17.04.2020
Das 2015 in kraft getretene Gesetz über das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstößt gegen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Es schließt nicht nur die Entscheidung über den Zeitpunkt und Art des Todeseintritts mit ein.Vor allem das Recht darauf, Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen, ohne, dass diese sich strafbar machen, gehört dazu. Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom
26.02. 2020 (Urteil vom 26. Februar 2020 - Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/1) und erklärte das 2005 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe für verfassungswidrig.
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