Amtsgericht Konstanz Beschluss, 11. Sept. 2007 - UR II 81/07

bei uns veröffentlicht am11.09.2007

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

 
Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.
Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe wurde zu Recht abgelehnt.
1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.
Zwar ist auf dem Vordruck zur Beantragung der Beratungshilfe aufgeführt, dass bei laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz weitere Angaben entbehrlich sind. Diese Aussage wird jedoch insoweit eingeschränkt, dass das Gericht etwas anderes anordnen kann. Eine solche andere Anordnung kann in dem ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 18.06.2007 gesehen werden, indem Kontoauszüge der letzten zwei bis drei Monate sowie Einkommensnachweise und Mietvertrag für erforderlich erachtet werden. Dennoch sind diese Unterlagen bislang nicht beigelegt worden.
2. Beratungshilfe konnte bereits deswegen nicht gewährt werden, da der Antragstellerin zwei andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung standen, deren Inanspruchnahme ihr zuzumuten waren.
a) Zum einen wäre es der Antragstellerin zumutbar gewesen, Beratung durch die zuständige Behörde, hier das Jugendamt, in Anspruch zu nehmen. Die Behörde ist verpflichtet, bei einem ablehnenden Bescheid die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben, zu erläutern, Rechtswege aufzuzeigen und bei der Formulierung des Rechtsmittels behilflich zu sein. Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, den Rechtssuchenden jegliche zumutbare Eigenarbeit zu ersparen. Hier wäre es der Antragstellerin zumutbar gewesen, nach Erhalt des ablehnenden Bescheides Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen und sich direkt mit ihrem Auskunfts- und Beratungswunsch an die Behörde zu wenden. Dass die Antragstellerin von dieser Hilfsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, wurde - auch nach Erhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Konstanz vom 18.06.2007 - nicht vorgetragen.
Die Inanspruchnahme dieser Hilfsmöglichkeit wäre der Antragstellerin auch dann zumutbar gewesen, wenn tatsächlich eine Falschberatung durch eine Mitarbeiterin des Jobcenter erfolgt sein sollte. Auch für die Antragstellerin ist - bereits durch den unterschiedlichen Sitz der beiden Behörden in verschiedenen Gebäuden - erkennbar, dass Jobcenter und Jugendamt getrennte Behörden sind. Das Vertrauensverhältnis zum Jugendamt wäre durch eine Fehlberatung des Jobcenter nicht berührt worden.
b) Darüber hinaus wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar gewesen, die kostenlose Rechtsberatung des Anwaltsvereins Konstanz in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung wäre auch innerhalb der Widerspruchsfrist möglich gewesen, nachdem dann zugreifende Verwaltungsakt am 11.05.2007 erlassen wurde und die Widerspruchsfrist gemäß § 70 VWGO ein Monat beträgt.
Eine Rechtsberatung des Anwaltsvereins Konstanz wäre auch ohne vorherige Akteneinsicht möglich gewesen, wenn die Antragstellerin, die ihr zumutbar gewesen ist, zum Beratungstermin den ablehnenden Bescheid und alle im Zusammenhang mit diesem Bescheid stehenden Unterlagen zur Beratung mitgebracht hätte.
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Aus dem Inhalt der Widerspruchsbegründung des Rechtsanwalts der Antragstellerin ergibt sich im Übrigen, dass zur Begründung des Widerspruchs kein Rechtsanwalt erforderlich gewesen wäre. Die in der einfachen Sachverhaltsschilderung bestehende Widerspruchsbegründung hätte auch von ihr als natürliche Person geleistet werden können.
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3. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt der Antragstellerin bereits vor Eingang des Antrags auf Beratungshilfe mit Einlegung des Widerspruchs tätig geworden ist. Ein Beratungshilfeschein kann der Antragstellerin somit nicht mehr gewährt werden. Richtigerweise hätte ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der geleisteten Beratungshilfe gestellt werden müssen. Die nachträgliche Antragstellung hat dabei nach Abschluss der Tätigkeit zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, dem erforderlichen Tätigkeitsnachweis sowie der Liquidation zu erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt der Antragstellerin tätig geworden ist, noch nicht abgeschlossen. Der Rechtsanwalt der Antragstellerin ist nach wie vor tätig, die Angelegenheit liegt beim Regierungspräsidium …. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist somit unklar, ob gegebenenfalls die Kosten - bei Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides, nicht dann durch die Verwaltungsbehörde übernommen werden. In diesem Fall bestünde kein Anspruch auf nachträgliche Bewilligung der geleisteten Beratungshilfe.
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Die Erinnerung war somit zurückzuweisen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, deren Inhalt sich das Gericht voll umfänglich zu Eigen macht und die durch die Erinnerungsbegründung nicht in Frage gestellt werde, verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Konstanz Beschluss, 11. Sept. 2007 - UR II 81/07

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Konstanz Beschluss, 11. Sept. 2007 - UR II 81/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e
Amtsgericht Konstanz Beschluss, 11. Sept. 2007 - UR II 81/07 zitiert 1 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.