Amtsgericht München Endurteil, 15. Jan. 2019 - 212 C 15764/18

bei uns veröffentlicht am15.01.2019

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.238,65 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ausgleich eines negativen Saldos aus gekündigtem Girokontovertrag.

Der Beklagte unterhielt seit September 1999 bei der H… (i. F. Bank) ein im Kontokorrent geführtes Girokonto unter Kontonummer ... Es wurde eine vierteljährliche Abrechnungsperiode vereinbart sowie geregelt, das Einwendungen gegen die Richtigkeit innerhalb von 8 Wochen ab Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben sind, andernfalls der Rechnungsabschluss als genehmigt gilt. Hinsichtlich der Versandart wurde „Postversand“ und hinsichtlich des Auszugstermins „Auszugsdrucker“ vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbedingungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Der Beklagte überzog sein Girokonto im Jahr 2005 fortlaufend. Mit Schreiben vom 13.10.2005 sprach die Bank die fristlose Kündigung aus und stellte den Schuldsaldo in Höhe von insgesamt 3.338,65 € zur Zahlung fällig. Für die Rückzahlung räumte Bank eine Frist bis spätestens 9.11.2005 ein. Sie wies darauf hin, dass ab Fälligkeit Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes in Rechnung gestellt werden. Sollte die Forderung bis zum 9.11.2015 nicht zurückgezahlt worden sein, würden gerichtliche Maßnahmen bis hin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Der Beklagte ist im Jahr 2008 nach M. ausgewandert. Er hat sich hierzu bei den deutschen Behörden ordnungsgemäß abgemeldet. Die letzte Adresse des Beklagten war … in M. Im Juni 2009 ist der Beklagte nach P… gezogen. Dort hat er bis zum 31.5.2014 gelebt.

Am 18.9.2008 ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingegangen. Der Mahnbescheid vom 18.9.2008 konnte den Beklagten zunächst nicht zugestellt werden. Die zunächst das Zustelldatum 20.9.2008 ausweisende Zustellungsurkunde wurde durch die Post nachträglich widerrufen. Mit Datum vom 10.12.2009, 26.3.2012, 28.12.2012, 26.7.2013, hatte die Klägerin jeweils Neuzustellung des Mahnbescheides beantragt. Unter den jeweils genannten Adressen konnte eine Zustellung jedoch nicht bewirkt werden. Unter dem 28.11.2017 hat die Klägerin unter Mitteilung der aktuellen Adresse des Beklagten in M. Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides eingereicht. Nach Erstellung einer Ersatzakte der inzwischen zur Vernichtung ausgesonderten Mahnakte erfolgte nach gerichtlichen Schreiben bzw. Monierungsschreiben vom 3.01.2018, 12.01.2018, 31.1.2018 sowie 22.1.2018 die Zustellung des Mahnbescheides schließlich am 21.2.2018. Mit den am 5.3.2018 sowie 07.03.2018 eingegangenen Schreiben hat der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, worüber die Klagepartei mit Schreiben vom 06.03.2018 unterrichtet wurde. Am 27.7.2018 ist der weitere Gerichtskostenvorschuss einbezahlt worden. Am 10.8.2018 sind die Akten beim Amtsgericht München eingegangen.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr die Bank die streitgegenständliche Forderung abgetreten habe. Die Abtretung sei formfrei möglich. Sie könne die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen nur in Kenntnis und mit Wissen und Wollen der Zedentin erhalten haben. Darin sei ein Abtretungsangebot zusehen, welches die Klägerin spätestens mit gerichtlicher Geltendmachung angenommen habe. Der zur Rückzahlung geforderte Saldo gelte als genehmigt, da der Beklagte nicht innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben habe. Die Rechnungsabschlüsse seien wie vertraglich vereinbart auf dem Postwege zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, sich über den Kontoauszugsdrucker über den Kontostand und die Buchungen zu informieren. Gemäß den vereinbarten AGB (Ziff. 11 Abs. 5) sei der Beklagte zudem verpflichtet gewesen, die Bank über das Ausbleiben ansonsten zu erwartender Schriftstücke zu informieren. Der Beklagte sei mit Mahnschreiben vom 8.9.2004, 8.10.2004, 5.11.2004, 20.12.2004, 17.1.2005, 3.3.2005, 14.9.2005 zur Rückführung des Saldos aufgefordert worden. Die entsprechenden Schreiben seien dem Beklagten auch zugegangen. Er habe am 18.1.2005 telefonisch angekündigt, den Saldo bis zum 18.2.2005 zurückzuführen. In einem weiteren Telefonat am 3.3.2005 habe er in Aussicht gestellt, dass das Geld bis Ende März komme. Am 24.10.2005 habe er Teilzahlungen angekündigt. Mit Schreiben vom 11.3.2014 sowie 10.02.2016 habe sie den Beklagten in M. angeschrieben und erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Wegen der Einzelheiten des die Anlage K 6 verwiesen. Das Mahnverfahren habe nicht weiter betrieben werden können, nachdem eine Zustellung des Mahnbescheids in M. mangels Zustellungsabkommens nicht möglich gewesen sei. Es seien Kosten für Adressrecherchen in Höhe von 80,32 € angefallen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.238,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 13.7.2018, sowie ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 2.242,04 € und Auskunftskosten in Höhe von 80,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er keine Rechnungsabschlüsse erhalten habe. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich die Auszüge über den Kontoauszugsdrucker zu besorgen. Er habe auch telefonisch keine Zahlungen versprochen. Die im Rahmen der Adressrecherchen angefallenen Kosten seien nicht angemessen und sachdienlich. Die öffentliche Zustellung sei möglich und zulässig gewesen. Die Forderung sei verjährt. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei im Streitfall nicht anwendbar. Jedenfalls sei die Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren vor der Einleitung weiterer verjährungshemmender Maßnahmen abgelaufen.

Wegen des weiteren Parteienvorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30.10.2018 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

Gründe

I.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Forderungen steht die wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Der Lauf der Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung des Restsaldos ist mit Kündigung vom 13.10.2015 entstanden. Verjährungshemmende Maßnahmen, welche erst nach Eintritt der Verjährung ergriffen worden sind, konnten den Lauf der Verjährung nicht mehr hemmen.

Die Verjährung ist auch nicht gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB (in der gem. Art. 229 § 9 EGBGB maßgeblichen Fassung. v. 01.01.2002 bis 31.07.2002) gehemmt. Die Vorschrift ist vorliegend nicht einschlägig. § 497 Abs. 3 S. 3 a. F. BGB findet auf Ansprüche, die erst durch Kündigung eines Girokontos und Gesamtfälligstellung des Saldos der eingetretenen Überziehung entstehen, keine Anwendung, vgl. BeckOK BGB/Möller BGB § 497 Rn. 11, beckonline; LG München I, Urt. v. 19.09.2018, 35 O 3953/18, ZinsO 2018, 2599; LG Hamburg v. 29.12.2017, Az. 307 O 142/16, VuR 2018, 147; AG München ZIP 2016, 1671; a. A. OLG Dresden, BKR 2017, 159, beckonline. Die Entscheidung des BGH vom 13.7.2010, NJW 2010, S. 2940, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort ging es um die Rückzahlung eines vertraglich eingeräumten Dispositionskredits. Im Streitfall handelt es sich um die nach Kündigung des Girokontovertrages geschuldete Rückzahlung eines infolge geduldeter Überziehung entstandenen negativen Kontokorrentsaldos. Schon aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 BGB a. F. nur für den zwar notleidend gewordenen, aber noch seitens des Darlehensgebers ungekündigten Verbraucherdarlehensvertrag gilt, vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19. 11. 2012 - 23 U 68/12, NJW-RR 2013, 566, beckonline. Die vom Gesetzgeber mit § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB verfolgten Absichten sprechen dafür, dass in dieser Vorschrift nur die im Vertrag vereinbarten Tilgungsraten nebst Zinsen angesprochen sind, nicht aber den durch die Kündigung entstanden Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld, vgl. LG Hamburg, a.a.O. Bei der Restschuld dürfte es sich zwar um eine „Zahlung, die der Darlehensnehmer aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrages schuldet“ im Sinne von § 497 Abs. 1 BGB handeln. § 497 Abs. 3 S. 3 a. F. spricht dagegen von der Verjährung der „Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen“, weshalb keine identischen Zahlungsverpflichtungen gemeint sind, vgl. auch LG München I, ZInsO 2018, 2599. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Norm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hatte vor dem Hintergrund der nunmehrigen kurzen Regelverjährung und der von § 367 BGB abweichenden Regelung zur Tilgung lediglich den Zweck, zu vermeiden, dass der Gläubiger trotz eingehender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt und dadurch weitere Kosten zu Lasten des Schuldners verursacht (vgl. BGH a. a. O., Tz 14), wodurch auch die Gerichte belastet werden vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 34. Diese Problematik besteht grundsätzlich nur beim ungekündigten Darlehen, vgl. LG Hamburg, a. a. O. Wird dagegen ein Girokonto des Verbrauchers wegen Überziehung gekündigt und der sich ergebende Saldo fällig gestellt, entsteht ein neuer, der Regelverjährung unterliegender Anspruch, vgl. LG München I, a.a.O; Derleder/Horn ZIP 2013, 709, 714; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 497 BGB, Rn. 45, juris; Feldhusen, ZZB/JBB 2017 S. 41, 46 f. Die Neubegründung des Anspruchs ergibt sich schon daraus, dass die Kontokorrentabrede, die gleichzeitig mit dem Girovertrag und dem Kreditvertrag eingegangen worden ist, bis zur Kündigung und Gesamtfälligstellung eine Geltendmachung des Darlehensanspruchs ausgeschlossen hat. Mit Zustandekommen der Kontokorrentabrede stehen die von ihr erfassten Forderungen zur Verrechnung, können also nicht selbständig geltend gemacht oder eingeklagt werden, vgl. BGH, ZIP 2005, 941. Beim gekündigten Vertrag besteht nur noch ein einheitlich mit der Kündigung fällig gewordener Anspruch auf Rückzahlung, sodass es nur einer einzigen Titulierung bedarf, um eine neue 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auszulösen, vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017 (Aktualisierung vom 22.02.2018), § 497 BGB, Rn. 12_1, juris. Mit dem verbraucherschützenden Sinn und Zweck der Regelung lässt sich eine Privilegierung der Banken nicht in Einklang bringen, nach Kündigung und Fälligstellung des Restsaldos 10 Jahre tatenlos zuwarten zu können. Sonst hätte es die Bank einseitig in der Hand, die notwendige Klageerhebung oder Titelerwirkung für den insgesamt fälligen Anspruch bis zur Erreichung der 10-Jahres-Grenze und darüber hinaus beliebig hinauszuschieben, vgl. zum vorstehenden Derleder/Horn aaO. Der Klagepartei war zudem eine Rechtsverfolgung am neuen Wohnort in Brasilien möglich. Der neue Wohnort war der Klagepartei bekannt.

Selbst wenn § 497 Abs. 3 S. 3 a. F. BGB anwendbar wäre, ergäbe sich nichts anderes. Die gesetzlich angeordnete Hemmung tritt erst nach Eintritt des Verzuges gem § § 497 Abs. 1 BGB ein. Verzug ist im Streitfall jedoch nicht eingetreten. Verzug tritt gem. § 286 Abs. 1 BGB ein bei Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Mahnungen vor Ausspruch der Kündigung stellen keine verzugsbegründende Mahnung i. S. d. Vorschrift dar. Solche Zahlungsaufforderungen konnten sich lediglich auf den Ausgleich des überzogenen Kontos beziehen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Restsaldoforderung, welche aufgrund der Kündigung erst entsteht. Mit dieser Restschuld kann der Verbraucher erst nach nochmaliger Mahnung in Verzug geraten, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2012 - 23 U 68/12, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 09. August 2017 - 31 W 10/17 -, Rn. 18 - 24, juris; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 498 Rn. 25).bb. Das als Anlage K2 vorgelegte Kündigungsschreiben vom 13.10.2005 beinhaltet weder eine Mahnung noch war eine solche entbehrlich. Insbesondere liegt in der Angabe einer Zahlungsfrist bis 09.11.2005 keine Mahnung. Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzuges muss nicht hingewiesen werden. Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden und deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird. Dabei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. August 2017 - 31 W 10/17 -, Rn. 18 - 24, juris; BGH NJW 2006, 3271 Rn. 10; BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 27/10, juris Rn. 14; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2013 - 1 U 398/11, juris Rn. 43; a.A. OLG Dresden, a.a.O. Im Streitfall konnte und musste der Beklagte das Kündigungsschreiben nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht bereits als Mahnung verstehen. Die erstmals erstellte Rechnung gilt im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung, wenn sie keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält, vgl. OLG Hamm, a.a.O; BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 27/10, juris Rn. 18; OLG Saarbrücken, aaO. Eine Mahnung lässt sich im Streitfall nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit daraus herleiten, dass die Klägerin den Beklagten im Kündigungsschreiben für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs ohne weitere Ankündigung die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht stellte. Vielmehr suggeriert dies, dass noch weitere Maßnahmen veranlasst werden und ein Verzug erst unmittelbar durch Klageerhebung bzw. Einleitung eines Mahnverfahrens eintritt, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB, vgl. OLG Hamm a. a. O., m. w. N. Auch der Hinweis auf die Berechnung von künftigen Verzugszinsen ab Fälligkeit kann nicht mit einer unzweideutigen oder unmissverständlichen konkreten Zahlungsaufforderung im Sinne einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB gleichgesetzt werden, vgl. OLG Frankfurt, aaO, juris Rn. 37; OLG Hamm, a.a.O.; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB 8. Aufl. Aufl. 2017, § 286 Rn 13.1. Eine Mahnung war auch nicht wegen der im Kündigungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist bis 09.11.2005 entbehrlich. Zwar bedarf es der Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91 / 07, juris Rn. 7.

Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 BGB sowie den Verzugseintritt bejahte, folgte hieraus nichts anderes. Die erst im Jahr 2018 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen. Dies gilt selbst dann, wenn man auf die Einreichung des Antrags auf Neuzustellung des Mahnbescheides im November 2017 abstellen wollte. An die zehnjährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB schließt sich nicht noch einmal die dreijährige Regelverjährung an. Vielmehr verjähren die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird, vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 497 BGB, Rn. 21; BeckOK BGB/Möller, 48. Ed. 1.8.2018, BGB § 497 Rn. 11; OLG Hamm v. 29.12.2015 - I-31 W 82/15 Rn. 3, juris; a. A. OLG Dresden, a.a.O. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Bereich des Verbraucherkreditrechts eine von der sonstigen Systematik des BGB abweichende Regelung schaffen wollte, mit der Folge, dass die Verjährung häufig erst rund 13 Jahre nach Anspruchsentstehung eintreten würde, vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 497 BGB, Rn.

21. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 3 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Endurteil, 15. Jan. 2019 - 212 C 15764/18

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht München Endurteil, 15. Jan. 2019 - 212 C 15764/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Amtsgericht München Endurteil, 15. Jan. 2019 - 212 C 15764/18 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten


(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 497 Verzug des Darlehensnehmers


(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Dar

Referenzen - Urteile

Amtsgericht München Endurteil, 15. Jan. 2019 - 212 C 15764/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Amtsgericht München Endurteil, 15. Jan. 2019 - 212 C 15764/18 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2007 - III ZR 91/07

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/07 Verkündet am: 25. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 27/10 Verkündet am: 13. Juli 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Hamburg Urteil, 29. Dez. 2017 - 307 O 142/16

bei uns veröffentlicht am 29.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Besc

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Dez. 2015 - 31 W 82/15

bei uns veröffentlicht am 29.12.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 6.10.2015 abgeändert. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P für die Verteidigung gegen die Klageforderung bewilligt. R

Referenzen

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 22.313,77 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens.

2

Die Klägerin ist ein überregionales Kreditinstitut für Privatkunden. Sie schloss - damals noch als C. Bank Privatkunden AG & Co., KGaA, firmierend - als Darlehensgeberin mit der Beklagten seit 1997 insgesamt 8 aufeinander folgende Kreditverträge (Anlagen B 1 - B 7 sowie K 1 = B10), für die jeweils Restschuldversicherung abgeschlossen wurden und jeweils neue Bearbeitungsgebühren anfielen; überwiegend wurde mit dem jeweiligen „Neukredit“ der jeweils zuvor gewährte „Altkredit“ abgelöst. Zuletzt schloss die Klägerin mit der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt 66 Jahre alt war, unter dem 17.08.2009 einen Kreditvertrag (Anlage K 1 = B 10) über ein Darlehen von € 30.856,91 (Nettokreditsumme von € 24.480,91 sowie Restschuldversicherungsbeitrag von € 6.376,00), zuzüglich Bearbeitungsgebühr von 1,57 % (€ 483,72) und Zinsen von nominal 11,99 % p.a., mit einer Laufzeit von 84 Monaten (7 Jahren) und einer monatlichen Tilgungsrate von € 561,10. Der Kreditvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Von der Nettodarlehenssumme wurden der Beklagten € 2.418,60 ausgezahlt; mit dem Rest wurde der bei der Klägerin aufgenommene „Altkredit“ Nr. ... vom 15.09.2008 abgelöst, den die Beklagte nebst damaliger Restschuldversicherung zeitgleich mit Abschluss des Neukredits kündigte (Anlage B 9); auf jenen „Altkredit“ war der Beklagten eine Bearbeitungsgebühr von € 641,49 berechnet worden, auf die in der Kreditabrechnung bis zum 16.08.2009 Zinsen in Höhe von € 40,83 entfielen.

3

Im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss vom 17.08.2009 fand in den Geschäftsräumen der Klägerin ein Gespräch zwischen dem Mitarbeiter L. und der Beklagten statt, über das der Mitarbeiter die „individuelle Finanzplanung der C. Bank“ nebst Zusammenfassung (Anlage B 8) fertigte, in der zur Absicherung des neuen Ratenkredits eine Kreditlebensversicherung empfohlen wurde.

4

Die Beklagte zahlte die vereinbarten Raten bis April 2010 pünktlich, anschließend nur noch unregelmäßig, zuletzt erfolgte am 30.06.2011 eine Ratenzahlung. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit einem dem Musteranschreiben Anlage K 2 entsprechenden Schreiben vom 08.08.2011 und sprach am 01.09.2011 bei einem Rückstand von wenigstens 4 Raten über insgesamt € 2.244,40 mit einem inhaltlich der Anlage K 3 entsprechenden Schreiben die Kündigung des Kreditvertrages aus. Unter dem 07.10.2011 erstellte die Klägerin die Kontoabrechnung Anlage K 4, die mit einem Saldo zugunsten der Klägerin von € 28.313,77 endet.

5

Ein Teilbetrag von € 6.000,00 daraus wurde auf die entsprechende Teilklage der Klägerin mit Versäumnisurteil des Landgerichts H. vom 22.02.2012, Az. ..., tituliert; der Betrag wurde nebst festgesetzter Kosten im Wege der Pfändung beglichen.

6

Die Klägerin kündigte die letzte Restschuldversicherung und schrieb dem Kreditkonto am 22.02.2012 einen Betrag von € 2.624,70 gut (Anlage B 11).

7

Mit Schreiben vom 16.08.2016 (Anlage B 12) erklärte die Beklagte den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge vom 10.04.2002, 07.11.2002, 05.07.2007, 15.09.2008 und 17.08.2009 gerichteten Willenserklärungen.

8

Nachdem die Beklagte mit der Klagerwiderung zunächst Zugang und Wirksamkeit von Mahnung und Kündigung aus dem Jahre 2011 bestritt - von diesem Bestreiten ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.06.2017, Bl. 97 d.A., abgerückt - mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2016 (Anlage K 11) unter Beifügung einer neuen Kontoabrechnung, die einen Saldo zugunsten der Klägerin von € 33.306,77 ausweist, erneut einen Ratenrückstand, nunmehr in Höhe von € 30.154,72 nebst Zinsen in Höhe von € 3.152,05 gegenüber der Beklagten an; mit Schreiben vom 07.10.2016 (Anlage K 12) sprach die Klägerin erneut die Kündigung aus.

9

Die Klägerin trägt vor,
der Beklagten seien bei jeder Ablösung deren Folgen nicht nur durch die Hinweise im Ablösungsauftrag, sondern auch im Kreditgespräch vor Augen geführt worden. Der Beklagten sei bei der letzten Ablösung ein nicht verbrauchter Beitrag von € 3.985,40 aus der zuvor abgeschlossenen Kreditlebensversicherung vergütet worden (Anlage B 9). Der Kündigungssaldo habe am 01.09.2011 € 28.313,77 betragen, die Berechnung Anlage K 4 sei zutreffend; diese Forderung habe sich bis zur Kündigung vom 07.10.2016 (Anlage K 12) auf € 33.365,59 erhöht. Sie macht geltend, ein Beratungsvertrag habe mit der Beklagten nicht bestanden. Die Bedienung der Raten über 7 Monate stehe einer Überforderung der Beklagten durch die Ratenhöhe entgegen. Die Beklagte habe den Restschuldversicherungsvertrag (Anlage K 9) zum Darlehensvertrag vom 17.08.2009 freiwillig abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag sei wegen des hohen Alters der Beklagten und des Verzichts auf eine Gesundheitsprüfung nicht mit einer klassischen Risikolebensversicherung vergleichbar. Die Widerrufsbelehrung des streitgegenständlichen Kreditvertrages sei wirksam, sie weise auf die Verbundenheit mit dem Versicherungsvertrag hin; der Widerruf sei hinsichtlich der vorangegangenen Verträge jedenfalls verwirkt. Selbst bei wirksamem Widerruf sei ein pauschaler Nutzungsersatz nicht mehr mit 5 % über dem Basiszinssatz zu vermuten und die Rechtschuldversicherungsprämie nicht vollständig zu erstatten, weil bis zum Widerruf Versicherungsschutz bestanden habe.

10

In Bezug auf Rückforderungsansprüche der Beklagten wegen Bearbeitungsentgelten wendet die Klägerin Verjährung ein.

11

Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht, es sei § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur auf Ratenrückstände sondern auch auf den Kündigungssaldo anwendbar, in den Kündigungsschreiben Anlage K 3 und Anlage K 12 sei die verzugsbegründende Mahnung enthalten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 22.313,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie trägt vor, sie leide an spastischer Kinderlähmung und sei seit ca. 20 Jahren Frührentnerin, außerdem sei sie an Krebs erkrankt und pflegebedürftig. Sie habe keine Erben. Wegen Umzuges in eine andere Wohnung, der für drei Monate doppelte Mieten zur Folge gehabt habe, habe sie im August 2009 einen geringen zusätzlichen Kreditbedarf gehabt und den Mitarbeiter der Klägerin L. eine Woche vor der Kreditaufnahme gebeten, ihren Dispositionskredit auf dem Girokonto um 400,00 zu erhöhen. Am 17.08.2009 habe Herr L. dann ein Beratungsgespräch mit ihr geführt, in dessen Verlauf er die Erhöhung des Dispositionskredits abgelehnt und stattdessen als einzige Möglichkeit einen neuen Ratenkredit als umschuldenden Aufstockungskredit mit neuer Restschuldversicherung empfohlen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Widerrufsbelehrungen der Umschuldungskredite vom 10.04.2002, 07.11.2002, 05.07.2007 und 15.09.2008 seien fehlerhaft, weil sie trotz Mitfinanzierung der Restschuldversicherung keinen Bezug zum verbundenen Geschäft enthielten. Die Widerrufsbelehrung im Vertrag vom 17.08.2009 sei nach Schriftbild und Zeilenabstand kaum lesbar, eine Fax-Nr. fehle; durch die darunter stehende, fett gedruckte weitere Belehrung sei sie mehrdeutig und weiche sie vom Muster aus Anl. 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. ab, die Gesetzlichkeitsfiktion entfalle.

17

Die Klagforderung sei in Höhe der Bearbeitungsgebühr von € 483,72 nebst darauf berechneter Zinsen unschlüssig. Die Bearbeitungsentgelte für sämtliche Kreditverträge seien unzulässig und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu erstatten in Höhe von € 4.670,71.

18

Die wechselseitigen Herausgabe- und Wertersatzansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf ergäben einen Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von nur € 12.218,93 (Berechnung Anlage B 13), dem ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der gesamten Prämien für die Restschuldversicherungen zuzüglich Zinsen, insgesamt € 15.877,26 (Berechnung Anlage B 14) gegenüberstehe.

19

Der Beklagten stehe außerdem ein Schadensersatz wegen fehlerhafter Finanzierungsberatung gegen die Klägerin dahingehend zu, so gestellt zu werden, als hätte sie die Darlehens- und Restschuldversicherungsverträge nicht abgeschlossen. Bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 17.08.2009 sei bereits absehbar gewesen, dass die Beklagte mit der Ratenzahlung überfordert sein werde, und dass aufgrund des Gesundheitszustandes, der hohen monatlichen Rate und der langen Laufzeit voraussichtlich nicht würde zurückgeführt werden können. Die Empfehlung von Darlehensverträgen mit Restschuldversicherung für den Todesfall sei pflichtwidrig gewesen, weil diese Kombination für die Beklagte mangels Erben unwirtschaftlich gewesen sei und das Todesfallrisiko bereits durch eine Lebensversicherung Nr. ... abgedeckt gewesen sei, die ebenfalls bei der Klägerin abgeschlossenen worden sei. Die Umschuldung bringe Verluste bei Bearbeitungsgebühr und Restschuldversicherung mit sich, über die nicht aufgeklärt worden sei.

20

Außerdem stehe der Beklagten ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Die Umschuldung sei sittenwidrig gewesen. Der Berater habe die Kreditgewährung jeweils von der Restschuldversicherung abhängig gemacht. Bei hälftiger Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ergebe sich ein effektiver Jahreszins von 17,81 %; der Marktzins habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 17.08.2009 bei 8,24 % gelegen. Auch sei die Restschuldversicherung zu einer Prämie von € 6.376,00 bei einer Kreditsumme von € 24.480,91 wucherisch: Eine klassische Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 24.480,00 koste bei einer Laufzeit von 7 Jahren nur € 1.532,25. Die für die Restschuldversicherung anfallenden Innenprovisionen hätten über 80 % gelegen. Die Beklagte habe sich am 17.08.2009 in einer wirtschaftlichen und gesundheitlichen Zwangslage befunden. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch aus einer Gesamtschau der Konstruktion.

21

Schließlich stehe der Klagforderung auch ein Bereicherungsanspruch der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB iVm. §§ 492 Abs. 2, 494 Abs. 3 BGB entgegen: Der effektive Jahreszins sei falsch angegeben, weil es sich um Schuldabänderungen gehandelt habe, bei denen die Restschuld des vorangegangenen Vertrages jeweils um die Bearbeitungsgebühr und die Restschuldversicherungsprämie hätte reduziert werden müssen, statt dessen seien diese jeweils wieder mit der Umschuldung mitfinanziert worden; damit sei die Darlehensvaluta nicht vollständig ausgezahlt worden und die Abrechnung der Klägerin Anlage K 4 falsch. Mit diesen Gegenansprüchen erklärt die Beklagte die Aufrechnung.

22

Zu Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Laufe des Rechtsstreits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 20.04.2017 und 24.08.2017 und den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 20.06.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

24

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig am 17.08.2009 ein Verbraucherdarlehen in Form eines Teilzahlungsdarlehens vereinbart worden, das durch Ablösung eines Altdarlehens und Auszahlung von € 2.418,60 an die Klägerin valutiert und anschließend nur zum Teil zurückgeführt worden ist. Es kann offen bleiben, ob dieser Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen § 492 Abs. 2, 494 Abs. 3 BGB nichtig ist, ob er von der Beklagten wirksam widerrufen worden ist und ob ihr aufrechenbare Gegenansprüche auf Schadensersatz wegen Beratungsfehlern oder aus Bereicherungsrecht zustehen. Denn die Klägerin kann den mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom 17.08.2009 nicht mehr durchsetzen, weil der Anspruch verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.

1.

25

Mit der Klägerin von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgehend, stand ihr gemäß § 488 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehens zu. Für den Darlehensrückzahlungsanspruch gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Zunächst war ratenweise Rückzahlung dergestalt vereinbart, dass monatliche Raten zu je € 561,00 gezahlt werden sollten; davon abweichend ist jedoch mit Zugang der Kündigung vom 07.10.2011 der gesamte Darlehensrückzahlungsanspruch fällig geworden.

26

Die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 01.09.2011 war wirksam.

27

a) Auf die Kündigung anzuwenden ist nach Art. 22 Abs.2 EGBGB § 498 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 12.08.2008. Danach kann der Darlehensgeber bei einem in Teilzahlungen zu tilgenden Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers nur kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und - bei mindestens drei Jahren Laufzeit - mindestens mit 5 % der Nettodarlehenssumme im Verzug ist und 2. dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt worden ist, dass der Darlehensgeber bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

28

b) Eine Mahnung im Sinne des § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. ist erfolgt. Der Beklagten ist - wie unstreitig gestellt worden ist - die Mahnung vom 08.08.2011 mit einem dem Muster Anlage K 2 entsprechenden Text zugegangen. Ebenso unstreitig bestand zu diesem Zeitpunkt ein Rückstand mit mindestens vier Raten zu je € 561,10, insgesamt also € 2.244,40 und damit von mehr als 5 % der Darlehenssumme ohne Zinsen. Dabei ist der Vortrag der Klägerin so zu verstehen, dass dieser Gesamtrückstand in die Lücke des Mustertextes K 2 eingefügt war. Das hat auch die Beklagte so verstanden, die dementsprechend mit Schriftsatz vom 07.06.2017 (Bl. 97 d.A.) die Mahnung als „wirksam bzw. ausreichend“ bezeichnet hat. Die Mahnung enthält eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ebenso wie die Mitteilung, dass die Klägerin bei Nichtbegleichung des Gesamtrückstandes den Kreditvertrag kündigen und die gesamte Restschuld fällig stellen werde.

29

c) Zum Zeitpunkt der Kündigung am 01.09.2011 bestand der o.g. Ratenrückstand von mehr als 5 % des Darlehensnennbetrages fort. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Datumsfälligkeit der Raten jeweils zum Ersten eines Monats bestand auch zugleich Verzug mit diesen rückständigen Raten, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Kündigung ist der Beklagten unstreitig zugegangen. Damit war der gesamte Restbetrag des Darlehens, den die Klägerin mit € 28.313,77 errechnet hat (die weitere Rückstandsberechnung der Klägerin zur Mahnung vom 19.09.2016 (Anlage K 11), die Raten bis September 2016 einbezieht, und die darauf gestützte Kündigung vom 07.10.2016 (Anlage K 12) gehen wegen der wirksamen Kündigung vom 01.09.2011 ins Leere), noch in 2011 fällig geworden.

2.

30

Die regelmäßige Verjährungsfrist endete damit mit Ablauf des 31.12.2014. Der Lauf dieser Frist ist hinsichtlich des hier noch (nach Abzug eines titulierten Teilbetrages von € 6.000,00) geltend gemachten Restbetrages nicht gehemmt worden. § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach dem die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzuges nach Abs. 1 an, jedoch nicht länger als 10 Jahre von ihrer Entstehung an gehemmt ist, findet keine Anwendung.

31

a) Nach Auffassung der hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin betrifft diese Vorschrift nur den Verzug mit vertragsgemäßen Raten nebst Vertragszinsen und Verzugszinsen(BGH, Urteil vom 05.04.2011, NJW 2011, 1870, 1871,Tz 21,22 Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl., § 497 Rn10), also allein den aufgelaufenen Ratenrückstand, nicht aber den durch die Kündigung entstanden Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld (einschließlich der vertraglich erst für die Zukunft vereinbarten Tilgung). Bei dieser gesamten Restschuld dürfte es sich zwar um eine „Zahlung, die der Darlehensnehmer aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrages schuldet“ im Sinne von § 497 Abs. 1 BGB handeln. Der Umstand, dass in der Regelung des Absatzes 3 Satz 3 auf den Verzug nach Abs. 1 Bezug genommen wird, bedeutet aber nicht, dass die in beiden Regelungen erfassten Zahlungsansprüche deckungsgleich sind. Vielmehr spricht die unterschiedliche Formulierung (in Abs. 1: „Zahlungen, die der Darlehensnehmer aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrages schuldet“, in Abs. 3 Satz 3 dagegen: „Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen“) dafür, dass auch keine identischen Zahlungsverpflichtungen gemeint sind. Die vom Gesetzgeber mit § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB verfolgten Absichten sprechen vielmehr dafür, dass in dieser Vorschrift nur die im Vertrag vereinbarten Tilgungsraten nebst Zinsen angesprochen sind. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Norm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hatte vor dem Hintergrund der nunmehrigen kurzen Regelverjährung nur den Zweck zu vermeiden, dass der Gläubiger trotz eingehender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Titulierung der Forderung betreibt und dadurch weitere Kosten zu Lasten des Schuldners verursacht (vgl. BGH aaO., Tz 14) und damit auch die Gerichte belastet werden (BT-Drucks. 14/6857, S. 34, siehe Anlage K 17). Diese Problematik ergab sich in erster Linie beim ungekündigten Ratendarlehen: Hier werden Tilgungsraten und Zinsen sukzessive - in der Regel monatlich - fällig, so dass der Gläubiger - ohne den eingefügten § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB - auch entsprechende vielfache schrittweise Titulierung vornehmen müsste zur Verhinderung der Verjährung. Beim gekündigten Darlehen dagegen besteht nur noch ein einheitlich mit der Kündigung fällig gewordener Anspruch auf Restbetragszahlung aus dem Darlehen, so dass es nur einer einzigen Titulierung bedarf, um eine neue dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu erhalten.

32

b) Soweit in dem gesamten Restbetrag vier offene Tilgungsraten von insgesamt € 2.244,40 enthalten sind, handelt es sich nach der Kündigung nur noch um unselbständige Rechnungsposten innerhalb des neuen Anspruches auf Gesamtrückzahlung, die nicht mehr gesondert dem Verzug unterliegen. Im Übrigen sind diese bereits durch die anderweitige Titulierung von € 6.000,00 erfasst, denn der dort titulierte Teilanspruch ist nicht auf einen letztrangigen Teilbetrag beschränkt worden. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 366 Abs. 2 BGB ist dann die „älteste (Raten-) Schuld“ als getilgt anzusehen.

33

c) Aber selbst, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die „Darlehensrückzahlung“ nach § 497 Abs. 3 BGB auch den Anspruch auf den gesamten Restbetrag nach Kündigung gemäß § 498 Abs. 1 BGB erfasst, kommt die Vorschrift hier nicht zum Tragen, weil der danach erforderliche Verzug nicht gegeben war.

34

Verzug bestand bei der Kündigung vom 01.09.2011 nur mit den bis dahin aufgelaufenen rückständigen vier Tilgungsraten. Durch die Kündigung ist aber ein neuer Anspruch entstanden. Während nach dem Vertrag das Darlehen sukzessive zurückzuführen war und für die danach vorgesehene Tilgungszeit Vertragszinsen zu zahlen waren, wurde das Schuldverhältnis durch die Kündigung dahingehend umgestaltet, dass nunmehr Vertragszinsen der noch nicht getilgte Darlehensnennbetrag sofort fällig und Vertragszinsen nur noch bis zum Kündigungszeitpunkt zu zahlen waren. Hinsichtlich dieses umgestalteten Anspruchs fehlt es an einer für den Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB erforderlichen Mahnung nach Fälligkeit.

35

Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Zwar enthält das Kündigungsschreiben vom 01.09.2011 die Mitteilung, dass der Gesamtbetrag zur sofortigen Zahlung fällig sei und die Klägerin auf diesen Betrag zukünftig Verzugszinsen berechnen werde. Darin dürfte eine Mahnung liegen. Erforderlich ist aber nach § 286 Abs. 1 BGB, dass die Mahnungnach Fälligkeit erfolgt. Vorliegend ist die Aufforderung zur Leistung dagegen zugleich mit der fälligkeitsbegründenden Kündigung ausgesprochen worden. Zwar kann nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13.07.2010, XI ZR 27/10) ausnahmsweise die Mahnung mit der fälligkeitsbegründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden. Einen solchen Ausnahmefall vermag das Gericht hier aber nicht zu erkennen. Die Mahnung nach Fälligkeit als Erfordernis für den Verzugseintritt gibt dem Schuldner bis zur Mahnung die Gelegenheit, sich auf die Situation einzustellen, die Forderung zu prüfen und nach einer Lösung zu suchen. Dieses Bedürfnis nach einer Überlegungsfrist ist im Falle einer Fälligkeit durch Kündigung ebenso gegeben. Würde der Gesetzgeber in Fällen der Fälligkeitsbegründung durch Kündigung, insbesondere im Darlehensrecht zur Stärkung der Rechte des Darlehensgebers, diese Überlegungsfrist für verzichtbar halten, hätte es nahegelegen, insoweit die Möglichkeit der Verbindung von Mahnung und Kündigung gesetzlich zu regeln. Der Umstand, dass der Gesetzgeber diese von der Rechtsprechung vorgezeichnete Möglichkeit noch immer nicht in Gesetzesform gegossen hat, spricht dafür, dass auf die Mahnung nach Fälligkeit zur Verzugsbegründung nicht ohne wirklichen Ausnahmefall, der sich nur aus Besonderheiten des Einzelfalles begründen lässt, verzichtet werden kann. Ein solcher Einzelfall ist hier nicht ersichtlich, insbesondere nicht darin, dass es um ein gekündigtes Verbraucherdarlehen geht.

II.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

14
aa) Es entspricht der heute ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges einer Mahnung des Gläubigers bedarf, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf (RGZ 50, 255, 261; BGHZ 174, 77, Tz. 11; BGH, Urteile vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141; vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014; Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rn. 16; Erman/Hager, BGB, 12. Aufl., § 286 Rn. 34; PWW/Schmidt-Kessel, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 11; Jauernig/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 286 Rn. 20; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 286 Rn. 52; Unberath in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 286 Rn. 24; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 29; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2009), § 286 Rn. 43).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

11
a) Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzugs muss - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB - nicht hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 10. März 1998 - X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133; Palandt/Heinrichs, aaO, § 286 Rn. 17). Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (RGZ 50, 255, 261; BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141) und kann deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 10). Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - wurde schon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden, ungeachtet dessen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zum früheren Art. 288 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs keine entsprechende Vorschrift mehr enthält (vgl. nur OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2005 - 26 U 56/04, juris Rn. 34, insoweit in NJW-RR 2005, 701 = MedR 2005, 604 nicht abgedruckt; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, aaO, § 286 Rn. 31; MünchKomm/ Ernst, aaO, § 286 Rn. 49; abweichend Soergel/Wiedemann, aaO, § 284 Rn. 35; Fahl, JZ 1995, 341, 345; Pressmar, JA 1999, 593, 598 f.; Wilhelm, ZIP 1987, 1497, 1499 f.). Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo interpretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen konnte (in diesem Sinne auch Staudinger/Bittner, aaO, § 271 Rn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann.
14
aa) Es entspricht der heute ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges einer Mahnung des Gläubigers bedarf, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf (RGZ 50, 255, 261; BGHZ 174, 77, Tz. 11; BGH, Urteile vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141; vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014; Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rn. 16; Erman/Hager, BGB, 12. Aufl., § 286 Rn. 34; PWW/Schmidt-Kessel, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 11; Jauernig/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 286 Rn. 20; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 286 Rn. 52; Unberath in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 286 Rn. 24; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 29; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2009), § 286 Rn. 43).

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 6.10.2015 abgeändert.

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P für die Verteidigung gegen die Klageforderung bewilligt.

Raten hat der Beklagte nicht zu zahlen.


1 2 3 4

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.