Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2007 - III ZR 91/07

bei uns veröffentlicht am25.10.2007
vorgehend
Amtsgericht Schöneberg, 104a C 160/06, 07.06.2006
Landgericht Berlin, 53 S 166/06, 20.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 91/07 Verkündet am:
25. Oktober 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels
durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des
Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht
zu begründen.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Die Beklagte nahm in der Zeit vom 23. Juli bis 9. August 2004 als Privatpatientin Leistungen der Klägerin in Anspruch, für die ihr die Klägerin unter dem 14. September 2004 insgesamt 543 € berechnete. Die Rechnung schließt mit dem Hinweis: "Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto."
2
Ein Rechnungsausgleich erfolgte zunächst nicht. Ende September 2004 zog die Beklagte um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag. Die Klägerin versandte unter dem 25. Mai und 9. November 2005 erfolglos weitere Zahlungsaufforderungen an die - fehlerhaft bezeichnete - frühere Adresse der Be- klagten; die Beklagte hat den Zugang der Mahnungen bestritten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 bestellte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese und verlangte von der Beklagten bis zum 13. Februar 2006 Zahlung der Hauptsumme sowie Erstattung von Verzugskosten. Daraufhin zahlte die Beklagte an die Klägerin am 10. März 2006 die Hauptsumme von 543 €.
3
Mit der Klage hat die Klägerin Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 70,20 €, ihrer Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt von 3,58 € sowie Zinsen in Höhe von 45,42 € für die Zeit vom 3. November 2004 bis zum 10. März 2006, insgesamt 119,20 €, zuzüglich Prozesszinsen gefordert. Die Beklagte hat den bezifferten Zinsanspruch in Höhe von 3,17 € für die Zeit vom 7. Februar bis zum 10. März 2006 anerkannt. Insoweit ist gegen sie Teilanerkenntnisurteil ergangen. Die weitergehende Klage haben das Amtsgericht und das Landgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin in diesem Umfang ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts befand sich die Beklagte bis zum Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 nicht in Verzug (§ 286 BGB). Mit der ganz herrschenden Meinung und der ständigen gerichtlichen Praxis genüge für eine Anwendung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - abgesehen von einem Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers gemäß § 315 BGB - die einseitige Bestimmung eines Zahlungstermins durch den Gläubiger nicht. Die Übersendung der Rechnung vom 14. September 2004 mit höflicher Zahlungsbitte sei auch nicht als befristete Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzusehen, obwohl die Verbindung der Rechnung mit einer Mahnung grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Zudem hätte die Klägerin gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB den Verzug durch einen entsprechenden Hinweis begründen können. Hieraus ergebe sich, dass dem Gläubiger einer Entgeltforderung praktikable Wege zur effektiven Verfolgung seiner Ansprüche ohne übermäßigen Aufwand zur Verfügung ständen, so dass eine weite Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht erforderlich scheine.

II.


6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Mangels sonstiger Pflichtverletzungen der Beklagten könnte die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen sowie die mit dem Hauptantrag geforderten Zinsen zutreffend nur als Verzögerungsschaden wegen Verzugs der Beklagten verlangen (§ 280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 BGB). Für einen Schuldnerverzug genügt jedoch die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestim- mung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht. Die Beklagte ist deswegen erst durch Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 in Verzug geraten. Die mit der Klage noch geltend gemachten Schäden sind indessen nicht als Folge dieses Verzugs, sondern bereits vorher entstanden und daher insgesamt nicht ersatzfähig.
7
1. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, Grundeigentum 2006, 1608, 1609 f.), für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herrschende Meinung, beispielsweise RG GruchB 52 [1908], 947, 949; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 7 U 192/06, juris Rn. 44; OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Naumburg , Urteil vom 18. März 1999 - 3 U 33/98, juris Rn. 11, insoweit in BB 1999, 1570 = OLG-Report 1999, 333 nicht abgedruckt; Urteil vom 19. März 1999 - 6 U 61/98, juris Rn. 39, insoweit in OLG-Report 1999, 368 nicht abgedruckt; LG Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 T 298/04, juris Rn. 8; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rn. 39; MünchKomm/ Ernst, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 55; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rn. 22; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 35; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, § 271 Rn. 19; Staudinger/Löwisch, aaO, § 286 Rn. 68; Krause, JURA 2002, 217, 218; a.A. LG Ansbach NJW-RR 1997, 1479; Fahl, JZ 1995, 341, 343 ff.). Das entspricht nicht nur nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch den Vorstellungen des Reformgesetzgebers beim Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sowie den Vorgaben des Europarechts und stimmt überdies mit den Regelungen des § 271 Abs. 1 BGB über die Fälligkeit der Leistung überein.
8
Nach den Motiven zum BGB war der Satz "dies interpellat pro homine", vom französischen Recht abgesehen, in Deutschland allgemein anerkannt. Die erste Kommission lehnte zwar die im gemeinen Recht verbreitete engere Auffassung des Inhalts, dass der beigefügte "dies" nur für den Fall vertragsgemäßer Festsetzung des Leistungstermins die Mahnung ersetze, ab und ließ ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund des Schuldverhältnisses eine Festsetzung durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder Urteil genügen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd. 2, 1899, S. 31). Dem lag indes als selbstverständlich der Gedanke zugrunde, dass es für die "Zufügung der Zeitbestimmung" in jedem Fall auf den Inhalt des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses ankomme. In Übereinstimmung damit heißt es jetzt in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Drs. 14/6040 S. 145 f.), wie bisher genüge für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Fassung des Entwurfs eine einseitige Bestimmung nicht; in Betracht komme vielmehr eine Bestimmung durch Gesetz, durch Urteil und vor allem durch Vertrag. Damit werde Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, abgedruckt in NJW 2001, 132) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind Zinsen ab dem Tag zu zahlen, der auf den "vertraglich" festgesetzten Zahlungstermin oder das "vertraglich" festgesetzte Ende der Zahlungsfrist folgt. Angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Vorgaben verbietet sich eine vom Wortlaut her nicht ausgeschlossene erweiternde Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - unter Einschluss einseitiger Fristsetzungen des Gläubigers - von selbst, zumal dieser, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, angesichts der ihm durch § 286 Abs. 1 und Abs. 3 BGB eingeräumten Rechte, auf anderem Wege unschwer Verzug des Schuldners zu begründen, nicht schutzwürdig erscheint. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die mit § 286 BGB sachlich zusammenhängende Bestimmung einer Leistungszeit als Fälligkeitsregelung in § 271 Abs. 1 BGB einhellig als Vertragsbestandteil verstanden wird (vgl. nur Staudinger /Bittner, aaO, § 271 Rn. 4 ff.; MünchKomm/Krüger, aaO, § 271 Rn. 5).
9
2. § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB greift im Streitfall zugunsten der Klägerin nicht ein. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt jedoch gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Daran fehlt es hier.
10
3. Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die Klägerin die Beklagte schon vor dem Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2006 im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB gemahnt hat. Das ist mit den Vorinstanzen ebenfalls zu verneinen. Die Angabe einer Zahlungsfrist bis zum 5. Oktober 2004 in der Rechnung der Klägerin vom 14. September 2004 enthält nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts keine befristete Mahnung, sondern allein die Einräumung eines Zahlungsziels. Die beiden späteren Zahlungsaufforderungen vom 25. Mai und 9. November 2005 sind, wie die Vorinstanzen unangegriffen festgestellt haben, der Beklagten nicht zugegangen.
11
a) Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzugs muss - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB - nicht hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 10. März 1998 - X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133; Palandt/Heinrichs, aaO, § 286 Rn. 17). Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (RGZ 50, 255, 261; BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141) und kann deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 10). Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - wurde schon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden, ungeachtet dessen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zum früheren Art. 288 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs keine entsprechende Vorschrift mehr enthält (vgl. nur OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2005 - 26 U 56/04, juris Rn. 34, insoweit in NJW-RR 2005, 701 = MedR 2005, 604 nicht abgedruckt; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, aaO, § 286 Rn. 31; MünchKomm/ Ernst, aaO, § 286 Rn. 49; abweichend Soergel/Wiedemann, aaO, § 284 Rn. 35; Fahl, JZ 1995, 341, 345; Pressmar, JA 1999, 593, 598 f.; Wilhelm, ZIP 1987, 1497, 1499 f.). Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo interpretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen konnte (in diesem Sinne auch Staudinger/Bittner, aaO, § 271 Rn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann.
12
b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, sind die beiden folgenden Mahnschreiben der Klägerin vom 25. Mai und 9. November 2005 der Beklagten nicht zugegangen. Sie muss sich auch nicht so behandeln lassen, als hätten diese Mahnungen sie erreicht. Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen gehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen für den Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen seines Vertragspartners zu treffen (vgl. dazu RGZ 95, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51, LM Nr. 1 zu § 130 BGB; OLG Hamburg MDR 1978, 489; OLG Hamm NJW-RR 1986, 699; MünchKomm/Einsele, aaO, § 130 Rn. 34, 37; Palandt/Heinrichs, aaO, § 130 Rn. 17). Hierfür genügt jedoch jedenfalls bei Verbrauchern ein Nachsendeauftrag bei der Post. Diesen Auftrag hat die Beklagte erteilt. Etwaige Fehler der Post oder der Klägerin selbst bei der Beförderung der Briefe, weil die Klägerin die Hausnummer der alten Anschrift unrichtig angegeben hatte, wären der Beklagten nicht anzulasten.
Schlick Wurm Kapsa
Herrmann Wöstmann

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 104a C 160/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2007 - 53 S 166/06 -

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Referenzen

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

7
1. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Klägerin berechtigt , in ihren Rechnungen die Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen und so gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt: § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu bewirken, dass der Beklagte mit dem Ablauf dieser Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geriet. Grundsätzlich erfordert die Bestimmung der Leistungszeit zwar eine Vereinbarung der Vertragsparteien. Der erkennende Senat hat indessen bereits klargestellt, dass auch ein einseitiges Bestimmungsrecht des Gläubigers nach §§ 316 Abs. 1, 315 BGB in Betracht kommt und dass der Klägerin ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Leistungszeit zusteht. Dabei kann die Klägerin die Festlegung der Leistungszeit nicht etwa nur in Form von Allgemeinen Leistungsbedingungen vornehmen, sondern auch individuell in Einzelfällen, wenn die in ihren Leistungsbedingungen enthaltenen Fälligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungstellung bereits verstrichen sind. Dann kann die Klägerin die Leistungszeit auch in ihren Rechnungen bestimmen (Urt. v. 15.02.2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 49/05
vom
19. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und
Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Der Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszugs. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 44 % und dem Beklagten 56 % auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 63 % und der Beklagte zu 37 %.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 755,71 € und der des Revisionsverfahrens auf 523,79 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits.
2
I. Die Klägerin, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, welche auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs die Abfallentsorgung und Straßenreinigung im Land B. als öffentliche Aufgabe, aber in den Formen des Privatrechts betreibt, hat zunächst den damaligen Grundstücksei- gentümer (im Folgenden: Erblasser) und nach dessen Tod seinen Erben, den jetzigen Beklagten, auf rückständiges Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsentgelt für die Jahre 2001 bis 2003 nebst gestaffelten Verzugszinsen in Anspruch genommen. Im Berufungs- und im Revisionsverfahren haben die Parteien nur noch über die Zinsen gestritten.
3
Die Klägerin hat Verzugszinsen jeweils ab Mitte des Quartals verlangt. Sie hat ihren Anspruch auf die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit gestützt, die sowohl in ihren Leistungsbedingungen enthalten war, in denen die Fälligkeit des Entgelts in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres festgelegt war, als auch in den von ihr jeweils zu Beginn des Jahres im Voraus erteilten Rechnungen, in denen, wie sie vorgetragen hat, ebenfalls die quartalsmäßige Fälligkeit zu den genannten Daten festgesetzt wurde. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin jedoch diese ursprünglichen Jahresrechnungen nicht vorgelegt, sondern nur die drei geringfügig reduzierten Änderungsrechnungen vom 22. und 23. April 2003 für die Jahre 2001, 2002 und 2003 eingereicht, die jeweils den Hinweis enthielten , der geänderte Rechnungsbetrag sei am 15. Mai 2003 fällig.
4
Das Landgericht, das der Hauptforderung der Klägerin stattgegeben hat, hat ihr Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen. Mit der Berufung hat die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Zinsanspruchs weiterverfolgt und die ursprünglichen Rechnungen vom 18. Januar 2001 für das Jahr 2001 und vom 16. Januar 2002 für 2002 vorgelegt, deren Versendung der Erblasser jedoch bestritten hat. Das Berufungsgericht hat ihr weitere Verzugszinsen seit dem 16. Mai 2003 zugesprochen und damit ihrem Zinsanspruch für das Entgelt des Jahres 2003 voll stattgegeben, hat ihren weitergehenden Anspruch auf gestaffelte Verzugszinsen auch für die Entgelte der Jahre 2001 und 2002 für die Zeit vom 16. Februar 2001 bis 15. Mai 2003 jedoch abgelehnt. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Unabhängig davon, dass die Klägerin sich auf die erst im Berufungsverfahren eingeführten Rechnungen von 2001 und 2002 gemäß § 531 ZPO nicht berufen könne, sei ein etwaiger Zinsanspruch der Klägerin erloschen , weil sie mit ihren geänderten Rechnungen vom 23. April 2003 auf Zinsen bis zum 15. Mai 2003 verzichtet habe. Das Berufungsgericht hat zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen, weil verschiedene Senate des Kammergerichts zur Befugnis der Klägerin, die Leistungszeit zu bestimmen, und zu der Frage eines Zinsverzichts divergierende Entscheidungen erlassen haben.
5
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Danach ist der Erblasser verstorben. Sein Erbe hat die Zinsforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlt. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO beantragt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Anwältin zugestimmt.
6
II. Wie von der Klägerin beantragt, hat der erkennende Senat nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
7
1. Die Voraussetzung eines Kostenbeschlusses nach § 91 a ZPO, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist erfüllt. Der Beklagte hat seine Zustimmung, die er nach der hier anzuwendenden bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des § 91 a Abs. 1 ZPO ausdrücklich erklären musste (§ 29 Nr. 1 EGZPO), wirksam durch seine zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte erteilt. Er brauchte hierfür keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu bestellen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), weil für die Erledigungserklärung, die zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden kann, auch im Anwaltsprozess kein Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 5 ZPO).
8
2. Die nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Kosten des ersten Rechtszugs allein zu tragen hat, während die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens anteilig auf beide Parteien zu verteilen sind. Es war darauf abzustellen, ob und inwieweit die Revision der Klägerin Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, Beschl. v. 11.12.2003 - I ZR 68/01, BGH-Report 2004, 418).
9
a) Die alleinige Kostentragungspflicht des Beklagten für die erste Instanz folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Selbst wenn der durch das landgerichtliche Urteil vom 19. August 2004 abgewiesene Teil des Zinsanspruchs der Klägerin in voller Höhe unberechtigt gewesen wäre, hätte diese Zuvielforderung weniger als 10 % des Gesamtbetrages aus Hauptforderung und Zinsen ausgemacht und wäre damit geringfügig gewesen. Der abgewiesene Teil des Zinsanspruchs hatte einen Wert von 755,71 €. Dem standen die zuerkannte Hauptforderung von 7.428,21 € und die zugesprochenen Zinsen aus 6.731,20 € seit dem 7. November 2003 und aus 697,21 € seit dem 13. März 2004 gegenüber. Die abgewiesene Zinsmehrforderung hat auch keine Kosten verursacht, weil bei der Berechnung des Streitwerts, nach dem sich die Prozesskosten richten, als Nebenfor- derung geltend gemachte Zinsen unberücksichtigt bleiben (§ 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO).
10
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens, dessen Streitwert der vom Landgericht abgewiesenen und nunmehr zur Hauptforderung gewordenen Zinsmehrforderung von 755,71 € entspricht, und des Revisionsverfahrens, dessen Streitwert nach dem teilweisen Obsiegen der Klägerin in der Berufung nur noch 523,79 € beträgt, sind verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO), weil die Revision der Klägerin voraussichtlich zum Teil Erfolg gehabt hätte. Ihr Anspruch auf weitere Verzugszinsen für das Entgelt des Jahres 2002 war begründet und insbesondere nicht durch Verzicht erloschen. Hinsichtlich des Jahres 2001 wäre der Revision dagegen aller Voraussicht nach der Erfolg versagt geblieben.
11
(1) Soweit der Zinsanspruch der Klägerin das Bestehen des Entgeltanspruchs voraussetzt, hätte im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin unterstellt werden müssen, dass der Beklagte der Klägerin Entgelt in der vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten Höhe schuldet. Dies gilt, obwohl das Landgericht die die Rechnungshöhe betreffende Einwendungen des Beklagten allein wegen der in den Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellenden Leistungsbedingungen der Klägerin enthaltenen Klausel zurückgewiesen hat, wonach Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung der Klägerin seine Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte unberührt lassen und er diese Einwendungen nur in einem gesondert anzustrengenden Rückforderungsprozess geltend machen kann, und obwohl der Senat diese Klausel in der Zwischenzeit für unwirksam erklärt hat (§§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Sen.Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919). Denn die Rechtskraft der landgerichtlichen Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache hindert eine abwei- chende Entscheidung über den Hauptanspruch auch dann, wenn dieser in einem zweiten Prozess oder, wie hier, im weiteren Verlauf desselben Prozesses nur als Vorfrage zu beurteilen ist. Deshalb ist im Rechtsstreit um den Zinsanspruch der Hauptanspruch nicht mehr zu überprüfen, wenn er schon rechtskräftig festgestellt worden ist (BGH, Urt. v. 10.01.1980 - X ZR 121/77, MDR 1980, 395).
12
(2) Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ursprünglich entstanden ist, ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand für das Jahr 2001 zu verneinen und für 2002 zu bejahen.
13
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den Verzug des Erblassers direkt aus den ursprünglichen Rechnungen der Klägerin vom 18. Januar 2001, 16. Januar 2002 und 22. März 2003 herzuleiten. In diesen Rechnungen hatte die Klägerin dieselbe quartalsmäßige Bestimmung der Leistungszeit getroffen wie in ihren Leistungsbestimmungen. Nach ihrem Vortrag hatte sie diese Rechnungen dem Erblasser auch jeweils rechtzeitig vor dem ersten in der jeweiligen Rechnung genannten Fälligkeitsdatum übersandt. Der Senat hat bereits klargestellt, dass die Klägerin die Festlegung der Leistungszeit nicht etwa nur allgemein und in Form von Leistungsbestimmungen vornehmen kann, sondern auch individuell in Einzelfällen (Urt. v. 15.02.2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772). Demnach kann sie die Leistungszeitbestimmung auch in ihren Rechnungen treffen. Das Berufungsgericht durfte jedoch die erst im Berufungsverfahren eingeführten Rechnungen der Klägerin von 2001 und 2002 nicht berücksichtigen. Es handelte sich bei diesen Rechnungen, deren Versendung der Erblasser bestritt, nämlich um ein neues Angriffsmittel der Klägerin, wie es nach § 531 Abs. 2 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen ist, die hier nicht vorliegen.
14
Der Ansicht der Revision, dass die Klägerin diese Rechnungen nur infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht habe (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Landgericht gegen seine richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen habe, kann nicht gefolgt werden. Laut ihrer Klageschrift ist die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen , dass sich ihr Zinsanspruch aus ihren Leistungsbedingungen in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebe. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach Quartalen in den Leistungsbedingungen führt aber nur dann zum Verzug, wenn die Klägerin rechtzeitig vorher eine Rechnung für das betreffende Jahr übersandt hat. Vor Rechnungstellung kann der Schuldner nicht in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 15.02.2005, NJW 2005, 1772). Diesen Gesichtspunkt hatte die Klägerin nicht berücksichtigt, als sie die ursprünglichen Jahresrechnungen für 2001 und 2002 nicht vorlegte. Das Landgericht hat insoweit seine Hinweispflicht nicht verletzt. Es hat vielmehr unbeschadet dessen, dass keine gerichtliche Hinweispflicht besteht, soweit nur eine Nebenforderung betroffen ist (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), und dass die Klägerin schon durch vorangegangene Rechtsprechung der Berliner Gerichte gewarnt war, der Klägerin einen hinreichend klaren Hinweis erteilt, indem sie es durch Verfügung vom 10. Mai 2004 auf "die bekannten Bedenken gegen die geltend gemachten Zinsen" und auf die fehlende Darlegung des Verzuges aufmerksam gemacht hat, womit das Landgericht, wie in seinen Urteilsgründen niedergelegt, auf eine Vielzahl von bei der befassten Kammer anhängig gewesenen Prozessen der Klägerin Bezug nahm. Im Übrigen führte einer dieser Prozesse zu der am 17. Mai 2004 ergangenen Berufungsentscheidung des Kammergerichts (22 U 286/03, KGR Berlin 2004, 311), in der ausführlich dargelegt ist, dass und weshalb eine vorange- gangene Rechnung Voraussetzung der in den Leistungsbedingungen bestimmten Fälligkeit ist. Dieses Urteil hätte die Klägerin im vorliegenden Prozess schon in der ersten Instanz beachten können und müssen.
15
bb) Die Klägerin kann jedoch ihren Zinsanspruch für das Entgelt des Jahres 2002 auf ihre Leistungsbedingungen stützen.
16
(i) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die für 2001 und 2002 geltenden Leistungsbedingungen der Klägerin eine quartalsweise gestaffelte kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit enthielten. Für die Jahre 2001 und 2002 galten nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin die Leistungsbedingungen in der Fassung vom 18. Mai 2000. Die Klägerin hat sie nicht vorgelegt ; für die vorliegende Entscheidung kann jedoch davon ausgegangen werden , dass die darin enthaltene Fälligkeitsklausel entweder noch der dem Senat aus Vorprozessen bekannten Fassung vom 1. Januar 1994 entsprach oder schon die Formulierung der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Fassung vom 25. März 2003 vorwegnahm. In jedem Fall war die Bestimmung der Leistungszeit wirksam.
17
In der Fassung vom 1. Januar 1994 hieß es unter Ziff. 1.5.2: "Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen."
18
Für diese Klausel hat der erkennende Senat inzwischen entschieden (Urt. v. 15.02.2005, NJW 2005, 1772), dass sie, sofern zu den genannten Fälligkeitsdaten bereits die Rechnung vorlag, den Verzug des Entgeltschuldners aufgrund kalendermäßiger Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt: § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bewirkt, sofern er die festgesetzten Zahlungsdaten verstreichen lässt. Die Klägerin kann nicht nur ihre privatrechtlichen Entgelttarife sondern auch die Leistungszeit einseitig festsetzen (§ 315 BGB entsprechend).
19
Die Leistungsbedingungen hätten für das Jahr 2002 auch dann den Verzug des Beklagten bewirkt, falls die damals geltende Fassung denselben Inhalt hatte wie Ziff. 1.4.1 Abs. 2 Satz 1 der Leistungsbedingungen vom 25. März 2003, der lautet: "Das Entgelt ist - unabhängig von einer Rechnungslegung - in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig."
20
In dieser Klausel ist zwar der Teil "- unabhängig von einer Rechnungslegung -" nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam, weil die Klägerin sich dadurch der für die staatliche Verwaltung bestehenden Pflicht entzieht, auch bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in den Formen des Privatrechts jedenfalls die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens zu beachten, zu denen im Abgabenrecht der Grundsatz zählt, dass Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe der Festsetzung der Abgabe eintritt (Sen.Urt. v. 15.02.2005, NJW 2005, 1772, und v. 05.07.2005, NJW 2005, 2919). Die Unwirksamkeit der Klausel beschränkt sich jedoch auf diesen Teil. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf zwar eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die gegen § 307 BGB verstößt, nicht im Wege der so genannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden. Lässt sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. nur Urt. v. 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211 f.). So liegt es hier. Die Klausel ist inhaltlich ohne Weiteres teilbar. Zum einen wird darin die Fälligkeit nach Rechnungslegung geregelt und zum anderen wird diese Fälligkeitsregelung auf die Fälle ausgedehnt, in denen noch keine Rechnung erteilt worden ist. Der letztere, unwirksame Teil kann durch einfaches Streichen der Wörter "unabhängig von einer Rechnungslegung" entfernt werden.
21
(ii) Nicht für das Jahr 2001, wohl aber für 2002 bewirkte die Fälligkeitsklausel in den Leistungsbestimmungen den Verzug des Beklagten. Wie bereits dargelegt, ist die Klausel dahin zu verstehen, dass das Entgelt nicht vor Rechnungsstellung zu zahlen ist. Für 2001 scheitert die Annahme eines Verzuges des Beklagten deshalb daran, dass die Klägerin nicht nur die Rechnung vom 18. Januar 2001 verspätet vorgelegt, sondern auch das Datum dieser Rechnung erst im Berufungsverfahren vorgetragen hat, so dass die von ihr behauptete rechtzeitige Rechnungstellung nicht berücksichtigt werden kann. Für 2002 gilt etwas anderes, obwohl auch die Rechnung vom 16. Januar 2002 selbst nicht berücksichtigt werden kann. Für 2002 hat die Klägerin aber rechtzeitig - und insoweit unbestritten - vorgetragen, dass sie dem Erblasser schon vor dem ersten in den Leistungbedingungen genannten Fälligkeitsdatum Rechnung erteilte. Dies ergibt sich aus ihrer bereits mit der Klageschrift eingereichten Änderungsrechnung vom 23. April 2003 für das Jahr 2002, die ausdrücklich auf die ursprüngliche Rechnung vom 16. Januar 2002 Bezug nimmt und den in dieser Rechnung festgesetzten Jahresgesamtbetrag aufführt. Da es dem Erblasser auch möglich und zumutbar war, aus dem Jahresgesamtentgelt die quartalsmäßig geschuldeten Teilbeträge zu errechnen, wurden diese zu den unstreitig in den Leistungsbedingungen festgelegten und noch nicht verstrichenen Terminen 15. Februar, 15. März, 15. August und 15. November 2002 fällig und trat mit Ablauf dieser Zahlungstermine Verzug gemäß § 284 Abs. 2 BGB a.F. ein.
22
(iii) Schließlich scheitert der Verzug des Erblassers auch nicht daran, dass die ursprüngliche Rechnung, gemessen an den später mit Rückwirkung herabgesetzten Tarifen, zu hoch war und deshalb geändert wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keines Rückgriffs auf die Rechtsprechung, wonach bei der Mahnung eine geringfügige Zuvielforderung den Verzugseintritt nicht hindert (BGH, Urt. v. 13.11.1990 - XI ZR 217/89, NJW 1991, 1286), die auch für den Verzug aufgrund einer kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit gelten muss. Denn hier handelte es sich nicht um eine Zuvielforderung. Die Herabsetzung beruht allein auf einer mit Blick auf zwischenzeitliche Änderungen auf der Kostenseite vorgenommenen Anpassung der Tarife. Bis zu dieser Anpassung gilt die ursprüngliche Tarifbestimmung der Klägerin - deren Verbindlichkeit nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Beklagte nicht in Zweifel zieht - fort, so dass bis zu diesem Zeitpunkt auch eine Entgeltforderung der Klägerin in der dem ursprünglichen Tarif entsprechenden Höhe bestand.
23
Nach alledem hätte der Senat ohne die Erledigungserklärung vermutlich entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Verzugszinsen zwar nicht für das Jahr 2001, wohl aber für das Jahr 2002 entstanden ist.
24
(3) Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch Verzicht erloschen.
25
aa) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Verzicht der Klägerin ergebe sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Änderungsrechnungen in Verbindung mit Ziff. 1.4.1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Leistungsbedingungen, wo es heiße: "Gelegte Rechnungen gelten dementsprechend so lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden." In den Änderungsrechnungen habe die Klägerin erklärt, dass sie die ursprüngliche Rechnung "stornier(e)" und "statt dessen" dem Erblasser einen neuen Betrag berechne. Weiter heiße es in den Änderungsrechnungen: "Der Betrag in EUR ist wie folgt fällig: Fällig am 15.05.2003 …" Damit habe die Klägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die alten Rechnungen nicht nur berichtigen und reduzieren, sondern durch neue ersetzen und aus den alten keine Rechte mehr herleiten wolle, und zwar auch nicht hinsichtlich der Fälligkeit. Gerade dadurch, dass sie in den Änderungsrechnungen den geschuldeten Betrag erst für einen in der Zukunft liegenden Termin fälligstelle, bringe sie gegenüber dem Kunden zum Ausdruck, dass er vor diesem Zeitpunkt keine Zahlungen erbringen müsse. Es bestehe auch kein Grund zu der Annahme, die Klägerin habe ihre etwaigen schon entstandenen Ansprüche aus Verzug offenlassen wollen. Denn es wäre ihr unbenommen geblieben, frühere Fälligkeitstermine aus den ursprünglichen Rechnungen zu übernehmen.
26
bb) Dieser Auslegung der Änderungsrechnungen kann nicht gefolgt werden , da sie gegen die vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze verstößt.
27
(i) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts strenge Anforderungen zu stellen. Wenn ein eindeutig auf einen Verzichtswillen hindeutender Wortlaut nicht gegeben ist, bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte. Gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, muss das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden und haben daher die der Erklärung zugrunde liegenden Umstände besondere Bedeutung. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme (Sen.Urt. v. 15.01.2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044 m.w.N.). Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass die sich auf den angeblichen Verzicht berufende Partei einen nachvollziehbaren Grund darlegt, warum der Forderungsinhaber bereit gewesen sein sollte, auf seine Forderung zu verzichten (BGH, Urt. v. 10.05.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325).
28
(ii) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme eines Verzichts der Klägerin auf die bereits angefallenen Verzugszinsen.
29
Der Wortlaut der Änderungsrechnungen ist insoweit, wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, jedenfalls nicht eindeutig. Die bereits entstandenen Verzugszinsen werden darin überhaupt nicht erwähnt. Wie die Revision zutreffend darlegt, bringt insbesondere die Formulierung, die ursprüngliche Rechnung werde "storniert", nur zum Ausdruck, dass die Klägerin anstelle des ursprünglichen Forderungsbetrags nunmehr den geänderten geltend macht, also nicht etwa doppeltes Entgelt verlangt. Dagegen ergibt sich aus dieser Formulierung nicht, dass alle Rechtswirkungen der ursprünglichen Rechnung vollständig entfallen sollen. Nicht eindeutig ist auch die Angabe: "Der Betrag in EUR ist wie folgt fällig: Fällig am 15.05.2003 …" Für sich betrachtet könnte diese Formulierung zwar dafür sprechen, dass der geänderte Rechnungsbetrag erstmals zu dem genannten, in der Zukunft liegenden Datum fällig sein sollte. Die gebotene Gesamtwürdigung der von der Klägerin in Gestalt der Änderungsrechnung abgegebenen Erklärung, bei der die einzelnen Bestandteile des Textes der Änderungsrechnung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang geprüft werden müssen , zeigt aber als Hauptinhalt auf, dass das ursprünglich geforderte Entgelt lediglich in geringem Umfang herabgesetzt worden war. Bei vernünftiger Betrachtung musste sich dem Erklärungsempfänger daher die Einsicht aufdrängen , dass mit dem genannten zukünftigen Fälligkeitstermin nicht sein früher eingetretener Verzug beseitigt werden, sondern ihm lediglich ein neues Zahlungsziel gesetzt werden sollte, bis zu dem die Klägerin noch stillhalten bzw. bei dessen Überschreitung sie weitere Maßnahmen ergreifen würde, ohne dass die Klägerin damit auf Zinsansprüche, die durch die Überschreitung früher genannter Leistungszeiten entstanden waren, verzichten wollte. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass auch bei einer zweiten Mahnung mit erneuter Zahlungsfrist die erste Mahnung nicht ohne Weiteres ihre verzugsbegründende Wirkung verliert.
30
Da somit eine klare und eindeutige Verzichtserklärung fehlt, hätte der Beklagte einen nachvollziehbaren Grund für den angeblichen Zinserlass der Klägerin darlegen müssen. Diesen vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsatz hat das Berufungsgericht, soweit er die Darlegungs- und Beweislast betrifft, mit seiner Auffassung, es bestehe kein Grund für die Annahme, die Klägerin habe etwaige Ansprüche aus Verzug offenlassen wollen, in sein Gegenteil verkehrt. Denn damit hat es stillschweigend der Klägerin auferlegt, nachvollziehbare Gründe dafür darzulegen, weshalb sie auf bereits entstandene Ansprüche nicht habe verzichten wollen.
Melullis Ambrosius Mühlens
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2004 - 9 O 281/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2005 - 26 U 149/04 -

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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1. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Klägerin berechtigt , in ihren Rechnungen die Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen und so gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt: § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu bewirken, dass der Beklagte mit dem Ablauf dieser Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geriet. Grundsätzlich erfordert die Bestimmung der Leistungszeit zwar eine Vereinbarung der Vertragsparteien. Der erkennende Senat hat indessen bereits klargestellt, dass auch ein einseitiges Bestimmungsrecht des Gläubigers nach §§ 316 Abs. 1, 315 BGB in Betracht kommt und dass der Klägerin ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Leistungszeit zusteht. Dabei kann die Klägerin die Festlegung der Leistungszeit nicht etwa nur in Form von Allgemeinen Leistungsbedingungen vornehmen, sondern auch individuell in Einzelfällen, wenn die in ihren Leistungsbedingungen enthaltenen Fälligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungstellung bereits verstrichen sind. Dann kann die Klägerin die Leistungszeit auch in ihren Rechnungen bestimmen (Urt. v. 15.02.2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772).

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.