Amtsgericht Offenburg Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 XVII 333/14

bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Tenor

Die Erinnerung des Betreuers vom 22.01.2016 (AS 623 f.) gegen den Beschluss vom 18.01.2016 (AS 541 f.) wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Erinnerung des Betreuers … … richtet sich gegen die Höhe der festgesetzten Betreuervergütung.
Mit Beschluss vom 15.06.2015 (AS 191 f.) wurde der Erinnerungsführer bis längstens 14.06.2022 zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt.
Mit Schreiben vom 15.09.2015 (AS 497) beantragte er für seine Tätigkeit im Zeitraum von 16.06.2015 bis 15.09.2015 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 854,25 EUR. Mit Schreiben vom 18.12.2015 (AS 513) beantragte er für seine Tätigkeit im Zeitraum von 16.09.2015 bis 15.12.2015 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 703,50 EUR. Der Berechnung der begehrten Vergütung wurde dabei ein Stundensatz in Höhe von 33,50 EUR zugrunde gelegt.
Mit Beschluss vom 18.01.2016 (AS 541) setzte die zuständige Rechtspflegerin den Stundensatz auf 27,00 EUR fest und wies den darüber hinausgehenden Antrag mit der Begründung zurück, dass der Erinnerungsführer als Betriebswirt für die konkret zugewiesenen Aufgabenkreise nicht über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 22.01.2016 (AS 623). Er trägt vor, dass alle von ihm geführten Betreuungen mit einem Stundensatz von 33,50 EUR vergütet würden. Zur Begründung führt er weiter die durch Absolvierung eines Studiums vermittelten Arbeitstechniken, Denkstrukturen und Lösungsstrategien bei Problemen an. Auch seien Schwierigkeiten in der Betreuung nicht anhand der übertragenen Aufgabenkreise abschätzbar. Ferner beruft er sich auf Vertrauensschutz und führt an, dass er vom Betreuungsgericht auf den niedrigeren Stundensatz hätte hingewiesen werden müssen.
Die zuständige Rechtspflegerin half der Erinnerung unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom 18.01.2016 (AS 541) genannten Gründe nicht ab (AS 649) und legte die Akte der Abteilungsrichterin zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG. Des Weiteren ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG.
2.
10 
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
11 
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist der Stundensatz gemäß § 1836 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB i.V.m §§ 4, 5 VBVG auf 27,00 EUR festgesetzt worden.
12 
a) Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich nach § 4 Abs. 1 VBVG. Danach beträgt der Grundbetrag pro Stunde 27,00 EUR und erhöht sich bei besonderen Kenntnissen des Betreuers. Für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse sind dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 409/10 m.w.N.;LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-; LG Offenburg, Beschluss vom 20.02.2013 -4 T 44/13-; Deinert/ Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Auflage 2008, Rn. 518). Ein erhöhter Stundensatz nicht bereits deshalb gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung im Kern hierauf ausgerichtet ist, wovon auszugehen ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-). Die Argumentation des Erinnerungsführers, dass er allein durch das Absolvieren eines BWL-Studiums über Arbeitstechniken verfügt, die ihn in die Lage versetzen komplexe Betreuungsfälle zu übernehmen, verfängt deshalb nicht.
13 
b) Bei einem Studium der Betriebswirtschaft erwirbt ein Betreuer in erster Linie Fachkenntnisse, die ihn befähigen vermögensbezogene Betreuungsaufgaben besser zu erfüllen. Vorliegend sind dem Erinnerungsführer jedoch Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten übertragen worden. Die Vermögenssorge und damit die mit den finanziellen Aspekten der übertragenen Aufgabenkreise verbundenen Fragen sind dem Erinnerungsführer demgegenüber gerade nicht übertragen worden.
14 
c) Bei einem BWL-Studium ist weder ein erheblicher Teil der Ausbildung im Kernbereich auf die Vermittlung eines für die Gesundheitsfürsorge nutzbaren, betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet noch kann man dem in einem solchen Studium erworbenen Wissen eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zusprechen (so auch LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-). Nichts anderes kann für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten gelten, insbesondere weil damit verbundene finanzielle Fragen vom Erinnerungsführer nicht zu regeln sind.
15 
Auch rechtfertigt sich ein erhöhter Stundensatz nicht aus dem Umstand, dass dem Erinnerungsführer der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ übertragen worden ist, da es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung der übrigen Aufgabenkreise, nicht jedoch um ein eigenständiges Aufgabengebiet handelt (Schwab, in: MüKoBGB, § 1896 Rn. 116; so auch LG Offenburg, Beschluss vom 12.05.2016 -4 T 194/15-).
16 
Nach diesen Grundsätzen steht dem Erinnerungsführer lediglich ein Stundensatz in Höhe von 27,00 EUR zu.
17 
d) Der Erinnerungsführer kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sämtliche von ihm geführte Betreuungen mit einem Stundensatz von 33,50 EUR vergütet werden. Denn einen Vertrauensschutz hinsichtlich einer einmal zuerkannten erhöhten Vergütung gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 27.02.2013 – XII ZB 492/12). Dies muss erst recht dann gelten, wenn es sich um verschiedene Betreuungsverfahren -teils mit verschiedenen Aufgabenkreisen- handelt.
18 
Des Weiteren hat das Landgericht Offenburg in ständiger Rechtsprechung bereits mit Beschluss vom 06.07.2012 (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-) entschieden, dass die Vergütung des Betreuers im konkreten Einzelfall anhand der übertragenen Aufgabenkreise zu bemessen ist. Insoweit durfte der Erinnerungsführer nicht darauf vertrauen, dass alle von ihm geführten Betreuungen unterschiedslos mit demselben Stundensatz vergütet werden.
19 
Auch ist es -entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers- nicht Aufgabe des Gerichts im Vorfeld der Anordnung einer Betreuung einen Berufsbetreuer darauf hinzuweisen, dass aufgrund der einzurichtenden Aufgabenkreise lediglich der Grundbetrag vergütet wird. Vielmehr ist es Aufgabe eines rechtlichen Betreuers diese Erkundigungen selbst anzustellen, wenn hiervon seine Entscheidung, ob er zur Übernahme einer Betreuung bereit ist, abhängt.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Offenburg Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 XVII 333/14

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Offenburg Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 XVII 333/14

Referenzen - Gesetze

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 5 Fallpauschalen


(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn
Amtsgericht Offenburg Beschluss, 09. Juni 2016 - 1 XVII 333/14 zitiert 3 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 5 Fallpauschalen


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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2012 - XII ZB 409/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 409/10 vom 18. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG §§ 4, 5 Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - XII ZB 492/12

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 492/12 vom 27. Februar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG § 4 Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensat

Landgericht Offenburg Beschluss, 06. Juli 2012 - 4 T 113/12

bei uns veröffentlicht am 06.07.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 29.03.2012 wie folgt abgeändert: Die dem vorläufigen Betreuer für die Zeit vom 03.11.2011 bis 02.02.2012 zu bewilligende Vergütung wird au

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 409/10
vom
18. Januar 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein
Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine
abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen
ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - LG Ravensburg
Notariat Ravensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. August 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 63 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 wurde vom Betreuungsgericht zur Berufsbetreuerin des mittlerweile verstorbenen, zuletzt mittellosen Betroffenen für die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten bestellt. Sie absolvierte sowohl eine Ausbildung als staatlich anerkannte Krankenschwester als auch als staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin. Daran anschließend bildete sie sich im Rahmen einer dreijährigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung an der Kolping-Akademie für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - fort und legte erfolgreich die Abschlussprüfung ab, was sie zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Sozialwirtin" berechtigt. Ferner nahm sie an diversen Fortbildungsmaßnahmen teil.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 25. Oktober 2009 bis zum 24. Januar 2010 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergü- tung auf der Grundlage des Höchststundensatzes von 44 € beantragt. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
3
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin sei mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Ausbildung entsprächen nicht denjenigen für ein Fachhochschulstudium. Auch sei der Zeitaufwand für die berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialwirtin deutlich geringer als für ein Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer Fachhochschule. Schließlich handele es sich bei der besuchten Fachschule auch nicht um eine Einrichtung, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene. Diese formale, an der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ausgerichtete Betrachtungsweise entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Daran ändere auch die hohe Kompetenz der Beteiligten zu 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nichts.
7
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
8
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
9
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
10
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
11
(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).
12
Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
13
(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.
14
cc) Die Ausbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht.
15
(1) Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar.
16
(2) Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung der Beteiligten zu 1 zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
17
Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand reicht nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Mit dem von der Rechtsbeschwerde als Vergleich angeführten Bachelor-Grad, der ebenso wie der Abschluss der Beteiligten zu 1 bereits in drei Jahren erreicht werden kann, lässt sich der vorliegende Abschluss nicht vergleichen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Semesterzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Die von der Beteiligten zu 1 absolvierte berufsbegleitende Zusatzausbildung zur Sozialwirtin erreicht mit lediglich 900 Unterrichtseinheiten nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung auch keinen Hochschulabschluss voraus.
18
(3) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der betreuungsrelevanten Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Beteiligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 VBVG nicht vor.
Hahne Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
Notariat Ravensburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 VG Nr. 164/08 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 04.08.2010 - 2 T 28/10 -

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 29.03.2012 wie folgt abgeändert:

Die dem vorläufigen Betreuer für die Zeit vom 03.11.2011 bis 02.02.2012 zu bewilligende Vergütung wird auf EUR 567,00 festgesetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Am 31.10.2011 stellte die Klinik L.113/ einen Antrag auf Eilentscheidung zur vorläufigen Unterbringung des Betroffenen und Einrichtung einer Betreuung. Mit Beschluss vom 31.10.2011 bestellte das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen den Beteiligten Ziff. 1 im Wege einstweiliger Anordnung zum vorläufigen Betreuer für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über die Unterbringung sowie die Gesundheitsfürsorge. Zugleich wurde die Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum 11.12.2011 genehmigt. Die Unterbringung wurde mit Beschluss vom 07.12.2011 aufgehoben (AS 69). Nachdem der vorläufige Betreuer am 19.01.2012 mitgeteilt hat, dass der Betroffene von seinen Kindern abgeholt worden sei, und sich Hinweise darauf ergaben, dass er in sein Heimatland zurückgekehrt war, wurde das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung durch Beschluss vom 02.02.2012 eingestellt (AS 99).
Nach Stellungnahme durch die Bezirksrevisorin hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten Ziff. 1 durch Beschluss vom 29.03.2012 (AS 133) auf 924 EUR festgesetzt und ausgeführt, der vorläufige Betreuer verfüge über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien (§ 4 Abs. 1 VBVG). Zugleich hat es die Beschwerde für den Fall zugelassen, dass der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR nicht übersteigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, die die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 02.05.2012 (AS 147) eingelegt hat. Sie wird damit begründet, dass hier nicht der Höchststundensatz von 44,00 EUR, sondern lediglich der Basisstundensatz von 27,00 EUR zu Grunde zu legen sei, was zu einer festsetzbaren Vergütung von insgesamt 567,00 EUR führe. Es sei nicht ersichtlich, welche besonderen Kenntnisse der vorläufige Betreuer durch sein abgeschlossenes Betriebswirtschaftsstudium erworben habe, die für die Betreuung mit dem angeordneten Aufgabenkreis nutzbar seien.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.05.2012 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (AS 163).
II.
1. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das Amtsgericht zulässig. Auch wenn nach dem FamFG die Zulassung der Beschwerde im Grundsatz unbedingt ausgesprochen werden muss, ist von einer wirksamen Zulassung der Beschwerde auszugehen. Denn die Zulassung der Beschwerde ist hier von einer sogenannten innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht worden, was auch für Prozesshandlungen der Beteiligten als zulässig angesehen wird (Keidel/u.a./Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 23 Rn. 35 m.w.N.). Da der Betroffene mittellos ist, ist die Staatskasse beschwerdebefugt (Keidel/u.a./Engelhardt, a.a.O., § 168 Rn. 36 m.w.N.).
2. In der Sache hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Die dem vorläufigen Betreuer gem. §§ 1836 Abs. 1 BGB, 4, 5 VBVG zu bewilligende Vergütung war nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entsprechend der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Berechnung auf 567,00 EUR festzusetzen.
a) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters (BGH, B. v. 08.02.2012 - XII ZB 230/11 - FamRZ 2012, 631 Tn. 8). Zu der systematisch gleich aufgebauten Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG hat der Bundesgerichtshof (B. v. 23.07.2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653, Juris-Rn. 13 ff.) ausgeführt, dass die Vorschrift die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse knüpft, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG und die Nachfolgevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 VBVG normieren damit eine - widerlegbare - Vermutung, nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuungen nutzbar sind. Diese Regelung wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit deshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung diesen Aufgabenkreis umfasst. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt allerdings stets die vorrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus - sei es, dass dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, dass es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung zu attestieren (BGH, FamRZ 2003, 1653, Juris Rn. 14).
b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Beteiligten Ziff. 1 hier lediglich die Basisvergütung von 27 EUR pro Stunde zu. In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass man dem Fachwissen eines Betriebswirtes für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen kann. Denn besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH, B. v. 08.02.2012 - XII ZB 230/11 - FamRZ 2012, 631 Tn. 10). Bei einem BWL-Studium ist das für den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung nicht der Fall.
Desgleichen liegt es fern, dem Kern des im BWL-Studium erworbenen Fachwissens eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu attestieren (Deinert/Lütgers, Die Vergütung des Betreuers, 6. Aufl., Rn. 569). Zu sehen ist dabei, dass der Beteiligte Ziff. 1 gerade nicht als Betreuer auch für die finanziellen Fragen bestellt wurde, die mit der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung verbunden sein können, wie etwa den Abschluss von Heimverträgen, einer Krankenversicherung oder der Abrechnung ärztlicher Leistungen. Dass der Beteiligte Ziff. 1 abgesehen von seinem BWL-Studium über weitere Qualifikationen verfügte, die den Ansatz einer höheren Stundenvergütung rechtfertigen würden, wurde auch von diesem nicht vorgetragen. Nachdem die vorläufige Betreuung nicht auf den Aufgabenbereich der Vermögenssorge ausgedehnt wurde, kann eine höhere Vergütung entgegen der Ansicht des Beteiligten Ziff. 1 auch nicht damit begründet werden, dass bei einer Fortsetzung der Betreuung finanzielle Probleme zu lösen gewesen wären. Eine höhere Vergütung hätte gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG erst nach einer Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge gewährt werden können, da die zentralen, durch das BWL-Studium des Beteiligten Ziff. 1 erworbenen Kenntnisse lediglich für diesen Aufgabenkreis allgemein nutzbar sind.
10 
3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei ist und - mangels Gegner - die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, nachdem sich die zu klärenden Fragen im Wesentlichen im tatrichterlichen Bereich bewegen (BGH FamRZ 2003, 1653).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 492/12
vom
27. Februar 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes.
BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 110 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden Betreuerin), die im Februar 2006 zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen bestellt wurde, beantragte für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 die Festsetzung ihrer Vergütung auf der Grundlage des ihr bis dahin im Verwaltungsverfahren erstatteten Stundensatzes von 44 €.
2
Sie schloss im Jahr 2004 erfolgreich die Ausbildung zur Sozialwirtin (BFZ-FH) bei den beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule Ravensburg-Weingarten ab.
3
Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Staatskas- se) hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € festgesetzt hat.
4
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, nach der die Betreuerin nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, ist nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen einer mit einer Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [staatlich anerkannte Sozialwirtin] und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 ff. [Sparkassenbetriebswirtin
]) in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sozialwirtin schon im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen ist.
7
2. Das Beschwerdegericht war - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet , an dem zuvor von dem Rechtspfleger im Verwaltungsverfahren der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung erneut prüfen. Nachdem es dabei abweichend von der früheren Wertung des Rechtspflegers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, entsprechend zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 224, 240, 241; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376). Die Betreuerin musste auch schon früher stets damit rechnen, dass der im Verwaltungsverfahren zugebilligte Stundensatz bei einer gerichtlichen Festsetzung und Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 15).
8
Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin verneint und die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € festgesetzt. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 01.06.2012 - 17 XVII 26/92 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.07.2012 - 12 T 1050/12 -

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 29.03.2012 wie folgt abgeändert:

Die dem vorläufigen Betreuer für die Zeit vom 03.11.2011 bis 02.02.2012 zu bewilligende Vergütung wird auf EUR 567,00 festgesetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Am 31.10.2011 stellte die Klinik L.113/ einen Antrag auf Eilentscheidung zur vorläufigen Unterbringung des Betroffenen und Einrichtung einer Betreuung. Mit Beschluss vom 31.10.2011 bestellte das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen den Beteiligten Ziff. 1 im Wege einstweiliger Anordnung zum vorläufigen Betreuer für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über die Unterbringung sowie die Gesundheitsfürsorge. Zugleich wurde die Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum 11.12.2011 genehmigt. Die Unterbringung wurde mit Beschluss vom 07.12.2011 aufgehoben (AS 69). Nachdem der vorläufige Betreuer am 19.01.2012 mitgeteilt hat, dass der Betroffene von seinen Kindern abgeholt worden sei, und sich Hinweise darauf ergaben, dass er in sein Heimatland zurückgekehrt war, wurde das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung durch Beschluss vom 02.02.2012 eingestellt (AS 99).
Nach Stellungnahme durch die Bezirksrevisorin hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten Ziff. 1 durch Beschluss vom 29.03.2012 (AS 133) auf 924 EUR festgesetzt und ausgeführt, der vorläufige Betreuer verfüge über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien (§ 4 Abs. 1 VBVG). Zugleich hat es die Beschwerde für den Fall zugelassen, dass der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR nicht übersteigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, die die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 02.05.2012 (AS 147) eingelegt hat. Sie wird damit begründet, dass hier nicht der Höchststundensatz von 44,00 EUR, sondern lediglich der Basisstundensatz von 27,00 EUR zu Grunde zu legen sei, was zu einer festsetzbaren Vergütung von insgesamt 567,00 EUR führe. Es sei nicht ersichtlich, welche besonderen Kenntnisse der vorläufige Betreuer durch sein abgeschlossenes Betriebswirtschaftsstudium erworben habe, die für die Betreuung mit dem angeordneten Aufgabenkreis nutzbar seien.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.05.2012 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (AS 163).
II.
1. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das Amtsgericht zulässig. Auch wenn nach dem FamFG die Zulassung der Beschwerde im Grundsatz unbedingt ausgesprochen werden muss, ist von einer wirksamen Zulassung der Beschwerde auszugehen. Denn die Zulassung der Beschwerde ist hier von einer sogenannten innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht worden, was auch für Prozesshandlungen der Beteiligten als zulässig angesehen wird (Keidel/u.a./Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 23 Rn. 35 m.w.N.). Da der Betroffene mittellos ist, ist die Staatskasse beschwerdebefugt (Keidel/u.a./Engelhardt, a.a.O., § 168 Rn. 36 m.w.N.).
2. In der Sache hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Die dem vorläufigen Betreuer gem. §§ 1836 Abs. 1 BGB, 4, 5 VBVG zu bewilligende Vergütung war nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entsprechend der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Berechnung auf 567,00 EUR festzusetzen.
a) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters (BGH, B. v. 08.02.2012 - XII ZB 230/11 - FamRZ 2012, 631 Tn. 8). Zu der systematisch gleich aufgebauten Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG hat der Bundesgerichtshof (B. v. 23.07.2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653, Juris-Rn. 13 ff.) ausgeführt, dass die Vorschrift die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse knüpft, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG und die Nachfolgevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 VBVG normieren damit eine - widerlegbare - Vermutung, nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuungen nutzbar sind. Diese Regelung wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit deshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung diesen Aufgabenkreis umfasst. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt allerdings stets die vorrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus - sei es, dass dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, dass es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung zu attestieren (BGH, FamRZ 2003, 1653, Juris Rn. 14).
b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Beteiligten Ziff. 1 hier lediglich die Basisvergütung von 27 EUR pro Stunde zu. In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass man dem Fachwissen eines Betriebswirtes für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen kann. Denn besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH, B. v. 08.02.2012 - XII ZB 230/11 - FamRZ 2012, 631 Tn. 10). Bei einem BWL-Studium ist das für den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung nicht der Fall.
Desgleichen liegt es fern, dem Kern des im BWL-Studium erworbenen Fachwissens eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu attestieren (Deinert/Lütgers, Die Vergütung des Betreuers, 6. Aufl., Rn. 569). Zu sehen ist dabei, dass der Beteiligte Ziff. 1 gerade nicht als Betreuer auch für die finanziellen Fragen bestellt wurde, die mit der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung verbunden sein können, wie etwa den Abschluss von Heimverträgen, einer Krankenversicherung oder der Abrechnung ärztlicher Leistungen. Dass der Beteiligte Ziff. 1 abgesehen von seinem BWL-Studium über weitere Qualifikationen verfügte, die den Ansatz einer höheren Stundenvergütung rechtfertigen würden, wurde auch von diesem nicht vorgetragen. Nachdem die vorläufige Betreuung nicht auf den Aufgabenbereich der Vermögenssorge ausgedehnt wurde, kann eine höhere Vergütung entgegen der Ansicht des Beteiligten Ziff. 1 auch nicht damit begründet werden, dass bei einer Fortsetzung der Betreuung finanzielle Probleme zu lösen gewesen wären. Eine höhere Vergütung hätte gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG erst nach einer Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge gewährt werden können, da die zentralen, durch das BWL-Studium des Beteiligten Ziff. 1 erworbenen Kenntnisse lediglich für diesen Aufgabenkreis allgemein nutzbar sind.
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3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei ist und - mangels Gegner - die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, nachdem sich die zu klärenden Fragen im Wesentlichen im tatrichterlichen Bereich bewegen (BGH FamRZ 2003, 1653).