Amtsgericht Siegburg Urteil, 25. Feb. 2015 - 150 C 41/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
Tatbestand
2Mit der Klage begehrt die Klägerin, dass die Zwangsvollstreckung in ein zu ihren Gunsten eingerichtetes Treuhandkonto für unzulässig erklärt wird.
3Beide Parteien sind Wohnungseigentümergemeinschaften. Beide wurden von Herrn Y verwaltet. Herr Y führte für die Klägerin ein offenes Treuhandkonto bei der XYZ mit der Kontonummer XXXXX.
4In der Eigentümerversammlung am 3.8.2012 legte Herr Y die Gesamt- und Einzelabrechnungen zur Beschlussfassung vor. Nach der Abrechnung sollte ein Rücklagenguthaben in Höhe von 299.158,48 € auf acht Sparbüchern angelegt sein. Herr Y legte dem Beirat manipulierte Sparbücher vor, die er als „Originale“ ausgab.
5Presse und Fernsehen berichteten, dass gegen Herrn Y der dringende Tatverdacht der Untreue, des Betruges und der Urkundenfälschung bestehe. In der Eigentümerversammlung vom 14.12.2013 berief die Klägerin Herrn Y mit sofortiger Wirkung als Verwalter ab und kündigte den Verwaltervertrag fristlos.
6Nach einer Auskunft der XYZ waren außer dem streitgegenständlichen Sparbuch keine weiteren Gelder der Klägerin vorhanden. Das Guthaben auf dem streitgegenständlichen Sparbuch belief sich am 20.12.2013 auf 4.800,84 €.
7Die Beklagte erwirkte wegen eigener Ansprüche gegen Herrn Y einen Arrestbefehl des Amtsgerichts V vom 27.12.2013, Az.: c in Höhe von 413.088,62 €, mit dem alle Guthaben auf Konten des Herrn Y bei der XYZ gepfändet wurden.
8Herr Y erklärte schriftlich gegenüber der Klägerin am 9.2.2014, dass es sich bei dem Sparbuch um ein Girokonto handele, auf welches ausschließlich Wohngelder eingezahlt worden seien. Das Konto sei ausschließlich für die Gelder/Wohngelder der Klägerin eingerichtet und benutzt worden, Verfügungen seien nur auf Veranlassung bzw. Beschlussfassung der Klägerin für die Klägerin erfolgt.
9Die Klägerin behauptet, es würden sich auf dem Konto keine Gelder der Beklagten oder anderweitiger Wohnungseigentümergemeinschaften befinden.
10Mit nachgelassenem Schriftsatz trägt sie vor, Herr Y sei 25 Jahre ihr Verwalter gewesen. Für diesen langen Zeitraum lägen ihr keine durchgehenden und vollständigen Kontoauszüge vor. Die Kontounterlagen dürften großteils aufgrund des Ablaufs der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist durch Herrn Y vernichtet worden sein. Jedenfalls habe Herr Y der amtierenden Verwalterin solche durchgehenden und gesamten Kontoauszüge nicht übergeben. Sie erhalte von der XYZ auch keine Kontoauszüge, da sie nicht Kontoinhaberin sei.
11Die Klägerin beantragt,
12die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts V vom 27.12.2013, Az: c, in das Girokonto bei der XYZ mit der XXXXX, für unzulässig zu erklären;
13die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 492,54 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, Herr Y habe Gelder der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften von den jeweiligen Sparbüchern verschoben und letztlich auf sein eigenes Konto geführt. Es bestehe insoweit hinsichtlich jedes offenen Treuhandkontos der grundsätzliche Verdacht, dass dort Gelder eingezahlt worden seien, die einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen seien.
17Sie trägt weiter vor, allein die Klägerin habe die Möglichkeit, aufgrund von Kontoauszügen den Nachweis zu führen, dass die auf dem Sparkonto befindlichen Guthaben auch tatsächlich der Klägerin zustünden.
18Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21I.
22Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 43 Nr. 5 WEG, da das Grundstück der beklagten WEG im Bezirk liegt sowie aus § 771 Abs. 1 ZPO, da der Arrest durch das erkennende Gericht angeordnet wurde.
23II.
24Die Klage ist unbegründet.
25Eine Drittwiderspruchsklage setzt gemäß § 771 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Klägerin am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht.
26Ein solches Recht an dem streitgegenständlichen Konto steht der Klägerin aber nicht zu. Die Klägerin ist nicht Inhaberin des Kontos. Das Konto gehört auch nicht als sogenanntes Treuhandkonto wirtschaftlich zum Vermögen der Klägerin.
27Ob ein Treuhandkonto vorliegt, ist entscheidend daran geknüpft, dass der Treuhänder die Treuhandbindung beachtet. Der Treuhänder darf nicht ohne Zustimmung des Treugebers über das Treugut - im Falle eines Treuhandkontos über das Guthaben - verfügen (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - IX ZR 49/10). Soweit Guthaben auf einem Treuhandkonto zweckwidrig verwandt wird, scheidet es aus dem Vermögen des Treugebers aus. Die Untreue des Treuhänders hat zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann. Respektiert der Treuhänder die treuhänderische Bindung des Kontos nicht, kann dies auch von seinen Gläubigern nicht verlangt werden. Die Treuhandbindung besteht insoweit jedenfalls dann nicht mehr fort, wenn dem Treuhänder in Wirklichkeit der Wille fehlt, das Treugut für den Treugeber zu verwalten, und er es stattdessen als eigenes Vermögen behandelt (BGH, a.a.O).
28Die Treuhandbindung des streitgegenständlichen Kontos ist entfallen, weil der vormalige Verwalter Y das Guthaben auf dem Konto nach eigenem Gutdünken verwandt hat, indem er Gelder der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften von den jeweiligen Sparbüchern verschoben und letztlich auf sein eigenes Konto geführt hat. Den dahingehenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht ausreichend bestritten.
29Insoweit kann offenbleiben, ob das Fortbestehen der Treuhandbindung von der Klägerin oder der Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre (für eine Beweislast bei dem Treugeber: Lange, Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, NJW 2007, 2513, 2516). In beiden Fällen hätte die Klägerin konkret zu den Buchungsvorgängen auf dem Konto vortragen müssen. Zumindest hätte sie erklären müssen, warum ihr solcher Vortrag nicht möglich ist.
30Dass die Beklagte Tatsachen behauptet, die sie lediglich vermutet, führt nicht dazu, dass ihr Vortrag nicht berücksichtigt werden dürfte. Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache ist im Zivilprozess grundsätzlich zulässig. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt, wobei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte Willkür rechtfertigen kann (BGH NJW-RR 2002, 1419). Dass Herr Y dringend verdächtig war, Gelder der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften veruntreut zu haben, dass statt eines angeblichen Rücklagenguthaben der Klägerin in Höhe von 299.158,48 € auf acht Sparbüchern nur das streitgegenständlichen Sparbuch über 4.800,84 € vorhanden war und dass Herr Y dem Beirat der Klägerin manipulierte Sparbücher vorgelegt hatte, stellen ausreichende Anhaltspunkte dafür dar, dass Herr Y sich auch bei der Verwaltung des streitgegenständlichen Kontos nicht an die Treuhandbindung gehalten hat, sondern Gelder auf dem streitgegenständlichen Sparbuch zweckwidrig verwandt hat.
31Auf der anderen Seite kann der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt werden, nach dem es unzutreffend sei, dass das Konto bzw. Kontoguthaben vom Treuhänder Y zweckwidrig verwandt worden sei. Dieser Vortrag ist unbeachtlich, da er entweder unter Verstoß gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende Pflicht zum vollständig und der Wahrheit entsprechenden Tatsachenvortrag ins Blaue hinein erfolgt oder ein nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen darstellt bzw. die Anforderungen an ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag nicht erfüllt. Der Sachvortrag der Klägerin muss erhöhten Substantiierungsanforderungen genügen, weil der Beklagten im Gegensatz zur Klägerin keine Möglichkeit offensteht, von dem Verwalter oder der Sparkasse die Kontobewegungen in Erfahrung zu bringen. Die Beklagte ist weder Kontoinhaberin noch steht oder stand sie mit Herrn Y in einer vertraglichen Beziehung, aufgrund derer sie Auskunft zu dem Konto der Klägerin verlangen könnte. Auch der streitgegenständliche Arrestbefehl verleiht der Beklagten kein Recht, von der kontoführenden Sparkasse Auskunft über Kontobewegungen zu erhalten.
32Wenn die Klägerin überhaupt keine Kontobewegungen kennt, so wäre ihr Vortrag bzw. Bestreiten ohne Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts erfolgt. Vortrag ohne Kenntnis des Sachverhalts ist im Zivilprozess wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein” aufgestellt wird (BGH NJW 2003, 69). Bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Verhaltens ist zwar Zurückhaltung geboten. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung „ins Blaue hinein” rechtfertigen können (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier, wenn die Klägerin die Kontobewegungen überhaupt nicht kennt, aber erfüllt. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte die Klägerin über ein Rücklagenguthaben in Höhe von 299.158,48 € auf acht Sparbüchern verfügen müssen. Sie trägt weiter selbst vor, die dem Beirat vorgelegten Sparbücher seien offensichtlich von Herrn Y manipuliert gewesen. Danach fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr Y ausgerechnet das streitgegenständliche Sparbuch ordnungsgemäß geführt und nur für die Gelder der Klägerin verwandt haben könnte. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich auch nicht aus der schriftlichen Erklärung des Herrn Y. Denn Herr Y stellt nicht ausdrücklich klar, dass er sich an dem Konto nicht für eigene Zwecke bedient hat. Selbst wenn die Angaben von Herrn Y als richtig unterstellt werden, dass auf das Konto nur Gelder der Klägerin geflossen sein sollten, so wäre die Treuhandbindung trotzdem entfallen, wenn Herr y privaten Zwecken Gelder von dem Konto entnommen hätte.
33Die Klägerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sie von den Kontobewegungen keine Kenntnis hat. Unabhängig davon, dass die Klägerin keine konkreten Angaben dazu macht, ob und wenn ja für welchen Zeitraum sie über Kontoauszüge verfügt, so wäre eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich sind den „eigenen“ Handlungen oder Wahrnehmungen gleichgestellt. Die Partei hat insoweit eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (BGH NJW-RR 2009, 1666). Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin verpflichtet, sich bei Herrn Y nach den Buchungen auf dem Konto zu erkundigen und dann zum Ergebnis der Bemühungen in diesem Rechtsstreit vorzutragen. Herr Y stand nämlich als WEG-Verwalter unter der Anleitung und Aufsicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch wenn dem Verwalter in § 27 WEG eine starke Rechtstellung eingeräumt wird und er bestimmte unabdingbare Mindestbefugnisse hat, so ist der Verwalter trotzdem ein Vollzugsorgan fremden Willens, das primär zuständig für die Ausführung der Entscheidungen der Wohnungseigentümer und für die Erledigung der im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Geschäfte ist (Merle, in: Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 27 Rn. 5). Der Verwalter ist der Wohnungseigentümergemeinschaft auch zur Auskunft, Belegeinsicht bzw. Information und Auskunft aufgrund des Verwaltervertrages (§§ 666, 675, 259 BGB) verpflichtet, die Klägerin hat gegen ihn also einen Anspruch auf Herausgabe von Kontoauszügen bzw. auf die Abgabe entsprechender Willenserklärungen gegenüber der Sparkasse. Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, die Partei treffe eine Erkundigungspflicht nicht schon deshalb, weil sie gegenüber der anderen Partei einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB hätte (BGH NJW-RR 2009, 1666), so ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der Verwalter im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht am Rechtsstreit beteiligt ist. Vergleichbar ist hingegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der beispielsweise ein über die Vorgänge eines Schuldners nicht unterrichteter Insolvenzverwalter zunächst die Geschäftsunterlagen des Schuldners sichten und diesen notfalls befragen muss. Erst wenn seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, darf sich der Insolvenzverwalter unter Darlegung dieses Umstandes zu der Forderung gemäß § 138 Abs. 4 ZPO pauschal mit Nichtwissen erklären (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2005, IX ZR 95/04). Dass und insbesondere welche Erkundigungen die Klägerin angestellt hätte, legt sie nicht dar. Sie macht lediglich pauschal geltend, ihre würden für die gesamten 25 Jahre der Verwaltung durch Herrn Y keine durchgehenden und vollständigen Kontoauszüge vorliegen und sie erhalte keine Auskunft von der Sparkasse. Hieraus ergibt sich schon nicht, ob die Klägerin überhaupt Kontoauszüge bei Herrn Y oder der Sparkasse angefordert hat. Im Übrigen legt der Vortrag nahe, dass die Klägerin jedenfalls über einen Teil der Kontoauszüge verfügt.
34II.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11; 711; 709 S. 2 ZPO.
36III.
37Der Streitwert wird auf 4.800,84 EUR festgesetzt.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
40a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
41b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht P, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht P durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht V statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht V, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
47Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Siegburg Urteil, 25. Feb. 2015 - 150 C 41/14
Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Siegburg Urteil, 25. Feb. 2015 - 150 C 41/14
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Amtsgericht Siegburg Urteil, 25. Feb. 2015 - 150 C 41/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder - 2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Feststellung von Forderungen des Klägers zur Insolvenztabelle.
- 2
- Der Kläger ließ am 28. Februar 2000 seine Vergütung als Prozessbevollmächtigter des J. S. (i.F.: Schuldner) in Höhe von 197,74 DM (= 101,10 €) nebst Zinsen gerichtlich festsetzen und versuchte hieraus mehrfach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 21. August 2002 zu vollstrecken. Er meldete die Forderung nebst Vollstreckungskosten von 197,10 € zur Tabelle an, wobei er - wie im folgenden Rechtsstreit - lediglich unbeglaubigte Fotokopien der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses und der Gebührenrechnungen beifügte. Die beklagte Insolvenzverwalterin bestritt im Prüfungsverfahren die Forderungen, weil ihr der Vollstreckungstitel und die sonstigen Unterlagen nicht im Original vorlagen.
- 3
- Das Amtsgericht hat die angemeldeten Forderungen mit Ausnahme eines Teils der Zinsen zur Tabelle festgestellt. Die zugelassene Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 5
- Amtsgericht Das hat ausgeführt, die klägerischen Forderungen seien mangels substantiierten Bestreitens nicht beweisbedürftig gewesen. Aus den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere aus § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO, folge keine Verpflichtung zur Vorlage von Originalurkunden. Das Berufungsgericht hat sich auf diese Ausführungen berufen und ergänzt, ein Gläubiger solle zwar nach Beendigung des Insolvenzverfahrens keinen anderen Titel als die Tabelleneintragung in Händen haben. Deshalb sei nach § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO auf dem ursprünglichen Titel die Feststellung zur Tabelle zu vermerken. Wie das Insolvenzgericht dafür Sorge trage, dass der klägerische Titel diesen Vermerk erhalte, berühre jedoch den Feststellungsrechtsstreit nicht.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
- 7
- 1. Der Inhalt des Berufungsurteils genügt entgegen der Auffassung der Revision noch den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Danach enthält das Urteil anstelle des Tatbestands die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Eine solche Verweisung erstreckt sich nicht auf den in zweiter Instanz gestellten Berufungsantrag. Wenn das Berufungsurteil auf die wörtliche Wiedergabe des Antrags verzichtet, muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99; 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217). Diesen Mindestanforderungen genügt das Berufungsurteil gerade noch. Aus den Ausführungen unter Ziffer II des Urteils wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Aufhebung des Ersturteils und insgesamt die Abweisung der beantragten Feststellung zur Tabelle mangels Vorlage von Originalurkunden begehrt hat. Eine Unklarheit, ob die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang oder nur beschränkt angegriffen hat, besteht hier nicht. Auch neuer Sachvortrag ist von den Parteien in der Berufung nicht eingeführt worden, so dass insoweit die Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausreichte.
- 8
- 2. Die Auffassung der Revision, die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setze notwendig die Vorlage des Originaltitels im Prüfungsverfahren oder im Feststellungsrechtsstreit voraus, findet weder in der Insolvenzordnung noch in der Zivilprozessordnung eine Stütze.
- 9
- a) Nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO sollen bei der schriftlichen Anmeldung die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, "in Abdruck" beigefügt werden. Dies soll dem Insolvenzverwalter und den übrigen Insolvenzgläubigern, die nach § 178 Abs. 1 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprechen können, eine Prüfung ermöglichen. Die Vorlage von Originalen verlangt das Gesetz in diesem Verfahrensstadium nicht. Selbst wenn der Anmeldung gar keine Belege beigefügt werden, berührt dies ihre Wirksamkeit nicht. Der Gläubiger muss bei einem solchen Vorgehen nur damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter oder andere Insolvenzgläubiger die Forderung bestreiten (vgl. MünchKomm-InsO/Nowak, § 174 Rn. 23; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 174 Rn. 21 f; Smid, InsO 2. Aufl. § 174 Rn. 8 f; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 174 Rn. 28; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 174 Rn. 20, Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 174 Rn. 16 f).
- 10
- Nach b) § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO ist auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts die Feststellung der zugrunde liegenden Forderung zur Insolvenztabelle zu vermerken. Ein Teil der Literatur meint deshalb, dass der Gläubiger einer Forderung, für die ein Vollstreckungstitel existiert oder für die ein Wechsel oder eine sonstige Schuldurkunde ausgestellt ist, spätestens im Prüfungstermin die Originalurkunde einreichen muss (vgl. HK-InsO/Irschlinger § 178 Rn. 4a; FKInsO /Kießner § 174 Rn. 20; Merkle Rpfleger 2001, 157, 165). Diese Auffassung ist unrichtig. Legt ein Gläubiger keine Originalurkunden vor, muss die angemeldete Forderung dennoch vom Insolvenzgericht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Tabelle festgestellt werden, sofern kein anderer Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter Widerspruch erhebt. § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO ändert daran nichts. Die Vorschrift dient in erster Linie den Interessen des anmeldenden Gläubigers. Ebenso wie der vom Wortlaut identische frühere § 145 Abs. 1 Satz 2 KO soll sie ihm die Übertragung verbriefter Forderungen erleichtern (vgl. Motive zur Konkursordnung, S. 363; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 145 Rn. 2; Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 178 Rn. 22). Der Zessionar hat aufgrund des Vermerks die Gewissheit, dass die Forderung nicht bestritten ist und an der Verteilung teilnimmt. Außerdem kann er unmittelbar aus der Urkunde ersehen, dass auf die Forderung nur die Quote bezahlt wird. Darüber hinaus soll § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO zwar auch vermeiden, dass ein Gläubiger, dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf seinen Antrag hin eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle erteilt wird (§ 201 Abs. 2 Satz 3 InsO), zugleich über weitere Urkunden verfügt, aus denen er wegen seiner im Verteilungsverfahren nicht befriedigten Forderung wieder die Einzelzwangsvollstreckung betreiben könnte (vgl. FK-InsO/Kießner, § 178 Rn. 15). Auch dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es aber nicht, die Feststellung einer - unbestrittenen - Forderung von der Vorlage des Originaltitels abhängig zu machen. Eine Doppeltitulierung kann dadurch vermieden werden, dass das Insolvenzgericht , soweit der Feststellungsvermerk nicht bereits im Anschluss an den Prüfungstermin angebracht werden kann, die spätere Erteilung des vollstreckbaren Tabellenauszugs von der Vorlage der Originalurkunde zur Entwertung abhängig macht. Dies entspricht auch der Praxis eines Teils der Insolvenzgerichte (vgl. Kaiser/Crämer InVo 2001, 153, 154). Selbst wenn dies unterbleibt und der Gläubiger aus dem früheren Titel die Vollstreckung betreibt, obwohl über den deckungsgleichen Anspruch ein vollstreckbarer Tabellenauszug vorliegt , kann sich der Schuldner hiergegen noch mit dem jeweils statthaften Rechtsbehelf wehren (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Hintzen, § 201 Rn. 38). Insolvenzrechtlich ist die Vorlage von Originalurkunden mithin keine zwingende Voraussetzung für die Feststellung zur Tabelle. Verweigert der Gläubiger die Vorlage des Originals, kann dies zwar einen Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines anderen Gläubigers provozieren (zutreffend Ner- lich/Römermann/ Becker, aaO § 174 Rn. 17). Allein unter Berufung auf § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO kann der Widerspruch im nachfolgenden Feststellungsprozess nach § 180 InsO aus den genannten Gründen allerdings keinen Erfolg haben.
- 11
- c) Auch zivilprozessual ist die Feststellung einer titulierten Forderung zur Insolvenztabelle im Klageverfahren nach § 180 InsO nicht notwendig von der Vorlage des Originaltitels abhängig. Der Forderungsnachweis kann im Feststellungsrechtsstreit nicht nur im Wege des Urkundsbeweises, sondern mit sämtlichen nach der Zivilprozessordnung zulässigen Beweismitteln geführt werden. Nach den §§ 420, 435 ZPO genügt im Übrigen bei öffentlichen Urkunden, wozu Vollstreckungstitel gehören, die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift, wenn nicht das Gericht aus besonderem Anlass die Vorlage der Urschrift anordnet.
- 12
- 3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Amtsgerichts, die streitgegenständlichen Forderungen seien mangels substantiierten Bestreitens zugestanden und deshalb nicht beweisbedürftig, bleiben ohne Erfolg.
- 13
- a) Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der Kläger nach § 179 Abs. 1 InsO die Betreibungslast zu tragen und dementsprechend im Feststellungsprozess auch den Bestand der bestrittenen Forderung zu beweisen hatte. Das entspricht der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, nach der die Betreibungslast gemäß § 179 Abs. 1 InsO stets bei dem Gläubiger liegt, wenn der Insolvenzverwalter einer vollstreckbaren Forderung mangels Vorlage des Originaltitels im Prüfungsverfahren widerspricht (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher § 179 Rn. 26; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 6. Aufl. Rn. 1563; ebenso zur Konkursordnung RGZ 85, 64, 68; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 146 Rn. 32; a.A. FK-InsO/Kießner aaO § 178 Rn. 16). Der Kläger ist dieser Last gerecht geworden.
- 14
- b) Die Vorinstanzen haben die Behauptung des Klägers, die streitgegenständlichen Forderungen stünden ihm zu, mit Recht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen. Der Erhebung der angebotenen Beweise bedurfte es deshalb nicht.
- 15
- Macht der Insolvenzverwalter wegen der Nichtvorlage von Originalurkunden im Prüfungsverfahren von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, muss er sich im nachfolgenden Feststellungsrechtsstreit mit den geltend gemachten Forderungen des Klägers in der Sache auseinandersetzen. Für seine Einlassungsobliegenheit gelten die allgemeinen Grundsätze. Der über die Vorgänge nicht unterrichtete Insolvenzverwalter muss die Geschäftsunterlagen des Schuldners sichten und diesen notfalls befragen. Erst wenn seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, darf sich der Insolvenzverwalter unter Darlegung dieses Umstandes zu der Forderung gemäß § 138 Abs. 4 ZPO pauschal mit Nichtwissen erklären. Ansonsten muss er den Bestand der zur Tabelle eingeklagten Forderung konkret anhand der gewonnenen Erkenntnisse bestreiten.
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- Die Beklagte ist den unter Vorlage von Fotokopien konkret bezeichneten Forderungen lediglich mit Hinweis auf das Fehlen der Originale von Titel und Belegen über die Vollstreckungskosten entgegengetreten. Damit hat sie den Bestand der angemeldeten Forderungen nicht in rechtserheblicher Weise bestritten (§ 138 Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 01.10.2003 - 209 C 191/03 -
LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2004 - 52 S 308/03 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.