Landgericht Bonn Urteil, 25. Aug. 2015 - 8 S 59/15

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2015:0825.8S59.15.00
bei uns veröffentlicht am25.08.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 25.02.2015 (150 C 41/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27.12.2013 (150 C 43/13) in das Girokonto bei der Sparkasse L2 C mit der BLZ ######## und der Kontonummer ######## wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 25. Aug. 2015 - 8 S 59/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bonn Urteil, 25. Aug. 2015 - 8 S 59/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Landgericht Bonn Urteil, 25. Aug. 2015 - 8 S 59/15 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

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Landgericht Bonn Urteil, 25. Aug. 2015 - 8 S 59/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Landgericht Bonn Urteil, 30. Apr. 2015 - 15 O 351/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt. D

Amtsgericht Siegburg Urteil, 25. Feb. 2015 - 150 C 41/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrage

Landgericht Bonn Urteil, 25. Juli 2014 - 10 O 486/13

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor 1. Die Pfändung des Kontos Nr. $%$ ######## bei der Sparkasse L gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter, Az. 6a M 809/13, wird für unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet


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(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Tenor

1. Die Pfändung des Kontos Nr. $%$ ######## bei der Sparkasse L gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter, Az. 6a M 809/13, wird für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €.


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Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 Euro.


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Tenor

1. Die Pfändung des Kontos Nr. $%$ ######## bei der Sparkasse L gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter, Az. 6a M 809/13, wird für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €.


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Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 Euro.


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(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.