Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss, 22. Sept. 2011 - 185/09

ECLI:ag-tempelhof-kreuzberg
bei uns veröffentlicht am27.03.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Kreuzberg

Beteiligte Anwälte

Prozessbevollmächtigte/r der Klägerseite

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Zusammenfassung des Autors

Es handelt sich um eine einvernehmliche Ehescheidung nach dreijährigem Getrenntleben gemäß § 1565 BGB: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wiederherstellen.
 
Beide Ehepartner sind sowohl in einer gesetzlichen wie auch in einer betrieblichen Rentenversicherung versichert. Die jeweiligen Anrechte aus den Rentenversicherungen werden jeweils hälftig unter den Ehepartnern geteilt. Dies basiert auf den jeweiligen Vorschlägen der Versicherungsträger.

Die Ehefrau hat im Rahmen des Ausgleichsverfahrens den Vorschlag des Versorgungsträgers erfolglos als fehlerhaft gerügt. 
 
Die Ehefrau war der Meinung, die Halbierung ihrer Ansprüche sei nicht gerechtfertigt, da sie anders als ihr vollbeschäftigter Ehemann nur Teilzeitbeschäftigt war.
Aufgrund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit hat die Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Kürzung der Rentenanwartschaft geführt. 
Im Übrigen sei die Sozialversicherungsrente des Ehemannes im Rahmen der gesetzlichen Limitierungsklausel nicht gekürzt worden.
Wenn weder die Versorgungsansprüche des Ehemanns aufgrund der Limitierungsklausel noch die Ansprüche der Ehefrau aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt wurden, muss es bei dem hälftigen Ausgleich bleiben. 

Amtliche Leitsätze

  
1.Die am 28.09.1992 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Reinickendorf von Berlin zu Reg.  Nr. _______ geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
 
2.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer ____, zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 11,9122 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2009, übertragen.

3.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer _____,   zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,0653 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene   Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den  31.08.2009, übertragen.

4.Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der HDl-Gerling   Pensionsmanagement AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 34.060,00 Euro bei  der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Pensionsordnung des HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G. (VO 68/93) und Teilungsanordnung für die interne und externe Teilung von Direktzusagen der Unternehmen des Talanx-Konzerns vom 9.11.2009, bezogen auf den 31.08.2009, begründet. Die HDl-Gerfing Pensionsmanagement AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen  Rentenversicherung Bund (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer 65 170544 B 508, zugunsten  des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 6,2622 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ____ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2009,   übertragen. 
 
6.Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der HDl-Gerling Industrie Versicherung AG zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 26.855,00 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.08.2009, begründet. Die HDl-Gerling Industrie Versicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

7.Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.

 Gründe 


 
Scheidung 
 
Die Beteiligten haben — wie in der Beschlussformel angegeben — die Ehe miteinander geschlossen. 
Sie sind deutsche Staatsangehörige. 
Die Eheleute leben länger als drei Jahre voneinander getrennt.
Der Ehemann hält die Ehe für gescheitert und beantragt,  die Ehe zu scheiden.
Die Ehefrau stimmt der Scheidung zu.              
Die Eheleute sind persönlich gehört worden, auf das Verhandlungsprotokoli wird Bezug genommen. 
Der Scheidungsantrag ist begründet, S 1565 BGB.
Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wiederherstellen. Dies wird nach S 1566 Abs. 2 BGB unwiderleg lich vermutet, nach dem die Eheleute mehr als drei Jahre getrennt leben.
 
Versorgungsausgleich

Nachf 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des
Scheidungsantrags (S 3 Abs. 1 VersAusglG), 
Die Beteiligten haben am 28.09.1992 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 10.09.2009 zugestellt.  Die Ehezeit begann somit am 01.09.1992 und endete am 31.08.2009 (S 3 Abs. 1 VersAusglG). 

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die Beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: 

Der Ehemann:

Gesetzliche Rentenversicherung

1.Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 23,8243 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. S 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1 1 ,9122 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach S 47 VersAusglG beträgt 73.199,53 Euro. 

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41306 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. S 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,0653 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der  korrespondierende Kapitalwert nach S 47 VersAusglG beträgt 10.693,55 Euro. 

Betriebliche Altersversorgung

3. Bei der HDl-Gerling Pensionsmanagement AG hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil  von 244,66 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. S 14 VersAusglG die externe Teilung   gefordert. Als Ausgleichswert hierfür hat er 122,33 Euro monatlich vorgeschlagen, Als nach S 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragenden Kapitalbetrag hat der Versorgungsträger den Betrag von 34.060,00 Euro vorgeschlagen. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach S 17  VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 64.800,00 Euro  nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Ehefrau nicht erforderlich.
 
Die Ehefrau:

Gesetzliche Rentenversicherung 

4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitantejl von 12,5244 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. S 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen,  den Ausgleichswert mit 6,2622 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach  S 47 VersAusglG beträgt 38.480,72 Euro. 

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Zugangsfaktor nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden  Recht, das gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, zur Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 80) und wird von Rechtsprechung und Literatur getragen (vgl. z.B. Ruhland, VersAusgleich, 3. A. Rdnr. 361; OLG Stuttgart; FamRZ 2011, 378). 

Betriebliche Altersversorgung

5. Bei der HDI Gerling Industrie Versicherung AG hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 301 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. S 14 VersAusglG die externe Teilung  gefordert. Als Ausgleichswert hierfür hat er 150,52 Euro monatlich vorgeschlagen. Als nach S 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragenden Kapitalbetrag hat der Versorgungsträger den Betrag von 26.855,00 Euro vorgeschlagen. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach S 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 64.800,00 Euro  nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Ehemann nicht erforderlich.

Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Auskunft des Versorgungsträgers verfangen nicht. In seinem Schreiben vom 14.3.2011 hat er nachvollziehbar dargestellt, dass die Ehefrau trotz einer langen Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Vollbeschäftigung ihres Ehemannes eine höhere betriebl.Altersversorgung erworben hat, weil die lange — teilzeitliche — Beschäftigung der Ehefrau aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit nicht zu einer Kürzung führt, und weil die Limitierungsklausel in der zugrundeliegenden Pensionsanordnung zu einer Anrechung der — höheren — Sozialversicherungsrente des Ehemannes und damit zu einer höheren Kürzung seiner betrieblichen Altersversorung führt.         
  
Übersicht:

Ehemann

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 73.199,53 Euro  Ausgleichswert: 11,9122 Entgeltpunkte 
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 10.693,55 Euro  Ausgleichswert: 2,0653 Entgeltpunkte (Ost)
 
Die HDI-Gerling Pensionsmanagement AG, Kapitalwert: 34.060,00 Euro  Ausgleichswert (mtl.): 122,33 Euro

Ehefrau 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 38.480,72 Euro
Ausgleichswert: 6,2622 Entgeltpunkte      
 
Die HDI Gerling Industrie Versicherung AG, Kapitalwert: 26.855,00 Euro  Ausgleichswert (mtl.):  150,52 Euro
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 52.617,36 Euro zu Lasten des Ehemannes zu  erfolgen. 

Ausgleich:
 
Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 1
VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1 1 ,9122 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau auszugleichen.  

Zu 2.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,0653 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Ehefrau auszugleichen.

Zu 3.: Die Ehefrau hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der HDl-GerIing
Pensionsmanagement AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Ehemannes ist nach § 14 Abs. 1 VersAusgIG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 34.060,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der HDI-GerIing  Pensionsmanagement AG an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 34.060,00 Euro zu bezahlen. 

Zu 4.: Das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,2622 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes auszugleichen.    

Zu 5.: Der Ehemann hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der HDI Gerling Industrie
Versicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Ehefrau ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 26.855,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der HDI Gerling Industrie  Versicherung AG an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 26.855,00 Euro zu bezahlen.

Kosten
 
Die Kostenentscheidung beruht auf S 150 FamFG.        
   
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Sofern mit der Beschwerde nicht auch die Hauptsache (Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) angegriffen werden soll, ist die Statthaftigkeit der Beschwerde abhängig vom Beschwerdegegenstand:
 
In vermögensrechtlichen Folgesachen (mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches) ist die Beschwerde nur  zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder wenn das Familiengericht die Beschwerde zugelassen hat. In nichtvermögensrechtlichen Folgesachen sowie in der Folgesache  Versorgungsausgleich ist die Beschwerde unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.  Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn auch gegen die Hauptsache Beschwerde  eingelegt wird. 

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in deutscher Sprache einzulegen. 

Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats  durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder   durch Übertragung eines elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem zuständigen Gericht eingegangen sein.

Die Kommunikationswege zu den elektronischen Poststellen werden auf der Internetseite www.berlin.de/erv  veröffentlicht. 

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 
 
In allen Fällen muss die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen.

Für das Beschwerdeverfahren muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Hinsichtlich der Ehesache und der Folgesachenj die Familienstreitsachen sind, gilt dies bereits für die Einlegung der Beschwerde. Sofern die Beschwerde nur in einer Folgesache, die keine Familienstrejtsache ist, eingelegt wird, kann sie auch ohne Rechtsanwalt zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsge richtes eingelegt werden. Sie soll begründet werden. Für das weitere Beschwerdeverfahren muss sich der  Beschwerdeführer jedoch ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

In Ehesachen und Folgesachen, die Familienstreitsachen sind, muss der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist zur Begründung beträgt  zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung bei dem Beschwerdegericht - Kammergericht, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin - eingegangen sein.

Statt der Beschwerde ist auch das Rechtsmittel der Sprungrechtsbeschwerde möglich; dies gilt in vermö gensrechtlichen Angelegenheiten nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt. Die Sprungrechtsbeschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz statt, wenn die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Bundesgerichtshof (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) zu beantragen. Der Antrag kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Die Frist beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass. Für den Antrag gilt S 75 FamFG i.V.m. S 566 Abs. 2 bis 8 ZPO.

 

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss, 22. Sept. 2011 - 185/09

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss, 22. Sept. 2011 - 185/09

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Beschluss, 22. Sept. 2011 - 185/09 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Referenzen

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.