Amtsgericht Würzburg Urteil, 18. Juli 2018 - 109 Cs 781 Js 140/ 16

bei uns veröffentlicht am20.01.2024

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Würzburg

Beteiligte Anwälte

Strafverteidiger/in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Zusammenfassung des Autors

Das Amtsgericht Würzburg hat im Strafverfahren gegen den Angeklagten B, vertreten durch Rechtsanwalt Streifler Dirk, einen rechtskräftigen Strafbefehl vom 31.05.2017 abgeändert, wobei die Höhe eines Tagessatzes auf 10,00 EUR festgesetzt wurde.

 

AMTSGERICHT WÜRZBURG

IM NAMEN DES VOLKES

Das Amtsgericht - Strafrichter - Würzburg erkennt in dem Strafverfahren

gegen

B,

 

Verteidiger:

Rechtsanwalt Streifler Dirk, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,

 

wegen Insolvenzverschleppung  u.a.

 

in der öffentlichen Sitzung vom 2L Juni 2018, an der teilgenommen haben:

 

Richter am Amtsgericht Weber als Strafrichter

Staatsanwalt als Gruppenleiter Dr. Peterek als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Streifler, als Verteidiger

Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

auf Grund der Hauptverhandlung für Recht:

1. Der im Übrigen rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 31.05.2017 wird insoweit abgeändert, dass die Höhe eines Tagessatzes 10,00 EUR beträgt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zµ tra­gen.

G r ü n d e:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Angeklagte hat seinen Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 31.05.2017 auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt. Der Strafbefehl ist deshalb im Übrigen in Rechtskraft erwachsen. Auf den Strafbe­ fehl wird Bezug genommen.

Die Höhe des Tagessatzes war nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhält­ nissen des Angeklagten, der über kein Einkommen verfügt und lediglich von Reserven lebt, auf 10,00 EUR festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.

Weber 

Richter am Amtsgericht

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