Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 21. Nov. 2013 - 6 Ca 1700/13


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 9.144,59 EUR.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem Grundsatz „Equal Pay“, hier gleicher Lohn für den Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Juli 2013.
3Die Beklagte betreibt zwei Betriebsstätten in B, eine in der Y-Straße und eine in der Q-Straße. Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist laut Handelsregister die Übernahme und Durchführung von Konfektionsarbeiten, von Halbfertigfabrikaten im Wege der Lohnbearbeitung sowie die Arbeitnehmerüberlassung. Ein Auftraggeber der Beklagten ist die Firma I, ein Unternehmen der Automobilzuliefererbranche. Ob zwischen der Beklagten und I in tatsächlicher Hinsicht ein Werkvertrag im streitigen Zeitraum bestand oder die Mitarbeiter der Beklagten als Leiharbeitnehmer an die Firma I überlassen wurden, steht zwischen den Parteien im Streit.
4Der am 01. Januar 1961 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 2000 in der Produktion bei der Beklagten beschäftigt. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum in der Betriebsstätte der Beklagten in der Y-Straße in B tätig.
5Der Kläger ist der Auffassung, dass die praktische Durchführung des zwischen der Beklagten und I geschlossenen Werkvertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gelebt worden sei. Hierzu behauptet der Kläger, dass er in die Betriebsorganisation der Firma I eingebunden, in den Räumlichkeiten der Firma I eingesetzt worden und mit deren Betriebsmitteln tätig gewesen sei. Nach seiner Meinung werde das Weisungsrecht vor Ort ausschließlich durch Mitarbeiter der Firma I ausgeübt. Hierzu behauptet der Kläger, dass insbesondere auch die konkrete Zuweisung von Aufträgen durch Mitarbeiter der Firma I, vor allem Herrn H, erfolge. Herr H erteile regelmäßig Aufträge und bestimme den Arbeitsort der Tätigkeit anweise, wie beispielweise in den Räumlichkeiten der Firma I zu arbeiten. Grundsätzlich vertrete Herr H den Abteilungsleiter der Beklagten, insbesondere morgens zwischen 5:30 Uhr und 7:00 Uhr. Der Abteilungsleiter der Beklagten beginne seine Arbeit regelmäßig erst um 7:00 Uhr, Herr H hingegen sei bereits ab 5:30 Uhr in der Betriebsstätte der Beklagten. Herr H teile zu Schichtbeginn die Gabelstapler ein. Er habe im November 2012 einzelne Tätigkeiten der Mitarbeiter der Beklagten zeitlich gemessen und die Mitarbeiter angewiesen, zügiger zu arbeiten. Am 19. Januar 2012 gegen 9:05 Uhr und am 30. Januar 2012 gegen 10:30 Uhr habe Herr H den Kläger angewiesen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Auch andere Mitarbeiter der Beklagten habe Herr H angewiesen. Im November 2012 habe ein anderer Mitarbeiter der Beklagten eine Anweisung von einem Mitarbeiter von I, Herrn D, erhalten. Ferner übernehme ein weiterer Mitarbeiter der Firma I, Herr Y, die Produktkontrolle bei der Beklagten. Auch habe ein Mitarbeiter der Firma I aus Q die Arbeitstechnik der Beklagten neu organisiert und verbessert. Weiterhin nutzten die Mitarbeiter der Beklagten die Stempeluhr der Firma I. Die Arbeitsstunden würden auch durch Herrn H kontrolliert. Ebenso erhielten bzw. nutzen die Mitarbeiter der Beklagten Arbeitsschutzkleidung sowie Werkzeug und Produktionsmittel der Firma I. Bezüglich des Stundenlohns ist der Kläger der Auffassung, dass dieser mit 14,20 EUR entsprechend der Tarifgruppe E2 zu bemessen sei. Bei der Firma I gelte der Tarifvertrag Chemie. Arbeiten in der Produktion, wie sie der Kläger durchführe, müssten bei der Firma I mindestens entsprechend der Tarifgruppe E2 vergütet werden. Dies ergebe eine Stundenlohndifferenz von 7,73 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die Klageschrift vom 26. April 2013 (Bl. 1 der Akte) sowie auf dem Schriftsatz vom 15. Juli 2013 (Bl. 25 der Akte) Bezug genommen.
6Der Kläger beantragt,
7- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.225,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.919,11 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unschlüssig sei und dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung zustehe. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung an die Firma I ausgeliehen worden. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger seine Arbeitsschutzkleidung bei der Einstellung in ihrem Personalbüro erhalten habe. Die Einweisung an den Maschinen erfolge durch die jeweiligen Schichtführer und Betriebsleiter oder den Geschäftsführer der Beklagten in Absprache mit dem jeweiligen Auftraggeber der Beklagten. Die Beklagte ist der Meinung, dass das Weisungsrecht vor Ort nur von ihren Mitarbeitern ausgeübt werde. Sie behauptet, dass die vom dem Kläger erwähnten Mitarbeiter der Firma I3, u. a. die Mitarbeiter H und D, überprüften für ihre Firma die Fertigungsergebnisse. Diese Mitarbeiter seien Schnittstelle zwischen dem Auftraggeber I und der Produktion der Beklagten. Eine Einteilung durch diese Mitarbeiter sei nicht erfolgt. Bezüglich der Betriebsmittel behauptet die Beklagte, dass die Formen, Werkzeuge und Maschinen patentrechtlich geschützt seien und jeweils im Eigentum der Auftraggeber stünden; diese Spezialmaschinen seien auf dem freien Markt nicht erhältlich, entsprechend würden diese von dem Auftraggeber gestellt. Nach Auffassung der Beklagten sei nicht nur der Vortrag der Klägerseite bezüglich Eingliederung in die Betriebsorganisation der Firma I unschlüssig, sondern auch die Berechnung der Höhe des Anspruches nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei nicht in der Tarifgruppe E 2 einzugruppieren. Bezüglich der Behauptung ihrer Organisation wird auf die Übersicht (Bl. 48 der Akte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 26. Juli 2013 (Bl. 34 der Akte) sowie vom 16. August 2013 (Bl. 45 der Akte) Bezug genommen.
11Das Gericht hat im ersten Gütetermin dem Kläger aufgegeben, ergänzend zur Klageschrift vorzutragen und insbesondere darzulegen, inwiefern der „Equal Pay“ Grundsatz anwendbar sei. Wegen des Vortrags im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2013 (Bl. 53 der Akte) Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14I.
15Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Stundenlohnes i.H.v. 14,20 EUR brutto gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger legte weder die Eingliederung in den Betrieb der Firma I noch die Höhe des Stundenlohnes hinreichend schlüssig dar.
161.
17Gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingung einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt, „Equal Pay“ (BAG vom 13. März 2013 – 5 AZR 954/11 – Rn. 13, zitiert nach juris).
18Zunächst muss der Leiharbeitnehmer als Anspruchsteller darlegen, dass er für eine gewisse Zeit überlassen worden ist, dass überhaupt ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
19Bezüglich der Höhe des Anspruchs ist ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG der Arbeitnehmer des Entleihers mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit, die Arbeitnehmer müssen tätigkeitsbezogen vergleichbar sein. Ausgangspunkt muss dabei der konkrete Arbeitsplatz sein, den der Leiharbeitnehmer besetzt (LAG Hamm vom 29. Februar 2012 – 3 Sa 859/11 – Rn. 108, zitiert nach juris). Dabei muss das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers mindestens demjenigen entsprechen, das für ihn gelten würde, wenn er vom Entleiher für die gleiche Arbeitsaufgabe eingestellt worden wäre (LAG Düsseldorf vom 18. März 2013 – 9 Sa 1585/12 – Rn. 84, zitiert nach juris). Hinsichtlich der Bestimmung der wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen muss (BAG vom 23. März 2011 – 5 AZR 7/10 – NZA 2011, 850, 853).
202.
21In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass er von der Beklagten an die Firma I im geltend gemachten Zeitraum überlassen wurde, in den Betrieb eingegliedert war. Auch bezüglich der Eingruppierung machte der Kläger keine ausreichend substantiierten Angaben.
22a.
23Soweit der Kläger der Auffassung ist, in den Betrieb der Firma I eingegliedert worden zu sein, fehlt es hierzu an einem ausreichend substantiierten Vortrag.
24In zeitlicher Hinsicht behauptete der Kläger für den gesamten Zeitraum von sieben Monaten in der Ergänzung der Klageschrift, dass er im Januar 2013 zweimal von einem Mitarbeiter der Firma I angewiesen worden sein soll. Weitere persönliche Anweisungen nach Januar 2013 legte er nicht dar. Dies ist für die Begründung des Anspruchs in den Monaten Februar 2013 bis Juli 2013 nicht ausreichend. Sofern der Kläger vorträgt, andere Mitarbeiter hätten Anweisungen durch Mitarbeiter der Firma I erhalten, ist dies nach Auffassung der Kammer unerheblich. Der Kläger muss selbst – und nicht andere Mitarbeiter der Beklagten – muss in den Betrieb der Firma I eingegliedert worden sein, um seinen Anspruch zu begründen. Hierzu legte der Kläger lediglich zwei einzelne Anweisungen substantiierte dar. Dies ist für einen Zeitraum von sieben Monaten nicht ausreichend. Wegen seiner Wahrnehmungsmöglichkeit wäre es ihm möglich, mehr als zwei einzelne Anweisungen darzulegen. Zudem sprechen selbst die zwei substantiiert dargelegten Anweisungen nicht für eine Eingliederung in den Betrieb der Beklagten. Denn diese erfolgten selbst nach dem Vortrag des Klägers in der Betriebsstätte der Beklagten. Soweit die Mitarbeiter der Firma I ausgeübt haben sollen, fand dies im Rahmen der Produktion der Beklagten statt. Selbst unterstellt, dass beispielsweise Herr H den Kläger angewiesen hat, eine andere Tätigkeit auszuüben, betraf dies immer noch die Produktionstätigkeit der Beklagten. Der Vortrag des Klägers ergibt, dass möglicherweise Herr H in den Betrieb der Beklagten eingegliedert ist, jedoch nicht die Eingliederung des Klägers bei I. Eine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Firma I legte der Kläger nicht konkret dar. Er behauptete pauschal, dass er auch in den Räumlichkeiten der Firma I gearbeitet habe. Wann dies gewesen sein soll, bleibt offen.
25Bezüglich der Betriebsmittel ist die Kammer der Auffassung, dass allein die Überlassung von Produktionsmaschinen, Werkzeugen und auch von Arbeitsschutzkleidung – die Behauptung des Klägers unterstellt – nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb der Firma I führt. Die Beklagte legte nachvollziehbar dar, dass die Tätigkeiten mit Spezialwerkzeugen der Firma I erledigt werden müssen. Allein das Stellen von Spezialwerkzeug und Ausrüstung begründet noch keine Eingliederung in einen Betrieb. Auch im Rahmen von Werkverträgen kann Material und Werkzeug gestellt werden. Dies gilt auch für die Optimierung der Maschinen.
26Die unstreitige Qualitätskontrolle der Produktion durch Mitarbeiter von I kann auch im Hinblick auf eine Abnahme der Werkleistung gemäß § 640 BGB erfolgen. Dies spricht ebenfalls nicht für eine Eingliederung in den Betrieb. Entsprechend reicht allein die vom Kläger behauptete Anwesenheit des Herrn H ab 5:30 Uhr für die Eingliederung des Klägers in die Betriebsorganisation der Firma I nicht aus.
27b.
28Darüber hinaus fehlt es nach Auffassung der Kammer an substantiiertem Vortrag bezüglich der Höhe des Entgeltes. Der Kläger legte nicht dar, inwieweit eine Eingruppierung in die Tarifgruppe E2 des Tarifvertrages Chemie erfolgen müsse. Aus dem Grundsatz „Equal Pay“ ergibt sich, dass der Kläger so vergütet werden muss, wie er es bei einer Beschäftigung bei I würde. Entsprechend bedarf es einer Darlegung der Voraussetzung der Entgeltgruppe E2. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2013 ergebe sich die Eingruppierung daraus, dass bei der Firma I nur Mitarbeiter mit mindestens der Entgeltgruppe E2 beschäftigt seien. Würden von der Firma I auch Mitarbeiter mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E1 beschäftigt, würde auch diese Entgeltgruppe zugrundegelegt.
29Soweit die Eingruppierung darauf beruht, dass der Mindeststundenlohn bei der Firma I – unabhängig von der Tätigkeit der Mitarbeiter – der Entgeltgruppe E2 entspricht, war hierfür Sachvortrag erforderlich. Es entspricht auch nicht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen undabhängig von der Tätigkeit der Mitarbeiter mindestens den Stundenlohn einer höheren Entgeltgruppe bezahlt.
30Soweit der Kläger der Meinung ist, dass aufgrund seiner Tätigkeit der Stundenlohn der Entgeltgruppe E2 zu zahlen ist, fehlt hierzu jeglicher Vortrag. Weder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe E2 als solches noch die Tätigkeit des Klägers ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag.
31Außerdem berechnete der Kläger seinen Anspruch basierend auf Durchschnittswerten und nicht auf den tatsächlich geleisteten Stunden. Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger die Differenzvergütung aber nur für geleistete Stunden verlangen. Ihm wäre es anhand seiner Lohnabrechnungen möglich, diese konkret darzulegen und zu berechnen.
323.
33Es bedurfte keines weiteren gerichtlichen Hinweises bezüglich der Substantiierung der Klage. Neben der vorauszusetzenden Rechtskunde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wies der Vorsitzende bereits im ersten Gütetermin auf die bislang fehlende Schlüssigkeit hin. Weiterhin war ein gerichtlicher Hinweis nicht erforderlich, da die Beklagte ebenfalls auf die fehlende Substantiierung hindeutete. Eines Hinweises des Gerichts bedarf es nicht, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (BGH vom 23.04.2009 – IX ZR 95/06 (KG) – NJW-RR, 70, 70).
34II.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Der Kläger unterlag.
36III.
37Der Urteilsstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Dabei ging die Kammer gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO von der Summe der Zahlungsanträge aus.
38RECHTSMITTELBELEHRUNG
39Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
41Landesarbeitsgericht Köln
42eingegangen sein.
43Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
44Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
45Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
46- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
48* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.