Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0
bei uns veröffentlicht am29.06.2017

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

2

Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Sie wurde zum 14. Oktober 2003 als Tochter einer Rechtsvorgängerin der TK M I GmbH gegründet. Die Mehrheit ihrer Anteile wird von der T AG gehalten.

3

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Beklagte vom 1. März 1999 bis zum 30. Juni 2011 Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstands der TK MI GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Seit Gründung der Klägerin bis zur Aufhebung seines Dienstvertrags mit Wirkung zum 30. September 2009 war er neben Herrn B als ihr (Mit-)Geschäftsführer tätig. Vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 war er Arbeitnehmer auf der Ebene des Bereichsvorstands der Muttergesellschaft der Beklagten, der T AG, und berichtete dort unmittelbar dem Vorstand. Er blieb dort zuständig für die Gleistechnik, dh. vor allem für die Klägerin.

4

Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin ein Bußgeld iHv. 103 Mio. Euro und mit Bescheid vom 18. Juli 2013 ein weiteres Bußgeld iHv. 88 Mio. Euro, jeweils wegen rechtswidriger Kartellabsprachen der Klägerin beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien.

5

In dem Bescheid des Bundeskartellamts vom 3. Juli 2012, in dem die Klägerin als „Nebenbetroffene“ bezeichnet ist, heißt es ua.:

        

„I. Geldbuße

        

Gegen die Nebenbetroffene wird eine Geldbuße gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 4. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG Nr. L 1/1 vom 4. Januar 2003, nachfolgend: VO 1/2003)

        

sowie zugleich im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 und 4 OWiG jeweils in Verbindung mit § 81 Abs. 4 S. 2, 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I, S. 2114, nachfolgend: GWB 2005) in Höhe von

        

103.000.000,- Euro

        

(in Worten: einhundertdrei Millionen Euro)

        

festgesetzt.

        

Die Geldbuße hat ausschließlich ahndenden Charakter. Das Ermessen nach § 81 Abs. 5 GWB 2005 i.V.m. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend: OWiG) wird dahingehend ausgeübt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht abgeschöpft wird.

        

…       

        

G r ü n d e

        

A. Tatvorwurf

        

Die 12. Beschlussabteilung legt der Nebenbetroffenen zur Last,

        

…       

        

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

        

1. Zur Nebenbetroffenen

        

…       

        

2. Art der Absprache, Beteiligte und Quoten

        

Seit mindestens dem Jahr 2001 bis Mai 2011 erfolgten wettbewerbswidrige Absprachen über Quoten und Preise für die Belieferung der D mit Schienen.

        

Dabei wurde ab dem Jahr 2001 bis zum Jahr 2008 ein Quoten- und Preiskartell praktiziert, an dem bis zuletzt Geschäftsführer und Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigte der folgenden Unternehmen beteiligt waren:

        

-       

Nebenbetroffene (ab 2003, zuvor ihre Muttergesellschaft K Technik mbH),

        

…       

        

Innerhalb dieses Kartells bestand seit 2001 zwischen der Muttergesellschaft der Nebenbetroffenen, der K Technik mbH, und der T TECHNIK GmbH (Vorgängergesellschaft der TS) eine kartellrechtswidrige Vertriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Nebenbetroffene auch Schienen der TS an die D veräußerte. Diese Vertriebsvereinbarung wurde zumindest bis Mai 2011 weiter praktiziert.

        

An dem Quoten- und Preiskartell waren u. a. folgende Unternehmen und Personen beteiligt:

        

für die Nebenbetroffene, als selbständiger Händler der Schienen der TS und bis 2008 der in dem polnischen Schienenwerk H gefertigten Schienen, die Herren Dr. S, B und W,

        

…“    

6

Der Bescheid des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013, in dem die Klägerin ebenfalls als „Nebenbetroffene“ bezeichnet ist, hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„I. Geldbuße

        

Gegen die Nebenbetroffene wird eine Geldbuße im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 und 4 OWiG jeweils in Verbindung mit § 81 Abs. 4 S. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend: GWB) in Höhe von

        

88.000.000,- Euro

        

(in Worten: achtundachtzig Millionen Euro)

        

festgesetzt.

        

Die Geldbuße hat ausschließlich ahndenden Charakter. Das Ermessen nach § 81 Abs. 5 GWB i.V.m. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend: OWiG) wird dahingehend ausgeübt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht abgeschöpft wird.

        

…       

        

G r ü n d e

        

A. Tatvorwurf

        

Die 12. Beschlussabteilung legt der Nebenbetroffenen zur Last,

        

…       

        

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

        

1. Zur Nebenbetroffenen

        

…       

        

2. Art der Absprache, Beteiligte und Funktionsweise

        

2.1 Art der Absprache

        

Zumindest von 2001 bis Mai 2011 praktizierten Hersteller bzw. Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen. Diese Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, erfolgten regional in unterschiedlicher Intensität, aber immer mit dem selben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung. Beteiligt waren in allen Regionen und im gesamten Kartellzeitraum jedenfalls die Unternehmensgruppen T über die Nebenbetroffene (Schienen, Schwellen und Weichen) und v über V, VA, TS (Schienen, Schwellen) und BW (Weichen).

        

Die Absprachen betrafen den Vertrieb von Schienen, Weichen und Schwellen an Nahverkehrsunternehmen, Privat- bzw. Regionalbahnen sowie in einer Reihe von Fällen Industriebahnen und Bauunternehmen. …

        

2.2 Beteiligte

        

Beteiligt an den Absprachen waren nachfolgend aufgeführte Personen bzw. Unternehmen, wobei nicht alle an den Absprachen beteiligten Unternehmen auch alle betroffenen Produkte angeboten haben und / oder bundesweit tätig waren. Deshalb erfolgte bei Ausschreibungen eine Absprache zwischen den Unternehmen, die als Bieter für die einzelnen Lose / Produktebereiche in Frage kamen.

        

Im Bereich Schienen und Schwellen waren die Unternehmen V, VA und TS sowie die Nebenbetroffene als Händler der TS in dem gesamten Zeitraum bundesweit an den Absprachen beteiligt. …

        

Im Bereich Weichen wurden Aufträge jedenfalls bis Ende 2008 vor allem im Rahmen bzw. am Rand von Sitzungen des Arbeitskreises Marketing innerhalb des Fachverbands W bzw. innerhalb des V B abgesprochen. Beteiligt waren hier neben der Nebenbetroffenen die Unternehmen BW, Kü, Sc La sowie Kr.

        

…       

        

An der Absprache beteiligt waren die Leiter der regionalen Verkaufsbüros, die regional zuständigen Vertriebsleiter, die Vertriebsverantwortlichen bzw. die Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen.

        

Im Einzelnen:

        

-       

Nebenbetroffene:

                          

…       

                          

Dr. S (Gf. von 1999 bis 30.09.2009)

                          

…“    

7

Die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts sind rechtskräftig. Die Kartellbußen wurden von der Klägerin beglichen. Zudem kam es zu einer Vereinbarung mit der D, in der sich die Klägerin und/oder ein anderes zum Konzern gehörendes Unternehmen zur Zahlung eines Betrags iHv. mehr als 100 Mio. Euro verpflichtete.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die ihr infolge seiner Beteiligung an den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden seien und in der Zukunft entstünden. Insbesondere schulde der Beklagte ihr Ersatz des Schadens, der ihr infolge der Zahlung der durch das Bundeskartellamt festgesetzten Geldbußen entstanden sei. Soweit es um Pflichtverletzungen des Beklagten in seiner Funktion als ihr Geschäftsführer gehe, folge der Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG - ggf. iVm. § 93 Abs. 2 AktG in analoger Anwendung; soweit es um die Verletzung drittschützender Pflichten aus den Vertragsverhältnissen zur T AG und zur TK MI GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin gehe, sei der Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei aktiv an den rechtswidrigen Kartellabsprachen beteiligt gewesen, zumindest habe er hiervon Kenntnis gehabt. Er sei seiner Verpflichtung, den Konzernvorstand oder zumindest den Bereich Compliance zu informieren, nicht nachgekommen. Im Übrigen hätten die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts Bindungswirkung auch im vorliegenden Verfahren, jedenfalls ergebe sich hieraus ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten. Soweit weitere Personen an der Schadensentstehung mitgewirkt hätten, wirke sich dies auf den Umfang der Haftung des Beklagten nicht aus. Dies sei allein eine Frage des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den an den kartellrechtswidrigen Absprachen Beteiligten.

9

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 103.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 88.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über das mit Bußgeldbescheid vom 3. Juli 2012 (Aktenzeichen: B 12 - KB - 11/11 - U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgeld iHv. 103.000.000,00 Euro sowie über das mit Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 (Aktenzeichen: B 12 - Ki - 16/12 - U 05, B 12 - Ki - 19/12 - U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgeld iHv. 88.000.000,00 Euro hinausgeht, zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand der beim Bundeskartellamt unter dem Aktenzeichen B 12 - 11/11, B 12 - 12/12, B 12 - 16/12 und B 12 -19/12 und/oder bei der Staatsanwaltschaft Bo unter dem Aktenzeichen 48 Js 3/11 geführten Verfahren deshalb entstanden ist, weil der Beklagte …

10

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 103.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. weiteren 88.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

3.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubigerin einen Betrag iHv. weiteren 100.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Mit ihren Anträgen zu 4. bis 50. hat die Klägerin - zusammengefasst - sinngemäß die Feststellung begehrt,

        

dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über den mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der ihr infolge der kartellrechtswidrigen Absprachen aus bestimmten Absprachen, aus Schadensersatzforderungen Dritter sowie durch die Inanspruchnahme von Kunden und Lieferanten entstanden ist oder entsteht.

12

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, von rechtswidrigen Quotenabsprachen keine Kenntnis gehabt zu haben. Pflichtverletzungen seien ihm weder in Bezug auf eine aktive Beteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen noch im Hinblick auf Aufsichts- bzw. Organisationspflichten vorzuwerfen. Ihm gegenüber sei auch kein Verschuldensvorwurf - insbesondere Vorsatzvorwurf - zu machen. Jedenfalls stehe einem Schadensersatzanspruch ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin entgegen, da diese die kartellrechtswidrigen Absprachen über Jahre hinweg zumindest geduldet und damit letztlich gefördert habe. Auch habe sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt. Ein rechtzeitig gestellter Kronzeugenantrag hätte die Möglichkeit der völligen Sanktionsfreiheit eröffnet. Die erforderliche Kausalität sei nicht gegeben, weil der geltend gemachte Schaden selbst bei weiteren Überwachungs- und Aufklärungsmaßnahmen eingetreten wäre. Bei den durch das Bundeskartellamt verhängten Bußgeldern handele es sich zudem nicht um einen im Innenverhältnis ersatzfähigen Schaden. Dies ergebe sich schon aus der Höchstpersönlichkeit der Buße. Zudem verstoße ein Regress gegen den Sanktionscharakter der Buße. Die unterschiedlichen Bußgeldrahmen für natürliche und juristische Personen würden unterlaufen, wenn er im Innenverhältnis für die Unternehmensbuße hafte. Die Weitergabe der sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientierten Buße an eine natürliche Person sei zudem unverhältnismäßig. Ein materieller Schaden sei der Klägerin aufgrund des gebotenen Vorteilsausgleichs ohnehin nicht entstanden.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt mangels Pflichtverletzung des Beklagten abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und ihre Anträge um einen Zahlungsantrag über 100 Mio. Euro sowie um Feststellungsanträge wegen Schadensersatzes, der über den mit den Bußgeldbescheiden festgesetzten Betrag hinausgeht, erweitert und geändert. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin in Bezug auf die Zahlungsanträge zu 1. und 2. wegen der gegen die Klägerin verhängten Bußgelder durch Teilurteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Im Übrigen hat es mit Beschluss vom selben Tage den Rechtsstreit bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Bo gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB angenommen und rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage spruchreif ist. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Sache im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens aus anderen - nichtkartellrechtlichen - Gründen entscheidungsreif ist. Zudem hat das Landesarbeitsgericht durch unzulässiges Teilurteil entschieden. Dies führt zur Aufhebung des Teilurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

15

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB angenommen und rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Vorfrage spruchreif ist.

16

1. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit iSv. § 13 GVG ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab, sind nach § 87 Satz 2 GWB die Kartell-Landgerichte ausschließlich zuständig.

17

a) Nach § 87 Satz 1 GWB in der vom 30. Juni 2013 bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung (BGBl. I 2013 1750) waren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Diese Bestimmung ist durch Gesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416) mit Wirkung zum 9. Juni 2017 geändert worden und lautet nunmehr: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig“ (im Folgenden Kartellstreitsachen im engeren Sinne). Der hier maßgebliche Satz 2 des § 87 GWB, wonach Satz 1 auch gilt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt (im Folgenden Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen), ist durch diese letzte Gesetzesänderung inhaltlich nicht verändert worden(vgl. BT-Drs. 18/10207 S. 30).

18

b) Was unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB zu verstehen ist, erschließt sich durch Abgrenzung zu den Kartellstreitsachen iSv. § 87 Satz 1 GWB. Zu den Kartellstreitsachen im engeren Sinne gehören vornehmlich die Klagen, mit denen kartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, sowie Klagen, die ihre Grundlage allein im nationalen oder europäischen Kartellrecht haben (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 11 f.). Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ist mithin all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur Beantwortung einer nichtkartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist(FK/Meyer-Lindemann Kartellrecht Stand April 2017 § 87 GWB Rn. 53).

19

Kartellrechtliche Vorfragen werden typischerweise durch Einwendungen des Beklagten aufgeworfen. Dabei genügt allerdings nicht jeder - auch noch so abwegige - Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder Einwand (Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 8; KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 32). Vielmehr ist eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für einen Rechtsstreit nach dem Zweck des GWB nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt darlegt (vgl. OLG Hamm 29. Juli 2011 - I-32 SA 57/11 - zu B II 2 der Gründe).

20

Nach § 87 Satz 2 GWB muss die Entscheidung des Rechtsstreits zudem ganz oder teilweise von der kartellrechtlichen Vorfrage abhängen. Die Vorfrage muss sich demnach in einem Rechtsstreit in der Weise stellen, dass die Entscheidung von ihrer Beantwortung abhängt (Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. § 87 GWB Rn. 17). Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte nicht zuständig (Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. § 87 GWB Rn. 19; FK/Meyer-Lindemann Kartellrecht Stand April 2017 § 87 GWB Rn. 58). Ist etwa Klageabweisung wegen einer kartellrechtlichen Vorfrage geboten, kann die Klage aber auch wegen einer für den Kläger unergiebigen Beweisaufnahme abzuweisen sein, hat das angerufene Nicht-Kartellgericht, dem die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtlichen Vorfrage obliegt, die Beweisaufnahme durchzuführen (KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 31).

21

2. § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten iSv. § 13 GVG eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte(vgl. Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 2; vgl. zu § 87 Abs. 1 GWB in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung BGH 11. Dezember 2001KZB 12/01 - zu II 2 der Gründe; zu § 87 Abs. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung: BGH 14. März 2000 - KZB 34/99 - zu II der Gründe; 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 114, 218; 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - BGHZ 34, 53), die von Amts wegen zu beachten ist (Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 11).

22

a) Die in den §§ 87 ff. GWB getroffenen Verfahrensbestimmungen bewirken eine Konzentration kartellrechtlicher Fragen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei einigen wenigen, auf diesem Gebiet besonders sachkundigen Spruchkörpern. Dies sind die Kartellspruchkörper bei den Kartell-Landgerichten und in den Rechtsmittelinstanzen bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die nach § 91 GWB und § 94 GWB zu bildenden Kartellsenate. Nach § 91 GWB entscheidet der bei den Oberlandesgerichten gebildete Kartellsenat ua. über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB, und nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 GWB entscheidet der beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat über die unter Buchst. a) bis c) aufgeführten Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB. Diese Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen dient der Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 1 GWB). Mit der Zuständigkeitsregelung in den §§ 87 ff. GWB ist der Gesetzgeber bewusst von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden (BGH 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 114, 218).

23

b) Dies wird bestätigt durch die Regelung in § 88 GWB, wonach mit der Klage nach § 87 GWB die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden kann, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 GWB zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Dabei liegt die wesentliche Bedeutung dieser Bestimmung nicht darin, dass sie die Verbindung von nichtkartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet, sondern darin, dass sie der Zuständigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts gibt (BGH 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 34, 53).

24

c) Dies hat zur Folge, dass auch die Gerichte für Arbeitssachen, soweit sie über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden, für die Entscheidung über eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht zuständig sind(Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 8; FK/Meyer-Lindemann Kartellrecht Stand April 2017 § 87 GWB Rn. 49; KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 46; aA Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. § 87 GWB Rn. 18; Schmidt in Immenga/Mestmäcker GWB 5. Aufl. § 87 Rn. 23).

25

aa) Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, folgt nichts Abweichendes. Zwar gehört hierzu auch, dass das Gericht eine rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfrage prüft und über sie entscheidet (vgl. BVerfG 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - Rn. 51). Allerdings stellt § 87 Satz 2 GWB eine Ausnahme von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz dar, dass die in der Hauptsache zuständigen Gerichte Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbständig beurteilen können. Dem für Kartellrechtsfragen nicht zuständigen Nicht-Kartellgericht wird mit § 87 GWB damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen(vgl. BGH 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 114, 218).

26

(1) Grundsätzlich haben die Arbeitsgerichte bei der Entscheidung über eine in ihre Zuständigkeit fallende Rechtsstreitigkeit auch über Rechtsfragen zu entscheiden, die nicht dem Arbeitsrecht, sondern anderen Rechtsgebieten angehören (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9 zum Kirchenrecht). Der Umstand, dass Fragen in die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit fallen, hindert die Arbeitsgerichte nicht an ihrer Entscheidung; vielmehr haben sie - wie jedes andere Gericht - in einem ihrer Zuständigkeit unterliegenden und vor ihnen anhängigen Rechtsstreit alle für die Sachentscheidung erheblichen Vorfragen rechtlicher Art zu klären. Diese Vorfragenkompetenz führt zu keiner Kollision mit den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Das die Vorfrage entscheidende Gericht greift bereits deshalb nicht in die Kompetenz eines anderen Gerichts ein, weil die Entscheidung über die Vorfrage nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. etwa Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 13 Rn. 21). Die Vorfragenkompetenz liegt auch im Sinne der Prozessökonomie, da sie hilft, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. etwa BGH 28. September 1971 - VI ZR 216/69 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 57, 96).

27

(2) Der Gesetzgeber kann der eigentlich zuständigen Gerichtsbarkeit allerdings im Einzelfall die Entscheidung über eine Vorfrage ausdrücklich entziehen und einem besonderen Gericht oder Verfahren vorbehalten oder zuweisen. Die hierdurch eintretende Verfahrensverzögerung wird zur Klärung und Vereinheitlichung besonderer - auch verfassungs- oder unionsrechtlicher - Rechtsfragen bewusst in Kauf genommen. Regelungen zur Vorfragenkompetenz hat der Gesetzgeber etwa in §§ 97, 98 ArbGG, Art. 100 Abs. 1 GG oder in Art. 267 AEUV, aber auch in § 87 Satz 2 GWB getroffen. § 87 Satz 2 GWB hat zum Ziel, die Konzentration der Kartellrechtsprechung durch Schaffung einer Gesamtzuständigkeit für Vorfragen in sämtlichen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zu unterstützen(FK/Meyer-Lindemann Kartellrecht Stand April 2017 § 87 GWB Rn. 49).

28

(3) Liegt die Vorfragenkompetenz bei den Kartellgerichten, greift die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, nicht ein(KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 1). Der Gesetzgeber nimmt dabei auch in Kauf, dass sich die Kartellgerichte neben der Vorfrage mit anderen rechtlichen Spezialfragen befassen müssen, die besonderen Spruchkörpern zugewiesen sind (KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 8). Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 87 GWB ist von Amts wegen zu berücksichtigen(vgl. BGH 26. Mai 1987 - KZR 13/85 - zu II der Gründe, BGHZ 101, 72; KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 63). Ist in einem Rechtsstreit nach § 87 GWB der Rechtsweg zu dem angerufenen Nicht-Kartellgericht nicht gegeben, so hat dieses den gesamten Rechtsstreit von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Kartell-Landgericht mit Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verweisen(KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 47).

29

(4) Das gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst im laufenden Verfahren oder in der Rechtsmittelinstanz stellt (Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 3; Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. § 87 GWB Rn. 19; Wiedemann/Ollerdißen Kartellrecht 3. Aufl. § 59 Rn. 42; Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 24; MüKoGWB/Keßler § 87 Rn. 16), wobei es nicht darauf ankommt, ob sich die Vorfrage aus dem Vorbringen der klagenden oder der beklagten Partei ergibt (Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 25). In diesen Fällen entfällt nachträglich die Zuständigkeit des Nicht-Kartellgerichts; der in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG - ebenso in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - statuierte Grundsatz der „perpetuatio fori“ greift nicht ein(Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 3; Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 24).

30

(5) Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings ausnahmsweise dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits geklärt wurde (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 19; KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 35, 39; differenzierend wohl Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. § 87 GWB Rn. 21; aA Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 7; MüKoGWB/Keßler § 87 Rn. 23).

31

bb) Hat ein Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht entgegen § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage angenommen, so stellt dies einen vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler dar, der nicht nach § 17a Abs. 5 GVG sowie § 65 ArbGG, ggf. iVm. § 73 Abs. 2 ArbGG der Prüfung des Rechtsmittelgerichts entzogen ist.

32

Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Gleiches gilt nach § 65 ArbGG für das Landesarbeitsgericht und über die Regelung des § 73 Abs. 2 ArbGG für das Bundesarbeitsgericht. Diese Bestimmungen greifen im Anwendungsbereich des § 87 Satz 2 GWB nicht ein. Da die kartellrechtliche Vorfragenproblematik nicht selten erst in der Berufungsinstanz aufgeworfen wird, würde eine Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG sowie von § 65 ArbGG dazu führen, dass die Bestimmung des § 87 Satz 2 GWB über die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartellgerichte in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber selbst betont hat, dass sich die kartellrechtliche Vorfrage häufig noch nicht in erster Instanz stellt (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46), indes nicht angenommen werden. § 17a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG sollen dazu beitragen, die Frage der Rechtwegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten(vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 f.). Nur aus diesem Grund hat das Rechtsmittelgericht die ausdrücklich oder stillschweigend bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs als bindend hinzunehmen (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 und 38). Diese Erwägung kann von vornherein nicht zum Tragen kommen, wenn sich die kartellrechtliche Vorfrage erst nach Abschluss der ersten Instanz stellt.

33

3. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB angenommen und rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Vorfrage spruchreif ist.

34

a) Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe durch die Zahlung der vom Bundeskartellamt verhängten Bußgelder iHv. insgesamt 191 Mio. Euro zwar einen Schaden erlitten. Diesen Schaden könne sie indes nicht vom Beklagten ersetzt verlangen. Der Organvertreter hafte nicht im Innenverhältnis für Bußgelder seiner Gesellschaft.

35

Die mangelnde Ersatzfähigkeit des Schadens folge aus den Wertungen des Kartellrechts. Der Gesetzgeber habe in § 81 GWB eine Entscheidung darüber getroffen, wer die verhängte Geldbuße tragen müsse. Diese Entscheidung liefe ins Leere, wenn die Klägerin als Adressatin der Bußgeldbescheide von dem Beklagten als ihrem Organvertreter Ersatz verlangen könne. Der Zweck der Unternehmensbuße gehe dahin, das Unternehmen selbst zu treffen. Der darin enthaltene Vorwurf sei der eines Organisationsverschuldens in Form einer nicht ausreichenden Kontrolle der Organe. Unternehmen und Unternehmensträger sollten durch fühlbare Einbußen zu einer angemessenen Kontrolle angehalten werden, das Unternehmen solle sich nicht aus der Verantwortung ziehen können. Dies gelte auch und gerade für Kartellbußen, die gegen Unternehmen verhängt würden. Die Funktion der Buße nach § 81 GWB ebenso wie der nach Art. 23 der VO 1/2003/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln liege darin, die Unternehmen als Normadressaten zu veranlassen, diese einzuhalten. Diese Wirkung könne nur eintreten, wenn es dem Unternehmen verwehrt sei, das Bußgeld im Innenverhältnis auf die für sie handelnden Personen abzuwälzen. Diese Auffassung finde ihre Bestätigung auch sowohl in Art. 23 VO 1/2003/EG als auch in § 81 Abs. 5 GWB, wonach Geldbußen auch der Abschöpfung eines durch die Normverletzung eingetretenen wirtschaftlichen Vorteils dienen könnten. Es komme hinzu, dass im deutschen Kartellrecht zwischen Bußgeldern, die gegen natürliche Personen verhängt werden und solchen, die gegen Unternehmen verhängt werden - auch im Hinblick auf die Höhe des Bußgeldes -, unterschieden werde. Darüber hinaus machten auch die im europäischen und deutschen Kartellrecht vorhandenen Kronzeugenregelungen deutlich, dass die Verhängung der Geldbuße und deren Höhe ausschließlich auf die Unternehmen zugeschnitten sei.

36

Die Frage, welche Wertungen sich aus den kartellrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf eine Haftung des Beklagten als Organvertreter für die vom Bundeskartellamt gegen die Klägerin verhängten Geldbußen ergeben, betrifft die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartellrechts und ist deshalb eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB. Diese Frage lässt sich auch nicht zweifelsfrei beantworten.

37

b) Das Landesarbeitsgericht hat aus seiner Sicht konsequent, jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Vorfrage spruchreif ist. Es hat insbesondere ungeprüft gelassen, ob der Beklagte der Klägerin gegenüber nach § 43 Abs. 2 GmbHG überhaupt dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

38

Insoweit hat es zwar ausgeführt, von den Grundsätzen des § 43 Abs. 2 GmbHG und dem Sachvortrag der Klägerin ausgehend wäre eine Haftung des Beklagten als ehemaliger Geschäftsführer für alle Schäden zu bejahen, die entstanden sind, weil er kartellrechtswidrige Absprachen begangen habe. Auch sei aufgrund der Zahlung der Bußgelder iHv. insgesamt 191 Mio. Euro eine Minderung des Gesellschaftsvermögens der Klägerin eingetreten. Gleichwohl komme eine Haftung des Beklagten für diesen Schaden - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe berechtigt seien - von vornherein nicht in Betracht, da die Klägerin für die nach § 81 GWB gegen sie persönlich verhängten Unternehmenskartellbußen den Beklagten im Innenverhältnis nicht in Regress nehmen könne. Damit hat das Landesarbeitsgericht die Frage nach der Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG dem Grunde nach ausdrücklich offengelassen.

39

II. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Sache im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens aus anderen - nichtkartellrechtlichen - Gründen entscheidungsreif ist. Insbesondere kann er nicht entscheiden, ob der Beklagte, der eine Beteiligung an und eine Kenntnis von kartellrechtswidrigen Absprachen bestritten hat, seine Geschäftsführerpflichten verletzt hat und der Klägerin deshalb ua. nach § 43 Abs. 2 GmbHG überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zudem hat das Landesarbeitsgericht durch unzulässiges Teilurteil entschieden. Dies führt zur Aufhebung des Teilurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

40

1. Das Landesarbeitsgericht hat über die Klageanträge zu 1. und 2. durch unzulässiges Teilurteil iSv. § 301 ZPO entschieden.

41

a) Der Erlass eines Teilurteils ist nach § 301 Abs. 1 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Dabei ist ein Teilurteil schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 mwN; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 29 mwN, BGHZ 210, 30; 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 26 mwN). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht insbesondere dann, wenn im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (vgl. BGH 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - zu II der Gründe).Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht § 301 Abs. 1 ZPO allerdings ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn die Entscheidung über den weiteren Anspruch lediglich von derselben Rechtsfrage abhängt, sofern es nicht um denselben Anspruchsgrund geht(BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - zu II der Gründe, BGHZ 157, 133; BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - zu I der Gründe, BAGE 114, 194). Das Teilurteil hat dann hinsichtlich des weiteren Verfahrens die Bedeutung einer „Musterentscheidung“ (BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - aaO).

42

b) Danach hat das Landesarbeitsgericht über die Klageanträge zu 1. und 2. durch unzulässiges Teilurteil entschieden.

43

aa) Es ist nicht auszuschließen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Dies folgt daraus, dass die Klägerin sämtliche Schadensersatzbegehren, die sie mit den Zahlungs- und Feststellungsanträgen zu 1. bis 50. verfolgt, darauf stützt, der Beklagte habe seine Pflichten als Geschäftsführer dadurch verletzt, dass er aktiv an den rechtswidrigen Kartellabsprachen beteiligt gewesen sei. Zumindest habe er Kenntnis von den Absprachen gehabt; seiner Verpflichtung, den Konzernvorstand oder zumindest den Bereich Compliance zu informieren, sei er indes nicht nachgekommen.

44

bb) Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht die Klage mit den Anträgen zu 1. und 2. ausschließlich mit der Begründung abgewiesen hat, aus kartellrechtlichen Wertungen folge, dass der Beklagte für den Schaden, der der Klägerin infolge der Zahlung der vom Bundeskartellamt festgesetzten Geldbußen entstanden sei, nicht hafte, und dass diese Erwägungen für die Klageanträge zu 3. bis 50. keine Bedeutung haben, folgt nichts Abweichendes. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob der Senat die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts letztlich teilt. Ein Teilurteil ist bereits dann unzulässig, wenn das Rechtsmittelgericht - hier das Revisionsgericht - in einer der insgesamt zu prüfenden Fragen möglicherweise zu einem Ergebnis kommt, das in Widerspruch zu einer Entscheidung des Vorgerichts in dem bei diesem verbliebenen Teil treten kann. Dies ist vorliegend insbesondere im Hinblick auf eine etwaige, eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründende Pflichtverletzung des Beklagten der Fall.

45

cc) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Landesarbeitsgericht den bei ihm verbliebenen Teil des Rechtsstreits mit Beschluss vom 20. Januar 2015 nach § 149 ZPO bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Bo gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens ausgesetzt hatte.

46

(1) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme findet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ihre Rechtfertigung darin, dass die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führe, weil regelmäßig nicht voraussehbar sei, ob und gegebenenfalls wann das Verfahren aufgenommen werde. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit hätten, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, sei es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens bestehe (vgl. BGH 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 29 mwN).

47

(2) Eine damit vergleichbare Sachlage liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor.Bei der vom Landesarbeitsgericht angeordneten Aussetzung des bei ihm verbliebenen Teils des Rechtsstreits nach § 149 ZPO fehlt es an einer mit einer Verfahrensunterbrechung aufgrund von Insolvenz oder Tod eines Streitgenossen vergleichbaren Situation(vgl. BGH 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 30 mwN). Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht nicht nur abstrakt, sondern konkret. Zum einen kann das Landesarbeitsgericht nach § 150 ZPO die Aussetzung jederzeit wieder aufheben; zum anderen hat das Gericht nach § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist, es sei denn, gewichtige Gründe sprechen ausnahmsweise für die Aufrechterhaltung der Aussetzung(§ 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

48

2. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der nach § 562 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO iVm. § 563 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht führt. Gründe, weshalb von einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht vorliegend ausnahmsweise abzusehen wäre, wurden von den Parteien nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

49

III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

50

Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob der gesamte Rechtsstreit - einschließlich des vom Teilurteil nicht erfassten, bei ihm verbliebenen Teils - im Sinne der Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen - nichtkartellrechtlichen - Gründen entscheidungsreif ist. Sofern es zu der Überzeugung gelangen sollte, dass dies nicht der Fall ist, weil der Rechtsstreit ohne Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht entschieden werden kann, wird es den gesamten Rechtsstreit unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils an das zuständige Kartell-Landgericht(§ 89 GWB) zu verweisen haben.

        

    Schlewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Oschmann    

        

    Wroblewski    

                 

Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 zitiert 29 §§.

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(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZB 12/01
vom
11. Dezember 2001
in der Beschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
LDL-Behandlung
Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
zuständig waren, durch die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung
der § 51 Abs. 1 SGG, § 87 Abs. 1 GWB den Sozialgerichten zugewiesen
worden sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am 31. Dezember
1999 bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatz
der perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber BGH, Beschl. v. 14.3.2000 – KZB
34/99, WuW/E DE-R 469 – Hörgeräteakustik).
BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2001 – KZB 12/01 – OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie hat ein Behandlungsverfahren zur Vorbeugung von Herzerkrankungen, die sogenannte LDL-Eliminations-Behandlung, entwickelt. Die Beklagte zu 1 ist die für BadenWürttemberg zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie hat mit der Beklagten zu 2, der für Südbaden zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, eine Vereinbarung getroffen, wonach für ambulante LDL-Eliminations-Behandlungen eine Pauschale von 1.700 DM zu zahlen ist. Mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen, auf Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 UWG und § 823 BGB gestützten Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet, da Gegenstand der Klage kartellrechtliche Unterlassungsansprüche seien. Dagegen haben die Beklagten die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt; insbesondere seien die ordentlichen Gerichte für den vorliegenden Streit nicht zuständig. Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß sie bei Abschluß der beanstandeten Vereinbarung im Rahmen der ihnen durch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgaben tätig geworden seien.
Das Landgericht hat durch Beschluß den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist infolge ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht für die Frage der Rechtswegzuständigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in dem die vorliegende Klage rechtshängig geworden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (“perpetuatio fori” ) gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen Grundlagen. Dies entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 102, 103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 ± IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ 114, 218, 221 f. ± Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG Rdn. 1; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW 1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW 2000, 3476). Durch den von den Parteien angeführten Senatsbeschluß vom
14. März 2000 (KZB 34/99, WuW/E DE-R 469 ± Hörgeräteakustik) sollte dies nicht in Frage gestellt werden.
2. Nach der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage war für den vorliegenden Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (WuW/E DE-R 233) u.a. geltend, in der zwischen den Beklagten getroffenen Vereinbarung über den für die fragliche LDL-Behandlung zu zahlenden Preis liege ein nach Art. 81 Abs. 1 EG verbotenes Kartell. Da die Klägerin ± gestützt auf diesen behaupteten Kartellverstoû ± Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB) geltend macht, handelt es sich ± ungeachtet der Rechtsnatur des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrages ± um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, genauer um eine Kartellstreitsache i.S. von §§ 96, 87 GWB (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 87 GWB Rdn. 9 und § 96 GWB Rdn. 2). Hieran ändert nichts, daû die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auch nichtkartellrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB) heranzieht.
Zwar sind den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 SGG, und zwar schon in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung, neben den in § 51 Abs. 1 SGG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auch bürgerlichrechtliche Streitigkeiten zugewiesen, die “in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen... auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände” (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 ± I ZB 26/96, WRP 1997, 1199 ± Hilfsmittellieferungsvertrag). § 87 Abs. 1 GWB enthält jedoch für bürgerlich-rechtliche Kartellstreitigkeiten eine spezielle Rechtswegzuweisung , die bis zur entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 2 SGG und
des § 87 Abs. 1 GWB durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) auch der Zuweisung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten an die Sozialgerichte vorging (BGHZ 114, 218, 224 ff. ± Einzelkostenerstattung

).


3. Im Streitfall war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Rechtsweg zu den Kartellgerichten eröffnet. Bei dieser Rechtswegzuweisung verbleibt es trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung. Auch in anderen Fällen ist der Senat davon ausgegangen, daû für kartellrechtliche Streitigkeiten nach § 87 GWB (ggf. i.V. mit § 96 GWB) in der bis Ende 1999 geltenden Fassung ausschlieûlich die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet war und daû die einmal begründete Rechtswegzuständigkeit durch eine Gesetzesänderung nicht berührt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2001 ± KZR 31/99, WuW/E DE-R 747 ± Festbeträge).
III. Danach ist die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Den Wert der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Senat ± ebenso wie das Beschwerdegericht ± auf ein Viertel des Wertes der Hauptsache festgesetzt (BGH, Beschl. v. 19.12.1996 ± III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910; Beschl. v. 30.9.1999 ± V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).
Hirsch Melullis Goette
Ball Bornkamm

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZB 34/99
vom
14. März 2000
in der Beschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Hörgeräteakustik
GWB § 87 Abs. 1 Satz 3 (F: 1.1.2000)
Ungeachtet der Frage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und einem
Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sind
entsprechende Streitigkeiten — auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in Rede
stehen — seit dem 1. Januar 2000 den Sozialgerichten zugewiesen.
BGH, Beschl. v. 14. März 2000 — KZB 34/99 — OLG Hamburg
LG Hamburg
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2000 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis und Ball,
die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Dr. Bornkamm

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. Dezember 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 35.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Hörgeräteakustik mit Sitz in Hamburg. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß die Beklagte, die AOK Bayern, verpflichtet ist, die gültigen Festbeträge an die Klägerin zu zahlen, wenn sie Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, mit einem ärztlich verordneten Hörgerät versorgt hat. Hintergrund ist, daß die Klägerin ihre Geräte im sogenannten verkürzten Vertriebsweg absetzt, wobei der behandelnde Hals-NasenOhren -Arzt – statt des üblicherweise eingeschalteten Hörgeräteakustikers – den Ohrabdruck anfertigt und die Anpassung und Freigabe des gelieferten Hörgerätes übernimmt. Die Klägerin, die über eine Zulassung nach § 126 SGB V des Landesverbands Hamburg der AOK verfügt, kann auf diese Weise ihre Geräte auch an Patienten in anderen Teilen Deutschlands liefern.
Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit auch Versicherte der Beklagten im verkürzten Vertriebsweg mit Hörgeräten versorgt hatte, ohne daß es Schwierigkeiten bei der Abrechnung gegeben hätte, teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß diese im Hinblick auf die auf Hamburg beschränkte Zulassung keine Versicherten in Bayern mit Hörgeräten versorgen dürfe. Dementsprechend verweigerte die Beklagte in der Folge die Bezahlung der von der Klägerin an ihre Versicherten gelieferten Hörgeräte.
Das Landgericht hat durch Beschluß entschieden, daß der Rechtsweg zu den Zivilgerichten unzulässig sei, und hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die weitere sofortige Beschwerde der Klägerin ist infolge ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verneint, weil der Streit der Parteien im Kern nicht darum gehe, daß die Klägerin von der Belieferung der Versicherten der Beklagten im Sinne einer Bezugssperre ausgeschlossen werde. Vielmehr lasse sich der Streit auf die Frage zurückführen, ob es für die Versorgung von Versicherten in Bayern durch die Klägerin einer gesonderten Zulassung durch die Beklagte bedürfe oder nicht. Da es sich bei dieser Zulassung um einen Verwaltungsakt handele, sei die Streitigkeit nicht bürgerlich-, sondern öffentlich-rechtlicher Art und gehöre daher vor die Sozialgerichte.
Ob das Beschwerdegericht den Streit damit zutreffend charakterisiert hat oder ob es sich bei der Frage der Notwendigkeit einer Zulassung – wie die Klägerin mit der weiteren Beschwerde geltend macht und wofür manches hätte sprechen können – nur um eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage, etwa aus §§ 33, 21 Abs. 1 GWB oder aus § 1 UWG, handelt, bedarf keiner Entscheidung. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung ist der Rechtsstreit – ungeachtet seiner Charakterisierung als zivil- oder öffentlichrechtliche Streitigkeit – nunmehr den Sozialgerichten zugewiesen. Diese Rechtsänderung , die erst eingetreten ist, als die weitere Beschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig war, muß auch in diesem Verfahrensstadium berücksichtigt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 300 Rdn. 3 m.w.N.).
Durch § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG sind Streitigkeiten, die in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen entstehen, den Sozialgerichten zugewiesen, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Aufgrund dieser aus dem Jahre 1988 stammenden Regelung sollten für Rechtsstreitigkeiten der beschriebenen Art ungeachtet ihres zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakters die Sozialgerichte zuständig sein (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 26/96, WRP 1997, 1199 – Hilfsmittellieferungsvertrag; Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 42/96, GRUR 1998, 506; Beschl. v. 15.1.1998 – I ZB 20/97, GRUR 1998, 744 = WRP 1998, 624 – Maßnahmen der Mitgliederwerbung; Beschl. v. 15.9.1999 – I ZB 59/98, WRP 2000, 98 – Arzneimittelversorgung). Soweit es allerdings um kartellrechtliche Streitigkeiten ging, fand diese Bestimmung keine Anwendung, da die in § 87 GWB ausgesprochene Zuweisung von bürgerlich-rechtlichen Kartellstreitigkeiten an die Kartellgerichte anderen Zuweisungen, so auch der Regelung des § 51 Abs. 2 SGG, vorging (BGHZ 114, 218, 224 – Einzelkostenerstattung; BGH, Urt. v. 25.6.1991 – KZR 19/90, WuW/E 2721, 2725 f. – Krankenpflege).
Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) enthält nunmehr eine Reihe weiterer Ä nderungen, aus denen sich ergibt, daß ab dem 1. Januar 2000 für Streitigkeiten der vorliegenden Art ebenfalls die Sozialgerichte zuständig sein sollen. Dabei kommt es im Streitfall für die Frage der Zuständigkeit nicht auf die Neuregelung des § 69 SGB V an, mit dem das Ziel verfolgt worden ist, die Tätigkeiten der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags stehen, dem Privatrecht , insbesondere dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, vollständig zu entziehen (vgl. den Entwurf des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, BT-Drucks. 14/1245, S. 68; dazu die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR 1999, 968; ferner Neumann, WuW 1999, 961, 963 ff.). Denn in § 51 Abs. 2 SGG (dort Satz 2) ist durch das GKVGesundheitsreformgesetz 2000 eine Regelung aufgenommen worden, aus der sich ergibt, daß der bislang geltende Vorrang der Rechtswegzuweisung des § 87 GWB für Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 SGG nicht mehr gelten soll. Gleichzeitig ist in § 87 Abs. 1 GWB ein neuer Satz 3 eingefügt worden, wonach die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Kartellsachen nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 SGB V genannten Rechtsbeziehungen – also aus Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag stehen – gelten soll.
Damit ist – ungeachtet der Frage, ob vorliegend kartellrechtliche Ansprüche der Klägerin in Betracht kommen – der Streitfall den Sozialgerichten zugewiesen. Jedenfalls aufgrund dieser nunmehr maßgeblichen Rechtslage ist es nicht zu beanstanden , daß das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verneint und die Sache an das Sozialgericht verwiesen hat.
III. Danach ist die weitere Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Den Wert der weiteren Beschwerde hat der Senat – ebenso wie das Beschwerdegericht – auf etwa 1/3 des Wertes der Hauptsache festgesetzt (BGH, Beschl. v. 19.12.1996 – III ZB 105/96, BGHR GVG § 17a – Streitwert 1; Beschl. v. 30.9.1999 – V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).
Geiß Melullis Ball
Tepperwien Bornkamm

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5 genannten Verfügungen des Bundeskartellamts und über folgende Rechtsmittel:

1.
in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 77, 79, 80) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 78);
2.
in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
3.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87
a)
über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
b)
über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c)
über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5 genannten Verfügungen des Bundeskartellamts und über folgende Rechtsmittel:

1.
in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 77, 79, 80) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 78);
2.
in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
3.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87
a)
über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
b)
über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c)
über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.

Mit der Klage nach § 87 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.