Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2017 - L 2 U 100/11

bei uns veröffentlicht am12.07.2017
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 5 U 253/08, 08.02.2011

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 08.02.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente für den Arbeitsunfall vom 04.03.1975 nach einer MdE von 10 v. H. über den 31.07.2011 hinaus zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren unter dem Az. L 2 U 100/11 darüber, ob der Kläger aufgrund seines Arbeitsunfalls vom 04.03.1975 Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. bzw. Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. über den 31.07.2011 hinaus hat.

Am 04.03.1975 stürzte der 1946 geborene Kläger gegen 17:30 Uhr bei der Arbeit als abhängig beschäftigter Montagefacharbeiter aus einigen Metern Höhe zu Boden. Die Höhe wurde in der Unfallanzeige des Bauunternehmens vom 07.03.1975 mit ca. 3 m und vom Durchgangsarzt (D-Arzt) im Bericht vom 11.03.1975 mit ca. 4 m Höhe angegeben. Im Berufungsverfahren trug der Kläger mit Schreiben vom 28.05.2016 vor, er sei nicht von einer Leiter, sondern von einer am Kran hängenden Wandplatte 6 m tief auf den Betonboden gefallen, mit sehr heftigem Aufprall und starken Schmerzen.

Die am Unfalltag behandelnden Ärzte des Kreiskrankenhauses (KKH) E-Stadt stellten laut D-Arztbericht von Dr. D. / Dr. S. vom 11.03.1975 nach Durchsicht von Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS), einer Beckenübersicht, der linken Hüfte und des linken Handgelenks eine Längsfraktur im distalen Radiusbereich ohne Dislokation fest, aber keine Brüche von Lendenwirbelkörpern (LWK) bei Rechts-Dreh-Skoliose der LWS. Als Beschwerden bestanden bei Aufnahme Schmerzen im linken Handgelenk und in der Glutealmuskulatur links. Die LWS-Beweglichkeit war frei, ohne Klopf- oder Stauchungsschmerz, die Beweglichkeit in beiden Hüften war möglich, die Reflexe waren normal und die Beweglichkeit sowie die Sensibilität an den Beinen war uneingeschränkt. Der Handgelenksbruch wurde mit Gipsverband versorgt und der Kläger stationär aufgenommen bis 10.03.1975 (vgl. Entlassungsbericht vom 13.03.1975).

Am 19.06.1980 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall mit offener Unterkieferquerfraktur und Verlust bzw. Verletzungen von Zähnen. Es erfolgten u.a. Behandlungen im KKH B-Stadt. In einem Zwischenbericht vom 22.03.1982 führte der Chefarzt der dortigen chirurgischen Abteilung Dr. P. aus, dass auf den vom Kläger mitgebrachten Originalaufnahmen der LWS des KKH E-Stadt vom 04.03.1975 eine Kompressionsfraktur des 1. LWK mit Absprengung eines 10 x 8 mm großen vorderen unteren Kantendreiecks erkennbar sei, entgegen dem Befund des D-Arztberichts von 1975. Auch eine LWS-Aufnahme vom 18.11.1980 durch Dr. F., KKH L-Stadt, würde die Kompressionsfraktur des 1. LWK zeigen, die unter Höhenminderung der vorderen Kante von etwa 1/5 knöchern konsolidiert sei. Rezidivierende Schmerzen im LWS-Bereich seien sicherlich auf Folgen dieses Wirbelbruchs zurückzuführen.

Daraufhin stellte sich der Kläger am 21.04.1982 erneut in der chirurgischen Abteilung des KKH E-Stadt vor und klagte über Beschwerden, die von der Nackenregion bis zur Zehenspitze rechts ausstrahlen würden. Der damalige Chefarzt der dortigen chirurgischen Abteilung Dr. K. nannte in seinem Nachschaubericht unter Diagnosen einen dringenden Verdacht auf minimalen Vorderkantenabriss des 1. LWK, folgenlos verheilt, eine unfallunabhängige Chondropathie patellae rechts bei Patella alta und „dringenden Verdacht auf ischialgieforme Beschwerden (Bandscheibenprol…, unfallunabhängig“. Im klinischen Befund stellten die Ärzte einen Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS fest. Weiter heißt es:

„Nach Durchsicht der Röntgenaufnahmen, auch aus dem Jahr 1975, kann ich eine Verletzung des 1. bis 3. LWK nicht bestätigen, lediglich einen minimalen Vorderkantenabriß am 1. LWK kann vermutet werden, zumal die Vorderkante des 1. LWK gegenüber den Vergleichswirbeln um ca. 3 mm höhenvermindert ist. Verletzungszeichen an den übrigen Wirbelkörpern sind nicht zu erkennen (…).

Dem jetzigen Befund nach hat der Unfall vom 04.03.1975 keine erwerbsmindernden Folgen hinterlassen, die jetzt geklagten Beschwerden sind mit Sicherheit unfallunabhängig: Chondropathia patellae rechts, Verdacht auf Wurzelreizsyndrom rechts.“

Zum Röntgenbild der LWS wird ausgeführt:

„Status nach minimaler Höhenminderung des 1. LWK bei minimalem Vorderkantenabbruch LWK 1 ohne Stufe in der Deckplatte, keine knöcherne Verletzung am 2. und 3. LWK.“

Ein Bescheid hinsichtlich des Unfalls ist nicht ersichtlich.

Am 21.08.2001 ging bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls bezeichnet als Beklagte) ein Schreiben des Klägers ein, mit dem dieser eine Verschlechterung hinsichtlich der Arbeitsunfälle vom „04.03.1973“, womit er den Unfall vom 04.03.1975 meinte, und vom 19.06.1980 geltend machte. Die Prozente müssten erhöht werden. Er habe beim Sturz aus 6 m Höhe Brüche des 3. und 4. LWK erlitten.

Die Beklagte holte ein Gutachten von Prof. Dr. K., PD Dr. G. und Dr. E. der chirurgischen Universitätsklinik U-Stadt (U.) vom 08.07.2002 ein, das nach Untersuchung des Klägers am 02.07.2002 erstellt wurde. Die Sachverständigen schätzten die MdE für die Unfallfolgen beider Arbeitsunfälle auf 20 v.H., ohne Unfallfolgen oder MdE dem jeweiligen Arbeitsunfall zuzuordnen, ohne die jeweiligen Erstschäden zu benennen und ohne die Ursachenzusammenhänge zu diskutieren. Als Unfallfolgen zählten sie auf:

– Schmerzen im Bereich des Unterkiefers,

– Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte, Schwierigkeiten beim Kauen,

– Gefühlsstörungen im Bereich des Gesichts unter Verweis auf das mund-kiefer-gesichts-chirurgische Zusatzgutachten vom 02.07.2002,

– Rückenschmerzen bei Belastung und in Ruhe,

– Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks bei Belastung und in Ruhe,

– schmerzbedingte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit und Beweglichkeit im linken Handgelenk und

– Beschwerden beim Wetterwechsel (ohne Angabe des betroffenen Körperteils).

Als unfallunabhängige Erkrankungen nannten sie ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom im Bereich der HWS mit Bewegungseinschränkungen, zerebrale Durchblutungsstörungen sowie einen Z.n. Hörsturz und Depression. Die Folgen des Unfalls von „1974“ hätten sich verschlimmert; Art und Ausmaß der Verschlimmerung wurden nicht genannt.

Der Kläger schilderte Schmerzen im gesamten Rücken bis zur HWS sowie Schmerzen im linken Handgelenk. Laut Sachverständigen zeigten die Röntgenbilder der LWS vom Untersuchungstag (02.07.2002) „einen keilförmig zusammengesinterten 1. LWK „nach bekanntem verheiltem Bruch des 1. Lendenwirbels 1974“, degenerative Veränderungen im Sinne osteophytärer Anbauten der darüber- und darunterliegenden Wirbelkörper, Verschmälerungen der Bandscheibenräume sowie in der a.p.-Ansicht der Wirbelsäule eine leichte rechtskonvexe Verbiegung mit ca. 10° Abweichung zur Mittellinie. Das Röntgenbild des linken Handgelenks vom 02.07.2002 zeigte laut Gutachter einen regelrecht verheilten körperfernen Speichenbruch, ohne einsehbaren Bruchspalt, ohne Ellenvorschub (Ulnavorschub), ohne Abkippung und ohne wesentliche Minderung des Kalksalzgehaltes der Knochen, bei beginnender Arthrose im Radiocarpalgelenk, insbesondere im Bereich des Kahnbeins.

Seitengleich waren beim linkshändigen Kläger die Muskulatur an den Ober- und Unterarmen, die Handflächenbeschwielung, die Verarbeitungszeichen beider Hände und die gute Spannung der Handmuskulatur. Die Handgelenksbeweglichkeit war links schmerzhaft endgradig eingeengt, der Händedruck war bei Untersuchung seitengleich kräftig, der Faustschluss gelang beidseits regelrecht, Spitz- und Klemmgriff waren mit guter Kraft möglich, die Fingerbeweglichkeit war regelrecht und die Widerstandskraft der Finger war uneingeschränkt. Im LWS-Bereich bestanden bei etwas verschmächtigter Muskulatur und regelrechter Wirbelsäulenkrümmung keine Verhärtungen und keine Buckelbildung bei Druck- und Klopfempfindlichkeit im unteren BWS- und LWS-Bereich bzw. ein Stauchungsschmerz im LWS-Bereich. BWS und LWS waren in der Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten, insbesondere zu den Messwerten, wird auf das Gutachten verwiesen.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 02.08.2002, das nochmals am 25.02.2003 versandt wurde, mit, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1975 keine MdE in messbarem Grad hinterlassen hätten. Laut Gutachten sei der körperferne Speichenbruch regelrecht verheilt.

In einem Telefonat am 11.01.2008 im Rahmen eines vorangegangenen Berufungsverfahrens wegen des Arbeitsunfalls vom 19.06.1980 stellte der Kläger Antrag auf Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1975.

Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten der vom Kläger als Sachverständige vorgeschlagenen behandelnden Orthopädin Dr. H. vom 10.03.2008 ein, die den Kläger am 29.02.2008 untersuchte.

Diese nannte als Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1975 - Rückenschmerzen bei Belastung und Ruhe,

– posttraumatische degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,

– Zustand nach LWK 1-Kompressionsfraktur,

– Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks mit Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit und Beweglichkeit und als weitere Unfallfolgen durch den Unfall am 19.06.1980 Schmerzen im Bereich des Unterkiefers sowie in der linken Gesichtshälfte mit Taubheitsgefühl der linken Gesichtshälfte.

Unfallunabhängig seien ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom, eine Gonarthrose beidseits, eine Rhizarthrose links, eine Lipomatose dolorosa von LWS, Armen und Beinen, zerebrale und periphere Durchblutungsstörungen sowie eine Depression. Die MdE durch die Unfallfolgen betrage 20 v.H.; im Vergleich zum Vorgutachten von Prof. Dr. K. würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Der Kläger schilderte Schmerzen von der LWS bis zur HWS sowie ein seit dem Unfall aufgetretenes, nach Lipomentfernung verstärktes Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel. Er könne das linke Handgelenk wiederholt wegen Schmerzen nicht einsetzen. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit beschrieb die Sachverständige in allen Abschnitten als eingeschränkt. Die aktuellen Röntgenaufnahmen der LWS würden in der Aufsicht (a.p.- Aufnahme) eine geringe Schräghaltung der LWS nach rechts zeigen, eine unregelmäßige Darstellung der Dornfortsatzreihe L 2 bis 4, eine Sklerosierung der Grund- und Deckplatten L 3 bis L 4 sowie im seitlichen Bild einen Zustand nach (Z.n.) LWK 1-Kompression mit ventraler Höhenminderung und geringer keilförmiger Deformierung. Weiter heißt es: „In darüber- und darunter liegenden Wirbelkörpern degenerative Veränderungen mit ventraler Spondylose und Verschmälerung der Intervertebralräume im Abschnitt L3 bis 4 erkennbar.“ Ausführungen dazu, ob und ggf. weshalb ein Kompressionsbruch des 1. LWK auf den Unfall vom 04.03.1975 zurückzuführen sei bzw. weshalb degenerative Veränderungen im Bereich L3 bis L 4 Unfallfolgen sein sollen, enthält das Gutachten nicht.

Im Bereich der oberen Extremitäten beschrieb die Sachverständige neben Fetteinlagerungen (Lipomen) eine seitengleiche Muskulatur, Hautfarbe, Temperatur, Behaarung und Hautfeuchtigkeit, ohne Zeichen für trophische oder vegetative Störungen, bei seitengleich gut tastbarem Speichenpuls, ohne Nerven- oder Gefühlsstörungen bei seitengleicher Handflächenbeschwielung. Entsprechend der mäßiggradigen Rhizarthrose im Röntgenbild war das Daumensattelgelenk links druckschmerzhaft; im Übrigen bestand bei Untersuchung kein Druck- oder Bewegungsschmerz über den Gelenken. Der Händedruck war seitengleich kräftig, Beweglichkeit und Widerstandskraft der Finger waren nicht eingeschränkt bei beidseits regelrechtem Faustschluss und freier Streckung und Beugung beider Daumengelenke. In Auswertung des Röntgenbildes der linken Hand beschrieb die Sachverständige einen regelrecht verheilten Speichenbruch links ohne einsehbaren Bruchspalt, einen Zustand nach Abriss des Prozessus styloideus ulnae (Ellengriffelfortsatz), eine mäßiggradige Rhizarthrose und eine Verkalkung der Gefäße speichen- und beugeseitig. Die Handgelenkbeweglichkeit links beschrieb die Sachverständige als hohlhandwärts schmerzhaft und in Richtung Elle und Speiche endgradig eingeschränkt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten, insbesondere den Messwerten zur Beweglichkeit, wird auf das Gutachten verwiesen.

Der beratende Unfallchirurg Dr. K. folgte dieser MdE-Einschätzung für den Unfall von 1975 nicht. Zwar könne ein Vorderkantenabriss des 1. LKW anerkannt werden. Dieser könne aber nicht ursächlich sein für den dokumentierten LWK-1-Kompressionsbruch mit keilförmiger Deformierung. Er verwies auf die Stellungnahme von Dr. K. vom 21.04.1982. Die distale Radiusfraktur bedinge nur eine MdE von 10 v.H.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 27.05.2008 einen Anspruch auf Verletztenrente ab. In der Begründung führte sie aus, dass der Arbeitsunfall vom 04.03.1975 keine MdE von 20 v.H. zur Folge habe. Der Arbeitsunfall habe zu einer Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk nach distaler Radiusfraktur links geführt. Die Fraktur am 1. LWK stehe nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall. Eine Verletzung in diesem Bereich sei nicht dokumentiert und ein Zusammenhang nicht nachgewiesen. Die Prüfung eines Stützrentenanspruchs nach Abschluss des Klageverfahrens wegen des Arbeitsunfalls vom 19.06.1980 wurde zugesagt.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 26.06.2008 wies der damalige Klägerbevollmächtigte auf den Nachschaubericht von Dr. K. vom 21.04.1982 hin. Der Wirbelbruch sei zunächst übersehen und erst deutlich später festgestellt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2008 als unbegründet zurück. Der MdE-Einschätzung von Dr. H. könne nicht gefolgt werden, da diese eine Verletzung im Bereich der LWS berücksichtigt habe, die nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Weder die Erstbefundung noch die Röntgenaufnahmen vom Unfalltag hätten Hinweise für eine Verletzung im LWS-Bereich, d.h. für eine Fraktur des 1. LWK, enthalten. Soweit Dr. K. im Bericht vom 21.04.1982 ausführe, dass es eventuell bei dem Unfall zu einem minimalem Vorderkantenabriss des 1. LWK gekommen sei, sei dies nur eine Mutmaßung, die nicht reiche, um die geltend gemachte Gesundheitsstörung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dr. K. habe selbst auf der Rückseite seines Berichts ausgeführt, dass sich nach Durchsicht der entsprechenden Röntgenaufnahme auch aus dem Jahr 1975 keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Verletzung des 1. bis 3. LWK ergeben würden. Zutreffend habe Dr. K. dargelegt dass die MdE für die distale Radiusfraktur links mit unter 20 v.H. einzuschätzen sei. Die Prüfung eines Stützrententatbestandes werde zeitnah erfolgen.

Dagegen hat der Kläger am 01.09.2008 Klage (Az. S 5 U 253/08) beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. geltend gemacht, da auch der LWK-Bruch Unfallfolge sei. Er hat nun auf den Zwischenbericht von Dr. P. vom 22.03.1982 hingewiesen. Die Röntgenaufnahmen vom Unfalltag seien auch nach eigenen Recherchen des Klägers nicht mehr auffindbar gewesen (vgl. Schreiben des Klägers vom 29.09.2008; Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 03.02.2011).

Während des Klageverfahrens haben die Beteiligten wegen des Arbeitsunfalls vom 19.06.1980 im damals anhängigen Berufungsverfahren unter dem Az. L 3 U 129/06 in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 einen Vergleich geschlossen. Darin ist vereinbart worden, dass die Beklagte dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 19.06.1980 ab 24.09.2004 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zahlt und dass Einverständnis mit einer Überprüfung der MdE-Höhe nach Abschluss der zahnprothetischen Versorgung bestehe. Die Beklagte hat diesen Vergleich mit Bescheid vom 20.10.2009 umgesetzt.

Die Beklagte hat außerdem wegen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls vom 04.03.1975 mit „Bescheid über Rente auf unbestimmte Zeit“ vom 20.10.2009 rückwirkend ab 24.09.2004 Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 10 v.H. bewilligt. Im Tenor des Bescheides heißt es: „Anspruch auf Rente haben Sie nur, solange ihre Erwerbsfähigkeit wegen eines anderen Versicherungsfalls um mindestens 10 v.H. gemindert ist“. In der Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass der Arbeitsunfall zu einer Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk nach distaler Radiusfraktur links geführt habe. Unabhängig vom Arbeitsunfall lägen die Folgen des Unfalls vom 19.06.1980 und Beschwerden an der Wirbelsäule vor.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung mit Gerichtsbescheid die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2011 abgewiesen, weil die Unfallfolgen keine MdE von 20 v.H. bedingten. Als Unfallfolge sei eine Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks nach distaler Radiusfraktur verblieben. Ob eine keilförmig ausgeheilte Fraktur des 1. LWK als Unfallfolge anzuerkennen sei, könne offenbleiben, da aufgrund der vorliegenden Befunde die Unfallfolgen selbst bei Anerkennung der Kompressionsfraktur als Unfallfolge keine MdE von mindestens 20 v.H. rechtfertigen würden. Nach Darstellung der Bewertungsmaßstäbe der MdE in der unfallmedizinischen Literatur hat das SG dargelegt, dass unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hier keine MdE von mindestens 20 v.H. zu begründen sei. Die Beweglichkeit des linken Handgelenks weiche nur geringfügig von der des rechten Handgelenks ab, die Fingerbeweglichkeit und der Faustschluss seien links nicht beeinträchtigt und die Kraftentfaltung der linken Hand sei weitgehend regelrecht, worauf auch die Verarbeitungszeichen hinweisen würden. Die Unfallfolgen am linken Handgelenk seien nicht annähernd mit dem eines versteiften Handgelenks gleichzustellen und könnten keine MdE von 20 v.H. begründen, selbst bei Anerkennung eines Kompressionsbruchs des 1. LWK als Unfallfolge. Denn der Bruch sei folgenlos ausgeheilt und die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers würden nicht durch Folgen des Kompressionsbruchs, sondern durch unfallunabhängige erhebliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule verursacht. Daher lasse sich von Seiten der Wirbelsäule keine MdE begründen.

Gegen den am 14.02.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger selbst am 07.03.2011 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (Az. L 2 U 100/11), sich auf die Gutachten von Prof. Dr. K. und Dr. H. gestützt und weitere Unterlagen übersandt.

Laut der Neurologin und Psychiaterin Dr. L. hat der Kläger bei ihrer Untersuchung am 09.06.1981 über einen Unfall vor sieben Jahren mit Wirbelbruch von LWK 3 und 4 berichtet (vgl. Arztbrief vom 29.07.1981).

Auch im Arztbrief von Dr. P. vom 17.01.1985 heißt es unter „Vorgeschichte“: „1974 Arbeitsunfall mit angeblicher Fraktur des 3. + 4. Lendenwirbelkörpers. Jetzt wieder Schmerzen im Kreuz und im Nacken“. Zum Röntgenbild der LWS ist ausgeführt worden: „angedeutet keilförmige Veränderung des 1. LWK, möglicherweise nach leichter Kompressionsfraktur“, bei unauffälligen übrigen Wirbelkörpern und normal weiten Bandscheibenräumen. Diagnostiziert worden sind Osteochondrose C6/7 und Lumbalgie.

Der den Kläger von August 1984 bis Januar 1996 behandelnde Hausarzt Dr. H. hat im Befundbericht vom 25.09.2003 u.a. Rückenbzw. Kreuzschmerzen 1986, 1988 und 1992 sowie 1984 einen „Z.n. LWK-Fraktur 3 + 4“ aufgeführt, ohne Angabe zu Grunde liegender Befunde oder Mitteilung der Erkenntnisquelle.

Die chirurgische Praxis Dres. S. / P. hat im Bericht über Behandlungen des Klägers vom 19. bis 23.10.2003 ausgeführt, der Kläger führe Schmerzen im linken Knie, in der HWS, in der LWS und im linken Becken auf einen Arbeitsunfall 1980 zurück, bei dem nur eine Verletzung des Unterkiefers behandelt worden sei. In Auswertung der Röntgenaufnahmen von HWS. Becken und LWS vom 09.10.2003 sind deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der unteren HWS, eine Höhenminderung des 1. LWK „als mögliche Folge eines Unfalls“ bei normaler Weite der Zwischenwirbelräume, eine leichte Verschmälerung des Gelenkspalts beider Hüftgelenke, leichte Anbauten am Pfannendach sowie eine deutliche Verkalkung der Becken- und Beinschlagadern, ohne Hinweise auf frische oder ältere knöcherne Verletzungen im Bereich des Beckens festgehalten worden.

Wegen des Arbeitsunfalls vom 19.06.1980 hat die Beklagte dem Kläger Heilbehandlung in Form von zahnprothetischer Versorgung des Unterkiefers gewährt und ein Gutachten von Dr. M. vom 08.06.2011 eingeholt. Anschließend hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20.06.2011 darauf hingewiesen, dass die Folgen des Versicherungsfalls vom 19.06.1980 nach Überprüfung keine rentenberechtigende MdE mehr bedingen würden und dass beabsichtigt sei, durch Bescheid die Rente zu entziehen. Hierzu könne sich der Kläger bis 11.07.2001 äußern.

Zum Unfall vom 04.03.1975 hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.07.2011 mitgeteilt, dass ihm mit Bescheid vom 20.10.2009 wegen der Folgen des Unfalls vom 04.03.1975 eine Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. gewährt worden sei, weil seine Erwerbsfähigkeit durch einen weiteren Arbeitsunfall (Unfall vom 19.06.1980) um mindestens 10 v.H. gemindert gewesen sei. Die Stützrente werde jedoch nur solange gewährt, wie die MdE durch den weiteren Unfall mindestens 10 v.H. betrage. Mit Anhörungsschreiben vom 20.06.2011 sei ihm die beabsichtigte Entziehung der Rente aufgrund des Unfalls vom 19.06.1980 mitgeteilt worden. Weiter heißt es:

„Das bedeutet, dass auch die Rentenzahlung für den Unfall vom 04.03.1975 eingestellt werden muss, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stützrente nicht mehr erfüllt sind. Die Rentenzahlung in der Unfallsache vom 04.03.1975 fällt zu dem Zeitpunkt Weg, zu dem der Wegfall der stützenden Rente aus der Unfallsache vom 19.06.1980 wirksam wird.“

Die Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 19.06.1980 hat die Beklagte mit „Bescheid über Entziehung der Rente“ vom 21.07.2011, dem Kläger zugestellt am 23.07.2011, mit Ablauf des Monats Juli 2011 entzogen und den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 zurückgewiesen. Die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG unter dem Az. L 2 U 452/12 ist mit Urteil vom 12.07.2017 zurückgewiesen worden.

Der Chirurg Dr. B. hat im Bericht vom 17.03.2015 mitgeteilt, dass am 13.12.2011 eine Behandlung des linken Handgelenks wegen Arthritis erfolgt sei, am 08.03.2012 ein MRT veranlasst worden sei und am 14.03.2013 wegen chronischer Wirbelsäulenbeschwerden Röntgenaufnahmen von HWS, BWS und LWS gefertigt worden seien. Dort hätten sich deutliche degenerative Veränderungen mit Rechtsverbiegung der BWS und eine alte, knöchern ausgeheilte LWK-1-Fraktur gezeigt, mit geringgradiger Höhenminderung des 1. LWK. Auf den MRT-Befund des Radiologen Dr. S. zum linken Unterarm und linken Handgelenk vom 08.03.2012 wird verwiesen.

Auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 30.11.2015 und das gerichtliche Schreiben vom 06.06.2016 wird Bezug genommen.

Das LSG hat u.a. Unterlagen des Hausarztes Dr. D., der St. A. Klinik E-Stadt und des Stiftungskrankenhauses (StKH) F-Stadt angefordert, die Akten der Beklagten, des SG und des LSG hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 19.06.1980, die Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung und die Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen. Der Klinik E-Stadt haben keine Unterlagen mehr vorgelegen.

Im Bericht der Rheumaklinik W-Stadt über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 19.11.1981 bis 17.12.1981 ist u.a. ein Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik bei degenerativen Veränderungen genannt worden. Die Beweglichkeit von HWS und LWS sei bei Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen von HWS, BWS und LWS im Großen und Ganzen frei gewesen. Im Röntgenbefund der LWS habe sich eine geringe Verformung des 1. LWK gezeigt, die für einen knöchern verheilten vorderen Kantenabbruch spreche, bei beginnender Osteochondrose und Spondylose in diesem Bereich sowie Chondrose intervertebralis der übrigen LWS.

Laut nervenfachärztlichem Gutachten von Dr. B. vom 20.04.1982 ist die Handbeschwielung seitengleich und die LWS-Beweglichkeit mäßig eingeschränkt gewesen (FBA von 20 cm), ohne neurologische Auffälligkeiten im Bereich der Extremitäten. Dr. D. hat im Gutachten vom 12.10.1983 mäßige Verspannungen der paravertebralen Muskulatur bei Klopfschmerzen, uneingeschränktes Seitdrehen und Seitneigen, einen FBA von 10 cm und einen unauffälligen Befund der oberen Extremitäten bei seitengleicher Handflächenbeschwielung genannt.

Obermedizinalrat R. hat im Gutachten vom 22.03.2000 u.a. hinsichtlich des linken Handgelenks unauffällige Befunde erhoben, bei regelrechter Form, Stellung und Muskulatur, erhaltener grober Kraft, freier Beweglichkeit aller Gelenke, kräftigem, vollständigem Faustschluss, unauffälligem Spitz- und Zangengriff, normaler Verhornung und symmetrischer mäßiger Beschwielung. Auf die Befunde im Wirbelsäulenbereich wird verwiesen.

Im Arztbrief der Notaufnahme des StKH F-Stadt vom 23.11.2011 ist eine alte Läsion des ulnaren Bandapparats genannt worden sowie im Röntgenbild eine Verkalkung des Prozessus Styloideus ulnae. Der Kläger sei beim Wandern ausgerutscht und auf die linke Hand gefallen. Festgehalten worden sind als Befund eine Schwellung, ein Hämatom, Druckschmerz an der distalen Elle und Speiche, ein Bewegungsschmerz sowie Schmerzen bei Pro- und Supination. Im Arztbrief des StKH F-Stadt über eine stationäre Behandlung vom 09.01. bis 16.01.2012 wegen seit Wochen bestehender Diarrhoen und Oberbauchbeschwerden wird u.a. ein Klopfschmerz in Höhe des 1. LWK erwähnt bei unauffälliger Neurologie.

Laut Ambulanzbrief der Chirurgie der Kreisklinik G-Stadt vom 27.01.2012 hat der Kläger am 26.01.2012 in der handchirurgischen Sprechstunde über einen Schlangenbiss im linken Unterarm im Herbst letzten Jahres mit leichter Schwellung am Folgetag und im Verlauf zunehmende Schmerzen im Bereich des Handgelenks mit rezidivierenden Schwellungen und Bewegungseinschränkungen der Finger berichtet. Das Röntgenbild vom 14.01.2012 habe eine deutlich verkalkte Arteria radialis, eine mäßige Radiocarpalarhtrose und mäßige Zeichen eine Rhizarthrose gezeigt. Die Beschwerden könnten von der beginnenden Radiocarpalarthrose oder einer entzündlichen Reaktion - aufgrund rheumatoider Arthritis oder als Spätfolge des Schlangenbisses - verursacht sein.

Prof. Dr. G. und Dr. L., Chirurgie der H-Klinik A-Stadt, haben im Bericht vom 07.07.2016 und 11.10.2016 unter Berücksichtigung von Röntgenaufnahmen der HWS und LWS vom 06.07.2016 sowie eines MRT der HWS vom 23.04.2016 im LWS-Bereich eine beginnende degenerative Lumbalskoliose mit multietageren osteochondrotischen und spondylarthrotischen Veränderungen diagnostiziert. Der Kläger habe anamnestisch auf Frakturen des 1. LWK, fraglich des 3. und 4. LWK hingewiesen.

Der Orthopäde Dr. K. hat im Arztbrief vom 29.03.2016 unter Anamnese seit Jahren wechselnde LWS-Beschwerden sowie eine LWK-3- und LWK 4 Fraktur nach Arbeitsunfall genannt. Im Befund hat Dr. K. im Bereich der LWS Klopfschmerzen am lumbosacralen Übergang, diffuse paravertebrale Druckschmerzen bei L 4/5 und L 5/S. 1, Schmerzangaben an der unteren LWS bei Seitneigung und Inklination sowie unterschiedliche Entfaltung der unteren und mittleren LWS bei Inklination festgehalten. Sensomotorische Defizite an den Extremitäten haben nicht bestanden. Das Röntgenbild der LWS habe eine leichte Rechtskonvexität, mäßige seitliche Spondylophyten von L 3 bis L 5, eine abgeflachte Lordose, eine deutliche Verschmälerung sämtlicher Zwischenwirbelräume von L 3 bis L 5 und ventrale Spondylophyten von L 1 bis L 5 gezeigt .

Anschließend hat das LSG ein chirurgisch-handchirurgisches Gutachten von Dr. G. vom 13.04.2017 eingeholt. Bei der Untersuchung am 12.04.2017 hat der Kläger Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit im Rücken sowie eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit geschildert.

Dr. G. hat unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen und der eigenen Untersuchung ausgeführt, dass der Unfall vom 04.03.1975 wesentliche Teilursache für eine Längsfraktur der Speiche ohne Verschiebung und eine Prellung der linken Hüfte gewesen sei. Eine Verletzung der LWS durch den Unfall sei angesichts des erhobenen Befundes am Unfalltag hochgradig unwahrscheinlich. Denn bei Erstuntersuchung am Unfalltag seien keinerlei Hinweise für eine Verletzung der LWS erhoben worden, die Beweglichkeit der LWS sei als frei beschrieben worden und ein Klopf- oder Stauchungsschmerz sei verneint worden. Nach jahrelangem freien Intervall sei 1982 Vorstellung wohl aufgrund von LWS-Beschwerden erfolgt und bei Durchsicht der Röntgenaufnahmen vom Unfalltag ein Vorderkantenabbruch der LWS vermutet worden, der folgenlos ausgeheilt sei. Dass ein Vorderkantenabbruch des 1. LWK zu keinerlei dokumentierten Beschwerden geführt haben soll, widerspreche der ärztlichen Erfahrung und erscheine hochgradig unwahrscheinlich. Daher seien die LWS-Beschwerden auf die schon 1982 nachweisbaren degenerativen LWS-Veränderungen zurückzuführen. Während die Hüftprellung folgenlos ausgeheilt sei, habe sich als Folge des Speichenbruchs eine dem Alter vorauseilende umbauende Veränderung mäßigen Ausmaßes entwickelt, nämlich eine mäßige Arthrose zwischen linker Handwurzel und Speichengelenkfläche bei seitengleichem Kalksalzgehalt. Die MdE dafür sei ab der 26. Woche mit unter 10 v.H. einzuschätzen.

Die Gutachten von Prof. Dr. K. 2002 und von Dr. H. 2008 einschließlich der dortigen MdE-Einschätzung seien nicht überzeugend. Beide Gutachten hätten den Erstbefund am Unfalltag ignoriert und seien von einem Bruch des 1. LWK ausgegangen. Außerdem könne selbst bei Annahme eines unfallbedingten Vorderkantenabrisses daraus keine Keilwirbelbildung des Wirbelkörpers entstehen. Zudem würden im Gutachten von Prof. Dr. K. 2002 als Unfallfolgen nur Schmerzangaben genannt, ohne funktionell relevante Störungen darzustellen. Auffallend sei, dass 2002 und 2008 schlechtere Werte für die Beweglichkeit gemessen worden seien als bei der eigenen aktuellen Untersuchung, was handchirurgisch nicht zu erklären sei. Daher könne der Sachverständige diesen Werten nicht folgen. Im Übrigen müsse man bei den 2002 und 2008 dokumentierten Messwerten für die Beweglichkeit nach ellen- und speichenwärts eine Verwechslung annehmen, da normalerweise die Kantungsfähigkeit ellenwärts größer sei als speichenwärts.

Beim Kläger finde sich nur eine endgradige Einschränkung der Streckfähigkeit des linken Handgelenks mit 15° Differenz als relevante Funktionseinschränkung bei einem in achsengerechter Stellung verheiltem Speichenbruch, ohne Hinweise für eine schmerzbedingte Mindernutzung wie Minderung von Kalksalzgehalt, Muskulatur oder Handbeschwielung. Dr. G. hat daher die MdE durchgehend mit unter 10 v.H. bewertet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Dem Kläger ist Gelegenheit zur Stellungnahme unter Hinweis auf § 109 SGG gegeben worden. Er hat mit Schreiben vom 07.05.2017 moniert, dass der erstbehandelnde Arzt die Wirbelbrüche übersehen habe, weil diese gar nicht geröntgt worden seien, sondern nur das Becken. Er hat sich auf die MdE-Bewertungen mit 20 v.H. in den Gutachten von 2002 und 2008 gestützt.

Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 08.02.2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2008 sowie den Bescheid vom 20.10.2009 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm Verletztenrente für den Arbeitsunfall vom 04.03.1975 nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren, hilfsweise ihm Verletztenrente als Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. über den 31.07.2011 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, auch zum Arbeitsunfall vom 19.06.1980, des SG unter den Az. S 5 U 253/08, S 5 U 310/11, S 5 U 40/30 und S 13 R 118/05, die Akten des LSG unter den Az. L 3 U 129/06, L 3 U 77/10 B PKH, L 2 U 100/11 und L 2 U 452/12, die Schwerbehindertenakte des Klägers des Zentrum Bayern Familie und Soziales und die beigezogenen Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich teilweise als begründet.

Der Kläger hat wegen des Arbeitsunfalls vom 04.03.1975 keinen Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2008 erweist sich als rechtmäßig.

Statthafte Klageart hinsichtlich der begehrten Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG). Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Mindern die Folgen des Versicherungsfalles die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H., besteht für den Versicherungsfall gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII wird bei einer MdE Teilrente in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente geleistet, der dem Grad der MdE entspricht.

Dabei richtet sich die MdE gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten durch die Unfallfolgen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Abgestellt wird nicht auf die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern es wird eine abstrakte Berechnung vorgenommen (vgl. Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 RdNr.10.1). Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 25/05 - Juris RdNr. 10). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BSG ebenda). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie den Umfang der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R - Juris RdNr. 10). Erst aus der Anwendung (medizinischer) Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Bei der Beurteilung der MdE sind die von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten. Diese sind zwar nicht bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 2 U 14/03 R - Juris RdNr. 12).

Unfallfolgen sind die Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden oder die nach besonderen Zurechnungsnormen wie § 11 SGB VII dem Gesundheitserstschaden bzw. dem Versicherungsfall zugerechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - Juris).

Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sowie zwischen Gesundheits(erst) schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr. 12), die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr. 12) sowie auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 17). Gesichtspunkte für die Beurteilung sind neben der versicherten Ursache als solcher, einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung, u.a. die konkurrierende Ursache (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 16). Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Ist jedoch eine Ursache - allein oder gemeinsam mit anderen Ursachen - gegenüber anderen Ursachen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSGE 12, 242, 245). Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist, kann auch als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes ist zu beachten, dass das Vorliegen des Gesundheits(erst) schadens im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen muss, während für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit genügt (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - Juris RdNr. 16).

Nach durchgeführter Beweisaufnahme vermag der Senat keine Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere der LWS festzustellen, die bei der Bildung der MdE berücksichtigt werden könnten.

Weder hat die Beklagte im Bescheid vom 27.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2008 Erstschäden im Bereich der LWS bindend anerkannt noch sind diese nach durchgeführter Beweisaufnahme nachgewiesen. Soweit in den ärztlichen Unterlagen Veränderungen im Bereich der Wirbelkörper der LWS genannt werden, können diese nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 04.03.1975 als wesentliche Teilursache zurückgeführt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bereits am Unfalltag im KKH E-Stadt Röntgenaufnahmen nicht nur vom Becken, sondern auch von der LWS gefertigt; in Auswertung dieser Unterlagen haben die behandelnden Ärzte nämlich eine Rechts-Dreh-Skoliose der LWS festgehalten. Das ergibt sich aus dem D-Arztbericht von Dr. D. vom 11.03.1975. Irgendwelche Brüche im Bereich der Lendenwirbelkörper, insbesondere des 1., 3. oder 4. LWK, haben die Ärzte damals dagegen nicht feststellen können und auch im Abschlussbericht nach sechstägiger stationärer Behandlung vom 13.03.1975 nicht dokumentiert.

Dr. G. hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass es der ärztlichen Erfahrung widerspricht, dass ein frischer Vorderkantenabbruch des 1. Lendenwirbelkörpers bei erstmaliger Behandlung zu keinerlei dokumentierten Beschwerden geführt haben sollte. Im klinischen Befund des KKH E-Stadt über die Behandlung am 04.03.1975 wird aber eine freie LWS-Beweglichkeit ohne Klopf- oder Stauchungsschmerz beschrieben, bei normalen Reflexen sowie normaler Beweglichkeit und Sensibilität an den Beinen. Vor diesem Hintergrund ist aus gutachterlicher Sicht ein unfallbedingter LWK-Bruch hochgradig unwahrscheinlich, worauf Dr. G. schlüssig hingewiesen hat. Zeitnah erfolgte weitere Behandlungen wegen LWS-Beschwerden, die Hinweise auf Verletzungen der LWS geben könnten, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der beigezogenen und übersandten Unterlagen ist eine weitere Untersuchung im Bereich der LWS frühestens für 1980 dokumentiert. Denn Dr. P. hat in seinem Bericht vom 22.03.1982 eine Röntgenaufnahme der LWS vom 18.11.1980, erstellt von Dr. F., erwähnt.

Soweit sich der Kläger auf Arztbriefe von Dr. P., dem damaligen Chefarzt der chirurgischen Abteilung des KKH B-Stadt, aus dem Jahr 1982 stützt, genügen diese zum Nachweis von Wirbelbrüchen nicht. Der Einschätzung von Dr. P. am 22.03.1982, dass in den vom Kläger mitgebrachten Röntgenbildern vom Unfalltag eine Kompressionsfraktur des 1. LWK mit Absprengung eines 10 x 8 mm großen vorderen unteren Kantendreiecks erkennbar sei, steht die abweichende Beurteilung von Dr. K., dem damaligen Chefarzt der chirurgischen Abteilung des KKH E-Stadt vom 21.04.1982 gegenüber, der nach Durchsicht der Röntgenaufnahmen einschließlich derjenigen aus dem Jahr 1975, eine Verletzung des 1. bis 3. Lendenwirbelkörpers nicht bestätigen konnte.

Dr. K. hat erklärt, dass nur ein minimaler Vorderkantenabbruch am 1. LWK vermutet werden könne, zumal die Vorderkante des 1. LWK gegenüber den Vergleichswirbeln um ca. 3 mm höhenvermindert sei, und dass Verletzungszeichen an den übrigen Wirbelkörpern nicht zu erkennen seien. Er beschreibt im Röntgenbild der LWS nur eine minimale Höhenminderung der 1. LWK ohne Stufe in der Deckplatte.

Weitere gutachterliche Auswertungen der Röntgenbilder waren dem Senat verwehrt, da ihr Verbleib unbekannt ist. Prof. Dr. K. hat die Röntgenbilder von 1975 in seinem Gutachten nicht erwähnt bzw. ausgewertet. Soweit der Kläger auf spätere Befunde hingewiesen hat, in denen Veränderungen im Bereich der LWK genannt oder beschrieben worden sind, geben diese keinen Aufschluss darauf, ob sie bereits am Unfalltag vorhanden waren. Das gilt insbesondere, soweit sich Dr. P. im Arztbrief vom 22.03.1982 auf Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1980 - also erst fünf Jahre nach dem Unfall - stützt, soweit im Rehabilitationsbericht der Klinik W-Stadt Ende 1981 eine geringe Verformung des 1. LWK im Röntgenbild beschrieben wird, soweit die Ärzte der Praxis Dres. S. und P. Röntgenbilder aus dem Jahr 2003 bzw. soweit Dr. B. Röntgenbilder aus dem Jahr 2013 beschreibt. Im Übrigen hat Dr. P. im Arztbrief vom 17.01.1985 deutlich zurückhaltender als in seinem Arztbrief vom 22.03.1982 nur noch von einer in den Röntgenbildern der LWS angedeuteten keilförmigen Veränderung des 1. LWK gesprochen, möglicherweise nach leichter Kompressionsfraktur. Soweit sich der Kläger auf die Erwähnung von Wirbelkörperbrüchen in Arztbriefen stützt, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Angaben insbesondere unter der Anamnese bzw. unter der Vorgeschichte zu finden sind, so von Dr. L. im Arztbrief vom 29.07.1981, von Dr. H. im Bericht vom 25.09.2003, von Dr. K. im Arztbrief vom 26.03.2016 oder von Prof. Dr. G. und Dr. L. in den Berichten vom 07.07.2016 und 11.10.2016, und damit auf Angaben des Klägers selbst beruhen. Belege dafür, dass Veränderungen der Wirbelkörper der LWS bereits 1975 aufgetreten wären, sind diesen Unterlagen aber nicht zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats ein bereits am Unfalltag vorliegender frischer Bruch im Bereich der LWK unter Berücksichtigung der dokumentierten Erstbefunde unwahrscheinlich. Ausdrücklich weist der Senat darauf hin, dass es für Verletzungen des 3. und 4 LKW, die der Kläger später gegenüber behandelnden Ärzten wiederholt als Unfallfolgen genannt hat, keinen einzigen objektiven Anhaltspunkt in den vorliegenden Unterlagen gibt. Insbesondere hat Dr. P. nach Durchsicht der Röntgenbilder von 1975 und 1980 keine Wirbelkörperbrüche im Bereich des 3. und 4 LWK genannt. Im Gegenteil führte er im Arztbrief vom 17.01.1985 aus, dass mit Ausnahme des 1. LWK, der eine angedeutete keilförmige Veränderung aufweise, die aktuellen Röntgenbilder sonst unauffällige Wirbelkörper gezeigt hätten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G. auch keine funktionellen Einschränkungen der LWS festgestellt hat. Vielmehr war die Wirbelsäule insgesamt altersentsprechend beweglich, ohne Schmerzäußerungen während der Untersuchung, mit selbständigem Wiederaufrichten, möglicher Seitneigung um 30°, Drehung um 50°, Finger-Boden-Abstand von 30 cm, Zeichen nach Ott von 30 zu 31 cm und lumbalem Schober von 10 zu 14 cm, was insgesamt für eine gute Beweglichkeit der LWS spricht.

Die unfallbedingte Hüftprellung ist nach übereinstimmender Beurteilung aller vorliegenden Gutachten folgenlos ausgeheilt. Der im Bescheid der Beklagten als Erstschaden anerkannte distale Speichenbruch im linken Handgelenk hat dagegen eine mäßige Arthrose zwischen der linken Handwurzel und der Speichengelenkfläche zur Folge mit geringer Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk. Unfallunabhängig ist dagegen die von Dr. H. genannte Rhizarthrose, die das Daumensattelgelenk betrifft, auch nach deren eigener Einschätzung. Die aus den Unfallfolgen im Bereich des Handgelenks resultierenden funktionellen Einschränkungen vermögen aber nach sorgfältiger Untersuchung von Dr. G. und seinen überzeugenden Ausführungen keine MdE von 20 v.H. zu begründen. Zutreffend hat Dr. G. darauf hingewiesen, dass die unfallmedizinische Literatur (u.a. Schönberger / Mehrtens / Valentin „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“, 9. Auflage S. 581) für einen Speichenbruch mit Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 40° im Seitenvergleich eine MdE von 10 v.H. vorsieht, während eine MdE von 20 bis 30 v.H. erst bei erheblicher Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 80° vorgesehen ist. Eine Achsenabknickung des Speichenbruchs liegt angesichts der von den Gutachtern beschriebenen regelrechten Stellung im Gelenk nicht vor. Allerdings wird die Beweglichkeit des linken Handgelenks auch durch die mäßige unfallbedingte Arthrose in gewissem Umfang eingeschränkt.

In den vorliegenden Gutachten wurden folgende Bewegungsausmaße festgehalten:

Prof. Dr. K. 2002 rechts links

Unterarmdrehung 80-0-80° 70-0-80°

Handgelenk:

Streckung/Beugung

(handrücken-, hohlhandwärts) 35-0-50° 20-0-30°

ellenwärts/ speichenwärts 20-0-30° 10-0-20°

Dr. H. 2008 rechts links

Unterarmdrehung 80-0-90° 80-0-90°

Handgelenk:

Streckung/Beugung (handrücken-, hohlhandwärts) 50-0-30° 30-0-20°

ellenwärts/ speichenwärts 30-0-40° 20-0-20°

Dr. G. 2017 rechts links

Unterarmdrehung 80-0-90° 80-0-90°

Handgelenk:

Streckung/Beugung

(handrücken-, hohlhandwärts) 70-0-35° 55-0-40°

ellenwärts/ speichenwärt 30-0-15° 25-0-15°

Unabhängig von der Problematik, dass in der Messwertaufstellung von Prof. Dr. K. und Dr. H. die Bewegungsausmaße nach ellen- und speichenwärts vertauscht worden sind, wie Dr. G. überzeugend dargelegt hat, ergibt sich auf Basis der vorliegenden Messwerte eine Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit der linken Hand insgesamt einschließlich Unterarmdrehung im Seitenvergleich im Jahr 2002 von 55°, im Jahr 2008 von 60° und im Jahr 2017 von 20°, also nicht in einem Ausmaß von 80°. Dr. G. hat ferner ausgeführt, dass aus handchirurgischer Sicht angesichts der aktuell besseren Messwerte früher dokumentierte schlechtere Bewegungsausmaße nicht nachvollziehbar sind. Das erscheint dem Senat überzeugend, zumal im Laufe der Zeit eintretende und hier festgestellte arthrotische Veränderungen erfahrungsgemäß eine Verschlechterungstendenz aufweisen und keine Operationen im Handgelenksbereich seit 2002 erfolgt waren, die Ursache für eine Besserung sein könnten. Da Dr. G. die ermittelten Bewegungsausmaße im Gutachten ausführlich und sorgfältig unter Nutzung von Fotodokumentationen belegt hat, während sich die Angaben in den übrigen Gutachten auf die bloße Mitteilung der Messwerte beschränkt, kommt nach Ansicht des Senats den Messwerten von Dr. G. für die Bestimmung des Ausmaßes der Bewegungseinschränkungen besondere Bedeutung zu.

Gegen wesentliche funktionelle Einschränkungen der linken Hand im Alltag spricht nach Überzeugung des Senats außerdem, dass in den seit 2002 erstellten Gutachten keine Minderungen der Hand-, Unterarm- oder Oberarmmuskulatur im Seitenvergleich und keine Minderung des Kalksalzgehalts im linken Handgelenk festgestellt wurden. Vielmehr sprechen die durchgehend beschriebene seitengleiche Handflächenbeschwielung, die 2002 zudem erwähnten Verarbeitungszeichen an den Händen sowie die bei den gutachterlichen Untersuchungen 2002 und 2008 beschriebenen Befunde wie der seitengleich kräftige Händedruck, der regelrechte Faustschluss, die uneingeschränkte Fingerbeweglichkeit und die uneingeschränkte Widerstandskraft der Finger für eine gute Funktion und gegen eine Schonung der linken Hand im Alltag. Zeichen für Nervenschäden, Durchblutungsstörungen, Weichteilverschmächtigungen trophische oder vegetative Störungen oder für eine Instabilität im Bereich des Handgelenks hat keiner der Sachverständigen festgestellt. Ausdrücklich hat der zuletzt untersuchende Sachverständige Dr. G. eine seitengleiche Muskulatur an Oberarm, Unterarm, Daumenballen und Kleinfingerballen und eine seitengleiche geringe Handbeschwielung festgehalten. Bei geführter Bewegungsprüfung war ein vollständiges Einschlagen aller Finger in die Hohlhand möglich. Die verschiedenen Greifformen sind zügig und normal gezeigt worden, bei vollständiger Fingerstreckung.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass gewisse Tagesschwankungen in der Beweglichkeit des linken Handgelenks auftreten mögen, lässt sich nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit Dr. G. keine unfallbedingte MdE von 20 v.H. begründen. Demgegenüber überzeugt die gutachterliche Einschätzung der MdE in den Gutachten von Prof. Dr. K. und Dr. H. mit 20 v.H. nicht, zumal diese keine Bewertung der MdE getrennt nach Unfallfolgen der jeweiligen Arbeitsunfälle vorgenommen haben. Die Bildung einer Gesamt-MdE für mehrere Arbeitsunfälle ist aber nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 50/02 R - Juris RdNr. 21 f. m.w.N.).

Der Kläger hat aber über den 31.07.2011 hinaus Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. wegen seines Arbeitsunfalls vom 04.03.1975, obwohl – wie das Berufungsverfahren unter dem Az. L 2 U 452/12 ergeben hat - der Arbeitsunfall des Klägers vom 19.06.1980 in diesem Zeitraum keine MdE von 10 v.H. mehr bedingt und damit kein Stützrententatbestand mehr ersichtlich ist. Denn die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 20.10.2009 Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. bewilligt. Diese Rentenbewilligung ist weder wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung entfallen noch wurde der die Rente bewilligende Verwaltungsakt von der Beklagten zurückgenommen.

Mit der Formulierung im Tenor des Bescheides vom 20.10.2009 „Anspruch auf Rente haben Sie nur, solange Ihre Erwerbsfähigkeit wegen eines anderen Versicherungsfalls um mindestens 10 v.H. gemindert ist“ hat die Beklagte in den Bewilligungsbescheid keine rechtmäßige auflösende Bedingung für die Rentenbewilligung gemäß § 32 SGB X i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgenommen (vgl. zur Frage der Zulässigkeit der auflösenden Bedingung bei Stützrentenbewilligung Kranig, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 9/2010, zu § 56 RdNr. 30; Rieke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2017, zu § 56 SGB VII RdNr. 41).

Eine auflösende Bedingung muss den Wegfall der Leistung vom Eintritt eines genau bezeichneten, zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig machen (vgl. Benz, in: NZS 1998, S. 456 ff., S. 456). Gegen eine wirksame auflösende Bedingung spricht bereits, dass aus Sicht eines objektiven Empfängers keine wirksame Regelung für den Fall getroffen wird, dass die Erwerbsfähigkeit wegen eines anderen Versicherungsfalls nicht (mehr) um mindestens 10 v.H. gemindert ist (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2011 - L 10 U 5645/09 - Juris RdNr. 20). Insbesondere wird nicht hinreichend bestimmt gemäß § 33 SGB X geregelt, dass der rentenbewilligende Verwaltungsakt ohne weiteren Rücknahmebescheid der Beklagten bei Eintritt eines bestimmten, zukünftigen Ereignisses automatisch entfallen soll. Letztlich beschränkt sich die Formulierung hier auf die Wiedergabe einer von mehreren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. Dabei wird das mögliche Ereignis selbst, von dessen Eintritt das Entfallen des Verwaltungsaktes - der Rentenbewilligung - abhängen soll, nicht hinreichend konkret bezeichnet. Ebenso wie der Verwaltungsakt selbst müssen aber auch die Nebenbestimmungen gemäß § 32 SGB X hinreichend bestimmt sein (vgl. Mutschler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 95. EL, zu § 32 SGB X RdNr. 9; Schütze in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage, zu § 32 SGB X RdNr. 32; vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1990 - 4 RA 57/89 - Juris): Dazu gehört, dass das mögliche Ereignis selbst hinreichend bestimmt sein muss, damit erkennbar ist, von welchen Umständen die Geltung der Hauptregelung abhängt (vgl. Mutschler, a.a.O., RdNr. 15) und wann die auflösende Bedingung eintritt. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde, der es grundsätzlich obliegt, klar, bestimmt, verständlich und widerspruchsfrei zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R - Juris RdNr. 34).

Ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen eines anderen Versicherungsfalles - also wegen irgendeines anderen Arbeitsunfalls oder irgendeiner anderen Berufskrankheit des Klägers - nicht mehr um mindestens 10 v.H. gemindert ist, ist aber schon kein hinreichend konkretes Ereignis zur Bestimmung des Endes eines Verletztenrentenanspruchs. Zum einen lässt die Formulierung offen, welcher oder welche Versicherungsfälle maßgeblich sein sollen. Zum anderen bedarf die Bestimmung der Höhe der MdE u.a. medizinischer Fachkenntnisse und Kenntnisse von den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Erfahrungswerten, wobei insbesondere die Abgrenzung einer MdE von 10 v.H. von einer MdE unter 10 v.H. erfahrungsgemäß sehr diffizil ist. Für den Versicherten ist daher regelmäßig nicht ersichtlich, ob bzw. wann seine unfallbedingte MdE infolge eines anderen Versicherungsfalls auf unter 10 v.H. sinkt. Schon deswegen können eine Änderung der MdE oder der Wegfall der MdE nicht zum Gegenstand einer auflösenden Bedingung gemacht werden, sondern allenfalls konkrete Ereignisse wie die Rücknahme der stützenden Verletztenrente durch entsprechenden Verwaltungsakt (vgl. hierzu auch Benz, in: NZS 1998, S. 255 ff., S. 460). Die Anfechtungsklage des Klägers ist daher hinsichtlich der im Tenor des Bescheides vom 20.10.2009 enthaltenen rechtswidrigen Nebenbestimmung begründet (vgl. zur isolierten Anfechtbarkeit unselbstständiger Nebenbestimmungen bei gebundenem Haupt-Verwaltungsakt Schütze, in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage, zu § 32 RdNr. 35 ff.; BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R - Juris RdNr. 20).

Die Beklagte hat den rentenbewilligenden Verwaltungsakt auch nicht gemäß § 48 Abs. 1 SGB X zurückgenommen. Dem Schreiben der Beklagten vom 20.07.2011 lässt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers keine Rücknahme des rentenbewilligenden Verwaltungsaktes vom 20.10.2009 entnehmen. Es handelt sich lediglich um ein Informationsschreiben zur S.- und Rechtslage. Die Beklagte teilt dem Kläger nach Darstellung der Sachlage abschließend mit, dass die Rentenzahlung in der Unfallsache vom 04.03.1975 zu dem Zeitpunkt wegfällt, zu dem der Wegfall der stützenden Rente aus der Unfallsache vom 19.06.1980 wirksam wird. Dieser Zeitpunkt konnte bei Verfassen des Schreibens vom 20.07.2011 schon deswegen noch nicht eingetreten sein, weil der Rücknahmebescheid vom 21.07.2011 hinsichtlich der stützenden Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 19.06.1980 noch nicht erlassen, geschweige denn bekanntgegeben war. Das Schreiben vom 20.07.2011 enthält daher nur einen Hinweis auf einen künftig eintretenden Wegfall der Rentenzahlung, aber keine Regelung zum Ende des Rentenanspruchs oder zur Rücknahme des Rentenbescheides vom 20.10.2009, zumal es den Zeitpunkt nicht bestimmt. Dass die Beklagte das Schreiben vom 20.07.2011 nur als informelles Schreiben verfasst hat, zeigt sich auch daran, dass keine Rechtsmittelbelehrungbeigefügt war, dass sie das Schreiben - anders als den Bewilligungsbescheid vom 20.10.2009 oder den Rücknahmebescheid vom 21.07.2011 - gerade nicht als Bescheid bezeichnet hat und dass sie den Kläger nicht zuvor gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört hatte, wie sie es vor Erlass des Rücknahmebescheides hinsichtlich der stützenden Rente vom 21.07.2011 getan hatte und wie es das Gesetz zwingend vorsieht.

Der Kläger hat folglich Anspruch auf Zahlung der Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. über den 31.07.2011 hinaus aufgrund des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 20.10.2009.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2017 - L 2 U 100/11

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2017 - L 2 U 100/11

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2017 - L 2 U 100/11 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versich

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 56 Schriftform


Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls


(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge 1. der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung

Referenzen - Urteile

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2017 - L 2 U 100/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2017 - L 2 U 100/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2017 - L 2 U 100/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 08.02.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente für den Arbe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2011 - L 10 U 5645/09

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteilig

Bundessozialgericht Urteil, 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R

bei uns veröffentlicht am 05.07.2011

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2017 - L 2 U 100/11.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2017 - L 2 U 100/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 08.02.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente für den Arbe

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge

1.
der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
2.
der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,
3.
der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung
einschließlich der dazu notwendigen Wege.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt.

Im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (nur noch) darüber, ob weitere Gesundheitsstörungen - ein Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts, sowie ein Zustand nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit operativer Entfernung dieser Vene und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren Cockett'schen Vena perforans rechts - als Unfallfolgen eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 festzustellen sind.

2

Der Kläger leitete am 10.9.2003 eine Tauchgruppe auf der Insel G. Er betrat mit voller Tauchausrüstung nebst Kamera mit einem Gesamtgewicht von ca 40 bis 60 kg das Wasser. Als dieses mehr als knie-, aber noch nicht hüfttief war, trat er auf einen Stein und knickte um. Eine Rotations-Streckbewegung des rechten Knies erfolgte dabei nicht.

3

Der Durchgangsarzt Dr. K. führte am 13.9.2003 eine durchgangsärztliche Untersuchung durch und diagnostizierte eine Distorsion des rechten Knies (Durchgangsarztbericht vom 16.9.2003). Nach einer weiteren Untersuchung vom 23.9.2003 äußerte Dr. K. den Verdacht auf Innenmeniskusläsion. Es bestehe die Indikation zur Arthroskopie; Aufnahme und Operation wurden für den folgenden Tag vereinbart. Am 24.9.2003 wurde die Arthroskopie durchgeführt, "unter" der Diagnose einer degenerativen Innenmeniskusläsion. Intraoperativ hatte sich keine frische Läsion gefunden. Es lag ein isolierter Lappenriss des Innenmeniskus vor, also ohne Verletzungen der Kniebänder. Es wurde eine Innenmeniskushinterhornresektion durchgeführt. Im Operationsbericht vom 24.9.2003 heißt es, das Hinterhorn selbst habe aufgefaserte Strukturen gezeigt, sodass die klinische Diagnose bestätigt sei.

4

In der Folgezeit trat beim Kläger im rechten Bein eine Teilthrombosierung der Vena saphena parva bei Stammvarikosis mit Insuffizienz der mittleren Cockett'schen Vena perforans auf. Am 15.10.2003 erfolgte deshalb eine Operation. Hierbei wurden gleichzeitig radikuläre Varizen am linken Unterschenkel operativ entfernt. Am 10.11.2003 wurde der Kläger wegen akuter linksthorakaler Schmerzen und Dyspnoe stationär behandelt, dabei wurde ua eine Lungenembolie bei Oberschenkelthrombose links diagnostiziert.

5

Die Beklagte stellte im Bescheid vom 1.12.2004 als Folgen des Versicherungsfalls des Klägers vom 10.9.2003 eine "folgenlos ausgeheilte Kniedistorsion rechts mit Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für den Zeitraum 13. bis 27.9.2003" fest. Einen Anspruch auf Rente lehnte sie mangels einer MdE von mindestens 20 vH ebenso ab wie die Anerkennung weiterer Unfallfolgen. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.3.2005 zurück, in dem sie den Gesundheitserstschaden als banale Distorsion des rechten Knies bezeichnete.

6

Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 6.10.2006 abgewiesen, weil keinerlei Unfallfolgen mehr festzustellen seien. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 15.6.2010 zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.9.2003. Hinsichtlich des Zustands nach Innenmeniskushinterhornresektion fehle es bereits an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis. Das Unfallereignis ohne entsprechende Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus sei nicht geeignet gewesen, einen isolierten Lappenriss des Innenmeniskus zu verursachen. Dieses Ereignis habe nur zu einer folgenlos ausheilenden Distorsion des Kniegelenks führen können. Auch der Zustand nach Unterschenkelvenen-Thrombose rechts im Bereich der Vena saphena parva mit operativer Entfernung des thrombotischen Gefäßes und einer Perforansvenenklappeninsuffizienz sei keine (mittelbare) Folge des Arbeitsunfalls vom 10.9.2003. Dabei hat das LSG offen gelassen, ob diese Gesundheitsstörungen Folgen der arthroskopischen Operation des rechten Kniegelenks sind. Es handele sich nicht um "mittelbare Unfallfolgen" iS von § 8 SGB VII bzw § 11 SGB VII, denn sie seien nicht bei Erkennung oder Behandlung von Folgen des Versicherungsfalls eingetreten. Auf die subjektive Sicht des Klägers, die Arthroskopie am rechten Kniegelenk sei wegen dort bestehender Unfallfolgen erforderlich gewesen, komme es entgegen dem BSG-Urteil vom 24.6.1981 (2 RU 87/80 - BSGE 52, 57, 60 = SozR 2200 § 555 Nr 5) nicht an. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe mangels einer unfallbedingten MdE von mindestens 20 vH nicht.

7

Der Kläger rügt - nach Beschränkung seines Antrags - mit seiner Revision nur noch, dass das LSG von dem Urteil des BSG vom 24.6.1981 (2 RU 87/80, aaO) abgewichen sei und deshalb das Vorliegen von Unfallfolgen zu Unrecht verneint habe. Bereits die irrtümliche Annahme, die Arthroskopie sei wegen der Unfallfolgen durchgeführt worden, sei dafür ausreichend, eine mittelbare Unfallfolge zu bejahen.

8

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Hessischen LSG vom 15. Juni 2010 und das Urteil des SG Gießen vom 6. Oktober 2006 und die Ablehnung von Unfallfolgen im Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm einen Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts, einen Zustand nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit operativer Entfernung der Vena saphena parva rechts und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren Cockett'schen Vena perforans rechts als Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. September 2003 festzustellen.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers, mit der er ein Recht auf Verletztenrente nicht mehr verfolgt hat, ist unbegründet, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Zustands nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt. Dieser Zustand ist keine Unfallfolge (im engeren oder im weiteren Sinn) des anerkannten Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 (hierzu unter 2.). Soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Zustands nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit operativer Entfernung der Vena saphena parva rechts und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren Cockett'schen Vena perforans rechts als Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 begehrt, ist seine Revision im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zwar sind diese Gesundheitsbeeinträchtigungen keine (sog unmittelbaren) Unfallfolgen im engeren Sinn, da sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls, die Kniegelenksdistorsion rechts, verursacht wurden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist es dem Senat jedoch nicht möglich, abschließend darüber zu befinden, ob sie aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII als (sog mittelbare) Unfallfolgen im weiteren Sinn festzustellen sind (im Einzelnen unter 3.).

11

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG war zulässig, ebenso die von ihm erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.

12

Diese sind gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage iS des § 54 Abs 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG geltend machen. Er kann wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R - Juris RdNr 14; aA BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 - Juris RdNr 13 zur Auslegung eines Antrags auf Verurteilung zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls als Feststellungsklage; vgl zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage für die Feststellung von Unfallfolgen Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 RdNr 15c, 51. Lfg, V/2011; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 20b).

13

Die Sachentscheidungsvoraussetzungen dieser Klagearten liegen vor. Insbesondere ist der Kläger auch klagebefugt (formell beschwert) iS des § 54 Abs 2 Satz 1 SGG, weil er möglicherweise in seinem Anspruch auf Erlass von Verwaltungsakten, die Unfallfolgen feststellen sollen, verletzt ist.

14

Die Rechtsordnung sieht die vom Kläger als verletzt geltend gemachten Rechte vor, nämlich Rechtsansprüche gegen den Unfallversicherungsträger auf Feststellungen von Unfallfolgen eines Arbeitsunfalls (und ggf einer Berufskrankheit; vgl Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 RdNr 15b, 51. Lfg, V/2011). Grundsätzlich kann ein Versicherter vom Träger den Erlass feststellender Verwaltungsakte über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und ggf der diesem zuzurechnenden Unfallfolgen beanspruchen. Hierzu ist der Unfallversicherungsträger auch iS von § 31 SGB I hinreichend ermächtigt. Feststellbare Unfallfolgen sind solche Gesundheitsschäden, deren wesentliche (Teil-) Ursache der Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls war oder die einem (uU nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind (dazu im Folgenden).

15

Anspruchsgrundlage für einen solchen Feststellungsanspruch eines Versicherten und Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts für den Unfallversicherungsträger ist § 102 SGB VII. Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen des § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV "die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung" schriftlich erlassen. Sie stellt nicht nur das Schriftformerfordernis für die in § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV genannten Arten von Entscheidungen auf. Sie enthält zudem ausdrücklich die Erklärung, dass der Unfallversicherungsträger über einen Anspruch auf Leistung selbst "entscheiden" darf. Die Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über das Bestehen/Nichtbestehen oder über Inhalt und Umfang eines Sozialleistungsanspruchs aus dem SGB VII ist aber stets eine hoheitliche (= öffentlich-rechtliche) Maßnahme zur Regelung (dh gemäß § 31 SGB I: auch zur Feststellung eines Rechts) eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hier: Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (hier: gegenüber einem Versicherten).

16

Diese Ermächtigungsnorm ist zugleich Anspruchsgrundlage für den Versicherten. Zwar ist § 38 SGB I nicht anwendbar, der speziell materiell-rechtliche Ansprüche auf Sozialleistungen, nicht Ansprüche auf den Erlass von Verwaltungsakten betrifft. § 102 SGB VII begründet aber einen solchen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weil er nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen soll, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren Kreises Privater; diesen Begünstigten verleiht er zudem die Rechtsmacht, vom Hoheitsträger die Befolgung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht rechtlich verlangen zu können (zu diesen Voraussetzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechts BVerfGE 27, 297, 307 unter Bezugnahme auf Ottmar Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, 42 ff, 224; BSGE 97, 63, 70 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1; BVerwGE 107, 215, 220 mwN). § 102 SGB VII soll als den Verwaltungsträger verpflichtende Befugnis auch den Interessen der durch einen Unfall gesundheitsbeschädigten Versicherten an einer raschen und rechtsverbindlichen Klärung dienen. Der Versicherte kann auch Klärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist (Aufgabenkreis des Trägers) und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind.

17

Ermächtigung und Anspruchsgrundlage erfassen aber nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die einzelner Anspruchselemente. Nach der Systematik des SGB VII sind in den Vorschriften, welche die Voraussetzungen der verschiedenen sozialen Rechte auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regeln, nur die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen einzelnen Arten von Leistungsrechten ausgestaltet. Demgegenüber sind die allgemeinen Rechtsvoraussetzungen, die für alle Leistungsrechte des SGB VII gleichermaßen gelten, nämlich die Regelungen über den Versicherungsfall und die ihm zuzurechnenden Unfallfolgen (§§ 7 bis 13 iVm §§ 2 bis 6 SGB VII), vorab und einheitlich ausgestaltet. Ermächtigung und Anspruch betreffen daher auch die Entscheidung über jene Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere Anspruchsentstehung gegen denselben Unfallversicherungsträger aufgrund eines bestimmten Versicherungsfalls sind.

18

Hierzu gehört zuerst der Versicherungsfall. Durch ihn wird ein Gesundheitserstschaden (eine Gesundheitsbeeinträchtigung) einer bestimmten versicherten Tätigkeit und dadurch zum einen dem Versicherten zugerechnet, der (nur) unfallversichert ist, wenn und solange er eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Zum anderen wird der Gesundheitserstschaden einem bestimmten Unfallversicherungsträger zugerechnet, dessen Verbandszuständigkeit für diesen Versicherungsfall und alle gegenwärtig und zukünftig aus ihm entstehenden Rechte dadurch begründet wird. Es entsteht also mit der Erfüllung des Tatbestandes eines Versicherungsfalls ein als Rechtsverhältnis feststellbares Leistungsrechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Träger als Inbegriff aller aus dem Versicherungsfall entstandenen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche (vgl hierzu auch Spellbrink in Schulin , Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 24, S 441 ff).

19

Zweitens gehören zu den abstrakt feststellbaren Anspruchselementen die (sog unmittelbaren) Unfallfolgen im engeren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die wesentlich (und deshalb zurechenbar) spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden. Drittens zählen hierzu auch die (sog mittelbaren) Unfallfolgen im weiteren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die nicht wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden, aber diesem oder einem (behaupteten) Unfallereignis aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zurechnungsnorm zuzurechnen sind.

20

Der Feststellung, ob und welche Gesundheitsstörungen Folgen eines Versicherungsfalls sind, kommt eine über den einzelnen Leistungsanspruch hinausgehende rechtliche Bedeutung für den Träger und den Versicherten zu. Denn trotz unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen setzen, wie bereits ausgeführt, alle Leistungsansprüche nach den §§ 26 ff SGB VII als gemeinsame Tatbestandsmerkmale einen Versicherungsfall(iS der §§ 7 bis 13 SGB VII) und durch ihn verursachte Gesundheitsschäden - bis hin zum Tod des Verletzten - voraus und begründen dafür die Verbandszuständigkeit nur eines bestimmten Trägers der Unfallversicherung.

21

Zugleich werden ggf die Grundlagen und Grenzen eines Haftungsausschlusses nach §§ 104 ff SGB VII festgelegt. Ist der Unfallverletzte (wie im Regelfall) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, bedarf es auch deshalb einer raschen verbindlichen Klärung des Vorliegens eines Versicherungsfalls und seiner Folgen, weil nach § 11 Abs 5 SGB V ein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsbedarf im Wesentlichen durch eine Unfallfolge (oder eine Berufskrankheitsfolge) verursacht wird.

22

Zudem eröffnet § 55 Abs 1 Nr 3 SGG eine Feststellungsklage, wenn die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Zwar kann von der prozessrechtlichen Möglichkeit einer solchen Klage auf gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass im materiellen Recht eine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Versicherten gegen seinen Unfallversicherungsträger auf behördliche Feststellung einer Unfallfolge existiert. Diese besondere Rechtsschutzform weist aber (wie § 55 Abs 1 Nr 1 SGG für die Feststellung eines Versicherungsfalls) darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber ein schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer solchen Feststellung anerkennt.

23

Der Tatbestand der Ermächtigungs- und Anspruchsgrundlage des § 102 SGB VII, auf die der Kläger sich somit grundsätzlich berufen kann, setzt voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einem (uU nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind.

24

In einem solchen in der Rechtsordnung vorgesehenen und ihm möglicherweise zustehenden Recht ist der Kläger durch die seine Feststellungsansprüche ablehnenden Entscheidungen der Beklagten möglicherweise verletzt, weil es nach seinem Vorbringen nicht ohne Sachprüfung ausgeschlossen ist, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsschäden Unfallfolgen sind.

25

Das Revisionsgericht hat somit, wie schon die Vorinstanzen, die Befugnis, über die mit der Revision weiter verfolgten Feststellungsansprüche gegen die Beklagte in der Sache zu entscheiden.

26

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Zustands nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge. Denn dieser Zustand ist weder eine (sog unmittelbare) Unfallfolge im engeren Sinne (sogleich unter a), noch eine (sog mittelbare) Unfallfolge im weiteren Sinne, hier aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII (hierzu unter b).

27

a) Eine Gesundheitsstörung ist Unfallfolge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls iS des § 8 SGB VII, wenn sie spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des (hier anerkannten) Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Der Anspruch setzt grundsätzlich das "objektive", dh aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters gegebene Vorliegen einer Gesundheitsstörung voraus, die spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Da der Gesundheitserstschaden (Gesundheitsbeeinträchtigung, Tod oder Krankheit) eine den Versicherungsfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung und damit keine Folge des Arbeitsunfalls (der Berufskrankheit) ist, muss er grundsätzlich bei der Feststellung des Versicherungsfalls benannt werden. Die Beklagte hat den Erstschaden hier jedenfalls im Widerspruchsbescheid noch hinreichend als banale Distorsion des rechten Kniegelenks bestimmt.

28

Ob ein Gesundheitsschaden (hier: der Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts) dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls (hier: der Kniegelenksdistorsion rechts) als Unfallfolge im engeren Sinn zuzurechnen ist (sog haftungsausfüllende Kausalität), beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr 12; BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 17). Die Zurechnung erfolgt danach in zwei Schritten.

29

Erstens ist die Verursachung der weiteren Schädigung durch den Gesundheitserstschaden im naturwissenschaftlich-naturphilosophischen Sinne festzustellen. Ob die Ursache-Wirkung-Beziehung besteht, beurteilt sich nach der Bedingungstheorie. Nach ihr ist eine Bedingung dann notwendige Ursache einer Wirkung, wenn sie aus dem konkret vorliegenden Geschehensablauf nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Erfahrungssätze) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine-qua-non). Auf dieser ersten Stufe sind alle derartigen notwendigen Bedingungen grundsätzlich rechtlich gleichwertig (äquivalent). Alle festgestellten anderen Bedingungen (und kein Ereignis ist monokausal), die in diesem Sinn nicht notwendig sind, dürfen hingegen bei der nachfolgenden Zurechnungsprüfung nicht berücksichtigt werden.

30

Ist der Gesundheitserstschaden in diesem Sinne eine notwendige Bedingung des weiteren Gesundheitsschadens, wird dieser ihm aber nur dann zugerechnet, wenn er ihn wesentlich (ausreichend: mit-) verursacht hat. "Wesentlich" (zurechnungsbegründend) ist der Gesundheitserstschaden für den weiteren Gesundheitsschaden nach der in der Rechtsprechung des Senats gebräuchlichen Formel, wenn er eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl nur BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 15 ff mwN). Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, da die Kniegelenksdistorsion rechts schon keine notwendige Bedingung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts war.

31

Es fehlt bereits an einem Kausalzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zwischen dem bindend anerkannten Erstschaden des Klägers, der Distorsion des Kniegelenks rechts, und dem Innenmeniskusschaden. Der Innenmeniskusschaden selbst war nicht als Gesundheitserstschaden oder als Unfallfolge im engeren Sinne anerkannt worden. Das Unfallereignis vom 10.9.2003, ein Umknicken ohne Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus, war keine Ursache für den Meniskusschaden im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war das Unfallereignis vom 10.9.2003 keine notwendige Bedingung für den Lappenriss des Innenmeniskushinterhorns des Klägers. Dem zu Grunde lag der vom LSG hinreichend klar festgestellte medizinische Erfahrungssatz, dass ein Umknicken ohne Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus bei einem intakten Meniskus keinen isolierten Lappenriss des Innenmeniskus verursachen kann. Da nicht gerügt und nicht ersichtlich ist, dass das LSG diesen medizinischen Erfahrungssatz nach Verfahren und Inhalt falsch festgestellt hat, besteht kein Rechtsgrund für das Revisionsgericht, das Bestehen und den Inhalt dieses Erfahrungssatzes ohne eine zulässig erhobene Verfahrensrüge selbst von Amts wegen zu prüfen (vgl hierzu auch BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R - Juris RdNr 14 f).

32

b) Der Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion ist auch nicht aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII dem anerkannten Arbeitsunfall vom 10.9.2003 als (sog mittelbare) Unfallfolge im weiteren Sinn zuzurechnen.

33

Nach § 11 SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalles auch solche Gesundheitsschäden (oder der Tod) eines Versicherten, die ua durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung wesentlich verursacht wurden, welche zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet wurde. Durch diese Vorschrift werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall "auch" dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls wesentlich verursacht wurden (vgl Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 11 RdNr 1, 46. Lfg, III/10; Schwerdtfeger in Lauterbach, UV, § 11 RdNr 3, 33. Lfg, April 2007). Anders als § 555 Abs 1 RVO setzt § 11 Abs 1 SGB VII nicht mehr voraus, dass bei der Heilbehandlungsmaßnahme etc ein "Unfall" vorliegt, sodass auch Gesundheitsstörungen ohne neues Unfallereignis erfasst werden(vgl nur Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII-Kommentar, § 11 RdNr 9; Stand August 2001). § 11 SGB VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden. Aber auch diese gesetzliche Zurechnung, die an die Stelle einer fehlenden Zurechnung kraft Wesentlichkeit tritt, setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war.

34

Diese Voraussetzungen sind beim Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion nicht erfüllt. Denn er war - wie ausgeführt - nicht notwendig bedingt durch den Gesundheitserstschaden, der durch das Unfallereignis verursacht worden war. Er ist zudem nicht durch eine Heilbehandlung iS von § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII und nicht durch eine zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnete Untersuchung iS des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII verursacht worden. Denn dieser Zustand ergab sich nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG aus der Operation eines nicht unfallbedingten, sondern degenerativen Gesundheitsschadens, der schon vor der Operation bestand.

35

3. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung des Zustands nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit deren operativer Entfernung und die Perforansvenenklappeninsuffizienz rechts als Unfallfolgen begehrt, ist die Revision im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

36

a) Zwar sind die vom Kläger geltend gemachten weiteren Erkrankungen keine Unfallfolgen im engeren Sinne, da sie nicht durch den Gesundheitserstschaden des anerkannten Arbeitsunfalls, die Kniegelenksdistorsion rechts, verursacht wurden. Denn diese war nach den Feststellungen des LSG schon keine notwendige Bedingung der degenerativen Innenmeniskushinterhornschädigung, durch deren Behandlung sie denkbarerweise vielleicht verursacht wurden. Unfallfolge im engeren Sinne kann aber nur ein Gesundheitsschaden sein, für den der Gesundheitserstschaden notwendige (und auf der zweiten Stufe dann auch wesentliche) Bedingung war.

37

Der Senat kann aber mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend darüber befinden, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII als (sog mittelbare) Unfallfolgen im weiteren Sinn dem anerkannten Arbeitsunfall vom 10.9.2003 zuzurechnen und festzustellen sind. Wären diese Gesundheitsschäden wesentlich durch die Erfüllung eines der Tatbestände des § 11 SGB VII verursacht und wären diese ihrerseits (nur) notwendig durch das Unfallereignis, das Umknicken am 10.9.2003, bedingt, so würden sie kraft Gesetzes dem anerkannten Versicherungsfall zugerechnet.

38

Nach den bisherigen Feststellungen des LSG kommen nur die Zurechnungstatbestände (aa) der Durchführung einer zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung (§ 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII) oder (bb) die Durchführung einer Heilbehandlung (§ 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII) in Betracht. Bei beiden Zurechnungstatbeständen kommt es nicht zwingend darauf an, ob ein Versicherungsfall "objektiv" vorlag oder ein Heilbehandlungsanspruch "wirklich" nach materiellem Recht bestand (hierzu unter cc).

39

aa) Die Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls iS des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII umfasst sinngemäß auch die Aufklärung von Unfallfolgen im engeren Sinn. Dieser Zurechnungstatbestand setzt ausdrücklich nicht voraus, dass überhaupt ein Versicherungsfall objektiv vorliegt. Die Zurechnung erfolgt allein aufgrund der grundsätzlich pflichtigen Teilnahme des Versicherten an einer vom Träger zur Sachverhaltsaufklärung angeordneten (nicht notwendig ärztlichen) Untersuchung. Die durch die Teilnahme wesentlich verursachten Gesundheitsschäden werden letztlich dem Versicherungsträger zugerechnet, der für die Aufklärung des behaupteten Unfallhergangs und zur Entscheidung über das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls und von Unfallfolgen verbandszuständig ist (vgl hierzu noch im Einzelnen unter 3. b, bb). Es kommt also grundsätzlich nur darauf an, ob eine solche Untersuchung gegenüber dem Versicherten angeordnet wurde und er an ihr teilgenommen sowie wesentlich dadurch Gesundheitsschäden erlitten hat.

40

bb) Die Durchführung einer Heilbehandlung iS des § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII liegt vor, wenn der Träger dem Versicherten einen Anspruch auf eine bestimmte Heilbehandlungsmaßnahme nach den §§ 26 ff SGB VII (nicht notwendig durch Verwaltungsakt in Schriftform) bewilligt oder ihn durch seine Organe oder Leistungserbringer zur Teilnahme an einer solchen (diagnostischen oder therapeutischen) Maßnahme aufgefordert hat und der Versicherte an der Maßnahme des Trägers gemäß den Anordnungen der Ärzte und ihres Hilfspersonals teilnimmt. Auch hier beruht die gesetzliche Zurechnung auf der grundsätzlich pflichtigen Teilnahme des Versicherten an einer vom Unfallversicherungsträger (oder diesem zurechenbar) bewilligten oder angesetzten Maßnahme. Insbesondere kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Bewilligung oder Ansetzung der Heilbehandlungsmaßnahme durch den Träger objektiv rechtmäßig war oder ob objektiv ein Anspruch auf (ermessensfehlerfreie Entscheidung <§ 26 Abs 5 Satz 1 SGB VII> über die Bewilligung eines Anspruchs auf diese) Heilbehandlung bestand.

41

Auch insoweit dient die Vorschrift gerade dazu, im Ergebnis die Gleichbehandlung zwischen den Kranken- und Rentenversicherten, die durch ihre Teilnahme an Behandlungen und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 15a SGB VII sogar eine unfallversicherte Tätigkeit verrichten, und den Unfallversicherten herzustellen, die auf Veranlassung des Unfallversicherungsträgers an unfallversicherungsrechtlichen Sachverhaltsaufklärungs- oder Heilbehandlungsmaßnahmen teilnehmen. Allerdings bestimmt die Zurechnungsvorschrift nicht, dass die Teilnahme an solchen und anderen in § 11 SGB VII genannten Maßnahmen gleichfalls eine versicherte Tätigkeit ist oder ihr gleichsteht. Schon deshalb handelt es sich bei den Fällen des § 11 SGB VII nicht um sog kleine Versicherungsfälle, obwohl die Struktur dieser Zurechnung ihnen ähnlich ist, da sie nicht notwendig einen "ersten" Versicherungsfall voraussetzt.

42

cc) Bei den besonderen Zurechnungstatbeständen kommt es also, entgegen dem LSG, nicht notwendig darauf an, dass objektiv, dh aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters, die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorlagen. Erforderlich ist nur, dass der Träger die Maßnahmen gegenüber dem Versicherten in der Annahme des Vorliegens oder der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne veranlasst hat. In diesem Sinne muss nur das angenommene, behauptete oder gegebene Unfallereignis (bei einer Berufskrankheit: die Einwirkung) notwendige Bedingung der Durchführung der Untersuchungs- oder der Heilbehandlungsmaßnahme gewesen sein.

43

Für die Frage, ob eine derartige Durchführung einer gegenüber dem Versicherten angeordneten Maßnahme vorliegt, an der er grundsätzlich pflichtig teilnehmen muss, kommt es entscheidend darauf an, ob der Träger (durch seine Organe) oder seine Leistungserbringer dem Versicherten den Eindruck vermittelt haben, es solle eine solche Maßnahme des Unfallversicherungsträgers durchgeführt werden, an der er teilnehmen solle. Zwar reicht die bloß irrige Vorstellung des Versicherten, er nehme an einer solchen Maßnahme teil, nicht aus, einen Zurechnungstatbestand zu erfüllen. Das hat im Übrigen der Senat in seiner vom LSG genannten und von der Revision im Wesentlichen angeführten Entscheidung vom 24.6.1981 (2 RU 87/80 - BSGE 52, 57, 60 = SozR 2200 § 555 Nr 5) auch nicht gesagt. Dort ging es ausdrücklich um eine vom Unfallversicherungsträger angeordnete Heilmaßnahme. Anders liegt es jedoch, wenn der Träger oder seine Leistungserbringer für den Versicherten den Anschein (beim Erlass von Verwaltungsakten oder bei der Abgabe von Willenserklärungen auch den Rechtsschein) gesetzt haben, es solle eine solche unfallversicherungsrechtliche Maßnahme durchgeführt werden. Das ist der Fall, wenn ein an Treu und Glauben orientierter Versicherter an der Stelle des konkret Betroffenen die Erklärungen und Verhaltensweisen der auf Seiten des Trägers tätig gewordenen Personen als Aufforderung zur Teilnahme an einer vom Unfallversicherungsträger gewollten Maßnahme verstehen durfte. Es kommt also nicht nur auf die "Innenseite" des Trägers und seiner Hilfskräfte an, sondern maßgeblich auch darauf, was wie gegenüber dem Versicherten verlautbart wurde. Denn dieser ist kein bloßes Objekt hoheitlicher Maßnahmen des Trägers; vielmehr setzt jede "Durchführung" einer Untersuchungs- oder Heilmaßnahme seine mitwirkende Teilnahme voraus.

44

b) Das LSG wird folglich zu ermitteln haben, ob die von Dr. K. am 23.9.2003 veranlasste und am 24.9.2003 durchgeführte Arthroskopie und/oder die anschließende Resektion des Innenmeniskushinterhorns rechts Maßnahmen iS des § 11 Abs 1 Nr 1 oder Nr 3 SGB VII waren. Dabei hat es zwischen der Arthroskopie (aa) und der anschließenden Resektion (bb) zu unterscheiden. Lag objektiv bei beiden ärztlichen Maßnahmen keine Durchführung einer Heilbehandlung und keine Durchführung einer zur Aufklärung des Sachverhalts (oder des Vorliegens einer Unfallfolge) angeordneten Untersuchung vor, so ist zu prüfen, ob der Kläger - nach den soeben unter 3. a) cc) aufgezeigten Kriterien - aufgrund des Verhaltens des Durchgangsarztes nach Treu und Glauben berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Behandlung/Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Durchführung einer Heilbehandlung iS des § 11 SGB VII durchgeführt wurde und er zur Mitwirkung daran aufgefordert war (hierzu unter c). Läge einer dieser Zurechnungstatbestände vor, so wäre schließlich ggf noch zu entscheiden, ob die Arthroskopie oder die Resektion die weiteren geltend gemachten Gesundheitsschäden (rechtsseitige Thrombosen etc) rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben (unter d).

45

aa) Die Tatsachenfeststellungen des LSG reichen nicht aus, abschließend zu entscheiden, ob die am 24.9.2003 durchgeführte Arthroskopie (zur Resektion sogleich unter bb) eine zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnete Untersuchung iS des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII war. Sie sind insoweit nicht eindeutig und in sich widersprüchlich. Zudem unterscheidet das LSG nicht zwischen der Arthroskopie und der anschließend durchgeführten Resektion.

46

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des LSG hatte Dr. K. wegen Verdachts auf Innenmeniskusläsion die Indikation zur Arthroskopie gestellt und Aufnahme und "Operation" des Klägers für den folgenden Tag vereinbart. Mit der diagnostischen Arthroskopie könnte der Durchgangsarzt gemäß § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII (der sinngemäß auch die Aufklärung von Unfallfolgen umfasst) eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet haben. Denn Untersuchungen zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls sind nicht nur, aber insbesondere ärztliche Untersuchungen darüber, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Versicherungsfalls vorliegen oder welche gesundheitlichen Folgen dieser hat (vgl BSGE 52, 16, 17), also insbesondere Untersuchungen zur Feststellung, ob ein Gesundheitserstschaden bzw welche Unfallfolgen vorliegen.

47

Die Anordnung muss nicht durch den Unfallversicherungsträger selbst, sondern kann auch durch einen Durchgangsarzt erfolgen (offengelassen in BSGE 52, 16, 17; so Keller in Hauck/ Noftz, SGB VII, K § 11 RdNr 15, 46. Lfg, III/10; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2011, § 11 Anm 10 iVm 12.1; Rapp in LPK-SGB VII, 3. Aufl 2011, § 11 RdNr 9; Wagner in JurisPK-SGB VII, Stand 01/2009, § 11 RdNr 28).

48

Nach § 27 Abs 1 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger(Vertrag gemäß § 34 Abs 3 SGB VII zwischen dem Hauptverband der gewerblichen BGen, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen BGen, dem Bundesverband der Unfallkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der ab 1.5.2001 geltenden Fassung, HVBG-Info 2001, 755) beurteilt und entscheidet der Durchgangsarzt, ob eine allgemeine Heilbehandlung nach § 10 dieses Vertrags oder eine besondere Heilbehandlung nach § 11 SGB VII erforderlich ist. Er erstattet dem Unfallversicherungsträger unverzüglich den Durchgangsarztbericht gemäß § 27 Abs 2 des Vertrags.

49

Soweit ein Durchgangsarzt in dieser Funktion zur Feststellung von Art und Ausmaß der Gesundheitsstörungen eines Unfallereignisses eine weitere Untersuchung anordnet, ist dies jedenfalls eine Anordnung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls iS des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII. Soweit er selbst zur Behandlung einer von ihm als unfallbedingt eingeschätzten Gesundheitsbeeinträchtigung ohne weiteren Kontakt mit dem Unfallversicherungsträger tätig wird, kann es sich um die Durchführung einer Heilbehandlung handeln (dazu unten).

50

Insofern kann der Senat jedenfalls zum Zwecke der Prüfung der Zurechnungstatbestände des § 11 SGB VII auch offenlassen, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Durchgangsarzt und dem Unfallversicherungsträger im Einzelnen öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist(vgl nur Pross, Zum Rechtsverhältnis zwischen Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft, 1972; hierzu hat insbesondere die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB iVm Art 34 GG geklärt, wann der Durchgangsarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt; vgl BGH, Urteil vom 28.6.1994, VI ZR 153/93 = VersR 1994, 1195; Urteil vom 9.12.2008, VI ZR 277/07 - BGHZ 179, 115 = VersR 2009, 401; BGH, Urteil vom 9.3.2010, VI ZR 131/09 = VersR 2010, 768). Denn das Handeln des Durchgangsarztes im Rahmen der Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände des § 11 SGB VII muss sich der Unfallversicherungsträger grundsätzlich zurechnen lassen.

51

Die hierzu fehlenden Feststellungen sind nicht deshalb unerheblich, weil das LSG in seinem Urteil auch ausgeführt hat, dass die Arthroskopie "unter der Diagnose" einer degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion durchgeführt worden sei. Weiterhin ging das LSG davon aus, dass die operativen Eingriffe ausschließlich der operativen Heilbehandlung der degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion nach bereits vorbestehender klinischer Diagnostik gedient hätten. Offen blieb hierbei aber, wer zu welchem Zeitpunkt die Diagnose einer degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion gestellt hat. Unklar bleibt nach den Feststellungen des LSG auch, ob diese Diagnose bereits vor Beginn der Arthroskopie oder der Resektion erfolgt ist.

52

Ferner ist nicht festgestellt oder ersichtlich, dass eine ggf erfolgte Anordnung einer diagnostischen Arthroskopie dem Kläger gegenüber widerrufen worden wäre. Das LSG wird deshalb Dr. K. zu den Umständen und seinen Anordnungen im Rahmen der am 23.9.2003 erfolgten Untersuchung des Klägers zu befragen haben. Maßgebend für das Vorliegen des besonderen Zurechnungstatbestands des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII sind dabei die Anordnungen und sonstigen dem Versicherten gegenüber vorgenommenen Verhaltensweisen des konkret die Operation ankündigenden und durchführenden Dr. K., der durch sein dem Unfallversicherungsträger zurechenbares Handeln den Tatbestand des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII eröffnen kann. Entscheidend ist insoweit die dem Versicherten verdeutlichte ärztliche Handlungstendenz des Durchgangsarztes vor Durchführung der Maßnahme. Die Handlungstendenz muss darauf gerichtet gewesen sein, Unfallfolgen zu erkennen bzw zu behandeln (vgl Schwerdtfeger in Lauterbach, UV, § 11 RdNr 12, 33. Lfg, April 2007). Die "objektive", nachträgliche Einschätzung eines diagnostischen und therapeutischen Zusammenhangs der Operation mit einem bereits bestehenden degenerativen Schaden durch einen unbeteiligten Arzt (wie sie das LSG durch Dr. A. eingeholt hat), ist in diesem rechtlichen Zusammenhang unbeachtlich.

53

Maßgeblich ist mithin auch, ob und ggf welche Erklärungen Dr. K. über seine Handlungstendenz gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Dies wird das LSG noch im Einzelnen durch Befragung des Dr. K. und des Klägers zu ermitteln haben. Hierbei wird das LSG auch zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG erklärt hat, dass die Arthroskopie vom Durchgangsarzt als BG-Heilbehandlung angeordnet worden ist.

54

bb) Der Senat kann ebenso nicht abschließend darüber entscheiden, ob es sich bei der im Zusammenhang mit der Arthroskopie durchgeführten Hinterhornresektion um eine Heilbehandlung iS des § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII gehandelt hat. Auch hierzu wird das LSG Dr. K. zu befragen haben. Als Durchgangsarzt könnte Dr. K. als Leistungserbringer für den Unfallversicherungsträger gemäß § 26 Abs 5 Satz 1 SGB VII im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung bestimmt und mit der Festlegung der Behandlung den Naturalleistungsanspruch des Klägers konkretisiert haben.

55

Der Durchgangsarzt ist nach § 27 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger(aaO) ermächtigt, mit Wirkung für den Unfallversicherungsträger über die erforderliche Behandlungsmaßnahme zu entscheiden (vgl Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 34 RdNr 7; vgl Benz in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 26 RdNr 50; vgl auch Stähler in JurisPK-SGB VII, § 28 RdNr 14 ff). Dies gilt insbesondere auch für die Einleitung eines sog besonderen Heilverfahrens gemäß §§ 34 Abs 1 Satz 3, 28 Abs 4 SGB VII für Versicherungsfälle, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist. Insofern ist hier auch aufzuklären, ob Dr. K. die Resektion dem Kläger (und ggf auch der Beklagten) gegenüber als von der Arthroskopie im Wesentlichen untrennbare Maßnahme der (allgemeinen oder besonderen) berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung dargestellt bzw "bewilligt" hat, ohne den Kläger insofern auf die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei ist auch zu prüfen, ob Dr. K. gegenüber dem Kläger bereits vor der Operation klargestellt hat, dass diese ausschließlich nicht unfallbedingt durchgeführt werde, da die Diagnose eines unfallunabhängigen degenerativen Meniskusschadens gestellt worden sei.

56

Denkbar ist nach den Mitteilungen des LSG schließlich auch, dass Dr. K. dem Kläger gegenüber (vor oder während der Operation) eine unfallbedingte Arthroskopie klar von der anschließenden nicht unfallbedingten Resektion getrennt hat. Eine derartige Trennung könnte ggf die diagnostische Heilbehandlung auf die Arthroskopie beschränkt haben, sodass die Resektion keine Heilmaßnahme gewesen wäre und ggf ausschließlich aus der Resektion folgende Gesundheitsschäden (zu der ggf notwendigen Differenzierung der durch die Arthroskopie und die Resektion wesentlich verursachten Gesundheitsschäden siehe unter d) nicht zugerechnet würden. Wird vom Durchgangsarzt für den Versicherten klar und eindeutig abgrenzbar ein zusätzlicher Eingriff zur Behebung eines - von vornherein als solches bezeichneten - unfallunabhängigen Leidens vorgenommen, so können die aus diesem Eingriff resultierenden Folgen nicht mehr dem ersten Unfallereignis zugeordnet werden (vgl BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 41/90 und BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 34/92).

57

c) Das LSG wird auch deshalb eine genaue Ermittlung der Umstände und Anordnungen anlässlich der Untersuchung des Klägers am 23.9.2003 vorzunehmen haben, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - seine Revision im Wesentlichen unter (unzutreffender) Berufung auf ein Urteil des Senats zu § 555 RVO(BSGE 52, 57 = SozR 2200 § 555 Nr 5) darauf stützt, er sei jedenfalls subjektiv der Überzeugung gewesen, die Operation finde im Rahmen einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung statt.

58

§ 11 SGB VII setzt zwar - wie aufgezeigt - nicht notwendig voraus, dass ein Versicherungsfall oder auch nur ein Unfallereignis oder ein unfallbedingter Gesundheitsschaden objektiv vorliegen. Andererseits kann aber die bloß subjektive, irrige Vorstellung, eine Untersuchung oder Behandlung werde im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung angeordnet oder durchgeführt, den spezifischen Zurechnungszusammenhang der Tatbestände des § 11 SGB VII nicht auslösen.

59

Ein Zurechnungstatbestand nach § 11 Abs 1 oder Abs 2 SGB VII kann aber auch dann erfüllt sein, wenn der Leistungsträger oder der insofern ihm rechtlich zuzuordnende Durchgangsarzt (hierzu bereits soeben unter 3. b) bei seinem Handeln den objektivierbaren Anschein oder auch den Rechtsschein gesetzt hat, dass die Behandlung oder Untersuchung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder zur Untersuchung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls (einschließlich einer Unfallfolge) angeordnet werde. Das ist stets der Fall, wenn ein vernünftiger, "billig und gerecht" denkender Versicherter aufgrund des Verhaltens des Unfallversicherungsträgers (bzw seiner Organe) und der Durchgangsärzte davon ausgehen durfte, er sei aufgefordert oder ihn treffe die Obliegenheit gemäß §§ 62, 63 SGB I, an der Maßnahme mitzuwirken (zum Prüfmaßstab bereits oben 3. a, cc).

60

d) Die Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände des § 11 Abs 1 Nr 1 und/oder Nr 3 SGB VII können also gegeben sein, wenn das LSG zu der Feststellung gelangt, dass die Arthroskopie als Untersuchungsmaßnahme gemäß § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII bzw die Resektion als Heilbehandlung gemäß § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII vom Durchgangsarzt der Beklagten zurechenbar angeordnet worden ist. Schließlich können diese Zurechnungstatbestände auch dann vorliegen, wenn die Beklagte (oder der für sie handelnde Durchgangsarzt) dem Kläger als rechtstreuen Versicherten gegenüber den objektivierbaren Anschein oder Rechtsschein gesetzt hat, dass die Untersuchung bzw Operation im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit durchgeführt werde.

61

Gelangt das LSG in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren zu der Überzeugung, dass einer dieser Tatbestände des § 11 SGB VII vorliegt, so wird es abschließend festzustellen haben, ob die Durchführung der Heilmaßnahme/Untersuchung die wesentliche Ursache der als Unfallfolgen im weiteren Sinne geltend gemachten Gesundheitsschäden ist. Bislang hat es das LSG - von seiner Rechtsansicht her folgerichtig - unterlassen, festzustellen, ob die geltend gemachten Gesundheitsschäden rechtlich wesentlich (überhaupt und ggf auf welche dieser beiden Maßnahmen) auf die Arthroskopie oder die Resektion zurückzuführen sind. Dabei wird zum einen - je nachdem, welcher Zurechnungstatbestand ggf vorliegt - zu ermitteln sein, ob die Gesundheitsschäden, insbesondere die Thrombose der Vena saphena parva rechts, durch die Arthroskopie oder die Innenmeniskushinterhornresektion (oder durch beide) notwendig verursacht wurden. In diesem Zusammenhang sind ggf auch (im Blick zB auf die Stammvarikosis etc) Feststellungen erforderlich, ob und welche weiteren Gesundheitsstörungen beim Kläger vorliegen, die uU ebenfalls notwendige Ursachen waren. Ggf ist die rechtliche Wesentlichkeit der notwendigen Ursachen zu beurteilen (siehe oben).

62

Das LSG wird in der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über den 30.06.2006 hinaus eine (gestützte) Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H. zu gewähren ist.
Der im Jahr 1957 geborene Kläger erlitt am 17.06.2003 ein Knalltrauma als Arbeitsunfall. Auf Grund dieses Arbeitsunfalls bestehen beim Kläger persistierende, fixierte Ohrgeräusche beidseits, die zunächst zu einer MdE um 10 v.H., auf Grund einer Verschlechterung ab dem 25.10.2004 um 20 v.H. führten.
Am 14.11.2003 zog sich der Kläger bei einem weiteren Arbeitsunfall eine Achillessehnenruptur rechts zu. Wegen der Folgen dieser Gesundheitsstörung wurde im Rahmen verschiedener Begutachtungen u.a. die Beweglichkeit der oberen Sprunggelenke gemessen. Dabei ergaben sich folgende Werte (jeweils in Grad - Heben/Senken, rechts/links - Normalwerte: 20/30-0-40/50):
17.11.2003
Dr. M.
20-0-35
30-0-60
(Bl. 92 SG-Akte)
03.08.2005
Prof. Dr. P.
15-0-50
15-0-60
(Bl. 110 VA)
04.09.2006
Dr. M.
20-0-30
30-0-55
(Bl. 45 SG-Akte)
19.09.2006
Prof. Dr. M.
  5-0-40
  5-0-40
(Bl. 208 VA)
Die Begutachtungen durch Dr. M. erfolgten im Auftrag der P. R. AG, Prof. Dr. P. und Prof. Dr. M. wurden für die Beklagte tätig.
Mit Bescheiden vom 27.01.2006 (Bl. 19 SG-Akte, Bl. 138 VA) bewilligte die Beklagte, die eine Entschädigung aus Anlass der Achillessehnenruptur im Jahr 2004 noch abgelehnt hatte, dem Kläger wegen beider Arbeitsunfälle wechselseitig gestützte Renten als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um jeweils 10 v.H. Die Bescheide enthielten jeweils den Hinweis, dass der Anspruch nur bestehe, solange die MdE wegen des anderen Versicherungsfalls mindestens 10 v.H. betrage. Die Verletztenrente wegen der Folgen des erlittenen Knalltraumas setzte ab dem 14.11.2003 (Hinzutritt der Achillessehnenruptur), die Verletztenrente wegen der Achillessehnenruptur mit dem Auslaufen der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.04.2004 ein. Der Rentengewährung für die Folgen der Achillessehnenruptur lag das auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 03.08.2005 vom Direktor der Unfallchirurgischen Abteilung im Städtischen Klinikum K. Prof. Dr. P. erstellte unfallchirurgische Fachgutachten zu Grunde, der als Folgen der Achillessehnenruptur ein leichtes Rechtshinken, eine leichte Unsicherheit beim Zehenspitzengang rechts, eine Unmöglichkeit voll in die Hocke zu gehen und eine minimale Einschränkung der Plantarflexion des rechten oberen Sprunggelenks beschrieb.
Mit Bescheiden vom 01.06.2006 lehnte die Beklagte zunächst wegen der Folgen des erlittenen Knalltraumas die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab und entzog die vorläufig gewährte Entschädigung zum 01.07.2006 (Blatt 27 SG-Akte). Die Beklagte ging damals noch davon aus, dass die MdE in Folge des Knalltraumas (endgültig) auf unter 10 v.H. festzusetzen sei. Mit dem weiteren Bescheid vom 01.06.2006 (Blatt 169 VA) entzog die Beklagte zum 01.07.2006 dem Kläger die wegen der Folgen der Achillessehnenruptur als vorläufige Entschädigung gewährte Rente. Zur Begründung dieser Entscheidung verwies sie auf den Wegfall der in Folge des Knalltraumas gewährten Rente. Gegen beide Entscheidungen erhob der Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das auf Grund einer Untersuchung am 19.09.2006 vom Leiter der Sektion Unfall- und Wiederherstellungschirurgie am Universitätsklinikum H. , Prof. Dr. M. , erstellte Gutachten ein, das bei der Beklagten am 15.11.2006 einging. Prof. Dr. M. bewertete die verbliebenen Folgen der Achillessehnenruptur mit einer MdE um weniger als 10 v.H., verwies jedoch - insbesondere in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom März und Mai 2007 - darauf, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. P. kein Nachweis einer wesentlichen Besserung geführt werden könne, da der einzige fassbare Unterschied darin bestehe, dass Prof. Dr. P. noch von einer endgradigen Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk ausgegangen sei, während nunmehr eine Bewegungseinschränkung im oberen/unteren Sprunggelenk nicht mehr festgestellt werden könne (Blatt 234 VA). Die Beklagte bat den Kläger unter Verweis auf die von Prof. Dr. M. vorgenommene Einschätzung der MdE auf unter 10 v.H. um Stellungnahme, ob er seinen Widerspruch betreffend die Rentengewährung auf Grund der Achillessehnenruptur aufrecht erhalte. Nach weiterer Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Folgen des Knalltraumas hob die Beklagte mit dem Bescheid vom 27.10.2008 den das Knalltrauma betreffenden Bescheid vom 01.06.2006 auf und bewilligte dem Kläger wegen dieses Arbeitsunfalls eine Rente ab dem 25.10.2004 (Eintritt einer Verschlechterung) auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v.H. (Blatt 30 SG-Akte).
Den vom Kläger aufrecht erhaltenen Widerspruch hinsichtlich des Entzugs der Rente wegen der Folgen der Achillessehnenruptur wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 zurück. Im Ausgangsbescheid sei die bislang als vorläufige Entschädigung gewährte Versichertenrente wegen des Wegfalls „Stützrententatbestands“ entzogen worden. Nunmehr habe sich der Widerspruchsausschuss nach Würdigung des im Widerspruchsverfahren beigezogenen Gutachtens davon überzeugt, dass der Kläger durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.11.2003 zum Zeitpunkt der Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit nicht mehr in einem messbarem Grad von wenigstens 10 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei.
Deswegen hat der Kläger am 04.12.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sein zunächst auch verfolgtes Ziel, wegen des Arbeitsunfalls vom 14.11.2003 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v.H. zu erhalten, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten, vielmehr alleine die Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2006 (betreffend die Achillessehnenruptur) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2008 beantragt. Diesem Antrag hat das Sozialgericht im Urteil vom 22.10.2009 stattgegeben. Die Beklagte habe die mit dem Bescheid vom 27.01.2006 als vorläufige Entschädigung gewährte Rente nicht vor Ablauf von drei Jahren nach dem Arbeitsunfall wirksam entzogen. Die Stützrente wegen der Folgen des Knalltraumas sei nicht weggefallen. Damit sei die im Bescheid vom 27.01.2006 enthaltene auflösende Bedingung entgegen dem Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids vom 01.06.2006 nicht eingetreten. Die Beklagte habe die Rente nicht über die (unzutreffende) deklaratorische Feststellung des Eintritts der auflösenden Bedingung hinausgehend konstitutiv entzogen. Eine Umdeutung des Bescheides vom 01.06.2006 in einen Entziehungsbescheid scheide aus. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid den Rentenanspruch mit der Begründung verneint habe, die arbeitsunfallbedingte MdE betrage weniger als 10 v.H., sei der notwendige Nachweis einer wesentlichen Änderung nicht geführt.
10 
Gegen das ihr am 05.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.12.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Sozialgericht überziehe die gesetzlichen Bestimmtheitsanforderung an einen Entzugsbescheid nach § 62 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erheblich. Auf die Begründung des Entziehungsbescheids komme es im Hinblick auf die Verhinderung der Rechtsfolgen des § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (Rentengewährung auf unbestimmte Zeit mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall) nicht an. Im Bescheid vom 01.06.2006 sei eindeutig verfügt worden, dass die Rente in Form einer vorläufigen Entschädigung entzogen werde. Die vom Sozialgericht beschriebenen Folgen in Bezug auf den Eintritt der auflösenden Bedingung des Stützrententatbestandes wären nur dann in Betracht gekommen, wenn kein gesonderter Entziehungsbescheid erlassen worden wäre und man nur auf den Eintritt der auflösenden Bedingung vertraut hätte. Bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide komme es auf die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs an, die Begründung der Bescheide sei zwar erforderlich, hinsichtlich des Inhalts aber variabel. Der Bescheid vom 01.06.2006 werde nicht dadurch rechtswidrig, dass der zunächst angenommene Wegfall des Stützrententatbestandes nachträglich entfallen sei. Denn im Widerspruchsbescheid sei er um die Begründung erweitert worden, dass es für die weitere Gewährung einer gestützten Rente an der hierfür notwendigen MdE um mindestens 10 v.H. fehle. Im Übrigen habe das Sozialgericht übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21.08.2008, L 6 U 149/04, Bl. 23/34 LSG-Akte) die alleinige Aufhebung der Rente als vorläufige Entschädigung nicht zur Folge haben könne, dass die vorläufige Rente als Rente auf unbestimmte Zeit weiter zu zahlen sei. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, Prof. Dr. M. habe gegenüber dem Vorgutachten eine Besserung der Beweglichkeit beschrieben. Soweit das Sozialgericht der Einschätzung von Prof. Dr. M. zum Fehlen einer nachweisbaren wesentlichen Besserung gefolgt sei, hätte es den Erstgutachter anhören und der Frage nachgehen müssen, ob er mit seiner Einschätzung der MdE falsch lag.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Kläger hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
18 
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008, mit dem die Beklagte dem Kläger die zuvor mit Bescheid vom 27.01.2006 nach einer MdE um 10 v.H. vorläufig bewilligte Rente entzog. Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausschließlich gestellten Anfechtungsantrag wendet er sich (nur noch) gegen die Entziehung der ihm ursprünglich bewilligten vorläufigen Rente mit dem Ziel der Gewährung einer Dauerrente in der bisherigen Höhe (MdE 10 v.H.). Seinen ursprünglich schriftsätzlich gestellten Antrag auf Gewährung einer höheren Rente nach einer MdE um 20 v.H. hat er nicht aufrecht erhalten. Dem entsprechend ist die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart, denn mit Aufhebung des angefochtenen Entziehungsbescheides würde die vorläufig gewährte Rente - entgegen der Ansicht der Beklagten - nach Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall schon kraft Gesetzes zur Dauerrente (st. Rechtsprechung des Senats, u.a. Urteil vom 23.02.2006, L 10 U 3518/03; ebenso BSG, Urteil vom 05.02.2008, B 2 U 6/07 R in SozR 4-1300 § 41 Nr. 1; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O. - nicht weiter problematisiert im nachfolgenden Urteil des BSG vom 16.03.2010, B 2 U 2/09 R in SozR 4-2700 § 62 Nr. 1).
19 
Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben, denn keine der hier für eine Entziehung der vorläufig gewährten Rente in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen ist in vollem Umfang erfüllt.
20 
Der Senat kann offen lassen, ob der Bescheid vom 27.01.2006 über die Gewährung der Rente wegen des Arbeitsunfalles vom 14.11.2003 (Achillessehnenruptur) - wie vom Sozialgericht angenommen - tatsächlich eine auflösende Bedingung i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) „Wegfall des Stützrententatbestands“ enthält, was angesichts des Wortlauts zweifelhaft erscheint. Insbesondere ließe die entsprechende Textpassage, die weder den Begriff der Bedingung noch eine entsprechende Umschreibung der Bedingung enthält, auch eine Deutung i. S. eines bloßen rechtlichen Hinweises zu. Selbst die Beklagte hat sich nicht auf eine solche Nebenbestimmung berufen. Es fehlt jedenfalls am tatsächlichen Eintritt einer solchen auflösenden Bedingung. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 27.10.2008 zum Arbeitsunfall vom 17.06.2003 (Knalltrauma). Auf Grund der dort getroffenen bestandskräftigen Regelung steht fest, dass dem Kläger entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 01.06.2006 wegen der Folgen des Knalltraumas weiter eine Verletztenrente - sogar nach einer höheren als bislang angenommenen MdE - auf unbestimmte Zeit zusteht. Die mit Bescheid vom 01.06.2006 hinsichtlich dieser Rente zunächst verfügte Entziehung als vorläufige Entschädigung und Ablehnung der Gewährung der Rente auf unbestimmte Zeit wurde aufgehoben. Damit ist diese Stützrente tatsächlich nie entfallen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Es bedarf daher auch keiner Klärung, welche Regelungswirkung dem streitigen Bescheid vom 01.06.2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2008) im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung zukäme.
21 
Auf § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII als Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach dieser Bestimmung kann im Falle der Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung der Vomhundertsatz der MdE innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Versicherungsfall (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) jederzeit und ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden. Im Entziehungsbescheid vom 01.06.2006 wurde aber gerade nicht auf eine andere MdE abgestellt. Vielmehr ging die Beklagte damals noch von der MdE um 10 v.H. aus. Die im Ausgangsbescheid verfügte Entziehung beruhte allein auf der - wie schon ausgeführt - unzutreffenden Annahme eines Wegfalls des Stützrententatbestandes. Die Intention einer anderen Feststellung der MdE nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII könnte allenfalls dem Widerspruchsbescheid entnommen werden, in dessen Begründung die Beklagte - freilich ohne ausdrücklich auf § 62 SGB VII Bezug zu nehmen - auf eine nicht (mehr) gegebene MdE um 10 v.H. hinwies. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII stellt jedoch keine Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Rente als vorläufige Entschädigung wegen Wegfalls der rentenberechtigenden MdE dar. Denn mit dem Entzug einer Rente als vorläufige Entschädigung mangels rentenberechtigender MdE wird nicht nur die vorläufige, sondern auch die Dauerrente abgelehnt (BSG, Urteil vom 21.03.1974, 8/2 RU 55/72 in SozR 2200 § 581 Nr. 1). Die Entscheidung über die Dauerrente - einschließlich einer Rentenablehnung (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.) - nach Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung beruht aber auf § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.). Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf jene Fälle, in denen die Rente als vorläufige Entschädigung nach einer anderen MdE weitergewährt wird, also eine vorläufige Regelung durch eine andere ersetzt wird (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.). Im Übrigen wäre auch bei § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII - wie bei Abs. 2 Satz 2 (hierzu sogleich) - erforderlich, dass die Neufeststellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles ergeht. Hier erging der Widerspruchsbescheid erst am 19.11.2008 und mithin lange nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums nach dem Versicherungsfall vom 14.11.2003.
22 
§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII bestimmt, dass bei der erstmaligen Feststellung der Rente (auf unbestimmte Zeit) nach der vorläufigen Entschädigung der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden kann, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird die Rente jedoch spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall kraft Gesetzes nicht mehr als „vorläufige Entschädigung“, sondern als „Rente auf unbestimmte Zeit“ geleistet, sodass der „Vorläufigkeitsvorbehalt“ in dem den Rentenanspruch feststellenden Verwaltungsakt gesetzesunmittelbar entfällt (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII greift unter drei Voraussetzungen ein: Erstens darf der Träger das Recht auf die Rente bisher nur „vorläufig“ anerkannt haben. Zweitens muss er beabsichtigen, diese „vorläufige“ Feststellung zu ändern und erstmals darüber zu entscheiden, ob dem Versicherten der Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit zusteht, was - wie bereits erwähnt - auch eine Rentenablehnung beinhalten kann. Drittens muss er diese Verwaltungsakte dem Versicherten innerhalb des Zeitraums von drei Jahren seit dem Arbeitsunfall bekanntgeben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Ausgangsbescheid wurde die vorläufige Rente nicht wegen Wegfalls der rentenberechtigenden MdE und nicht im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine Dauerrente entzogen. Eine solche Intention kann nur dem Widerspruchsbescheid entnommen werden; dieser erging aber - wie bereits ausgeführt - nicht innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums.
23 
Auch § 48 Abs. 1 SGB X kommt als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide nicht in Betracht, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht nachgewiesen ist. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11), bei den Voraussetzungen für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes also zu Lasten der Behörde.
24 
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft (Satz 1) aufzuheben. Nach näherer Maßgabe soll er auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (Satz 2) aufgehoben werden.
25 
Soweit der Ausgangsbescheid vom 01.06.2006 unter dem Blickwinkel eines Wegfalls des Stützrententatbestandes betrachtet wird, wird § 48 SGB X zwar nicht von § 62 SGB VII verdrängt (s. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.), weil § 62 SGB VII allein Neufeststellungen der MdE betrifft. Indessen liegt dieser Wegfall des Stützrententatbestandes - wie bereits dargestellt - und damit eine wesentliche Änderung i.S. § 48 SGB X nicht vor. Vielmehr wurde wegen der Folgen des Knalltraumas als weiterem Arbeitsunfall bestandskräftig eine (Stütz-)Rente bewilligt.
26 
Soweit dem gegenüber der Widerspruchsbescheid darauf abstellt, dass eine MdE um 10 v.H. nicht (mehr) vorliege und dies eine wesentliche Änderung darstelle, liegt insoweit - entgegen der Annahme des Sozialgerichts - zwar vom Ansatz her ein zulässiger Austausch der Begründung in Bezug auf den Ausgangsbescheid vor (s. auch die Gestaltungswirkung nach § 95 SGG). Nach Ablauf des Drei-Jahreszeitraumes wird § 48 SGB X auch nicht mehr von § 62 SGB VII verdrängt. Maßgebend wäre deshalb, ob tatsächlich eine wesentliche Änderung eintrat. Diese ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte nun gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M. keine MdE um 10 v.H. mehr annimmt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die für die Bemessung der MdE maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (s. hierzu § 73 Abs. 3 SGB VII: mehr als 5 v.H.). Davon kann sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Denn das Vorliegen einer wesentlichen Änderung wurde auf Nachfrage der Beklagten von Prof. Dr. M. trotz seiner von Prof. Dr. P. abweichenden Beurteilung der MdE ausdrücklich verneint. Zwar konnte Prof. Dr. M. im September 2006 die von Prof. Dr. P. im August 2005 beschriebene „minimale“ Bewegungseinschränkung am rechten oberen Sprunggelenk nicht mehr bestätigen. Soweit er dennoch von keiner wesentlichen Änderung ausging, ist dies für den Senat jedoch nachvollziehbar. Schon der Wechsel von einer „minimalen“ zu keiner Bewegungseinschränkung lässt sich schwerlich als wesentliche Änderung ansehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass als Folge der Achillessehnenruptur nicht nur die Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, sondern noch weitere Beschwerden zu würdigen waren. Insoweit bestätigte Prof. Dr. M. als Unfallfolgen das bereits von Prof. Dr. P. beschriebene leichte Rechtshinken und die Unsicherheit beim Zehenspitzengang rechts und beschrieb darüber hinaus intermittierende leichte Ruhe- und Belastungsschmerzen im Bereich der Achillessehne rechts, einen Druckschmerz an der Achillessehne, intermittierend auftretende Schwellungen im Bereich der Achillessehne und eine pauschal verminderte Belastbarkeit des rechten Fußes. Auch die Einnahme einer Hockstellung war dem Kläger eigenständig nicht möglich. Angesichts dieser fortbestehenden Beschwerden kann der alleinige Wegfall der vormals beschriebenen „minimalen“ Bewegungseinschränkung nicht als wesentliche Änderung angesehen werden. Dagegen spricht auch, dass sich aus den von Prof. Dr. P. erhobenen Bewegungsmaßen zwar eine unfallbedingte Minderung der Bewegungsfähigkeit beim Senken des oberen Sprunggelenks um 10° ergibt (50° rechts im Vergleich zu 60° links), die Beweglichkeit beim Senken mit 50° jedoch noch im Normbereich (40°-50°) lag. Soweit Dr. M. im Vergleich zu Prof. Dr. P. und Prof. Dr. M. andere und teils schlechtere Bewegungsmaße ermittelte, lässt sich auch aus diesen Maßen im Vergleich der beiden Untersuchungen durch Dr. M. keine wesentliche Änderung zuungunsten des Klägers erkennen. Vielmehr wurde nach seinen Messungen die Beweglichkeit beim Senken sogar schlechter (35° im November 2003, 30° im September 2006).
27 
Bei einer somit nicht nachgewiesenen wesentlichen Änderung kann die angefochtene Entscheidung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Rücknahme eines (möglicherweise schon ursprünglich) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 1, 2 SGB X keinen Bestand haben. Nach dieser Regelung darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach näherer Maßgabe ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Ausgangsbescheid vom 01.06.2006 wollte die Beklagte klar ersichtlich keine Entscheidung nach § 45 SGB X treffen, da sie zum Zeitpunkt seines Erlasses allein den nach der vorläufigen Rentenbewilligung vermeintlich (nachträglich) eingetretenen Wegfall der Stützrente für maßgeblich hielt. Auch die Formulierung im Widerspruchsbescheid: „… dass Sie … nicht mehr in messbarem Grad von wenigstens 10 v.H. in Ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind“ weist eher auf eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X oder § 62 Abs. 2 SGB VII (dazu jeweils s.o.) als auf eine Entscheidung nach § 45 SGB X hin.
28 
Eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1, 2 SGB X setzt jedenfalls die Ausübung von Ermessen durch die Beklagte voraus (u.a. BSG, Urteil vom 21.06.2011, B 4 AS 21/10 R, juris Rdnr. 35; zur fehlenden Heilbarkeit eines Ermessensnichtgebrauchs im Rahmen des § 41 Abs. 2 SGB X: Urteil des Senats vom 22.02.2007, L 10 R 5254/05, juris). Eine solche Ermessensentscheidung wurde von der Beklagten aber nicht getroffen. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben (hierzu: Steinwedel in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 45 SGB X Rdnr. 58 ff.). Die fehlende Ermessensausübung macht die angefochtenen Bescheide auch bei Unterstellung einer ursprünglichen Unrichtigkeit der vorläufigen Rentenbewilligung rechtswidrig. Damit war entgegen der Berufungsbegründung der Beklagten weder das Sozialgericht noch der Senat gehalten, der Frage, ob Prof. Dr. P. mit seiner Einschätzung der MdE falsch lag, durch weitere Ermittlungen nachzugehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
18 
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008, mit dem die Beklagte dem Kläger die zuvor mit Bescheid vom 27.01.2006 nach einer MdE um 10 v.H. vorläufig bewilligte Rente entzog. Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausschließlich gestellten Anfechtungsantrag wendet er sich (nur noch) gegen die Entziehung der ihm ursprünglich bewilligten vorläufigen Rente mit dem Ziel der Gewährung einer Dauerrente in der bisherigen Höhe (MdE 10 v.H.). Seinen ursprünglich schriftsätzlich gestellten Antrag auf Gewährung einer höheren Rente nach einer MdE um 20 v.H. hat er nicht aufrecht erhalten. Dem entsprechend ist die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart, denn mit Aufhebung des angefochtenen Entziehungsbescheides würde die vorläufig gewährte Rente - entgegen der Ansicht der Beklagten - nach Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall schon kraft Gesetzes zur Dauerrente (st. Rechtsprechung des Senats, u.a. Urteil vom 23.02.2006, L 10 U 3518/03; ebenso BSG, Urteil vom 05.02.2008, B 2 U 6/07 R in SozR 4-1300 § 41 Nr. 1; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O. - nicht weiter problematisiert im nachfolgenden Urteil des BSG vom 16.03.2010, B 2 U 2/09 R in SozR 4-2700 § 62 Nr. 1).
19 
Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben, denn keine der hier für eine Entziehung der vorläufig gewährten Rente in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen ist in vollem Umfang erfüllt.
20 
Der Senat kann offen lassen, ob der Bescheid vom 27.01.2006 über die Gewährung der Rente wegen des Arbeitsunfalles vom 14.11.2003 (Achillessehnenruptur) - wie vom Sozialgericht angenommen - tatsächlich eine auflösende Bedingung i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) „Wegfall des Stützrententatbestands“ enthält, was angesichts des Wortlauts zweifelhaft erscheint. Insbesondere ließe die entsprechende Textpassage, die weder den Begriff der Bedingung noch eine entsprechende Umschreibung der Bedingung enthält, auch eine Deutung i. S. eines bloßen rechtlichen Hinweises zu. Selbst die Beklagte hat sich nicht auf eine solche Nebenbestimmung berufen. Es fehlt jedenfalls am tatsächlichen Eintritt einer solchen auflösenden Bedingung. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 27.10.2008 zum Arbeitsunfall vom 17.06.2003 (Knalltrauma). Auf Grund der dort getroffenen bestandskräftigen Regelung steht fest, dass dem Kläger entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 01.06.2006 wegen der Folgen des Knalltraumas weiter eine Verletztenrente - sogar nach einer höheren als bislang angenommenen MdE - auf unbestimmte Zeit zusteht. Die mit Bescheid vom 01.06.2006 hinsichtlich dieser Rente zunächst verfügte Entziehung als vorläufige Entschädigung und Ablehnung der Gewährung der Rente auf unbestimmte Zeit wurde aufgehoben. Damit ist diese Stützrente tatsächlich nie entfallen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Es bedarf daher auch keiner Klärung, welche Regelungswirkung dem streitigen Bescheid vom 01.06.2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2008) im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung zukäme.
21 
Auf § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII als Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach dieser Bestimmung kann im Falle der Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung der Vomhundertsatz der MdE innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Versicherungsfall (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) jederzeit und ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden. Im Entziehungsbescheid vom 01.06.2006 wurde aber gerade nicht auf eine andere MdE abgestellt. Vielmehr ging die Beklagte damals noch von der MdE um 10 v.H. aus. Die im Ausgangsbescheid verfügte Entziehung beruhte allein auf der - wie schon ausgeführt - unzutreffenden Annahme eines Wegfalls des Stützrententatbestandes. Die Intention einer anderen Feststellung der MdE nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII könnte allenfalls dem Widerspruchsbescheid entnommen werden, in dessen Begründung die Beklagte - freilich ohne ausdrücklich auf § 62 SGB VII Bezug zu nehmen - auf eine nicht (mehr) gegebene MdE um 10 v.H. hinwies. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII stellt jedoch keine Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Rente als vorläufige Entschädigung wegen Wegfalls der rentenberechtigenden MdE dar. Denn mit dem Entzug einer Rente als vorläufige Entschädigung mangels rentenberechtigender MdE wird nicht nur die vorläufige, sondern auch die Dauerrente abgelehnt (BSG, Urteil vom 21.03.1974, 8/2 RU 55/72 in SozR 2200 § 581 Nr. 1). Die Entscheidung über die Dauerrente - einschließlich einer Rentenablehnung (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.) - nach Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung beruht aber auf § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.). Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf jene Fälle, in denen die Rente als vorläufige Entschädigung nach einer anderen MdE weitergewährt wird, also eine vorläufige Regelung durch eine andere ersetzt wird (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.). Im Übrigen wäre auch bei § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII - wie bei Abs. 2 Satz 2 (hierzu sogleich) - erforderlich, dass die Neufeststellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles ergeht. Hier erging der Widerspruchsbescheid erst am 19.11.2008 und mithin lange nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums nach dem Versicherungsfall vom 14.11.2003.
22 
§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII bestimmt, dass bei der erstmaligen Feststellung der Rente (auf unbestimmte Zeit) nach der vorläufigen Entschädigung der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden kann, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird die Rente jedoch spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall kraft Gesetzes nicht mehr als „vorläufige Entschädigung“, sondern als „Rente auf unbestimmte Zeit“ geleistet, sodass der „Vorläufigkeitsvorbehalt“ in dem den Rentenanspruch feststellenden Verwaltungsakt gesetzesunmittelbar entfällt (BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII greift unter drei Voraussetzungen ein: Erstens darf der Träger das Recht auf die Rente bisher nur „vorläufig“ anerkannt haben. Zweitens muss er beabsichtigen, diese „vorläufige“ Feststellung zu ändern und erstmals darüber zu entscheiden, ob dem Versicherten der Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit zusteht, was - wie bereits erwähnt - auch eine Rentenablehnung beinhalten kann. Drittens muss er diese Verwaltungsakte dem Versicherten innerhalb des Zeitraums von drei Jahren seit dem Arbeitsunfall bekanntgeben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Ausgangsbescheid wurde die vorläufige Rente nicht wegen Wegfalls der rentenberechtigenden MdE und nicht im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine Dauerrente entzogen. Eine solche Intention kann nur dem Widerspruchsbescheid entnommen werden; dieser erging aber - wie bereits ausgeführt - nicht innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums.
23 
Auch § 48 Abs. 1 SGB X kommt als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide nicht in Betracht, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht nachgewiesen ist. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11), bei den Voraussetzungen für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes also zu Lasten der Behörde.
24 
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft (Satz 1) aufzuheben. Nach näherer Maßgabe soll er auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (Satz 2) aufgehoben werden.
25 
Soweit der Ausgangsbescheid vom 01.06.2006 unter dem Blickwinkel eines Wegfalls des Stützrententatbestandes betrachtet wird, wird § 48 SGB X zwar nicht von § 62 SGB VII verdrängt (s. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.), weil § 62 SGB VII allein Neufeststellungen der MdE betrifft. Indessen liegt dieser Wegfall des Stützrententatbestandes - wie bereits dargestellt - und damit eine wesentliche Änderung i.S. § 48 SGB X nicht vor. Vielmehr wurde wegen der Folgen des Knalltraumas als weiterem Arbeitsunfall bestandskräftig eine (Stütz-)Rente bewilligt.
26 
Soweit dem gegenüber der Widerspruchsbescheid darauf abstellt, dass eine MdE um 10 v.H. nicht (mehr) vorliege und dies eine wesentliche Änderung darstelle, liegt insoweit - entgegen der Annahme des Sozialgerichts - zwar vom Ansatz her ein zulässiger Austausch der Begründung in Bezug auf den Ausgangsbescheid vor (s. auch die Gestaltungswirkung nach § 95 SGG). Nach Ablauf des Drei-Jahreszeitraumes wird § 48 SGB X auch nicht mehr von § 62 SGB VII verdrängt. Maßgebend wäre deshalb, ob tatsächlich eine wesentliche Änderung eintrat. Diese ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte nun gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M. keine MdE um 10 v.H. mehr annimmt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die für die Bemessung der MdE maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (s. hierzu § 73 Abs. 3 SGB VII: mehr als 5 v.H.). Davon kann sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Denn das Vorliegen einer wesentlichen Änderung wurde auf Nachfrage der Beklagten von Prof. Dr. M. trotz seiner von Prof. Dr. P. abweichenden Beurteilung der MdE ausdrücklich verneint. Zwar konnte Prof. Dr. M. im September 2006 die von Prof. Dr. P. im August 2005 beschriebene „minimale“ Bewegungseinschränkung am rechten oberen Sprunggelenk nicht mehr bestätigen. Soweit er dennoch von keiner wesentlichen Änderung ausging, ist dies für den Senat jedoch nachvollziehbar. Schon der Wechsel von einer „minimalen“ zu keiner Bewegungseinschränkung lässt sich schwerlich als wesentliche Änderung ansehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass als Folge der Achillessehnenruptur nicht nur die Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, sondern noch weitere Beschwerden zu würdigen waren. Insoweit bestätigte Prof. Dr. M. als Unfallfolgen das bereits von Prof. Dr. P. beschriebene leichte Rechtshinken und die Unsicherheit beim Zehenspitzengang rechts und beschrieb darüber hinaus intermittierende leichte Ruhe- und Belastungsschmerzen im Bereich der Achillessehne rechts, einen Druckschmerz an der Achillessehne, intermittierend auftretende Schwellungen im Bereich der Achillessehne und eine pauschal verminderte Belastbarkeit des rechten Fußes. Auch die Einnahme einer Hockstellung war dem Kläger eigenständig nicht möglich. Angesichts dieser fortbestehenden Beschwerden kann der alleinige Wegfall der vormals beschriebenen „minimalen“ Bewegungseinschränkung nicht als wesentliche Änderung angesehen werden. Dagegen spricht auch, dass sich aus den von Prof. Dr. P. erhobenen Bewegungsmaßen zwar eine unfallbedingte Minderung der Bewegungsfähigkeit beim Senken des oberen Sprunggelenks um 10° ergibt (50° rechts im Vergleich zu 60° links), die Beweglichkeit beim Senken mit 50° jedoch noch im Normbereich (40°-50°) lag. Soweit Dr. M. im Vergleich zu Prof. Dr. P. und Prof. Dr. M. andere und teils schlechtere Bewegungsmaße ermittelte, lässt sich auch aus diesen Maßen im Vergleich der beiden Untersuchungen durch Dr. M. keine wesentliche Änderung zuungunsten des Klägers erkennen. Vielmehr wurde nach seinen Messungen die Beweglichkeit beim Senken sogar schlechter (35° im November 2003, 30° im September 2006).
27 
Bei einer somit nicht nachgewiesenen wesentlichen Änderung kann die angefochtene Entscheidung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Rücknahme eines (möglicherweise schon ursprünglich) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 1, 2 SGB X keinen Bestand haben. Nach dieser Regelung darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach näherer Maßgabe ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Ausgangsbescheid vom 01.06.2006 wollte die Beklagte klar ersichtlich keine Entscheidung nach § 45 SGB X treffen, da sie zum Zeitpunkt seines Erlasses allein den nach der vorläufigen Rentenbewilligung vermeintlich (nachträglich) eingetretenen Wegfall der Stützrente für maßgeblich hielt. Auch die Formulierung im Widerspruchsbescheid: „… dass Sie … nicht mehr in messbarem Grad von wenigstens 10 v.H. in Ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind“ weist eher auf eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X oder § 62 Abs. 2 SGB VII (dazu jeweils s.o.) als auf eine Entscheidung nach § 45 SGB X hin.
28 
Eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1, 2 SGB X setzt jedenfalls die Ausübung von Ermessen durch die Beklagte voraus (u.a. BSG, Urteil vom 21.06.2011, B 4 AS 21/10 R, juris Rdnr. 35; zur fehlenden Heilbarkeit eines Ermessensnichtgebrauchs im Rahmen des § 41 Abs. 2 SGB X: Urteil des Senats vom 22.02.2007, L 10 R 5254/05, juris). Eine solche Ermessensentscheidung wurde von der Beklagten aber nicht getroffen. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben (hierzu: Steinwedel in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 45 SGB X Rdnr. 58 ff.). Die fehlende Ermessensausübung macht die angefochtenen Bescheide auch bei Unterstellung einer ursprünglichen Unrichtigkeit der vorläufigen Rentenbewilligung rechtswidrig. Damit war entgegen der Berufungsbegründung der Beklagten weder das Sozialgericht noch der Senat gehalten, der Frage, ob Prof. Dr. P. mit seiner Einschätzung der MdE falsch lag, durch weitere Ermittlungen nachzugehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.