Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 12. März 2019 - 1 AR 10/19

bei uns veröffentlicht am12.03.2019

Gericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Tenor

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

I.

Gegen den Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu 1) vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde erhoben. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem beendeten Rewerberaummietverhältnis über ein in N. belegenes Mietobjekt.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 hat der Antragsteller vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Widerklage gegen die Antragsgegnerin zu 1) und Drittwiderklage gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhoben. Er hat ferner nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt, das Landgericht Nürnberg-Fürth als zuständiges Gericht für Widerklage und Drittwiderklage zu bestimmen. Beide Antragsgegnerinnen haben ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Augsburg. Gegenstand der Widerklageforderung sind offene Mietzinsforderungen in Höhe von 24.165,38 €. Die Antragsgegnerin zu 2) wird als Mietbürgin in Anspruch genommen.

Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergebe sich aus § 33 ZPO, sollte das Gericht anderer Auffassung sein, werde keine Rüge der örtlichen Zuständigkeit erhoben werden.

Auf den Hinweis, dass hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Bedenken bestehen, führte der Antragsteller aus, für die Widerklage bestehe der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO am Belegenheitsort der Mietsache, so dass er die beiden Antragsgegnerinnen nicht am gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand in Augsburg hätte in Anspruch nehmen können. Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 3 ZPO auf die Drittwiderklage (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) auf die hier in Rede stehende Konstellation einer Widerklage gegen den Mieter und einer Drittwiderklage gegen den Bürgen übertragbar sei, sei noch nicht geklärt. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand sei daher nicht ohne weiteres zuverlässig feststellbar.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO berufen, weil der Gerichtsstand der (Wider-)Klage im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg liegt, während der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) zum Bezirk des Oberlandesgerichts München gehört.

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, da beide Antragsgegnerinnen einen gemeinsamen Gerichtsstand beim Gericht der Klage haben (§ 33 ZPO). Sowohl für die Widerklage als auch für die Drittwiderklage ist das Landgericht Nürnberg-Fürth örtlich zuständig, ohne dass es zur Herbeiführung der Zuständigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

Die Antragsgegnerinnen sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs Streitgenossinnen (§§ 59, 60 ZPO). Denn Hauptschuldner und Bürge stehen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft und sind daher Streitgenossen (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, § 60 ZPO Rn. 5 m. w. N.).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Institut der - hier vorliegenden - parteierweiternden Widerklage anerkannt. Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig. Hierdurch sollen die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden sowie zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Xa ARZ 191/10, BRHZ 187, 112 ff. Rn. 5 - 6).

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516) begründete die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch mit seiner Entscheidung vom 30. September 2010 (BGHZ 187, 112 ff) „jedenfalls“ für die Drittwiderklage gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung aufgegeben und zur Begründung insbesondere ausgeführt, der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO habe seinen Grund darin, dass bei Bestehen eines Sachzusammenhangs die Verfahrenskonzentration gefördert und zugleich ein prozessuales Gleichgewicht hergestellt werden solle. Das Bedürfnis, zusammenhängende Ansprüche einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden, bestehe auch und gleichermaßen in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof schon bisher eine Drittwiderklage für zulässig gehalten habe. Die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO führte indes dazu, dass regelmäßig eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts erforderlich wäre, obwohl nur die Bestimmung des Gerichts der Klage als zuständiges Gericht auch für die Drittwiderklage in Betracht komme. Die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für Klage und Widerklage könne nicht bestimmt werden, weil § 36 ZPO keine Handhabe dafür biete, dem Kläger auf den Antrag des Beklagten den von ihm gewählten Gerichtsstand zu entziehen.

Diese Überlegungen sind auf die hiesige Fallkonstellation übertragbar. Da bei einer streitgenössischen Drittwiderklage auch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur das Gericht bestimmt werden könnte, bei dem die Klage bereits anhängig ist, ist nicht ersichtlich, wie durch eine analoge Anwendung des § 33 ZPO auf diesen Fall die Interessen des Drittwiderbeklagten beeinträchtigt werden könnten. Soweit im Schrifttum eine generelle Anwendung des § 33 ZPO auf am Rechtsstreit unbeteiligte Dritte - wegen möglicher anderer Interessenlagen - zurückhaltend beurteilt wird (Vossler, NJW 2011, 662, 463; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 33, Rn. 13; a. A. Schultzky in Zöller, ZPO, § 33 Rn. 28 m. w. N.), werden jedenfalls im Hinblick auf die streitgenössische Drittwiderklage - soweit ersichtlich - keine grundlegenden Bedenken geäußert.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, ein gemeinsamer Gerichtsstand könne nicht zuverlässig festgestellt werden. Anerkannt ist in der Rechtsprechung allerdings, dass es für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt, wenn sich ein gemeinsamer Gerichtsstand aufgrund des insoweit maßgeblichen tatsächlichen Vorbringens nicht zuverlässig feststellen lässt (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, WM 2008, 1425 Rn. 11). Dies ist hier aber aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist auch nicht ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen veranlasst. Dies kann der Fall sein, wenn das nach Ansicht des Senats zuständige Gericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003, 1Z AR 114/03, BayObLGR 2004, 85) oder derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015, 14 AR 2/15, MDR 2016, 179/180). Hier gehen jedoch auch die Antragsgegnerinnen von der Zuständigkeit des Gerichts der Klage aus.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 12. März 2019 - 1 AR 10/19

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Tenor Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht X bestimmt. Gründe

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 69/08
vom
24. Juni 2008
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage gegen
den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten.

b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht
für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer
der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
BGH, Beschl. v. 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08 - OLG München
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Augsburg bestimmt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner 1957 verstorbenen Großmutter gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung an die Miterben geltend.
2
Bedingt durch die Kriegsereignisse des zweiten Weltkrieges war in England Vermögen der Großmutter beschlagnahmt worden, nach der Behauptung der Beklagten darüber hinaus auch Vermögen des 1941 verstorbenen Großvaters. Im Jahre 2005 leistete das Vereinigte Königreich eine Entschädigung. Im Streit stehen Geschehnisse um einen Finanzierungsvertrag im Zusammenhang mit dem Bemühen, das Vereinigte Königreich zu entsprechenden Entschädigungsleistungen zu bewegen. Mit seiner zum Landgericht Augsburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines noch offenen Restbetrages in Höhe von 160.000 € aus der Entschädigung an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte zu 1 hat Widerklage gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten als Mitglieder der Erbengemeinschaften sowohl nach der Großmutter als auch dem Großvater auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.125,50 € erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund des zwischen ihr und der "gesamten" Erbengemeinschaft geschlossenen Finanzierungsvertrages stehe ihr im Fall einer Entschädigung eine Erlösbeteiligung in Höhe von 30 % zu. Hiervon habe sie 160.000 € erhalten, offen sei noch ein Restbetrag in Höhe von 6.354,50 €. Darüber hinaus habe sie zur Durchsetzung der Ansprüche der "gesamten" Erbengemeinschaft Kosten in Höhe von 4.771 € vorfinanziert.
3
Der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts München II, der Drittwiderbeklagte hatte ihn bei Zustellung der Widerklage im Bezirk des Landgerichts Koblenz. Die Widerklägerin hat beim Oberlandesgericht München beantragt, das für die Klage zuständige Landgericht Augsburg als zuständiges Gericht für die Widerklage zu bestimmen.
4
Das Oberlandesgericht München hat die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben , sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 2002 (Az.: 1 AR 17/02 - juris) gehindert, das bei einer Widerklage gegen die klagende Partei und einen Dritten eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr für zulässig hält.

II.


5
Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.
6
Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen vor.
7
Das vorlegende Oberlandesgericht meint, ein gemeinsamer allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand, der die Zuständigkeitsbestimmung ausschlösse, sei nicht gegeben. Insbesondere bestehe für Widerklage und Drittwiderklage kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 33 ZPO am Gericht der Klage. Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht München von derjenigen des Oberlandesgerichts Dresden abweichen, das die Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2000 (X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871 f.) im Anschluss an Vollkommer/Vollkommer (WRP 2000, 1062 ff.) dahin versteht, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer parteierweiternden Widerklage nicht mehr möglich sei, und das deshalb den Gerichtsstand der Widerklage des § 33 ZPO auch auf den Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten erstrecken möchte.

III.


8
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die als Streitgenossen in Anspruch genommenen (Dritt-)Widerbeklagten bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, hinsichtlich aller mit der Widerklage verfolgten Klagegründe ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht gegeben ist und auch aus § 33 ZPO kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die (Dritt-)Widerbeklagten hergeleitet werden kann.
9
1. Ein besonderer Gerichtsstand für die Widerklage in ihrem gesamten Umfang ergibt sich vorliegend nicht aus dem erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO. Allerdings macht die Widerklägerin der Sache nach Nachlassverbindlichkeiten geltend, für die der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO einschlägig ist.
10
a) Für die Eröffnung des Gerichtsstands des § 28 ZPO genügt die schlüssige Darlegung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Kläger. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen, BGH, Versäumnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516, 517). Dies trifft auch auf das Vorliegen einer Nachlassverbindlichkeit zu, welche sowohl die Zuständigkeit des Gerichts gemäß §§ 27, 28 ZPO als auch die eingeklagte Forderung gemäß §§ 1967, 2058 BGB stützen soll.
11
Nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Widerklägerin handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Forderungen um solche, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfolgung und Realisierung von Nachlassansprüchen durch die Miterben entstanden sind, mithin um sogenannte Nachlasserbenschulden. Diese fallen als Nachlassverbindlichkeiten unter § 28 ZPO (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 28 Rdn. 5). Zu diesen Nachlasserbenschulden gehören alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zurückgehen (BGHZ 71, 180, 187; 38, 187, 193). Dies ist hier nach Darstellung der Widerklägerin der Fall.
12
b) Handelt es sich wie hier um mehrere Erben, kommt es für § 28 ZPO auch nicht darauf an, ob sich ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk befindet. Entscheidend ist nach § 28 ZPO allein, dass die vorhandenen Erben wie hier noch als Gesamtschuldner haften (vgl. BayObLG NJW 1950, 310; Musielak/ Heinrich, aaO, § 28 Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 28 Rdn. 3, 5). Dies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ 1999, 1175, 1176).
13
2. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war der allgemeine Gerichtsstand der Erblasserin gemäß §§ 12, 13 ZPO München. Der damit begründete erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO als gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Widerbeklagten in München hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, weil - wie die Widerklägerin geltend macht - der Finanzierungsvertrag auch gemeinschaftliches Vermögen der Großeltern und damit auch den Nachlass des Großvaters betrifft. Dieser hatte, wie die Widerklägerin unbestritten vorgetragen hat, im Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand in Groß Wartenberg bei Breslau. Insoweit besteht aber für die gleichzeitig auch als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater in Anspruch genommenen Widerbeklagten ein weiterer gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der nach §§ 28, 27 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin begründet ist. Ist aber ein weiterer Klagegrund vorgebracht und fehlt es an einem gemeinschaftlichen Gerichtsstand für die Klage in ihrem gesamten Umfang, ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar (vgl. BayObLG MDR 1981, 233; BayObLGZ 62, 297, 298; 58, 154, 155; 50/51, 37, 38; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 36 Rdn. 42; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 36 Rdn. 27; für Haupt- und Hilfsantrag OLG München JurBüro 1981, 607).
14
3. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für den Drittwiderbeklagten und den Widerbeklagten hinsichtlich der gesamten Widerklage ergibt sich auch nicht aus § 33 ZPO.

15
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/ Roth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121). Danach ist das Gericht der Klage für eine Widerklage, die gegen den Drittwiderbeklagten erhoben wird, örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).
16
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
17
aa) Allerdings soll nach Vollkommer/Vollkommer § 33 ZPO auch auf eine parteierweiternde Widerklage Anwendung finden. Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden könne und da der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO) auf den zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ablehne, müsse künftig die Bestimmung des Prozessgerichts als zuständiges Gericht für die Drittwiderklage ausscheiden, wenn sich die Widerklagezuständigkeit nur auf den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO stütze. Die parteierweiternde Widerklage käme danach nur noch in Betracht, wenn einer der Streitgenossen vor dem Prozessgericht zufällig auch seinen allgemeinen Gerichtsstand habe (aaO, 1064 f.). Vollkommer/Vollkommer wollen deshalb die Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Drittwiderbeklagten mit einer erweiterten Anwendung des § 33 ZPO über die formelle Parteistellung hinaus auf materiell am Streitgegenstand Beteiligte begründen (aaO, 1066 f.; ihnen folgend OLG Dresden, Beschl. v. 17.4.2002 - 1 AR 17/02 - juris; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdn. 23 f.).
18
bb) Zu einer solchen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 33 ZPO besteht kein Anlass. Entgegen Vollkommer/Vollkommer ist der Entscheidung des Senats nicht zu entnehmen, dass die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes für Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr in Betracht kommt, wenn keiner der Widerbeklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Gericht der Klage hat.
19
(1) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allerdings nach seinem Wortlaut davon aus, dass mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht bestimmt werden, in dessen Bezirk zumindest einer der Streitgenossen seinen (Wohn-)Sitz hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439). Die Zuständigkeitsregelung insbesondere der §§ 12 und 13 ZPO ist im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn sachlich vorrangige Gründe es rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW 1986, 3209). Ist für einen Streitgenossen ein besonderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben, hindert dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gerichtsstandsbestimmung nicht (vgl. BGHZ 90, 155, 159). Dabei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Gerichts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur Veröff. vorges.). Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.3.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647). Nicht zuletzt kann im Fall der parteierweiternden Widerklage die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden, soweit ein Gerichtsstand für die bislang am Verfahren Nichtbeteiligten bei ihm nicht besteht (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). Auch hier wird der dem Schutz des Beklagten dienende allgemeine Grundsatz der §§ 12 f. ZPO, nach dem die Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie eingeschränkt, indem der nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden kann, bei dem keiner der widerbeklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
20
(2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 22. Februar 2000. Dort hatte der Senat nur über die Frage zu entscheiden, ob eine Gerichtsstandsbestimmung zulässig ist, wenn die Widerbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben. Der Senat hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschränkung der Zuständigkeitsregeln der §§ 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kläger die Streitgenossen schon vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann (X ARZ 522/99, aaO, 1872).
21
In der Entscheidung hat der Senat weiter mit Blick auf die parteierweiternde Widerklage ausdrücklich festgehalten, dass § 33 ZPO nur für den widerbeklagten Kläger, nicht jedoch für einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Widerbeklagten gelte. Der Senat hat die Bestimmung des Gerichts der Klage als zuständiges Gericht auch für die Widerklage nur dann durch den Grundsatz der Prozessökonomie als geboten angesehen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die Widerbeklagten keinen gemeinsamen Gerichtsstand haben. Dass die Bestimmung des Gerichtsstands unzulässig wäre, wenn der Gerichtsstand der Klage nicht auch ein allgemeiner Gerichtsstand des widerbeklagten Streitgenossen ist, ist der Entscheidung hingegen nicht zu entnehmen.

IV.


22
Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Augsburg. Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Bei diesem Gericht, das mit der Sache bereits befasst ist, haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand. Für den Kläger ist dort der besondere Gerichtsstand aus § 33 ZPO begründet. Die Widerklägerin hat die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Der Kläger hat dem nicht widersprochen. Auch der Drittwiderbeklagte hat nur Bedenken gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage und des Bestimmungsverfahrens an sich erhoben, ohne in der Sache der Bestimmung des Landgerichts Augsburg zu widersprechen.
23
Nach ständiger Rechtsprechung lässt die hier getroffene Entscheidung die Befugnis des Prozessgerichts unberührt, über die Sachdienlichkeit der Widerklage und der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2008 - 31 AR 274/07 -

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

17
Die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, werden als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1 verklagt. Dass die Klägerin das angerufene Landgericht Mannheim zunächst für das nach § 32 ZPO zuständige Gericht gehalten hat, könnte einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Wahl eines zuständigen Gerichts (§ 35 ZPO) nur entgegenstehen, wenn sich ein gemeinschaftlich bestehender Handlungs- oder Erfolgsort nach ihrem insoweit maßgeblichen tatsächlichen Vorbringen zuverlässig feststellen ließe. Das hat das vorlegende Gericht jedoch zu Recht verneint. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gemeinsamer Handlungsort anhand des bisherigen Sach- und Streitstands nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Ebenfalls zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass auch ein gemeinschaftlicher Ort des Schadenseintritts nicht besteht.
11
1. Ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO kann - was für die Gerichtsstandsbestimmung genügt (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 16 m.w.N.) - angesichts der nach dem Vorbringen des Antragstellers unterschiedlichen Tatbeiträge der Antragsgegner nicht zuverlässig festgestellt werden.

Tenor

Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht X bestimmt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegner Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG geltend, weil diese als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin trotz deren Überschuldung ab dem Jahr 2010 weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 157.635,43 EUR bzw. 213.540,59 EUR veranlasst hätten und daher zur Rückzahlung dieser Beträge in die Insolvenzmasse verpflichtet seien.
Der Antragsteller hat am 23.12.2014 beim Amtsgericht ... einen Mahnbescheid gegen beide Antragsgegner über einen Betrag von 157.635,43 EUR sowie einen weiteren Mahnbescheid gegen den Antragsgegner Ziffer 1 über 55.905,16 EUR beantragt. Nach Zustellung und Widerspruch durch die Antragsgegner sind die jeweiligen Verfahren an das Landgericht X (Az. ...) bzw. an das Landgericht Y (Az. ... und ...) als im Mahnantrag angegebene Gerichte abgegeben worden.
Nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung hat der Antragsteller den am 14.09.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gestellt und beantragt, das Landgericht X für örtlich zuständig zu erklären, da die Insolvenzschuldnerin im dortigen Bezirk ihren Sitz habe.
Der Antragsgegner Ziffer 2 hat diesem Antrag zugestimmt. Der Antragsteller Ziffer 1 hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
II.
1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständig, da beide mit der Sache befassten Gerichte zum hiesigen Bezirk gehören.
2. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat bei einer Klage gegen Streitgenossen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers würden die Antragsgegner für etwaige Rückzahlungsansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG als damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gemeinschaftlich haften und sind daher Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO (vgl. Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2015, § 64 Rn. 60).
Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Y bzw. des Landgerichts X.
Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich zudem nicht zweifelsfrei feststellen. Zwar wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Rückzahlungspflicht des § 64 S. 1 GmbHG um ein Fortwirken der Geschäftsführerpflichten handele, die grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen seien, so dass ein besonderer Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet wäre (vgl. Haas/Kolmann/Pauw in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 92 Rn. 192). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem geltend gemachten, zugunsten der Insolvenzgläubiger bestehenden Anspruch nach § 64 S.1 GmbHG jedoch um eine Ersatzforderung eigener Art, die nicht unmittelbar an die Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2008 - II ZR 291/06 = NJW-RR 2008, 1066). Es bestehen daher zumindest erhebliche Zweifel, ob Ersatzansprüche nach dieser Vorschrift dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO unterfallen (vgl. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 64 Rn. 14a). Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand wird auch nicht durch § 19a ZPO begründet, weil diese Vorschrift allein auf Passivprozesse des Insolvenzverwalters Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 203/02 = NJW 2003, 2916).
10 
Die Zweifel am Bestehen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands sind für die Eröffnung einer Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausreichend. Da diese Norm eine Bestimmung des zuständigen Gerichts auch bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zulässt, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob eines der zuerst befassten Gerichte bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (vgl. zu letzterem: BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03 = NJW-RR 2004, 944; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2005 - 15 AR 44/05 = OLGR 2006, 357). Entscheidend ist vielmehr, dass derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 AR 28/13, zitiert nach Juris; OLG München, Beschluss vom 08.01.2013 - 34 AR 336/12 = ZIP 2013, 435). Denn die Vorschrift des § 36 ZPO dient in erster Linie der Prozessökonomie durch Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch Streitigkeiten über das zuständige Gericht.
11 
Einer Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehen auch keine schützenswerten Belange der Antragsgegner entgegen. Insbesondere ist ein entsprechender Antrag auch im Mahnverfahren nach Abgabe der Verfahren an die Prozessgerichte des jeweiligen allgemeinen Gerichtsstands noch möglich, soweit der Antragsteller noch keine Antragsbegründung eingereicht bzw. in einer solchen einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts angekündigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2013 – X ARZ 423/13 = NJW-RR 2013, 1531). Zwar ist der Antragsteller vorliegend in sämtlichen Verfahren bereits zur Begründung seines Antrags aufgefordert worden. Er hat hierauf jedoch unverzüglich den am 14.09.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.
12 
3. Als örtlich zuständiges Gericht ist das Landgericht X zu bestimmen, weil eine Verhandlung vor diesem Gericht zweckmäßig erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08 = NJW-RR 2008, 1514). Insbesondere befindet sich im dortigen Bezirk der Sitz der Insolvenzschuldnerin, so dass sich dort auch die für die vorliegenden Streitigkeiten relevanten Zahlungsvorgänge zugetragen haben. Zudem haben der Antragsteller und der Antragsgegner Ziffer 2 sich für die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts X ausgesprochen. Schließlich wäre das Landgericht X auch bei Annahme des Vorliegens eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands nach § 29 Abs. 1 ZPO das örtlich zuständige Gericht. Demgegenüber sind Gründe, die eine Verhandlung vor dem Landgericht Y zweckdienlich erscheinen ließen, nicht erkennbar.
13 
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die entstandenen Kosten Teil des Klageverfahrens sind (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 37 Rn. 3a).