Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 10 CS 14 2669

bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Vertreter des öffentlichen Interesses dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin angeordnet hat, mit der dem Antragsteller die Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür in seiner im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin gelegenen Betriebsstätte untersagt worden ist.

Laut Gewerbeanmeldung vom 30. Mai 2014, die am 4. Juni 2014 bei der Antragsgegnerin einging, betreibt der Antragsteller seit 29. Mai 2014 als unselbstständige Zweigstelle eine Betriebsstätte, in der er Sportwetten vermittelt.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 beantragte er bei der Regierung von Schwaben die Erteilung einer Buchmachererlaubnis für ein Buchmachergewerbe in den Räumen dieser Betriebsstätte. Die Regierung stellte daraufhin bei Kontrollen am 13. und 20. Juni 2014 fest, dass in der Betriebsstätte des Antragstellers Wetten eines in Malta ansässigen Wettveranstalters vermittelt wurden, die unter anderem die Wettarten „Erstes Tor“, „Über/Unter“, „Handicap“ und „Erste 10 Minuten“ umfassten. Sie teilte dem Antragsteller daher mit Anhörungsschreiben vom 20. Juni 2014 mit, dass sie beabsichtige seinen Erlaubnisantrag abzulehnen, weil es wegen der Vermittlung dieser nach dem Glücksspielstaatsvertrag verbotenen sowie weiterer materiell illegaler Wetten an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers fehle.

Am 25. Juni 2014 teilte die Regierung der Antragsgegnerin mit, sie erwarte, dass gegen den Antragsteller ein Verfahren zur Unterbindung der illegalen Sportwettvermittlung eingeleitet werde. Daraufhin kontrollierte die Antragsgegnerin am 1. Juli 2014 die Betriebsstätte des Antragstellers, teilte ihm mit Anhörungsschreiben vom 2. Juli 2014 mit, dass sie beabsichtige, ihm die Vermittlung aller im Schreiben genannten, materiell illegalen Sportwetten in der Betriebsstätte zu untersagen und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Mit Bescheid vom 12. August 2014 lehnte die Regierung von Schwaben den Antrag des Antragstellers, ihm für ein Buchmachergewerbe in der betreffenden Betriebsstätte eine Buchmachererlaubnis zu erteilen, mit der Begründung ab, die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sei im Hinblick auf die von ihm vermittelten, nach materiellem Recht unzulässigen Sportwetten nicht gegeben.

Nach einer weiteren Kontrolle in der Betriebsstätte des Antragstellers am 8. September 2014 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass sie beabsichtige, ihm den Weiterbetrieb seines Wettbüros zu untersagen, weil er im Hinblick darauf, dass er mit der formell illegalen Sportwettvermittlung in erheblichem Umfang gegen materielles Recht verstoße, unzuverlässig sei. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich bis 26. September 2014 dazu zu äußern.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür in den Räumen der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Betriebsstätte ab dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete ihn, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids sämtliche technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Ausübung der in Nr. 1 des Bescheids genannten Tätigkeiten erforderlich sind, aus den Räumen der Betriebsstätte zu entfernen (Nr. 2 des Bescheids) und drohte ihm für den Fall, dass er den Verpflichtungen aus Nr. 1 und 2 des Bescheids nicht oder nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,- Euro an (Nr. 3 und 4 des Bescheids). Dies begründete die Antragsgegnerin insbesondere damit, dass sie ihr Ermessen im Sinne der Untersagung ausübe, weil nicht nur ein Formalverstoß gegen die Erlaubnispflicht vorliege, sondern eine Erlaubnis nicht für das Vermitteln von nach dem Glücksspielstaatsvertrag absolut verbotener Glücksspiele erteilt werden könne. Eine konkrete Untersagung nur einzelner materiell illegaler Wettarten scheide aus, weil sich der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten als unzuverlässig erwiesen habe und für ihn deshalb keine Aussicht mehr auf die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung materiell legaler Sportwetten bestehe.

Gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2014 erhob der Antragsteller am 9. Oktober 2014 Klage. Außerdem beantragte er am selben Tag, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage bis sechs Monate nach Vergabe der Veranstalterlizenzen durch das Hessische Innenministerium anzuordnen. Die Regierung von Schwaben beteiligte sich sowohl im noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses.

Mit Beschluss vom 24. November 2014 ordnete das Verwaltungsgericht Augsburg die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 an.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid erweise sich bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV trage voraussichtlich die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller nicht. Zwar sei der Antragsteller nicht im Besitz der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für die Vermittlung von Sportwetten erforderlichen Erlaubnis. Auch könnten inzwischen private Wettveranstalter eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten erhalten, so dass für den Antragsteller die rechtliche Möglichkeit bestehe, eine Erlaubnis zur Vermittlung solcher Wetten zu erhalten. Fehle diese Erlaubnis und bestünden Zweifel am Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen, so rechtfertige dies darüber hinaus regelmäßig den Erlass einer Untersagungsverfügung. Dieser Grundsatz greife hier aber aufgrund besonderer Umstände nicht. Denn solange das Verfahren für die Vergabe der Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten nicht abgeschlossen sei, könne der Antragsteller tatsächlich keine Erlaubnis zur Vermittlung solcher Wetten erhalten, weil eine Erlaubnis zur Vermittlung von nicht konzessionierten Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ausgeschlossen und ein Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis daher aussichtslos sei. Bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens könne das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis dem Antragsteller daher nicht angelastet werden. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages enthielten zwar kein staatliches Monopol mehr, sondern sähen die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung und Erlaubnisse zur Vermittlung von Sportwetten vor. Die Dienstleistungsfreiheit verlange aber, dass diese Regelungen auch umgesetzt würden, was vor Abschluss des Konzessionsverfahrens jedoch nicht der Fall sei. Sehe man allein das Fehlen einer Erlaubnis als ausreichend für eine vollständige Untersagung an, so führe das zu einer gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßenden Benachteiligung der privaten gegenüber den staatlichen Vermittlern von Sportwetten, deren Tätigkeit während des Konzessionsverfahrens und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vergabe der Konzessionen zulässig bleibe. Für die privaten Wettvermittler trete daher keine Verbesserung gegenüber dem staatlichen Monopol ein, wenn ihnen die Vermittlung von Sportwetten allein wegen des Fehlens der erforderlichen Erlaubnis untersagt werden könne. Auch die Vermittlung materiell illegaler Wetten allein trage nicht die vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers. Diese sei zwar geeignet, die Vermittlung materiell rechtswidriger Wetten zu verhindern. Sie sei aber nicht das mildeste dazu geeignete Mittel. Eine vollständige Untersagung komme nur dann in Betracht, wenn eine Untersagung nur der unzulässigen Wettarten nicht wirksam überwacht werden könne, was jedoch, wie die bisherigen Kontrollen gezeigt hätten, nicht der Fall sei.

Die Vermittlung von Sportwetten könne dem Antragsteller daher nur dann vollständig untersagt werden, wenn die künftige Erteilung einer Erlaubnis von vornherein ausgeschlossen sei, weil sich der Antragsteller als unzuverlässig erwiesen habe. Ob dies der Fall sei, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings letztlich dahingestellt bleiben, weil die Anordnung des Sofortvollzugs angesichts dessen weitreichender Wirkung nicht gerechtfertigt sei. Denn diese setze voraus, dass die Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Berücksichtige man dies, so habe aber das Aufschubinteresse des Antragstellers Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dem Antragsteller drohe im Fall der sofortigen Vollziehung der auf seine Unzuverlässigkeit gestützten Untersagungsverfügung, dass ihm auch die Vermittlung von Sportwetten in anderen Betriebsstätten oder etwaige andere gewerbliche Tätigkeiten untersagt würden. Der Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels könne aber auch durch eine auf die materiell illegalen Wettarten beschränkte sofort vollziehbare Untersagungsverfügung gewährleistet werden. Eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Ablehnung des Antrags, soweit die Untersagungsverfügung die Vermittlung illegaler Wetten betreffe, komme nicht in Betracht. Die Unterscheidung zwischen nach § 21 GlüStV zulässigen und unzulässigen Wettarten sei häufig schwierig. Außerdem genüge eine pauschale Bezugnahme auf diese Regelung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot nicht. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Untersagungsverfügung ziehe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Bescheid insgesamt nach sich.

Seine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde begründet der Vertreter des öffentlichen Interesses im Wesentlichen damit, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, jedenfalls aber das öffentliche Interesse, die illegale Vermittlung von verbotenen und nicht erlaubnisfähigen Formen des Glücksspiels durch einen unzuverlässigen Vermittler zu unterbinden, das rein wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiege.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Untersagung lägen vor. Die Tätigkeit des Antragstellers sei formell illegal. Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei verfassungs- und unionsrechtskonform. Die Erlangung der erforderlichen Erlaubnis sei weder rechtlich noch faktisch unmöglich. Die normative Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens sei verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Konzessionsverfahrens könne jeder Bewerber gerichtlich überprüfen lassen. Die Erlangung der Konzession sei auch nicht faktisch unmöglich, weil Konzessionen bisher nicht erteilt worden seien. Das Konzessionsverfahren sei abgeschlossen. Die Erteilung der Konzessionen hänge lediglich noch vom Ausgang der gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die Verfahrensdauer sei auch nicht Ausdruck eines systematischen Mangels des Konzessionsverfahrens. Dass der staatliche Lottoblock den Wettbetrieb nach § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV aufrechterhalten dürfe, stehe der Durchsetzung der Erlaubnispflicht durch eine Untersagungsverfügung nicht entgegen. Es handele sich insoweit um eine der Aufrechterhaltung eines ausreichenden Glücksspielangebots sowie der Gewährleistung eines verfassungsrechtlich gebotenen, zeitlich begrenzten Vertrauensschutzes dienende Regelung. Es werde auch nicht ein möglicherweise unionsrechtswidriges Monopol während einer Übergangszeit aufrechterhalten. Das Unionsrecht verlange selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Monopols weder eine sofortige Öffnung des Markts noch eine vorübergehende Duldung des schon in der Vergangenheit aus monopolunabhängigen Gründen nicht erlaubnisfähigen Angebots von Livewetten ohne jede präventive Kontrolle.

Die vollständige Untersagung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Es entspreche dem Zweck der Ermächtigung, die behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit zu sichern und die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Darüber hinaus sei die vollständige Untersagung verhältnismäßig. Die Erlaubnisfähigkeit von Livewetten als Ereigniswetten sei nicht nur offen, sondern nach § 21 Abs. 4 GlüStV offensichtlich ausgeschlossen. Auf die Frage, ob das Fehlen einer Erlaubnis dem Antragsteller vor Abschluss des Konzessionsverfahrens entgegen gehalten werden könne, komme es daher nicht an. Trotz wiederholter Hinweise habe der Antragsteller mehrfach jedenfalls durch das Angebot der Wetten „Erstes Tor“ und „Erste 10 Minuten“ gegen das Verbot von Liveereigniswetten verstoßen. Der Antragsteller trage auch selbst die Verantwortung für die Zulässigkeit der von ihm vermittelten Wetten. Eine Untersagung nur der materiell illegalen Wettarten sei auch kein gleich gut geeignetes milderes Mittel. Vielmehr bleibe die Untersagung der unerlaubten Betätigung insgesamt zulässig, solange nicht offensichtlich sei, dass die Erlaubnisfähigkeit gegeben oder zumindest durch Nebenbestimmungen gesichert werden könne. Schließlich sei die vollständige Untersagung bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller sich durch seine wiederholten Verstöße als unzuverlässig erwiesen habe. Nicht einmal in Bezug auf die zweifelsfrei nicht erlaubnisfähigen Teile seines Wettangebots habe er sich einsichtig gezeigt, so dass davon auszugehen sei, dass er sich auch künftig über Verbote des Glücksspielstaatsvertrags hinwegsetzen werde.

Auch eine reine Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht verkenne insoweit, dass die Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 2 GlüStV bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Das Ziel der Suchtprävention habe im Rahmen der Interessenabwägung einen sehr hohen Stellenwert. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers rechtfertige daher bereits die abstrakte Gefahr weiterer Fälle von Spielsucht die zeitnahe Durchsetzung der der Suchtprävention dienenden Vorschriften. Dem Schutz gewichtiger Gemeinschaftsgüter könne auch nicht durch eine auf materiell illegale Sportwetten beschränkte Untersagungsverfügung Rechnung getragen werden. Die Schwierigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen legalen und illegalen Wetten könne nicht der Allgemeinheit angelastet werden, weil der Antragsteller durch sein teilweise illegales Wettangebot den Grund für diese Schwierigkeiten geschaffen habe und aus ihnen finanzielle Vorteile ziehe. Auch werde die Beschränkung der Untersagung auf illegale Wettarten dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr nicht gerecht, weil der Vollzug solcher Untersagungsverfügungen mit einem erheblichen und andauernden Kontrollaufwand verbunden sei, der flächendeckend nicht geleistet werden könne. Außerdem habe sich der Antragsteller durch die bisherigen Kontrollen nicht beeinflussen lassen. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine gewerbliche Tätigkeit in andere Bereiche hinein verlagern werde und deshalb Gefahr laufe, auch insoweit als unzuverlässig angesehen zu werden.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2014 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die vom Vertreter des öffentlichen Interesses dargelegten Gründe rechtfertigten nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Ob das Konzessionsverfahren, wie der Vertreter des öffentlichen Interesses meine, den Anforderungen des Unionsrechts genüge, sei insbesondere im Hinblick auf das Transparenzgebot zweifelhaft. Jedenfalls sei bis zur tatsächlichen Vergabe der Konzessionen die Wettvermittlung ohne Erlaubnis zu dulden. Ein vorläufiges Erlaubnisverfahren bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens sei in Bayern nicht eröffnet. In der Übergangsphase bis zur Erteilung der Konzessionen seien besondere Anforderungen an die Ermessensentscheidung im Zusammenhang mit Untersagungsverfügungen zu stellen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob ein Unternehmen sich wie der Wettanbieter, dessen Wetten der Antragsteller vermittle, bisher erfolgreich am Konzessionsverfahren beteiligt habe und zu den 20 Wettveranstaltern gehöre, denen nach der Auswahlentscheidung des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport eine Konzession erteilt werden solle. Es sei außerdem nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Antragstellers aus personenbezogenen Gründen nicht erlaubnisfähig wäre. Im Übrigen könne dem Antragsteller bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens das Fehlen der Erlaubnis nicht entgegen gehalten werden, weil ein Erlaubnisantrag bis dahin aussichtslos sei. Schließlich dürfe das Verwaltungsgericht die vollständige Untersagungsverfügung nicht in eine Untersagung nur der unzulässigen Wettarten umdeuten.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten auf die Schriftsätze des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 16. Dezember 2014, 23. Februar 2015, 6. März 2015 und 27. März 2015 sowie des Antragstellers vom 14. Januar 2015, 11. Februar 2015, 3. März 2015, 18. März 2015, 24. März 2015 und 27. April 2015 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 anzuordnen ist. Zwar ist die zulässige Klage weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr bleiben ihre Erfolgsaussichten bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung offen (1.). Bei der unter diesen Voraussetzungen gebotenen Abwägung überwiegt jedoch das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (2.).

1. Die Begründetheit der Klage bleibt bei summarischer Prüfung offen, weil sich nicht abschließend klären lässt, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Dies gilt zunächst, soweit dem Antragsteller die Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür in seiner im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin gelegenen Betriebsstätte und die Werbung hierfür untersagt wird (Nr. 1 des Bescheids).

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die Antragsgegnerin als die nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.

Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen in Bezug auf die vom Antragsteller vermittelten Sportwetten erfüllt (aa). Offen bleibt aber, ob die Antragsgegnerin mit der Untersagung dieser Wetten und der Werbung hierfür das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (bb).

aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV sind gegeben, so dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller vermittelten Sportwetten und die Werbung hierfür nach pflichtgemäßem Ermessen untersagen kann.

Unerlaubtes Glücksspiel liegt nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV vor, wenn öffentliche Glücksspiele ohne Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden. Dies ist bei den vom Antragsteller angebotenen Sportwetten der Fall.

Sportwetten sind als Wetten gegen Entgelt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele. Da beim Anbieten von Sportwetten in einem grundsätzlich jedermann zugänglichen Wettbüro, wie es der Antragsteller betreibt, eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht, liegt bei den vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nach § 3 Abs. 2 GlüStV außerdem öffentliches Glücksspiel vor. Dieses ist schließlich auch unerlaubt. Denn weder verfügt der in Malta ansässige Veranstalter der vom Antragsteller in seiner Betriebsstätte vermittelten Sportwetten über die nach § 10a Abs. 2 GlüStV erforderliche Konzession noch besitzt der Antragsteller die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, der die Vermittlung dieser Wetten nach § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV bedarf.

bb) Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bleibt jedoch offen, ob die Antragsgegnerin das ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt (aaa) und die Grenzen des Ermessens eingehalten hat (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO; bbb).

aaa) Nicht abschließend geklärt werden kann zunächst, ob die Untersagungsverfügung im Bescheid vom 6. Oktober 2015 bereits deshalb ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen infolge eines Ermessensfehlgebrauchs nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt hat.

Ein Ermessensfehlgebrauch läge vor, wenn die Antragsgegnerin die Untersagungsverfügung auf unzutreffende Erwägungen gestützt hätte, weil sie zu Unrecht von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen wäre. Ob dies der Fall ist, muss bei der gebotenen summarischer Prüfung aber offen bleiben.

Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen nach den Gründen des Bescheids im Sinne einer vollständigen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der Betriebsstätte des Antragstellers ausgeübt, weil es sich nicht nur um einen Formalverstoß gegen die Erlaubnispflicht handele. Insbesondere komme die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nicht in Betracht, weil eine Erlaubnis für das Vermitteln von nach dem Glücksspielstaatsvertrag absolut verbotenen Glücksspielen nicht erteilt werden könne. Ebenso scheide eine konkrete Untersagung nur bestimmter materiell illegaler Wettarten aus, weil der Antragsteller keine Aussicht auf die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von materiell legalen Sportwetten habe. Er habe sich durch sein beharrliches Missachten materieller Verbote des Glücksspielstaatsvertrags als unzuverlässig erwiesen und biete damit nicht mehr die Gewähr dafür, dass die Vermittlung künftig ordnungsgemäß durchgeführt werde (vgl. S. 10 des Bescheids vom 6. Oktober 2014).

Damit stützt die Antragsgegnerin die vollständige, nicht auf die Vermittlung von nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV unzulässigen Sportwetten beschränkte Untersagung aber maßgeblich darauf, dass der Antragsteller unzuverlässig sei, insbesondere nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wettvermittlung biete und deshalb nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV keine Erlaubnis nach § 10a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erhalten könne. Es läge daher ein Ermessensfehlgebrauch vor, der die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung zur Folge hätte, wenn sich die Beurteilung des Antragstellers als unzuverlässig im Hauptsacheverfahren als unrichtig erweisen würde und die Antragsgegnerin deshalb ihrer Ermessensausübung unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hätte. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei unzuverlässig, begegnet bei summarischer Prüfung aber erheblichen Zweifeln.

(1) Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 15; B. v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8; B. v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - juris Rn. 5) und dass im Fall der Vermittlung von Sportwetten insbesondere die Vermittlung ordnungsgemäß durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV). Dies ist anhand einer Prognose auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben kann aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht ohne weiteres von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden.

Zwar enthält das vom Antragsteller vermittelte Sportwettangebot eines maltesischen Wettveranstalters möglicherweise eine Reihe von Wetten, die nach § 21 GlüStV nicht erlaubt werden können, weil entweder nicht auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen gewettet wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) oder weil es sich um Wetten während des laufenden Sportereignisses (sog. Livewetten) handelt, die keine erlaubnisfähigen Wetten auf das Endergebnis sind (Endergebniswetten; § 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV), sondern nach § 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV ausgeschlossene Wetten auf einzelne Vorgänge während eines Sportereignisses (Ereigniswetten) darstellen. Dies gilt jedenfalls für die Wetten „Erstes Tor“ und „Nächstes Tor“, die Wetten auf einen einzelnen Vorgang während eines Fußballspiels, nicht aber Wetten auf das Endergebnis oder den Ausgang dieses Sportereignisses oder eines Abschnittes davon darstellen und damit weder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV noch nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV erlaubt werden können (vgl. OVG Saarl, B. v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 15). Auch wurde die Vermittlung insbesondere der Wette „Erstes Tor“ und weiterer möglicherweise gegen § 21 GlüStV verstoßender Ereignis- oder Liveereigniswetten bei den mehrfachen Kontrollen durch die Regierung von Schwaben am 16. Juni 2014 und die Antragsgegnerin am 2. Juli 2014, 7. August 2014, und 8. September 2014 festgestellt. Der Antragsteller hat also wiederholt ein Wettangebot vermittelt, das unzulässige Wetten enthält. Er hat dies auch dann nicht unterlassen, als er durch die Anhörungsschreiben der Regierung von Schwaben vom 20. Juni 2014 und der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 auf die Unzulässigkeit der von ihm vermittelten Wetten hingewiesen und darüber hinaus möglicherweise durch ein Schreiben der Staatsanwalt vom 4. Juli 2015, das sich nicht bei den Behördenakten befindet, über die Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis informiert worden war.

Jedoch erscheint es trotz der beharrlichen Vermittlung eines zumindest hinsichtlich der Wette „Erstes Tor“ unzulässigen Wettangebots bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zweifelhaft, ob der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, und deshalb unzuverlässig ist.

Die rechtliche Situation im Bereich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist derzeit noch weitgehend ungeklärt. Welche Wetten im Einzelnen als Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder von Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) oder als Wetten während eines laufenden Sportereignisses auf das Endergebnis (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV) erlaubt werden können oder als Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses ausgeschlossen sind (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV), ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur für wenige Fälle und nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. etwa OVG LSA, B. v. 8.11.2013 - 3 M 244/13 - juris Rn. 13: nächster Elfmeter, nächste gelbe Karte [unzulässige Ereigniswetten]; OVG Saarl, B. v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 15; erstes Tor, nächstes Tor [unzulässige Ereigniswetten]; VG Stade, B. v. 13.10.2014 - 6 B 1462/14 - juris Rn. 17: Anstoß, erstes oder nächstes Tor, erster oder nächster Torschütze, gelbe Karten, gelbe Karten in der x. bis y. Minute, Einwürfe, Einwürfe in der x. bis y. Minute, Platzverweise [unzulässige Ereigniswetten]). Insbesondere ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob es sich bei den Wetten „Über/Unter“, „Handicap“ und „Erste zehn Minuten“, die die Antragsgegnerin für unzulässig hält und auf deren Vermittlung sie die Unzuverlässigkeit unter anderem stützt, um Wetten handelt, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV oder § 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV erlaubt werden können.

Dass die Wette „Über/Unter“, bei der darauf gewettet wird, dass in einem Fußballspiel oder der ersten Halbzeit eines Fußballspiels mehr oder weniger als eine bestimmte Anzahl von Toren fallen, als Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses oder eines Abschnitts eines Sportereignisses nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV oder, wenn sie als Livewette veranstaltet wird, als Wette auf das Endergebnis nach § 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV erlaubt werden kann, ist auch nach dem Wortlaut dieser Regelungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich diese Wette als Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses oder eines Abschnitts dieses Sportereignisses oder als Wette auf das Endergebnis eines Sportereignisses verstehen, weil sich die Zahl der in einem Fußballspiel oder in seiner ersten Halbzeit erzielten Tore aus dem Spielstand am Ende der ersten Halbzeit oder am Ende des Fußballspiels ablesen lässt.

Gleiches gilt für die Wette „Handicap“, bei der im Fall der vom Antragsteller vermittelten Wetten auf den Sieg oder die Niederlage der beteiligten Mannschaften unter Berücksichtigung eines fiktiven Vorsprungs oder Rückstands von ein oder zwei Toren bei Beginn des Spiels gewettet wird. Denn der Ausgang dieser Wette lässt sich nur anhand des Endergebnisses des Fußballspiels bestimmen, indem der Endstand durch das Handicap korrigiert wird, so dass es sprachlich nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, auch diese Wette als Wette auf das Endergebnis eines Sportereignisses zu bezeichnen.

Auch wenn möglicherweise einiges dafür spricht, dass entsprechend der vom Vertreter des öffentlichen Interesses mitgeteilten Auffassung des Glücksspielkollegiums Abschnitte von Sportereignissen zeitliche Teile von Sportereignissen nur nach Maßgabe des für die jeweilige Sportart geltenden Regelwerks sind, ist es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch schließlich nicht ausgeschlossen, auch andere zeitliche Teile von Sportereignissen wie im Falle der Wette „Erste zehn Minuten“ deren erste zehn Minuten als Abschnitt eines Sportereignisses zu bezeichnen.

Ob die Wetten „Über/Unter“, „Handicap“ und „Erste zehn Minuten“ daher nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV erlaubt werden können, lässt sich deshalb nicht bereits im Rahmen der grammatikalischen Auslegung klären, sondern Bedarf der weiteren Klärung anhand des Sinns und Zwecks, der Systematik und der Entstehungsgeschichte dieser Regelungen, die, soweit ersichtlich, noch aussteht.

Darüber hinaus sind die für die Veranstaltung von Sportwetten nach § 10a Abs. 2 GlüStV erforderlichen Konzessionen bisher ebenso wenig erteilt worden wie die nach § 10a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV notwendigen Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten. Dementsprechend gibt es auch derzeit noch keine Inhalts- und Nebenbestimmungen, die für die Wettveranstalter und Wettvermittler die Art und den Zuschnitt der zulässigen Sportwetten im Einzelnen verbindlich regeln würden, wie § 4c Abs. 2 GlüStV und § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV dies vorsehen. Im Falle des Antragstellers ist die beschriebene unklare Rechtslage bisher auch nicht durch eine Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV für ihn verbindlich konkretisiert worden, in der ihm die Vermittlung bestimmter von der Glücksspielaufsicht für unzulässig gehaltener Wetten untersagt worden wäre.

Angesichts der damit herrschenden unklaren Rechtslage erscheint es aber zweifelhaft, ob allein aus der wiederholten Vermittlung von nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV unzulässigen Sportwetten geschlossen werden kann, dass der Antragsteller seine Vermittlertätigkeit künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird und deshalb als unzuverlässig anzusehen ist.

Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller lediglich Wetten seines maltesischen Wettveranstalters vermittelt hat. Denn dieser gehört zu denjenigen Bewerbern um eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten, denen von dem für die Konzessionsvergabe nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV und § 16 Abs. 1 HGlG zuständigen Hessischen Ministerium für Inneres und Sport die Erteilung einer Konzession in Aussicht gestellt und bei denen daher die dafür nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b GlüStV erforderliche Zuverlässigkeit bejaht worden ist. Zwar kann sich der Vermittler nicht darauf verlassen, dass sein Wettanbieter keine unzulässigen Sportwetten veranstaltet, sondern muss selbst kontrollieren, dass es sich bei den von ihm vermittelten Wetten nicht um Wetten handelt, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht erlaubt werden können (vgl. OVG RhPf, B. v. 7.1.2014 - 6 B 11049/13 - juris Rn. 4). Jedoch begegnet es gleichwohl erheblichen Zweifeln, ob der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Vermittlergewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, und deshalb als unzuverlässig erscheint. Denn wenn der Antragsteller, dessen Unzuverlässigkeit die Antragsgegnerin ausschließlich aus der wiederholten Vermittlung von Sportwetten herleitet, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht erlaubt werden können, künftig die Wetten eines zuverlässigen Wettanbieters vermittelt, der über die erforderliche Konzession verfügt und auf die Zulässigkeit der von ihm veranstalteten Wetten achtet, so ist zu erwarten, dass auch der Antragsteller selbst, wenn ihm die Erlaubnis erteilt wird, Sportwetten für diesen Anbieter zu vermitteln, seine Vermittlungstätigkeit ordnungsgemäß ausüben wird.

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall der Vermittlung unzulässiger Livewetten die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wegen Unzuverlässigkeit des Vermittlers gebilligt hat (vgl. OVG RhPf, B. v. 7.1.2014 - 6 B 11049/13 - juris Rn. 3 ff.). Diese Entscheidung beruht darauf, dass offenbar in Rheinland-Pfalz anders als in Bayern die Möglichkeit besteht, private Sportwettvermittlungen einstweilen zu dulden, wenn die Erteilung einer Konzession erwartet werden kann, die gewerbe- oder glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit vorliegt und die Betriebsstätte zur Vermittlung von Sportwetten geeignet ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 10.9.2013 - 6 A 10448/13 - juris Rn. 33). Dementsprechend war die Tätigkeit des betreffenden Vermittlers in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall für eine Übergangszeit behördlich unter bestimmten, schriftlich festgelegten Bedingungen geduldet worden (vgl. OVG RhPf, B. v. 7.1.2014 - 6 B 11049/13 - juris Rn. 4). Diese Bedingungen hatte der Vermittler jedoch nicht beachtet und unter Verstoß dagegen verbotene Livewetten angeboten. In einem solchen Verhalten kommt aber die Bereitschaft zum Ausdruck, auch verbindliche Anordnungen der zuständigen Behörden nicht zu befolgen, die bei Berücksichtigung aller sonstigen maßgeblichen Umstände zu der Einschätzung führen kann, dass der Betreffende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Vermittlungstätigkeit künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Ein Verstoß gegen verbindliche Anordnungen der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde liegt im Falle des Antragstellers jedoch gerade nicht vor.

bbb) Offen bleibt auch, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Untersagungsverfügung die Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Denn bei summarischer Prüfung lässt sich nicht abschließend klären, ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, dem Antragsteller die Vermittlung von Sportwetten in seiner Betriebsstätte und die Werbung hierfür vollständig zu untersagen.

(1) Zwar dient die mit der Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründete Untersagungsverfügung dem legitimen Ziel sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden (§ 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStV), und das Entstehen von Wettsucht durch die nicht ordnungsgemäße Vermittlung von Sportwetten zu verhindern (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV). Auch ist die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und der Werbung für solche Wetten in der Betriebsstätte des Antragstellers geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie ist zur Verwirklichung dieses Ziels entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch erforderlich. Denn eine Untersagungsverfügung, die auf die Vermittlung von und die Werbung für nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV unzulässige Sportwetten beschränkt ist, stellt zwar ein milderes Mittel als die vollständige Untersagung der Sportwettvermittlung in den Räumen des Antragstellers dar, weil sie die Berufsfreiheit des Antragstellers nach Art. 12 Abs. 1 GG weniger stark beeinträchtigt. Jedoch ist sie nicht ebenso wirksam wie eine vollständige Einstellung der Vermittlungstätigkeit, weil ihre Beachtung weniger leicht zu kontrollieren ist als ein Verbot, das die Vermittlung von Sportwetten in einer bestimmten Betriebsstätte vollständig untersagt.

(2) Jedoch bestehen trotz des mit einer auf die Untersagung von nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV unzulässigen Sportwetten beschränkten Untersagungsverfügung einhergehenden Kontrollaufwands Zweifel daran, dass sich eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und der Werbung hierfür in den Räumlichkeiten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als angemessen erweisen würde.

Die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und der Werbung hierfür in der Betriebsstätte des Antragstellers stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers dar. Auch wenn es sich bei den Räumlichkeiten, auf die sich die Untersagungsverfügung bezieht, nicht um die einzige Betriebsstätte des Antragstellers, sondern lediglich um eine Zweigniederlassung handelt, wird durch die Untersagungsverfügung der Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers erheblich eingeschränkt. Insbesondere wird dem Antragsteller die Möglichkeit genommen, in einer weiteren Filiale zusätzliche beträchtliche Einnahmen aus der Vermittlung von Sportwetten zu erzielen.

Zwar wiegt demgegenüber auch das öffentliche Interesse daran schwer, dass die Vermittlung von Sportwetten ordnungsgemäß erfolgt und das Entstehen von Wettsucht und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren verhindert werden (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 GlüStV, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Es wird durch die Vermittlung von Sportwetten, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht erlaubt werden können, insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn derjenige, der die Sportwetten vermittelt, unzuverlässig ist, weil er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausübt.

Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel daran, dass im Falle des Antragstellers eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in seiner Betriebsstätte angemessen wäre. Denn die Unzuverlässigkeit des Antragstellers leitet die Antragsgegnerin ausschließlich daraus ab, dass in seiner Betriebsstätte wiederholt Sportwetten vermittelt wurden, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV oder § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht erlaubt werden können. Fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller auch aus anderen Gründen unzuverlässig sein könnte, so kann eine ordnungsgemäße Vermittlungstätigkeit des Antragstellers auch dadurch erreicht werden, dass dem Antragsteller die Vermittlung der von der Antragsgegnerin als mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags unvereinbar angesehenen Sportwetten untersagt wird. Auch wenn eine auf derartige Wetten und die Werbung hierfür beschränkte Untersagungsverfügung weniger wirksam ist als eine Untersagung jeglicher Vermittlung von Sportwetten, weil lückenlose Kontrollen nicht möglich sind und die Überwachung eines auf bestimmte Wetten beschränkten Verbots mit größerem Kontrollaufwand verbunden ist, kann durch ein solches Verbot dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Wettbetrieb und der Vermeidung von Wettsucht jedenfalls in weitem Umfang Rechnung getragen werden. Angesichts des Gewichts des mit einem vollständigen Verbot der Vermittlung von Sportwetten in den Räumen des Antragstellers verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit erwiese sich ein solches Verbot daher voraussichtlich als unangemessen und damit als Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

(3) Ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle der Vermittlung von Sportwetten ohne die dafür wie hier nach § 10a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis eine vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit grundsätzlich bereits dann verhältnismäßig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen oder jedenfalls mit Nebenbestimmungen gesichert werden können (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 54 f.; U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 51 f.), ist dabei offen.

(a) Der Vertreter des öffentlichen Interesses macht insoweit zwar geltend, da eine vollständige Untersagung schon dann verhältnismäßig sei, wenn das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich sei, müsse dies umso mehr gelten, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen wie hier im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und die zumindest teilweise Unzulässigkeit des Wettangebots erkennbar nicht erfüllt seien. Abgesehen davon, dass, wie dargelegt, bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren die Unzuverlässigkeit des Antragstellers offen bleibt und dass im Falle der Zuverlässigkeit die Erlaubnisvoraussetzungen hinsichtlich des Wettangebots mit Nebenbestimmungen gesichert werden könnten, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade offen gelassen, ob die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts im Wege einer Untersagungsverfügung in Fällen, in denen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich vorliegen, auch dann verhältnismäßig ist, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit haben, die erforderliche Erlaubnis zu erlangen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 57; U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 54). Dementsprechend wird auch von den Oberverwaltungsgerichten die Frage unterschiedlich beurteilt, ob im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Vermittlern von Sportwetten derzeit das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis deshalb nicht entgegen gehalten und die Vermittlungstätigkeit deshalb nicht vollständig untersagt werden kann, weil sie eine Erlaubnis erst erlangen können, wenn die Wettveranstalter, deren Wetten sie vermitteln, eine Konzession erhalten haben, was bisher nicht geschehen ist (vgl. bejahend OVG Saarl, B. v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 10; OVG Bremen, B. v. 4.2.2015 - 2 B 247/14 - BA S. 5, Bl. 300 der VGH-Akte; verneinend OVG NW, B. v. 25.2.2014 - 13 A 351/12 - juris Rn. 59 ff.; U. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 - juris Rn. 200 ff.).

(b) Insoweit stellt sich insbesondere die Frage, ob eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis wegen des nicht offensichtlichen Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen in der derzeitigen Situation eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV oder der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV darstellen würde und deshalb im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unterbleiben müsste. Auch diese Frage ist offen.

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts verbietet es, in Fällen, in denen ein staatliches Monopol im Glücksspielbereich, das mit der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar ist, während einer Übergangszeit davon abzusehen, Anträge auf Erteilung von Genehmigungen im Glücksspielsektor zu prüfen (vgl. EuGH, U. v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 39). Die Versagung einer Übergangszeit hat aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Mitgliedstaat zu einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes verpflichtet wäre. Es steht ihm vielmehr frei, stattdessen das Monopol zu reformieren (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 46). Entscheidet er sich aber für eine Liberalisierung und führt er daher ein System einer vorherigen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen ein, so muss dieses System im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Anwendung verhindern (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 47). Außerdem dürfen die betreffenden Regelungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. EuGH, U. v. 19.7.2012 - Garkains, C-470/11 - juris Rn. 37; U. v. 8.9.2009 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional, C-42/07 - juris Rn. 60; U. v. 6.3.2007 - Placanica, C-338/04 - juris Rn. 49).

Abgesehen davon, dass die Frage, ob das bis zum Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags über das Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Juni 2012 (GVBl S. 318) am 1. Juli 2012 bestehende Sportwettenmonopol in Bayern gegen die Niederlassungs- (Art. 49 AEUV) oder die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) verstoßen hat, trotz ihrer Bejahung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa BayVGH, U. v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2505 - juris Rn. 33 ff.) nach wie vor nicht abschließend geklärt ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2014 - 10 ZB 12.1484 - juris Rn. 12 ff.), ist offen, ob nach diesen Maßgaben der Anwendungsvorrang des Unionsrechts der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts durch eine uneingeschränkte Untersagung der Vermittlungstätigkeit in den Fällen nicht offensichtlicher Erlaubnisfähigkeit entgegen stünde. Denn zum einen wird insoweit die Auffassung vertreten, auch wenn der Anwendungsvorrang des Unionsrechts es nicht zulasse, während einer Übergangszeit von der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis abzusehen, verlange das Unionsrecht auch im Falle der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols keine sofortige Öffnung des Marktes für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle (vgl. OVG NW, U. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 - juris Rn. 214; B. v. 25.2.2014 - 13 A 351/12 - juris Rn. 73). Zum anderen ist es jedoch denkbar, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts missachtet wird, wenn über einen längeren Zeitraum keine Konzessionen erteilt werden und es in der Praxis deshalb unmöglich bleibt, tatsächlich eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten zu erhalten. Denn dann würde das monopolbedingte Vermittlungsverbot faktisch aufrechterhalten mit der Folge, dass entgegen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts für eine Übergangszeit keine Erlaubnisse erteilt werden könnten (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme der Kommission in der Rechtssache C-334/14 vom 6.11.2014, S. 19 Rn. 55, Bl. 268 der VGH-Akte). Dies gilt umso mehr, als die Vermittlung des gemeinsamen Sportwettangebots der Veranstalter, denen die Veranstaltung im Rahmen des bisherigen Sportwettenmonopols erlaubt war, durch Annahmestellen ein Jahr nach Erteilung der auch knapp drei Jahre nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags noch ausstehenden Konzessionen zulässig ist (§ 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV). Denn auch wenn diese Übergangsregelung der Aufrechterhaltung eines ausreichenden Glücksspielangebots bis zur Erteilung der Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten und der Gewährleistung eines zeitlich begrenzten Vertrauensschutzes für Betreiber von Annahmestellen dient, stellt sich die Frage, ob darin angesichts der bisherigen Dauer des Konzessionsverfahrens, vor dessen Abschluss die Erteilung von Vermittlungserlaubnissen ausgeschlossen ist, nicht zumindest eine mit den Grundfreiheiten der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit unvereinbare diskriminierende Anwendung des Erlaubnisvorbehalts nach § 10a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt, wie das Verwaltungsgericht wohl annimmt.

Schließlich stellt sich die Frage, ob der sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrecht ergebenden Verpflichtung, im Falle der Unvereinbarkeit des bisherigen Sportwettenmonopols mit der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten während einer Übergangszeit nicht ungeprüft zu lassen, sowie einer diskriminierenden Anwendung des Erlaubnisvorbehalts nicht in unionsrechtskonformer Weise dadurch entgegen gewirkt werden kann, dass die private Sportwettvermittlung unter bestimmten Bedingungen einstweilen förmlich geduldet wird (vgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 10.9.2013 - 6 A 10448/13 - juris Rn. 33 zur rheinland-pfälzischen Verwaltungspraxis), auch wenn möglicherweise das Unionsrecht einen Anspruch auf eine solche Duldung nicht vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 56; U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 53)

(c) Ist damit aber wegen der genannten offenen Fragen ungeklärt, ob angesichts der gegenwärtigen Situation, in der nicht absehbar ist, wann das Konzessionsverfahren abgeschlossen sein wird, eine vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit grundsätzlich bereits dann verhältnismäßig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen oder jedenfalls mit Nebenbestimmungen gesichert werden können (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 54 f.; U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 51 f.), so lässt sich die Verhältnismäßigkeit der vollständigen Untersagung entgegen der Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses auch nicht damit begründen, dass die Untersagung erst recht verhältnismäßig sein müsse, wenn wie hier die Erlaubnisvoraussetzungen im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und die Unzulässigkeit der vermittelten Wetten offensichtlich nicht vorlägen.

ccc) Lässt sich damit bei summarischer Prüfung nicht abschließend klären, ob die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür in der Betriebsstätte des Antragstellers in Nr. 1 des Bescheids vom 6. Oktober 2014 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist, weil sie zu Unrecht von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgeht und deshalb ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt oder weil sie als vollständiges, nicht auf die Vermittlung bestimmter Wetten beschränktes Verbot der Vermittlung von Sportwetten unverhältnismäßig ist, so sind die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers bereits wegen dieser möglichen Ermessensfehler offen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das Ermessen möglicherweise auch deshalb fehlerhaft ausgeübt worden ist, weil die Untersagungsverfügung im Hinblick darauf gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, dass in gleichgelagerten Fällen eine Untersagung ohne sachliche Gründe und damit willkürlich unterbleibt (vgl. OVG NW, B. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 - juris Rn. 235 ff.). Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sowie das Konzessionsverfahren (§§ 4a ff. GlüStV) und dessen Handhabung verfassungs- und unionsrechtskonform sind.

b) Ist damit bei summarischer Prüfung offen, ob die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird, soweit sie sich auf die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und der Werbung hierfür in der Betriebsstätte des Antragstellers in Nr. 1 des Bescheids vom 6. Oktober 2014 bezieht, so bleiben die Erfolgsaussichten auch offen, soweit sich die Klage gegen die Verpflichtung richtet, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids sämtliche technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Ausübung der in der Nr. 1 des Bescheids genannten Tätigkeiten erforderlich sind, aus den Räumen der Betriebsstätte zu entfernen (Nr. 2 des Bescheids)

Denn ist die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten möglicherweise ermessensfehlerhaft, so bleibt auch offen, ob die der Absicherung der Untersagungsverfügung dienende Anordnung, die für die Ausübung der Vermittlungstätigkeit erforderlichen technischen Einrichtungen, Systeme und Unterlagen aus den Räumen der Betriebsstätte zu entfernen, ihrerseits eine erforderliche Anordnung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV darstellt und ob die Antragsgegnerin das ihr durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Sind damit die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren nicht nur in Bezug auf die Untersagungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 6. Oktober 2014 sondern auch hinsichtlich der Nr. 2 dieses Bescheids offen, so sind sie es schließlich auch, soweit die Klage die Androhung von Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,- Euro für den Fall betrifft, dass die Verpflichtungen in Nr. 1 und 2 des Bescheids nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden (Nr. 3 und 4 des Bescheids).

2. Bei der unter diesen Voraussetzungen gebotenen Abwägung überwiegt jedoch das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Klage kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV und Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat und es daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO noch eines über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehenden besonderen öffentlichen Interesses an seiner sofortigen Vollziehung bedarf.

a) Dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage im Hauptsacheverfahren weiterhin Sportwetten vermitteln zu dürfen, kommt erhebliches Gewicht zu. Müsste er seine Vermittlungstätigkeit zunächst einstellen, hätte dies beträchtliche negative Auswirkungen auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit. Zwar ist dabei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend, dass der Bescheid vom 6. Oktober 2015 an die Unzuverlässigkeit des Antragstellers anknüpft. Denn abgesehen davon, dass der Bescheid zwar mit der Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründet ist, diese aber nicht verbindlich feststellt, sind Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf seine etwaige Unzuverlässigkeit die Vermittlung von Sportwetten in anderen Betriebsstätten oder eine andere gewerbliche Tätigkeit untersagt werden könnte, nicht ersichtlich. Jedoch können die negativen Auswirkungen auch einer nur vorübergehenden und auf die im Bescheid genannte Betriebsstätte beschränkten Beendigung seiner Vermittlungstätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht für den Antragsteller ganz erheblich sein.

Zwar handelt es sich bei der von dem Untersagungsbescheid betroffenen Betriebsstätte nach der in den Akten befindlichen Gewerbeanmeldung lediglich um eine Zweigstelle des Antragstellers. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Antragsteller dort in der Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit der Vermittlung von Sportwetten keine Einnahmen erzielen könnte, wäre er gezwungen, seine Tätigkeit in der betroffenen Betriebsstätte während dieses Zeitraums einzustellen. Abgesehen davon, dass möglicherweise dadurch Einkünfte in beträchtlicher Höhe verlorengingen, die Betriebsstätte ohne diese Einnahmen unrentabel wäre und deshalb aufgegeben werden müsste, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem umkämpften Sportwettenmarkt für den Antragsteller auch bei einer nur vorübergehenden Beendigung seiner Vermittlungstätigkeit ein Wettbewerbsnachteil entstehen könnte, der es ihm schwer machen würde, nach einem für ihn erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Vermittlung von Sportwetten erfolgreich wieder aufzunehmen.

Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Untersagungsbescheids vom 6. Oktober 2015 weniger schwer. Zwar kommt dem Interesse großes Gewicht zu, schon in der Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, dass durch die Vermittlung von nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV oder § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV unzulässigen Sportwetten durch einen möglicherweise unzuverlässigen Vermittler Wettsucht entstehen kann (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV), und Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen (§ 1 Satz 1 Nr. 5 GlüStV). Insbesondere der Gesichtspunkt der Suchtprävention hat dabei im Hinblick auf die sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Verpflichtung der öffentlichen Hand, zum Schutz der Gesundheit beizutragen, einen hohen Stellenwert. Jedoch verringert sich das Gewicht des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Untersagungsbescheids dadurch, dass die Antragsgegnerin es in der Hand hat, dem Antragsteller die Vermittlung der einzelnen von ihr nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV für nicht erlaubnisfähig gehaltenen Wetten - gegebenenfalls unter der Bedingung und für den Fall, dass die weiterreichende Untersagungsverfügung vom 6. Oktober 2014 in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage nicht vollziehbar ist (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) - zu untersagen. Denn mit einer solchen Anordnung wäre dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen zu gewährleisten, dass die von der Vermittlung von nicht erlaubnisfähigen Sportwetten durch den Antragsteller ausgehenden Gefahren der Entstehung von Wettsucht und der Manipulation von Sportereignissen sich während des Hauptsacheverfahrens nicht realisieren können. Dies gilt insbesondere auch, soweit diese Gefahren von einer etwaigen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen könnten, weil, wie dargelegt, die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeit des Antragstellers allein damit begründet hat, dass wiederholt einige der von ihm vermittelten Wetten nicht erlaubnisfähig gewesen seien.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 6. Oktober 2014 überwiegt schließlich auch nicht deshalb, weil die Untersagung nur der Vermittlung unzulässiger Sportwetten mit einem größeren Kontrollaufwand verbunden wäre. Zwar erfordert die Überwachung eines solchen Verwaltungsakts eine Überprüfung der einzelnen in der Betriebsstätte des Antragstellers angebotenen Wetten auf ihre Vereinbarkeit mit § 21 GlüStV. Eine solche Überprüfung ist aber, wie der vorliegende Fall zeigt, anhand der in der Betriebsstätte ausliegenden Wettprogramme ohne weiteres möglich. Der damit im Vergleich zu einer Überwachung eines vollständigen Vermittlungsverbots verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand wiegt jedoch, selbst wenn in Zukunft verstärkt gegen das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten vorgegangen würde, wie der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend macht, angesichts des erheblichen Gewichts der sich aus dem Sofortvollzug für den Antragsteller ergebenden Nachteile nicht so schwer, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen wäre.

b) Überwiegt damit das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin, so macht der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie das Verwaltungsgericht von der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bestehenden Möglichkeit (vgl. dazu Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 166) keinen Gebrauch, die aufschiebende Wirkung nur teilweise und mit der Maßgabe anzuordnen, dass bestimmte Wetten nicht vermittelt werden dürfen. Wie dargelegt, ist derzeit noch weitgehend ungeklärt, welche Arten von Wetten nach § 21 GlüStV im Einzelnen erlaubt werden können. Es ist aber zunächst Sache der Antragsgegnerin als der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde, im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV zu entscheiden, hinsichtlich welcher Wetten sie einschreiten und entsprechende Anordnungen erlassen will. Sieht der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf wie das Verwaltungsgericht davon ab, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit einer bestimmte Wetten ausnehmenden Maßgabe zu versehen, so wird damit entgegen der Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht eine angesichts der bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der erlaubnisfähigen Wettarten schwierige Abgrenzung vom Gericht auf die Antragsgegnerin verlagert. Vielmehr hat die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe, die Erfüllung der glücksspielrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleibt, die einschlägigen Bestimmungen zunächst selbst anzuwenden und durch eine eigenständige Auslegung selbst zu klären, welche Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubt oder untersagt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 10 CS 14 2669

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 10 CS 14 2669 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 10 CS 14 2669 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Feb. 2014 - 13 A 2018/11

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Feb. 2014 - 13 A 351/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Nov. 2013 - 3 M 244/13

bei uns veröffentlicht am 08.11.2013

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. 2 Das Verwaltungsgericht hat den

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Sept. 2013 - 6 A 10448/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Dez. 2012 - 3 B 268/12

bei uns veröffentlicht am 06.12.2012

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin vermittelt seit dem 7.10.201

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin vermittelt seit dem 7.10.2010 in ihren Geschäftsräumen R-Straße, A-Stadt, M-Straße, A-Stadt, H-straße , A-Stadt, seit Juli 2011 in der M-Straße, A-Stadt und seit Februar 2011 in der L-Straße, B-Stadt, Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta ansässige und konzessionierte Firma T..

Mit Bescheid vom 18.5.2012 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“, hier speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, sowie jegliche Werbung hierfür, für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, insbesondere an den vorgenannten Betriebsstätten, mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin untersagt, die vorgenannten Betriebsräume Dritten zum Zwecke der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen.

Am 24.5.2012 hat die Antragstellerin Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 erhoben und am 25.5.2012 beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 - 6 L 523/12 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am selben Tag zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.8.2012 Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 zurückgewiesen wurde. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, der Verbotsverfügung vom 18.5.2012 erst nach Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem sowohl gemäß § 9 Abs. 2 des am 31.12 2011 außer Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: GlüStV a.F.) als auch in § 9 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV n.F.) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.

Denn die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände vermögen bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen

vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 -4 A 1965/07-, m.w.N., juris.

Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - anhand der am Tag der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften, also anhand des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV n.F.) sowie des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.6.2012 (AG GlüStV-Saar n.F.) zu beurteilen. Diese Regelungen gelten im Saarland seit dem 1.7.2012.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angefochtene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. findet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Der Antragsgegner als die nach § 14 Abs. 1 AG GlüStV-Saar n.F. zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV n.F. die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die angefochtene Untersagung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Zwar vermag – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebensowenig wie das durch die Neuregelung außer Kraft getretene Sportwettenmonopol das vom Antragsgegner angeführte rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters im Sinne von § 4 a GlüStV n.F bzw. der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zur Zeit eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der vorliegenden Art zu rechtfertigen. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis bzw. Konzession kann der Antragstellerin derzeit bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil die Antragstellerin unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages mit Blick auf das darin vorgesehene Sportwettenmonopol gar keine Möglichkeit hatte, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter zu erhalten, und das seit dem 1.7.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch in vollem Gange ist. Erst nach der Entscheidung darüber, wem eine Konzession erteilt wird, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Antragstellerin aussichtslos. Solange dieser - durch die verzögerte Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages bedingte - Schwebezustand andauert, kann der Antragstellerin das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden.

Die Untersagung der von der Antragstellerin ohne Erlaubnis aufgenommenen Geschäftstätigkeit ist dennoch im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die konkret ausgeübte Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten auch materiell nicht erlaubnisfähig ist.

Ob sich – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die fehlende materielle Erlaubnisfähigkeit bereits aus der zum Verweilen einladenden Ausstattung der Betriebsräume der Antragstellerin ergibt oder – wie die Antragstellerin geltend macht - eine den Zielen des § 1 GlüStV n.F. entgegenstehende Einrichtung der Räumlichkeiten zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls eine entsprechende Auflagenverfügung, nicht aber eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung hätte rechtfertigen können, kann vorliegend dahinstehen. Denn die konkrete Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin ist jedenfalls deshalb materiell nicht erlaubnisfähig, weil sie mit § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. nicht in Einklang zu bringen ist, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Ergänzt wird diese Regelung durch § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F., wonach die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet wird. Auch § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. beinhaltete bereits eine vergleichbare Bestimmung. Das Trennungsgebot beruht auf der Erwägung, dass eine Kumulation der Vermittlung von Sportwetten und des gewerblichen Glücksspielangebots mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar wäre. Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehört unter anderem die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ( § 1 Nr. 1 GlüStV ). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn Annahmestellen für Sportwetten in Räumlichkeiten mit gewerblichem Glücksspielangebot eingerichtet werden dürften. Hierdurch würde die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für Automatenspieler einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden

vgl. OVG Münster, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1965/07 - und VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2011 - 1 K 62/09 -, juris.

Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners bietet die Antragstellerin in Betriebsstätten, in denen sie Sportwetten entgegennimmt, auch die Möglichkeit zum Automatenspiel an. Zudem verstößt die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin gegen § 21 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GlüStV n.F.. Satz 2 der genannten Vorschrift bestimmt zunächst, dass Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig sind. Zwar können gemäß Satz 3 1. HS der Vorschrift davon abweichend Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden ( Endergebniswetten ); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses ( Ereigniswetten ) sind gemäß Satz 3 2. HS jedoch ausgeschlossen.

Die von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten widersprechen offenkundig den vorgenannten Regelungen. Auf Grund der in den Verwaltungsakten befindlichen Exemplare der von der Antragstellerin in ihren Betriebsräumen vorgehaltenen Wettscheine ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht erlaubte Livewetten und auch unzulässige Ereigniswetten ( etwa Wetten auf das erste bzw. nächste Tor usw. ) vermittelt. Dem entsprechenden Vorbringen des Antragsgegners ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, dass die Firma T, deren Wetten sie vermittle, im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung einer Konzession gemäß §§ 4a ffGlühStV n. F. bestrebt sei, ein den Anforderungen des neuen Glücksspielstaatsvertrags entsprechendes Wettangebot zu erarbeiten, ändert dies nichts daran, dass das aktuell von der Antragstellerin vorgehaltene Wettangebot den Vorgaben des § 21 Abs. 4 GlüStv n.F. eindeutig widerspricht. Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Erlaubnisfähigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Tätigkeit von Veranstaltern und den betroffenen Vermittlern ist deren gegenwärtiges und nicht ein – zudem nicht näher konkretisiertes – zukünftiges Geschäftsmodell

vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 21.6.2011 – 11 LC 348/10 – m.w.N., juris.

Wird ein gegenwärtig rechtswidriges Geschäftsmodell zukünftig im Sinne der zuvor bezeichneten Anforderungen geändert und (sowohl für den Veranstalter als auch für den jeweiligen Vermittler) genehmigt, so wird dieses Modell schon begrifflich nicht mehr von der angefochtenen Untersagungsverfügung, welche sich lediglich gegen im Saarland nicht konzessionierte Sportwetten richtet, erfasst.

Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgenannten Regelungen mit dem Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass sowohl das Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. als auch das in § 21 Abs. 4 GlüStV n.F. festgesetzte Live- bzw. Ereigniswettenverbot mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Suchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als Einschränkungen der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56, 57 AEUV ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht außer Frage, dass die hier in Rede stehenden Verbote nicht diskriminierend sind, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gelten, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck der hier in Rede Verbote durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich

so zum Trennungsgebot bereits Beschluss des Senats vom 19.11.2012 – 3 B 273/12 -; zu den generellen Anforderungen an die Vereinbarkeit einer den Betrieb von Sportwetten einschränkenden Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 -8 C 5/10-, juris.

Zu weitergehenden Ausführungen bietet das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, da die von der Antragstellerin angesprochenen verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht die hier in Rede stehenden Verbote betreffen.

Ist der Antragsgegner daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin materiell nicht erlaubnisfähig ist, ist die Untersagung der Vermittlungstätigkeit nicht zu beanstanden. Da eine lediglich standortbezogene Untersagung durch eine Verlagerung der Tätigkeit an andere Standorte einfach umgangen werden könnte, wie dies in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen häufig geschah, ist auch ein saarlandweites Verbot gerechtfertigt.

Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, vor einer Untersagung der Vermittlungstätigkeit zunächst die Möglichkeit einer Auflagenverfügung in Erwägung zu ziehen. Zwar kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 1.6.2011 - 8 C 2.10 – , juris

bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht und rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gerade keine Zweifel über die Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Vielmehr ist die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot sowie das Verbot von Live- und Ereigniswetten eindeutig nicht erlaubnisfähig, so dass auch nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unmittelbare Untersagung gerechtfertigt ist. Im Übrigen dürfte die Einhaltung etwa einer Auflage, künftig keine Live- oder Ereigniswetten mehr zu vermitteln, obwohl der Wettveranstalter diese weiterhin anbietet, auch kaum zu kontrollieren sein.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass die noch auf der Grundlage des alten Glücksspielstaatsvertrages ergangene Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 bereits deshalb keine Regelungswirkung mehr entfalten könne, weil mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit der früheren Regelung verfolgt würden und mit der am 1.7.2012 in Kraft getretenen Neuregelung insbesondere die Zielrichtung des streitgegenständlichen ordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sicherung des ehemaligen Sportwettenmonopols, vollständig entfallen sei, geht ebenfalls fehl. Zunächst lässt sich einem Vergleich der in § 1 GlüStV n.F. genannten Ziele der Neuregelung mit den in § 1 GlüStV a.F. angeführten Zielen des früheren Staatsvertrages ohne weiteres entnehmen, dass diese weitgehend übereinstimmen. Insbesondere ist es nach wie vor Ziel des neuen - wie auch bereits des alten - Glücksspielstaatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Es kann keine Rede davon sein, dass mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit dem früheren verfolgt würden. Im neuen Glücksspielstaatsvertrag wurden im Wesentlichen lediglich die Mittel zur Erreichung der fortbestehenden Zielsetzung einer Neuregelung unterzogen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein überwiegendes Suspensivinteresse auch nicht deshalb anzunehmen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung – wie die Antragstellerin geltend macht - allein zum Zweck der Sicherung des staatlichen Sportwettenmonopols ergangen sei, welches nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages jedoch nicht mehr fortbestehe. Zwar ist im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 - u.a., vom 1.6.2011 - 8 C 4/10 - u.a. und vom 11.7.2011 - 8 C 11/10 - in der Rechtsprechung in Fällen, in denen Untersagungsverfügungen ursprünglich allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt waren, in hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren nicht zuletzt mit Blick auf das im neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen einer Experimentierklausel vorgesehene Konzessionssystem zum Teil ein überwiegendes Suspensivinteresse der betroffenen Sportwettenvermittler bejaht worden

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.8.2011 - 6 S 1695/11 -, juris.

Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung war zwar auch, aber nicht einmal hauptsächlich darauf gestützt, dass die der Antragstellerin untersagten Tätigkeiten dem staatlichen Sportwettenmonopol zuwider liefen; vielmehr hat der Antragsgegner die angefochtene Untersagungsverfügung von Beginn an selbständig tragend des Weiteren damit begründet, dass weder die Antragstellerin noch der Wettveranstalter, dessen Wetten sie vermittele, im Besitz der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis seien und die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin materiellrechtlich nicht erlaubnisfähig sei. Soweit der Antragsgegner die Untersagungsverfügung nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages weiterhin darauf stützt, dass die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin auch nach den nunmehr geltenden Neuregelungen, welche nach wie vor - wenn auch modifizierte - Internet-, Livewetten- und Koppelungsverbote enthielten, weiterhin materiell nicht erlaubnisfähig sei, handelt es sich von daher lediglich um eine zulässige Ergänzung seiner ursprünglichen Ermessenserwägungen, nicht jedoch um einen gänzlichen Austausch der Begründung wie in dem o.g. vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall. Eine Wesensänderung der ursprünglichen Untersagungsverfügung durch die nunmehr an der Neuregelung des Sportwettenbereichs orientierte Argumentation des Antragsgegners kann insoweit nicht angenommen werden.

Der Antragsgegner ist bei der Auswahl der privaten Sportwettenvermittler, gegen die er Untersagungsverfügungen erlassen hat, auch nicht willkürlich vorgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dem von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwand, dass die vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien nicht sachgerecht gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Auch nach Auffassung des Senats ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Auswahl der Wettbüros, gegen die er vorrangig vorgegangen ist, insbesondere auf das von den jeweiligen Büros für wett- und spielaffines Publikum unter Suchtgesichtspunkten ausgehende Gefahrenpotential abgestellt hat. Die zur Bewertung des Gefahrenpotentials herangezogenen Kriterien - etwa eine hohe Anziehungskraft aufgrund Lage, Außendarstellung und Werbewirksamkeit, eine zum Verweilen einladende Ausgestaltung der Räumlichkeiten sowie das gleichzeitige Anbieten mehrerer Spielmöglichkeiten, z.B. von Sportwetten und Spielautomaten innerhalb einer Betriebsstätte - begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragstellerin hiergegen geltend macht, dass andere Sportwettvermittler im Saarland etwa durch die Art der von ihnen angebotenen Wetten weit schwerwiegender gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages verstießen, handelt es sich um eine rein subjektive Bewertung der Antragstellerin, die die nachvollziehbaren Auswahlkriterien des Antragsgegners nicht in Frage zu stellen vermag. Auch war der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, bei seiner Auswahlentscheidung die bisherigen Bemühungen der jeweiligen Wettvermittler bzw. –veranstalter um den Erhalt einer behördlichen Erlaubnis zu berücksichtigen. Eine entsprechende Verpflichtung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die hier in Rede stehenden Untersagungsverfügungen noch vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages und damit zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als ein Antrag auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Vermittlung privater Sportwetten nicht erfolgversprechend war. Das nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Konzessionsverfahren wurde erst geraume Zeit nach der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung eingeleitet.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass angesichts einer unzureichenden Personalausstattung der Glücksspielabteilung des Landesverwaltungsamtes derzeit im Saarland ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Durchsetzung der materiell-rechtlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags im Bereich der Wettvermittlung anzunehmen sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Allein der Umstand, dass die Personalstärke der Glücksspielabteilung des Antragsgegners ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Anbieter nicht erlaubnisfähiger Sportwetten nicht zulässt, vielmehr ein zeitlich gestaffeltes Einschreiten erforderlich macht, lässt weder auf eine generell unzureichende Personalausstattung noch darauf schließen, dass der Antragsgegner nicht in der Lage wäre, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen. Eine kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages setzt nicht notwendig ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Verstöße voraus.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet die Untersagungsverfügung auch nicht mit Blick auf die derzeitige Untersagungspraxis in anderen Bundesländern rechtlichen Bedenken. Hinreichende Anhaltspunkte, die auf eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende inkohärente Verfahrensweise schließen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Kenntnisstand des Senats sind bei unerlaubter Vermittlung von ungenehmigten Glücksspielen, insbesondere von Sportwetten, bundesweit bis in die jüngere Vergangenheit Untersagungsverfügungen erlassen worden. Soweit in jüngster Zeit vorübergehend vom Erlass oder von der Durchsetzung entsprechender Verfügungen abgesehen worden ist, wie dies auch im Saarland zeitweilig der Fall war, lässt dies jedoch nicht auf eine generelle Duldung unerlaubter Sportwettenvermittlung schließen, vielmehr geschah dies - soweit ersichtlich – zum einen mit Blick auf unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages bestehende rechtliche Unsicherheiten, zum Teil in Reaktion auf die Rechtsprechung der örtlich zuständigen Obergerichte, aber auch im Hinblick auf die zu erwartende, mit erheblichen Änderungen verbundene Neuregelung im GlüStV n.F., deren Umsetzung immer noch nicht vollzogen ist. Im Übrigen lässt sich dem pauschalen Vorbringen der Antragstellerin, mit Blick auf die mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung des Sportwettenbereichs sei die Vermittlung von Sportwetten privater Veranstalter bundesweit zuletzt geduldet worden, nichts dafür entnehmen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden auch gegen nach der neuen Rechtslage materiellrechtlich offenkundig nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten weiterhin nicht einschreiten.

Ist nach alledem die aktuelle Geschäftstätigkeit der Antragstellerin materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig, begegnet nicht nur die landesweite Untersagung derselben, sondern auch das darüber hinaus ausgesprochene Verbot der Überlassung der Betriebsräume an Dritte zum Zwecke der Weiterführung entsprechender – und damit nicht erlaubnisfähiger - Aktivitäten keinen rechtlichen Bedenken.

Vermag nach alledem das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung zu begründen, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV n.F. zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an deren Vollzug der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Dass der Antragsgegner im Hinblick auf vergleichsweise Regelungen, die im Jahr 2011 angesichts der zu erwartenden Neuregelung des Sportwettenbereichs mit anderen Sportwettenvermittler getroffen wurden, auch im Falle der Antragstellerin vorübergehend von einem Einschreiten abgesehen hat, bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der vorübergehende Verzicht auf ein Einschreiten gegen unerlaubte Vermittlung privater Sportwetten erfolgte im Wesentlichen mit Blick darauf, dass eine Neuregelung dieses Bereichs bevorstand, deren Inhalt jedoch noch nicht feststand. Unter der Voraussetzung der Einhaltung bestimmter Vorgaben sah der Antragsgegner von einem Einschreiten ab, um zunächst eine Klärung dessen, was künftig erlaubnisfähig sein wird, abzuwarten. Der Antragsgegner war dadurch jedoch nicht gehindert, nach Bekanntwerden des Inhalts der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Neuregelung gegen Aktivitäten vorzugehen, die auch nach der Neuregelung eindeutig nicht erlaubnisfähig sind. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass ihr im Falle einer sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung irrevisible Schäden drohten, denen kein nennenswerter Vorteil in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages gegenüberstehe, vermag auch dies kein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin zu begründen. Da die Vermittlung von Sportwetten in der von der Antragstellerin derzeit praktizierten Form nicht erlaubnisfähig ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung dieser Geschäftstätigkeit.

Von daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. April 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. April 2013 zu Recht abgelehnt.

3

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, der Verbotsverfügung vom 18. April 2013 erst nach Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem in § 9 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (im Folgenden: GlüStV) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.

4

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie hier - keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, veröffentlicht unter www.bverwg.de, Rdnr. 30). Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung anhand des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland sowie des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012 (GlüG LSA, GVBl. LSA S. 320) zu beurteilen. Diese Regelungen gelten in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Juli 2012. Wie sich aus Ziffer 1. der streitgegenständlichen Verfügung ergibt, beansprucht der Bescheid nur eine Wirkung für die Zukunft, so dass entgegen der Auffassung des Antragstellers Ausführungen zur Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes im Jahr 2012 nicht geboten waren.

5

Ausgehend davon haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die angefochtene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV findet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die Antragsgegnerin als die nach § 17 Abs. 3 GlüG LSA zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die angefochtene Untersagungsverfügung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

6

Bereits für die bis zum 30. Juni 2012 geltende Fassung des Glücksspielstaatsvertrages war geklärt, dass der dort geregelte Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungskonform war und auch nicht gegen Unionsrecht verstieß. Er diente nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern auch unabhängig davon den verfassungs- wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 50 m. w. N.). Dieser allgemeine Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Untersagungsermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gelten auch nach dem 1. Juli 2012 fort. Für die rechtliche Beurteilung einer Untersagungsverfügung kommt es daher auch weiterhin auf die Verhältnismäßigkeit des mit ihr durchgesetzten Erlaubnisvorbehalts sowie des Verbots selbst und damit auch auf Fragen der materiellen Erlaubnisfähigkeit des untersagten Verhaltens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 50 m. w. N.; im Ansatz auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.2013 - 6 A 10448/13 -, juris Rdnr. 31 f.), wobei allerdings die Anforderungen an die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten in § 19 i. V. m. §§ 5 bis 8 GlüStV zum Teil neu geregelt worden sind. Nach § 10a Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV wird das bisher bestehende Sportwettenmonopol - zunächst für eine Experimentierphase von sieben Jahren bis zum 30. Juni 2019 - durch ein Konzessionssystem ersetzt. Für die Konzessionäre wird das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, von dem ohnedies nach Absatz 5 der Vorschrift eine Befreiung ausgesprochen werden darf, nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV gelockert. Die Vermittlung konzessionierter Angebote bleibt nach § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erlaubnispflichtig. Während zwar die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV deutlich gelockert worden sind, enthält § 7 Abs. 1 Satz 2 GlüStV nunmehr eine weitgehende Konkretisierung der zuvor nur allgemein geregelten Aufklärungspflichten. Ferner bindet § 8 Abs. 6 GlüStV erstmals auch die Vermittler in das übergreifende Sperrsystem nach § 23 GlüStV ein.

7

Ein solches Konzessionssystem im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen steht auch nicht grundsätzlich im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union. Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass ein Konzessionssystem sowie ein paralleler Erlaubnisvorbehalt ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2013 - C 660/11 und 8/12 -, „Biasci“ Rdnr. 24 m. w. N.). Im Weiteren ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter (hier: Tipico Co. Ltd mit Sitz in Malta) bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2013, a. a. O., Rdnr. 40).

8

Da der Antragsteller nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung der von ihm vermittelten Sportwetten verfügt, war der Tatbestand der Untersagungsverfügung erfüllt. § 40 VwVfG lässt auch eine Ermessensausübung im Sinne einer Untersagung zu. Sie entspricht dem Zweck der Norm, da die Untersagungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV dazu dient, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens schließen ein Verbot ebenfalls nicht aus. Insbesondere verpflichtet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Antragsgegnerin nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit des Antragstellers auf zeitlich unabsehbare Zeit zu dulden. Das wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war. Dann war die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 52). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens auch zugrunde gelegt.

9

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil vom 20. Juni 2013 klargestellt, dass die Formulierung in den Urteilen vom 11. Juli 2011 (8 C 11.10 und 8 C 12.10, juris), der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit, nicht als Verschärfung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit präventiver Untersagungen zu verstehen ist. Es werde keine Pflicht der Behörde konstituiert, eine unerlaubte Tätigkeit bis zur Klärung ihrer Erlaubnisfähigkeit zu dulden. Die Durchsetzbarkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Fälle begrenzt, in denen bereits feststeht, dass die materielle Erlaubnisfähigkeit endgültig und unbehebbar fehlt. Eine vollständige Untersagung ist dann unverhältnismäßig, wenn Nebenbestimmungen ausreichen, die Legalität einer im Übrigen offensichtlich erlaubnisfähigen Tätigkeit zu sichern. Das setzt zum einen den Nachweis der Erlaubnisfähigkeit im Übrigen und zum anderen einen Erlaubnisantrag voraus, da Nebenbestimmungen sonst nicht erlassen werden können. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 79).

10

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der gegen den Betroffenen keine strafrechtlichen Sanktionen wegen des Fehlens einer unionsrechtswidrig vorenthaltenen oder verweigerten Erlaubnis verhängt werden dürfen (EuGH, Urt. v. 16.02.2012 - C-72/10 und C-77/10 - „Costa und Cifone“ Rdnr. 83), schließt eine ordnungsrechtliche präventive Untersagung bis zur Klärung der Erlaubnisfähigkeit ebenfalls nicht aus. Insbesondere verlangt das Unionsrecht selbst bei Rechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols keine Öffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 53 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 24.01.2013 - C-186/11 und C-209/11 - „Stanleybet“ Rdnr. 39 f.). Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht.

11

Maßgebend ist nach der vorgenannten Rechtsprechung daher nur, ob die formell illegale Vermittlungstätigkeit des Antragstellers „offensichtlich“ materiell erlaubnisfähig ist.

12

Zwar ist im Hinblick auf den Charakter der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt der Umstand beachtlich, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren 3 M 260/13 unter dem 8. August 2013 beim zuständigen Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Erlaubnisantrag bezüglich der Vermittlung von Sportwetten gemäß § 13 GlüG LSA gestellt hat und damit zumindest die abstrakte Möglichkeit des Erlasses von Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG eröffnet hat. Weitere Angaben, insbesondere zum näheren Inhalt des Erlaubnisantrages, hat der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung im Verfahren 3 M 260/13 nicht gemacht.

13

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann zunächst nicht festgestellt werden, dass das vom ihm vermittelte Sportwettenangebot der Tipico Co. Ltd. „offensichtlich“ mit den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages im Einklang steht. Dies gilt insbesondere für die angebotenen Live-Wetten. Zwar können nach § 21 Abs. 1 GlüStV auch Wetten auf den Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen zugelassen werden. Dies erfasst z. B. Halbzeitwetten; nach wie vor ausgeschlossen werden alle Ereigniswetten (z. B. nächster Elfmeter, nächste gelbe Karte o. ä.), da diese in besonderem Maße durch Dritte manipulierbar sind. Zur zielgerichteten Kanalisierung können auch Live-Sportwetten während des laufenden Sportereignisses als Endergebniswetten zugelassen werden (vgl. zur entsprechenden Begründung des Glücksspielstaatsvertrages: Landtag von Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/17, S. 40). Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass bei den von Tipico Co. Ltd. angebotenen Wettarten „Torschützen-Wetten“ und „Wetten auf das erste Tor“ ein Problem zu erkennen sei. Er hat dann weiter ausgeführt, dass die Wettkunden im Geschäftslokal jedoch durch Aushänge informiert würden, welche Wettarten erlaubt seien und welche nicht. Diese Liste von erlaubten Wettarten ermögliche dem Kunden die Prüfung, ob sein Wettwunsch zulässig sei oder nicht. Ferner sei das Personal strikt angewiesen, die Vermittlung unerlaubter Wettarten abzulehnen und falls doch versehentlich eine solche Wette übermittelt werde, diese umgehend zu stornieren.

14

Selbst wenn man unterstellt, dass der Antragsteller ausschließlich ein mit dem derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrag konformes Wettangebot vermittelt und ein Missbrauch durch entsprechende Vorkehrungen ausgeschlossen ist, ergibt sich hieraus noch nicht, dass im vorliegenden Fall von einer offensichtlichen materiellen Erlaubnisfähigkeit der Tätigkeit des Antragstellers auszugehen ist. Vielmehr ist nicht erkennbar, inwieweit die gewerbliche Sportwettenvermittlung des Antragstellers den ordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Jugend- und des Spielerschutzes i. S. d. § 1 GlüStV genügt. Zwar schließen weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - anders als § 2 Abs. 4 Nr. 5 SpielhG LSA für Spielhallen - die räumliche Nähe von Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern oder Jugendlichen (z. B. Schulen oder Kindertageseinrichtungen) aufgesucht werden, generell aus. Nach § 13a GlüG LSA haben die Vermittler lediglich sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Gleichwohl kann bei der Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen ein mögliches räumliches Zusammentreffen von Wettvermittlungsstellen mit überwiegend von Kindern bzw. Jugendlichen frequentierten Einrichtungen berücksichtigt werden, wenn sich hieraus ein Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV ergibt. Insofern ist dabei der auch dem Antragsteller bekannte und sich aus allgemein zugänglichen Quellen herleitbare Umstand, dass sich in dem Haus Brüderstraße 13 in Halle neben dem Geschäftslokal des Antragstellers auch eine Beratungs- und Anlaufstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für Beratungen nach dem Landesaufnahmegesetz für Flüchtlinge und Geduldete, Aussiedlerinnen und jüdische Emigranten befindet, nicht unerheblich. Zwar sind anders etwa als bei den Einrichtungen des Jugendmigrationsdienstes Zielgruppe dieser Einrichtung nicht in erster Linie Kinder und Jugendliche (vgl. www.halle.de/de/Zielgruppen/Auslaender-und-Migranten/Beratungs-und-Anlau-07119/Beratung-nach-dem-La-07122/), sondern Minderjährige nur insoweit als sie Erziehungsberechtigte und andere Verwandte bei der Inanspruchnahme der Beratungsleistungen begleiten. Angesichts des Umstandes, dass sich die Öffnungszeiten des Betriebes des Antragstellers zumindest zeitweise mit den Beratungszeiten der Beratungs- und Anlaufstelle des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes überschneiden, ist jedenfalls nicht offenkundig, dass durch die unmittelbare räumliche Nähe des Betriebes des Antragstellers und der Beratungseinrichtung keine Beeinträchtigung des Jugendschutzes i. S. d. § 1 Nr. 3 GlüStV gegeben sein kann.

15

Ferner ist zumindest auch nicht offensichtlich, ob bei der vom Antragsteller betriebenen Wettvermittlung der Spielerschutz i. S. d. § 1 Nr. 3 GlüStV gewährleistet ist, wobei es der Senat offen lässt, ob der Antragsteller derzeit in Sachsen-Anhalt z. B. durch eine Nebenbestimmung verpflichtet werden kann, an dem vom Land Hessen gemäß § 23 Abs. 1 GlüStV betriebenen bundesweiten Spielersperrsystem „OASIS“ (Onlineabfrage Spieler-Status) teilzunehmen. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerdebegründung nicht näher vorgetragen, inwiefern in seinem Betrieb der Spielerschutz entsprechend der Bestimmungen des Glückspielstaatsvertrages gewährleistet ist.

16

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob für den Nachweis einer offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit von dem Vermittler von Sportwetten verlangt werden kann oder muss, dass dieser darlegt, dass das Unternehmen, für welches die Vermittlung erfolgen soll, mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit eine der nach § 10a Abs. 3 GlüStV höchstens 20 zu erteilenden Veranstaltungskonzessionen für Sportwetten erhalten wird. Ein wesentliches Merkmal des vom Land Hessen derzeit durchgeführten zentralen Auswahl- und Vergabeverfahrens hinsichtlich der Sportwettenkonzessionen ist - in Anlehnung an die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - die Gewährleistung des geheimen Wettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung beteiligten Anbietern. Dieses Verwaltungsvergabeverfahren wird in mehreren Stufen mit festen Fristen durchgeführt, die Unterlagen der Mitbewerber werden grundsätzlich unter Verschluss gehalten und können - vor Abschluss des Verfahrens - nicht ohne weiteres von den unterlegenen Bewerbern eingesehen werden (vgl. zum Ablauf des Vergabeverfahrens: VG Wiesbaden, Beschl. v. 30.04.2013 - 5 L 90.13 -, juris; dem nachgehend: HessVGH, Beschl. v. 28.06.2013 - 8 B 1220/13 -, juris). Es ist insoweit zweifelhaft, ob der Antragsteller, der nur ein mittelbares Interesse an der Erteilung der Sportwettenkonzessionen hat, während des noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahrens einen solchen Einblick in die Bewerbersituation erhalten kann, welcher es ihm ermöglicht, die Erfolgsaussichten der Tipico Co. Ltd. im noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren mit hinreichender Sicherheit beurteilen zu können. Aus diesem Grund kommt es auf den Vortrag des Antragstellers, dass das zuständige hessische Ministerium des Innern und für Sport das Verfahren über die Vergabe der Sportwettenkonzessionen in rechtsstaatswidriger Weise verschleppe und damit im Ergebnis auch die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 GlüG LSA an den Antragsteller verhindert werde, nicht entscheidungserheblich an.

17

Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die Untersagungsverfügung auch nicht mit Blick auf die von ihm vorgetragene Untersagungspraxis in anderen Bundesländern rechtlichen Bedenken. Hinreichende Anhaltspunkte, die auf eine gegen Unionsrecht verstoßende inkohärente Verfahrensweise schließen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Kenntnisstand des Senats sind bei unerlaubter Vermittlung von Glücksspielen, insbesondere von Sportwetten, auch in jüngerer Zeit Untersagungsverfügungen erlassen worden. Soweit vorübergehend vom Erlass bzw. von der Durchsetzung entsprechender Verfügungen abgesehen worden ist, lässt dies jedoch nicht auf eine generelle Duldung unerlaubter Sportwettenvermittlung schließen, vielmehr geschah dies - soweit ersichtlich - zum einen mit Blick auf den bis zum 30. Juni 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrag bestehende rechtliche Unsicherheiten, zum Teil in Reaktion auf die nicht einheitliche Rechtsprechung der Obergerichte und ausstehende höchstrichterliche Entscheidungen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.12.2012 - 3 B 268/12 -, juris). Insbesondere nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 (8 C 14.12. u. a.) sind aber vermehrt Ordnungsverfügungen ergangen (Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage vom 03.07.2013, Bayerischer Landtag Drs. 16/16947; „Polizei stürmt Sportwettenbüro“, Kölner Stadtanzeiger v. 18.09.2013, „Polizei-Razzia gegen illegales Glücksspiel in Berlin“, rbb online v. 22.10.2013). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden wie die Antragsgegnerin auch gegen nach der neuen Rechtslage materiellrechtlich nicht offensichtlich erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten weiterhin nicht einschreiten.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2013, veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf, Ziffer 54.2.1) bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers auf 15.000,- €. Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die abweichende vorinstanzliche Wertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin vermittelt seit dem 7.10.2010 in ihren Geschäftsräumen R-Straße, A-Stadt, M-Straße, A-Stadt, H-straße , A-Stadt, seit Juli 2011 in der M-Straße, A-Stadt und seit Februar 2011 in der L-Straße, B-Stadt, Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta ansässige und konzessionierte Firma T..

Mit Bescheid vom 18.5.2012 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“, hier speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, sowie jegliche Werbung hierfür, für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, insbesondere an den vorgenannten Betriebsstätten, mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin untersagt, die vorgenannten Betriebsräume Dritten zum Zwecke der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen.

Am 24.5.2012 hat die Antragstellerin Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 erhoben und am 25.5.2012 beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 - 6 L 523/12 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am selben Tag zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.8.2012 Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 zurückgewiesen wurde. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, der Verbotsverfügung vom 18.5.2012 erst nach Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem sowohl gemäß § 9 Abs. 2 des am 31.12 2011 außer Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: GlüStV a.F.) als auch in § 9 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV n.F.) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.

Denn die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände vermögen bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen

vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 -4 A 1965/07-, m.w.N., juris.

Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - anhand der am Tag der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften, also anhand des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV n.F.) sowie des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.6.2012 (AG GlüStV-Saar n.F.) zu beurteilen. Diese Regelungen gelten im Saarland seit dem 1.7.2012.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angefochtene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. findet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Der Antragsgegner als die nach § 14 Abs. 1 AG GlüStV-Saar n.F. zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV n.F. die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die angefochtene Untersagung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Zwar vermag – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebensowenig wie das durch die Neuregelung außer Kraft getretene Sportwettenmonopol das vom Antragsgegner angeführte rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters im Sinne von § 4 a GlüStV n.F bzw. der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zur Zeit eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der vorliegenden Art zu rechtfertigen. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis bzw. Konzession kann der Antragstellerin derzeit bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil die Antragstellerin unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages mit Blick auf das darin vorgesehene Sportwettenmonopol gar keine Möglichkeit hatte, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter zu erhalten, und das seit dem 1.7.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch in vollem Gange ist. Erst nach der Entscheidung darüber, wem eine Konzession erteilt wird, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Antragstellerin aussichtslos. Solange dieser - durch die verzögerte Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages bedingte - Schwebezustand andauert, kann der Antragstellerin das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden.

Die Untersagung der von der Antragstellerin ohne Erlaubnis aufgenommenen Geschäftstätigkeit ist dennoch im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die konkret ausgeübte Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten auch materiell nicht erlaubnisfähig ist.

Ob sich – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die fehlende materielle Erlaubnisfähigkeit bereits aus der zum Verweilen einladenden Ausstattung der Betriebsräume der Antragstellerin ergibt oder – wie die Antragstellerin geltend macht - eine den Zielen des § 1 GlüStV n.F. entgegenstehende Einrichtung der Räumlichkeiten zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls eine entsprechende Auflagenverfügung, nicht aber eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung hätte rechtfertigen können, kann vorliegend dahinstehen. Denn die konkrete Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin ist jedenfalls deshalb materiell nicht erlaubnisfähig, weil sie mit § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. nicht in Einklang zu bringen ist, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Ergänzt wird diese Regelung durch § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F., wonach die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet wird. Auch § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. beinhaltete bereits eine vergleichbare Bestimmung. Das Trennungsgebot beruht auf der Erwägung, dass eine Kumulation der Vermittlung von Sportwetten und des gewerblichen Glücksspielangebots mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar wäre. Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehört unter anderem die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ( § 1 Nr. 1 GlüStV ). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn Annahmestellen für Sportwetten in Räumlichkeiten mit gewerblichem Glücksspielangebot eingerichtet werden dürften. Hierdurch würde die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für Automatenspieler einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden

vgl. OVG Münster, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1965/07 - und VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2011 - 1 K 62/09 -, juris.

Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners bietet die Antragstellerin in Betriebsstätten, in denen sie Sportwetten entgegennimmt, auch die Möglichkeit zum Automatenspiel an. Zudem verstößt die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin gegen § 21 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GlüStV n.F.. Satz 2 der genannten Vorschrift bestimmt zunächst, dass Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig sind. Zwar können gemäß Satz 3 1. HS der Vorschrift davon abweichend Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden ( Endergebniswetten ); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses ( Ereigniswetten ) sind gemäß Satz 3 2. HS jedoch ausgeschlossen.

Die von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten widersprechen offenkundig den vorgenannten Regelungen. Auf Grund der in den Verwaltungsakten befindlichen Exemplare der von der Antragstellerin in ihren Betriebsräumen vorgehaltenen Wettscheine ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht erlaubte Livewetten und auch unzulässige Ereigniswetten ( etwa Wetten auf das erste bzw. nächste Tor usw. ) vermittelt. Dem entsprechenden Vorbringen des Antragsgegners ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, dass die Firma T, deren Wetten sie vermittle, im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung einer Konzession gemäß §§ 4a ffGlühStV n. F. bestrebt sei, ein den Anforderungen des neuen Glücksspielstaatsvertrags entsprechendes Wettangebot zu erarbeiten, ändert dies nichts daran, dass das aktuell von der Antragstellerin vorgehaltene Wettangebot den Vorgaben des § 21 Abs. 4 GlüStv n.F. eindeutig widerspricht. Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Erlaubnisfähigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Tätigkeit von Veranstaltern und den betroffenen Vermittlern ist deren gegenwärtiges und nicht ein – zudem nicht näher konkretisiertes – zukünftiges Geschäftsmodell

vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 21.6.2011 – 11 LC 348/10 – m.w.N., juris.

Wird ein gegenwärtig rechtswidriges Geschäftsmodell zukünftig im Sinne der zuvor bezeichneten Anforderungen geändert und (sowohl für den Veranstalter als auch für den jeweiligen Vermittler) genehmigt, so wird dieses Modell schon begrifflich nicht mehr von der angefochtenen Untersagungsverfügung, welche sich lediglich gegen im Saarland nicht konzessionierte Sportwetten richtet, erfasst.

Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgenannten Regelungen mit dem Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass sowohl das Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. als auch das in § 21 Abs. 4 GlüStV n.F. festgesetzte Live- bzw. Ereigniswettenverbot mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Suchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als Einschränkungen der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56, 57 AEUV ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht außer Frage, dass die hier in Rede stehenden Verbote nicht diskriminierend sind, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gelten, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck der hier in Rede Verbote durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich

so zum Trennungsgebot bereits Beschluss des Senats vom 19.11.2012 – 3 B 273/12 -; zu den generellen Anforderungen an die Vereinbarkeit einer den Betrieb von Sportwetten einschränkenden Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 -8 C 5/10-, juris.

Zu weitergehenden Ausführungen bietet das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, da die von der Antragstellerin angesprochenen verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht die hier in Rede stehenden Verbote betreffen.

Ist der Antragsgegner daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin materiell nicht erlaubnisfähig ist, ist die Untersagung der Vermittlungstätigkeit nicht zu beanstanden. Da eine lediglich standortbezogene Untersagung durch eine Verlagerung der Tätigkeit an andere Standorte einfach umgangen werden könnte, wie dies in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen häufig geschah, ist auch ein saarlandweites Verbot gerechtfertigt.

Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, vor einer Untersagung der Vermittlungstätigkeit zunächst die Möglichkeit einer Auflagenverfügung in Erwägung zu ziehen. Zwar kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 1.6.2011 - 8 C 2.10 – , juris

bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht und rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gerade keine Zweifel über die Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Vielmehr ist die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot sowie das Verbot von Live- und Ereigniswetten eindeutig nicht erlaubnisfähig, so dass auch nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unmittelbare Untersagung gerechtfertigt ist. Im Übrigen dürfte die Einhaltung etwa einer Auflage, künftig keine Live- oder Ereigniswetten mehr zu vermitteln, obwohl der Wettveranstalter diese weiterhin anbietet, auch kaum zu kontrollieren sein.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass die noch auf der Grundlage des alten Glücksspielstaatsvertrages ergangene Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 bereits deshalb keine Regelungswirkung mehr entfalten könne, weil mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit der früheren Regelung verfolgt würden und mit der am 1.7.2012 in Kraft getretenen Neuregelung insbesondere die Zielrichtung des streitgegenständlichen ordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sicherung des ehemaligen Sportwettenmonopols, vollständig entfallen sei, geht ebenfalls fehl. Zunächst lässt sich einem Vergleich der in § 1 GlüStV n.F. genannten Ziele der Neuregelung mit den in § 1 GlüStV a.F. angeführten Zielen des früheren Staatsvertrages ohne weiteres entnehmen, dass diese weitgehend übereinstimmen. Insbesondere ist es nach wie vor Ziel des neuen - wie auch bereits des alten - Glücksspielstaatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Es kann keine Rede davon sein, dass mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit dem früheren verfolgt würden. Im neuen Glücksspielstaatsvertrag wurden im Wesentlichen lediglich die Mittel zur Erreichung der fortbestehenden Zielsetzung einer Neuregelung unterzogen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein überwiegendes Suspensivinteresse auch nicht deshalb anzunehmen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung – wie die Antragstellerin geltend macht - allein zum Zweck der Sicherung des staatlichen Sportwettenmonopols ergangen sei, welches nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages jedoch nicht mehr fortbestehe. Zwar ist im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 - u.a., vom 1.6.2011 - 8 C 4/10 - u.a. und vom 11.7.2011 - 8 C 11/10 - in der Rechtsprechung in Fällen, in denen Untersagungsverfügungen ursprünglich allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt waren, in hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren nicht zuletzt mit Blick auf das im neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen einer Experimentierklausel vorgesehene Konzessionssystem zum Teil ein überwiegendes Suspensivinteresse der betroffenen Sportwettenvermittler bejaht worden

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.8.2011 - 6 S 1695/11 -, juris.

Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung war zwar auch, aber nicht einmal hauptsächlich darauf gestützt, dass die der Antragstellerin untersagten Tätigkeiten dem staatlichen Sportwettenmonopol zuwider liefen; vielmehr hat der Antragsgegner die angefochtene Untersagungsverfügung von Beginn an selbständig tragend des Weiteren damit begründet, dass weder die Antragstellerin noch der Wettveranstalter, dessen Wetten sie vermittele, im Besitz der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis seien und die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin materiellrechtlich nicht erlaubnisfähig sei. Soweit der Antragsgegner die Untersagungsverfügung nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages weiterhin darauf stützt, dass die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin auch nach den nunmehr geltenden Neuregelungen, welche nach wie vor - wenn auch modifizierte - Internet-, Livewetten- und Koppelungsverbote enthielten, weiterhin materiell nicht erlaubnisfähig sei, handelt es sich von daher lediglich um eine zulässige Ergänzung seiner ursprünglichen Ermessenserwägungen, nicht jedoch um einen gänzlichen Austausch der Begründung wie in dem o.g. vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall. Eine Wesensänderung der ursprünglichen Untersagungsverfügung durch die nunmehr an der Neuregelung des Sportwettenbereichs orientierte Argumentation des Antragsgegners kann insoweit nicht angenommen werden.

Der Antragsgegner ist bei der Auswahl der privaten Sportwettenvermittler, gegen die er Untersagungsverfügungen erlassen hat, auch nicht willkürlich vorgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dem von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwand, dass die vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien nicht sachgerecht gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Auch nach Auffassung des Senats ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Auswahl der Wettbüros, gegen die er vorrangig vorgegangen ist, insbesondere auf das von den jeweiligen Büros für wett- und spielaffines Publikum unter Suchtgesichtspunkten ausgehende Gefahrenpotential abgestellt hat. Die zur Bewertung des Gefahrenpotentials herangezogenen Kriterien - etwa eine hohe Anziehungskraft aufgrund Lage, Außendarstellung und Werbewirksamkeit, eine zum Verweilen einladende Ausgestaltung der Räumlichkeiten sowie das gleichzeitige Anbieten mehrerer Spielmöglichkeiten, z.B. von Sportwetten und Spielautomaten innerhalb einer Betriebsstätte - begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragstellerin hiergegen geltend macht, dass andere Sportwettvermittler im Saarland etwa durch die Art der von ihnen angebotenen Wetten weit schwerwiegender gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages verstießen, handelt es sich um eine rein subjektive Bewertung der Antragstellerin, die die nachvollziehbaren Auswahlkriterien des Antragsgegners nicht in Frage zu stellen vermag. Auch war der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, bei seiner Auswahlentscheidung die bisherigen Bemühungen der jeweiligen Wettvermittler bzw. –veranstalter um den Erhalt einer behördlichen Erlaubnis zu berücksichtigen. Eine entsprechende Verpflichtung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die hier in Rede stehenden Untersagungsverfügungen noch vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages und damit zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als ein Antrag auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Vermittlung privater Sportwetten nicht erfolgversprechend war. Das nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Konzessionsverfahren wurde erst geraume Zeit nach der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung eingeleitet.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass angesichts einer unzureichenden Personalausstattung der Glücksspielabteilung des Landesverwaltungsamtes derzeit im Saarland ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Durchsetzung der materiell-rechtlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags im Bereich der Wettvermittlung anzunehmen sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Allein der Umstand, dass die Personalstärke der Glücksspielabteilung des Antragsgegners ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Anbieter nicht erlaubnisfähiger Sportwetten nicht zulässt, vielmehr ein zeitlich gestaffeltes Einschreiten erforderlich macht, lässt weder auf eine generell unzureichende Personalausstattung noch darauf schließen, dass der Antragsgegner nicht in der Lage wäre, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen. Eine kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages setzt nicht notwendig ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Verstöße voraus.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet die Untersagungsverfügung auch nicht mit Blick auf die derzeitige Untersagungspraxis in anderen Bundesländern rechtlichen Bedenken. Hinreichende Anhaltspunkte, die auf eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende inkohärente Verfahrensweise schließen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Kenntnisstand des Senats sind bei unerlaubter Vermittlung von ungenehmigten Glücksspielen, insbesondere von Sportwetten, bundesweit bis in die jüngere Vergangenheit Untersagungsverfügungen erlassen worden. Soweit in jüngster Zeit vorübergehend vom Erlass oder von der Durchsetzung entsprechender Verfügungen abgesehen worden ist, wie dies auch im Saarland zeitweilig der Fall war, lässt dies jedoch nicht auf eine generelle Duldung unerlaubter Sportwettenvermittlung schließen, vielmehr geschah dies - soweit ersichtlich – zum einen mit Blick auf unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages bestehende rechtliche Unsicherheiten, zum Teil in Reaktion auf die Rechtsprechung der örtlich zuständigen Obergerichte, aber auch im Hinblick auf die zu erwartende, mit erheblichen Änderungen verbundene Neuregelung im GlüStV n.F., deren Umsetzung immer noch nicht vollzogen ist. Im Übrigen lässt sich dem pauschalen Vorbringen der Antragstellerin, mit Blick auf die mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung des Sportwettenbereichs sei die Vermittlung von Sportwetten privater Veranstalter bundesweit zuletzt geduldet worden, nichts dafür entnehmen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden auch gegen nach der neuen Rechtslage materiellrechtlich offenkundig nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten weiterhin nicht einschreiten.

Ist nach alledem die aktuelle Geschäftstätigkeit der Antragstellerin materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig, begegnet nicht nur die landesweite Untersagung derselben, sondern auch das darüber hinaus ausgesprochene Verbot der Überlassung der Betriebsräume an Dritte zum Zwecke der Weiterführung entsprechender – und damit nicht erlaubnisfähiger - Aktivitäten keinen rechtlichen Bedenken.

Vermag nach alledem das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung zu begründen, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV n.F. zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an deren Vollzug der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Dass der Antragsgegner im Hinblick auf vergleichsweise Regelungen, die im Jahr 2011 angesichts der zu erwartenden Neuregelung des Sportwettenbereichs mit anderen Sportwettenvermittler getroffen wurden, auch im Falle der Antragstellerin vorübergehend von einem Einschreiten abgesehen hat, bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der vorübergehende Verzicht auf ein Einschreiten gegen unerlaubte Vermittlung privater Sportwetten erfolgte im Wesentlichen mit Blick darauf, dass eine Neuregelung dieses Bereichs bevorstand, deren Inhalt jedoch noch nicht feststand. Unter der Voraussetzung der Einhaltung bestimmter Vorgaben sah der Antragsgegner von einem Einschreiten ab, um zunächst eine Klärung dessen, was künftig erlaubnisfähig sein wird, abzuwarten. Der Antragsgegner war dadurch jedoch nicht gehindert, nach Bekanntwerden des Inhalts der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Neuregelung gegen Aktivitäten vorzugehen, die auch nach der Neuregelung eindeutig nicht erlaubnisfähig sind. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass ihr im Falle einer sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung irrevisible Schäden drohten, denen kein nennenswerter Vorteil in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages gegenüberstehe, vermag auch dies kein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin zu begründen. Da die Vermittlung von Sportwetten in der von der Antragstellerin derzeit praktizierten Form nicht erlaubnisfähig ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung dieser Geschäftstätigkeit.

Von daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Schreiben vom 24. Juni 2010 bestätigte glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012.

2

Mit ihr wurde der Klägerin die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter, die nicht über eine Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, in den Geschäftsräumen F--Straße in W… sowie in allen in Rheinland-Pfalz von der Klägerin betriebenen weiteren Geschäftsstellen untersagt (Ziffer 1). Ferner sprach der Beklagte das Verbot aus, die vorgenannten Betriebsräume einem Dritten zum Zweck der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen (Ziffer 2). Des Weiteren wurde der Klägerin die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter, die nicht über die Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, sowie die Eröffnung und/oder Übernahme einer Annahmestelle zu diesem Zweck spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgenden Tages im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz untersagt (Ziffer 3). Ihr wurde außerdem aufgegeben, alle speziellen Hilfsmittel für die Annahme und Vermittlung oder das Weiterleiten von Sportwetten bis spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung aus den in Ziffer 1 genannten Geschäftsräumen zu entfernen (Ziffer 4). Darüber hinaus erging die Aufforderung, in den Geschäftsräumen ab Zustellung der Verfügung auf die Einstellung der Annahme und Vermittlung der Sportwetten deutlich und für jedermann sichtbar hinzuweisen (Ziffer 5). Schließlich wurde der Klägerin aufgegeben, jegliche Werbung für bzw. Hinweise auf die Sportwetten bis spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgenden Tages einzustellen, Hilfsmittel zur Werbung unverzüglich aus den Geschäftsräumen und die Außenwerbung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung endgültig zu entfernen (Ziffer 6). Zu den Anordnungen ergingen jeweils Zwangsmittelandrohungen (Ziffern 7 bis 9).

3

Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. März 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Vermittlung privater Sportwetten. Das Erlaubnisverfahren sei in Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 2010 eröffnet; die seitens der Antragsteller zu erfüllenden Anforderungen könnten einer „Check-Liste“ des zuständigen Ministeriums entnommen werden. Das Internet-Verbot und das Live-Wetten-Verbot müssten beachtet werden. Allerdings habe weder die Klägerin noch der Wettveranstalter, an den die Wetten vermittelt werden sollen, einen Erlaubnisantrag gestellt.

4

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt,

5

die Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben.

6

Nach Aufgabe der Betriebsstätte in der F-Straße in W… am 10. Mai 2012 hat sie im ersten Rechtszug beantragt,

7

1. Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - aufzuheben,

8

2. festzustellen, dass Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zur Entscheidung des Gerichts rechtswidrig gewesen sind

9

3. die als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 dienende Ziffer 6 der Verfügung vom 15 Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 9 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - aufzuheben,

10

4. festzustellen, dass Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

14

Das Verwaltungsgericht hat das Aufhebungsbegehren hinsichtlich der Regelung der Ziffer 3 und das darauf bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren mit dem Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 abgewiesen. Auch das im Hinblick auf Ziffer 6 verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren blieb ohne Erfolg. Dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung bezüglich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie der dazu ergangenen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 festzustellen, wurde hingegen stattgegeben.

15

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne die Aufhebung des auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützten und landesweit geltenden Verbots, unerlaubte Sportwetten zu vermitteln (Ziffer 3), nicht beanspruchen. Denn sie verfüge nicht über die unionsrechtskonform geforderte und nach wie vor notwendige Erlaubnis. Mangels berechtigten Interesses müsse auch das auf Ziffer 3 der Verfügung bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren erfolglos bleiben. Gleiches gelte im Ergebnis für das Werbeverbot der Ziffer 6. Demgegenüber sei die Klage begründet, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie der dazu ergangenen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 beantragt habe. Im Hinblick auf diese Regelungen sei die Ermessensausübung des Beklagten, die eine denkbare Erlaubnisfähigkeit der von der Klägerin vermittelten Sportwetten nicht in den Blick genommen habe, fehlerhaft gewesen.

16

Beide Beteiligte haben im Umfang des jeweiligen Unterliegens die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

17

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige die Untersagung einer landesweiten Vermittlungstätigkeit (Ziffer 3) nicht, weil ein ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren zu keinem Zeitpunkt eröffnet gewesen sei und sie als Vermittlerin aufgrund des seit dem 1. Juli 2012 geltenden Glücksspielrechts eine Konzession ohnehin nicht erlangen könne. Bei seiner Ermessensausübung habe der Beklagte ferner berücksichtigen müssen, dass die Begrenzung auf 20 Konzessionen unionsrechtswidrig sei, seit dem 1. Juli 2012 keine neuen Untersagungsverfügungen erlassen worden seien und bereits ergangene Verfügungen nicht vollzogen würden. Anders als das Verwaltungsgericht meine, komme es auch bei der Prüfung des landesweiten Verbots der Ziffer 3 auf die Erlaubnisfähigkeit der vermittelten Sportwetten an. Schließlich fehle es an der Verhältnismäßigkeit, der Eignung und der Erforderlichkeit der in Ziffer 3 getroffenen Regelung. Ihrem Fortsetzungsfeststellungsbegehren habe in Bezug auf Ziffer 3 wegen bestehender Wiederholungsgefahr und hinsichtlich der Regelungen der Ziffer 6 wegen fehlerhafter Ermessensausübung ebenfalls stattgegeben werden müssen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013

20

1. Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - aufzuheben,

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2. festzustellen, dass Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zur Entscheidung des Gerichts rechtswidrig gewesen sind,

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3. festzustellen, dass die als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 dienende Ziffer 6 der Verfügung vom 15 Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 9 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013 die Klage insgesamt abzuweisen.

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Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Untersagungsverfügung sei ohne Ermessensfehler auf das Fehlen der erforderlichen glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis gestützt worden. Der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige die Untersagung einer nicht genehmigten Vermittlungstätigkeit, zumal in Rheinland-Pfalz seit geraumer Zeit Vermittlungserlaubnisse erlangt werden könnten. Zudem dürfe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Untersagung der Sportwettvermittlung schon dann ausgesprochen werden, wenn diese nicht offensichtlich erlaubnisfähig sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass - wie die Klägerin behaupte - seit dem 1. Juli 2012 keine neuen Untersagungsverfügungen erlassen worden seien und bereits ergangene Verfügungen nicht vollzogen würden.

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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (I.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung der Regelung in Ziffer 3 der Untersagungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt durch Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 mit Wirkung für die Zukunft (1.) sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verbots für den Zeitraum vom Erlass bis zur gerichtlichen Entscheidung (2.) begehrt. Ebenso wenig ist das auf Ziffer 6 dieser Untersagungsverfügung bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren begründet (3.).

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Hingegen hat die Berufung des Beklagten Erfolg (II.). Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung hat, die Regelungen in Ziffer 1, 2, 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt durch Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seien im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen. Dementsprechend ist der Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

I.

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Die Berufung der Klägerin ist mit keinem der gestellten Anträge erfolgreich.

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1. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Aufhebungsbegehren der Klägerin abgewiesen. Insoweit weist der Senat die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO in diesem Umfang von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

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Die Klägerin kann die Aufhebung der Regelung in Ziffer 3 der Untersagungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft nicht beanspruchen. Da es sich insoweit um einen glücksspielrechtlichen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. hierzu BVerwG, 8 B 62.11, ZfWG 2012, 115, juris) handelt, ist entscheidend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221, juris; BVerfG, 1 BvR 1946/06, NVwZ-RR 2011, 405, juris; BVerfG, 1 BvR 2218/06, NVwZ 2008, 301; BVerwG, 3 C 6.97, BVerwGE 106, 141; BVerwG, 8 C 11.10, juris, Rn. 17). In diesem Zeitpunkt erweist sich die Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 3 der angefochtenen Untersagungsverfügung durch den Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat nämlich von der ihm durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166 - LGlüG 2012 -) eingeräumten Ermessensbefugnis fehlerfreien Gebrauch gemacht, als er das mit Ziffer 3 der angefochtenen Untersagungsverfügung ausgesprochene Verbot der Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter, die nicht über die Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, sowie die Untersagung der Eröffnung und/oder Übernahme einer Annahmestelle zu diesem Zweck im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz aufrecht erhielt. Denn die Klägerin verfügt, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht über die nach der maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GVBl. S. 173 - GlüStV 2012 -) erforderliche Erlaubnis.

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Anders als die Klägerin vorträgt, kann ihr das Fehlen einer solchen Erlaubnis entgegen gehalten werden. Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, ihr die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Zwar kann gemäß § 7 Abs. 8 LGlüG 2012 der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle oder Verkaufsstelle nur von dem Konzessionsnehmer gestellt werden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Wettvermittlungsstellen nur von Wettveranstaltern betrieben werden dürfen. Vielmehr greift § 7 Abs. 8 LGlüG 2012 den in § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV 2012 enthaltenen Verweis auf § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2012 auf, wonach der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 für die für ihn tätigen Vermittler stellt, soweit diese in die Vertriebsorganisation des Veranstalters eingegliedert sind (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks. 16/1179, S. 47).

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Unabhängig davon besteht derzeit, also schon während des laufenden Konzessionierungsverfahrens gemäß §§ 4a, 10a GlüStV 2012, die vom Beklagten eingeräumte Möglichkeit, private Sportwettvermittlungen einstweilen zu dulden, wenn die Erteilung einer Konzession erwartet werden kann, die gewerbe- sowie glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit vorliegt und die Betriebsstätte zur Sportwettvermittlung geeignet ist. Diese inhaltliche Orientierung an dem neuen Glücksspielrecht entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Stanleybet und Sportingbet (EuGH, C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524, juris, Rn. 48). Der Senat hat mit Urteil vom 2. Juli 2013 (6 A 10026/13.OVG) entschieden, dass angesichts der einstweiligen Duldung privater Sportwettvermittlung von einem faktischen Fortbestehen des staatlichen Sportwettmonopols nicht gesprochen werden kann und auch dem Unionsrecht und insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Übergangszeit bis zu einer Konzessionserteilung Genüge getan ist, weil auch Dienstleistungen ausländischer Sportwettveranstalter in Rheinland-Pfalz tatsächlich erbracht werden können.

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Ob die Begrenzung auf 20 Konzessionen in § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 unionsrechtswidrig ist, musste der Beklagte - wie in dem angefochtenen Gerichtsbescheid bereits ausgeführt wurde - bei seiner Ermessensausübung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht ziehen. Denn sie hat nichts dafür vorgetragen, die Erteilung einer Konzession an den oder die Wettveranstalter, für den bzw. für die sie Sportwetten vermitteln möchte, könne nicht erwartet werden.

35

Das landesweite Vermittlungsverbot der Ziffer 3 der Verfügung kann auch nicht deshalb beanstandet werden, weil die Erlaubnisfähigkeit des Angebots der Klägerin nicht geprüft wurde. Denn es kommt auf die Erlaubnisfähigkeit nicht entscheidend an, solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann (vgl. BVerwG, 8 C 14.12, juris, Rn. 54 ff.). Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Erlaubnisfähigkeit nur hinsichtlich einer oder mehrerer bestimmter Betriebsstätten, nicht aber abstrakt für alle landesweit denkbaren Vermittlungsstellen sämtlicher möglicher künftiger Konzessionsinhaber geprüft werden kann und die Klägerin dazu keine näheren Einzelheiten angegeben hat.

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Mit der Behauptung, nach dem 1. Juli 2012 seien von dem Beklagten weder neue Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettvermittlern ausgesprochen noch bereits erlassene vollstreckt worden, weist die Kläger ebenso wenig auf einen Ermessensfehlgebrauch hin, zumal der Beklagte dem entgegen getreten ist.

37

Schließlich vermögen vermeintliche Verstöße der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen gesetzliche Bestimmungen die gegenüber der Klägerin aufrecht erhaltene Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beeinflussen. Dies könnte allenfalls angenommen werden, wenn diese Entscheidung mit dem Bestehen eines staatlichen Monopols begründet worden wäre (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 11163/11.OVG, ZfWG 2012, 203, esovgrp, juris). Die Untersagungsverfügung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids jedoch auf den Erlaubnisvorbehalt und die Tatsache, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde, gestützt.

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2. Erfolglos bleibt auch das auf Ziffer 3 der Untersagungsverfügung bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin. Der Antrag

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festzustellen, dass Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zur Entscheidung des Gerichts rechtswidrig gewesen sind,

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kann unabhängig davon, wie er auszulegen ist (a), keinen Erfolg haben (b und c).

41

a) Da dieser Antrag nicht eindeutig formuliert ist, bedarf er zunächst der Auslegung. In der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 könnte die mit Schreiben vom 24. Juni 2010 bestätigte Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010 seit diesem Tag ihres Erlasses nur rechtswidrig gewesen sein, wenn sie seitdem unverändert geblieben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wurde die allein auf das Sportwettmonopol gestützte Verfügung vom 15. Juni 2010 durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 in den tragenden Ermessenserwägungen durch das Abstellen auf den Erlaubnisvorbehalt geändert. In dieser neuen Gestalt ist die Untersagungsverfügung erst seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 existent und kann allenfalls seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sein.

42

b) Sollte der Antrag dahingehend auszulegen sein, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit seit dem 15. Juni 2010 begehrt wird, ist die Klage insoweit schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Streitgegenstand der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage erweitert würde. Der Übergang von einem Anfechtungs- oder einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt nämlich voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (BVerwG, 8 B 62/11, NVwZ 2012, 510, juris). Der ursprüngliche Streitgegenstand umfasste der Klageschrift zufolge (lediglich) das Begehren, die Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben. Die Ermessensentscheidung vom 15. Juni 2010, die die Untersagung im Wesentlichen mit dem Sportwettmonopol begründete, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeändert und wurde nur in ihrer neuen Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat, zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht. Da die Klägerin auch in zeitlicher Hinsicht über den Umfang der Anfechtung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung entscheidet (vgl. BVerwG, 8 B 62.11, NVwZ 2012, 510, juris), war die mit Schreiben vom 24. Juni 2010 bestätigte Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010 nur in der neuen Gestalt angefochten, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat, also mit den Ermessenserwägungen, die nicht auf das Monopol abstellen, sondern auf den Erlaubnisvorbehalt und die Tatsache, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde.

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c) Legt man den Antrag als Begehren aus, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zur Entscheidung des Gerichts festzustellen, muss er im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, weil die Regelungen in Ziffern 3 und 8 dieser Verfügung nicht rechtswidrig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft waren.

44

Die Ermessensentscheidung des Beklagten, der Klägerin wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis die Sportwettvermittlung landesweit zu verbieten, ist für den Zeitraum vom Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2012 bis zum 30. Juni 2012 nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 8 C 14.12, juris, Rn. 52 ff.) hat entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis in diesem Zeitraum zum Erlass einer auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2008 (GVBl. S. 240 - GlüStV 2008 -) gestützten Untersagungsverfügung ermächtigte. Diese Norm habe bezweckt, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, wobei ein Verbot der Tätigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung (Rn. 54 f.):

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„Die Rechtsgrenzen des Ermessens schlossen ein Verbot ebenfalls nicht aus. Insbesondere verpflichtete das Verhältnismäßigkeitsgebot die Beklagte nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit zu dulden. Das wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - erfüllte und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war.

46

Aus dem Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 (BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55; vgl. die Parallelentscheidungen vom selben Tag - BVerwG 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341 und Urteile vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 und BVerwG BVerwG 8 C 12.10 - je juris Rn. 53) ergibt sich nichts anderes. Die dortige Formulierung, der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit, mag Anlass zu Missverständnissen gegeben haben. Sie ist aber nicht als Verschärfung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit präventiver Untersagungen zu verstehen und behauptet keine Pflicht der Behörde, eine unerlaubte Tätigkeit bis zur Klärung ihrer Erlaubnisfähigkeit zu dulden…

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Hervorgehoben wird nur, dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig ist, wenn Nebenbestimmungen ausreichen, die Legalität einer im Übrigen offensichtlich erlaubnisfähigen Tätigkeit zu sichern. Das setzt zum einen den Nachweis der Erlaubnisfähigkeit im Übrigen und zum anderen einen Erlaubnisantrag voraus, da Nebenbestimmungen sonst nicht erlassen werden können. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich.“

48

Etwas hiervon Abweichendes könnte allenfalls angenommen werden, wenn die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis in diesem Zeitraum von vornherein nicht hätte erlangt werden können. Unter solchen Umständen könnte das Fehlen einer solchen Erlaubnis der Klägerin nicht entgegen gehalten werden (vgl. hierzu OVG SL, 3 B 273/12, ZfWG 2013, 35, juris). Dafür ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts ersichtlich, auch wenn der Beklagte an seiner Auffassung festhielt, das Sportwettmonopol sei mit dem Unionsrecht und dem Verfassungsrecht vereinbar. Gleichwohl hatte der Beklagte das Erlaubnisverfahren nach Ergehen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Stoß u.a. (EuGH, C-316/07, Slg. 2010, I-8069, juris), Carmen Media Group (EuGH, C-46/08, Slg. 2010, I-8175, juris) sowie Winner Wetten (EuGH, C-409/06, Slg. 2010, I-8041, juris) eröffnet. Soweit seinerzeit gerichtlich weiter verfolgte Anträge auf Erteilung einer Veranstaltungs- bzw. einer Vermittlungserlaubnis ohne Erfolg blieben, war dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Veranstalter nicht bereit waren, sich dem Verbot von Live-Wetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2008) und dem Internet-Verbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008) zu unterwerfen, und eine Vermittlungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2008 nur für nach diesem Glücksspielstaatsvertrag erlaubte Glücksspiele erteilt werden durfte (vgl. hierzu OVG RP, 6 B 11013/10.OVG, ZfWG 2011, 58, esovgrp, juris).

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Internet-Sportwetten von der Erlaubnisfähigkeit auszunehmen, verstieß auch nicht gegen das Unionsrecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten, und dass deswegen anzuerkennen ist, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt (EuGH, C-46/08 - Carmen Media Group – Slg. 2010, I-08149, Rn. 103 ff.; EuGH, C-42/07 - Liga Portuguesa - Slg.2009, I-07633, Rn. 70).

50

Anders als die Klägerin meint, stand die Bestimmung des § 7 Abs. 5 des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 240 - LGlüG 2008 -) der Erteilung einer Vermittlungserlaubnis an sie nicht entgegen. Diese Vorschrift, wonach der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle nur vom Land als unmittelbarer Veranstalter oder von der die Veranstaltung durchführenden Gesellschaft gestellt werden kann, betrifft nur Annahmestellen für die unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele i.S.d. § 5 LGlüG 2008, nicht aber Betriebsstätten für private Sportwettvermittlung (vgl. hierzu schon OVG RP, 6 A 10511/11.OVG). Ob die Regelung in Ziffer 3 der Untersagungsverfügung in - wie die Klägerin meint - untrennbarem Zusammenhang mit den Anordnungen in Ziffern 1 und 2 steht, kann unerörtert bleiben, weil die Fortsetzungsfeststellungklage auch insoweit abzuweisen ist, wie unter II. im Einzelnen begründet wird.

51

Dass die Entscheidung des Beklagten, für den bislang unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verstrichenen Zeitraum an der landesweiten Untersagung festzuhalten, nicht ermessensfehlerhaft war, kann den Ausführungen zu I. 1. entnommen werden.

52

3. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass

53

die als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 dienende Ziffer 6 der Verfügung vom 15 Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 9 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind,

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gelten die Ausführungen zu I. 2. a) bis c) entsprechend. Die Anordnung in Ziffer 6, jegliche Werbung für bzw. Hinweise auf die Sportwetten einzustellen, Hilfsmittel zur Werbung aus den Geschäftsräumen und Außenwerbung zu entfernen, war in dem Zeitraum vom Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2012 bis zum 10. Mai 2012 nicht zu beanstanden. Denn sie bezogen sich auf eine unerlaubte Sportwettvermittlung (vgl. oben I. 2. c). Das gegenüber der Klägerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht auf das staatliche Monopol gestützte Werbeverbot der Ziffer 6 beruht unabhängig von der Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH auf einer fehlerfreien Ermessensentscheidung des Beklagten. Die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Werbeverbots kann auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil es Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 war. Denn die Zwangsgeldfestsetzung ist, wie sich bereits aus dem angefochtenen Gerichtsbescheid ergibt, rechtskräftig aufgehoben worden.

II.

55

Auf die Berufung des Beklagten ist der Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der im ersten Rechtszug erfolgreiche Antrag der Klägerin

56

festzustellen, dass Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind,

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kann - anders als das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen hat - keinen Erfolg haben.

58

1. Aus den unter I. 2. a) dargelegten Gründen ist der Antrag nicht eindeutig formuliert. Er kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit seit dem 15. Juni 2010 begehrt wird. Er lässt sich aber auch als Begehren verstehen, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zum 10. Mai 2012 festzustellen.

59

2. Sollte der Antrag dahingehend auszulegen sein, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit seit dem 15. Juni 2010 begehrt wird, ist die Klage insoweit schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Streitgegenstand der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage erweitert würde. Dieser umfasste der Klageschrift zufolge (lediglich) das Begehren, die Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben. Die Ermessensentscheidung vom 15. Juni 2010, die die Untersagung im Wesentlichen mit dem Sportwettmonopol begründete, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeändert und wurde nur in ihrer neuen Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat, zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht, also mit den Ermessensgründen, die nicht auf das Monopol abstellen, sondern auf den Erlaubnisvorbehalt und die Tatsache, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde.

60

3. Legt man den Antrag als Begehren aus, die Rechtswidrigkeit der Regelungen in Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zum 10. Mai 2012 festzustellen, mangelt es ihm schon an der Zulässigkeit. Denn die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (a). Ungeachtet dessen waren diese Regelungen in dem genannten Zeitraum nicht ermessensfehlerhaft (b).

61

a) Unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nach der bereits erwähnten Änderung des Glücksspielrechts zum 1. Juli 2012 weder auf eine Wiederholungsgefahr noch auf ein Rehabilitierungsinteresse stützen (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.12, juris). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch nicht wegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit oder die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angenommen werden (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.12, juris). Die Absicht, Amtshaftungs- und/oder unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, vermag ebenso wenig ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen, weil es offensichtlich an der Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverletzung und dem möglicherweise geltend zu machenden Schaden fehlt. Bei Ermessensentscheidungen wie den glücksspielrechtlichen Untersagungen ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden nämlich nur zu bejahen, wenn feststeht, dass die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung eine andere, nicht zum Schaden führende Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, 8 C 14.12, juris). Vergleichbares gilt des Weiteren für Ersatzansprüche auf der Grundlage der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (vgl. hierzu OVG RP, 8 A 10814/03.OVG, UPR 2004, 198, esovgrp). Auch nach dieser Bestimmung ist ein „angemessener Ausgleich“ nur zu gewähren, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einer allgemeinen Ordnungsbehörde einen Schaden erleidet. Diese Voraussetzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Regelungen in Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zum 10. Mai 2012 nicht rechtswidrig waren, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter b) ergibt.

62

b) Anders als in dem angefochtenen Gerichtsbescheid auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen wurde, können die mit dem Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begründeten Einzelanordnungen der Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung nicht allein deswegen beanstandet werden, weil der Beklagte keine Feststellungen zur Erlaubnisfähigkeit der vermittelten Sportwetten getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 (BVerwG, 8 C 14.12, juris, Rn. 52 ff.) entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis in dem fraglichen Zeitraum zum Erlass einer auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2008 gestützten Untersagungsverfügung ermächtigte. Diese Norm habe bezweckt, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, wobei ein Verbot der Tätigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung, warum die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände nicht durchgreifen, wird auf die Ausführungen unter I. 2. c) verwiesen. Das gilt nicht nur für die Untersagung der tatsächlichen betriebenen Sportwett-Vermittlungsstellen der Klägerin (Ziffer 1), sondern auch für das Verbot, die Betriebsräume einem Dritten zum Zweck der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen (Ziffer 2) sowie die Anordnung in Ziffer 4, alle speziellen Hilfsmittel für die Annahme und Vermittlung oder das Weiterleiten von Sportwetten aus den in Ziffer 1 genannten Geschäftsräumen zu entfernen, und auch für die Aufforderung, in den Geschäftsräumen auf die Einstellung der Annahme und Vermittlung der Sportwetten deutlich und für jedermann sichtbar hinzuweisen (Ziffer 5). Insoweit und auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen enthalten sowohl die schriftliche Bestätigung der Untersagungsverfügung vom 24. Juni 2010 als auch der Widerspruchsbescheid ausführliche und zutreffende Begründungen, auf die Bezug genommen wird, zumal Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

III.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

64

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

65

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

66

Beschluss

67

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin vermittelt seit dem 7.10.2010 in ihren Geschäftsräumen R-Straße, A-Stadt, M-Straße, A-Stadt, H-straße , A-Stadt, seit Juli 2011 in der M-Straße, A-Stadt und seit Februar 2011 in der L-Straße, B-Stadt, Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta ansässige und konzessionierte Firma T..

Mit Bescheid vom 18.5.2012 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“, hier speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, sowie jegliche Werbung hierfür, für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, insbesondere an den vorgenannten Betriebsstätten, mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin untersagt, die vorgenannten Betriebsräume Dritten zum Zwecke der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen.

Am 24.5.2012 hat die Antragstellerin Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 erhoben und am 25.5.2012 beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 - 6 L 523/12 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am selben Tag zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.8.2012 Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 zurückgewiesen wurde. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, der Verbotsverfügung vom 18.5.2012 erst nach Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem sowohl gemäß § 9 Abs. 2 des am 31.12 2011 außer Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: GlüStV a.F.) als auch in § 9 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV n.F.) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.

Denn die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände vermögen bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen

vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 -4 A 1965/07-, m.w.N., juris.

Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - anhand der am Tag der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften, also anhand des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV n.F.) sowie des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.6.2012 (AG GlüStV-Saar n.F.) zu beurteilen. Diese Regelungen gelten im Saarland seit dem 1.7.2012.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angefochtene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. findet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Der Antragsgegner als die nach § 14 Abs. 1 AG GlüStV-Saar n.F. zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV n.F. die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die angefochtene Untersagung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Zwar vermag – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebensowenig wie das durch die Neuregelung außer Kraft getretene Sportwettenmonopol das vom Antragsgegner angeführte rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters im Sinne von § 4 a GlüStV n.F bzw. der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zur Zeit eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der vorliegenden Art zu rechtfertigen. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis bzw. Konzession kann der Antragstellerin derzeit bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil die Antragstellerin unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages mit Blick auf das darin vorgesehene Sportwettenmonopol gar keine Möglichkeit hatte, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter zu erhalten, und das seit dem 1.7.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch in vollem Gange ist. Erst nach der Entscheidung darüber, wem eine Konzession erteilt wird, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Antragstellerin aussichtslos. Solange dieser - durch die verzögerte Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages bedingte - Schwebezustand andauert, kann der Antragstellerin das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden.

Die Untersagung der von der Antragstellerin ohne Erlaubnis aufgenommenen Geschäftstätigkeit ist dennoch im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die konkret ausgeübte Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten auch materiell nicht erlaubnisfähig ist.

Ob sich – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die fehlende materielle Erlaubnisfähigkeit bereits aus der zum Verweilen einladenden Ausstattung der Betriebsräume der Antragstellerin ergibt oder – wie die Antragstellerin geltend macht - eine den Zielen des § 1 GlüStV n.F. entgegenstehende Einrichtung der Räumlichkeiten zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls eine entsprechende Auflagenverfügung, nicht aber eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung hätte rechtfertigen können, kann vorliegend dahinstehen. Denn die konkrete Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin ist jedenfalls deshalb materiell nicht erlaubnisfähig, weil sie mit § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. nicht in Einklang zu bringen ist, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Ergänzt wird diese Regelung durch § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F., wonach die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet wird. Auch § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. beinhaltete bereits eine vergleichbare Bestimmung. Das Trennungsgebot beruht auf der Erwägung, dass eine Kumulation der Vermittlung von Sportwetten und des gewerblichen Glücksspielangebots mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar wäre. Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehört unter anderem die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ( § 1 Nr. 1 GlüStV ). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn Annahmestellen für Sportwetten in Räumlichkeiten mit gewerblichem Glücksspielangebot eingerichtet werden dürften. Hierdurch würde die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für Automatenspieler einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden

vgl. OVG Münster, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1965/07 - und VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2011 - 1 K 62/09 -, juris.

Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners bietet die Antragstellerin in Betriebsstätten, in denen sie Sportwetten entgegennimmt, auch die Möglichkeit zum Automatenspiel an. Zudem verstößt die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin gegen § 21 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GlüStV n.F.. Satz 2 der genannten Vorschrift bestimmt zunächst, dass Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig sind. Zwar können gemäß Satz 3 1. HS der Vorschrift davon abweichend Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden ( Endergebniswetten ); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses ( Ereigniswetten ) sind gemäß Satz 3 2. HS jedoch ausgeschlossen.

Die von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten widersprechen offenkundig den vorgenannten Regelungen. Auf Grund der in den Verwaltungsakten befindlichen Exemplare der von der Antragstellerin in ihren Betriebsräumen vorgehaltenen Wettscheine ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht erlaubte Livewetten und auch unzulässige Ereigniswetten ( etwa Wetten auf das erste bzw. nächste Tor usw. ) vermittelt. Dem entsprechenden Vorbringen des Antragsgegners ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, dass die Firma T, deren Wetten sie vermittle, im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung einer Konzession gemäß §§ 4a ffGlühStV n. F. bestrebt sei, ein den Anforderungen des neuen Glücksspielstaatsvertrags entsprechendes Wettangebot zu erarbeiten, ändert dies nichts daran, dass das aktuell von der Antragstellerin vorgehaltene Wettangebot den Vorgaben des § 21 Abs. 4 GlüStv n.F. eindeutig widerspricht. Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Erlaubnisfähigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Tätigkeit von Veranstaltern und den betroffenen Vermittlern ist deren gegenwärtiges und nicht ein – zudem nicht näher konkretisiertes – zukünftiges Geschäftsmodell

vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 21.6.2011 – 11 LC 348/10 – m.w.N., juris.

Wird ein gegenwärtig rechtswidriges Geschäftsmodell zukünftig im Sinne der zuvor bezeichneten Anforderungen geändert und (sowohl für den Veranstalter als auch für den jeweiligen Vermittler) genehmigt, so wird dieses Modell schon begrifflich nicht mehr von der angefochtenen Untersagungsverfügung, welche sich lediglich gegen im Saarland nicht konzessionierte Sportwetten richtet, erfasst.

Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgenannten Regelungen mit dem Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass sowohl das Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. als auch das in § 21 Abs. 4 GlüStV n.F. festgesetzte Live- bzw. Ereigniswettenverbot mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Suchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als Einschränkungen der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56, 57 AEUV ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht außer Frage, dass die hier in Rede stehenden Verbote nicht diskriminierend sind, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gelten, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck der hier in Rede Verbote durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich

so zum Trennungsgebot bereits Beschluss des Senats vom 19.11.2012 – 3 B 273/12 -; zu den generellen Anforderungen an die Vereinbarkeit einer den Betrieb von Sportwetten einschränkenden Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 -8 C 5/10-, juris.

Zu weitergehenden Ausführungen bietet das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, da die von der Antragstellerin angesprochenen verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht die hier in Rede stehenden Verbote betreffen.

Ist der Antragsgegner daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin materiell nicht erlaubnisfähig ist, ist die Untersagung der Vermittlungstätigkeit nicht zu beanstanden. Da eine lediglich standortbezogene Untersagung durch eine Verlagerung der Tätigkeit an andere Standorte einfach umgangen werden könnte, wie dies in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen häufig geschah, ist auch ein saarlandweites Verbot gerechtfertigt.

Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehalten, vor einer Untersagung der Vermittlungstätigkeit zunächst die Möglichkeit einer Auflagenverfügung in Erwägung zu ziehen. Zwar kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 1.6.2011 - 8 C 2.10 – , juris

bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht und rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gerade keine Zweifel über die Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Vielmehr ist die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot sowie das Verbot von Live- und Ereigniswetten eindeutig nicht erlaubnisfähig, so dass auch nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unmittelbare Untersagung gerechtfertigt ist. Im Übrigen dürfte die Einhaltung etwa einer Auflage, künftig keine Live- oder Ereigniswetten mehr zu vermitteln, obwohl der Wettveranstalter diese weiterhin anbietet, auch kaum zu kontrollieren sein.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass die noch auf der Grundlage des alten Glücksspielstaatsvertrages ergangene Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 bereits deshalb keine Regelungswirkung mehr entfalten könne, weil mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit der früheren Regelung verfolgt würden und mit der am 1.7.2012 in Kraft getretenen Neuregelung insbesondere die Zielrichtung des streitgegenständlichen ordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sicherung des ehemaligen Sportwettenmonopols, vollständig entfallen sei, geht ebenfalls fehl. Zunächst lässt sich einem Vergleich der in § 1 GlüStV n.F. genannten Ziele der Neuregelung mit den in § 1 GlüStV a.F. angeführten Zielen des früheren Staatsvertrages ohne weiteres entnehmen, dass diese weitgehend übereinstimmen. Insbesondere ist es nach wie vor Ziel des neuen - wie auch bereits des alten - Glücksspielstaatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Es kann keine Rede davon sein, dass mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit dem früheren verfolgt würden. Im neuen Glücksspielstaatsvertrag wurden im Wesentlichen lediglich die Mittel zur Erreichung der fortbestehenden Zielsetzung einer Neuregelung unterzogen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein überwiegendes Suspensivinteresse auch nicht deshalb anzunehmen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung – wie die Antragstellerin geltend macht - allein zum Zweck der Sicherung des staatlichen Sportwettenmonopols ergangen sei, welches nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages jedoch nicht mehr fortbestehe. Zwar ist im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 - u.a., vom 1.6.2011 - 8 C 4/10 - u.a. und vom 11.7.2011 - 8 C 11/10 - in der Rechtsprechung in Fällen, in denen Untersagungsverfügungen ursprünglich allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt waren, in hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren nicht zuletzt mit Blick auf das im neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen einer Experimentierklausel vorgesehene Konzessionssystem zum Teil ein überwiegendes Suspensivinteresse der betroffenen Sportwettenvermittler bejaht worden

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.8.2011 - 6 S 1695/11 -, juris.

Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung war zwar auch, aber nicht einmal hauptsächlich darauf gestützt, dass die der Antragstellerin untersagten Tätigkeiten dem staatlichen Sportwettenmonopol zuwider liefen; vielmehr hat der Antragsgegner die angefochtene Untersagungsverfügung von Beginn an selbständig tragend des Weiteren damit begründet, dass weder die Antragstellerin noch der Wettveranstalter, dessen Wetten sie vermittele, im Besitz der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis seien und die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin materiellrechtlich nicht erlaubnisfähig sei. Soweit der Antragsgegner die Untersagungsverfügung nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages weiterhin darauf stützt, dass die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin auch nach den nunmehr geltenden Neuregelungen, welche nach wie vor - wenn auch modifizierte - Internet-, Livewetten- und Koppelungsverbote enthielten, weiterhin materiell nicht erlaubnisfähig sei, handelt es sich von daher lediglich um eine zulässige Ergänzung seiner ursprünglichen Ermessenserwägungen, nicht jedoch um einen gänzlichen Austausch der Begründung wie in dem o.g. vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall. Eine Wesensänderung der ursprünglichen Untersagungsverfügung durch die nunmehr an der Neuregelung des Sportwettenbereichs orientierte Argumentation des Antragsgegners kann insoweit nicht angenommen werden.

Der Antragsgegner ist bei der Auswahl der privaten Sportwettenvermittler, gegen die er Untersagungsverfügungen erlassen hat, auch nicht willkürlich vorgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dem von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwand, dass die vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien nicht sachgerecht gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Auch nach Auffassung des Senats ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Auswahl der Wettbüros, gegen die er vorrangig vorgegangen ist, insbesondere auf das von den jeweiligen Büros für wett- und spielaffines Publikum unter Suchtgesichtspunkten ausgehende Gefahrenpotential abgestellt hat. Die zur Bewertung des Gefahrenpotentials herangezogenen Kriterien - etwa eine hohe Anziehungskraft aufgrund Lage, Außendarstellung und Werbewirksamkeit, eine zum Verweilen einladende Ausgestaltung der Räumlichkeiten sowie das gleichzeitige Anbieten mehrerer Spielmöglichkeiten, z.B. von Sportwetten und Spielautomaten innerhalb einer Betriebsstätte - begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragstellerin hiergegen geltend macht, dass andere Sportwettvermittler im Saarland etwa durch die Art der von ihnen angebotenen Wetten weit schwerwiegender gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages verstießen, handelt es sich um eine rein subjektive Bewertung der Antragstellerin, die die nachvollziehbaren Auswahlkriterien des Antragsgegners nicht in Frage zu stellen vermag. Auch war der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, bei seiner Auswahlentscheidung die bisherigen Bemühungen der jeweiligen Wettvermittler bzw. –veranstalter um den Erhalt einer behördlichen Erlaubnis zu berücksichtigen. Eine entsprechende Verpflichtung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die hier in Rede stehenden Untersagungsverfügungen noch vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages und damit zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als ein Antrag auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Vermittlung privater Sportwetten nicht erfolgversprechend war. Das nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Konzessionsverfahren wurde erst geraume Zeit nach der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung eingeleitet.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass angesichts einer unzureichenden Personalausstattung der Glücksspielabteilung des Landesverwaltungsamtes derzeit im Saarland ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Durchsetzung der materiell-rechtlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags im Bereich der Wettvermittlung anzunehmen sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Allein der Umstand, dass die Personalstärke der Glücksspielabteilung des Antragsgegners ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Anbieter nicht erlaubnisfähiger Sportwetten nicht zulässt, vielmehr ein zeitlich gestaffeltes Einschreiten erforderlich macht, lässt weder auf eine generell unzureichende Personalausstattung noch darauf schließen, dass der Antragsgegner nicht in der Lage wäre, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen. Eine kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages setzt nicht notwendig ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Verstöße voraus.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet die Untersagungsverfügung auch nicht mit Blick auf die derzeitige Untersagungspraxis in anderen Bundesländern rechtlichen Bedenken. Hinreichende Anhaltspunkte, die auf eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende inkohärente Verfahrensweise schließen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Kenntnisstand des Senats sind bei unerlaubter Vermittlung von ungenehmigten Glücksspielen, insbesondere von Sportwetten, bundesweit bis in die jüngere Vergangenheit Untersagungsverfügungen erlassen worden. Soweit in jüngster Zeit vorübergehend vom Erlass oder von der Durchsetzung entsprechender Verfügungen abgesehen worden ist, wie dies auch im Saarland zeitweilig der Fall war, lässt dies jedoch nicht auf eine generelle Duldung unerlaubter Sportwettenvermittlung schließen, vielmehr geschah dies - soweit ersichtlich – zum einen mit Blick auf unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages bestehende rechtliche Unsicherheiten, zum Teil in Reaktion auf die Rechtsprechung der örtlich zuständigen Obergerichte, aber auch im Hinblick auf die zu erwartende, mit erheblichen Änderungen verbundene Neuregelung im GlüStV n.F., deren Umsetzung immer noch nicht vollzogen ist. Im Übrigen lässt sich dem pauschalen Vorbringen der Antragstellerin, mit Blick auf die mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung des Sportwettenbereichs sei die Vermittlung von Sportwetten privater Veranstalter bundesweit zuletzt geduldet worden, nichts dafür entnehmen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden auch gegen nach der neuen Rechtslage materiellrechtlich offenkundig nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten weiterhin nicht einschreiten.

Ist nach alledem die aktuelle Geschäftstätigkeit der Antragstellerin materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig, begegnet nicht nur die landesweite Untersagung derselben, sondern auch das darüber hinaus ausgesprochene Verbot der Überlassung der Betriebsräume an Dritte zum Zwecke der Weiterführung entsprechender – und damit nicht erlaubnisfähiger - Aktivitäten keinen rechtlichen Bedenken.

Vermag nach alledem das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung zu begründen, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV n.F. zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an deren Vollzug der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Dass der Antragsgegner im Hinblick auf vergleichsweise Regelungen, die im Jahr 2011 angesichts der zu erwartenden Neuregelung des Sportwettenbereichs mit anderen Sportwettenvermittler getroffen wurden, auch im Falle der Antragstellerin vorübergehend von einem Einschreiten abgesehen hat, bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der vorübergehende Verzicht auf ein Einschreiten gegen unerlaubte Vermittlung privater Sportwetten erfolgte im Wesentlichen mit Blick darauf, dass eine Neuregelung dieses Bereichs bevorstand, deren Inhalt jedoch noch nicht feststand. Unter der Voraussetzung der Einhaltung bestimmter Vorgaben sah der Antragsgegner von einem Einschreiten ab, um zunächst eine Klärung dessen, was künftig erlaubnisfähig sein wird, abzuwarten. Der Antragsgegner war dadurch jedoch nicht gehindert, nach Bekanntwerden des Inhalts der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Neuregelung gegen Aktivitäten vorzugehen, die auch nach der Neuregelung eindeutig nicht erlaubnisfähig sind. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass ihr im Falle einer sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung irrevisible Schäden drohten, denen kein nennenswerter Vorteil in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages gegenüberstehe, vermag auch dies kein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin zu begründen. Da die Vermittlung von Sportwetten in der von der Antragstellerin derzeit praktizierten Form nicht erlaubnisfähig ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung dieser Geschäftstätigkeit.

Von daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung der Bescheide mit Wirkung ex nunc gerichtet ist.


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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Schreiben vom 24. Juni 2010 bestätigte glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012.

2

Mit ihr wurde der Klägerin die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter, die nicht über eine Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, in den Geschäftsräumen F--Straße in W… sowie in allen in Rheinland-Pfalz von der Klägerin betriebenen weiteren Geschäftsstellen untersagt (Ziffer 1). Ferner sprach der Beklagte das Verbot aus, die vorgenannten Betriebsräume einem Dritten zum Zweck der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen (Ziffer 2). Des Weiteren wurde der Klägerin die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter, die nicht über die Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, sowie die Eröffnung und/oder Übernahme einer Annahmestelle zu diesem Zweck spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgenden Tages im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz untersagt (Ziffer 3). Ihr wurde außerdem aufgegeben, alle speziellen Hilfsmittel für die Annahme und Vermittlung oder das Weiterleiten von Sportwetten bis spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung aus den in Ziffer 1 genannten Geschäftsräumen zu entfernen (Ziffer 4). Darüber hinaus erging die Aufforderung, in den Geschäftsräumen ab Zustellung der Verfügung auf die Einstellung der Annahme und Vermittlung der Sportwetten deutlich und für jedermann sichtbar hinzuweisen (Ziffer 5). Schließlich wurde der Klägerin aufgegeben, jegliche Werbung für bzw. Hinweise auf die Sportwetten bis spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgenden Tages einzustellen, Hilfsmittel zur Werbung unverzüglich aus den Geschäftsräumen und die Außenwerbung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung endgültig zu entfernen (Ziffer 6). Zu den Anordnungen ergingen jeweils Zwangsmittelandrohungen (Ziffern 7 bis 9).

3

Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. März 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Vermittlung privater Sportwetten. Das Erlaubnisverfahren sei in Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 2010 eröffnet; die seitens der Antragsteller zu erfüllenden Anforderungen könnten einer „Check-Liste“ des zuständigen Ministeriums entnommen werden. Das Internet-Verbot und das Live-Wetten-Verbot müssten beachtet werden. Allerdings habe weder die Klägerin noch der Wettveranstalter, an den die Wetten vermittelt werden sollen, einen Erlaubnisantrag gestellt.

4

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt,

5

die Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben.

6

Nach Aufgabe der Betriebsstätte in der F-Straße in W… am 10. Mai 2012 hat sie im ersten Rechtszug beantragt,

7

1. Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - aufzuheben,

8

2. festzustellen, dass Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zur Entscheidung des Gerichts rechtswidrig gewesen sind

9

3. die als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 dienende Ziffer 6 der Verfügung vom 15 Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 9 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - aufzuheben,

10

4. festzustellen, dass Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

14

Das Verwaltungsgericht hat das Aufhebungsbegehren hinsichtlich der Regelung der Ziffer 3 und das darauf bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren mit dem Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 abgewiesen. Auch das im Hinblick auf Ziffer 6 verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren blieb ohne Erfolg. Dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung bezüglich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie der dazu ergangenen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 festzustellen, wurde hingegen stattgegeben.

15

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne die Aufhebung des auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützten und landesweit geltenden Verbots, unerlaubte Sportwetten zu vermitteln (Ziffer 3), nicht beanspruchen. Denn sie verfüge nicht über die unionsrechtskonform geforderte und nach wie vor notwendige Erlaubnis. Mangels berechtigten Interesses müsse auch das auf Ziffer 3 der Verfügung bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren erfolglos bleiben. Gleiches gelte im Ergebnis für das Werbeverbot der Ziffer 6. Demgegenüber sei die Klage begründet, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie der dazu ergangenen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 beantragt habe. Im Hinblick auf diese Regelungen sei die Ermessensausübung des Beklagten, die eine denkbare Erlaubnisfähigkeit der von der Klägerin vermittelten Sportwetten nicht in den Blick genommen habe, fehlerhaft gewesen.

16

Beide Beteiligte haben im Umfang des jeweiligen Unterliegens die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

17

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige die Untersagung einer landesweiten Vermittlungstätigkeit (Ziffer 3) nicht, weil ein ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren zu keinem Zeitpunkt eröffnet gewesen sei und sie als Vermittlerin aufgrund des seit dem 1. Juli 2012 geltenden Glücksspielrechts eine Konzession ohnehin nicht erlangen könne. Bei seiner Ermessensausübung habe der Beklagte ferner berücksichtigen müssen, dass die Begrenzung auf 20 Konzessionen unionsrechtswidrig sei, seit dem 1. Juli 2012 keine neuen Untersagungsverfügungen erlassen worden seien und bereits ergangene Verfügungen nicht vollzogen würden. Anders als das Verwaltungsgericht meine, komme es auch bei der Prüfung des landesweiten Verbots der Ziffer 3 auf die Erlaubnisfähigkeit der vermittelten Sportwetten an. Schließlich fehle es an der Verhältnismäßigkeit, der Eignung und der Erforderlichkeit der in Ziffer 3 getroffenen Regelung. Ihrem Fortsetzungsfeststellungsbegehren habe in Bezug auf Ziffer 3 wegen bestehender Wiederholungsgefahr und hinsichtlich der Regelungen der Ziffer 6 wegen fehlerhafter Ermessensausübung ebenfalls stattgegeben werden müssen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013

20

1. Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - aufzuheben,

21

2. festzustellen, dass Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zur Entscheidung des Gerichts rechtswidrig gewesen sind,

22

3. festzustellen, dass die als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 dienende Ziffer 6 der Verfügung vom 15 Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 9 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013 die Klage insgesamt abzuweisen.

25

Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Untersagungsverfügung sei ohne Ermessensfehler auf das Fehlen der erforderlichen glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis gestützt worden. Der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige die Untersagung einer nicht genehmigten Vermittlungstätigkeit, zumal in Rheinland-Pfalz seit geraumer Zeit Vermittlungserlaubnisse erlangt werden könnten. Zudem dürfe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Untersagung der Sportwettvermittlung schon dann ausgesprochen werden, wenn diese nicht offensichtlich erlaubnisfähig sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass - wie die Klägerin behaupte - seit dem 1. Juli 2012 keine neuen Untersagungsverfügungen erlassen worden seien und bereits ergangene Verfügungen nicht vollzogen würden.

26

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (I.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung der Regelung in Ziffer 3 der Untersagungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt durch Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 mit Wirkung für die Zukunft (1.) sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verbots für den Zeitraum vom Erlass bis zur gerichtlichen Entscheidung (2.) begehrt. Ebenso wenig ist das auf Ziffer 6 dieser Untersagungsverfügung bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren begründet (3.).

28

Hingegen hat die Berufung des Beklagten Erfolg (II.). Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung hat, die Regelungen in Ziffer 1, 2, 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt durch Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seien im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen. Dementsprechend ist der Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

I.

29

Die Berufung der Klägerin ist mit keinem der gestellten Anträge erfolgreich.

30

1. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Aufhebungsbegehren der Klägerin abgewiesen. Insoweit weist der Senat die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO in diesem Umfang von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

31

Die Klägerin kann die Aufhebung der Regelung in Ziffer 3 der Untersagungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft nicht beanspruchen. Da es sich insoweit um einen glücksspielrechtlichen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. hierzu BVerwG, 8 B 62.11, ZfWG 2012, 115, juris) handelt, ist entscheidend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221, juris; BVerfG, 1 BvR 1946/06, NVwZ-RR 2011, 405, juris; BVerfG, 1 BvR 2218/06, NVwZ 2008, 301; BVerwG, 3 C 6.97, BVerwGE 106, 141; BVerwG, 8 C 11.10, juris, Rn. 17). In diesem Zeitpunkt erweist sich die Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 3 der angefochtenen Untersagungsverfügung durch den Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat nämlich von der ihm durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166 - LGlüG 2012 -) eingeräumten Ermessensbefugnis fehlerfreien Gebrauch gemacht, als er das mit Ziffer 3 der angefochtenen Untersagungsverfügung ausgesprochene Verbot der Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter, die nicht über die Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, sowie die Untersagung der Eröffnung und/oder Übernahme einer Annahmestelle zu diesem Zweck im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz aufrecht erhielt. Denn die Klägerin verfügt, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht über die nach der maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GVBl. S. 173 - GlüStV 2012 -) erforderliche Erlaubnis.

32

Anders als die Klägerin vorträgt, kann ihr das Fehlen einer solchen Erlaubnis entgegen gehalten werden. Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, ihr die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Zwar kann gemäß § 7 Abs. 8 LGlüG 2012 der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle oder Verkaufsstelle nur von dem Konzessionsnehmer gestellt werden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Wettvermittlungsstellen nur von Wettveranstaltern betrieben werden dürfen. Vielmehr greift § 7 Abs. 8 LGlüG 2012 den in § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV 2012 enthaltenen Verweis auf § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2012 auf, wonach der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 für die für ihn tätigen Vermittler stellt, soweit diese in die Vertriebsorganisation des Veranstalters eingegliedert sind (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks. 16/1179, S. 47).

33

Unabhängig davon besteht derzeit, also schon während des laufenden Konzessionierungsverfahrens gemäß §§ 4a, 10a GlüStV 2012, die vom Beklagten eingeräumte Möglichkeit, private Sportwettvermittlungen einstweilen zu dulden, wenn die Erteilung einer Konzession erwartet werden kann, die gewerbe- sowie glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit vorliegt und die Betriebsstätte zur Sportwettvermittlung geeignet ist. Diese inhaltliche Orientierung an dem neuen Glücksspielrecht entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Stanleybet und Sportingbet (EuGH, C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524, juris, Rn. 48). Der Senat hat mit Urteil vom 2. Juli 2013 (6 A 10026/13.OVG) entschieden, dass angesichts der einstweiligen Duldung privater Sportwettvermittlung von einem faktischen Fortbestehen des staatlichen Sportwettmonopols nicht gesprochen werden kann und auch dem Unionsrecht und insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Übergangszeit bis zu einer Konzessionserteilung Genüge getan ist, weil auch Dienstleistungen ausländischer Sportwettveranstalter in Rheinland-Pfalz tatsächlich erbracht werden können.

34

Ob die Begrenzung auf 20 Konzessionen in § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 unionsrechtswidrig ist, musste der Beklagte - wie in dem angefochtenen Gerichtsbescheid bereits ausgeführt wurde - bei seiner Ermessensausübung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht ziehen. Denn sie hat nichts dafür vorgetragen, die Erteilung einer Konzession an den oder die Wettveranstalter, für den bzw. für die sie Sportwetten vermitteln möchte, könne nicht erwartet werden.

35

Das landesweite Vermittlungsverbot der Ziffer 3 der Verfügung kann auch nicht deshalb beanstandet werden, weil die Erlaubnisfähigkeit des Angebots der Klägerin nicht geprüft wurde. Denn es kommt auf die Erlaubnisfähigkeit nicht entscheidend an, solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann (vgl. BVerwG, 8 C 14.12, juris, Rn. 54 ff.). Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Erlaubnisfähigkeit nur hinsichtlich einer oder mehrerer bestimmter Betriebsstätten, nicht aber abstrakt für alle landesweit denkbaren Vermittlungsstellen sämtlicher möglicher künftiger Konzessionsinhaber geprüft werden kann und die Klägerin dazu keine näheren Einzelheiten angegeben hat.

36

Mit der Behauptung, nach dem 1. Juli 2012 seien von dem Beklagten weder neue Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettvermittlern ausgesprochen noch bereits erlassene vollstreckt worden, weist die Kläger ebenso wenig auf einen Ermessensfehlgebrauch hin, zumal der Beklagte dem entgegen getreten ist.

37

Schließlich vermögen vermeintliche Verstöße der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen gesetzliche Bestimmungen die gegenüber der Klägerin aufrecht erhaltene Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beeinflussen. Dies könnte allenfalls angenommen werden, wenn diese Entscheidung mit dem Bestehen eines staatlichen Monopols begründet worden wäre (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 11163/11.OVG, ZfWG 2012, 203, esovgrp, juris). Die Untersagungsverfügung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids jedoch auf den Erlaubnisvorbehalt und die Tatsache, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde, gestützt.

38

2. Erfolglos bleibt auch das auf Ziffer 3 der Untersagungsverfügung bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin. Der Antrag

39

festzustellen, dass Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zur Entscheidung des Gerichts rechtswidrig gewesen sind,

40

kann unabhängig davon, wie er auszulegen ist (a), keinen Erfolg haben (b und c).

41

a) Da dieser Antrag nicht eindeutig formuliert ist, bedarf er zunächst der Auslegung. In der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 könnte die mit Schreiben vom 24. Juni 2010 bestätigte Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010 seit diesem Tag ihres Erlasses nur rechtswidrig gewesen sein, wenn sie seitdem unverändert geblieben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wurde die allein auf das Sportwettmonopol gestützte Verfügung vom 15. Juni 2010 durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 in den tragenden Ermessenserwägungen durch das Abstellen auf den Erlaubnisvorbehalt geändert. In dieser neuen Gestalt ist die Untersagungsverfügung erst seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 existent und kann allenfalls seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sein.

42

b) Sollte der Antrag dahingehend auszulegen sein, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit seit dem 15. Juni 2010 begehrt wird, ist die Klage insoweit schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Streitgegenstand der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage erweitert würde. Der Übergang von einem Anfechtungs- oder einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt nämlich voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (BVerwG, 8 B 62/11, NVwZ 2012, 510, juris). Der ursprüngliche Streitgegenstand umfasste der Klageschrift zufolge (lediglich) das Begehren, die Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben. Die Ermessensentscheidung vom 15. Juni 2010, die die Untersagung im Wesentlichen mit dem Sportwettmonopol begründete, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeändert und wurde nur in ihrer neuen Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat, zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht. Da die Klägerin auch in zeitlicher Hinsicht über den Umfang der Anfechtung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung entscheidet (vgl. BVerwG, 8 B 62.11, NVwZ 2012, 510, juris), war die mit Schreiben vom 24. Juni 2010 bestätigte Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010 nur in der neuen Gestalt angefochten, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat, also mit den Ermessenserwägungen, die nicht auf das Monopol abstellen, sondern auf den Erlaubnisvorbehalt und die Tatsache, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde.

43

c) Legt man den Antrag als Begehren aus, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zur Entscheidung des Gerichts festzustellen, muss er im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, weil die Regelungen in Ziffern 3 und 8 dieser Verfügung nicht rechtswidrig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft waren.

44

Die Ermessensentscheidung des Beklagten, der Klägerin wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis die Sportwettvermittlung landesweit zu verbieten, ist für den Zeitraum vom Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2012 bis zum 30. Juni 2012 nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 8 C 14.12, juris, Rn. 52 ff.) hat entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis in diesem Zeitraum zum Erlass einer auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2008 (GVBl. S. 240 - GlüStV 2008 -) gestützten Untersagungsverfügung ermächtigte. Diese Norm habe bezweckt, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, wobei ein Verbot der Tätigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung (Rn. 54 f.):

45

„Die Rechtsgrenzen des Ermessens schlossen ein Verbot ebenfalls nicht aus. Insbesondere verpflichtete das Verhältnismäßigkeitsgebot die Beklagte nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit zu dulden. Das wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - erfüllte und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war.

46

Aus dem Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 (BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55; vgl. die Parallelentscheidungen vom selben Tag - BVerwG 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341 und Urteile vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 und BVerwG BVerwG 8 C 12.10 - je juris Rn. 53) ergibt sich nichts anderes. Die dortige Formulierung, der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit, mag Anlass zu Missverständnissen gegeben haben. Sie ist aber nicht als Verschärfung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit präventiver Untersagungen zu verstehen und behauptet keine Pflicht der Behörde, eine unerlaubte Tätigkeit bis zur Klärung ihrer Erlaubnisfähigkeit zu dulden…

47

Hervorgehoben wird nur, dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig ist, wenn Nebenbestimmungen ausreichen, die Legalität einer im Übrigen offensichtlich erlaubnisfähigen Tätigkeit zu sichern. Das setzt zum einen den Nachweis der Erlaubnisfähigkeit im Übrigen und zum anderen einen Erlaubnisantrag voraus, da Nebenbestimmungen sonst nicht erlassen werden können. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich.“

48

Etwas hiervon Abweichendes könnte allenfalls angenommen werden, wenn die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis in diesem Zeitraum von vornherein nicht hätte erlangt werden können. Unter solchen Umständen könnte das Fehlen einer solchen Erlaubnis der Klägerin nicht entgegen gehalten werden (vgl. hierzu OVG SL, 3 B 273/12, ZfWG 2013, 35, juris). Dafür ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts ersichtlich, auch wenn der Beklagte an seiner Auffassung festhielt, das Sportwettmonopol sei mit dem Unionsrecht und dem Verfassungsrecht vereinbar. Gleichwohl hatte der Beklagte das Erlaubnisverfahren nach Ergehen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Stoß u.a. (EuGH, C-316/07, Slg. 2010, I-8069, juris), Carmen Media Group (EuGH, C-46/08, Slg. 2010, I-8175, juris) sowie Winner Wetten (EuGH, C-409/06, Slg. 2010, I-8041, juris) eröffnet. Soweit seinerzeit gerichtlich weiter verfolgte Anträge auf Erteilung einer Veranstaltungs- bzw. einer Vermittlungserlaubnis ohne Erfolg blieben, war dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Veranstalter nicht bereit waren, sich dem Verbot von Live-Wetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2008) und dem Internet-Verbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008) zu unterwerfen, und eine Vermittlungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2008 nur für nach diesem Glücksspielstaatsvertrag erlaubte Glücksspiele erteilt werden durfte (vgl. hierzu OVG RP, 6 B 11013/10.OVG, ZfWG 2011, 58, esovgrp, juris).

49

Internet-Sportwetten von der Erlaubnisfähigkeit auszunehmen, verstieß auch nicht gegen das Unionsrecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten, und dass deswegen anzuerkennen ist, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt (EuGH, C-46/08 - Carmen Media Group – Slg. 2010, I-08149, Rn. 103 ff.; EuGH, C-42/07 - Liga Portuguesa - Slg.2009, I-07633, Rn. 70).

50

Anders als die Klägerin meint, stand die Bestimmung des § 7 Abs. 5 des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 240 - LGlüG 2008 -) der Erteilung einer Vermittlungserlaubnis an sie nicht entgegen. Diese Vorschrift, wonach der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle nur vom Land als unmittelbarer Veranstalter oder von der die Veranstaltung durchführenden Gesellschaft gestellt werden kann, betrifft nur Annahmestellen für die unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele i.S.d. § 5 LGlüG 2008, nicht aber Betriebsstätten für private Sportwettvermittlung (vgl. hierzu schon OVG RP, 6 A 10511/11.OVG). Ob die Regelung in Ziffer 3 der Untersagungsverfügung in - wie die Klägerin meint - untrennbarem Zusammenhang mit den Anordnungen in Ziffern 1 und 2 steht, kann unerörtert bleiben, weil die Fortsetzungsfeststellungklage auch insoweit abzuweisen ist, wie unter II. im Einzelnen begründet wird.

51

Dass die Entscheidung des Beklagten, für den bislang unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verstrichenen Zeitraum an der landesweiten Untersagung festzuhalten, nicht ermessensfehlerhaft war, kann den Ausführungen zu I. 1. entnommen werden.

52

3. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass

53

die als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 dienende Ziffer 6 der Verfügung vom 15 Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 9 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind,

54

gelten die Ausführungen zu I. 2. a) bis c) entsprechend. Die Anordnung in Ziffer 6, jegliche Werbung für bzw. Hinweise auf die Sportwetten einzustellen, Hilfsmittel zur Werbung aus den Geschäftsräumen und Außenwerbung zu entfernen, war in dem Zeitraum vom Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2012 bis zum 10. Mai 2012 nicht zu beanstanden. Denn sie bezogen sich auf eine unerlaubte Sportwettvermittlung (vgl. oben I. 2. c). Das gegenüber der Klägerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht auf das staatliche Monopol gestützte Werbeverbot der Ziffer 6 beruht unabhängig von der Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH auf einer fehlerfreien Ermessensentscheidung des Beklagten. Die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Werbeverbots kann auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil es Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 war. Denn die Zwangsgeldfestsetzung ist, wie sich bereits aus dem angefochtenen Gerichtsbescheid ergibt, rechtskräftig aufgehoben worden.

II.

55

Auf die Berufung des Beklagten ist der Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der im ersten Rechtszug erfolgreiche Antrag der Klägerin

56

festzustellen, dass Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind,

57

kann - anders als das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen hat - keinen Erfolg haben.

58

1. Aus den unter I. 2. a) dargelegten Gründen ist der Antrag nicht eindeutig formuliert. Er kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit seit dem 15. Juni 2010 begehrt wird. Er lässt sich aber auch als Begehren verstehen, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zum 10. Mai 2012 festzustellen.

59

2. Sollte der Antrag dahingehend auszulegen sein, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit seit dem 15. Juni 2010 begehrt wird, ist die Klage insoweit schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Streitgegenstand der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage erweitert würde. Dieser umfasste der Klageschrift zufolge (lediglich) das Begehren, die Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben. Die Ermessensentscheidung vom 15. Juni 2010, die die Untersagung im Wesentlichen mit dem Sportwettmonopol begründete, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeändert und wurde nur in ihrer neuen Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat, zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht, also mit den Ermessensgründen, die nicht auf das Monopol abstellen, sondern auf den Erlaubnisvorbehalt und die Tatsache, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde.

60

3. Legt man den Antrag als Begehren aus, die Rechtswidrigkeit der Regelungen in Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zum 10. Mai 2012 festzustellen, mangelt es ihm schon an der Zulässigkeit. Denn die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (a). Ungeachtet dessen waren diese Regelungen in dem genannten Zeitraum nicht ermessensfehlerhaft (b).

61

a) Unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nach der bereits erwähnten Änderung des Glücksspielrechts zum 1. Juli 2012 weder auf eine Wiederholungsgefahr noch auf ein Rehabilitierungsinteresse stützen (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.12, juris). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch nicht wegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit oder die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angenommen werden (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.12, juris). Die Absicht, Amtshaftungs- und/oder unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, vermag ebenso wenig ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen, weil es offensichtlich an der Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverletzung und dem möglicherweise geltend zu machenden Schaden fehlt. Bei Ermessensentscheidungen wie den glücksspielrechtlichen Untersagungen ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden nämlich nur zu bejahen, wenn feststeht, dass die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung eine andere, nicht zum Schaden führende Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, 8 C 14.12, juris). Vergleichbares gilt des Weiteren für Ersatzansprüche auf der Grundlage der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (vgl. hierzu OVG RP, 8 A 10814/03.OVG, UPR 2004, 198, esovgrp). Auch nach dieser Bestimmung ist ein „angemessener Ausgleich“ nur zu gewähren, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einer allgemeinen Ordnungsbehörde einen Schaden erleidet. Diese Voraussetzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Regelungen in Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zum 10. Mai 2012 nicht rechtswidrig waren, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter b) ergibt.

62

b) Anders als in dem angefochtenen Gerichtsbescheid auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen wurde, können die mit dem Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begründeten Einzelanordnungen der Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung nicht allein deswegen beanstandet werden, weil der Beklagte keine Feststellungen zur Erlaubnisfähigkeit der vermittelten Sportwetten getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 (BVerwG, 8 C 14.12, juris, Rn. 52 ff.) entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis in dem fraglichen Zeitraum zum Erlass einer auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2008 gestützten Untersagungsverfügung ermächtigte. Diese Norm habe bezweckt, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, wobei ein Verbot der Tätigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung, warum die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände nicht durchgreifen, wird auf die Ausführungen unter I. 2. c) verwiesen. Das gilt nicht nur für die Untersagung der tatsächlichen betriebenen Sportwett-Vermittlungsstellen der Klägerin (Ziffer 1), sondern auch für das Verbot, die Betriebsräume einem Dritten zum Zweck der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen (Ziffer 2) sowie die Anordnung in Ziffer 4, alle speziellen Hilfsmittel für die Annahme und Vermittlung oder das Weiterleiten von Sportwetten aus den in Ziffer 1 genannten Geschäftsräumen zu entfernen, und auch für die Aufforderung, in den Geschäftsräumen auf die Einstellung der Annahme und Vermittlung der Sportwetten deutlich und für jedermann sichtbar hinzuweisen (Ziffer 5). Insoweit und auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen enthalten sowohl die schriftliche Bestätigung der Untersagungsverfügung vom 24. Juni 2010 als auch der Widerspruchsbescheid ausführliche und zutreffende Begründungen, auf die Bezug genommen wird, zumal Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

III.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

64

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

65

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

66

Beschluss

67

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung der Bescheide mit Wirkung ex nunc gerichtet ist.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.