Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2014 - 10 ZB 12.2631

bei uns veröffentlicht am10.02.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 12 K 12.2136, 05.07.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 2012 seine Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich bzw. nicht klärungsbedürftig.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. November 2011 auf Verlängerung seiner bis zum 5. Dezember 2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu Recht abgelehnt habe, weil der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als ein Jahr von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Dem Kläger könne daher nur noch ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zustehen, dessen Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt seien, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Bezüglich der Jahresfrist für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei in rechtlicher und tatsächlicher Sicht nicht auf den Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis, sondern auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen.

Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Jahresfrist in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu laufen beginne, weil davon abhänge, ab welchem Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegen müssten. Nachdem der Senat den Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2013 darauf hingewiesen hatte, dass zunächst geklärt werden müsse, ob dem Kläger ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugestanden habe, bevor die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geprüft werden könne, bezeichnete der Kläger die Rechtsfrage, ob bei einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor dem 1. Juli 2011 bei einer bereits zurückgelegten Ehebestandszeit von zwei Jahren und bei Stellung eines Verlängerungsantrags eine Ehebestandszeit von zwei oder drei Jahren zur Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gefordert werden könne und ob gleichzeitig die Stellung des Verlängerungsantrags vor dem 1. Juli 2011 erfolgen müsse, als klärungsbedürftig.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt für beide Varianten der Fragestellung jedoch nicht vor. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt für diese Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Die zunächst aufgeworfene Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt die Jahresfrist in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für einen Anspruch auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu laufen beginne, war nach Auffassung des Erstgerichts für den Rechtsstreit entscheidungserheblich, weil davon abhänge, zu welchem Zeitpunkt im Rahmen des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG der Lebensunterhalt des Klägers gesichert sein müsse. Diese Frage ist jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 10. Dezember 2013 (1 C 1.13) ausdrücklich klargestellt, dass der Anspruch auf eine vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch entsteht, sondern erst mit Antragstellung auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Unabhängig davon war die ursprünglich vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats nicht klärungsfähig, weil das Erstgericht zunächst hätte feststellen müssen, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gehabt hätte (vgl. Schreiben des Senats vom 21. Februar 2013).

Soweit der Kläger nach dem Hinweis des Senats vom 21. Februar 2013 beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Frage aufgeworfen hat, welche Gesetzesfassung zur Anwendung kommt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgehoben und der Verlängerungsantrag nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden ist, ist diese Frage aufgrund der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr klärungsbedürftig. In Übereinstimmung mit anderen Obergerichten ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dann, wenn die im Bundesgebiet rechtmäßig geführte eheliche Lebensgemeinschaft wie im Fall des Klägers noch vor Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum 1. Juli 2011 aufgehoben worden ist, der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten jedoch erst danach gestellt worden ist, die ab dem 1. Juli 2011 geltende Gesetzesfassung maßgebend ist (BayVGH, B. v. 20.7.2012 -10 CS 12.917 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 18.8.2012 - 19 CS 12.1317 - juris Rn. 9 ff.; HessVGH, B. v. 21.9.2011 - 3 B 1693/11 - juris Rn. 11; VGH BW; B. v. 9.10.2012 - 11 S 1843/12 - juris Rn. 13). Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht mit o. g. Urteil vom 10. Dezember 2013 die Auffassung der Oberverwaltungsgerichte bestätigt. Haben die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft noch unter Geltung des alten Rechts beendet und wäre eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis noch in Betracht gekommen, so ist dennoch die neue Rechtslage maßgeblich. Denn der Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entsteht nicht automatisch, sondern erst mit der Antragstellung. Wenn der Ausländer erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung einen entsprechenden Antrag gestellt hat, stand ihm im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu. Mangels Fehlens einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift auch für Fälle, in denen die Mindestehebestandszeit nach der alten Gesetzesfassung vor dem 1. Juli 2011 erfüllt war, der Antrag auf Verlängerung aber erst nach diesem Zeitpunkt gestellt worden ist, ist auf die gesetzliche Neuregelung abzustellen (vgl. Pressemitteilung Nr. 85/2013, www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen).

Als weiteren Zulassungsgrund bezeichnet der Kläger einen „Verstoß gegen die obergerichtliche Rechtsprechung“. Sollte dies eine Divergenzrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darstellen, so genügen die Ausführungen hierzu allerdings bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 73). Der Kläger verweist zwar auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2006, er legt aber nicht dar, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Der Kläger verweist insoweit sogar darauf, dass die genannte Entscheidung nicht genau den Fall des Verwaltungsgerichts treffe, sondern analog anzuwenden sei.

Soweit der „Verstoß gegen die obergerichtliche Rechtsprechung“ so zu verstehen sein sollte, dass damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nicht besteht. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besaß der Kläger nämlich nicht, weil er die nach dieser Vorschrift erforderliche Mindestehebestandszeit von drei Jahren noch nicht erfüllt hatte. Vorliegend ist auf die ab dem 1. Juli 2011 geltende Rechtslage abzustellen, die eine dreijährige Mindestehebestandszeit für den Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Dem Kläger war erstmals am 16. Dezember 2008 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG erteilt worden. Die Auflösung der Ehe erfolgte am 1. Mai 2011. Fehlt es bereits an einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, so scheidet eine Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aus.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 2012 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2014 - 10 ZB 12.2631

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2014 - 10 ZB 12.2631 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

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Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2012 - 11 K 2330/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeve
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Tenor I. Die Verfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahr

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2012 - 11 K 2330/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.08.2012, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 09.07.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.06.2012 angeordnet worden ist, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt, weil es an einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fehle, und ihm die Abschiebung in sein Heimatland Kroatien angedroht. Der am 22.11.1987 geborene Antragsteller war nach seiner am 20.06.2008 in Kroatien erfolgten Heirat mit der am ...1971 geborenen deutschen Staatsangehörigen C. F. mit einem Visum zum Ehegattennachzug am 03.09.2008 in das Bundesgebiet eingereist und verfügte in der Folgezeit über eine zuletzt bis 02.03.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Am 17.02.2012 beantragte er unter Vorlage eines kroatischen Scheidungsurteils vom 16.08.2011 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und trug vor, die eheliche Lebensgemeinschaft sei im Februar 2011 einvernehmlich beendet und im Mai 2011 die Scheidung beantragt worden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen und ausgeführt, der Anspruch des Antragstellers richte sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung, wonach es ausreichend sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Die Anwendung der zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift, die nunmehr eine dreijährige Ehebestandszeit fordere, auf den vorliegenden Fall dürfte dem verfassungsrechtlichen Verbot der echten Rückwirkung von ungünstigen Gesetzesänderungen widersprechen. Der zeitliche Anwendungsbereich der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beginne jedenfalls vor dem Zeitpunkt, in dem die Gesetzesänderung wirksam geworden sei. Die Ehebestandszeit des Antragstellers habe mit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 03.09.2008 begonnen. Damit habe er mit Ablauf von zwei Jahren seinen eheunabhängigen Anspruch auf eine erste einjährige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Anfang September 2010 erworben. Diese Rechtsposition sei deutlich vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung entstanden. Auf andere Umstände als den Ablauf der Zweijahresfrist abzustellen, sei rechtsstaatlich nicht vertretbar. Ansonsten wäre der Ausländer, der nach Ablauf der Zweijahresfrist an der Ehe festhalte, dessen Ehe aber zwei Wochen vor Ablauf der Dreijahresfrist scheitere, schlechter gestellt als derjenige Ausländer, der unmittelbar nach Ablauf der Zweijahresfrist die eheliche Lebensgemeinschaft beende, um seinen Anspruch auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu wahren; dies wäre mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
II.
Der Senat kann zunächst nicht nachvollziehen, weshalb die Kammer ungeachtet der rechtlich schwierigen Fragestellungen (siehe nachfolgend) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen und am 16.08.2012 in Kenntnis aller für die Entscheidung mit Beschluss vom 17.08.2012 relevanten Umstände das Verfahren dem Einzelrichter übertragen hat. Es bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner näheren Prüfung, welche Konsequenzen das Fehlen der Übertragungsvoraussetzungen nach sich ziehen könnte (vgl. hierzu näher Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 6 Rn. 16, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 6 Rn. 28 f.), denn die Antragsgegnerin hat die Entscheidung durch den Einzelrichter nicht gerügt.
Soweit die Antragsgegnerin in der Sache die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung angreift, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Trennung der Eheleute nach zweijähriger ehelicher Lebensgemeinschaft vor dem 01.07.2011 stattgefunden habe, ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedoch erst danach gestellt worden sei, dürften ihre Einwendungen, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts begrenzen, zutreffend sein. Aufgrund der den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmenden Interessenabwägung sieht der Senat jedoch davon ab, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern.
Das Verwaltungsgericht dürfte zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass in der vorliegenden Konstellation der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der ab dem 01.07.2011 geltenden Fassung das Verbot „echter Rückwirkung“ entgegenstehe. Vielmehr dürfte das materielle Recht gebieten, die Neufassung der Bestimmung zugrunde zu legen.
Die eigenständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 31 AufenthG und die akzessorische Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 AufenthG sind unterschiedliche Arten einer Aufenthaltserlaubnis. Sie werden für unterschiedliche Zwecke erteilt und ihnen liegen jeweils eigenständige Regelungsgegenstände mit spezifischen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen zugrunde (vgl. zum Trennungsprinzip BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - InfAuslR 2009, 440 ). Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - InfAuslR 2011, 373 ). Dieser Anspruch entsteht allerdings erst in dem Zeitpunkt, in welchem alle hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Zu den vom Ausländer zu erfüllenden Bedingungen dürfte insbesondere auch die ausdrückliche oder jedenfalls konkludente Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gehören. Dies dürfte sich aus § 81 Abs. 1 AufenthG ergeben. Danach wird ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dass ein Titel von Amts wegen erteilt wird, ist lediglich in § 33 AufenthG vorgesehen, nicht aber in § 31 AufenthG. Aus § 81 Abs. 1 HS 1 AufenthG ist zu schließen, dass der Aufenthaltstitel nur auf den entsprechenden Antrag des Ausländers erteilt wird, der den konkreten Aufenthaltstitel für sich begehrt (vgl. GK-AufenthG, § 81 Rn. 8 ff.). Das Antragserfordernis dürfte damit nicht nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung haben, sondern auch einen materiell-rechtlichen Gehalt. Dem Antrag dürfte die Funktion zukommen, die Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu schaffen, der ohne den Willen des Ausländers nicht zu Stande kommen soll. Für die Überlegung, dass der Antrag eine Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung des Aufenthaltstitels sein dürfte, dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sprechen, nach der eine rückwirkende Legalisierung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zeitraum, der vor der Beantragung des Titels liegt, ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - InfAuslR 2011, 373 ; vgl. auch Senatsurteil vom 08.11.2010 - 11 S 1873/10 - AuAS 2011, 14).
Selbst wenn man § 81 Abs. 1 HS 1 AufenthG, der keine Entsprechung im Ausländergesetz 1990 hat, und systematisch im Kapitel 7 Abschnitt 3 „Verwaltungsverfahren“ steht, lediglich einen verfahrensrechtlichen, deklaratorischen Charakter beimessen (hierzu Hailbronner, AuslR, § 81 Rn. 3) und keine allgemeine materiell-rechtliche Bedeutung zuerkennen wollte, wird sich das Antragserfordernis als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs aber auch unmittelbar aus § 31 AufenthG ergeben. Das Aufenthaltsrecht, das aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultiert, wandelt sich nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht automatisch in ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht um oder verselbstständigt sich (so schon BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20.03 - InfAuslR 2004, 427 - zu § 19 AuslG 1990). Dies gilt erst Recht nach dem Trennungsprinzip unter der Geltung des Zuwanderungsgesetzes. Der Ehegatte, dem bislang ein akzessorisches Aufenthaltsrecht zur Verfügung stand, erhält durch § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, nach dem Wegfall des seinen Aufenthalt bislang legitimierenden Aufenthaltszwecks im Bundesgebiet verbleiben zu können. Einen Anspruch hierauf hat er jedoch nur, wenn er dies vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 AufenthG entsprechend beantragt und damit auch zum Ausdruck bringt, dass er gewissermaßen auf einen bestehenden ehebezogenen Aufenthaltstitel verzichtet.
10 
Zwar hat der Antragsteller unter Zugrundelegung des bisherigen Akteninhalts die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet seit dem 03.09.2008 bis zu ihrer Aufhebung im Februar 2011 ununterbrochen mehr als zwei Jahre lang rechtmäßig geführt. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf die mittlerweile erfolgte Trennung ist jedoch erst am 17.02.2012 gestellt worden, so dass vor der Rechtsänderung zum 01.07.2011 kein Anspruch auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht gegeben war. Da das Antragserfordernis als eine für das Entstehen des Anspruchs konstitutive Voraussetzung somit erst unter der Geltung der Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt worden ist, dürfte für das Begehren des Antragstellers insgesamt die ab 01.07.2011 gültige Gesetzesfassung maßgebend sein (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 - juris und vom 20.07.2012 - 10 CS 12.917, 10 CS 12.919 - juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 18.09.2012 - 6 L 935/12.DA - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2012 - 6 K 1144/12 - juris; VG München, Urteil 18.01.2012 - M 25 K 11.5222 - juris). Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis würde in diesem Fall an dem Erfordernis der dreijährigen Ehebestandszeit scheitern.
11 
Die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 01.07.2011 in der vorliegenden Konstellation dürfte nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
12 
Belastende Gesetze, die eine echte Rückwirkung beinhalten, sind regelmäßig mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar (siehe näher Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 77). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird von einer echten Rückwirkung nicht nur gesprochen, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 - BVerfGE 68, 287, 306), sondern auch dann, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, 241 ff.). Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber erst nach Inkrafttreten der neuen Fassung des § 31 AufenthG gestellt worden ist und damit ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht vor diesem Zeitpunkt nicht entstehen konnte, dürfte sich die Frage der echten Rückwirkung schon gar nicht stellen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 - juris; Senatsbeschluss vom 20.09.2012 -11 S 1337/12 -).
13 
Die ohne gesetzliche Übergangsregelung eingeführte Erhöhung der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die für den Fall des Scheiterns der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorsieht, könnte im vorliegenden Fall wohl lediglich eine unechte Rückwirkung entfalten (siehe hierzu näher Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 20 Rn. 78 ff.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 -2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - BVerfGE 127, 31, 47 mwN). Die Frage der (unechten) belastenden Rückwirkung stellt sich nicht nur bei Ge- oder Verboten, sondern auch dann, wenn durch ein Gesetz eine bestehende Rechtsposition verschlechtert wird (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367, 386). Der Senat unterstellt insoweit zugunsten des Antragstellers, dass die bei Eheschließung, jedenfalls aber bei der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Erwartung, schon nach zweijähriger „Ehebestandszeit“ ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten zu können, nicht nur eine rechtlich irrelevante bloße Aussicht oder Chance ist, sondern eine Rechtsposition im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt und die Anhebung der Mindestbestandszeit daher als ein belastendes Gesetz anzusehen ist. Die unechte Rückwirkung zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Regelung nur auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft bezieht (so auch zum Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 - InfAuslR 2010, 331 ).
14 
Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - BVerfGE 127, 31, 47 f. mwN).
15 
Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, a.a.O.).
16 
Die Anhebung der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dürfte diesen Anforderungen genügen.
17 
Mit dem eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass nach einer bestimmten Mindestbestandsdauer der gelebten Ehe sich hieraus Verfestigungen der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland ergeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - 22 K 3024/11 - juris; siehe zum Zweck der Regelung auch Hailbronner, AuslR, § 31 Rn. 1 sowie schon zu § 19 AuslG Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrecht, BT-Drs. 11/6321, S. 10, 61 f.). Welche unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich eines solchen Aufenthaltsrechts zu beachten sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Verfassungsrechtlich dürfte keine Verpflichtung des Gesetzgebers bestehen, eine solche Regelung überhaupt vorzusehen. Der bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts zu beachtende Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG wird durch das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 6 Rn. 6; Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 27 Rn. 38 mwN). Ist eine solche nicht (mehr) gegeben, muss sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (zum Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers siehe grds. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317, 356 f. und vom 07.05.1991 -1 BvL 32/88 -BVerfGE 84, 168, 184 f. und vom 24.10.1991 -1 BvR 1159/91 -juris), wie er den Zuzug und Aufenthalt von Ausländern regelt, nicht in den durch Art. 6 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen bewegen. Die weitreichende Gestaltungsfreiheit gilt nicht nur für das „Ob“ eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten, sondern auch für dessen Voraussetzungen und Inhalte. Die Funktion des Art. 6 Abs. 1 GG u.a. als wertentscheidende Grundsatznorm (Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 6 Rn. 3) gebietet es daher auch nicht, bei einer Verschärfung des ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrechts den Interessen der Ehepartner während einer „kriselnden“ Ehe Rechnung zu tragen; der Senat teilt daher die mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts zur Anwendung der Neuregelung im vorliegenden Fall nicht.
18 
Mit der Anhebung der Dauer der rechtmäßig im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre als eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, sog. Scheinehen, d.h. Ehen, die allein mit dem Ziel geschlossen werden, dem Ehegatten ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. hierzu in rechtstatsächlicher Hinsicht bspw. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Missbrauch des Rechts auf Familiennachzug - Scheinehen und missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen, Working Paper 43, 2012, S. 10 ff.), mit ausländerrechtlichen Mitteln zu begegnen. Dies verdeutlicht die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 13.01.2011. Dort heißt es (BT-Drs. 17/4401, S. 9 f.):
19 
„….Die Erhöhung der Mindestehebestandszeit ist erforderlich, um den Anreiz für ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) zu verringern. Wahrnehmungen aus der ausländerbehördlichen Praxis deuten darauf hin, dass die Verkürzung der Mindestehebestandszeit auf zwei Jahre zu einer Erhöhung der Scheineheverdachtsfälle geführt hat. Darüber hinaus erhöht die Verlängerung der Mindestehebestandszeit die Wahrscheinlichkeit, dass eine Scheinehe nachgewiesen werden kann, bevor durch sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet wird. Die Erhöhung der Mindestehebestandszeit führt nicht zu einer übermäßigen Belastung der Ehegatten, wenn keine Scheinehe vorliegt. In Fällen besonderer Härte sieht Absatz 2 bereits nach geltender Rechtslage eine Ausnahmeregelung vor….“
20 
Der Gesetzgeber hat die „Grundkonzeption“ des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht geändert. Der Regelung ist schon bisher immanent gewesen, dass derjenige, der die Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft unterschreitet und sich nicht auf eine besondere Härte i.S.d. Absatz 2 berufen kann, keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 6 K 6/12 - juris).
21 
Es liegt im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die Erhöhung der „Mindestehebestandszeit“ als ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Verfolgung des von ihm beabsichtigten und (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstandenden Zwecks anzusehen. Sein (politischer) Gestaltungsspielraum erlaubt es ihm auch, in Verfolgung dieses Interesses andere Belange zurückzuzustellen sowie Typisierungen und Generalisierungen vorzunehmen. Dass die längere Mindestbestandszeit auch für die Ehegatten solcher Ehen gilt, die keine Scheinehen (gewesen) sind, und der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen hat, dürfte als Ausdruck der ihm obliegenden Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu beanstanden sein, insbesondere auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren.
22 
Der Anwendung der Neufassung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dürfte im vorliegenden Fall auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz bewahrt nicht vor jeder Enttäuschung. Verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d.h. eine „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 - InfAuslR 2010, 331 mwN). Dass solches beim Antragsteller gegeben sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte, die die Annahme einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten.
23 
Es spricht somit vieles dafür, dass sich das Begehren des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung ab 01.07.2011 beurteilt und ihm daher mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung der dreijährigen rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kein entsprechender Aufenthaltstitel zu erteilten sein dürfte. Die Rechtsfrage, ob in der vorliegenden Konstellation die Alt- oder Neufassung des § 31 AufenthG Anwendung findet, ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt. Der geschiedene und kinderlose Antragsteller hat erhebliche Bindungen im Bundesgebiet (so ist er ausweislich der vorlegten Verdienstbescheinigungen nebst Arbeitgeberbestätigung seit längerem beim gleichen Arbeitgeber mit einem Nettoeinkommen von durchschnittlich mehr als 1.600 EUR im Monat beschäftigt), die im Falle seiner sofortigen Ausreise voraussichtlich verloren gingen. Der Senat räumt daher unter Beachtung der den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe (BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243; siehe auch Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, a.a.O., § 80 Rn. 93 ff. mwN) dem Interesse des Antragstellers, vorläufig im Bundesgebiet zu verbleiben, den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ein. Aus der erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann der Antragsteller allerdings keinen Vertrauensschutz herleiten. Entscheidet er sich, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig fortzusetzen, so geschieht dies auf eigenes Risiko. Geht das Hauptsacheverfahren zu seinen Lasten aus, kann er sich nicht darauf berufen, dass sich in der Zwischenzeit sein Aufenthalt weiter verfestigt hätte.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.