Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - 10 ZB 15.2059

bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Der Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, die Beklagte zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis neu zu verbescheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis zum 8. November 2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder auf Verlängerung aufgrund eines eigenständigen Rechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe. Eine Verlängerung sei aufgrund der erst am 13. März 2008 erfolgten Antragstellung schon begrifflich nicht mehr möglich.

Doch auch im Falle eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags bzw. bei unterstellter Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 27, 28 AufenthG habe der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Recht nach § 31 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne wegen Zeitablaufs nicht mehr erteilt werden, so dass nur noch eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht komme. Dieser stehe jedoch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (damaliger Fassung) entgegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen. Aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen lägen in der Person des Klägers Ausweisungsgründe vor; ein von der Regel abweichender Ausnahmefall sei nicht erkennbar. Im Übrigen seien auch keine Ermessensfehler ersichtlich.

b) Zur Begründung seines Zulassungsantrags bringt der Kläger zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, eine Verlängerung nach § 31 AufenthG scheitere daran, dass der Kläger seinen Verlängerungsantrag zu spät gestellt habe. Jedoch hätte ihm rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab der Antragstellung am 13. März 2008 bis zum Tod seiner Ehefrau am 13. Juli 2010 zugesprochen werden müssen. Er habe daran ein schutzwürdiges Interesse, weil damit - nach dem Tod der Ehefrau - eine Verlängerung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und sodann eine weitere Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich sei. In dem damaligen Zeitraum hätten auch die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis vorgelegen, insbesondere eine eheliche Lebensgemeinschaft; Ausweisungsgründe könnten ihm wegen einer Ausnahmesituation nicht entgegengehalten werden.

c) Mit diesem Vorbringen kann der Kläger jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darlegen.

Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass ein Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen kann, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat; das gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 7/08 - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 29.9.1998 - 1 C 14/97 - juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall kann jedoch dem Kläger nicht rückwirkend ab der Antragstellung am 13. März 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau erteilt werden, weil er einen solchen Aufenthaltstitel nicht beantragt hat; auch lagen nach seinen eigenen Angaben die Voraussetzungen dafür nicht vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft schon damals nicht mehr bestand. In dem Antragsformular vom 13. März 2008 (Bl. 189 ff. der Behördenakte), das der Kläger erkennbar selbst ausgefüllt und unterschrieben hat, bezeichnet er sich als „getrenntlebend“, die für „Angaben zum Ehepartner“ vorgesehenen Felder sind durchgestrichen. Bei den „Angaben zum Aufenthaltszweck“ hat der Kläger nicht das Feld für „Familiennachzug“ angekreuzt, sondern selbst „Arbeiten“ eingetragen. Weiter hat er am 5. März 2010 zur Niederschrift der Ausländerbehörde (Bl. 263 der Behördenakte) erklärt: „seit 2006 bin ich von meiner Ehefrau getrennt“; die Trennung lag damit bereits deutlich vor der (nach seinen Angaben) 2008 eingetretenen Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau. Auch aus dem Strafurteil des Landgerichts München I vom 6. Oktober 2009 (Bl. 218 ff. der Behördenakte) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr ist daraus zu entnehmen, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten („im Jahr 2007“ - siehe S. 8 der Urteilsgründe) von seiner Frau getrennt lebte; zur Zeit des Strafverfahrens besuchte er sie einmal wöchentlich im Pflegeheim. Die Annahme in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2013, durch die regelmäßigen Besuche des Klägers im Pflegeheim habe zuletzt noch eine eheliche Lebensgemeinschaft („wenn auch nicht im herkömmlichen Sinn“) bestanden, ist ausdrücklich eine Unterstellung zugunsten des Klägers; gemeldet war der Kläger in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau nur bis zum 28. November 2005 (S. 6 des Bescheids, Bl. 384 der Behördenakte).

Liegen weder ein Antrag noch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor, kann eine solche Aufenthaltserlaubnis bereits deswegen (auch rückwirkend) nicht erteilt werden, ohne dass es auf das (Nicht-)Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch ankommt.

d) Damit ist aber der weitere Vortrag des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich und kann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mehr begründen, weil bereits aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann.

Denn eine Aufenthaltserlaubnis aus eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG ist nur als Verlängerung möglich. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer im Besitz einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis ist und vor Ablauf von deren Geltungsdauer die Verlängerung beantragt; versäumt er eine rechtzeitige Antragstellung, erlischt die ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und kann nicht mehr nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden; eine Neuerteilung nach dieser Vorschrift ist nicht vorgesehen (siehe ausf. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5/10 - juris Rn. 12 ff.).

Im vorliegenden Fall ist die dem Kläger zuletzt erteilte ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis mit dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am 8. November 2007 erloschen. Die erst am 13. März 2008 beantragte Verlängerung/Neuerteilung konnte daher nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auslösen; die gleichwohl von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigungen waren unrichtig und entfalteten auch keine Rechtswirkungen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 10 CS 11.226, 10 C 1110 C 11.227 - juris Rn. 31). Die Möglichkeit für die Ausländerbehörde, trotz verspäteter Antragstellung die Fortgeltungswirkung anzuordnen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung) wurde erst durch das Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224) mit Wirkung vom 1. August 2012 erstmals eingeführt.

e) Im Übrigen würde aber auch der Vortrag des Klägers eine Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht rechtfertigen.

Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht entgegen der Rechtslage den Beginn der Jahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an den Tod der Ehefrau und damit an den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft, vielmehr hat es (siehe UA S. 12 oben) durchaus auf den Ablauf der Geltungsdauer einer „unterstellten“ ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 1 C 1/13 - juris Rn. 14).

Auch soweit der Kläger bezüglich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) bzw. kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F.), vorbringt, dass in seinem Fall ausnahmsweise von der Regel des § 5 Abs. 1 AufenthG abzuweichen sei, hätte er damit keinen Erfolg. Ein derartiger Ausnahmefall ist nämlich nur gegeben, wenn ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er das jedenfalls sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelvoraussetzung beseitigt. Es muss sich um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts, wie z.B. des Schutzes von Ehe und Familie i..S.v. Art. 6 GG, als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 16/12 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 19 B 15.1066 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 10 ZB 14.524 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 10 CS 13.1449, 10 C 1310 C 13.1451 - juris Rn. 21; Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.11.2016, § 5 AufenthG Rn. 20).

Davon ausgehend unterscheiden sich die Ausweisungsgründe bzw. das Ausweisungsinteresse, das sich aus den Straftaten des Klägers ergibt, nicht von der Mehrzahl der Fälle, in denen die Ausweisungsgründe bzw. das Ausweisungsinteresse der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (als Regelfall) entgegensteht. Weder kann angesichts der Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen ohne weiteres davon ausgegangen werden, vom Kläger werde in Zukunft keinerlei Gefahr mehr ausgehen, noch ist im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG ein Absehen von den in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen geboten. Allein der seit 1996 andauernde Aufenthalt im Bundesgebiet und der Umstand, dass er nunmehr - wohl seit Juni 2012 - sich in einem längerdauernden Arbeitsverhältnis befindet, machen die Berufung auf das Fehlen der gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht unverhältnismäßig. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausübung des der Ausländerbehörde bei der Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zustehenden Ermessens.

2. Auch die vom Kläger vorgetragene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

Darzulegen wäre insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Dem genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er macht insoweit lediglich geltend, „mit der Entscheidung, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG scheitere daran, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht rückwirkend nach § 28 AufenthG erteilt werden könne“, weiche das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ab. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht aufgestellt. Es hat nicht die Möglichkeit einer rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als solche verneint, sondern geht erkennbar eben von dieser Möglichkeit aus, wie sich aus den Ausführungen auf den Seiten 9 bis 12 der Entscheidungsgründe ergibt. Es kommt aber zutreffend zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall auch bei einer unterstellten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung nach § 31 AufenthG nicht möglich sei.

Soweit sich der Kläger auf die Bemerkung des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 oben bezieht, gibt er die Ausführungen unvollständig wieder. Es heißt dort nämlich, es widerspreche der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung „vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern“. Dies ist zutreffend. Eine anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts gibt es nicht; eine rückwirkende Erteilung ist nur für den Zeitraum ab der Antragstellung möglich, nicht aber für einen Zeitraum vor der Antragstellung (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 7/08 - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 29.9.1998 - 1 C 14/97 - juris Rn. 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Senftl Zimmerer Katzer

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - 10 ZB 15.2059

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - 10 ZB 15.2059

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - 10 ZB 15.2059 zitiert 16 §§.

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums.

2

Die Klägerin reiste im Februar 2000 in das Bundesgebiet ein; ihr Aufenthalt wurde im Anschluss an ein erfolgloses Asylverfahren geduldet. Im Juli 2000 heiratete sie einen vietnamesischen Staatsangehörigen, der kurz darauf die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Daraufhin erteilte ihr die Ausländerbehörde im Juni 2001 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 6. März 2006 verlängert wurde. In den Verlängerungsbescheiden findet sich der Hinweis, die Klägerin möge an eine rechtzeitige Terminvereinbarung zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung denken.

3

Im Juli 2004 erklärte der Ehemann gegenüber der Ausländerbehörde, er lebe von der Klägerin seit April 2003 getrennt. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, erst Mitte September 2004 von der Trennungsabsicht ihres Ehemannes erfahren zu haben. Die Ehe wurde auf Antrag des Ehemannes vom 29. Mai 2006 am 15. Oktober 2008 geschieden. Dem Urteil des Amtsgerichts ist zu entnehmen, dass der Ehemann gegenüber dem Familiengericht angegeben hat, jedenfalls seit September 2004 endgültig getrennt von der Klägerin zu leben.

4

Die Klägerin, die im Januar 2006 nach Vietnam gereist war, beantragte am 9. März 2006 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Ho-Chi-Minh-Stadt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, legte die Eheschließungsurkunde vor und gab als Zweck "verheiratet" an. Mit Schreiben vom 22. August 2006 lehnte das Generalkonsulat den Antrag u.a. mit der Begründung ab, dass die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis während des Auslandsaufenthaltes abgelaufen sei. Darüber hinaus sei ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht gesichert.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. August 2008 abgewiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug seien angesichts der Trennung der Eheleute und des anhängigen Scheidungsverfahrens nicht erfüllt. Eine Verlängerung der bis zum 6. März 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht komme nicht in Betracht, weil der Aufenthaltstitel drei Tage vor Stellung des Verlängerungsantrags erloschen sei.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 21. Januar 2010 zurückgewiesen. Zwar sei das Generalkonsulat der Beklagten für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG zuständig. Der Klägerin stehe aber kein Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt bis zum 6. März 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Nachdem ihre Ehe rechtskräftig geschieden sei, komme als Rechtsgrundlage für das Begehren allein § 31 AufenthG in Betracht. Die danach mögliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten scheide jedoch aus Rechtsgründen aus, wenn sie erst nach deren Erlöschen beantragt werde. Mangels Existenz eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Antragstellung könne schon begrifflich nicht von einer "Verlängerung" gesprochen werden. Der verspätete Antrag habe auch keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Die Gegenauffassung, die bei Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer und dem Zeitpunkt der Antragstellung von einer Fiktionswirkung auch eines verspäteten Antrags ausgehe, führe zu Rechtsunsicherheit. Der Gesetzgeber habe jedenfalls mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 klargestellt, dass nach § 81 Abs. 4 AufenthG die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf seiner Geltungsdauer nicht möglich sei. Die Obliegenheit zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrags sei nicht unzumutbar. Zudem sei die Klägerin in den Verlängerungsbescheiden ausdrücklich darauf hingewiesen worden, vor Ablauf der Geltungsdauer an eine rechtzeitige Terminvereinbarung zu denken. Ob in Fällen einer unverschuldeten Verhinderung etwas anderes gelte, bedürfe keiner Entscheidung, da die Klägerin keinerlei Gesichtspunkte geltend gemacht habe, die sie entlasten könnten.

7

Die Klägerin macht zur Begründung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, das Berufungsgericht habe § 31 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG nicht geprüft, wonach von dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden könne, wenn der Ausländer die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig habe beantragen können. Die Klägerin habe den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis während ihres Auslandsaufenthaltes übersehen und sich drei Tage verspätet bei der Auslandsvertretung gemeldet. Auch unter Rückgriff auf § 81 Abs. 4 AufenthG sei die kurzfristige Verspätung unbeachtlich, denn andernfalls könnten die Folgen einer Verspätung im Einzelfall unverhältnismäßig sein. Im Übrigen habe das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf eine Verwurzelung der Klägerin im Bundesgebiet nicht geprüft.

8

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts als Ehegatte in Übereinstimmung mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgelehnt; weitere Ansprüche sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, denn die Auslandsvertretung war für die begehrte Entscheidung sachlich zuständig (1.). Die bereits erloschene Aufenthaltserlaubnis konnte jedoch nicht gemäß § 31 AufenthG verlängert werden (2.).

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines Visums zur Verlängerung ihrer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 und § 31 AufenthG. Einen Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht; nach der Scheidung von ihrem Ehemann fehlt dafür in der Sache auch jeglicher Anknüpfungspunkt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die von der Klägerin erstmals im Revisionsverfahren angesprochen worden ist, war von ihrem ursprünglich verfolgten Klagebegehren, das einen anderen Streitgegenstand betrifft (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 12 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2), nicht umfasst. Im Übrigen sieht § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Ausländer, der sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nicht vor.

11

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der richtige Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für Pass- und Visaangelegenheiten zuständig. Diese sachliche Zuständigkeit erfasst auch das von der Klägerin beantragte Visum, mit dem sie nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Verlängerung ihrer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht erstrebt. Die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG u.a. nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften; auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Die Zuständigkeit der Auslandsvertretung entfällt nicht deshalb, weil als materiellrechtliche Grundlage für die Erteilung des Visums ein Anspruch auf Verlängerung einer im Inland erteilten Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht wird.

12

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG auf Verlängerung ihrer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht.

13

Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl I S. 162) wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u.a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin für den von ihr begehrten künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen. Denn der Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (Urteile vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <42> = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1 und vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <89 f.> zu § 19 AuslG 1990 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 10; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 19 zu § 31 AufenthG = Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 3). Dieser Anspruch ist aber Voraussetzung für eine darauf aufbauende Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die der Sache nach begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG käme demzufolge nur in Betracht, wenn der Klägerin vom 7. März 2006 bis zum 6. März 2007 ein Verlängerungsanspruch nach Absatz 1 der Vorschrift zugestanden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 6. März 2006 erloschene Aufenthaltserlaubnis konnte auf den verspätet gestellten Antrag hin nicht als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden; eine Neuerteilung sieht § 31 Abs. 1 AufenthG nicht vor.

14

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein erloschener Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann. Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet (vgl. Dienelt/Röseler, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 8 AufenthG Rn. 3). Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz - wie bereits zuvor im Ausländergesetz - deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; in einigen Fällen unterliegt - abweichend von dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG - die Verlängerung günstigeren Voraussetzungen als die (Neu-)Erteilung (z.B. § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 AufenthG). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus (Albrecht, in: Storr u.a., Zuwanderungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 21 m.w.N.). Der Systematik des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern (Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 14.81 - BVerwGE 67, 47 <51> zu § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1990 Nr. 93; Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 49.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2 zu § 13 AuslG 1990). Das verkennt die Revision, wenn sie sich darauf beruft, dass bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beansprucht werden kann. Eine Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit kommt nur für Zeiten nach der Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Betracht (Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 7.08 - Buchholz 402.242 § 9a AufenthG Nr. 1 Rn. 13).

15

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Der Auffassung, dass die sog. Fiktionswirkung in allen Fällen einer verspäteten Antragstellung (Hofmann, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht - Handkommentar, 1. Aufl. 2008, AufenthG § 81 Rn. 29 ff.) oder zumindest dann greift, wenn noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag besteht (OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 - InfAuslR 2006, 448; OVG Bautzen, Beschluss vom 30. November 2009 - 3 B 174/08 - juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 28. September 2009 - 19 CS 09.1610 - juris Rn. 4; Dienelt, InfAuslR 2005, 136; Benassi, InfAuslR 2006, 178 <182 ff.>; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 81 AufenthG - Stand: Februar 2010 - Rn. 40: "leichte Verspätung"), folgt der Senat nicht.

16

Die Materialien zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, die während des Gesetzgebungsverfahrens verändert worden ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks 15/420 S. 30 und 96, Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsinnenausschusses BTDrucks 15/955 S. 30, Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates BRDrucks 22/1/03 S. 71, Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BTDrucks 15/3479 S. 11), liefern dafür keinen eindeutigen Befund (so zutreffend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 81 - Stand: Oktober 2010 - Rn. 41 ff.). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BTDrucks 16/5065 S. 184 zu § 58 AufenthG) erkennen, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, verspätet gestellte Verlängerungsanträge lösten keine Fiktionswirkung aus. Abgesehen davon, dass die Gegenauffassung die klare datumsmäßige Fixierung der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln durch wertende Kriterien wie "zeitlicher Zusammenhang" oder "leichte Verspätung" aufweicht und auf diese Weise zu einem erheblichen Verlust an Rechtssicherheit führen würde, sprechen Sinn und Zweck des § 81 Abs. 4 AufenthG gegen sie. Die Fiktionswirkung schützt den Ausländer davor, dass sich die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens materiell zu seinen Lasten auswirkt. Deshalb soll er durch eine verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde sofort entschieden hätte. Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 Rn. 21 = Buchholz 402.242 § 26 AufenthG Nr. 5); Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde erfasst sie demzufolge nicht.

17

Der allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen (noch) wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraussetzt, gilt auch für § 31 AufenthG. Die Vorschrift eröffnet einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Sie bietet ihm die Möglichkeit, das zum Zweck des Ehegattennachzugs begründete Aufenthaltsrecht befristet zu verlängern, um den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland zu ermöglichen, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Mit Blick auf diesen Normzweck kann eine verlängerungsfähige "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur eine zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis sein (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 17 ff. = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2). In der gesetzlichen Ausgestaltung der Gesamtregelung des § 31 AufenthG knüpft der Anspruchstatbestand in Absatz 1 an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit an und leitet daraus das einjährige Aufenthaltsrecht ab. Die Vorschrift ermöglicht - wie oben bereits ausgeführt - den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Damit geht der Gesetzgeber von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ehebezogener Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht aus. Dem entspricht es, dass er in § 31 AufenthG nur die Rechtsfolge der Verlängerung, nicht aber einer (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen hat. Folglich gilt auch bei § 31 AufenthG, dass der Ehegatte bei Stellung des Verlängerungsantrags noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein muss; ein Verlängerungsanspruch ist nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen.

18

Wenn die Revision demgegenüber auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG verweist, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift setzt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten u.a. voraus, dass der Ausländer während des mindestens zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft oder bis zu deren Beendigung durch seinen Tod im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Regelung begünstigt nicht die Klägerin, da mit "Ausländer" der Stammberechtigte und nicht der Ehegatte gemeint ist, der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt.

19

Der Ausschluss des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Folge der verspäteten Antragstellung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) dient dem Zweck effektiver und zeitnaher Überwachung (vgl. BTDrucks 15/420 S. 71). Den Ausländer trifft die Obliegenheit, rechtzeitig tätig zu werden und der Ausländerbehörde sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt kundzutun. § 31 Abs. 1 AufenthG sanktioniert die verfahrensrechtliche Säumnis durch einen materiellen Rechtsverlust, denn die Regelung schließt im Falle verspäteter Antragstellung eine - bei anderen aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zumeist mögliche - Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Diese Folge ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig und unzumutbar, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat. Ob in Fällen einer unverschuldeten Verspätung etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe "keinerlei Gesichtspunkte" in dieser Richtung geltend gemacht (UA S. 12 f.).

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tatbestand

1

Der 1979 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2000 mit einem Visum für ein Studium nach Deutschland ein und war in der Folgezeit an der Universität D. immatrikuliert. Im März 2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt deshalb eine bis zum 12. Mai 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts trennten sich die Eheleute im Mai 2011.

2

Im September 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung. Nach dieser Fassung setzte ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG eine Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren voraus. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 4. Mai 2012 ab, forderte den Kläger zur Ausreise bis zum 30. September 2012 auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Syrien an. Dabei stützte sie sich auf § 31 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung, wonach eine Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von drei Jahren erforderlich ist.

3

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage durch Urteil vom 14. Dezember 2012 ab. Es legte seiner Entscheidung die Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu Grunde. Der Anspruch entstehe erst in dem Zeitpunkt, in dem alle hierfür notwendigen Voraussetzungen vorlägen; dazu gehöre auch die Beantragung des Aufenthaltstitels. Da der Kläger den Antrag erst nach der Rechtsänderung gestellt habe, sei für sein Begehren die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich. Der Anwendung dieser Fassung stehe auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da verfassungsrechtlich schutzwürdig nur ein betätigtes Vertrauen sei. Die nach § 59 AufenthG zu beurteilende Abschiebungsandrohung sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

4

Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG sei lediglich ein verfahrenstechnischer Vorgang und keine materielle Anspruchsvoraussetzung. Die Anwendung des § 31 AufenthG alter Fassung sei zur Vermeidung einer im vorliegenden Fall verfassungswidrigen unechten Rückwirkung geboten. Die Adressaten des Gesetzes hätten darauf vertrauen dürfen, dass für diejenigen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft aufzuweisen hatten, eine Übergangsvorschrift geschaffen würde und altes Recht maßgeblich bleibe. Die Neuregelung sei zudem vorwiegend zur Eindämmung von Zwangsverheiratungen erfolgt, was den Kläger nicht betreffe. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil jemand, der mehr als zwei Jahre an der Ehe festgehalten habe, gegenüber demjenigen benachteiligt werde, der kurz nach dem Ende einer zweijährigen Ehebestandszeit einen Antrag auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gestellt habe.

5

Die Beklagte ist der Auffassung, der Entscheidung sei § 31 Abs. 1 AufenthG in der Neufassung zu Grunde zu legen. Es liege lediglich eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Dem Gesetzgeber stehe es zu, die Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Mindestbestandszeit von drei Jahren unverhältnismäßig sei, gebe es nicht.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Abweisung der Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch das Verwaltungsgericht verstößt nicht gegen revisibles Recht. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die seit dem 1. Juli 2011 geltende neue Fassung des § 31 Abs. 1 AufenthG zu Grunde gelegt hat.

7

1. Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig. Insbesondere sind die sich aus § 134 Abs. 1 VwGO ergebenden Formerfordernisse gewahrt.

8

Nach § 134 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Sprungrevision zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen wird; die Zustimmung muss der Revisionsschrift bzw. dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision beigefügt werden. Es reicht nicht aus, dass Kläger und Beklagter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Zulassung der Sprungrevision beantragen bzw. sich einem solchen Antrag des anderen Verfahrensbeteiligten anschließen. Denn wegen des mit der Sprungrevision verbundenen Verlusts einer Tatsacheninstanz und der Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ohne die Möglichkeit einer Verfahrensrüge muss die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision eindeutig formuliert sein; die Zustimmung zur Zulassung dieses Rechtsmittels ist einer Auslegung als Zustimmung zu seiner Einlegung regelmäßig nicht zugänglich (Beschlüsse vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 = NVwZ-RR 1993, 219; vom 11. Februar 1997 - BVerwG 8 C 4.97 - juris und vom 8. März 2002 - BVerwG 5 C 54.01 - juris). Andererseits reicht es aus, wenn die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt wird (Urteile vom 18. Juni 1962 - BVerwG 5 C 92.61 - BVerwGE 14, 259 = Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 3 und vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 C 1.01 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 49 S. 2; Beschluss vom 25. August 1989 - BVerwG 8 C 61.89 - juris). Zwar entspricht dies nicht dem gesetzlichen Leitbild, das eine Entscheidung über die Einlegung der Sprungrevision erst nach Erlass und in Kenntnis des Urteils vorsieht. Doch ist auch bei Abgabe der Zustimmungserklärung bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Übereilungsschutz sichergestellt. Ist die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu Protokoll erklärt worden, sollte der Revisionsschrift eine beglaubigte Niederschrift über die Sitzung beigefügt werden. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht, weil das Verwaltungsgericht dem Revisionsgericht die Akten und mit ihnen das Original des Protokolls vorlegt; damit ist sichergestellt, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Zulässigkeit der Sprungrevision nach Eingang der Akten ohne Weiteres zu prüfen (Urteile vom 7. Juni 2001 a.a.O. und vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 = Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 2 jeweils Rn. 11).

9

2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Ihr Streitgegenstand umfasst den Antrag auf Verlängerung der dem Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 und 4 AufenthG (dazu 2.1). Diese Vorschriften sind nicht in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden, sondern in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden (dazu 2.2). Der Kläger erfüllt allerdings die Anforderungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesen Vorschriften in ihrer maßgeblichen Fassung nicht (dazu 2.3).

10

2.1 Der Kläger macht einen Anspruch auf Verlängerung der ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG geltend. Eine Auslegung dieses Begehrens ergibt, dass dieser Anspruch jedenfalls die Verlängerung um ein Jahr bis zum 12. Mai 2013 gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG umfasst. Nicht von seinem Antrag umfasst und damit auch nicht Teil des Streitgegenstands sind hingegen Aufenthaltstitel nach § 9a und § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Begehren des Klägers, den Aufenthalt in Deutschland nach der Trennung von seiner Ehefrau dauerhaft zu sichern, erstreckt sich nach der Formulierung des Antrags nicht auf andere Aufenthaltszwecke als denjenigen des § 31 AufenthG. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat seinen Antrag ausdrücklich auf § 31 AufenthG beschränkt und sein Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren ausschließlich auf diesen Aufenthaltszweck bezogen, während er zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a Abs. 2 AufenthG) oder eines humanitären Aufenthaltstitels nichts vorgetragen hat.

11

2.2 § 31 AufenthG ist nicht in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden, sondern in der durch Gesetz vom 29. August 2013 geänderten Fassung anzuwenden.

12

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 jeweils Rn. 10). Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 12 m.w.N.). Etwas anderes gilt, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 = Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 3 jeweils Rn. 19).

13

Danach ist der Entscheidung im vorliegenden Fall das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3484, AufenthG n.F.), zu Grunde zu legen. Diese Fassung ist in dem hier maßgeblichen Punkt - Erforderlichkeit einer drei- und nicht mehr nur zweijährigen Ehebestandsdauer - mit der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetzesfassung identisch und seitdem in diesem Punkt nicht geändert worden. Gründe des materiellen Rechts, die die Maßgeblichkeit der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Gesetzesfassung (AufenthG a.F.) begründen könnten, sind nicht gegeben. Die seit dem 1. Juli 2011 geltende Neufassung des Gesetzes erfasst vielmehr mangels einer Übergangsregelung grundsätzlich auch Altfälle, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht entschieden waren. Weder die Gesetzessystematik (dazu 2.2.1) noch das Rechtsstaatsprinzip (dazu 2.2.2) oder Art. 6 GG (dazu 2.2.3) erzwingen die Anwendung der alten Fassung des Aufenthaltsgesetzes.

14

2.2.1 Die Systematik des Gesetzes gibt keinen Anlass zur Anwendung alten Rechts. Der Anspruch auf den eheunabhängigen Titel nach § 31 AufenthG entsteht nicht bereits mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor der Rechtsänderung erfolgte, sondern frühestens mit dem Ablauf des eheabhängigen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Urteil vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88 ff.> = Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 10 S. 4 ff., noch zu § 19 AuslG 1990) und damit im vorliegenden Fall am 13. Mai 2012. Im Übrigen ist er gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG von einer vorherigen Antragstellung abhängig. Dies liegt im Interesse des Ausländers, dem für den Übergang von einem eheabhängigen zu einem eheunabhängigen Aufenthaltstitel als Reaktion auf die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung ein gewisser Gestaltungsspielraum offensteht.

15

2.2.2 Das aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit abzuleitende verfassungsrechtliche Verbot einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") steht der Anwendung des seit dem 1. Juli 2011 geltenden Rechts nicht entgegen, weil § 31 Abs. 1 AufenthG n.F. im vorliegenden Fall keine echte Rückwirkung entfaltet. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift. Dies ist der Fall, wenn für einen solchen Sachverhalt nachträglich andere - nachteiligere - Rechtsfolgen gelten als nach dem zuvor geltenden Recht (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263 f.>; Beschluss vom 2. Mai 2010 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <39>), etwa wenn ein bereits entstandenes Aufenthaltsrecht nachträglich wegfiele, so dass der betroffene Zeitraum als Zeit eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts zu behandeln wäre. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Mai 2011 verfügte der Kläger über einen eheabhängigen Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer bis Mai 2012. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte eine nachträgliche Verkürzung dieser Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) nicht vorgenommen und der Kläger eine solche auch nie beantragt hat, konnte sich das Aufenthaltsrecht des Klägers erst nach Ablauf dieses Titels in ein eheunabhängiges nach § 31 AufenthG umwandeln, so dass der Sachverhalt bei Inkrafttreten des § 31 AufenthG n.F. am 1. Juli 2011 noch nicht abgeschlossen war. Hinzu kommt, dass der Kläger den nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag auf Verlängerung des eheabhängigen Aufenthaltstitels als eheunabhängig erst im September 2011 gestellt hat; vor Antragstellung bestand mithin für die Beklagte weder die Möglichkeit noch die Erforderlichkeit, über einen denkbaren Anspruch auf Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.

16

Auch unter dem Gesichtspunkt einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ("unechte Rückwirkung") ist im vorliegenden Fall die Anwendung des bis zum 30. Juni 2011 geltenden Rechts nicht geboten. Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und die betroffenen Rechtsbeziehungen dabei nachteiliger bewertet als das zuvor geltende Recht. Grundsätzlich ist eine derartige unechte Rückwirkung zulässig, weil die Gewährung vollständigen Schutzes gegen die Veränderung der bestehenden Rechtslage den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen würde (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2010 a.a.O. <39 f.>). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich allerdings Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ergeben. Diese sind jedoch erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks ungeeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O. <263>). Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt im Übrigen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

17

§ 31 AufenthG n.F. entfaltet im vorliegenden Fall zwar unechte Rückwirkung, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung des eheabhängigen Aufenthaltsrechts als eheunabhängiges gegenüber § 31 AufenthG a.F. - dreijährige statt einer nur zweijährigen Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft - verschärft. Weder der Grundsatz des Vertrauensschutzes noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen dem jedoch entgegen. Der Kläger als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen konnte nicht davon ausgehen, dass ein nach bisheriger Rechtslage möglicherweise bestehender Anspruch auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht keinen nachträglichen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. Vielmehr war die ohne Übergangsvorschrift eintretende Geltung der Neuregelung geeignet und erforderlich, das gesetzgeberische Ziel, ausländerrechtliche Zweckehen zu erkennen, ihre Attraktivität zu vermindern und sie damit zurückzudrängen, so rasch und so umfassend wie möglich zu erreichen. Etwaigen Härten sowie der Gefahr unverhältnismäßiger Ergebnisse in Einzelfällen ist der Gesetzgeber durch die Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 2 AufenthG begegnet (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 = Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 2 jeweils Rn. 68 f.). Im Übrigen bewahrt der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht vor jeder Enttäuschung; verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d.h. eine "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2007 - 1 BvR 58/06 - juris Rn. 20 mit Verweis auf Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. - BVerfGE 69, 272 <309> und Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. - BVerfGE 75, 246 <280>). Für einen Eingriff in eine solche rechtlich geschützte Rechtsposition ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Kläger die Möglichkeit nicht genutzt hat, nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach § 31 AufenthG unter gleichzeitiger nachträglicher Befristung des ihm nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Titels - noch vor Inkrafttreten der Neuregelung - zu stellen. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, trotz der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft das Verfahren zur Änderung seines Aufenthaltszwecks noch nicht einzuleiten, sondern es zunächst bei dem ihm erteilten eheabhängigen Aufenthaltstitel zu belassen.

18

2.2.3 Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Vorschrift schützt als wertentscheidende Grundsatznorm die gelebte eheliche Gemeinschaft umfassend und ist deshalb nicht nur als Abwehrrecht und Diskriminierungsverbot zu verstehen, sondern auch als das Gebot, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu schützen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <35 f.> m.w.N., Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207 <1208>). Auch wenn Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - NVwZ 2007, 1302), so könnte eine Auslegung oder Handhabung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften jedenfalls dann problematisch sein, wenn sie einem Ausländer einen Anreiz zur Auflösung einer - noch - bestehenden ehelichen Gemeinschaft geben könnte, etwa um einen eheunabhängigen Aufenthaltstitel noch vor dem Inkrafttreten einer insoweit nachteiligen Rechtsänderung zu erwirken.

19

Ein derartiger Anreiz zur übereilten Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war mit der übergangslosen Neuregelung des § 31 Abs. 1 AufenthG indes nicht verbunden. Denn etwaige sich aus der Verlängerung der Mindestbestandsdauer in Einzelfällen ergebende Härten sind nach der Systematik des § 31 AufenthG über die Absehensregelung nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen, bei deren Anwendung die Behörden und Gerichte auch die sich aus Art. 6 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben und den besonderen Schutz von Ehe und Familie berücksichtigen müssen. Damit hat die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2011 auch im Vorfeld keinen staatlichen Anreiz gegeben, eine mindestens zwei, aber noch nicht drei Jahre bestehende eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen, um den Anspruch auf einen eheunabhängigen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dies betrifft gerade auch eine in ihrem Bestand bereits gefährdete und damit möglicherweise besonders schutzbedürftige eheliche Lebensgemeinschaft.

20

2.3 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG n.F. nicht. Nach diesen Vorschriften wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten eines Deutschen im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden und der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls im Bundesgebiet hat. Nach der Senatsrechtsprechung wandelt sich die ehebedingte Aufenthaltserlaubnis nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht automatisch, sondern nur auf Antrag in einen eheunabhängigen Titel. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG kein neu erteilter Titel ist, sondern nur die Verlängerung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis, deckt sie zudem nicht den Zeitraum ab Trennung der Eheleute ab, sondern erfasst lediglich das erste sich an den Ablauf der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis anschließende Jahr. Danach steht eine weitere Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (Urteile vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 5 jeweils Rn. 13 m.w.N., vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <42> = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1 S. 7 und vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 = Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 3 jeweils Rn. 19). Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

21

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers ist jedoch schon nach einer Dauer von etwas mehr als zwei Jahren aufgelöst worden, so dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass zur Vermeidung einer besonderen Härte von dieser Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen wäre; eine Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung ist nicht veranlasst. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, zumal die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung aufgehoben worden ist und der Kläger noch unter Geltung des § 31 AufenthG a.F. eine Verlängerung hätte beantragen können.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 19 B 15.1066

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Dezember 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 27. Januar 2014, Az.: W 7 K 13.365)

19. Senat

Sachgebietsschlüssel: 600

Hauptpunkte:

Aufenthaltsrecht

Eigenständiges Aufenthaltsrecht des geschiedenen

Ehegatten nach einem Jahr (hier: verneint)

Ausweisungsgrund

Ausweisungsinteresse

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt ..., vertreten durch den Oberbürgermeister, ...

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Ausländerrechts;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Januar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Thumann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof König aufgrund mündlicher Verhandlung am 24. November und am 9. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 26. August 1950 geborene Kläger (vietnamesischer Staatsangehöriger) reiste im Jahr 1991 in das Bundesgebiet ein. Ein Asylverfahren sowie ein Asylfolgeverfahren blieben erfolglos. Die am 19. Juli 2002 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene Ehe des Klägers wurde am 24. September 2010 geschieden. Die letzte dem Kläger wegen dieser Ehe erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 2. Mai 2012 gültig. Vor deren Ablauf (am 20. April 2012) beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Am 23. Februar 2012 verurteilte das Amtsgericht S. den Kläger wegen eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Nötigung, dieses in Tateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung und einem Vergehen der Bedrohung, in Tateinheit mit einem Vergehen der Beleidigung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 4. Oktober 2012 rechtskräftig. Festgesetzt wurde eine Bewährungszeit von vier Jahren. Den Gründen des Urteils ist zu entnehmen, dass der Kläger an einem nicht mehr genauer zu bestimmenden Tag im Februar 2006 seine am 27. August 1991 geborene Adoptivtochter (die Nichte seiner damaligen Ehefrau) sexuell missbraucht und diese im September sowie Dezember 2009 geschlagen, bedroht und beleidigt hat.

Mit Bescheid vom 4. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf „Erteilung“ einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), forderte ihn unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 3) und drohte ihm die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe vor allem die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sei gegeben. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege kein Ausnahmefall vor. Der Umstand, dass der Kläger mit seinem Opfer in einem Haushalt gelebt habe, begründe keinen Ausnahmefall. Dies gelte auch für die Tatsache, dass sich der Kläger seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte. Besonders schützenswerte familiäre Bindungen lägen im Bundesgebiet nicht vor. Selbst bei Annahme eines Ausnahmefalls wegen des über 20-jährigen Aufenthaltes wäre nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Ablehnung des Verlängerungsantrags ebenfalls geboten. Im Übrigen stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, da der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei. Nicht in Betracht komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Am 29. April 2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht und trug zur Begründung vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, lägen in seiner Person Umstände vor, die die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls rechtfertigten. Bezüglich der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gelte es zu berücksichtigen, dass eine aktuelle Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gegeben sei. Der Ausweisungsgrund sei daher unbeachtlich. Aufgrund der konkreten und individuellen Situation des Klägers sei es ausgeschlossen, dass er nochmals vergleichbare oder andere Straftaten begehen werde. Jedenfalls ergebe sich eine Ausnahme von dieser Regelerteilungsvoraussetzung aus der langen Aufenthaltszeit des Klägers, seinem fortgeschrittenen Alter, seiner schlechten Gesundheit, seinen familiären Bindungen in Deutschland (zwei Nichten) und Europa (zwei Söhne in Tschechien) sowie der Tatsache, dass er in Vietnam keine Möglichkeit habe, sein wirtschaftliches Auskommen zu sichern.

Mit Urteil vom 27. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2013 aufgehoben und diese verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Bescheid der Beklagten sei insoweit rechtswidrig, als diese zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass einem Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG entgegen stünden. Da die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auch bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen jedoch grundsätzlich im Ermessen stehe, sei die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen gewesen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen, da ein atypischer Ausnahmefall vorliege. Zwar habe der Kläger in der Vergangenheit trotz Rente und eines Nebenverdienstes bereits öffentliche Leistungen bezogen und dürfte nach der insoweit anzustellenden Prognose auch zukünftig auf solche Leistungen (ergänzend) angewiesen sein. Allerdings bestehe bei ihm wegen einer Schwerbehinderung von 50% eine volle Erwerbsminderung. Diese vom Kläger unverschuldete Erwerbsunfähigkeit und die damit verbundene Unfähigkeit, seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Mitteln zu bestreiten, begründe beim Kläger zusammen mit den Umständen, dass er sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befinde, er sich seit über 20 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und seit August 2002 hier auch seinen rechtmäßigen Aufenthalt habe, einen Ausnahmefall. Auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könne dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Es könne dahinstehen, ob der Ausweisungsgrund dabei überhaupt noch aktuell sei, da der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Tat vom Februar 2006 zugrunde liege. Jedenfalls sei auch insoweit von einem Ausnahmefall auszugehen. Der Kläger halte sich seit 1991 ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt sei seit August 2002 auch durchgehend rechtmäßig gewesen. In den über 20 Jahren seines Aufenthalts sei der Kläger abgesehen von der bereits genannten Verurteilung lediglich zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Diebstahl). Schwerer wiege die Verurteilung vom 23. Februar 2012. Die Kammer gehe davon aus, dass die begangenen Straftaten, die dieser Verurteilung zugrunde lägen, den besonderen familiären Umständen geschuldet gewesen seien. Eine entsprechende Gefährdungslage bestehe durch die Scheidung des Klägers von seiner Ehefrau sowie der damit einhergehenden auch räumlichen Trennung von seiner Adoptivtochter nicht mehr und werde im Hinblick auch auf das fortgeschrittene Lebensalter des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht wieder eintreten. Zu berücksichtigen gelte es dabei zudem, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs erst 6 Jahre nach der eigentlichen Tatbegehung erfolgt sei. Zwar sei es in der Folgezeit im Jahr 2009 noch zweimal zu handgreiflichen Auseinandersetzungen mit der Adoptivtochter und der damaligen Ehefrau gekommen, eine auch nur annähernd so schwere Verfehlung habe der Kläger jedoch seit 2006 nicht mehr begangen. Auch hier könnten schließlich der besondere Umstand, dass der Kläger zu 50% schwerbehindert sei und bei ihm eine volle Erwerbsminderung vorliege, sowie eine gewisse Entfremdung von seinem Heimatland aufgrund des über 20 Jahre währenden Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unberücksichtigt bleiben.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht wegen eines Ausnahmefalls unbeachtlich. Dafür reiche, anders als das Verwaltungsgericht meine, die volle Erwerbsminderung des Klägers nicht aus, zumal der Kläger demnächst das gesetzliche Rentenalter erreiche. Es sei auch zweifelhaft, woher das Verwaltungsgericht die Erkenntnis nehme, es liege eine unverschuldete Erwerbsunfähigkeit vor. Auch könne der Kläger trotz rechtlicher Erwerbsminderung tatsächlich arbeiten und ein gewisses Einkommen erzielen. Hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nehme das Verwaltungsgericht ebenfalls unrichtig eine Ausnahme an. Trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen sexueller Nötigung leugne der Kläger die Straftat nach wie vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht zu der Annahme habe gelangen können, dass die begangenen Straftaten sich auf das soziale Umfeld des Klägers beschränkten. Die Geschädigte der Straftaten habe sich gerade einmal sechs Monate im Familienverband des Klägers befunden, als es zu den Straftaten gekommen sei. In diesem kurzen Zeitraum seien noch keine solchen familiären Bindungen entstanden, die sich nennenswert vom bloßen außerfamiliären Kontakten unterschieden. Es handele sich um keine Straftaten, die ein familiäres Umfeld voraussetzten. Das Verwaltungsgericht habe die Annahme einer Atypik einseitig auf den persönlichen Eindruck gestützt, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht habe. Auch der zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und rechtskräftiger Verurteilung rechtfertige keine Ausnahme von der Regel. Die Beklagte habe im wohlverstandenen Sinne des Klägers die Rechtskraft des Strafurteils abgewartet. Die Schwerbehinderung des Klägers mit einem Grad der Behinderung von 50% und die Erwerbsminderung könnten eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht rechtfertigen. Auch mit der Schwerbehinderung und der Erwerbsminderung sei dem Kläger die Begehung von Sexualstraftaten und sonstigen Straftaten möglich. Ebenso wenig könne hier der Aufenthalt des Klägers seit dem Jahr 1991 im Bundesgebiet eine Ausnahme rechtfertigen. Der Kläger spreche bis heute so gut wie kein Wort Deutsch. Er habe sich weder in die Gesellschaft integriert noch hier soziale Bindungen aufgebaut. Berücksichtige man nur den rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers seit August 2002, so ergebe sich ein deutliches Mehrgewicht für die Straftaten. Weiter sei zu beachten, dass das (letzte) Strafverfahren aufgrund der Leugnung der Taten durch den Kläger länger als üblich gedauert habe. Hätte der Täter die Taten zugegeben, wäre die Einholung von psychologischen Gutachten und die Auseinandersetzung mit diesen entbehrlich gewesen. Insofern könne auch die Dauer des Strafverfahrens nicht eine dem Kläger vorteilhafte Ausnahme rechtfertigen. Völlig außer Acht gelassen habe das Gericht die Tatsache, dass der Kläger keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet besitze. Auch könne er aus der ihm zustehenden Rente in Vietnam seinen Lebensunterhalt mit einem überdurchschnittlichen Einkommen bestreiten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2014 aufzuheben

und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, er beziehe derzeit keine ergänzenden öffentlichen Leistungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes, er sei vielmehr als Küchenhilfe erwerbstätig. Er sei auch nicht mehr straffällig geworden.

Die Vertreterin des öffentlichen Interesses teilt die Auffassung der Beklagten, stellt jedoch keinen Antrag.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO), weshalb das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG; er hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über sein Begehren erneut zu entscheiden.

Hinsichtlich § 31 AufenthG zielt das Begehren des Klägers auf die Ermessensvorschrift des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, nachdem die in § 31 Abs. 1 AufenthG geregelten, der Gewinnung einer eigenständigen wirtschaftlichen Lebensgrundlage dienenden 12 Monate infolge des Ablaufs der letzten ehebedingten Aufenthaltserlaubnis am 2. Mai 2012 bereits seit mehr als 2 Jahren verstrichen sind (vgl. BVerwG, U. v. 22.06.2011 - 1 C 5/10 - juris, Rn. 13).

Mit Schriftsatz vom 5. November 2015 hat der Kläger auch den seit 1. August 2015 in Kraft befindlichen § 25b AufenthG angesprochen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 hat er allerdings deutlich machen lassen, dass er damit keine Änderung des Streitgegenstands herbeiführen wollte (zum Ausweisungsinteresse, das nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch diesem Aufenthaltstitel entgegensteht, vgl. nachfolgend Nr. 1).

Der Kläger erfüllt die für beide Anspruchsgrundlagen geltende Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf (1.). Der Kläger erfüllt die für den Anspruch aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltende Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein muss (2.). Auch dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG steht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Von ihr kann zwar insoweit abgesehen werden (§ 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Es fehlt jedoch an einer Grundlage für eine solche Ermessensausübung zugunsten des Klägers, denn die in Frage kommenden Absehens-Gründe sind, soweit sie nicht identisch sind mit den für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung in Frage kommenden Gründen, die nach der zutreffenden Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifen (vgl. Nr. 2 lit. b), an den Schwierigkeiten zu orientieren, denen sich aus humanitären Gründen aufgenommene Personen bei der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegenübersehen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 5 AufenthG Rn. 135) und denen der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenübergestanden hat. Die Erwerbsminderung des Klägers hat andere Ursachen und sie hat Erwerbsmöglichkeiten belassen, die der Kläger nach der zutreffenden Auffassung der Beklagten nur teilweise und mit Blick auf Sozialleistungen genutzt hat und nutzt (vgl. Nr. 2 lit. a, dd und lit. b). Im Übrigen steht dem Kläger der Anspruch nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG auch deshalb nicht zu, weil seine Ausreise nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. die Ausführungen mit Blick auf Art. 8 EMRK unter Nr. 1 lit. a, aa, bbb).

1. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Ermessensvorschrift des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Das hier als Regelversagungsgrund festgelegte Ausweisungsinteresse liegt vor (a) und es fehlt an einem atypischen Sachverhalt, auf den der Regelversagungsgrund nicht anzuwenden wäre (b).

a) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der mit Wirkung vom 1.8.2015 durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 - BGBl. I S. 1386 - geänderten Fassung - AufenthG n. F. -, die wegen der vorliegenden Verpflichtungsklage anzuwenden ist). Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses finden sich in § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 AufenthG n. F., die allerdings gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 erst am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Diese derzeit bestehende Rechtslage wirft die Frage auf, ob solche noch nicht in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. herangezogen werden können, oder ob trotz der Neufassung dieser Bestimmung zur Zeit noch die zu ihrer Altfassung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden sind, da die begriffliche Bezugnahme ins Leere geht. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben, weil sowohl im erstgenannten Fall (aa) als auch im anderen Fall (bb) die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. vorliegen.

aa) Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. liegt bei Heranziehung der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 AufenthG n. F. vor.

Es ist zwar nicht vollkommen eindeutig, ob das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. bei dieser Auslegung bereits dann vorliegt, wenn das in § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. genannte öffentliche Interesse an der Ausweisung (das im Ausweisungsfall noch mit den privaten Belangen - dem Bleibeinteresse - abgewogen werden müsste) gegeben ist (hierzu lit. aaa), oder erst dann, wenn als Ergebnis der in § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. vorgesehenen Abwägung die Ausweisung verfügt werden könnte (hierzu lit. bbb). Dies kann aber offen bleiben, denn vorliegend hat das Bleibeinteresse des Klägers kein Gewicht, das das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt. Allerdings spricht für eine Auslegung des Begriffs „Ausweisungsinteresse“ in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. im Sinne eines öffentlichen Interesses an der Ausweisung, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern (Stand 7.4.2014, www.ggua.de, recherchiert im August 2015) sowohl im Rahmen des § 5 AufenthG als auch für die Überschrift des § 54 AufenthG noch den Begriff „öffentliches Aufenthaltsinteresse“ verwendet hat (vgl. die Änderungsvorschläge Nrn. 4 und 27, S. 8 und 13 ff. des Referentenentwurfs), dass die Begründungen hierzu (S. 34 ff. und S. 43 ff. des Referentenentwurfs) die Absicht belegen, insoweit die bisherigen Strukturen aufrechtzuerhalten, und dass auch die zum Teil zum 1. August 2015 und zum Teil zum 1. Januar 2016 in Kraft tretende Neufassung - auch wenn sie insoweit den Begriff „Ausweisungsinteresse“ ohne das Beiwort „öffentlich“ gebraucht - dadurch, dass sie den Textgehalt des § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. in die Begriffe „Ausweisungsinteresse“ und „Bleibeinteresse“ aufspaltet (vgl. § 54 Abs. 1 a. A. sowie § 55 Abs. 1 a. A. AufenthG n. F.), darauf hindeutet, dass der Begriff des Ausweisungsinteresses nicht das Ergebnis der in § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. beschriebenen Abwägung bezeichnet. Dafür spricht weiter, dass die Bundesregierung in der Gesetzesentwurfsbegründung die Umformulierungen in § 5 AufenthG lediglich als „Folgeänderung zur Neuordnung des Ausweisungsrechts in den §§ 53 ff.“ bezeichnet (BT-Drs.18/4097, S. 35) und die Begriffe „Ausweisungsinteresse“ und „öffentliches Ausweisungsinteresse“ in § 54 AufenthG gleichsetzt (BT-Drs. 18/4097, S. 50 bis 52). Dementsprechend spricht vieles dafür, unter einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. einen Tatbestand zu verstehen, der in dem erst ab 1. Januar 2016 geltenden § 54 AufenthG n. F. definiert ist (so auch Maor in Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Stand 1.8.2015, § 5 AufenthG Rn. 8), und demgemäß von einem Ausweisungsinteresse dann auszugehen und dieses zu bejahen ist, wenn der Aufenthalt des Ausländers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG n. F die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet (so VGH Baden-Württemberg, B. v. 25.8.2015 - 11 S 1500/15 - juris), ohne dass zu prüfen ist, ob im konkreten Fall eine Ausweisungsverfügung rechtmäßig und frei von Ermessensfehlern erlassen werden könnte.

aaa) Wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vom 23. Februar 2012 liegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG n. F. ein schwerwiegendes (öffentliches) Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das sich aus der strafrechtlichen Verurteilung des Amtsgerichts S. vom 23. Februar 2012 ergebende Ausweisungsinteresse noch beachtlich.

Ein Ausweisungsinteresse ist so lange beachtlich, wie aktuell eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, mithin noch erheblich ist (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Nr. 5.1.2.2, Maor in Kluth/Heusch, a. a. O., Stand 1.8.2015, § 5 AufenthG Rn. 11). Der Umstand, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, schließt eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht aus (vgl. zur alten Rechtslage BayVGH, B. v. 3.1.2007 - 24 CS 06.2634 - juris; Huber, AufenthG, Stand 2010, § 5 Rn. 6). Auch ist das Ausweisungsinteresse unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nicht verbraucht. Die Beklagte hat dem Kläger keinen Aufenthaltstitel in Kenntnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erteilt und auch sonst nicht zu erkennen gegeben, dass sie in den Straftaten des Klägers keinen Ausweisungsgrund (bzw. kein Ausweisungsinteresse) sieht. Auch der Zeitablauf zwischen der Haupttat (2006) und der Verurteilung (2012) führt nicht zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses (zum Verbrauch eines Ausweisungsgrundes vgl. Maor in Kluth/Heusch, a. a. O., Stand 1.8.2015, § 5 AufenthG Rn.10).

Die Annahme einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist angesichts von Art, Gewicht und Unrechtsgehalt der Straftaten, die der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht S. zugrunde liegen, sowie im Hinblick auf sein übriges Verhalten gerechtfertigt. Er hat seine Adoptivtochter, ein zur Tatzeit vierzehnjähriges Mädchen, sexuell missbraucht, in dem er u. a. mit seiner Zunge in das Geschlechtsteil seines Opfers eindrang. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wiegen schwer. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualdelikten stellt wegen der besonderen Empfindlichkeit dieser Personengruppe eine überragend wichtige Aufgabe der Gesellschaft dar. Zur Schwere der Tat trägt weiter bei, dass sie gegenüber einer Schutzbefohlenen begangen worden ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nach den als glaubhaft begutachteten Aussagen seines Opfers (Zeugenvernehmung der KPI S. vom 19.9.2009) schon vor und auch nach der zentralen, im Februar 2006 begangenen Tat die körperliche Nähe seines Adoptivkindes gesucht hat, indem er öfters ohne Anklopfen in das Zimmer seines Opfers gekommen ist, um sie „anzuschauen und zu begutachten“, sie zudem mehrfach unsittlich berührt und gestreichelt hat. Im September 2009 hat er dann erneut versucht, sie zu küssen; er hat sie genötigt, körperlich misshandelt und explizit mit dem Tode bedroht, wenn er „nichts verlangen“ dürfe. Im Dezember 2009 hat der Kläger seine Adoptivtochter noch einmal körperlich misshandelt und beleidigt. Angesichts der weiteren Vorfälle in den Jahren 2006 und 2009 teilt der Senat nicht die auf das zentrale Geschehen im Februar 2006 eingegrenzte, ein Augenblicksversagen nahelegende Sichtweise des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 10 des Urteils). Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Straftaten seien in einem familiären Umfeld geschehen und würden sich nach der Scheidung von der Ehefrau und der Trennung von der Adoptivtochter wohl nicht mehr wiederholen, greift nicht durch. Der Kläger hat in den Terminen vom 3. August 2010, 14. Februar 2012 und 23. Februar 2012 der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. die im Februar 2006, September 2009 und Dezember 2009 begangenen Straftaten geleugnet. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Januar 2014 hat er gemäß der dort gefertigten Niederschrift erklärt, die Tat nicht begangen zu haben, und ausgeführt, seine Tochter habe manchmal verlangt, dass er sie küsse, vor Gericht habe sie etwas anderes gesagt, er könne das Gegenteil aber nicht beweisen. Insbesondere angesichts der vorliegenden aussagepsychologischen Begutachtung ist eine tatsächliche Grundlage für die Leugnung des Klägers nicht zu erkennen. Er hat sich mit seinen Taten nicht auseinandergesetzt und insbesondere keine psychologische oder medizinische Behandlung zur Abklärung oder Therapie seines sexuellen Fehlverhaltens in Anspruch genommen. Das Rückfallrisiko besteht unabhängig von der Scheidung von der Ehefrau und der Trennung von der Adoptivtochter. Gelegenheiten zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen können sich dem Kläger jederzeit bieten; insbesondere ist es keineswegs unwahrscheinlich, dass der Kläger erneut Beziehungen zu Personen aufnimmt, in deren Obhut sich Kinder befinden. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das fortgeschrittene Alter des Klägers greift nicht durch. Der Kläger ist nunmehr 65 Jahre alt. Die Straftaten vom Dezember 2009 hat er im Alter von 59 Jahren begangen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es in der dazwischenliegenden Zeit bei dem Kläger zu mentalen oder kontitutionellen Veränderungen gekommen ist, die Straftaten der von ihm begangenen Art und Weise unwahrscheinlich machen. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich seine Persönlichkeitsstruktur in einer das Rückfallrisiko herabsetzenden oder gar beseitigenden Weise geändert haben könnte. Angesichts dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das vom Ausweisungsverfahren vorausgesetzte Strafurteil erst im Jahr 2012 ergangen ist. Im Übrigen bestehen für eine säumige Verfahrensführung keine Anhaltspunkte. Das vom Kläger unter Druck gesetzte minderjährige Opfer hat sich erst im September 2009 der Polizei offenbart. Die Dauer des Strafverfahrens beruht auf einer umfassenden Beweisaufnahme. Da der Kläger seine Taten geleugnet hat, konnten seinem Opfer die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens und das damit verbundene Wiederaufrufen des Tatgeschehens nicht erspart werden. Das Verteidigungsvorbringen des Klägers hat darüber hinaus eine umfangreiche Begutachtung auch seiner Person erforderlich gemacht.

Der Umstand, dass das Amtsgericht S. in seinem Urteil vom 21. Februar 2012 die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat und der Kläger innerhalb der noch laufenden Bewährungszeit bisher nicht erneut straffällig geworden ist, räumt die Anhaltspunkte für vom Kläger ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 28.1.1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10, NVwz 1997, 1119,1120, v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 - BverwGE 112, 185,193, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 40 und - soweit ersichtlich - zuletztvom 13.12.2012 - 1 C 20/11 - InfAuslR 2013, 169; vgl. auch Discher in GK AufenthG, Stand Juni 2009, vor §§ 53 ff. Rn. 1241ff) sind zwar die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Strafvollziehung zur Bewährung von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von solchen strafgerichtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus. Die Prognose, ob der Ausländer eine Gefahr für die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt, die sein Fernhalten rechtfertigt, bestimmt sich nämlich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten (auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung) und muss daher von den zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig getroffen werden. Das nunmehrige Wohlverhalten des Klägers räumt die Anhaltspunkte für von ihm ausgehende Sicherheitsgefahren nicht aus, weil ab dem Jahr 2009 zunächst das Strafverfahren stattgefunden hat, sodann die Bewährungszeit und das ausländerrechtliche Verfahren.

bbb) Ein der Titelerteilung entgegenstehendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. besteht auch dann, wenn es zur Voraussetzung hätte, dass eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Sicherheitsinteresses mit den privaten Interessen des Klägers zu dem Ergebnis kommt, dass eine Ausweisungsverfügung rechtmäßig und ermessensfehlerfrei erlassen werden könnte. Es bestehen keine das öffentliche Interesse überwiegenden privaten Belange. Insbesondere wäre eine Ausweisungsverfügung nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig.

Der Kläger ist im Alter von einundvierzig Jahren (im Jahr 1991) in das Bundesgebiet gekommen. Er hat erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Zu einer Aufenthaltsbeendigung ist es nicht gekommen, weil er eine Mitwirkung an der für die Rückführung erforderlichen Passausstellung verweigert hat (Bl. 70 ff der Ausländerakte). Auch nach dem bestandskräftigen Abschluss eines Asylfolgeverfahrens ist er seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nachgekommen. Am 12. Januar 2001 (kurz vor dem Ablauf der ihm bis 20.1.2001 gesetzten Frist) hat er gegenüber dem Landratsamt S. erklärt, er wolle (nach der Scheidung von seiner vietnamesischen Ehefrau) nunmehr eine deutsche Staatsangehörige heiraten. Nach der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen G. ist ihm im August 2002 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Im Februar 2006 hat er die im August 2005 eingereiste, im Vorfeld der Einreise von ihm und seiner Ehefrau adoptierte Tochter seiner Schwägerin missbraucht. Angesichts dieser Umstände kann sich der Kläger auf weniger als 4 Jahre im Bundesgebiet berufen, in denen sein Aufenthalt im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gestanden und ihn zur Begründung eines Privatlebens im Sinne des Art 8 EMRK befugt hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden Gerichtshof) hat festgestellt, dass die Europäische Menschenrechtskonvention Ausländern nicht das Recht zusichert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und dass ein Staat berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln (EGMR, U. v. 18.10.2006 <Üner> Nr. 46410/99 - juris). Demzufolge kommt den nationalen Vorschriften über die Erteilung von Aufenthaltsrechten maßgebliches Gewicht zu. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 8 EMRK ein begründetes Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts im Bundesgebiet auch dann in Betracht, wenn sich die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach den Umständen aufdrängt (vgl. u. a. U. v. 31.1.2006 Nr. 50435/99 - InfAuslR 2006, 298). Vorliegend hat sich vor August 2002 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aufgedrängt. Bis zum Jahr 2002 hat sich der Kläger zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten, das er mit der unzutreffenden Behauptung, von Verfolgung bedroht zu sein, und u. a. mit der Vorlage gefälschter Unterlagen betrieben hat (zum geringen Gewicht von Asylverfahrenszeiten im Rahmen des Art. 8 EMRK vgl. EGMR, U. v. 8.4.2008 Bw.-Nr. 21878/06 Rn. 76). Ab Februar 2006 hat der Kläger eine gewichtige Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dargestellt und durch den geschaffenen Ausweisungsgrund die ihm in behördlicher Unkenntnis hiervon erteilten Aufenthaltserlaubnisse entwertet. Nachdem der Kläger bis zum Jahr 2002 auf einen Fortbestand seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht vertrauen durfte, hat seine Tätigkeit als Fliesenleger in dieser Zeit nicht zu berücksichtigungsfähigen wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet geführt. In den Jahren 2003 bis 2009 hat der Kläger nicht gearbeitet, vielmehr seinen Lebensunterhalt aus seinem Rentenbezug und dem Einkommen seiner damaligen Ehefrau bestritten. Ab dem Jahr 2009 ist er zwar wieder (in wechselndem Umfang, jedoch nicht vollschichtig) berufstätig gewesen. Die Missbrauchstat hatte hier jedoch bereits stattgefunden, das Ermittlungs-, Straf- und Ausweisungsverfahren war eingeleitet. Die weitgehend fehlenden Deutschkenntnisse des Klägers, die in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Tage getreten sind, sprechen ebenfalls gegen starke Bindungen an das Bundesgebiet. Einen zu berücksichtigenden privaten Belang des Klägers stellt allerdings der Umstand dar, dass ihm seit September 2002 die Schwerbehinderten-Eigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 zuerkannt ist sowie zunächst eine vollständige Erwerbsminderung und - wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist - nach dem Jahr 2013 eine teilweise.

Der Kläger ist im Bundesgebiet nicht verheiratet, er hat hier keine Kinder. Dem von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 behaupteten näheren Kontakt seit mehr als 15 Jahren zu seinen beiden in Tschechien wohnenden erwachsenen Söhnen (mit denen er im Bundesgebiet nie zusammengewohnt hat) steht seine eidesstattliche Versicherung vom 22. Mai 2013 (vorgelegt im Verwaltungsgerichtsverfahren) gegenüber, der zufolge jedenfalls bis zu diesem Tag kein engerer Kontakt zu den Söhnen bestanden hat. Auch sein Hinweis auf zwei im Bundesgebiet lebende Nichten begründet nicht die Annahme wesentlicher familiärer Bindungen im Bundesgebiet. Der behauptete wöchentliche Kontakt reicht hierfür nicht aus, so dass die Frage der Richtigkeit dieser Behauptung offen bleiben kann. Gegen sie sprechen die Pauschalität der Behauptung sowie die offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben betreffend die Beziehungen zu den Söhnen.

Es ist nicht dargetan, dass sich der Kläger von seinem Heimatland weitgehend entfremdet hätte. Dort hat er vor seiner Ausreise nach Europa 38 Jahre gelebt. Er war in Vietnam nach seinem Vortrag 18 Jahre berufstätig. Dort wohnen nahe Verwandte (zwei Schwestern). Mit seinen im Bundesgebiet erworbenen Rentenansprüchen von voraussichtlich mindestens 343,93 Euro ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 2.12.2015 an die Beklagte) ist es ihm möglich, in Vietnam finanziell abgesichert zu leben. Hinzu kommen seine in Vietnam erworbenen Rentenansprüche (vgl. Bl. 26, 46 ff, 89 der Verwaltungsgerichtsakte).

Insgesamt bestehen keine das öffentliche Interesse überwiegenden privaten Belange. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, inwieweit die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 seit September 2002 (und einer sich ab Oktober 2003 anschließenden vollen, sodann nach dem Jahr 2013 teilweisen Erwerbsminderung) medizinisch gerechtfertigt ist. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI kann, wer voll erwerbsgemindert ist, nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten. Der Kläger hat zwar (bezogen auf die entsprechende sozialrechtliche Feststellung) nach dem Bekanntwerden der Straftaten vom Februar 2006 und nach der Trennung von seiner erwerbstätigen Frau wieder gearbeitet, dann aber teilweise (ab dem Jahr 2013 und nunmehr erneut) in einem Ausmaß jenseits der Grenzen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (5,5 bzw. 5 Stunden am Tag). Im Termin vom 9. Dezember 2015 zur mündlichen Verhandlung ist zur Sprache gekommen, dass die Absenkung der sozialrechtlichen Feststellung einer vollständigen Erwerbsminderung auf eine teilweise im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit von mehr als 3 Stunden am Tag erfolgt ist. Eine gesundheitliche Entwicklung, die der Abänderung zugrunde gelegen haben könnte, hat der Kläger trotz entsprechender Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht genannt. Nach dem Bescheid des Versorgungsamts vom 10. Mai 2004 (Bl. 267 der Ausländerakte) liegen beim Kläger u. a. eine Gebrauchsminderung des rechten Arms, degenerative Veränderungen im Ellenbogen des rechten Arms, eine Nervenschädigung im rechten Arm mit Taubheit/Lähmung sowie körperliche Beschwerden ohne organisch fassbaren Befund vor. Hierzu heißt es in dem neurologischen Gutachten des Dr. M. vom 25.10.2011 (Bl. 241 ff. der Strafakte), dem Kläger gelinge es nur sehr schlecht, eine fast vollständige Gebrauchsunfähigkeit seines rechten Arms und seiner rechten Hand zu zeigen, es spreche mehr dafür, dass die vom Kläger demonstrierte Funktionsstörung der freien Willensbestimmung im Sinne einer Simulation unterliege, selbst ein amputierter Arm könne nicht alleinig Erwerbsunfähigkeit begründen, auch eine im Jahr 2002 operierte Magenerkrankung führe erfahrungsgemäß nicht zur Erwerbsunfähigkeit, letztlich bleibe als möglicherweise relevant und eine Erwerbsunfähigkeit begründend allein die subjektive Schmerzangabe, der Kläger mache keineswegs den Eindruck von Schmerzgequältheit, ohne konkrete plausibilisierende Diagnose könne die alleinige subjektive Angabe von Schmerzen eine Erwerbsunfähigkeit nicht begründen.

bb) Soweit für das Bestehen eines Ausweisungsinteresses auf die Rechtsprechungsgrundsätze zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung abzustellen ist, liegen die Voraussetzungen ebenfalls vor. Wie sich aus der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht S. vom 23. Februar 2012 ergibt, hat dieser im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. In einem solchen Fall genügt auch ein vereinzelter Verstoß (Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 55 AufenthG Rn. 22, Graßhof in Kluth/Heusch, Beck`scher Onlinekommentar Ausländerrecht, Stand 1.1.2015, § 55 AufenthG Rn. 13, vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Nr. 55.2.2.2). Durch die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hat der Kläger einen Ausweisungsgrund verwirklicht (Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., Rn. 6,7). Das Gesetz in seiner bisherigen Fassung unterstellt, dass vom Kläger bereits deshalb eine künftige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, weil er den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt hat (vgl. Maor in Kluth/Heusch, a. a. O., § 5 AufenthG Rn. 11). Nach den bis zum Inkrafttreten der Neufassung geltenden Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits dann vor, wenn ein Ausweisungsgrund gegeben ist, ohne dass eine Ausweisungsabwägung erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. U. v. 28.9.2004 - 1 C 10.03 - juris Rn. 13 m. w. N.).

b) Gründe für ein Abweichen von der Regel, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels das Fehlen eines Ausweisungsinteresses voraussetzt, liegen nicht vor. Ein Ausnahmefall ist nur dann gegeben, wenn ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er das jedenfalls sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Es muss sich um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalls nach Sinn und Zweck als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten (vgl. Maor in Kluth/Heusch, Beck`scher Onlinekommentar Ausländerrecht, Stand 1.1.2015, § 55 AufenthG Rn. 20, vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Nr. 5.1.2.4). Davon ausgehend unterscheiden sich die Delinquenz des Klägers, die von ihm ausgehenden Gefahren, seine privaten Belange und seine Gesamtsituation nicht von der Mehrzahl der Fälle, in denen das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses (Ausweisungsgrunds) der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei ein Ausnahmefall gegeben, da ein Fortbestehen einer Gefährdungslage durch den Kläger in Anbetracht der aus dem Jahr 2006 stammenden, familiären Umständen geschuldeten Haupttat nicht mehr bestehe, er sich nach einem Aufenthalt von über zwanzig Jahren im Bundesgebiet in einem fortgeschrittenen Alter befinde, zu 50 Prozent schwerbehindert sei und von einer gewissen Entfremdung von seinem Heimatland auszugehen sei. Eine umfassende Einordnung und Abwägung der gegenläufigen Interessen führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass eine Ausnahme von der Regel nicht vorliegt. Bezug genommen wird auf die Ausführungen zu den öffentlichen und privaten Belangen unter aaa) und bbb).

2. Der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Anschluss an den hier gegebenen Ablauf von einem Jahr nach der spätestens im Jahr 2009 erfolgten Aufhebung der Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau steht zudem § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht gesichert (a) und ein atypischer Sachverhalt, auf den der Regelversagungsgrund nicht anzuwenden wäre, liegt nicht vor (b).

a) Die Prüfung, ob die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinn des § 2 Abs. 3 AufenthG kann insoweit nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (vgl. zusammenfassend Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 AufenthG Rn. 25 m. w. N.).

Diese Prognoseentscheidung fällt zulasten des Klägers aus.

aa) Der Kläger war zwischen den Jahren 1994 und 2003 als unselbstständiger Arbeitnehmer, sodann wieder (zunächst in geringem Umfang) ab dem Jahr 2009 erwerbstätig. Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2013 ging er einer Beschäftigung als Küchenhilfe in dem Imbiss T. nach. Zuletzt hat er dort ab dem 1. März 2013 bei einer Arbeitszeit von 25 Stunden in der Woche 600 Euro verdient (Arbeitsvertrag, Bl. 442 ff. der Ausländerakte). In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 hat er berichtet, dass der Arbeitsvertrag zum 31. Oktober 2015 geendet und er sich im Anschluss daran als arbeitssuchend gemeldet hat. Er hat den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass er am 6. November 2015 im Amt für soziale Leistungen der Beklagten vorgesprochen hat, um einen Antrag zu stellen. Er hat einen Arbeitsvertrag vorgelegt, nach dem er nunmehr seit dem 15. November 2015 in einem anderen Betrieb als Küchenhilfe arbeitet mit einem Monatslohn von 1000 Euro brutto. Die in dem Vertrag nicht vermerkte Arbeitszeit beträgt nach seiner Aussage fünf Stunden am Tag.

bb) Der Kläger hat vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2012 vom Sozialamt des Landratsamts S. Sozialleistungen in Höhe von monatlich 112,00 bis 509,74 Euro erhalten (Bescheinigung des Landratsamtes S. vom 25.11. 2015). Sodann stand er bis Mai 2013 im Leistungsbezug des Amtes für soziale Leistungen der Beklagten (Auszahlungen von 104,49 bis 373,53 Euro). Dieses Amt hat am 16. November 2015 eine Probeberechnung für die künftige Grundsicherung des Klägers vorgelegt (künftiger Auszahlungsbetrag 595,36 Euro). Die Beklagte hat in Anbetracht neuer Erkenntnisse über die künftigen Rentenansprüche des Klägers am 8. Dezember 2015 (allerdings noch in Unkenntnis des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrags) mitgeteilt, dass der Kläger in Zukunft voraussichtlich einen Sozialleistungsbedarf von ca. 380 Euro haben werde.

cc) Davon ausgehend wird der Kläger seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet in Zukunft nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Es ist nicht zu erwarten, dass er auf Dauer Arbeitseinkünfte erzielen wird, die seinen Bedarf von ca. 720 Euro decken (vgl. die Probeberechnung der Beklagten vom 16.11.2015). Dies ergibt sich zum einen aus einer rückschauenden Betrachtung auf die geringe Erwerbstätigkeit und den Sozialleistungsbezug des Klägers in den vergangenen Jahren. Ein Bemühen, die verbliebene Erwerbsfähigkeit (vgl. § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI) zur Erzielung von Einkommen zu nutzen, hat der Kläger ab dem Jahr 2004 bis zur Trennung von seiner damaligen Ehefrau, die im Wesentlichen für den Familienunterhalt gesorgt hat, nicht gezeigt. Nach sich steigernden Arbeitstätigkeiten in den Folgejahren hat er sodann Anfang November 2015 im Hinblick auf seinen Renteneintritt und die einvernehmliche Beendigung seiner Tätigkeit als Küchenhilfe zum 31. Oktober 2015 bei der Beklagten einen weiteren Sozialleistungsbezug beantragt. Es ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte darauf hinweist, dass die nunmehr aufgenommene Tätigkeit ab dem 15. November 2015 im Zusammenhang damit steht, dass der Kläger das Renteneintrittsalter erst zum 1. Januar 2016 erreicht, und damit ihre Annahme zum Ausdruck bringt, der Kläger werde wegen des dann eintretenden Grundsicherungsanspruchs die Erwerbstätigkeit nicht lange fortsetzen. Beim Bezug von Grundsicherung (§§ 42 ff. SGB XII) sind die Arbeitseinkünfte des Klägers nach §§ 85 ff. SGB XII grundsätzlich einzusetzen. Die Arbeitsaufnahme mag zudem dem ausländerrechtlichen Verfahren geschuldet sein.

dd) Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf Dauer gesichert ist, kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer „unverschuldet“ Leistungen nach dem hier anzuwendenden SGB XII in Anspruch nimmt. Eine derartige Einschränkung des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung ist (anders als im Einbürgerungsrecht oder bei § 9 Abs. 2 S. 3, 6 AufenthG) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 1 AufenthG den gesetzlichen Regelungen, welche den fiskalischen Interessen, die mit dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts verfolgt werden, ein großes Gewicht einräumen, nicht zu entnehmen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 AufenthG Rn. 46 m. w. N., Maor in Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Stand 1.8.2015, § 5 AufenthG Rn. 20 m. w. N.).

b) Ein atypischer Sachverhalt, auf den der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht anzuwenden wäre, liegt nicht vor. Es ist nicht unverhältnismäßig, insbesondere im Falle des Klägers auch nicht unzumutbar, an der Regelvoraussetzung festzuhalten. Der Gesetzgeber bringt durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist. Ausnahmen von der Regel sind daher grundsätzlich eng auszulegen. Ein Ausnahmefall ist nur bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sein (BVerwG, U. v. 30. 4. 2009 - 1 C 3.08 - juris, BayVGH, B. v. 24.4.2014 - 10 ZB 14.528 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Atypische Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Recht beseitigen, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (etwa Alter oder Gebrechen) nicht in der Lage ist, ist kein derartiger atypischer Umstand (vgl. OVG Berlin, U. v. 21.5.2012 - 2 B 8.11 - juris Rn. 23 m. w. N., Maor in Kluth/Heusch, a. a. O., Stand 1.8.2015, § 5 AufenthG Rn. 20 m. w. N., Heilbronner, AuslR, Stand September 2013, § 5 AufenthG Rn.18). Ein solches Hindernis liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag künftig bei einer Arbeitszeit von 5 Stunden am Tag ein Einkommen von 1000 Euro im Monat erzielen will. Damit bringt er zum Ausdruck, dass weder sein Alter noch die festgestellte Schwerbehinderung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts entgegenstehen. Ebenso wenig kann deshalb ein Ausnahmefall angenommen werden, weil der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung ab dem Jahr 2004 nur noch beschränkt Erwerbseinkünfte erzielen und deshalb umfangreichere Rentenansprüche nicht erwerben konnte. Der Kläger konnte zwar als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Von dieser Möglichkeit hat er aber während des ehelichen Zusammenlebens mit seiner damaligen Ehefrau keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr von deren Einkünften und seiner Rente gelebt. Diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines atypischen Falls, weil der Kläger kein Bemühen gezeigt hat, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung von Einkommen zu nutzen. Auch der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet als solcher begründet keinen Ausnahmefall, nachdem das Erwerbsverhalten des Klägers während seines Aufenthalts nicht unberücksichtigt bleiben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 ff ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie sie der Kläger allein geltend macht, bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch hierauf habe. Der Kläger erfülle die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, weil er derzeit Sozialleistungen beziehe. Auch in der Vergangenheit habe der Kläger immer wieder Sozialleistungen in nicht unerheblichem Ausmaß in Anspruch genommen. Seit 2009 habe er ca. nur sechseinhalb Monate gearbeitet. Die zu treffende Prognoseentscheidung über die künftige Lebensunterhaltssicherung falle auch durch seinen schlechten Gesundheitszustand negativ aus. Auf ein Verschulden für den Sozialleistungsbezug komme es nicht an. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Dies gelte sowohl im Hinblick auf den Sozialleistungsbezug als auch auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Klägers sei trotz des langjährigen Aufenthalts gescheitert. Hierbei sei unerheblich, dass der Kläger keine Verwandten mehr im Heimatland habe. Der Vortrag, dass er der serbokroatischen Sprache nicht mächtig sei, sei unglaubhaft, weil er erst als Vierjähriger mit seiner Mutter ins Bundesgebiet eingereist sei und die Mutter später wieder nach Serbien gezogen sei.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren vor, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Eine Zusammenschau des 39-jährigen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik sowie das fehlende Verschulden am Sozialleistungsbezug begründeten einen Ausnahmefall. Darüber hinaus sei eine Verwurzelung gemäß Art. 8 EMRK unzutreffend verneint worden. Vorliegend sei der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt. Eine ernsthafte Begründung für eine Aufenthaltsbeendigung fehle, wenn der Grund des Sozialhilfebezugs nicht verschuldet, sondern schicksalsbedingt sei.

Mit diesen Ausführungen in der Zulassungsbegründung hat der Kläger aber die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in der Person des Klägers die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist. Die Prüfung, ob die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann insoweit nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 25). Die Erwerbsbiografie des Klägers zeichnet sich nach dem vorgelegten Rentenverlauf dadurch aus, dass seine Erwerbstätigkeit immer wieder von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen war und er Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen bezogen hat. Der Bezug von Sozialleistungen führte letztlich auch dazu, dass bereits erstmals am 14. Oktober 2005 ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Kläger erst am 11. September 2007 erneut eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 7 AufenthG erteilt worden war. Seit dem Jahr 2009 hat der Kläger fast durchgehend Sozialleistungen bezogen. Nach dem vorgelegten Rentenversicherungsverlauf ging der Kläger seit dem 16. Januar 2001 bis heute nur knappe 29 Monate einer Beschäftigung nach. Bei der Prognoseentscheidung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt es entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht darauf an, ob der Ausländer unverschuldet Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nimmt (Dienelt, a. a. O., § 5 Rn. 20). Es ist auch nicht absehbar, dass der Kläger künftig seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit wird sichern können. Durch seine gesundheitlichen Einschränkungen ist er zwar vollschichtig erwerbsfähig, er kann jedoch nur leichte Tätigkeiten ausführen. Zudem ist er mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt wohl nur schwer vermittelbar, weil er keine abgeschlossene Berufsausbildung und durchgängige Erwerbsbiografie nachweisen kann. Die Teilnahme an einem Projekt zur Verbesserung der beruflichen Integration ist bislang ebenfalls erfolglos geblieben.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, das ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung nicht vorliegt. Hierfür müssten entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels müsste aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, geboten sein (Dienelt, a. a. O., § 5 Rn. 29; Maor in Beck´scher Online-Kommentar, AuslR, § 5 Rn. 20; BVerwG U.v. 30.4.2009 - 1 C 3/08 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 10 ZB 13.2410 - juris Rn. 7). Mit der Normierung der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70). Daher ist bei der Annahme eines Ausnahmefalls ein strenger Maßstab anzulegen (Maor, a. a. O., § 5 Rn. 20). Die Regelerteilungsvoraussetzungen sind deshalb grundsätzlich verschuldensunabhängig anzuwenden (Maor, a. a. O., § 5 Rn. 20). Ein unverschuldeter Sozialleistungsbezug vermag unter Umständen einen Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen, wenn sich der Ausländer persönlich in einer Sondersituation befindet, die sich wesentlich von der anderer Ausländer unterscheidet. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder dauerhafter Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches (noch) nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (Hailbronner, AuslR, AufenthG, Stand Sept. 2013, § 5 Rn. 18). Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2005 - 8 S 8.05 - juris Rn. 8). Denn die Tatsache, dass ein Ausländer aufgrund seines Alters oder einer Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, stellt keinen Umstand dar, der im Einzelfall von der im gesetzlichen Tatbestand typisierten Konstellation deutlich abweicht. Eine wie im Fall des Klägers aufgrund von mehreren in der Vergangenheit erlittenen Erkrankungen eintretende Einschränkung der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt liegt nicht außerhalb des der gesetzgeberischen Entscheidung zugrundeliegenden Erfahrungshorizonts.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet keinen Ausnahmefall vom Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts zu begründen vermag. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.8.2009 - 2 M 132/09 - juris Rn. 4). Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten (SächsOVG, B.v. 5.12.2012 - 3 B 258/12 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 10 CS 13.1449 - juris Rn. 22). Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann nur angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2010 - 19 ZB 10.1129 - juris Rn. 7). Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger eine wirtschaftliche und soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gelungen ist, ist der Kläger mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag jedoch nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Allein der Hinweis darauf, dass der Kläger seinen Sozialhilfebezug nicht zu verantworten habe, reicht für die Annahme einer dauerhaften Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht aus. Auch hat der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ihm eine Rückkehr in sein Heimatland noch zumutbar sei, weil er nach Auffassung des Gerichts die serbische Sprache beherrsche, nicht (ernsthaft) in Zweifel gezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. März 2015 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und seinen Antrag vom 15. März 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt. Zudem beantragt der Kläger, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 1.), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 2.) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 3.) sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 4.). Daher kann auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren keinen Erfolg haben (5.).

1. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2016 - 10 ZB 16.29 - juris Rn. 22 m. w. N.). Eine solche Fragestellung lässt sich dem gesamten Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

2. Die Divergenzrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2016 - 10 ZB 14.2877 - juris Rn. 4 m. w. N.). Auch diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger führt zwei Gerichtsentscheidungen an, nämlich den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 (2 BvR 231/00) und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 1992 (11 S 1704/92). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg betrifft u. a. die Ausübung des Versagungsermessens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Es ist aus dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht erkennbar, inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München von der genannten Entscheidung abweichen könnte. Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, weil er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht erfüllt, so dass es auf die rechtmäßige Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Auch bezüglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2002 ist nicht dargelegt, von welchem Rechtssatz dieses Beschlusses das Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen sollte.

3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Der Kläger bringt vor, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die gebotene Zeugeneinvernahme unterlassen habe. Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass der angebliche Verfahrensmangel in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird. Es muss ferner aufgezeigt werden, dass der behauptete Verfahrensmangel bereits in der ersten Instanz gerügt worden ist. Zudem sind die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2016 - 10 ZB 16.29 - juris Rn. 19). Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass keine Stellungnahmen der JVA Bernau, der Kindesmutter, des Stadtjugendamtes und der Großmutter bezüglich seiner Beziehung zu seiner Tochter eingeholt worden seien. Auch die zuständigen Lehrer und Jugendsachbearbeiter seien nicht befragt worden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt jedoch nur dann vor, wenn sich dem Gericht die weitere Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur umfänglichen Aufklärung des Sachverhalts insbesondere dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger bzw. sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter entsprechende Beweisanträge nicht gestellt (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.609 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwiefern weiterer Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre. Ausführungen hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Hinweis darauf, dass bestimmte Personen oder Organisationen zum Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter hätten Auskunft geben können, reicht insoweit jedenfalls nicht aus.

4. Dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag ist auch nicht zu entnehmen, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zuzulassen wäre. Ernstliche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier jedoch. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die Ausübung bzw. Überprüfung des Ermessens der Beklagten bei der Ausweisungsentscheidung erhebt, geht dies ins Leere. Bei der Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.7.2015 BGBl I S. 1386) handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung, bei der das öffentliche Interesse an der Ausreise des Ausländers mit seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abgewogen wird und die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt (st. Rspr.; vgl. BayVGH U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 29 m. w. N.). Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter keine dem Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK unterfallende Vater-Tochter-Beziehung besteht. Der Kläger lebte nach der Geburt der Tochter im Jahr 2008 nur für kurze Zeit mit seiner damaligen Ehefrau in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft. Dann reiste er nach Italien aus, wo er nach seinen eigenen Angaben ca. drei Jahren in Sizilien wegen Drogenhandelns inhaftiert war. Er reiste erst am 6. März 2013 wieder ins Bundesgebiet ein. Seit der Einreise fand nur einmal, am 9. April 2014, für zwei Stunden ein Besuchskontakt mit der Tochter unter Aufsicht des Jugendamtes statt. Ein weiterer Umgang des Klägers mit seiner Tochter wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ausgeschlossen. Ihm wurde lediglich das Recht gewährt, seiner Tochter einmal im Monat einen Brief zu schreiben. Diese lose Form des Kontakts kann auch vom Ausland aufrechterhalten werden. Nicht mit entscheidungserheblichem Gewicht in die Abwägungsentscheidung einzustellen war der Wunsch des Klägers, künftig zu seiner Tochter eine tragfähige Beziehung aufbauen zu wollen. Zu berücksichtigen sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bereits bestehende persönliche Bindungen im Bundesgebiet. Es bestand im Übrigen auch keine Verpflichtung der Beklagten bzw. der Bundesrepublik Deutschland, dem Kläger nach seiner Einreise und Inhaftierung im Bundesgebiet den gewünschten Aufbau einer persönlichen Beziehung zu seiner Tochter zu ermöglichen, zumal eine Intensivierung des Kontaktes nach Auffassung der Fachbehörden dem Wohl des Kindes widersprochen hätte (vgl. die im Beschluss des OLG München vom 3.12.2015 genannten Stellungnahmen des Jugendamtes der Beklagten).

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass unabhängig vom Vorliegen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) alleine deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht, weil der Kläger nicht personensorgeberechtigt ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG scheitert daran, dass der Kläger mit seiner Tochter nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Auf die Möglichkeit, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzuweichen, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil die Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3) aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO)

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.