Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2015 - 10 ZB 15.380

bei uns veröffentlicht am27.03.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 10 C.15.165, 23.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich abzulehnen.

Dem Kläger könnte bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden. Der Betreffende muss für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs entgegensteht. Besteht dieses Hindernis im Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden unter anderem, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen einzureichen (BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 22 ZB 14.99 - juris Rn. 3 m. w. N., B. v. 15.12.2011 - 12 C 11.1976 - juris Rn. 7 m. w. N.). Denn ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, bis sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt ist. Die nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 166 Abs. 1 VwGO) auch im Falle eines Sozialleistungsbezugs erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zwar nicht vorgelegt. Dies kann ihm aber im konkreten Fall nicht entgegengehalten werden. Denn das Verwaltungsgericht hatte für das Klageverfahren in der ersten Instanz über den Prozesskostenhilfeantrag in der Sache entschieden, ohne den Kläger auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam zu machen bzw. diese anzufordern.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO scheitert auch nicht daran, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er bereits selbst das ausführt, was gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Zulassungsantrags notwendig wäre. In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger zumindest die Darlegung eines Zulassungsgrundes in groben Zügen verlangt (vgl. OVG NRW, B. v. 14.1.2013 - 16 A 2690/12 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass sich aus der innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lassen muss (BVerwG, B. v. 4.5.2011 - 7 PKH 9/11 - juris Rn. 2), während die Kommentarliteratur die Auffassung vertritt, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten grundsätzlich keine Begründung für den Antrag der Zulassung der Berufung erwartet werden kann, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vielmehr von Amts wegen zu prüfen sind (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 233 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 52 m. w. N.; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013 § 124a Rn. 42 m. w. N.).

Darüber braucht vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil nach Auffassung des Senats Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ohnehin nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 20. November 2014 zu Recht entschieden, dass weder der Antrag, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu verpflichten, einen in seinen Händen befindlichen EDV-Ausdruck des Vermerks in der polizeilichen Vorgangsverwaltung den Kläger betreffend vollständig zu übermitteln, noch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, dass der fragliche EDV-Ausdruck oder Telefaxausdruck vom Beklagten zur Gerichtsakte gegeben wird, Erfolg haben wird. Insoweit kann auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2015 im Verfahren 10 C 15.165 verwiesen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen daher nicht.

Auch weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Befugnisse und die Pflichten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bei dem Auskunftsrecht des Betroffenen aus Art. 48 Abs. 1 PAG ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dasselbe gilt für einen etwaigen Anspruch aus Art. 9 BayDSG.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte, sind nicht erkennbar. Auch für ein Abweichen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nichts ersichtlich.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Vorlage des EDV-Ausdrucks zu fordern. Die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO beschränkt sich auf den rechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6). Es entscheidet daher alleine das Gericht darüber, welche Tatsachen zur Entscheidung des konkreten Streitfalls nach seiner Rechtsauffassung aufklärungsbedürftig sind. Das Erstgericht hat vorliegend die Auffassung vertreten, dass der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz nach Art. 9 BayDSG nur verpflichtet gewesen sei, das Anliegen des Klägers entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen sowie eine Antwort zum Ergebnis der Prüfung zu geben. Weitergehende Rechte des Klägers bestünden nicht, insbesondere habe er kein Recht auf Akteneinsicht und weitere Auskünfte. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung war das Gericht nicht gehalten, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Vorlage des EDV-Ausdrucks zu verlangen, um sie zu den Gerichtsakten zu nehmen und seiner Entscheidungsfindung zugrunde zu legen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2015 - 10 ZB 15.380

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen; denn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei müssen die Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 PKH 3.08 - juris Rn. 3, vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 20 und vom 17. September 1964 - BVerwG 8 B 57.64 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 34). Daran fehlt es hier. Für den allein geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nichts ersichtlich.

3

Der Kläger beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht über einen von ihm gestellten - weiteren - Befangenheitsantrag nicht vorab durch gesonderten Beschluss entschieden, sondern diesen verfahrensfehlerhaft übergangen habe. Im Gegensatz zur Behauptung einer fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags, die als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO) der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur ausnahmsweise - im Falle von Willkür oder vergleichbar schweren Mängeln - zugänglich ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 und vom 21. März 2000 - BVerwG 7 B 36.00 - juris Rn. 4), kann eine solche Rüge zwar grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. hierzu BFH, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - VII B 254/09 - BFH/NV 2010, 1835 und vom 14. Februar 2002 - I B 109, 111, 113/00 - BFH/NV 2002, 1161 m.w.N.). Die Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken.

4

Der Kläger hat gegen die zur Entscheidung berufenen Berufsrichter mit Schriftsatz vom 13. August 2010 einen Befangenheitsantrag gestellt, den das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. September 2010 eingegangen, mit dem die Richter aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum Befangenheitsantrag, die den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht entsprächen, erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren. Es hat ausgeführt, dass für die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen kein Anlass bestehe; mit den abgegebenen dienstlichen Äußerungen liege eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vor. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 hat der Kläger "weiter die Zusammensetzung des Senats (gerügt), da über der 2. Ablehnungsantrag vom 17. September 2010 nicht beachtet wurde und hierzu auch keine richterlichen Stellungnahmen vorliegen". Hierauf hat sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bezogen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ungeachtet dieses Vorbringens an einer Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert gesehen, da die vorgebrachten Einwände bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Oktober 2010 gewesen seien und demnach für eine erneute Entscheidung über den Ablehnungsantrag kein Raum sei. Das ist nicht zu beanstanden. Denn über unzulässige Befangenheitsanträge muss nicht gesondert entschieden werden. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch insbesondere auch dann, wenn es - wie hier - lediglich wiederholt wird (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343 <348> sowie Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 ; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/ 2 C 16.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 10 C 15.165

Beschluss

Entscheidungsdatum: 23.03.2015

10. Senat

vorgehend VG München, 20. November 2014, Az: M 22 K 12.1366, Entscheidung

Sonstiger Orientierungssatz

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsreife;

Auskunft über personenbezogene polizeiliche Daten; Klage gegen den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz; (Kein) Anspruch auf Vorlage eines EDV-Ausdrucks über elektronisch gespeicherte Daten Verfahrensgang

Normen:

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz weiter. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Form der Erteilung einer Auskunft nach Art. 48 Abs. 1 PAG über die zu seiner Person gespeicherten polizeilichen Daten.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat am 23. Dezember 2014 rechtzeitig Beschwerde gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014 verkündeten und protokollierten Beschluss erhoben.

Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der vollständigen, mit Gründen versehenen Entscheidung zu laufen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 147 Rn. 3). Die Beschwerde kann aber schon vor der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Beschlusses eingelegt werden, sobald die Entscheidung ergangen (existent) ist. Die ordnungsgemäße Zustellung der vollständigen Entscheidung ist nur für die Wahrung der Rechtsmittelfrist erheblich. Die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts wurde existent und wirksam mit Verkündung des entsprechenden Beschlusses in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014. Der Kläger konnte folglich ab diesem Zeitpunkt Beschwerde erheben.

Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 ist jedoch nicht begründet.

Nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013, BGBl I S. 3533) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage keinen Erfolg haben könne.

Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 5 m. w. N.; B. v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11; B. v. 3.2.2015 - 10 C 14.1930 - juris Rn. 1). Die Bewilligungsreife setzt voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vollständig und einschließlich der nach § 166 VwGO i. V. mit § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 117 Abs. 4 ZPO a. F. einzureichenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Erwiderung des Beklagten bei Gericht vorliegen (BayVGH, B. v. 22.11.2013 - 10 C 13.880 - juris Rn. 9 m. w. N.; B. v. 5.12.2014 - 10 C 13.1035 - juris Rn. 4 m. w. N.). Eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger aber weder bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskosten hilf e am 19. März 2012 noch im laufenden Verfahren vorgelegt. Seinem Antrag beigefügt war lediglich ein Bescheid der Sozialverwaltung des Landratsamtes L. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO a. F. (i. V. mit § 166 VwGO) muss dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt entsprechender Belege beigefügt werden. Da Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO a. F.). Wenn der Antragsteller laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (früher: Bundessozialhilfegesetz) bezieht, sind zwar die Angaben E bis J in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich, die Verpflichtung zur Vorlage der Erklärung und der Angaben unter A bis D besteht jedoch fort. Da somit die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags noch nicht eingetreten ist, ist folglich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats abzustellen.

Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen worden ist. Dieses Urteil ist noch nicht unanfechtbar, weil der Kläger innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 20. Januar 2015 zugestellte Urteil einen Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu beantragende Zulassung der Berufung gestellt hat (10 ZB 15.380).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats ist über den zuletzt gestellten Antrag des Klägers, dass der fragliche EDV-Ausdruck oder Telefaxausdruck vom Beklagten zur Gerichtsakte gegeben wird, zu entscheiden. Der Kläger hat seinen ursprünglich in der Klageschrift gestellten Antrag, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu verpflichten, einen in seinen Händen befindlichen EDV-Ausdruck des Vermerks in der polizeilichen Vorgangsverwaltung den Kläger betreffend vollständig zu übermitteln, nach dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014 umgestellt.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung ist zulässig, weil der Beklagte, soweit aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014 ersichtlich, dieser Auswechslung des Klageanspruchs nicht entgegengetreten ist (§ 91 Abs. 2 VwGO). Der geänderte Klageantrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn ein Anspruch des Klägers auf Vorlage eines EDV-Ausdrucks über die zu seiner Person in der elektronischen Vorgangsverwaltung der Polizeiinspektion gespeicherten Daten durch den Beklagten an das Gericht besteht nicht.

Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Akten bezieht sich nur auf solche Unterlagen, bezüglich derer eine entsprechende gerichtliche Anforderung erfolgt ist. Welche Akten vorzulegen sind, bestimmt das Gericht (BVerwG, B. v. 11.3.2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 11 m. w. N.). § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt sich als Befugnisnorm des Gerichts dar, die ihm die Möglichkeit eröffnet, der in § 86 VwGO statuierten Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gerecht zu werden (Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 99 Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nicht zur Vorlage eines EDV-Ausdrucks bezüglich der über den Kläger gespeicherten polizeilichen Daten aufgefordert.

Aus § 100 Abs. 1 VwGO ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Beiziehung des EDV-Ausdrucks zu den Gerichtsakten. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt sich auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also nur auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 5 ZB 11.439 - juris Rn. 5); ein Recht auf Beiziehung weiterer Akten kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden.

Die Klage wäre aber auch mit dem ursprünglichen Klageantrag ohne Erfolg geblieben. Die Aufgaben und Befugnisse des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Bereich des Auskunftsrechts eines Betroffenen über die zu seiner Person bei der Polizei gespeicherten Daten sind (wohl abschließend) in Art. 48 Abs. 3 und Abs. 4 PAG geregelt. Nach Art. 48 Abs, 4 Satz 1 PAG ist dann, wenn dem Betroffenen von der Polizei keine Auskunft erteilt wird, die Information dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Gegenüber dem Betroffenen bestätigt der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung oder wirkt auf die Auskunftserteilung hin (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 48 Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat sich der Datenschutzbeauftragte offensichtlich einen Ausdruck bezüglich der über den Kläger gespeicherten Daten von der Polizei vorlegen lassen und dem Kläger nach erfolgter Prüfung mitgeteilt, dass die ihm vom Polizeipräsidium erteilte Auskunft richtig war und er darüber hinaus keinen Anspruch auf Übersendung eines Dateiauszugs habe. Damit ist der Datenschutzbeauftragte seinen sich aus Art. 48 Abs. 4 PAG ergebenden Pflichten nachgekommen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Auskunftserteilung gewährt Art. 48 Abs. 4 PAG jedenfalls nicht.

Auch aus Art. 9 BayDSG ergibt sich kein Anspruch des Betroffenen auf Auskunft gegenüber dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Daher kann offen bleiben, ob das Anrufungsrecht aus Art. 9 BayDSG bei einer beantragten Auskunft über polizeiliche personenbezogene Daten noch Anwendung findet, oder ob es sich bei Art. 48 Abs. 4 PAG bezüglich bei der Polizei gespeicherter personenbezogener Daten um eine abschließende Sonderregelung handelt. Die Anrufung des Datenschutzbeauftragten stellt einen formlosen Rechtsbehelf dar, der dem allgemeinen Petitionsrecht verwandt ist. Der Anrufende hat nur einen Rechtsanspruch darauf, dass der Landesbeauftragte seine Petition entgegennimmt, sachlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und mitteilt, wie die Eingabe erledigt wurde (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 9 Rn. 10). Insbesondere hat der Petent kein Akteneinsichtsrecht in die Akten des Landesbeauftragten (Wilde u. a., a. a. O., Rn. 15) und kann daher auch nicht die Herausgabe entsprechender Aktenteile verlangen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 ZB 15.380

M 22 K 12.1366

In der Verwaltungsstreitsachen

- Kläger

gegen

..., vertreten durch: ... Landesbeauftragter für den Datenschutz, ...

- Beklagter

wegen Übermittlung polizeilicher Daten;

hier: Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer ohne mündliche Verhandlung

am 27. März 2015

folgenden

Beschluss:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich abzulehnen.

Dem Kläger könnte bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung nach §60 Abs. 1 VwGO in die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden. Der Betreffende muss für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs entgegensteht. Besteht dieses Hindernis im Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden unter anderem, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen einzureichen (BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 22 ZB 14.99 -juris Rn. 3 m. w. N., B. v. 15.12.2011 - 12 C 11.1976 - juris Rn. 7 m. w. N.). Denn ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, bis sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt ist. Die nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 166 Abs. 1 VwGO) auch im Falle eines Sozialleistungsbezugs erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zwar nicht vorgelegt. Dies kann ihm aber im konkreten Fall nicht entgegengehalten werden. Denn das Verwaltungsgericht hatte für das Klageverfahren in der ersten Instanz über den Prozesskostenhilfeantrag in der Sache entschieden, ohne den Kläger auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam zu machen bzw. diese anzufordern.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO scheitert auch nicht daran, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er bereits selbst das ausführt, was gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Zulassungsantrags notwendig wäre. In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger zumindest die Darlegung eines Zulassungsgrundes in groben Zügen verlangt (vgl. OVG NRW, B. v. 14.1.2013 - 16 A 2690/12 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass sich aus der innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lassen muss (BVerwG, B. v. 4.5.2011 - 7 PKH 9/11 - juris Rn. 2), während die Kommentarliteratur die Auffassung vertritt, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten grundsätzlich keine Begründung für den Antrag der Zulassung der Berufung erwartet werden kann, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vielmehr von Amts wegen zu prüfen sind (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 233 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 52 m. w. N.; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013 § 124a Rn. 42 m. w. N.).

Darüber braucht vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil j nach Auffassung des Senats Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ohnehin nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 20. November 2014 zu Recht entschieden, dass weder der Antrag, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu verpflichten, einen in seinen Händen befindlichen EDV-Ausdruck des Vermerks in der polizeilichen Vorgangsverwaltung den Kläger betreffend vollständig zu übermitteln, noch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag dass der fragliche EDV-Ausdruck oder Telefaxausdruck vom Beklagten zur Gerichtsakte gegeben wird, Erfolg haben wird. Insoweit kann auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2015 im Verfahren 10 C 15.165 verwiesen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen daher nicht.

Auch weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Befugnisse und die Pflichten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bei dem Auskunftsrecht des Betroffenen aus Art. 48 Abs. 1 PAG ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dasselbe gilt für einen etwaigen Anspruch aus Art. 9 BayDSG.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte, sind nicht erkennbar. Auch für ein Abweichen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nichts ersichtlich.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Vorlage des EDV-Ausdrucks zu fordern. Die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO beschränkt sich auf den rechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6). Es entscheidet daher alleine das Gericht darüber, welche Tatsachen zur Entscheidung des konkreten Streitfalls nach seiner Rechtsauffassung aufklärungsbedürftig sind. Das Erstgericht hat vorliegend die Auffassung vertreten, dass der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz nach Art. 9 BayDSG nur verpflichtet gewesen sei, das Anliegen des Klägers entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen sowie eine Antwort zum Ergebnis der Prüfung zu geben. Weitergehende Rechte des Klägers bestünden nicht, insbesondere habe er kein Recht auf Akteneinsicht und weitere Auskünfte. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung war das Gericht nicht gehalten, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Vorlage des EDV-Ausdrucks zu verlangen, um sie zu den Gerichtsakten zu nehmen und seiner Entscheidungsfindung zugrunde zu legen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.