Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2018 - 11 ZB 18.30839
vorgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2018 - 11 ZB 18.30839
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2018 - 11 ZB 18.30839 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
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in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Gründe
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I.
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Der 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger und als Imam an einer Moschee tätig. Auf Grund von Predigten, die er im Zeitraum von Juli 2004 bis Januar 2005 gehalten haben soll, wies die Beklagte ihn durch Bescheid vom 14. Februar 2005 aus, verkürzte nachträglich die Befristung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis und drohte ihm die Abschiebung an. Zur Begründung stützte sie sich auf § 54 Nr. 5a AufenthG und führte aus, der Kläger habe als "Hassprediger" die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen. Ein Ermessen sei der Behörde bei der Entscheidung über die Ausweisung nicht eingeräumt. Bei der Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels seien Ermessensgesichtspunkte, die gegen eine solche Verkürzung sprächen, nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben; das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
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II.
- 2
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Die auf den Verfahrensmangel der fehlerhaften Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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1. Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG den Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen H. nicht hätte ablehnen dürfen. Vielmehr hätte es der Beweisbehauptung nachgehen müssen, der Kläger habe Predigten gehalten, die geeignet gewesen seien, die Adressaten zu "islamistisch-jihadistisch motiviertem terroristischem Verhalten" auch "innerhalb der Bundesrepublik Deutschland" zu bewegen.
- 4
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Nach § 54 Nr. 5a AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder wenn er sich bei der Verfolgung politischer Ziele entweder an Gewalttätigkeiten beteiligt, öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Unter dem Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" versteht das Berufungsgericht sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit. Diese Tatbestandsalternative schütze die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, d.h. die Fähigkeit, sich gegen Angriffe von innen und außen zur Wehr zu setzen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese Vorschrift (UA S. 10 unten und S. 11) lässt sich der weitere Obersatz entnehmen, der sich aus dieser Begriffsbestimmung ergebende Inlandsbezug fehle jedenfalls dann, wenn in einer "Hasspredigt" lediglich zum Kampf gegen die USA, England und Israel aufgerufen werde, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland und ihre Organe erwähnt würden.
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Auf dem Boden dieser Auffassung durfte der erste Beweisantrag der Beklagten nicht wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden. Als Beweisthema war u.a. der Inhalt der Freitagspredigt vom 29. Oktober 2004 benannt worden. In dieser Predigt soll der Kläger gesagt haben, dass sich die Muslime nicht nur im Irak, in Palästina oder Afghanistan, sondern "weltweit" in einem "religiösen Verteidigungskampf gegen die Bösen des Imperialismus" befänden; die Predigt soll nach ihrem Inhalt geeignet gewesen sein, anwesende Zuhörer konkret dazu zu bewegen, auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland "terroristisches Verhalten" zu zeigen. Dieses Beweisthema zielte damit auf Tatsachenbehauptungen, die für die Subsumtion des Sachverhalts unter § 54 Nr. 5a AufenthG in der Auslegung des Berufungsgerichts erheblich war. Denn aus dem Zusatz "weltweit" ergibt sich, dass nicht nur die genannten Länder Irak, Palästina oder Afghanistan Schauplatz des muslimischen Kampfes sein sollen, sondern alle Länder, mithin auch die Bundesrepublik Deutschland; konkreter ergibt sich dasselbe aus der Begründung des Beweisantrages, die "islamistisch-jihadistische" und terroristische Aktivitäten auch auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als Ziel der beanstandeten Predigt einschließt. Das Oberverwaltungsgericht hätte deshalb der Beweisfrage nachgehen müssen und auch die Frage, ob der Kläger die ihm von der Beklagten zugeschriebenen Predigten wirklich selbst gehalten hat, nicht offenlassen dürfen.
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Soweit der vierte Beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz sich ebenfalls auf die Freitagspredigt vom 29. Oktober 2004 bezog (als C 4 bezeichnete Aufklärungsrüge), hätte er aus denselben Gründen ebenfalls nicht wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden dürfen. Ob diesem Beweisantrag andere Gründe entgegenstanden, bedarf hier keiner Entscheidung.
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2. Die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten sind allerdings unbegründet.
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2.1 Die als C 2, C 3 und C 5 bis C 7 bezeichneten weiteren Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Die Beweisanträge 2 (Zeuge C.) und 3 (Zeuge B.) zielten auf Tatsachen, die keinen Inlandsbezug in der - maßgeblichen - Auslegung durch das Berufungsgericht hatten. Sie durften daher wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden. Soweit die Beschwerde unterstellt, dass auch diese Beweisanträge das Verhalten der Zuhörerschaft auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland beeinflussen sollten, ergibt sich dies aus der Formulierung und Begründung der Beweisanträge nicht.
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Die auf den achten Beweisantrag der Beklagten (Rechtshilfeersuchen an die ägyptischen Behörden) bezogene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht durfte diesen Beweisantrag wegen mangelnder Substantiierung ablehnen, da die Beklagte keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt hat, dass der Kläger schon in Ägypten dem islamistischen Terrorismus zuzurechnen war. Im Übrigen ist die zusätzliche Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels im Hinblick darauf, dass die Beklagte selbst mitgeteilt hatte, dass die ägyptischen Behörden derzeit keinerlei Auskünfte erteilen, nicht zu beanstanden.
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Auch die Aufklärungsrügen im Zusammenhang mit dem zehnten und elften Beweisantrag sind unbegründet. Diese Beweisanträge zielten trotz ihrer Formulierung nicht auf einen Zeugenbeweis, sondern auf die Einholung von Sachverständigengutachten. Die - allerdings wenig klar formulierte - Ablehnung dieser Beweisanträge ist als Ablehnung wegen Unerheblichkeit zu verstehen und in dieser Auslegung nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht lehnt das zum Beweis gestellte Modell der Radikalisierung von Individuen als Element der von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG ausdrücklich ab (UA S. 11. ff.), so dass es auf dieser Grundlage keinen Anlass zu weiterer Aufklärung hatte.
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2.2 Auch die Gehörsrügen bleiben erfolglos. Soweit sie auf die Beweisanträge 10 und 11 (Sachverständigengutachten zum Modell der Radikalisierung, als A 2 und A 3 bezeichnete Gehörsrügen) bezogen sind, setzt sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Beklagten auseinander und lehnt das Modell als für die Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG nicht relevant ab. Hinsichtlich des Beweisantrages 4 (Zeuge von W., Gehörsrüge A 1) führt es aus, dass die zu Beweis gestellten Behauptungen bereits in das Verfahren eingeführt seien und dass es sich mit ihnen bereits befasst habe. Dies trifft zu; die Frage, ob die Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der Beklagten auf dem Boden einer ohne Verstoß gegen revisibles Recht entwickelten Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften geschehen ist, kann hier offenbleiben. Damit scheidet ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs auch insoweit aus.
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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die als A 4 bezeichnete Rüge, das Gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, die mündliche Verhandlung zu unterbrechen und einen Termin zur Fortsetzung an einem anderen Tag anzuberaumen. Denn die Beklagte hat erhebliche Gründe für eine Vertagung (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) zur Sicherung ihres rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem aus im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO erheblichen Gründen gestellten Vertagungsantrag zu entsprechen (Beschlüsse vom 28. April 2008 - BVerwG 4 B 47.07 - juris Rn. 22; vom 29. April 2004 - BVerwG 3 B 118.03 - und vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285). Zu berücksichtigen sind bei der Entscheidung über einen Vertagungsantrag einerseits das im Verwaltungsprozess geltende Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und die Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits das verfassungsrechtliche Erfordernis des rechtlichen Gehörs. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt (Beschluss vom 28. April 2008 a.a.O. m.w.N.). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Termin mit Tatsachen- oder Rechtsfragen konfrontiert wird, mit denen er sich ohne weitere Vorbereitung nicht kompetent auseinandersetzen kann.
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Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte erhebliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgebracht. Die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge konnte vor dem Hintergrund der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 27. Februar 2012 nicht überraschend sein. Die Formulierung der Beweisanträge macht zudem deutlich, dass die Beklagte den für das Berufungsgericht entscheidenden Gesichtspunkt des Inlandsbezugs bei § 54 Nr. 5a AufenthG erkannt und selbst schon berücksichtigt hatte. Auch der zur Begründung ihrer Gehörsrüge vorgebrachte Hinweis darauf, man hätte bei erneuter mündlicher Verhandlung die Beiziehung von Akten verlangt, die die Gefährlichkeit des Klägers belegt hätten, ändert am Fehlen eines erheblichen Grundes nichts. Denn bei den damit in Bezug genommenen Akten handelt es sich um ein bereits im Jahre 2011 abgeschlossenes Verfahren, so dass es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diesen Antrag schon in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2013 zu stellen.
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Schließlich hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass das Berufungsgericht sich mit dem Kern ihres Vorbringens nicht auseinandergesetzt hätte (Gehörsrüge A 5). Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beklagten auf dem Boden seiner Rechtsauffassung lediglich für unzureichend gehalten. Darin liegt kein Gehörsverstoß.
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2.3 Die Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO, als B bezeichnete Rüge), ist unbegründet. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 53 Rn. 22).
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Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Rüge allein geltend gemachte Unvollständigkeit des Tatbestands der Entscheidung liegt, wie das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2013 zum Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung bereits zu Recht ausgeführt hat, nicht vor. Das Fehlen verständlicher und nachvollziehbarer Begründungserwägungen im Urteil, die den Tenor der Entscheidung stützen können, rügt die Beklagte nicht.
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3. Auch die Grundsatzrügen der Beklagten führen nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn sie grundsätzlich bedeutsame Problemstellungen aufwerfen sollten, würde dies nicht zur Revisionszulassung führen, da das Berufungsgericht nicht einmal festgestellt hat, dass der Kläger die ihm zugeschriebenen Predigten mit ihrem behaupteten Inhalt wirklich gehalten hat. Ohne eine - dem Tatsachengericht vorbehaltene - Klärung dieser Frage, mithin ohne vorherige Zurückverweisung des Rechtsstreits könnten deshalb etwaige grundsätzlich bedeutsame Fragestellungen im Zusammenhang mit den Predigten vom Revisionsgericht nicht beantwortet werden. Da im Hinblick auf die erfolgreiche Aufklärungsrüge ohnehin eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich ist, spricht angesichts der außergewöhnlich langen bisherigen Verfahrensdauer auch der Grundsatz der Prozessökonomie für eine Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung zu geben.
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Hiervon abgesehen fehlt den aufgeworfenen Fragen die grundsätzliche Bedeutung:
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde oder wenn sie keine abstrakte, sondern nur eine aus den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abzuleitende und auf diesen Einzelfall beschränkte Antwort ermöglicht.
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Die Frage,
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ob "die konkrete Eignung wiederholter und über einen mehrmonatigen Zeitraum ausgeführter islamistisch-jihadistischer Predigten durch einen als islamischen Vorbeter (Imam) anerkannten Mann, die auf die aktive Beteiligung an bewaffneten Gewalthandlungen gegen so genannte Ungläubige abzielen und die in einem Umfeld getätigt werden, in welchem eine erhebliche Anzahl von Menschen erreicht wird, welche sich selbst als radikal-islamisch ansehen, einzelne Personen innerhalb der Gemeinde hin zu einem islamistisch-jihadistisch motivierten terroristischen Verhalten mit dem Ziel der Tötung von Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu radikalisieren, eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG" darstellt,
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hat keine in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich nur einzelfallbezogen beantworten lässt. Denn nach ihrer Formulierung setzt sie so viele konkrete Umstände zur Zusammensetzung der Zuhörerschaft ("erhebliche Anzahl", Selbsteinschätzung der Zuhörer als radikal-islamisch), zur konkreten Zielsetzung der Predigten (aktive Beteiligung an bewaffneten Gewalthandlungen, Ungläubige als Ziel der Gewalthandlungen), zur Häufigkeit der Predigten ("wiederholte" Predigten, längerer Zeitraum) und zu ihrer Eignung, ein bestimmtes Verhalten zu verursachen (Tötungshandlungen, Taten auf deutschem Boden, "islamistisch-jihadistische" Motivation des beabsichtigten Terrorismus) voraus, dass sie einer abstrakten Beantwortung unabhängig von der vorausgesetzten Kombination spezifischer Faktoren nicht mehr zugänglich ist.
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Dasselbe gilt auch für die weitere Frage,
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ob "der Aufruf eines als islamischer Vorbeter (Imam) anerkannten Mannes in einer Freitagspredigt, der in einem Umfeld getätigt wird, in welchem eine erhebliche Anzahl von Menschen erreicht wird, welche sich selbst als radikal-islamisch ansehen, sich am so bezeichneten Verteidigungskampf gegen die Ungläubigen zu beteiligen, einen öffentlichen Aufruf zur Gewalt im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG" darstellt, "wenn er in einem Gesprächskontext von terroristischen Gewaltakten Dritter geäußert wird".
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Im Übrigen würden sich beide Fragen in einem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen, da einige der in den Fragestellungen vorausgesetzten Tatsachen vom Berufungsgericht nicht festgestellt sind, ohne dass hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen vorgebracht wären. Dies gilt etwa für die Zusammensetzung der Zuhörerschaft bei den Freitagsgebeten als nach eigener Einschätzung "radikal-islamisch", für den "Gesprächskontext" von terroristischen Gewaltakten Dritter und für die Eignung der Predigten, Tötungsdelikte zu verursachen.
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4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird unabhängig von der erforderlichen Beweisaufnahme zur Urheberschaft des Klägers für die beanstandeten Predigten und zu deren möglicher, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogener Zielsetzung zu prüfen haben, ob es an seiner Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG festhalten will. Denn Bedrohungen der durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgüter können möglicherweise auch dadurch entstehen, dass terroristische Gewalttäter zwar nicht Straftaten auf deutschem Hoheitsgebiet begehen, aber auf ein Tätigwerden im Ausland in Deutschland vorbereitet und motiviert werden. Sollte dies zutreffen, käme es nicht nur darauf an, ob der Kläger mit seinen Predigten zu Aktivitäten in Deutschland aufgerufen hat, sondern auch darauf, ob er geeignete Personen in Deutschland für Terrorakte an anderer Stelle angeworben haben könnte. Dass - wovon das Berufungsgericht ausgeht - eine Gefährdung im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG nur auf der Grundlage konkreter Tatsachen angenommen werden kann, stünde einer solchen Auslegung nicht im Wege.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
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in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.