Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2018 - 11 ZB 18.30839

bei uns veröffentlicht am20.04.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 17.34042, 06.03.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht gegeben bzw. nicht hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Die Verhandlung und Entscheidung über die Klage in Abwesenheit des Klägers, der über seinen Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden ist, hat seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Denn er hat keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht.

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 – 1 B 8/13 – juris; B.v. 28.4.2008 – 4 B 47/07 – juris jeweils m.w.N.). Aus § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO ergibt sich, dass ein Grund immer dann erheblich ist, wenn der betroffene Beteiligte ihn nicht zu vertreten hat (Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.3.2018, § 227 Rn. 6). Die irrtümliche Annahme des Klägers, dass die mündliche Verhandlung verlegt worden sei, ist von ihm zu vertreten. Er musste wissen, dass er beim Verwaltungsgericht Augsburg zwei Klageverfahren anhängig gemacht hatte. Auch waren die gerichtlichen Ladungsschreiben mit unterschiedlichen Aktenzeichen gekennzeichnet. Hat der Kläger dies übersehen und eine weitere Ladung als Terminsänderung interpretiert, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB außer Acht gelassen und damit fahrlässig und schuldhaft gehandelt. Hat er – wie vorgetragen – die Ladungsschreiben nicht verstanden, liegt sein Verschulden darin, dass er es unterlassen hat, bei seinem Prozessbevollmächtigten oder bei Gericht Rücksprache zu nehmen und sich deren Inhalt erläutern zu lassen, bevor er den Schluss daraus zog, ein vorhergehendes Ladungsschreiben ignorieren zu können. Wie er selbst vorträgt, hat er den Termin „aus Unachtsamkeit verpasst“.

Zudem war der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten. Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313/01, 1 PKH 40/01 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17; B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3; B.v. 15.11.2006 – 1 ZB 06.30992 – juris Rn. 4; Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014, § 102 Rn. 6). Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2007 – 10 B 74/07 – juris Rn. 8 m.w.N.). Allerdings kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (BVerwG, a.a.O.). Derartige Umstände liegen indes nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seinen Vortrag, auch wenn es ihn für unglaubhaft hielt, als wahr bzw. hilfsweise als wahr unterstellt (vgl. Seite 11 und 16 der Urteilsgründe). Die Klage wurde wegen Fehlens einer politischen Verfolgung bzw. eines asylrelevanten Anknüpfungsmerkmals im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und wegen Bestehens einer inländischen Fluchtalternative abgewiesen, weil dem Kläger nach Einschätzung des Gerichts die geltend gemachte Bedrohung durch Kriminelle nicht landesweit drohte.

Die Rüge eines Verfahrensfehlers, weil das Verwaltungsgericht den schriftsätzlich gestellten Anträgen auf Einvernahme von zwei Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass sich unbekannte Männer am vormaligen Wohnort und in Kiew nach dem Kläger erkundigt hätten, nicht nachgegangen sei, ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Bei den gestellten Anträgen handelt es sich um die Ankündigung von Beweisanträgen im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO und damit um eine bloße Anregung, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entsprechend zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60/13 – juris Rn. 7; Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 26). Folgt das Verwaltungsgericht solchen Anregungen zur Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung nicht, kommt eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur in Betracht, soweit das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen mit den Beweisanregungen auseinandergesetzt und dargelegt, dass es nach seinem rechtlichen Standpunkt auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht ankam, da es die behaupteten Nachfragen nach dem Kläger an seinem vormaligen Wohnort und in Kiew nicht als hinreichenden Anhaltspunkt für landesweite kriminelle Nachstellungen erachte. Dies ist in Anbetracht der völlig unsubstantiierten Beweisbehauptungen nicht willkürlich. Nachdem das Gericht den Klägervortrag im Rahmen dieser Hilfsbegründung als wahr unterstellt hat, kam es auch nicht darauf an, ob die beantragte Einvernahme der beiden Zeugen „den Vortrag des Klägers insgesamt untermauert und glaubhafter und nachvollziehbarer macht“ bzw. hätte machen können.

Schließlich zeigt der Zulassungsantrag mit der aufgeworfenen Frage, ob der Kläger trotz erheblicher Korruption in der Ukraine ausreichend staatlichen Schutz vor Übergriffen seiner kriminellen Verfolger in einem anderen Landesteil finden könne, auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit, in GK-AsylG, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Eine Tatsachenfrage ist grundsätzlich nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind und wenn keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse im Ergebnis unzutreffend beurteilt hat (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 139 f.). Es genügt also nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 14.3.2018 – 13 A 341/18.A – juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.2.2018 – 20 ZB 17.30393 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 8.2.2018 – 2 LA 1784/17 – juris Rn. 4). Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen rechtfertigt die Berufungszulassung grundsätzlich nicht (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 609).

Ungeachtet dessen, dass der Kläger keine Erkenntnisse für seine abweichende Einschätzung der Lage angeführt hat, hat er bereits keine fallübergreifende Tatsachenfrage formuliert, sondern verfolgt die Klärung seines individuellen Einzelfalls. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Inanspruchnahme innerstaatlichen Schutzes um eine nicht entscheidungserhebliche Hilfsbegründung, da es die Klage in erster Linie wegen fehlender Glaubhaftigkeit des Klagevortrags und hilfsweise wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative abgewiesen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger nicht landesweit von kriminellen Nachstellungen bedroht ist und daher auch keinen staatlichen Schutz benötigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2018 - 11 ZB 18.30839

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2018 - 11 ZB 18.30839 zitiert 17 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

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(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch

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Referenzen

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Der 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger und als Imam an einer Moschee tätig. Auf Grund von Predigten, die er im Zeitraum von Juli 2004 bis Januar 2005 gehalten haben soll, wies die Beklagte ihn durch Bescheid vom 14. Februar 2005 aus, verkürzte nachträglich die Befristung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis und drohte ihm die Abschiebung an. Zur Begründung stützte sie sich auf § 54 Nr. 5a AufenthG und führte aus, der Kläger habe als "Hassprediger" die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen. Ein Ermessen sei der Behörde bei der Entscheidung über die Ausweisung nicht eingeräumt. Bei der Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels seien Ermessensgesichtspunkte, die gegen eine solche Verkürzung sprächen, nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben; das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

2

Die auf den Verfahrensmangel der fehlerhaften Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

3

1. Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG den Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen H. nicht hätte ablehnen dürfen. Vielmehr hätte es der Beweisbehauptung nachgehen müssen, der Kläger habe Predigten gehalten, die geeignet gewesen seien, die Adressaten zu "islamistisch-jihadistisch motiviertem terroristischem Verhalten" auch "innerhalb der Bundesrepublik Deutschland" zu bewegen.

4

Nach § 54 Nr. 5a AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder wenn er sich bei der Verfolgung politischer Ziele entweder an Gewalttätigkeiten beteiligt, öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Unter dem Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" versteht das Berufungsgericht sowohl die äußere als auch die innere Sicherheit. Diese Tatbestandsalternative schütze die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, d.h. die Fähigkeit, sich gegen Angriffe von innen und außen zur Wehr zu setzen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese Vorschrift (UA S. 10 unten und S. 11) lässt sich der weitere Obersatz entnehmen, der sich aus dieser Begriffsbestimmung ergebende Inlandsbezug fehle jedenfalls dann, wenn in einer "Hasspredigt" lediglich zum Kampf gegen die USA, England und Israel aufgerufen werde, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland und ihre Organe erwähnt würden.

5

Auf dem Boden dieser Auffassung durfte der erste Beweisantrag der Beklagten nicht wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden. Als Beweisthema war u.a. der Inhalt der Freitagspredigt vom 29. Oktober 2004 benannt worden. In dieser Predigt soll der Kläger gesagt haben, dass sich die Muslime nicht nur im Irak, in Palästina oder Afghanistan, sondern "weltweit" in einem "religiösen Verteidigungskampf gegen die Bösen des Imperialismus" befänden; die Predigt soll nach ihrem Inhalt geeignet gewesen sein, anwesende Zuhörer konkret dazu zu bewegen, auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland "terroristisches Verhalten" zu zeigen. Dieses Beweisthema zielte damit auf Tatsachenbehauptungen, die für die Subsumtion des Sachverhalts unter § 54 Nr. 5a AufenthG in der Auslegung des Berufungsgerichts erheblich war. Denn aus dem Zusatz "weltweit" ergibt sich, dass nicht nur die genannten Länder Irak, Palästina oder Afghanistan Schauplatz des muslimischen Kampfes sein sollen, sondern alle Länder, mithin auch die Bundesrepublik Deutschland; konkreter ergibt sich dasselbe aus der Begründung des Beweisantrages, die "islamistisch-jihadistische" und terroristische Aktivitäten auch auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als Ziel der beanstandeten Predigt einschließt. Das Oberverwaltungsgericht hätte deshalb der Beweisfrage nachgehen müssen und auch die Frage, ob der Kläger die ihm von der Beklagten zugeschriebenen Predigten wirklich selbst gehalten hat, nicht offenlassen dürfen.

6

Soweit der vierte Beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz sich ebenfalls auf die Freitagspredigt vom 29. Oktober 2004 bezog (als C 4 bezeichnete Aufklärungsrüge), hätte er aus denselben Gründen ebenfalls nicht wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden dürfen. Ob diesem Beweisantrag andere Gründe entgegenstanden, bedarf hier keiner Entscheidung.

7

2. Die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten sind allerdings unbegründet.

8

2.1 Die als C 2, C 3 und C 5 bis C 7 bezeichneten weiteren Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Die Beweisanträge 2 (Zeuge C.) und 3 (Zeuge B.) zielten auf Tatsachen, die keinen Inlandsbezug in der - maßgeblichen - Auslegung durch das Berufungsgericht hatten. Sie durften daher wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden. Soweit die Beschwerde unterstellt, dass auch diese Beweisanträge das Verhalten der Zuhörerschaft auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland beeinflussen sollten, ergibt sich dies aus der Formulierung und Begründung der Beweisanträge nicht.

9

Die auf den achten Beweisantrag der Beklagten (Rechtshilfeersuchen an die ägyptischen Behörden) bezogene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht durfte diesen Beweisantrag wegen mangelnder Substantiierung ablehnen, da die Beklagte keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt hat, dass der Kläger schon in Ägypten dem islamistischen Terrorismus zuzurechnen war. Im Übrigen ist die zusätzliche Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels im Hinblick darauf, dass die Beklagte selbst mitgeteilt hatte, dass die ägyptischen Behörden derzeit keinerlei Auskünfte erteilen, nicht zu beanstanden.

10

Auch die Aufklärungsrügen im Zusammenhang mit dem zehnten und elften Beweisantrag sind unbegründet. Diese Beweisanträge zielten trotz ihrer Formulierung nicht auf einen Zeugenbeweis, sondern auf die Einholung von Sachverständigengutachten. Die - allerdings wenig klar formulierte - Ablehnung dieser Beweisanträge ist als Ablehnung wegen Unerheblichkeit zu verstehen und in dieser Auslegung nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht lehnt das zum Beweis gestellte Modell der Radikalisierung von Individuen als Element der von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG ausdrücklich ab (UA S. 11. ff.), so dass es auf dieser Grundlage keinen Anlass zu weiterer Aufklärung hatte.

11

2.2 Auch die Gehörsrügen bleiben erfolglos. Soweit sie auf die Beweisanträge 10 und 11 (Sachverständigengutachten zum Modell der Radikalisierung, als A 2 und A 3 bezeichnete Gehörsrügen) bezogen sind, setzt sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Beklagten auseinander und lehnt das Modell als für die Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG nicht relevant ab. Hinsichtlich des Beweisantrages 4 (Zeuge von W., Gehörsrüge A 1) führt es aus, dass die zu Beweis gestellten Behauptungen bereits in das Verfahren eingeführt seien und dass es sich mit ihnen bereits befasst habe. Dies trifft zu; die Frage, ob die Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der Beklagten auf dem Boden einer ohne Verstoß gegen revisibles Recht entwickelten Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften geschehen ist, kann hier offenbleiben. Damit scheidet ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs auch insoweit aus.

12

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die als A 4 bezeichnete Rüge, das Gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, die mündliche Verhandlung zu unterbrechen und einen Termin zur Fortsetzung an einem anderen Tag anzuberaumen. Denn die Beklagte hat erhebliche Gründe für eine Vertagung (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) zur Sicherung ihres rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht.

13

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem aus im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO erheblichen Gründen gestellten Vertagungsantrag zu entsprechen (Beschlüsse vom 28. April 2008 - BVerwG 4 B 47.07 - juris Rn. 22; vom 29. April 2004 - BVerwG 3 B 118.03 - und vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285). Zu berücksichtigen sind bei der Entscheidung über einen Vertagungsantrag einerseits das im Verwaltungsprozess geltende Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und die Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits das verfassungsrechtliche Erfordernis des rechtlichen Gehörs. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt (Beschluss vom 28. April 2008 a.a.O. m.w.N.). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Termin mit Tatsachen- oder Rechtsfragen konfrontiert wird, mit denen er sich ohne weitere Vorbereitung nicht kompetent auseinandersetzen kann.

14

Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte erhebliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgebracht. Die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge konnte vor dem Hintergrund der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 27. Februar 2012 nicht überraschend sein. Die Formulierung der Beweisanträge macht zudem deutlich, dass die Beklagte den für das Berufungsgericht entscheidenden Gesichtspunkt des Inlandsbezugs bei § 54 Nr. 5a AufenthG erkannt und selbst schon berücksichtigt hatte. Auch der zur Begründung ihrer Gehörsrüge vorgebrachte Hinweis darauf, man hätte bei erneuter mündlicher Verhandlung die Beiziehung von Akten verlangt, die die Gefährlichkeit des Klägers belegt hätten, ändert am Fehlen eines erheblichen Grundes nichts. Denn bei den damit in Bezug genommenen Akten handelt es sich um ein bereits im Jahre 2011 abgeschlossenes Verfahren, so dass es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diesen Antrag schon in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2013 zu stellen.

15

Schließlich hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass das Berufungsgericht sich mit dem Kern ihres Vorbringens nicht auseinandergesetzt hätte (Gehörsrüge A 5). Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beklagten auf dem Boden seiner Rechtsauffassung lediglich für unzureichend gehalten. Darin liegt kein Gehörsverstoß.

16

2.3 Die Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO, als B bezeichnete Rüge), ist unbegründet. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 53 Rn. 22).

17

Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Rüge allein geltend gemachte Unvollständigkeit des Tatbestands der Entscheidung liegt, wie das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2013 zum Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung bereits zu Recht ausgeführt hat, nicht vor. Das Fehlen verständlicher und nachvollziehbarer Begründungserwägungen im Urteil, die den Tenor der Entscheidung stützen können, rügt die Beklagte nicht.

18

3. Auch die Grundsatzrügen der Beklagten führen nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn sie grundsätzlich bedeutsame Problemstellungen aufwerfen sollten, würde dies nicht zur Revisionszulassung führen, da das Berufungsgericht nicht einmal festgestellt hat, dass der Kläger die ihm zugeschriebenen Predigten mit ihrem behaupteten Inhalt wirklich gehalten hat. Ohne eine - dem Tatsachengericht vorbehaltene - Klärung dieser Frage, mithin ohne vorherige Zurückverweisung des Rechtsstreits könnten deshalb etwaige grundsätzlich bedeutsame Fragestellungen im Zusammenhang mit den Predigten vom Revisionsgericht nicht beantwortet werden. Da im Hinblick auf die erfolgreiche Aufklärungsrüge ohnehin eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich ist, spricht angesichts der außergewöhnlich langen bisherigen Verfahrensdauer auch der Grundsatz der Prozessökonomie für eine Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung zu geben.

19

Hiervon abgesehen fehlt den aufgeworfenen Fragen die grundsätzliche Bedeutung:

20

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde oder wenn sie keine abstrakte, sondern nur eine aus den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abzuleitende und auf diesen Einzelfall beschränkte Antwort ermöglicht.

21

Die Frage,

ob "die konkrete Eignung wiederholter und über einen mehrmonatigen Zeitraum ausgeführter islamistisch-jihadistischer Predigten durch einen als islamischen Vorbeter (Imam) anerkannten Mann, die auf die aktive Beteiligung an bewaffneten Gewalthandlungen gegen so genannte Ungläubige abzielen und die in einem Umfeld getätigt werden, in welchem eine erhebliche Anzahl von Menschen erreicht wird, welche sich selbst als radikal-islamisch ansehen, einzelne Personen innerhalb der Gemeinde hin zu einem islamistisch-jihadistisch motivierten terroristischen Verhalten mit dem Ziel der Tötung von Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu radikalisieren, eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG" darstellt,

hat keine in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich nur einzelfallbezogen beantworten lässt. Denn nach ihrer Formulierung setzt sie so viele konkrete Umstände zur Zusammensetzung der Zuhörerschaft ("erhebliche Anzahl", Selbsteinschätzung der Zuhörer als radikal-islamisch), zur konkreten Zielsetzung der Predigten (aktive Beteiligung an bewaffneten Gewalthandlungen, Ungläubige als Ziel der Gewalthandlungen), zur Häufigkeit der Predigten ("wiederholte" Predigten, längerer Zeitraum) und zu ihrer Eignung, ein bestimmtes Verhalten zu verursachen (Tötungshandlungen, Taten auf deutschem Boden, "islamistisch-jihadistische" Motivation des beabsichtigten Terrorismus) voraus, dass sie einer abstrakten Beantwortung unabhängig von der vorausgesetzten Kombination spezifischer Faktoren nicht mehr zugänglich ist.

22

Dasselbe gilt auch für die weitere Frage,

ob "der Aufruf eines als islamischer Vorbeter (Imam) anerkannten Mannes in einer Freitagspredigt, der in einem Umfeld getätigt wird, in welchem eine erhebliche Anzahl von Menschen erreicht wird, welche sich selbst als radikal-islamisch ansehen, sich am so bezeichneten Verteidigungskampf gegen die Ungläubigen zu beteiligen, einen öffentlichen Aufruf zur Gewalt im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG" darstellt, "wenn er in einem Gesprächskontext von terroristischen Gewaltakten Dritter geäußert wird".

23

Im Übrigen würden sich beide Fragen in einem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen, da einige der in den Fragestellungen vorausgesetzten Tatsachen vom Berufungsgericht nicht festgestellt sind, ohne dass hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen vorgebracht wären. Dies gilt etwa für die Zusammensetzung der Zuhörerschaft bei den Freitagsgebeten als nach eigener Einschätzung "radikal-islamisch", für den "Gesprächskontext" von terroristischen Gewaltakten Dritter und für die Eignung der Predigten, Tötungsdelikte zu verursachen.

24

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird unabhängig von der erforderlichen Beweisaufnahme zur Urheberschaft des Klägers für die beanstandeten Predigten und zu deren möglicher, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogener Zielsetzung zu prüfen haben, ob es an seiner Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG festhalten will. Denn Bedrohungen der durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgüter können möglicherweise auch dadurch entstehen, dass terroristische Gewalttäter zwar nicht Straftaten auf deutschem Hoheitsgebiet begehen, aber auf ein Tätigwerden im Ausland in Deutschland vorbereitet und motiviert werden. Sollte dies zutreffen, käme es nicht nur darauf an, ob der Kläger mit seinen Predigten zu Aktivitäten in Deutschland aufgerufen hat, sondern auch darauf, ob er geeignete Personen in Deutschland für Terrorakte an anderer Stelle angeworben haben könnte. Dass - wovon das Berufungsgericht ausgeht - eine Gefährdung im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG nur auf der Grundlage konkreter Tatsachen angenommen werden kann, stünde einer solchen Auslegung nicht im Wege.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige, zuletzt wohnhaft in C …, und begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Die Kläger reisten am 1. Juli 2014 mit ab 30. Juni 2014 gültigen spanischen Schengen-Visa auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 3. September 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 12. Juli 2016 gaben die Kläger an, die Familie werde durch höhergestellte Personen bedroht. Der Kläger zu 1 sei im März 2014 gezwungen worden, seinen Bus für die Streitkräfte zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe er Probleme mit den prorussischen Organisationen bekommen. Deshalb sei er abgehauen und gelte nunmehr als fahnenflüchtig. Zu Zeiten Janukowitschs habe er bei der Firma E … gearbeitet. Nach der Entmachtung Janukowitschs seien führende Persönlichkeiten dieser Firma verhaftet worden. Er habe schon im Dezember 2013 gekündigt. Ab da hätten die Schikanen begonnen. Es seien mehrmals maskierte Männer zur Wohnung der Kläger gekommen, die erzwingen wollten, dass die Kläger ihre Eigentumswohnung für Rechtsradikale zur Verfügung stellten. Am 27. April 2014 sei die Klägerin zu 3 alleine zu Hause gewesen, als die Männer gegen die Tür geschlagen hätten‚ und habe aufgrund der Vorfälle einen längeren Zeitraum nicht mehr gesprochen. Am 8. Juni 2014 sei die Familie gezwungen worden, die Wohnung zu verlassen. Die Männer hätten der Klägerin zu 2 auf den Kopf geschlagen, bis diese geblutet habe. Die Haustüre sei von den Nachbarn mit deutschen und jüdischen Hassparolen beschmiert worden und der Mercedes Sprinter des Klägers zu 1 sei am 25. oder 26. Mai 2014 in Brand gesetzt worden, während er sich darin befunden habe. Sie befürchteten, von ihren Nachbarn umgebracht zu werden. Sie hätten einen offiziellen Aufruf erhalten, sich als prorussiche Patrioten zu bekennen und die russische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Sie erhielten sogar in Deutschland Drohbriefe. Sie hätten keine Verwandten in der Ukraine, zu denen sie ziehen könnten. Fast die ganze Familie lebe in Deutschland.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Zugleich wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Verfolgungsmaßnahmen erwachse daraus kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da die Kläger in andere Landesteile der Ukraine zurückkehren könnten.

Am 3. November 2016 erhoben die Kläger gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2016 Klage. Mit Schreiben vom 7. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Kläger darauf hin, dass nach § 74 Abs. 2 AsylG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung angegeben werden müssen und verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden können. Mit Schreiben vom 15. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Kläger zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 geladen und für die Angabe weiterer Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung die Klagepartei sich beschwert fühle sowie weiterer Beweismittel, eine Frist bis 30. November 2016 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2016 begründeten die Kläger ihre Klage und bezogen sich dabei auf die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Sie nannten keine weiteren Tatsachen oder Beweismittel. Mit Beschluss vom 29. November 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, da die Rechtssache keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 beantragten die Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Klinikums Nürnberg vom 30. November 2016 Terminsverlegung. Aus dem Attest ergibt sich, dass sich die Klägerin zu 2 seit 18. Oktober 2016 wegen einer Risikoschwangerschaft in stationärer Behandlung befinde. Der Entbindungstermin sei der 21. März 2017. Die Patientin dürfe lediglich zur Toilette aufstehen und könne einen Gerichtstermin nicht persönlich wahrnehmen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Terminsverlegung ab. Die Klägerin zu 2 habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe umfassen darzulegen und sei seit Beginn des Asylverfahrens anwaltlich vertreten. Sollte es die Klägerin für unerlässlich halten, persönlich vor Gericht zu erscheinen, bedürfe es substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2016 beantragten die Kläger erneut Terminsverlegung. Zur Begründung gaben sie an, die Klägerin zu 2 wolle das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass ihr eine Rückkehr in die Ukraine nicht möglich sei. Sie halte es für unverzichtbar, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag erneut ab. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt habe die Klägerin zu 2 deckungsgleich mit dem Kläger zu 1 vorgetragen und trotz der mit der Ladung verbundenen Fristsetzung nach § 87b VwGO mit der Klagebegründung nur das bisherige Vorbringen wiederholt. Auch im Schreiben vom 11. Dezember 2016 finde sich kein Sachvortrag. Es sei damit nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Anwesenheit der Klägerin zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung notwendig sei.

Bei der Gerichtsakte befindet sich ein Aktenvermerk über einen Anruf des Prozessbevollmächtigten bei Gericht vom 12. Dezember 2016. Daraus geht hervor, der Prozessbevollmächtigte habe erwartet, dass dem Verlegungsantrag stattgegeben werde und deshalb einen anderen Termin auf den 13. Dezember 2016 gelegt. Er könne deshalb zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen.

Am 12. Dezember 2016 (Eingang bei Gericht per Telefax um 19:27 Uhr) stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Terminsverlegung. Sie führten aus, die Klägerin zu 2 werde im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreiche Angaben zu den Vorkommnissen mit der Nachbarschaft machen. Dieses Geschehen habe nur sie erlebt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Verlegung des Termins erneut ab. Der im Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 wiedergegebene Vortrag stamme vom Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 sei sowohl bei der Anhörung als auch im Klageverfahren nicht gehindert, sondern gehalten gewesen, über den gemeinsamen Vortrag hinausgehend schriftsätzlich vorzutragen.

Zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 ist für die Klagepartei niemand erschienen. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes. Sie könnten auch nicht als Asylberechtigte anerkannt werden. Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die mündliche Verhandlung nicht verlegt worden sei. Die Klägerin zu 2 habe sich noch in stationärer Behandlung befunden und auch die übrigen Kläger hätten keine Möglichkeit gehabt, den Termin persönlich wahrzunehmen. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung die genauen Umstände und zeitlichen Geschehnisse aufklären wollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist.

Die Kläger haben eine Verletzung von Verfahrensrecht im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Mit dem Berufungszulassungsantrag wird zum einen nur der Vortrag vor dem Bundesamt und der Klagebegründung wiederholt. Zum anderen wird entsprechend dem dritten Terminsverlegungsantrag vom 12. Dezember 2016 ausgeführt, die Klägerin zu 2 habe darauf hingewiesen, dass die Hetze und Bedrohungen nebst Beschimpfungen der Nachbarschaft gerade vor ihrer Ausreise ein unerträgliches Maß erreicht hätten und sie wegen der fehlenden Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung diese Geschehnisse nicht im Einzelnen habe vortragen können. Damit bleibt aber der in der mündlichen Verhandlung tatsächlich beabsichtigte, über das bisherige Vorbringen hinausgehende Vortrag weiterhin im Ungewissen und das Berufungsgericht ist somit nicht in der Lage zu überprüfen, ob das Urteil den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnten. Verhinderungsgründe wurden für sie nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Behauptung, es habe keine realistische Möglichkeit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben, ist nicht nachvollziehbar.

Hat ein Rechtsmittelführer tatsächlich nicht an der mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilnehmen können - so wie es die Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Erkrankung geltend macht -‚ muss auch dargelegt werden‚ dass das Erstgericht einen Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9/06 - NJW 2006, 2648 = juris Rn. 9). Hier ist demgegenüber nicht substantiiert vorgetragen‚ dass der Antrag auf Terminsverlegung vom Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben abgelehnt worden wäre.

Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Hat der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ § 102 Rn. 6). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig‚ GG‚ Stand September 2016‚ Art. 103 Abs. 1 Rn. 109). Gründe, aus denen der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Dass der Bevollmächtigte anscheinend ohne die Entscheidung über den Verlegungsantrag abzuwarten, einen anderen Termin auf den 13. Dezember 2016 gelegt und diesen dann wahrgenommen hat, kann ihn nicht entschuldigen.

Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 - 9 C 1/81 - DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12). Die Klägerin zu 2 hat es aber vorliegend versäumt‚ die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zu beantragen und dabei dem Verwaltungsgericht die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 12; BayVGH‚ B.v. 25.11.2015 - 15 ZB 15.30229 - juris Rn. 3 m.w.N.), obwohl sie mehrfach auf die Erforderlichkeit einer solchen Darlegung hingewiesen worden ist. Selbst mit dem dritten Terminsverlegungsantrag vom 12. Dezember 2016 hat sie nur vage Ausführungen dazu gemacht, dass sie umfangreiche Angaben über die Vorkommnisse mit der Nachbarschaft machen wolle. Um welche Art von Angaben und Vorkommnisse es sich genau handelt, hat sie - auch im Zulassungsverfahren - nicht weiter ausgeführt. Die seit Beginn des Asylverfahrens anwaltlich vertretenen Kläger hatten aber hinreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Es gehört zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig mitzuteilen, aus dem sie für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 a.a.O. Rn. 11). Die Ablehnung des Verlegungsantrags durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.

a) Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt zwar dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 6). Hat der Beteiligte - wie hier die Klägerin - aber einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, so wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt es Art. 103 Abs. 1 GG nicht durchgängig, dem Gehörberechtigten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Mai 2015, Art. 103 Rn. 109) oder gar dessen persönliches Erscheinen anzuordnen (§ 95 VwGO). Auch das Recht zu unmittelbaren Parteiausführungen gemäß § 137 Abs. 4 ZPO ist zwar eine sinnvolle Regelung des Gesetzes, aber keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit (vgl. Schmidt-Aßmann, a. a. O., ebd.). Der Anspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin auf Verletzung rechtlichen Gehörs wird deshalb nicht schon dann verletzt, wenn sie selbst verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sondern allenfalls dann, wenn die beantragte Terminsänderung trotz anwaltlicher Vertretung aus erheblichen Gründen geboten war (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin es versäumt hat, die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe dem Verwaltungsgericht substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.1982 - 9 C 912/80 - juris Rn. 11). Darüber hinaus hatte die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin hinreichend Gelegenheit, etwaige Verfolgungsgründe, die sie dem Bundesamt nicht genannt hatte, umfassend vorzubringen und ihr schriftliches Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung ggf. kurzfristig zu ergänzen. Es gehörte zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt, aus dem sie günstige Rechtsfolgen für sich ableiten wollte, vollständig darzulegen. Dazu, dass dies nur durch persönlichen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können, führt auch die Zulassungsbegründung nichts Näheres aus (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.1997 - 1 B 203/97 - juris Rn. 4). Der pauschale Vortrag, die Klägerin sei völlig verängstigt und könne sich nur auf Nachfrage umfassend und ausdrücklich mitteilen, lässt unbeantwortet, weshalb ihre Bevollmächtigten offenbar selbst davon abgesehen haben, derartige Nachfragen zu stellen und etwaiges neues Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen.

b) Auch im Asylprozess liegt ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht bereits dann vor, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, B. v. 4.2.2002 - 1 B 313/01, 1 PKH 41 PKH 40/01 - juris Rn. 5). Hiervon ausgehend ist die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags vom 4. September 2015 (Freitag) mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2015 (Montag) gegebenen Begründung, die ohnehin nicht angeordnete persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei für die weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet, weshalb das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung im konkreten Fall erforderlich gewesen sein sollte.

c) Dass weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben könnte, der die Unverzichtbarkeit der persönlichen Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung zumindest nahegelegt hätte, ergab sich für das Verwaltungsgericht auch nicht aus dem bisher Vorgetragenen. Weder das Vorbringen der Klägerin beim Bundesamt oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch der Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 oder die Gegenvorstellung vom 8. September 2015, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag zurückgewiesen hat (per Telefax am 8. September 2015 zugestellt), enthielten Anhaltspunkte für das Erfordernis einer weitergehenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Nach ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ihr Heimatland verlassen, weil sie für sich und ihre Kinder dort keine Zukunft gesehen und keine Sozialhilfe erhalten hat, das Einkommen ihres Mannes nicht gut gewesen ist und sie auch gern Gelegenheit hätte, sich in Deutschland weiter medizinisch behandeln zu lassen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin darauf berufen, sie befinde sich derzeit in stationärer Behandlung in einer Klinik sowie - im Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 - es bestehe ein Abschiebungsverbot wegen Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, sie leide an einer Erkrankung, deren Behandlung (Nachsorge) im Heimatland nicht möglich sei und habe sich außerdem (am 30.7.2015) eine Unterarmfraktur zugezogen, u. a. derentwegen die Klägerin reise- und verhandlungsunfähig sei. Auch mit der Gegenvorstellung vom 8. September 2015 erfolgte kein weiterer asylrelevanter Vortrag. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Entschluss der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist, und sich damit der Möglichkeit begab, ggf. Weiteres für die Klägerin vorzutragen, ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der Gegenvorstellung vom 8. September 2015, „nachdem Sie mit Beschluss vom 7. September 2015 den Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 abgelehnt (haben) und kurz vorher Akteneinsichtnahme in unseren Büroräumen ebenfalls versagten, wird zum Hauptverhandlungstermin 9. September 2015 niemand erscheinen“, genügen jedenfalls nicht, um ein unverschuldetes Ausbleiben i. S. v. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu begründen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte der Klägerin am 4. September 2015 zwar „Akteneinsichtnahme“ beantragt; diese hat ihm das Verwaltungsgericht durch die Gelegenheit zur Einsichtnahme der Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts aber ermöglicht. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden, für den 9. September 2015 anberaumten mündlichen Verhandlung hatte das Verwaltungsgericht - aus nachvollziehbaren Gründen - lediglich von einer Übersendung der Akten zwecks Einsichtnahme abgesehen (Telefax vom 7. September 2015). Den mithin erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen „letzten Auslöser“, der die Klägerin veranlasst haben soll, ihre Heimat zu verlassen, konnte das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags bei seiner Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag keiner „verständigen Wertung“ unterziehen. Dem Verwaltungsgericht kann deshalb nicht angelastet werden, es habe den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Angesichts dieser Umstände gab es auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein erheblicher Grund für eine Vertagung vorlag.

2. Von Vorstehendem abgesehen lassen die in der Zulassungsbegründung geschilderten Geschehnisse (Kampf des Sohnes im georgisch-russischen Krieg von 2008 gegen die russischen Truppen) auch nicht ansatzweise erkennen, dass der Klägerin im von der Zentralregierung kontrollierten Staatsgebiet von Georgien eine irgendwie geartete Verfolgungsgefahr drohen könnte oder dass die zuletzt in Tiflis wohnende Klägerin Georgien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. März 2017 (Az. B 3 K 16.31155) ist bereits unzulässig. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die Kläger werfen zunächst folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam auf:

„ob es im Irak generell eine inländische Fluchtalternative gibt oder ob nur dann eine inländische Fluchtalternative überhaupt in Erwägung gezogen werden kann, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die betroffene Person im dortigen Gebiet über ausreichende soziale und familiäre Verbindungen verfügt, die ein Überleben ermöglichen.“

Insoweit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Denn diese Darlegung erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. Etwas „darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag nicht gerecht. Es fehlt an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zunächst auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, den Vortrag der Kläger aber als wahr unterstellt. Sodann hat es unter ausführlicher und differenzierter Würdigung des individuellen Vortrags zu den persönlichen Verhältnissen und den Lebensverhältnissen der aus der Provinz bzw. Stadt Sulaymaniya stammenden Kläger begründet, dass diesen in einer anderen Provinz der Kurdischen Autonomieregion im Nordirak eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (interner Schutz) im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung stehe (UA S. 7/8). Das Verwaltungsgericht hat auch ausgeführt, dass den Klägern wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sowie ihrer Herkunft aus diesen Gebieten dort auch die Einreise erlaubt werden würde (UA S. 8). Mit diesen einzelfallbezogenen, schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzen sich die Kläger in ihrem Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Damit ist nicht dargelegt, dass es auf die zur grundsätzlichen Klärung gestellte, sehr allgemein formulierte Frage ankommt.

2. Im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der o.g. Frage ebenfalls nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf den Umstand gestützt, dass in den Provinzen Erbil und Dohuk kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliege. Damit hat die Vorinstanz bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verneint, so dass es insoweit nicht entscheidungserheblich auf den gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG beim subsidiären Schutz entsprechend anzuwendenden § 3e AsylG ankam.

3. Des Weiteren halten die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob Zivilpersonen, die sich einer Verfolgung – auch durch nicht staatliche Organisationen – ausgesetzt sehen, sich an staatliche Stellen wenden können, damit ihnen Schutz gewährt wird oder ob der irakische Staat überhaupt nicht in der Lage und/oder Willens ist, Schutz zu bieten.“

Die Kläger haben jedoch die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger insbesondere in den größeren Städten Erbil oder Dohuk in der kurdischen Autonomieregion wegen der dort herrschenden Anonymität vor etwaigen Verfolgern sicher wären. Damit war die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft staatlicher Behörden im Irak für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Die Kläger haben demgegenüber nicht aufgezeigt, weshalb sich diese Frage dennoch in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.

4. Soweit die Kläger schließlich die Frage für grundsätzlich bedeutsam halten,

„ob nicht die Situation im Irak zwischenzeitlich sich derart verschlechtert hat, dass ein Konflikt – sowohl zwischen den Glaubensrichtungen, als auch zwischen Regionalfürsten und Stammesfürsten, als auch gegenüber völlig unparteiischen Personen – vorliegt, wie er typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen zu finden ist.“

haben sie die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass in den Provinzen Erbil und Dohuk, die zum kurdischen Autonomiegebiet gehören, ein innerstaatlicher Konflikt nicht vorliege, und hat seine Auffassung eingehend sowie unter Bezugnahme auf die Auskunftslage begründet (UA S. 8/9). Damit setzen sich die Kläger nicht substantiiert auseinander. Zur Darlegung einer Grundsatzfrage, die im Berufungsverfahren anders als vom Verwaltungsgericht beantwortet werden soll, gehört es jedoch, dass sich der Antrag auf Zulassung der Berufung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiell auseinandersetzt und eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigt, dass die Frage anders zu beantworten ist als vom Verwaltungsgericht. Daran fehlt es hier jedoch. Des Weiteren übersehen die Kläger, dass allein die Feststellung eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es dann der zusätzlichen Feststellung, dass bei einer quantitativen und qualitativen Betrachtung die vorhandene Gefahrendichte so hoch ist, dass diese für die Annahme einer individuellen konkreten Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch ohne besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers ausreicht. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht anhand einer quantitativen Betrachtung (sog. „Bodycount“) dargelegt, dass es jedenfalls an der für die Feststellung einer individuellen Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Gefahrendichte fehle, weil die Kläger als Zivilpersonen nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes in diesem Gebiet Gefahr liefen, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu werden (UA S. 9/10). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass persönliche gefahrerhöhende Umstände bei den Klägern nicht ersichtlich seien (UA S. 8). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Kläger in ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht auseinander.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.