Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 ZB 16.1365

bei uns veröffentlicht am26.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 16.396, 07.06.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, eine Verfügung gegen die Beigeladene mit dem Ziel, dass dieser die Nutzungsaufnahme eines benachbarten Feuerwehrgerätehauses, für das bauliche Änderungen genehmigt worden sind, vorbeugend untersagt werde.

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1 auf Aufhebung der der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilten Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wandten sich sodann gegen eine der Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung“ vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. Das Verwaltungsgericht wies ihre Anfechtungsklage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2016 (15 ZB 15.2442) ebenfalls abgelehnt.

Ihre am 16. März 2016 erhobene Klage mit den auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, eine Nutzung der Ergänzung des Feuerwehrgerätehauses auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigungen vom 19. Juli 2011 und 12. Dezember 2014 vorbeugend zu untersagen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, von der Beigeladenen einen weiteren Bauantrag zu fordern bzw. (weiter hilfsweise) über die vorstehenden Anträge nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 7. Juni 2016 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten stehe die bestandskräftige Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 entgegen, welche u. a. den Fahrweg des im Erweiterungsbau unterzustellenden Fahrzeugs abschließend regele. Da in der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 keine abweichende Regelung getroffen worden sei, sei die Baugenehmigung insoweit auch nicht Verfahrensgegenstand des beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 15 ZB 15.2442 anhängigen Antrags auf Berufungszulassung (vgl. hierzu den bereits ergangenen ablehnenden Beschluss des Senats vom 29. August 2016). Sollte man das Klagebegehren dahingehend auslegen, dass eine der erteilten und bestandskräftigen Baugenehmigung widersprechende tatsächliche Nutzung zu unterbinden sei, fehle es aufgrund der grundsätzlichen Vorrangigkeit des nachträglichen Rechtsschutzes am Rechtsschutzbedürfnis. U. a. sei ein besonderes schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich, zumal hinsichtlich der Befürchtung einer genehmigungsabweichenden Nutzung auch keine Anhaltspunkte bestünden. Auch hinsichtlich der Hilfsanträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil auch diesbezüglich mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 19. Januar 2011 bereits eine Regelung getroffen worden sei.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. März 2016 verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

a) Soweit die Kläger am Ende der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 3. August 2016) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ pauschal auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 15. März 2016 sowie vom 25. Mai 2016 verweisen, ist dies zur Begründung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein unbehelflich. Ein derart allgemeiner Vortrag genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.; B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 8).

b) Die Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat sich auf die einzelnen ausdrücklich erhobenen Einwände der Zulassungsbegründung zu beschränken. Mit diesen vermögen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zu begründen.

Die Zulassungsbegründung wendet sich - was mit Schriftsatz vom 23. September 2016 nochmals ausdrücklich bestätigt wird - gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass einer genehmigungskonformen Nutzung die Bestandskraft der Baugenehmigung entgegenstehe.

Hinter den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis steht die richtige Auslegung des Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung zur Folge hat, dass im Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben ist (vgl. OVG NW, U.v. 22.8.2005 - 10 A 3611/03 - BauR 2006, 342 ff. = juris Rn. 36 f. m. w. N.; VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 41; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 7).

Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht hinreichend substanziiert, dass der genehmigte Feuerwehrhausanbau künftig (nach baulicher Umsetzung) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde, weil die vorgetragenen lärmverursachenden Umstände nicht von den (bestandskräftigen) Baugenehmigungen vom 14. Juli 2009, 19. Januar 2011 und 12. Dezember 2014 gedeckt wären. Von der Klägerseite wurde innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 die Umstände der verkehrsmäßigen Erschließung abschließend geregelt seien. Im vorliegenden Fall - so die Kläger weiter - führe die erteilte Baugenehmigung dazu, dass die Beigeladene den im Plan eingezeichneten Zufahrtsweg entlang des Hotelbetriebs der Kläger zur Zu- und Abfahrt des Einsatzfahrzeugs nutzen werde. Da es sich hierbei um ein Einsatzfahrzeug der örtlichen Feuerwehr handele, führe dies zur Besonderheit, dass der Zufahrtsweg rund um die Uhr - und insbesondere auch außerhalb des Einsatzfalles - befahrbar gehalten werden müsse. Infolge dessen sei zur Winterzeit mit regelmäßiger Schneeräumung - auch zur Nachtzeit - zu rechnen. Wie das vorgelegte schallschutzfachliche Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 darlege, führe dies zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Die Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 enthalte aber keine abschließende Regelung hinsichtlich dieses Konfliktpotenzials und verstoße daher in nachbarschutzwidriger Weise gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kläger hätten aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbare und daher bauplanungsrechtlich rücksichtslose Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten. Da die Baugenehmigungen keine Aussage über die Schneeräumpflichten träfen, könne der Klage deren Bestandskraft nicht entgegenstehen.

Die Zulassungsbegründung geht in der Sache selbst davon aus, dass die durch An- und Abfahrten sowie durch Schneeräumung verursachten Lärmimmissionen der typischen Nutzung des (erweiterten) Feuerwehrhauses zuzurechnen sind (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 42, 43) und dass die Genehmigungslage daher nachbarrechtswidrig zulasten der Kläger mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 BayVwVfG unvereinbar sei. Sollte diese Prämisse aber richtig sein, folgte hieraus, dass die als lärmverursachend gerügten An- und Abfahrten sowie das Schneeräumen keine „anderen“ Nutzungen sind, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würden. Sollten - was hier nicht entschieden zu werden braucht - diese Ereignisse nach Maßgabe der von den Klägern vorgelegten Lärmprognose vom 19. August 2015 einen unzumutbaren, mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbarenden Lärm verursachen, nimmt der Umstand, dass die (bestandskräftig genehmigte) Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, den Baugenehmigungen nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion. Die Nutzung des genehmigten Anbaus könnte m.a.W. deswegen die in den bestandskräftigen Baugenehmigungen vorgesehene Nutzung nicht überschreiten. Sie ist und bleibt somit formell legal und könnte - unabhängig davon, ob die von den Klägern vorgetragenen lärmverursachenden Umstände unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl. hierzu bereits den Ausgangsrechtsstreit der Parteien VG Regensburg, U.v. 5.7.2011 - RN 6 K 09.1343 - und im Anschluss BayVGH, B.v.25.9.2013 - 15 ZB 11.2302) oder unter der Einstufung als Notsituationen bzw. sog. seltene Ereignisse (Rechtsgedanke Nr. 7.1 und 7.2 der TA Lärm) ggf. trotz Richtwertüberschreitung als zumutbar einzustufen wären (vgl. auch VG Saarl., U.v. 16.1.2013 - 5 K 491/12 - juris Rn. 65) - nicht gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO untersagt werden, solange die Genehmigungen nicht über Art. 48 BayVwVfG aufgehoben werden (vgl. VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 43, 44).

Die Kläger erheben mit der Zulassungsbegründung in Bezug auf eine behauptete nachbarschutzwidrige Unbestimmtheit der Genehmigungen daher in der Sache - verspätete - Einwendungen gegen die bestandskräftig gewordene Genehmigungslage. Aufgrund dieser Bestandskraft sind jegliche Einwendungen gegen die Baugenehmigungen, auch hinsichtlich deren Bestimmtheit, nunmehr abgeschnitten. Dass die Genehmigungen nichtig seien (Art. 44 BayVwVfG), wurde weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren näher dargelegt oder auch nur behauptet. Im Übrigen ermächtigt zwar Art. 54 Abs. 4 BayBO die Bauaufsichtsbehörde, auch an bestandsgeschützte Anlage Anforderungen zu stellen, jedoch nur, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Zu diesen speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, die über eine nur erhebliche Belästigung hinausgehen, haben die Kläger aber nichts vorgetragen (vgl. zu Detailfragen z. B. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49; zur Rechtslage in Baden-Württemberg VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 45 ff.).

c) Es ist in der Zulassungsbegründung weder behauptet noch substanziiert vorgetragen worden, dass die Kläger aufgrund unzumutbarer Lärmbelastung einen Anspruch auf Nutzungsuntersagung oder diesbezügliche Neubescheidung auf § 24 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bzw. auf. § 25 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) stützen könnten (vgl. hierzu VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 59 ff.). Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf eine Diskussion bezüglich Art. 76 Satz 2 BayBO. Dies deckt sich im Übrigen mit dem in den Akten befindlichen Antragsschreiben der Bevollmächtigten der Kläger an das Landratsamt Freyung-Grafenau vom 2. Dezember 2015 (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte RN 6 K 16.396), wo ausschließlich ein „Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten“ gestellt wurde. Tatbestands- und Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich potenzieller Eingriffsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wurden mithin bislang weder hinsichtlich der materiellen Rechtslage noch in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsschutzbedürfnis der Klage thematisiert. Im vorliegenden Zulassungsverfahren sind § 24 und § 25 BImSchG daher jedenfalls schon mangels hinreichender Darlegung und sachlicher Auseinandersetzung mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen müsste für einen strikten Einschreitensanspruch aus der Sollvorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG eine Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit von Menschen oder bedeutender Sachwerte vorliegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 14.3.2016 - 15 ZB 16.168 - juris Rn. 10 m. w. N.).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 ZB 16.1365

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, gegen eine Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem benachbarten Grundstück FlNr. .../....

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 (RN 6 K 09.1343) wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1. gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilte Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wenden sich nunmehr gegen einen weiteren, als „(Tektur)-Genehmigung“ bezeichneten baurechtlichen Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. In den diesbezüglich genehmigten Plänen ist im Vergleich zu den mit den Bescheiden vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 genehmigten Bauvorlagen die südlichste Außenwand des vorgesehenen Anbaus im Erdgeschoss kürzer dargestellt, so dass im Erdgeschoss - bei gleichbleibender Größe und Lage der nördlicheren Räume „Ankleide Damen“ (19,09 m²) und „Ankleide Herren“ (18,49 m²) - der südlich gelegene Raum für „Instandhaltung“ von 18,81 m² auf 12,55 m² verkleinert wurde. Im Obergeschoss kam es im Vergleich zu den vorherigen genehmigten Plänen (abgesehen von der Darstellung einer Brandwand) zu keinen Veränderungen der Räumlichkeiten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. U. a. führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen aus, dass die streitgegenständliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen baulichen Änderungen im Vergleich zum bereits genehmigten Vorhaben kein „aliud“ betreffe und damit keine Änderungsgenehmigung, sondern eine echte Tekturgenehmigung sei. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit hätten sich aber durch die streitgegenständliche Tekturgenehmigung keinerlei Änderungen ergeben. Dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, sei bereits im rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 entschieden worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

1. Mit ihrem Einwand, das Rücksichtnahmegebot sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Prüfmaßstab im Verfahren gewesen, das zur Erteilung der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 geführt habe, können die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen.

Der diesbezügliche Vortrag der Kläger genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung hinsichtlich des erhobenen Einwands nicht:

Die vom Verwaltungsgericht vertretene rechtliche Ausgangsthese, wonach sich bei bestandskräftig gewordener Ausgangsgenehmigung die Anfechtbarkeit einer Baugenehmigung durch den Nachbarn (hier die Kläger) auf die Tekturgenehmigung beschränke (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 68 Rn. 116) - mit der Folge, dass allenfalls solche Belastungen bzw. (behaupteten, potenziellen) Rechtsverletzungen der gegen die Tekturgenehmigung erhobenen Nachbarklage zum Erfolg verhelfen können, die über die ursprünglichen (bestandskräftig gewordenen) Baugenehmigungen hinausgehen (vgl. auch VG München, U.v. 25.2.2014 - M 1 K 13.4195 - juris Rn. 17; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49) -, wird von den Klägern mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Ebenso wird von den Klägern die diesbezüglich tragende Subsumtion des Verwaltungsgerichts, wonach sich hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation - und damit auch hinsichtlich der Beurteilungsparameter des Rücksichtnahmegebots (zur dogmatischen Verortung in § 31, § 34, § 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO z. B. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris Rn. 36) - durch die Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage 14. Juli 2009 /19. Januar 2011 keinerlei Änderungen ergeben hätten, im Zulassungsverfahren nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Ob lediglich eine Tekturgenehmigung oder eine Genehmigungsneuerteilung („aliud“) vorliegt, hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen ab. Entscheidend ist, ob die Identität des Vorhabens trotz der Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt oder nicht (BayVGH, B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 27; OVG BB, U.v. 14.11.2012 - 2 B 3.11 - juris Rn. 57; B.v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 6; zur Abgrenzungsfrage auch Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/50 ff. m. w. N.). Die Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären, neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15; B.v. 26.3.2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, B.v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 - NVwZ-RR 2014, 802 f. = juris Rn. 11; OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 - 2 B 1250/12 - NVwZ-RR 2013, 500 ff. = juris Rn. 15; in der Sache ebenso Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.). Der Vortrag der Kläger im Berufungszulassungsverfahren, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage eine wesentliche Änderung des bisher beantragten Vorhabens vorliege, weil sich die Länge der südlichen Außenwand verkürze, sich deswegen im Hinblick auf die Grundfläche wesentliche Änderungen ergäben und damit ein Merkmal betroffen sei, das wesentlich zur Identität des Vorhabens beitrage, ist insofern unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat zwar zur Begründung der Annahme einer bloßen Tekturgenehmigung ausgeführt, die Grenze zur „Aliud“- bzw. Änderungsgenehmigung sei überschritten, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Wesensmerkmale - insbesondere Standort, Grundfläche, Geschossfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform und Erscheinungsbild (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15) - so wesentlich von der Baugenehmigung abweiche, dass es nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben - nämlich ein „aliud“ darstelle. Damit hat das Erstgericht aber keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt (und gleichzeitig in widersprüchlicher Weise gegen diesen verstoßen), dass bei jeglicher Abweichung von den vorgenannten Eigenschaften (und damit auch bei jeglicher Veränderung der Grundfläche) in jedem Falle die Grenze zu einem „aliud“ überschritten sei. Es hat vielmehr - unter Einbeziehung der Verkürzung der dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand und damit unter Berücksichtigung von Veränderungen bezüglich überbauter Grundfläche und Bauvolumen - die Wertung getroffen, es lägen nur geringfügige, nicht wesensverändernde Änderungen vor. Die Zulassungsbegründung legt aber im Einzelnen nicht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dar, inwiefern diese Bewertung nach den oben dargestellten Maßstäben rechtlich falsch sei. Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die bloße Verkleinerung des Raumes für „Instandhaltung“ im Untergeschoss ein baurechtlich relevantes Genehmigungskriterium im (Änderungs- bzw. Tektur-) Verfahren sein könnte (vgl. OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 a. a. O. juris Rn. 15).

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 15); dies bedeutet jedoch nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden ist und dass eine die Änderung gestattende Baugenehmigung sich stets auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss (BVerwG, B.v. 4.2.2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047 f. = juris Rn. 2; vgl. Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49). Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Genehmigung der baulichen Änderungen die zuvor genehmigten Nutzungen in irgendeiner Weise betroffen sein (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 28) bzw. dass sich diese Änderungen im Vergleich zu den bestandskräftigen Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken können (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 15 ZB 11.1351 [nicht veröffentlicht]). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verständlich, warum - wie in der Zulassungsbegründung vorgebracht wird - für eine neue Gesamtbewertung der Lärmsituation § 3 Abs. 5 BImSchG und § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV sprechen könnten, zumal es hier nicht um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage geht.

Da mithin das Rücksichtnahmegebot unter Lärmschutzgesichtspunkten nach Maßgabe des Änderungsantrags der Beigeladenen vom 5. Mai 2014 im Genehmigungsverfahren nicht neu zu prüfen war, kommt es auf den weiteren Vortrag der Kläger zur Unzumutbarkeit der Lärmbelastung durch die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses nicht an. Insbesondere ist daher auch der klägerische Vortrag, dass in dem Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 erstmals festgestellt werde, dass bereits durch die ursprünglich genehmigte Nutzung des Gebäudes die zulässigen Lärmwerte überschritten würden, irrelevant.

2. Worauf die Kläger mit dem weiteren Einwand, dass „auch der geringe Abstand des Feuerwehrgerätehauses zum Anwesen der Antragsteller für eine Rücksichtslosigkeit“ spreche, die auch einmal dann gegeben sein könne, wenn das Vorhaben im Übrigen planungsrechtlich zulässig sei, genau abzielen, wird nicht wirklich klar. Insofern erfüllen die Kläger daher ebenfalls nicht die Anforderungen, die das Prozessrecht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (hier hinsichtlich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Rücksichtnahmegebot lässt den Schluss zu, dass die Kläger ihre Rüge nicht auf die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts bzgl. Art. 6 BayBO beziehen, zumal auch jegliche Ausführung dazu fehlt, inwiefern das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht überhaupt zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens zählte. Sollte der diesbezügliche Vortrag in der Sache auf eine sog. „erdrückende Wirkung“ als Fallgruppe eines Rücksichtnahmeverstoßes abzielen, fehlt auch hierzu jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil sowie mit den entsprechenden Voraussetzungen, die hierzu von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15; aus der Rspr. des Senats z. B. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 8 f.; B.v. 30.5.2016 - 15 ZB 16.630 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106- juris Rn. 23). Zudem gilt auch insofern, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen der Bestandskraft der vorherigen Genehmigungen nicht mehr zu prüfen war und insofern auch nicht zu einem Nachbarrechtsverstoß führen konnte (s.o. 1.). Im Übrigen dürfte bei der hier eher geringen Höhe des Anbaus eine Rücksichtslosigkeit wegen erdrückender Wirkung nicht ernsthaft zur Debatte stehen. Schließlich wird in der Zulassungsbegründung nichts dazu ausgeführt, warum und in welcher Hinsicht sich eine Rücksichtslosigkeit des Anbauvorhabens aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (die Kläger berufen sich auf BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528) ergeben könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, gegen eine Tekturgenehmigung für den Umbau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem benachbarten Grundstück FlNr. .../....

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 (RN 6 K 09.1343) wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1. gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilte Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wenden sich nunmehr gegen einen weiteren, als „(Tektur)-Genehmigung“ bezeichneten baurechtlichen Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. In den diesbezüglich genehmigten Plänen ist im Vergleich zu den mit den Bescheiden vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 genehmigten Bauvorlagen die südlichste Außenwand des vorgesehenen Anbaus im Erdgeschoss kürzer dargestellt, so dass im Erdgeschoss - bei gleichbleibender Größe und Lage der nördlicheren Räume „Ankleide Damen“ (19,09 m²) und „Ankleide Herren“ (18,49 m²) - der südlich gelegene Raum für „Instandhaltung“ von 18,81 m² auf 12,55 m² verkleinert wurde. Im Obergeschoss kam es im Vergleich zu den vorherigen genehmigten Plänen (abgesehen von der Darstellung einer Brandwand) zu keinen Veränderungen der Räumlichkeiten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. U. a. führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen aus, dass die streitgegenständliche Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen baulichen Änderungen im Vergleich zum bereits genehmigten Vorhaben kein „aliud“ betreffe und damit keine Änderungsgenehmigung, sondern eine echte Tekturgenehmigung sei. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit hätten sich aber durch die streitgegenständliche Tekturgenehmigung keinerlei Änderungen ergeben. Dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, sei bereits im rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 entschieden worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

1. Mit ihrem Einwand, das Rücksichtnahmegebot sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Prüfmaßstab im Verfahren gewesen, das zur Erteilung der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 geführt habe, können die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen.

Der diesbezügliche Vortrag der Kläger genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung hinsichtlich des erhobenen Einwands nicht:

Die vom Verwaltungsgericht vertretene rechtliche Ausgangsthese, wonach sich bei bestandskräftig gewordener Ausgangsgenehmigung die Anfechtbarkeit einer Baugenehmigung durch den Nachbarn (hier die Kläger) auf die Tekturgenehmigung beschränke (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 68 Rn. 116) - mit der Folge, dass allenfalls solche Belastungen bzw. (behaupteten, potenziellen) Rechtsverletzungen der gegen die Tekturgenehmigung erhobenen Nachbarklage zum Erfolg verhelfen können, die über die ursprünglichen (bestandskräftig gewordenen) Baugenehmigungen hinausgehen (vgl. auch VG München, U.v. 25.2.2014 - M 1 K 13.4195 - juris Rn. 17; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49) -, wird von den Klägern mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Ebenso wird von den Klägern die diesbezüglich tragende Subsumtion des Verwaltungsgerichts, wonach sich hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation - und damit auch hinsichtlich der Beurteilungsparameter des Rücksichtnahmegebots (zur dogmatischen Verortung in § 31, § 34, § 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO z. B. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris Rn. 36) - durch die Genehmigung vom 12. Dezember 2014 im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage 14. Juli 2009 /19. Januar 2011 keinerlei Änderungen ergeben hätten, im Zulassungsverfahren nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Ob lediglich eine Tekturgenehmigung oder eine Genehmigungsneuerteilung („aliud“) vorliegt, hängt von der Art und dem Umfang der Änderungen ab. Entscheidend ist, ob die Identität des Vorhabens trotz der Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt oder nicht (BayVGH, B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 ff. = juris Rn. 33; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 27; OVG BB, U.v. 14.11.2012 - 2 B 3.11 - juris Rn. 57; B.v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 6; zur Abgrenzungsfrage auch Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/50 ff. m. w. N.). Die Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären, neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15; B.v. 26.3.2008 - 15 ZB 07.3194 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, B.v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 - NVwZ-RR 2014, 802 f. = juris Rn. 11; OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 - 2 B 1250/12 - NVwZ-RR 2013, 500 ff. = juris Rn. 15; in der Sache ebenso Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750 ff.). Der Vortrag der Kläger im Berufungszulassungsverfahren, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigungslage eine wesentliche Änderung des bisher beantragten Vorhabens vorliege, weil sich die Länge der südlichen Außenwand verkürze, sich deswegen im Hinblick auf die Grundfläche wesentliche Änderungen ergäben und damit ein Merkmal betroffen sei, das wesentlich zur Identität des Vorhabens beitrage, ist insofern unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat zwar zur Begründung der Annahme einer bloßen Tekturgenehmigung ausgeführt, die Grenze zur „Aliud“- bzw. Änderungsgenehmigung sei überschritten, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Wesensmerkmale - insbesondere Standort, Grundfläche, Geschossfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform und Erscheinungsbild (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15) - so wesentlich von der Baugenehmigung abweiche, dass es nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben - nämlich ein „aliud“ darstelle. Damit hat das Erstgericht aber keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt (und gleichzeitig in widersprüchlicher Weise gegen diesen verstoßen), dass bei jeglicher Abweichung von den vorgenannten Eigenschaften (und damit auch bei jeglicher Veränderung der Grundfläche) in jedem Falle die Grenze zu einem „aliud“ überschritten sei. Es hat vielmehr - unter Einbeziehung der Verkürzung der dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand und damit unter Berücksichtigung von Veränderungen bezüglich überbauter Grundfläche und Bauvolumen - die Wertung getroffen, es lägen nur geringfügige, nicht wesensverändernde Änderungen vor. Die Zulassungsbegründung legt aber im Einzelnen nicht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dar, inwiefern diese Bewertung nach den oben dargestellten Maßstäben rechtlich falsch sei. Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die bloße Verkleinerung des Raumes für „Instandhaltung“ im Untergeschoss ein baurechtlich relevantes Genehmigungskriterium im (Änderungs- bzw. Tektur-) Verfahren sein könnte (vgl. OVG BB, B.v. 24.6.2014 a. a. O. juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.12.2012 a. a. O. juris Rn. 15).

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Änderung einer bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung zwar das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 ff. = juris Rn. 15); dies bedeutet jedoch nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden ist und dass eine die Änderung gestattende Baugenehmigung sich stets auf alle zu prüfenden (bauplanungsrechtlichen) Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss (BVerwG, B.v. 4.2.2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047 f. = juris Rn. 2; vgl. Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47/49). Im vorliegenden Fall ist aber gerade nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Genehmigung der baulichen Änderungen die zuvor genehmigten Nutzungen in irgendeiner Weise betroffen sein (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris Rn. 28) bzw. dass sich diese Änderungen im Vergleich zu den bestandskräftigen Genehmigungen vom 14. Juli 2009 und 19. Januar 2011 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken können (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 15 ZB 11.1351 [nicht veröffentlicht]). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verständlich, warum - wie in der Zulassungsbegründung vorgebracht wird - für eine neue Gesamtbewertung der Lärmsituation § 3 Abs. 5 BImSchG und § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV sprechen könnten, zumal es hier nicht um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage geht.

Da mithin das Rücksichtnahmegebot unter Lärmschutzgesichtspunkten nach Maßgabe des Änderungsantrags der Beigeladenen vom 5. Mai 2014 im Genehmigungsverfahren nicht neu zu prüfen war, kommt es auf den weiteren Vortrag der Kläger zur Unzumutbarkeit der Lärmbelastung durch die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses nicht an. Insbesondere ist daher auch der klägerische Vortrag, dass in dem Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 erstmals festgestellt werde, dass bereits durch die ursprünglich genehmigte Nutzung des Gebäudes die zulässigen Lärmwerte überschritten würden, irrelevant.

2. Worauf die Kläger mit dem weiteren Einwand, dass „auch der geringe Abstand des Feuerwehrgerätehauses zum Anwesen der Antragsteller für eine Rücksichtslosigkeit“ spreche, die auch einmal dann gegeben sein könne, wenn das Vorhaben im Übrigen planungsrechtlich zulässig sei, genau abzielen, wird nicht wirklich klar. Insofern erfüllen die Kläger daher ebenfalls nicht die Anforderungen, die das Prozessrecht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (hier hinsichtlich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Rücksichtnahmegebot lässt den Schluss zu, dass die Kläger ihre Rüge nicht auf die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts bzgl. Art. 6 BayBO beziehen, zumal auch jegliche Ausführung dazu fehlt, inwiefern das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht überhaupt zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens zählte. Sollte der diesbezügliche Vortrag in der Sache auf eine sog. „erdrückende Wirkung“ als Fallgruppe eines Rücksichtnahmeverstoßes abzielen, fehlt auch hierzu jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil sowie mit den entsprechenden Voraussetzungen, die hierzu von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15; aus der Rspr. des Senats z. B. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 8 f.; B.v. 30.5.2016 - 15 ZB 16.630 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106- juris Rn. 23). Zudem gilt auch insofern, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen der Bestandskraft der vorherigen Genehmigungen nicht mehr zu prüfen war und insofern auch nicht zu einem Nachbarrechtsverstoß führen konnte (s.o. 1.). Im Übrigen dürfte bei der hier eher geringen Höhe des Anbaus eine Rücksichtslosigkeit wegen erdrückender Wirkung nicht ernsthaft zur Debatte stehen. Schließlich wird in der Zulassungsbegründung nichts dazu ausgeführt, warum und in welcher Hinsicht sich eine Rücksichtslosigkeit des Anbauvorhabens aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (die Kläger berufen sich auf BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528) ergeben könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren ein Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr benachbartes Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks ... in .... Auf der gegenüber liegenden Straßenseite betreibt die Beigeladene auf dem Grundstück ... Straße ... ein Omnibusunternehmen. Die Grundstücke liegen am Rande des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... .Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Im Flächennutzungsplan ist das Betriebsgelände der Beigeladenen einschließlich der Umgebungsbebauung als „gemischte Bauflächen“ dargestellt. Die ... Straße ist Teil der Landesstraße L ...
Das Wohngebäude der Kläger ist ein Einfamilienhaus. Auf der Straßenseite befindet sich im Erdgeschoss ein Wohnzimmer und im Obergeschoss ein Schlafzimmer. Vom Schlafzimmer blicken die Kläger direkt auf den Hof der Betriebsstätte der Beigeladenen. Deren Grundstück ist mit einer Omnibushalle bebaut, in der fünf Omnibusse untergestellt werden können und die direkt von der ... Straße erschlossen wird. Die Halle hat fünf Rolltore, die per Funkfernbedienung geöffnet und geschlossen werden können. Im Jahr 1965 wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein Garagenneubau für eine Autovermietung genehmigt. Im Jahr 1971 wurde eine Garagenerweiterung genehmigt, die ebenfalls mit „Autovermietung“ überschrieben wurde. Im Jahr 1976 wurde ein Umbau und eine Erweiterung von Garagen genehmigt. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Baubeschreibung nannte als beabsichtigte Nutzung „Omnibusbetrieb“. Zuletzt genehmigte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen im Jahr 2001 den Umbau einer bestehenden Busgarage. Als beabsichtigte gewerbliche Nutzung wurde im Bauantrag das „Abstellen von Bussen“ genannt. Von der Baurechtsbehörde wurde seinerzeit das Gebiet als Mischgebiet eingeordnet. Genauere Angaben zur Betriebstätigkeit oder zu den Betriebszeiten enthielt keine der Baugenehmigungen. Das Busunternehmen der Beigeladenen bietet Ferien- und sonstige Busreisen sowie Kranken- und Dialysefahrten an und ist im Linienverkehr des lokalen ÖPNV eingesetzt. Im Jahr 1971 wurde der Betrieb anlässlich einer Anzeige der Veränderung des Gewerbebetriebs noch als „Autovermietung“ bezeichnet. 1998 wurde er als „Omnibusbetrieb/Mietwagen“ gewerblich angemeldet.
Im Jahr 2012 wandten sich die Kläger an das Landratsamt und beschwerten sich über den vom Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Lärm. Sie legten umfangreiche Aufzeichnungen über die Aktivitäten auf deren Grundstück vor. Diese enthielten u.a. Angaben über nächtliches Reinigen und Laufenlassen der Busse und Kraftstoffanlieferung zur Nachtzeit. Das Landratsamt ließ daraufhin eine orientierende Lärmmessung durchführen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass ein realistischer Busbetrieb tagsüber möglich sei, nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr dagegen nicht. Nach den orientierenden Messungen sei der Richtwert nachts schon nach weniger als einer Minute überschritten. Das Landratsamt bat sodann die Beigeladene unter dem 30.08.2012 um ausführliche Stellungnahme zu ihrer Betriebstätigkeit.
Die Beigeladene teilte unter dem 12.09.2012 mit, ihr Unternehmen bestehe seit über 40 Jahren an gleicher Stelle. Es habe noch nie Nachbarbeschwerden wegen Lärmbelästigungen gegeben. Das Unternehmen bestehe derzeit aus sechs Omnibussen. Es fahre täglich mit vier Fahrzeugen im Linienverkehr im Auftrag der BRN (Busverkehr Rhein-Neckar GmbH) und führe Reiseverkehr sowie Krankentransporte mit drei zusätzlichen Pkw durch. Aus dem Linieneinsatzplan der BRN ergebe sich, dass der erste Bus um 5.30 Uhr seine Fahrt beginne. Dieser starte jedoch oft nicht vom Betriebshof, sondern sei meistens an der Schule abgestellt. Um 6.30 Uhr starteten zwei weitere Busse und um 6.50 Uhr der vierte. Die Busse kämen zu unterschiedlichen Zeiten am Vormittag zurück und seien dann mittags wieder unterwegs. Zwei der Busse seien in der Regel durchgängig bis nachmittags im Einsatz. Das letzte Linienfahrzeug sei dann nochmals ab 16.00 Uhr unterwegs und komme abends gegen 19.00 Uhr zurück. In den Schulferien sei nur ein Fahrzeug ganztägig von 5.00 Uhr bis 14.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.30 Uhr im Einsatz. Im Reiseverkehr ließen sich die Abläufe nicht so genau darstellen, da dies vom Programm und den Wünschen der Kunden abhänge. Hier starteten die Busse teilweise auch nachts und kämen auch nachts zurück. Dies sei aber nicht die Regel. Im Normalfall verlasse ein Bus den Betriebshof zwischen 5.30 Uhr und 7.00 Uhr und komme abends gegen 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr zurück. Auf dem Betriebshof fänden grundsätzlich keine Zu- und Ausstiege statt, da hierfür nicht genügend Platz sei. Dies geschehe nur in absoluten Ausnahmefällen. Reinigungsarbeiten an den Bussen würden in der Regel Freitag nachmittags durchgeführt, bei Bedarf gelegentlich auch unter der Woche. Die Waschanlage werde im Hof um die Busse geschoben. Im Winter werde dies in der Halle durchgeführt. In sehr seltenen Ausnahmefällen komme es auch mal vor, dass ein Bus nach der Rückkehr von einer Fahrt spät abends für die nächste Fahrt früh morgens gerichtet werden müsse. Seit Bekanntwerden der Nachbarbeschwerden achteten sie stark darauf, keine unnötigen Belästigungen zu produzieren. Die Anschuldigungen, die Fahrer würden die Motoren minutenlang unnötig laufen lassen, sei falsch. Hierfür gebe es keinen Grund. Der Betrieb liege an der viel befahrenen Landesstraße, auf der auch nachts reger Verkehr herrsche. Oft führen nachts Holzlaster oder Traktoren vorbei, die viel mehr Lärm verursachten als die Busse.
Mit Schreiben vom 10.10.2012 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, sie habe gegenüber den Nachbarn im Mischgebiet die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) einzuhalten. Da ein realistischer Busbetrieb nachts nicht möglich sei, sei beabsichtigt, den Busbetrieb während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu untersagen. Es werde gebeten, die Möglichkeit zu prüfen, die Busse, die vor 6.00 Uhr abfahren sollten, in einer anderen Halle abzustellen.
In der Folge wandten sich die Kläger unter dem 05.11.2012 erneut an das Landratsamt. Die Lärmbelastung sei deutlich intensiver als von der Beigeladenen behauptet. Sie hätten zahlreiche Anlässe dokumentiert, zu denen die Motoren - oft auch zur Nachtzeit - mehr als 20 Minuten gelaufen seien, die Busse im Freien mit Hochdruckreinigern gewaschen und Reisen auf dem Betriebsgelände gestartet worden seien. Hinzu komme die regelmäßige Anlieferung von Kraftstoff sowie weitere Pegelspitzen durch das An- und Abfahren der privaten Pkw der Fahrer. Es habe nach ihrer Beschwerde zeitweise Verbesserungen gegeben. Jedoch sei die Beigeladene zu alten Verhaltensweisen zurückgekehrt. Es sei daher unerlässlich, dass das Landratsamt eine bindende Regelung erlasse. Die Beigeladene benutze Busse, die laut Hersteller ein Standgeräusch von 92 dB (A) hätten. Ein Teil der Annahmen, die der orientierenden Lärmmessung zugrunde gelegt worden seien, sei unrichtig. Die Zeiten für An- und Abfahrt eines Busses seien deutlich länger als zwei Minuten. Oft werde unnötigerweise der Motor laufen gelassen. Zudem sei die Bushalle ersichtlich so eng, dass das Einparken in die Garage oft lange dauere und Einweisung benötigt werde. Nicht beachtet worden seien das Umparken, Rangieren sowie die An- und Abfahrten der Mitarbeiter. Auch die Kraftstoffanlieferungen seien nicht eingeflossen. Der festgestellte Beurteilungspegel von 59,3 dB (A) sei daher zu niedrig. Der tagsüber zulässige Pegel von 60 dB (A) werde überschritten. Die tieffrequenten Geräusche seien besonders störend. Der nächtliche Verkehr auf der ... Straße sei gering. Tagsüber werde sie überwiegend durch Pkw befahren. Von einer starken Vorbelastung durch die Straße könne daher nicht ausgegangen werden.
In Weiteren fanden mehrere Besprechungen zwischen dem Landratsamt und der Beigeladenen statt. Diese erklärte sich bereit, eine Lärmprognose in Auftrag zu geben, um festzustellen, in welchem Rahmen ein realistischer Busbetrieb unter Einhaltung der Lärmwerte möglich ist. Die Kläger erstatteten in der Folge mehrere Anzeigen wegen unnötigen Laufenlassens stehender Fahrzeuge sowie Ruhestörung zur Nachtzeit und führten zusätzlich aus, die Omnibusse hätten zum Teil bereits nach Herstellerangaben Standgeräusche von über 90 dB (A). Allein dadurch werde der im Mischgebiet zulässige Spitzenpegel überschritten. Die Nutzung dieser Busse vom Grundstück der Beigeladenen aus sei daher zu untersagen. Die monatliche Anlieferung von Kraftstoff sowie das häufige Schneeräumen im Winter mithilfe eines Traktors überschritten sämtliche Werte. Dieselmotoren produzierten tieffrequente, impulshaltige Immissionen. Der in schutzbedürftigen Räumen zulässige Wert werde überschritten. Es komme in ihrem Haus zu starken Vibrationen und Körperschallübertragungen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien bereits eingetreten.
Die Beigeladene legte sodann eine vom 15.03.2013 datierende fachtechnische Stellungnahme der Sachverständigen vRP Bauphysik zu Schallemissionen aus dem Betrieb der Omnibushalle vor. Darin wurde eine Schallimmissionsprognose abgegeben. Diese ging vom Vorliegen eines Mischgebiets aus und legte im Wesentlichen die obigen Angaben der Beigeladenen zu den Betriebs-, An- und Abfahrtzeiten der Busse zugrunde. Die Berechnungen hätten Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort in der Nachbarschaft tagsüber von 54 dB (A) ergeben. Damit sei der Richtwert mit ausreichender Sicherheit eingehalten. Auch das Spitzenpegelkriterium werde mit 79 dB (A) eingehalten. Im Nachtzeitraum werde der Richtwert bei unterstellten drei Busbewegungen in der lautesten Nachtstunde um 7 dB (A) überschritten. Auch der Spitzenpegel werde durch die beschleunigte Abfahrt eines Omnibusses im Nachtzeitraum um 14 dB (A) überschritten. Bei der An- und Abfahrt von maximal zwei Kleinbussen in der lautesten Nachtstunde würden die Werte in der Nachtzeit eingehalten, ebenso bei An- und Abfahrt von vier Pkw.
10 
Mit Bescheid vom 26.03.2013 untersagte das Landratsamt der Beigeladenen schließlich die gewerbliche Nutzung innerhalb und außerhalb des Garagengebäudes auf ihrem Grundstück für sämtliche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge sowie für einen Kfz-Betrieb, welche die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) im Nachtzeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (lauteste Nachtstunde) bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Für gewerbliche Tätigkeiten, Arbeitsvorgänge, Kraftfahrzeugverkehr usw., welche den zulässigen Immissionsrichtwert einhielten, sei ein Nachweis vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Als Rechtsgrundlage nannte das Landratsamt § 65 Satz 2 LBO. Danach könne die Nutzung von Anlagen untersagt werden, welche im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Die Untersagung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde. Sie habe nach § 47 LBO für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. Auf Grundlage der orientierenden Lärmmessung und der Lärmprognose sei das Ermessen auf Null reduziert, soweit ein Betrieb stattfinde, mit dem die zulässigen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit eindeutig nicht eingehalten würden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei es auch nicht möglich, die Nachtzeit um eine Stunde zu verschieben, da hierfür keine zwingenden betrieblichen Gründe gegeben seien. Es sei möglich und zumutbar, den vor 6.00 Uhr abfahrenden Bus außerhalb des Grundstücks abzustellen. Der ungestörten Nachtruhe der Nachbarschaft komme aus gesundheitlichen Gründen ein hoher Stellenwert zu.
11 
Am 23.04.2013 legten die Kläger „Widerspruch gegen die Lärmprognose der Firma ...“ ein, mit dem sie diese als fehlerhaft beanstandeten. Sie stütze sich auf falsche Berechnungsgrundlagen und beachte nicht hinreichend die langen Motorlaufzeiten sowie das Rangieren auf dem Vorplatz. Auch die Impulshaltigkeit und die Tieffrequenz der Dieselmotoren sei nicht beachtet worden. Zudem könnten die Sprinter nicht einem Pkw gleichgesetzt werden, da sie entschieden lauter seien. Auch der auf dem Vorplatz genutzte Hochdruckreiniger, die gewerblich genutzten Pkw, das An- und Abfahren der Pkw der Angestellten, die Anlieferung von Kraftstoff und das Schneeräumen mit Traktor werde nicht einbezogen. Es handele sich überdies nicht um ein Mischgebiet, sondern um ein Wohngebiet. Ebenso sei nicht geklärt, ob die Richtwerte für die Übertragung von Körperschall in schützenswerten Räumen eingehalten würden. Die immensen Vibrationen der großen Omnibusse überschritten auch tagsüber die Richtwerte.
12 
Nach Einholung einer Stellungnahme der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) forderte das Landratsamt die Beigeladene mit Schreiben vom 06.09.2013 auf, die Lärmprognose ergänzen zu lassen. Dabei sei festzustellen, ob tieffrequente Geräusche eine Rolle spielten. Zudem seien Geräuschemissionen von privaten und betriebseigenen Pkw, der Treibstoffanlieferung und dem Schneeräumen einzubeziehen.
13 
Unter dem 28.10.2013 trug die Beigeladene vor, in dem vorgelegten Gutachten seien bereits An- und Abfahrten von bis zu 4 Pkw in der Nachtzeit berücksichtigt. Mehr Fahrten fänden nicht statt. Es müsse allerdings möglich sein, dass der Fahrer den Busschlüssel bringe und abhole, wenn der Bus schon nicht auf den Hof fahren dürfe. Der Pkw halte dann auch nur für einen kurzen Moment. Treibstoffanlieferungen seien seltene Ereignisse, da es inzwischen günstiger sei, an öffentlichen Tankstellen zu tanken. Das Schneeräumen sei je nach Winter unterschiedlich. Es sei aber möglich, in Zukunft den Schnee erst ab 6.00 Uhr zu räumen. Die Beigeladene legte in diesem Zusammenhang eine ergänzende Stellungnahme der vRP Bauphysik vom 28.10.2013 vor, nach der sich das Ergebnis der Prognose nicht veränderte.
14 
Mit Schreiben vom 30.10.2013 stellten die Kläger - nunmehr anwaltlich vertreten - klar, dass kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2013 erhoben worden sei. Sie begehrten mit ihrem „Widerspruch gegen die Lärmprognose“ keine Aufhebung des Bescheids, sondern die Durchführung von weiteren Lärmmessungen. Die Beigeladene trage die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte. Sie hätten bereits zuvor den Erlass einer Ordnungsverfügung auch in Bezug auf den Busbetrieb zur Tageszeit beantragt. Über diesen Antrag sei noch immer nicht entschieden worden. Die tatsächliche Umgebungsbebauung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Es gebe in der Straße an Gewerbe lediglich einen Floristen, einen Physiotherapeuten sowie ein Café. Eine Halle für Omnibusse füge sich daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das gelte jedenfalls für den Umfang der heutigen erweiterten Nutzung. Jedenfalls mit der Erweiterung des Betriebs und den damit verbundenen unzulässigen Immissionen sei der Betrieb planungsrechtlich unzulässig geworden.
15 
In der Folge erstatteten die Kläger weitere Anzeigen. Die Störungen sowohl tagsüber als auch nachts seien weiterhin unzumutbar. Sofortiges Einschreiten sei erforderlich. Das Landratsamt stellte daraufhin fest, dass in dem Gutachten der vRP Bauphysik tatsächlich einige Lärmquellen nicht berücksichtigt worden seien und forderte die Beigeladene erneut zur Nachbesserung der Lärmprognose auf.
16 
Am 03.03.2014 haben die Kläger schließlich Klage erhoben. Sie tragen vor, die von der Beigeladenen angeschafften großen Omnibusse rangierten werktags von morgens bis abends und verursachten erhebliche Lärmbelästigungen. Durch die Omnibusse, Pkw, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern etc. würden sie morgens ständig aus dem Schlaf gerissen. Auch tagsüber und abends würden sie durch unzulässige Emissionen des Betriebs der Beigeladenen erheblich und unzumutbar gestört. Die Störungen und die damit verbundenen gesundheitlichen Probleme - u.a. eine durch Stress induzierte Reizung/Entzündung des Trigeminus Nervs - seien so schlimm, dass sie vorerst in ein anderes Haus umgezogen seien. Bevor die Beigeladene die sechs großen Omnibusse angeschafft habe, habe sich der Betrieb im Wesentlichen mit Taxifahrten begnügt. Dadurch sei die Lärmbeeinträchtigung früher deutlich geringer gewesen. Bei der Umgebung handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Der Beklagte habe daher bereits unzutreffende Grenzwerte zugrunde gelegt. Dessen Prognose, der Betrieb halte tagsüber die einschlägigen Richtwerte ein, sei fehlerhaft, weil deutlich mehr Fahrbewegungen täglich zu verzeichnen seien als von ihm angenommen. In der Nachtzeit gebe es weitere, unberücksichtigte Lärmquellen, wie etwa das Rangieren der Busse, Kleinbusse und Pkw. Die Nutzung der sechs großen Omnibusse sei schlechthin unzulässig. Die Störungen hätten auch nach Erlass des Bescheids vom 26.03.2013 angehalten. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Es sei mehr als ein Jahr her, dass sie auch das behördliche Einschreiten gegen die Lärmbelästigung am Tage beantragt hätten. Sie hätten einen Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Richtwerte der TA Lärm. Dies folge aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Auch das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO und der Gebietserhaltungsanspruch seien verletzt. Die Nutzung sei nach § 65 Satz 2 LBO zu untersagen. Der Beklagte selbst gehe ausweislich der Akten davon aus, dass die Zulässigkeit des Betriebs tagsüber zweifelhaft sei und habe bereits die Beschränkung der Anzahl der Fahrten erwogen. Eingeschritten sei das Landratsamt jedoch nicht. Die Beigeladene habe sich aktuell einen neuen, großen und sehr lauten Bus zugelegt.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen zu untersagen, bei der gewerblichen Nutzung innerhalb und außerhalb des Garagengebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ... in ... die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte von nachts 40 dB (A) und tagsüber 55 dB (A) zu überschreiten.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Er trägt vor, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Dementsprechend seien die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) sowie die entsprechenden Spitzenpegel von 90 dB (A) bzw. 65 dB (A) einzuhalten. Die begehrte Nutzungsuntersagung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anders als vor der Verfügung vom 26.03.2013, die die Untersagung des Nachtbetriebs zum Inhalt gehabt habe, stehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bei Tag nicht eingehalten würden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei schließlich auch die Tragweite einer Untersagungsverfügung für die Beigeladene zu beachten. Sie würde zu einer Existenzgefährdung führen.
22 
Die Beigeladene beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Da der Beklagte noch den Sachverhalt aufkläre, sei die Frist des § 75 VwGO nicht verstrichen. Zudem fehle den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis. Sie wohnten nicht mehr in der ... Straße. Der Anspruch auf Einschreiten bestehe nicht. Es sei nicht dargelegt, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Zu Recht gehe der Beklagte vom Vorliegen eines Mischgebiets aus. Es gebe neben ihrem eigenen Betrieb ein Café, ein Schreibwarengeschäft, eine Gärtnerei, eine Massagepraxis und eine Schreinerei. Bis vor einiger Zeit habe es zudem noch einen Verkaufsladen, ein Elektrogeschäft, ein weiteres Schreibwarengeschäft sowie ein Malergeschäft gegeben. Seit Vorliegen des Gutachtens vom März 2013 habe es keine Abfahrt eines großen Omnibusses in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6:00 Uhr mehr gegeben. Entgegen dem Vortrag der Kläger sei schon in den 70er Jahren durchgehend mit Bussen gefahren worden. Derzeit würden vier große Omnibusse und zwei kleine Busse im Bestand gehalten. Einer der großen Busse stehe überwiegend in ..., da der Fahrer dieses Busses dort wohnhaft sei. In den letzten 40 Jahren habe es keinerlei Beschwerden durch andere Nachbarn gegeben. Die Behauptung der Kläger, die ... Straße sei eine ruhige Dorfstraße mit wenig Durchgangsverkehr, sei falsch. Ebenso unzutreffend sei, dass die Busse werktags von morgens bis abends rangierten. Auch Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreiniger fänden ausgesprochen selten statt. Ausweislich des Gutachtens würden die Immissionsrichtwerte sogar unterschritten. Der Beklagte habe ihre Rechte aus Art. 12 GG zu beachten.
25 
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beigeladene eine weitere Stellungnahme der vRP Bauphysik vom 02.04.2014 vorgelegt, in der weitere Emissionsquellen berücksichtigt werden und die erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte tagsüber unterschritten würden. Eine theoretische Betrachtung des tieffrequenten Bereichs sei wegen unbekannter Schalldämmung der Bauteile nicht möglich. Diesbezüglich müssten Schallmessungen im Anwesen der Kläger erfolgen.
26 
Die Kläger tragen hierzu vor, dem Landratsamt sei seit über zwei Jahren die Lärmproblematik bekannt. Es habe daher schon viel früher ermitteln und einschreiten müssen. Auch das nachgebesserte Parteigutachten sei offensichtlich unzureichend, da es ersichtlich die Emissionen schön rechne. Es beachte weder das Waschen und Reinigen der Busse noch das Vorlaufen der Motoren. Die Standheizungen verursachten zwischen 60 dB (A) und 85 dB (A) an Lärm. Auch in der Halle müssten diese daher berücksichtigt werden. Zudem liefen sie auch auf dem Hof, wenn die Busse dort abgestellt seien. Auch Wartungsarbeiten seien nicht berücksichtigt worden. Der berücksichtigte Halleninnenpegel sei fehlerhaft. Die Halle habe wegen der Resonanzen eine verstärkende Wirkung, was in ihrem Haus die körperlichen Beschwerden auslöse. Tieffrequente Geräusche würden weiterhin nicht berücksichtigt. Dieselmotoren stellten eindeutig tieffrequente Schallquellen dar, die berücksichtigt werden müssten. Auch Vorbelastungen seien einzubeziehen. Die von der Beigeladenen erwähnten Gewerbebetriebe gäben der Umgebungsbebauung gerade nicht das Gepräge. Das Elektro- und Malergeschäft gebe es seit über fünf Jahren nicht mehr. Eine Schreinerei gebe es nicht. Vielmehr habe ein Schreiner hier lediglich sein Schaufenster. Das Café sei weiter entfernt, klein und habe kaum Gäste. Die Beigeladene habe das frühere Taxiunternehmen in einen massiv störenden Omnibusbetrieb erweitert. Ihr Rechtsschutzbedürfnis sei angesichts der dargelegten Gesundheitsbeeinträchtigungen offenbar. Sie seien nach wie vor Eigentümer des Grundstücks und wollten dort auch leben. Da der Lärm jedoch unerträglich sei, hielten sie sich derzeit überwiegend in einem anderen Haus auf. Es stimme nicht, dass es seit März 2013 keine Abfahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr gegeben habe. Auch nach Erlass der Verfügung fahre die Beigeladene vor 6.00 Uhr vom Betriebsgelände ab, obwohl ihr dies untersagt sei. Der Beklagte müsse dies ahnden. Ein Bus habe bereits ein Standgeräusch von 86 dB (A). Die Beigeladene habe 2012 und 2014 neue Busse angeschafft. In den 70er Jahren habe sie nicht derart große Busse genutzt wie heute. Auch weitere Nachbarn hätten sich bereits über die Lärmbelastung beschwert. Zum Waschen der Busse würden diese aus der Halle gefahren und auf dem Vorplatz geparkt. Nach dem Waschen der ersten Seite werde der Bus gewendet, indem er die Straße bis zur ersten Stichstraße hochfahre, drehe und wieder zum Hof fahre. Nach dem Waschen der zweiten Seite werde der Bus wieder in die Garage gefahren. Dies seien insgesamt drei Rangiervorgänge allein zum Waschen. Das Reinigen der Busse finde auch nach wie vor nicht in der geschlossenen Halle statt. Für das Schneereinigen hätten sie Zeiten von drei bis vier Stunden dokumentiert. Die Beigeladene besitze nicht zwei Kleinbusse. Lediglich ein Fahrzeug weise ein Standgeräusch von unter 70 dB (A) auf, wobei das Fahrgeräusch lauter sei. Der Betrieb der Busse verstoße auch gegen die Maschinenlärmschutzverordnung.
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Daraufhin hat das Landratsamt schließlich im Wege der Amtsermittlung die rw bauphysik ... mit der Durchführung von Messungen und der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt. Die Schallimmissionsmessungen haben am 06.11.2014 zwischen 19.30 Uhr und 22.30 Uhr im und am Haus der Kläger stattgefunden. Dabei wurden die in einem mit allen Beteiligten abgestimmten Messprogramm festgelegten relevanten Betriebstätigkeiten der Beigeladenen einzeln simuliert. Das Gutachten vom 08.01.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete für den Tag und die Nacht am Gebäude der Kläger eingehalten würden. Die Irrelevanzschwelle der TA Lärm werde aber überschritten. Während der Messungen seien keine relevanten gewerblichen Vorbelastungen am Messpunkt feststellbar gewesen. Aufgrund der Nutzung im Umfeld sei auch am Tag mit keiner relevanten gewerblichen Lärmvorbelastung zu rechnen. Daher könnten die Immissionsrichtwerte durch die Beigeladene ausgeschöpft werden. Auch die nach der TA Lärm zulässigen Maximalpegel würden unterschritten. Die Differenz der C- und A-bewerteten Mittelungspegel habe bei verschiedenen Geräuschvorgängen (Betrieb der Standheizung außerhalb der Halle, Warmlaufen des alten Busses vor der Halle, Abfahrt des alten Busses) über 20 dB gelegen, sodass Hinweise auf tieffrequente Geräuschimmissionen vorlägen. Daher seien diese Vorgänge auch innerhalb der Wohnräume gemessen und einer weitergehenden Analyse nach DIN 45680 unterzogen worden. Das Ergebnis zeige, dass bei diesen Betriebstätigkeiten die Anhaltswerte der DIN 45680 nicht überschritten seien. Lediglich die Abfahrt eines Sprinters sorge nachts für einen tieffrequenten Maximalpegel. Daher werde empfohlen, die nächtlichen Abfahrten zukünftig behutsam erfolgen zu lassen, um tieffrequente Maximalpegel am benachbarten Wohnhaus zu vermeiden. Gegen die anlagenbedingten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen bestünden aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken, da direkt an der Grundstücksgrenze eine Vermischung der anlagenbedingten Fahrten mit dem übrigen Verkehr stattfinde. Es solle aber durch eine entsprechende Anweisung an die Mitarbeiter der Beigeladenen darauf hingewirkt werden, dass die Zu- und Abfahrt von und zur Omnibushalle rücksichtsvoll erfolge, um die Nachbarn nicht unnötig zu stören. Weiterhin seien die Fahrer darauf hinzuweisen, dass die Tore vom Bus aus mit der Fernbedienung zu öffnen und zu schließen sowie unnötige Leerlaufphasen auf dem Hof unbedingt zu vermeiden seien. Die Messungen hätten gezeigt, dass das Schneeräumen die lauteste Quelle darstelle, gefolgt von der Kraftstoffanlieferung. Zudem variierten die Emissionen der Fahrten durch Busse, Pkw usw. stark und seien vom individuellen Fahrverhalten des jeweiligen Fahrzeugführers, aber auch von der vorherrschenden Verkehrssituation abhängig. Als Beurteilungspegel wurden durch das Gutachten zur Tageszeit 59 dB (A) und zur Nachtzeit 44 dB (A) festgestellt. Der Beurteilungspegel für die Tageszeit werde sehr stark durch die Geräusche des Schneeräumens sowie der Dieselanlieferung dominiert. Ohne diese Emissionen verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A).
28 
Zu dem Gutachten der rw bauphysik tragen die Kläger vor, die Untersuchung habe ergeben, dass unzulässige Emissionen vorlägen, auf deren Beseitigung sie einen Anspruch hätten. So seien tieffrequente Geräusche festgestellt worden, die teilweise den Maximalpegel überschritten. Der Gutachter wende aber fehlerhaft nicht die aktuellen Erkenntnisse über tieffrequente Immissionen an, sodass die Untersuchung unzureichend und das Ergebnis unzutreffend sei. Die vom Gutachter zitierte DIN 45680 stamme aus dem Jahr 1997. Bereits 2011 sei sie erweitert worden und solle mit einem weiteren Änderungs-Entwurf von 09/2013 geändert werden. Der Gutachter verkenne daher die Bedeutung des erweiterten Hertz-Bereichs und wende veraltete Technikregeln zu schematisch an. Zudem sei die Messmethode fehlerhaft durchgeführt worden. Der Gutachter selbst weise darauf hin, dass das Maß der Belastung vom individuellen Fahrverhalten abhänge und empfehle entsprechend behutsame Verhaltensweisen. Allein dies zeige, dass ein Einschreiten erforderlich sei. Eine bloße Anweisung an Mitarbeiter sei kein geeignetes Mittel. Die Motorengeräusche seien im täglichen Betrieb deutlich höher als bei der Simulation. Damit bleibe nur eine vollständige Nutzungsuntersagung. Diese sei jedenfalls für die drei großen Busse und den sog. Midi Bus auch auf die Tagzeiten zu erweitern. Der errechnete Beurteilungspegel des Gutachters überschreite eindeutig den einschlägigen Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet. Selbst bei einer planungsrechtlichen Einstufung als Mischgebiet ergebe sich aus dem errechneten Beurteilungspegel die Unzumutbarkeit. Wegen des unwägbaren Fahrverhaltens, der Gemengelage und der konkreten Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnnutzung sei zumindest ein Zwischenwert zu bilden. Da der Richtwert für ein Mischgebiet nur um 1 dB (A) unterschritten werde, werde ein zu bildender Zwischenwert jedenfalls überschritten. Überdies seien die untersuchten Einzelvorgänge nicht hinreichend erfasst worden und allein auf die streitigen Angaben der Beigeladenen und die Angaben im Parteigutachten der vRP Bauphysik gestützt. Sie hätten bereits vorgerichtlich auf die Unrichtigkeit dieser Messgrundlagen hingewiesen und darüber hinausgehende Betriebsvorgänge dokumentiert. So seien nach wie vor bestimmte Betriebstätigkeiten unberücksichtigt geblieben, wie etwas das regelmäßige Rangieren der Busse auf dem Grundstück, das Laufenlassen der Motoren und die Reinigung der Busse bei geöffnetem Tor. Bei der Simulation seien die Busse bergab gerollt und durch den Inhaber der Beigeladenen persönlich gesteuert worden, der darauf bedacht gewesen sei, besonders vorsichtig zu fahren. Das individuelle Fahrverhalten der verschiedenen Busfahrer und das Fahren bergauf Richtung Ortsausfahrt verursache deutlich mehr Lärm. Das Warmlaufenlassen und das Reinigen der Busse könne wegen der Abgase und mangels Platz in der Halle gar nicht durchgeführt werden. Deshalb finde dies nach wie vor auf dem Hof statt. In der täglichen Praxis werde das Tor auch nicht mit der Fernbedienung geöffnet, sondern von Hand bei laufendem Motor aufgezogen. Auch alle weiteren Einzelvorgänge dauerten deutlich länger als im Gutachten zugrunde gelegt. Gerade weil sie sich gegen die fehlerhaften Messgrundlagen wendeten, hätten sie vor Beginn der Messungen mit dem Gutachter abgesprochen, dass für eine zutreffende Gesamtbeurteilung die Dauer der einzelnen Betriebsvorgänge noch korrigiert werden könne. Im Gutachten sei davon die Rede, dass eine Erhöhung der errechneten Beurteilungspegel durch ein höheres Fahrtenaufkommen oder längere Einwirkzeiten möglich sei. Berücksichtige man dies, werde der Gesamt-Beurteilungspegel über 60 dB (A) liegen. Die Beigeladene verfüge nicht über eine Genehmigung für den ausgeübten Busbetrieb. Vor 2001 sei lediglich ein Taxidienst ansässig gewesen. Erst 2005 seien die großen Busse angeschafft worden. Die Beigeladene habe zuvor aber lediglich die Aufstockung der Garagen beantragt und daraufhin mit der Anschaffung der Busflotte Tatsachen geschaffen. Früher habe an der Stelle der Bushalle bloß eine kleine Scheune gestanden. Eine Genehmigung für die gewerbliche Nutzung der Fläche für einen Omnibusbetrieb liege nicht vor. Daher könne der illegale Betrieb auch nicht maßgeblich für die Einstufung in eine Betriebsart nach der BauNVO sein. Die vorhandenen Nutzungen seien fast ausschließlich durch Wohnhäuser geprägt. Auch das Gutachten stelle fest, dass im Umfeld auch am Tag keine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung gegeben sei. Der Florist, der Physiotherapeut und das Café dienten allein der Gebietsversorgung. Bei richtiger Gebietseinstufung sei somit auch ein Zuschlag für die Ruhezeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr zu berücksichtigen. Da diese Werte deutlich überschritten würden, sei auch für diesen Zeitraum ein Nutzungsverbot auszusprechen. Dies sei von ihrem Klageantrag gedeckt. Die Annahme jedenfalls einer Gemengelage sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Betrieb der Beigeladenen unstreitig zu einem erheblichen Anlagenzielverkehr führe. Die Anfahrt zum Betrieb gehöre sehr wohl zu den Lärmemissionen des Betriebs. Dies gelte umso mehr, als dass die Geräuschspitzen - wie auch der Gutachter festgestellt habe - gerade durch die An- und Abfahrten von dem Betriebsgrundstück verursacht würden. Der Beurteilungspegel werde dadurch um mindestens 3 dB (A) erhöht. Eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr finde nicht statt. Zudem würden die Emissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten. Soweit der Gutachter eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr annehme, sei die Untersuchung in sich widersprüchlich. Denn er erkenne selbst, dass gerade durch das Abbremsen und das erneute Anfahren aufgrund bevorrechtigtem Straßenverkehr erhebliche Emissionen verursacht würden. In diesem Fall finde gerade keine Vermischung statt. Auch die Beschleunigung auf die Richtgeschwindigkeit auf der Straße sei nicht berücksichtigt worden. Im Alltag finde dies noch auf dem Hof bzw. dem Bürgersteig statt. Während der Messung habe der Gutachter penibel darauf geachtet, dass gerade kein Verkehr auf der Straße herrschte. Im Alltag sei es kaum möglich, dass die Busse leise vom Hof rollten. Sie seien überdies durch sog. Infraschall belastet, weil im Haus durch das Brummen der Busse Gegenstände wackelten und vibrierten. Es fänden sich auch Risse an den Wänden, die durch die tieffrequenten Immissionen verursacht worden seien. Soweit das Gutachten schematisch auf eine Differenz von 20 dB abstelle, greife dies zu kurz. Eine übliche Wohnnutzung sei ihnen daher nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich sei bereits die Messung selbst fehlerhaft, da sie nur an einem festen Punkt im Haus der Kläger vorgenommen worden sei. Nötig seien Messungen an unterschiedlichen Punkten im Haus gewesen. Sie hätten bei der Messung angeregt, auch im Arbeitsraum und im Wohnzimmer zu messen. In ihrem Beisein seien dort vom Messgerät Pegeldifferenzen von mehr als 30 dB festgestellt worden. Bei der Auswertung sei dies offenbar gar nicht berücksichtigt worden. Diesel werde alle drei bis vier Wochen angeliefert. Dies verursache offenkundig unzumutbare Schallemissionen. Die Messergebnisse zwängen zum Erlass einer weitergehenden Untersagungsverfügung für das Warmlaufenlassen der Busse im Freien, die Außenwäsche und das Schneeräumen. Gleiches gelte für das Abfahren und die Zufahrt der Pkw der Mitarbeiter während der Ruhezeiten. Insgesamt könne das Gutachten wegen der lückenhaften und unzutreffenden Feststellungen nicht Grundlage einer streitigen Entscheidung sein. Es habe schon keine detaillierte Abstimmung des Messprogramms stattgefunden. Die Beigeladene müsse als Störerin die einzelnen Betriebsvorgänge belegen. Es sei festzustellen, dass sie ihre Busse derzeit teilweise an anderen Orten im öffentlichen Parkraum abstelle, um nach Beendigung des Prozesses wieder vermehrt das Betriebsgelände zu nutzen. Eine dauerhafte Lösung sei nur erreicht, wenn die Beigeladene ihr Betriebsgelände verlege.
29 
In Reaktion auf den klägerischen Vortrag hat der Beklagte eine Neufassung des Gutachtens der rw bauphysik vom 26.05.2015 vorgelegt, in der ein festgestellter Übertragungsfehler im Zusammenhang mit der wahrnehmbaren Lautstärke des Reinigens mit dem Dampfstrahler im Vergleich zu der Außenwäsche korrigiert worden ist. Das Gutachten geht aufgrund der Neuberechnung von einem festgestellten Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie von 44,4 dB (A) zur Nachtzeit aus.
30 
Der Beklagte trägt zum (korrigierten) Gutachten der rw bauphysik vor, eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens werde nicht erkannt. Es sei zu unterscheiden zwischen Lärm, der vom Betriebsgelände ausgehe und Lärm, der von öffentlichen Straßen ausgehe. Das Gutachten beachte den vom Betrieb ausgehenden Lärm. Lärm auf öffentlichen Straßen, der von Fahrzeugen der Beigeladenen ausgehe, erfordere kein immissionsschutzrechtliches Einschreiten, wenn sich die Fahrzeuge aufgrund der Fahrzeugfrequentierung bereits an der Grundstücksgrenze mit dem übrigen Fahrzeugverkehr vermischten. Dies sei hier der Fall. Die Einzelheiten der Messungen seien einvernehmlich auch mit der Klägerseite abgestimmt worden. Da es sich um eine Überwachungsmessung nach Nr. 6.9 TA Lärm handele, seien vor Vergleich der gemessenen Werte mit den Immissionsrichtwerten weitere 3 dB (A) abzuziehen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dadurch würden die Richtwerte noch deutlicher unterschritten. Da die Kläger bemängelten, die tatsächlichen Einwirkzeiten einzelner Geräuschvorgänge und erhöhte Pegel bei individuellem Fahrverhalten seien unberücksichtigt geblieben, habe der Fachdienst Gewerbeaufsicht den Beurteilungspegel mit erhöhten Emissionszeiten durchgerechnet. Selbst unter dieser Prämisse sei der Richtwert noch unterschritten. Nach wie vor sei vom Vorliegen eines Mischgebiets auszugehen. Die Tieffrequenz sei nach Nr. 7.3 TA Lärm nach der DIN 45680 vom März 1997 zu beurteilen. Der Entwurf aus September 2013 sei ein Entwurf geblieben. Auch die von den Klägern angesprochene „Erweiterung“ aus 2011 sei niemals wirksam geworden. Beim Verlassen des Betriebsgrundstücks habe die eingeschlagene Fahrtrichtung nur einen geringen Einfluss auf den dem Betrieb zuzurechnenden Lärm. Jeder am Haus der Kläger vorbeifahrende Lkw verursache tieffrequente Geräusche. Eine Kausalität zwischen dem Gebäudeschaden und dem Busbetrieb der Beigeladenen sei daher sehr unwahrscheinlich und nicht beweisbar. Die orientierenden Messungen hätten sowohl im Wohnzimmer als auch im Arbeitszimmer der Kläger stattgefunden. Dies sei vor Ort mit ihnen abgestimmt worden. Da die orientierenden Messungen nur im Wohnzimmer einen Anhaltspunkt für tieffrequente Geräuschimmissionen ergeben hätten, seien folgerichtig auch nur dort detaillierte Messungen einschließlich Auswertung vorgenommen worden.
31 
Die Beigeladene ist der Ansicht, das Gutachten sei vollständig nachvollziehbar. Die rechtlichen und tatsächlichen Wertungen der Kläger seien falsch. Es habe seit vielen Jahren keine baulichen Veränderungen gegeben. Der derzeitige Bestand sei baurechtlich genehmigt. Bereits seit Anfang der 70er Jahre fahre sie im Linienbusverkehr mit drei großen und bis zu zwei kleinen Bussen und mindestens zwei bis drei Pkw. Auf dem Hof liefen keine Busse warm. Ein Anlassen der Fahrzeuge sei nicht nur zum Fahrtbeginn nötig, sondern auch dafür, dass Druck aufgebaut werde, um die Bremsen zu öffnen. Das Gutachten der vRP Bauphysik sei kein Parteigutachten, sondern auf Betreiben des Landratsamts vorgelegt worden.
32 
Die Kammer hat die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen sowie deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die beigezogenen Akten des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis und die Baugenehmigungsakten zum Grundstück der Beigeladenen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Die Unterlassung des weiteren Einschreitens ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
35 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf Einschreiten des Beklagten gegen die Lärmimmissionen, zulässig.
36 
a) Die Klage erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Kläger sind bereits im Jahr 2012 an das Landratsamt herangetreten und haben auf die aus ihrer Sicht unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch den Busbetrieb der Beigeladenen bei Tag und bei Nacht hingewiesen. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 05.11.2012 haben sie den Erlass einer bindenden Regelung gegenüber der Beigeladenen gefordert. Im Folgenden haben sie erneut und ausdrücklich, etwa mit Schreiben vom 25.02.2013 sowie anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2013, den Erlass einer Ordnungsverfügung in Bezug auf den Busbetrieb - auch für die Tageszeit - beantragt. Hierüber hat das Landratsamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Mit dem Bescheid vom 26.03.2013 traf es lediglich eine Regelung hinsichtlich der Nachtzeit. Die Kläger haben jedoch im Nachgang ausdrücklich klargestellt, dass sie mit ihrem Antrag ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit begehren. Zwar wird einer Behörde in Fällen, in denen es um die Beeinträchtigung durch von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Lärm geht, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung über einen Antrag auf Einschreiten jedenfalls dann ein längerer Zeitraum als die in § 75 Satz 2 VwGO genannten drei Monate zuzugestehen sein, wenn keine schwerwiegenden Lebens- und Gesundheitsgefahren unmittelbar drohen und soweit die Behörde die erforderlichen Ermittlungen zielgerichtet und ohne zeitliche Verzögerungen auch tatsächlich vornimmt. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Ermittlungsaufwandes eine angemessene Frist zwischenzeitlich abgelaufen.
37 
b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger durch ihren Wegzug aus der ... Straße nicht entfallen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks und beabsichtigen, dies auch nach wie vor zu Wohnzwecken zu nutzen. Dass sie nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die hier streitigen Immissionen zunächst an einen anderen Wohnort ausgewichen sind, nimmt ihnen nicht ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück. Als dinglich Berechtigte an dem Grundstück kann es ihnen nicht verwehrt sein, gegen rechtswidrige Einwirkungen auf ihr Eigentum vorzugehen, zumal unzumutbare Lärmimmissionen eine erhebliche Wertminderung bewirken können.
38 
c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts vom 26.03.2013 entgegen. Mit diesem wurden der Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten untersagt, die die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) nachts bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Der in Folge des Bescheids erhobene „Widerspruch“ richtete sich ausdrücklich gegen die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose und nicht gegen den Bescheid als solchen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte im weiteren Verlauf mit Schreiben vom 30.10.2013 klar, dass sie keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hätten, sondern weitere Lärmmessungen begehrten. Jedoch kann die Kammer nicht erkennen, dass der Bescheid zwischen den Beteiligten eine abschließende Regelung der von der Beigeladenen einzuhaltenden Lärmpegel enthält. Insbesondere eine gegenüber den Klägern erfolgte konkludente Ablehnung eines weitergehenden Einschreitens des Beklagten ist darin nicht enthalten.
39 
Gegen das Vorliegen einer gegenüber den Klägern wirkenden bestandskräftigen Ablehnung weiteren Einschreitens spricht insbesondere, dass diesen der Bescheid lediglich nachrichtlich als Mehrfertigung übersandt wurde. Er ist an die Beigeladene adressiert. Dies betonte auch das Anschreiben des Landratsamts an die Kläger, demzufolge sie „die Mehrfertigung einer an die Fa. ..., ... Straße ..., ... gerichteten Verfügung“ erhielten. Zudem enthält der Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit, nicht beabsichtigt ist und abgelehnt wird. Nachdem nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose der vRP Bauphysik hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm jedenfalls nachts überschritten werden, ist das Landratsamt im Hinblick auf diesen Zeitraum durch den genannten Bescheid eingeschritten. Eine darüber hinausgehende Aussage trifft der Bescheid jedoch nicht. Dies zeigen auch das weitere Verhalten des Landratsamts sowie der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, demzufolge noch nicht feststehe, ob die Immissionsrichtwerte bei Tag eingehalten würden oder nicht. Die Ablehnung weiteren Einschreitens und damit eine gegenüber den Klägern belastende Regelung, gegen die sie im Wege des Widerspruchs hätten vorgehen müssen, kann nach alledem aus dem Bescheid vom 26.03.2013 nicht herausgelesen werden.
40 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Kläger auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen besteht nicht.
41 
a) Als Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten kann nicht § 65 Satz 2 LBO herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Illegalität) und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (materielle Illegalität; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris Rn. 2 m.w.N). Die Schutzfunktion der Baugenehmigung besteht aber nur bei Identität der genehmigten und der ausgeübten Nutzung. Insbesondere bei einer Nutzungsänderung vermittelt die Baugenehmigung für die bisherige Nutzung keine Legalisierungswirkung auch für die andere neue Nutzung. Steht die neue Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so kommt deshalb eine Nutzungsuntersagung in Betracht. Eine Nutzungsuntersagung ist ausgeschlossen, wenn die Nutzung, auch ohne Legalisierung durch eine Baugenehmigung, zu irgendeinem Zeitpunkt einmal materiell rechtmäßig war (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 43. Lfg. Nov. 2013, § 65 Rn. 98).
42 
Im vorliegenden Fall nutzt die Beigeladene ihr Grundstück auf Grundlage mehrerer Baugenehmigungen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht lediglich eine Nutzung als Taxi- bzw. Mietwagenbetrieb baurechtlich genehmigt. Vielmehr sprach bereits die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung von Garagen aus dem Jahr 1976 von der beabsichtigten Nutzung als „Omnibusbetrieb“. Zuletzt wurde im Jahr 2001 ein weiterer Umbau genehmigt. Dem lag die Beschreibung der beabsichtigten Nutzung mit „Abstellen von Bussen“ zugrunde. Hinsichtlich des konkreteren Inhalts, der Reichweite und des Umfangs der genehmigten Nutzung sind die Baugenehmigungen allerdings wenig aussagekräftig. Daher ist bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzungsweise von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung umfasst ist, darauf abzustellen, welche Verhaltensweisen typischerweise von der darin angegebenen Nutzungsart umfasst sind.
43 
Dies zugrunde gelegt, sind die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für das Abstellen von Bussen und alle damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten genehmigt. Die Beigeladene nutzt ihr Grundstück auch zu diesem von der Baugenehmigung erfassten Zweck - zum Abstellen ihrer Busse. Hierzu gehört typischerweise auch die Reinigung der Busse, deren Warmlaufenlassen vor der Abfahrt, das Rangieren auf dem Grundstück, die Anlieferung von Kraftstoff sowie das Schneeräumen auf dem Hof, um ein sicheres Abstellen auch im Winter zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Art der Nutzung hier baurechtlich genehmigt ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine „andere“ Nutzung, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würde, sondern allenfalls um eine „lautere“ Nutzung. Zu den von der genehmigten Nutzung ausgehenden Emissionen machen die Baugenehmigungen jedoch keinerlei Vorgaben, so dass der Umstand, dass eine Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, der Baugenehmigung nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion nimmt.
44 
Entgegen der Ansicht der Kläger überschreitet die gegenwärtige Nutzung damit nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Nutzung. Sie ist somit formell legal und kann nicht gestützt auf § 65 Satz 2 LBO untersagt werden.
45 
b) Auch aus § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO folgt kein Anspruch der Kläger auf das begehrte Einschreiten.
46 
aa) Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Die Vorschrift schränkt im Sinne gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein und geht der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlage vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 23). Jede Baugenehmigung steht daher unter dem Vorbehalt, dass bei bestimmten Gefahren und erheblichen Nachteilen oder Belästigungen die Baurechtsbehörde trotz weiter bestehender Baugenehmigung die notwendigen Anforderungen stellen kann (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 141).
47 
Allerdings muss die in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO vorausgesetzte Gefahr konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit (Alt. 1) - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 24). Die Nachteile oder Belästigungen im Sinne der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO müssen erheblich, d.h. unzumutbar sein.
48 
Handelt es sich um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1), so kann die nachträgliche Anforderung ohne jede weitere Voraussetzung gestellt werden. Handelt es sich dagegen um sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, so ist weitere Voraussetzung, dass diese bei Erteilung der Baugenehmigung nicht voraussehbar waren. Kommt die Baurechtsbehörde hier lediglich zu einer anderen Beurteilung als im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so rechtfertigt dies keine nachträglichen Anforderungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 146). Voraussetzung ist vielmehr, dass die Gefahr, die Belästigung oder der Nachteil bei sachgerechter und pflichtgemäßer Prüfung des Bauantrags nicht erkennbar waren (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 147).
49 
bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten auf Grundlage von § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO nicht.
50 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefährdung im dargelegten Sinne besteht, liegen nicht vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Lärm - je nach Dauer und Stärke - gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden hervorrufen kann. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist bei den hier im Raum stehenden Lärmpegeln jedoch nicht anzunehmen.
51 
Der Begriff der Gesundheitsgefährdung ist von dem der erheblichen Belästigung abzugrenzen. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 25 Abs. 2 BImSchG und § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Satz 1 BImSchG zurückgegriffen werden. In seinem Urteil vom 04.11.2014 (- 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 37) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
52 
„Eine über erhebliche Belästigungen, d.h. Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten (Senatsurteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197; Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238; Feldhaus, BImSchR, § 3 Anm. 7, 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 51 m.w.N.; Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 3 Rn. 49). Unter Gesundheit ist in diesem Zusammenhang die körperliche Unversehrtheit, nicht auch das körperliche und seelische Wohlbefinden im Sinne des weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation WHO zu verstehen, weil andernfalls die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 2 BImSchG auf besonders qualifizierte schädliche Umwelteinwirkungen aufgehoben würde (Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25). Eine die Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten auslösende Gefahr einer Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist. Die Gefahr muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann sich auch durch längere Einwirkungen ergeben. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner (zum Ganzen Senatsurteil vom 21.09.1993, a.a.O. m.w.N.; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 29, 51, § 25 Rn. 21; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25; jeweils m.w.N.). Notwendig sind mithin physiologische Effekte auf den Körper; Wirkungen, die nur psychologisch zu ermitteln sind, oder mittelbar über das subjektive Empfinden zu Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens führen, stellen nach überwiegender Ansicht im immissionsschutzrechtlichen Sinne Belästigungen dar. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ist umso eher anzunehmen, wenn der Lärm aufgrund seiner Lautstärke und Dauer (Lärmbelastung) unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung und Verarbeitung (Lärmbelästigung) zu gesundheitlichen Risiken führt. Treten negative körperliche Folgen unabhängig von der Affektlage des Betroffenen ein, wird regelmäßig von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sein. […]“
53 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und überträgt sie auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO und die darin vorzunehmende vergleichbare Abgrenzung. Eine Gesundheitsgefahr im Sinne dieser Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien bereits aufgrund des Betriebslärms der Beigeladenen krank geworden, ist dies durch nichts belegt. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die - nicht belegte - Erkrankung der Klägerin unmittelbar durch lärmbedingte morphologische oder funktionelle Veränderungen des Organismus hervorgerufen worden ist und nicht auf einer besonderen subjektiven Empfindlichkeit beruht. Auch das vorliegende (ergänzte) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015 spricht gegen die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Danach erreichen die Schallimmissionspegel noch keine Werte, die zu Gesundheitsschäden im dargelegten Sinne führen. Zu der Frage, wann Gesundheitsschäden durch Lärm zu erwarten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt (a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.):
54 
„Wann Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen jedoch situationsbedingt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 - juris). […] Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht für Lärmbelastungen durch Verkehrswege entwickelte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts, oberhalb derer der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eines unzumutbaren Eingriffs in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet ist, auf den hier vorliegenden Fall eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung ohne weiteres übertragbar ist. Nach den vorliegenden Publikationen zur Lärmwirkungsforschung spricht vieles dafür, dass bereits eine mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB (A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt […].
55 
Die Frage einer Reduzierung der maßgeblichen Schwellenwerte kann vorliegend aber dahinstehen, weil die Kläger auch mittleren Geräuschpegeln von 60 dB (A) bis 65 dB (A) oder mehr jedenfalls nicht dauerhaft ausgesetzt sind, wie es in den oben genannten Publikationen bzw. den in Bezug genommenen Studien für die Annahme eines erhöhten Gesundheitsrisikos vorausgesetzt wird. […]“
56 
Auch diese Ausführungen hält die Kammer für überzeugend und überträgt sie auf den entsprechenden Begriff in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die genannten Schwellenwerte für eine Gesundheitsschädigung nicht erreicht werden. Zwar reicht der im (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das die Kammer insoweit für verwertbar hält (siehe dazu sogleich), ermittelte Beurteilungspegel tagsüber an den als kritisch anzusehenden Bereich von 60 dB (A) bis 65 dB (A) heran. Jedoch sind die Kläger diesem durch die Beigeladene verursachten Geräuschpegel nicht dauerhaft ausgesetzt. Er wurde unter Einbeziehung von Geräuschereignissen - wie beispielsweise die Kraftstoff- und Getränkeanlieferung und das Schneeräumen - ermittelt, die nur gelegentlich, d.h. auf das Jahr gesehen nicht einmal wöchentlich, stattfinden. Hierzu wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass der festgestellte Beurteilungspegel stark durch die Geräusche des Schneeräumens und der Kraftstoffanlieferung geprägt sei. Ohne diese Emissionen - so das Gutachten auf Seite 23 - verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A). Auch dem täglich stattfindenden Lärm sind die Kläger nicht durchgehend ausgesetzt, sondern stets nur bei Zu- und Abfahrt der Busse, bei Arbeiten an den Bussen und sonstigen lärmverursachenden Betriebstätigkeiten. Eine Dauerbeschallung durch die Beigeladene liegt nicht vor. Auch während der im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritischen Nachtzeit werden die dargelegten Schwellenwerte für eine anzunehmende Gesundheitsschädigung, jedenfalls bei Einhaltung der mit dem Bescheid vom 23.06.2013 auferlegten Beschränkungen, deutlich unterschritten. Nach alledem ist - ungeachtet der Frage, ob jedenfalls die Schwelle einer erheblichen Belästigung erreicht ist (dazu im Weiteren) - nicht davon auszugehen, dass die Kläger gesundheitsschädigenden Lärmpegeln dauerhaft ausgesetzt sind. Eine auf § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO gestützte Anordnung kann daher nicht erfolgen.
57 
(2) Auch die Voraussetzungen der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO sind nicht erfüllt. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob von dem Betrieb der Beigeladenen tatsächlich Gefahren oder erhebliche - d.h. unzumutbare - Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Benutzer ausgehen; denn jedenfalls fehlt es an der Nichtvorhersehbarkeit solcher Auswirkungen bei Erlass der Baugenehmigungen. Zwar sind erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft als Teil der Allgemeinheit keine zwingende tatsächliche Folge der Nutzung eines Grundstücks für einen Omnibusbetrieb. Dass von einem solchen Betrieb jedoch Lärmemissionen ausgehen, die von der näheren Umgebung als störend empfunden werden können, und dass ggf. zu klären sein wird, ab wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, lag auch bei Erlass der Baugenehmigungen bereits auf der Hand und war daher vorhersehbar.
58 
c) Ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten folgt auch nicht aus § 47 Abs. 1 LBO. Liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO und des Erlasses nachträglicher Anforderungen nach § 58 Abs. 6 LBO nicht vor, kann nicht auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung zurückgegriffen werden. Anderenfalls würden die speziellen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung und den Erlass nachträglicher Anforderungen unterlaufen.
59 
d) Auch aus § 25 Abs. 2 BImSchG folgt kein Anspruch der Kläger auf Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG soll der Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden und soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Diese Rechtsgrundlage ist eine eigenständige Untersagungsermächtigung (Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz - Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 25 Rn. 17) und setzt - ebenso wie § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO - das Bestehen einer Gesundheitsgefahr voraus. Dies ist vorliegend zu verneinen. Insoweit wird auf die obigen Ausführung zu § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO verwiesen.
60 
e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten aus § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde - hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ImSchZuVO ebenfalls das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde - im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Bei dem Omnibusbetrieb der Beigeladenen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG (Betriebsstätte nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG).
61 
aa) Zwar steht dem Rückgriff auf die Vorschriften des BImSchG nicht die der Beigeladenen erteilte bestandskräftige Baugenehmigung entgegen. Denn die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung hindert die Immissionsschutzbehörde nicht daran, zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen der Baugenehmigung eine entsprechende Auflage zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.03.1988 - 7 B 34.88 -, DVBl 1988, 541, juris Rn. 4) und die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Baugenehmigung um weitere Anforderungen - wie hier - nicht erfüllt sind.
62 
bb) Jedoch konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Grundstück der Kläger durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt ist.
63 
(1) Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 50). Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs wird die Zumutbarkeit von Lärm durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Nr. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 11 f., m.w.N.).
64 
Die TA Lärm ist auch vorliegend auf den Omnibusbetrieb der Beigeladenen anwendbar. Sie gilt ausdrücklich auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Omnibusbetriebe sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt.
65 
(2) Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Fehlt es - wie auch vorliegend - an einer Festlegung der Gebietsart in einem Bebauungsplan, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen. Dabei ist von der Umschreibung des jeweiligen Baugebietscharakters in der BauNVO auszugehen. Heranzuziehen ist schließlich derjenige Baugebietstyp, der dem zu beurteilenden Gebiet am ehesten entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, juris Rn. 42, 67; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 42).
66 
Ausgehend hiervon, von den Feststellungen beim im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein und den vorgelegten Unterlagen befindet sich das Grundstück der Kläger am ehesten in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, so dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete heranzuziehen sind. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet.
67 
Hierfür spricht zunächst, dass im Flächennutzungsplan das Betriebsgelände der Beigeladenen und die Umgebungsbebauung einschließlich des Grundstücks der Kläger als „gemischte Bauflächen (M)“ ausgewiesen sind. Zwar enthält ein Flächennutzungsplan aufgrund seines vorbereitenden Charakters keine verbindliche Festsetzung eines Gebietstyps. Jedoch reflektiert er die planerischen Vorstellungen der Gemeinde und kann daher Anhaltspunkte für den Gebietscharakter liefern (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 <366>).
68 
Entscheidend ist jedoch vor allem der von der Kammer gewonnene Eindruck von der näheren Umgebung, der gerade nicht dem eines allgemeinen Wohngebiets, sondern eines Mischgebiets entspricht. Die nähere Umgebung wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Danach gehört zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger die Bebauung nordöstlich und südwestlich entlang der ... Straße. Nach Westen wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Einmündung der Straße ... in die ... Straße. Die Bebauung entlang der ... gehört nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger. Mag diese auch von der reinen Distanz her nicht weit von dem Grundstück der Kläger entfernt liegen, so erweckt die dortige Bebauung nach dem eingenommenen Augenschein doch den Eindruck eines von der übrigen Bebauung losgelösten, in sich geschlossenen Wohngebiets. Sie wirkt daher auf die Bebauung entlang der ... Straße nicht prägend. Auch in nördlicher und östlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch die Straße ... - im Osten in manchen Lageplänen auch als ... bezeichnet - begrenzt, die mit der ... einen Ring um die nordöstliche Häuserzeile entlang der ... Straße und deren Hinterhöfe und Gärten bildet. Das nördlich gelegene Produktionsgebäude der Schreinerei sowie der Bereich des ehemaligen Sägewerks nördlich des Rathauses sowie das Rathaus selbst wirken auf das Grundstück der Kläger nicht mehr prägend und gehören daher nicht mehr zur näheren Umgebung. Die zur näheren Umgebung gehörenden Grundstücke südwestlich der ... Straße werden im Osten durch die ...-Straße begrenzt, die in etwa an derselben Stelle in die ... Straße einmündet wie gegenüberliegend die Straße ....
69 
Die Eigenart der so umrissenen näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Umgekehrt kann der Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht (mehr) in vollem Umfang ausgenutzt wird, dazu führen, dass es für die prägende Wirkung auf den vollen Genehmigungsumfang nicht mehr ankommt (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152).
70 
Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen insbesondere folgende Gebäude und Nutzungen zu berücksichtigen: Prägend sind zum einen die Wohngebäude entlang der ... Straße, die die klägerische Straßenseite dominieren. Den auf dieser Straßenseite früher vorhandenen Einzelhandel- und Handwerksbetrieben (Elektro- und Getränkehandel, Gipserbetrieb) kommt eine prägende Wirkung nicht mehr zu, nachdem die Betriebe - teils schon vor Jahrzehnten - aufgegeben wurden und nichts dafür ersichtlich ist, dass sie wieder aufgenommen werden. Von der gegenüberliegenden südwestlichen Seite der ... Straße wirken insbesondere der Gärtnereibetrieb, die Nebenerwerbslandwirtschaft, die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs sowie der Omnibusbetrieb der Beigeladenen prägend. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Betrieb der Beigeladenen, gegen den sie sich mit ihrer Klage wenden, in die Betrachtung und Beurteilung der Gebietsart einzubeziehen. Der Betrieb ist - wie bereits dargelegt - baurechtlich genehmigt und schon seit Jahrzehnten Teil des Ortbildes. Ihn außer Acht zu lassen, würde den tatsächlichen Gebietscharakter verfälschen.
71 
Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger am ehesten einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Prägend sind die in dieser Gebietsart typischen Wohngebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), der vorhandene Gartenbaubetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie der Gewerbebetrieb der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Zwar kann eine Einordnung als Mischgebiet ausscheiden, wenn die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung deutlich überwiegt (vgl. VG München, Urteil vom 17.08.2010 - M 1 K 10.2238 -, juris Rn. 22). Dabei kann jedoch nicht ein rein quantitativer Vergleich zwischen den Nutzungsarten ausschlaggebend sein. So bilden auch hier die genannten Betriebe ein deutliches Gegengewicht zu der nachbarlichen Wohnnutzung. Gegen die Einordnung als Mischgebiet spricht nicht, dass die Kläger den Betrieb der Beigeladenen als das Wohnen wesentlich störend ansehen. Denn zum einen folgt die Kammer dieser Auffassung nicht (vgl. dazu die Ausführungen im Weiteren) und zum anderen würde die Annahme eines das Wohnen wesentlich störenden Betriebs dazu führen, dass die nähere Umgebung durch einen für das Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO typischen Betrieb mitgeprägt würde, wodurch sich die nach Nr. 6.1 TA Lärm anwendbaren Immissionsrichtwerte jedenfalls nicht zu Gunsten der Kläger verschieben würden. Die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs steht der Einordnung als Mischgebiet ebenso nicht entgegen, da in Gebieten dieser Art Gebäude - sowie erst recht einzelne Räume - für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, gemäß § 13 BauNVO ohne weiteres zulässig sind. Einzig gegen das Vorliegen eines Mischgebiets spricht vorliegend der vorhandene landwirtschaftliche Betrieb, der keine in dieser Gebietsart zulässige Nutzung darstellt und einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zuzuordnen wäre. Hieraus können die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Dorfgebiete und Mischgebiete in Nr. 6.1 c) TA Lärm gleich behandelt werden und aus dem Vorhandensein des landwirtschaftlichen Betriebs nichts für die von den Klägern begehrte Anwendbarkeit der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets folgt.
72 
Nach alledem sind im vorliegenden Fall die in Nr. 6.1 c) TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzuwenden. Sie betragen daher für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Hieraus folgt bereits, dass dem Klageantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgegeben werden kann, da die Kläger die Festsetzung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen begehren, deren Einhaltung ihr jedoch nicht abverlangt werden kann.
73 
(3) Aber auch darüber hinaus können die Kläger ein Einschreiten gegen den Omnibusbetrieb der Beigeladenen nicht beanspruchen, da dieser die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach Überzeugung der Kammer nicht überschreitet und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegen.
74 
Dabei folgt die Kammer im Wesentlichen dem (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das auf eingehenden Messungen vor Ort beruht und in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es stellt unter Berücksichtigung der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmquellen und der vor Ort am 06.11.2014 erhobenen Messwerte einen maßgeblichen Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie 44,4 dB (A) zur lautesten Nachtstunde fest. Hierbei hat das Gutachten noch nicht berücksichtigt, dass von diesen Werten noch ein Messabschlag abzuziehen ist, da die Werte auf einer Überwachungsmessung beruhen. Nach Nr. 6.9 TA Lärm ist im Falle von Überwachungsmessungen zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 TA Lärm ein um 3 dB (A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Damit wird den stets mit Schallmessungen einhergehenden Unsicherheiten Rechnung getragen (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Messabschlags BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Messabschlags bleiben die Messwerte von dann 57,4 dB (A) am Tag sowie 41,4 dB (A) bei Nacht deutlich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten aus Nr. 6.1 c) TA Lärm.
75 
Der Vortrag der Kläger, das Gutachten sei nicht verwertbar, da die tatsächlichen Einwirkzeiten beispielsweise der Reinigung der Busse, des Warmlaufenlassens der Busse sowie der Standheizung bei den Messungen und den anschließenden Berechnungen nicht ausreichend beachtet worden seien und zudem am Messtag bei der Simulation der Zu- und Abfahrt der Busse der Fahrer besonders vorsichtig gefahren sei, um die im Alltag viel höhere Lärmentwicklung zu verharmlosen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Beklagte Berechnungen des Fachbereichs Bauen und Umwelt/Gewerbeaufsicht des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vorgelegt, in denen der Beurteilungspegel für tagsüber auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens vom 26.05.2015 unter Berücksichtigung längerer Einwirkzeiten der Busreinigung mit Dampfstrahler, des Betriebs der Standheizung sowie des Warmlaufenlassens der Busse im Freien und unter Berücksichtigung eines jeweils um 4 dB (A) erhöhten Messwertes im Hinblick auf die Zu- und Abfahrt der Busse und der Pkw der Mitarbeiter nachberechnet wurde. Nach diesen Berechnungen beträgt der Beurteilungspegel tagsüber nach Abzug des Messabschlags von 3 dB (A) nach Nr. 6.9 TA Lärm 59,3 dB (A) und liegt damit immer noch unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A). An der fachlichen Richtigkeit dieser Nachberechnungen hat die Kammer keine Zweifel. Solche wurden auch von den Klägern nicht geäußert, die auf diese Berechnungen nicht näher eingegangen sind und auch nicht substantiiert dargetan haben, dass mit der rechnerischen Erhöhung der Einwirkzeiten und des Messwertes bei Zu- und Abfahrt ihren Bedenken an der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls mit der Nachberechnung auf Grundlage der gemessenen Werte die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen, die durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen verursacht werden, zutreffend dargestellt sind. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungspegel des lautest denkbaren Tags herangezogen wurde. Dieser wird tatsächlich nur dann erreicht, wenn neben den täglichen Zu- und Abfahrten der Busse am selben Tag auch noch Kraftstoff und Getränke angeliefert werden, 135 Minuten lang im Freien Busse mit Dampfstrahlern und weitere 60 Minuten mit einer mobilen Buswaschanlage gereinigt werden, Busse im Freien mit Staubsaugern gereinigt werden, die Standheizung im Freien betrieben wird sowie zudem Schnee geräumt wird. Ein Zusammentreffen all dieser Aktivitäten an einem Tag ist kaum denkbar. Ob es sich bei der Kraftstoffanlieferung und dem Schneeräumen möglicherweise sogar um seltene Ereignisse im Sinne der Nrn. 6.3 und 7.2 TA Lärm handelt, kann nach alledem offen bleiben.
76 
Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen, dass es die Verkehrsgeräusche nicht hinreichend beachtet hätte. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Dass derartige Geräusche nicht in die Messungen eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich. Allerdings wurden vom Gutachter diejenigen Geräusche unberücksichtigt gelassen, die zwar mit dem Betrieb der Beigeladenen in Verbindung stehen, aber auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen (sog. Anlagenzielverkehr). Dies entspricht der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, die für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück nur dann Maßnahmen zur Verminderung fordert, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Durch diese Regelung der TA Lärm wird der Rückgriff auf frühere Rechtsprechung zur Zurechnung des An- und Abfahrtsverkehrs (auch zum sog. Kavaliersstart) ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind daher nicht in den Beurteilungspegel des zu beurteilenden Betriebs einzubeziehen, sondern werden nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eigenen Regeln unterworfen. Maßgeblich ist, ob das als belastend empfundene Geschehen noch erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der zu beurteilenden Anlage in Erscheinung tritt. Solange der an- und abfließende Verkehr nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist, ist er dem Betrieb zuzurechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 60). Hiervon ausgehend sind jegliche Geräusche des motorisierten Verkehrs, soweit sie jenseits der Grenzen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstehen, nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm und nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zu beurteilen. Denn ein separater Bereich der „Ein- und Ausfahrt“ im Sinne des Abs. 1 Satz 1 besteht nach den örtlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall nicht, da das Betriebsgrundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der ... Straße angrenzt (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 89; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Überdies findet nach den Feststellungen der Kammer sofort mit dem Verlassen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt. Im Rahmen der Einnahme des Augenscheins konnte ein reger und von der Kammer teilweise als sehr laut empfundener Verkehr auf der ... Straße festgestellt werden, der u.a. auch aus Lkw, Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestand. Bei der Straße handelt es sich um eine nicht wenig befahrene Landesstraße, die ... mit der nächsten Ortschaft verbindet. Die Busse der Beigeladenen fügen sich daher in den allgemeinen Verkehrslärm ein, sobald sie das Betriebsgrundstück verlassen. Für die Berücksichtigung der auf den öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Motorengeräusche bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist mithin kein Raum.
77 
Die vom Gutachten der rw bauphysik in Verbindung mit den Nachberechnungen festgestellten Beurteilungspegel, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm nicht überschreiten, werden auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die tieffrequenten Geräusche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Nr. 7.3 TA Lärm sieht für tieffrequente Geräusche eigene Mess- und Bewertungsregeln anhand von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm und von DIN 45680 (Ausgabe März 1997) vor, da Untersuchungen gezeigt haben, dass die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweichen. Enthält ein Geräusch ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen, kann anhand von Außenmessungen nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden (vgl. DIN 45680, Ausgabe März 1997, S. 2). Die tieffrequenten Geräusche werden daher nicht hinreichend durch einen nach dB (A) bemessenen Beurteilungspegel dargestellt. Hieraus folgt jedoch, dass das von den Klägern behauptete Vorhandensein stärkerer, bisher - nach ihrem Vortrag - unbeachtet gebliebener tieffrequenter Geräusche innerhalb des Gebäudes die Richtigkeit der außerhalb des Gebäudes gemessenen Werte nicht in Zweifel zieht. Ein Einschreiten gegen schädliche tieffrequente Geräusche - ob diese hier tatsächlich vorliegen, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben - kann daher auch nicht im Wege der Festsetzung konkreter, nach dB (A) bemessener Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm gegenüber dem Lärmverursacher erfolgen. Vielmehr sind gegebenenfalls nach Nr. 7.3 Satz 4 TA Lärm andere geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Die Kläger begehren indes mit ihrem Klageantrag lediglich die Festsetzung bestimmter Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen. Ein Einschreiten gegen tieffrequente Geräusche ist hiervon nicht erfasst.
78 
(4) Das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kann auch nicht mit einer Verletzung der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) begründet werden. Busse und andere Fahrzeuge der Beigeladenen fallen nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1 a.E. i.V.m. dem Anhang). Anwendbar ist die Verordnung zwar auf eine Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) nach Nr. 51 des Anhangs. Die einschränkenden Betriebsregelungen für Maschinen dieser Art nach §§ 7, 8 der Verordnung gelten jedoch nur für Wohngebiete und ähnlich empfindliche Gebiete und damit nach den obigen Ausführungen nicht im vorliegenden Fall.
79 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich am Verfahren eingehend beteiligt und einen Antrag auf Klagabweisung gestellt. Da sie daher nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen.
80 
4. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
81 
5. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
82 
Beschluss
83 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 06.03.2014 auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
84 
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 19.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013.
85 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
34 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Die Unterlassung des weiteren Einschreitens ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
35 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf Einschreiten des Beklagten gegen die Lärmimmissionen, zulässig.
36 
a) Die Klage erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Kläger sind bereits im Jahr 2012 an das Landratsamt herangetreten und haben auf die aus ihrer Sicht unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch den Busbetrieb der Beigeladenen bei Tag und bei Nacht hingewiesen. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 05.11.2012 haben sie den Erlass einer bindenden Regelung gegenüber der Beigeladenen gefordert. Im Folgenden haben sie erneut und ausdrücklich, etwa mit Schreiben vom 25.02.2013 sowie anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2013, den Erlass einer Ordnungsverfügung in Bezug auf den Busbetrieb - auch für die Tageszeit - beantragt. Hierüber hat das Landratsamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Mit dem Bescheid vom 26.03.2013 traf es lediglich eine Regelung hinsichtlich der Nachtzeit. Die Kläger haben jedoch im Nachgang ausdrücklich klargestellt, dass sie mit ihrem Antrag ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit begehren. Zwar wird einer Behörde in Fällen, in denen es um die Beeinträchtigung durch von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Lärm geht, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung über einen Antrag auf Einschreiten jedenfalls dann ein längerer Zeitraum als die in § 75 Satz 2 VwGO genannten drei Monate zuzugestehen sein, wenn keine schwerwiegenden Lebens- und Gesundheitsgefahren unmittelbar drohen und soweit die Behörde die erforderlichen Ermittlungen zielgerichtet und ohne zeitliche Verzögerungen auch tatsächlich vornimmt. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Ermittlungsaufwandes eine angemessene Frist zwischenzeitlich abgelaufen.
37 
b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger durch ihren Wegzug aus der ... Straße nicht entfallen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks und beabsichtigen, dies auch nach wie vor zu Wohnzwecken zu nutzen. Dass sie nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die hier streitigen Immissionen zunächst an einen anderen Wohnort ausgewichen sind, nimmt ihnen nicht ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück. Als dinglich Berechtigte an dem Grundstück kann es ihnen nicht verwehrt sein, gegen rechtswidrige Einwirkungen auf ihr Eigentum vorzugehen, zumal unzumutbare Lärmimmissionen eine erhebliche Wertminderung bewirken können.
38 
c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts vom 26.03.2013 entgegen. Mit diesem wurden der Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten untersagt, die die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) nachts bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Der in Folge des Bescheids erhobene „Widerspruch“ richtete sich ausdrücklich gegen die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose und nicht gegen den Bescheid als solchen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte im weiteren Verlauf mit Schreiben vom 30.10.2013 klar, dass sie keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hätten, sondern weitere Lärmmessungen begehrten. Jedoch kann die Kammer nicht erkennen, dass der Bescheid zwischen den Beteiligten eine abschließende Regelung der von der Beigeladenen einzuhaltenden Lärmpegel enthält. Insbesondere eine gegenüber den Klägern erfolgte konkludente Ablehnung eines weitergehenden Einschreitens des Beklagten ist darin nicht enthalten.
39 
Gegen das Vorliegen einer gegenüber den Klägern wirkenden bestandskräftigen Ablehnung weiteren Einschreitens spricht insbesondere, dass diesen der Bescheid lediglich nachrichtlich als Mehrfertigung übersandt wurde. Er ist an die Beigeladene adressiert. Dies betonte auch das Anschreiben des Landratsamts an die Kläger, demzufolge sie „die Mehrfertigung einer an die Fa. ..., ... Straße ..., ... gerichteten Verfügung“ erhielten. Zudem enthält der Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit, nicht beabsichtigt ist und abgelehnt wird. Nachdem nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose der vRP Bauphysik hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm jedenfalls nachts überschritten werden, ist das Landratsamt im Hinblick auf diesen Zeitraum durch den genannten Bescheid eingeschritten. Eine darüber hinausgehende Aussage trifft der Bescheid jedoch nicht. Dies zeigen auch das weitere Verhalten des Landratsamts sowie der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, demzufolge noch nicht feststehe, ob die Immissionsrichtwerte bei Tag eingehalten würden oder nicht. Die Ablehnung weiteren Einschreitens und damit eine gegenüber den Klägern belastende Regelung, gegen die sie im Wege des Widerspruchs hätten vorgehen müssen, kann nach alledem aus dem Bescheid vom 26.03.2013 nicht herausgelesen werden.
40 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Kläger auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen besteht nicht.
41 
a) Als Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten kann nicht § 65 Satz 2 LBO herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Illegalität) und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (materielle Illegalität; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris Rn. 2 m.w.N). Die Schutzfunktion der Baugenehmigung besteht aber nur bei Identität der genehmigten und der ausgeübten Nutzung. Insbesondere bei einer Nutzungsänderung vermittelt die Baugenehmigung für die bisherige Nutzung keine Legalisierungswirkung auch für die andere neue Nutzung. Steht die neue Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so kommt deshalb eine Nutzungsuntersagung in Betracht. Eine Nutzungsuntersagung ist ausgeschlossen, wenn die Nutzung, auch ohne Legalisierung durch eine Baugenehmigung, zu irgendeinem Zeitpunkt einmal materiell rechtmäßig war (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 43. Lfg. Nov. 2013, § 65 Rn. 98).
42 
Im vorliegenden Fall nutzt die Beigeladene ihr Grundstück auf Grundlage mehrerer Baugenehmigungen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht lediglich eine Nutzung als Taxi- bzw. Mietwagenbetrieb baurechtlich genehmigt. Vielmehr sprach bereits die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung von Garagen aus dem Jahr 1976 von der beabsichtigten Nutzung als „Omnibusbetrieb“. Zuletzt wurde im Jahr 2001 ein weiterer Umbau genehmigt. Dem lag die Beschreibung der beabsichtigten Nutzung mit „Abstellen von Bussen“ zugrunde. Hinsichtlich des konkreteren Inhalts, der Reichweite und des Umfangs der genehmigten Nutzung sind die Baugenehmigungen allerdings wenig aussagekräftig. Daher ist bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzungsweise von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung umfasst ist, darauf abzustellen, welche Verhaltensweisen typischerweise von der darin angegebenen Nutzungsart umfasst sind.
43 
Dies zugrunde gelegt, sind die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für das Abstellen von Bussen und alle damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten genehmigt. Die Beigeladene nutzt ihr Grundstück auch zu diesem von der Baugenehmigung erfassten Zweck - zum Abstellen ihrer Busse. Hierzu gehört typischerweise auch die Reinigung der Busse, deren Warmlaufenlassen vor der Abfahrt, das Rangieren auf dem Grundstück, die Anlieferung von Kraftstoff sowie das Schneeräumen auf dem Hof, um ein sicheres Abstellen auch im Winter zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Art der Nutzung hier baurechtlich genehmigt ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine „andere“ Nutzung, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würde, sondern allenfalls um eine „lautere“ Nutzung. Zu den von der genehmigten Nutzung ausgehenden Emissionen machen die Baugenehmigungen jedoch keinerlei Vorgaben, so dass der Umstand, dass eine Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, der Baugenehmigung nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion nimmt.
44 
Entgegen der Ansicht der Kläger überschreitet die gegenwärtige Nutzung damit nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Nutzung. Sie ist somit formell legal und kann nicht gestützt auf § 65 Satz 2 LBO untersagt werden.
45 
b) Auch aus § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO folgt kein Anspruch der Kläger auf das begehrte Einschreiten.
46 
aa) Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Die Vorschrift schränkt im Sinne gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein und geht der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlage vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 23). Jede Baugenehmigung steht daher unter dem Vorbehalt, dass bei bestimmten Gefahren und erheblichen Nachteilen oder Belästigungen die Baurechtsbehörde trotz weiter bestehender Baugenehmigung die notwendigen Anforderungen stellen kann (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 141).
47 
Allerdings muss die in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO vorausgesetzte Gefahr konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit (Alt. 1) - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 24). Die Nachteile oder Belästigungen im Sinne der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO müssen erheblich, d.h. unzumutbar sein.
48 
Handelt es sich um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1), so kann die nachträgliche Anforderung ohne jede weitere Voraussetzung gestellt werden. Handelt es sich dagegen um sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, so ist weitere Voraussetzung, dass diese bei Erteilung der Baugenehmigung nicht voraussehbar waren. Kommt die Baurechtsbehörde hier lediglich zu einer anderen Beurteilung als im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so rechtfertigt dies keine nachträglichen Anforderungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 146). Voraussetzung ist vielmehr, dass die Gefahr, die Belästigung oder der Nachteil bei sachgerechter und pflichtgemäßer Prüfung des Bauantrags nicht erkennbar waren (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 147).
49 
bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten auf Grundlage von § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO nicht.
50 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefährdung im dargelegten Sinne besteht, liegen nicht vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Lärm - je nach Dauer und Stärke - gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden hervorrufen kann. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist bei den hier im Raum stehenden Lärmpegeln jedoch nicht anzunehmen.
51 
Der Begriff der Gesundheitsgefährdung ist von dem der erheblichen Belästigung abzugrenzen. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 25 Abs. 2 BImSchG und § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Satz 1 BImSchG zurückgegriffen werden. In seinem Urteil vom 04.11.2014 (- 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 37) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
52 
„Eine über erhebliche Belästigungen, d.h. Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten (Senatsurteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197; Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238; Feldhaus, BImSchR, § 3 Anm. 7, 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 51 m.w.N.; Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 3 Rn. 49). Unter Gesundheit ist in diesem Zusammenhang die körperliche Unversehrtheit, nicht auch das körperliche und seelische Wohlbefinden im Sinne des weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation WHO zu verstehen, weil andernfalls die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 2 BImSchG auf besonders qualifizierte schädliche Umwelteinwirkungen aufgehoben würde (Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25). Eine die Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten auslösende Gefahr einer Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist. Die Gefahr muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann sich auch durch längere Einwirkungen ergeben. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner (zum Ganzen Senatsurteil vom 21.09.1993, a.a.O. m.w.N.; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 29, 51, § 25 Rn. 21; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25; jeweils m.w.N.). Notwendig sind mithin physiologische Effekte auf den Körper; Wirkungen, die nur psychologisch zu ermitteln sind, oder mittelbar über das subjektive Empfinden zu Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens führen, stellen nach überwiegender Ansicht im immissionsschutzrechtlichen Sinne Belästigungen dar. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ist umso eher anzunehmen, wenn der Lärm aufgrund seiner Lautstärke und Dauer (Lärmbelastung) unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung und Verarbeitung (Lärmbelästigung) zu gesundheitlichen Risiken führt. Treten negative körperliche Folgen unabhängig von der Affektlage des Betroffenen ein, wird regelmäßig von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sein. […]“
53 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und überträgt sie auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO und die darin vorzunehmende vergleichbare Abgrenzung. Eine Gesundheitsgefahr im Sinne dieser Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien bereits aufgrund des Betriebslärms der Beigeladenen krank geworden, ist dies durch nichts belegt. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die - nicht belegte - Erkrankung der Klägerin unmittelbar durch lärmbedingte morphologische oder funktionelle Veränderungen des Organismus hervorgerufen worden ist und nicht auf einer besonderen subjektiven Empfindlichkeit beruht. Auch das vorliegende (ergänzte) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015 spricht gegen die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Danach erreichen die Schallimmissionspegel noch keine Werte, die zu Gesundheitsschäden im dargelegten Sinne führen. Zu der Frage, wann Gesundheitsschäden durch Lärm zu erwarten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt (a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.):
54 
„Wann Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen jedoch situationsbedingt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 - juris). […] Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht für Lärmbelastungen durch Verkehrswege entwickelte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts, oberhalb derer der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eines unzumutbaren Eingriffs in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet ist, auf den hier vorliegenden Fall eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung ohne weiteres übertragbar ist. Nach den vorliegenden Publikationen zur Lärmwirkungsforschung spricht vieles dafür, dass bereits eine mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB (A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt […].
55 
Die Frage einer Reduzierung der maßgeblichen Schwellenwerte kann vorliegend aber dahinstehen, weil die Kläger auch mittleren Geräuschpegeln von 60 dB (A) bis 65 dB (A) oder mehr jedenfalls nicht dauerhaft ausgesetzt sind, wie es in den oben genannten Publikationen bzw. den in Bezug genommenen Studien für die Annahme eines erhöhten Gesundheitsrisikos vorausgesetzt wird. […]“
56 
Auch diese Ausführungen hält die Kammer für überzeugend und überträgt sie auf den entsprechenden Begriff in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die genannten Schwellenwerte für eine Gesundheitsschädigung nicht erreicht werden. Zwar reicht der im (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das die Kammer insoweit für verwertbar hält (siehe dazu sogleich), ermittelte Beurteilungspegel tagsüber an den als kritisch anzusehenden Bereich von 60 dB (A) bis 65 dB (A) heran. Jedoch sind die Kläger diesem durch die Beigeladene verursachten Geräuschpegel nicht dauerhaft ausgesetzt. Er wurde unter Einbeziehung von Geräuschereignissen - wie beispielsweise die Kraftstoff- und Getränkeanlieferung und das Schneeräumen - ermittelt, die nur gelegentlich, d.h. auf das Jahr gesehen nicht einmal wöchentlich, stattfinden. Hierzu wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass der festgestellte Beurteilungspegel stark durch die Geräusche des Schneeräumens und der Kraftstoffanlieferung geprägt sei. Ohne diese Emissionen - so das Gutachten auf Seite 23 - verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A). Auch dem täglich stattfindenden Lärm sind die Kläger nicht durchgehend ausgesetzt, sondern stets nur bei Zu- und Abfahrt der Busse, bei Arbeiten an den Bussen und sonstigen lärmverursachenden Betriebstätigkeiten. Eine Dauerbeschallung durch die Beigeladene liegt nicht vor. Auch während der im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritischen Nachtzeit werden die dargelegten Schwellenwerte für eine anzunehmende Gesundheitsschädigung, jedenfalls bei Einhaltung der mit dem Bescheid vom 23.06.2013 auferlegten Beschränkungen, deutlich unterschritten. Nach alledem ist - ungeachtet der Frage, ob jedenfalls die Schwelle einer erheblichen Belästigung erreicht ist (dazu im Weiteren) - nicht davon auszugehen, dass die Kläger gesundheitsschädigenden Lärmpegeln dauerhaft ausgesetzt sind. Eine auf § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO gestützte Anordnung kann daher nicht erfolgen.
57 
(2) Auch die Voraussetzungen der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO sind nicht erfüllt. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob von dem Betrieb der Beigeladenen tatsächlich Gefahren oder erhebliche - d.h. unzumutbare - Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Benutzer ausgehen; denn jedenfalls fehlt es an der Nichtvorhersehbarkeit solcher Auswirkungen bei Erlass der Baugenehmigungen. Zwar sind erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft als Teil der Allgemeinheit keine zwingende tatsächliche Folge der Nutzung eines Grundstücks für einen Omnibusbetrieb. Dass von einem solchen Betrieb jedoch Lärmemissionen ausgehen, die von der näheren Umgebung als störend empfunden werden können, und dass ggf. zu klären sein wird, ab wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, lag auch bei Erlass der Baugenehmigungen bereits auf der Hand und war daher vorhersehbar.
58 
c) Ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten folgt auch nicht aus § 47 Abs. 1 LBO. Liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO und des Erlasses nachträglicher Anforderungen nach § 58 Abs. 6 LBO nicht vor, kann nicht auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung zurückgegriffen werden. Anderenfalls würden die speziellen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung und den Erlass nachträglicher Anforderungen unterlaufen.
59 
d) Auch aus § 25 Abs. 2 BImSchG folgt kein Anspruch der Kläger auf Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG soll der Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden und soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Diese Rechtsgrundlage ist eine eigenständige Untersagungsermächtigung (Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz - Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 25 Rn. 17) und setzt - ebenso wie § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO - das Bestehen einer Gesundheitsgefahr voraus. Dies ist vorliegend zu verneinen. Insoweit wird auf die obigen Ausführung zu § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO verwiesen.
60 
e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten aus § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde - hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ImSchZuVO ebenfalls das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde - im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Bei dem Omnibusbetrieb der Beigeladenen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG (Betriebsstätte nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG).
61 
aa) Zwar steht dem Rückgriff auf die Vorschriften des BImSchG nicht die der Beigeladenen erteilte bestandskräftige Baugenehmigung entgegen. Denn die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung hindert die Immissionsschutzbehörde nicht daran, zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen der Baugenehmigung eine entsprechende Auflage zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.03.1988 - 7 B 34.88 -, DVBl 1988, 541, juris Rn. 4) und die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Baugenehmigung um weitere Anforderungen - wie hier - nicht erfüllt sind.
62 
bb) Jedoch konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Grundstück der Kläger durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt ist.
63 
(1) Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 50). Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs wird die Zumutbarkeit von Lärm durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Nr. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 11 f., m.w.N.).
64 
Die TA Lärm ist auch vorliegend auf den Omnibusbetrieb der Beigeladenen anwendbar. Sie gilt ausdrücklich auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Omnibusbetriebe sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt.
65 
(2) Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Fehlt es - wie auch vorliegend - an einer Festlegung der Gebietsart in einem Bebauungsplan, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen. Dabei ist von der Umschreibung des jeweiligen Baugebietscharakters in der BauNVO auszugehen. Heranzuziehen ist schließlich derjenige Baugebietstyp, der dem zu beurteilenden Gebiet am ehesten entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, juris Rn. 42, 67; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 42).
66 
Ausgehend hiervon, von den Feststellungen beim im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein und den vorgelegten Unterlagen befindet sich das Grundstück der Kläger am ehesten in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, so dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete heranzuziehen sind. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet.
67 
Hierfür spricht zunächst, dass im Flächennutzungsplan das Betriebsgelände der Beigeladenen und die Umgebungsbebauung einschließlich des Grundstücks der Kläger als „gemischte Bauflächen (M)“ ausgewiesen sind. Zwar enthält ein Flächennutzungsplan aufgrund seines vorbereitenden Charakters keine verbindliche Festsetzung eines Gebietstyps. Jedoch reflektiert er die planerischen Vorstellungen der Gemeinde und kann daher Anhaltspunkte für den Gebietscharakter liefern (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 <366>).
68 
Entscheidend ist jedoch vor allem der von der Kammer gewonnene Eindruck von der näheren Umgebung, der gerade nicht dem eines allgemeinen Wohngebiets, sondern eines Mischgebiets entspricht. Die nähere Umgebung wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Danach gehört zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger die Bebauung nordöstlich und südwestlich entlang der ... Straße. Nach Westen wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Einmündung der Straße ... in die ... Straße. Die Bebauung entlang der ... gehört nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger. Mag diese auch von der reinen Distanz her nicht weit von dem Grundstück der Kläger entfernt liegen, so erweckt die dortige Bebauung nach dem eingenommenen Augenschein doch den Eindruck eines von der übrigen Bebauung losgelösten, in sich geschlossenen Wohngebiets. Sie wirkt daher auf die Bebauung entlang der ... Straße nicht prägend. Auch in nördlicher und östlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch die Straße ... - im Osten in manchen Lageplänen auch als ... bezeichnet - begrenzt, die mit der ... einen Ring um die nordöstliche Häuserzeile entlang der ... Straße und deren Hinterhöfe und Gärten bildet. Das nördlich gelegene Produktionsgebäude der Schreinerei sowie der Bereich des ehemaligen Sägewerks nördlich des Rathauses sowie das Rathaus selbst wirken auf das Grundstück der Kläger nicht mehr prägend und gehören daher nicht mehr zur näheren Umgebung. Die zur näheren Umgebung gehörenden Grundstücke südwestlich der ... Straße werden im Osten durch die ...-Straße begrenzt, die in etwa an derselben Stelle in die ... Straße einmündet wie gegenüberliegend die Straße ....
69 
Die Eigenart der so umrissenen näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Umgekehrt kann der Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht (mehr) in vollem Umfang ausgenutzt wird, dazu führen, dass es für die prägende Wirkung auf den vollen Genehmigungsumfang nicht mehr ankommt (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152).
70 
Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen insbesondere folgende Gebäude und Nutzungen zu berücksichtigen: Prägend sind zum einen die Wohngebäude entlang der ... Straße, die die klägerische Straßenseite dominieren. Den auf dieser Straßenseite früher vorhandenen Einzelhandel- und Handwerksbetrieben (Elektro- und Getränkehandel, Gipserbetrieb) kommt eine prägende Wirkung nicht mehr zu, nachdem die Betriebe - teils schon vor Jahrzehnten - aufgegeben wurden und nichts dafür ersichtlich ist, dass sie wieder aufgenommen werden. Von der gegenüberliegenden südwestlichen Seite der ... Straße wirken insbesondere der Gärtnereibetrieb, die Nebenerwerbslandwirtschaft, die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs sowie der Omnibusbetrieb der Beigeladenen prägend. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Betrieb der Beigeladenen, gegen den sie sich mit ihrer Klage wenden, in die Betrachtung und Beurteilung der Gebietsart einzubeziehen. Der Betrieb ist - wie bereits dargelegt - baurechtlich genehmigt und schon seit Jahrzehnten Teil des Ortbildes. Ihn außer Acht zu lassen, würde den tatsächlichen Gebietscharakter verfälschen.
71 
Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger am ehesten einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Prägend sind die in dieser Gebietsart typischen Wohngebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), der vorhandene Gartenbaubetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie der Gewerbebetrieb der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Zwar kann eine Einordnung als Mischgebiet ausscheiden, wenn die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung deutlich überwiegt (vgl. VG München, Urteil vom 17.08.2010 - M 1 K 10.2238 -, juris Rn. 22). Dabei kann jedoch nicht ein rein quantitativer Vergleich zwischen den Nutzungsarten ausschlaggebend sein. So bilden auch hier die genannten Betriebe ein deutliches Gegengewicht zu der nachbarlichen Wohnnutzung. Gegen die Einordnung als Mischgebiet spricht nicht, dass die Kläger den Betrieb der Beigeladenen als das Wohnen wesentlich störend ansehen. Denn zum einen folgt die Kammer dieser Auffassung nicht (vgl. dazu die Ausführungen im Weiteren) und zum anderen würde die Annahme eines das Wohnen wesentlich störenden Betriebs dazu führen, dass die nähere Umgebung durch einen für das Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO typischen Betrieb mitgeprägt würde, wodurch sich die nach Nr. 6.1 TA Lärm anwendbaren Immissionsrichtwerte jedenfalls nicht zu Gunsten der Kläger verschieben würden. Die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs steht der Einordnung als Mischgebiet ebenso nicht entgegen, da in Gebieten dieser Art Gebäude - sowie erst recht einzelne Räume - für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, gemäß § 13 BauNVO ohne weiteres zulässig sind. Einzig gegen das Vorliegen eines Mischgebiets spricht vorliegend der vorhandene landwirtschaftliche Betrieb, der keine in dieser Gebietsart zulässige Nutzung darstellt und einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zuzuordnen wäre. Hieraus können die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Dorfgebiete und Mischgebiete in Nr. 6.1 c) TA Lärm gleich behandelt werden und aus dem Vorhandensein des landwirtschaftlichen Betriebs nichts für die von den Klägern begehrte Anwendbarkeit der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets folgt.
72 
Nach alledem sind im vorliegenden Fall die in Nr. 6.1 c) TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzuwenden. Sie betragen daher für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Hieraus folgt bereits, dass dem Klageantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgegeben werden kann, da die Kläger die Festsetzung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen begehren, deren Einhaltung ihr jedoch nicht abverlangt werden kann.
73 
(3) Aber auch darüber hinaus können die Kläger ein Einschreiten gegen den Omnibusbetrieb der Beigeladenen nicht beanspruchen, da dieser die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach Überzeugung der Kammer nicht überschreitet und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegen.
74 
Dabei folgt die Kammer im Wesentlichen dem (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das auf eingehenden Messungen vor Ort beruht und in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es stellt unter Berücksichtigung der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmquellen und der vor Ort am 06.11.2014 erhobenen Messwerte einen maßgeblichen Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie 44,4 dB (A) zur lautesten Nachtstunde fest. Hierbei hat das Gutachten noch nicht berücksichtigt, dass von diesen Werten noch ein Messabschlag abzuziehen ist, da die Werte auf einer Überwachungsmessung beruhen. Nach Nr. 6.9 TA Lärm ist im Falle von Überwachungsmessungen zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 TA Lärm ein um 3 dB (A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Damit wird den stets mit Schallmessungen einhergehenden Unsicherheiten Rechnung getragen (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Messabschlags BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Messabschlags bleiben die Messwerte von dann 57,4 dB (A) am Tag sowie 41,4 dB (A) bei Nacht deutlich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten aus Nr. 6.1 c) TA Lärm.
75 
Der Vortrag der Kläger, das Gutachten sei nicht verwertbar, da die tatsächlichen Einwirkzeiten beispielsweise der Reinigung der Busse, des Warmlaufenlassens der Busse sowie der Standheizung bei den Messungen und den anschließenden Berechnungen nicht ausreichend beachtet worden seien und zudem am Messtag bei der Simulation der Zu- und Abfahrt der Busse der Fahrer besonders vorsichtig gefahren sei, um die im Alltag viel höhere Lärmentwicklung zu verharmlosen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Beklagte Berechnungen des Fachbereichs Bauen und Umwelt/Gewerbeaufsicht des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vorgelegt, in denen der Beurteilungspegel für tagsüber auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens vom 26.05.2015 unter Berücksichtigung längerer Einwirkzeiten der Busreinigung mit Dampfstrahler, des Betriebs der Standheizung sowie des Warmlaufenlassens der Busse im Freien und unter Berücksichtigung eines jeweils um 4 dB (A) erhöhten Messwertes im Hinblick auf die Zu- und Abfahrt der Busse und der Pkw der Mitarbeiter nachberechnet wurde. Nach diesen Berechnungen beträgt der Beurteilungspegel tagsüber nach Abzug des Messabschlags von 3 dB (A) nach Nr. 6.9 TA Lärm 59,3 dB (A) und liegt damit immer noch unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A). An der fachlichen Richtigkeit dieser Nachberechnungen hat die Kammer keine Zweifel. Solche wurden auch von den Klägern nicht geäußert, die auf diese Berechnungen nicht näher eingegangen sind und auch nicht substantiiert dargetan haben, dass mit der rechnerischen Erhöhung der Einwirkzeiten und des Messwertes bei Zu- und Abfahrt ihren Bedenken an der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls mit der Nachberechnung auf Grundlage der gemessenen Werte die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen, die durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen verursacht werden, zutreffend dargestellt sind. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungspegel des lautest denkbaren Tags herangezogen wurde. Dieser wird tatsächlich nur dann erreicht, wenn neben den täglichen Zu- und Abfahrten der Busse am selben Tag auch noch Kraftstoff und Getränke angeliefert werden, 135 Minuten lang im Freien Busse mit Dampfstrahlern und weitere 60 Minuten mit einer mobilen Buswaschanlage gereinigt werden, Busse im Freien mit Staubsaugern gereinigt werden, die Standheizung im Freien betrieben wird sowie zudem Schnee geräumt wird. Ein Zusammentreffen all dieser Aktivitäten an einem Tag ist kaum denkbar. Ob es sich bei der Kraftstoffanlieferung und dem Schneeräumen möglicherweise sogar um seltene Ereignisse im Sinne der Nrn. 6.3 und 7.2 TA Lärm handelt, kann nach alledem offen bleiben.
76 
Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen, dass es die Verkehrsgeräusche nicht hinreichend beachtet hätte. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Dass derartige Geräusche nicht in die Messungen eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich. Allerdings wurden vom Gutachter diejenigen Geräusche unberücksichtigt gelassen, die zwar mit dem Betrieb der Beigeladenen in Verbindung stehen, aber auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen (sog. Anlagenzielverkehr). Dies entspricht der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, die für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück nur dann Maßnahmen zur Verminderung fordert, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Durch diese Regelung der TA Lärm wird der Rückgriff auf frühere Rechtsprechung zur Zurechnung des An- und Abfahrtsverkehrs (auch zum sog. Kavaliersstart) ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind daher nicht in den Beurteilungspegel des zu beurteilenden Betriebs einzubeziehen, sondern werden nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eigenen Regeln unterworfen. Maßgeblich ist, ob das als belastend empfundene Geschehen noch erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der zu beurteilenden Anlage in Erscheinung tritt. Solange der an- und abfließende Verkehr nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist, ist er dem Betrieb zuzurechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 60). Hiervon ausgehend sind jegliche Geräusche des motorisierten Verkehrs, soweit sie jenseits der Grenzen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstehen, nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm und nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zu beurteilen. Denn ein separater Bereich der „Ein- und Ausfahrt“ im Sinne des Abs. 1 Satz 1 besteht nach den örtlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall nicht, da das Betriebsgrundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der ... Straße angrenzt (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 89; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Überdies findet nach den Feststellungen der Kammer sofort mit dem Verlassen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt. Im Rahmen der Einnahme des Augenscheins konnte ein reger und von der Kammer teilweise als sehr laut empfundener Verkehr auf der ... Straße festgestellt werden, der u.a. auch aus Lkw, Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestand. Bei der Straße handelt es sich um eine nicht wenig befahrene Landesstraße, die ... mit der nächsten Ortschaft verbindet. Die Busse der Beigeladenen fügen sich daher in den allgemeinen Verkehrslärm ein, sobald sie das Betriebsgrundstück verlassen. Für die Berücksichtigung der auf den öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Motorengeräusche bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist mithin kein Raum.
77 
Die vom Gutachten der rw bauphysik in Verbindung mit den Nachberechnungen festgestellten Beurteilungspegel, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm nicht überschreiten, werden auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die tieffrequenten Geräusche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Nr. 7.3 TA Lärm sieht für tieffrequente Geräusche eigene Mess- und Bewertungsregeln anhand von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm und von DIN 45680 (Ausgabe März 1997) vor, da Untersuchungen gezeigt haben, dass die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweichen. Enthält ein Geräusch ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen, kann anhand von Außenmessungen nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden (vgl. DIN 45680, Ausgabe März 1997, S. 2). Die tieffrequenten Geräusche werden daher nicht hinreichend durch einen nach dB (A) bemessenen Beurteilungspegel dargestellt. Hieraus folgt jedoch, dass das von den Klägern behauptete Vorhandensein stärkerer, bisher - nach ihrem Vortrag - unbeachtet gebliebener tieffrequenter Geräusche innerhalb des Gebäudes die Richtigkeit der außerhalb des Gebäudes gemessenen Werte nicht in Zweifel zieht. Ein Einschreiten gegen schädliche tieffrequente Geräusche - ob diese hier tatsächlich vorliegen, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben - kann daher auch nicht im Wege der Festsetzung konkreter, nach dB (A) bemessener Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm gegenüber dem Lärmverursacher erfolgen. Vielmehr sind gegebenenfalls nach Nr. 7.3 Satz 4 TA Lärm andere geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Die Kläger begehren indes mit ihrem Klageantrag lediglich die Festsetzung bestimmter Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen. Ein Einschreiten gegen tieffrequente Geräusche ist hiervon nicht erfasst.
78 
(4) Das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kann auch nicht mit einer Verletzung der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) begründet werden. Busse und andere Fahrzeuge der Beigeladenen fallen nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1 a.E. i.V.m. dem Anhang). Anwendbar ist die Verordnung zwar auf eine Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) nach Nr. 51 des Anhangs. Die einschränkenden Betriebsregelungen für Maschinen dieser Art nach §§ 7, 8 der Verordnung gelten jedoch nur für Wohngebiete und ähnlich empfindliche Gebiete und damit nach den obigen Ausführungen nicht im vorliegenden Fall.
79 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich am Verfahren eingehend beteiligt und einen Antrag auf Klagabweisung gestellt. Da sie daher nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen.
80 
4. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
81 
5. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
82 
Beschluss
83 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 06.03.2014 auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
84 
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 19.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013.
85 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren ein Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr benachbartes Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks ... in .... Auf der gegenüber liegenden Straßenseite betreibt die Beigeladene auf dem Grundstück ... Straße ... ein Omnibusunternehmen. Die Grundstücke liegen am Rande des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... .Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Im Flächennutzungsplan ist das Betriebsgelände der Beigeladenen einschließlich der Umgebungsbebauung als „gemischte Bauflächen“ dargestellt. Die ... Straße ist Teil der Landesstraße L ...
Das Wohngebäude der Kläger ist ein Einfamilienhaus. Auf der Straßenseite befindet sich im Erdgeschoss ein Wohnzimmer und im Obergeschoss ein Schlafzimmer. Vom Schlafzimmer blicken die Kläger direkt auf den Hof der Betriebsstätte der Beigeladenen. Deren Grundstück ist mit einer Omnibushalle bebaut, in der fünf Omnibusse untergestellt werden können und die direkt von der ... Straße erschlossen wird. Die Halle hat fünf Rolltore, die per Funkfernbedienung geöffnet und geschlossen werden können. Im Jahr 1965 wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein Garagenneubau für eine Autovermietung genehmigt. Im Jahr 1971 wurde eine Garagenerweiterung genehmigt, die ebenfalls mit „Autovermietung“ überschrieben wurde. Im Jahr 1976 wurde ein Umbau und eine Erweiterung von Garagen genehmigt. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Baubeschreibung nannte als beabsichtigte Nutzung „Omnibusbetrieb“. Zuletzt genehmigte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen im Jahr 2001 den Umbau einer bestehenden Busgarage. Als beabsichtigte gewerbliche Nutzung wurde im Bauantrag das „Abstellen von Bussen“ genannt. Von der Baurechtsbehörde wurde seinerzeit das Gebiet als Mischgebiet eingeordnet. Genauere Angaben zur Betriebstätigkeit oder zu den Betriebszeiten enthielt keine der Baugenehmigungen. Das Busunternehmen der Beigeladenen bietet Ferien- und sonstige Busreisen sowie Kranken- und Dialysefahrten an und ist im Linienverkehr des lokalen ÖPNV eingesetzt. Im Jahr 1971 wurde der Betrieb anlässlich einer Anzeige der Veränderung des Gewerbebetriebs noch als „Autovermietung“ bezeichnet. 1998 wurde er als „Omnibusbetrieb/Mietwagen“ gewerblich angemeldet.
Im Jahr 2012 wandten sich die Kläger an das Landratsamt und beschwerten sich über den vom Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Lärm. Sie legten umfangreiche Aufzeichnungen über die Aktivitäten auf deren Grundstück vor. Diese enthielten u.a. Angaben über nächtliches Reinigen und Laufenlassen der Busse und Kraftstoffanlieferung zur Nachtzeit. Das Landratsamt ließ daraufhin eine orientierende Lärmmessung durchführen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass ein realistischer Busbetrieb tagsüber möglich sei, nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr dagegen nicht. Nach den orientierenden Messungen sei der Richtwert nachts schon nach weniger als einer Minute überschritten. Das Landratsamt bat sodann die Beigeladene unter dem 30.08.2012 um ausführliche Stellungnahme zu ihrer Betriebstätigkeit.
Die Beigeladene teilte unter dem 12.09.2012 mit, ihr Unternehmen bestehe seit über 40 Jahren an gleicher Stelle. Es habe noch nie Nachbarbeschwerden wegen Lärmbelästigungen gegeben. Das Unternehmen bestehe derzeit aus sechs Omnibussen. Es fahre täglich mit vier Fahrzeugen im Linienverkehr im Auftrag der BRN (Busverkehr Rhein-Neckar GmbH) und führe Reiseverkehr sowie Krankentransporte mit drei zusätzlichen Pkw durch. Aus dem Linieneinsatzplan der BRN ergebe sich, dass der erste Bus um 5.30 Uhr seine Fahrt beginne. Dieser starte jedoch oft nicht vom Betriebshof, sondern sei meistens an der Schule abgestellt. Um 6.30 Uhr starteten zwei weitere Busse und um 6.50 Uhr der vierte. Die Busse kämen zu unterschiedlichen Zeiten am Vormittag zurück und seien dann mittags wieder unterwegs. Zwei der Busse seien in der Regel durchgängig bis nachmittags im Einsatz. Das letzte Linienfahrzeug sei dann nochmals ab 16.00 Uhr unterwegs und komme abends gegen 19.00 Uhr zurück. In den Schulferien sei nur ein Fahrzeug ganztägig von 5.00 Uhr bis 14.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.30 Uhr im Einsatz. Im Reiseverkehr ließen sich die Abläufe nicht so genau darstellen, da dies vom Programm und den Wünschen der Kunden abhänge. Hier starteten die Busse teilweise auch nachts und kämen auch nachts zurück. Dies sei aber nicht die Regel. Im Normalfall verlasse ein Bus den Betriebshof zwischen 5.30 Uhr und 7.00 Uhr und komme abends gegen 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr zurück. Auf dem Betriebshof fänden grundsätzlich keine Zu- und Ausstiege statt, da hierfür nicht genügend Platz sei. Dies geschehe nur in absoluten Ausnahmefällen. Reinigungsarbeiten an den Bussen würden in der Regel Freitag nachmittags durchgeführt, bei Bedarf gelegentlich auch unter der Woche. Die Waschanlage werde im Hof um die Busse geschoben. Im Winter werde dies in der Halle durchgeführt. In sehr seltenen Ausnahmefällen komme es auch mal vor, dass ein Bus nach der Rückkehr von einer Fahrt spät abends für die nächste Fahrt früh morgens gerichtet werden müsse. Seit Bekanntwerden der Nachbarbeschwerden achteten sie stark darauf, keine unnötigen Belästigungen zu produzieren. Die Anschuldigungen, die Fahrer würden die Motoren minutenlang unnötig laufen lassen, sei falsch. Hierfür gebe es keinen Grund. Der Betrieb liege an der viel befahrenen Landesstraße, auf der auch nachts reger Verkehr herrsche. Oft führen nachts Holzlaster oder Traktoren vorbei, die viel mehr Lärm verursachten als die Busse.
Mit Schreiben vom 10.10.2012 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, sie habe gegenüber den Nachbarn im Mischgebiet die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) einzuhalten. Da ein realistischer Busbetrieb nachts nicht möglich sei, sei beabsichtigt, den Busbetrieb während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu untersagen. Es werde gebeten, die Möglichkeit zu prüfen, die Busse, die vor 6.00 Uhr abfahren sollten, in einer anderen Halle abzustellen.
In der Folge wandten sich die Kläger unter dem 05.11.2012 erneut an das Landratsamt. Die Lärmbelastung sei deutlich intensiver als von der Beigeladenen behauptet. Sie hätten zahlreiche Anlässe dokumentiert, zu denen die Motoren - oft auch zur Nachtzeit - mehr als 20 Minuten gelaufen seien, die Busse im Freien mit Hochdruckreinigern gewaschen und Reisen auf dem Betriebsgelände gestartet worden seien. Hinzu komme die regelmäßige Anlieferung von Kraftstoff sowie weitere Pegelspitzen durch das An- und Abfahren der privaten Pkw der Fahrer. Es habe nach ihrer Beschwerde zeitweise Verbesserungen gegeben. Jedoch sei die Beigeladene zu alten Verhaltensweisen zurückgekehrt. Es sei daher unerlässlich, dass das Landratsamt eine bindende Regelung erlasse. Die Beigeladene benutze Busse, die laut Hersteller ein Standgeräusch von 92 dB (A) hätten. Ein Teil der Annahmen, die der orientierenden Lärmmessung zugrunde gelegt worden seien, sei unrichtig. Die Zeiten für An- und Abfahrt eines Busses seien deutlich länger als zwei Minuten. Oft werde unnötigerweise der Motor laufen gelassen. Zudem sei die Bushalle ersichtlich so eng, dass das Einparken in die Garage oft lange dauere und Einweisung benötigt werde. Nicht beachtet worden seien das Umparken, Rangieren sowie die An- und Abfahrten der Mitarbeiter. Auch die Kraftstoffanlieferungen seien nicht eingeflossen. Der festgestellte Beurteilungspegel von 59,3 dB (A) sei daher zu niedrig. Der tagsüber zulässige Pegel von 60 dB (A) werde überschritten. Die tieffrequenten Geräusche seien besonders störend. Der nächtliche Verkehr auf der ... Straße sei gering. Tagsüber werde sie überwiegend durch Pkw befahren. Von einer starken Vorbelastung durch die Straße könne daher nicht ausgegangen werden.
In Weiteren fanden mehrere Besprechungen zwischen dem Landratsamt und der Beigeladenen statt. Diese erklärte sich bereit, eine Lärmprognose in Auftrag zu geben, um festzustellen, in welchem Rahmen ein realistischer Busbetrieb unter Einhaltung der Lärmwerte möglich ist. Die Kläger erstatteten in der Folge mehrere Anzeigen wegen unnötigen Laufenlassens stehender Fahrzeuge sowie Ruhestörung zur Nachtzeit und führten zusätzlich aus, die Omnibusse hätten zum Teil bereits nach Herstellerangaben Standgeräusche von über 90 dB (A). Allein dadurch werde der im Mischgebiet zulässige Spitzenpegel überschritten. Die Nutzung dieser Busse vom Grundstück der Beigeladenen aus sei daher zu untersagen. Die monatliche Anlieferung von Kraftstoff sowie das häufige Schneeräumen im Winter mithilfe eines Traktors überschritten sämtliche Werte. Dieselmotoren produzierten tieffrequente, impulshaltige Immissionen. Der in schutzbedürftigen Räumen zulässige Wert werde überschritten. Es komme in ihrem Haus zu starken Vibrationen und Körperschallübertragungen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien bereits eingetreten.
Die Beigeladene legte sodann eine vom 15.03.2013 datierende fachtechnische Stellungnahme der Sachverständigen vRP Bauphysik zu Schallemissionen aus dem Betrieb der Omnibushalle vor. Darin wurde eine Schallimmissionsprognose abgegeben. Diese ging vom Vorliegen eines Mischgebiets aus und legte im Wesentlichen die obigen Angaben der Beigeladenen zu den Betriebs-, An- und Abfahrtzeiten der Busse zugrunde. Die Berechnungen hätten Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort in der Nachbarschaft tagsüber von 54 dB (A) ergeben. Damit sei der Richtwert mit ausreichender Sicherheit eingehalten. Auch das Spitzenpegelkriterium werde mit 79 dB (A) eingehalten. Im Nachtzeitraum werde der Richtwert bei unterstellten drei Busbewegungen in der lautesten Nachtstunde um 7 dB (A) überschritten. Auch der Spitzenpegel werde durch die beschleunigte Abfahrt eines Omnibusses im Nachtzeitraum um 14 dB (A) überschritten. Bei der An- und Abfahrt von maximal zwei Kleinbussen in der lautesten Nachtstunde würden die Werte in der Nachtzeit eingehalten, ebenso bei An- und Abfahrt von vier Pkw.
10 
Mit Bescheid vom 26.03.2013 untersagte das Landratsamt der Beigeladenen schließlich die gewerbliche Nutzung innerhalb und außerhalb des Garagengebäudes auf ihrem Grundstück für sämtliche Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge sowie für einen Kfz-Betrieb, welche die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) im Nachtzeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (lauteste Nachtstunde) bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Für gewerbliche Tätigkeiten, Arbeitsvorgänge, Kraftfahrzeugverkehr usw., welche den zulässigen Immissionsrichtwert einhielten, sei ein Nachweis vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Als Rechtsgrundlage nannte das Landratsamt § 65 Satz 2 LBO. Danach könne die Nutzung von Anlagen untersagt werden, welche im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Die Untersagung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde. Sie habe nach § 47 LBO für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. Auf Grundlage der orientierenden Lärmmessung und der Lärmprognose sei das Ermessen auf Null reduziert, soweit ein Betrieb stattfinde, mit dem die zulässigen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit eindeutig nicht eingehalten würden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei es auch nicht möglich, die Nachtzeit um eine Stunde zu verschieben, da hierfür keine zwingenden betrieblichen Gründe gegeben seien. Es sei möglich und zumutbar, den vor 6.00 Uhr abfahrenden Bus außerhalb des Grundstücks abzustellen. Der ungestörten Nachtruhe der Nachbarschaft komme aus gesundheitlichen Gründen ein hoher Stellenwert zu.
11 
Am 23.04.2013 legten die Kläger „Widerspruch gegen die Lärmprognose der Firma ...“ ein, mit dem sie diese als fehlerhaft beanstandeten. Sie stütze sich auf falsche Berechnungsgrundlagen und beachte nicht hinreichend die langen Motorlaufzeiten sowie das Rangieren auf dem Vorplatz. Auch die Impulshaltigkeit und die Tieffrequenz der Dieselmotoren sei nicht beachtet worden. Zudem könnten die Sprinter nicht einem Pkw gleichgesetzt werden, da sie entschieden lauter seien. Auch der auf dem Vorplatz genutzte Hochdruckreiniger, die gewerblich genutzten Pkw, das An- und Abfahren der Pkw der Angestellten, die Anlieferung von Kraftstoff und das Schneeräumen mit Traktor werde nicht einbezogen. Es handele sich überdies nicht um ein Mischgebiet, sondern um ein Wohngebiet. Ebenso sei nicht geklärt, ob die Richtwerte für die Übertragung von Körperschall in schützenswerten Räumen eingehalten würden. Die immensen Vibrationen der großen Omnibusse überschritten auch tagsüber die Richtwerte.
12 
Nach Einholung einer Stellungnahme der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) forderte das Landratsamt die Beigeladene mit Schreiben vom 06.09.2013 auf, die Lärmprognose ergänzen zu lassen. Dabei sei festzustellen, ob tieffrequente Geräusche eine Rolle spielten. Zudem seien Geräuschemissionen von privaten und betriebseigenen Pkw, der Treibstoffanlieferung und dem Schneeräumen einzubeziehen.
13 
Unter dem 28.10.2013 trug die Beigeladene vor, in dem vorgelegten Gutachten seien bereits An- und Abfahrten von bis zu 4 Pkw in der Nachtzeit berücksichtigt. Mehr Fahrten fänden nicht statt. Es müsse allerdings möglich sein, dass der Fahrer den Busschlüssel bringe und abhole, wenn der Bus schon nicht auf den Hof fahren dürfe. Der Pkw halte dann auch nur für einen kurzen Moment. Treibstoffanlieferungen seien seltene Ereignisse, da es inzwischen günstiger sei, an öffentlichen Tankstellen zu tanken. Das Schneeräumen sei je nach Winter unterschiedlich. Es sei aber möglich, in Zukunft den Schnee erst ab 6.00 Uhr zu räumen. Die Beigeladene legte in diesem Zusammenhang eine ergänzende Stellungnahme der vRP Bauphysik vom 28.10.2013 vor, nach der sich das Ergebnis der Prognose nicht veränderte.
14 
Mit Schreiben vom 30.10.2013 stellten die Kläger - nunmehr anwaltlich vertreten - klar, dass kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2013 erhoben worden sei. Sie begehrten mit ihrem „Widerspruch gegen die Lärmprognose“ keine Aufhebung des Bescheids, sondern die Durchführung von weiteren Lärmmessungen. Die Beigeladene trage die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte. Sie hätten bereits zuvor den Erlass einer Ordnungsverfügung auch in Bezug auf den Busbetrieb zur Tageszeit beantragt. Über diesen Antrag sei noch immer nicht entschieden worden. Die tatsächliche Umgebungsbebauung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Es gebe in der Straße an Gewerbe lediglich einen Floristen, einen Physiotherapeuten sowie ein Café. Eine Halle für Omnibusse füge sich daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das gelte jedenfalls für den Umfang der heutigen erweiterten Nutzung. Jedenfalls mit der Erweiterung des Betriebs und den damit verbundenen unzulässigen Immissionen sei der Betrieb planungsrechtlich unzulässig geworden.
15 
In der Folge erstatteten die Kläger weitere Anzeigen. Die Störungen sowohl tagsüber als auch nachts seien weiterhin unzumutbar. Sofortiges Einschreiten sei erforderlich. Das Landratsamt stellte daraufhin fest, dass in dem Gutachten der vRP Bauphysik tatsächlich einige Lärmquellen nicht berücksichtigt worden seien und forderte die Beigeladene erneut zur Nachbesserung der Lärmprognose auf.
16 
Am 03.03.2014 haben die Kläger schließlich Klage erhoben. Sie tragen vor, die von der Beigeladenen angeschafften großen Omnibusse rangierten werktags von morgens bis abends und verursachten erhebliche Lärmbelästigungen. Durch die Omnibusse, Pkw, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern etc. würden sie morgens ständig aus dem Schlaf gerissen. Auch tagsüber und abends würden sie durch unzulässige Emissionen des Betriebs der Beigeladenen erheblich und unzumutbar gestört. Die Störungen und die damit verbundenen gesundheitlichen Probleme - u.a. eine durch Stress induzierte Reizung/Entzündung des Trigeminus Nervs - seien so schlimm, dass sie vorerst in ein anderes Haus umgezogen seien. Bevor die Beigeladene die sechs großen Omnibusse angeschafft habe, habe sich der Betrieb im Wesentlichen mit Taxifahrten begnügt. Dadurch sei die Lärmbeeinträchtigung früher deutlich geringer gewesen. Bei der Umgebung handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Der Beklagte habe daher bereits unzutreffende Grenzwerte zugrunde gelegt. Dessen Prognose, der Betrieb halte tagsüber die einschlägigen Richtwerte ein, sei fehlerhaft, weil deutlich mehr Fahrbewegungen täglich zu verzeichnen seien als von ihm angenommen. In der Nachtzeit gebe es weitere, unberücksichtigte Lärmquellen, wie etwa das Rangieren der Busse, Kleinbusse und Pkw. Die Nutzung der sechs großen Omnibusse sei schlechthin unzulässig. Die Störungen hätten auch nach Erlass des Bescheids vom 26.03.2013 angehalten. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Es sei mehr als ein Jahr her, dass sie auch das behördliche Einschreiten gegen die Lärmbelästigung am Tage beantragt hätten. Sie hätten einen Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Richtwerte der TA Lärm. Dies folge aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Auch das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO und der Gebietserhaltungsanspruch seien verletzt. Die Nutzung sei nach § 65 Satz 2 LBO zu untersagen. Der Beklagte selbst gehe ausweislich der Akten davon aus, dass die Zulässigkeit des Betriebs tagsüber zweifelhaft sei und habe bereits die Beschränkung der Anzahl der Fahrten erwogen. Eingeschritten sei das Landratsamt jedoch nicht. Die Beigeladene habe sich aktuell einen neuen, großen und sehr lauten Bus zugelegt.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen zu untersagen, bei der gewerblichen Nutzung innerhalb und außerhalb des Garagengebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ... in ... die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte von nachts 40 dB (A) und tagsüber 55 dB (A) zu überschreiten.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Er trägt vor, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Dementsprechend seien die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) sowie die entsprechenden Spitzenpegel von 90 dB (A) bzw. 65 dB (A) einzuhalten. Die begehrte Nutzungsuntersagung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anders als vor der Verfügung vom 26.03.2013, die die Untersagung des Nachtbetriebs zum Inhalt gehabt habe, stehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bei Tag nicht eingehalten würden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei schließlich auch die Tragweite einer Untersagungsverfügung für die Beigeladene zu beachten. Sie würde zu einer Existenzgefährdung führen.
22 
Die Beigeladene beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Da der Beklagte noch den Sachverhalt aufkläre, sei die Frist des § 75 VwGO nicht verstrichen. Zudem fehle den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis. Sie wohnten nicht mehr in der ... Straße. Der Anspruch auf Einschreiten bestehe nicht. Es sei nicht dargelegt, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Zu Recht gehe der Beklagte vom Vorliegen eines Mischgebiets aus. Es gebe neben ihrem eigenen Betrieb ein Café, ein Schreibwarengeschäft, eine Gärtnerei, eine Massagepraxis und eine Schreinerei. Bis vor einiger Zeit habe es zudem noch einen Verkaufsladen, ein Elektrogeschäft, ein weiteres Schreibwarengeschäft sowie ein Malergeschäft gegeben. Seit Vorliegen des Gutachtens vom März 2013 habe es keine Abfahrt eines großen Omnibusses in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6:00 Uhr mehr gegeben. Entgegen dem Vortrag der Kläger sei schon in den 70er Jahren durchgehend mit Bussen gefahren worden. Derzeit würden vier große Omnibusse und zwei kleine Busse im Bestand gehalten. Einer der großen Busse stehe überwiegend in ..., da der Fahrer dieses Busses dort wohnhaft sei. In den letzten 40 Jahren habe es keinerlei Beschwerden durch andere Nachbarn gegeben. Die Behauptung der Kläger, die ... Straße sei eine ruhige Dorfstraße mit wenig Durchgangsverkehr, sei falsch. Ebenso unzutreffend sei, dass die Busse werktags von morgens bis abends rangierten. Auch Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreiniger fänden ausgesprochen selten statt. Ausweislich des Gutachtens würden die Immissionsrichtwerte sogar unterschritten. Der Beklagte habe ihre Rechte aus Art. 12 GG zu beachten.
25 
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beigeladene eine weitere Stellungnahme der vRP Bauphysik vom 02.04.2014 vorgelegt, in der weitere Emissionsquellen berücksichtigt werden und die erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte tagsüber unterschritten würden. Eine theoretische Betrachtung des tieffrequenten Bereichs sei wegen unbekannter Schalldämmung der Bauteile nicht möglich. Diesbezüglich müssten Schallmessungen im Anwesen der Kläger erfolgen.
26 
Die Kläger tragen hierzu vor, dem Landratsamt sei seit über zwei Jahren die Lärmproblematik bekannt. Es habe daher schon viel früher ermitteln und einschreiten müssen. Auch das nachgebesserte Parteigutachten sei offensichtlich unzureichend, da es ersichtlich die Emissionen schön rechne. Es beachte weder das Waschen und Reinigen der Busse noch das Vorlaufen der Motoren. Die Standheizungen verursachten zwischen 60 dB (A) und 85 dB (A) an Lärm. Auch in der Halle müssten diese daher berücksichtigt werden. Zudem liefen sie auch auf dem Hof, wenn die Busse dort abgestellt seien. Auch Wartungsarbeiten seien nicht berücksichtigt worden. Der berücksichtigte Halleninnenpegel sei fehlerhaft. Die Halle habe wegen der Resonanzen eine verstärkende Wirkung, was in ihrem Haus die körperlichen Beschwerden auslöse. Tieffrequente Geräusche würden weiterhin nicht berücksichtigt. Dieselmotoren stellten eindeutig tieffrequente Schallquellen dar, die berücksichtigt werden müssten. Auch Vorbelastungen seien einzubeziehen. Die von der Beigeladenen erwähnten Gewerbebetriebe gäben der Umgebungsbebauung gerade nicht das Gepräge. Das Elektro- und Malergeschäft gebe es seit über fünf Jahren nicht mehr. Eine Schreinerei gebe es nicht. Vielmehr habe ein Schreiner hier lediglich sein Schaufenster. Das Café sei weiter entfernt, klein und habe kaum Gäste. Die Beigeladene habe das frühere Taxiunternehmen in einen massiv störenden Omnibusbetrieb erweitert. Ihr Rechtsschutzbedürfnis sei angesichts der dargelegten Gesundheitsbeeinträchtigungen offenbar. Sie seien nach wie vor Eigentümer des Grundstücks und wollten dort auch leben. Da der Lärm jedoch unerträglich sei, hielten sie sich derzeit überwiegend in einem anderen Haus auf. Es stimme nicht, dass es seit März 2013 keine Abfahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr gegeben habe. Auch nach Erlass der Verfügung fahre die Beigeladene vor 6.00 Uhr vom Betriebsgelände ab, obwohl ihr dies untersagt sei. Der Beklagte müsse dies ahnden. Ein Bus habe bereits ein Standgeräusch von 86 dB (A). Die Beigeladene habe 2012 und 2014 neue Busse angeschafft. In den 70er Jahren habe sie nicht derart große Busse genutzt wie heute. Auch weitere Nachbarn hätten sich bereits über die Lärmbelastung beschwert. Zum Waschen der Busse würden diese aus der Halle gefahren und auf dem Vorplatz geparkt. Nach dem Waschen der ersten Seite werde der Bus gewendet, indem er die Straße bis zur ersten Stichstraße hochfahre, drehe und wieder zum Hof fahre. Nach dem Waschen der zweiten Seite werde der Bus wieder in die Garage gefahren. Dies seien insgesamt drei Rangiervorgänge allein zum Waschen. Das Reinigen der Busse finde auch nach wie vor nicht in der geschlossenen Halle statt. Für das Schneereinigen hätten sie Zeiten von drei bis vier Stunden dokumentiert. Die Beigeladene besitze nicht zwei Kleinbusse. Lediglich ein Fahrzeug weise ein Standgeräusch von unter 70 dB (A) auf, wobei das Fahrgeräusch lauter sei. Der Betrieb der Busse verstoße auch gegen die Maschinenlärmschutzverordnung.
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Daraufhin hat das Landratsamt schließlich im Wege der Amtsermittlung die rw bauphysik ... mit der Durchführung von Messungen und der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt. Die Schallimmissionsmessungen haben am 06.11.2014 zwischen 19.30 Uhr und 22.30 Uhr im und am Haus der Kläger stattgefunden. Dabei wurden die in einem mit allen Beteiligten abgestimmten Messprogramm festgelegten relevanten Betriebstätigkeiten der Beigeladenen einzeln simuliert. Das Gutachten vom 08.01.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete für den Tag und die Nacht am Gebäude der Kläger eingehalten würden. Die Irrelevanzschwelle der TA Lärm werde aber überschritten. Während der Messungen seien keine relevanten gewerblichen Vorbelastungen am Messpunkt feststellbar gewesen. Aufgrund der Nutzung im Umfeld sei auch am Tag mit keiner relevanten gewerblichen Lärmvorbelastung zu rechnen. Daher könnten die Immissionsrichtwerte durch die Beigeladene ausgeschöpft werden. Auch die nach der TA Lärm zulässigen Maximalpegel würden unterschritten. Die Differenz der C- und A-bewerteten Mittelungspegel habe bei verschiedenen Geräuschvorgängen (Betrieb der Standheizung außerhalb der Halle, Warmlaufen des alten Busses vor der Halle, Abfahrt des alten Busses) über 20 dB gelegen, sodass Hinweise auf tieffrequente Geräuschimmissionen vorlägen. Daher seien diese Vorgänge auch innerhalb der Wohnräume gemessen und einer weitergehenden Analyse nach DIN 45680 unterzogen worden. Das Ergebnis zeige, dass bei diesen Betriebstätigkeiten die Anhaltswerte der DIN 45680 nicht überschritten seien. Lediglich die Abfahrt eines Sprinters sorge nachts für einen tieffrequenten Maximalpegel. Daher werde empfohlen, die nächtlichen Abfahrten zukünftig behutsam erfolgen zu lassen, um tieffrequente Maximalpegel am benachbarten Wohnhaus zu vermeiden. Gegen die anlagenbedingten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen bestünden aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken, da direkt an der Grundstücksgrenze eine Vermischung der anlagenbedingten Fahrten mit dem übrigen Verkehr stattfinde. Es solle aber durch eine entsprechende Anweisung an die Mitarbeiter der Beigeladenen darauf hingewirkt werden, dass die Zu- und Abfahrt von und zur Omnibushalle rücksichtsvoll erfolge, um die Nachbarn nicht unnötig zu stören. Weiterhin seien die Fahrer darauf hinzuweisen, dass die Tore vom Bus aus mit der Fernbedienung zu öffnen und zu schließen sowie unnötige Leerlaufphasen auf dem Hof unbedingt zu vermeiden seien. Die Messungen hätten gezeigt, dass das Schneeräumen die lauteste Quelle darstelle, gefolgt von der Kraftstoffanlieferung. Zudem variierten die Emissionen der Fahrten durch Busse, Pkw usw. stark und seien vom individuellen Fahrverhalten des jeweiligen Fahrzeugführers, aber auch von der vorherrschenden Verkehrssituation abhängig. Als Beurteilungspegel wurden durch das Gutachten zur Tageszeit 59 dB (A) und zur Nachtzeit 44 dB (A) festgestellt. Der Beurteilungspegel für die Tageszeit werde sehr stark durch die Geräusche des Schneeräumens sowie der Dieselanlieferung dominiert. Ohne diese Emissionen verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A).
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Zu dem Gutachten der rw bauphysik tragen die Kläger vor, die Untersuchung habe ergeben, dass unzulässige Emissionen vorlägen, auf deren Beseitigung sie einen Anspruch hätten. So seien tieffrequente Geräusche festgestellt worden, die teilweise den Maximalpegel überschritten. Der Gutachter wende aber fehlerhaft nicht die aktuellen Erkenntnisse über tieffrequente Immissionen an, sodass die Untersuchung unzureichend und das Ergebnis unzutreffend sei. Die vom Gutachter zitierte DIN 45680 stamme aus dem Jahr 1997. Bereits 2011 sei sie erweitert worden und solle mit einem weiteren Änderungs-Entwurf von 09/2013 geändert werden. Der Gutachter verkenne daher die Bedeutung des erweiterten Hertz-Bereichs und wende veraltete Technikregeln zu schematisch an. Zudem sei die Messmethode fehlerhaft durchgeführt worden. Der Gutachter selbst weise darauf hin, dass das Maß der Belastung vom individuellen Fahrverhalten abhänge und empfehle entsprechend behutsame Verhaltensweisen. Allein dies zeige, dass ein Einschreiten erforderlich sei. Eine bloße Anweisung an Mitarbeiter sei kein geeignetes Mittel. Die Motorengeräusche seien im täglichen Betrieb deutlich höher als bei der Simulation. Damit bleibe nur eine vollständige Nutzungsuntersagung. Diese sei jedenfalls für die drei großen Busse und den sog. Midi Bus auch auf die Tagzeiten zu erweitern. Der errechnete Beurteilungspegel des Gutachters überschreite eindeutig den einschlägigen Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet. Selbst bei einer planungsrechtlichen Einstufung als Mischgebiet ergebe sich aus dem errechneten Beurteilungspegel die Unzumutbarkeit. Wegen des unwägbaren Fahrverhaltens, der Gemengelage und der konkreten Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnnutzung sei zumindest ein Zwischenwert zu bilden. Da der Richtwert für ein Mischgebiet nur um 1 dB (A) unterschritten werde, werde ein zu bildender Zwischenwert jedenfalls überschritten. Überdies seien die untersuchten Einzelvorgänge nicht hinreichend erfasst worden und allein auf die streitigen Angaben der Beigeladenen und die Angaben im Parteigutachten der vRP Bauphysik gestützt. Sie hätten bereits vorgerichtlich auf die Unrichtigkeit dieser Messgrundlagen hingewiesen und darüber hinausgehende Betriebsvorgänge dokumentiert. So seien nach wie vor bestimmte Betriebstätigkeiten unberücksichtigt geblieben, wie etwas das regelmäßige Rangieren der Busse auf dem Grundstück, das Laufenlassen der Motoren und die Reinigung der Busse bei geöffnetem Tor. Bei der Simulation seien die Busse bergab gerollt und durch den Inhaber der Beigeladenen persönlich gesteuert worden, der darauf bedacht gewesen sei, besonders vorsichtig zu fahren. Das individuelle Fahrverhalten der verschiedenen Busfahrer und das Fahren bergauf Richtung Ortsausfahrt verursache deutlich mehr Lärm. Das Warmlaufenlassen und das Reinigen der Busse könne wegen der Abgase und mangels Platz in der Halle gar nicht durchgeführt werden. Deshalb finde dies nach wie vor auf dem Hof statt. In der täglichen Praxis werde das Tor auch nicht mit der Fernbedienung geöffnet, sondern von Hand bei laufendem Motor aufgezogen. Auch alle weiteren Einzelvorgänge dauerten deutlich länger als im Gutachten zugrunde gelegt. Gerade weil sie sich gegen die fehlerhaften Messgrundlagen wendeten, hätten sie vor Beginn der Messungen mit dem Gutachter abgesprochen, dass für eine zutreffende Gesamtbeurteilung die Dauer der einzelnen Betriebsvorgänge noch korrigiert werden könne. Im Gutachten sei davon die Rede, dass eine Erhöhung der errechneten Beurteilungspegel durch ein höheres Fahrtenaufkommen oder längere Einwirkzeiten möglich sei. Berücksichtige man dies, werde der Gesamt-Beurteilungspegel über 60 dB (A) liegen. Die Beigeladene verfüge nicht über eine Genehmigung für den ausgeübten Busbetrieb. Vor 2001 sei lediglich ein Taxidienst ansässig gewesen. Erst 2005 seien die großen Busse angeschafft worden. Die Beigeladene habe zuvor aber lediglich die Aufstockung der Garagen beantragt und daraufhin mit der Anschaffung der Busflotte Tatsachen geschaffen. Früher habe an der Stelle der Bushalle bloß eine kleine Scheune gestanden. Eine Genehmigung für die gewerbliche Nutzung der Fläche für einen Omnibusbetrieb liege nicht vor. Daher könne der illegale Betrieb auch nicht maßgeblich für die Einstufung in eine Betriebsart nach der BauNVO sein. Die vorhandenen Nutzungen seien fast ausschließlich durch Wohnhäuser geprägt. Auch das Gutachten stelle fest, dass im Umfeld auch am Tag keine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung gegeben sei. Der Florist, der Physiotherapeut und das Café dienten allein der Gebietsversorgung. Bei richtiger Gebietseinstufung sei somit auch ein Zuschlag für die Ruhezeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr zu berücksichtigen. Da diese Werte deutlich überschritten würden, sei auch für diesen Zeitraum ein Nutzungsverbot auszusprechen. Dies sei von ihrem Klageantrag gedeckt. Die Annahme jedenfalls einer Gemengelage sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Betrieb der Beigeladenen unstreitig zu einem erheblichen Anlagenzielverkehr führe. Die Anfahrt zum Betrieb gehöre sehr wohl zu den Lärmemissionen des Betriebs. Dies gelte umso mehr, als dass die Geräuschspitzen - wie auch der Gutachter festgestellt habe - gerade durch die An- und Abfahrten von dem Betriebsgrundstück verursacht würden. Der Beurteilungspegel werde dadurch um mindestens 3 dB (A) erhöht. Eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr finde nicht statt. Zudem würden die Emissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten. Soweit der Gutachter eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr annehme, sei die Untersuchung in sich widersprüchlich. Denn er erkenne selbst, dass gerade durch das Abbremsen und das erneute Anfahren aufgrund bevorrechtigtem Straßenverkehr erhebliche Emissionen verursacht würden. In diesem Fall finde gerade keine Vermischung statt. Auch die Beschleunigung auf die Richtgeschwindigkeit auf der Straße sei nicht berücksichtigt worden. Im Alltag finde dies noch auf dem Hof bzw. dem Bürgersteig statt. Während der Messung habe der Gutachter penibel darauf geachtet, dass gerade kein Verkehr auf der Straße herrschte. Im Alltag sei es kaum möglich, dass die Busse leise vom Hof rollten. Sie seien überdies durch sog. Infraschall belastet, weil im Haus durch das Brummen der Busse Gegenstände wackelten und vibrierten. Es fänden sich auch Risse an den Wänden, die durch die tieffrequenten Immissionen verursacht worden seien. Soweit das Gutachten schematisch auf eine Differenz von 20 dB abstelle, greife dies zu kurz. Eine übliche Wohnnutzung sei ihnen daher nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich sei bereits die Messung selbst fehlerhaft, da sie nur an einem festen Punkt im Haus der Kläger vorgenommen worden sei. Nötig seien Messungen an unterschiedlichen Punkten im Haus gewesen. Sie hätten bei der Messung angeregt, auch im Arbeitsraum und im Wohnzimmer zu messen. In ihrem Beisein seien dort vom Messgerät Pegeldifferenzen von mehr als 30 dB festgestellt worden. Bei der Auswertung sei dies offenbar gar nicht berücksichtigt worden. Diesel werde alle drei bis vier Wochen angeliefert. Dies verursache offenkundig unzumutbare Schallemissionen. Die Messergebnisse zwängen zum Erlass einer weitergehenden Untersagungsverfügung für das Warmlaufenlassen der Busse im Freien, die Außenwäsche und das Schneeräumen. Gleiches gelte für das Abfahren und die Zufahrt der Pkw der Mitarbeiter während der Ruhezeiten. Insgesamt könne das Gutachten wegen der lückenhaften und unzutreffenden Feststellungen nicht Grundlage einer streitigen Entscheidung sein. Es habe schon keine detaillierte Abstimmung des Messprogramms stattgefunden. Die Beigeladene müsse als Störerin die einzelnen Betriebsvorgänge belegen. Es sei festzustellen, dass sie ihre Busse derzeit teilweise an anderen Orten im öffentlichen Parkraum abstelle, um nach Beendigung des Prozesses wieder vermehrt das Betriebsgelände zu nutzen. Eine dauerhafte Lösung sei nur erreicht, wenn die Beigeladene ihr Betriebsgelände verlege.
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In Reaktion auf den klägerischen Vortrag hat der Beklagte eine Neufassung des Gutachtens der rw bauphysik vom 26.05.2015 vorgelegt, in der ein festgestellter Übertragungsfehler im Zusammenhang mit der wahrnehmbaren Lautstärke des Reinigens mit dem Dampfstrahler im Vergleich zu der Außenwäsche korrigiert worden ist. Das Gutachten geht aufgrund der Neuberechnung von einem festgestellten Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie von 44,4 dB (A) zur Nachtzeit aus.
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Der Beklagte trägt zum (korrigierten) Gutachten der rw bauphysik vor, eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens werde nicht erkannt. Es sei zu unterscheiden zwischen Lärm, der vom Betriebsgelände ausgehe und Lärm, der von öffentlichen Straßen ausgehe. Das Gutachten beachte den vom Betrieb ausgehenden Lärm. Lärm auf öffentlichen Straßen, der von Fahrzeugen der Beigeladenen ausgehe, erfordere kein immissionsschutzrechtliches Einschreiten, wenn sich die Fahrzeuge aufgrund der Fahrzeugfrequentierung bereits an der Grundstücksgrenze mit dem übrigen Fahrzeugverkehr vermischten. Dies sei hier der Fall. Die Einzelheiten der Messungen seien einvernehmlich auch mit der Klägerseite abgestimmt worden. Da es sich um eine Überwachungsmessung nach Nr. 6.9 TA Lärm handele, seien vor Vergleich der gemessenen Werte mit den Immissionsrichtwerten weitere 3 dB (A) abzuziehen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dadurch würden die Richtwerte noch deutlicher unterschritten. Da die Kläger bemängelten, die tatsächlichen Einwirkzeiten einzelner Geräuschvorgänge und erhöhte Pegel bei individuellem Fahrverhalten seien unberücksichtigt geblieben, habe der Fachdienst Gewerbeaufsicht den Beurteilungspegel mit erhöhten Emissionszeiten durchgerechnet. Selbst unter dieser Prämisse sei der Richtwert noch unterschritten. Nach wie vor sei vom Vorliegen eines Mischgebiets auszugehen. Die Tieffrequenz sei nach Nr. 7.3 TA Lärm nach der DIN 45680 vom März 1997 zu beurteilen. Der Entwurf aus September 2013 sei ein Entwurf geblieben. Auch die von den Klägern angesprochene „Erweiterung“ aus 2011 sei niemals wirksam geworden. Beim Verlassen des Betriebsgrundstücks habe die eingeschlagene Fahrtrichtung nur einen geringen Einfluss auf den dem Betrieb zuzurechnenden Lärm. Jeder am Haus der Kläger vorbeifahrende Lkw verursache tieffrequente Geräusche. Eine Kausalität zwischen dem Gebäudeschaden und dem Busbetrieb der Beigeladenen sei daher sehr unwahrscheinlich und nicht beweisbar. Die orientierenden Messungen hätten sowohl im Wohnzimmer als auch im Arbeitszimmer der Kläger stattgefunden. Dies sei vor Ort mit ihnen abgestimmt worden. Da die orientierenden Messungen nur im Wohnzimmer einen Anhaltspunkt für tieffrequente Geräuschimmissionen ergeben hätten, seien folgerichtig auch nur dort detaillierte Messungen einschließlich Auswertung vorgenommen worden.
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Die Beigeladene ist der Ansicht, das Gutachten sei vollständig nachvollziehbar. Die rechtlichen und tatsächlichen Wertungen der Kläger seien falsch. Es habe seit vielen Jahren keine baulichen Veränderungen gegeben. Der derzeitige Bestand sei baurechtlich genehmigt. Bereits seit Anfang der 70er Jahre fahre sie im Linienbusverkehr mit drei großen und bis zu zwei kleinen Bussen und mindestens zwei bis drei Pkw. Auf dem Hof liefen keine Busse warm. Ein Anlassen der Fahrzeuge sei nicht nur zum Fahrtbeginn nötig, sondern auch dafür, dass Druck aufgebaut werde, um die Bremsen zu öffnen. Das Gutachten der vRP Bauphysik sei kein Parteigutachten, sondern auf Betreiben des Landratsamts vorgelegt worden.
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Die Kammer hat die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen sowie deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die beigezogenen Akten des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis und die Baugenehmigungsakten zum Grundstück der Beigeladenen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Die Unterlassung des weiteren Einschreitens ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf Einschreiten des Beklagten gegen die Lärmimmissionen, zulässig.
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a) Die Klage erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Kläger sind bereits im Jahr 2012 an das Landratsamt herangetreten und haben auf die aus ihrer Sicht unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch den Busbetrieb der Beigeladenen bei Tag und bei Nacht hingewiesen. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 05.11.2012 haben sie den Erlass einer bindenden Regelung gegenüber der Beigeladenen gefordert. Im Folgenden haben sie erneut und ausdrücklich, etwa mit Schreiben vom 25.02.2013 sowie anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2013, den Erlass einer Ordnungsverfügung in Bezug auf den Busbetrieb - auch für die Tageszeit - beantragt. Hierüber hat das Landratsamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Mit dem Bescheid vom 26.03.2013 traf es lediglich eine Regelung hinsichtlich der Nachtzeit. Die Kläger haben jedoch im Nachgang ausdrücklich klargestellt, dass sie mit ihrem Antrag ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit begehren. Zwar wird einer Behörde in Fällen, in denen es um die Beeinträchtigung durch von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Lärm geht, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung über einen Antrag auf Einschreiten jedenfalls dann ein längerer Zeitraum als die in § 75 Satz 2 VwGO genannten drei Monate zuzugestehen sein, wenn keine schwerwiegenden Lebens- und Gesundheitsgefahren unmittelbar drohen und soweit die Behörde die erforderlichen Ermittlungen zielgerichtet und ohne zeitliche Verzögerungen auch tatsächlich vornimmt. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Ermittlungsaufwandes eine angemessene Frist zwischenzeitlich abgelaufen.
37 
b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger durch ihren Wegzug aus der ... Straße nicht entfallen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks und beabsichtigen, dies auch nach wie vor zu Wohnzwecken zu nutzen. Dass sie nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die hier streitigen Immissionen zunächst an einen anderen Wohnort ausgewichen sind, nimmt ihnen nicht ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück. Als dinglich Berechtigte an dem Grundstück kann es ihnen nicht verwehrt sein, gegen rechtswidrige Einwirkungen auf ihr Eigentum vorzugehen, zumal unzumutbare Lärmimmissionen eine erhebliche Wertminderung bewirken können.
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c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts vom 26.03.2013 entgegen. Mit diesem wurden der Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten untersagt, die die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) nachts bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Der in Folge des Bescheids erhobene „Widerspruch“ richtete sich ausdrücklich gegen die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose und nicht gegen den Bescheid als solchen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte im weiteren Verlauf mit Schreiben vom 30.10.2013 klar, dass sie keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hätten, sondern weitere Lärmmessungen begehrten. Jedoch kann die Kammer nicht erkennen, dass der Bescheid zwischen den Beteiligten eine abschließende Regelung der von der Beigeladenen einzuhaltenden Lärmpegel enthält. Insbesondere eine gegenüber den Klägern erfolgte konkludente Ablehnung eines weitergehenden Einschreitens des Beklagten ist darin nicht enthalten.
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Gegen das Vorliegen einer gegenüber den Klägern wirkenden bestandskräftigen Ablehnung weiteren Einschreitens spricht insbesondere, dass diesen der Bescheid lediglich nachrichtlich als Mehrfertigung übersandt wurde. Er ist an die Beigeladene adressiert. Dies betonte auch das Anschreiben des Landratsamts an die Kläger, demzufolge sie „die Mehrfertigung einer an die Fa. ..., ... Straße ..., ... gerichteten Verfügung“ erhielten. Zudem enthält der Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit, nicht beabsichtigt ist und abgelehnt wird. Nachdem nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose der vRP Bauphysik hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm jedenfalls nachts überschritten werden, ist das Landratsamt im Hinblick auf diesen Zeitraum durch den genannten Bescheid eingeschritten. Eine darüber hinausgehende Aussage trifft der Bescheid jedoch nicht. Dies zeigen auch das weitere Verhalten des Landratsamts sowie der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, demzufolge noch nicht feststehe, ob die Immissionsrichtwerte bei Tag eingehalten würden oder nicht. Die Ablehnung weiteren Einschreitens und damit eine gegenüber den Klägern belastende Regelung, gegen die sie im Wege des Widerspruchs hätten vorgehen müssen, kann nach alledem aus dem Bescheid vom 26.03.2013 nicht herausgelesen werden.
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Kläger auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen besteht nicht.
41 
a) Als Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten kann nicht § 65 Satz 2 LBO herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Illegalität) und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (materielle Illegalität; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris Rn. 2 m.w.N). Die Schutzfunktion der Baugenehmigung besteht aber nur bei Identität der genehmigten und der ausgeübten Nutzung. Insbesondere bei einer Nutzungsänderung vermittelt die Baugenehmigung für die bisherige Nutzung keine Legalisierungswirkung auch für die andere neue Nutzung. Steht die neue Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so kommt deshalb eine Nutzungsuntersagung in Betracht. Eine Nutzungsuntersagung ist ausgeschlossen, wenn die Nutzung, auch ohne Legalisierung durch eine Baugenehmigung, zu irgendeinem Zeitpunkt einmal materiell rechtmäßig war (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 43. Lfg. Nov. 2013, § 65 Rn. 98).
42 
Im vorliegenden Fall nutzt die Beigeladene ihr Grundstück auf Grundlage mehrerer Baugenehmigungen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht lediglich eine Nutzung als Taxi- bzw. Mietwagenbetrieb baurechtlich genehmigt. Vielmehr sprach bereits die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung von Garagen aus dem Jahr 1976 von der beabsichtigten Nutzung als „Omnibusbetrieb“. Zuletzt wurde im Jahr 2001 ein weiterer Umbau genehmigt. Dem lag die Beschreibung der beabsichtigten Nutzung mit „Abstellen von Bussen“ zugrunde. Hinsichtlich des konkreteren Inhalts, der Reichweite und des Umfangs der genehmigten Nutzung sind die Baugenehmigungen allerdings wenig aussagekräftig. Daher ist bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzungsweise von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung umfasst ist, darauf abzustellen, welche Verhaltensweisen typischerweise von der darin angegebenen Nutzungsart umfasst sind.
43 
Dies zugrunde gelegt, sind die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für das Abstellen von Bussen und alle damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten genehmigt. Die Beigeladene nutzt ihr Grundstück auch zu diesem von der Baugenehmigung erfassten Zweck - zum Abstellen ihrer Busse. Hierzu gehört typischerweise auch die Reinigung der Busse, deren Warmlaufenlassen vor der Abfahrt, das Rangieren auf dem Grundstück, die Anlieferung von Kraftstoff sowie das Schneeräumen auf dem Hof, um ein sicheres Abstellen auch im Winter zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Art der Nutzung hier baurechtlich genehmigt ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine „andere“ Nutzung, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würde, sondern allenfalls um eine „lautere“ Nutzung. Zu den von der genehmigten Nutzung ausgehenden Emissionen machen die Baugenehmigungen jedoch keinerlei Vorgaben, so dass der Umstand, dass eine Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, der Baugenehmigung nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion nimmt.
44 
Entgegen der Ansicht der Kläger überschreitet die gegenwärtige Nutzung damit nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Nutzung. Sie ist somit formell legal und kann nicht gestützt auf § 65 Satz 2 LBO untersagt werden.
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b) Auch aus § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO folgt kein Anspruch der Kläger auf das begehrte Einschreiten.
46 
aa) Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Die Vorschrift schränkt im Sinne gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein und geht der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlage vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 23). Jede Baugenehmigung steht daher unter dem Vorbehalt, dass bei bestimmten Gefahren und erheblichen Nachteilen oder Belästigungen die Baurechtsbehörde trotz weiter bestehender Baugenehmigung die notwendigen Anforderungen stellen kann (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 141).
47 
Allerdings muss die in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO vorausgesetzte Gefahr konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit (Alt. 1) - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 24). Die Nachteile oder Belästigungen im Sinne der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO müssen erheblich, d.h. unzumutbar sein.
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Handelt es sich um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1), so kann die nachträgliche Anforderung ohne jede weitere Voraussetzung gestellt werden. Handelt es sich dagegen um sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, so ist weitere Voraussetzung, dass diese bei Erteilung der Baugenehmigung nicht voraussehbar waren. Kommt die Baurechtsbehörde hier lediglich zu einer anderen Beurteilung als im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so rechtfertigt dies keine nachträglichen Anforderungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 146). Voraussetzung ist vielmehr, dass die Gefahr, die Belästigung oder der Nachteil bei sachgerechter und pflichtgemäßer Prüfung des Bauantrags nicht erkennbar waren (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 147).
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bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten auf Grundlage von § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO nicht.
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(1) Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefährdung im dargelegten Sinne besteht, liegen nicht vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Lärm - je nach Dauer und Stärke - gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden hervorrufen kann. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist bei den hier im Raum stehenden Lärmpegeln jedoch nicht anzunehmen.
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Der Begriff der Gesundheitsgefährdung ist von dem der erheblichen Belästigung abzugrenzen. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 25 Abs. 2 BImSchG und § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Satz 1 BImSchG zurückgegriffen werden. In seinem Urteil vom 04.11.2014 (- 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 37) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
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„Eine über erhebliche Belästigungen, d.h. Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten (Senatsurteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197; Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238; Feldhaus, BImSchR, § 3 Anm. 7, 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 51 m.w.N.; Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 3 Rn. 49). Unter Gesundheit ist in diesem Zusammenhang die körperliche Unversehrtheit, nicht auch das körperliche und seelische Wohlbefinden im Sinne des weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation WHO zu verstehen, weil andernfalls die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 2 BImSchG auf besonders qualifizierte schädliche Umwelteinwirkungen aufgehoben würde (Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25). Eine die Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten auslösende Gefahr einer Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist. Die Gefahr muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann sich auch durch längere Einwirkungen ergeben. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner (zum Ganzen Senatsurteil vom 21.09.1993, a.a.O. m.w.N.; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 29, 51, § 25 Rn. 21; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25; jeweils m.w.N.). Notwendig sind mithin physiologische Effekte auf den Körper; Wirkungen, die nur psychologisch zu ermitteln sind, oder mittelbar über das subjektive Empfinden zu Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens führen, stellen nach überwiegender Ansicht im immissionsschutzrechtlichen Sinne Belästigungen dar. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ist umso eher anzunehmen, wenn der Lärm aufgrund seiner Lautstärke und Dauer (Lärmbelastung) unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung und Verarbeitung (Lärmbelästigung) zu gesundheitlichen Risiken führt. Treten negative körperliche Folgen unabhängig von der Affektlage des Betroffenen ein, wird regelmäßig von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sein. […]“
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und überträgt sie auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO und die darin vorzunehmende vergleichbare Abgrenzung. Eine Gesundheitsgefahr im Sinne dieser Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien bereits aufgrund des Betriebslärms der Beigeladenen krank geworden, ist dies durch nichts belegt. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die - nicht belegte - Erkrankung der Klägerin unmittelbar durch lärmbedingte morphologische oder funktionelle Veränderungen des Organismus hervorgerufen worden ist und nicht auf einer besonderen subjektiven Empfindlichkeit beruht. Auch das vorliegende (ergänzte) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015 spricht gegen die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Danach erreichen die Schallimmissionspegel noch keine Werte, die zu Gesundheitsschäden im dargelegten Sinne führen. Zu der Frage, wann Gesundheitsschäden durch Lärm zu erwarten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt (a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.):
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„Wann Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen jedoch situationsbedingt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 - juris). […] Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht für Lärmbelastungen durch Verkehrswege entwickelte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts, oberhalb derer der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eines unzumutbaren Eingriffs in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet ist, auf den hier vorliegenden Fall eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung ohne weiteres übertragbar ist. Nach den vorliegenden Publikationen zur Lärmwirkungsforschung spricht vieles dafür, dass bereits eine mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB (A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt […].
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Die Frage einer Reduzierung der maßgeblichen Schwellenwerte kann vorliegend aber dahinstehen, weil die Kläger auch mittleren Geräuschpegeln von 60 dB (A) bis 65 dB (A) oder mehr jedenfalls nicht dauerhaft ausgesetzt sind, wie es in den oben genannten Publikationen bzw. den in Bezug genommenen Studien für die Annahme eines erhöhten Gesundheitsrisikos vorausgesetzt wird. […]“
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Auch diese Ausführungen hält die Kammer für überzeugend und überträgt sie auf den entsprechenden Begriff in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die genannten Schwellenwerte für eine Gesundheitsschädigung nicht erreicht werden. Zwar reicht der im (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das die Kammer insoweit für verwertbar hält (siehe dazu sogleich), ermittelte Beurteilungspegel tagsüber an den als kritisch anzusehenden Bereich von 60 dB (A) bis 65 dB (A) heran. Jedoch sind die Kläger diesem durch die Beigeladene verursachten Geräuschpegel nicht dauerhaft ausgesetzt. Er wurde unter Einbeziehung von Geräuschereignissen - wie beispielsweise die Kraftstoff- und Getränkeanlieferung und das Schneeräumen - ermittelt, die nur gelegentlich, d.h. auf das Jahr gesehen nicht einmal wöchentlich, stattfinden. Hierzu wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass der festgestellte Beurteilungspegel stark durch die Geräusche des Schneeräumens und der Kraftstoffanlieferung geprägt sei. Ohne diese Emissionen - so das Gutachten auf Seite 23 - verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A). Auch dem täglich stattfindenden Lärm sind die Kläger nicht durchgehend ausgesetzt, sondern stets nur bei Zu- und Abfahrt der Busse, bei Arbeiten an den Bussen und sonstigen lärmverursachenden Betriebstätigkeiten. Eine Dauerbeschallung durch die Beigeladene liegt nicht vor. Auch während der im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritischen Nachtzeit werden die dargelegten Schwellenwerte für eine anzunehmende Gesundheitsschädigung, jedenfalls bei Einhaltung der mit dem Bescheid vom 23.06.2013 auferlegten Beschränkungen, deutlich unterschritten. Nach alledem ist - ungeachtet der Frage, ob jedenfalls die Schwelle einer erheblichen Belästigung erreicht ist (dazu im Weiteren) - nicht davon auszugehen, dass die Kläger gesundheitsschädigenden Lärmpegeln dauerhaft ausgesetzt sind. Eine auf § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO gestützte Anordnung kann daher nicht erfolgen.
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(2) Auch die Voraussetzungen der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO sind nicht erfüllt. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob von dem Betrieb der Beigeladenen tatsächlich Gefahren oder erhebliche - d.h. unzumutbare - Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Benutzer ausgehen; denn jedenfalls fehlt es an der Nichtvorhersehbarkeit solcher Auswirkungen bei Erlass der Baugenehmigungen. Zwar sind erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft als Teil der Allgemeinheit keine zwingende tatsächliche Folge der Nutzung eines Grundstücks für einen Omnibusbetrieb. Dass von einem solchen Betrieb jedoch Lärmemissionen ausgehen, die von der näheren Umgebung als störend empfunden werden können, und dass ggf. zu klären sein wird, ab wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, lag auch bei Erlass der Baugenehmigungen bereits auf der Hand und war daher vorhersehbar.
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c) Ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten folgt auch nicht aus § 47 Abs. 1 LBO. Liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO und des Erlasses nachträglicher Anforderungen nach § 58 Abs. 6 LBO nicht vor, kann nicht auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung zurückgegriffen werden. Anderenfalls würden die speziellen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung und den Erlass nachträglicher Anforderungen unterlaufen.
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d) Auch aus § 25 Abs. 2 BImSchG folgt kein Anspruch der Kläger auf Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG soll der Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden und soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Diese Rechtsgrundlage ist eine eigenständige Untersagungsermächtigung (Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz - Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 25 Rn. 17) und setzt - ebenso wie § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO - das Bestehen einer Gesundheitsgefahr voraus. Dies ist vorliegend zu verneinen. Insoweit wird auf die obigen Ausführung zu § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO verwiesen.
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e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten aus § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde - hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ImSchZuVO ebenfalls das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde - im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Bei dem Omnibusbetrieb der Beigeladenen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG (Betriebsstätte nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG).
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aa) Zwar steht dem Rückgriff auf die Vorschriften des BImSchG nicht die der Beigeladenen erteilte bestandskräftige Baugenehmigung entgegen. Denn die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung hindert die Immissionsschutzbehörde nicht daran, zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen der Baugenehmigung eine entsprechende Auflage zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.03.1988 - 7 B 34.88 -, DVBl 1988, 541, juris Rn. 4) und die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Baugenehmigung um weitere Anforderungen - wie hier - nicht erfüllt sind.
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bb) Jedoch konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Grundstück der Kläger durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt ist.
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(1) Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 50). Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs wird die Zumutbarkeit von Lärm durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Nr. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 11 f., m.w.N.).
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Die TA Lärm ist auch vorliegend auf den Omnibusbetrieb der Beigeladenen anwendbar. Sie gilt ausdrücklich auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Omnibusbetriebe sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt.
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(2) Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Fehlt es - wie auch vorliegend - an einer Festlegung der Gebietsart in einem Bebauungsplan, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen. Dabei ist von der Umschreibung des jeweiligen Baugebietscharakters in der BauNVO auszugehen. Heranzuziehen ist schließlich derjenige Baugebietstyp, der dem zu beurteilenden Gebiet am ehesten entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, juris Rn. 42, 67; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 42).
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Ausgehend hiervon, von den Feststellungen beim im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein und den vorgelegten Unterlagen befindet sich das Grundstück der Kläger am ehesten in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, so dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete heranzuziehen sind. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet.
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Hierfür spricht zunächst, dass im Flächennutzungsplan das Betriebsgelände der Beigeladenen und die Umgebungsbebauung einschließlich des Grundstücks der Kläger als „gemischte Bauflächen (M)“ ausgewiesen sind. Zwar enthält ein Flächennutzungsplan aufgrund seines vorbereitenden Charakters keine verbindliche Festsetzung eines Gebietstyps. Jedoch reflektiert er die planerischen Vorstellungen der Gemeinde und kann daher Anhaltspunkte für den Gebietscharakter liefern (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 <366>).
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Entscheidend ist jedoch vor allem der von der Kammer gewonnene Eindruck von der näheren Umgebung, der gerade nicht dem eines allgemeinen Wohngebiets, sondern eines Mischgebiets entspricht. Die nähere Umgebung wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Danach gehört zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger die Bebauung nordöstlich und südwestlich entlang der ... Straße. Nach Westen wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Einmündung der Straße ... in die ... Straße. Die Bebauung entlang der ... gehört nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger. Mag diese auch von der reinen Distanz her nicht weit von dem Grundstück der Kläger entfernt liegen, so erweckt die dortige Bebauung nach dem eingenommenen Augenschein doch den Eindruck eines von der übrigen Bebauung losgelösten, in sich geschlossenen Wohngebiets. Sie wirkt daher auf die Bebauung entlang der ... Straße nicht prägend. Auch in nördlicher und östlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch die Straße ... - im Osten in manchen Lageplänen auch als ... bezeichnet - begrenzt, die mit der ... einen Ring um die nordöstliche Häuserzeile entlang der ... Straße und deren Hinterhöfe und Gärten bildet. Das nördlich gelegene Produktionsgebäude der Schreinerei sowie der Bereich des ehemaligen Sägewerks nördlich des Rathauses sowie das Rathaus selbst wirken auf das Grundstück der Kläger nicht mehr prägend und gehören daher nicht mehr zur näheren Umgebung. Die zur näheren Umgebung gehörenden Grundstücke südwestlich der ... Straße werden im Osten durch die ...-Straße begrenzt, die in etwa an derselben Stelle in die ... Straße einmündet wie gegenüberliegend die Straße ....
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Die Eigenart der so umrissenen näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Umgekehrt kann der Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht (mehr) in vollem Umfang ausgenutzt wird, dazu führen, dass es für die prägende Wirkung auf den vollen Genehmigungsumfang nicht mehr ankommt (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152).
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Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen insbesondere folgende Gebäude und Nutzungen zu berücksichtigen: Prägend sind zum einen die Wohngebäude entlang der ... Straße, die die klägerische Straßenseite dominieren. Den auf dieser Straßenseite früher vorhandenen Einzelhandel- und Handwerksbetrieben (Elektro- und Getränkehandel, Gipserbetrieb) kommt eine prägende Wirkung nicht mehr zu, nachdem die Betriebe - teils schon vor Jahrzehnten - aufgegeben wurden und nichts dafür ersichtlich ist, dass sie wieder aufgenommen werden. Von der gegenüberliegenden südwestlichen Seite der ... Straße wirken insbesondere der Gärtnereibetrieb, die Nebenerwerbslandwirtschaft, die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs sowie der Omnibusbetrieb der Beigeladenen prägend. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Betrieb der Beigeladenen, gegen den sie sich mit ihrer Klage wenden, in die Betrachtung und Beurteilung der Gebietsart einzubeziehen. Der Betrieb ist - wie bereits dargelegt - baurechtlich genehmigt und schon seit Jahrzehnten Teil des Ortbildes. Ihn außer Acht zu lassen, würde den tatsächlichen Gebietscharakter verfälschen.
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Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger am ehesten einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Prägend sind die in dieser Gebietsart typischen Wohngebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), der vorhandene Gartenbaubetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie der Gewerbebetrieb der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Zwar kann eine Einordnung als Mischgebiet ausscheiden, wenn die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung deutlich überwiegt (vgl. VG München, Urteil vom 17.08.2010 - M 1 K 10.2238 -, juris Rn. 22). Dabei kann jedoch nicht ein rein quantitativer Vergleich zwischen den Nutzungsarten ausschlaggebend sein. So bilden auch hier die genannten Betriebe ein deutliches Gegengewicht zu der nachbarlichen Wohnnutzung. Gegen die Einordnung als Mischgebiet spricht nicht, dass die Kläger den Betrieb der Beigeladenen als das Wohnen wesentlich störend ansehen. Denn zum einen folgt die Kammer dieser Auffassung nicht (vgl. dazu die Ausführungen im Weiteren) und zum anderen würde die Annahme eines das Wohnen wesentlich störenden Betriebs dazu führen, dass die nähere Umgebung durch einen für das Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO typischen Betrieb mitgeprägt würde, wodurch sich die nach Nr. 6.1 TA Lärm anwendbaren Immissionsrichtwerte jedenfalls nicht zu Gunsten der Kläger verschieben würden. Die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs steht der Einordnung als Mischgebiet ebenso nicht entgegen, da in Gebieten dieser Art Gebäude - sowie erst recht einzelne Räume - für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, gemäß § 13 BauNVO ohne weiteres zulässig sind. Einzig gegen das Vorliegen eines Mischgebiets spricht vorliegend der vorhandene landwirtschaftliche Betrieb, der keine in dieser Gebietsart zulässige Nutzung darstellt und einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zuzuordnen wäre. Hieraus können die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Dorfgebiete und Mischgebiete in Nr. 6.1 c) TA Lärm gleich behandelt werden und aus dem Vorhandensein des landwirtschaftlichen Betriebs nichts für die von den Klägern begehrte Anwendbarkeit der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets folgt.
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Nach alledem sind im vorliegenden Fall die in Nr. 6.1 c) TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzuwenden. Sie betragen daher für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Hieraus folgt bereits, dass dem Klageantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgegeben werden kann, da die Kläger die Festsetzung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen begehren, deren Einhaltung ihr jedoch nicht abverlangt werden kann.
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(3) Aber auch darüber hinaus können die Kläger ein Einschreiten gegen den Omnibusbetrieb der Beigeladenen nicht beanspruchen, da dieser die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach Überzeugung der Kammer nicht überschreitet und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegen.
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Dabei folgt die Kammer im Wesentlichen dem (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das auf eingehenden Messungen vor Ort beruht und in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es stellt unter Berücksichtigung der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmquellen und der vor Ort am 06.11.2014 erhobenen Messwerte einen maßgeblichen Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie 44,4 dB (A) zur lautesten Nachtstunde fest. Hierbei hat das Gutachten noch nicht berücksichtigt, dass von diesen Werten noch ein Messabschlag abzuziehen ist, da die Werte auf einer Überwachungsmessung beruhen. Nach Nr. 6.9 TA Lärm ist im Falle von Überwachungsmessungen zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 TA Lärm ein um 3 dB (A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Damit wird den stets mit Schallmessungen einhergehenden Unsicherheiten Rechnung getragen (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Messabschlags BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Messabschlags bleiben die Messwerte von dann 57,4 dB (A) am Tag sowie 41,4 dB (A) bei Nacht deutlich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten aus Nr. 6.1 c) TA Lärm.
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Der Vortrag der Kläger, das Gutachten sei nicht verwertbar, da die tatsächlichen Einwirkzeiten beispielsweise der Reinigung der Busse, des Warmlaufenlassens der Busse sowie der Standheizung bei den Messungen und den anschließenden Berechnungen nicht ausreichend beachtet worden seien und zudem am Messtag bei der Simulation der Zu- und Abfahrt der Busse der Fahrer besonders vorsichtig gefahren sei, um die im Alltag viel höhere Lärmentwicklung zu verharmlosen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Beklagte Berechnungen des Fachbereichs Bauen und Umwelt/Gewerbeaufsicht des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vorgelegt, in denen der Beurteilungspegel für tagsüber auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens vom 26.05.2015 unter Berücksichtigung längerer Einwirkzeiten der Busreinigung mit Dampfstrahler, des Betriebs der Standheizung sowie des Warmlaufenlassens der Busse im Freien und unter Berücksichtigung eines jeweils um 4 dB (A) erhöhten Messwertes im Hinblick auf die Zu- und Abfahrt der Busse und der Pkw der Mitarbeiter nachberechnet wurde. Nach diesen Berechnungen beträgt der Beurteilungspegel tagsüber nach Abzug des Messabschlags von 3 dB (A) nach Nr. 6.9 TA Lärm 59,3 dB (A) und liegt damit immer noch unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A). An der fachlichen Richtigkeit dieser Nachberechnungen hat die Kammer keine Zweifel. Solche wurden auch von den Klägern nicht geäußert, die auf diese Berechnungen nicht näher eingegangen sind und auch nicht substantiiert dargetan haben, dass mit der rechnerischen Erhöhung der Einwirkzeiten und des Messwertes bei Zu- und Abfahrt ihren Bedenken an der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls mit der Nachberechnung auf Grundlage der gemessenen Werte die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen, die durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen verursacht werden, zutreffend dargestellt sind. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungspegel des lautest denkbaren Tags herangezogen wurde. Dieser wird tatsächlich nur dann erreicht, wenn neben den täglichen Zu- und Abfahrten der Busse am selben Tag auch noch Kraftstoff und Getränke angeliefert werden, 135 Minuten lang im Freien Busse mit Dampfstrahlern und weitere 60 Minuten mit einer mobilen Buswaschanlage gereinigt werden, Busse im Freien mit Staubsaugern gereinigt werden, die Standheizung im Freien betrieben wird sowie zudem Schnee geräumt wird. Ein Zusammentreffen all dieser Aktivitäten an einem Tag ist kaum denkbar. Ob es sich bei der Kraftstoffanlieferung und dem Schneeräumen möglicherweise sogar um seltene Ereignisse im Sinne der Nrn. 6.3 und 7.2 TA Lärm handelt, kann nach alledem offen bleiben.
76 
Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen, dass es die Verkehrsgeräusche nicht hinreichend beachtet hätte. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Dass derartige Geräusche nicht in die Messungen eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich. Allerdings wurden vom Gutachter diejenigen Geräusche unberücksichtigt gelassen, die zwar mit dem Betrieb der Beigeladenen in Verbindung stehen, aber auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen (sog. Anlagenzielverkehr). Dies entspricht der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, die für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück nur dann Maßnahmen zur Verminderung fordert, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Durch diese Regelung der TA Lärm wird der Rückgriff auf frühere Rechtsprechung zur Zurechnung des An- und Abfahrtsverkehrs (auch zum sog. Kavaliersstart) ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind daher nicht in den Beurteilungspegel des zu beurteilenden Betriebs einzubeziehen, sondern werden nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eigenen Regeln unterworfen. Maßgeblich ist, ob das als belastend empfundene Geschehen noch erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der zu beurteilenden Anlage in Erscheinung tritt. Solange der an- und abfließende Verkehr nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist, ist er dem Betrieb zuzurechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 60). Hiervon ausgehend sind jegliche Geräusche des motorisierten Verkehrs, soweit sie jenseits der Grenzen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstehen, nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm und nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zu beurteilen. Denn ein separater Bereich der „Ein- und Ausfahrt“ im Sinne des Abs. 1 Satz 1 besteht nach den örtlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall nicht, da das Betriebsgrundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der ... Straße angrenzt (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 89; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Überdies findet nach den Feststellungen der Kammer sofort mit dem Verlassen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt. Im Rahmen der Einnahme des Augenscheins konnte ein reger und von der Kammer teilweise als sehr laut empfundener Verkehr auf der ... Straße festgestellt werden, der u.a. auch aus Lkw, Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestand. Bei der Straße handelt es sich um eine nicht wenig befahrene Landesstraße, die ... mit der nächsten Ortschaft verbindet. Die Busse der Beigeladenen fügen sich daher in den allgemeinen Verkehrslärm ein, sobald sie das Betriebsgrundstück verlassen. Für die Berücksichtigung der auf den öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Motorengeräusche bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist mithin kein Raum.
77 
Die vom Gutachten der rw bauphysik in Verbindung mit den Nachberechnungen festgestellten Beurteilungspegel, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm nicht überschreiten, werden auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die tieffrequenten Geräusche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Nr. 7.3 TA Lärm sieht für tieffrequente Geräusche eigene Mess- und Bewertungsregeln anhand von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm und von DIN 45680 (Ausgabe März 1997) vor, da Untersuchungen gezeigt haben, dass die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweichen. Enthält ein Geräusch ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen, kann anhand von Außenmessungen nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden (vgl. DIN 45680, Ausgabe März 1997, S. 2). Die tieffrequenten Geräusche werden daher nicht hinreichend durch einen nach dB (A) bemessenen Beurteilungspegel dargestellt. Hieraus folgt jedoch, dass das von den Klägern behauptete Vorhandensein stärkerer, bisher - nach ihrem Vortrag - unbeachtet gebliebener tieffrequenter Geräusche innerhalb des Gebäudes die Richtigkeit der außerhalb des Gebäudes gemessenen Werte nicht in Zweifel zieht. Ein Einschreiten gegen schädliche tieffrequente Geräusche - ob diese hier tatsächlich vorliegen, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben - kann daher auch nicht im Wege der Festsetzung konkreter, nach dB (A) bemessener Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm gegenüber dem Lärmverursacher erfolgen. Vielmehr sind gegebenenfalls nach Nr. 7.3 Satz 4 TA Lärm andere geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Die Kläger begehren indes mit ihrem Klageantrag lediglich die Festsetzung bestimmter Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen. Ein Einschreiten gegen tieffrequente Geräusche ist hiervon nicht erfasst.
78 
(4) Das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kann auch nicht mit einer Verletzung der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) begründet werden. Busse und andere Fahrzeuge der Beigeladenen fallen nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1 a.E. i.V.m. dem Anhang). Anwendbar ist die Verordnung zwar auf eine Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) nach Nr. 51 des Anhangs. Die einschränkenden Betriebsregelungen für Maschinen dieser Art nach §§ 7, 8 der Verordnung gelten jedoch nur für Wohngebiete und ähnlich empfindliche Gebiete und damit nach den obigen Ausführungen nicht im vorliegenden Fall.
79 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich am Verfahren eingehend beteiligt und einen Antrag auf Klagabweisung gestellt. Da sie daher nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen.
80 
4. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
81 
5. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
82 
Beschluss
83 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 06.03.2014 auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
84 
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 19.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013.
85 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
34 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Die Unterlassung des weiteren Einschreitens ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
35 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf Einschreiten des Beklagten gegen die Lärmimmissionen, zulässig.
36 
a) Die Klage erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Kläger sind bereits im Jahr 2012 an das Landratsamt herangetreten und haben auf die aus ihrer Sicht unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch den Busbetrieb der Beigeladenen bei Tag und bei Nacht hingewiesen. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 05.11.2012 haben sie den Erlass einer bindenden Regelung gegenüber der Beigeladenen gefordert. Im Folgenden haben sie erneut und ausdrücklich, etwa mit Schreiben vom 25.02.2013 sowie anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2013, den Erlass einer Ordnungsverfügung in Bezug auf den Busbetrieb - auch für die Tageszeit - beantragt. Hierüber hat das Landratsamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Mit dem Bescheid vom 26.03.2013 traf es lediglich eine Regelung hinsichtlich der Nachtzeit. Die Kläger haben jedoch im Nachgang ausdrücklich klargestellt, dass sie mit ihrem Antrag ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit begehren. Zwar wird einer Behörde in Fällen, in denen es um die Beeinträchtigung durch von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Lärm geht, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung über einen Antrag auf Einschreiten jedenfalls dann ein längerer Zeitraum als die in § 75 Satz 2 VwGO genannten drei Monate zuzugestehen sein, wenn keine schwerwiegenden Lebens- und Gesundheitsgefahren unmittelbar drohen und soweit die Behörde die erforderlichen Ermittlungen zielgerichtet und ohne zeitliche Verzögerungen auch tatsächlich vornimmt. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Ermittlungsaufwandes eine angemessene Frist zwischenzeitlich abgelaufen.
37 
b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger durch ihren Wegzug aus der ... Straße nicht entfallen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks und beabsichtigen, dies auch nach wie vor zu Wohnzwecken zu nutzen. Dass sie nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die hier streitigen Immissionen zunächst an einen anderen Wohnort ausgewichen sind, nimmt ihnen nicht ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück. Als dinglich Berechtigte an dem Grundstück kann es ihnen nicht verwehrt sein, gegen rechtswidrige Einwirkungen auf ihr Eigentum vorzugehen, zumal unzumutbare Lärmimmissionen eine erhebliche Wertminderung bewirken können.
38 
c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts vom 26.03.2013 entgegen. Mit diesem wurden der Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten untersagt, die die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) nachts bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Der in Folge des Bescheids erhobene „Widerspruch“ richtete sich ausdrücklich gegen die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose und nicht gegen den Bescheid als solchen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte im weiteren Verlauf mit Schreiben vom 30.10.2013 klar, dass sie keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hätten, sondern weitere Lärmmessungen begehrten. Jedoch kann die Kammer nicht erkennen, dass der Bescheid zwischen den Beteiligten eine abschließende Regelung der von der Beigeladenen einzuhaltenden Lärmpegel enthält. Insbesondere eine gegenüber den Klägern erfolgte konkludente Ablehnung eines weitergehenden Einschreitens des Beklagten ist darin nicht enthalten.
39 
Gegen das Vorliegen einer gegenüber den Klägern wirkenden bestandskräftigen Ablehnung weiteren Einschreitens spricht insbesondere, dass diesen der Bescheid lediglich nachrichtlich als Mehrfertigung übersandt wurde. Er ist an die Beigeladene adressiert. Dies betonte auch das Anschreiben des Landratsamts an die Kläger, demzufolge sie „die Mehrfertigung einer an die Fa. ..., ... Straße ..., ... gerichteten Verfügung“ erhielten. Zudem enthält der Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit, nicht beabsichtigt ist und abgelehnt wird. Nachdem nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose der vRP Bauphysik hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm jedenfalls nachts überschritten werden, ist das Landratsamt im Hinblick auf diesen Zeitraum durch den genannten Bescheid eingeschritten. Eine darüber hinausgehende Aussage trifft der Bescheid jedoch nicht. Dies zeigen auch das weitere Verhalten des Landratsamts sowie der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, demzufolge noch nicht feststehe, ob die Immissionsrichtwerte bei Tag eingehalten würden oder nicht. Die Ablehnung weiteren Einschreitens und damit eine gegenüber den Klägern belastende Regelung, gegen die sie im Wege des Widerspruchs hätten vorgehen müssen, kann nach alledem aus dem Bescheid vom 26.03.2013 nicht herausgelesen werden.
40 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Kläger auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen besteht nicht.
41 
a) Als Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten kann nicht § 65 Satz 2 LBO herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Illegalität) und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (materielle Illegalität; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris Rn. 2 m.w.N). Die Schutzfunktion der Baugenehmigung besteht aber nur bei Identität der genehmigten und der ausgeübten Nutzung. Insbesondere bei einer Nutzungsänderung vermittelt die Baugenehmigung für die bisherige Nutzung keine Legalisierungswirkung auch für die andere neue Nutzung. Steht die neue Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so kommt deshalb eine Nutzungsuntersagung in Betracht. Eine Nutzungsuntersagung ist ausgeschlossen, wenn die Nutzung, auch ohne Legalisierung durch eine Baugenehmigung, zu irgendeinem Zeitpunkt einmal materiell rechtmäßig war (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 43. Lfg. Nov. 2013, § 65 Rn. 98).
42 
Im vorliegenden Fall nutzt die Beigeladene ihr Grundstück auf Grundlage mehrerer Baugenehmigungen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht lediglich eine Nutzung als Taxi- bzw. Mietwagenbetrieb baurechtlich genehmigt. Vielmehr sprach bereits die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung von Garagen aus dem Jahr 1976 von der beabsichtigten Nutzung als „Omnibusbetrieb“. Zuletzt wurde im Jahr 2001 ein weiterer Umbau genehmigt. Dem lag die Beschreibung der beabsichtigten Nutzung mit „Abstellen von Bussen“ zugrunde. Hinsichtlich des konkreteren Inhalts, der Reichweite und des Umfangs der genehmigten Nutzung sind die Baugenehmigungen allerdings wenig aussagekräftig. Daher ist bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzungsweise von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung umfasst ist, darauf abzustellen, welche Verhaltensweisen typischerweise von der darin angegebenen Nutzungsart umfasst sind.
43 
Dies zugrunde gelegt, sind die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für das Abstellen von Bussen und alle damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten genehmigt. Die Beigeladene nutzt ihr Grundstück auch zu diesem von der Baugenehmigung erfassten Zweck - zum Abstellen ihrer Busse. Hierzu gehört typischerweise auch die Reinigung der Busse, deren Warmlaufenlassen vor der Abfahrt, das Rangieren auf dem Grundstück, die Anlieferung von Kraftstoff sowie das Schneeräumen auf dem Hof, um ein sicheres Abstellen auch im Winter zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Art der Nutzung hier baurechtlich genehmigt ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine „andere“ Nutzung, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würde, sondern allenfalls um eine „lautere“ Nutzung. Zu den von der genehmigten Nutzung ausgehenden Emissionen machen die Baugenehmigungen jedoch keinerlei Vorgaben, so dass der Umstand, dass eine Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, der Baugenehmigung nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion nimmt.
44 
Entgegen der Ansicht der Kläger überschreitet die gegenwärtige Nutzung damit nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Nutzung. Sie ist somit formell legal und kann nicht gestützt auf § 65 Satz 2 LBO untersagt werden.
45 
b) Auch aus § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO folgt kein Anspruch der Kläger auf das begehrte Einschreiten.
46 
aa) Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Die Vorschrift schränkt im Sinne gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein und geht der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlage vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 23). Jede Baugenehmigung steht daher unter dem Vorbehalt, dass bei bestimmten Gefahren und erheblichen Nachteilen oder Belästigungen die Baurechtsbehörde trotz weiter bestehender Baugenehmigung die notwendigen Anforderungen stellen kann (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 141).
47 
Allerdings muss die in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO vorausgesetzte Gefahr konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit (Alt. 1) - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 24). Die Nachteile oder Belästigungen im Sinne der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO müssen erheblich, d.h. unzumutbar sein.
48 
Handelt es sich um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1), so kann die nachträgliche Anforderung ohne jede weitere Voraussetzung gestellt werden. Handelt es sich dagegen um sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, so ist weitere Voraussetzung, dass diese bei Erteilung der Baugenehmigung nicht voraussehbar waren. Kommt die Baurechtsbehörde hier lediglich zu einer anderen Beurteilung als im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so rechtfertigt dies keine nachträglichen Anforderungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 146). Voraussetzung ist vielmehr, dass die Gefahr, die Belästigung oder der Nachteil bei sachgerechter und pflichtgemäßer Prüfung des Bauantrags nicht erkennbar waren (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 147).
49 
bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten auf Grundlage von § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO nicht.
50 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefährdung im dargelegten Sinne besteht, liegen nicht vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Lärm - je nach Dauer und Stärke - gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden hervorrufen kann. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist bei den hier im Raum stehenden Lärmpegeln jedoch nicht anzunehmen.
51 
Der Begriff der Gesundheitsgefährdung ist von dem der erheblichen Belästigung abzugrenzen. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 25 Abs. 2 BImSchG und § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Satz 1 BImSchG zurückgegriffen werden. In seinem Urteil vom 04.11.2014 (- 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 37) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
52 
„Eine über erhebliche Belästigungen, d.h. Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten (Senatsurteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197; Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238; Feldhaus, BImSchR, § 3 Anm. 7, 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 51 m.w.N.; Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 3 Rn. 49). Unter Gesundheit ist in diesem Zusammenhang die körperliche Unversehrtheit, nicht auch das körperliche und seelische Wohlbefinden im Sinne des weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation WHO zu verstehen, weil andernfalls die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 2 BImSchG auf besonders qualifizierte schädliche Umwelteinwirkungen aufgehoben würde (Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25). Eine die Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten auslösende Gefahr einer Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist. Die Gefahr muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann sich auch durch längere Einwirkungen ergeben. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner (zum Ganzen Senatsurteil vom 21.09.1993, a.a.O. m.w.N.; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 29, 51, § 25 Rn. 21; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25; jeweils m.w.N.). Notwendig sind mithin physiologische Effekte auf den Körper; Wirkungen, die nur psychologisch zu ermitteln sind, oder mittelbar über das subjektive Empfinden zu Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens führen, stellen nach überwiegender Ansicht im immissionsschutzrechtlichen Sinne Belästigungen dar. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ist umso eher anzunehmen, wenn der Lärm aufgrund seiner Lautstärke und Dauer (Lärmbelastung) unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung und Verarbeitung (Lärmbelästigung) zu gesundheitlichen Risiken führt. Treten negative körperliche Folgen unabhängig von der Affektlage des Betroffenen ein, wird regelmäßig von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sein. […]“
53 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und überträgt sie auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO und die darin vorzunehmende vergleichbare Abgrenzung. Eine Gesundheitsgefahr im Sinne dieser Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien bereits aufgrund des Betriebslärms der Beigeladenen krank geworden, ist dies durch nichts belegt. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die - nicht belegte - Erkrankung der Klägerin unmittelbar durch lärmbedingte morphologische oder funktionelle Veränderungen des Organismus hervorgerufen worden ist und nicht auf einer besonderen subjektiven Empfindlichkeit beruht. Auch das vorliegende (ergänzte) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015 spricht gegen die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Danach erreichen die Schallimmissionspegel noch keine Werte, die zu Gesundheitsschäden im dargelegten Sinne führen. Zu der Frage, wann Gesundheitsschäden durch Lärm zu erwarten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt (a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.):
54 
„Wann Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen jedoch situationsbedingt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 - juris). […] Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht für Lärmbelastungen durch Verkehrswege entwickelte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts, oberhalb derer der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eines unzumutbaren Eingriffs in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet ist, auf den hier vorliegenden Fall eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung ohne weiteres übertragbar ist. Nach den vorliegenden Publikationen zur Lärmwirkungsforschung spricht vieles dafür, dass bereits eine mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB (A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt […].
55 
Die Frage einer Reduzierung der maßgeblichen Schwellenwerte kann vorliegend aber dahinstehen, weil die Kläger auch mittleren Geräuschpegeln von 60 dB (A) bis 65 dB (A) oder mehr jedenfalls nicht dauerhaft ausgesetzt sind, wie es in den oben genannten Publikationen bzw. den in Bezug genommenen Studien für die Annahme eines erhöhten Gesundheitsrisikos vorausgesetzt wird. […]“
56 
Auch diese Ausführungen hält die Kammer für überzeugend und überträgt sie auf den entsprechenden Begriff in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die genannten Schwellenwerte für eine Gesundheitsschädigung nicht erreicht werden. Zwar reicht der im (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das die Kammer insoweit für verwertbar hält (siehe dazu sogleich), ermittelte Beurteilungspegel tagsüber an den als kritisch anzusehenden Bereich von 60 dB (A) bis 65 dB (A) heran. Jedoch sind die Kläger diesem durch die Beigeladene verursachten Geräuschpegel nicht dauerhaft ausgesetzt. Er wurde unter Einbeziehung von Geräuschereignissen - wie beispielsweise die Kraftstoff- und Getränkeanlieferung und das Schneeräumen - ermittelt, die nur gelegentlich, d.h. auf das Jahr gesehen nicht einmal wöchentlich, stattfinden. Hierzu wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass der festgestellte Beurteilungspegel stark durch die Geräusche des Schneeräumens und der Kraftstoffanlieferung geprägt sei. Ohne diese Emissionen - so das Gutachten auf Seite 23 - verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A). Auch dem täglich stattfindenden Lärm sind die Kläger nicht durchgehend ausgesetzt, sondern stets nur bei Zu- und Abfahrt der Busse, bei Arbeiten an den Bussen und sonstigen lärmverursachenden Betriebstätigkeiten. Eine Dauerbeschallung durch die Beigeladene liegt nicht vor. Auch während der im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritischen Nachtzeit werden die dargelegten Schwellenwerte für eine anzunehmende Gesundheitsschädigung, jedenfalls bei Einhaltung der mit dem Bescheid vom 23.06.2013 auferlegten Beschränkungen, deutlich unterschritten. Nach alledem ist - ungeachtet der Frage, ob jedenfalls die Schwelle einer erheblichen Belästigung erreicht ist (dazu im Weiteren) - nicht davon auszugehen, dass die Kläger gesundheitsschädigenden Lärmpegeln dauerhaft ausgesetzt sind. Eine auf § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO gestützte Anordnung kann daher nicht erfolgen.
57 
(2) Auch die Voraussetzungen der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO sind nicht erfüllt. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob von dem Betrieb der Beigeladenen tatsächlich Gefahren oder erhebliche - d.h. unzumutbare - Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Benutzer ausgehen; denn jedenfalls fehlt es an der Nichtvorhersehbarkeit solcher Auswirkungen bei Erlass der Baugenehmigungen. Zwar sind erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft als Teil der Allgemeinheit keine zwingende tatsächliche Folge der Nutzung eines Grundstücks für einen Omnibusbetrieb. Dass von einem solchen Betrieb jedoch Lärmemissionen ausgehen, die von der näheren Umgebung als störend empfunden werden können, und dass ggf. zu klären sein wird, ab wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, lag auch bei Erlass der Baugenehmigungen bereits auf der Hand und war daher vorhersehbar.
58 
c) Ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten folgt auch nicht aus § 47 Abs. 1 LBO. Liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO und des Erlasses nachträglicher Anforderungen nach § 58 Abs. 6 LBO nicht vor, kann nicht auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung zurückgegriffen werden. Anderenfalls würden die speziellen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung und den Erlass nachträglicher Anforderungen unterlaufen.
59 
d) Auch aus § 25 Abs. 2 BImSchG folgt kein Anspruch der Kläger auf Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG soll der Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden und soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Diese Rechtsgrundlage ist eine eigenständige Untersagungsermächtigung (Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz - Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 25 Rn. 17) und setzt - ebenso wie § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO - das Bestehen einer Gesundheitsgefahr voraus. Dies ist vorliegend zu verneinen. Insoweit wird auf die obigen Ausführung zu § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO verwiesen.
60 
e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten aus § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde - hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ImSchZuVO ebenfalls das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde - im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Bei dem Omnibusbetrieb der Beigeladenen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG (Betriebsstätte nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG).
61 
aa) Zwar steht dem Rückgriff auf die Vorschriften des BImSchG nicht die der Beigeladenen erteilte bestandskräftige Baugenehmigung entgegen. Denn die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung hindert die Immissionsschutzbehörde nicht daran, zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen der Baugenehmigung eine entsprechende Auflage zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.03.1988 - 7 B 34.88 -, DVBl 1988, 541, juris Rn. 4) und die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Baugenehmigung um weitere Anforderungen - wie hier - nicht erfüllt sind.
62 
bb) Jedoch konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Grundstück der Kläger durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt ist.
63 
(1) Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 50). Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs wird die Zumutbarkeit von Lärm durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Nr. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 11 f., m.w.N.).
64 
Die TA Lärm ist auch vorliegend auf den Omnibusbetrieb der Beigeladenen anwendbar. Sie gilt ausdrücklich auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Omnibusbetriebe sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt.
65 
(2) Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Fehlt es - wie auch vorliegend - an einer Festlegung der Gebietsart in einem Bebauungsplan, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen. Dabei ist von der Umschreibung des jeweiligen Baugebietscharakters in der BauNVO auszugehen. Heranzuziehen ist schließlich derjenige Baugebietstyp, der dem zu beurteilenden Gebiet am ehesten entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, juris Rn. 42, 67; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 42).
66 
Ausgehend hiervon, von den Feststellungen beim im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein und den vorgelegten Unterlagen befindet sich das Grundstück der Kläger am ehesten in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, so dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete heranzuziehen sind. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet.
67 
Hierfür spricht zunächst, dass im Flächennutzungsplan das Betriebsgelände der Beigeladenen und die Umgebungsbebauung einschließlich des Grundstücks der Kläger als „gemischte Bauflächen (M)“ ausgewiesen sind. Zwar enthält ein Flächennutzungsplan aufgrund seines vorbereitenden Charakters keine verbindliche Festsetzung eines Gebietstyps. Jedoch reflektiert er die planerischen Vorstellungen der Gemeinde und kann daher Anhaltspunkte für den Gebietscharakter liefern (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 <366>).
68 
Entscheidend ist jedoch vor allem der von der Kammer gewonnene Eindruck von der näheren Umgebung, der gerade nicht dem eines allgemeinen Wohngebiets, sondern eines Mischgebiets entspricht. Die nähere Umgebung wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Danach gehört zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger die Bebauung nordöstlich und südwestlich entlang der ... Straße. Nach Westen wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Einmündung der Straße ... in die ... Straße. Die Bebauung entlang der ... gehört nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger. Mag diese auch von der reinen Distanz her nicht weit von dem Grundstück der Kläger entfernt liegen, so erweckt die dortige Bebauung nach dem eingenommenen Augenschein doch den Eindruck eines von der übrigen Bebauung losgelösten, in sich geschlossenen Wohngebiets. Sie wirkt daher auf die Bebauung entlang der ... Straße nicht prägend. Auch in nördlicher und östlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch die Straße ... - im Osten in manchen Lageplänen auch als ... bezeichnet - begrenzt, die mit der ... einen Ring um die nordöstliche Häuserzeile entlang der ... Straße und deren Hinterhöfe und Gärten bildet. Das nördlich gelegene Produktionsgebäude der Schreinerei sowie der Bereich des ehemaligen Sägewerks nördlich des Rathauses sowie das Rathaus selbst wirken auf das Grundstück der Kläger nicht mehr prägend und gehören daher nicht mehr zur näheren Umgebung. Die zur näheren Umgebung gehörenden Grundstücke südwestlich der ... Straße werden im Osten durch die ...-Straße begrenzt, die in etwa an derselben Stelle in die ... Straße einmündet wie gegenüberliegend die Straße ....
69 
Die Eigenart der so umrissenen näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Umgekehrt kann der Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht (mehr) in vollem Umfang ausgenutzt wird, dazu führen, dass es für die prägende Wirkung auf den vollen Genehmigungsumfang nicht mehr ankommt (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152).
70 
Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen insbesondere folgende Gebäude und Nutzungen zu berücksichtigen: Prägend sind zum einen die Wohngebäude entlang der ... Straße, die die klägerische Straßenseite dominieren. Den auf dieser Straßenseite früher vorhandenen Einzelhandel- und Handwerksbetrieben (Elektro- und Getränkehandel, Gipserbetrieb) kommt eine prägende Wirkung nicht mehr zu, nachdem die Betriebe - teils schon vor Jahrzehnten - aufgegeben wurden und nichts dafür ersichtlich ist, dass sie wieder aufgenommen werden. Von der gegenüberliegenden südwestlichen Seite der ... Straße wirken insbesondere der Gärtnereibetrieb, die Nebenerwerbslandwirtschaft, die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs sowie der Omnibusbetrieb der Beigeladenen prägend. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Betrieb der Beigeladenen, gegen den sie sich mit ihrer Klage wenden, in die Betrachtung und Beurteilung der Gebietsart einzubeziehen. Der Betrieb ist - wie bereits dargelegt - baurechtlich genehmigt und schon seit Jahrzehnten Teil des Ortbildes. Ihn außer Acht zu lassen, würde den tatsächlichen Gebietscharakter verfälschen.
71 
Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger am ehesten einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Prägend sind die in dieser Gebietsart typischen Wohngebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), der vorhandene Gartenbaubetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie der Gewerbebetrieb der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Zwar kann eine Einordnung als Mischgebiet ausscheiden, wenn die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung deutlich überwiegt (vgl. VG München, Urteil vom 17.08.2010 - M 1 K 10.2238 -, juris Rn. 22). Dabei kann jedoch nicht ein rein quantitativer Vergleich zwischen den Nutzungsarten ausschlaggebend sein. So bilden auch hier die genannten Betriebe ein deutliches Gegengewicht zu der nachbarlichen Wohnnutzung. Gegen die Einordnung als Mischgebiet spricht nicht, dass die Kläger den Betrieb der Beigeladenen als das Wohnen wesentlich störend ansehen. Denn zum einen folgt die Kammer dieser Auffassung nicht (vgl. dazu die Ausführungen im Weiteren) und zum anderen würde die Annahme eines das Wohnen wesentlich störenden Betriebs dazu führen, dass die nähere Umgebung durch einen für das Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO typischen Betrieb mitgeprägt würde, wodurch sich die nach Nr. 6.1 TA Lärm anwendbaren Immissionsrichtwerte jedenfalls nicht zu Gunsten der Kläger verschieben würden. Die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs steht der Einordnung als Mischgebiet ebenso nicht entgegen, da in Gebieten dieser Art Gebäude - sowie erst recht einzelne Räume - für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, gemäß § 13 BauNVO ohne weiteres zulässig sind. Einzig gegen das Vorliegen eines Mischgebiets spricht vorliegend der vorhandene landwirtschaftliche Betrieb, der keine in dieser Gebietsart zulässige Nutzung darstellt und einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zuzuordnen wäre. Hieraus können die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Dorfgebiete und Mischgebiete in Nr. 6.1 c) TA Lärm gleich behandelt werden und aus dem Vorhandensein des landwirtschaftlichen Betriebs nichts für die von den Klägern begehrte Anwendbarkeit der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets folgt.
72 
Nach alledem sind im vorliegenden Fall die in Nr. 6.1 c) TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzuwenden. Sie betragen daher für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Hieraus folgt bereits, dass dem Klageantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgegeben werden kann, da die Kläger die Festsetzung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen begehren, deren Einhaltung ihr jedoch nicht abverlangt werden kann.
73 
(3) Aber auch darüber hinaus können die Kläger ein Einschreiten gegen den Omnibusbetrieb der Beigeladenen nicht beanspruchen, da dieser die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach Überzeugung der Kammer nicht überschreitet und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegen.
74 
Dabei folgt die Kammer im Wesentlichen dem (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das auf eingehenden Messungen vor Ort beruht und in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es stellt unter Berücksichtigung der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmquellen und der vor Ort am 06.11.2014 erhobenen Messwerte einen maßgeblichen Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie 44,4 dB (A) zur lautesten Nachtstunde fest. Hierbei hat das Gutachten noch nicht berücksichtigt, dass von diesen Werten noch ein Messabschlag abzuziehen ist, da die Werte auf einer Überwachungsmessung beruhen. Nach Nr. 6.9 TA Lärm ist im Falle von Überwachungsmessungen zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 TA Lärm ein um 3 dB (A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Damit wird den stets mit Schallmessungen einhergehenden Unsicherheiten Rechnung getragen (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Messabschlags BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Messabschlags bleiben die Messwerte von dann 57,4 dB (A) am Tag sowie 41,4 dB (A) bei Nacht deutlich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten aus Nr. 6.1 c) TA Lärm.
75 
Der Vortrag der Kläger, das Gutachten sei nicht verwertbar, da die tatsächlichen Einwirkzeiten beispielsweise der Reinigung der Busse, des Warmlaufenlassens der Busse sowie der Standheizung bei den Messungen und den anschließenden Berechnungen nicht ausreichend beachtet worden seien und zudem am Messtag bei der Simulation der Zu- und Abfahrt der Busse der Fahrer besonders vorsichtig gefahren sei, um die im Alltag viel höhere Lärmentwicklung zu verharmlosen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Beklagte Berechnungen des Fachbereichs Bauen und Umwelt/Gewerbeaufsicht des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vorgelegt, in denen der Beurteilungspegel für tagsüber auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens vom 26.05.2015 unter Berücksichtigung längerer Einwirkzeiten der Busreinigung mit Dampfstrahler, des Betriebs der Standheizung sowie des Warmlaufenlassens der Busse im Freien und unter Berücksichtigung eines jeweils um 4 dB (A) erhöhten Messwertes im Hinblick auf die Zu- und Abfahrt der Busse und der Pkw der Mitarbeiter nachberechnet wurde. Nach diesen Berechnungen beträgt der Beurteilungspegel tagsüber nach Abzug des Messabschlags von 3 dB (A) nach Nr. 6.9 TA Lärm 59,3 dB (A) und liegt damit immer noch unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A). An der fachlichen Richtigkeit dieser Nachberechnungen hat die Kammer keine Zweifel. Solche wurden auch von den Klägern nicht geäußert, die auf diese Berechnungen nicht näher eingegangen sind und auch nicht substantiiert dargetan haben, dass mit der rechnerischen Erhöhung der Einwirkzeiten und des Messwertes bei Zu- und Abfahrt ihren Bedenken an der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls mit der Nachberechnung auf Grundlage der gemessenen Werte die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen, die durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen verursacht werden, zutreffend dargestellt sind. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungspegel des lautest denkbaren Tags herangezogen wurde. Dieser wird tatsächlich nur dann erreicht, wenn neben den täglichen Zu- und Abfahrten der Busse am selben Tag auch noch Kraftstoff und Getränke angeliefert werden, 135 Minuten lang im Freien Busse mit Dampfstrahlern und weitere 60 Minuten mit einer mobilen Buswaschanlage gereinigt werden, Busse im Freien mit Staubsaugern gereinigt werden, die Standheizung im Freien betrieben wird sowie zudem Schnee geräumt wird. Ein Zusammentreffen all dieser Aktivitäten an einem Tag ist kaum denkbar. Ob es sich bei der Kraftstoffanlieferung und dem Schneeräumen möglicherweise sogar um seltene Ereignisse im Sinne der Nrn. 6.3 und 7.2 TA Lärm handelt, kann nach alledem offen bleiben.
76 
Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen, dass es die Verkehrsgeräusche nicht hinreichend beachtet hätte. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Dass derartige Geräusche nicht in die Messungen eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich. Allerdings wurden vom Gutachter diejenigen Geräusche unberücksichtigt gelassen, die zwar mit dem Betrieb der Beigeladenen in Verbindung stehen, aber auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen (sog. Anlagenzielverkehr). Dies entspricht der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, die für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück nur dann Maßnahmen zur Verminderung fordert, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Durch diese Regelung der TA Lärm wird der Rückgriff auf frühere Rechtsprechung zur Zurechnung des An- und Abfahrtsverkehrs (auch zum sog. Kavaliersstart) ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind daher nicht in den Beurteilungspegel des zu beurteilenden Betriebs einzubeziehen, sondern werden nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eigenen Regeln unterworfen. Maßgeblich ist, ob das als belastend empfundene Geschehen noch erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der zu beurteilenden Anlage in Erscheinung tritt. Solange der an- und abfließende Verkehr nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist, ist er dem Betrieb zuzurechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 60). Hiervon ausgehend sind jegliche Geräusche des motorisierten Verkehrs, soweit sie jenseits der Grenzen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstehen, nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm und nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zu beurteilen. Denn ein separater Bereich der „Ein- und Ausfahrt“ im Sinne des Abs. 1 Satz 1 besteht nach den örtlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall nicht, da das Betriebsgrundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der ... Straße angrenzt (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 89; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Überdies findet nach den Feststellungen der Kammer sofort mit dem Verlassen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt. Im Rahmen der Einnahme des Augenscheins konnte ein reger und von der Kammer teilweise als sehr laut empfundener Verkehr auf der ... Straße festgestellt werden, der u.a. auch aus Lkw, Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestand. Bei der Straße handelt es sich um eine nicht wenig befahrene Landesstraße, die ... mit der nächsten Ortschaft verbindet. Die Busse der Beigeladenen fügen sich daher in den allgemeinen Verkehrslärm ein, sobald sie das Betriebsgrundstück verlassen. Für die Berücksichtigung der auf den öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Motorengeräusche bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist mithin kein Raum.
77 
Die vom Gutachten der rw bauphysik in Verbindung mit den Nachberechnungen festgestellten Beurteilungspegel, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm nicht überschreiten, werden auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die tieffrequenten Geräusche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Nr. 7.3 TA Lärm sieht für tieffrequente Geräusche eigene Mess- und Bewertungsregeln anhand von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm und von DIN 45680 (Ausgabe März 1997) vor, da Untersuchungen gezeigt haben, dass die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweichen. Enthält ein Geräusch ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen, kann anhand von Außenmessungen nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden (vgl. DIN 45680, Ausgabe März 1997, S. 2). Die tieffrequenten Geräusche werden daher nicht hinreichend durch einen nach dB (A) bemessenen Beurteilungspegel dargestellt. Hieraus folgt jedoch, dass das von den Klägern behauptete Vorhandensein stärkerer, bisher - nach ihrem Vortrag - unbeachtet gebliebener tieffrequenter Geräusche innerhalb des Gebäudes die Richtigkeit der außerhalb des Gebäudes gemessenen Werte nicht in Zweifel zieht. Ein Einschreiten gegen schädliche tieffrequente Geräusche - ob diese hier tatsächlich vorliegen, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben - kann daher auch nicht im Wege der Festsetzung konkreter, nach dB (A) bemessener Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm gegenüber dem Lärmverursacher erfolgen. Vielmehr sind gegebenenfalls nach Nr. 7.3 Satz 4 TA Lärm andere geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Die Kläger begehren indes mit ihrem Klageantrag lediglich die Festsetzung bestimmter Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen. Ein Einschreiten gegen tieffrequente Geräusche ist hiervon nicht erfasst.
78 
(4) Das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kann auch nicht mit einer Verletzung der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) begründet werden. Busse und andere Fahrzeuge der Beigeladenen fallen nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1 a.E. i.V.m. dem Anhang). Anwendbar ist die Verordnung zwar auf eine Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) nach Nr. 51 des Anhangs. Die einschränkenden Betriebsregelungen für Maschinen dieser Art nach §§ 7, 8 der Verordnung gelten jedoch nur für Wohngebiete und ähnlich empfindliche Gebiete und damit nach den obigen Ausführungen nicht im vorliegenden Fall.
79 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich am Verfahren eingehend beteiligt und einen Antrag auf Klagabweisung gestellt. Da sie daher nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen.
80 
4. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
81 
5. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
82 
Beschluss
83 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 06.03.2014 auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
84 
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 19.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013.
85 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt als Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Innenstadt von B. (B.-str. ...) ein mit Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2014 abgelehntes bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen wegen der Nutzung eines Kamins auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Nachbargrundstück (B.-str. ...). Ihre Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015, das ihr am 17. Dezember 2015 zugestellt wurde, ab.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Mit einem am 17. Februar 2016 per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag wegen angekündigter Beibringung weiterer Unterlagen bis zum 16. März 2016 zu verlängern. Bereits jetzt könne aber mitgeteilt werden, dass die Berufung deswegen zuzulassen sei, weil feststehe, dass der Beigeladene kontaminiertes Holz verbrenne und dass dadurch sowohl eine erhebliche Umweltbelastung als auch eine Gefährdung der Nachbarschaft eingetreten sei. Hierzu würden noch Bilder vorgelegt werden. Die Einlassung des Beigeladenen hierzu sei unschlüssig (wird weiter ausgeführt).

Auf den richterlichen Hinweis, dass die Begründungsfrist für die Zulassung der Berufung nicht verlängerbar sei, verwies der Bevollmächtigte unter dem 1. März 2016 darauf, dass die Begründung für die Zulassung der Berufung gemäß richtiger Würdigung bereits dem Schriftsatz vom 17. Februar 2016 zu entnehmen sei.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig‚ weil die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - also innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils - dem Verwaltungsgerichtshof keine Zulassungsgründe dargelegt hat, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 2015 zugestellt. Zwar ging der Antrag auf Zulassung der Berufung am 18. Januar 2016 (Montag) rechtzeitig beim Verwaltungsgericht ein (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die zweimonatige Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe endete aber nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 17. Februar 2016, 24.00 Uhr.

Im Schriftsatz vom 17. Februar 2016 sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. mit Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden.

Das klägerische Vorbringen setzt sich im Schriftsatz vom 17. Februar 2016 zum einen schon nicht substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander und vermag deshalb eine Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht mangels konkreter Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils nicht zu ermöglichen. „Darlegen“ erfordert mehr als einen nicht spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes, es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.974 - juris; B. v. 3.3.2015 - 1 ZB 15.2615 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59 und 63 m. w. N.). Dies ist im Schriftsatz vom 17. Februar 2016 nicht geschehen.

Sollte in großzügiger Betrachtung die allgemeine Äußerung, dass der Beigeladene kontaminiertes Holz verbrenne oder verbrannt habe, dahin zu deuten sein, dass sich die Klägerin in der Sache wegen falscher Bewertung des Sachverhalts auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, entspricht auch dies nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. mit Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der schlichte - hier zudem allenfalls angedeutete, sinngemäße - Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt, genügt den Darlegungserfordernissen mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO inhaltlich nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt daher (nur) vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, B. v. 14.1.2010 - 6 B 74/09 - juris Rn. 2; B. v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 u. a. - juris Rn. 3). Soweit eine fehlerhafte Beweis- bzw. Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. jeweils m. w. N. BayVGH, B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 5; B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11; B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 19). Dass solche schwerwiegenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt die Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Februar 2016 nicht im Ansatz auf. Allein die Möglichkeit einer anderen Sachverhaltsbeurteilung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungserfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. mit § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B. v. 3.4.2008 - 1 ZB 07.3115 - juris Rn. 18 m. w. N.; B. v. 30.4.2015 - 9 C 15.489 - juris Rn. 3). Angesichts der Bedeutung der Streitsache war dabei vom unteren Bereich des diesbezüglichen Rahmens auszugehen. Der vom Verwaltungsgericht auf 5.000,- € festgesetzte Streitwert war daher auf 7.500,- € anzuheben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.