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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden und auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Die Unterlassung des weiteren Einschreitens ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf Einschreiten des Beklagten gegen die Lärmimmissionen, zulässig. |
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| a) Die Klage erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Kläger sind bereits im Jahr 2012 an das Landratsamt herangetreten und haben auf die aus ihrer Sicht unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch den Busbetrieb der Beigeladenen bei Tag und bei Nacht hingewiesen. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 05.11.2012 haben sie den Erlass einer bindenden Regelung gegenüber der Beigeladenen gefordert. Im Folgenden haben sie erneut und ausdrücklich, etwa mit Schreiben vom 25.02.2013 sowie anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2013, den Erlass einer Ordnungsverfügung in Bezug auf den Busbetrieb - auch für die Tageszeit - beantragt. Hierüber hat das Landratsamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Mit dem Bescheid vom 26.03.2013 traf es lediglich eine Regelung hinsichtlich der Nachtzeit. Die Kläger haben jedoch im Nachgang ausdrücklich klargestellt, dass sie mit ihrem Antrag ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit begehren. Zwar wird einer Behörde in Fällen, in denen es um die Beeinträchtigung durch von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Lärm geht, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung über einen Antrag auf Einschreiten jedenfalls dann ein längerer Zeitraum als die in § 75 Satz 2 VwGO genannten drei Monate zuzugestehen sein, wenn keine schwerwiegenden Lebens- und Gesundheitsgefahren unmittelbar drohen und soweit die Behörde die erforderlichen Ermittlungen zielgerichtet und ohne zeitliche Verzögerungen auch tatsächlich vornimmt. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Ermittlungsaufwandes eine angemessene Frist zwischenzeitlich abgelaufen. |
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| b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger durch ihren Wegzug aus der ... Straße nicht entfallen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks und beabsichtigen, dies auch nach wie vor zu Wohnzwecken zu nutzen. Dass sie nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die hier streitigen Immissionen zunächst an einen anderen Wohnort ausgewichen sind, nimmt ihnen nicht ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück. Als dinglich Berechtigte an dem Grundstück kann es ihnen nicht verwehrt sein, gegen rechtswidrige Einwirkungen auf ihr Eigentum vorzugehen, zumal unzumutbare Lärmimmissionen eine erhebliche Wertminderung bewirken können. |
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| c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts vom 26.03.2013 entgegen. Mit diesem wurden der Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten untersagt, die die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 dB (A) nachts bzw. den Spitzenpegel von 65 dB (A) überschreiten. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Der in Folge des Bescheids erhobene „Widerspruch“ richtete sich ausdrücklich gegen die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose und nicht gegen den Bescheid als solchen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte im weiteren Verlauf mit Schreiben vom 30.10.2013 klar, dass sie keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hätten, sondern weitere Lärmmessungen begehrten. Jedoch kann die Kammer nicht erkennen, dass der Bescheid zwischen den Beteiligten eine abschließende Regelung der von der Beigeladenen einzuhaltenden Lärmpegel enthält. Insbesondere eine gegenüber den Klägern erfolgte konkludente Ablehnung eines weitergehenden Einschreitens des Beklagten ist darin nicht enthalten. |
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| Gegen das Vorliegen einer gegenüber den Klägern wirkenden bestandskräftigen Ablehnung weiteren Einschreitens spricht insbesondere, dass diesen der Bescheid lediglich nachrichtlich als Mehrfertigung übersandt wurde. Er ist an die Beigeladene adressiert. Dies betonte auch das Anschreiben des Landratsamts an die Kläger, demzufolge sie „die Mehrfertigung einer an die Fa. ..., ... Straße ..., ... gerichteten Verfügung“ erhielten. Zudem enthält der Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen ein weitergehendes Einschreiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Tageszeit, nicht beabsichtigt ist und abgelehnt wird. Nachdem nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose der vRP Bauphysik hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm jedenfalls nachts überschritten werden, ist das Landratsamt im Hinblick auf diesen Zeitraum durch den genannten Bescheid eingeschritten. Eine darüber hinausgehende Aussage trifft der Bescheid jedoch nicht. Dies zeigen auch das weitere Verhalten des Landratsamts sowie der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, demzufolge noch nicht feststehe, ob die Immissionsrichtwerte bei Tag eingehalten würden oder nicht. Die Ablehnung weiteren Einschreitens und damit eine gegenüber den Klägern belastende Regelung, gegen die sie im Wege des Widerspruchs hätten vorgehen müssen, kann nach alledem aus dem Bescheid vom 26.03.2013 nicht herausgelesen werden. |
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| 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Kläger auf weiteres Einschreiten des Beklagten gegen die vom Omnibusbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen besteht nicht. |
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| a) Als Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten kann nicht § 65 Satz 2 LBO herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Illegalität) und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (materielle Illegalität; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris Rn. 2 m.w.N). Die Schutzfunktion der Baugenehmigung besteht aber nur bei Identität der genehmigten und der ausgeübten Nutzung. Insbesondere bei einer Nutzungsänderung vermittelt die Baugenehmigung für die bisherige Nutzung keine Legalisierungswirkung auch für die andere neue Nutzung. Steht die neue Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so kommt deshalb eine Nutzungsuntersagung in Betracht. Eine Nutzungsuntersagung ist ausgeschlossen, wenn die Nutzung, auch ohne Legalisierung durch eine Baugenehmigung, zu irgendeinem Zeitpunkt einmal materiell rechtmäßig war (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 43. Lfg. Nov. 2013, § 65 Rn. 98). |
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| Im vorliegenden Fall nutzt die Beigeladene ihr Grundstück auf Grundlage mehrerer Baugenehmigungen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht lediglich eine Nutzung als Taxi- bzw. Mietwagenbetrieb baurechtlich genehmigt. Vielmehr sprach bereits die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung von Garagen aus dem Jahr 1976 von der beabsichtigten Nutzung als „Omnibusbetrieb“. Zuletzt wurde im Jahr 2001 ein weiterer Umbau genehmigt. Dem lag die Beschreibung der beabsichtigten Nutzung mit „Abstellen von Bussen“ zugrunde. Hinsichtlich des konkreteren Inhalts, der Reichweite und des Umfangs der genehmigten Nutzung sind die Baugenehmigungen allerdings wenig aussagekräftig. Daher ist bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzungsweise von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung umfasst ist, darauf abzustellen, welche Verhaltensweisen typischerweise von der darin angegebenen Nutzungsart umfasst sind. |
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| Dies zugrunde gelegt, sind die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für das Abstellen von Bussen und alle damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten genehmigt. Die Beigeladene nutzt ihr Grundstück auch zu diesem von der Baugenehmigung erfassten Zweck - zum Abstellen ihrer Busse. Hierzu gehört typischerweise auch die Reinigung der Busse, deren Warmlaufenlassen vor der Abfahrt, das Rangieren auf dem Grundstück, die Anlieferung von Kraftstoff sowie das Schneeräumen auf dem Hof, um ein sicheres Abstellen auch im Winter zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Art der Nutzung hier baurechtlich genehmigt ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine „andere“ Nutzung, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würde, sondern allenfalls um eine „lautere“ Nutzung. Zu den von der genehmigten Nutzung ausgehenden Emissionen machen die Baugenehmigungen jedoch keinerlei Vorgaben, so dass der Umstand, dass eine Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, der Baugenehmigung nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion nimmt. |
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| Entgegen der Ansicht der Kläger überschreitet die gegenwärtige Nutzung damit nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Nutzung. Sie ist somit formell legal und kann nicht gestützt auf § 65 Satz 2 LBO untersagt werden. |
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| b) Auch aus § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO folgt kein Anspruch der Kläger auf das begehrte Einschreiten. |
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| aa) Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1) oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen (Alt. 2) von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Die Vorschrift schränkt im Sinne gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein und geht der bauordnungsrechtlichen Generalermächtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als speziellere Ermächtigungsgrundlage vor, wenn an genehmigte bauliche Anlagen nachträglich weitere Anforderungen gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 23). Jede Baugenehmigung steht daher unter dem Vorbehalt, dass bei bestimmten Gefahren und erheblichen Nachteilen oder Belästigungen die Baurechtsbehörde trotz weiter bestehender Baugenehmigung die notwendigen Anforderungen stellen kann (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 141). |
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| Allerdings muss die in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO vorausgesetzte Gefahr konkret sein. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit (Alt. 1) - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, juris Rn. 24). Die Nachteile oder Belästigungen im Sinne der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO müssen erheblich, d.h. unzumutbar sein. |
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| Handelt es sich um Gefahren für Leben oder Gesundheit (Alt. 1), so kann die nachträgliche Anforderung ohne jede weitere Voraussetzung gestellt werden. Handelt es sich dagegen um sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, so ist weitere Voraussetzung, dass diese bei Erteilung der Baugenehmigung nicht voraussehbar waren. Kommt die Baurechtsbehörde hier lediglich zu einer anderen Beurteilung als im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so rechtfertigt dies keine nachträglichen Anforderungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 146). Voraussetzung ist vielmehr, dass die Gefahr, die Belästigung oder der Nachteil bei sachgerechter und pflichtgemäßer Prüfung des Bauantrags nicht erkennbar waren (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. Lfg. Dez. 2012, § 58 Rn. 147). |
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| bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten auf Grundlage von § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO nicht. |
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| (1) Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefährdung im dargelegten Sinne besteht, liegen nicht vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Lärm - je nach Dauer und Stärke - gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden hervorrufen kann. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist bei den hier im Raum stehenden Lärmpegeln jedoch nicht anzunehmen. |
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| Der Begriff der Gesundheitsgefährdung ist von dem der erheblichen Belästigung abzugrenzen. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 25 Abs. 2 BImSchG und § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Satz 1 BImSchG zurückgegriffen werden. In seinem Urteil vom 04.11.2014 (- 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 37) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: |
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| „Eine über erhebliche Belästigungen, d.h. Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, hinausgehende Gesundheitsschädigung im immissionsschutzrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn durch unmittelbare Einwirkung von Lärm funktionelle oder morphologische Veränderungen des menschlichen Organismus auftreten, die die natürliche Variationsbreite signifikant überschreiten (Senatsurteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197; Senatsurteil vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238; Feldhaus, BImSchR, § 3 Anm. 7, 9; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 51 m.w.N.; Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 3 Rn. 49). Unter Gesundheit ist in diesem Zusammenhang die körperliche Unversehrtheit, nicht auch das körperliche und seelische Wohlbefinden im Sinne des weiten Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation WHO zu verstehen, weil andernfalls die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 2 BImSchG auf besonders qualifizierte schädliche Umwelteinwirkungen aufgehoben würde (Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25). Eine die Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten auslösende Gefahr einer Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens im Sinne eines Krankheitszustandes aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist. Die Gefahr muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann sich auch durch längere Einwirkungen ergeben. Geschützt sind dabei auch besonders empfindliche Personengruppen wie Kinder, Kranke und alte Menschen, nicht aber eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner (zum Ganzen Senatsurteil vom 21.09.1993, a.a.O. m.w.N.; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 29, 51, § 25 Rn. 21; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 25; jeweils m.w.N.). Notwendig sind mithin physiologische Effekte auf den Körper; Wirkungen, die nur psychologisch zu ermitteln sind, oder mittelbar über das subjektive Empfinden zu Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens führen, stellen nach überwiegender Ansicht im immissionsschutzrechtlichen Sinne Belästigungen dar. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung ist umso eher anzunehmen, wenn der Lärm aufgrund seiner Lautstärke und Dauer (Lärmbelastung) unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung und Verarbeitung (Lärmbelästigung) zu gesundheitlichen Risiken führt. Treten negative körperliche Folgen unabhängig von der Affektlage des Betroffenen ein, wird regelmäßig von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sein. […]“ |
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| Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und überträgt sie auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO und die darin vorzunehmende vergleichbare Abgrenzung. Eine Gesundheitsgefahr im Sinne dieser Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien bereits aufgrund des Betriebslärms der Beigeladenen krank geworden, ist dies durch nichts belegt. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die - nicht belegte - Erkrankung der Klägerin unmittelbar durch lärmbedingte morphologische oder funktionelle Veränderungen des Organismus hervorgerufen worden ist und nicht auf einer besonderen subjektiven Empfindlichkeit beruht. Auch das vorliegende (ergänzte) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015 spricht gegen die Annahme einer Gesundheitsgefahr. Danach erreichen die Schallimmissionspegel noch keine Werte, die zu Gesundheitsschäden im dargelegten Sinne führen. Zu der Frage, wann Gesundheitsschäden durch Lärm zu erwarten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt (a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.): |
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| „Wann Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen jedoch situationsbedingt unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 - juris). […] Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht für Lärmbelastungen durch Verkehrswege entwickelte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts, oberhalb derer der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie eines unzumutbaren Eingriffs in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet ist, auf den hier vorliegenden Fall eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung ohne weiteres übertragbar ist. Nach den vorliegenden Publikationen zur Lärmwirkungsforschung spricht vieles dafür, dass bereits eine mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB (A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt […]. |
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| Die Frage einer Reduzierung der maßgeblichen Schwellenwerte kann vorliegend aber dahinstehen, weil die Kläger auch mittleren Geräuschpegeln von 60 dB (A) bis 65 dB (A) oder mehr jedenfalls nicht dauerhaft ausgesetzt sind, wie es in den oben genannten Publikationen bzw. den in Bezug genommenen Studien für die Annahme eines erhöhten Gesundheitsrisikos vorausgesetzt wird. […]“ |
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| Auch diese Ausführungen hält die Kammer für überzeugend und überträgt sie auf den entsprechenden Begriff in § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die genannten Schwellenwerte für eine Gesundheitsschädigung nicht erreicht werden. Zwar reicht der im (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das die Kammer insoweit für verwertbar hält (siehe dazu sogleich), ermittelte Beurteilungspegel tagsüber an den als kritisch anzusehenden Bereich von 60 dB (A) bis 65 dB (A) heran. Jedoch sind die Kläger diesem durch die Beigeladene verursachten Geräuschpegel nicht dauerhaft ausgesetzt. Er wurde unter Einbeziehung von Geräuschereignissen - wie beispielsweise die Kraftstoff- und Getränkeanlieferung und das Schneeräumen - ermittelt, die nur gelegentlich, d.h. auf das Jahr gesehen nicht einmal wöchentlich, stattfinden. Hierzu wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass der festgestellte Beurteilungspegel stark durch die Geräusche des Schneeräumens und der Kraftstoffanlieferung geprägt sei. Ohne diese Emissionen - so das Gutachten auf Seite 23 - verringere sich der Beurteilungspegel um rund 4 dB (A). Auch dem täglich stattfindenden Lärm sind die Kläger nicht durchgehend ausgesetzt, sondern stets nur bei Zu- und Abfahrt der Busse, bei Arbeiten an den Bussen und sonstigen lärmverursachenden Betriebstätigkeiten. Eine Dauerbeschallung durch die Beigeladene liegt nicht vor. Auch während der im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritischen Nachtzeit werden die dargelegten Schwellenwerte für eine anzunehmende Gesundheitsschädigung, jedenfalls bei Einhaltung der mit dem Bescheid vom 23.06.2013 auferlegten Beschränkungen, deutlich unterschritten. Nach alledem ist - ungeachtet der Frage, ob jedenfalls die Schwelle einer erheblichen Belästigung erreicht ist (dazu im Weiteren) - nicht davon auszugehen, dass die Kläger gesundheitsschädigenden Lärmpegeln dauerhaft ausgesetzt sind. Eine auf § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO gestützte Anordnung kann daher nicht erfolgen. |
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| (2) Auch die Voraussetzungen der Alt. 2 des § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO sind nicht erfüllt. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob von dem Betrieb der Beigeladenen tatsächlich Gefahren oder erhebliche - d.h. unzumutbare - Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Benutzer ausgehen; denn jedenfalls fehlt es an der Nichtvorhersehbarkeit solcher Auswirkungen bei Erlass der Baugenehmigungen. Zwar sind erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft als Teil der Allgemeinheit keine zwingende tatsächliche Folge der Nutzung eines Grundstücks für einen Omnibusbetrieb. Dass von einem solchen Betrieb jedoch Lärmemissionen ausgehen, die von der näheren Umgebung als störend empfunden werden können, und dass ggf. zu klären sein wird, ab wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, lag auch bei Erlass der Baugenehmigungen bereits auf der Hand und war daher vorhersehbar. |
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| c) Ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten folgt auch nicht aus § 47 Abs. 1 LBO. Liegen die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO und des Erlasses nachträglicher Anforderungen nach § 58 Abs. 6 LBO nicht vor, kann nicht auf die bauordnungsrechtliche Generalermächtigung zurückgegriffen werden. Anderenfalls würden die speziellen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung und den Erlass nachträglicher Anforderungen unterlaufen. |
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| d) Auch aus § 25 Abs. 2 BImSchG folgt kein Anspruch der Kläger auf Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG soll der Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden und soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Diese Rechtsgrundlage ist eine eigenständige Untersagungsermächtigung (Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz - Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 25 Rn. 17) und setzt - ebenso wie § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO - das Bestehen einer Gesundheitsgefahr voraus. Dies ist vorliegend zu verneinen. Insoweit wird auf die obigen Ausführung zu § 58 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 LBO verwiesen. |
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| e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten aus § 24 Satz 1, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde - hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ImSchZuVO ebenfalls das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde - im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Bei dem Omnibusbetrieb der Beigeladenen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG (Betriebsstätte nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG). |
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| aa) Zwar steht dem Rückgriff auf die Vorschriften des BImSchG nicht die der Beigeladenen erteilte bestandskräftige Baugenehmigung entgegen. Denn die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung hindert die Immissionsschutzbehörde nicht daran, zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen der Baugenehmigung eine entsprechende Auflage zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.03.1988 - 7 B 34.88 -, DVBl 1988, 541, juris Rn. 4) und die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Baugenehmigung um weitere Anforderungen - wie hier - nicht erfüllt sind. |
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| bb) Jedoch konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Grundstück der Kläger durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt ist. |
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| (1) Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 50). Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs wird die Zumutbarkeit von Lärm durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Nr. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 11 f., m.w.N.). |
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| Die TA Lärm ist auch vorliegend auf den Omnibusbetrieb der Beigeladenen anwendbar. Sie gilt ausdrücklich auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Omnibusbetriebe sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt. |
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| (2) Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden danach bestimmt, in welchem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen der Immissionsort liegt. Fehlt es - wie auch vorliegend - an einer Festlegung der Gebietsart in einem Bebauungsplan, regelt Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, dass die Beurteilung nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu erfolgen hat. Das Gebiet ist also einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen zuzuordnen. Dabei ist von der Umschreibung des jeweiligen Baugebietscharakters in der BauNVO auszugehen. Heranzuziehen ist schließlich derjenige Baugebietstyp, der dem zu beurteilenden Gebiet am ehesten entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, juris Rn. 42, 67; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung ist die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB), also die dort vorhandene Nutzung einschließlich derjenigen auf dem Grundstück selbst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 42). |
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| Ausgehend hiervon, von den Feststellungen beim im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein und den vorgelegten Unterlagen befindet sich das Grundstück der Kläger am ehesten in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, so dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete heranzuziehen sind. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet. |
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| Hierfür spricht zunächst, dass im Flächennutzungsplan das Betriebsgelände der Beigeladenen und die Umgebungsbebauung einschließlich des Grundstücks der Kläger als „gemischte Bauflächen (M)“ ausgewiesen sind. Zwar enthält ein Flächennutzungsplan aufgrund seines vorbereitenden Charakters keine verbindliche Festsetzung eines Gebietstyps. Jedoch reflektiert er die planerischen Vorstellungen der Gemeinde und kann daher Anhaltspunkte für den Gebietscharakter liefern (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 174. Lfg. Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 <366>). |
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| Entscheidend ist jedoch vor allem der von der Kammer gewonnene Eindruck von der näheren Umgebung, der gerade nicht dem eines allgemeinen Wohngebiets, sondern eines Mischgebiets entspricht. Die nähere Umgebung wird danach abgegrenzt, wie weit sich ein Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290). Dies lässt sich nicht schematisch bestimmen; maßgeblich ist vielmehr die jeweilige tatsächliche städtebauliche Situation im Einzelfall, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564). Danach gehört zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger die Bebauung nordöstlich und südwestlich entlang der ... Straße. Nach Westen wird die nähere Umgebung begrenzt durch die Einmündung der Straße ... in die ... Straße. Die Bebauung entlang der ... gehört nicht mehr zur näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger. Mag diese auch von der reinen Distanz her nicht weit von dem Grundstück der Kläger entfernt liegen, so erweckt die dortige Bebauung nach dem eingenommenen Augenschein doch den Eindruck eines von der übrigen Bebauung losgelösten, in sich geschlossenen Wohngebiets. Sie wirkt daher auf die Bebauung entlang der ... Straße nicht prägend. Auch in nördlicher und östlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch die Straße ... - im Osten in manchen Lageplänen auch als ... bezeichnet - begrenzt, die mit der ... einen Ring um die nordöstliche Häuserzeile entlang der ... Straße und deren Hinterhöfe und Gärten bildet. Das nördlich gelegene Produktionsgebäude der Schreinerei sowie der Bereich des ehemaligen Sägewerks nördlich des Rathauses sowie das Rathaus selbst wirken auf das Grundstück der Kläger nicht mehr prägend und gehören daher nicht mehr zur näheren Umgebung. Die zur näheren Umgebung gehörenden Grundstücke südwestlich der ... Straße werden im Osten durch die ...-Straße begrenzt, die in etwa an derselben Stelle in die ... Straße einmündet wie gegenüberliegend die Straße .... |
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| Die Eigenart der so umrissenen näheren Umgebung ergibt sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und ihrer Nutzung. Da aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt, muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Nicht genehmigte Gebäude sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Das gleiche gilt für tatsächliche Nutzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Umgekehrt kann der Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht (mehr) in vollem Umfang ausgenutzt wird, dazu führen, dass es für die prägende Wirkung auf den vollen Genehmigungsumfang nicht mehr ankommt (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152). |
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| Nach diesen Maßstäben sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen beim Augenschein, der Auskünfte in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen insbesondere folgende Gebäude und Nutzungen zu berücksichtigen: Prägend sind zum einen die Wohngebäude entlang der ... Straße, die die klägerische Straßenseite dominieren. Den auf dieser Straßenseite früher vorhandenen Einzelhandel- und Handwerksbetrieben (Elektro- und Getränkehandel, Gipserbetrieb) kommt eine prägende Wirkung nicht mehr zu, nachdem die Betriebe - teils schon vor Jahrzehnten - aufgegeben wurden und nichts dafür ersichtlich ist, dass sie wieder aufgenommen werden. Von der gegenüberliegenden südwestlichen Seite der ... Straße wirken insbesondere der Gärtnereibetrieb, die Nebenerwerbslandwirtschaft, die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs sowie der Omnibusbetrieb der Beigeladenen prägend. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Betrieb der Beigeladenen, gegen den sie sich mit ihrer Klage wenden, in die Betrachtung und Beurteilung der Gebietsart einzubeziehen. Der Betrieb ist - wie bereits dargelegt - baurechtlich genehmigt und schon seit Jahrzehnten Teil des Ortbildes. Ihn außer Acht zu lassen, würde den tatsächlichen Gebietscharakter verfälschen. |
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| Nach alledem entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger am ehesten einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Prägend sind die in dieser Gebietsart typischen Wohngebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), der vorhandene Gartenbaubetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie der Gewerbebetrieb der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Zwar kann eine Einordnung als Mischgebiet ausscheiden, wenn die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung deutlich überwiegt (vgl. VG München, Urteil vom 17.08.2010 - M 1 K 10.2238 -, juris Rn. 22). Dabei kann jedoch nicht ein rein quantitativer Vergleich zwischen den Nutzungsarten ausschlaggebend sein. So bilden auch hier die genannten Betriebe ein deutliches Gegengewicht zu der nachbarlichen Wohnnutzung. Gegen die Einordnung als Mischgebiet spricht nicht, dass die Kläger den Betrieb der Beigeladenen als das Wohnen wesentlich störend ansehen. Denn zum einen folgt die Kammer dieser Auffassung nicht (vgl. dazu die Ausführungen im Weiteren) und zum anderen würde die Annahme eines das Wohnen wesentlich störenden Betriebs dazu führen, dass die nähere Umgebung durch einen für das Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO typischen Betrieb mitgeprägt würde, wodurch sich die nach Nr. 6.1 TA Lärm anwendbaren Immissionsrichtwerte jedenfalls nicht zu Gunsten der Kläger verschieben würden. Die Praxis des Physiotherapeuten und Masseurs steht der Einordnung als Mischgebiet ebenso nicht entgegen, da in Gebieten dieser Art Gebäude - sowie erst recht einzelne Räume - für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, gemäß § 13 BauNVO ohne weiteres zulässig sind. Einzig gegen das Vorliegen eines Mischgebiets spricht vorliegend der vorhandene landwirtschaftliche Betrieb, der keine in dieser Gebietsart zulässige Nutzung darstellt und einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zuzuordnen wäre. Hieraus können die Kläger jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Dorfgebiete und Mischgebiete in Nr. 6.1 c) TA Lärm gleich behandelt werden und aus dem Vorhandensein des landwirtschaftlichen Betriebs nichts für die von den Klägern begehrte Anwendbarkeit der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets folgt. |
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| Nach alledem sind im vorliegenden Fall die in Nr. 6.1 c) TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzuwenden. Sie betragen daher für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Hieraus folgt bereits, dass dem Klageantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgegeben werden kann, da die Kläger die Festsetzung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen begehren, deren Einhaltung ihr jedoch nicht abverlangt werden kann. |
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| (3) Aber auch darüber hinaus können die Kläger ein Einschreiten gegen den Omnibusbetrieb der Beigeladenen nicht beanspruchen, da dieser die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach Überzeugung der Kammer nicht überschreitet und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegen. |
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| Dabei folgt die Kammer im Wesentlichen dem (ergänzten) Gutachten der rw bauphysik vom 26.05.2015, das auf eingehenden Messungen vor Ort beruht und in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es stellt unter Berücksichtigung der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmquellen und der vor Ort am 06.11.2014 erhobenen Messwerte einen maßgeblichen Beurteilungspegel von 60,4 dB (A) am Tag sowie 44,4 dB (A) zur lautesten Nachtstunde fest. Hierbei hat das Gutachten noch nicht berücksichtigt, dass von diesen Werten noch ein Messabschlag abzuziehen ist, da die Werte auf einer Überwachungsmessung beruhen. Nach Nr. 6.9 TA Lärm ist im Falle von Überwachungsmessungen zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 TA Lärm ein um 3 dB (A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Damit wird den stets mit Schallmessungen einhergehenden Unsicherheiten Rechnung getragen (vgl. zur Rechtmäßigkeit des Messabschlags BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Messabschlags bleiben die Messwerte von dann 57,4 dB (A) am Tag sowie 41,4 dB (A) bei Nacht deutlich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten aus Nr. 6.1 c) TA Lärm. |
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| Der Vortrag der Kläger, das Gutachten sei nicht verwertbar, da die tatsächlichen Einwirkzeiten beispielsweise der Reinigung der Busse, des Warmlaufenlassens der Busse sowie der Standheizung bei den Messungen und den anschließenden Berechnungen nicht ausreichend beachtet worden seien und zudem am Messtag bei der Simulation der Zu- und Abfahrt der Busse der Fahrer besonders vorsichtig gefahren sei, um die im Alltag viel höhere Lärmentwicklung zu verharmlosen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Beklagte Berechnungen des Fachbereichs Bauen und Umwelt/Gewerbeaufsicht des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vorgelegt, in denen der Beurteilungspegel für tagsüber auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens vom 26.05.2015 unter Berücksichtigung längerer Einwirkzeiten der Busreinigung mit Dampfstrahler, des Betriebs der Standheizung sowie des Warmlaufenlassens der Busse im Freien und unter Berücksichtigung eines jeweils um 4 dB (A) erhöhten Messwertes im Hinblick auf die Zu- und Abfahrt der Busse und der Pkw der Mitarbeiter nachberechnet wurde. Nach diesen Berechnungen beträgt der Beurteilungspegel tagsüber nach Abzug des Messabschlags von 3 dB (A) nach Nr. 6.9 TA Lärm 59,3 dB (A) und liegt damit immer noch unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A). An der fachlichen Richtigkeit dieser Nachberechnungen hat die Kammer keine Zweifel. Solche wurden auch von den Klägern nicht geäußert, die auf diese Berechnungen nicht näher eingegangen sind und auch nicht substantiiert dargetan haben, dass mit der rechnerischen Erhöhung der Einwirkzeiten und des Messwertes bei Zu- und Abfahrt ihren Bedenken an der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls mit der Nachberechnung auf Grundlage der gemessenen Werte die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen, die durch den Omnibusbetrieb der Beigeladenen verursacht werden, zutreffend dargestellt sind. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungspegel des lautest denkbaren Tags herangezogen wurde. Dieser wird tatsächlich nur dann erreicht, wenn neben den täglichen Zu- und Abfahrten der Busse am selben Tag auch noch Kraftstoff und Getränke angeliefert werden, 135 Minuten lang im Freien Busse mit Dampfstrahlern und weitere 60 Minuten mit einer mobilen Buswaschanlage gereinigt werden, Busse im Freien mit Staubsaugern gereinigt werden, die Standheizung im Freien betrieben wird sowie zudem Schnee geräumt wird. Ein Zusammentreffen all dieser Aktivitäten an einem Tag ist kaum denkbar. Ob es sich bei der Kraftstoffanlieferung und dem Schneeräumen möglicherweise sogar um seltene Ereignisse im Sinne der Nrn. 6.3 und 7.2 TA Lärm handelt, kann nach alledem offen bleiben. |
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| Der Verwertbarkeit des Gutachtens steht entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen, dass es die Verkehrsgeräusche nicht hinreichend beachtet hätte. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Dass derartige Geräusche nicht in die Messungen eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich. Allerdings wurden vom Gutachter diejenigen Geräusche unberücksichtigt gelassen, die zwar mit dem Betrieb der Beigeladenen in Verbindung stehen, aber auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen (sog. Anlagenzielverkehr). Dies entspricht der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, die für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück nur dann Maßnahmen zur Verminderung fordert, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Durch diese Regelung der TA Lärm wird der Rückgriff auf frühere Rechtsprechung zur Zurechnung des An- und Abfahrtsverkehrs (auch zum sog. Kavaliersstart) ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind daher nicht in den Beurteilungspegel des zu beurteilenden Betriebs einzubeziehen, sondern werden nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eigenen Regeln unterworfen. Maßgeblich ist, ob das als belastend empfundene Geschehen noch erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der zu beurteilenden Anlage in Erscheinung tritt. Solange der an- und abfließende Verkehr nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist, ist er dem Betrieb zuzurechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2010 - 7 A 1186/08 -, juris Rn. 60). Hiervon ausgehend sind jegliche Geräusche des motorisierten Verkehrs, soweit sie jenseits der Grenzen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstehen, nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm und nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zu beurteilen. Denn ein separater Bereich der „Ein- und Ausfahrt“ im Sinne des Abs. 1 Satz 1 besteht nach den örtlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall nicht, da das Betriebsgrundstück unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der ... Straße angrenzt (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 89; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5). Überdies findet nach den Feststellungen der Kammer sofort mit dem Verlassen des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt. Im Rahmen der Einnahme des Augenscheins konnte ein reger und von der Kammer teilweise als sehr laut empfundener Verkehr auf der ... Straße festgestellt werden, der u.a. auch aus Lkw, Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestand. Bei der Straße handelt es sich um eine nicht wenig befahrene Landesstraße, die ... mit der nächsten Ortschaft verbindet. Die Busse der Beigeladenen fügen sich daher in den allgemeinen Verkehrslärm ein, sobald sie das Betriebsgrundstück verlassen. Für die Berücksichtigung der auf den öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Motorengeräusche bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist mithin kein Raum. |
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| Die vom Gutachten der rw bauphysik in Verbindung mit den Nachberechnungen festgestellten Beurteilungspegel, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm nicht überschreiten, werden auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die tieffrequenten Geräusche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Nr. 7.3 TA Lärm sieht für tieffrequente Geräusche eigene Mess- und Bewertungsregeln anhand von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm und von DIN 45680 (Ausgabe März 1997) vor, da Untersuchungen gezeigt haben, dass die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweichen. Enthält ein Geräusch ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen, kann anhand von Außenmessungen nicht verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden (vgl. DIN 45680, Ausgabe März 1997, S. 2). Die tieffrequenten Geräusche werden daher nicht hinreichend durch einen nach dB (A) bemessenen Beurteilungspegel dargestellt. Hieraus folgt jedoch, dass das von den Klägern behauptete Vorhandensein stärkerer, bisher - nach ihrem Vortrag - unbeachtet gebliebener tieffrequenter Geräusche innerhalb des Gebäudes die Richtigkeit der außerhalb des Gebäudes gemessenen Werte nicht in Zweifel zieht. Ein Einschreiten gegen schädliche tieffrequente Geräusche - ob diese hier tatsächlich vorliegen, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben - kann daher auch nicht im Wege der Festsetzung konkreter, nach dB (A) bemessener Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm gegenüber dem Lärmverursacher erfolgen. Vielmehr sind gegebenenfalls nach Nr. 7.3 Satz 4 TA Lärm andere geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Die Kläger begehren indes mit ihrem Klageantrag lediglich die Festsetzung bestimmter Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen. Ein Einschreiten gegen tieffrequente Geräusche ist hiervon nicht erfasst. |
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| (4) Das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kann auch nicht mit einer Verletzung der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) begründet werden. Busse und andere Fahrzeuge der Beigeladenen fallen nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1 a.E. i.V.m. dem Anhang). Anwendbar ist die Verordnung zwar auf eine Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) nach Nr. 51 des Anhangs. Die einschränkenden Betriebsregelungen für Maschinen dieser Art nach §§ 7, 8 der Verordnung gelten jedoch nur für Wohngebiete und ähnlich empfindliche Gebiete und damit nach den obigen Ausführungen nicht im vorliegenden Fall. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich am Verfahren eingehend beteiligt und einen Antrag auf Klagabweisung gestellt. Da sie daher nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Klägern aufzuerlegen. |
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| 4. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 06.03.2014 auf 45.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 19.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. |
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