Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2016 - 15 ZB 16.168

bei uns veröffentlicht am14.03.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt als Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Innenstadt von B. (B.-str. ...) ein mit Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2014 abgelehntes bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen wegen der Nutzung eines Kamins auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Nachbargrundstück (B.-str. ...). Ihre Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015, das ihr am 17. Dezember 2015 zugestellt wurde, ab.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Mit einem am 17. Februar 2016 per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag wegen angekündigter Beibringung weiterer Unterlagen bis zum 16. März 2016 zu verlängern. Bereits jetzt könne aber mitgeteilt werden, dass die Berufung deswegen zuzulassen sei, weil feststehe, dass der Beigeladene kontaminiertes Holz verbrenne und dass dadurch sowohl eine erhebliche Umweltbelastung als auch eine Gefährdung der Nachbarschaft eingetreten sei. Hierzu würden noch Bilder vorgelegt werden. Die Einlassung des Beigeladenen hierzu sei unschlüssig (wird weiter ausgeführt).

Auf den richterlichen Hinweis, dass die Begründungsfrist für die Zulassung der Berufung nicht verlängerbar sei, verwies der Bevollmächtigte unter dem 1. März 2016 darauf, dass die Begründung für die Zulassung der Berufung gemäß richtiger Würdigung bereits dem Schriftsatz vom 17. Februar 2016 zu entnehmen sei.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig‚ weil die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - also innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils - dem Verwaltungsgerichtshof keine Zulassungsgründe dargelegt hat, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 2015 zugestellt. Zwar ging der Antrag auf Zulassung der Berufung am 18. Januar 2016 (Montag) rechtzeitig beim Verwaltungsgericht ein (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die zweimonatige Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe endete aber nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 17. Februar 2016, 24.00 Uhr.

Im Schriftsatz vom 17. Februar 2016 sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. mit Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden.

Das klägerische Vorbringen setzt sich im Schriftsatz vom 17. Februar 2016 zum einen schon nicht substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander und vermag deshalb eine Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht mangels konkreter Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils nicht zu ermöglichen. „Darlegen“ erfordert mehr als einen nicht spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes, es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.974 - juris; B. v. 3.3.2015 - 1 ZB 15.2615 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59 und 63 m. w. N.). Dies ist im Schriftsatz vom 17. Februar 2016 nicht geschehen.

Sollte in großzügiger Betrachtung die allgemeine Äußerung, dass der Beigeladene kontaminiertes Holz verbrenne oder verbrannt habe, dahin zu deuten sein, dass sich die Klägerin in der Sache wegen falscher Bewertung des Sachverhalts auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, entspricht auch dies nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. mit Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der schlichte - hier zudem allenfalls angedeutete, sinngemäße - Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt, genügt den Darlegungserfordernissen mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO inhaltlich nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt daher (nur) vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, B. v. 14.1.2010 - 6 B 74/09 - juris Rn. 2; B. v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 u. a. - juris Rn. 3). Soweit eine fehlerhafte Beweis- bzw. Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. jeweils m. w. N. BayVGH, B. v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 5; B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11; B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 19). Dass solche schwerwiegenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt die Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Februar 2016 nicht im Ansatz auf. Allein die Möglichkeit einer anderen Sachverhaltsbeurteilung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungserfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. mit § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B. v. 3.4.2008 - 1 ZB 07.3115 - juris Rn. 18 m. w. N.; B. v. 30.4.2015 - 9 C 15.489 - juris Rn. 3). Angesichts der Bedeutung der Streitsache war dabei vom unteren Bereich des diesbezüglichen Rahmens auszugehen. Der vom Verwaltungsgericht auf 5.000,- € festgesetzte Streitwert war daher auf 7.500,- € anzuheben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2016 - 15 ZB 16.168

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2016 - 15 ZB 16.168

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2016 - 15 ZB 16.168 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2014 - 20 ZB 14.974

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 15 ZB 12.2042

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2010 - 6 B 74/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und beruht auf ihm. D
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2016 - 15 ZB 16.168.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 9 ZB 13.2539

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2017 - 15 ZB 16.1885

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 10 ZB 15.399

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2016 - 15 B 16.1020

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2015 ist wirkungslos geworden. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. In seiner Zulassungsantragsbegründung benennt der Kläger schon keinen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO.

Soweit der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieser ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend machen wollte, genügt die Begründung des Zulassungsantrages nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn „darlegen“ erfordert mehr als einen nicht spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes, bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 59 und 63; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124a Rn. 38 und 49).

Daran fehlt es hier. Der Kläger begnügt sich, zum angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2013 anzuführen, dieser sei nicht formell rechtmäßig ergangen, weil der „hier vorliegenden Akte“ kein Anhörungsschreiben des Beklagten vom 21. November 2013 entnommen werden könne. Dabei lässt er außer Acht, dass er dieses Schreiben selbst in Kopie als Anlage K2 seiner Klage- und Klagebegründungsschrift vom 3. Januar 2014 beigefügt hatte. Zu weiteren tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils, nämlich dass die Untersagungsverfügungen vom 19. September und 17. Dezember 2012 mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandskräftig geworden sind, fehlen jegliche Ausführungen.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 124 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und beruht auf ihm. Das Oberverwaltungsgericht hat sich seine im Berufungsurteil niedergelegte Überzeugung in verfahrensfehlerhafter Weise gebildet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

2

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, wonach es aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. Das Gericht verstößt gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (vgl. Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - Buchholz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1, vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36, vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 201 <209> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 28, insoweit in BVerwGE 126, 149 nicht abgedruckt; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 108 Rn. 29).

3

Das Oberverwaltungsgericht geht in seinem Urteil - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers ausschließlich auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG - als Sicherungs- oder Präventivgewahrsam - erfolgt sei und nicht auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 SPolG zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben. Es hat festgestellt, dass der Sicherungsgewahrsam gegen den Kläger angeordnet worden ist zur Beseitigung einer eingetretenen Störung sowie zur Verhinderung einer konkret befürchteten weiteren Störung und einer eventuellen Begehung strafrechtlich relevanter Taten. Hierzu hat sich das Oberverwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass der Kläger am Abend des 28. November 2003 das "Event-Haus" ... in ... betreten hatte, des Hauses verwiesen worden war, deswegen vor dem "Event-Haus" lautstark seinen Unmut bekundete und dass er - trotz des ausgesprochenen Verweises - nachhaltig versuchte, dorthin zurückzukehren.

4

Diese Beweiswürdigung, die im Wesentlichen auf der in der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts protokollierten Zeugenaussage des Polizeibeamten H. beruht, wird den Anforderungen, die der Überzeugungsgrundsatz stellt, nicht in vollem Umfang gerecht. Sie blendet den Umstand aus, dass diese Aussage aktenkundigen früheren Äußerungen des Zeugen erkennbar widerspricht. So heißt es bereits in dem polizeilichen Bericht vom 28. November 2003, der Kläger sei "zum Zwecke der Ausnüchterung" zur Dienststelle verbracht worden, weil er offensichtlich erheblich alkoholisiert gewesen sei und "in diesem Zustand nicht sich selbst überlassen werden konnte". In einem weiteren Bericht vom 27. Februar 2004 hat der Zeuge H. ebenfalls festgehalten, der Kläger habe ersichtlich "unter alkoholischer Beeinflussung" gestanden und die Ingewahrsamnahme sei das gelindeste Mittel gewesen, da er nicht in die Obhut eines Angehörigen übergeben oder sich selbst habe überlassen werden können. Vor allem aber hat sich der Zeuge H. in einem dienstlichen Vermerk vom 11. November 2005 darauf festgelegt, dass die seinerzeitige Alkoholisierung des Klägers, verbunden mit dessen Ablehnung des Angebots, ihn nach Hause zu fahren, der "alleinige Grund für seine Ingewahrsamnahme" gewesen sei, die nichts mit dem Verweis aus dem "Event-Haus" und auch nichts mit einer möglichen Belästigung anderer Gäste zu tun gehabt habe. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht dem Zeugen den Inhalt dieses Vermerks bei der Vernehmung vorgehalten. Im Rahmen der Beweiswürdigung hätte das Gericht es insoweit aber nicht mit der Erläuterung des Zeugen bewenden lassen dürfen, er "sehe den Hinweis auf die Alkoholisierung im Zusammenhang mit der Störung, zu der es vor dem Event-Haus gekommen war". Denn dieser Erklärungsversuch des Zeugen ist, da die eine Version die andere denknotwendig ausschließt, offensichtlich nicht geeignet, den Widerspruch zwischen seiner damaligen Äußerung und seiner späteren Zeugenaussage aufzulösen.

5

Dies wiegt umso schwerer, als der vom Oberverwaltungsgericht als feststehend angenommene Sachverhalt seinerzeit von der Polizei aus den im Vermerk des Zeugen H. vom 11. November 2005 angegebenen Gründen nicht im Einzelnen ermittelt worden ist, durch die Aussage des vom Oberverwaltungsgericht gleichfalls vernommenen Zeugen S. in wesentlichen Teilen nicht gestützt und durch den Kläger selbst in Abrede gestellt wird. Der Kläger hat von Anfang an bestritten, sich am fraglichen Abend im "Event-Haus" aufgehalten zu haben und somit überhaupt für die angeblichen Vorfälle in dem Etablissement verantwortlich gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter von Bedeutung, die indirekt seine Version stützt. Sie ist weder als Zeugin vernommen worden, noch sind die Polizeibeamten, die den Kläger in Gewahrsam genommen haben, zu der Behauptung der Mutter des Klägers befragt worden, sie habe ihren Sohn am Morgen nach dem umstrittenen Vorfall auf der Polizeidienststelle abgeholt und dabei beobachtet, dass der Kläger dort seine unversehrte Eintrittskarte für das "Event-Haus" und seine ungestempelten Handrücken und Unterarme vorgezeigt habe, um zu belegen, dass er am Vorabend nicht im "Event-Haus" gewesen sei.

6

Die genannten den eigenen Schlussfolgerungen entgegenstehenden Umstände hat das Berufungsgericht zwar weitgehend in seinem Urteil angeführt, hat sie aber in seiner Beweiswürdigung nicht verarbeitet. Insbesondere erscheint es keineswegs als naheliegend oder gar zwingend, die mehr als fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Ereignis abgegebenen Äußerungen des Zeugen H. für gewichtiger zu halten als seine näher am Vorfallszeitpunkt in Form von Vermerken festgehaltenen gegenteiligen Bekundungen, zumal diese in die hier angegriffenen behördlichen Entscheidungen über die streitgegenständliche Gebührenforderung eingeflossen sind. Ohne eine entsprechende Abwägung der einander widersprechenden Umstände wird der Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Überzeugung unter Beachtung des "Gesamtergebnisses" zu bilden, nicht genügt. Dies muss zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

7

Denn das Urteil ist - wie erwähnt - auf die Annahmen gestützt, dass die Maßnahme gegen den Kläger von den Polizeibeamten nicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SPolG als Schutzgewahrsam, sondern auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG als Sicherungsgewahrsam angeordnet worden ist und dass die Voraussetzungen des Sicherungsgewahrsams in der Person des Klägers erfüllt waren. Sollte am Ende einer vollständigen Beweiswürdigung weder in Bezug auf den Sicherungsgewahrsam noch in Bezug auf den Schutzgewahrsam zweifelsfrei feststehen, dass die jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen und das polizeiliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, fehlte es nach dem eigenen rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts an einer Tatbestandsvoraussetzung für den Kostenbescheid, und dieser wäre aufzuheben.

8

2. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der ihm in § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit angebauter Garage bebauten Grundstücks FlNr. 2549/4 Gemarkung F. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 2. April 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Am Steinbühl“ des Markts F., der die Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Kläger betreibt in dem Wohnhaus ein angemeldetes Gewerbe „Handel mit Montage von Bauelementen“. Mit Bescheid vom 2. April 1996 hat das Landratsamt C. dem Kläger die Baugenehmigung für eine weitere Doppelgarage im rückwärtigen Teil des Grundstücks erteilt. Diese Garage hat der Kläger abweichend von den genehmigten Bauplänen mit Vordächern an ihrer West- und Ostseite errichtet. Nachträgliche Bauanträge für die „Erweiterung der bestehenden Doppelgarage um zusätzliche überdachte Lager- und Stellplätze“ für seinen Betrieb bzw. für den „Neubau eines Carports für nichtstörende gewerbliche Nutzung“ wurden in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt bzw. zurückgenommen.

Bei Baukontrollen am 22. Juni 2010 und 23. März 2011 stellte das Landratsamt fest, dass die genehmigte Doppelgarage als gewerbliches Lager und „eventuell zeitweise kurzfristig“ als Werkstatt genutzt wurde. Außerdem stellte es fest, dass auf der Ost- und Westseite der Garage seit mehreren Jahren ca. 3 m bis 3,20 m breite Überdachungen errichtet worden waren und an dem westlichen Vordach eine weitere ca. 4 m breite Überdachung angebracht war.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 untersagte das Landratsamt dem Kläger, die Garage nach Ablauf von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids als gewerbliches Lager für den Handel und die Montage von Bauelementen zu nutzen. Weiterhin gab es dem Kläger auf, die an der West- und Ostseite der Garage angebauten Überdachungen binnen zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen und auf das mit Bescheid vom 2. April 1996 genehmigte Maß zurückzubauen.

Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid hat Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2012 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie einen Verfahrensmangel wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1. Aufgrund des Vorbringens des Klägers ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 Satz 2 BayBO).

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt und deshalb nicht genehmigungsfähig ist. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab ist nicht zweifelhaft, dass die Nutzungsuntersagung hier rechtmäßig ist. Das insoweit grundsätzlich allein maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts ernstlich infrage zu stellen.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die untersagte Nutzung der Garage als gewerbliches Lager für den Gewerbebetrieb des Klägers formell illegal.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung der Garage als Lager für den Betrieb des Klägers nach Art. 55 Abs. 1 BayBO der Genehmigungspflicht unterliegt, stellt der Kläger selbst nicht infrage. Seine Annahme, dass die Baugenehmigung vom 2. April 1996 auch das Lagern von Kleinteilen für seinen Betrieb umfasse, trifft nicht zu.

Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben ist durch Auslegung nach den auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie er bei objektiver Würdigung vom Standpunkt des Adressaten zu verstehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1442 - juris Rn. 14; U. v. 18.10.2012 - 15 B 11.1938 -- NVwZ 2013, 449 = juris Rn. 23). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der Baugenehmigung sind in erster Linie die Bezeichnung und die Regelungen im Baugenehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Bauvorlagen und weiteren Unterlagen, aber auch sonstige den Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, B. v. 30.6.2011 - 3 B 87.10 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris Rn. 6).

Hier wurde eine Baugenehmigung für eine „Doppelgarage“ erteilt, also für ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO). Weder den textlichen Formulierungen des Baugenehmigungsbescheids noch den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen lässt sich entnehmen, dass damit auch eine Genehmigung für eine gewerbliche Lagernutzung erteilt wurde. Dagegen sprechen schon der eindeutige Wortlaut und die Bezeichnung des Bauvorhabens im Baugenehmigungsbescheid und der genehmigten Bauvorlage („Neubau einer Doppelgarage“). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem Bauantrag des Klägers für die Doppelgarage unter Nr. 7 („Gewerbliche Anlagen, für die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist“) des Formblatts zur Baubeschreibung (vgl. Blatt 13 ff. der Genehmigungsakte des Landratsamts BV.Nr. 50.2-B0151/96-1) als „Art der gewerblichen Tätigkeit“ die Angabe „Handel und Montage von Bauelementen“ und unter Nr. 11 („Nutzflächen, umbauter Raum“) in der Rubrik „Gewerbliche Nutzfläche“ die Angabe „42,73 m²“ enthalten sind. Hieraus mag zu entnehmen sein, dass der Kläger auf seinem Grundstück ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Dies allein reicht aber nicht aus, um dem erklärten Willen der Baugenehmigungsbehörde aus objektiver Sicht eine Gestattung nicht nur für ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sondern auch für eine gewerbliche Lagernutzung beizumessen. Soweit der Kläger geltend macht, dass „in Garagen üblicherweise neben Kraftfahrzeugen noch weitere Gegenstände gelagert werden“, greift dies schon deswegen nicht durch, weil eine solche Art der Lagerung jedenfalls nicht gewerbliche Lagergegenstände umfasst.

b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung der Garage als gewerbliches Lager bauplanungsrechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, weil es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässigen, nicht störenden Gewerbebetrieb handelt.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung, ob ein Betrieb zu den wohnverträglichen, nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinn von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählt, die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden können, grundsätzlich nicht auf die konkreten Verhältnisse des Vorhabens abzustellen, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - NVwZ 2008, 786 Rn. 10 ff.; BayVGH, U. v. 8.3.2013 - 15 B 10.2922 - juris Rn. 23; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.5.2015, § 4 BauNVO Rn. 73) stellt auch der Kläger nicht infrage. Gleiches gilt für die Annahme des Gerichts, dass es sich bei Betrieben mit dem Betriebszweck „Handel und Montage von Bauelementen“ wegen des damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehrs sowie der Ladevorgänge typischerweise um einen störenden Gewerbebetrieb handelt. Sein alleiniger Einwand, bei der Einstufung seines Betriebs hätte keine typisierende Betrachtung zugrunde gelegt werden dürfen, greift nicht durch.

Die typisierende Betrachtungsweise verbietet sich ausnahmsweise dann, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen. Bei solchen Vorhaben sind der Zulässigkeitsprüfung stets die konkreten Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen. Dasselbe gilt im Einzelfall, wenn der Betrieb zwar zu einer Branche gehört, bei der eine typisierende Einstufung hinsichtlich des Störgrades grundsätzlich gerechtfertigt ist, es sich aber um eine atypisches, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handelt und wenn anzunehmen ist, dass der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig behalten wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - NVwZ-RR 2007, 659 = juris Rn. 25; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären und beim klägerischen Betrieb ausnahmsweise eine individuelle Betrachtung geboten gewesen wäre, kann dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht entnommen werden. Soweit der Kläger geltend macht, er montiere die Bauelemente vorrangig bei seinen Kunden, betreibe keinen Handel und sein Betrieb sei als Ein-Mann-Betrieb ausgestaltet, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Einstufung seines Betriebs als störender Gewerbebetrieb zu begründen. Denn zum einen beschränkt sich dieses Vorbringen auf eine nicht näher (etwa durch die Vorlage eines Betriebskonzepts) erläuterte, unsubstanziierte Behauptung, die nicht geeignet ist, den Ausnahmefall einer atypische Betrachtungsweise anzunehmen und ernstliche Zweifel am Fehlen der (offensichtlichen) Genehmigungsfähigkeit der Lagernutzung hervorzurufen. Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Einschätzung, dass keine atypische Betrachtungsweise anzustellen sei, auf eine auf den konkreten Betrieb des Klägers abstellende, immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 5. Dezember 2000 (Blatt 28 f. der Behördenakte Nr. 50.2-B 0816/00-1) gestützt, wonach beim Betrieb des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen, die durch den mit der Lagernutzung verbundenen An- und Abfahrverkehr der Lieferfahrzeuge - abhängig von der Auftragslage - sowie durch die Verladetätigkeiten hervorgerufen werden, nicht auszuschließen seien. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander.

Soweit lediglich bemängelt wird, das Verwaltungsgericht habe eine gutachterliche Stellungnahme der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 1. Oktober 2012 mit einer schalltechnischen Stellungnahme vom selben Tag, die den Betrieb des Klägers als „untypischen Rolladen- und Jalousiebauer“ einstufe und eine Unterschreitung des zulässigen Tages-Immisionsrichtswerts um mehr als 10 dB(A) ermittelt habe, nicht gewürdigt, erhebt der Kläger der Sache nach Einwände gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aber nur dann begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung noch nicht (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11). Dass solche schwerwiegenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die gutachterliche Stellungnahme der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 1. Oktober 2012 nicht berücksichtigt, kann er schon deswegen nicht durchdringen, weil dieses Gutachten erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vom 26. Juli 2012 erstellt wurde. Abgesehen davon könnte dieses Gutachten der Beurteilung der tatsächlichen Lärmbelastung des klägerischen Betriebs wohl nicht ohne nähere Überprüfung zugrunde gelegt werden, weil es laut einer neueren immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 21. Dezember 2012 (vgl. Blatt 49 der Gerichtsakte) auf Lärmmessungen beruht, die wegen der „zeitlichen Begrenzung der lärmintensiven Arbeiten und Ladetätigkeiten im Freien für einen Gewerbebetrieb als ungewöhnlich und unrealistisch erscheinen“.

2. Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die Anordnung der Beseitigung der an der West- und Ostseite der Garage angebrachten Überdachungen nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 Satz 1 BayBO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Überdachungen formell illegal sind, weil sie als nicht verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 1 BayBO gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedürfen und eine solche nicht erteilt wurde, wird vom Kläger nicht angegriffen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Sein alleiniger Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Überdachungen nicht genehmigungsfähig seien, weil der Betrieb des Klägers als störender Gewerbebetrieb im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, greift nicht durch. Dieses Vorbringen reicht - wie ausgeführt - nicht aus, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen das Wohnen störenden Gewerbebetrieb handelt, ernstlich infrage zu stellen.

Auf die Frage, ob die Überdachungen, die offenkundig dem Betrieb des Klägers dienen, auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden können, und ob es sich bei ihnen um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handelt, kommt es daher nicht mehr an. Im Übrigen dürften diese dem Wetterschutz von Arbeits- und Lager-flächen dienenden Bauteile nicht als untergeordnete Nebenanlagen zu qualifizieren sein und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO fallen.

B. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen. Das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags rechtfertigt deshalb allein noch nicht den Schluss, dass ein Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß festgestellt werden (BVerwG, B. v. 9.2.2015 - 4 B 39/14 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar triff es zu, dass das Verwaltungsgericht auf den Einwand des Klägers, bei den Überdachungen handle es sich um Nebenanlagen, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass das Gericht diesen Einwand für nicht entscheidungserheblich erachtet hat, weil es die Überdachungen schon deswegen als materiell rechtswidrig angesehen hat, weil es den Betrieb des Klägers als störenden Gewerbebetrieb eingestuft hat.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.