Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2017 - 15 ZB 17.30656

bei uns veröffentlicht am16.06.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 m.w.N. und B.v. 24.4.2017 - 1 B 22/17 - juris Rn. 2 zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers in keiner Weise gerecht. Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu klären wäre. Vielmehr behauptet der Kläger im Stil einer Berufungsbegründung anhand kurzer Sachverhaltsschilderungen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr in die Heimat eine individuelle Gefahr für Leib und Leben drohe. Das reicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

2. Soweit der Kläger mit der Behauptung, der zuständige Dolmetscher habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. März 2017 seine Antworten nicht seinem Vortrag entsprechend übersetzt, sondern diese lediglich in verkürzter und abgeschwächter Form wiedergegeben, einen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 138 VwGO geltend machen wollte, genügt er damit ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. „Darlegen“ im Sinn dieser Vorschrift bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2015 - 15 ZB 15.30056 - juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 11 und BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15 - juris Rn. 3 zu den entsprechenden Regelungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich wären deshalb insbesondere substanziierte Erläuterungen gewesen, zu welchem konkreten Vorbringen des Klägers die Übersetzungen des Dolmetschers unzureichend gewesen sein sollen und aus welchen Gründen dies für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen wäre. Dem ist der Kläger im Zulassungsantrag nicht nachgekommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2017 - 15 ZB 17.30656

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2017 - 15 ZB 17.30656 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Referenzen - Urteile

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

3

a) Die Beschwerde macht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer Präklusion des klägerischen Vorbringens zu Verstößen gegen Bestimmungen des europäischen Artenschutzes ausgegangen sei. Unzutreffend habe der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass es an einem rechtzeitigen, hinreichend substantiierten Vorbringen zu dieser Problematik fehle. Denn die Kläger hätten im Rahmen des Klageverfahrens im Wesentlichen auf der Basis der Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere des Landschaftspflegerischen Begleitplans, auch für die Bereiche außerhalb der Kaltentalquerung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für erforderlich gehalten. Insoweit handele es sich um reinen Rechtsvortrag, der nicht präkludiert sei. Unzutreffend gehe das Gericht auch davon aus, dass die Stellungnahmen der Kläger keine Ausführungen zum Artenschutz enthielten, sondern sich nur auf den Habitatschutz bezögen. Insoweit handele es sich um eine rechtliche Einordnung, die nicht zur Präklusion führen könne. Außerdem führten Eingriffe in ein Habitat zwangsläufig zur Beeinträchtigung der dort vorhandenen Arten.

4

Mit diesem Vortrag ist ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (Beschlüsse vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 65.02 - juris Rn. 3 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 41.09 - juris Rn. 16; stRspr). So liegen die Dinge hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen der Kläger zum Artenschutz deshalb unberücksichtigt gelassen, weil er es nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. für präkludiert hielt, und hat dies ausführlich damit begründet, dass die Kläger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist keine hinreichend substantiierten Rügen zum Artenschutz vorgebracht hätten. Insoweit greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof an, was jedoch eine Gehörsrüge nicht begründen kann. Darüber hinaus kann die Beschwerde, soweit sie einen Gehörsverstoß wegen der Nichtberücksichtigung des artenschutzrechtlichen Vorbringens in Bezug auf die Kaltenaue rügt, auch deshalb nicht durchdringen, weil der Verwaltungsgerichtshof sich ungeachtet der von ihm angenommenen Präklusion mit dem Vorbringen der Kläger ausführlich auseinander gesetzt hat (UA Rn. 97 ff.).

6

b) Der Kläger zu 1 rügt als weiteren Gehörsverstoß einen Abwägungsfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof die tatsächlichen Auswirkungen auf seine Waldflächen im "Gangsteigholz" und "Fürstätter Wald" unterschätzt und damit nicht berücksichtigt habe. Er müsse eine Existenzgefährdung jedenfalls seines forstwirtschaftlichen Betriebsteiles befürchten. Bei der Prüfung der Existenzgefährdung seien die Waldverluste nicht vollständig berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei die Funktion des Fürstätter Waldes als Klimaschutzwald außer Betracht geblieben.

7

Eine weitere Gehörsverletzung machen die Kläger zu 2 und 3 geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof die ihnen drohende Existenzgefährdung alleine anhand des Flächenverlustes von 3,19 % beurteilt habe und nicht in einer wertenden Zusammenschau sämtlicher weiterer mit dem Vorhaben verbundenen Nachteile wie ungünstige Zerschneidungen und entstehende Umwege. Er habe sie lediglich auf das Entschädigungsverfahren verwiesen.

8

Mit diesem Vorbringen ist jedoch ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof an, was eine Gehörsrüge nicht begründen kann.

9

Darüber hinaus verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Solche Umstände hat der Kläger zu 1 mit Blick auf die behauptete Nichtberücksichtigung seines Vorbringens zur Funktion des Fürstätter Waldes als Klimaschutzwald nicht dargelegt, zumal die Bedeutung des Klimaschutzwaldes für die Stadt Rosenheim ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. September 2008 (S. 13) Gegenstand der Erörterungen gewesen ist.

10

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr).

11

a) Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichnete Rechtsfrage:

"Ist ein enteignungsbetroffener Kläger gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und gemäß § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG mit naturschutzrechtlichen Einwendungen auch insoweit ausgeschlossen, als diese Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind,

oder bezieht sich der Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 4 FStrG a.F. und des § 17a Abs. 7 S. 1 FStrG nur auf solche naturschutzrechtlichen Einwendungen, welche auf Tatsachenbehauptungen beruhen, die weder Gegen-stand der behördlichen Sachverhaltsermittlungen waren, noch (zurechenbar) im Rahmen der Einwendungsfristen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht wurden?"

erfüllt die genannten Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie nicht hinreichend konkret ist. Inwieweit "Einwendungen auf behördlichen Tatsachenermittlungen beruhen, welche Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind", und ob ein Kläger mit Einwendungen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG a.F. "insoweit" ausgeschlossen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht Gegenstand grundsätzlicher höchstrichterlicher Klärung in einem Revisionsverfahren sein.

12

Falls die Frage auf solche Einwendungen abzielen sollte, mit denen Planbetroffene behördliche Tatsachenermittlungen erstmals oder abweichend aus der Sicht das Naturschutzes bewerten, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sie sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen müssen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 30 f.). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich nach den ausgelegten Unterlagen einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, kann von einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden, dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (Urteil vom 30. Januar 2008 a.a.O.). Der Senat kann nicht erkennen, dass Planbetroffene generell nicht in der Lage sind, dem innerhalb der Einwendungsfrist nachzukommen. Einer so verstandenen Präklusion steht auch Europarecht nicht entgegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - juris Rn. 107 f.).

13

Die Grundsatzrüge kann im Übrigen auch dann nicht durchdringen, wenn unterstellt wird, dass sich die Frage auf Einwendungen beziehen soll, die aus der behördlichen Tatsachenermittlung hergeleitet werden, ohne deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Die Beschwerde deutet zu diesem Aspekt lediglich an, dass ihrer Auffassung nach die tatsächlichen Feststellungen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich ohne Weiteres erkennen ließen. Insoweit ist jedoch eine Einzelfallproblematik angesprochen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass gleichwohl fallübergreifender Klärungsbedarf in diese Richtung besteht. Davon abgesehen lässt sich der angegriffenen Entscheidung auch nichts für die Annahme der Beschwerde entnehmen, dass sich die Notwendigkeit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für den gesamten Trassenbereich bereits unmittelbar aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ergibt.

14

b) Die Frage

"Kann ein im Bedarfsplan in dreifacher Form dargestelltes Fernstraßenvorhaben wirksam plangerechtfertigt sein?"

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl I S. 2574) nicht in dreifacher Form dargestellt. Vielmehr enthält der Bedarfsplan drei unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen Verkehrszwecken. Der Neubau der B 15 ist nicht als vordringlicher, sondern als weiterer Bedarf dargestellt und soll ersichtlich verschiedene Autobahnen in Nord-Süd-Richtung großräumig verbinden. Der Ausbau der bestehenden B 15 südlich Rosenheim soll die Stadt Rosenheim und den südlich davon gelegenen Raum an die Bundesautobahn A 8 verbessert anschließen. Demgegenüber stellt die hier streitige Planung eine westliche Ortsumgehung der Stadt Rosenheim dar und dient deren Entlastung vom Nord-Süd-Durchgangsverkehr sowie der besseren Verteilung bzw. Verknüpfung des Ziel- und Quellverkehrs im westlichen Stadtbereich von Rosenheim bzw. im östlichen Stadtbereich von Kolbermoor (PFB S. 65).

15

c) Die weitere Frage:

"Reicht es aus, zur Klärung der Frage, ob eine Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegt, allein auf einen Schwellenwert beim Flächenverlust abzustellen, der hier vom erstinstanzlichen Gericht mit 5 % der Betriebsfläche angenommen wird, oder müssen nicht vielmehr in einer wertenden Gesamtschau neben dem Flächenverlust auch alle weiter eintretenden Betriebserschwernisse, insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, betrachtet werden, um eine solche bejahen oder verneinen zu können?"

wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie stellt keine Rechtsfrage dar, sondern zielt auf tatsächliche Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ungeachtet dessen kann allerdings nach allgemeiner, durch Gutachten landwirtschaftlicher Sachverständiger belegter Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 27). Jedoch sind stets besondere tatsächliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

16

d) Hinsichtlich der weiteren Fragen:

"Reicht es im Falle einer grundsätzlich anerkannten Existenzgefährdung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch ein planerisches Vorhaben aus, dass der Planungsträger dem Betroffenen Tauschland anbietet, ohne dieses auf seine vergleichbare Bonität hin konkret untersucht zu haben und diese bestätigen zu können, wenn sich der Betroffene auf die Minderwertigkeit des Tauschlandes beruft, oder ist vielmehr der Nachweis einer vergleichbaren Bonität der Flächen in einem solchen Fall für die Annahmefähigkeit eines Tauschlandangebots Voraussetzung?

Ist bei einem Vorhaben, das das Ergebnis einer bereits einmal unter Flächenverlust für den betroffenen Landwirt durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt, der neu durch das Planvorhaben entstehende Flächenverlust zum damals mit der Flurbereinigung erlittenen Flächenverlust bei der Beurteilung seiner evtl. Existenzgefährdung hinzuzurechnen, wenn das Planvorhaben das Ergebnis der Flurbereinigung wieder ganz oder teilweise zunichte macht; wenn ja: gibt es insoweit einen Schwellenwert und wie ist ein solches - ganzes oder teilweises - Zunichtemachen zu ermitteln?

Ist der Vorhabenträger verpflichtet, ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren i.S.v. § 87 FlurbG durchzuführen, wenn mit einem Vorhaben das Ergebnis einer früher durchgeführten Flurbereinigung beeinträchtigt wird, ggfs. ab welcher Schwelle und wie ist diese zu ermitteln?"

zeigt die Beschwerde deren Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend auf. Es ist weder dargelegt, dass den Klägern Tauschland angeboten worden ist, noch dass die Planung zu ihren Lasten das Ergebnis eines durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens beeinträchtigt oder ganz bzw. teilweise zunichte macht.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).

4

Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen", wie sie etwa das britische Prozessrecht kennt, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.

5

Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14 - InfAuslR 2017, 75). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss nicht entschieden, dass in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung kommen, stets und notwendig eine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage des Bundesrechts vorliegt, welche eine Rechtsmittelzulassung gebietet, um den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr als Grund der bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage im Ergebnis unterschiedlichen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einerseits, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg andererseits eine unterschiedliche Rechtsauffassung zur Rechtsfrage bezeichnet, ob der Asylbewerber tatsächlich politisch aktiv war oder ob es ausreicht, dass die Behörden des Heimatstaates von einer solchen Betätigung ausgingen. Für Tatsachenfragen - und damit auch für Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen - hat es vorab ausdrücklich bestätigt, dass wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ausscheidet. Auch in Fällen (weitgehend) identischer Tatsachengrundlagen ist für die Revisionszulassung mithin eine Darlegung erforderlich, dass die im Ergebnis abweichende Bewertung der Tatsachengrundlage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, und diese Frage hinreichend klar zu bezeichnen.

6

Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage weisen auch nicht auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 108 VwGO hin; im Übrigen sind (mögliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat.

7

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

8

a) Die Beschwerde hält zunächst - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - (InfAuslR 2017, 75) - für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu einem Urteil vom 16.12.2016 nur subsidiärer Schutz, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz meint, zu gewähren ist, oder aber der Flüchtlingsstatus gemäß Artikel 3 AsylG, z.B. der VGH Baden-Württemberg vom 19.06.2013, AZ A 11 S 927/13, der bei der gleichen Tatsachengrundlage abweichend rechtlich gelangt ist."

9

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Von einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet wird und es an einer Klärung des für die materiellrechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabes durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt.

10

Dass sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt, wird von der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass zwei Obergerichte - bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, weist gerade nicht auf eine (klärungsfähige) Rechtsfrage des Bundesrechts, wenn und weil es an Darlegungen zur Frage fehlt, auf welchem (klärungsbedürftigen) Unterschied in den der Tatsachenbewertung zugrunde liegenden Rechtsauffassungen die im Ergebnis abweichende Beurteilung beruht. Es fehlen schon nähere Darlegungen, inwiefern mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2013 weiterhin von einer identischen Tatsachengrundlage auszugehen ist. Soweit die Beschwerde behauptet, das Berufungsgericht gehe davon aus, dass sich die Umstände bis in das Jahr 2016 hinein nicht geändert hätten (UA S. 28), bezieht sich diese Feststellung auf den Umgang der syrischen Behörden mit Personen in Syrien, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen (UA S. 27). Hinsichtlich der Situation von Syrern, die nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt nach Syrien zurückkehren, ist das Berufungsgericht hingegen unter Einbeziehung neuerer Erkenntnisquellen und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 47 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 21 ff.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris Rn. 62 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rn. 37) zu dem Ergebnis gekommen, es gebe keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechneten. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass inzwischen fast fünf Millionen Menschen und damit knapp ein Viertel der Bevölkerung aus Syrien geflohen ist. Insoweit sei auch dem syrischen Staat bekannt, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen habe (UA S. 15 f.).

11

Dessen ungeachtet formuliert die Beschwerde auch keine einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Maßstabsfrage zum Flüchtlingsrecht. Insbesondere legt sie nicht näher dar, inwiefern in Fällen, in denen ein Staat Rückkehrer nicht generell einer regimefeindlichen Gesinnung verdächtigt, sondern - wie vom Berufungsgericht tatrichterlich und mangels durchgreifender Verfahrensrügen das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt - in ihnen allenfalls "potentielle" Gegner und "potentielle" Informationsquellen zur Exilszene sieht, auf die er möglicherweise wahllos routinemäßig zugreift (UA S. 21), um nach möglicherweise verwertbaren Informationen über regimegegnerische Bestrebungen zu "fischen" (UA S. 23), von der Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes nach § 3b Abs. 2 AsylG und damit von der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer möglichen Verfolgungshandlung und einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund auszugehen ist. Der Hinweis auf den "wahllosen" Zugriff des Regimes macht auch deutlich, dass das Berufungsgericht - ungeachtet der Verwendung der Bezeichnung "potentielle" Gegner oder "potentielle" Informationsquellen - nicht im rechtlichen Ansatz verkannt haben könnte, dass für die Verknüpfung von (möglicher) Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund hinreicht, dass das Regime einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG) und auch sonst "unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist" (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG).

12

b) Ein Klärungsbedarf wird auch nicht hinsichtlich der Frage aufgezeigt,

"ob [dem Kläger] ..., zumal nach längerem Auslandsaufenthalt und Asylanerkennung im Ausland, wegen der Flucht ins Ausland vor der drohenden Einberufung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes drohen."

13

Abgesehen von dem Umstand, dass dem Kläger im Ausland kein Asyl, sondern lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, zeigt die Beschwerde auch insoweit keine einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Maßstabsfrage auf, sondern wendet sich lediglich gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung folgt insoweit auch nicht aus der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

14

aa) Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger wegen der durch seine Flucht möglicherweise bewirkten Wehrdienstentziehung Verfolgung wegen eines in § 3b AsylG normierten Verfolgungsgrundes droht, zutreffend von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 <44> und vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310 <313>; allgemein zur Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 <335>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 <60 f.>). Auch für andere Fallgestaltungen wurde eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dann verneint, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 S. 63 f.). Es hat sich dabei auf eine Vorschrift des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt, wonach der Ministerrat denjenigen die türkische Staatsangehörigkeit aberkennen kann, die sich im Ausland aufhalten und ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachkommen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung bestätigt und konkretisiert, in der es um eine Ausbürgerung aufgrund der fehlenden Registrierung in einer ehemaligen Sowjetrepublik ging. Auch hier wurde hervorgehoben, dass eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 24).

15

bb) Von diesen rechtlichen Maßstäben geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 - (juris) aus. Seine im Ergebnis von jener des OVG Rheinland-Pfalz abweichende Bewertung, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter, droht (Rn. 72), gründet in der in Auswertung der Erkenntnislage gefundenen Überzeugung, dass die Sicherheitskräfte zurückkehrende Personen Maßnahmen nicht wahllos oder allein wegen der Nichterfüllung einer alle Staatsbürger männlichen Geschlechts und einer bestimmten Altersgruppe (wehrfähige Männer) gleichermaßen treffenden Pflicht unterziehen, sondern ihnen durchweg eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellen; diese Einschätzung beruht mit der Zuschreibung einer bestimmten Handlungsmotivation an das syrische Regime und seine Sicherheitskräfte auf einer den Tatsachengerichten vorbehaltenen Sachverhaltswürdigung.

16

cc) Weder die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage selbst noch das sie stützende Vorbringen führt in Bezug auf die unterschiedliche Bewertung der Rückkehrgefährdung nach Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger Personen die im Ergebnis unterschiedlichen Bewertungen auf unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Verknüpfung der (möglicherweise) drohenden Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) mit einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) zurück, die einer grundsätzlichen revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich sein könnten.

17

c) Auch die weiter aufgeworfenen Fragen, insbesondere

"ob Syrern, die aus einer vermeintlichen regierungsfeindlichen Zone ... stammen, in jedem Fall der hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht"

und

"ob aufgrund den vom OVG festgestellten Tatsachengrundlage die genannten Umstände in ihrer Gesamtschau rechtlich als politische Verfolgung zu qualifizieren sind."

rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Beschwerde auch insoweit keine einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Rechtsfrage aufzeigt, sondern sich in der Sache lediglich gegen die ihrer Auffassung nach unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet.

18

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

19

2.1 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtsätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

20

2.2 Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere werden die sich angeblich widersprechenden Rechtssätze nicht konkret herausgearbeitet. In dem herangezogenen Kammerbeschluss vom 22. November 1996 (- 2 BvR 1753/96 - AuAS 1997, 6) hatte das Bundesverfassungsgericht - zu Art. 16a GG - dahin erkannt, dass politische Verfolgung auch dann vorliegen kann, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist; auch wenn sich die Sicherheitskräfte vom Beschwerdeführer in erster Linie Informationen über seine Verwandten und andere PKK-Mitglieder erhofft haben sollten, hätte er doch die ihm zugefügten Misshandlungen und Erniedrigungen wegen seiner Beziehungen zu den Gesuchten, mithin wegen des asylerheblichen Merkmals der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, erdulden müssen. Dem wird aber kein hiervon abweichender, vom Berufungsgericht aufgestellter Rechtssatz gegenübergestellt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass es von einem wahllosen Zugriff der Sicherheitsbehörden ausgeht, der gerade nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal, etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, anknüpft; allenfalls geht das Berufungsgericht, ohne insoweit von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen, implizit davon aus, dass die Gruppe der nach illegaler Ausreise und Schutzbegehren zurückkehrenden Personen oder doch die Untergruppe der zurückkehrenden wehrfähigen Männer keine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden. Im Übrigen erging die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 - (AuAS 1997, 6) zum Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16a Abs. 1 GG, während es vorliegend um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG geht.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die von dem Kläger erhobenen Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Revision.

1.1 Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
) begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 -
BVerwG 7 B 261.97
- Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 =
NJW 1997, 3328
m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.1.2 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für alle Menschen gilt oder je nach Staatsangehörigkeit unterschiedlich"

bzw.

"ob eine Abschiebung nach ganz Afghanistan möglich ist und sich die vielen Tatsachen hinsichtlich Übergriffen und Überfällen in Afghanistan zu einer Rechtsfrage verdichtet haben"

bzw.

"ob eine Unterscheidung nach der Herkunft eines afghanischen Flüchtlings nach der jeweiligen Region - sogenanntes 'Bodycount' - rechtlich zulässig ist".

und verweist zur Begründung auf die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage, die das Auswärtige Amt veranlasst habe, hinsichtlich Afghanistans eine Reisewarnung zu erlassen, was die höchste Stufe einer Einteilung bilde. Eine Reisewarnung werde nur selten ausgesprochen und erfolge nur dann, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib oder Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden müsse.

5

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zur medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage in Afghanistan, für die eine Reihe von Berichten über Übergriffe, Tötungen und Kampfhandlungen aufgelistet werden und geltend gemacht wird, spätestens seit der sogenannten Frühjahrsoffensive der Taliban bestehe in ganz Afghanistan eine extreme Gefahrenlage und in ganz Afghanistan ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf. Denn dieses Vorbringen zielt der Sache nach nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG droht bzw. eine extreme Gefahrenlage besteht, die in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG eine Abschiebung nach Afghanistan hindert. Die Beschwerde greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Vielzahl der von dem Kläger vorgelegten Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle aus der Zeit auch nach dem für die rechtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) belegen zwar, dass die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin prekär sein mag; zu einer Rechtsfrage verdichten sich diese Tatsachen indes nicht. Das gilt auch für das Vorbringen, der mitgeteilte Angriff auf das Rote Kreuz stelle eine neue Qualität dar.

6

Der von dem Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung kommt auch die ihr von dem Kläger zugeschriebene Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG, bei der in verfassungskonformer Auslegung der Regelungen ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht anzunehmen ist, nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den vom Kläger mitgeteilten Grundsätzen für den Erlass einer solchen Reisewarnung ist auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der von dem Kläger aufgezeigten sicherheitsrelevanten Ereignisse mit jenen identisch sind, anhand derer das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu beurteilen ist (s. dazu Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - InfAuslR 2013, 241). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob für Reisewarnungen nach der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden sei, stellt sich mithin bereits im Ansatz nicht.

7

1.3 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Abstellen auf die Herkunftsregion bedeute im Ergebnis das Zählen der Toten in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Gegend - das sogenannte "Bodycount" -, was mit dem vom Grundgesetz absolut geschützten Recht auf Leben unvereinbar sei, legt dies ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (s. etwa Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58) bzw. von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, bei der in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht ergangen ist (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319, Rn. 22 f. m.w.N.), und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte u.a. jener quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf, welche die Beschwerde unter dem Begriff des "Bodycount" als vermeintlich grundgesetzwidrig erachtet. In der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren geklärt (Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch dann erfüllt sein können, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, und daher auch eine Betrachtung geboten sein kann, die für die Gefahrenprognose nach Herkunftsregionen innerhalb des Heimatstaates differenziert. Die Beschwerde lässt keinen weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf erkennen.

8

2. Die auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.

9

2.1 Die von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substanziiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.). Schließlich ist bei allen Verfahrensrügen darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d.h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.

10

2.2 Angesichts der von dem Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel (Ladungsverfügung vom 17. Januar 2013 sowie weitere Erkenntnismittel, die in der mündlichen Verhandlung eingeführt worden sind) sowie deren Auswertung in dem angegriffenen Urteil genügt die Beschwerde diesen Maßstäben nicht, wenn vorgetragen wird, es verstoße gegen das rechtliche Gehör, "dass die vielen weiteren Auskünfte zu Afghanistan, beispielsweise die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, die internen Berichte der Bundeswehr, die vielfachen Zeitungsberichte nicht zu einer Entscheidung herangezogen werden und diesbezüglich weiter nachgeforscht wird."

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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) haben die Kläger nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt.

Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11/13 - juris Rn. 2). „Darlegen" bedeutet so viel wie „erläutern", „erklären" oder „näher auf etwas eingehen". Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert daher, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2006 - 5 B 99/05 - juris Rn. 3).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger nicht. Mit der im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage, „ob es dem Asylbewerber zumutbar ist, der Gefährdung durch Polizeiwillkür im Herkunftsstaat dadurch zu begegnen, dass der polizeilichen Willkür Folge geleistet wird“, haben die Kläger zwar eine konkrete Frage formuliert. Sie haben aber weder in irgendeiner Weise zur Klärungsbedürftigkeit oder zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage Stellung genommen noch haben sie dargetan, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung E … unmittelbar östlich anschließend an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. … Auf die von ihm unter dem 24. September 2015 gestellte Bauvoranfrage stellte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts Landshut vom 28. Dezember 2015 fest, dass das beabsichtigte Bauvorhaben nicht zulässig sei.

Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Bescheid vom 28. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juni 2016 ab. Das Vorhaben befinde sich nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt die Frage offen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung unabhängig von der Geltendmachung von Zulassungsgründen gem. § 124 Abs. 2 VwGO unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.) abgelehnt werden könnte, weil der Klage schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags offensichtlich der Erfolg abzusprechen wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weder auf dem vom Kläger verwendeten Antragsformular (vgl. dort unter Nr. 6) noch auf einem dem Antrag beigefügten Beiblatt eine konkrete Frage gestellt wurde, über die die Baugenehmigungsbehörde gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO hätte entscheiden sollen. Es erscheint mithin fraglich, ob allein anhand der Antragstellung erkennbar ist, was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand der Bauvoranfrage sein sollte (zur Problematik vgl. Decker in Simon/ Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 71 Rn. 34 ff.). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht an, weil der Zulassungsantrag aus anderen Gründen abzulehnen ist (s.u. 2.). Ebenfalls kann dahin gestellt bleiben, ob ggf. im Nachhinein die erforderliche Antragskonkretisierung dadurch eingetreten ist, dass sich der Beklagte auf den Vorbescheidsantrag eingelassen hat und diesen offenbar nach Maßgabe der Ablehnungsgründe (vgl. Anhörungsschreiben vom 12. Oktober 2015; Bescheid vom 28. Dezember 2015) dahingehend aufgefasst hat, Gegenstand der Bauvoranfrage sei die grundsätzliche Bebaubarkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts.

2. Jedenfalls liegt der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) nach Maßgabe der Zulassungsbegründung nicht vor bzw. wurde dieser nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei - weil es hinter dem Ortsrand liege - dem Außenbereich gem. § 35 BauGB und nicht dem Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzuordnen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Solche Hindernisse können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16).

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Vorhabenstandort nur im Westen an ein bebautes Grundstück und im Süden an die D … Straße angrenze, während sich in Richtung der verbleibenden Seiten - also nach Norden und nach Osten hin - keine entsprechende Bebauung befinde. Diese Darstellung wird als solche von der Klägerin nicht substanziiert in Zweifel gezogen; sie ergibt sich zudem eindeutig aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern.

bb) Soweit die Klägerin vorbringt, ausgehend von der Bebauung auf FlNr. … sei unter Einschluss des Vorhabenstandortes auf etwa 100 m Länge nach Osten hin ein ca. 20 m tiefer Korridor auf der Nordseite der D … Straße dem Innenbereich zuzuordnen, weil nach ca. 100 m in östlicher Richtung eine natürliche Böschung vorhanden sei und weil die Gemeinde zudem dort eine Zufahrts Straße zu einem weiter nördlich gelegenen Baugebiet geplant habe, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der Klägerin hinsichtlich des schlichten Hinweises auf eine in ca. 100 m Entfernung in östlicher Richtung befindliche Böschung nicht gerecht. Eine Böschung als mögliche Grenze des Innenbereichs wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite thematisiert. Eine entsprechende Gelände- bzw. Landschaftsauffälligkeit ist weder in der Niederschrift über den Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts vermerkt noch sonst in den Akten des Landratsamts oder des Verwaltungsgerichts erfasst und hinsichtlich ihrer Qualität, Ausmaße und Auswirkungen näher beschrieben. Auch von Seiten des Klägers wurde im erstinstanzlichen Verfahren hierzu nichts vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass besondere Umstände, die eine Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Dem Senat fehlt damit nach Aktenlage jede Basis für die Beurteilung, inwiefern die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Behauptung, die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich östlich der FlNr. … werde nach Osten hin tatsächlich durch eine natürliche Böschung definiert, begründet sein könnte. Da natürliche Geländehindernisse bzw. topografische Besonderheiten nur ausnahmsweise dazu führen können, dass der Bebauungszusammenhang nicht - wie grundsätzlich - am letzten Baukörper endet, ist insbesondere beim erstmaligen Vorbringen einer solchen Einwendung in der zweiten Instanz für die hinreichende Substanziierung eines Zulassungsantrags zu fordern, dass die besondere Ausnahmesituation hinreichend konkret beschrieben und dass zudem im Einzelnen begründet wird, warum diese „Landschaftszäsur“ aufgrund der Umstände des Einzelfalls so erheblich ist, dass eine Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung von Geländehindernissen, Erhebungen oder Einschnitten (Dämme, Böschungen, Flüsse, Waldränder o.ä.) zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs von konkreten, besonderen Verhältnissen des Einzelfalles abhängig macht, vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 7:

„Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten ‚Waldrändern‘ nicht vergleichbar, weil letztere nicht - wie Baumreihen - isoliert in der Landschaft stehen, sondern Bestandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren Bereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der Beschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu (BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.“

Die bloße Erwähnung in der Zulassungsbegründung, dass sich östlich des letzten bebauten Grundstücks (FlNr. …) in ca. 100 m Entfernung eine natürliche Böschung befinde, ohne dass die natürlichen Gegebenheiten und deren Prägungswirkung für die Umgebung auch nur ansatzweise beschrieben und bewertet werden, wird den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO daher nicht gerecht.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang für den Kläger auch, dass er die aus seiner Sicht durch die Böschung definierte Abgrenzung zwischen bauplanungsrechtlichem Außen- und Innenbereich ergänzend damit zu begründen sucht, dass die Gemeinde an eben dieser Stelle eine Zufahrts Straße für ein neues Baugebiet „K …“ geplant habe (vgl. die zeichnerische Darstellung in grüner Farbe auf dem der Zulassungsbegründung als Anlage beigefügten Lageplan sowie den beschrifteten Auszug des Flächennutzungsplans als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2016). Ob der für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidende „Eindruck der Geschlossenheit“ (Zusammengehörigkeit) vermittelt wird, kann sich nur nach den äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnissen richten (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 24; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 455; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 7). Solange eine entsprechende Straße nicht tatsächlich vorhanden und damit mit dem Auge wahrnehmbar ist, kann diese für die Frage der Zurechnung eines in der Nähe befindlichen potenziellen Baustandorts zum bauplanungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB nichts beitragen, zumal allein der Umstand, dass eine Straße seitens der Gemeinde geplant ist, nicht deren tatsächliche Realisierung garantiert.

Im Übrigen dürfte die Zurechnung des Vorhabenstandorts zum Innenbereich selbst bei Unterstellung einer besonderen, landschaftsmarkanten Böschung bzw. einer bereits vorhandenen Zuleitungs Straße unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Vorliegen einer Baulücke mit zunehmender Größe der Freifläche weniger wahrscheinlich wird (s.o.), praktisch ausgeschlossen sein. Bei durchschnittlichen Grundstücksbreiten von ca. 25 m könnten in die vom Kläger behauptete „Baulücke“ nebeneinander vier Wohnhäuser platziert werden, wie auch ein zurückgenommener Vorbescheidsantrag des Klägers vom 8. April 2008 zeigt (vgl. den Lageplan auf der letzten Seite der Verfahrensakte 41N-607-2008-VORB). Da die Bebauung entlang der D … Straße im betroffenen Bereich kleinteilig - d.h. nicht durch großzügig bemessene Bauten und auch nicht durch großzügig bemessene Grundstücke - geprägt ist, dürfte selbst bei Unterstellung eines markanten Geländehindernisses in ca. 100 m östlicher Entfernung von der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. … der dortige (unbebaute) Bereich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen sein.

cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils kann der Kläger ferner nicht mit seinem Einwand begründen, der Innenbereich sei vom Außenbereich tatsächlich dadurch abzugrenzen, dass man eine gerade Abgrenzungslinie von der Nordkante der Bebauung auf FlNr. „…“ (tatsächlich gemeint: FlNr. … auf der nördlichen Seite der D … Straße) bis zur Nordkante der Bebauung auf FlNr. … (auf der südlichen Seite der D … Straße) ziehe. Nach dieser Abgrenzungslinie, die in dem Lageplan, der dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 26. August 2016 als Anlage beigefügt ist, mit der Bemerkung „richtige Linie“ dunkelblau dargestellt ist, fiele der Vorhabenstandort wohl gerade noch in den vom Kläger definierten Innenbereich.

Der Kläger geht allerdings schon hinsichtlich der Interpretation der Ausführungen des Verwaltungsgerichts von falschen Prämissen aus. Es trifft entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht zu, das Verwaltungsgericht habe zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich eine gedankliche Linie von der Nordostecke des (nördlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens FlNr. … (Hausnummer ...) zur Nordostecke des (südlich der D … Straße gelegenen) Wohnanwesens auf FlNr. … (Hausnummer ...) gezogen, die in dem der Zulassungsbegründung vom 26. August 2016 als Anlage beigefügten Lageplan als „rote Linie des VG Regensburg“ dargestellt wird (und nach der der Vorhabenstandort nicht mehr im Bereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt). Entsprechendes kann den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - auch im Zusammenlesen mit der Niederschrift des Augenscheintermins am 6. Juni 2016 - nicht entnommen werden. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem zur Bestimmung des Ortsrands exakt beschriebenen Ende der Bebauung östlich der FlNr. … auf der Nordseite der D … Straße, dass das Verwaltungsgericht die Flächen der FlNr. … östlich der FlNr. … im Ganzen als Außenbereich i.S. von § 35 BauGB bewertet. Mit der im Urteil angesprochenen „annähernd geraden Linie, welche den bestehenden Bebauungszusammenhang vom unbebauten Bereich trennt“, meint das Erstgericht vielmehr die D … Straße selbst, soweit diese östlich der FlNr. … verläuft, weil diese dort den Ortsrand markiert.

Unabhängig davon liegt die vom Kläger weiter nordöstlich gezogene „dunkelblaue“ Linie eindeutig jenseits des Vertretbaren, um den bauplanungsrechtlichen Innenbereich vom Außenbereich gem. § 35 BauGB zu scheiden. In Orientierung an die vorhandene kleinteilige Bebauung und die vorhandenen mit einer durchschnittlichen Breite von 25 m eher schmalen Grundstücke wären nach Maßgabe der zeichnerischen Darstellung des Klägers auf der Anlage zur Zulassungsbegründung allein innerhalb des Korridors zwischen der „roten Linie“ und der „dunkelblauen Linie“ ohne Weiteres fünf Bauplätze für Wohnhäuser möglich. Die Annahme, dass dieser - nach Norden und Osten völlig offene, unbegrenzte - Korridor mit der lediglich im Westen und Süden vorhandenen Bebauung noch einen Bebauungszusammenhang im Sinne eines „Eindrucks der Geschlossenheit“ vermitteln könnte, ist unter keinem Gesichtspunkt begründbar.

dd) Die Möglichkeit der Zuordnung des Vorhabenstandorts zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich kann sich auch nicht aus dem klägerischen Argument ergeben, die D … Straße stelle ein verbindendes Element dar. Sofern mit dem Vortrag des Klägers unterstellt wird, dass der D … Straße (ggf. unter Berücksichtigung auf dem klägerischen Grundstück platzierter Straßenlaternen) keine trennende Wirkung zukomme, können allein deswegen die Flächen auf ihrer nördlichen Seite östlich der FlNr. … keine Baulücke i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden. Denn auch bei dieser Betrachtung könnte die D … Straße an dieser nach Norden und Osten offenen, nicht durch entsprechende Bebauung begrenzten Stelle lediglich den Ortsrand und damit die Grenze zum Außenbereich beschreiben, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund weiterer, besonderer Geländeumstände ein bestimmter Teil dieser Flächen dem bestehenden Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. Letzteres vermochte der Kläger aber - wie oben zu bb) ausgeführt - nicht substanziiert darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der D … Straße eine verbindende oder trennende Wirkung zukommt, daher ohne Rechtsfehler offen lassen können. Da für die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang entscheidend auf die äußerlich wahrnehmbaren örtlichen Verhältnisse abzustellen ist, kann dem vom Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend vorgebrachten Argument, dass die D … Straße auch für ihre nördliche Seite im Bereich des Vorhabenstandorts bereits über Erschließungs- bzw. Versorgungsanlagen verfüge (Wasser, Gas, Strom, Abwasser), keine entscheidende Bedeutung für die Zuordnung dieses Bereichs zum Innenbereich zukommen.

ee) Mit seinem Einwand, der Bereich des Vorhabenstandorts sei durch einen vormaligen Kiesabbau vorgeprägt, sodass es um die Wiederherstellung des früheren, auch durch Bebauung geprägten Zustands gehe, vermag der Kläger nicht die Zuordnung zum Innenbereich und damit die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Auch in dieser Hinsicht ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

Für die Frage, ob ein Grundstück oder ein Grundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilnimmt, kann eine sog. nachwirkende Prägung beseitigter baulicher Anlagen zu berücksichtigen sein. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, U.v. 27.8.1998 - ZfBR 1999, 49 - ZfBR 1999, 49 = juris Rn. 22; B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.2.2006 - 2 L 912/03 - juris Rn. 4; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 34 Rn. 20).

Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird (dort auf Seite 8 im Zusammenhang mit der Begründung, warum keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliegt) zugrunde gelegt, dass „der Kiesabbau auf dem Grundstück nach dem eigenen Vorbringen der Kläger“ (gemeint: des Klägers) „seit mehr als 15 Jahren aufgegeben ist, eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten ist, sondern das Grundstück vielmehr in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt ist.“ Diese Feststellungen wurden vom Kläger nicht in Frage gestellt, sondern in der Zulassungsbegründung teilweise ausdrücklich bestätigt (vgl. Seite 24 des Schriftsatzes vom 26. August 2016). Sie entsprechen dem in der Niederschrift protokollierten Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2016, wonach auf dem Grundstück „bis zum Jahr 2000 eine intensive Nutzung als Kiesgrube stattgefunden“ habe.

Der Kläger beschränkt sich in der Zulassungsbegründung (Seiten 12 f., 23 f. des Schriftsatzes vom 26. August 2016) unter Bezugnahme auf Lichtbilder (Anlagen K 10 und K 11) demgegenüber auf den bloßen Hinweis, dass „vormals“ auf dem Grundstück FlNr. … ein Kiesabbaubetrieb geführt worden sei, dass „in dem Bereich“ des Vorhabenstandorts „über viele Jahrzehnte Einrichtungen, die zum Kiesabbau gehörten“, gestanden hätten, dass „über viele Jahrzehnte keine Baulücke vorhanden gewesen“ sei und dass nach Auflassung des Betriebs nunmehr die Baulücke durch die Wohnbebauung wieder zu schließen sei. Es kann dahin stehen, inwieweit die Substanziierungsobliegenheiten für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils diesbezüglich schon deshalb nicht erfüllt sind, weil der Kläger die genauen Standorte und Nutzungszwecke der ehemaligen Gebäude des Kiesabbaubetriebs (ständiger Aufenthalt von Mensc…, vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5) nicht näher beschrieben hat und der Senat so allein anhand der Zulassungsbegründung nicht einzuschätzen vermag, inwiefern diese Gebäude bei Unterstellung einer nachprägenden Wirkung für die Zuordnung des Vorhabenstandorts zum Bebauungszusammenhangs von entscheidender Bedeutung sein könnten. Jedenfalls fehlt es insofern an einer hinreichend substanziierten Einwendung am Maßstab der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, als sich der Kläger in der Zulassungsbegründung in keiner Weise damit auseinandergesetzt hat, inwiefern trotz des erheblichen Zeitablaufs und trotz der behördlichen Rekultivierungsvorgabe noch von einer nachwirkenden Prägung im o.g. Sinne auszugehen sein könnte. Im Gegenteil: Soweit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. Juni 2016 (dort Seite 8) - was vom Kläger nicht angegriffen wird - „das Grundstück (…) in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt wird“, ist kein Ansatz dafür ersichtlich, wie nach der Verkehrsauffassung überhaupt noch mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme einer Gebäudenutzung gerechnet werden könnte. Zudem spricht unabhängig hiervon allein die lange Zeitspanne von mehr als 15 Jahren seit Betriebsstilllegung gegen eine prägende Fortwirkung des ehemaligen Gebäudebestandes auf dem geplanten Vorhabenstandort (zur Anwendung des vom Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sog. „Zeitmodells“ vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2007 - 26 B 05.3141 - juris Rn. 16 sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 2.10.2007 - 4 B 39.07 - ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 453, 592 m.w.N.).

b) Die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Erstgericht ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Landratsamt womöglich in vergleichbarer Situation diverse (Wohn-) Gebäude südlich und nördlich der D … Straße auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt hat. Entgegen dem Einwand des Klägers trifft es aus Rechtsgründen nicht zu, dass der Beklagte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und der Selbstbindung der Verwaltung auch ihm gegenüber entsprechend entscheiden müsse.

Soweit die Bezugsfälle, auf die sich der Kläger beruft, vergleichbare Fallgestaltungen betreffen sollten, bei denen Bauvorhaben mangels tatsächlicher Lage im Innenbereich (im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung) unter Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt wurden, kann dies weder für den streitgegenständlichen Vorhabenstandort eine Innenbereichslage begründen noch einen über Art. 71 Satz 4 i.V. mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO hinausgehenden Anspruch auf Vorbescheiderteilung aus Gleichbehandlungsgründen vermitteln. Denn die Frage, ob ein Vorhaben dem Bereich des § 34 oder dem des § 35 BauGB zuzuordnen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar, die der gem. Art. 20 Abs. 3 GG gesetzesgebundenen Behörde weder einen Ermessensnoch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Sollten die vormals genehmigten Wohngebäude in der Umgebung aufgrund tatsächlicher Außenbereichslage unter Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, § 34, § 35 BauGB genehmigt worden sein, wären die erteilten Baugenehmigungen mithin rechtswidrig. Durch rechtswidriges Handeln kann sich eine Behörde jedoch nicht selbst binden‚ weil kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - IV C 121.68 - BayVBl. 1972, 557 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 15 ZB 09.1124 - juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 - 1 ZB 15.154 - juris Rn. 4).

c) Ernstlich zweifelhaft ist die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht deshalb, weil der Kläger bereits im Jahr 2009 einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf FlNr. … (unmittelbar westlich der FlNr. …) erhalten hatte und im Zusammenhang mit der Erteilung des Vorbescheids im Behördenakt vermerkt worden war, der Kläger könne, bis er insgesamt drei Einzelgenehmigungen habe, jedes Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen.

Es trifft - worauf sich der Kläger beruft - zu, dass das Landratsamt Landshut dem Kläger unter dem 13. Mai 2009, nachdem es ursprünglich um die Errichtung von drei Einfamilienhäusern gegangen war, einen Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück für einen Standort an der D … Straße unmittelbar nordöstlich der FlNr. … (Az. 41N-392-2009-VORB) erteilte. Es trifft ferner zu, dass sich in dem diesbezüglichen Behördenakt (dort Bl. 15) ein vom Kläger in der Zulassungsbegründung richtig zitierter handschriftlicher Aktenvermerk vom 24. April 2009 befindet, aus dem hervorgeht, dass der damalige Landrat befürwortet hatte, der Kläger solle drei Einzelgenehmigungen erhalten und hierfür sukzessive Jahr für Jahr eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beantragen. Hieraus kann jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachte Bindungswirkung für die vorliegende Bauvoranfrage gefolgert werden. Eine vom Kläger aufgrund des vorgenannten Sachverhalts angenommene „Selbstbindung (…) im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV“ kann schon aufgrund der vorherigen Erwägungen zu b) keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids vermitteln. Der dem Kläger am 28. Mai 2009 zugestellte und im Anschluss nicht verlängerte Vorbescheid vom 13. Mai 2009 ist wegen Ablaufs der Dreijahresfrist gem. Art. 71 Satz 2 BayBO ungültig geworden und kann daher keine Bindungswirkung gem. Art. 71 Satz 1 BayBO (also eine Feststellungswirkung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines entsprechenden Vorhabens) mehr begründen. Eine - vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Erwägung gezogene - wirksame Zusicherung gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob sich der handschriftliche Aktenvermerk vom 24. April 2009 auf den späteren Erlass eines hinreichend bestimmten Verwaltungsakts bezieht und ob dieser auch im Übrigen den Bestimmtheitsanforderungen für eine Zusicherung i.S. von Art. 38 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügen könnte, ist aus seinem Wortlaut

„- Vorbescheid (392-2009 VORB) soll ruhen

– Hr. Kastl beantragt jedes Jahr eine BAUG für ein EFH (kein Toskanastil)

– lt. LR für je ein EFH pro Jahr (insgesamt lt. LR für drei Einzelgenehmigung)“

inhaltlich nicht ersichtlich, dass gegenüber dem Kläger eine entsprechende Garantie abgegeben wurde. Angesichts der fehlenden Konkretisierung bzw. Bestimmtheit der Modalitäten des im Aktenvermerk thematisierten Bauvorhabens ist ein über eine unverbindliche Absichtserklärung bzw. über ein schlichtes In-Aussicht-Stellen hinausgehender Bindungswille gegenüber dem Kläger, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, aus dem Aktenvermerk nicht erkennbar (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21, 24 m.w.N.).

Im Übrigen bedarf gem. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit derschriftlichen Form. An dieser fehlt es vorliegend. Eine ggf. gegenüber dem Kläger abgegebene mündliche Zusage der Bauaufsichtsbehörde erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Einem schlichten Aktenvermerk über das mit dem Landrat abgesprochene bzw. von diesem angewiesene Vorgehen kommt als behördeninternes Handlungsprogramm keine Außenwirkung zu und stellt mithin keine schriftliche Zusicherung gegenüber einer bestimmten Person - hier: dem Kläger - dar (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 30).

d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

aa) Mit dem Einwand, das Vorhaben stehe nicht in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), kann der Kläger die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht erreichen, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend war. Vielmehr hat das Gericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urteilsabdruck Seite 8).

bb) Mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der Erwägung, das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, vermag der Kläger in der Sache nicht durchzudringen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgelehnt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall mag der Vorhabenstandort - worauf der Kläger wiederholt verweist - durch den jahrzehntelangen Kiesabbau in gewisser Weise „vorbelastet“ sein, sodass möglicherweise die natürliche Eigenart der Landschaft Qualitätseinbußen im Vergleich zu der Zeit vor dem Kiesabbau erlitten hat. Der Schluss des Klägers, das Grundstück habe als „Brachfläche, die kaum Grünwuchs aufweise“ jeglichen Schutz in Bezug auf die natürliche Eigenart der Landschaft verloren, findet aber weder im Protokoll des Augenscheintermins noch in den nicht substanziiert in Frage gestellten tatsächlichen Ausführungen im Urteil eine Stütze. Das Protokoll zum Augenscheintermin vom 6. Juni 2016 vermerkt, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke nordöstlich der D … Straße derzeit als „Brachflächen… (Kiesfläche mit Grasbewuchs)“ darstellen. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil hierauf aufbauend ausgeführt, das klägerische Vorhaben stelle sich auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme als nunmehr unbebaute Grünfläche dar, die sich bis zur Hangkante des ehemaligen Kiesabbaugeländes fortsetze. Das Urteil stellt entscheidungstragend darauf ab, dass der Kiesabbau auf dem Baugrundstück nach dem Klägervortrag vor mehr als 15 Jahren aufgegeben worden, dass eine Wiederaufnahme des Kiesabbaus nicht zu erwarten und dass das Grundstück in einem Rekultivierungsplan als Grünfläche dargestellt sei. Hiergegen hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Mit der pauschalen Behauptung, es sei aufgrund des jahrelangen Kiesabbaus zu einer Entfremdung der natürlichen Funktion und Vegetation gekommen, die dazu geführt habe, dass der Vorhabenstandort seine natürliche Eigenart nicht behalten habe, sodass das betroffene Grundstück mit der geplanten Nutzung weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der erholungssuchenden Allgemeinheit entzogen werden könne, kann der Kläger seine Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Allein der Umstand, dass nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts für das ehemalige Kiesgrubengelände eine Rekultivierung zu einer Grünfläche zu erfolgen hatte, macht dies deutlich. Schon deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der vormaligen Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung derart perpetuiert worden sei, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibe. Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren mithin zu Recht darauf verwiesen, dass ein Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat und das - wie hier - im Anschluss zu verfüllen und zu rekultivieren ist, seine Schutzwürdigkeit hinsichtlich des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft wiedererlangt (ebenso vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 17.81 - NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48). Soweit der Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidung HessVGH, B.v. 26.2.2003 - 2 E 2391/01 - verweist, betrifft dies eine andere Fallgestaltung. Zum einen wurde in dieser im Schwerpunkt das Landschaftsbild thematisiert. Zum anderen ging es dem dortigen Kläger um ein nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben.

cc) Auch wenn es hierauf mit Blick auf die vorherigen Ausführungen zu bb) nicht mehr ankommt, geht der Senat davon aus, dass die Richtigkeit der Auffassung des Senats, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil im Falle seiner Umsetzung eine Zersiedelung konkret zu befürchten sei, im Ergebnis ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass eine Zulassung des Vorhabens zu einer nicht mehr abgrenzbaren Ausuferung des Bebauungszusammenhangs in Richtung Osten bzw. (aufgrund der Straßenkrümmung) in Richtung Nordosten und damit zu einer Zersiedelung führe. Dass eine klare Eingrenzung nicht möglich sei, zeige sich nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass der Kläger selbst in der Vergangenheit Vorbescheidsanträge für ein, zwei, drei oder acht Wohnhäuser gestellt habe. In einer solchen Situation sei von einer Planungsbedürftigkeit auszugehen. An der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.

Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt (so mit dem Verwaltungsgericht auch BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 35 Rn. 107) oder auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung (in diese Richtung BVerwG, U.v. 13.2.1976 - IV C 72.74 - BayVBl 1976, 441 = juris Rn. 21; U.v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 = juris Rn. 9, 10; B.v. 11.10.1999 - 4 B 77.99 - ZfBR 2000, 425 = juris Rn. 6) bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zurückgegriffen wird (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 23). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (Söfker a.a.O.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 a.a.O.) ist auf Basis des gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Vortrags des Klägers hier nicht ersichtlich. Entgegen seinem Einwand ist der Vorhabenstandort gerade nicht klar eingegrenzt. Auch wenn sich das Vorhaben nach Süden und nach Westen an eine geschlossene Wohnbebauung anschließen würde, ist die vermeintliche „Baulücke“ nach Norden und Osten offen [s.o. a) cc) ], sodass dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Norden, Osten und Nordosten zukäme (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 38). Zudem wäre damit zu rechnen, dass der gesamte Raum südlich der dunkelblauen Linie, die in der Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2016 zwischen der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … und der Nordkante der Bebauung auf FlNr. … eingezeichnet und vom Kläger schon jetzt als „richtige Linie“ zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich angesehen wird (s.o.), insbesondere nach Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens „erst recht“ als mögliches Bauland für weitere nicht privilegierte Wohnbauvorhaben angesehen werden würde. Auch im vorliegenden Fall liegt mithin die Gefahr von Nachfolgebebauungen nahe, die das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.