Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 18 P 16.2000
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 18 P 16.2000
Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 18 P 16.2000
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 18 P 16.2000 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2010 - 21 TaBV 7/09 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag zu 5. im Umfang seines Unterliegens vor dem Arbeitsgericht weiterverfolgt. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin den Grund-Steigerungsbetrag zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 nach der Versorgungsordnung zutreffend festgesetzt hat und ob sie berechtigt war, die Festsetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats und des Vorstands des Unterstützungsvereins vorzunehmen.
- 2
-
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin in Stuttgart gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin gewährt einem Teil ihrer Mitarbeiter Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 (im Folgenden: VO 1980), einer Betriebsvereinbarung, sowie nach den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen des Unterstützungsvereins der Firma Werner & Pfleiderer e. V. in Stuttgart-Feuerbach vom 19. Juni 1980 (im Folgenden: RL 1980). Die betriebliche Altersversorgung wird über den Unterstützungsverein der C GmbH e. V. durchgeführt. Der Vorstand dieses Vereins setzt sich aus jeweils zwei von Seiten der Arbeitgeberin und des Betriebsrats benannten Mitgliedern zusammen. Auf Seiten der Arbeitgeberin waren dies im streitgegenständlichen Zeitraum die Herren R und H, auf der Arbeitnehmerseite der Betriebsratsvorsitzende K und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S.
-
Die VO 1980 lautet auszugsweise:
-
„§ 6Höhe der Alters- und Invalidenrente
Bei Ausscheiden aus der Firma altershalber (§ 7) bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 8) errechnet sich die Höhe der monatlichen Rente nach der Anzahl der vom Betriebsangehörigen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahre (§ 4) und beträgt pro anrechnungsfähiges Dienstjahr
DM 7,-
(Grund-Steigerungsbetrag),
…
§ 18Anpassung
Die Geschäftsleitung der Firma wird mit dem Betriebsrat alljährlich im Monat Juni, erstmals im Juni 1982, eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages (§ 6, z.Z. DM 7,--) mit Wirkung zum 1. Juli festsetzen. Dabei erfolgt die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages in Höhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen. Sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dieser Anpassung an die Lebenshaltungskosten entgegensteht, wird mit dem Betriebsrat über die Möglichkeit einer Anpassung und gegebenenfalls deren Umfang verhandelt. Bei der ersten Anpassung zum 1. Juli 1982 bleibt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bis zum 31. Dezember 1980 unberücksichtigt. Sollten in einem Anpassungszeitraum die Lebenshaltungskosten höher steigen als die Tarifbezüge, so erfolgt höchstens eine Anpassung an die Entwicklung dieser Tarifbezüge.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles wird im Rahmen von § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Anpassung der laufenden Leistungen geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden.
…“
-
In den RL 1980 heißt es ua.:
-
„§ 10
Höhe der Alters- und Invalidenrente
Bei Ausscheiden aus der Firma altershalber (§ 11) bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 12) errechnet sich die Höhe der monatlichen Rente nach der Anzahl der vom Betriebsangehörigen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahre (§ 8) und beträgt pro anrechnungsfähiges Dienstjahr
DM 7,00
(Grund-Steigerungsbetrag),
…
§ 22
Anpassung
Die Geschäftsleitung der Firma wird mit dem Vorstand des Vereins und dem Betriebsrat der Firma alljährlich im Monat Juni, erstmals im Juni 1982, eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages (§ 10, z.Z. DM 7,-) mit Wirkung zum 1. Juli festsetzen. Dabei erfolgt die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages in Höhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen. Sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dieser Anpassung an die Lebenshaltungskosten entgegensteht, wird mit Vorstand und Betriebsrat über die Möglichkeit einer Anpassung und gegebenenfalls deren Umfang verhandelt. Bei der ersten Anpassung zum 1. Juli 1982 bleibt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bis zum 31. Dezember 1980 unberücksichtigt. Sollten in einem Anpassungszeitraum die Lebenshaltungskosten höher steigen als die Tarifbezüge, so erfolgt höchstens eine Anpassung an die Entwicklung dieser Tarifbezüge.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles wird im Rahmen von § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Anpassung der laufenden Leistungen geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden.
…“
- 5
-
Im Jahr 2003 betrug der Grund-Steigerungsbetrag 4,62 Euro. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 fanden Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages statt. Eine Anpassung unterblieb.
- 6
-
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 wandte sich die Arbeitgeberin unter dem Betreff „Grundsteigerungsbedarf - Ausgangssituation für Diskussion am 24.07.2007“ an den Betriebsrat und teilte ihm mit, dass das Unternehmen nach Verlusten in den Jahren 2002 iHv. 17,4 Mio. Euro, 2003 iHv. 9,549 Mio. Euro, 2004 iHv. 1,992 Mio. Euro und 2005 iHv. 5,242 Mio. Euro, im Jahr 2006 wiederum einen Jahresfehlbetrag iHv. 7,4 Mio. Euro habe hinnehmen müssen. Die Eigenkapitalrendite habe in den Jahren 2002 minus 8,33 %, 2003 minus 24 %, 2004 minus 4 %, 2005 minus 15,8 % und 2006 minus 28,4 % betragen. Die Halbjahreszahlen für das Jahr 2007 belegten nach wie vor einen erheblichen Eigenkapitalverzehr. Der Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA) habe sich auf minus 1,0 Mio. Euro, der Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) habe sich auf minus 5,6 Mio. Euro belaufen. Der Gewinn vor Steuern (EBT) habe minus 5,3 Mio. Euro betragen. Im maßgeblichen Anpassungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 hätten sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes um 1,8 % und die tariflichen Vergütungen im Mittelwert um 3,4 % erhöht. Damit sei der Grund-Steigerungsbetrag grundsätzlich um 1,8 % anzuheben. Eine solche Erhöhung führe jedoch zu einer zusätzlichen Pensionsrückstellung von etwa 270.000,00 Euro. In gleicher Höhe würde das Ergebnis belastet.
- 7
-
Unter dem 25. Juli 2007 erstellte die Arbeitgeberin ein Besprechungsprotokoll über die Besprechung vom 24. Juli 2007 und übermittelte dieses dem Betriebsrat. Ausweislich des Besprechungsprotokolls hatten an der Besprechung am 24. Juli 2007 die Herren H, K, R und S teilgenommen.
-
Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wandte sich die Arbeitgeberin erneut an den Betriebsrat und teilte diesem mit:
-
„…
Die Geschäftsführung hat nochmals auf Grundlage der Ergebnisse dieses Gespräches über die Möglichkeiten der Erhöhung des Grundsteigerungsbetrages beraten und alle wirtschaftlichen Möglichkeiten geprüft.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Erhöhung des Grundsteigerungsbetrages 2007 um 1,8 % aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht möglich ist, da dadurch die Ergebniszahlen weiter verschlechtert und der Eigenkapitalverzehr erhöht würde.
Die Ergebnisverschlechterung ist für die Geschäftsführung nicht hinnehmbar.
Aufgrund des guten Auftragseingangs und der damit verbundenen hohen Arbeitsbelastung möchte die Geschäftsführung als Anerkennung an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter andererseits aber dennoch eine Erhöhung des Grundsteigerungsbetrages vornehmen.
Wir haben daher entschieden, den Grundsteigerungsbetrag ab 2007 um 0,9 % oder 0,04 Euro auf
4,66 €
(vier EURO und sechsundsechzig Cent)
festzusetzen.
…“
- 9
-
Entsprechend dieser Ankündigung hob die Arbeitgeberin den Grund-Steigerungsbetrag 2007 um 0,9 % auf 4,66 Euro an. Im Jahr 2008 erfolgte nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat eine Anpassung um 2,8 % auf 4,79 Euro.
- 10
-
Die Arbeitgeberin war - nach Angaben des Betriebsrats in den Jahren 2003 oder 2004, nach Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2005 - von einem Finanzinvestor erworben worden. Dieser hatte den Erwerb zu einem geringen Teil mit Eigenkapital und zu einem erheblichen Teil mit Fremdkapital vorgenommen.
- 11
-
Mit dem am 23. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin - gestützt auf § 18 VO 1980 - die Festsetzung eines höheren Grund-Steigerungsbetrages für die Jahre 2004 bis 2008 verlangt. Hilfsweise hat er geltend gemacht, die von der Arbeitgeberin in den Jahren 2004 bis 2008 vorgenommenen Festsetzungen seien nach § 22 RL 1980 „unwirksam“ und die Arbeitgeberin sei verpflichtet, über die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemeinsam mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins neu zu entscheiden.
- 12
-
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Arbeitgeberin über die (Nicht-)Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages in den Jahren 2004 bis 2008 sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Der Vorstand des Unterstützungsvereins sei nicht förmlich beteiligt worden. Es habe auch keine Einigung mit dem Betriebsrat über die jeweilige Anpassung bzw. Nichtanpassung des Grund-Steigerungsbetrages gegeben. Damit habe die Arbeitgeberin gegen § 18 VO 1980 und gegen § 22 RL 1980 verstoßen. Nach diesen Regelungen könne eine Entscheidung über die Anpassung oder Nichtanpassung des Grund-Steigerungsbetrages nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeberin, Betriebsrat und Vorstand des Unterstützungsvereins getroffen werden. Damit liege die Entscheidungskompetenz letztlich bei der betrieblichen Einigungsstelle. Die Entscheidungen der Arbeitgeberin über die Anpassung bzw. Nichtanpassung des Grund-Steigerungsbetrages in den Jahren 2004 bis 2008 seien auch aus materiellen Gründen unwirksam. Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin habe einer Anpassung nicht entgegengestanden. Nach § 18 VO 1980 und § 22 RL 1980 sei der Grund-Steigerungsbetrag grundsätzlich an den Kaufkraftverlust anzupassen. Nur im Ausnahmefall könne eine Anpassung unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin entgegenstehe. Als Ausnahmetatbestand sei die Bestimmung eng auszulegen. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes seien nur erfüllt, wenn ernsthafte wirtschaftliche Probleme bestünden. Zwar habe es ausweislich der nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüsse der Arbeitgeberin in den Jahren 2004 bis 2008 Verluste gegeben. Maßgeblich seien jedoch die Rechnungslegungsregeln der IFRS. Danach seien durchweg positive Ergebnisse erzielt worden. Aber auch nach den Rechnungslegungsregeln des HGB habe die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin - mit Ausnahme des Jahres 2006 - eine Anpassung zugelassen. Die jeweiligen Jahresergebnisse seien um die Abschreibungen auf den Goodwill gewinnsteigernd zu bereinigen. Zudem müsse die Eigenkapitalverzinsung anders berechnet werden. Der Investor habe den Erwerb der Beklagten nur zu einem geringen Teil mit Eigenkapital und zu einem erheblichen Teil mit Fremdkapital finanziert, weshalb zunächst die gesamte Verzinsung für das Fremdkapital habe erwirtschaftet werden müssen. Dies müsse ebenso Berücksichtigung finden wie die Tatsache, dass infolge der Schließung des Versorgungswerks in Zukunft niedrigere Rückstellungen zu bilden seien. Deshalb sei der Grund-Steigerungsbetrag ab dem 1. Juli 2004 um 1,8 % auf 4,70 Euro, ab dem 1. Juli 2005 um 1,3 % auf 4,76 Euro, ab dem 1. Juli 2006 um 1,9 % auf 4,85 Euro, ab dem 1. Juli 2007 um 1,9 % auf 4,95 Euro und ab dem 1. Juli 2008 um 3,3 % auf 5,11 Euro anzuheben.
-
Der Betriebsrat hat in erster Instanz beantragt:
-
1.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2004 auf 4,70 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a)
Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2004 unwirksam ist.
b)
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2004 neu zu entscheiden.
2.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2005 auf 4,76 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a)
Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2005 unwirksam ist.
b)
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2005 neu zu entscheiden.
3.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2006 auf 4,85 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a)
Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2006 unwirksam ist.
b)
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2006 neu zu entscheiden.
4.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2007 auf 4,95 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a)
Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2007 unwirksam ist.
b)
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2007 neu zu entscheiden.
5.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 auf 5,11 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a)
Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2008 unwirksam ist.
b)
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2008 neu zu entscheiden.
- 14
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
- 15
-
Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 VO 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 auf 4,81 Euro festzusetzen. Im Übrigen hat es die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine in erster Instanz gestellten Anträge insoweit weiter, als ihnen durch das Arbeitsgericht nicht entsprochen wurde. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
- 16
-
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.
- 17
-
I. Soweit der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde seinen Antrag zu 5. in dem Umfang weiter verfolgt, in dem er vor dem Arbeitsgericht unterlegen ist, ist seine Rechtsbeschwerde unzulässig. Der Betriebsrat wird insoweit durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht beschwert. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen Antrag nicht entschieden. Da der Betriebsrat weder eine Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts nach § 320 ZPO, noch eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 ZPO beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit dieses Antrages entfallen.
- 18
-
1. Das Landesarbeitsgericht hat über den vom Betriebsrat auch in zweiter Instanz im Umfang seines erstinstanzlichen Unterliegens noch weiter verfolgten Antrag zu 5. nicht entschieden. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter B II 3 a der Gründe des angefochtenen Beschlusses, wonach die positive wirtschaftliche Tendenz der Arbeitgeberin, die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz 2007 zum Ausdruck komme, bei der Anpassungsentscheidung zum 1. Juli 2008 entsprechend stärker in die Prognose einzubringen sei, stellen keine Entscheidung über den Antrag zu 5. dar. Sie sind nur ein Begründungselement dafür, dass es für die zum 1. Juli 2007 zu treffende Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zum Ende des Geschäftsjahres 2007 nicht ankam. Der Antrag zu 5. ist zudem bei der Darstellung des „Sachverhalts“ in dem angefochtenen Beschluss weder unter den Anträgen erster Instanz noch unter den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen aufgeführt. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Betriebsrat in erster Instanz gestellten Anträge im Tatbestand seines Beschlusses vielmehr mit der einleitenden Bemerkung „Der Betriebsrat hat - soweit für die Beschwerde noch relevant - beantragt“ wiedergegeben. Es ist damit erkennbar - zu Unrecht - davon ausgegangen, dass der in erster Instanz gestellte Antrag zu 5. im Beschwerdeverfahren nicht mehr zur Entscheidung anstehen sollte.
- 19
-
2. Da der Betriebsrat weder die Berichtigung des Tatbestandes noch die Ergänzung des Beschlusses beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit des Antrages entfallen und der Betriebsrat ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht beschwert.
- 20
-
a) Hat das Gericht einen Antrag übergangen, ist die Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Der Antrag ist nach § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständig abgesetzten Urteils zu stellen. Wurde der übergangene Antrag auch nicht in den Tatbestand der vollständigen Entscheidung aufgenommen, muss einer Ergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO vorangehen. Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestandes ist sodann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Ergänzung zu beantragen. Die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beginnt in diesem Fall mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Mit dem ungenutzten Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die Rechtshängigkeit des Antrages. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls in der zweiten Instanz durch Antragserweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs dort noch anhängig ist. In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche bzw. die Anspruchserweiterung ausgeschlossen, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO(vgl. Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 321 Rn. 25). Dies gilt nach § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG auch für die Rechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
- 21
-
b) Danach fehlt es hinsichtlich des vom Betriebsrat weiter verfolgten Antrages zu 5., soweit er mit ihm erstinstanzlich unterlegen ist, an der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderlichen Beschwer. Der Betriebsrat hat weder die Berichtigung des Tatbestandes noch die Ergänzung des Beschlusses beantragt. Damit ist die Rechtshängigkeit dieses Antrages entfallen.
- 22
-
II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
- 23
-
1. Die Anträge sind zulässig, sie bedürfen jedoch der Auslegung.
- 24
-
a) Bei den Hilfsanträgen zu 1. a), 2. a), 3. a) und 4. a) handelt es sich nicht um eigenständige Feststellungsanträge iSd. § 256 ZPO. Die „Unwirksamkeit“ der Festsetzung der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 RL 1980 zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO, sondern lediglich eine Vorfrage für die mit den Hilfsanträgen zu 1. b), 2. b), 3. b) und 4. b) zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, über die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e. V. und dem Betriebsrat zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen neu zu entscheiden. Die Hilfsanträge zu 1. a), 2. a), 3. a) und 4. a) sind daher Teil der Hilfsanträge zu 1. b), 2. b), 3. b) und 4. b). In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht die Anträge ausgelegt. Der Betriebsrat ist dem weder in der Rechtsbeschwerdebegründung noch - nach ausdrücklichem Hinweis des Senats - im Termin zur Anhörung entgegengetreten.
- 25
-
b) Der Betriebsrat besitzt die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis.
- 26
-
aa) Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens eigene Rechte geltend macht und die behauptete Rechtsposition möglich erscheint. Ihr Erfordernis will lediglich sog. Popularklagen ausschließen. Die Gerichte sollen zur Feststellung oder Durchsetzung eines bestimmten Rechts nicht ohne eigene Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Anspruch genommen werden können. Die erforderliche Betroffenheit ist gegeben, wenn sich der Antragsteller eigener Rechte berühmt und deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 20, BAGE 128, 92).
- 27
-
bb) Im Hinblick auf die jeweiligen Hauptanträge folgt die Antragsbefugnis des Betriebsrats bereits daraus, dass er die Durchführung der VO 1980 begehrt und als Partner der Betriebsvereinbarung Inhaber des Durchführungsanspruchs ist. Im Hinblick auf die Hilfsanträge ist der Betriebsrat ebenfalls antragsbefugt. Er beruft sich auf § 22 RL 1980, wonach die Geschäftsleitung der Firma mit dem Vorstand des Vereins und dem Betriebsrat der Firma alljährlich im Monat Juni eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit Wirkung zum 1. Juli festsetzt. Damit behauptet er eine Verletzung einer eigenen Rechtsposition durch die von der Arbeitgeberin allein vorgenommene Festsetzung des Grund-Steigerungsbetrages.
- 28
-
2. Die Anträge sind unbegründet.
- 29
-
a) Der Betriebsrat hat nach § 18 VO 1980 keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin den Grund-Steigerungsbetrag für die Jahre 2004 bis 2007 an den in den jeweiligen Prüfungszeiträumen eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die Arbeitgeberin konnte eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages ablehnen, weil ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegenstand.
- 30
-
aa) Nach § 18 VO 1980 setzt die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat alljährlich im Juni mit Wirkung zum 1. Juli eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages fest. Dabei hat die Anpassung in Höhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, dh. nunmehr nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, zu erfolgen. Sofern in einem Prüfungszeitraum die Lebenshaltungskosten stärker ansteigen als die Tarifbezüge, erfolgt höchstens eine Anpassung an die Tarifbezüge. Steht die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin einer Anpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten entgegen, so muss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat verhandeln. Verhandlungsgegenstand ist die Möglichkeit, dh. das „Ob“ einer Anpassung, und gegebenenfalls deren Umfang. Der Betriebsrat kann keine Anpassung entgegen den objektiven wirtschaftlichen Verhältnissen erzwingen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 354 zu einer gleichlautenden Bestimmung einer anderen Versorgungsordnung). Damit kann die Arbeitgeberin eine Anpassung verweigern, wenn ihre wirtschaftliche Lage entgegensteht.
- 31
-
bb) Der Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ ist in demselben Sinn zu verstehen wie der gleichlautende Begriff in § 16 BetrAVG. Dies ergibt die Auslegung von § 18 VO 1980 nach seinem Wortlaut, der Systematik und seinem Zweck.
- 32
-
Die VO 1980 hat den in § 16 BetrAVG enthaltenen Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ wörtlich übernommen und sich damit eines Begriffs bedient, der im Rahmen der Anpassungsprüfung des § 16 BetrAVG eine spezifische Bedeutung hat. Zudem haben sich die Betriebspartner in § 18 Abs. 1 VO 1980 - wie auch die Überschrift belegt - über eine „Anpassung“ des Grund-Steigerungsbetrages an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, begrenzt durch die Lohnentwicklung, verständigt und sich auch insoweit an § 16 BetrAVG orientiert. Nach § 18 Abs. 2 VO 1980 wird nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung der laufenden Leistungen im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden. Dies verdeutlicht, dass § 18 Abs. 1 VO 1980 für die Anwartschaftsphase dasselbe Ziel verfolgt wie § 16 BetrAVG für die Rentenbezugsphase: Während § 16 BetrAVG eine Auszehrung der Betriebsrenten durch den Kaufkraftverlust in der Rentenbezugsphase verhindern soll, sollen die Versorgungsberechtigten nach § 18 Abs. 1 VO 1980 bereits vor einer Auszehrung ihrer Anwartschaften geschützt werden.
- 33
-
Zwar stimmt der in § 18 Abs. 1 VO 1980 festgelegte Anpassungsmechanismus nicht vollständig mit dem des § 16 BetrAVG überein, weil er anders als § 16 BetrAVG eine jährliche Neufestsetzung des Grund-Steigerungsbetrages und, da sich der maßgebliche Prüfungszeitraum auf das dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag vorangehende Jahr beschränkt, keine nachholende Anpassung vorsieht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ in demselben Sinne zu verstehen ist wie der gleichlautende Begriff in § 16 BetrAVG. Die Betriebspartner haben die Abweichung von § 16 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungstermin und den Prüfungszeitraum in § 18 Abs. 1 VO 1980 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf den Begriff der wirtschaftlichen Lage fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt für ein von § 16 BetrAVG abweichendes Begriffsverständnis(vgl. hierzu auch BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 354).
- 34
-
cc) Nach § 16 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).
- 35
-
Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).
- 36
-
Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1).
- 37
-
Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt in jedem Fall dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Im Übrigen sind generell wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72, aaO; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).
- 38
-
dd) Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS, sondern die nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten (Jahres-)Abschlüsse maßgeblich. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die die Betriebspartner mit der Verwendung des Begriffs der „wirtschaftlichen Lage“ iSd. § 16 BetrAVG zugleich in Bezug genommen haben. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen formuliert hat, dass die Eigenkapitalverzinsung „ausgehend“ von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen ist (vgl. 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38)und dass die handelsrechtlichen Abschlüsse einen geeigneten „Einstieg“ in die Prüfung liefern (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37), folgt hieraus nicht, dass nach anderen Rechnungslegungsregeln erstellte Jahresabschlüsse ebenfalls eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden können. Ausgangspunkt für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung sind vielmehr stets die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse.
- 39
-
Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen gewährleistet. Diese müssen nach § 243 Abs. 1 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt werden. Hierzu gehören nicht nur die in § 243 Abs. 2(Klarheit und Übersichtlichkeit), § 246(Vollständigkeit, Verrechnungsverbot), § 252(Allgemeine Bewertungsgrundsätze), § 253(Zugangs- und Folgebewertung) und § 308 HGB(Einheitliche Bewertung) ausdrücklich niedergelegten Rechnungslegungsprinzipien, sondern auch die unkodifizierten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, zB der Grundsatz der Wahrheit, der Grundsatz der Redlichkeit im Sinne des „true and fair view“, der Grundsatz der Richtigkeit und der Grundsatz der Willkürfreiheit (MünchKommHGB/Ballwieser 2. Aufl. § 243 Rn. 12). Für Kapitalgesellschaften bestimmt § 264 Abs. 2 HGB sogar ausdrücklich, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat. Entsprechend definiert § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB die Zielsetzung des Konzernabschlusses.
- 40
-
Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern (MünchKommHGB/Ballwieser § 243 Rn. 93 f.) und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die IFRS grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (MünchKommHGB/Ballwieser § 264 Rn. 18), weshalb die handelsrechtlichen Abschlüsse auch einen unter den Shareholdern verteilbaren Gewinn und eine Wertschöpfung ausweisen, wobei nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nur Gewinne berücksichtigt werden dürfen, die am Abschlussstichtag realisiert sind.
- 41
-
ee) Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).
- 42
-
(1) Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).
- 43
-
(2) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.
- 44
-
Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 36, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Arbeitsrecht Stand Juni 2011 § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).
- 45
-
Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. Thoms-Meyer/Veit FS Höfer S. 275 ff., 289; BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).
- 46
-
ff) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin einer Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 entgegen.
- 47
-
(1) Die Arbeitgeberin hatte nach den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen in den Jahren 2003 bis 2006 durchweg Jahresfehlbeträge erwirtschaftet und damit keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.
- 48
-
Im Jahr 2003 hatte sie unstreitig keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Die von der P Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschlüsse der Arbeitgeberin für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006, die vom Betriebsrat nicht angegriffen wurden, belegen, dass die Arbeitgeberin auch in den Jahren 2004 bis 2006 mangels hinreichender Eigenkapitalverzinsung eine Anhebung des Grund-Steigerungsbetrages ablehnen durfte. Im Jahr 2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Arbeitgeberin ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.689.000,00 Euro aus. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 10.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 293.000,00 Euro betrug der Jahresfehlbetrag 1.992.000,00 Euro. Das Eigenkapital der Arbeitgeberin belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2003 auf 40.472.000,00 Euro, am Schluss des Geschäftsjahres 2004 betrug es 38.480.000,00 Euro. Für das Jahr 2005 ergibt die Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 4.898.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 60.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 284.000,00 Euro belief sich der Jahresfehlbetrag auf 5.242.000,00 Euro. Zum Schluss des Geschäftsjahres 2005 belief sich das Eigenkapital der Arbeitgeberin auf 33.238.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Arbeitgeberin ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 6.096.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 121.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 258.000,00 Euro betrug der Jahresfehlbetrag 6.475.000,00 Euro. Das Eigenkapital sank im Geschäftsjahr 2006 von 33.238.000,00 Euro am Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 3.084.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2006. Demnach belief sich das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag im Jahr 2004 auf minus 1.982.000,00 Euro, im Jahr 2005 auf minus 5.182.000,00 Euro und im Jahr 2006 auf minus 6.354.000,00 Euro.
- 49
-
Die Arbeitgeberin war daher nicht verpflichtet, den Grund-Steigerungsbetrag zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 anzupassen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Investor den Kauf der Arbeitgeberin nur in geringem Umfang mit Eigenkapital und in erheblichem Umfang mit Fremdkapital finanziert hatte, so dass in erheblichem Umfang Zinsen für das Fremdkapital aufzuwenden waren. Zu ermitteln ist die tatsächliche Eigenkapitalverzinsung und nicht eine fiktive, die sich ergeben hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. § 16 BetrAVG - und ihm folgend § 18 VO 1980 - knüpfen an die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an und bezwecken keine Korrektur unternehmerischer Entscheidungen. Ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegensteht, kann deshalb nur anhand der in den Abschlüssen ausgewiesenen und um die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen bereinigten Positionen beurteilt werden.
- 50
-
Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die jeweils erzielten Betriebsergebnisse nicht um die jährlichen Abschreibungen auf den Goodwill zu erhöhen. § 255 Abs. 4 HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung (aF) sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Abschreibung auf den Goodwill vor. Nach § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB aF kann die Abschreibung auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der Goodwill voraussichtlich genutzt wird. Steuerrechtlich beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Goodwill 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dass diese Vorgaben nicht beachtet wurden, hat der Betriebsrat nicht geltend gemacht.
- 51
-
(2) Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin stand auch einer Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages zum 1. Juli 2007 entgegen.
- 52
-
Die Arbeitgeberin hatte in den vorangegangenen Jahren stets ein negatives Jahresergebnis erzielt. Auch die von ihr dem Betriebsrat mitgeteilten Halbjahreszahlen für das Jahr 2007, die vom Betriebsrat nicht angegriffen wurden, weisen ein negatives Ergebnis, nämlich einen Gewinn vor Steuern (EBT) iHv. minus 5,3 Mio. Euro aus.
- 53
-
Zwar konnte die Arbeitgeberin im Jahr 2007 letztlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 7.674.000,00 Euro verzeichnen. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 1.088.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 351.000,00 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 6.235.000,00 Euro und damit ein Jahresüberschuss vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 7.323.000,00 Euro. Zudem war das Eigenkapital der Arbeitgeberin im Geschäftsjahr 2007 von 3.084.000,00 Euro am Schluss des Geschäftsjahres 2006 auf 9.319.000,00 Euro am Schluss des Geschäftsjahres 2007 angestiegen.
- 54
-
Dies ändert aber nichts daran, dass ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages auch zum 1. Juli 2007 entgegenstand. Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).
- 55
-
Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 bereits absehbar war, dass das Geschäftsjahr 2007 mit einem positiven Ergebnis würde abgeschlossen werden können. Für eine derartige gute Prognose gab es zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 vor dem Hintergrund der schlechten Ergebnisse der Vorjahre auch keine Anhaltspunkte. Auf das positive Betriebsergebnis im Jahr 2009, auf das sich der Betriebsrat berufen hat, kommt es daher ebenfalls nicht an. Der Hinweis des Betriebsrats darauf, dass in Zukunft wegen der Schließung des Versorgungswerks mit geringeren Rückstellungen für die Pensionsverbindlichkeiten zu rechnen sei, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass es der Arbeitgeberin trotz ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage zumutbar war, den Grund-Steigerungsbetrag in den Jahren 2003 bis 2007 anzuheben.
- 56
-
b) Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, über eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e. V. und dem Betriebsrat neu zu entscheiden.
-
Die RL 1980, die die in der VO 1980 vom Betriebsrat und der Arbeitgeberin getroffenen Regelungen auf der Ebene der Unterstützungskasse umsetzen, sehen in § 22 - ebenso wie § 18 VO 1980 - zwar vor, dass die Geschäftsleitung der Firma mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins und dem Betriebsrat alljährlich im Monat Juni eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit Wirkung zum 1. Juli festsetzt. Diese Regelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin der Anpassung nicht entgegensteht. Andernfalls trifft die Arbeitgeberin lediglich eine Verhandlungspflicht. Hierdurch soll dem Betriebsrat und dem Vorstand des Unterstützungsvereins die Möglichkeit gegeben werden, mit der Arbeitgeberin darüber zu verhandeln, ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund besonderer Umstände eine Anpassung trotz entgegenstehender wirtschaftlicher Lage erfolgen kann. Dieser Verhandlungspflicht ist die Arbeitgeberin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nachgekommen. Dem ist der Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Danach stand es im Ermessen der Arbeitgeberin, die Anpassung zu unterlassen oder eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages ohne Bindung an den in § 22 RL 1980 und § 18 VO 1980 näher definierten Anpassungsbedarf vorzunehmen.
-
Gräfl
Schlewing
Spinner
Schmidt
Schepers
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache (Anträge Nr. III und IV, vormals Nr. 2 und 3) für erledigt erklärt wurde. Insoweit wird Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 2014 (betreffend Az.: AN 8 P 13.1050), berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2014, für wirkungslos erklärt.
II.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
-
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. September 2010 - 2 TaBV 11/10 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben.
-
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird Ziff. 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 18. November 2009 - 7 BV 173/09 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
-
a) Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, gegenüber Beschäftigten, die nach Schicht- und Dienstplänen arbeiten, anzuordnen oder zu dulden, dass diese eine Arbeitsleistung in den dort vorgesehenen Pausenzeiten erbringen.
-
b) Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziff. 2 a ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Anordnung oder Duldung von Arbeit während der Pausenzeiten verlangen kann.
- 2
-
Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftverkehrsunternehmen. Antragsteller ist der bei ihr am Flughafen K für das Bodenpersonal gebildete Betriebsrat.
- 3
-
Nach § 10 des für das Bodenpersonal der Arbeitgeberin geltenden Manteltarifvertrags Nr. 14 ist den Arbeitnehmern bei einer täglichen Arbeitszeit von über 4,5 Stunden eine Pause von mindestens 20 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. In der bei der Arbeitgeberin geltenden „Betriebsvereinbarung Pausen“ vom 7. Mai 2002 ist bestimmt, dass die Pausenzeiten im Voraus in Dienst- und Schichtplänen festgelegt werden müssen. Diese werden von der Arbeitgeberin unter Beteiligung des Betriebsrats aufgestellt.
- 4
-
In der Vergangenheit kam es in mindestens 36 Fällen dazu, dass Mitarbeiter die vorgesehenen Pausen nicht einhalten konnten, sondern während dieser Zeit arbeiten mussten. Die Ruhepause entfiel vollständig und wurde auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt gewährt. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat hierüber jeweils nachträglich durch sog. „Überstundenmitteilungen“. Nachdem der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangte sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die festgelegten Pausen in Anspruch nehmen können, wies diese ihre Beschäftigten an, die Pausenzeiten einzuhalten. Zudem stellte sie einen weiteren Mitarbeiter in dem Tätigkeitsbereich ein, in dem überwiegend die Pausenzeiten nicht eingehalten wurden. Auch nach diesen Maßnahmen gab es weitere Fälle, in denen Beschäftigte während der festgelegten Pausenzeiten auf Anordnung oder mit Duldung der Arbeitgeberin arbeiteten.
-
Der Betriebsrat hat von der Arbeitgeberin verlangt, die Anordnung oder Duldung von Arbeit während der Pausenzeiten zu unterlassen. Er hat zuletzt beantragt,
-
1.
der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, Überstunden anzuordnen oder zu dulden, die dadurch entstehen, dass die Mitarbeiter/innen, die nach Schicht- und Dienstplänen arbeiten, die dort vorgesehene Pause nicht in Anspruch nehmen, sondern durcharbeiten;
2.
der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen;
3.
hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle Überstunden anzuordnen oder zu dulden, die dadurch entstehen, dass die Mitarbeiter/innen, die nach Schicht- und Dienstplänen arbeiten, die dort vorgesehene Pause nicht in Anspruch nehmen, sondern durcharbeiten.
- 6
-
Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, ein Großteil der Fälle, in denen in den Pausen gearbeitet worden sei, habe darauf beruht, dass die Tätigkeit der im Herbst 2008 eingeführten Personaldisponenten zeitaufwendiger gewesen sei als geplant. Dem habe sie zwischenzeitlich durch den Einsatz eines weiteren Mitarbeiters Rechnung getragen. Die Nichteinhaltung von Pausenzeiten in anderen Bereichen sei auf den zeitweise außergewöhnlich hohen Krankenstand zurückzuführen.
- 7
-
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen und ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro angedroht; das Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 8
-
B. Die Rechtsbeschwerde ist überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen. Die Androhung von Ordnungsgeld ist allerdings auf 10.000,00 Euro zu begrenzen.
- 9
-
I. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG und den Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Damit macht er eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen geltend. Ob die Rechte tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit.
- 10
-
II. Der Antrag zu 1) ist zulässig. Er bedarf allerdings der Auslegung.
- 11
-
1. Wie der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm trotz der missverständlichen Formulierung nicht darum, bei der Anordnung von Arbeit während der festgelegten Pausenzeiten mitzubestimmen. Ein solches Verlangen wäre auch offensichtlich rechtswidrig, weil aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 4 ArbZG und der Tarifregelung in § 10 MTV die festgelegten Pausen zu gewähren sind und demzufolge die Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitspflichten treffen. Das Begehren des Betriebsrats ist auch nicht auf eine Verschiebung des Arbeitszeitendes oder der Pause auf einen späteren Zeitpunkt innerhalb einer Schicht gerichtet. Seinem gesamten Vorbringen ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass es ihm allein darum geht zu verhindern, dass die Arbeitgeberin während der in den gemeinsam aufgestellten Dienstplänen festgelegten Pausenzeiten Arbeit anordnet oder Arbeitsleistungen duldend entgegennimmt.
- 12
-
2. So verstanden ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird. Sie soll die im Dienstplan vorgesehenen Pausenzeiten einhalten und es unterlassen, während dieser Zeiten Arbeit anzuordnen oder entgegenzunehmen. Die Arbeitgeberin hat die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern. Eine nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen kann und muss im Erkenntnisverfahren nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache der Arbeitgeberin, die nach den konkreten Umständen erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B IV 1 b der Gründe, BAGE 110, 252).
- 13
-
III. Der Antrag zu 1) ist begründet.
- 14
-
1. Der Betriebsrat kann nach § 23 Abs. 3 BetrVG von der Arbeitgeberin verlangen, es zu unterlassen, während der in den Dienstplänen festgelegten Pausenzeiten für die betreffenden Mitarbeiter Arbeit anzuordnen oder Arbeitsleistungen entgegenzunehmen.
- 15
-
a) Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28, BAGE 133, 75). Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn er mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (vgl. BAG 18. August 2009 -1 ABR 47/08 - Rn. 36, BAGE 131, 342). Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B IV 2 b cc der Gründe, BAGE 110, 252). Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet (Fitting BetrVG 25. Aufl. § 23 Rn. 65). Die Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 51).
- 16
-
b) Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, dass die Arbeitgeberin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unter Beteiligung des Betriebsrats Dienstpläne aufgestellt hat, in denen die Pausenzeiten für die einzelnen Mitarbeiter geregelt sind. Die Einhaltung dieser Dienstpläne ist eine Verpflichtung iSd. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, weil sie ihre Grundlage im Betriebsverfassungsgesetz hat. Die Arbeitgeberin hat die mit dem Betriebsrat vereinbarten Dienstpläne einseitig geändert, indem sie wiederholt die festgelegten Pausenzeiten aufgehoben und die betreffenden Mitarbeiter angewiesen hat, in dieser Zeit zu arbeiten, oder die von diesen in den Pausen erbrachte Arbeitsleistung duldend entgegengenommen hat. Die hierin liegende Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten ist grob. Die Arbeitgeberin war offensichtlich nicht befugt, die festgelegten Pausenzeiten einseitig aufzuheben. Die Vielzahl der Pflichtverletzungen in der Vergangenheit begründet dabei zugleich die Wiederholungsgefahr für die Zukunft. Diese ist weder durch die getroffenen Anweisungen noch durch die erfolgte Einstellung weiterer Mitarbeiter ausgeschlossen. Dagegen spricht bereits, dass es auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung in der Zeit von Februar bis April 2010 mindestens fünf Fälle gab, in denen die festgelegten Pausenzeiten nicht eingehalten worden sind.
- 17
-
2. Der Arbeitgeberin war für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen. Die weitergehende Ordnungsgeldandrohung im Beschluss des Arbeitsgerichts lässt die sich aus dieser Vorschrift ergebende Höchstgrenze außer Betracht (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B V der Gründe, BAGE 110, 252).
-
3. Der Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, nachdem der Hauptantrag erfolgreich war.
-
Schmidt
Koch
Linck
Hayen
Hann
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache (Anträge Nr. III und IV, vormals Nr. 2 und 3) für erledigt erklärt wurde. Insoweit wird Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 2014 (betreffend Az.: AN 8 P 13.1050), berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2014, für wirkungslos erklärt.
II.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.
(1) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. In den Fällen des § 78 Absatz 5 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.
(4) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
(5) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2008 - 3 TaBV 11/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung eines Konzernsozialplans.
- 2
-
Die Arbeitgeberin betreibt eine Geschäftsbank mit einem bundesweiten Filialnetz. Antragsteller ist der in der Filiale L gebildete Betriebsrat.
- 3
-
Als Folge konzernweiter Umstrukturierungen vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat am 18. Oktober 2006 einen Sozialplan. Darin ist ua. bestimmt, dass die Arbeitgeberin Änderungskündigungen auf zumutbare Arbeitsplätze aussprechen kann, ohne zur Leistung einer Abfindung verpflichtet zu sein. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist nach den Regelungen des Sozialplans gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern schriftlich zusagt, ihnen zu ihrem neuen Tarifgehalt eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den bisherigen Bezügen und der Vergütung in der neuen Tarifgruppe zu zahlen.
- 4
-
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, der Begriff „bisherige Bezüge“ erfasse sämtliche Vergütungsbestandteile und daher auch befristete Ausgleichszulagen, welche die Arbeitgeberin einzelnen Mitarbeitern aufgrund eines im Jahre 2002 vereinbarten Sozialplans zu zahlen habe. Die Arbeitgeberin habe den Konzernsozialplan mit diesem Inhalt durchzuführen.
-
Der Betriebsrat hat in der Rechtsbeschwerde beantragt
-
festzustellen, dass der Begriff der „bisherigen Bezüge“ iSv. § 3 Abs. 2 lit. b des Sozialplans zu den Auswirkungen des Projekts „Retail Kreditgeschäft“ vom 18. Oktober 2006 iVm. § 8 Abs. 2 des Rationalisierungsschutzabkommens die sog. befristete dynamische Ausgleichszulage erfasst, die dem betroffenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzungsmaßnahme gewährt wird.
- 6
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
- 7
-
Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter.
- 8
-
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Durchführung des zwischen ihr und dem Konzernbetriebsrat abgeschlossenen Sozialplans.
- 9
-
I. An dem Beschlussverfahren ist gem. § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Betriebsrat nur die Arbeitgeberin beteiligt. Der Konzernbetriebsrat und die weiteren örtlichen Betriebsräte waren nicht anzuhören. Der Betriebsrat hat bereits im ersten Rechtszug und in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass er die beantragte Feststellung aus eigenem Recht zur Durchsetzung eines von ihm geltend gemachten eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruchs verlange. Die Rechtsstellung anderer Organe der Betriebsverfassung hat er dabei nicht in Frage gestellt.
- 10
-
II. Der Antrag ist zulässig.
- 11
-
1. Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.
- 12
-
a) Gegenstand des Antrags ist die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die vom Betriebsrat aufgeworfene Frage, mit welchem Inhalt der Konzernsozialplan durchzuführen ist, betrifft nach seinen Darlegungen eine Verpflichtung aus dem zwischen der Arbeitgeberin und ihm bestehenden Rechtsverhältnis, für dessen Inhalt die Auslegung des Konzernsozialplans lediglich eine Vorfrage darstellt. Daraus resultierende Meinungsverschiedenheiten können die Betriebsparteien grundsätzlich im Wege eines Feststellungsantrags im Beschlussverfahren klären lassen(vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 44 = EzA ZPO 2002 § 547 Nr. 2).
- 13
-
b) Der Betriebsrat hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung. Die Arbeitgeberin wendet den Konzernsozialplan weiterhin in anderer als der vom Betriebsrat für richtig gehaltenen Auslegung an.
- 14
-
2. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er hat geltend gemacht, selbst Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Nach seinem Vorbringen verfolgt er nicht die Individualinteressen einzelner Arbeitnehmer, sondern begehrt die Feststellung zur Durchsetzung eines von ihm geltend gemachten eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruchs.
- 15
-
III. Der Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Durchführung des Konzernsozialplans.
- 16
-
1. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, durch. Diese Vorschrift grenzt nicht nur die Kompetenzen der Betriebspartner zueinander ab, indem sie dem Arbeitgeber die alleinige Führung des Betriebs überlässt und einseitige Eingriffe des Betriebsrats in die Betriebsführung verbietet, sondern sie verpflichtet auch den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 54, 191). Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber aus der betreffenden Betriebsvereinbarung iVm. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch deren Durchführung im Betrieb verlangen(BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 60/04 - Rn. 30 mwN, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 65 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 5; Fitting 25. Aufl. § 77 Rn. 7; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 77 Rn. 24; ausf. Goebel Der betriebsverfassungsrechtliche Durchführungsanspruch gem. § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG, 2005, S. 17 ff.). Dies gilt gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gleichermaßen für Sozialpläne.
- 17
-
2. Der Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung aus eigenem Recht steht grundsätzlich dem Betriebsrat zu, der selbst Partei der Betriebsvereinbarung ist. Dieser hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber in der Betriebsvereinbarung Regelungen geschaffen, die gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gelten. Die mit dem Arbeitgeber erzielte Einigung über den Inhalt der Betriebsvereinbarung iVm. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestaltet das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien und verleiht dem Betriebsrat damit das Recht, von diesem die Durchführung gemeinsam vereinbarter Normen verlangen zu können.
- 18
-
3. Schließt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat in originärer Zuständigkeit(§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG) mit dem Arbeitgeber Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen, hat der nicht beteiligte örtliche Betriebsrat aus eigenem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung der Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung. Dieser besitzt in Bezug auf solche Betriebsvereinbarungen nicht die durch die Einigung auf einen bestimmten Norminhalt vermittelte Rechtsposition, die dazu berechtigt, vom Arbeitgeber als gemeinsamen Normgeber die Durchführung der vereinbarten Regelungen verlangen zu können.
- 19
-
Etwas anderes gilt, wenn die Betriebsvereinbarung einem nicht an deren Abschluss beteiligten Betriebsrat ausdrücklich eigene Rechte einräumt. Insoweit kann auch der durch eine Betriebsvereinbarung begünstigte Betriebsrat die Durchführung der entsprechenden Regelungen verlangen. Entsprechendes gilt bei einer Delegation der Regelungsbefugnis. Im Falle der Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG wird dieser rechtlich als Vertreter der beauftragenden Einzelbetriebsräte tätig und schließt für diese Einzelbetriebsvereinbarungen(vgl. Fitting § 50 Rn. 7). Demzufolge steht in den Fällen der Beauftragung nach § 50 Abs. 2 BetrVG auch der Durchführungsanspruch den beauftragenden örtlichen Betriebsräten zu(Goebel S. 167 f.). Wird der Konzernbetriebsrat gem. § 58 Abs. 2 BetrVG kraft Beauftragung tätig, handelt er als Vertreter des beauftragenden Gesamtbetriebsrats(Kreutz/Franzen § 58 Rn. 49). Mit der Beauftragung erhält der Konzernbetriebsrat lediglich die Befugnis, anstelle des Gesamtbetriebsrats tätig zu werden. Der Durchführungsanspruch steht daher diesem zu. Das gilt ebenso im Falle einer Delegation durch den Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 iVm. § 54 Abs. 2 BetrVG.
- 20
-
4. Fehlt es an einer Normsetzung unter Beteiligung des örtlichen Betriebsrats ist es auch nicht geboten, ihm zur Vermeidung einer Schutzlücke einen Durchführungsanspruch aus eigenem Recht zuzuerkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gestalten Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen die kollektive Ordnung der betreffenden Betriebe wie Einzelbetriebsvereinbarungen(18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 102, 356). Führt der Arbeitgeber eine vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat in originärer Zuständigkeit abgeschlossene Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung nicht durch, steht diesen Betriebsverfassungsorganen ein Durchführungsanspruch zu. Daneben kann der örtliche Betriebsrat die Einhaltung der durch diese Vereinbarungen gestalteten betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung nach § 23 Abs. 3 BetrVG erzwingen. Diese Vorschrift begründet in Fällen, in denen der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz grob verletzt, die Antragsbefugnis des Betriebsrats unabhängig von dessen materiellrechtlichen Positionen. Es besteht insoweit eine gesetzliche Prozessstandschaft des Betriebsrats. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dient dazu, ein gesetzmäßiges Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sicherzustellen(BAG 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 341).
- 21
-
5. Ein Durchführungsanspruch des Betriebsrats aus eigenem Recht ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus § 80 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zur Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften auffordern. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen(BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - zu B III der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 65). Aus der Aufgabe des Betriebsrats, die Einhaltung von Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer zu überwachen, folgen indes keine eigenen Durchführungsansprüche (BAG 20. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 81 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 19).
- 22
-
6. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann aus dem durch die Bildung des Betriebsrats kraft Gesetzes zustande gekommenen „Betriebsverhältnis“ und den sich aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergebenden wechselseitigen Rücksichtspflichten kein Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung hergeleitet werden, die der Betriebsrat nicht selbst abgeschlossen hat.
- 23
-
a) Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden durch die Rechte und Pflichten bestimmt, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert sind, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergeben. Bei der Wertung der im Gesetz vorgesehenen Rechte kann daher aus dem allgemeinen Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit als Nebenpflicht grundsätzlich auch das Gebot abgeleitet werden, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegensteht(BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 76, 364).
- 24
-
b) Zur Wahrnehmung und Durchsetzung der betrieblichen Mitbestimmung ist es nicht erforderlich, einem nicht am Abschluss einer Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung iSd. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG beteiligten Betriebsrat eines Unternehmens oder Konzerns einen Durchführungsanspruch aus eigenem Recht einzuräumen. Dem steht bereits entgegen, dass der örtliche Betriebsrat in den Fällen der originären Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats nicht selbst Träger des Mitbestimmungsrechts ist. Die Mitbestimmungsrechte werden in diesen Fällen durch die dem jeweiligen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zustehenden Durchführungsansprüche gesichert, die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung wird durch § 23 Abs. 3 BetrVG gewahrt.
-
7. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze besteht kein Anspruch des Betriebsrats L auf Durchführung des Konzernsozialplans. Er war an dessen Zustandekommen nicht beteiligt. Ein Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Betriebsrat hat sich weder auf ein grob betriebsverfassungsrechtliches Verhalten der Arbeitgeberin berufen noch sind Anhaltspunkte hierfür vorgetragen.
-
Schmidt
Koch
Linck
Federlin
Platow
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.