Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 21 ZB 18.30314

bei uns veröffentlicht am04.02.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2017 hat keinen Erfolg.

1.1 Die Berufung ist nicht wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen.

1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger entgegen dem Zulassungsvorbringen das rechtliche Gehör nicht dadurch versagt (§ 138 Nr. 3 VwGO), dass es unter Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) einen nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage des angefochtenen Urteils gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. dazu Brüning in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 104 Rn. 1 m.w.N.).

Unzutreffend ist die dem Zulassungsvorbringen zugrunde liegende Annahme, das Urteil sei deswegen überraschend, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die Kompetenz der Ärzte und Fachärzte nicht angezweifelt habe, welche die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Beurteilungen erstellt haben. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer eingehenden Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet, dass das Verfolgungsvorbringen und damit das vom Kläger geltend gemachte traumaauslösende Ereignis nicht glaubhaft ist (UA S. 6 ff.). Damit hat es für sich jedoch keine ärztliche Kompetenz beansprucht, denn es ist nicht Aufgabe eines ärztlichen Gutachters festzustellen, ob eine traumatische Situation tatsächlich vorgelegen hat oder nicht. Vielmehr ist es ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags und damit davon zu verschaffen, ob das in einem ärztlichen Gutachten zugrunde gelegte traumatisierende Ereignis glaubhaft ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 7 m.w.N.; Dreßing, Hessisches Ärzteblatt 2016, 271/272).

Im Übrigen muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. (vgl. etwa BVerwG, B.v. 10.5.2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 5). Unabhängig davon ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines besonderen Hinweises, dass es - soweit entscheidungserheblich - im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 5). Schließlich verdeutlichte aber auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift eingehend zu seinem Verfolgungsvorbringen befragte und ihm dabei auch immer wieder aufgrund von offensichtlichen Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüchen Vorhaltungen machte, dass es trotz des Gutachtens von Refugio sowie der ärztlichen Atteste auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe und die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens ankam. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte deshalb ohne Weiteres Gelegenheit, sein Prozessverhalten auf die entscheidungserhebliche Frage der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens auszurichten. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht bereits in dem im Eilverfahren des Klägers ergangenen Beschluss vom 8. März 2017 (M 4 S 17.31584) festgestellt hat, die vorgetragene Verfolgungsgeschichte sei nicht glaubhaft.

1.1.2 Ebenso wenig begründet die Rüge einen Gehörsverstoß, angesichts der vorgelegten ärztlichen Beurteilungen und des Nachweises, dass der Kläger aufgrund akuter Belastungsreaktionen mehrfach in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden sei, hätte sich dem Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht aufdrängen müssen, im Zweifel zumindest ein Gegengutachten in Auftrag zu geben. Der Kläger leide durch mehrere Gutachten belegt unter schweren Depressionen. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass er sich zum Teil wirr und unzusammenhängend äußere. Es entspreche auch dem üblichen Muster einer posttraumatischen Belastungsreaktion, dass er sich zu dem Trauma auslösenden Ereignis ausweichend äußere.

Ein Verfahrensbeteiligter kann im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.1976 - VI C 110.75 - NJW 1976, 1283). Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Dezember 2017 hat die Bevollmächtigte des Klägers insbesondere zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung keinen formellen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht etwa deshalb aufdrängen, weil der Kläger nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Beurteilungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden soll. Das mag zwar begründen, dass der Kläger die (angebliche) Ermordung eines Bruders und seiner Schwester nicht bereits gegenüber dem Bundesamt erwähnte. Es erklärt aber nicht die Tatsache, dass der Kläger verschiedene mit dem traumatisierenden Ereignis nicht oder nur entfernt zusammenhängende Fragen widersprüchlich beantwortet hat, wie im angegriffenen Urteil im Einzelnen etwa zum Ablauf des Überfalls, zu den sich daran anschließenden Vorfällen und zum Schicksal der Mutter sowie des zweiten Bruders dargelegt ist (vgl. UA S. 7 f).

1.1.3 Der Einwand der Bevollmächtigten des Klägers, nicht alle angeblichen Widersprüche seien so gegeben wie dargestellt, führt ebenfalls nicht weiter. Letztlich übt der Kläger damit in der Form einer Gehörsrüge Kritik an der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne allerdings einen Gehörsverstoß darzulegen. Die dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung obliegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5.93 - NVwZ-RR 1994, 582 und B.v. 12.3.2014 - 5 B 48/13 - juris Rn. 22). Derartige Verstöße zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, solche sind im Übrigen auch nicht offenkundig.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte konkrete sowie fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage für das Urteil des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, die Klärung dieser Frage im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Dem genügt der Zulassungsantrag nicht.

Der Kläger formuliert zwar die Fragen,

„inwieweit ein nachweislich psychisch schwer kranker Mensch überhaupt in der Lage ist, Ereignisse, die eine ganze Weile zurückliegen, die er auch wegen seiner Schuldgefühle zu verdrängen versucht, so strukturiert und detailliert darzulegen, dass die Schilderung mit den üblichen Anforderungen an eine glaubwürdige Darstellung gemessen werden kann,und

ob die Anforderungen hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nicht eher in den Folgen als in den Ursachen der psychischen Erkrankung liegen sollten.“

Allerdings waren diese Fragen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es hat nicht die Überzeugung davon gewonnen, dass die traumaauslösenden Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Dementsprechend ist es davon ausgegangen, dass die Atteste und das Gutachten nicht aussagekräftig sind, weil die wesentliche Grundlage für die Diagnose fehlt (UA S. 8). Im Übrigen entzieht sich die zuerst angeführte Frage einer fallübergreifenden Beantwortung, weil das Aussageverhalten eines psychisch erkrankten Menschen nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall beurteilt werden kann.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 21 ZB 18.30314

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migra

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bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Referenzen

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis hinsichtlich Sierra Leone vorliege, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Das Verwaltungsgericht wies die Asylklage mit Urteil vom 6. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vortrag hinsichtlich des Vorliegens eines traumatisierenden Ereignisses nicht glaubhaft sei. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es liegt weder ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO erheblicher Verfahrensmangel vor, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu.

I.

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung seines Schicksals ist der Kläger selbst verantwortlich (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 5).

Der Kläger trägt vor, dass die Begründung des Gerichts nicht nachvollziehbar sei und auf keiner verlässlichen Grundlage erfolge. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb eine posttraumatische Belastungsstörung angesichts der vorliegenden Atteste und der Bejahung der höchstrichterlichen Mindestanforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15) verneint werde. Bei der Schlussfolgerung der Unwahrheit des klägerischen Vortrags handle es sich um eine Überraschungsentscheidung. Damit kann der Antrag aber keinen Erfolg haben.

1. Der Kläger trägt bereits nichts vor, wonach er sein Verfolgungsschicksal nicht hätte ausreichend schildern können. Das Verwaltungsgericht begründet seine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags maßgeblich mit Widersprüchen, einer Inkohärenz und fehlenden Plausibilität im klägerischen Vortrag, die auch durch die vorliegenden Sachverständigengutachten nicht ausgeräumt werden könnten und bezieht hierbei auch die unterschiedlichen Grundlagen der Diagnosen ein (vgl. UA S. 16). Die vorgelegten Atteste und Befundberichte des Klägers gehen hier zwar - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - auf einzelne Ereignisse ein, die äußere, objektive Ereignisseite bleibt aber im Allgemeinen. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 28.11.2007 - 5 A 2544/07.A - juris). Hierzu hatte der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2014 auch ausreichend Gelegenheit.

2. Darüber hinaus ist die Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass ein Beteiligter alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, um sich rechtzeitig Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es hier mangels eines Beweisantrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt auch keine Überraschungsentscheidung dar. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2016 - 9 B 78.15 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 18.3.2016 - 1 A 1.16 - juris Rn. 2). Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist allerdings selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines besonderen Hinweises durch das Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 5). Das Gericht muss auch keinen Hinweis darauf geben, dass es die Verfolgungsgeschichte nicht für schlüssig hält (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.1999 - 9 B 467.99 - juris Rn. 2).

II.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 16.30081 - juris Rn. 2 m.w.N., B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 30390 - juris Rn. 2). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung trotz vorliegender Atteste, die nach eigenen Aussagen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, verneinen kann, ohne hierzu eine weitere Beweisaufnahme durch Anhörung eines Sachverständigen vorzunehmen“, „ob das Gericht bei einer durch ärztliche Befundberichte glaubhaft gemachten posttraumatischen Belastungsstörung das Vorliegen einer solchen ohne eigene medizinische Fachkenntnis verneinen kann, nur weil es von der Unglaubwürdigkeit des klägerischen Sachvortrages ausgeht“ und „ob das Verwaltungsgericht ausschließlich mit der Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit des Sachvortrages die gesamte Diagnose infrage stellen kann, ohne hierzu eine weitere Beweiserhebung durchzuführen“, bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie letztlich die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichts betreffen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 2 ff.). Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger letztlich aber gerade gegen die Richtigkeit dieser Würdigung, was keinen gesetzlichen Zulassungsgrund im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 - 9 ZB 13.30272 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 4). Hieraus ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses entstehen kann (vgl. UA S. 15; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 11). Im Folgenden setzt sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger - sowohl im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren - geschilderten als auch in den fachärztlichen und therapeutischen Attesten und Befundberichten genannten traumauslösenden Ereignissen auseinander und kommt nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Szenarien als traumatisierende Ereignisse tatsächlich nicht stattgefunden haben (UA S. 16). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18).

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 - 19 A 2166/11.A - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 - 13 A 1138/04.A - juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.). Im vorliegenden Fall geht es um eine solche Feststellung der Wahrheit von Angaben des Klägers und der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im speziellen Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung sind. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, reiste am 5. August 2015 aus Frankereich ein und beantragte am 18. August 2016 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl.

Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2011 Zeuge eines Banküberfalls gewesen sei und danach bedroht worden zu sein; er vermute, dies geschah, weil er den Banküberfall bei der Polizei gemeldet haben.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2016 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2. des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziffer 3. des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4. des Bescheids), der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angeordnet (Ziffer 5. des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6. des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 7. des Bescheids).

Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Sie habe nichts vorgetragen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Einschätzung gebieten würde. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei als offensichtlich unbegründet, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen. Auch individuelle Gefahren, die das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes begründen könnten, seien nicht erkennbar.

Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.

Am 30. Januar 2017 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes fristgerecht Klage (M 4 K 16.31582).

Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Gleichzeitig wurde im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

In der Klagebegründung wurde auf das Vorbringen des Antragstellers vor dem Bundesamt Bezug genommen; außerdem sei der Antragsteller krank. Beigelegt wurde ein Attest der kbo-L. M. Klinik vom 16. Januar 2017 das der Antragsteller eine Belastungsreaktion und eine Z.n. Verletzung des rechten Beins bescheinigt.

Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert, sie hat die Behördenakten vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

Der zulässig erhobene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos. Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.

1. Der Eilantrag ist ansonsten in der Sache darauf gerichtet, dass das Gericht die kraft Gesetzes nach § 75 Asylgesetz (AsylG; ohne weitere Übergangsregelung auch für die vorher anhängig gewordenen Asylverfahrens in Kraft seit 24.10.2015 aufgrund von Art. 1, 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl I S. 1722) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. Satz 2 des Bescheids) und die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des Bescheids) nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen soll.

Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt.

2. Der Antrag bleibt erfolglos.

a) Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166/189 ff. = juris Rn. 86 ff.).

Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166/221).

b) Nach der Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend wird ausgeführt:

aa) Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte.

Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.

Die vorgetragene Verfolgungsgeschichte ist unglaubwürdig. Auch genügt sie - selbst wenn man sie als wahr unterstellt - nicht für eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.

(1) Jedenfalls bleibt das Begehren des Antragstellers auf Asylanerkennung bzw. auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber deshalb ohne Erfolg, weil ihm in Anwendung von § 3d, § 3e AsylG ausreichender interner Schutz bei einer Rückkehr in den Senegal zur Verfügung steht.

Es ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass für den Antragsteller ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht und damit interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Der Antragsteller kann nach einer Rückkehr nach Senegal in einen anderen Landesteil Senegals ziehen, insbesondere in eine Großstadt, wo er von nichtstaatlichen Akteuren mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden kann. Soweit der Antragsteller behauptet, man würde ihn im Senegal überall finden, kann dem nicht gefolgt werden. Senegal hat rund 14 Millionen Einwohner und verfügt über mehrere Großstädte. Es ist mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass jemand den Antragsteller aufspüren kann, selbst wenn die Familie weit verbreitet sein sollte. Jedenfalls findet der Antragsteller innerhalb der Großstädte des Landes ausreichende Ausweichmöglichkeiten.

bb) Die Ablehnung mit der Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfasst auch die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die erstmals in der Antragsbegründung vorgebrachte angebliche psychische Erkrankung kann ein nationales Abschiebungshindernis vorliegend nicht begründen.

§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll den Ausländer nur von einer erheblichen konkreten Gesundheits- oder Lebensgefahr schützen. Diese liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG.

Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS angesichts der Unschärfen und Komplexität des psychischen Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Daraus muss sich u.a. nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG. U. v. 11.09.2007, Az. 10 C 17/07, juris). Dasselbe gilt für andere psychische Erkrankungen.

Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest nicht.

Doch selbst wenn beim Antragsteller eine psychische Erkrankung vorliegt, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Gesetzgeber geht nämlich nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wir klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen z.B. in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: Sogar in Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (Bundestagsdrucksache 18/7538 v. 16.02.2016, S. 18). Für das Vorliegen einer derart äußerst gravierenden Erkrankung ist, wie oben ausgeführt, nicht ausreichend vorgetragen.

(1) Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21.11.2015 (Stand August 2015), dort zu Ziffer IV.1 - S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5/01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24/10 - NVwZ 2012, 451 Rn. 20).

(2) Das kann bei der Antragstellerin nicht angenommen werden.

Diese ist als junge arbeitsfähige Frau in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, ihren Lebensunterhalt im Senegal durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Eine drohende Lebensgefahr ist bei einer Rückkehr nach der Auskunftslage nicht erkennbar cc) Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen verhelfen die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung der Beschwerde nicht zum Erfolg.

4

a) Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen:

"Kann eine möglicherweise zeitweise oder teilweise 'Verbesserung' der Ernährungslage einer Gruppe von Ostarbeiter(n) an manchen Tagen oder zu manchen Tageszeiten die von einer anderen Kammer des gleichen Gerichts festgestellten grundsätzlich menschenunwürdigen Lagerbedingungen, denen die Zwangsarbeiter ansonsten unterworfen waren, in einem solchen hohen Maße relativieren, dass damit die Vermutung, dass alle in dem Sammellager untergebrachten Ostarbeiter einer menschenunwürdigen Behandlung unterlagen, widerlegt sein könnte, so dass dem betreffenden Betriebsinhaber im Ergebnis Verstöße gegen die Menschlichkeit nicht entgegengehalten werden dürfen?"

5

Mit dieser Frage ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2011 (BGBl I S. 450), werden Leistungen nach diesem Gesetz unter anderem nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er das Recht ableitet oder das enteignete Unternehmen gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze geklärt, die der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen sind, ob die Beschäftigung von Zwangsarbeitern, die unter die so genannten Ostarbeitererlasse fielen, mit einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit einhergingen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 37, 43 f., 46 f., 57 f. und 61 sowie - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 Rn. 30, 35 f., 38 f. und 44 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 78.12 - juris Rn. 4). Nach dieser Rechtsprechung wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitsrechtlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war. Speziell eine Mitwirkung an der zwangsweisen Rekrutierung und Verschleppung ausländischer Arbeiter auf der Grundlage der Ostarbeitererlasse verletzt regelmäßig die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Hingegen kann aus der bloßen Anforderung von Zwangsarbeitern zum Einsatz in Unternehmen und auch aus deren Beschäftigung in einem Rüstungsbetrieb noch kein Verstoß hergeleitet werden. Es gehört jedoch zu den bei der richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigenden allgemeinkundigen historischen Erkenntnissen, dass die Mehrheit der ausländischen Zwangsarbeiter, insbesondere die sogenannten Ostarbeiter, bei der Beschäftigung in deutschen Unternehmen vielfach unter menschenunwürdigen Bedingungen leben und arbeiten mussten. Im zeithistorischen Schrifttum ist anerkannt, dass die Unternehmen bei der Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter durchaus Handlungsspielräume hatten und dass jedenfalls ein Teil der Unternehmen diese Handlungsspielräume auch zugunsten der bei ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter nutzten.

6

Damit ist auch geklärt, dass die "bloße Befolgung" der Ostarbeitererlasse nicht zur Entlastung im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit dienen kann und es einer tatrichterlichen Überprüfung bedarf, ob das Unternehmen die ihm zur Verfügung stehenden Spielräume zu einer menschenwürdigen Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter genutzt hat (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 5). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen Voraussetzung für eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 5 B 42.09 - juris Rn. 2).

7

Die hier in Rede stehende Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil mit ihr ein über die aufgezeigten Grundsätze hinausgehender Klärungsbedarf nicht dargetan wird. Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Urteil erkennbar diese Maßstäbe zugrunde gelegt. Es ist von dem Gesamtbefund einer menschenverachtenden Lage der zwangsweise beschäftigten Ostarbeiter ausgegangen und hat unter Beachtung der ihm obliegenden Verpflichtung zu einer differenzierenden Betrachtungsweise auf der Grundlage tatrichterlich festgestellter und gewürdigter Umstände des Einzelfalles angenommen, der Rechtsvorgänger des Klägers bzw. die von ihm geleiteten Unternehmen habe bzw. hätten bestandene Spielräume zugunsten der Ostarbeiter genutzt, indem eine bessere Ernährung bzw. Verpflegung als üblich ermöglicht worden sei. Die auf diese Annahme zielende Frage ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie bezieht sich auf das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm im Einzelfall getroffenen Feststellungen und Würdigungen gelangt ist. Eine Frage wird nicht dadurch zu einer "grundsätzlichen" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass eine auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles von der Vorinstanz getroffene Annahme in abstrakte Frageform gekleidet wird. So liegt es hier.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage auch deshalb nicht zur Zulassung führt, weil sie von einer Voraussetzung ausgeht, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht, so dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Ihr liegt die Annahme zugrunde, das Verwaltungsgericht habe die "Vermutung", alle in einem Sammellager untergebrachten Ostarbeiter hätten einer menschenunwürdigen Behandlung unterlegen, als widerlegt angesehen. Dies ist wohl nicht der Fall. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die zwangweise beschäftigten Ostarbeiter in besonderer Weise rechtlos gestellt und weitestgehend gedemütigt wurden. Sie hat sich insoweit ausdrücklich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Dresden in dem Urteil vom 24. Februar 2009 (7 K 1196/06) zu eigen gemacht. In jener Entscheidung wird der Sache nach begründet, dass von einem Gesamtbefund einer "menschenverachtenden Lage" auch der Ostarbeiter auszugehen ist und dass in dem dem Urteil zugrunde liegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine bessere Lage der in dem Unternehmen beschäftigten Zwangsarbeiter hindeuten. Dem kann eine Vermutung im Sinne der von dem Beklagten gestellten Frage, insbesondere eine "tatsächliche Vermutung" (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 26 f.), schwerlich entnommen werden (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2009 a.a.O. Rn. 4 f. zu VG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2009 - 7 K 1196/06 -).

9

b) Auch die zweite von dem Beklagten aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen:

"Ist bereits die Abwesenheit nachgewiesener Misshandlungen, d.h. von solchen, die über die durch die Ostarbeitererlasse normierte 'Schlechtbehandlung' (Verschleppung zur Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen, fortdauernde Freiheitsberaubung, Entzug aller Bürgerrechte, ständige Lebensbedrohung, Auslieferung an permanente Willkür, diskriminierende Behandlung, Ernährung und Entlohnung, Abwesenheit jeglicher Arbeitsschutzbestimmungen usw.) hinausgehen, als ein 'positives Nutzen von Spielräumen' anzusehen, sodass schon deshalb nicht von einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit auszugehen ist?"

10

Die so formulierte Frage verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Soweit das Verwaltungsgericht es als ein Nutzen von Spielräumen angesehen hat, dass keine Misshandlungen von Ostarbeitern in den Firmen des G. T. oder im Ostarbeiterlager hätten festgestellt werden können, bezieht sich diese Aussage ausdrücklich auf solche Misshandlungen, "die aufgrund des Ostarbeitererlasses ohne Weiteres möglich gewesen wären" (UA S. 10 Abs. 1). Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage hat hingegen Misshandlungen zum Gegenstand, die über die durch die Ostarbeitererlasse normierte "Schlechtbehandlung" hinausgingen. Im vorliegenden Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob - was der Beklagte verneint - die Ostarbeitererlasse ein Züchtigungsrecht vorsahen. Zum einen bezieht sich die hier interessierende Annahme in dem angefochtenen Urteil auf "Misshandlungen" und nicht speziell auf Züchtigungen. Zum anderen zielt die hier in Rede stehende Frage nicht darauf, ob die Ostarbeitererlasse ein Züchtigungsrecht zuließen. Die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt der Ostarbeitererlasse hinsichtlich "zugelassener" Misshandlungen fehlerhaft bestimmt hat, rechtfertigt nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

11

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

12

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Mit der Rüge, die Vorinstanz habe das materielle Recht fehlerhaft ausgelegt und/oder angewandt, kann ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in zulässiger Weise nicht begründet werden.

13

a) Soweit der Beklagte verfahrensrechtliche Mängel im Zusammenhang mit der Vernehmung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

14

aa) Die Beschwerde ist nicht deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht den Kläger ohne förmlichen Beweisbeschluss vernommen hat.

15

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2013 vernommen. Dabei handelte es sich nicht um eine persönliche (informatorische) Anhörung nach § 103 Abs. 3 VwGO oder § 104 Abs. 1 VwGO. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der Urteilsgründe wurde der Kläger im Rahmen einer "förmlichen Parteivernehmung" befragt. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Beteiligtenvernehmung ("Parteivernehmung") nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zulässig. Sie setzt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO einen den Anforderungen des § 359 ZPO genügenden Beweisbeschluss voraus (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2013 - BVerwG 9 B 6.13 - NVwZ 2013, 1160 Rn. 27; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 98 Rn. 247 m.w.N.). Ein solcher Beschluss ist den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu entnehmen. Auf diesen Verfahrensverstoß kann sich der Beklagte hingegen nicht berufen. Er war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sachkundig vertreten und hat den ihm bekannten Mangel nicht gerügt, sodass er gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO sein Rügerecht verloren hat. Auf die Befolgung der Bestimmungen über die Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses können die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO verzichten (vgl. Urteil vom 14. August 1987 - BVerwG 8 C 59.86 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 4 S. 2).

16

bb) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zunächst den Kläger als Beteiligten und danach die Zeugen H., F., R., B. und Z. vernommen hat.

17

Die Vernehmung eines Beteiligten ist auch im Verwaltungsprozess lediglich nachrangig zulässig. Sie kommt nach § 173 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben (vgl. Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG 1965 Nr. 41 S. 38; Beschlüsse vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 54.99 - VIZ 2000, 93 <94>, vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 12 und vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 B 11.13 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 und vom 5. Juni 2013 a.a.O. Rn. 11, jeweils m.w.N.). Hier kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht im Interesse der Wahrung des Gebots der Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung gehalten gewesen wäre, zunächst die in der mündlichen Verhandlung später gehörten Zeugen zu vernehmen und auf der Grundlage deren Aussagen darüber zu befinden, ob nun auch der Kläger vernommen werden solle, weil die Aussagen der Zeugen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hätten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung spreche.

18

Ein - hier unterstellter - Verfahrensmangel schiede allerdings nicht schon deshalb aus, weil der Beklagte erst auf der Grundlage der Gründe des erstinstanzlichen Urteils in der Lage gewesen wäre zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Beteiligtenvernehmung auch mit Blick auf deren Subsidiarität vorlagen. In einem solchen Fall wäre eine verfahrensfehlerhafte Beteiligtenvernehmung nicht als Verfahrensmangel, sondern ebenso zu behandeln wie ein Fehler bei der Urteilsfällung, von dem die Beteiligten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch keine Kenntnis haben konnten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363 <364> m.w.N.). So liegt es hier nicht. Der von dem Beklagten angenommene Verstoß gegen das Gebot der Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung setzt die Kenntnis der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nicht voraus. Er beruhte aus Sicht des Beklagten (schon) darauf, dass das Verwaltungsgericht zunächst den Kläger und danach die Zeugen vernommen hat.

19

Auf einen etwaigen Verstoß gegen das Gebot der Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung könnte sich der Beklagte aber nicht berufen. Auch insoweit hat er sein Rügerecht nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren, weil er in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertreten war und versäumt hat, die Vernehmung des Klägers vor derjenigen der Zeugen zu rügen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2013 waren alle Beteiligten mit dieser Vorgehensweise des Gerichts ausdrücklich einverstanden.

20

Auf die Einhaltung der hier in Rede stehenden Voraussetzungen einer Beteiligtenvernehmung kann der Beklagte auch verzichten. Es handelt sich nicht um einen unheilbaren Mangel im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1981 - II ZR 11/81 - juris Rn. 17 m.w.N.).

21

b) Das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz verfahrensfehlerhaft.

22

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> m.w.N.; Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 2011 - BVerwG 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N.; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 a.a.O. Rn. 4 und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135>, jeweils m.w.N.). Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.>, vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209> und vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 14. Januar 2010 - BVerwG 6 B 74.09 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 87 Rn. 2 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - a.a.O. Rn. 59 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor.

23

aa) Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, ist dem nicht zu folgen.

24

Der Beklagte ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend begründet, warum es seine Entscheidung maßgeblich auf die Bekundungen des Klägers stützt (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 2). Dies rechtfertigt die Annahme einer Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht ist den Bekundungen des Klägers zur Verpflegung der Ostarbeiter in den von dem Rechtsvorgänger des Klägers geleiteten Unternehmen gefolgt, weil es auch mit Blick auf die Aussagen der Zeugen diese Bekundungen als glaubhaft angesehen hat. Diese Bewertung bewegt sich im Rahmen der dem Gericht zustehenden Überzeugungsbildung. Sie betrifft die Anwendung des sachlichen Rechts. Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Vernachlässigung von wesentlichen Umständen, die sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen die Bekundungen des Klägers zu bestätigen vermochten (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 2, S. 8 Abs. 4 bis 6, S. 9 Abs. 2). Indem der Beklagte die Zeugenaussagen dahin würdigt, dass sie die klägerischen Bekundungen entkräften, beanstandet er Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die die Annahme eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen vermögen. Soweit er im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen auf Widersprüche hinweist (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 2), konkretisiert er dies in einer dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise nicht.

25

Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist auch nicht der Rüge des Beklagten zu entnehmen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Behauptung des Klägers gefolgt, er habe an Wochenenden Essen in das Lager gebracht und sämtliche Mitarbeiter hätten zusätzliche Nahrung erhalten (Beschwerdebegründung S. 8 Abs. 2 und 3). Auch diese Beanstandung bezieht sich auf die die Grenzen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrende Tatsachen- und Beweiswürdigung. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der Beschwerde, der Bericht des Lagerführers S. vom 2. November 1943 sei unzutreffend gewürdigt worden (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 2) und das Gericht habe Verklärungstendenzen bei der Aussage des Klägers vernachlässigt (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 3 und 4).

26

Dass sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, dass der Kläger und die Zeugen zu der Zeit, auf die sich ihre Bekundungen beziehen, vergleichsweise jung waren und seitdem ein langer Zeitraum verstrichen ist (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 3), rechtfertigt nicht die Annahme, diese Umstände seien vernachlässigt worden. Es drängt sich auch nicht auf, dass die Zeugenaussagen deshalb nicht verwertbar sind, weil sie auf Beeinflussungen zurückzuführen wären (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 6 und S. 7 Abs. 1). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten das Schreiben vom 9. Februar 1944 an das Arbeitsamt G. nicht als Hinweis auf eine menschenunwürdige Behandlung angesehen hat (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 6 und S. 10 Abs. 1). Der Überzeugungsgrundsatz gebietet nicht eine bestimmte Würdigung des Sachverhalts.

27

Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wesentliche Gesichtspunkte vernachlässigt oder fehlerhaft gewürdigt hat.

28

bb) Der Überzeugungsgrundsatz ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze verletzt.

29

Ein Tatsachengericht verstößt dann gegen Denkgesetze, wenn es einen Schluss zieht, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist. Dafür genügt es nicht, dass das Tatsachengericht nach Meinung eines Beteiligten unrichtige oder gar fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig reichen objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen aus (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 f., vom 6. März 2008 - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 28. Juni 2013 - BVerwG 5 B 79.12 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Daran gemessen hat der Beklagte eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan.

30

Der Beklagte erachtet die Würdigung der Aussage des russischen Zwangsarbeiters S. durch das Verwaltungsgericht als denkgesetzwidrig. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, die Bekundungen jenes Zwangsarbeiters zu Art und Umfang seiner Ernährung könnten deshalb nicht als Beleg für eine menschenunwürdige Behandlung der in den Firmen des G. T. beschäftigten Zwangsarbeiter herangezogen werden, weil S. zwar aus dem Ostarbeiterlager in W. gestammt habe, er jedoch für die Firma R. R. Maschinenfabrik G. GmbH tätig und räumlich getrennt von den Ostarbeitern der Firmen des G. T. gewesen sei. Der Beklagte hält diese Annahme für einen Verstoß gegen Denkgesetze, weil auch mit Blick auf allgemeinkundige geschichtliche Erkenntnisse ausgeschlossen sei, dass die in einem gemeinschaftlich betriebenen und verwalteten Lager unter derselben Lagerleitung untergebrachten Ostarbeiter des einen Unternehmens schlechter behandelt worden seien, als diejenigen, die in einer anderen Firma tätig gewesen seien (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 2 und 3). Damit zieht der Beklagte die sachliche Richtigkeit von Feststellungen und Würdigungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Dies rechtfertigt hingegen nicht den Schluss, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts aus logischen Gründen schlechterdings ausgeschlossen ist.

31

Soweit in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, die Bekundung von S., er sei auf dem Weg zur Arbeit von Polizisten begleitet worden, sei von den Zeugen für die Ostarbeiter der Firmen von G. T. nicht bestätigt worden, liegt darin entgegen der Auffassung des Beklagten (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 3) keine Missachtung der Regeln der Logik. Auch insoweit ist es unerheblich, ob die tatrichterliche Feststellung und Würdigung unwahrscheinlich oder sachlich fehlerhaft ist.

32

Aus Sicht des Beklagten ist es nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen, dass die Ostarbeiter der Firmen von G. T. in dem Lager nicht bewacht worden seien und sich hätten frei bewegen können (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 4). Da sich in dem angefochtenen Urteil eine solche Feststellung nicht findet, scheidet ein Verstoß gegen Denkgesetze insoweit schon deshalb aus.

33

Der Beklagte sieht eine Verletzung von Denkgesetzen auch darin, dass das Verwaltungsgericht zwar auf den Prüfungsbericht über den Rechnungsabschluss des Gemeinschaftslagers W. vom 30. April 1943 hinweist, diesen Bericht hingegen nicht als Beleg für eine schlechte Versorgung der Ostarbeiter angesehen hat, weil der Lagerführer S. und andere Personen die schlechte Versorgung in einem Schreiben vom November 1943 "offiziell" beanstandet haben (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 3 bis 5). Es kann dahinstehen, ob diese Schlussfolgerung zwingend ist. Sie erweist sich jedoch nicht als aus logischen Gründen schlechterdings ausgeschlossen und deshalb willkürlich.

34

cc) Schließlich ist der Überzeugungsgrundsatz auch nicht deshalb verletzt, weil die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, allgemeine Erfahrungssätze missachte oder gesetzliche Beweisregeln verletze. Solche Verstöße hat der Beklagte auch nicht substantiiert beanstandet.

35

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.