Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2016 - 3 ZB 15.543

bei uns veröffentlicht am04.11.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 1 K 13.1282, 03.02.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgericht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der im November 19** geborene Kläger beantragte im März 2013 seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014. Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 und Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 lehnte der Beklagte diesen Antrag mangels dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger ab. Eine hierauf gerichtete Klage stellte der Kläger um, nachdem er zum 15. Februar 2014 (Ende Schulhalbjahr 2013/2014) gemäß Art. 62 Satz 2, Art. 143 Abs. 1 S. 2 BayBG regulär in den Ruhestand versetzt worden war. Er beantragte nunmehr die Verpflichtung des Beklagten, ihn bis zum 31. Juli 2014 finanziell so zu stellen, als habe er bis zu diesem Zeitpunkt noch aktiv Dienst in der Besoldungsgruppe A14 geleistet. Er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Bezüge, weil der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er ihn zum Ende des Schulhalbjahres 2013/2014 in den Ruhestand versetzt habe. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausgeschoben werden könne, sei zumindest europarechtskonform auszulegen. An die Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich des dienstlichen Interesses seien sehr hohe Anforderungen zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist in seiner Entscheidung zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger mangels Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinaus weder aus dem Beamtenverhältnis noch aus unionsrechtlicher Staatshaftung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

1.1. Abweichend zum Ende des Monats, in dem Beamte oder Beamtinnen das 67. Lebensjahr beenden, ist Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Art 62 Satz 2 BayBG i. V. m. der Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenze gemäß Art. 143 BayBG). Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre oder bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, hinausgeschoben werden.

Die Vorschriften über die Altersgrenze und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in Art. 62, Art. 63 Abs. 2 und Art. 143 BayBG stellen zwar eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters i. S. v. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG und Art. 2 Abs. 2a i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dar, diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, da mit ihr legitime Ziele verfolgt werden (s. hierzu BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 28 ff.).

1.2. Die Entscheidung des Beklagten, vorliegend ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger zu verneinen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich beim „dienstlichen Interesse“ gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum handelt, mit der Folge dass die ablehnende Entscheidung der Behörde nur daraufhin überprüft werden kann, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris Rn. 17; a.A. VGH BW, B. v. 15.1.2013 - 4 S 1519/12 - juris Rn. 12, der im Hinblick auf die „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG dem Dienstherrn zwar keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, aber eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit mit der Folge, dass diese Entscheidungen ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind).

Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des einzelnen Beamten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG liegt grundsätzlich in der Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs (BayVGH, B. v. 25.9.2008 a. a. O. Rn. 17). Ein solches dienstliche Interesse setzt deshalb einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus (s. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 2014, Art. 63 BayBG Rn. 17). Erst wenn dieses dienstliche Interesse zu bejahen ist, ist der Ermessensrahmen für ein Hinausschieben des Ruhestands eröffnet.

Vorliegend hat der Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 22. Juli 2013, im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 sowie im gerichtlichen Verfahren unter Heranziehung der fachlichen Stellungnahmen der Schulleitung sowie der zuständigen Sachgebiete der Regierung von Unterfranken dargelegt, dass ein Personalbedarf für das zweite Schulhalbjahr im Schuljahr 2013/2014 nicht bestanden hat. In den Bescheiden wurde konkret ausgeführt, dass sich zunächst der Bedarf an Unterrichtsstunden in der Fachrichtung des Klägers durch den Wegfall eines ganzen wöchentlichen Unterrichtstages im Berufsvorbereitungsjahr verringert habe. Weitere Stunden könnten durch einen aus längerer Krankheit zurückgekehrten Oberstudienrat sowie durch Studienreferendare abgedeckt werden. Im Rahmen eines Vermerks der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 wurde dann detailliert und mit aktuellem zeitlichem Bezug dargelegt, wie die im zweiten Schulhalbjahr ab dem 15. Februar 2014 noch verbleibenden Stunden des Klägers konkret abgedeckt werden sollten. Der Beklagte hat damit seine ablehnende Entscheidung auf sachgemäße Gründe gestützt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe zu Recht ein dienstliches Interesse des Klägers am Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels Personalbedarfs verneint, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger vorbringt, es seien im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben die Darlegungs- bzw. Beweisregeln (sog. „abgestufte Darlegungslast“), wie sie nach den europarechtlichen Vorgaben auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vorgesehen seien, nicht eingehalten, da das Erstgericht an die Darlegungslast des Beklagten, was das behauptete fehlende dienstliche Interesse angehe, sehr viel höhere Anforderungen hätte stellen müssen, kann er nicht durchdringen. Der Kläger hat im Rahmen seines Zulassungsvorbringens weder vorgetragen, warum er die detaillierten Ausführungen des Beklagten zum fehlenden Personalbedarf im zweiten Schulhalbjahr für unsachgemäß hält noch hat er diese konkret in Frage gestellt. Die unsubstantiierte Behauptung, die Gründe des Beklagten seien lediglich vorgeschoben und ließen erkennen, dass es dem Beklagten letztlich allein darum ginge, einen älteren, kritischen Mitarbeiter „endlich loszuwerden“, reicht nicht aus, um die Ausführungen des Beklagten zum fehlenden Personalbedarf zu erschüttern.

In diesem Zusammenhang ist auch die bewusste Entscheidung des bayerischen Gesetzgebers zu berücksichtigen, der die dienstlichen Gründe in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG gerade nicht als negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, sondern eine positive Entscheidung an das Vorliegen dienstlicher Gründe geknüpft hat, mit der Folge, dass nicht der Dienstherr das Vorliegen solcher Umstände darlegen und ggf. beweisen muss, sondern der Beamte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG trägt. Allerdings muss der Dienstherr seine Ablehnung auf qualifizierte, sachgemäße Gründe stützen (vgl. hierzu Baßlsperger in Zängl a. a. O. Art. 63 BayBG Rn. 19a; anderslautende Regelungen finden sich z. B. in § 36 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG), wonach auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben ist, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; vgl. auch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i. d. F. v. 21.4.2009, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre … hinausgeschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; s. hierzu auch OVG NRW, B. v. 6.6.2012 - 6 B 522/12 - juris Rn. 23, das bei dieser Regelung dann dem Dienstherrn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ergeben, auferlegt; die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist mittlerweile jedoch durch Art. 1 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW vom 14.6.2016 geändert - GV. NRW. S. 310, 642 - und entspricht nunmehr der bayerischen Regelung in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG).

Der Beklagte hat vorliegend seine Einschätzung zum fehlenden Personalbedarf im zweiten Schulhalbjahr 2013/2014 detailliert ausgeführt und damit seine ablehnende Entscheidung sachgerecht begründet.

Diese schlüssige und nachvollziehbare fachliche Einschätzung genügt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (vgl. EuGH, U. v. 21.7.2011 - C-159/10- juris Rn. 82). Zu Recht konnte das Verwaltungsgericht deshalb davon ausgehen, dass der Kläger ein konkretes dienstliches Interesse an der Fortführung seiner Dienstgeschäfte über die gesetzliche Altersgrenze hinaus nicht dargelegt hat. Den Ausführungen des Beklagten zum mangelnden Personalbedarf im zweiten Schulhalbjahr 2013/2014 ist er nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die Frage der persönlichen Geeignetheit des Klägers für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses über die gesetzliche Ruhestandsregelung hinaus kam es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Kläger aus seiner Sicht für ein Hinausschieben des Ruhestands sprechenden Gründe. Mangels vorliegenden dienstlichen Interesses war dem Beklagten eine Ermessensentscheidung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nicht eröffnet.

2. Die Berufung war auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- und Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage, Rn. 36 zu § 124).

Der Umfang und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nach Art. 63 Abs. 2 BayBG ist jedoch hinreichend geklärt und unter Ziff. 1 dargelegt. Eine weitergehende Klärung ist nicht veranlasst.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2016 - 3 ZB 15.543

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 32


(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

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bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

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cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.981,65 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgerufen, mit der das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum 31.07.2013 hinauszuschieben.
a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 - DRG - (GBl. S. 793) habe einen gebundenen Anspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist (u.a.) § 39 des Landesbeamtengesetzes bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber dem dies beantragenden Beamten einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Dienstzeit einräumt. Die Bestimmung ist zwingend formuliert („stattzugeben ist“) und unterscheidet sich gerade darin wesentlich von früheren Fassungen der jeweiligen Vorschrift über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Landesbeamtengesetz.
§ 51 Satz 1 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285) sah demgegenüber noch vor, dass die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausschieben konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Diese Norm bestand nach der Rechtsprechung des Senats ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht zugleich dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen; ihr ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Dienstherr bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auch die Interessen des betroffenen Beamten in den Blick hätte nehmen müssen, weshalb dem Beamten insoweit auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustand (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2541/94 -, Juris). Die Frage, ob an dieser Auslegung auch festzuhalten gewesen wäre, wenn dem Beamten - wie durch § 41 Abs. 2 BBG in der damals geltenden Fassung (vgl. heute: § 53 Abs. 1 BBG) - ein Antragsrecht eingeräumt gewesen wäre, konnte der Senat offen lassen. Nach § 51 Satz 1 LBG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) konnte die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten nach näheren Maßgaben hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse lag. Eine insoweit inhaltsgleich formulierte Normstruktur weist nunmehr auch die Regelung in § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG i.d.F. des Dienstrechtsreformgesetzes auf, die allerdings bis zum Abschluss der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) nach Maßgabe der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung anzuwenden ist.
Der Übergang von einer „Kann“-Bestimmung zur Normierung einer gebundenen Entscheidung lässt ohne Weiteres auf die Begründung bzw. Bekräftigung einer - ggf. bereits vorhandenen - subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Beamten schließen (vgl. dazu nunmehr auch Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 39 LBG, Stand: Mai 2012, RdNr. 4; Poguntke, DÖV 2011, 561, 566, Fn. 67; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 zur zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Neuregelung in § 35 Abs. 5 HmbBG i.d.F. vom 15.12.2009, HmbGVBl. 2009 S. 405; vgl. zur dort vorgesehenen Anspruchsbegründung auch Bürgerschafts-Ds. 19/3757 S. 64). Gleiches gilt im Hinblick auf die Modifikation der - abgesehen vom Erfordernis der Antragstellung einzigen - Tatbestandsvoraussetzung: Dass der Gesetzgeber für die Übergangszeit davon abgerückt ist, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung (positiv) zu fordern, und nunmehr die Hinausschiebung zum Regelfall macht, von der nur abgesehen werden darf, soweit dienstliche Interessen „entgegenstehen“, stärkt abermals die Rechtsposition des Beamten.
Entgegen der - in erster Linie auf die mit der Anhebung der Altersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG allgemein verfolgten Ziele abstellenden - Rechtsauffassung des Beklagten entspricht dieses Verständnis auch ohne Weiteres der hinter der Übergangsbestimmung stehenden Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands sollten der Gesetzesentwurfsbegründung zufolge im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit „erleichtert und attraktiv gemacht“ werden (LT-Ds. 14/6694 S. 376). Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG solle ermöglichen, dass Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben könnten; ein entsprechender Antrag solle während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstünden (S. 607). Im Übrigen ist die vom Gesetzentwurf vorgesehene Fassung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG bereits im Gesetzgebungsverfahren als Einräumung eines Rechtsanspruchs auf freiwillige Weiterarbeit aufgefasst worden; zu einer gegenteiligen Klarstellung hat sich der Gesetzgeber gerade nicht veranlasst gesehen (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme des Gemeindetags Baden-Württemberg, S. 745, und deren Abhandlung im Anhörungsergebnis, S. 627, sowie die Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011, S. 54, abrufbar unter www.im.baden-wuerttemberg.de).
Die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand lässt sich auch in das Regelungsgefüge der hier betroffenen Teile des Dienstrechtsreformgesetzes einordnen. Dessen Ziel war es insoweit, die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Vorbild der diesbezüglichen Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554) unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungs- und zeitgleich in das Beamtenrecht zu übertragen. Die unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung sowie sozial- und finanzpolitischer Erwägungen vorgesehene Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 36 Abs. 1 LBG) sollte nicht sofort verwirklicht werden, sondern schrittweise in Stufen bis zum Jahr 2028, um Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die Übergangsregelung in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG verfolgt in Anbetracht dessen aber ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, freiwillig auf die damit verbundene „Begünstigung“ - in Gestalt der Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG - zu verzichten und ihre Dienstzeit zu verlängern. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber zusätzlich weitere finanzielle Anreize für die freiwillige Weiterarbeit vorgesehen hat (§ 73 Abs. 1 LBesGBW). Mit dem freiwilligen zeitlichen Vorziehen der „Pflicht“ zur Weiterarbeit bis zur Vollendung des 67. (oder gar 68.) Lebensjahrs durch die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag des Beamten hin korrespondiert dann aber auch ein entsprechender - nur ggf. durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossener - Rechtsanspruch auf Weiterarbeit bis zur späteren Altersgrenze von 67 Jahren, wie er den (jüngeren) Beamten nach Ablauf der Übergangsfrist ohnehin zustehen wird. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruch damit zugleich eine ggf. unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung der betroffenen Beamten mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris). Dass den Beamten in der Übergangszeit damit vorübergehend u.U. sogar - gewissermaßen „überschießend“ - ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das 67. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs eingeräumt wird, ändert nichts an dem aufgezeigten Normverständnis.
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich das Zulassungsvorbringen zunächst - verneinend - mit der Frage auseinandersetzt, ob § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 51 LBG a.F. einen Anspruch auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen bzw. begründet haben, bezieht sich dies nicht auf die Auslegung der hier anzuwendenden (Übergangs-)Bestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG. Im Übrigen unterliegt der Beklagte hierbei auch einem Fehlverständnis der diesbezüglichen Urteilsgründe. Das Verwaltungsgericht hat aus der Gesetzesentwurfsbegründung zum Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321; LT-Ds. 13/3783 S. 19), wo es hieß, ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde durch die Neufassung des § 51 LBG (a.F.) nicht begründet, lediglich - zutreffend - abgeleitet, es solle nach der Intention des Gesetzgebers offenbar kein gebundener Anspruch bestehen, wohl aber möglicherweise ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Hinausschiebungsantrag. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienen in diesem Zusammenhang der Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach das baden-württembergische Landesrecht bereits vor dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz dem Beamten bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eine - wenn auch beschränkte - subjektive Rechtsposition eingeräumt habe, die in § 39 Satz 1 LBG fortgeschrieben worden sei. Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris). Auch die Berufung auf die - engere - Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs. 2 BBG a.F. (Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; ebenso Beschluss vom 08.02.1993 - 3 CE 93.204 -, Juris) vermag das Zulassungsvorbringen insoweit nicht zu stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Auffassung vertreten, § 41 Abs. 2 BBG a.F. gewähre dem Beamten kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, dies aber u.a. entstehungsgeschichtlich damit begründet, dass eine zunächst vorgesehene Entwurfsfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) im Gesetzgebungsverfahren verworfen worden war; zugleich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Formulierung - wie sie nunmehr vergleichbar in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG aufgenommen ist - eher für einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung spreche.
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Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachte Kritik an den - zusätzlichen, allerdings nicht entscheidungstragenden - unionsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines Rechtsanspruchs kann die vorstehende, aus dem nationalen Recht abgeleitete Begründung nicht in Frage stellen.
11 
b) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Prüfung und Verneinung entgegenstehender dienstlicher Interessen durch das Verwaltungsgericht. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu hohe, von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG nicht gedeckte Anforderungen gestellt und dem Dienstherrn lediglich hinsichtlich der Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt.
12 
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu „dienstlichen Belangen“; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
13 
Diese - im Übrigen auch zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitigen (vgl. S. 4 f. der erstinstanzlichen Klagebegründung vom 16.05.2012) - Maßgaben zum Prüfungsumfang hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat lediglich den Inhalt des Begriffs der dienstlichen Interessen in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG als der konkret anzuwendenden Regelung unter Berücksichtigung von deren Zielsetzung und den dahinter stehenden Wertungen des Gesetzgebers näher bestimmt, indem es u.a. die in der Gesetzesentwurfsbegründung aufgezählten Beispiele für hier einschlägige dienstliche Interessen gewürdigt und daraus u.a. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis abgeleitet hat. Einen - danach verbleibenden - nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Dienstherrn für die Beurteilung der Frage, ob der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (UA S. 11 oben) und dabei eine Prognose der dienstlichen Eignung und Leistung des Beamten insgesamt gefordert. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
14 
Nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts kann folglich im Grundsatz auch das vom Beklagten bemühte Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung durch den Beamten ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG darstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten eines Beamten mache diesen für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet; die vom Beklagten nur unzureichend ermittelten und vorgetragenen Gründe ließen den Schluss auf das Entgegenstehen dienstlicher Interessen noch nicht zu. Der diesbezüglichen eingehenden Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.), die auf einer ausführlichen Befragung des Klägers und eines Vertreters des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - in der mündlichen Verhandlung beruht, setzt das Zulassungsvorbringen des Beklagten jedoch nichts Substanzielles entgegen. Es beschränkt sich auf die Behauptung, dienstliche Konflikte seien „benannt worden“ und es seien insoweit „ausreichende sachlich belegbare Gründe“ vorgetragen worden. Damit hält der Beklagte dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Darlegungsdefizit nur seine eigene - davon abweichende - (Ergebnis-)Einschätzung entgegen, ohne die vorgeblich belegbaren Gründe näher zu substantiieren. Insoweit geht das Zulassungsvorbringen auch zu Unrecht davon aus, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Kläger als Schulleiter eigensinnig und uneinsichtig handele und dass anzunehmen sei, aus der Sicht der Vorgesetzten des Klägers werde auch künftig in dessen Dienstführung einzugreifen sein; das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung legten ein solches Verhalten des Klägers nahe und es erscheine nicht ausgeschlossen, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten in seine Dienstführung einzugreifen sein werde. Woraus im angefochtenen Urteil das Zulassungsvorbringen die Annahme ableitet, auch das Verwaltungsgericht habe nicht in Frage gestellt, dass der Kläger nicht geneigt sei, dienstliche Anweisungen zu befolgen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht die ihm vom Zulassungsvorbringen sinngemäß unterstellte Auffassung vertreten, lediglich „disziplinarwürdiges“ Verhalten des Beamten könne dienstliche Interessen beeinträchtigen; vielmehr hat es ohnehin - mangels vollständiger Ermittlung und Darlegung des Sachverhalts durch den Beklagten - nicht feststellen können, dass das Verhalten des Klägers in dieser Weise zu qualifizieren gewesen wäre (UA S. 12).
15 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
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Soweit der Beklagte bei der Prüfung entgegenstehender dienstlicher Interessen die „Reichweite eines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Dienstherrn“ sowie die Frage für klärungsbedürftig hält, „welche Kriterien für die Prognose maßgeblich sind“, fehlt es bereits an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob die entscheidungsrelevante Vorschrift“ - gemeint ist wohl: Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG - „allein dem öffentlichen Interesse dient“, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Bestimmung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der unter 1. a) angeführten Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres im obigen Sinne beantworten. Die vom Beklagten behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vermag die Annahme grundsätzlicher Bedeutung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es wird zwar die Auffassung vertreten, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht könne die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indizieren, wenn noch keine Entscheidung des angerufenen Senats vorliege (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124, RdNr. 129). Hier fehlt es jedoch bereits am Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften, nachdem Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG gerade abweichend von den übrigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand formuliert ist. Unabhängig davon setzt die Abweichung von einer Entscheidung voraus, dass das abweichende Gericht ebenso wie das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen wird, eine bestimmte Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und dass diese Rechtsauffassungen miteinander unvereinbar sind. Das ist nicht der Fall, wenn eines der beiden Gerichte eine Rechtsfrage allenfalls erwogen, dann aber (ausdrücklich) offen gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 04.02.1972 - IV B 66.71 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 86). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, auf dessen Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - (Juris) sich das Zulassungsvorbringen insoweit stützt, hat die Frage, ob die entsprechende Bestimmung des dortigen Landesrechts dem Beamten ein subjektives Recht vermittelt, gerade auf sich beruhen lassen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat sich - wie bereits dargelegt - in seinem Beschluss vom 26.01.1993 (a.a.O.) nicht festgelegt, ob eine der hier streitigen vergleichbare Gesetzesfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräume, wofür jedoch mehr spreche.
17 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Mit einer Abweichung „von obergerichtlicher Rechtsprechung“ anderer Oberverwaltungsgerichte kann eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Das danach maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 beträgt nach Anlage 6 zu § 28 LBesGBW 5.074,10 Euro. Anzusetzen ist die Hälfte des 13-fachen Betrags. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.