Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 8 CS 17.432

bei uns veröffentlicht am08.05.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Auswahlbescheid der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom 12. Oktober 2016, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Das Luftamt Südbayern wählte die Beigeladene zu 2 mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 aus, vom 1. März 2017 bis zum 29. Februar 2024 auf dem Flughafen München (MUC) im Einzelnen näher festgelegte Bodenabfertigungsdienste zu erbringen. Die Antragstellerin sowie ein weiteres Unternehmen hatten sich ebenfalls fristgerecht für die Erbringung beworben (s. zum zweistufigen Bewerbungsverfahren Bescheid vom 12.10.2016, S. 11 ff.). Die Prüfung und Wertung der Bewerbungen am Maßstab der veröffentlichten Auswahlkriterien führte zu einer Punktebewertung des Angebots der Antragstellerin mit 680 Punkten (von 1000 möglichen). Das Angebot der Beigeladenen zu 2 wurde mit 840 Punkten bewertet, das Angebot der dritten Bewerberin mit 560 Punkten.

Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin auf ihre vorläufige Einsetzung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen München und hilfsweise auf Zwischenverfügung sowie auf Entscheidung durch die Vorsitzende Richterin mit Beschluss vom 14. Februar 2017 abgelehnt. Zur Begründung stellte es im Wesentlichen darauf ab, dass das Angebot der Antragstellerin aufgrund einer Änderung an den Bewerbungsunterlagen auszuschließen gewesen sei und dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Suspensivinteresse überwiege. Darüber hinaus entschied das Verwaltungsgericht München aufgrund einer Interessenabwägung, die zulasten der Antragstellerin ausfiel. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Februar 2017

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. November 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2016 wiederherzustellen,

die Antragstellerin vorläufig bis zur Bestandskraft einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung an die Stelle der ausgewählten Beigeladenen zu 2 zur Erbringung der streitgegenständlichen Bodenabfertigungsdienste einzusetzen

sowie hilfsweise für den Fall, dass der erkennende Senat die Streitsache noch nicht für entscheidungsreif halten sollte, die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 12. Oktober 2016 vorläufig auszusetzen und bereits mittels Zwischenregelung die Antragstellerin vorläufig an die Stelle der ausgewählten Beigeladenen zu 2 einzusetzen und

im Verfahren des § 80 Abs. 8 VwGO zu entscheiden.

Zur Begründung führt die Antragstellerin unter anderem aus, dass ihr Angebot den Vorgaben der Bewerbungsunterlagen entsprochen habe. Unzulässige Änderungen und Ergänzungen der Bewerbungsunterlagen hätten vielmehr nur die Beigeladene zu 2 sowie die dritte Bewerberin vorgenommen. Ein Ausschlussgrund sei durch den Einsatz unzulässiger Bustypen als Arbeitsmittel verwirklicht. Die Beigeladene zu 2 habe zudem unzulässige Ergänzungen auf einem Formblatt (Tabelle Anhang A zur Anlage 1) vorgenommen. Ihre Kalkulation sei verzerrt und intransparent, wodurch eine Vergleichbarkeit unmöglich gemacht werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf vorläufige Einsetzung der Antragstellerin an Stelle der Beigeladenen zu 2 sowie hilfsweise auf vorläufige Einsetzung der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof prüft in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwar grundsätzlich nur die rechtzeitig und in der gebotenen Weise dargelegten Gründe. Erweisen sich die Beschwerdegründe aber als berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251, m.w.N.; vgl. auch OVG LSA, B.v. 18.4.2016 - 2 M 89/15 - juris Rn. 34; ThürOVG, B.v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14 - juris Rn. 19, m.w.N.). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung in diesen Fällen nicht auf die dargelegten Gründe (BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251, m.w.N.). Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten (ThürOVG, B.v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14 - juris Rn. 19, m.w.N.).

Die von der Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe sind zwar berechtigt, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, die Antragstellerin habe selbst einen zwingenden Ausschlussgrund verwirklicht (1.), die angefochtene Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (2.).

1. Die Antragstellerin war - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht aufgrund einer von ihr vorgenommenen Änderung an den Bewerbungsunterlagen zwingend auszuschließen. Der Antragsgegner hat einen solchen Ausschluss im Bescheid vom 12. Oktober 2016 auch nicht vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist.

1.1 Die Auswahl des Dienstleisters für Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen im Sinn von § 19c Abs. 1 LuftVG richtet sich nach der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV). Sie erfolgte im konkreten Fall zutreffend in einem zweistufigen Verfahren (§ 7 Abs. 1 BADV i.V.m. Anlage 2 zu § 7 - Auswahlrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur). Auf einen durch eine Ausschreibung eröffneten Teilnahmewettbewerb, in dem die Interessenten ihre Eignung nachweisen müssen, folgt das eigentliche Auswahlverfahren. Zuständig war vorliegend die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, als Luftfahrtbehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BADV, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ZustVVerk).

Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 BADV die in der Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Anlage 2 zu § 7 BADV) niedergelegten Grundsätze. Nach Nummer 1 Absatz 2 der Auswahl-Richtlinie müssen die Verfahren sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 96/67 EG des Rates vom 15.10.1996 [ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] 1882/2003 vom 29.9.2003 [ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1], sowie die Erwägungsgründe 11, 16 und 21 dieser Richtlinie). Gemäß Nummer 2.3 Absatz 5 der Auswahl-Richtlinie bewertet die Luftfahrtbehörde die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrats des Flugplatzunternehmens die Auswahlentscheidung. Diese ist dem Nutzerausschuss, dem Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.

Angesichts dieser Kriterien kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den zuständigen Stellen in Auswahlverfahren gemäß § 7 BADV in Verbindung mit der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2 zu § 7), vor allem bei der Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie bei der Auswahlentscheidung selbst, ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 3 C 32.11 - juris Rn. 20 f., m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 8 AS 10.40003 - juris Rn. 16; OVG NW, U.v. 17.6.2016 - 20 D 95/13.AK - juris Rn. 123 f.). Eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist darauf beschränkt, ob die Behörde gegen die geltenden Verfahrensbestimmungen verstoßen hat oder den ihr eingeräumten Spielraum überschritten hat. Dies ist der Fall, wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder sich nicht an den von ihr aufgestellten Beurteilungsmaßstab und an die allgemeinen Grundsätze der Sachgerechtigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung gehalten hat (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 3 C 32/11 - juris Rn. 21, m.w.N.; HessVGH, U.v. 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T - juris Rn. 30). Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist dagegen nicht eröffnet, so dass allenfalls allgemeine Rechtsgrundsätze aus dem Vergabewesen übertragbar sind (Reidt, in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 19c Rn. 43 ff., m.w.N.). Gerichtliche Entscheidungen, die zu abweichenden Kriteriensystemen ergangen sind, können ebenfalls nicht ohne Weiteres herangezogen werden (BayVGH, B.v. 21.7.1999 - 20 AS 99.40032 - juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, B.v. 18.3.2016 - 3 B 16.15 - juris Rn. 13).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung setzt voraus, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sind. Maßgeblich sind insofern die von der Luftfahrtbehörde aufgestellten Bewertungskriterien. Sie stellen die Verbindung her zwischen der Ausschreibung und der Auswahlentscheidung, der sie gemäß Nummer 2.3 Abs. 5 Satz 4 der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2 zu § 7) zugrunde gelegt werden müssen (vgl. HessVGH, U.v. 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T - juris Rn. 32 ff., BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 8 AS 10.40003 - juris Rn. 18, m.w.N.). Diese Kriterien sind so klar, präzise und eindeutig zu formulieren, dass alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Interessenten (aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts) deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können.

Eine Verletzung eines unterlegenen Bewerbers in eigenen Rechten liegt jedoch nicht schon bei jedem Verfahrensfehler vor. Vielmehr ist erforderlich, dass dieser Mangel für die Auswahlentscheidung kausal und erheblich ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2016 - 3 B 16/15 - juris Rn. 23).

1.2 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist - bei summarischer Prüfung - im Auswahlverfahren kein Rechtsfehler in Bezug auf die Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin gegeben. Sie war vor allem nicht aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen gemäß Nr. 11 Satz 4 lit. c) des Aufforderungsschreibens der Beigeladenen zu 1 vom 10. Mai 2015 (Aufforderungsschreiben vom 10.5.2016 an die Bewerber, S. 20, der in der Akte der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, befindlichen Bewerbungsunterlagen - im Folgenden Bewerbungsunterlagen). Als zwingender Ausschlussgrund werden dort „durch den Bewerber einseitig vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsbedingungen und den Bewerbungsunterlagen [soweit Änderungen oder Ergänzungen nicht ausdrücklich zugelassen sind]“ genannt. Darüber hinaus kann eine Bewerbung gemäß Nr. 11 Satz 1 des Aufforderungsschreibens ausgeschlossen werden, wenn die geforderten Erklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Unterlagen nicht, nicht ordnungsgemäß oder unvollständig, nicht in der vorgegebenen Form oder Frist beigefügt sind.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zwar im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass einseitig vorgenommene Änderungen an den Bewerbungsunterlagen danach grundsätzlich zum zwingenden Ausschluss führen. Ein solcher Fall lag aber nicht vor (1.2.1).

Die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, hat im Bescheid vom 12. Oktober 2016 auch keinen Ausschluss der Antragstellerin vorgenommen (1.2.2), sondern deren Angebot geprüft und bewertet (vgl. Bescheid vom 12.10.2016, S. 28). Es wurden überzeugende Gründe dafür dargelegt, weshalb die Antragstellerin vom Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen wurde, die keinen Rechtsfehler aufweisen.

1.2.1 Unstreitig ist, dass die Antragstellerin Änderungen in dem Formblatt „Personalkosten“ (Aufforderungsschreiben vom 10.5.2016 an die Bewerber, Anhang A zur Anlage 1, Gliederungspunkt „II. Kalkulation der Gesamtpersonalmenge und der Personalkosten pro Musterjahr“, S. 36 der Bewerbungsunterlagen), in der Untertabelle „Overhead“, in Feldern vorgenommen hat, die laut Fußnote nicht hätten geändert werden dürfen. Darin ist jedoch bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Ausschlussregelung sowie der Gesamtumstände ausnahmsweise kein Fehler zu sehen, der nach den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen (Nr. 11 Satz 4 lit. c) des Aufforderungsschreibens der Beigeladenen zu 1 vom 10.5.2015) zu einem Ausschluss der Antragstellerin führt.

1.2.1.1 In der linken Spalte waren in dieser Tabelle unter der Rubrik „Tätigkeit/Qualifikation“ verschiedene Kategorien vorgegeben (u.a. „Administration/Verwaltung“, „Technisches Personal“ und „Management“). In den rechts anschließenden Spalten waren im Rahmen der zu erstellenden Kalkulation einzelne Werte anzugeben, etwa die gesamte Personalkapazität, als Unterpunkt davon die Personalkapazität durch Leiharbeiter sowie bestimmte Kostenpositionen. Laut Fußnote war der Wert mit „0“ zu beziffern, wenn im jeweiligen Feld keine Personalkapazitäten eingesetzt werden sollten.

In der letzten Zeile der linken Spalte finden sich - über die vorgegebenen (nicht änderbaren) Kategorien hinaus - ein Unterpunkt „sonstige (Funktionen spezifizieren)“ sowie im Folgenden in eben dieser Spalte Felder, die von den Bewerber ausgefüllt werden konnten. Es durften daher eigene Kategorien in diese Freitextfelder eingetragen werden. Diesen konnten in den folgenden Spalten Personalkapazitäten zugeordnet werden. Dadurch war den Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt worden, zusätzlich oder alternativ andere Tätigkeiten oder Qualifikationen einzufügen. Diese Erweiterungsmöglichkeit ergibt sich nicht nur aus der Auslegung der Tabelle. Bestätigt wurde dies auch durch die Antwort auf eine im Vergabeverfahren gestellte Bieterfrage (Frage 30, S. 191 der Akte der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern). Danach können an derartigen Stellen sogar weitere Zeilen eingefügt werden, wenn die vorgegebenen Zeilen für die Eingabe durch die Bewerber nicht ausreichen sollten.

Die Antragstellerin hat die vorgesehene Unterteilung in „Administration/Verwaltung“, „Technisches Personal“ und „Management“ durch die Begrifflichkeiten „Geschäftsführer (WIS)“, „Leiter Steuerung (WIS)“ und „Bereichsleiter (WIS)“ allerdings im oberen (nicht änderbaren) Bereich der Tabelle ersetzt und nicht im unteren Bereich, wo ihr die beschriebenen Freitextfelder zur Verfügung gestanden hätten.

1.2.1.2 Mangels näherer Regelungen darüber, dass in diesem Bereich eine besondere Formenstrenge gilt, kommt es für die Bewertung eines entsprechenden Fehlers maßgeblich auf die in den Bewerbungsunterlagen vorgegebenen zwingenden Ausschlussgründe an (Nr. 11 des Aufforderungsschreibens vom 10.5.2015, S. 20 der Bewerbungsunterlagen). Nach Nr. 11 Satz 4 lit. c) des Aufforderungsschreibens vom 10. Mai 2016 dürfen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsbedingungen und den Bewerbungsunterlagen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen gelten für Änderungen oder Ergänzungen, die in den Unterlagen ausdrücklich zugelassen sind.

Bei der Beurteilung des Fehlers ist nicht allein am Wortlaut festzuhalten und eine zeilengenaue Betrachtung vorzunehmen, sondern nach Sinn und Zweck der Regelung zu fragen und auf die Untertabelle an sich abzustellen, die geändert und ergänzt werden konnte. Ziel der absoluten Ausschlussregelung ist vor allem, eine einseitige Änderung der Bewerbungsunterlagen im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote zu verhindern. Einzelne Bewerber sollen sich durch derartige Modifizierungen keine Wettbewerbsvorteile verschaffen können. Eine solche Gefahr bestand jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht, weil Ergänzungen in eben dieser Tabelle (Angabe und Spezifizierung sonstiger Funktionen nach freiem Ermessen des Bewerbers) direkt unterhalb der vorgenommenen Änderungen ausdrücklich zugelassen waren. Zudem handelte es sich nicht nur um keine abschließende Aufzählung, die nicht änderbaren Kategorien konnten auch weggelassen werden. Die Antragstellerin hätte daher die gestrichenen Kategorien mit dem Wert „0“ ausfüllen dürfen. Eine Modifikation der Ausschreibungsbedingungen oder der Bewertungskriterien steht mithin nicht im Raum. Auch die Vergleichbarkeit der Angebote wurde offensichtlich nicht beeinträchtigt. Angesichts dieser Sondersituation, die von anderen Fällen der nach den Ausschreibungsvoraussetzungen unzulässigen Änderung einzelner Felder klar abgrenzbar erscheint, liegt eine Gesamtbetrachtung der Tabelle nahe. Damit kann ein Gleichlauf mit der Fallgruppe der ausdrücklichen Gestattung von Änderungen bejaht werden. Ein zwingender Ausschluss der Antragstellerin war danach nicht vorzunehmen.

1.2.2 Ob die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, die Antragstellerin aufgrund dieses Fehlers im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums (Nr. 11 Satz 1 des Aufforderungsschreibens vom 10.5.2016) hätte ausschließen können, kann dahinstehen. Sie hat dies jedenfalls nicht vorgenommen, was sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt hat (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren vom 21.12.2016, S. 6). Die Bewerbung der Antragstellerin wurde vielmehr umfassend geprüft und bewertet. Ein nachträglicher Austausch dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich und kommt zudem nicht ohne Weiteres in Betracht (vgl. etwa zu den Anforderungen beim Austausch von Ermessenserwägungen BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 B 14.613 - juris, m.w.N.).

Der unterbliebene Ausschluss kann auch nicht als fehlerhaft, etwa als Verstoß gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, bewertet werden. Die Behörde hat den Sachverhalt zutreffend erkannt. Die Entscheidung, die Antragstellerin nicht nach der genannten Bestimmung auszuschließen, ist grundsätzlich vom Bewertungs- und Beurteilungsspielraum umfasst. Rechtsfehler sind insofern nicht erkennbar. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Oktober 2016 (S. 28) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich - anders als im formenstrengen Vergaberecht - um keinen unmittelbaren Vergleich von Kalkulationen der Bewerber handelt, sondern lediglich um eine Gesamtbeurteilung einer vollständigen Mustermengenkalkulation. Dass die Änderungen für das Ergebnis der Gesamtbeurteilung nicht entscheidungserheblich waren, wird nachvollziehbar dargelegt. Diese Einschätzung hat die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, in ihrer Beschwerdeerwiderung (die der Antragsgegner vollumfänglich zum Gegenstand seines Vortrags gemacht hat) letztlich bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen es aus Sicht eines Bewerbers geboten war, weitere Funktionen zu benennen, diese mit der Bezeichnung als sonstige Funktion hätten angeben werden können. Die von der Antragstellerin vorgenommene Änderung war auch nach ihrer jetzigen Einschätzung somit nicht erforderlich. Letztlich handelt es sich lediglich um einen geringfügigen formalen Fehler dergestalt, dass die genannten Angaben nicht (in derselben Tabelle) wenige Zeilen weiter unten (durch Nutzung der ergänzbaren Felder der ersten Spalte) gemacht wurden (vgl. oben 1.2.1.1). Gründe dafür, dass die ursprüngliche Einschätzung unrichtig sein könnte, wurden im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht vorgetragen.

1.3 Die Erwägungen der Antragstellerin für den Fall, dass von ihrem Ausschluss aus dem Auswahlverfahren ausgegangen wird, können daher dahinstehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Ausschluss nicht gegeben ist.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. November 2016 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat aber unbeschadet der Erörterungen unter Ziffer 1. keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung erweist sich aus anderen Gründen als richtig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Luftamt Südbayern genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Ausführungen hierzu im Bescheid vom 12. Oktober 2016 (S. 176 ff.) sind einzelfallbezogen und nicht formelhaft. Die Antragstellerin hat insofern keine substanziierten Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung zu treffen, bei der die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sind, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer aussichtslosen Klage gegen einen Verwaltungsakt kein überwiegendes Interesse (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 8 AS 10.40003 - juris Rn. 15, m.w.N.). Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin ist ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich. Damit überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie der Beigeladenen zu 2 an der Fortsetzung der Erbringung der Bodenabfertigungsdienste gegenüber den Interessen der Antragstellerin.

Die Antragstellerin geht (nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten) mit ihrer Auffassung fehl, dass sie durch das Auswahlverfahren in ihren Rechten verletzt wurde. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass die Bewerbung der Beigeladenen zu 2 hätte ausgeschlossen werden müssen. Bei Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe hat die Antragstellerin keinen Verstoß hinreichend geltend gemacht, der nach den Ausschreibungsbedingungen zu einem Ausschluss der Mitbewerberinnen führen könnte. Weder in Bezug auf die eingesetzten Arbeitsmittel (2.1) noch auf die Angaben der Beigeladenen zu 2 in den Bewerbungsunterlagen (2.2) ist dies der Fall. Ebenso wenig werden bei summarischer Prüfung Rechtsfehler des streitgegenständlichen Bescheids, die nach den oben dargelegten Maßstäben (vgl. 1.1) im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können, erkennbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation (2.3) als auch in Bezug auf die zugrunde gelegten Kriterien im Zusammenhang mit Fragen der Betriebszugehörigkeit und im Hinblick auf die beabsichtigte Übernahme von Personal (2.4). Schließlich hat die Antragstellerin auch bezüglich der Bewertung der Angebote (2.5) und hinsichtlich der Auswahlentscheidung im Übrigen keine derartigen Fehler hinreichend dargelegt (2.6).

2.1 Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Beigeladene zu 2 deshalb auszuschließen war (vgl. Nr. 11 des Aufforderungsschreibens der Beigeladenen zu 1 vom 10.5.2015, S. 20 der Bewerbungsunterlagen), weil ihrem Angebot der Einsatz von Bussen des Typs „Cobus 3000“ zugrunde liegt. Aufgrund ihrer Größe können diese Busse pro Fahrt mehr Personen transportieren als dies mit den kleineren Bussen möglich ist, die die Antragstellerin ihrem Angebot zugrunde gelegt hat.

Der Einsatz dieser Arbeitsmittel verstößt weder gegen die Ausschreibungsbedingungen, was allen Bewerbern auch bekannt sein musste (2.1.1), noch ist der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Antragstellerin macht insofern zu Unrecht geltend, dass der Einsatz dieser Arbeitsmittel aufgrund der Fahrzeugabmessungen aus Sicherheitsgründen am Flughafen MUC unzulässig sei (2.1.2). Vielmehr erscheint das Vorbringen der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund ihrer Angaben im Bewerbungsverfahren wenig überzeugend (2.1.3).

2.1.1 Der beabsichtigte Einsatz der Busse des Typs „Cobus 3000“ verstößt nicht gegen die Ausschreibungsbedingungen. Nach dem zugrunde zu legenden Pflichtenheft (Anlage 3, zum Aufforderungsschreiben vom 10.5.2016, S. 41 ff. der Bewerbungsunterlagen) wurden unter Ziffer 5.2.6 Vorgaben für die einsetzbaren Passagierbusse gemacht. Dazu wurde ausgeführt (S. 69 der Bewerbungsunterlagen):

„Die Abmessungen sowie der Wendekreis der im Vorfeldbereich eingesetzten Busse müssen so dimensioniert sein, dass auch bei Einsatz einer größeren Anzahl von Bussen [Aufreihung Terminal Straße im Peak] ein ungehinderter und gefahrloser Einsatz gewährleistet ist.

Über die in München geltenden höchstzulässigen Abmessungen sowie Wendekreise hat sich der Dienstleister rechtzeitig zu informieren und den Geräteeinsatz entsprechend anzupassen. …“

Nach Nr. 12 a) des Aufforderungsschreibens vom 10. Mai 2016 (S. 21 der Bewerbungsunterlagen) waren Anfragen zum Ausschreibungsinhalt sowie zu den Bewerbungsunterlagen in Textform an die Beigeladene zu 1 möglich. Es wurde darauf hingewiesen, dass Anfragen, die auch für die übrigen Bewerber relevant sind, gesammelt allen Bewerbern gegenüber gleichlautend beantwortet werden. Zu Ziffer 5.2.6 (Passagierbusse) des Pflichtenhefts wurde von den Bietern gefragt, ob Informationen über die höchstzulässigen Abmessungen und Angaben zum Wendekreis für Passagierbusse gemacht werden können (Bieterfrage 13, Bl. 189 der Akte der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern), und weiter folgende Frage gestellt: „Ist der Betrieb von Passagierbussen des Typs ‚COBUS 3000‘ zulässig?“ Die Antwort lautete: „Der Typ ‚COBUS 3000‘ wird derzeit bereits eingesetzt und ist für den Betrieb in MUC geeignet. Es gelten derzeit keine exakten Maße für Länge, Breite oder Wendekreis, es muss aber ein problemloses Befahren der Vorfeldstraßen mit dem eingesetzten Typ gewährleistet sein.“ Die Antragstellerin bestätigte mit E-Mail vom 14. Juni 2016 den Erhalt der Bieterfragen mit den dazugehörigen Antworten (Bl. 200 der Akte der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann diese, die Vorgabe im Pflichtenheft konkretisierende Antwort nur so verstanden werden, dass der Bustyp „Cobus 3000“ auf dem hier maßgeblichen Teil des Flughafenbetriebsgeländes eingesetzt und auch den Angeboten der Bewerber zugrunde gelegt werden kann. Ein Verständnis dergestalt, dass ein Einsatz nur an anderen Stellen des Flughafens generell möglich sei oder dass die Rechtmäßigkeit eines solchen Einsatzes offen gelassen wurde, ist dagegen fernliegend. Auf die ausdrückliche Frage, ob der Betrieb derartiger Busse zulässig ist, hat die Beigeladene zu 1 geantwortet, dass eben dieses Arbeitsmittel bereits eingesetzt wird und für den Betrieb geeignet ist. Räumliche Einschränkungen wurden insofern nicht vorgenommen. Zweifel am Erklärungsinhalt sind aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts angesichts dieses klaren Wortlauts fernliegend. Der zweite Teil der Antwort, dass keine exakten Maße für Länge, Breite oder Wendekreis gelten, bezieht sich ersichtlich nur auf die allgemein gehaltene Vorfrage, ob insofern Höchstgrenzen für den Flughafen MUC festgelegt worden sind. Angesichts der Gesamtumstände - es handelt sich um die Frage eines Bieters in einem konkreten Bewerbungsverfahren - liegt es erst Recht fern, die Antwort in einer allgemeinen Weise zu verstehen, wie dies die Antragstellerin wohl vertritt. Vielmehr ist die Frage konkret darauf gerichtet, ob im Rahmen der Bewerbung die Heranziehung dieses Bustyps zulässig ist, so dass auch nach dem Kontext der Antwort keine ernsthaften Zweifel an der Bestätigung der Zulässigkeit bestehen können. Durch die Beantwortung der Bieterfrage hat somit eine Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben des Pflichtenhefts stattgefunden. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil die Antworten allen Bewerbern übermittelt wurden.

2.1.2 Der Antragsgegner ist bei seiner Auswahlentscheidung auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies wäre gegeben, wenn der Einsatz des Bustyps „Cobus 3000“ im Rahmen der zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste tatsächlich nicht möglich oder rechtlich nicht zulässig wäre. In diesem Fall wäre die oben bezeichnete Bieterfrage (Frage 13, Bl. 189 der Akte der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern) falsch beantwortet worden.

Bei der hier angezeigten, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dies der Fall sein könnte. Die Beigeladene zu 1 sowie das Luftamt Südbayern, als zuständige Behörde, haben im Einzelnen dargelegt, dass gegen die Verwendung derartiger Busse zur Erbringung der Bodenabfertigungsdienste am Flughafen MUC keine Bedenken bestehen. Sie haben insofern vor allem auf die Besonderheiten des Verkehrs im nicht-öffentlichen Bereich eines Verkehrsflughafens im Vergleich zum allgemeinen Straßenverkehr abgestellt. Dies wurde durch den Vortrag der Antragstellerin nicht erschüttert, die letztlich ihre eigene Auffassung wiedergibt, ohne auf diese Besonderheiten hinreichend einzugehen.

2.1.2.1 Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Betrieb des Bustyps „Cobus 3000“ gegen die geltenden rechtlichen Vorgaben verstößt. Soweit sich aus der Flughafenbenutzungsordnung (FBO) ergibt, dass das Abfertigungsvorfeld nur mit den vom Flughafenunternehmen zugelassenen Fahrzeugen befahren werden darf (Ziffer 3.5.2 FBO, S. 107 der Bewerbungsunterlagen), hat die Beigeladene zu 1 schlüssig dargelegt, dass dieser Fahrzeugtyp für den hier maßgeblichen Einsatz auf dem Vorfeld bereits seit langem zugelassen ist. Deshalb bedarf es im Übrigen auch keiner besonderen Zulassung mehr (etwa in Form einer Ausnahmegenehmigung, wie dies von der Antragstellerin diskutiert wird). Auch die Antragstellerin geht von einem Einsatz aufgrund der bis zum 28. Februar 2017 gültigen Konzession durch die Beigeladene zu 2 aus (Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 14.11.2016, S. 7). Sie vertritt allerdings zu Unrecht die Ansicht, eine derartige Zulassung hätte nicht erfolgen dürfen.

Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass im hier maßgeblichen nicht-öffentlichen Bereich des Flughafens ein eigenes Regelungsregime gilt und daher kein unmittelbarer Rückgriff auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die den öffentlichen Straßenverkehr regeln, möglich ist. Ausgangspunkt bilden die Regelungen der FBO. Für den hier betroffenen, nicht-öffentlichen Bereich des Flughafens gelten die „Verkehrsregeln für den nicht-öffentlichen Bereich des Flughafens“ (S. 458 ff. der Bewerbungsunterlagen); die Straßenverkehrsordnung (StVO) findet nicht unmittelbar und allenfalls ergänzend Anwendung (Ziffer 3.1.1 FBO). Die Beigeladene zu 1 hat verdeutlicht, dass sich daraus zahlreiche Änderungen und Ergänzungen zum allgemeinen Straßenverkehrsrecht ergeben. Diese Verkehrsregeln werden im Übrigen von ihr festgelegt und hängen somit von ihrem Rechtssetzungswillen ab. Zielsetzung ist nach Darlegung der Beigeladene zu 1 ein reibungsloser, effizienter und sicherer Vorfeldverkehrsbetrieb.

Ein Verstoß gegen die Verkehrs- und Sicherheitsregeln (S. 458 ff. der Bewerbungsunterlagen) wurde von der Antragstellerin nicht substanziiert dargelegt. Die Beigeladene zu 1 hat vor allem nachvollziehbar erläutert, dass die Bodenmarkierungen keine zwingend einzuhaltenden Fahrspurbegrenzungen im Sinn bestimmter Markierungen nach der Straßenverkehrsordnung darstellen (wie dies die Antragstellerseite meint), sondern im Ergebnis lediglich Orientierungslinien (Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 23.12.2016, S. 30). Das Luftamt Südbayern hat dies ebenfalls bestätigt. Insofern ist es nicht ausreichend, dass die Antragstellerin diesem Vorbringen lediglich ihr Verständnis einzelner Markierungen entgegenhält. Ein Regelungsgehalt, wonach den weißen Linien eine über die Abgrenzung von Fahrstraßen hinausgehende Funktion dergestalt zukommt, dass ein absolutes Überfahrverbot bestehen würde, kann den Bestimmungen, wonach die Fahrstraßen (an sich) einzuhalten sind (vgl. B. 7 und D. 1.1 der Verkehrs- und Sicherheitsregeln für den nicht-öffentlichen Bereich des Flughafens MUC, S. 462, 464 der Bewerbungsunterlagen), nicht entnommen werden. Damit ist nach dem Wortlaut nur ausgesagt, dass grundsätzlich nur auf diesen markierten Strecken gefahren werden darf und nicht etwa im Wege der Abkürzung über unmarkierte Bereiche. Es wird lediglich bestimmt, dass Fahrstraßen durch weiße, durchgehende Linien gekennzeichnet sind (D. 1.1 der Verkehrs- und Sicherheitsregeln für den nicht-öffentlichen Bereich des Flughafens MUC, S. 464 der Bewerbungsunterlagen). Eine strikte Begrenzung in Form von Überfahrtverboten hätte dagegen besonders geregelt werden müssen. Zudem wird die Möglichkeit, in Fahrstraßen einzufahren, aus den Vorfahrtsregeln ersichtlich (C. 1.1.4 der Verkehrs- und Sicherheitsregeln für den nicht-öffentlichen Bereich des Flughafens MUC, S. 463 der Bewerbungsunterlagen). Demgegenüber stellt allenfalls die doppelte weiße Linie als Abgrenzung einer Fahr Straße vom Rollkorridor eine Markierung dar, die „grundsätzlich nicht überquert werden“ darf (Anlage 1 zu den Verkehrs- und Sicherheitsregeln für den nicht-öffentlichen Bereich des Flughafens MUC, S. 471 der Bewerbungsunterlagen).

Schließlich wird bei einem Einsatz dieses Bustyps auch kein Verstoß gegen die Vorschrift D. 2.1 der Verkehrs- und Sicherheitsregeln für den nicht-öffentlichen Bereich des Flughafens MUC (S. 464 der Bewerbungsunterlagen: „Das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten ist nur gebremst und auf ausgewiesenen Flächen zulässig.“) ersichtlich. Nach der überzeugenden Darlegung des Luftamts Südbayern besteht der Regelungszweck lediglich darin, ein Halten mitten auf dem Vorfeld zu verhindern. Zu einer Überschreitung von Fahrbahnmarkierungen trifft diese Regelung nach dessen fachlicher Einschätzung dagegen keine Aussagen. Dies ergibt sich ebenfalls nachvollziehbar aus dem Wortlaut sowie aus dem Gesamtzusammenhang.

2.1.2.2 Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Stellungnahme des Betriebsrats der Beigeladenen zu 1 berufen und daraus ein Verbot ableiten, das Arbeitsmittel weiterhin einzusetzen.

Dieser hat in seinem Votum den Einsatz schmalerer Busse durch die Antragstellerin als vorteilhaft bewertet, wobei nur von einem „größeren Gefahrenpotenzial“ sowie allgemein von „Unfallgefahren“ die Rede ist (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 27.1.2017, Anlage 7). Hinsichtlich der Umsetzung von Arbeitssicherheitsaspekten kam die Bewertung zum Ergebnis, dass die Angebote der Beigeladenen zu 2 und der dritten Bewerberin insofern eine „Schwäche“ aufweisen. Von der Verursachung konkreter Gefahren oder gar von einer Rechtswidrigkeit oder einer Unzulässigkeit des Einsatzes derartiger Busse ist in dem Votum dagegen nicht die Rede. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Betriebsrat der Beigeladenen zu 1 die Verwendung dieses Arbeitsmittels für nicht zulässig gehalten hätte, wie dies die Antragstellerin vertritt. Selbst wenn aus der Perspektive der Arbeitssicherheit ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bestehen würde, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit des genannten Bustyps bei der Erbringung der ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste.

In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids wurden diese Bedenken des Betriebsrats der Beigeladenen zu 1 wiedergegeben, und es wurde ausgeführt, dass dieser Aspekt aus Sicht des Luftamts nicht durchgreifend ist (Bescheid vom 12.10.2016, S. 174). Vor allem wurde darauf hingewiesen, dass es keine gesicherten Anhaltspunkte dafür gibt, dass von den breiteren Bussen tatsächlich eine höhere Unfallgefahr ausgeht. Ein Bewertungsmangel ist dabei nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die Sicherheitsbedenken zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Ausweislich der Gründe wurde der Aspekt im Rahmen der Bewertung der Geräteeinsatzkonzepte berücksichtigt (Bescheid vom 12.10.2016, S. 174). Die fachliche Einschätzung, dass kein erhebliches Gefahrenpotenzial gegeben ist, das zur Unzulässigkeit des Einsatzes führen würde, ist nicht zu beanstanden. Das Luftamt Südbayern hat in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 21.12.2016, S. 13 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass keine Belege dafür vorhanden sind, dass durch den Einsatz dieses Bustyps erhebliche Unfallgefahren oder Beeinträchtigungen der Arbeitssicherheit verursacht werden. Die Beigeladene zu 1 kommt in ihren Stellungnahmen zum selben Ergebnis. Sie hat die maßgeblichen Verkehrssicherungsregeln nachvollziehbar dargestellt, die darauf abzielen, ein Höchstmaß an Sicherheit für alle Personen auf dem Vorfeld zu gewährleisten. Zudem wurde die Breite der Fahrspuren erläutert und ausgeführt, dass bei Weitem längere und breitere Fahrzeuge auf den Vorfeldstraßen gefahrlos bewegt werden können. Angesichts der bestehenden Verkehrsregelungen erscheinen die von der Antragstellerin behaupteten Gefahren auch nicht naheliegend. Dabei sind die geringen Geschwindigkeiten sowie die besonderen Kenntnisse der dort tätigen Fahrzeugführer zu berücksichtigen. Ausweichvorgänge dürften - nicht zuletzt im Hinblick auf die Abmessungen der von der Antragstellerin selbst genannten Fahrzeugtypen, die die des „Cobus 3000“ teilweise deutlich übertreffen - zum alltäglichen Verkehrsverhalten im nicht-öffentlichen Bereich des Verkehrsflughafens MUC gehören. Schließlich kann auch auf die Angaben der Beigeladenen zu 2 verwiesen werden, die ausgeführt hat, dass der Bustyp „Cobus 3000“ seit sieben Jahren unfallfrei eingesetzt wird, was vom Luftamt Südbayern bestätigt wurde.

2.1.2.3 Die Antragstellerin setzt insofern ihre Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Behörde und durch den Flughafenbetreiber (die Beigeladene zu 1). Letztlich hätte sie die Darlegungslast für derartige Umstände zu tragen. Es wäre daher ihre Sache gewesen, substanziiert darzulegen, dass die von ihr geltend gemachten Gefahren tatsächlich drohen und die Würdigung der Fachbehörde sowie des Flughafenbetreibers unzutreffend ist. Die Darstellung der eigenen Einschätzung sowie ein bloßer Verweis auf ein noch einzuholendes Sachverständigengutachten reichen hierfür nicht aus.

2.1.3 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Darlegung der Antragstellerin in ihrer Klageschrift vom 14. November 2016 (im Verfahren M 24 K 16.5634, S. 15), sie habe auf den Einsatz des „Cobus 3000“ bewusst verzichtet, um ihr Angebot entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung und der bekannten Fahrbahn-Sicherheitsmarkierungen am Flughafen MUC einzureichen, Anlass zu weiteren Zweifeln gibt. Zitiert wird insofern der „Modellierungsparameter als Basis für die Mustermengenkalkulation für die Bewerbung als Bodenabfertigungsdienstleister“, den sie als Anlage K9 zur Klageschrift vorgelegt hat und der ihrer Bewerbung zugrunde lag. Auf Seite 26 wird dort folgendes ausgeführt:

„Der Einsatz von anderen Bus-Typen, wie dem COBUS 3000 oder von Schubgelenkbussen (z.B. MB Citaro), wäre auch möglich, allerdings haben wir uns dagegen entschieden und auf den oben genannten Bus-Typ festgelegt. Hauptgrund ist das Fahrstraßensystem am Flughafen München (MUC) mit den beiden Wendepunkten am Terminal 2, der Möglichkeit der Aufreihung der Busse an den Abfluggates und dem Abstellflächenmanagement. Die ausgewiesenen Abstandsflächen entsprechen nicht den Abmessungen des COBUS 3000.“

Insofern überrascht, dass die Antragstellerin offensichtlich selbst den Einsatz des Bustyps „Cobus 3000“ zunächst für „möglich“ bezeichnet hat. Legt man ihren Vortrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde, wäre dieser Einsatz aus rechtlichen Gründen unzulässig und damit gerade nicht möglich. Als Begründung wäre konsequenterweise ein Verweis auf die (nunmehr behauptete) rechtliche Unzulässigkeit und auf die nunmehr dargelegten konkreten Gefahren zu erwarten gewesen. Dass auf den Einsatz von Arbeitsmitteln verzichtet wird, die gegen die bei einem künftigen Betrieb zu beachtenden Vorschriften verstoßen und konkrete Gefahren verursachen, dürfte sich von selbst verstehen.

Zugleich könnte in dieser Erläuterung ein Hinweis zu sehen sein, dass die Antragstellerin wohl auch davon ausgegangen sein dürfte, dass der Bustyp „Cobus 3000“ nach den Vorgaben in der Ausschreibung einsetzbar ist (vgl. oben 2.1.1). Derartige Ausführungen zum Einsatz eines Fahrzeugs, der gegen zwingende Ausschreibungsbedingungen verstößt, erscheinen überflüssig. Wenn die Klägerin „bewusst in ihrem Angebot auf einen Einsatz des ‚Cobus 3000‘ verzichtet“ hat (so die Klageschrift im Verfahren M 24 K 16.5634 vom 14. November 2016, S. 15), dürfte dies ebenfalls eher dafür sprechen, dass ein solcher Einsatz nach ihrer ursprünglichen Einschätzung zulässig war. Ein bewusster Verzicht (aus den genannten Gründen) auf ein Arbeitsmittel, das gegen zwingend einzuhaltende Bestimmungen des Pflichtenhefts verstößt und dessen Heranziehung (nach den Darstellungen der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) zu einem Ausschluss vom Bewerbungsverfahren führen müsste, erscheint wenig nachvollziehbar. Vielmehr wäre der Einsatz aufgrund des Pflichtenhefts und der Ausschreibungsbedingungen nicht möglich gewesen.

2.1.4 Letztlich kann beides aber aus den dargelegten Gründen (s. oben 2.1.1 und 2.1.2) dahinstehen. Die Antragstellerin kann sich - nach summarischer Prüfung - nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung in Bezug auf die Zugrundelegung dieses Arbeitsmittels im Angebot der Beigeladenen zu 2 berufen. Der Einwand der Antragstellerin, durch den Einsatz des Bustyps „Cobus 3000“ habe eine Wettbewerbsverzerrung stattgefunden, geht ebenfalls ins Leere. Vielmehr hat die Beigeladene zu 2 ihrer Bewerbung ein nach den maßgeblichen Bewerbungsunterlagen zulässiges Fahrzeug zugrunde gelegt. An der Zulässigkeit konnte auch für die Antragstellerin aus der ex-ante-Sicht, bei Zugrundelegung der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts, kein ernsthafter Zweifel bestehen.

2.2 Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beigeladene zu 2 die Bewerbungsunterlagen in unzulässiger Weise geändert oder ergänzt hat und daher gemäß Nr. 11 Satz 4 lit. c) des Aufforderungsschreibens der Beigeladenen zu 1 vom 10. Mai 2015 (S. 20 der Bewerbungsunterlagen) auszuschließen war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausschlusstatbestand verwirklicht wurde, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Es fehlt insofern bereits an einer substanziierten Darlegung eines Verfahrensverstoßes. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass in der Tabelle „Höchstpreise der Abfertigung“ (Anhang A zur Anlage 1, S. 34 der Bewerbungsunterlagen) Felder von der Beigeladenen zu 2 geändert oder ergänzt wurden, die laut Ausschreibungsunterlagen nicht hätten modifiziert werden dürfen.

Da es sich um einen Ausschluss aufgrund formaler Verstöße (Änderung von Bewerbungsunterlagen) handelt, ist auf inhaltliche Fragen, wie das methodische Vorgehen beim Ausfüllen einer Kalkulationstabelle oder die Plausibilität bestimmter Angaben, in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Vielmehr hat sich der Antragsgegner etwa bei der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation (im Wege einer Sonderregelung) vorbehalten (S. 13 der Bewerbungsunterlagen), dass ein Bewerber ausgeschlossen werden „kann“, wenn bestimmte Darstellungsformen nicht eingehalten wurden (vgl. auch Nr. 11 Satz 1 des Aufforderungsschreibens der Beigeladenen zu 1 vom 10.5.2015, S. 20 der Bewerbungsunterlagen).

Im Bescheid der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom 12. Oktober 2016 (S. 29 ff., insb. S. 38) wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Beigeladene zu 2 bei dem Ausfüllen des Formblatts „Anhang A - Höchstpreise“ zwar ein teilweise anderes Verständnis zugrunde gelegt hat, dass sie allerdings - bei rein formaler Betrachtung - keine Änderungen oder Ergänzungen der Bewerbungsunterlagen vorgenommen hat. Es wird ausgeführt, dass Grundlage der Bewertung der Mustermengen- und Gesamtkalkulationen der Bewerber die in den Bescheidsgründen wiedergegebenen, von den Bewerbern übermittelten Angaben waren. Diese wurden zwar aus Vertraulichkeitsgründen geschwärzt (Bescheid vom 12.10.2016, S. 32 ff.); es ist jedoch erkennbar, in welchen Rubriken Angaben von den einzelnen Bewerbern gemacht und welche Ergänzungen vorgenommen wurden. So finden sich etwa in der Tabelle „Übersicht Personalkapazität Overhead und Gesamtpersonalkapazität“ die von der Antragstellerin ergänzten Zeilen (Geschäftsführer [WIS], Leiter Steuerung [WIS] und Bereichsleiter [WIS], vgl. dazu oben 1.2). In diesem Zusammenhang wurde auch die Tabelle „Höchstpreise“ wiedergegeben (Bescheid vom 12.10.2016, S. 38). Aus der Darstellung wird ersichtlich, dass die Beigeladene zu 2 das Tabellenformat an sich nicht verändert und vor allem keine Zeile eigenmächtig ergänzt hat. Der Antragsgegner hat - ebenso wie die Beigeladenen - bestätigt, dass eine derartige Änderung nicht erfolgt ist.

Dem ist die Antragstellerin nicht substanziiert entgegengetreten. Sie stützt ihr Vorbringen lediglich auf eine Präsentation der Beigeladenen zu 2. Die drei Bewerber hatten die Gelegenheit, ihre Bewerbung und ihr Unternehmen am 4. Juli 2016 vorzustellen, wobei Nachbesserungen der eingereichten Unterlagen ausdrücklich untersagt waren (vgl. Bescheid vom 12.10.2016, S. 15). Allein aus dem Umstand, dass im Rahmen einer solchen Präsentation bei den dort gegebenen Erläuterungen von einem vorgegebenen Tabellenschema abgewichen worden sein mag, kann nicht gefolgert werden, dass dies auch in den allein maßgeblichen Bewerbungsunterlagen in gleicher Weise erfolgt ist. Woraus die Antragstellerin schließen will, dass die bei der Präsentation verwendeten Darstellungen identisch mit den übermittelten Angaben (auf die es allein ankommt) seien, wird nicht ersichtlich. Erst Recht lassen sich aus Übersichten, die bei dieser Präsentation verwendet wurden, keine zwingenden Ausschlussgründe ableiten, weil Änderungen und Nachbesserungen der Angebote ausdrücklich ausgeschlossen waren.

2.3 Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Bewertung der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation (kommerzielle Bewertungsinhalte) der Beigeladenen zu 2 fehlerhaft gewesen sei. Nach den oben dargelegten Maßstäben (s. 1.1) liegt nach summarischer Prüfung kein beachtlicher Rechtsfehler vor. Die zuständige Behörde hat die Angebote vielmehr sachgerecht anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien geprüft und bewertet.

2.3.1 Zu den zu erbringenden Bewerbungsinhalten gehörte eine „Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation, inklusive der Höchstpreise, die der Abfertiger für die Abfertigung der einzelnen, im Musterflugplan enthaltenen Flugzeugtypen kalkuliert“ (S. 12 der Bewerbungsunterlagen, im Folgenden Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation). Ausweislich des Aufforderungsschreibens vom 10. Mai 2016 (S. 11 der Bewerbungsunterlagen) war darunter der Nachweis zu verstehen, dass die Anzahl und Kosten der eingesetzten Ressourcen Personal und Gerät sowie die angesetzten Aufwendungen für Sach- und Overheadkosten für das Gesamtvolumen der angebotenen Abfertigungsleistungen einen wirtschaftlichen und verlässlichen Abfertigungsbetrieb gewährleisten.

Hierzu wurde in den Vorgaben für die Bewerber (S. 12 der Bewerbungsunterlagen) näher ausgeführt, dass den Unterlagen ein positionierter Flugplan einer ausgewählten Woche des Jahres 2016 zugrunde liegen sollte. Die Kalkulation müsse von jedem Bewerber zwingend gemäß der Matrix „Höchstpreise der Abfertigung/Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation“ in der Anlage 01 zum Aufforderungsschreiben auf der Grundlage dieses beigefügten Flugplans der ausgewählten Woche erstellt werden. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Bewerbungen durften ausschließlich die in den Bewerbungsunterlagen aufgeführten Daten zugrunde gelegt werden. Die Angaben sollten in Verbindung mit den Vorgaben des Pflichtenhefts im Rahmen der Bewertung der Bewerbung auf Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft werden (S. 12 der Bewerbungsunterlagen).

Im Einzelnen wurden in den Bewerbungsunterlagen zu den Kriterien Verlässlichkeit (2.3.1.1) und Wirtschaftlichkeit (2.3.1.2) sowie zum Bewertungsmaßstab (2.3.1.3) und zur Darstellungsform (2.3.1.4) nähere Vorgaben getroffen. Von einem Vergleich einzelner Kalkulationspositionen war dabei keine Rede (2.3.1.5).

2.3.1.1 In Bezug auf die Verlässlichkeit sollte vor allem im Sinn einer Plausibilitätsprüfung gewürdigt werden, ob für die zu erbringenden Dienstleistungen ausreichend Personal- und/oder Sachmittel eingesetzt werden und ob die für deren Einsatz zu veranschlagenden Kosten in einer realistischen Höhe berücksichtigt sind. Dabei war auch zu prüfen, ob die Höhe der veranschlagten Kosten in Einklang mit den Angaben zu den qualitativen Bewerbungsinhalten steht. Es sollte gewährleistet werden, dass ausreichend Ressourcen für die zuverlässige Erbringung der Abfertigungsdienstleistungen zur Verfügung stehen. Die Kalkulation der angegebenen Gesamtkosten sowie der darauf basierenden Höchstpreise war realistisch und damit auskömmlich vorzunehmen. Dabei sollte vor allem eine Plausibilitätsprüfung der Angaben erfolgen, und es sollten realistische Annahmen für die Reserveplanung für Personal und Sachmittel getroffen werden (S. 13 der Bewerbungsunterlagen).

2.3.1.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wurde vor allem Folgendes festgelegt (S. 13 der Bewerbungsunterlagen; s. auch Bescheid vom 12.10.2016, S. 31 f.):

„In wirtschaftlicher Hinsicht sollen die angesetzten Ressourcen, Gesamtkosten und die darauf basierenden Höchstpreise angemessen sein, um einen nicht nur verlässlichen, sondern auch wirtschaftlichen Abfertigungsbetrieb zu gewährleisten. Die Kosten für Personal und Geräte sind angemessen und leistungsbezogen anzusetzen. Für die Wirtschaftlichkeit ist die Höhe der Gesamtkosten und der Höchstpreise wertungsrelevant. Die angegebenen Gesamtkosten und Höchstpreise müssen in einem realistischen Verhältnis zueinander stehen.“

2.3.1.3 Die Höchstpunktzahl von fünf Punkten war für einen „sehr wirtschaftlichen“ und „sehr verlässlichen“ Abfertigungsbetrieb zu vergeben; die Punktzahl von vier Punkten für einen „sehr wirtschaftlichen“ und „verlässlichen“ Abfertigungsbetrieb oder einen „wirtschaftlichen“ und „sehr verlässlichen“ Betrieb. Insofern musste eine Prognose angestellt werden, weil der zu erwartende Verlässlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsgrad maßgeblich sein sollte (S. 13 f. der Bewerbungsunterlagen; s. auch Bescheid vom 12.10.2016, S. 30). Als Gewichtung der kommerziellen Bewerbungsinhalte und damit der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation (inklusive der Höchstpreise) wurden 400 von 1.000 Punkten vorgegeben (S. 11 der Bewerbungsunterlagen). Die bewertete Gesamtpunktzahl der einzelnen Bewerber ergab sich damit aus der Vergabe von 400 Punkten bei 5 Rohpunkten. Die Beigeladene zu 2 erreichte 4 Rohpunkte und damit 320 Gesamtpunkte (s. Bescheid vom 12.10.2016, S. 60 und S. 175), die Antragstellerin 2 Rohpunkte und damit 160 Gesamtpunkte (s. Bescheid vom 12.10.2016, S. 76 und S. 175).

2.3.1.4 Zur Darstellungsform der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation wurden folgende Festlegungen getroffen (S. 13 der Bewerbungsunterlagen):

„Der Kalkulation der Höchstpreise sind aus Gründen der Vergleichbarkeit der Bewerbungen ausschließlich die in den Bewerbungsunterlagen - insbesondere im Flugplan - aufgeführten Daten zugrunde zu legen.

Die Höchstpreise sind zwingend gemäß der Matrix und den näheren Ausführungen in Anlage 01 ‚Höchstpreise der Abfertigung/Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation‘ anzugeben.

Bewerbungen, welche die vorgegebene Darstellungsform nicht einhalten, können ausgeschlossen werden.“

Die Anlage 1, Anhang A, trägt die Überschrift „Höchstpreise der Abfertigung“ (S. 34 der Bewerbungsunterlagen). Die vorgegebene Tabelle differenziert zwischen fünf Kategorien von Flugzeugtypen, für die jeweils eine Tabellenzeile vorgesehen war. Im Einzelnen wurde weiter unten erläutert, welcher Flugzeugtyp zu welcher Kategorie gehört. Die Tabellenspalten waren nach den unterschiedlichen Leistungen unterteilt in „Abfertigungspreise für Standardleistungen“ (diese wiederum unterteilt in die beiden Unterspalten „Terminal-Leistungen“ und „Remote-Leistungen“) und in „Abfertigungspreise für Extraleistungen“ (diese wiederum unterteilt in die beiden Unterspalten „Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke“ und „Kühlung/Beheizung der Kabine“). Es war vorgesehen, dass von den Bewerbern in die 20 Felder, die von den fünf Zeilen und den vier Spalten gebildet werden, jeweils die Einzelwerte ihrer Kalkulation eingetragen werden. Die sich unmittelbar anfügende fünfte Spalte trug die Überschrift „Umsatzvolumen pro Jahr je Kategorie (Planwoche x 52)“ und war ebenfalls in die fünf unterschiedlichen Flugzeugtypenkategorien untergliedert. Schließlich war eine von dieser Tabelle abgesetzte und damit in der Untergliederung getrennte Angabe („Gesamtumsatz pro Jahr“) vorgesehen.

Zur Erläuterung der Höchstpreise der Abfertigung wurde in der Anlage 1 ausgeführt, dass die Preise zunächst als Abfertigungspreise pro Typenkategorie anzugeben seien, gemäß Anhang A zur Anlage 1 (S. 27 der Bewerbungsunterlagen). Neben der Angabe dieser einzelnen Abfertigungspreise pro Typenkategorie sei das zu erwartende Umsatzvolumen pro Jahr je Kategorie in diesem Anhang anzugeben, das sich aus den Abfertigungspreisen der jeweiligen Kategorie und der Anzahl der Abfertigungsereignisse nach Flugplan, hochgerechnet auf ein Jahr, ergebe (S. 28 der Bewerbungsunterlagen). Der Flugplan umfasste auch Frachtflüge.

Weiter wird dort zu den Extraleistungen und zum Gesamtumsatz pro Jahr Folgendes ausgeführt (S. 28 der Bewerbungsunterlagen):

„Einnahmen aus den Extraleistungen nach Spalten [3] und [4] sind entsprechend der vom Bewerber erwarteten Nachfrage zu berücksichtigen. Die dazu vom Bewerber getroffenen Annahmen sind zu erläutern. Die entsprechenden Angaben sind formfrei zu erstellen und der Bewerbung beizufügen.

Des Weiteren ist die Gesamtsumme aller zu erwartenden Jahresumsätze auf Basis der oben angegebenen Umsatzvolumen pro Typenkategorien für alle Typenkategorien sind [sic] anzugeben. Dabei sind sowohl die Abfertigungspreise pro Luftfahrzeugkategorie als auch die Gesamtsumme der Jahresumsätze in Verbindung mit den Gesamtkosten, welche in Anhang A V zu Anlage 1 anzugeben sind und auf den Angaben der Mustermengenkalkulation basieren, wertungsrelevant.“

2.3.1.5 Zu den Grundlagen der Kalkulation wurden zwar weitere Vorgaben gemacht; es wurden aber keine Bestimmungen dazu getroffen, dass einzelne Abfertigungspreise der Bewerber unmittelbar miteinander abgeglichen werden sollten. Die anzugebenden Größen in Anhang A zur Anlage 1 (Abfertigungspreise, Umsatzvolumen pro Jahr je Kategorie, Gesamtumsatz pro Jahr) wurden auch nicht als eigenständige Bewertungskriterien ausgewiesen. Vielmehr kann als Maßstab nur entnommen werden, dass die jeweiligen Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulationen im Hinblick auf die Verlässlichkeit sowie in wirtschaftlicher Hinsicht auf Plausibilität und Angemessenheit geprüft werden sollten.

2.3.2 Im streitgegenständlichen Bescheid hat das Luftamt das Angebot der Beigeladenen zu 2, ebenso wie das Angebot der Antragstellerin, im Einzelnen bewertet (2.3.2.1). Dabei wurden die Voten der Beigeladenen zu 1, des Betriebsrats der Beigeladenen zu 1 sowie des Nutzerausschusses (in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 3 C 32/11 - juris Rn. 28 ff., 47 ff. und Leitsatz 4) insofern berücksichtigt, als sie auf bestimmten Sachgründen beruhten (2.3.2.2).

2.3.2.1 In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die Mustermengenkalkulation der Beigeladenen zu 2 auf einen „sehr verlässlichen“ Abfertigungsbetrieb schließen lässt und in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit auf einen „wirtschaftlichen“ Abfertigungsbetrieb (S. 60 ff.). Daraus ergibt sich die Vergabe von 4 von 5 Rohpunkten und damit von 320 von 400 möglichen (gewichteten) Punkten.

Die angegebenen Personal-, Geräte- und Sachaufwände stehen nach den Feststellungen im streitgegenständlichen Bescheid zu den kalkulierten Ressourcen in einem angemessenen Verhältnis. Im Vergleich zu den Mitbewerbern wurde positiv gewürdigt, dass die Preise auf einer uneingeschränkt plausiblen Mustermengenkalkulation mit entsprechend realistischem Personal-, Geräte- und Kostenansatz beruhten und insofern die größte Realitätsnähe aufwiesen. Die Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen den Kosten und dem durch die Höchstpreise zu erwartenden Umsatz wurde bejaht. Die Gesamtkosten und Preise wurden aber als vergleichsweise hoch und damit weniger wettbewerbsfähig bewertet. Dementsprechend wurde das Angebot insofern nicht als „lässt einen sehr wirtschaftlichen Abfertigungsbetrieb erwarten“, sondern (nur) als „lässt einen wirtschaftlichen Abfertigungsbetrieb erwarten“ eingestuft.

In Bezug auf die Angaben der „Höchstpreise“ hat das Luftamt darauf hingewiesen, dass die wesentlich höheren Preisangaben bei der Beigeladenen zu 2 darauf zurückzuführen sind, dass jeweils der Maximalpreis innerhalb einer Luftfahrzeugkategorie angegeben wurde. Bei den Preisen der anderen Bieter handelte es sich dagegen um gewichtete Durchschnittswerte. Weiterhin wurde erläutert, dass die Beigeladene zu 2 als Anlage zu der Bewerbung zusätzlich Preise für die einzelnen Flugzeugtypen angegeben und plausibel aufgeschlüsselt hat. Die Prüfung und ein Vergleich dieser Preise haben laut streitgegenständlichem Bescheid gezeigt, dass auch insofern im Durchschnitt die höchsten Preise angegeben wurden. Insgesamt wurde daraus gefolgert, dass die Beigeladene zu 2 die teuerste Anbieterin ist.

Zu den Extraleistungen („Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke“ und „Kühlung/Beheizung der Kabine“) wurde ausgeführt, dass die Beigeladene zu 2 zum Bedarf keine konkreten Angaben gemacht hat. Die Preise sind nach Einschätzung des Luftamts der Höhe nach aber durchaus plausibel und auf einem leicht höheren Niveau als die von der Antragstellerin kalkulierten Preise.

Es wurde zudem festgestellt, dass in die Bestimmung der Höchstpreise ausschließlich Passagierflugzeuge eingeflossen sind. Da die Bewerbungsunterlagen dazu keine expliziten Vorgaben gemacht haben, konnte nach Einschätzung des Luftamts diese Vorgehensweise nicht als nachteilig gewertet werden. Nach den Feststellungen des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen sind die Berechnungen des Gesamtumsatzes plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Bei diesen sind auch die Fracht- und Postflugzeuge berücksichtigt worden. Soweit bei den Gesamtumsätzen Extraleistungen nicht enthalten sind, konnte dies nach der Einschätzung des Luftamts bei der Bewertung ebenfalls nicht negativ berücksichtigt werden, weil die Anrechnung der Sonderleistungen nicht ausdrücklich vorgegeben worden war. Eine Kontrollrechnung war nach den Feststellungen im Bescheid bei der Beigeladenen zu 2, aber auch bei der Antragstellerin, zwar nicht ohne Weiteres möglich; als entscheidend wurde aber eingestuft, dass die Bewerber die geforderten Angaben gemacht haben und dass die Vergleichbarkeit insgesamt gegeben war (Bescheid vom 12.10.2016, S. 74).

2.3.2.2 In ihrer Stellungnahme hat die Beigeladenen zu 1 ausgeführt, dass die Mustermengenkalkulation der Beigeladenen zu 2 nach deren Einschätzung einen „sehr wirtschaftlichen“ Abfertigungsbetrieb erwarten lässt (Bescheid vom 12.10.2016, S. 74 f.). In ihrer Bewertung dieser Stellungnahme kam die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, zum Ergebnis, dass auch nach ihrem Dafürhalten die Preise auf einer realistischen Mustermengenkalkulation basieren und sich in einem angemessenen Verhältnis zu den kalkulierten Personal- und Geräteressourcen bewegen. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit waren nach Einschätzung des Luftamts jedoch die Höhe der Gesamtkosten und der Preise selbst zu berücksichtigen. Deshalb fiel das Angebot nach ihrer Wertung insoweit gegenüber den anderen Bewerbern zurück und konnte nicht mehr als „sehr wirtschaftlich“ angesehen werden.

Nach dem Votum des Nutzerausschusses lässt das Angebot der Beigeladenen zu 2 einen „wirtschaftlichen“ Abfertigungsbetrieb erwarten. Zur Begründung wurde auf die weitestgehende Plausibilität der Ergebnisse zu den kalkulatorischen Gesamtkosten und Höchstpreisen verwiesen. Die kalkulatorischen Gesamtkosten auf Basis der Mustermengenkalkulation wurden - ebenso wie die Preise - als plausibel und in Bezug zum Personal- und Geräteeinsatz als noch angemessen bewertet. Die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, sah ihre Einschätzung durch diese Ausführungen bestätigt. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass ein probeweise errechneter Umsatz mit kalkulatorischen Durchschnittspreisen aufgrund der von der Beigeladenen zu 2 angegebenen Einzelpreise einen mit dem angegebenen Umsatz nahezu identischen Umsatz ergeben habe.

2.3.3 Nach den oben dargelegten Maßstäben (1.1) erscheint diese Bewertung nicht rechtsfehlerhaft. Die (der gesamten Prüfung der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation) zugrunde gelegten Kriterien sind ebenso wenig zu beanstanden (2.3.3.1) wie die Bewertung des Angebots der Beigeladenen zu 2 im Einzelnen (2.3.3.2).

2.3.3.1 Der Antragsgegner hat nachvollziehbare Kriterien entwickelt, die in den Bewerbungsunterlagen vorab offen gelegt wurden. Aufgrund des weiten Bewertungs- und Beurteilungsspielraums bedurfte es keiner Angabe weiterer Unterkriterien und keiner feineren Differenzierung (vgl. auch HessVGH, U.v. 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T - juris Rn. 34, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Kriterien auf sachfremden Erwägungen beruhen könnten oder dass die allgemeinen Grundsätze der Objektivität, Sachgerechtigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung verletzt wären, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht hinreichend geltend gemacht.

Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Auswahlverfahren keine verbindlichen Angebote in Bezug auf die künftige Preisgestaltung abzugeben waren. Hierauf hat auch die Beigeladene zu 1 unter Bezugnahme auf den Konzessions- und Nutzungsvertrag zutreffend hingewiesen (S. 79 ff. der Bewerbungsunterlagen). Die bei der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation angegebenen Preise müssen nicht mit den später tatsächlich vereinbarten Preisen im Rahmen der gesondert abzuschließenden Bodenabfertigungsverträge mit den Luftverkehrsgesellschaften identisch sein (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 3 C 32.11 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 8 AS 10.40000 - juris Rn. 16). Dies geht eindeutig aus den im Anforderungsschreiben übermittelten Kriterien und Maßstäben hervor. Dort ist in Bezug auf die Verlässlichkeit im Wesentlichen von einer Plausibilitätsprüfung die Rede. In wirtschaftlicher Hinsicht sollen die angesetzten Ressourcen, Gesamtkosten und die darauf basierenden Höchstpreise angemessen sein. Dies dient dem Ziel, einen nicht nur verlässlichen, sondern auch wirtschaftlichen Abfertigungsbetrieb zu gewährleisten. Dass bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nicht allein auf das günstigste Angebot abgestellt werden muss, entspricht allgemeiner Meinung. Eine andere Handhabung könnte die Gefahr mit sich bringen, dass von Bewerbern für die zu erbringenden Dienstleistungen zu geringe Personal- oder Sachmittel angesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 3 C 32.11 - juris Rn. 39). Letztlich folgt daraus auch, dass bei der Vergleichbarkeit der Angebote ein Plausibilitäts- und Angemessenheitsmaßstab als ausreichend angesehen werden konnte. Die Ausschreibung war nicht darauf gerichtet, unmittelbare und detaillierte Kalkulationsvergleiche in Bezug auf einzelne Kennzahlen anzustellen.

Die Festlegung dieser Kriterien erscheint insgesamt sachgerecht. Im Hinblick auf den Beurteilungs- und Bewertungsspielraums des Antragsgegners ist darin kein Rechtsfehler zu sehen.

2.3.3.2 Der Antragsgegner hat - bei summarischer Prüfung - diese Maßstäbe seiner Vergabeentscheidung zutreffend zugrunde gelegt und seinen Bewertungsspielraum bei der Beurteilung der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation nicht überschritten. Er hat das Angebot der Beigeladene zu 2 geprüft und ist bei einem Vergleich mit den Angeboten der anderen Bewerber zu dem Ergebnis gekommen, dass die Preise noch als angemessen zu bewerten sind. Aufgrund des höheren Preisniveaus wurde jedoch in nachvollziehbarer Weise ein Punkt abgezogen. Ein unmittelbarer Vergleich bestimmter Einzelpositionen wurde nicht vorgenommen und musste auch nicht erfolgen.

Die Antragstellerin hat in Bezug auf die von der Beigeladenen zu 2 in der Tabelle angegebenen Höchstpreise und auf die ergänzend angegebenen Einzelpreise keine beachtlichen Rechtsfehler aufgezeigt (2.3.3.2.1). Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Tatsache, dass die Beigeladene zu 2 die Sonderleistungen als zu vernachlässigende Größe bewertet und beim Gesamtumsatz pro Jahr nicht berücksichtigt hat (2.3.3.2.2). Weiterhin hat sie auch keinen beachtlichen Bewertungsmangel im Hinblick auf die Beurteilung der Vorgehensweise der Beigeladenen zu 2 bei den Frachtflügen (2.3.3.2.3) hinreichend dargelegt. Ebenso wenig sind sonstige Fehler, die Relevanz besitzen könnten, ersichtlich (2.3.3.2.4).

2.3.3.2.1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt die Bewertung der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation der Beigeladenen zu 2 keine beachtlichen Rechtsfehler erkennen, soweit diese in der maßgeblichen Matrix Höchstpreise für das teuerste Flugzeug der einzelnen Kategorie angegeben hat. Die zuständige Behörde hat dies erkannt. Die Unterschiede zu den gewichteten Durchschnittspreisen je Kategorie, die von der Antragstellerin und der weiteren Bewerberin an dieser Stelle eingesetzt wurden, hat sie bei der Entscheidung berücksichtigt. Die Beurteilung, dass die Vorgehensweise der Beigeladenen zu 2 mit den Begrifflichkeiten vereinbar und damit nicht unvertretbar erscheint, ist nicht zu beanstanden. Hierfür spricht der Wortlaut der Bewerbungsunterlagen. Es waren ausdrücklich „Höchstpreise“ und gerade keine „gewichteten Durchschnittswerte“ oder „gewichteten Durchschnittspreise“ verlangt. Aufgrund der zusätzlich durch die Beigeladene zu 2 angegebenen Preise erscheint es auch nachvollziehbar, dass von hinreichender Transparenz ausgegangen wurde. Sie hat, wie von ihr im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt wurde, in ihrer Bewerbung umfassende Preislisten für die einzelnen Flugzeugtypen vorgelegt (Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 27.1.2017, Anlage B 2). Darin wurde bei der Preisgestaltung teilweise sogar zwischen verschiedenen Beladearten (bulk und Unit Load Devices, ULD), zwischen den Terminals (T 1 und T 2) sowie zwischen unterschiedlichen Auslastungen von Flügen differenziert, was bei der Auswahlentscheidung auch zu Recht berücksichtigt wurde (vgl. dazu auch Bescheid vom 12.10.2016, S. 73). Darüber hinaus wurden die Preise für verschiedene Frachtflugzeuge sowie für Sonderabfertigungen (Post) detailliert aufgeschlüsselt (vgl. Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 27.1.2017, Anlage B 2). Derartige Erläuterungen waren gemäß Nr. 13 des Aufforderungsschreibens ausdrücklich zugelassen (S. 23 der Bewerbungsunterlagen). Eine Wettbewerbsverzerrung ist dabei nicht erkennbar. Bewertungsfehler sind in Bezug auf die Höchstpreise von der Antragstellerin auch sonst nicht hinreichend dargelegt worden. Eine ausdrückliche Vorgabe, wonach die Ermittlung des Umsatzvolumens pro Jahr je Kategorie unmittelbar aus der Matrix „Höchstpreise der Abfertigung/Mustermengen- und Gesamtkalkulation“ vorzunehmen war, ist nicht ersichtlich. Das Vorgehen erscheint vielmehr - angesichts des Vorverständnisses der Beigeladenen zu 2 - konsequent.

Selbst wenn ein anderes Verständnis nahe gelegen hätte (würde man der Ansicht der Antragstellerin folgen) oder zwingend anzunehmen gewesen wäre, wird nicht erkennbar, inwiefern sich dies maßgeblich auf die Beurteilung durch den Antragsgegner hätte auswirken können. Dieser hat dargelegt, dass die Angaben der Beigeladenen zu 2 insgesamt nachvollzogen werden konnten. Ein Vergleich der Preisniveaus war möglich und musste nicht unmittelbar und detailliert anhand der hier maßgeblichen Tabellenwerte vorgenommen werden. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Antragsgegner durch die Bewertung der von der Beigeladenen zu 2 vorgelegten Angaben gegen seinen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum verstoßen hätte.

2.3.3.2.2 Rechtsfehler der Auswahlentscheidung sind auch insoweit nicht ersichtlich, als die Beigeladene zu 2 Sonderleistungen (Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke; Kühlung/Beheizung der Kabine) als zu vernachlässigend berücksichtigt hat.

Die Beigeladene zu 2 hat für die jeweiligen Extraleistungen einen Abfertigungspreis je Typenkategorie angegeben, wie dies in der Tabelle verlangt war. Diese Preise wurden vom Antragsgegner der Höhe nach als plausibel bewertet, und es wurde festgestellt, dass sich diese auf einem leicht höheren Niveau als die Preise der Antragstellerin bewegen. Eine Vergleichbarkeit der Angebote bestand daher. Dass der Vergleich, der im Übrigen zugunsten der Antragstellerin ausging, auf unzutreffenden Grundlagen beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein genauerer Kalkulationsvergleich war nach den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen nicht erforderlich.

Soweit die Beigeladene zu 2 die daraus erzielten Umsätze als zu vernachlässigend bewertet und nicht in den Gesamtumsatz eingerechnet hat, lässt die Beurteilung des Antragsgegners ebenfalls keinen beachtlichen Fehler erkennen. Der Sachverhalt wurde zutreffend ermittelt und die Angaben und Erläuterungen in der Bewerbung (wo diese Vorgehensweise offen gelegt und begründet wurde) berücksichtigt. Die Argumentation der Beigeladenen zu 2 wurde dabei mit nachvollziehbarer Begründung als „nur bedingt überzeugend“ bewertet (Bescheid vom 12.10.2016, S. 74). Dass insgesamt keine negative Berücksichtigung bei der Gesamtbewertung stattgefunden hat, weil die Einrechnung in den Bewerbungsunterlagen nicht ausdrücklich vorgegeben war, begegnet aber keinen Bedenken, sondern ist vom Beurteilungs- und Bewertungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. Aus den Bewerbungsunterlagen ergibt sich, dass Einnahmen aus diesen Extraleistungen entsprechend der zu erwartenden Nachfrage zu berücksichtigen sind. Die zugrunde gelegten Annahmen sollten erläutert werden (vgl. S. 28 der Bewerbungsunterlagen). Es handelt sich daher um von den einzelnen Bewerbern zu prognostizierende Einnahmen. Diesen wurde im Unterschied zu den vorgegebenen Daten in anderen Bereichen ein Einschätzungsspielraum zugebilligt. Der Antragsgegner (bestätigt durch die Beigeladene zu 2) hat zudem ausgeführt, dass derartige Sonderleistungen in der Regel höchstens 1% des Gesamtumsatzes ausmachen. Es handelt sich daher um keine zentrale Position und um kein wesentliches Kriterium bei der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation. Eine insoweit wenig überzeugende Darlegung hat daher im Ganzen keine Entwertung der gesamten Kalkulation oder von wesentlichen Teilen zur Folge. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass - anders als etwa in herkömmlichen Vergabeverfahren - keine echte Preiskalkulation vorlag. Auch die Zahlen zu den Gesamtumsätzen mussten daher nicht in jeder Einzelheit nachvollzogen und mit den Werten der anderen Bewerber (die in Bezug auf Extraleistungen ebenfalls auf Prognosen basierten) abgeglichen werden. Vielmehr war, wie im Aufforderungsschreiben detailliert erläutert, lediglich durch eine Prognose zu ermitteln, ob ein wirtschaftlicher Abfertigungsbetrieb mit angemessenen Preisen zu erwarten ist, was nachvollziehbar erfolgen konnte. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass trotz der als bedingt überzeugend charakterisierten Vorgehensweise keine negative Bewertung dieses untergeordneten und singulären Gesichtspunkts erfolgte.

2.3.3.2.3 Soweit die Beigeladene zu 2 bei Anhang A I zur Anlage A 1 keine Frachtflüge berücksichtigt und keine Zuordnung dieser Flüge zu einer in der Tabelle angeführten Flugzeugtypen-Kategorie vorgenommen hat, lässt die Bewertung im streitgegenständlichen Bescheid - bei summarischer Prüfung - ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

In dem abgegriffenen Bescheid wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Bewerbungsunterlagen keine expliziten Vorgaben dazu treffen und dass die Vorgehensweise daher nicht als nachteilig gewertet werden kann. Typenbezeichnungen für Frachtflugzeuge waren in der Anlage zur Tabelle in Anlage 1, Anhang A, im Übrigen nicht ausdrücklich enthalten. Die Beigeladene zu 2 hat dazu ihr Vorgehen dargelegt und zudem bei den zusätzlich von ihr offengelegten Einzelpreisen konkrete Angaben zu Post- und Frachtflügen gemacht (s. den Schriftsatz der Beigeladenen zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren vom 27.1.2017, Anlage B 2). Sie hat auf dieser Grundlage auch die geforderten Umsatzvolumina pro Typenkategorie und Jahr angegeben. In die Berechnung des Gesamtumsatzes sind wiederum alle Flüge eingeflossen, worauf im streitgegenständlichen Bescheid auch wesentlich abgestellt wird. Zwar kann der Gesamtumsatz aufgrund der Vorgehensweise der Beigeladenen zu 2 nicht unmittelbar aus der Summe der Umsatzvolumina pro Jahr und Kategorie ermittelt werden, dies erscheint aber bei dem zugrunde gelegten Vorverständnis konsequent.

Entscheidend ist indes, dass die Einschätzung der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, bei summarischer Prüfung nicht erschüttert wurde. Sie hat wesentlich darauf abgestellt, dass die Kalkulation nachvollzogen werden konnte und plausibel erscheint, so dass eine Angemessenheitsprüfung des Angebots erfolgen konnte. Nach den oben dargelegten Maßstäben war dies ausreichend und kein unmittelbarer, detaillierter Kalkulationsvergleich in unterschiedlichen Einzelpositionen erforderlich. Die Bewerbungsunterlagen geben in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit eindeutig einen solchen Maßstab wieder (S. 13 der Bewerbungsunterlagen). Dort wird ausgeführt, dass die eingesetzten Ressourcen, Gesamtkosten und die darauf basierenden Höchstpreise angemessen sein müssen und dass die Kosten für Personal und Gerät angemessen und leistungsbezogen anzusetzen sind. Von einem unmittelbaren Preisvergleich ist dagegen nicht die Rede.

Im streitgegenständlichen Bescheid wird nachvollziehbar auf die Feststellungen des behördlich beauftragten Sachverständigen verwiesen, der die Berechnung des Gesamtumsatzes (bei der Fracht- und Postflugzeuge berücksichtigt worden sind) anhand der angegebenen Höchstpreise als plausibel und nachvollziehbar bewertet hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon ausgeht, dass sich der angegebene Gesamtumsatz pro Jahr aufgrund der angegebenen Einzelpreise nachvollziehen lässt, auch wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen der Umsatz „nicht ohne Weiteres“ nachgerechnet werden konnte. Einzelheiten der Berechnungen mussten in den Gründen des Bescheids nicht wiedergegeben werden. Dies hätte eine Offenlegung von Zahlen erforderlich gemacht, worauf aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verzichtet werden musste (Art. 30 BayVwVfG). Insofern kann aber ergänzend auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen werden (Schriftsatz vom 23.12.2016, S. 22 ff.). Der Antragsgegner kann sich zudem darauf stützten, dass laut Votum des Nutzerausschusses eine probeweise Berechnung zu einem nahezu identischen Umsatz geführt hat (Bescheid vom 12.10.2016, S. 75 f.). Die Angebote der Bewerber konnten daher hinsichtlich der Angemessenheit der Umsatzvolumina beurteilt und miteinander verglichen werden. Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Vergleich unmöglich gemacht wurde, sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin - bei summarischer Prüfung - nicht ersichtlich.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der behördliche Sachverständige auch in Bezug auf das Angebot der Antragstellerin bemängelt hat, dass sich der angegebene Umsatz aus den angegebenen Preisen nicht berechnen lasse. Auch insofern hat die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, aber wesentlich auf die Plausibilität abgestellt (Bescheid vom 12.10.2016, S. 92 f.).

2.3.3.2.4 Aufgrund des höheren Preisniveaus kam es nachvollziehbar zu einem Punkteabzug beim Angebot der Beigeladenen zu 2 (Bescheid vom 12.10.2016, S. 72 ff.). Der Aspekt der Höhe der Preise wurde mithin der Bewertung zugrunde gelegt (s. zu diesem Bewertungskriterium S. 13 der Bewerbungsunterlagen). Gründe für einen zwingenden (weiteren) Punktabzug sind nach den zu beachtenden Bewertungsmaßstäbe nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin einen Zusatzabzug von Punkten bei der Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation fordert (etwa im Hinblick auf das realistische Verhältnis zwischen Gesamtkosten und Höchstpreisen sowie hinsichtlich der Höhe der Preise), lässt sie eine Auseinandersetzung mit den zugrunde zu legenden Beurteilungskriterien vermissen. Ein zwingender weiterer Punktabzug kann aus den heranzuziehenden Maßstäben nicht abgeleitet werden. Im Hinblick auf den eingeräumten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum reicht es dagegen nicht aus, die eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung durch die Behörde zu setzen, die ihre Überlegungen vorliegend plausibel begründet hat.

Abschließend ist aber auch darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem Abzug von einem (weiteren) Rohpunkt das Angebot der Beigeladenen zu 2 immer noch höher zu bewerten gewesen wäre als das Angebot der Antragstellerin. Es ergäbe sich dann eine Gesamtpunktzahl von 760 (statt 840), während die Antragstellerin lediglich 680 (gewichtete) Punkte erreicht hat.

2.4 Es liegt bei summarischer Prüfung auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Bezug auf das Kriterium der durchschnittlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit vor (2.4.1). Der Antragsgegner hat nicht verkannt, dass die Antragstellerin in ihrem Angebot die Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals der Beigeladenen zu 2 zum Ausdruck gebracht hat (2.4.2). Schließlich sind in diesem Zusammenhang auch keine sonstigen Bewertungsfehler erkennbar (2.4.3).

2.4.1 Im Aufforderungsschreiben vom 10. Mai 2016 wurde unter dem Gliederungspunkt „9. Auswahlentscheidung und Bewertungskriterien“, Unterpunkt „[2] Personaleinsatzkonzept“ (S. 14 der Bewerbungsunterlagen), ausgeführt, dass das mit der Bewerbung vorzulegende Personaleinsatzkonzept eine „Darstellung zur Qualität des verfügbaren Personals“ enthalten müsse. Dabei sollte unter anderem auch auf den Aspekt der „durchschnittlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit“ eingegangen werden.

Im streitgegenständlichen Bescheid wird dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin keine Angaben zur durchschnittlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit übermittelt hat (Bescheid vom 12.10.2016, S. 117). Es wurden nur Angaben zu einer Spannbreite in Bezug auf die Berufserfahrung/Betriebszugehörigkeit pro Tätigkeitsgruppe gemacht, ohne jedoch einen Durchschnitt anzugeben. Daher war der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, keine Beurteilung bezüglich der Fluktuation verschiedener Qualifikationsgruppen möglich. Dies stellte den zentralen Aspekt dar, warum das Personaleinsatzkonzept nicht mit der vollen Punktzahl (5 Punkte) bewertet wurde (Bescheid vom 12.10.2016, S. 119), sondern nur mit 4 Punkten.

Ein beachtlicher Fehler ist insofern nicht zu erkennen. Die Heranziehung des Kriteriums der durchschnittlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen das Verbot einer diskriminierenden Auswahl (§ 7 BADV). Die Antragstellerin kann eine Diskriminierung vor allem nicht darauf stützen, dass lediglich die Beigeladene zu 2 als das Unternehmen, das bis zum 28. Februar 2017 die Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen München erbracht hat, über entsprechendes Personal verfügte. Bei Auslegung des Aufforderungsschreibens ergibt sich vielmehr, dass die Darstellung des verfügbaren Personals im Unternehmen maßgeblich sein sollte. Dagegen war nicht erforderlich, dass die jeweiligen Mitarbeiter bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung mit der Erbringung entsprechender Dienstleistungen am Flughafen München betraut waren. Eine Diskriminierung von Unternehmen, die dort zuvor keine Bodenabfertigungsdienste erbracht haben, ist daher nicht zu erkennen. Dass Angaben zur Qualität des verfügbaren Personals in einem Unternehmen abgefragt wurden, erscheint dabei ebenso nachvollziehbar wie der Umstand, dass die Betriebszugehörigkeit ein Aspekt sein kann, aus dem sich in diesem Zusammenhang Rückschlüsse ziehen lassen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sprechen eine geringe Fluktuation und damit eine hohe Durchschnittsdauer der Betriebszugehörigkeit in der Regel für eine höhere Qualität. Daraus lassen sich auch allgemeine Rückschlüsse auf ein Unternehmen ziehen. Hätte die Antragstellerin aus ihrem Unternehmen Kennzahlen mitgeteilt, hätte sie diese auch erläutern können. Es hätte daher die Möglichkeit der Interpretation und der Erklärung der Zusammenhänge bestanden. Dabei hätte auch auf Besonderheiten eingegangen werden können, etwa aufgrund unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche oder aufgrund von unterschiedlichen Gegebenheiten auf anderen Flughäfen oder in anderen Unternehmensbereichen. Dies hätte ebenfalls in die Bewertung einfließen können. Es ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner insofern sachfremde Erwägungen angestellt oder seinen weiten Beurteilungsspielraum in anderer Weise überschritten hat.

Dass die Antragstellerin im Übrigen über hinreichend Personal verfügt, das hätte berücksichtigt werden können, hat sie bereits in der Klageschrift aufgezeigt (Schriftsatz im Verfahren M 24 K 16.5634 vom 14.11.2016, S. 27). Sie beschäftigt danach derzeit über 7200 Mitarbeiter in Bayern, davon knapp 1400 Arbeitnehmer in München. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, warum ihr keine belastbaren Aussagen zur durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von Mitarbeitern und keine Erläuterungen dazu möglich gewesen sein sollen. Hätte sich ein Unternehmen beworben, das keinerlei verfügbares Personal gehabt hätte, hätte dies im Rahmen des Bewertungsspielraums gewürdigt werden müssen. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall.

2.4.2 Der Antragsgegner hat auch erkannt, dass die Antragstellerin die Rekrutierung von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 2 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB erläutert hat. Dies ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid (Bescheid vom 12.10.2016, S. 172). Insofern wurden ihre Ausführungen bezüglich der Beschaffung von Personal als konzeptionell detailliert und plausibel bewertet. Es wurde anerkannt, dass das Konzept der Antragstellerin insofern keine Schwächen aufweist. Ein Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit besteht bei zutreffendem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen (vgl. oben 2.4.1) allerdings nicht. Die Antragstellerin kann sich vor allem nicht darauf berufen, dass aus der Betriebszugehörigkeit dieser noch bei der Beigeladenen zu 2 beschäftigten Mitarbeiter Rückschlüsse auf die Betriebszugehörigkeit ihres eigenen Personals im Zeitpunkt der Bewerbung gezogen werden könnten. Die Übernahme spielt in diesem Kontext keine Rolle.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit einer angeblichen Bevorzugung der Beigeladenen zu 2 zusätzliche Einwendungen in Bezug auf die Darstellung des Votums des Betriebsrats der Beigeladenen zu 1 im angefochtenen Bescheid zu einem anderen Beurteilungspunkt (Bescheid vom 12.10.2016, S. 65) vorbringt, überzeugt dies ebenfalls nicht. Dort wird zunächst lediglich dessen Stellungnahme wiedergegeben. Aus dem Gesamtzusammenhang wird klar ersichtlich, dass die zitierte Formulierung nicht darauf abzielt, die Beigeladene zu 2 nur aus dem Grund als vorzugswürdig und privilegiert anzusehen, weil sie bereits Bodenabfertigungsdienste erbringt. Vielmehr werden dort allein Fragen des Realitätsbezugs von Teilzeit- und Leiharbeitnehmerquoten diskutiert. Aus der Darlegung ergibt sich, dass keine Privilegierung nur aufgrund der bisherigen Tätigkeit erfolgt, ebenso wenig wie bei der Beurteilung der Betriebszugehörigkeit des Personals. Vielmehr hat sich die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, insofern ausschließlich von sachgerechten Erwägungen leiten lassen und diese im Einzelnen auch nachvollziehbar erläutert.

2.4.3 Aus dem streitgegenständlichen Bescheid geht hervor, dass die fehlende Darstellung der Dauer der Betriebszugehörigkeit den zentralen Aspekt dafür darstellte, dass das Personaleinsatzkonzept der Antragstellerin nicht mit der vollen Punktzahl bewertet werden konnte (Bescheid vom 12.10.2016, S. 119). Eine Bewertung der Antragstellerin mit der vollen Punktzahl von 5 Punkten (wenn dem Vorbringen der Antragstellerin gefolgt würde) hätte allerdings nur zu einer Gesamtpunktzahl von lediglich 720 Gesamtpunkten (statt 680) geführt (Bescheid vom 12.10.2016, S. 175). Die Vergabe eines zusätzlichen Punkts wäre daher nicht geeignet, die Rangfolge der Bewerber zu ändern, nachdem die Beigeladene zu 2 mit 840 Gesamtpunkten bewertet wurde. Dies gilt selbst dann, wenn das Angebot der Beigeladenen zu 2 nur mit 760 Punkten statt mit 840 Gesamtpunkten bewertet worden wäre (vgl. oben 2.3.3.2.4).

2.5 Schließlich sind bei summarischer Prüfung auch keine sonstigen Fehler bei der Bewertung der Angebote erkennbar.

2.5.1 Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass bei der Bewertung des Angebots der Beigeladenen zu 2 an verschiedenen Stellen Punkte für den Einsatz des Bustyps „Cobus 3000“ hätten abgezogen werden müssen. In Bezug auf die Zulässigkeit derartiger Fahrzeuge kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben 2.1). Der Antragsgegner ist daher von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ausweislich der Gründe des streitgegenständlichen Bescheids (Bescheid vom 12.10.2016, S. 174) wurde der Aspekt des geringeren Gefahrenpotenzials durch den Einsatz schmalerer Busse zudem im Rahmen der Geräteeinsatzkonzepte berücksichtigt. Mit welchem Gewicht eine derartige Wertung einfließt, ist Teil des Beurteilungsspielraums. Gerichtlich zu berücksichtigende Fehler wurden von der Antragstellerin auch sonst nicht dargelegt. Sie setzt insofern lediglich ihre Bewertung in verschiedenen Bereichen (etwa bei der Verlässlichkeitsprüfung sowie beim Geräteeinsatz- und beim Organisationskonzept) an die Stelle der Beurteilung durch die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern.

2.5.2 Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass ihr eigenes Angebot, etwa in Bezug auf die kommerziellen Bewerbungsinhalte (Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation), hätte besser bewertet werden müssen.

Die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, hat in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum nach ihrem Dafürhalten insoweit (nur) ein „weniger verlässlicher“ aber „wirtschaftlicher“ Abfertigungsbetrieb zu erwarten war. Dabei wurde eine Gesamtbewertung vorgenommen, wie dies im Bewertungsmaßstab vorgesehen war. In Bezug auf die Verlässlichkeit wurde vor allem bemängelt, dass nicht hinreichend nachvollziehbar war, wie mit den geplanten Ressourcen ein verlässlicher Abfertigungsbetrieb gewährleistet werden kann (Bescheid vom 12.10.2016, S. 77 f.), was im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt wurde. Als Hauptpunkte wurden dabei insbesondere die Anzahl der Mitarbeiter im Bereich Innendienst/Gepäckumschlag und die Kalkulation der Schleppfahrzeuge genannt. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wurden auch Vergleiche zu den anderen Bewerbern gezogen und die Planungen der Antragstellerin berücksichtigt (Bescheid vom 12.10.2016, S. 78 ff., 85 ff.).

Insofern setzt die Antragstellerin wiederum im Ergebnis nur ihre eigene Bewertung einzelner Teilaspekte an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Behörde (vor allem in Bezug auf den errechneten Effizienzgewinn). Dass der Antragsgegner von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen ist, insbesondere in Bezug auf wesentliche Umstände, oder den Sachverhalt dazu nicht hinreichend ermittelt hat, ist dagegen bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Aus dem Vortrag der Antragstellerin wird nicht erkennbar, worin ein wesentlicher Bewertungsfehler mit Ergebnisrelevanz liegen soll. Wenn sie geltend macht, ihren Bewerbungsunterlagen lägen innovative Planungskonzepte zugrunde, mit denen sie erhebliche Effizienzgewinne erzielen könne, verkennt die Antragstellerin, dass die Plausibilität der Bewerbungsunterlagen (einschließlich der Bewertung der zugrunde liegenden Konzepte und Prozesse) Gegenstand der wertenden Beurteilung durch die zuständige Behörde ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Darstellung der Overhead-Funktionen. Auch insofern ist die schlüssige Darlegung und Erläuterung der Konzepte im jeweiligen Angebot Sache der Bewerber. Ob die Ausführungen nachvollziehbar und hinreichend überzeugend sind, unterfällt dem behördlichen Bewertungs- und Beurteilungsspielraum. Insgesamt fehlt es insofern an einer plausiblen Darlegung von durchgreifenden Mängeln bei der von der Behörde vorgenommenen Gesamtabwägung.

Gleiches gilt hinsichtlich der Beurteilung der Buskapazitäten (Bescheid vom 12.10.2016, S. 87). Auch insofern setzt die Antragstellerin lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, die keine Rechtsfehler erkennen lässt. Dabei ist zwischen den Fragen zu trennen, ob die Einhaltung von Mindeststandards gewahrt ist und welches Angebot den höheren Passagierkomfort sowie die größere Prozessqualität erwarten lässt. Die dazu im Bescheid getroffenen Ausführungen wurden durch den Vortrag der Antragstellerin nicht in hinreichender Weise infrage gestellt oder gar erschüttert.

2.6 Zusammenfassend lässt sich daher im vorliegenden summarischen Verfahren feststellen, dass der Regierung von Oberbayern, Luftamt Süd, bei der Auswahlentscheidung keine Rechtsfehler zulasten der Antragstellerin unterlaufen sind, die zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und zur Neubescheidung führen müssten. Die meisten Rügen der Antragstellerin treffen nicht zu oder bleiben unsubstanziiert. Selbst wenn Zweifel hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte der Angebotsbewertung verbleiben sollten, wären etwaige Fehler jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

3. Angesichts der dargelegten fehlenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage der Antragstellerin, soweit sie im summarischen Verfahren überschaubar sind, fällt auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtshofs zuungunsten der Antragstellerin aus. Da die Auswahlentscheidung voraussichtlich nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung. Eine (auch nur vorläufige) Einsetzung der Antragstellerin anstelle der Beigeladenen zu 2 kommt angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache nicht in Betracht. Über den - nur für den Fall mangelnder Entscheidungsreife gestellten - Hilfsantrag muss nicht entschieden werden.

Selbst wenn (entgegen der Ausführungen oben) davon auszugehen wäre, dass die Erfolgsaussichten als offen anzusehen wären, ergäbe die Interessenabwägung kein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin und erst Recht nicht ihres Interesses an einer vorläufigen Einsetzung zur Erbringung der Bodenabfertigungsdienste. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin in einem derartigen Fall mit dem ausdrücklich nur nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag wohl keine vorläufige Einsetzung bis zur Bestandskraft einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung erreichen könnte (OVG Hamburg, B.v. 16.8.2013 - 1 Es 2/13 - juris Rn. 11), kann zur Interessenabwägung in diesem Fall auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werde. Aus diesen ergibt sich das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem reibungslosen Abfertigungsbetrieb. Soweit die Antragstellerin den Erwägungen des Erstgerichts mit dem Hinweis entgegentreten will, sie selbst sei die einzige Bewerberin, die ein rechtskonformes Angebot abgegeben habe, kann dem nicht gefolgt werden. Es wäre allenfalls von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Ein voraussichtliches Obsiegen der Antragstellerseite kann dagegen nicht unterstellt werden und ist nach dem oben Ausgeführten auch fernliegend. Die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 stünden sich dann grundsätzlich gleichrangig gegenüber (vgl. zur gleichrangigen Berücksichtigung von Rechtspositionen Privater auch BVerfG, B.v. 1.10.1984 - 1 BvR 231/84 - GewArch 1985, S. 16 f.), so dass das öffentliche Interesse an einer zuverlässigen Erbringung der Bodenabfertigungsdienste den Ausschlag geben müsste. Hinzu käme der von der Beigeladenen zu 1 geltend gemachte unverhältnismäßige Aufwand, der mit einer Interimslösung und einem vorläufigen Wechsel der Diensteanbieter verbunden wäre (vgl. den Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 23.12.2016, S. 9 f.). Dass mit diesem argumentiert werden kann, hat die Antragstellerseite selbst eingeräumt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil Letztere einen Antrag gestellt und damit ebenfalls ein Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Heranziehung der Ziffern 1.1.4, 1.5 und 54.1 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Der Senat hat den von einem im Auswahlverfahren obsiegenden Bewerber zu erwartenden Jahresgewinn anhand der vorgelegten Bewerbungsunterlagen auf 1 Million Euro geschätzt, wovon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte anzusetzen ist.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 8 CS 17.432

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 8 CS 17.432

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 8 CS 17.432 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV | § 7 Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger


(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flug

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen


Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 19c


(1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen sowie sonstigen Anbietern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. Bodenabfertigungsdienste in diesem Sinne sind die administrative Abfert

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 8 CS 17.432 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 8 CS 17.432 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2016 - 20 D 95/13.AK

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2013 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich ihrer Bewerbung vom 8. Oktober 2009 für d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. März 2016 - 3 B 16/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 bleiben ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache die von den Beschwerdeführern geltend ge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 3 C 32/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin bietet Bodenabfertigungsdienste an. Sie wendet sich gegen die Vergabe solcher Dienste auf dem Flughafen Köln/Bonn an die Beigeladene zu 2.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 8 CS 17.432.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 8 CS 18.2398

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 (Az.: Au 1 S 18.1797) geändert. II. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Augsburg erhoben

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen sowie sonstigen Anbietern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. Bodenabfertigungsdienste in diesem Sinne sind die administrative Abfertigung am Boden und deren Überwachung, die Fluggastabfertigung, die Gepäckabfertigung, die Fracht- und Postabfertigung, die Vorfelddienste, die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice, die Betankungsdienste, die Stationswartungsdienste, die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, die Transportdienste am Boden sowie die Bordverpflegungsdienste.

(2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, wird die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für sich zu erbringen, durch Rechtsverordnung festgelegt. Das Gleiche gilt für die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für andere zu erbringen. Die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 jeweils Berechtigten darf jedoch nicht auf weniger als zwei festgelegt werden. Ist bei Inkrafttreten des Gesetzes über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) auf einem Flugplatz die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten größer als zwei, ist diese Anzahl maßgeblich.

(3) Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz es erfordern, kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall über Absatz 2 hinaus beschränkt werden. Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Gründe kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die übrigen der in Absatz 1 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall auf nicht weniger als jeweils zwei festgelegt werden.

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.

(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.

(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2013 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich ihrer Bewerbung vom 8. Oktober 2009 für die Auswahl der Dienstleister zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen L.    /C.    unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 2. tragen von den Kosten des Verfahrens jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tatbestand

1

Die Klägerin bietet Bodenabfertigungsdienste an. Sie wendet sich gegen die Vergabe solcher Dienste auf dem Flughafen Köln/Bonn an die Beigeladene zu 2.

2

Im Juni 2009 schrieb die Beigeladene zu 1, die Flugplatzunternehmerin, die Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen Köln/Bonn für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. August 2010 aus. In der Ausschreibung werden als Auswahlkriterien genannt: "Wirtschaftlich günstigstes Angebot die nachstehenden Kriterien: 1. Nachweis einer Mustermengenkalkulation nach Musterflugplan. Gewichtung 0; 2. Der angebotene Preis für die ausgeschriebene Dienstleistung auf Basis der Mustermengenkalkulation. Gewichtung 0; 3. Einsatzplanung für Personal (Qualifikation und Quantität) und Abfertigungsgeräte (Art und Umfang) pro Flugereignis auf Basis der Mustermengenkalkulation. Gewichtung 0; 4. Erfahrungen und Referenzen. Gewichtung 0; 5. Die begründeten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrates. Gewichtung 0." Im Abschnitt "Sonstige Informationen" dieser Ausschreibung wird darauf hingewiesen, dass mit der Reihenfolge der Kriterien keine Gewichtung verbunden sei.

3

Auf die Ausschreibung meldeten sich vier Bewerber, darunter die Klägerin und die Beigeladene zu 2; einer der weiteren Bewerber zog seine Bewerbung während des laufenden Auswahlverfahrens wieder zurück. Der Nutzerausschuss am Flughafen, die Beigeladene zu 1 sowie der Betriebsrat bei der Beigeladenen zu 1 gaben begründete Stellungnahmen ab; der Nutzerausschuss sprach sich für die Beigeladene zu 2 aus, die Beigeladene zu 1 und ihr Betriebsrat votierten für die Klägerin.

4

Mit Bescheid vom 7. April 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 2 den Zuschlag und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

5

Die Aufnahme der begründeten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers sowie des Betriebsrates des Flughafenunternehmers als Zuschlagskriterium gehe auf die Überlegung zurück, dass die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) und die Richtlinie 96/67/EG ihnen ein besonderes Interesse daran bescheinige, wer Bodenabfertigungsdienste anbiete. Vor diesem Hintergrund seien die begründeten Voten ein - weiteres - sachgerechtes Auswahlkriterium mit hohem Stellenwert. Für die Auswahlentscheidung sei zunächst eine Bewertung anhand der vier ersten Zuschlagskriterien erfolgt. Bei der Mustermengenkalkulation habe die Beigeladene zu 2 sowohl mit der geringsten Personalstärke als auch mit dem geringsten Geräteaufwand und Flächenbedarf kalkuliert. Die Klägerin lege demgegenüber eine deutlich höhere Gerätemenge und auch Personalstärke zugrunde, sie habe außerdem den höchsten Flächenbedarf. Setze man (fiktiv) die Größen "Flächenbedarf" und "Geräteaufwand" ins Verhältnis zueinander, zeige sich, dass sich die Anbieter in einem vergleichbaren Rahmen bewegten. Hinsichtlich des Personaleinsatzes kalkuliere die Beigeladene zu 2 mit der höchsten Zahl von Vollzeit- und der geringsten Anzahl von Teilzeitmitarbeitern. Betrachte man aber das Arbeitszeitvolumen pro Woche lägen die drei Anbieter auch insoweit nicht weit auseinander. Für den Vergleich der angebotenen Preise habe man aus den Bewerbungsunterlagen repräsentative Flugzeugmuster ausgewählt. Die Beigeladene zu 2 habe bei verschiedenen Frachtflugzeugtypen die günstigsten Preise angeboten, ebenso beim Passagierflugzeug B 737-800. Bei anderen Passagierflugzeugtypen biete dagegen die Klägerin die günstigsten Preise an; das gelte auch hinsichtlich des durchschnittlichen Preises für die genannten Passagierflugzeuge. Erfahrungen und Referenzen könnten alle Bewerber nachweisen. Anhand der bislang herangezogenen Zuschlagskriterien sei noch keine eindeutige Entscheidung zugunsten eines Bewerbers möglich. Da der dritte Bewerber wegen seines nicht mehr kompensierbaren Preisnachteils ausscheide, sei nur noch zwischen der Beigeladenen zu 2 und der Klägerin anhand der Voten zu entscheiden. Die tarifvertragliche Bindung, auf die der Betriebsrat abgestellt habe, sei für die Auswahlentscheidung nicht entscheidungserheblich. Dem Hinweis, bei einzelnen Bewerbern bestünden wirtschaftlich problematische Verflechtungen und mögliche finanzielle Risiken, müsse nicht weiter nachgegangen werden, nachdem die grundsätzliche Eignung der Bewerber bereits im vorausgegangenen Teilnahmewettbewerb bejaht worden sei. Die Bewertung der Mustermengenkalkulation durch den Flughafenunternehmer überzeuge nicht. Es werde nicht erläutert, wie der von ihm herangezogene Referenzwert ermittelt worden sei; deshalb sei seine Vorgehensweise intransparent. In Bezug auf die Einsatzplanung für Personal und Abfertigungsgeräte könne keinem der Bewerber mangelnde Eignung vorgehalten werden. Sie seien alle qualifizierte Anbieter und verfügten über ausreichend Erfahrung für eine sachgerechte Einsatzplanung. Hinsichtlich Erfahrungen und Referenzen der Bewerber seien die Flughafengesellschaft und der Nutzerausschuss unterschiedlicher Auffassung. Auszugehen sei davon, dass die Nutzer und insbesondere die international tätigen Frachtfluggesellschaften ihre Bedürfnisse bei der Abfertigung am besten einschätzen könnten. Auch die Beigeladene zu 2 verfüge über ihre Cargo-Tochtergesellschaft über Erfahrungen in der Frachtabfertigung. Die Nutzer hätten ein nachvollziehbares Interesse an der Auswahl eines Abfertigungsunternehmers, der den eigenen hohen Qualitätsanforderungen möglichst problemlos genüge; dieses besondere Interesse sei zu berücksichtigen und hinreichend zu würdigen. Zu treffen sei die Auswahlentscheidung auch vor dem Hintergrund, dass der Flughafen Köln/Bonn der zweitgrößte Frachtflughafen in Deutschland sei und von komplexen Betriebsabläufen und besonderen Anforderungen im Frachtbereich geprägt werde. Der Nutzerausschuss habe mit eindeutiger Mehrheit für die Beigeladene zu 2 gestimmt. Für diesen Anbieter spreche im Frachtbereich auch der Preis, weshalb sämtliche am Flughafen ansässigen Frachtunternehmen für die Beigeladene zu 2 votiert haben dürften. Dass sich auch die Mehrheit der Passagierfluggesellschaften für sie ausgesprochen habe, obwohl die Klägerin durchschnittlich niedrigere Preise anbiete, zeige, dass der Preis nicht allein ausschlaggebend sei. Der Beigeladenen zu 2 werde offensichtlich ein sehr hohes Vertrauen entgegengebracht.

6

Diesen Bescheid hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. Januar 2011 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über die Auswahl des Dienstleisters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung heißt es:

7

Die Klägerin könne die Aufhebung der Auswahlentscheidung nicht bereits deshalb beanspruchen, weil die Ausschreibung fehlerhaft gewesen sei. Weder sei dort mit den Voten ein unzulässiges Zuschlagskriterium aufgenommen worden noch sei die Ausschreibung deswegen fehlerhaft, weil Angaben zur Gewichtung der Zuschlagskriterien fehlten. Das nach der Ausschreibung maßgebliche Hauptzuschlagskriterium - das wirtschaftlich günstigste Angebot - sei plausibel und entspreche dem Sinn und Zweck der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der Richtlinie 96/67/EG. Die Bedeutung der in der Ausschreibung genannten Unterkriterien sei nach ihrer Aussagekraft in Bezug auf dieses Hauptkriterium zu bestimmen. Die Berücksichtigung der Voten sei plausibel; die Angehörten stünden mit dem ausgewählten Bewerber später in täglichem Kontakt. Mit den Voten werde die Auswahlentscheidung auch nicht von einem völlig subjektiven und intransparenten Auswahlkriterium abhängig gemacht. Zu werten seien nicht die Voten als solche, vielmehr komme es auf die zur Begründung angeführten Sachgründe an. Fehlerhaft sei aber die Auswahlentscheidung selbst. Zwar treffe der Einwand der Klägerin nicht zu, der Beklagte habe keine eigene Bewertung der Bewerbungen vorgenommen. Doch entspreche seine Bewertung der Kriterien 1 bis 5 nicht der Vorgabe der Auswahl-Richtlinie, wonach das Auswahlverfahren sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müsse. Die Wertung des Beklagten, die Bewerbungen seien hinsichtlich der Mustermengenkalkulation vergleichbar, sei nicht sachgerecht. Sie wiesen deutliche Unterschiede beim jeweils angesetzten Geräte- und Flächenbedarf sowie der veranschlagten Zahl von Bussen, GPUs (mobilen Stromaggregaten) und Dollies (Gepäckwagen) auf. Diese Differenzen ließen selbst bei Anerkennung eines weiten Beurteilungsspielraums nicht ohne weitere Begründung den Schluss zu, die Kalkulationen bewegten sich in einem vergleichbaren Rahmen. Es reiche nicht, die Größen "Flächenbedarf" und "Geräteaufwand" zueinander ins Verhältnis zu setzen. Diese Vorgehensweise zeige, dass der Beklagte die Kalkulationen nicht auf ihre Plausibilität überprüft habe, was das Heranziehen von Referenzwerten erfordere. Werde bei der Mustermengenkalkulation aber nicht der tatsächliche Mindestbedarf an Geräten und Personal eingestellt, seien auch die auf dieser Grundlage errechneten Preise verzerrt. Es bestehe die Gefahr, dass ein Bewerber vor allem aufgrund der von ihm angebotenen niedrigeren Preise den Zuschlag erhalte, die allein darauf beruhten, dass er den Personal- und Sachaufwand zu niedrig angesetzt habe. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der Beklagte auch das Kriterium 2 (Preise) nicht sachgerecht bewertet habe. Seien die Mustermengenkalkulationen nicht vergleichbar, ergäben auch die auf dieser Grundlage kalkulierten Preise keine taugliche Grundlage für eine sachgerechte vergleichende Beurteilung. Die Bewertung anhand der Kriterien 3 und 4 sei ebenfalls nicht fehlerfrei. Die Beigeladene zu 1 habe substanziiert auf Unplausibilitäten der von der Beigeladenen zu 2 vorgelegten Einsatzplanung hingewiesen. Damit habe sich der Beklagte nicht in adäquater Weise befasst. Seine Wertung, beim Kriterium 4 (Erfahrungen und Referenzen) ergebe sich im Verhältnis zur Klägerin ein leichter Vorteil zugunsten der Beigeladenen zu 2, sei nur schwer nachvollziehbar und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Transparenz problematisch. Schließlich sei auch die Bewertung des Kriteriums 5 (Voten), soweit sie aus der Begründung des Bescheides überhaupt erkennbar werde, in mehrfacher Weise fehlerhaft. Sämtliche in den Voten enthaltenen Aussagen zu den Kriterien 1 bis 4 könnten nicht als Grundlage für die vom Beklagten vorzunehmende Bewertung des Kriteriums 5 angesehen werden. Da die Luftfahrtbehörde die Kriterien 1 bis 4 eigenständig zu bewerten habe, seien die sich darauf beziehenden Beiträge in den Voten im Sinne einer Entscheidungshilfe mit heranzuziehen. Unabhängig davon, wie das geschehe, dürften solche die Kriterien 1 bis 4 betreffenden Beiträge jedoch keine Entscheidungsgrundlage für die Bewertung des Kriteriums 5 selbst sein; ansonsten würden sie doppelt berücksichtigt. Ausgehend davon sei die Bewertung des Kriteriums 5 durch den Beklagten weitgehend unverständlich und intransparent. Klar erkennbar sei nur die Würdigung des vom Betriebsrat abgegebenen Votums. Dagegen sei eine tragfähige Bewertung der beiden anderen Voten ebenso wenig zu erkennen wie eine (zutreffende) Bewertung des Kriteriums 5 insgesamt. Der Ansatz des Beklagten, den der Nutzerakzeptanz beigemessenen großen Stellenwert mit dem Abstimmungsergebnis oder dem Abstimmungsverhalten im Nutzerausschuss und einem darin zum Ausdruck kommenden besonders hohen Vertrauen gegenüber der Beigeladenen zu 2 zu begründen, sei nicht tragfähig. Soweit der Beklagte auf die Markterfahrung der Nutzer und deren selbstgesetzte Qualitätsanforderungen abstelle, habe er nicht dargelegt, weshalb deren Votum gerade davon geprägt worden seien. Schließlich sei auch die Bewertung des vom Betriebsrat abgegebenen Votums fehlerhaft. Dass er anzuhören sei, zeige, dass auch die Arbeitnehmerinteressen Berücksichtigung finden sollten. Dann könne aber der Forderung nach einer Tarifbindung des Dienstleisters nicht von vornherein die Entscheidungsrelevanz abgesprochen werden. Führe die Bewertung der Kriterien 1 bis 4 zu einem Gleichstand, erscheine es nicht ausgeschlossen, der Tarifbindung sowohl im Rahmen der Bewertung des Kriteriums 5 als auch insgesamt eine entscheidende Bedeutung beizumessen.

8

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beigeladene zu 2 geltend: Das Oberverwaltungsgericht überschreite seine gerichtliche Kontrollkompetenz und greife in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Beklagten ein, weil es die in der Ausschreibung aufgeführten Zuschlagskriterien in ein Verhältnis von Hauptkriterium (wirtschaftlich günstigstes Angebot) und Hilfskriterien (die weiteren in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien) bringe und die von ihm als Hilfskriterien angesehenen Gesichtspunkte je nach deren Bedeutung für das vermeintliche Hauptkriterium gewichte. Damit werde zudem gegen die Vorgabe der Auswahl-Richtlinie verstoßen, dass die Auswahl sachgerecht und transparent sein müsse. Der Verstoß gegen das Sachgerechtigkeitserfordernis liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass die Mustermengenkalkulation und die auf deren Grundlage angebotenen Preise für eine spätere Inanspruchnahme der Bodenabfertigungsdienste nicht verbindlich seien. Der Transparenzgrundsatz werde verletzt, weil in der Ausschreibung darauf hingewiesen worden sei, dass mit der Reihenfolge der Zuschlagskriterien keine Gewichtung verbunden sei. Die Auswahlkriterien und deren Gewichtung dürften nach den vergaberechtlichen Grundsätzen der Verfahrenstransparenz und der Chancengleichheit der Bieter nicht im Nachhinein verändert werden. Auf diesem unzutreffenden Ausgangspunkt beruhe auch die weitere gerichtliche Bewertung der Auswahlentscheidung. Fehlerhaft sei das Urteil darüber hinaus, soweit die Bewertung bemängelt werde, die der Beklagte anhand des Kriteriums 5 (Voten) vorgenommen habe. Das Oberverwaltungsgericht überschreite mit der Vorgabe, Aussagen in den Voten zu den Kriterien 1 bis 4 könnten nicht als Grundlage für die Bewertung des Kriteriums 5 in Betracht kommen, ein weiteres Mal seine Überprüfungskompetenz; es ersetze damit die Entscheidung des Beklagten über den wertungsrelevanten Inhalt der Voten durch eine gerichtliche Festlegung. Zu Ende gedacht führe das dazu, dass die Voten nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, als sie rein subjektive Wertungen der Beteiligten enthielten; das solle aber, folge man dem Urteil im Übrigen, gerade unzulässig sein. Dann verbleibe den Voten aber keinerlei Relevanz für die Auswahlentscheidung, was dem Grundsatz einer objektiven und transparenten Auswahlentscheidung im Sinne der Auswahl-Richtlinie zuwiderlaufe. Diese vom Oberverwaltungsgericht geforderte Art und Weise der Verwertung der Voten sei auch den Anzuhörenden nicht bekannt gewesen; daher hätten sie sich bei ihrer Stellungnahme darauf nicht einstellen können. Zudem seien die Kriterien 1 bis 4 gerade für den Nutzerausschuss von besonderer Bedeutung; sein Votum werde entwertet, müssten diese Aspekte unberücksichtigt bleiben. Die Frage der Leistungsfähigkeit der Bewerber habe der Beklagte bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigen müssen, da dies bereits Gegenstand des Teilnahmewettbewerbs gewesen sei. Auch den im Votum des Betriebsrates angesprochenen Aspekt der Tarifbindung habe der Beklagte zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs außer Betracht lassen dürfen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Auswertung der Mustermengenkalkulation durch den Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weil sich deren Ergebnisse - anders als der Beklagte meine - nicht in einem vergleichbaren Rahmen bewegten, beruhe auf aktenwidrigen Annahmen. Auf diesen Rechtsverletzungen beruhe das angegriffene Urteil; es erweise sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung sei nämlich sowohl in Bezug auf die einzelnen Zuschlagskriterien als auch hinsichtlich der Gesamtbewertung rechtsfehlerfrei.

9

Der Beklagte unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Auffassung der Beigeladenen zu 2.

10

Die Beigeladene zu 1 stellt ebenfalls keinen Antrag.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor: Eine endgültige Gewichtung der Auswahlkriterien müsse nicht bereits bei der Ausschreibung erfolgen, da ansonsten kaum noch ein Beurteilungsspielraum für die Bewertung der Bewerbungen verbleibe und das Zusammenspiel der Ergebnisse zu den einzelnen Kriterien nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden könne. Zudem stehe eine vorab festgelegte starre Gewichtung nicht im Einklang mit dem Anhörungserfordernis des § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV. Aus der Anhörung könnten sich neue Bewertungsansätze ergeben; ebenso könne eine Änderung der ursprünglich beabsichtigten Gewichtung erforderlich werden. Dabei sei einerseits die ungeprüfte Übernahme eines starr gewichteten Votums unzulässig; andererseits dürfe die Anhörung nicht dadurch leerlaufen, dass ihr keinerlei Bedeutung zuerkannt werde. Die Voten müssten anhand ihrer Begründung und mit Blick auf die jeweils betroffenen Interessen sorgfältig überprüft werden. Dann bestehe nicht die Gefahr, dass der Grundsatz der Objektivität missachtet werde. Da die Beteiligung des Nutzerausschusses im Normsetzungsverfahren besonders berücksichtigt worden sei und die Nutzer unmittelbar von Preis und Qualität des ausgewählten Dienstleisters betroffen seien, stehe es der Behörde im Einzelfall frei, deren Votum unter Umständen auch höher zu gewichten als die Einschätzung der anderen Anzuhörenden. Dagegen sei es nicht notwendig, der Einschätzung des Nutzerausschusses von vornherein ein besonders hohes oder gar überragendes Gewicht beizumessen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beigeladenen zu 2 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, auch wenn das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht in allen Punkten im Einklang mit Bundesrecht steht (§ 137 Abs. 1 i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO). Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung erweist sich insbesondere deshalb als rechtsfehlerhaft und ist daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil der Beklagte ungeachtet des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht davon ausgehen durfte, dass sich die von den Bewerbern vorgelegten Mustermengenkalkulationen in einem vergleichbaren Rahmen bewegen. Schon wegen des engen Zusammenhangs der Zuschlagskriterien 1 (Mustermengenkalkulation) und 2 (Angebotene Preise auf Basis der Mustermengenkalkulation) ist die Wertung des Beklagten auch in Bezug auf das Kriterium 2 zu beanstanden. Die vom Beklagten anhand der verbleibenden drei Zuschlagskriterien vorgenommene Bewertung weist zusätzliche Rechtsfehler auf. Daher hat der Beklagte die Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu treffen.

13

1. Die gegen die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten an die Beigeladene zu 2 gerichtete Klage ist zulässig. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO hat die Vorinstanz für das Revisionsverfahren nach § 17a Abs. 5 GVG bindend und im Übrigen auch zutreffend bejaht (anders - und in Abweichung von der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung - zu dieser Zuständigkeitsregelung bislang nur VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 8 S 1242/02 - ZLW 2003, 473).

14

2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die vom Beklagten zu treffende Auswahlentscheidung enthält die Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1997 (BGBl I S. 2885), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl I S. 820). Sie dient - ebenso wie § 19c des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) - der Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl Nr. L 272 S. 36).

15

a) Die Auswahl des Dienstleisters erfolgt, nachdem gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 BADV am Flughafen Köln/Bonn für die hier in Rede stehenden Bodenabfertigungsdienste mehrere Dienstleister zuzulassen sind, in einem zweistufigen Verfahren: auf einen durch eine Ausschreibung eröffneten Teilnahmewettbewerb, in dem die Interessenten ihre Eignung nachweisen müssen, folgt das eigentliche Auswahlverfahren. Im Einzelnen:

16

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BADV hat der Flugplatzunternehmer in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben; das ist hier im Supplement zum Amtsblatt vom 25. Juni 2009 geschehen (ABl 2009 S. 119-173923). Die als Anlage 2 (zu § 7) der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung erlassene Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sieht vor, dass diese Veröffentlichung unter anderem Angaben dazu enthalten muss, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind (Nr. 2.2 Buchst. h) sowie außerdem Angaben zu den Zuschlagskriterien (Nr. 2.2 Buchst. i).

17

Die anschließende Auswahl der Dienstleister trifft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BADV nur dann ebenfalls der Flugplatzunternehmer, wenn er selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen - und danach auch hier, weil die Beigeladene zu 1 am Flughafen Köln/Bonn als Flugplatzunternehmer auch selbst Bodenabfertigungsdienste der in Rede stehenden Art anbietet - erfolgt die Auswahl des Dienstleisters gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde.

18

Zuständige Luftfahrtbehörde ist hier gemäß § 19c Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 Nr. 4a LuftVG i.V.m. § 1 Nr. 2 der (nordrhein-westfälischen) Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO) vom 7. August 2007 (GV.NW S. 316), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2011 (GV.NW S. 731), das für den Verkehr zuständige Ministerium, danach - insoweit der Benennung bei Erlass des Bescheides folgend - das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

19

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 BADV gelten für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren die in der Auswahl-Richtlinie niedergelegten Grundsätze. Nach deren Nummer 1 Absatz 2 müssen die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden. Gemäß Nummer 2.3 Absatz 5 der Auswahl-Richtlinie bewertet die Luftfahrtbehörde die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens die Auswahlentscheidung. Diese ist dem Nutzerausschuss, dem Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.

20

b) In solchen Verfahren kommt den zuständigen Stellen sowohl bei der Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien als auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu (vgl. zu § 13 Abs. 2 PBefG: Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 3 C 1.09 - BVerwGE 135, 198 - sowie zur Auswahl nach VOB/A: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2001 - X ZR 100/99 - NZBau 2002, 107; ebenso zu Vergabeentscheidungen nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung: VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 8 AS 10.40000 - GewArch 2010, 327, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 12 M 2094/99 - NVwZ 1999, 1130, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.). Das ergibt sich für die Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen vor allem daraus, dass sich die materiell-rechtlichen Vorgaben für das Auswahlverfahren in der Richtlinie 96/67/EG ebenso wie in der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung im Wesentlichen darin erschöpften, dass es sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden muss (vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie sowie § 7 Abs. 1 BADV i.V.m. Nr. 1 Abs. 2 der Auswahl-Richtlinie).

21

Demgemäß ist die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde gegen die geltenden Verfahrensbestimmungen verstoßen oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem sie von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder sich nicht an den von ihr aufgestellten Beurteilungsmaßstab und die allgemeinen Grundsätze der Sachgerechtigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung gehalten hat (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 38 m.w.N.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung wiederum hat sich an der Frage auszurichten, ob diese Grenzen beachtet wurden.

22

3. Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung nicht bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die ihr vorausgegangene Ausschreibung Rechtsfehler aufweist. Die Ausschreibung ist nicht zu beanstanden.

23

a) Die Ausschreibung selbst musste noch keine Gewichtung der dort angegebenen Zuschlagskriterien enthalten. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung noch der Richtlinie 96/67/EG entnehmen. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Herleitung einer solchen Pflicht aus allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen, etwa dem Transparenzgebot, aus.

24

Keinen Zweifeln unterliegt, dass das in der Ausschreibung unter Nummer IV.2.1 ("Zuschlagskriterien") angegebene Kriterium des "wirtschaftlich günstigsten Angebotes" das Hauptkriterium für die Auswahlentscheidung ist und die anschließend genannten Kriterien 1 bis 5 im Sinne von Hilfskriterien dessen Ausfüllung und näherer Bestimmung dienen. Das für die Ausschreibung zu verwendende Formular sieht alternativ entweder die Angabe "niedrigster Preis" oder das "wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf folgende Kriterien" vor, die dann im Text der Ausschreibung ergänzend aufzuführen sind. Bereits durch diese Formulierung wird das Verhältnis dieser Angaben als Haupt- und Hilfskriterien hinreichend deutlich. Dass dieser formularmäßig vorgesehene Text bei der hier veröffentlichten Ausschreibung offensichtlich nur verkürzt wiedergegeben wurde, konnte für die Bewerber, denen derartige Ausschreibungen und damit das zu verwendende Formular nicht fremd sind, kein Hindernis für das zutreffende Verständnis der Kriterien sein.

25

Eine Vorgabe, dass solche Hilfskriterien in der Ausschreibung bereits ausdrücklich in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten sind, findet sich in der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung nicht. In der ihr als Anlage beigefügten Auswahl-Richtlinie wird nur bestimmt, dass die Veröffentlichung Angaben dazu enthalten muss, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl (Nr. 2.2 Buchst. h) und welches die Zuschlagskriterien sind (Nr. 2.2. Buchst. i). Weitergehende Anforderungen an die Ausschreibung lassen sich auch der Verordnungsbegründung nicht entnehmen. Schließlich ist nach der Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses auch das Bundesministerium für Verkehr - und damit der Verordnungsgeber selbst - der Auffassung, dass eine Vorab-Gewichtung nicht erforderlich ist.

26

Nichts anderes ergibt sich aus der Richtlinie 96/67/EG. Sie enthält in ihrem Artikel 14 (Zulassung) Grundsätze, denen die Kriterien für die Erteilung des Zuschlags entsprechen müssen, sowie die Vorgabe, dass diese Kriterien bekanntzumachen sind. Von der Angabe einer Gewichtung der Kriterien ist nicht die Rede. Das soll sich nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 96/67/EG vom 1. Dezember 2011 (KOM <2011> 824 endg.) zwar ändern. Der dort vorgesehene Artikel 9 zählt in Absatz 3 einen Katalog von Vergabekriterien auf und sieht in Absatz 4 vor, dass die relative Gewichtung der Vergabekriterien in der Ausschreibung und den zugehörigen Dokumenten angegeben werden muss. Im Erwägungsgrund 13 heißt es dazu, dass die Einzelheiten dieses Verfahrens - gemeint ist die Auswahl von Dienstleistern in einem transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren - eingehender festgelegt werden sollten. Das macht jedoch deutlich, dass es sich auch aus unionsrechtlicher Sicht bei der Angabe einer Gewichtung um eine neu einzuführende und jetzt noch nicht geltende Verpflichtung handelt.

27

Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot oder sonstige nach der Auswahl-Richtlinie zu beachtende Verfahrensanforderungen kann danach nicht angenommen werden. Schon aus der Natur der Sache ergibt sich eine gewisse logische Reihenfolge und Interdependenz der genannten Zuschlagskriterien. So ist klar, dass die angebotenen Preise von der ihr vorgelagerten Mustermengenkalkulation und Einsatzplanung abhängen. Ergänzt wird diese "Eigendarstellung" der Bewerber durch eine Drittsicht in Form von Erfahrungen und Referenzen (Kriterium 4) und den Voten der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV Anzuhörenden (Kriterium 5).

28

b) Ebenso wenig verstößt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, dass - wie hier geschehen - die "begründeten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrates des Flughafenunternehmens" als weiteres Zuschlagskriterium in die Ausschreibung aufgenommen werden durften.

29

Bei Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung ist den zuständigen Stellen - wie bereits dargelegt - auch hinsichtlich der Festlegung der Zuschlagskriterien ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zuzuerkennen. Dass hierbei den Voten der in § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV genannten Stellen Bedeutung beigemessen werden kann, ist bereits dem Umstand zu entnehmen, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV deren Anhörung vor der Auswahlentscheidung ausdrücklich vorsieht. Auch bei diesen Voten handelt es sich der Sache nach um eine Art von "Erfahrungen und Referenzen". Aus ihnen können sich zum einen weitere tatsächliche Grundlagen für die Auswahlentscheidung ergeben, zum anderen spiegeln sie wider, inwieweit die Bereitschaft vorhanden ist, mit dem entsprechenden Bewerber später zusammenzuarbeiten, wenn er den Zuschlag erhalten sollte. Da die Auswahl-Richtlinie vorgibt, dass die Verfahren sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden müssen, kommt es bei der Auswertung der Voten jedoch allein auf die Sachgründe an, die hinter der geäußerten Akzeptanz oder Ablehnung eines Bewerbers stehen (gegen die vergaberechtliche Zulässigkeit des Abstellens auf eine nicht weiter begründete Beurteilung des jeweiligen Bewerbers: VGH München, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 20 AS 99.40032 - NVwZ 1999, 1131, juris Rn. 33 ff.). Diese Sachgründe hat die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle ausgehend von den in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien und den in der Auswahl-Richtlinie enthaltenen allgemeinen Vorgaben für die Auswahlentscheidung zu bewerten und zu gewichten. Dass die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine solche Überprüfung voraussetzt, lässt sich unter anderem daraus entnehmen, dass die Beteiligung der in § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV genannten Stellen als bloße Anhörung ausgestaltet ist, die Auswahlentscheidung aber der Luftfahrtbehörde vorbehalten ist.

30

Diesen Anforderungen trägt die hier vorgenommene Ausschreibung Rechnung; hiernach soll auf die "begründeten Voten" abgestellt werden. Damit wird deutlich, dass es um die in den Voten angeführten Sachgründe geht und dass die Auswahlbehörde eine Prüfung und Bewertung dieser Sachgründe vornehmen wird.

31

4. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung demgegenüber Rechtsfehler aufweist. Das führt zur Aufhebung der Vergabe der Bodenabfertigungsdienste an die Beigeladende zu 2 und zur Verpflichtung des Beklagten, diese Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu treffen. Wegen des dem Beklagten zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraums kann das Gericht den Dienstleister nicht selbst anstelle des Beklagten bestimmen.

32

a) Nichts zu erinnern ist allerdings dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht den Einwand der Klägerin zurückgewiesen hat, der Beklagte habe keine eigene Bewertung der Bewerbungen anhand der Zuschlagskriterien vorgenommen. Dem angegriffenen Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, dass dies geschehen ist. Der Beklagte ist dabei in einer ersten Stufe der Auswahlentscheidung (vgl. nur S. 6 des Bescheides) zum Ergebnis gelangt, dass eine Entscheidung anhand der Kriterien 1 bis 4 noch nicht eindeutig möglich sei (vgl. S. 8 f.), dass aber jedenfalls der dritte Bewerber eindeutig hinter die Klägerin und die Beigeladene zu 2 zurückfalle. In einer zweiten Stufe hat der Beklagte sodann die abgegebenen Voten als weiteres Zuschlagskriterium herangezogen; dabei hat er die für diese Voten jeweils angeführte Begründung inhaltlich hinterfragt und gewürdigt, wenn auch nicht immer im gebotenen Umfang. Danach kann jedenfalls von einem völligen Ausfall einer eigenen Bewertung durch den Beklagten nicht die Rede sein. Ob sich die jeweilige Bewertung noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hält, ist hinsichtlich der einzelnen Zuschlagskriterien gesondert zu überprüfen.

33

b) Ebenfalls keinen revisiblen Rechtsfehler weist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts auf, das den einzelnen Zuschlagskriterien zukommende Gewicht und die damit korrespondierende Prüfungstiefe seien danach zu bestimmen, welche Bedeutung dem jeweiligen Kriterium im Hinblick auf das Hauptkriterium - das wirtschaftlich günstigste Angebot - zukomme. Diese Einordnung der Zuschlagskriterien steht im Einklang mit allgemein gültigen Wertungsmaßstäben. Die von der Beigeladenen zu 2 und dem Beklagten vorgetragene Rüge, das Gericht habe damit in unzulässiger Weise seine eigene Bewertung und Gewichtung an die Stelle der Wertung durch den Beklagten gesetzt, geht fehl. Auch die Beigeladene zu 2 selbst räumt im Übrigen an anderer Stelle ein, beim wirtschaftlich günstigsten Angebot handele es sich um kein eigenständiges Wertungskriterium, sondern um das Endergebnis der Einzelwertung aller Auswahlkriterien (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung). Die Frage ist zudem nicht, was der Ausschreibende wollte, sondern - wie im Regelfall bei empfangsbedürftigen Erklärungen - wie die Adressaten der Ausschreibung deren Inhalt aus der Empfängerperspektive verstehen mussten.

34

c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist - entgegen den Einwänden der Beigeladenen zu 2 - auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Bewertung der Bewerber anhand des Kriteriums 1 (Mustermengenkalkulation nach Musterflugplan) sei auch bei Berücksichtigung des dem Beklagten dabei einzuräumenden Beurteilungsspielraums nicht mehr nachvollziehbar. Zwar nimmt der Beklagte, wie der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, zur Kenntnis, dass die Mustermengenkalkulationen der im Auswahlverfahren verbliebenen Bewerber durchaus beträchtliche Unterschiede beim Ressourcenbedarf an Personal, Gerätschaften und Flächen aufweisen. Der Beklagte ebnet diese Unterschiede bei den Faktoren Flächenbedarf und Gerätebedarf aber mit dem Argument ein, dass sich die Anbieter in einem vergleichbaren Rahmen bewegten, wenn man diese Größen ins Verhältnis zueinander setze. Darin liegt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend feststellt - ein ungeeigneter methodischer Ansatz zur Begründung eines relativen Gleichstandes der Bewerber bei den Mustermengenkalkulationen. Es liegt auf der Hand, dass ein höherer Geräteeinsatz bei weitgehend gleichen Gerätetypen automatisch auch zu einem entsprechend höheren Flächenbedarf führt. Somit kann allein ein vergleichbarer Quotient aus beiden Werten weder unterschiedlich hoch angesetzte Bedarfe plausibel machen noch vorhandene Unterschiede in den Kalkulationen beseitigen. Der Beklagte konnte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine schlüssige Begründung für die Vertretbarkeit des von ihm gewählten Ansatzes geben. Seiner Bewertung der Mustermengenkalkulationen liegen vielmehr sachfremde Erwägungen zugrunde; damit sind die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten.

35

Demgegenüber kann die Beigeladene zu 2 mit dem Einwand aktenwidriger Feststellungen nicht durchdringen. Sie stützt ihn darauf, dass die im Urteil genannten Einsatzzahlen für Busse und GPUs, soweit es um ihr Angebot gehe, nicht mit den in ihrer Bewerbung angegebenen Zahlen übereinstimmten. Dabei übersieht sie zum einen, dass sich das Oberverwaltungsgericht an dieser Stelle auf im Bescheid genannte Zahlen und eine in den Unterlagen des Beklagten enthaltene Aufstellung stützt, so dass der Einwand unzutreffender Annahmen in erster Linie bereits den Beklagten selbst und die Richtigkeit der Basis für dessen Einschätzung trifft. Vor allem aber lassen die behaupteten Abweichungen in den Zahlen den grundlegenden Einwand des Oberverwaltungsgerichts unberührt, dass der Beklagte mit seiner "Quotientenlösung" methodisch fehlerhaft vorgegangen ist.

36

Die Gesamtbewertung der Mustermengenkalkulationen durch den Beklagten wird auch nicht im Hinblick darauf vertretbar, dass sich die Annahme eines relativen Gleichstandes der konkurrierenden Dienstleister jedenfalls beim Personalbedarf mit der Erwägung rechtfertigen lässt, dass er dabei auf das wöchentliche Arbeitzeitvolumen abstellen und die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der jeweils veranschlagten Voll- und Teilzeitkräfte ausblenden durfte. Eine solche Betrachtungsweise ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend befunden hat - vom Beurteilungsspielraum des Beklagten noch gedeckt, beseitigt aber den aufgezeigten Fehler nicht.

37

d) Aufgrund der fehlerhaften Würdigung der Mustermengenkalkulationen kann auch die Wertung keinen Bestand haben, die der Beklagte im Anschluss daran anhand der angebotenen Preise (Kriterium 2) vorgenommen hat.

38

Die grundsätzliche Eignung dieses Kriteriums als Zuschlagskriterium ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass die auf der Grundlage der Mustermengenkalkulation ermittelten Preise später gegenüber den Fluggesellschaften nicht bindend sind. Sie entfalten jedenfalls eine gewisse faktische Vorwirkung dadurch, dass diese Preise dem Nutzerausschuss bekannt sind, dem auch die Fluggesellschaften und damit die potentiellen späteren Kunden des ausgewählten Dienstleisters angehören.

39

Die Fehlerhaftigkeit der Wertung des Beklagten ergibt sich aber bereits daraus, dass dieses zweite Zuschlagskriterium, wie schon dessen Formulierung in der Ausschreibung zeigt ("Der angebotene Preis für die ausgeschriebene Dienstleistung auf Basis der Mustermengenkalkulation"), in engem Zusammenhang mit dem ersten Kriterium steht. Die angebotenen Preise und dabei auftretende Unterschiede zwischen den einzelnen Bewerbern haben erst dann Aussagekraft im Hinblick auf das letztlich maßgebliche Auswahlkriterium, das wirtschaftlich günstigste Angebot, wenn sie auf einer realistischen Mustermengenkalkulation beruhen. Ein gegenüber den Konkurrenzangeboten niedrigerer Preis kann bei einer sachgerechten Betrachtungsweise nur dann zugunsten des Anbieters ins Gewicht fallen, wenn der betreffende Bewerber ihn nicht dadurch künstlich niedrig gerechnet hat, dass er für die zu erbringenden Dienstleistungen zu wenig Personal und/oder Sachmittel angesetzt oder die für deren Einsatz zu veranschlagenden Kosten nicht in einer realistischen Höhe berücksichtigt hat. Ist eine Mustermengenkalkulation aus solchen oder vergleichbaren Gründen mangelhaft, sind auch die auf ihrer Grundlage errechneten Preise kein tragfähiges Auswahlkriterium mehr.

40

Daher genügt es dem Erfordernis einer objektiven und sachgerechten Auswahlentscheidung nicht, dass der Beklagte auch im Hinblick auf die angebotenen Preise von einem relativen Gleichstand der Bewerber ausgegangen ist. Die angebotenen Preise rechtfertigen eine solche Wertung nicht, nachdem der Beklagte sie ebenso wenig wie die Mustermengenkalkulationen zumindest einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Für eine solche Plausibilitätsprüfung können, insbesondere wenn die Kalkulationen der Bewerber erheblich voneinander abweichen, Referenzwerte von Bedeutung sein.

41

Zudem rügt das Oberverwaltungsgericht zu Recht, dass der Beklagte den in der Anhörung substanziiert vorgetragen Einwänden gegen die Mustermengenkalkulation der Beigeladenen zu 2 nicht nachgegangen ist. Auch in dieser Hinsicht weist die Entscheidung des Beklagten somit Defizite auf. Die Beigeladene zu 1 hatte in ihrem Votum auf mangelnde Plausibilität bei der eingeplanten Zahl von Dollies und Personal für zwei Typen von Frachtflugzeugen hingewiesen. Diesen Einwänden hat der Beklagte nicht in der gebotenen Weise durch eine entsprechende Überprüfung der Kalkulation der Beigeladenen zu 2 Rechnung getragen. Eine solche inhaltliche Überprüfung müsste ihren Niederschlag auch in der Begründung der Auswahlentscheidung finden, um bei deren eventuell nachfolgender gerichtlichen Kontrolle verifizierbar zu sein.

42

Noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Beklagten hält sich hingegen, dass er für den Vergleich der angebotenen Preise auf ausgewählte repräsentative Flugzeugmuster abgestellt hat. Gleiches gilt, soweit der Beklagte bei einem ungefähr gleichen Anteil von abzufertigenden Passagier- und Frachtflugzeugen die bei den Bewerbern jeweils in einem der Bereiche festzustellenden Preisvorteile im Ergebnis als ausgeglichen betrachtet hat.

43

e) Zutreffend nimmt das Oberverwaltungsgericht an, dass die vom Beklagten vorgenommene Wertung auch in Bezug auf das Kriterium 3 Mängel aufweist. Die Ausführungen im angegriffenen Bescheid zur Einsatzplanung für Personal (Qualifikation und Quantität) und Abfertigungsgeräte (Art und Umfang) pro Flugereignis auf Basis der Mustermengenkalkulation beschränken sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass alle drei Bewerber über Qualitätsmanagementsysteme verfügen würden und dass alle Anbieter ihre Konzepte hinsichtlich Personaleinsatzplanung, Personalaus- und -weiterbildung sowie Schulung dargestellt hätten; auch die Geräteeinsatzkonzepte seien schlüssig erläutert worden. Den substanziierten Einwendungen der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich der Einsatzplanung bei zwei bestimmten Frachtflugzeugtypen ist der Beklagte dagegen nicht in der gebotenen Weise nachgegangen. Das von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Argument, dass alle Bewerber qualifizierte Anbieter am Markt seien und über eine ausreichende Erfahrung verfügten, um insgesamt eine sachgerechte Einsatzplanung vorzunehmen, genügt - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht bemängelt hat - nicht, um solche substanziiert vorgetragenen Einwendungen eines mit den Verhältnissen vor Ort Vertrauten auszuräumen.

44

f) Ähnlich knapp gefasst ist die Begründung der Auswahlentscheidung, was die Würdigung der Bewerbungen anhand des Kriteriums 4 (Erfahrungen und Referenzen) betrifft. Das Ergebnis, die Klägerin weise gegenüber ihren Mitbewerbern Defizite im Bereich "Erfahrungen" auf, wird nicht näher erläutert. Das Oberverwaltungsgericht hält das für unzureichend, weil sich aus den Verwaltungsakten kein entsprechendes Erfahrungsdefizit der Klägerin oder umgekehrt ein Erfahrungsvorsprung der Beigeladenen zu 2 herleiten lasse. Allerdings lässt diese gerichtliche Würdigung ebenfalls eine hinreichend gesicherte Grundlage vermissen. Das Oberverwaltungsgericht stellt, da dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang die von den Bewerbern im Auswahlverfahren beigebrachten Unterlagen und damit auch eventuelle Empfehlungsschreiben nicht beigefügt waren, letztlich nur Mutmaßungen über den Inhalt möglicher Referenzen und von konkurrierenden Bewerbern vorgelegter Empfehlungsschreiben an. Das ändert aber freilich nichts am Ausgang des Rechtsstreits, da bereits die übrigen Mängel der Auswahlentscheidung zu deren Aufhebung führen (§ 144 Abs. 4 VwGO).

45

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Behandlung der Zulässigkeit von Nachermittlungen durch das Oberverwaltungsgericht. Zu Recht hat es angenommen, der Beklagte habe, nachdem die Frist für die Einreichung von Unterlagen im Auswahlverfahren abgelaufen war, nicht mehr einseitig zugunsten einzelner Bewerber nachrecherchieren dürfen, um mögliche Lücken ihrer Darstellung von Erfahrungen und Referenzen im Bereich der Bodenabfertigungsdienste zu schließen und deren Bewerbung somit "nachzubessern". Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der in Nr. 2.3 Abs. 5 Satz 1 der Auswahl-Richtlinie aufgeführten "Bewerbungsfrist" um eine Ausschlussfrist im rechtlichen Sinne handelt (so VGH Kassel, Beschluss vom 27. Mai 1999 - 2 Q 4634/98 - ZLW 1999, 559, juris Rn. 16 sowie VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 8 AS 10.40000 - GewArch 2010, 327, juris Rn. 27). Jedenfalls durfte der Beklagte nicht einseitig nur zugunsten einzelner Bewerber weitere Recherchen anstellen; das verstößt gegen den Grundsatz eines nichtdiskriminierenden Verfahrens im Sinne von Nr. 1 Absatz 2 der Auswahl-Richtlinie. Der Auswahlbehörde ist es allerdings nicht verwehrt, nach Eingang der Bewerbungsunterlagen eigene Nachforschungen vorzunehmen, um die Plausibilität der vorgelegten Mustermengenkalkulation oder der angebotenen Preise zu überprüfen. Das kann nach der Auswahl-Richtlinie sogar geboten sein, muss dann aber, wenn entsprechender Anlass besteht, bei allen Bewerbern in gleicher Weise erfolgen, um diskriminierungsfrei zu sein.

46

Die im Revisionsverfahren erneut erörterte Frage, ob und inwieweit bei der Bewertung von Erfahrungen und Referenzen einem Bewerber auch "Konzernerfahrung", also an anderer Stelle in einem Unternehmensverbund erworbene Erfahrung, zugerechnet werden kann, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Dabei kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, also unter anderem auf die Art der Verflechtung der Unternehmen und die damit einhergehende Durchlässigkeit in Bezug auf das an anderer Stelle erworbene Know-how. Ebenso ist - wie auch das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - von Bedeutung, hinsichtlich welcher konkreten Arten von Bodenabfertigungsdiensten eine entsprechende Vorerfahrung in anderen Konzernunternehmen besteht und wie es im Hinblick darauf mit einem möglichen Wissens- und Erfahrungstransfer bestellt ist.

47

g) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht, soweit es um die Bewertung der konkurrierenden Bodenabfertigungsunternehmen anhand des Kriteriums 5 (Begründete Voten) geht, nur zum Teil im Einklang mit Bundesrecht.

48

aa) Bereits oben ist dargelegt worden, dass es grundsätzlich zulässig ist, auch die Voten des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens als den nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV zwingend anzuhörenden Stellen als Zuschlagskriterium zu nehmen. Mit der Berücksichtigung der Voten wird auch nicht die Bindung an die in der Auswahl-Richtlinie festgelegten Grundsätze aufgegeben, sofern die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle auf die in den Voten angeführten Sachgründe abstellt und diese einer Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen unterzieht, die nach der Auswahl-Richtlinie für die Auswahlentscheidung gelten.

49

bb) Das angegriffene Urteil ist - anders als in den Revisionserwiderungen geltend gemacht wird - auch nicht so zu verstehen, dass die Aussagen der Voten zu den Kriterien 1 bis 4 gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten. Das Oberverwaltungsgericht ist vielmehr der Auffassung, dass die in den Voten enthaltenen Aussagen zu den Kriterien 1 bis 4 bei der eigenen Bewertung dieser Kriterien ergänzend herangezogen werden dürfen; würden die begründeten Voten als eigenes Zuschlagskriterium aufgeführt, dürften bei der Bewertung des Kriteriums 5 nur die Sachgründe hinter den Voten berücksichtigt werden, die nicht die Kriterien 1 bis 4 beträfen, da es ansonsten zu einer Doppelberücksichtigung komme. Damit geht es dem Oberverwaltungsgericht allein um die systematische Verortung und die Frage, in welchem Zusammenhang die Voten von der Luftfahrtbehörde zu berücksichtigen sind. Verlangt wird insoweit, dass Aussagen der Voten dem jeweils einschlägigen Kriterium zugeordnet und in dessen Zusammenhang gewürdigt werden. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

50

Unzutreffend ist der Einwand, diese Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts führe zu einer "Subjektivierung" der Bewertung und verfehle damit die Vorgabe der Auswahl-Richtlinie, das Auswahlverfahren objektiv und sachgerecht zu gestalten. Das Oberverwaltungsgericht verlangt ausdrücklich ein Abstellen auf die Sachgründe, die hinter der Akzeptanz oder Ablehnung des Bewerbers durch die anzuhörende Stelle stehen. Dass auch diese Sachgründe durchaus von den Interessen der Anzuhörenden beeinflusst sein werden, führt zu keiner unzulässigen "Subjektivierung" der Auswahlentscheidung. Die Berücksichtigung ist nur die notwendige Konsequenz der Verpflichtung, die in § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV genannten Stellen nach ihrer Einschätzung der Bewerber zu befragen, die naturgemäß in gewissem Umfange von der eigenen Interessenlage abhängig ist. Diese muss bei den drei anzuhörenden Stellen auch keineswegs deckungsgleich sein. Zudem ist die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle nicht zu einer "blinden" Übernahme der Voten verpflichtet oder auch nur berechtigt; sie hat vielmehr - wie bereits ausgeführt - eine an den übrigen Zuschlagskriterien und dem Erfordernis eines sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens ausgerichtete Wertung der angeführten Sachgründe vorzunehmen.

51

Nicht den Zuschlagskriterien 1 bis 4 zugehörige Gesichtspunkte können im Rahmen des Kriteriums 5 gesondert berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie einen hinreichenden Bezug zu dem in der Ausschreibung genannten Hauptkriterium (hier: "wirtschaftlich günstigstes Angebot") aufweisen und nicht aus anderen Gründen außer Betracht bleiben müssen. Dies gilt etwa für die vorab nachzuweisenden Eignungskriterien, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die bei Heranziehung als Zuschlagskriterien erneut - und damit doppelt - ins Gewicht fallen würden (vgl. Fehling in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 1. Aufl. 2011, § 97 GWB Rn. 178; Summa in: jurisPK-VergR, 3. Aufl. 2011, § 97 GWB Rn. 242). Bei Einhaltung dieser Grenzen werden weder die an die Auswahlentscheidung nach der Auswahl-Richtlinie zu stellenden Anforderungen verletzt noch handelt es sich, nachdem die begründeten Voten in der Ausschreibung als gesondertes Zuschlagskriterium neben den dort ebenfalls benannten Kriterien 1 bis 4 aufgeführt waren, um eine "Überraschungsentscheidung" für die Bewerber.

52

cc) Hinsichtlich der Frage, welches Gewicht der Beklagte dem Votum des Nutzerausschusses geben durfte, kann der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts allerdings nur zum Teil gefolgt werden.

53

Der Beklagte hat dem Votum des Nutzerausschusses einen hohen und für die von ihm getroffene Auswahlentscheidung letztlich ausschlaggebenden Stellenwert beigemessen. Er begründet das damit, dass die Nutzer ein besonderes Interesse an der Auswahlentscheidung hätten und dass sie aufgrund eigener Markterfahrung beurteilen könnten, welches Abfertigungsunternehmen ihre selbstgesetzten Qualitätsnormen und Anforderungsprofile am besten erfülle. Das begegnet unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten keinen Bedenken; das sieht auch die Vorinstanz zutreffend so.

54

Zu Unrecht hält das Oberverwaltungsgericht die Wertung des Beklagten aber deshalb für fehlerhaft, weil er den hohen Stellenwert des Nutzervotums nicht aus dem Abstimmungsergebnis und dem Abstimmungsverhalten innerhalb des Ausschusses hätte herleiten dürfen. Begründet wird das damit, das Abstimmungsergebnis im Nutzerausschuss gehe vor allem auf eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen durch eines der betroffenen Flugunternehmen zurück, die ihrerseits in wesentlichen Teilen auf unzureichenden Annahmen oder Ansätzen beruhe. Außerdem habe der Beklagte nicht erläutert, weshalb er davon ausgehe, dass das Abstimmungsverhalten der Nutzer gerade Markterfahrung oder bestimmte eigene Anforderungsprofile widerspiegele. Schließlich gebe der Beklagte die Bindung an die Auswahlgrundsätze auf, da die Nutzer an diese nicht gebunden seien. Der erste Einwand des Oberverwaltungsgerichts trifft zu. Einige der Annahmen, die der Auswertung der Bewerbungen zugrunde lagen, waren in der Tat fehlerhaft. Das betrifft etwa - wie der Beklagte nicht verkannt hat - die Rüge, dass bei der Kalkulation von einer unrealistischen 100-prozen-tigen Auslastung ausgegangen worden sei. Gerade das war aber in der Ausschreibung vorgegeben worden. Dagegen ist nicht zu erkennen, warum es bei der Gewichtung des Votums des Nutzerausschusses nicht möglich sein soll, die konkreten Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen und diese mitzubewerten. Es widerspricht nicht allgemein gültigen Wertungsgrundsätzen, einer knappen Entscheidung weniger Gewicht beizumessen als einer mit einer klaren Mehrheit getroffenen. Ebenso kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dem Abstimmungsverhalten der einzelnen Nutzer bestimmte Erwartungen in Bezug auf Qualität, Preisgestaltung und Verlässlichkeit der sich bewerbenden Bodenabfertigungsunternehmen zugrunde liegen, ebenso eigene und spezifische Anforderungsprofile der Nutzer und in der Regel auch eigene Markterfahrung. Einer näheren Begründung hierfür im Auswahlbescheid bedarf es nicht.

55

dd) Im Rahmen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums des Beklagten hält es sich, wenn er dem vom Betriebsrat in seinem Votum unter anderem angesprochenen Aspekt einer möglichen Tarifbindung einzelner Bewerber für die hier zu treffende Auswahlentscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

56

5. Der von der Beigeladenen zu 2 angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Sie verweist zur Begründung darauf, dass das Auswahlverfahren nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/67/EG sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müsse und dass die Gewichtung und die "Subjektivierung" der Auswahlkriterien, wie sie das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Voten vorgenommen habe, damit nicht in Einklang stünden. Eine solche Vorlage kann deshalb unterbleiben, weil sich die von der Beigeladenen zu 2 angedeutete Frage im Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt. Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung erweist sich schon deshalb als rechtswidrig und damit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Beklagte - unabhängig von der Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien - ohne weitere Begründung nicht von einem relativen Gleichstand der Bewerber im Hinblick auf die Kriterien 1 bis 4 ausgehen durfte. Abgesehen davon führt die Heranziehung der "begründeten Voten" als zusätzliches Zuschlagskriterium nicht zu der von der Beigeladenen zu 2 befürchteten "Subjektivierung", wenn die dargestellten Maßgaben (Abstellen nur auf die in den Voten angeführten Sachgründe und deren Bewertung anhand der maßgeblichen Anforderungen nach der Auswahl-Richtlinie) beachtet werden.

57

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 und 3 VwGO. Zu den gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu erstattenden Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO auch die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten; sie werden von § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfasst. Der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, dass die Beigeladene zu 1, die im Revisionsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, ihre hier angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 bleiben ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache die von den Beschwerdeführern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (2.) noch weicht - wie der Beklagte meint - die angegriffene Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 - (Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 1) ab (3.). Schließlich liegen dem angefochtenen Urteil auch nicht die von der Beigeladenen zu 2 geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugrunde (4.).

2

1. Mit dem angegriffenen Urteil vom 15. Oktober 2014 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: Verwaltungsgerichtshof) die Entscheidung des Beklagten vom 30. April 2013 aufgehoben, mit der er die Beigeladene zu 2 ausgewählt hat, für die Zeit ab dem 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2020 Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen Frankfurt/Main zu erbringen; der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten verpflichtet, das Auswahlverfahren für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf diesem Flughafen erneut durchzuführen.

3

Diese Dienstleistungen hatte die Beigeladene zu 1, die als Betreiberin des Flughafens Frankfurt/Main dort auch selbst Bodenabfertigungsdienste erbringt, im Herbst 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union ausgeschrieben. Unter Nummer 5 der Bekanntmachung wies sie darauf hin, dass sich das Verfahren nach der Anlage 2 zu § 7 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 10. Dezember 1997 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) - (BGBl. I S. 2885) richte und zweistufig strukturiert sei. Zunächst solle ein Teilnahmewettbewerb stattfinden, um die prinzipielle Eignung (fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) der Interessenten für die Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistungen festzustellen. Die Unternehmen, deren Interessenbekundungen den Anforderungen des Teilnahmewettbewerbs entsprächen, sollten zur Teilnahme am anschließenden Auswahlverfahren berechtigt sein, in dem die konkrete Eignung im Rahmen des Vergleichs der Bewerber ermittelt und festgestellt werde. Von den sechs Interessenten wurde einer wegen Unvollständigkeit seiner Interessenbekundung von der Teilnahme ausgeschlossen; die anderen fünf Dienstleister erhielten im Dezember 2012 die Bewerbungsunterlagen. Den Unterlagen war als Anlage 24 eine Bewertungsmatrix beigefügt; die dort enthaltenen Kriterien würden der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt (Nr. 7.2 der Bewerbungsunterlagen). Danach waren insgesamt 1 000 Punkte (= 100 %) zu erreichen, hinzu kamen 50 Bonuspunkte für den Nachweis besonderer Erfahrungen. Von den 1 000 Punkten entfielen jeweils 120 Punkte (= 12 %) auf Nr. 4.1.1 "Zuverlässigkeit", Nr. 4.1.2 "Finanzielle Leistungsfähigkeit" sowie Nr. 4.1.3 "Fachliche Eignung"; 10 Punkte (= 1 %) auf Nr. 4.2 "Organisationsstruktur/Organigramm"; jeweils 60 Punkte (= 6 %) auf Nr. 4.3 "Sicherheitsmanagement" und Nr. 4.4 "Qualitätsmanagement"; jeweils 15 Punkte (= 1,5 %) auf Nr. 4.5.1 "Nachhaltigkeitskonzept", Nr. 4.5.2 "Umweltmanagementsystem", Nr. 4.5.3 "Personalplanung und Entwicklung" und Nr. 4.5.4 "Compliance"; 100 Punkte (= 10 %) auf Nr. 4.6 "Haftpflichtversicherung" und 300 Punkte (= 30 %) auf Nr. 4.12 "Ausführungsplanung nach Musterflugplan/Mustermengenkalkulation" und 50 Punkte (= 5 %) auf "Angebotener Preis i.V.m. der Mustermengenkalkulation". Die fünf fristgerecht eingegangenen Bewerbungen wurden vom Beklagten geöffnet und zur Stellungnahme an den Nutzerausschuss des Flughafens, die Beigeladene zu 1 und deren Betriebsrat übersandt. Während sich der Nutzerausschuss für die Vergabe der Dienstleistungen an die Klägerin aussprach, votierten die Beigeladene zu 1 und ihr Betriebsrat für die Beigeladene zu 2. Anfang März 2013 beauftragte der Beklagte ein Consulting-Unternehmen als Verwaltungshelfer mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung der Mustermengenkalkulation. Gemeinsam mit dem Consulting-Unternehmen entwickelte er ein Bewertungsraster für die Mustermengenkalkulation, in dem die für diese Kalkulation zu vergebenden 300 Punkte wie folgt unterteilt wurden: I.1 Angebotener Leistungsumfang (75 Punkte), I.1a Anforderungsgerechte Abdeckung des angebotenen Leistungsumfangs (75 Punkte); I.2 Plausibilität der Annahmen zum Ressourceneinsatz (75 Punkte), I.2a Sicherstellung einer kapazitäts- und ressourcenschonenden Erbringung der Dienstleistungen unter Berücksichtigung standortspezifischer Belange (75 Punkte); I.3 Plausibilität der Kostenansätze und kostenrelevanten Parameter (75 Punkte), I.3a Plausibilität der angebotenen Personalkostenansätze (30 Punkte), I.3b Plausibilität der Annahmen zur Personalverfügbarkeit (15 Punkte), I.3c Plausibilität der angebotenen Gerätekostenansätze (20 Punkte), I.3d Plausibilität der Annahmen zur Geräteverfügbarkeit (10 Punkte); I.4 Darstellung der Mustermengenkalkulation (75 Punkte), I.4a Nachvollziehbarkeit der Methodik und des Rechenweges zur Ermittlung der Ressourcenbedarfe und der Abfertigungspreise (55 Punkte), I.4b Angabe der vorgegebenen Differenzierung zwischen Remote- und Terminalpositionen (10 Punkte) und I.4c Verwendung der vorgegebenen Gliederungen und Formate zur Erstellung der Mustermengenkalkulation (10 Punkte). Auf der Grundlage eines vom Consulting-Unternehmen am 15. April 2013 vorgelegten Gutachtens wählte der Beklagte die Beigeladene zu 2 für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste aus; sie sei mit 982 Punkten mit der höchsten Punktzahl bewertet worden und entspreche damit den Auswahlkriterien am besten. Die Klägerin erzielte mit 869 Punkten den dritten Platz in der Bewertungsreihenfolge.

4

Diese Auswahlentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof aufgehoben; zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erweise sich in Bezug auf das Kriterium der Mustermengenkalkulation als rechtswidrig, denn sie sei mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar. Die Bewertung der Mustermengenkalkulation habe nicht anhand von erst nach der Öffnung der Bewerbungen vom Beklagten gebildeter und gewichteter Unterkriterien erfolgen dürfen. Aus dem Transparenzgebot folge die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskriterien, die klar, präzise und eindeutig zu formulieren seien. Diese Mitteilungspflicht gelte auch für Unterkriterien. Einer Angabe noch der feinsten Unterkriterien bedürfe es aber nicht; auch sei es nach derzeitiger Rechtslage nicht erforderlich, im Verfahren zur Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten die Gewichtung der einzelnen Kriterien bereits in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Gegen diese Grundsätze habe der Beklagte verstoßen, weil er erst nach der Öffnung der Bewerbungen am 31. Januar 2013 und in deren Kenntnis mit der Festlegung von Unterkriterien und deren Gewichtung über die Methodik zur Überprüfung und Bewertung der Mustermengenkalkulation und damit darüber entschieden habe, nach welchen Maßstäben die hierfür zu erzielenden 300 Punkte vergeben würden. Dieses Detailbewertungsschema hätten weder die Ausschreibung noch die anschließend an die erfolgreichen Interessenten ausgereichten Bewerbungsunterlagen enthalten. Allein dass durch dieses Vorgehen die Möglichkeit eröffnet werde, die Bewertungskriterien und deren Gewichtung nachträglich auf einen bestimmten Bewerber "zuzuschneiden“, widerspreche der Forderung nach einer transparenten Verfahrensgestaltung wie sie die Erwägungsgründe 11, 16 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/67/EG, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 BADV sowie Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 2 zu § 7 BADV ausdrücklich enthielten. Eine transparente Verfahrensgestaltung sei hier auch deswegen besonders wichtig, weil nach den festgelegten Auswahlkriterien von Vornherein absehbar gewesen sei, dass die Mustermengenkalkulation von maßgeblicher Bedeutung für die Auswahlentscheidung sein werde. Dem begangenen Verstoß gegen das Transparenzgebot könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass das Auswahlverfahren neu durchgeführt werde. Allein die erneute Bewertung der Mustermengenkalkulationen genüge nicht, da sie - wie der Beklagte selbst vortrage - ohne Heranziehung weiterer Bewertungskriterien und deren Gewichtung nicht sachgerecht erfolgen könne, diese aber in Kenntnis der Bewerbungen nicht mehr festgelegt werden dürften.

5

Mit Bescheid vom 5. September 2013 hatte der Beklagte die sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung angeordnet. Das von der Klägerin daraufhin eingeleitete Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Gestattungsvertrag zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 um eine Regelung ergänzt worden war, wonach die Laufzeit der Vereinbarung endet, wenn die Auswahlentscheidung vom 30. April 2013 rechtskräftig zurückgenommen oder widerrufen oder rechtskräftig durch ein Gericht aufgehoben wird.

6

2. Den Darlegungen der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.

7

a) Die vom Beklagten aufgeworfene Frage:

Wie sind bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen die Unterkriterien bzw. Unter-Unterkriterien zu Zuschlagskriterien von Aspekten abzugrenzen, die nur eine deskriptive Konkretisierung darstellen oder Ausfluss der Fortbildung festgelegter Kriterien (sind) oder die geforderten Angaben lediglich abbilden und damit redundant sind?

rechtfertigt nicht die auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrte Revisionszulassung.

8

Diese Frage würde sich von vornherein nicht in dieser Allgemeinheit ("Vergabe von Dienstleistungskonzessionen"), sondern entscheidungserheblich nur in Bezug auf Auswahlentscheidungen auf der Grundlage der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung stellen. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass Hilfskriterien - und damit "Unterkriterien bzw. Unter-Unterkriterien" im Sinne der vom Beklagten aufgeworfenen Frage - solche Kriterien sind, die die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Hauptkriterien ausfüllen und näher bestimmen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 - Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 1 Rn. 24).

9

Bis zu welchem Detaillierungsgrad eine solche weitere Untergliederung von Zuschlagskriterien von der für die Auswahlentscheidung für die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten zuständigen Stelle vorab festgelegt werden muss, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Sie ist nach Maßgabe der Bedeutung und des Gewichts des jeweiligen Hilfskriteriums für die Auswahlentscheidung sowie nach Sinn und Zweck des Transparenzgebots zu beantworten.

10

In Bezug auf die hier in Rede stehenden Hilfskriterien ("Unterkriterien und Unter-Unterkriterien") für die Bewertung des Auswahlkriteriums Mustermengenkalkulation hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beklagte in seiner Bewertungsmatrix von 1 000 regulär zu vergebenden Punkten bereits mehr als die Hälfte der Punkte für Kriterien vorgesehen habe, die - wie etwa die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung und die Haftpflichtversicherung - bereits im Teilnahmewettbewerb nachzuweisen gewesen seien, so dass zu erwarten gewesen sei, dass insoweit alle am Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerber - wie dann auch geschehen - die volle Punktzahl erreichen würden. Dementsprechend habe die Möglichkeit zur für die Entscheidungsfindung erforderlichen Differenzierung zwischen den unterbreiteten Angeboten bei dem Kriterium Mustermengenkalkulation gelegen; dabei seien 300 Punkte für die Ausführungsplanung nach Musterflugplan/Mustermengenkalkulation und 50 Punkte für den angebotenen Preis in Verbindung mit der Mustermengenkalkulation zu vergeben gewesen. Auch der Beklagte selbst habe die Unterkriterien für unerlässlich für eine sachgerechte Bewertung der Mustermengenkalkulationen erachtet (UA S. 22 f.). Diese Feststellungen werden von den Beschwerdeführern nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen.

11

Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den Unterkriterien und Unter-Unterkriterien der vom Beklagten mit dem Consulting-Unternehmen im Nachhinein zur Auswertung der Mustermengenkalkulationen entwickelten Bewertungsmatrix nicht nur um eine deskriptive Konkretisierung oder redundante Aspekte im Sinne der Fragestellung des Beklagten handelt.

12

b) Ebenso wenig führt die vom Beklagten darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage:

Ist die uneingeschränkte Anwendbarkeit vergaberechtlicher Rechtsprechung der Vergabekammern, der Zivilgerichte und des Europäischen Gerichtshofs zur Bildung von Unterkriterien für Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung zulässig und angemessen?

zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

13

Die Frage würde sich in dieser allgemeinen Form ("uneingeschränkte Anwendung der vergaberechtlichen Rechtsprechung") in dem hier angestrebten Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie schon gezeigt - die Aufhebung der vom Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung tragend auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gestützt, den er darin sieht, dass der Beklagte erst nach Öffnung der Bewerbungen und in deren Kenntnis darüber entschieden habe, nach welchen Maßstäben ("Unter- und Unter-Unterkriterien") die für die Mustermengenkalkulation zu erzielenden 300 Punkte zu vergeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei betont, dass sich der zugrunde zu legende Maßstab für eine transparente Verfahrensgestaltung bereichsspezifisch nach den für die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten maßgeblichen Rechtsgrundlagen bestimme (UA S. 20 f.); er hat auch an anderer Stelle, nämlich in Bezug auf ein mögliches Erfordernis, die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien bereits in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, deutlich zwischen der Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten, wo ein solches Erfordernis nicht bestehe, und dem allgemeinen Vergaberecht unterschieden, wo das der Fall sei (UA S. 16). Von einer uneingeschränkten Bejahung der Anwendbarkeit vergaberechtlicher Grundsätze durch den Verwaltungsgerichtshof kann danach nicht die Rede sein. Soweit der Verwaltungsgerichtshof zur Stützung seiner Ansicht, dass zur Vermeidung etwaiger Manipulationen die Festlegung von maßgeblichen Bewertungskriterien und deren Gewichtung nach der Öffnung der Bewerbungen nicht mehr erfolgen dürfe, ergänzend auch auf einen Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 21. März 2013 - 69d VK-01/2013 - juris) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Januar 2008 - C-532/06 - Slg. 2008, I-251 Rn. 44) Bezug nimmt (UA S. 20), die das allgemeine Vergaberecht betreffen, zeigt die Beschwerde keinen durchgreifenden Gesichtspunkt auf, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass die in jenen Entscheidungen hierzu angestellten Erwägungen nicht auch auf die Auswahl von Dienstleistern für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten übertragbar sind. Insofern ist ein für die Zulassung der Revision erforderlicher ergänzender Klärungsbedarf nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

14

c) Nach Auffassung der Beigeladenen zu 2 besteht grundsätzlicher Klärungsbedarf unter anderem hinsichtlich der folgenden Fragen:

Ist es rechtsfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig - im Sinne des aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und dem Bundesrecht zugeordneten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes -, die Verwaltung zu verpflichten, wegen eines Transparenzmangels auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens nach der BADV das gesamte Auswahlverfahren zu wiederholen?

Ist es angesichts des großen Beurteilungsspielraums der Verwaltung im Rahmen von BADV-Auswahlverfahren überhaupt bzw. hier aufgrund eines angeblichen Verfahrensfehlers möglich, die Verwaltung zu verpflichten, das gesamte Auswahlverfahren zu wiederholen?

15

Auch diese Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

16

Sie würden sich im Revisionsverfahren in dieser Form schon deshalb nicht stellen, weil die ihnen unterlegte Prämisse nicht zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten zur Wiederholung des gesamten Auswahlverfahrens, also sowohl des Teilnahmewettbewerbs im Sinne von Nr. 2.2 der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2 zu § 7 BADV) als auch des Auswahlverfahrens im Sinne von Nr. 2.3 der Auswahl-Richtlinie verpflichtet hat. Aus der Begründung des angegriffenen Urteils (UA S. 12, 13, 30) ergibt sich, dass mit der im Entscheidungstenor enthaltenen Formulierung "Auswahlverfahren für die Vergabe der Konzession" nur das Auswahlverfahren im Sinne von Nr. 2.3 der Auswahl-Richtlinie gemeint ist und somit lediglich diese zweite Stufe des Auswahlverfahrens erneut durchgeführt werden muss.

17

Im Übrigen ergibt sich die Beantwortung der Fragen, soweit sie fallübergreifend erfolgen und insofern von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte, bereits unmittelbar aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; nach dieser Regelung hebt das Gericht, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird, den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ausgehend davon sind die von der Beigeladenen zu 2 aufgeworfenen Fragen, ohne dass es hierfür erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, dahingehend zu beantworten, dass es von der Art und Reichweite der Rechtsfehler sowie der damit verbundenen Verletzung von subjektiven Rechten abhängt, ob das gesamte Auswahlverfahren einschließlich des Teilnahmewettbewerbs oder lediglich dessen zweite Stufe zu wiederholen ist, also die Auswahl aus den im Teilnahmewettbewerb erfolgreichen Bewerbern im Sinne von Nr. 2.3 der Auswahl-Richtlinie. Welcher Art und Reichweite ein bei der Auswahlentscheidung begangener Rechtsfehler ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

18

Es bedarf auch nicht revisionsgerichtlicher Klärung, dass ein der Behörde zustehender Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen überschritten wurden, ebenso wenig wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle davor bewahren können, nach Maßgabe der bereits aufgezeigten Grundsätze das gesamte Auswahlverfahren erneut durchzuführen, wenn das erforderlich ist, um dem Betroffenen den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewähren. Wann das der Fall ist, hängt gleichfalls von den Umständen jedes Einzelfalls ab.

19

d) Die weiteren von der Beigeladenen zu 2 als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen:

Verstößt ein Verwaltungsgericht gegen § 42 Abs. 2 VwGO, wenn es einer Klage gegen einen Verwaltungsakt, hier eine Auswahlentscheidung, stattgibt, und die Klagebefugnis der Klägerin darauf stützt, dass ein Transparenzverstoß vorliegt? Sind alle Verfahrensfehler in durch das Gemeinschaftsrecht geprägten Fällen absolute Verfahrensfehler? Begründet ein Transparenzverstoß einen absoluten Verfahrensfehler?

Existiert ein Anspruch auf ein verfahrensfehlerfreies Auswahlverfahren als eine Besonderheit des BADV-Auswahlverfahrens mit der Folge, dass jeder Verfahrensfehler oder, wie hier, ein aufgrund eines Manipulationsrisikos angenommener Verstoß gegen das Gebot der Transparenz im Verwaltungsverfahren automatisch zur Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung und zur Annahme der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Auswahlentscheidung führt, ohne dass sich diese Fehler auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens auswirken müssen? Oder gilt auch im Rahmen der BADV die verwaltungsrechtliche Verfahrensfehlerlehre mit ihrem Ergebniskausalitätserfordernis für die Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern?

Verstößt ein Verwaltungsgericht gegen § 46 VwVfG sowie gegen die Regeln der Verfahrensfehlerlehre, wenn es einer Klage gegen einen Verwaltungsakt, hier eine Auswahlentscheidung, ohne Weiteres stattgibt? Müsste nicht vielmehr die Klägerin die Kausalität für das aus ihrer Sicht falsche Ergebnis des Verfahrens beweisen?

rechtfertigen eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht.

20

aa) Die erste Teilfrage, die die Beigeladenen zu 2 im ersten Fragenkomplex benennt, würde sich in der Revision schon von ihrem Ansatzpunkt her nicht in dieser Weise stellen. Der in dieser Teilfrage als Prüfungsmaßstab angeführte § 42 Abs. 2 VwGO betrifft die Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit, nicht aber die Begründetheit der Klage, auf die diese Teilfrage ansonsten abzielt.

21

Die weiteren Teilfragen des ersten Fragenkomplexes führen ebenfalls nicht auf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie würden sich im angestrebten Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit weder in entscheidungserheblicher Weise stellen noch wäre es möglich, sie in dieser allgemeinen Form in fallübergreifend weiterführender Weise zu beantworten. So beschränkt sich die zweite Teilfrage in ihrem ersten Teil ("alle Verfahrensfehler in durch das Gemeinschaftsrecht geprägten Fällen") nicht auf den hier streitigen Verstoß gegen das Transparenzgebot bei einer Auswahlentscheidung nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung; ohne nähere Darlegung bleibt zudem, wann genau von einer Prägung durch Gemeinschaftsrecht im Sinne dieser Teilfrage auszugehen sein soll. Auch wenn die daran anschließende dritte Teilfrage enger gefasst ist ("Transparenzverstoß"), geht sie gleichwohl über den entscheidungserheblichen Kern des vorliegenden Verfahrens hinaus. Weder die Art der Auswahlentscheidung noch die des Verfahrensverstoßes wird näher eingegrenzt und konkretisiert. Es kommt jedoch für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot einer transparenten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens- und der Auswahlentscheidung jeweils auf die konkrete Art des geltend gemachten Verstoßes und seine Auswirkungen auf die getroffene Auswahlentscheidung an. Zudem kann die Reichweite eines solchen Transparenzgebots je nach Art der Auswahlentscheidung und den danach jeweils anzuwendenden spezialrechtlichen Grundlagen abweichend ausgestaltet sein kann. Soweit die Beigeladene zu 2 in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - hinweist, hilft dies für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung nicht weiter. Ein Zusammenhang wird von der Beigeladenen zu 2 nicht aufgezeigt.

22

Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass ein Transparenzverstoß für die Auswahlentscheidung jedenfalls dann erheblich ist und damit das Recht eines Mitbewerbers auf ein faires und ordnungsgemäßes Auswahlverfahren verletzt, wenn - wie nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier (UA S. 20, 21, 30) - der Verstoß die Möglichkeit eröffnet, die Bewertungskriterien und deren Gewichtung auf einen bestimmten Bewerber zuzuschneiden, und auch andere Bewertungskriterien hätten herangezogen werden können, die zu einem für den Mitbewerber günstigeren Ergebnis hätten führen können.

23

bb) Die Fragen des zweiten und dritten Fragenkomplexes wären in einem Revisionsverfahren überwiegend nicht entscheidungserheblich; im Übrigen zeigt die Beigeladene zu 2 einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder angenommen, dass jeder Verfahrensfehler oder auch nur jeder Verstoß gegen das Transparenzgebot "automatisch" ein subjektives Recht der Klägerin verletzt noch dass einer Klage gegen eine Auswahlentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers "ohne Weiteres" stattzugeben sei. Eine solche Klage ist auch nach seiner Auffassung nur begründet, wenn das Auswahlverfahren an einem Fehler leidet, der für die Auswahlentscheidung erheblich ist (UA S. 11). Im Hinblick auf die Folgen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot für die Auswahlentscheidung hat er festgestellt, dass bei der Prüfung und Bewertung der Mustermengenkalkulationen ganz unterschiedliche Ansätze gewählt werden und diese in einem neuen, fehlerfreien Auswahlverfahren zu einem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen könnten (UA S. 21 f., 24, 30). Er nimmt im Übrigen an, dass die vorherige Bekanntgabe der Unterkriterien an die Teilnehmer auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens schon den Inhalt der Bewerbungen beeinflusst hätte (UA S. 31 f.). Fragen der Beweislast haben sich insoweit nicht gestellt. Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hat er die Erheblichkeit des Verstoßes gegen das Transparenzgebot für die Auswahlentscheidung bejaht und der Klage stattgegeben. Welchen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf diese Prüfung der Erheblichkeit des Verfahrensfehlers aufwerfen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

24

e) Darüber hinaus wirft die Beigeladene zu 2 die folgenden Fragen auf:

Liegt darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Begründungsuntergliederungen des Auswahlbescheids, die der Begründung und insbesondere den Bewertungsvorgängen eine Struktur geben und Denkvorgänge bei der Bewertung nach außen manifestieren, als nachträgliche und damit stets unzulässige Bewertungskriterien einstuft, (1) ein Verstoß gegen die Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB analog), soweit sie der Auslegung der BADV und damit des Bundesrechts dienen; (2) gegen die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Verwaltung; (3) gegen § 39 Abs. 1 (insbesondere Satz 3) HVwVfG, gleichlautend mit § 39 Abs. 1 VwVfG des Bundes, unter nicht richtlinienkonformer Anwendung der BADV?

25

Auch im Hinblick auf diese Fragen ist eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt; sie verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Sache nach zielen die Fragen auf die Klärung ab, ob der Verwaltungsgerichtshof die vom Beklagten nach der Öffnung der Bewerbungen gemeinsam mit dem Consulting-Unternehmen entwickelte Feinuntergliederung für die Bewertung der Mustermengenkalkulationen zu Recht als dem Transparenzgebot unterfallende Hilfskriterien, nicht aber so gewertet hat, wie sie die Beigeladene zu 2 verstanden wissen will; dabei unterstellt sie in den angeführten Fragen dieses eigene Verständnis zugleich als richtig. Diese Fragen haben aber der Sache nach schon nicht die Auslegung revisiblen Rechts zum Gegenstand; es geht vielmehr um das richtige Verständnis von Bewertungskriterien, hinsichtlich deren Einordnung und Bedeutung für die Auswahlentscheidung der Verwaltungsgerichtshof bindende tatsächliche Feststellungen getroffen hat. Überdies fehlt es an der für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen fallübergreifenden Bedeutung, da zur Überprüfung konkret die im vorliegenden Fall entwickelte Feinuntergliederung der Kriterien für die Bewertung der Mustermengenkalkulationen gestellt wird. Schließlich wird in der Nichtzulassungsbeschwerde zwar deutlich, dass die Beigeladene zu 2 deren Einordnung durch den Verwaltungsgerichtshof für unzutreffend hält; es fehlt aber gemessen an § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an hinreichend konkreten Darlegungen u.a. dazu, gegen welche allgemeinen Auslegungsgrundsätze der Verwaltungsgerichtshof wodurch verstoßen haben soll.

26

f) Außerdem sieht die Beigeladene zu 2 grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der folgenden Fragen:

Müssen die hier beschriebenen Begründungsuntergliederungen, welche vom Verwaltungsgerichtshof als "Unterkriterien" eingestuft werden, nach den Regeln der BADV oder nach den Regeln des allgemeinen Vergaberechts vorab bekannt gemacht werden?

Stellt es einen Transparenzverstoß dar, wenn die Auswahlbehörde "Unterkriterien" erst nach der Öffnung von Bewerbungsunterlagen ausarbeitet und gewichtet?

Sind die Grundsätze des allgemeinen Vergaberechts und die entsprechende Rechtsprechung, nach welcher eine nachträgliche Bildung und Gewichtung von Unterkriterien erst nach der Öffnung von Bewerbungsunterlagen grundsätzlich unzulässig sein sollen, uneingeschränkt auf das BADV-Auswahlverfahren übertragbar?

Falls die Vorabbekanntmachung von "Unterkriterien" nach den Regeln des allgemeinen Vergaberechts erfolgen soll: Ist eine sich in letzter Zeit abzeichnende vermehrte Übernahme und Anwendung von Regeln des allgemeinen Vergaberechts der §§ 98 ff. GWB auf die Fälle des BADV durch die Rechtsprechung und damit letztlich eine Überlagerung der lex specialis durch die lex generalis gerechtfertigt und noch mit dem Charakter der BADV als einer Spezialvorschrift vereinbar?

Auch diese Fragen führen nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die die Beigeladene zu 2 daraus herleiten will.

27

Die Fragen 1 und 4 zur Erforderlichkeit einer Vorabbekanntmachung von Unterkriterien wären in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat den entscheidungstragenden Verstoß gegen das Transparenzgebot darin gesehen, dass der Beklagte die Mustermengenkalkulationen anhand von Unterkriterien bewertet hat, die erst nach der Öffnung der Bewerbungen gebildet und gewichtet wurden (UA S. 14). Ob ein Transparenzverstoß auch darin liegt, dass die Unterkriterien den Bewerbern vorab nicht bekannt gemacht wurden, war für seine Entscheidung - wie er selbst dargelegt hat (UA S. 31) - nicht mehr entscheidungserheblich.

28

Die zweite Frage ist, auch ohne dass es dafür erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, dahingehend zu beantworten, dass es von Art und Gewicht der von der Beigeladenen zu 2 in der Frage nicht näher spezifizierten "Unterkriterien" abhängt, ob sie - im Übrigen allenfalls ausnahmsweise, nämlich dann, wenn ein Manipulationsrisiko auszuschließen ist - noch nach der Öffnung der Bewerbungsunterlagen ausgearbeitet und gewichtet werden dürfen. Hier liegt auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur hohen Bedeutung des Auswahlkriteriums Mustermengenkalkulation und der daraus abzuleitenden gleichfalls hohen Bedeutung der für die Bewertung der Mustermengenkalkulationen entwickelten "Unterkriterien und Unter-Unterkriterien", auf der Hand, dass nach dem zu beachtenden Transparenzerfordernis (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 - Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 1 Rn. 24 ff.) die hier vorgenommene weitere Ausdifferenzierung des Kriteriums Mustermengenkalkulation nicht noch nach der Öffnung der Bewerbungen erfolgen durfte.

29

Einer Beantwortung der dritten Frage bedarf es nicht, weil sich entsprechende Anforderungen bereits aus den bereichsspezifischen Regelungen für Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung ergeben. Das Erfordernis einer transparenten Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 3 BADV und Nr. 1 Abs. 2 der Auswahl-Richtlinie wird unter anderem durch Nr. 2.3 Abs. 2 Buchst. b der Auswahl-Richtlinie konkretisiert; danach müssen die Bewerbungsunterlagen für das Auswahlverfahren auch Angaben darüber enthalten, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind. Nach Nr. 2.3 Abs. 5 Satz 1 und 4 der Auswahl-Richtlinie öffnet in Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer - wie hier die Beigeladene zu 1 (UA S. 2) - selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt, die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen; sie bewertet die Bewerbungen anhand der "vorher" - also vor Öffnung - festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien. Es liegt auf der Hand, dass es für die Reichweite der Verpflichtung, die maßgeblichen Bewertungskriterien vor Öffnung der Bewerbungen festzulegen, nicht auf die Bezeichnung eines Auswahlkriteriums als "Kriterium", "Hilfskriterium", "Unterkriterium" oder "Unter-Unterkriterium" ankommen kann, sondern dass sich diese Verpflichtung maßgeblich nach dessen Funktion (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 - Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 1 Rn. 24), Stellenwert und Gewicht im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung bestimmt (vgl. hierzu bereits oben 2.a) des Beschlusses).

30

g) Nach Auffassung der Beigeladenen zu 2 bedürfen ferner die folgenden Fragen einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht:

Liegt ein Transparenzverstoß im Sinne der BADV vor, wenn eine Auswahlbehörde einen Verwaltungshelfer, der die Bewerbungen der Bieter nicht kennt, mit der Ausarbeitung eines Prüfungsrasters beauftragt, obwohl die Auswahlbehörde die Bewerbungen der Bieter bereits geöffnet hatte und nach der Öffnung der Bewerbungen feststellte, dass sie Teile dieser Bewertungen mangels Sachkenntnis aus luftfahrttechnischer Sicht nicht beurteilen kann? Ist bei der Beurteilung, ob ein Transparenzverstoß vorliegt, auf ein Kriterium der Wissenszurechnung analog zur Prüfung der Voraussetzungen einer rechtmäßigen Heranziehung eines Verwaltungshelfers abzustellen? Kann dabei vom tatsächlichen Verstehen oder Wissen der Beteiligten abgesehen werden?

31

Diese Fragestellung lässt die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs außer Acht. Das als Verwaltungshelfer eingesetzte Consulting-Unternehmen hat das Prüfungsraster nicht etwa selbst- und eigenständig erarbeitet. Der Beklagte und das Consulting-Unternehmen haben die der späteren Auswertung der Mustermengenkalkulation zugrunde gelegte Bewertungsmatrix mit ihren einzelnen Bewertungskriterien und deren Gewichtung gemeinsam entwickelt. Der Beklagte hat mehrfach zu Fragen des Consulting-Unternehmens Stellung genommen. Es hat - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - eine intensive Abstimmung zwischen beiden stattgefunden (UA S. 27 f.). Damit ist einer strengen Abgrenzung der Wissens- und Kenntnissphären von zuständiger Stelle und Verwaltungshelfer und damit den Fragen die tatsächliche Grundlage entzogen.

32

h) Schließlich begehrt die Beigeladene zu 2 die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der folgenden Frage:

Kann im BADV-Auswahlverfahren, in dem eine Luftfahrtbehörde nicht wie ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst Beschaffungsvorgänge gestaltet, bereits ein Verstoß gegen das Transparenzgebot angenommen werden, wenn nur eine abstrakte Gefahr der Günstlingswirtschaft und willkürlicher Entscheidung besteht?

33

Auch insoweit bleibt ihr Zulassungsantrag ohne Erfolg. Die Fragestellung geht an den entscheidungstragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt - anders als die Frage unterstellt - nicht an, dass bereits die abstrakte Gefahr der Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot begründe, vielmehr ist an der entsprechenden Stelle des Urteils lediglich von "Gefahr" die Rede (UA S. 20). Der Verwaltungsgerichtshof stellt darauf ab, dass bereits die Gefahr einer Günstlingswirtschaft ausreiche. Es müsse nicht festgestellt werden, dass die Kriterien tatsächlich in einer Weise bestimmt und gewichtet worden seien, um ein vorgefasstes Ergebnis zu begründen. Eine solche Absicht werde auch nicht unterstellt. Jedoch lasse sich auch in solchen Fällen eine unbewusste Manipulation nicht ausschließen. Eine Vorgehensweise, die Raum für derartige Einflussnahmen und Risiken lasse, sei nicht als eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung zu erachten (UA S. 20). Das macht deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof eine konkrete Gefahr gesehen und nicht auf eine nur abstrakte Gefahr abgestellt hat.

34

3. Die vom Beklagten angenommene Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 - (Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 1) liegt nicht vor. Eine Zulassung der Revision auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz scheidet daher aus.

35

Der Beklagte trägt zur Begründung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe dort den Rechtssatz aufgestellt, den zuständigen Stellen komme bei den Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung sowohl bei der Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien als auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 - Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 1 Rn. 20). Hätte der Verwaltungsgerichtshof diesen Rechtssatz beachtet, hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich der Geltungsbereich des Transparenzgebots nicht auf Aspekte beziehe, die er - der Beklagte - als interne Vorgaben im Sinne einer Methodik zur Überprüfung der Mustermengen bezeichnet habe; mit der Bewertungstabelle für die Mustermengenkalkulation seien die in den Bewerbungsunterlagen bekannt gegebenen Kriterien nämlich nur konkretisiert und abgebildet worden, ohne zusätzliche Gesichtspunkte aufzunehmen.

36

Damit macht der Beklagte der Sache nach nicht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe; er rügt die unzutreffende Anwendung eines solchen Rechtssatzes aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012. Mit einem - vermeintlichen - Subsumtionsfehler kann Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht dargetan werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der angegriffenen Entscheidung unter ausdrücklichem Verweis auf dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zudem klargestellt, dass er dessen Auffassung zum Bestehen eines Beurteilungs- und Bewertungsspielraums folgt (UA S. 14). Zugleich hat er aber auch deutlich gemacht, dass er in der Auswertungsmatrix für die Mustermengenkalkulationen nicht - wie der Beklagte - "redundante Aspekte" sieht, sondern dem Transparenzgebot unterfallende Hilfskriterien, die nicht erst nach der Öffnung der Bewerbungsunterlagen festgelegt werden durften (UA S. 18 f.).

37

4. Die von der Beigeladenen zu 2 gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

38

a) Die Beigeladene zu 2 macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen § 86 Abs. 3 VwGO (richterliche Hinweispflicht) und gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Verbot einer Überraschungsentscheidung) verstoßen. Der Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht sei darin zu sehen, dass der Verwaltungsgerichtshof vor der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen habe, dass er beabsichtige, den Bescheidungsantrag der Klägerin in einen Verpflichtungsantrag auf Wiederholung des gesamten Auswahlverfahrens umzudeuten. Der unterlassene Hinweis habe zu einer Überraschungsentscheidung geführt.

39

Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung würde voraussetzen, dass das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretener Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Davon kann bei der gerügten "Umdeutung" des Antrags der Klägerin nicht die Rede sein. Die Beigeladene zu 2 räumt selbst ein, der Antrag, wie er in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, sei in dem am 15. September 2014 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin "bereits im Ansatz angelegt" gewesen. Dort heißt es, dass aus Sicht der Klägerin aus den bereits dargelegten Fehlern eine Aufhebung der Auswahlentscheidung und Neuausschreibung resultieren müsse (GA Bl. 1043); da die Rechtsverstöße teilweise bereits in der Ausschreibung selbst begründet seien, sei die gesamte Ausschreibung aufzuheben und erneut durchzuführen (GA Bl. 1059). Abgesehen davon enthält die Beschwerdebegründung auch keine Ausführungen dazu, was die Beigeladene zu 2 konkret noch ergänzend vorgetragen hätte, wenn der vermisste Hinweis erteilt worden wäre. Sie verweist vielmehr auf ihre ausführlichen schriftlichen Darlegungen dazu, dass die Klägerin selbst bei erfolgreicher Korrektur aller von ihr gerügten angeblichen Bewertungsfehler rein rechnerisch das Auswahlverfahren nicht hätte für sich entscheiden können. Auch einen Schriftsatznachlass hat die Beigeladene zu 2 im Anschluss an die ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beantragt.

40

b) Einen weiteren Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO sowie gegen Art. 103 Abs. 1 GG sieht die Beigeladene zu 2 darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten nicht auf die geplante Übernahme der Grundsätze der Altrip-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 - NVwZ 2014, 49) hingewiesen habe.

41

Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Altrip-Urteil des Gerichtshofs gestützt haben sollte; er erwähnt das Urteil nicht. Im Übrigen legt die Beigeladene zu 2 nicht dar, was sie vorgetragen hätte, wenn sie den begehrten Hinweis erhalten hätte. Der Verweis darauf, dass dann die Möglichkeit bestanden hätte, detaillierter und konzentrierter zur fehlenden Kausalität des vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verfahrensverstoßes vorzutragen, genügt nicht. Auch in Bezug auf die - vermeintliche - Übernahme der Altrip-Rechtsprechung hat die Beigeladene zu 2 in der mündlichen Verhandlung keinen Schriftsatznachlass beantragt.

42

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es hier, dass die Beigeladene zu 1, die im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat und dementsprechend auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Auch die Beigeladene zu 2, die prozessual im Lager des Beklagten steht und deren Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist, hat ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin bietet Bodenabfertigungsdienste an. Sie wendet sich gegen die Vergabe solcher Dienste auf dem Flughafen Köln/Bonn an die Beigeladene zu 2.

2

Im Juni 2009 schrieb die Beigeladene zu 1, die Flugplatzunternehmerin, die Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen Köln/Bonn für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. August 2010 aus. In der Ausschreibung werden als Auswahlkriterien genannt: "Wirtschaftlich günstigstes Angebot die nachstehenden Kriterien: 1. Nachweis einer Mustermengenkalkulation nach Musterflugplan. Gewichtung 0; 2. Der angebotene Preis für die ausgeschriebene Dienstleistung auf Basis der Mustermengenkalkulation. Gewichtung 0; 3. Einsatzplanung für Personal (Qualifikation und Quantität) und Abfertigungsgeräte (Art und Umfang) pro Flugereignis auf Basis der Mustermengenkalkulation. Gewichtung 0; 4. Erfahrungen und Referenzen. Gewichtung 0; 5. Die begründeten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrates. Gewichtung 0." Im Abschnitt "Sonstige Informationen" dieser Ausschreibung wird darauf hingewiesen, dass mit der Reihenfolge der Kriterien keine Gewichtung verbunden sei.

3

Auf die Ausschreibung meldeten sich vier Bewerber, darunter die Klägerin und die Beigeladene zu 2; einer der weiteren Bewerber zog seine Bewerbung während des laufenden Auswahlverfahrens wieder zurück. Der Nutzerausschuss am Flughafen, die Beigeladene zu 1 sowie der Betriebsrat bei der Beigeladenen zu 1 gaben begründete Stellungnahmen ab; der Nutzerausschuss sprach sich für die Beigeladene zu 2 aus, die Beigeladene zu 1 und ihr Betriebsrat votierten für die Klägerin.

4

Mit Bescheid vom 7. April 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 2 den Zuschlag und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

5

Die Aufnahme der begründeten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers sowie des Betriebsrates des Flughafenunternehmers als Zuschlagskriterium gehe auf die Überlegung zurück, dass die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) und die Richtlinie 96/67/EG ihnen ein besonderes Interesse daran bescheinige, wer Bodenabfertigungsdienste anbiete. Vor diesem Hintergrund seien die begründeten Voten ein - weiteres - sachgerechtes Auswahlkriterium mit hohem Stellenwert. Für die Auswahlentscheidung sei zunächst eine Bewertung anhand der vier ersten Zuschlagskriterien erfolgt. Bei der Mustermengenkalkulation habe die Beigeladene zu 2 sowohl mit der geringsten Personalstärke als auch mit dem geringsten Geräteaufwand und Flächenbedarf kalkuliert. Die Klägerin lege demgegenüber eine deutlich höhere Gerätemenge und auch Personalstärke zugrunde, sie habe außerdem den höchsten Flächenbedarf. Setze man (fiktiv) die Größen "Flächenbedarf" und "Geräteaufwand" ins Verhältnis zueinander, zeige sich, dass sich die Anbieter in einem vergleichbaren Rahmen bewegten. Hinsichtlich des Personaleinsatzes kalkuliere die Beigeladene zu 2 mit der höchsten Zahl von Vollzeit- und der geringsten Anzahl von Teilzeitmitarbeitern. Betrachte man aber das Arbeitszeitvolumen pro Woche lägen die drei Anbieter auch insoweit nicht weit auseinander. Für den Vergleich der angebotenen Preise habe man aus den Bewerbungsunterlagen repräsentative Flugzeugmuster ausgewählt. Die Beigeladene zu 2 habe bei verschiedenen Frachtflugzeugtypen die günstigsten Preise angeboten, ebenso beim Passagierflugzeug B 737-800. Bei anderen Passagierflugzeugtypen biete dagegen die Klägerin die günstigsten Preise an; das gelte auch hinsichtlich des durchschnittlichen Preises für die genannten Passagierflugzeuge. Erfahrungen und Referenzen könnten alle Bewerber nachweisen. Anhand der bislang herangezogenen Zuschlagskriterien sei noch keine eindeutige Entscheidung zugunsten eines Bewerbers möglich. Da der dritte Bewerber wegen seines nicht mehr kompensierbaren Preisnachteils ausscheide, sei nur noch zwischen der Beigeladenen zu 2 und der Klägerin anhand der Voten zu entscheiden. Die tarifvertragliche Bindung, auf die der Betriebsrat abgestellt habe, sei für die Auswahlentscheidung nicht entscheidungserheblich. Dem Hinweis, bei einzelnen Bewerbern bestünden wirtschaftlich problematische Verflechtungen und mögliche finanzielle Risiken, müsse nicht weiter nachgegangen werden, nachdem die grundsätzliche Eignung der Bewerber bereits im vorausgegangenen Teilnahmewettbewerb bejaht worden sei. Die Bewertung der Mustermengenkalkulation durch den Flughafenunternehmer überzeuge nicht. Es werde nicht erläutert, wie der von ihm herangezogene Referenzwert ermittelt worden sei; deshalb sei seine Vorgehensweise intransparent. In Bezug auf die Einsatzplanung für Personal und Abfertigungsgeräte könne keinem der Bewerber mangelnde Eignung vorgehalten werden. Sie seien alle qualifizierte Anbieter und verfügten über ausreichend Erfahrung für eine sachgerechte Einsatzplanung. Hinsichtlich Erfahrungen und Referenzen der Bewerber seien die Flughafengesellschaft und der Nutzerausschuss unterschiedlicher Auffassung. Auszugehen sei davon, dass die Nutzer und insbesondere die international tätigen Frachtfluggesellschaften ihre Bedürfnisse bei der Abfertigung am besten einschätzen könnten. Auch die Beigeladene zu 2 verfüge über ihre Cargo-Tochtergesellschaft über Erfahrungen in der Frachtabfertigung. Die Nutzer hätten ein nachvollziehbares Interesse an der Auswahl eines Abfertigungsunternehmers, der den eigenen hohen Qualitätsanforderungen möglichst problemlos genüge; dieses besondere Interesse sei zu berücksichtigen und hinreichend zu würdigen. Zu treffen sei die Auswahlentscheidung auch vor dem Hintergrund, dass der Flughafen Köln/Bonn der zweitgrößte Frachtflughafen in Deutschland sei und von komplexen Betriebsabläufen und besonderen Anforderungen im Frachtbereich geprägt werde. Der Nutzerausschuss habe mit eindeutiger Mehrheit für die Beigeladene zu 2 gestimmt. Für diesen Anbieter spreche im Frachtbereich auch der Preis, weshalb sämtliche am Flughafen ansässigen Frachtunternehmen für die Beigeladene zu 2 votiert haben dürften. Dass sich auch die Mehrheit der Passagierfluggesellschaften für sie ausgesprochen habe, obwohl die Klägerin durchschnittlich niedrigere Preise anbiete, zeige, dass der Preis nicht allein ausschlaggebend sei. Der Beigeladenen zu 2 werde offensichtlich ein sehr hohes Vertrauen entgegengebracht.

6

Diesen Bescheid hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. Januar 2011 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über die Auswahl des Dienstleisters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung heißt es:

7

Die Klägerin könne die Aufhebung der Auswahlentscheidung nicht bereits deshalb beanspruchen, weil die Ausschreibung fehlerhaft gewesen sei. Weder sei dort mit den Voten ein unzulässiges Zuschlagskriterium aufgenommen worden noch sei die Ausschreibung deswegen fehlerhaft, weil Angaben zur Gewichtung der Zuschlagskriterien fehlten. Das nach der Ausschreibung maßgebliche Hauptzuschlagskriterium - das wirtschaftlich günstigste Angebot - sei plausibel und entspreche dem Sinn und Zweck der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der Richtlinie 96/67/EG. Die Bedeutung der in der Ausschreibung genannten Unterkriterien sei nach ihrer Aussagekraft in Bezug auf dieses Hauptkriterium zu bestimmen. Die Berücksichtigung der Voten sei plausibel; die Angehörten stünden mit dem ausgewählten Bewerber später in täglichem Kontakt. Mit den Voten werde die Auswahlentscheidung auch nicht von einem völlig subjektiven und intransparenten Auswahlkriterium abhängig gemacht. Zu werten seien nicht die Voten als solche, vielmehr komme es auf die zur Begründung angeführten Sachgründe an. Fehlerhaft sei aber die Auswahlentscheidung selbst. Zwar treffe der Einwand der Klägerin nicht zu, der Beklagte habe keine eigene Bewertung der Bewerbungen vorgenommen. Doch entspreche seine Bewertung der Kriterien 1 bis 5 nicht der Vorgabe der Auswahl-Richtlinie, wonach das Auswahlverfahren sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müsse. Die Wertung des Beklagten, die Bewerbungen seien hinsichtlich der Mustermengenkalkulation vergleichbar, sei nicht sachgerecht. Sie wiesen deutliche Unterschiede beim jeweils angesetzten Geräte- und Flächenbedarf sowie der veranschlagten Zahl von Bussen, GPUs (mobilen Stromaggregaten) und Dollies (Gepäckwagen) auf. Diese Differenzen ließen selbst bei Anerkennung eines weiten Beurteilungsspielraums nicht ohne weitere Begründung den Schluss zu, die Kalkulationen bewegten sich in einem vergleichbaren Rahmen. Es reiche nicht, die Größen "Flächenbedarf" und "Geräteaufwand" zueinander ins Verhältnis zu setzen. Diese Vorgehensweise zeige, dass der Beklagte die Kalkulationen nicht auf ihre Plausibilität überprüft habe, was das Heranziehen von Referenzwerten erfordere. Werde bei der Mustermengenkalkulation aber nicht der tatsächliche Mindestbedarf an Geräten und Personal eingestellt, seien auch die auf dieser Grundlage errechneten Preise verzerrt. Es bestehe die Gefahr, dass ein Bewerber vor allem aufgrund der von ihm angebotenen niedrigeren Preise den Zuschlag erhalte, die allein darauf beruhten, dass er den Personal- und Sachaufwand zu niedrig angesetzt habe. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der Beklagte auch das Kriterium 2 (Preise) nicht sachgerecht bewertet habe. Seien die Mustermengenkalkulationen nicht vergleichbar, ergäben auch die auf dieser Grundlage kalkulierten Preise keine taugliche Grundlage für eine sachgerechte vergleichende Beurteilung. Die Bewertung anhand der Kriterien 3 und 4 sei ebenfalls nicht fehlerfrei. Die Beigeladene zu 1 habe substanziiert auf Unplausibilitäten der von der Beigeladenen zu 2 vorgelegten Einsatzplanung hingewiesen. Damit habe sich der Beklagte nicht in adäquater Weise befasst. Seine Wertung, beim Kriterium 4 (Erfahrungen und Referenzen) ergebe sich im Verhältnis zur Klägerin ein leichter Vorteil zugunsten der Beigeladenen zu 2, sei nur schwer nachvollziehbar und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Transparenz problematisch. Schließlich sei auch die Bewertung des Kriteriums 5 (Voten), soweit sie aus der Begründung des Bescheides überhaupt erkennbar werde, in mehrfacher Weise fehlerhaft. Sämtliche in den Voten enthaltenen Aussagen zu den Kriterien 1 bis 4 könnten nicht als Grundlage für die vom Beklagten vorzunehmende Bewertung des Kriteriums 5 angesehen werden. Da die Luftfahrtbehörde die Kriterien 1 bis 4 eigenständig zu bewerten habe, seien die sich darauf beziehenden Beiträge in den Voten im Sinne einer Entscheidungshilfe mit heranzuziehen. Unabhängig davon, wie das geschehe, dürften solche die Kriterien 1 bis 4 betreffenden Beiträge jedoch keine Entscheidungsgrundlage für die Bewertung des Kriteriums 5 selbst sein; ansonsten würden sie doppelt berücksichtigt. Ausgehend davon sei die Bewertung des Kriteriums 5 durch den Beklagten weitgehend unverständlich und intransparent. Klar erkennbar sei nur die Würdigung des vom Betriebsrat abgegebenen Votums. Dagegen sei eine tragfähige Bewertung der beiden anderen Voten ebenso wenig zu erkennen wie eine (zutreffende) Bewertung des Kriteriums 5 insgesamt. Der Ansatz des Beklagten, den der Nutzerakzeptanz beigemessenen großen Stellenwert mit dem Abstimmungsergebnis oder dem Abstimmungsverhalten im Nutzerausschuss und einem darin zum Ausdruck kommenden besonders hohen Vertrauen gegenüber der Beigeladenen zu 2 zu begründen, sei nicht tragfähig. Soweit der Beklagte auf die Markterfahrung der Nutzer und deren selbstgesetzte Qualitätsanforderungen abstelle, habe er nicht dargelegt, weshalb deren Votum gerade davon geprägt worden seien. Schließlich sei auch die Bewertung des vom Betriebsrat abgegebenen Votums fehlerhaft. Dass er anzuhören sei, zeige, dass auch die Arbeitnehmerinteressen Berücksichtigung finden sollten. Dann könne aber der Forderung nach einer Tarifbindung des Dienstleisters nicht von vornherein die Entscheidungsrelevanz abgesprochen werden. Führe die Bewertung der Kriterien 1 bis 4 zu einem Gleichstand, erscheine es nicht ausgeschlossen, der Tarifbindung sowohl im Rahmen der Bewertung des Kriteriums 5 als auch insgesamt eine entscheidende Bedeutung beizumessen.

8

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beigeladene zu 2 geltend: Das Oberverwaltungsgericht überschreite seine gerichtliche Kontrollkompetenz und greife in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Beklagten ein, weil es die in der Ausschreibung aufgeführten Zuschlagskriterien in ein Verhältnis von Hauptkriterium (wirtschaftlich günstigstes Angebot) und Hilfskriterien (die weiteren in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien) bringe und die von ihm als Hilfskriterien angesehenen Gesichtspunkte je nach deren Bedeutung für das vermeintliche Hauptkriterium gewichte. Damit werde zudem gegen die Vorgabe der Auswahl-Richtlinie verstoßen, dass die Auswahl sachgerecht und transparent sein müsse. Der Verstoß gegen das Sachgerechtigkeitserfordernis liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass die Mustermengenkalkulation und die auf deren Grundlage angebotenen Preise für eine spätere Inanspruchnahme der Bodenabfertigungsdienste nicht verbindlich seien. Der Transparenzgrundsatz werde verletzt, weil in der Ausschreibung darauf hingewiesen worden sei, dass mit der Reihenfolge der Zuschlagskriterien keine Gewichtung verbunden sei. Die Auswahlkriterien und deren Gewichtung dürften nach den vergaberechtlichen Grundsätzen der Verfahrenstransparenz und der Chancengleichheit der Bieter nicht im Nachhinein verändert werden. Auf diesem unzutreffenden Ausgangspunkt beruhe auch die weitere gerichtliche Bewertung der Auswahlentscheidung. Fehlerhaft sei das Urteil darüber hinaus, soweit die Bewertung bemängelt werde, die der Beklagte anhand des Kriteriums 5 (Voten) vorgenommen habe. Das Oberverwaltungsgericht überschreite mit der Vorgabe, Aussagen in den Voten zu den Kriterien 1 bis 4 könnten nicht als Grundlage für die Bewertung des Kriteriums 5 in Betracht kommen, ein weiteres Mal seine Überprüfungskompetenz; es ersetze damit die Entscheidung des Beklagten über den wertungsrelevanten Inhalt der Voten durch eine gerichtliche Festlegung. Zu Ende gedacht führe das dazu, dass die Voten nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, als sie rein subjektive Wertungen der Beteiligten enthielten; das solle aber, folge man dem Urteil im Übrigen, gerade unzulässig sein. Dann verbleibe den Voten aber keinerlei Relevanz für die Auswahlentscheidung, was dem Grundsatz einer objektiven und transparenten Auswahlentscheidung im Sinne der Auswahl-Richtlinie zuwiderlaufe. Diese vom Oberverwaltungsgericht geforderte Art und Weise der Verwertung der Voten sei auch den Anzuhörenden nicht bekannt gewesen; daher hätten sie sich bei ihrer Stellungnahme darauf nicht einstellen können. Zudem seien die Kriterien 1 bis 4 gerade für den Nutzerausschuss von besonderer Bedeutung; sein Votum werde entwertet, müssten diese Aspekte unberücksichtigt bleiben. Die Frage der Leistungsfähigkeit der Bewerber habe der Beklagte bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigen müssen, da dies bereits Gegenstand des Teilnahmewettbewerbs gewesen sei. Auch den im Votum des Betriebsrates angesprochenen Aspekt der Tarifbindung habe der Beklagte zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs außer Betracht lassen dürfen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Auswertung der Mustermengenkalkulation durch den Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weil sich deren Ergebnisse - anders als der Beklagte meine - nicht in einem vergleichbaren Rahmen bewegten, beruhe auf aktenwidrigen Annahmen. Auf diesen Rechtsverletzungen beruhe das angegriffene Urteil; es erweise sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung sei nämlich sowohl in Bezug auf die einzelnen Zuschlagskriterien als auch hinsichtlich der Gesamtbewertung rechtsfehlerfrei.

9

Der Beklagte unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Auffassung der Beigeladenen zu 2.

10

Die Beigeladene zu 1 stellt ebenfalls keinen Antrag.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor: Eine endgültige Gewichtung der Auswahlkriterien müsse nicht bereits bei der Ausschreibung erfolgen, da ansonsten kaum noch ein Beurteilungsspielraum für die Bewertung der Bewerbungen verbleibe und das Zusammenspiel der Ergebnisse zu den einzelnen Kriterien nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden könne. Zudem stehe eine vorab festgelegte starre Gewichtung nicht im Einklang mit dem Anhörungserfordernis des § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV. Aus der Anhörung könnten sich neue Bewertungsansätze ergeben; ebenso könne eine Änderung der ursprünglich beabsichtigten Gewichtung erforderlich werden. Dabei sei einerseits die ungeprüfte Übernahme eines starr gewichteten Votums unzulässig; andererseits dürfe die Anhörung nicht dadurch leerlaufen, dass ihr keinerlei Bedeutung zuerkannt werde. Die Voten müssten anhand ihrer Begründung und mit Blick auf die jeweils betroffenen Interessen sorgfältig überprüft werden. Dann bestehe nicht die Gefahr, dass der Grundsatz der Objektivität missachtet werde. Da die Beteiligung des Nutzerausschusses im Normsetzungsverfahren besonders berücksichtigt worden sei und die Nutzer unmittelbar von Preis und Qualität des ausgewählten Dienstleisters betroffen seien, stehe es der Behörde im Einzelfall frei, deren Votum unter Umständen auch höher zu gewichten als die Einschätzung der anderen Anzuhörenden. Dagegen sei es nicht notwendig, der Einschätzung des Nutzerausschusses von vornherein ein besonders hohes oder gar überragendes Gewicht beizumessen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beigeladenen zu 2 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, auch wenn das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht in allen Punkten im Einklang mit Bundesrecht steht (§ 137 Abs. 1 i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO). Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung erweist sich insbesondere deshalb als rechtsfehlerhaft und ist daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil der Beklagte ungeachtet des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht davon ausgehen durfte, dass sich die von den Bewerbern vorgelegten Mustermengenkalkulationen in einem vergleichbaren Rahmen bewegen. Schon wegen des engen Zusammenhangs der Zuschlagskriterien 1 (Mustermengenkalkulation) und 2 (Angebotene Preise auf Basis der Mustermengenkalkulation) ist die Wertung des Beklagten auch in Bezug auf das Kriterium 2 zu beanstanden. Die vom Beklagten anhand der verbleibenden drei Zuschlagskriterien vorgenommene Bewertung weist zusätzliche Rechtsfehler auf. Daher hat der Beklagte die Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu treffen.

13

1. Die gegen die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten an die Beigeladene zu 2 gerichtete Klage ist zulässig. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO hat die Vorinstanz für das Revisionsverfahren nach § 17a Abs. 5 GVG bindend und im Übrigen auch zutreffend bejaht (anders - und in Abweichung von der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung - zu dieser Zuständigkeitsregelung bislang nur VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 8 S 1242/02 - ZLW 2003, 473).

14

2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die vom Beklagten zu treffende Auswahlentscheidung enthält die Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1997 (BGBl I S. 2885), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl I S. 820). Sie dient - ebenso wie § 19c des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) - der Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl Nr. L 272 S. 36).

15

a) Die Auswahl des Dienstleisters erfolgt, nachdem gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 BADV am Flughafen Köln/Bonn für die hier in Rede stehenden Bodenabfertigungsdienste mehrere Dienstleister zuzulassen sind, in einem zweistufigen Verfahren: auf einen durch eine Ausschreibung eröffneten Teilnahmewettbewerb, in dem die Interessenten ihre Eignung nachweisen müssen, folgt das eigentliche Auswahlverfahren. Im Einzelnen:

16

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BADV hat der Flugplatzunternehmer in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben; das ist hier im Supplement zum Amtsblatt vom 25. Juni 2009 geschehen (ABl 2009 S. 119-173923). Die als Anlage 2 (zu § 7) der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung erlassene Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sieht vor, dass diese Veröffentlichung unter anderem Angaben dazu enthalten muss, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind (Nr. 2.2 Buchst. h) sowie außerdem Angaben zu den Zuschlagskriterien (Nr. 2.2 Buchst. i).

17

Die anschließende Auswahl der Dienstleister trifft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BADV nur dann ebenfalls der Flugplatzunternehmer, wenn er selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen - und danach auch hier, weil die Beigeladene zu 1 am Flughafen Köln/Bonn als Flugplatzunternehmer auch selbst Bodenabfertigungsdienste der in Rede stehenden Art anbietet - erfolgt die Auswahl des Dienstleisters gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde.

18

Zuständige Luftfahrtbehörde ist hier gemäß § 19c Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 Nr. 4a LuftVG i.V.m. § 1 Nr. 2 der (nordrhein-westfälischen) Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO) vom 7. August 2007 (GV.NW S. 316), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2011 (GV.NW S. 731), das für den Verkehr zuständige Ministerium, danach - insoweit der Benennung bei Erlass des Bescheides folgend - das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

19

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 BADV gelten für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren die in der Auswahl-Richtlinie niedergelegten Grundsätze. Nach deren Nummer 1 Absatz 2 müssen die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden. Gemäß Nummer 2.3 Absatz 5 der Auswahl-Richtlinie bewertet die Luftfahrtbehörde die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens die Auswahlentscheidung. Diese ist dem Nutzerausschuss, dem Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.

20

b) In solchen Verfahren kommt den zuständigen Stellen sowohl bei der Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien als auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu (vgl. zu § 13 Abs. 2 PBefG: Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 3 C 1.09 - BVerwGE 135, 198 - sowie zur Auswahl nach VOB/A: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2001 - X ZR 100/99 - NZBau 2002, 107; ebenso zu Vergabeentscheidungen nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung: VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 8 AS 10.40000 - GewArch 2010, 327, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 12 M 2094/99 - NVwZ 1999, 1130, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.). Das ergibt sich für die Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen vor allem daraus, dass sich die materiell-rechtlichen Vorgaben für das Auswahlverfahren in der Richtlinie 96/67/EG ebenso wie in der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung im Wesentlichen darin erschöpften, dass es sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden muss (vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie sowie § 7 Abs. 1 BADV i.V.m. Nr. 1 Abs. 2 der Auswahl-Richtlinie).

21

Demgemäß ist die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde gegen die geltenden Verfahrensbestimmungen verstoßen oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem sie von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder sich nicht an den von ihr aufgestellten Beurteilungsmaßstab und die allgemeinen Grundsätze der Sachgerechtigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung gehalten hat (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 38 m.w.N.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung wiederum hat sich an der Frage auszurichten, ob diese Grenzen beachtet wurden.

22

3. Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung nicht bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die ihr vorausgegangene Ausschreibung Rechtsfehler aufweist. Die Ausschreibung ist nicht zu beanstanden.

23

a) Die Ausschreibung selbst musste noch keine Gewichtung der dort angegebenen Zuschlagskriterien enthalten. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung noch der Richtlinie 96/67/EG entnehmen. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Herleitung einer solchen Pflicht aus allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen, etwa dem Transparenzgebot, aus.

24

Keinen Zweifeln unterliegt, dass das in der Ausschreibung unter Nummer IV.2.1 ("Zuschlagskriterien") angegebene Kriterium des "wirtschaftlich günstigsten Angebotes" das Hauptkriterium für die Auswahlentscheidung ist und die anschließend genannten Kriterien 1 bis 5 im Sinne von Hilfskriterien dessen Ausfüllung und näherer Bestimmung dienen. Das für die Ausschreibung zu verwendende Formular sieht alternativ entweder die Angabe "niedrigster Preis" oder das "wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf folgende Kriterien" vor, die dann im Text der Ausschreibung ergänzend aufzuführen sind. Bereits durch diese Formulierung wird das Verhältnis dieser Angaben als Haupt- und Hilfskriterien hinreichend deutlich. Dass dieser formularmäßig vorgesehene Text bei der hier veröffentlichten Ausschreibung offensichtlich nur verkürzt wiedergegeben wurde, konnte für die Bewerber, denen derartige Ausschreibungen und damit das zu verwendende Formular nicht fremd sind, kein Hindernis für das zutreffende Verständnis der Kriterien sein.

25

Eine Vorgabe, dass solche Hilfskriterien in der Ausschreibung bereits ausdrücklich in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten sind, findet sich in der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung nicht. In der ihr als Anlage beigefügten Auswahl-Richtlinie wird nur bestimmt, dass die Veröffentlichung Angaben dazu enthalten muss, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl (Nr. 2.2 Buchst. h) und welches die Zuschlagskriterien sind (Nr. 2.2. Buchst. i). Weitergehende Anforderungen an die Ausschreibung lassen sich auch der Verordnungsbegründung nicht entnehmen. Schließlich ist nach der Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses auch das Bundesministerium für Verkehr - und damit der Verordnungsgeber selbst - der Auffassung, dass eine Vorab-Gewichtung nicht erforderlich ist.

26

Nichts anderes ergibt sich aus der Richtlinie 96/67/EG. Sie enthält in ihrem Artikel 14 (Zulassung) Grundsätze, denen die Kriterien für die Erteilung des Zuschlags entsprechen müssen, sowie die Vorgabe, dass diese Kriterien bekanntzumachen sind. Von der Angabe einer Gewichtung der Kriterien ist nicht die Rede. Das soll sich nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 96/67/EG vom 1. Dezember 2011 (KOM <2011> 824 endg.) zwar ändern. Der dort vorgesehene Artikel 9 zählt in Absatz 3 einen Katalog von Vergabekriterien auf und sieht in Absatz 4 vor, dass die relative Gewichtung der Vergabekriterien in der Ausschreibung und den zugehörigen Dokumenten angegeben werden muss. Im Erwägungsgrund 13 heißt es dazu, dass die Einzelheiten dieses Verfahrens - gemeint ist die Auswahl von Dienstleistern in einem transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren - eingehender festgelegt werden sollten. Das macht jedoch deutlich, dass es sich auch aus unionsrechtlicher Sicht bei der Angabe einer Gewichtung um eine neu einzuführende und jetzt noch nicht geltende Verpflichtung handelt.

27

Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot oder sonstige nach der Auswahl-Richtlinie zu beachtende Verfahrensanforderungen kann danach nicht angenommen werden. Schon aus der Natur der Sache ergibt sich eine gewisse logische Reihenfolge und Interdependenz der genannten Zuschlagskriterien. So ist klar, dass die angebotenen Preise von der ihr vorgelagerten Mustermengenkalkulation und Einsatzplanung abhängen. Ergänzt wird diese "Eigendarstellung" der Bewerber durch eine Drittsicht in Form von Erfahrungen und Referenzen (Kriterium 4) und den Voten der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV Anzuhörenden (Kriterium 5).

28

b) Ebenso wenig verstößt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, dass - wie hier geschehen - die "begründeten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrates des Flughafenunternehmens" als weiteres Zuschlagskriterium in die Ausschreibung aufgenommen werden durften.

29

Bei Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung ist den zuständigen Stellen - wie bereits dargelegt - auch hinsichtlich der Festlegung der Zuschlagskriterien ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zuzuerkennen. Dass hierbei den Voten der in § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV genannten Stellen Bedeutung beigemessen werden kann, ist bereits dem Umstand zu entnehmen, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV deren Anhörung vor der Auswahlentscheidung ausdrücklich vorsieht. Auch bei diesen Voten handelt es sich der Sache nach um eine Art von "Erfahrungen und Referenzen". Aus ihnen können sich zum einen weitere tatsächliche Grundlagen für die Auswahlentscheidung ergeben, zum anderen spiegeln sie wider, inwieweit die Bereitschaft vorhanden ist, mit dem entsprechenden Bewerber später zusammenzuarbeiten, wenn er den Zuschlag erhalten sollte. Da die Auswahl-Richtlinie vorgibt, dass die Verfahren sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden müssen, kommt es bei der Auswertung der Voten jedoch allein auf die Sachgründe an, die hinter der geäußerten Akzeptanz oder Ablehnung eines Bewerbers stehen (gegen die vergaberechtliche Zulässigkeit des Abstellens auf eine nicht weiter begründete Beurteilung des jeweiligen Bewerbers: VGH München, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 20 AS 99.40032 - NVwZ 1999, 1131, juris Rn. 33 ff.). Diese Sachgründe hat die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle ausgehend von den in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien und den in der Auswahl-Richtlinie enthaltenen allgemeinen Vorgaben für die Auswahlentscheidung zu bewerten und zu gewichten. Dass die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine solche Überprüfung voraussetzt, lässt sich unter anderem daraus entnehmen, dass die Beteiligung der in § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV genannten Stellen als bloße Anhörung ausgestaltet ist, die Auswahlentscheidung aber der Luftfahrtbehörde vorbehalten ist.

30

Diesen Anforderungen trägt die hier vorgenommene Ausschreibung Rechnung; hiernach soll auf die "begründeten Voten" abgestellt werden. Damit wird deutlich, dass es um die in den Voten angeführten Sachgründe geht und dass die Auswahlbehörde eine Prüfung und Bewertung dieser Sachgründe vornehmen wird.

31

4. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung demgegenüber Rechtsfehler aufweist. Das führt zur Aufhebung der Vergabe der Bodenabfertigungsdienste an die Beigeladende zu 2 und zur Verpflichtung des Beklagten, diese Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu treffen. Wegen des dem Beklagten zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraums kann das Gericht den Dienstleister nicht selbst anstelle des Beklagten bestimmen.

32

a) Nichts zu erinnern ist allerdings dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht den Einwand der Klägerin zurückgewiesen hat, der Beklagte habe keine eigene Bewertung der Bewerbungen anhand der Zuschlagskriterien vorgenommen. Dem angegriffenen Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, dass dies geschehen ist. Der Beklagte ist dabei in einer ersten Stufe der Auswahlentscheidung (vgl. nur S. 6 des Bescheides) zum Ergebnis gelangt, dass eine Entscheidung anhand der Kriterien 1 bis 4 noch nicht eindeutig möglich sei (vgl. S. 8 f.), dass aber jedenfalls der dritte Bewerber eindeutig hinter die Klägerin und die Beigeladene zu 2 zurückfalle. In einer zweiten Stufe hat der Beklagte sodann die abgegebenen Voten als weiteres Zuschlagskriterium herangezogen; dabei hat er die für diese Voten jeweils angeführte Begründung inhaltlich hinterfragt und gewürdigt, wenn auch nicht immer im gebotenen Umfang. Danach kann jedenfalls von einem völligen Ausfall einer eigenen Bewertung durch den Beklagten nicht die Rede sein. Ob sich die jeweilige Bewertung noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hält, ist hinsichtlich der einzelnen Zuschlagskriterien gesondert zu überprüfen.

33

b) Ebenfalls keinen revisiblen Rechtsfehler weist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts auf, das den einzelnen Zuschlagskriterien zukommende Gewicht und die damit korrespondierende Prüfungstiefe seien danach zu bestimmen, welche Bedeutung dem jeweiligen Kriterium im Hinblick auf das Hauptkriterium - das wirtschaftlich günstigste Angebot - zukomme. Diese Einordnung der Zuschlagskriterien steht im Einklang mit allgemein gültigen Wertungsmaßstäben. Die von der Beigeladenen zu 2 und dem Beklagten vorgetragene Rüge, das Gericht habe damit in unzulässiger Weise seine eigene Bewertung und Gewichtung an die Stelle der Wertung durch den Beklagten gesetzt, geht fehl. Auch die Beigeladene zu 2 selbst räumt im Übrigen an anderer Stelle ein, beim wirtschaftlich günstigsten Angebot handele es sich um kein eigenständiges Wertungskriterium, sondern um das Endergebnis der Einzelwertung aller Auswahlkriterien (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung). Die Frage ist zudem nicht, was der Ausschreibende wollte, sondern - wie im Regelfall bei empfangsbedürftigen Erklärungen - wie die Adressaten der Ausschreibung deren Inhalt aus der Empfängerperspektive verstehen mussten.

34

c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist - entgegen den Einwänden der Beigeladenen zu 2 - auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Bewertung der Bewerber anhand des Kriteriums 1 (Mustermengenkalkulation nach Musterflugplan) sei auch bei Berücksichtigung des dem Beklagten dabei einzuräumenden Beurteilungsspielraums nicht mehr nachvollziehbar. Zwar nimmt der Beklagte, wie der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, zur Kenntnis, dass die Mustermengenkalkulationen der im Auswahlverfahren verbliebenen Bewerber durchaus beträchtliche Unterschiede beim Ressourcenbedarf an Personal, Gerätschaften und Flächen aufweisen. Der Beklagte ebnet diese Unterschiede bei den Faktoren Flächenbedarf und Gerätebedarf aber mit dem Argument ein, dass sich die Anbieter in einem vergleichbaren Rahmen bewegten, wenn man diese Größen ins Verhältnis zueinander setze. Darin liegt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend feststellt - ein ungeeigneter methodischer Ansatz zur Begründung eines relativen Gleichstandes der Bewerber bei den Mustermengenkalkulationen. Es liegt auf der Hand, dass ein höherer Geräteeinsatz bei weitgehend gleichen Gerätetypen automatisch auch zu einem entsprechend höheren Flächenbedarf führt. Somit kann allein ein vergleichbarer Quotient aus beiden Werten weder unterschiedlich hoch angesetzte Bedarfe plausibel machen noch vorhandene Unterschiede in den Kalkulationen beseitigen. Der Beklagte konnte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine schlüssige Begründung für die Vertretbarkeit des von ihm gewählten Ansatzes geben. Seiner Bewertung der Mustermengenkalkulationen liegen vielmehr sachfremde Erwägungen zugrunde; damit sind die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten.

35

Demgegenüber kann die Beigeladene zu 2 mit dem Einwand aktenwidriger Feststellungen nicht durchdringen. Sie stützt ihn darauf, dass die im Urteil genannten Einsatzzahlen für Busse und GPUs, soweit es um ihr Angebot gehe, nicht mit den in ihrer Bewerbung angegebenen Zahlen übereinstimmten. Dabei übersieht sie zum einen, dass sich das Oberverwaltungsgericht an dieser Stelle auf im Bescheid genannte Zahlen und eine in den Unterlagen des Beklagten enthaltene Aufstellung stützt, so dass der Einwand unzutreffender Annahmen in erster Linie bereits den Beklagten selbst und die Richtigkeit der Basis für dessen Einschätzung trifft. Vor allem aber lassen die behaupteten Abweichungen in den Zahlen den grundlegenden Einwand des Oberverwaltungsgerichts unberührt, dass der Beklagte mit seiner "Quotientenlösung" methodisch fehlerhaft vorgegangen ist.

36

Die Gesamtbewertung der Mustermengenkalkulationen durch den Beklagten wird auch nicht im Hinblick darauf vertretbar, dass sich die Annahme eines relativen Gleichstandes der konkurrierenden Dienstleister jedenfalls beim Personalbedarf mit der Erwägung rechtfertigen lässt, dass er dabei auf das wöchentliche Arbeitzeitvolumen abstellen und die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der jeweils veranschlagten Voll- und Teilzeitkräfte ausblenden durfte. Eine solche Betrachtungsweise ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend befunden hat - vom Beurteilungsspielraum des Beklagten noch gedeckt, beseitigt aber den aufgezeigten Fehler nicht.

37

d) Aufgrund der fehlerhaften Würdigung der Mustermengenkalkulationen kann auch die Wertung keinen Bestand haben, die der Beklagte im Anschluss daran anhand der angebotenen Preise (Kriterium 2) vorgenommen hat.

38

Die grundsätzliche Eignung dieses Kriteriums als Zuschlagskriterium ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass die auf der Grundlage der Mustermengenkalkulation ermittelten Preise später gegenüber den Fluggesellschaften nicht bindend sind. Sie entfalten jedenfalls eine gewisse faktische Vorwirkung dadurch, dass diese Preise dem Nutzerausschuss bekannt sind, dem auch die Fluggesellschaften und damit die potentiellen späteren Kunden des ausgewählten Dienstleisters angehören.

39

Die Fehlerhaftigkeit der Wertung des Beklagten ergibt sich aber bereits daraus, dass dieses zweite Zuschlagskriterium, wie schon dessen Formulierung in der Ausschreibung zeigt ("Der angebotene Preis für die ausgeschriebene Dienstleistung auf Basis der Mustermengenkalkulation"), in engem Zusammenhang mit dem ersten Kriterium steht. Die angebotenen Preise und dabei auftretende Unterschiede zwischen den einzelnen Bewerbern haben erst dann Aussagekraft im Hinblick auf das letztlich maßgebliche Auswahlkriterium, das wirtschaftlich günstigste Angebot, wenn sie auf einer realistischen Mustermengenkalkulation beruhen. Ein gegenüber den Konkurrenzangeboten niedrigerer Preis kann bei einer sachgerechten Betrachtungsweise nur dann zugunsten des Anbieters ins Gewicht fallen, wenn der betreffende Bewerber ihn nicht dadurch künstlich niedrig gerechnet hat, dass er für die zu erbringenden Dienstleistungen zu wenig Personal und/oder Sachmittel angesetzt oder die für deren Einsatz zu veranschlagenden Kosten nicht in einer realistischen Höhe berücksichtigt hat. Ist eine Mustermengenkalkulation aus solchen oder vergleichbaren Gründen mangelhaft, sind auch die auf ihrer Grundlage errechneten Preise kein tragfähiges Auswahlkriterium mehr.

40

Daher genügt es dem Erfordernis einer objektiven und sachgerechten Auswahlentscheidung nicht, dass der Beklagte auch im Hinblick auf die angebotenen Preise von einem relativen Gleichstand der Bewerber ausgegangen ist. Die angebotenen Preise rechtfertigen eine solche Wertung nicht, nachdem der Beklagte sie ebenso wenig wie die Mustermengenkalkulationen zumindest einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Für eine solche Plausibilitätsprüfung können, insbesondere wenn die Kalkulationen der Bewerber erheblich voneinander abweichen, Referenzwerte von Bedeutung sein.

41

Zudem rügt das Oberverwaltungsgericht zu Recht, dass der Beklagte den in der Anhörung substanziiert vorgetragen Einwänden gegen die Mustermengenkalkulation der Beigeladenen zu 2 nicht nachgegangen ist. Auch in dieser Hinsicht weist die Entscheidung des Beklagten somit Defizite auf. Die Beigeladene zu 1 hatte in ihrem Votum auf mangelnde Plausibilität bei der eingeplanten Zahl von Dollies und Personal für zwei Typen von Frachtflugzeugen hingewiesen. Diesen Einwänden hat der Beklagte nicht in der gebotenen Weise durch eine entsprechende Überprüfung der Kalkulation der Beigeladenen zu 2 Rechnung getragen. Eine solche inhaltliche Überprüfung müsste ihren Niederschlag auch in der Begründung der Auswahlentscheidung finden, um bei deren eventuell nachfolgender gerichtlichen Kontrolle verifizierbar zu sein.

42

Noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Beklagten hält sich hingegen, dass er für den Vergleich der angebotenen Preise auf ausgewählte repräsentative Flugzeugmuster abgestellt hat. Gleiches gilt, soweit der Beklagte bei einem ungefähr gleichen Anteil von abzufertigenden Passagier- und Frachtflugzeugen die bei den Bewerbern jeweils in einem der Bereiche festzustellenden Preisvorteile im Ergebnis als ausgeglichen betrachtet hat.

43

e) Zutreffend nimmt das Oberverwaltungsgericht an, dass die vom Beklagten vorgenommene Wertung auch in Bezug auf das Kriterium 3 Mängel aufweist. Die Ausführungen im angegriffenen Bescheid zur Einsatzplanung für Personal (Qualifikation und Quantität) und Abfertigungsgeräte (Art und Umfang) pro Flugereignis auf Basis der Mustermengenkalkulation beschränken sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass alle drei Bewerber über Qualitätsmanagementsysteme verfügen würden und dass alle Anbieter ihre Konzepte hinsichtlich Personaleinsatzplanung, Personalaus- und -weiterbildung sowie Schulung dargestellt hätten; auch die Geräteeinsatzkonzepte seien schlüssig erläutert worden. Den substanziierten Einwendungen der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich der Einsatzplanung bei zwei bestimmten Frachtflugzeugtypen ist der Beklagte dagegen nicht in der gebotenen Weise nachgegangen. Das von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Argument, dass alle Bewerber qualifizierte Anbieter am Markt seien und über eine ausreichende Erfahrung verfügten, um insgesamt eine sachgerechte Einsatzplanung vorzunehmen, genügt - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht bemängelt hat - nicht, um solche substanziiert vorgetragenen Einwendungen eines mit den Verhältnissen vor Ort Vertrauten auszuräumen.

44

f) Ähnlich knapp gefasst ist die Begründung der Auswahlentscheidung, was die Würdigung der Bewerbungen anhand des Kriteriums 4 (Erfahrungen und Referenzen) betrifft. Das Ergebnis, die Klägerin weise gegenüber ihren Mitbewerbern Defizite im Bereich "Erfahrungen" auf, wird nicht näher erläutert. Das Oberverwaltungsgericht hält das für unzureichend, weil sich aus den Verwaltungsakten kein entsprechendes Erfahrungsdefizit der Klägerin oder umgekehrt ein Erfahrungsvorsprung der Beigeladenen zu 2 herleiten lasse. Allerdings lässt diese gerichtliche Würdigung ebenfalls eine hinreichend gesicherte Grundlage vermissen. Das Oberverwaltungsgericht stellt, da dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang die von den Bewerbern im Auswahlverfahren beigebrachten Unterlagen und damit auch eventuelle Empfehlungsschreiben nicht beigefügt waren, letztlich nur Mutmaßungen über den Inhalt möglicher Referenzen und von konkurrierenden Bewerbern vorgelegter Empfehlungsschreiben an. Das ändert aber freilich nichts am Ausgang des Rechtsstreits, da bereits die übrigen Mängel der Auswahlentscheidung zu deren Aufhebung führen (§ 144 Abs. 4 VwGO).

45

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Behandlung der Zulässigkeit von Nachermittlungen durch das Oberverwaltungsgericht. Zu Recht hat es angenommen, der Beklagte habe, nachdem die Frist für die Einreichung von Unterlagen im Auswahlverfahren abgelaufen war, nicht mehr einseitig zugunsten einzelner Bewerber nachrecherchieren dürfen, um mögliche Lücken ihrer Darstellung von Erfahrungen und Referenzen im Bereich der Bodenabfertigungsdienste zu schließen und deren Bewerbung somit "nachzubessern". Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der in Nr. 2.3 Abs. 5 Satz 1 der Auswahl-Richtlinie aufgeführten "Bewerbungsfrist" um eine Ausschlussfrist im rechtlichen Sinne handelt (so VGH Kassel, Beschluss vom 27. Mai 1999 - 2 Q 4634/98 - ZLW 1999, 559, juris Rn. 16 sowie VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 8 AS 10.40000 - GewArch 2010, 327, juris Rn. 27). Jedenfalls durfte der Beklagte nicht einseitig nur zugunsten einzelner Bewerber weitere Recherchen anstellen; das verstößt gegen den Grundsatz eines nichtdiskriminierenden Verfahrens im Sinne von Nr. 1 Absatz 2 der Auswahl-Richtlinie. Der Auswahlbehörde ist es allerdings nicht verwehrt, nach Eingang der Bewerbungsunterlagen eigene Nachforschungen vorzunehmen, um die Plausibilität der vorgelegten Mustermengenkalkulation oder der angebotenen Preise zu überprüfen. Das kann nach der Auswahl-Richtlinie sogar geboten sein, muss dann aber, wenn entsprechender Anlass besteht, bei allen Bewerbern in gleicher Weise erfolgen, um diskriminierungsfrei zu sein.

46

Die im Revisionsverfahren erneut erörterte Frage, ob und inwieweit bei der Bewertung von Erfahrungen und Referenzen einem Bewerber auch "Konzernerfahrung", also an anderer Stelle in einem Unternehmensverbund erworbene Erfahrung, zugerechnet werden kann, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Dabei kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, also unter anderem auf die Art der Verflechtung der Unternehmen und die damit einhergehende Durchlässigkeit in Bezug auf das an anderer Stelle erworbene Know-how. Ebenso ist - wie auch das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - von Bedeutung, hinsichtlich welcher konkreten Arten von Bodenabfertigungsdiensten eine entsprechende Vorerfahrung in anderen Konzernunternehmen besteht und wie es im Hinblick darauf mit einem möglichen Wissens- und Erfahrungstransfer bestellt ist.

47

g) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht, soweit es um die Bewertung der konkurrierenden Bodenabfertigungsunternehmen anhand des Kriteriums 5 (Begründete Voten) geht, nur zum Teil im Einklang mit Bundesrecht.

48

aa) Bereits oben ist dargelegt worden, dass es grundsätzlich zulässig ist, auch die Voten des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens als den nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV zwingend anzuhörenden Stellen als Zuschlagskriterium zu nehmen. Mit der Berücksichtigung der Voten wird auch nicht die Bindung an die in der Auswahl-Richtlinie festgelegten Grundsätze aufgegeben, sofern die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle auf die in den Voten angeführten Sachgründe abstellt und diese einer Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen unterzieht, die nach der Auswahl-Richtlinie für die Auswahlentscheidung gelten.

49

bb) Das angegriffene Urteil ist - anders als in den Revisionserwiderungen geltend gemacht wird - auch nicht so zu verstehen, dass die Aussagen der Voten zu den Kriterien 1 bis 4 gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten. Das Oberverwaltungsgericht ist vielmehr der Auffassung, dass die in den Voten enthaltenen Aussagen zu den Kriterien 1 bis 4 bei der eigenen Bewertung dieser Kriterien ergänzend herangezogen werden dürfen; würden die begründeten Voten als eigenes Zuschlagskriterium aufgeführt, dürften bei der Bewertung des Kriteriums 5 nur die Sachgründe hinter den Voten berücksichtigt werden, die nicht die Kriterien 1 bis 4 beträfen, da es ansonsten zu einer Doppelberücksichtigung komme. Damit geht es dem Oberverwaltungsgericht allein um die systematische Verortung und die Frage, in welchem Zusammenhang die Voten von der Luftfahrtbehörde zu berücksichtigen sind. Verlangt wird insoweit, dass Aussagen der Voten dem jeweils einschlägigen Kriterium zugeordnet und in dessen Zusammenhang gewürdigt werden. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

50

Unzutreffend ist der Einwand, diese Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts führe zu einer "Subjektivierung" der Bewertung und verfehle damit die Vorgabe der Auswahl-Richtlinie, das Auswahlverfahren objektiv und sachgerecht zu gestalten. Das Oberverwaltungsgericht verlangt ausdrücklich ein Abstellen auf die Sachgründe, die hinter der Akzeptanz oder Ablehnung des Bewerbers durch die anzuhörende Stelle stehen. Dass auch diese Sachgründe durchaus von den Interessen der Anzuhörenden beeinflusst sein werden, führt zu keiner unzulässigen "Subjektivierung" der Auswahlentscheidung. Die Berücksichtigung ist nur die notwendige Konsequenz der Verpflichtung, die in § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV genannten Stellen nach ihrer Einschätzung der Bewerber zu befragen, die naturgemäß in gewissem Umfange von der eigenen Interessenlage abhängig ist. Diese muss bei den drei anzuhörenden Stellen auch keineswegs deckungsgleich sein. Zudem ist die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle nicht zu einer "blinden" Übernahme der Voten verpflichtet oder auch nur berechtigt; sie hat vielmehr - wie bereits ausgeführt - eine an den übrigen Zuschlagskriterien und dem Erfordernis eines sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens ausgerichtete Wertung der angeführten Sachgründe vorzunehmen.

51

Nicht den Zuschlagskriterien 1 bis 4 zugehörige Gesichtspunkte können im Rahmen des Kriteriums 5 gesondert berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie einen hinreichenden Bezug zu dem in der Ausschreibung genannten Hauptkriterium (hier: "wirtschaftlich günstigstes Angebot") aufweisen und nicht aus anderen Gründen außer Betracht bleiben müssen. Dies gilt etwa für die vorab nachzuweisenden Eignungskriterien, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die bei Heranziehung als Zuschlagskriterien erneut - und damit doppelt - ins Gewicht fallen würden (vgl. Fehling in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 1. Aufl. 2011, § 97 GWB Rn. 178; Summa in: jurisPK-VergR, 3. Aufl. 2011, § 97 GWB Rn. 242). Bei Einhaltung dieser Grenzen werden weder die an die Auswahlentscheidung nach der Auswahl-Richtlinie zu stellenden Anforderungen verletzt noch handelt es sich, nachdem die begründeten Voten in der Ausschreibung als gesondertes Zuschlagskriterium neben den dort ebenfalls benannten Kriterien 1 bis 4 aufgeführt waren, um eine "Überraschungsentscheidung" für die Bewerber.

52

cc) Hinsichtlich der Frage, welches Gewicht der Beklagte dem Votum des Nutzerausschusses geben durfte, kann der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts allerdings nur zum Teil gefolgt werden.

53

Der Beklagte hat dem Votum des Nutzerausschusses einen hohen und für die von ihm getroffene Auswahlentscheidung letztlich ausschlaggebenden Stellenwert beigemessen. Er begründet das damit, dass die Nutzer ein besonderes Interesse an der Auswahlentscheidung hätten und dass sie aufgrund eigener Markterfahrung beurteilen könnten, welches Abfertigungsunternehmen ihre selbstgesetzten Qualitätsnormen und Anforderungsprofile am besten erfülle. Das begegnet unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten keinen Bedenken; das sieht auch die Vorinstanz zutreffend so.

54

Zu Unrecht hält das Oberverwaltungsgericht die Wertung des Beklagten aber deshalb für fehlerhaft, weil er den hohen Stellenwert des Nutzervotums nicht aus dem Abstimmungsergebnis und dem Abstimmungsverhalten innerhalb des Ausschusses hätte herleiten dürfen. Begründet wird das damit, das Abstimmungsergebnis im Nutzerausschuss gehe vor allem auf eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen durch eines der betroffenen Flugunternehmen zurück, die ihrerseits in wesentlichen Teilen auf unzureichenden Annahmen oder Ansätzen beruhe. Außerdem habe der Beklagte nicht erläutert, weshalb er davon ausgehe, dass das Abstimmungsverhalten der Nutzer gerade Markterfahrung oder bestimmte eigene Anforderungsprofile widerspiegele. Schließlich gebe der Beklagte die Bindung an die Auswahlgrundsätze auf, da die Nutzer an diese nicht gebunden seien. Der erste Einwand des Oberverwaltungsgerichts trifft zu. Einige der Annahmen, die der Auswertung der Bewerbungen zugrunde lagen, waren in der Tat fehlerhaft. Das betrifft etwa - wie der Beklagte nicht verkannt hat - die Rüge, dass bei der Kalkulation von einer unrealistischen 100-prozen-tigen Auslastung ausgegangen worden sei. Gerade das war aber in der Ausschreibung vorgegeben worden. Dagegen ist nicht zu erkennen, warum es bei der Gewichtung des Votums des Nutzerausschusses nicht möglich sein soll, die konkreten Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen und diese mitzubewerten. Es widerspricht nicht allgemein gültigen Wertungsgrundsätzen, einer knappen Entscheidung weniger Gewicht beizumessen als einer mit einer klaren Mehrheit getroffenen. Ebenso kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dem Abstimmungsverhalten der einzelnen Nutzer bestimmte Erwartungen in Bezug auf Qualität, Preisgestaltung und Verlässlichkeit der sich bewerbenden Bodenabfertigungsunternehmen zugrunde liegen, ebenso eigene und spezifische Anforderungsprofile der Nutzer und in der Regel auch eigene Markterfahrung. Einer näheren Begründung hierfür im Auswahlbescheid bedarf es nicht.

55

dd) Im Rahmen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums des Beklagten hält es sich, wenn er dem vom Betriebsrat in seinem Votum unter anderem angesprochenen Aspekt einer möglichen Tarifbindung einzelner Bewerber für die hier zu treffende Auswahlentscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

56

5. Der von der Beigeladenen zu 2 angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Sie verweist zur Begründung darauf, dass das Auswahlverfahren nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/67/EG sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müsse und dass die Gewichtung und die "Subjektivierung" der Auswahlkriterien, wie sie das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Voten vorgenommen habe, damit nicht in Einklang stünden. Eine solche Vorlage kann deshalb unterbleiben, weil sich die von der Beigeladenen zu 2 angedeutete Frage im Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt. Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung erweist sich schon deshalb als rechtswidrig und damit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Beklagte - unabhängig von der Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien - ohne weitere Begründung nicht von einem relativen Gleichstand der Bewerber im Hinblick auf die Kriterien 1 bis 4 ausgehen durfte. Abgesehen davon führt die Heranziehung der "begründeten Voten" als zusätzliches Zuschlagskriterium nicht zu der von der Beigeladenen zu 2 befürchteten "Subjektivierung", wenn die dargestellten Maßgaben (Abstellen nur auf die in den Voten angeführten Sachgründe und deren Bewertung anhand der maßgeblichen Anforderungen nach der Auswahl-Richtlinie) beachtet werden.

57

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 und 3 VwGO. Zu den gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu erstattenden Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO auch die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten; sie werden von § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfasst. Der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, dass die Beigeladene zu 1, die im Revisionsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, ihre hier angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.

(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.

(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.