Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2017 - 8 ZB 15.1610
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2017 - 8 ZB 15.1610 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
-
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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2. ...
Gründe
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I.
- 1
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.
- 2
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1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).
- 3
-
Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).
- 4
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2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.
- 5
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Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.
- 6
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a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
- 7
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b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.
- 8
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.
- 9
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c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.
- 10
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d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.
- 11
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
- 12
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a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.
- 13
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b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.
- 14
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4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
-
II.
- 15
-
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.
- 16
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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.
- 17
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a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).
- 18
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b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.
- 19
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aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).
- 20
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bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.
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(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.
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(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.
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(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.
- 24
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(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.
- 25
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cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.
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c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- 27
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Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.
- 28
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Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.
- 29
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2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.
- 30
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg handelt.
III.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zur Hälfte. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Viertel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte selbst.
V.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Gründe
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Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.
- 3
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Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.
- 4
-
Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
- 5
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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 6
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
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a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).
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Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.
- 10
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b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.
- 11
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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
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Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.
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Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
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a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.
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b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
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c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.
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d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.
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e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).
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f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.
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g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Gründe
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Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.
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Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.
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Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
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a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).
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Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.
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b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.
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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
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Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.
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Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
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a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.
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b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
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c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.
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d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.
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e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).
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f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.
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g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.