Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2017 - 8 ZB 15.1610

bei uns veröffentlicht am15.03.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hofgrundstücks. Sie begehrt gegenüber der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Durchfahrt auf einer Wegfläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Über das im Außenbereich der Beklagten liegende Grundstück der Klägerin (FlNr. 869, Gemarkung O …) führt eine Straße (U … Weg), die im weiteren Verlauf an beiden Enden über ein einziges Wegegrundstück (FlNr. 865/2, Gemarkung O …) mit dem Straßennetz verbunden ist. Der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 sowie dem Bestandsverzeichnis (Gemeindeverbindungsstraße U … Weg, Eintragung vom 25. Juli 1988, unter Verweis auf die Eintragungsverfügung) lassen sich Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie deren Länge (1,630 km) entnehmen; es sind dort aber lediglich folgende Flurnummern bezeichnet: FlNr. 865/2, 984 1/2, 1013 1/2, jeweils Gemarkung O … Gleiches gilt für eine in den Akten befindliche „Widmung“ vom 16. August 1962, wonach die vorhandene Straße als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet wurde.

Im Jahr 2011 machte die Klägerin geltend, es sei durch Schwerlastverkehr mehrfach zu Beschädigungen auf ihrem Grundstück gekommen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungs Straße angebrachten Hindernisse zu beseitigen oder zurück zu bauen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571 - juris).

2. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen, die darauf gerichtet war, dass sie berechtigt sei, die auf ihrem Grundstück befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hofdurchfahrt von der öffentlich-rechtlichen Widmung erfasst sei, ungeachtet des Umstandes, dass das klägerische Grundstück in der Eintragungsverfügung nicht bezeichnet werde. Der Verlauf des Wegs sei aber hinreichend eindeutig gekennzeichnet und umfasse - denknotwendig - auch den als Fahrbahn asphaltierten Teil des klägerischen Anwesens. Hierfür spreche auch eine Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas, die (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Länge von 1,62 km ergeben habe. Das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstücksteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sei jedenfalls verwirkt. Dabei wurde auch auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 verwiesen, in der die Voreigentümer als Bezugsfall für Grundstückseigentümer genannt werden, die bereit gewesen seien, an Straßenausbaumaßnahmen in Form von Arbeitsleistungen mitzuwirken.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Maßgeblich hierfür ist, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem bestehenden Wegestück auf dem Grundstück FlNr. 869 der Gemarkung O … um eine öffentliche Straßenfläche handelt. Fragen der Verwirkung stellen sich damit nicht; auf entsprechende Erörterungen im Ersturteil kommt es nicht an. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1.1 Die Klägerin beruft sich in ihrem rudimentären Vorbringen darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen, in denen in der Widmungsverfügung oder im Bestandsverzeichnis die Angabe der Flurnummer fehlt, im Hinblick auf die Bestimmtheitserfordernisse nur ausnahmsweise ein Beschrieb des Wegs ausreichend ist. Hierfür müsse dessen Verlauf und Umfang eindeutig festliegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf eine Abweichung bei der Messung der Länge des Wegs um 10 m. Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen.

Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Zuge der Rechtsbereinigung ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) ist für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen abzustellen; in der Eintragung liegt der maßgebliche Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35, m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist als Grundsatz allerdings anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Widmung einer Straße, so dass in aller Regel nur diejenigen Straßenbestandteile erfasst werden, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummer in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12; vgl. auch B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14). Bei unklarem Verlauf eines Wegegrundstücks soll dadurch auch ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12, m.w.N.; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1997, 596), wie die Klägerin zutreffend ausführt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht ohnedies nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.).

Dabei lässt die Rechtsprechung des Senats allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 47 ff.; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468/471 f.; vgl. zur Hinnahme kleinerer Unklarheiten BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 42; U.v. 12.12.2000 a.a.O. S. 472). Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass „Lücken“ in der Beschreibung überbrückt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 43; vgl. auch U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562/563). So kann in Fällen, in denen kein weiteres Grundstück berührt wird, die Nichterwähnung eines einzelnen Wegegrundstücks unschädlich sein, wenn es die zwingende Verbindung zwischen zwei weiteren Wegegrundstücken bildet und der Umfang sowie der Verlauf des Wegs hinreichend bestimmt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 40 f., 48 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis zugrunde gelegt und ist aufgrund der vorgenommenen Auslegung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Wegeteil auf dem klägerischen Grundstück (FlNr. 869, Gemarkung O …) von der Eintragung erfasst wird, obwohl die maßgebliche Flurnummer im Bestandsverzeichnis fehlt; hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag. Soweit in der Entscheidung insofern von einer (wortlautgleichen) Eintragungsverfügung und einer (inhaltsgleichen) Widmung die Rede ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Eintragung BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35 und oben), ist dies zwar bezüglich der Widmung rechtsirrig, aber unerheblich. Die ebenfalls ausgesprochene Widmung ist nämlich überflüssig (Art. 67 Abs. 4 BayStrWG); da sie aber unanfechtbar ist, wäre ein darin liegender Mangel nur dann relevant, wenn sie nichtig wäre (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ein darin liegender Mangel wäre indes weder schwerwiegend noch offenkundig. Die Klägerin geht im Übrigen selbst - ebenso wie die Beklagte - von der Anwendbarkeit des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG aus.

Die knappen Ausführungen im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass, an der Eigenschaft des Wegeteils als öffentliche Straße zu zweifeln. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Verlauf und Umfang des gesamten Wegs unklar seien. Anfangspunkt (U … Weg, Abzweigung O …) und Endpunkt (O …, Kreuzung) der Gemeindeverbindungsstraße wurden - entgegen der Ansicht der Klägerin - hinreichend bestimmt. Der Wegeverlauf ist durch die mit Flurnummern aufgeführten Grundstücke (mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks) bezeichnet. Dies gilt vor allem für das Grundstück FlNr. 865/2, Gemarkung O …, das an das klägerische Grundstück sowohl im Nordwesten als auch im Südosten anschließt. In den Entscheidungsgründen wird schlüssig dargelegt, dass eine Unterbrechung des Wegs im Bereich des klägerischen Anwesens nicht vorgesehen war und dass die Verfügungen denknotwendigerweise eine Nutzung des asphaltierten Teils des klägerischen Hofgrundstücks voraussetzen, weil nur so der nordwestliche Beginn mit seiner südöstlichen Fortsetzung verbunden werden konnte und kann. Hierfür spricht nicht nur die identische Flurnummer, sondern auch die Funktion als Gemeindeverbindungs Straße, die nur bei einem durchgängigen Verlauf erfüllt werden kann. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander. Darüber hinaus wurde in den Entscheidungsgründen auf die Wegeführung in einem historischen Lageplan verwiesen, die auch für eine Durchgängigkeit spricht. Dies deckt sich mit der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung, die ebenfalls einen durchgehenden Wegeverlauf wiedergibt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Wegelänge zusätzliche Klarheit über den Verlauf bringen kann (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 40; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 42), wobei kleinere Ungenauigkeiten unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 50). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass bei einer Länge von 1,630 km die Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Abweichung von (nur) 10 m ergeben hat. Eine solche ist vielmehr bei Berücksichtigung der Gesamtumstände unerheblich. Insofern wurde auch nicht vorgetragen, dass dies der Länge der Hofdurchfahrt entspreche, die offenkundig länger ist. Im Übrigen stellt die Wegelänge nur einen Auslegungsgesichtspunkt dar.

Soweit die Klägerin behauptet, es sei im Vergleich zu den heutigen Feststellungen ein anderer Wegeverlauf eingetragen worden, wird dies nicht substanziiert. Das Urteil geht auf diesen Einwand ein. Daher wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern maßgebliche Abweichungen bestehen, woran es fehlt. Die Klägerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die Wegeführung auf dem klägerischen Grundstück selbst - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nicht deutlich feststellbar ist.

1.2 Der klägerische Vortrag, eine „etwaige Widmung“ sei gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls aufgrund der fehlenden Zustimmung des zum damaligen Zeitpunkt dinglich Verfügungsberechtigten nichtig, steht bereits im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen im Zulassungsverfahren. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass Art. 67 Abs. 4 BayStrWG, von dessen Anwendbarkeit sie ebenfalls ausgeht (vgl. oben), die Fiktion enthält, dass im Fall der Bestandskraft einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis eine nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt gilt. Grundsätzlich verkennt die Klägerin dabei, dass die Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG darauf abzielte, bestehende öffentliche Wegeflächen in das Regime des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu übernehmen. Auf einen Zustimmungstatbestand kommt es dabei nicht an. Diese Widersprüche im Vortrag, gerade auch um eine angeblich fehlende Zustimmung, werden nicht aufgeklärt. Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG (was schwerwiegende und offenkundige Fehler voraussetzte) sowie an der Unanfechtbarkeit der Eintragung hat die Klägerin auch insoweit nicht substanziiert geltend gemacht, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beklagten nach so langer Zeit nicht mehr angelastet werden könnte, keine vollständigen Akten vorzuweisen (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 55). Daher gilt gemäß Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die erforderliche Zustimmung als erteilt und der U … Weg als gewidmet. Auf eine etwaige vorangegangene Widmungsverfügung kommt es wie dargelegt nicht an.

1.3 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr die materielle Beweislast zu Unrecht zugewiesen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dargelegt. Nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt (vgl. oben), so dass die Beklagte insofern - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht beweisbelastet ist. Darauf, wer das Risiko in Bezug auf die Unerweislichkeit von Tatsachen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG trägt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 56), kommt es dagegen nicht an. Es wurden keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und der Tatbestandswirkung der längst unanfechtbaren Eintragung ins Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG dargelegt (vgl. oben).

1.4 Schließlich gehen die Ausführungen zur Verwirkung schon deshalb fehl, weil es auf sie nicht ankommt.

2. Die Klägerin hat sich nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, berufen und diesen vor allem nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die von ihr aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziffer 1 deutlich machen - im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149, m.w.N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft, fehlt es an einer hinreichenden Substanziierung.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2).

Die Klägerin hält ein Sachverständigengutachten für ein geeignetes und erforderliches Beweismittel, um die unterschiedlichen Längenangaben sowie Abweichungen zwischen dem in der Eintragungsverfügung beschriebenen Weg und dem heutigen Wegeverlauf festzustellen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat es jedoch in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift - unterlassen, einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, im Zulassungsantrag näher darzulegen, warum sich dem Gericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Wie bereits dargelegt, ist die vermeintliche Abweichung in Bezug auf die Länge des Wegs unwesentlich. Hinzu kommt, dass es - bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht darauf ankommt, ob es an anderer Stelle zu Abweichungen zwischen den Grundstücksgrenzen (der aufgeführten Flurstücke) und dem heutigen Wegeverlauf gekommen ist. Über den Verlauf auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat das Ausgangsgericht im Übrigen durch einen Augenschein bereits Beweis erhoben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2017 - 8 ZB 15.1610

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Referenzen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung von Verkehrshindernissen auf ihrer auch von Verkehrsteilnehmern befahrenen Hofdurchfahrt.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 verpflichtete die Beklagte die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds, bis spätestens 30. Mai 2014 die im Bereich der Hofdurchfahrt beidseitig entlang der Gemeindeverbindungsstraße O.-... angebrachten Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse zu beseitigen oder so weit zurück zu bauen, dass eine Restfahrbreite von 3,50 m zuzüglich eines beidseitigen Randstreifens von jeweils 0,50 m verbleibt. Die Hofdurchfahrt sei seit langem Teil der Gemeindeverbindungsstraße und unabhängig von der Frage der Widmung jedenfalls als tatsächlich-öffentlicher Weg anzusehen. Die Klägerin habe durch die bei Dunkelheit nicht oder nur schwer erkennbaren Hindernisse, mit denen der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer nicht rechne, die Durchfahrtsbreite von ca. 4,50 m außerhalb der Hofdurchfahrt auf teilweise unter 3 m im Bereich des Hofs reduziert. Größere Fahrzeuge könnten die Engstellen nicht mehr passieren. Die teilweise Beschränkung des Wegs auf der Hoffläche stelle eine unerlaubte Selbsthilfe dar und erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23.6.2014 - Au 3 S 14.767; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.8.2014 - 11 CS 14.1472).

Mit Urteilen vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen die Beseitigungsanordnung (Au 3 K 14.766) und auf Feststellung, dass die Klägerin zur Sperrung der Hofdurchfahrt für den öffentlichen Verkehr berechtigt sei (Au 3 K 15.331), abgewiesen. Gegen beide Entscheidungen hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen lassen (11 ZB 15.1571 und 8 ZB 15.1610).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren Au 3 K 14.766 hat unabhängig davon, ob die Antragsbegründung überhaupt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt, keinen Erfolg.

1. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, es sei obergerichtlich nicht geklärt und damit offen, ob für die Beseitigungsanordnung, die als Dauerverwaltungsakt anzusehen sei, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich sei. Nach Auffassung der Klägerin sei Letzteres zutreffend. Das Verwaltungsgericht hätte daher den Rechtsstreit von Amts wegen bis zum Abschluss des vorgreiflichen Verfahrens Au 3 K 15.331 aussetzen müssen, in dem zu entscheiden sei, ob die Klägerin berechtigt sei, die Nutzung ihrer Hofdurchfahrt zu widerrufen.

Aus diesem Vorbringen, auf das sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bescheid, mit dem die Klägerin als Störerin zur Beseitigung von nach § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenen Verkehrshindernissen verpflichtet wird, nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt und dass somit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich ist. Ein Dauerverwaltungsakt erschöpft sich nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Vielmehr ist er in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt, indem er ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, B. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Dies ist beim streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten, der die Klägerin zur Beseitigung der angebrachten Verkehrshindernisse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (30.5.2014) verpflichtet, nicht der Fall. Unabhängig davon, dass es der Klägerin mit Wirksamwerden des Bescheids verboten bleibt, gleiche oder gleichartige Verkehrshindernisse erneut anzubringen, solange und soweit der Bescheid nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), legt ihr der Bescheid eine einmalige Verpflichtung auf, für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist. Hierfür kommt es nicht auf die im Parallelverfahren Au 3 K 15.331 aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht daher zu Recht offen gelassene Frage an, ob die Hofdurchfahrt als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet ist oder ob es sich um eine durch Duldung der Grundstückseigentümer entstandene tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handelt. In beiden Fällen ist die Klägerin nicht berechtigt, nach § 32 StVO verbotene Verkehrshindernisse anzubringen. Ihr Antrag mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten, den öffentlichen Verkehr von der Hofdurchfahrt auszuschließen und die Wegefläche zu sperren, würde deren Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nicht für die Vergangenheit, sondern - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht im Parallelverfahren angenommenen Verwirkung des Widerrufsrechts (U. v. 9.6.2015 - Au 3 K 15.331, Rn. 55-58) - allenfalls für die Zukunft beseitigen. Sie wäre daher auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Zustimmung zur Nutzung des Wegs als öffentliche Verkehrsfläche erfüllt wären (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 Rn. 32 ff.), für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 ohne Bedeutung. Zur eigenmächtigen Sperrung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Wegefläche durch Errichtung von Verkehrshindernissen im Wege der Selbsthilfe war und ist die Klägerin, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im Eilverfahren ausgeführt hat (B. v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472 - juris Rn. 12 a. E.), keinesfalls berechtigt. Mangels Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Verfahren Au 3 K 15.331 lag daher kein Aussetzungsgrund im Sinne von § 94 VwGO hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung vor.

2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

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c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 wird abgeändert.

II.

Es wird festgestellt, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg handelt.

III.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zur Hälfte. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Viertel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte selbst.

V.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der über das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. (Gemeinde W.) bis zur Grenze des Grundstücks FlNr. 278 der Gemarkung M. verlaufende Weg in seiner gesamten Länge keine öffentliche Wegefläche darstellt.

Die Kläger sind an dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. in Gütergemeinschaft Miteigentümer zu 3/10 sowie Nießbrauchsberechtigte hinsichtlich der weiteren Eigentumsanteile von M. B. (3/10) und M. B. (4/10). Das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. wurde aus den früheren Grundstücken FlNr. 273 und 280 gebildet. Der Beigeladene ist Alleineigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 278 der Gemarkung M. und betreibt dort einen Campingplatz.

Im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M. (nunmehr Gemeinde W.) finden sich auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 22. April 1963 für die Gemeindestraße „Inselweg“ folgende Eintragungen:

„Bezeichnung des Straßenzuges: Inselweg

FlNr.: 259 ½, 265, 267, 263

Anfangspunkt: Anwesen Nr. ... in der Flur M.

Endpunkt: Inselgaststätte“

In der Erhebungs-Niederschrift über die Ersterfassung des „Inselwegs“ werden im Abschnitt D II. (Inhalt der Eintragung) die FlNr. 259 ½, 265, 267 und 270 genannt. Im Abschnitt B der Erhebungs-Niederschrift (Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse) heißt es: „Die Straße dient als Zufahrt zur Ortschaft I. und zum See. Sie hat eine Asphaltdecke, eine durchschnittliche Breite von 3,3 m und eine Länge von 800 m. Die Straße beginnt bei dem Anwesen Nr. ... in M. Nach ca. 250 m führt sie über die Brücke ... (Inselgaststätte) an der Straße.“

Aus einem dem Bestandsverzeichnis beigefügten Lageplan ergibt sich als Endpunkt des „Inselwegs“, dessen Verlauf als rote Linie eingezeichnet ist, die nordöstliche Gebäudekante des Anwesens I. (Inselgaststätte).

Bei dem Gebäude „Inselgaststätte“ handelt es sich um ein vormals (unter anderem) als Gaststätte und heute als Wohnhaus genutztes Anwesen (I.) auf dem Grundstück FlNr. 277 der Kläger. Ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 277 (I.) bildet das Wohnanwesen der Kläger.

Die heutige Gaststätte „Insel“ (I.) befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 278 des Beigeladenen und wurde 1970 zunächst als Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen errichtet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2013 abgewiesen. Zwar erstrecke sich die Wirkung der straßenrechtlichen Widmung des Inselwegs keinesfalls bis zur Grundstücksgrenze der heutigen FlNr. 278, da diese Grenze weder als Endpunkt genannt werde noch der eingezeichnete Wegeverlauf bis dorthin reiche. Die streitige Wegefläche auf FlNr. 277 stelle jedoch einen tatsächlich-öffentlichen Weg dar, da sie von den Klägern zumindest stillschweigend bzw. durch konkludentes Verhalten dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei. Die Freigabe habe nicht wirksam widerrufen werden können.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach Auffassung der Kläger gehöre der verfahrensgegenständliche Weg auf dem Grundstück FlNr. 277 nicht zum „Inselweg“ und sei deshalb kein öffentlicher Weg. Die Eintragung im Bestandsverzeichnis „Endpunkt: Inselgaststätte“ beziehe sich nicht auf das Anwesen der vormaligen Inselgaststätte, sondern auf das diesbezügliche Grundstück. Der gemeindliche Weg ende an der nördlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 277.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2016 festzustellen, dass der über das Grundstück der Kläger, FlNr. 277 der Gemeinde W., Gemarkung M., verlaufende Weg vom Seerundweg, FlNr. 284/2, östlich entlang des früheren Bauernhauses, W., Ortsteil M., I. bis FlNr. 278 (Eigentümer der Beigeladene, M. B. ...) keine öffentliche Straße oder Weg ist und kein Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße „Inselweg“ darstellt.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und der Beigeladene verteidigen das Urteil des Erstgerichts. Der öffentliche Weg „Inselweg“ reiche innerhalb des Grundstücks FlNr. 277 bis an die Grenze der FlNr. 278 heran. Dies ergebe sich unter anderem aus der Längenangabe von 800 m in der Erhebungs-Niederschrift. Im Übrigen sei andernfalls die Erschließung der heutigen, bauaufsichtlich genehmigten Inselgaststätte auf dem Grundstück FlNr. 278 nicht gewährleistet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Augsburg ist die zulässige Klage teilweise begründet. Dessen Urteil vom 6. Februar 2013 war daher entsprechend abzuändern. Bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche handelt es sich zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg. Insoweit ist die Klage begründet. Bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. von der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 284/2 der Gemarkung M. (Seerundweg) vorhandenen Wegefläche handelt es sich demgegenüber um einen öffentlichen Weg. Insoweit ist die Klage unbegründet.

1.1 Maßgeblich für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche sind die Eintragungen im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M. Wurde eine Straße im Zuge der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen (vgl. Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) im Bestandsverzeichnis unanfechtbar eingetragen, gilt diese nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet und erhält so die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Ist eine Straße demgegenüber nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen, gilt sie nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straße. Hierbei ist in der Rechtsprechung des Senats als Grundsatz anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.; U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - VGH n. F. 54, 9/15 m. w. N.).

Nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen bestandskräftigen Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M., die auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 22. April 1963 im Zuge der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses erfolgt ist, umfasst der so bezeichnete „Inselweg“, dessen Endpunkt im vorliegenden Verfahren streitig ist, die FlNr. 259 ½, 265, 267 und 263 der Gemarkung M. Anfangspunkt des Wegs ist das Anwesen Nr. ... in der Flur M., Endpunkt des Wegs die „Inselgaststätte“. Das streitbefangene Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. sowie dessen Vorgänger-Grundstücke FlNr. 273 und 280 werden in der Eintragung (ebenso wie in der Eintragungsverfügung) nicht genannt.

Die fehlende Nennung der Flurnummer des vorliegend streitbefangenen Grundstücks wird zwar dem dargelegten Grundsatz, dass die Erstanlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind, nicht gerecht, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit (vgl. Art. 44 BayVwVfG) der bestandskräftigen Eintragung. In der Rechtsprechung des Senats ist sogar hinsichtlich noch nicht bestandskräftiger Eintragungen anerkannt, dass abweichend von dem Grundsatz des Erfordernisses der Nennung der betroffenen Flurnummer in Ausnahmefällen eine Bestimmung des Wegeverlaufs durch offenkundige zusätzliche Umstände, wie etwa topografische Merkmale, getroffen werden kann. Ist eine Eintragung - wie hier - unanfechtbar, schlagen darüber hinaus nur solche Mängel bei der Bestimmbarkeit des Wegeverlaufs durch, die, weil sie besonders schwerwiegend und offenkundig sind, nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zur Nichtigkeit der Eintragung führen. Dies wird man in der Regel jedoch nur bejahen können, wenn Unklarheiten oder Unschärfen zur Folge haben, dass mehr als unerhebliche Teile des Wegeverlaufs in der Natur nicht mehr nachvollzogen werden können (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - VGH n. F. 54, 9/15 f.; vgl. auch U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 48 m. w. N.; U. v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Beim Nachvollzug eines Wegs kann die Bezeichnung der Flurstücke, über die ein Weg führt, im Einzelfall auch durch andere Merkmale - beispielsweise Fixierungen des Wegeverlaufs durch die Topografie - ergänzt oder ersetzt werden (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - VGH n. F. 54, 9/16).

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. von der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 284/2 der Gemarkung M. („Seerundweg“) vorhandenen Wegefläche um einen öffentlichen Weg handelt. Für den weiteren Wegeabschnitt bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. ergeben sich demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte für dessen Einbeziehung in die Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M.

Maßgeblich ist insoweit zuvörderst, dass die Eintragung im Bestandsverzeichnis zwar das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. bzw. dessen Vorgängergrundstücke FlNr. 273 und 280 nicht bezeichnet, jedoch ausdrücklich die „Inselgaststätte“ - nicht etwa ein Grundstück oder eine Grundstücksgrenze - als Endpunkt des Inselwegs benennt. Bei der „Inselgaststätte“ handelt es sich um das Anwesen I. auf dem Grundstück FlNr. 277 der Kläger. Die Bezeichnung dieses im Zeitpunkt der Eintragung wie auch zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Gebäudes als ein markantes topografisches Merkmal lässt eine eindeutige Bestimmung des Endpunkts des öffentlichen Wegs im Gebäudebereich der „Inselgaststätte“ zu. Der Endpunkt des öffentlichen Wegs „Inselweg“ im Gebäudebereich der ehemaligen Inselgaststätte erscheint auch im Hinblick auf den von dem vormaligen Gaststättenbetrieb ausgehenden Publikumsverkehr als plausibel. Zur Eintragung der „Inselgaststätte“ als Endpunkt des Inselwegs im Bestandsverzeichnis kommt hinzu, dass in der Erhebungs-Niederschrift zur verfahrensgegenständlichen Eintragung ausdrücklich davon gesprochen wird, dass das Anwesen Nr. ... (Inselgaststätte) „an der Straße“ liegt. Zudem zeigt die dem Bestandsverzeichnis beigefügte Kartendarstellung des „Inselwegs“ (der Weg eingezeichnet als rote Linie) dessen Endpunkt im Bereich der nordöstlichen Gebäudekante der vormaligen Inselgaststätte. Hingewiesen werden kann ferner darauf, dass - unbeschadet dessen, dass dies vorliegend rechtlich nicht maßgeblich ist - in der amtlichen topografischen Karte der bayerischen Vermessungsverwaltung (Stand 2014) der eingezeichnete Verlauf des Inselwegs ebenfalls bis an die nordöstliche Gebäudekante des Anwesens I. heranreicht, jedoch nicht darüber hinausgeht. Demgegenüber erscheint dem Senat eine präzise Bestimmung des Endpunkts des „Inselwegs“ anhand der im Bestandsverzeichnis mit 800 Metern angegebenen Straßenlänge schon im Ansatz als nicht zielführend. Zum einen erscheint bei der Nennung der „runden“ Zahl „800“ im Bestandsverzeichnis eine lediglich ungefähre Längenangabe als naheliegend. Zum anderen lässt sich anhand der Angabe im Bestandsverzeichnis zum Anfangspunkt des Inselwegs „Anwesen Nr. ... in der Flur M.“ auch der Anfangspunkt des Wegs nicht ohne Weiteres exakt fixieren.

Der Feststellungsausspruch des Senats erkennt den Endpunkt des öffentlichen Wegs „Inselweg“ bzw. die Grenze zum nicht öffentlich gewidmeten Teil der verfahrensgegenständlichen Wegefläche auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. auf der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. Dies entspricht der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung und steht in Einklang mit einem zivilrechtlichen Geh- und Fahrtrecht, das ausweislich des in das Verfahren eingeführten Urteils des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2011 (Az. 14 U 814/09) auf dem Grundstück FlNr. 277 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. 278 besteht. Bei der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts im Jahr 1970 - und damit in einem relativ nahen zeitlichen Zusammenhang zur erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses im Jahr 1963 - sind die damaligen Beteiligten offensichtlich von Widmungsverhältnissen hinsichtlich des Inselwegs ausgegangen, wie sie der erkennende Senat nunmehr festgestellt hat. Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts besteht ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. 278 „über den Hofraum zum Platz“ des heutigen Anwesens FlNr. 277 „wie auf dem Lageplan grün angelegt“. Auf dem entsprechenden Lageplan ist nach dem zivilgerichtlichen Urteil zur Bestimmung der maßgeblichen Fläche eine Markierung von der nordöstlichen Ecke (Gebäudekante) des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens (Anwesen I. - vormals Inselgaststätte) an dessen gesamter Ost- und Südseite vorbei nach Westen vorhanden (OLG München, U. v. 26.5.2011, Urteilsumdruck, S. 32 f.).

1.2 Die Kläger haben jedenfalls im Berufungsverfahren klargestellt, dass sich der Klageantrag allein auf die von Beklagten- wie Beigeladenenseite bestrittene Eigenschaft der verfahrensgegenständlichen Wegefläche als öffentliche Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) bezieht und es den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht um die Sperrung der Zufahrt zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. geht. Mithin ist die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob im streitbefangenen Wegebereich aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des bzw. der Verfügungsberechtigten ein tatsächlich-öffentlicher Weg gegeben ist, jedenfalls im Berufungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Der Bestand eines tatsächlich-öffentlichen Wegs ist keine Frage des Straßen- und Wegerechts. Vielmehr unterliegt eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dem Straßenverkehrsrecht. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 Rn. 32 m. w. N.).

Dessen ungeachtet bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es einem Verfügungsberechtigten unbenommen bleibt, eine zur Nutzung durch die Allgemeinheit erteilte Zustimmung grundsätzlich jederzeit zu widerrufen. Die Ausübung des Eigentumsrechts ist nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. Insoweit kann aus einem über einen längeren Zeitraum hinweg bestehenden Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts geschlossen werden. Allerdings kann der Berechtigte einen tatsächlich-öffentlichen Weg nicht im Wege der Selbsthilfe beseitigen oder sperren. Vielmehr bedarf es der Durchführung eines diesbezüglichen gerichtlichen Verfahrens, um ein bestehendes Eigentumsrecht für die Zukunft durchzusetzen (vgl. BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 Rn. 33 ff. m. w. N.).

1.3 Klarzustellen bleibt mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten schließlich, dass die Erteilung von Baugenehmigungen für Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M., die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hierzu oder die Leistung einer Nachbarunterschrift im Baugenehmigungsverfahren für die Eigenschaft einer Wegefläche als öffentlicher Weg im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes rechtlich ohne Bedeutung bleibt. Eine Baugenehmigung (vgl. Art. 68 BayBO), auf deren Erteilung sich das jeweilige gemeindliche Einvernehmen bezieht, hat lediglich die Errichtung, bauliche Änderung und Nutzungsänderung der zur Genehmigung gestellten Anlagen zum Gegenstand und ergeht nach Art. 68 Abs. 4 BayBO zudem unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Nachbarunterschrift stellt lediglich eine an die Bauaufsichtsbehörde gerichtete Willenserklärung im Rahmen des konkreten Baugenehmigungsverfahrens, nicht jedoch eine darüber hinausgehende rechtliche Erklärung gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber Dritten dar (vgl. nur Dirnberger in Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, 121. Ergänzungslieferung September 2015, Rn. 128 und 163).

2. Die Beteiligten einschließlich des Beigeladenen, der im Verfahren Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), tragen gemäß § 154 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegensanteil. Zugleich entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene, der die Beklagte unterstützt hat, seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen im Umfang des Unterliegensanteils von Beklagter und Beigeladenem selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.

3

Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.

4

Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.

5

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

8

a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).

9

Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.

10

b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.

11

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

12

Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.

13

Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

14

a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.

15

b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

16

c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.

17

d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.

18

e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).

19

f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.

20

g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.

21

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

22

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.

3

Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.

4

Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.

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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

8

a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).

9

Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.

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b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.

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2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

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Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.

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Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

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a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.

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b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

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c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.

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d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.

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e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).

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f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.

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g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.

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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.