Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Mai 2019 - 15 N 16.1430

bei uns veröffentlicht am23.05.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 24. Juli 2015 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 605 A „Östlich der K* … Straße“ - Änderung. Sie ist Eigentümerin des Grundstück FlNr. 1587/29 der Gemarkung L., auf dem sie eine gewerbliche Vermietung von fünf Zimmern betreibt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des erstmals am 14. Juni 2002 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 605 A „Östlich der K* … Straße“ der Antragsgegnerin, der an die Stelle des seit 14. Januar 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 605 „Für das Gewerbegebiet nördlich der äußeren S. Straße in A. L.“ trat.

In seiner Ursprungsfassung setzte dieser Bauleitplan alle in dem rund 52,1 ha umfassenden Plangebiet mit GE bezeichneten Bereiche als Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO fest. Für allgemein zulässig erklärte die Satzung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer textlichen Festsetzungen Gewerbebetriebe aller Art mit grundsätzlicher Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie die übrigen in § 8 Abs. 1 BauNVO genannten Anlagen. In § 3 Abs. 2 a.a.O. wurden Wohnungen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und bestimmte Einzelhandelsnutzungen für ausnahmsweise zulassungsfähig erklärt, alle übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO aufgezählten Nutzungen wurden ausgeschlossen.

Nachdem die Antragsgegnerin in einem südlichen Teilbereich dieses Bebauungsplans in der Nachbarschaft zum Wohngebiet „St. Anton Siedlung“ nach der Aufgabe verschiedener Gewerbebetriebe die verstärkte Ansiedlung von Bordellen festgestellt hatte, beschloss sie am 20. Dezember 2012, die Satzung in einem rund 15,8 ha großen Teilbereich zu ändern und § 3 der textlichen Festsetzungen hier um einen Absatz 3 zu ergänzen. Dieser lautet: „Nicht zulässig sind: Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution“. Der Satzungsbeschluss über die Änderung erfolgte am 25. Juni 2015, die Ausfertigung des Plans am 21. Juli 2015 und die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 30 der Antragsgegnerin am 24. Juli 2015.

Am 16. Juli 2016 erhob die Antragstellerin gegen diesen Änderungsbebauungsplan Normenkontrollantrag. Sie beantragt,

den am 25. Juni 2016 als Satzung beschlossenen und am 24. Juli 2015 bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan Nr. 605 A „Östlich der K* … Straße“ für unwirksam zu erklären.

Es fehle an besonderen städtebaulichen Gründen, die den Ausschluss von Bordellen im Gewerbegebiet rechtfertigen könnten. Die Annahme eines trading-down-Effekts sei nicht begründbar, da Bordelle und bordellartige Betriebe in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig seien. Eine besonders hochwertige Struktur sei in dem Gewerbegebiet nicht vorhanden, einen entsprechenden Schutz habe die Antragsgegnerin auch nicht beabsichtigt. Das von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Planung herangezogene Wohngebiet sei von dem Gewerbegebiet durch eine vierstreifige Ortsstraße getrennt. Ein „Schutzabstand“ gegenüber der Wohnbebauung sei nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erweiterung dieser Zone von ursprünglich 100 m auf schließlich 235 m sei nicht nachvollziehbar. Gewerbegebieten komme eine erhöhte Bedeutung für die Unterbringung von Bordellen und bordellartigen Nutzungen zu. Die für die Feinsteuerung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO nötigen besonderen städtebaulichen Gründe seien im Einzelnen näher zu begründen, was hier nicht erfolgt sei. Der Begründung zum Bebauungsplan lasse sich auch nicht entnehmen, warum gerade dieses Gewerbegebiet eines derart weitreichenden Ausschlusses entsprechender Betriebe bedürfe, da auf einer Fläche von 37,4 ha nur drei Bordelle im Abstand von ca. 450 m voneinander bestünden. Die Antragsgegnerin trage auch § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach vorhandene bauliche Anlagen in ihrem Bestand zu schützen seien, nicht Rechnung, weil sie die von der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren vorgetragenen betrieblichen Erweiterungsinteressen nicht berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin habe nach wie vor kein Bordell-Strukturkonzept.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorgenommene Feindifferenzierung sei zur Standortsicherung klassischer Gewerbestrukturen gerechtfertigt. Ziel des ursprünglichen Plans sei es gewesen, eine leistungsfähige Erschließung für das bestehende und geplante Gewerbegebiet zu gewährleisten und den Ausbau eines klassischen Gewerbegebiets zu fördern. Erst seit dem Jahr 2005 habe sich im Stadtgebiet ein vermehrter Besatz mit Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen gezeigt. Mit der Änderungssatzung sei das in der ursprünglichen Satzung bereits verfolgte Ziel des Ausschlusses von Vergnügungsstätten, zu denen Bordelle zumindest eine inhaltliche Nähe aufwiesen, konsequent fortgeführt worden. Dabei handle es sich um eine positive Planungskonzeption, deren Umsetzung im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Änderungssatzung bestanden hinreichende Anhaltspunkte für das Entstehen einer städtebaulichen Konfliktlage, da mehrere Gewerbehallen leer standen und diese nach den bisherigen Erfahrungen von Interesse für Betreiber von Großbordellen gewesen seien. Im Rahmen einer zukunftsgerichteten Bauleitplanung sei bereits die drohende Gefahr eines Attraktivitätsverlustes und eines „Umkippens“ ein hinreichender städtebaulicher Grund. Die milieubedingten Begleiterscheinungen der ausgeschlossenen Betriebe - Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutende Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstöße gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität - seien anderen Gewerbebetrieben gerade nicht zu eigen. Auch die Zielsetzung, die in der St.-Anton-Siedlung angrenzende Wohnbevölkerung vor entsprechenden Störungen zu schützen, trage die Festsetzung. Die Grenzziehung mit einem maximalen Abstand von 235 m folge den im Plangebiet vorhandenen Erschließungsbügeln der Eisack- und T. Straße und damit einer sinnvoll definierten Grenze. Der von der Antragstellerin erwogene Abstand von 150 m zur S. Straße weise keine städtebauliche Rechtfertigung auf und erscheine demgegenüber willkürlich. Nach § 1 Abs. 10 BauNVO bestandssichernde Festsetzungen seien erwogen, angesichts des bereits vorhandenen Bestandes an entsprechenden Betrieben als nicht mehr gebietsverträglich verworfen worden.

Einen in der mündlichen Verhandlung am 16. April 2017 zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleich hat die Antragsgegnerin innerhalb offener Frist widerrufen. Für diesen Fall haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft; sie wendet sich als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet gegen die Einschränkung der möglichen Nutzungsarten. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; er wurde innerhalb der Jahresfrist nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGO) gestellt.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet; die angegriffene Satzung der Antragsgegnerin leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern.

2.1 Fehler im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wurden weder gerügt noch sind solche sonst ersichtlich.

2.2 Die Satzung weist auch keine materiellen Fehler auf. Die Festsetzungen sind im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Sie gründen auf § 1 Abs. 9 und 5 BauNVO. Die Antragsgegnerin hat zur Recht nicht von der Möglichkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch gemacht. Dazu im Einzelnen:

2.2.1 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Für diese Planrechtfertigung genügt es, dass die in einem Bebauungsplan getroffene Festsetzung vernünftigerweise geboten erscheint und geeignet ist, einen Beitrag zur Umsetzung eines bestimmten Planungskonzepts zu leisten (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 48 m.w.N.). Grenzen findet die danach weite gemeindliche Gestaltungsfreiheit - soweit hier von Belang - nur, wenn etwa die (positive) Regelung in Wirklichkeit nicht gewollt ist und nur deswegen getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern (König, Baurecht Bayern a.a.O. Rn. 56 m.w.N.).

Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat die Neubauabsichten der Antragstellerin zum Anlass genommen, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit weiterer Bordelle und vergleichbarer Nutzungen auf einen bestimmten Bereich des festgesetzten Gewerbegebiets zu beschränken. Dass sie entsprechenden Steuerungsbedarf nur im südlichen Bereich in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung gesehen hat, ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die räumliche Abgrenzung nach Norden. Denn der weiter nördlich liegende Bereich ist straßenmäßig auch aus jener Richtung her erschlossen und über die S-straße am ehesten über das überörtliche Straßennetz erreichbar. Ob und gegebenenfalls in welcher Form die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über ein das gesamte Stadtgebiet umfassendes „Bordell-Strukturkonzept“ verfügte, ist für die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Bauleitplanung ohne rechtliche Bedeutung. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin angesichts der allgemeinen Entwicklung innerhalb des fraglichen Nutzungsspektrums sowohl im Umfeld dieses Bebauungsplans als insbesondere auch wegen der - teils ungenehmigten - Ansiedlung und weiterer Nutzungswünsche innerhalb des Plangebiets Handlungsbedarf sah.

2.2.2 Inhaltlich findet der vorgenommene Ausschluss von Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution im fraglichen Bereich in § 1 Abs. 9 und 5 BauNVO seine Rechtsgrundlage. Danach können bei der näheren Bestimmung der in einem nach den §§ 2 bis 9 der BauNVO festgesetzten Gebiete zulässigen Nutzungen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Arten für nicht zulässig erklärt werden. Die Festsetzungen der Antragsgegnerin halten sich in diesem Rahmen.

Bordelle oder bordellartige Betriebe sind als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwG, B.v. 2.11.2015 - 4 B 32/15 - BayVBl 2016, 276 = juris Ls und Rn. 4). Mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, B.v. 10.11.2004 - 4 BN 33/04 - ZfBR 2005, 187 = juris Rn. 4). An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört aus der Sicht des Senats nicht nur die von der Antragsgegnerin vorgenommene nähere Konkretisierung des Charakters des von ihr festgesetzten Gewerbegebiets als „klassisch“ (zur Vermeidung von Wiederholungen sei dabei auf den zweiten Absatz des Tatbestands verwiesen) sondern - selbstverständlich - auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang in dem so bestimmten Gewerbegebiet Bordelle und ähnliche Nutzungen zulässig sind.

2.2.3 § 1 Abs. 10 BauNVO erlaubt es, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen, die bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 unzulässig wären, im Bebauungsplan für zulässig zu erklären. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin hiervon für die in Rede stehenden Nutzungen und insbesondere für das die Planung auslösende Vorhaben der Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht hat. Bei letzterem handelte es sich schon nicht um die Erweiterung des vorhandenen Bestands sondern um die Errichtung eines selbständigen und im Vergleich mit dem Vorhandenen mehr als doppelt so großen Neubauvorhabens. Ungeachtet dessen wäre die Einräumung eines solchen erweiterten Bestandsschutzes mit den eigentlichen, in der Planung selbst unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Gestaltungsvorstellungen der Antragsgegnerin schwerlich vereinbar.

2.3.4 Das Abwägungsgebot wird - so auch vorliegend - nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des von § 1 Abs. 7 BauGB vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein im Einzelnen aufsichtlich oder gerichtlich nachprüfbarer Vorgang (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.11.2017 - 15 N 16.2158 - BayVBl 2018, 814 = juris Rn. 22). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unter 2.2.1 bis 2.2.3 sowie der vom Stadtrat der Antragsgegnerin zu den im Planungsverfahren erhobenen Einwendungen angestellten Erwägungen (vgl. Anlage 1 zur Beschlussvorlage BSV/15/03020 für die Stadtratssitzung am 25. Juni 2015) sieht der Senat weder Ermittlungs- bzw. Bewertungsmängel gemäß § 2 Abs. 3 BauGB noch Abwägungsfehler am Maßstab von § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB. Zu den von der Antragstellerin ins Feld geführten Belangen sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht die einträglichste Nutzung des Privateigentums gewährleistet (BVerfG, B.v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91, BVerfGE 91, 294 = juris Rn. 64).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Mai 2019 - 15 N 16.1430

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Mai 2019 - 15 N 16.1430

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Mai 2019 - 15 N 16.1430 zitiert 13 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

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Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Nov. 2015 - 4 B 32/15

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Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob ein Bordell als "Gewerbebetrieb aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anzusehen ist oder Bordelle dem Begriff der Vergnügungsstätte im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unterfallen.

4

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Bordelle oder bordellähnliche Betriebe "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10). Ungeachtet der Neubestimmung des Verhältnisses von Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) (dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 120.90 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 4) hält der Senat insoweit an seinem Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - (BVerwGE 68, 213 <215>) fest, dass Bordellbetriebe Einrichtungen sind, für die sich im Hinblick auf die sich aus dem "Milieu" ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des "Blickfeldes" und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen. In Übereinstimmung hiermit hat das Oberverwaltungsgericht tatrichterlich festgestellt, dass bei gewerblicher Prostitution bei der gebotenen typisierenden Betrachtung mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen sei (UA S. 19). An diese Feststellungen wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind.

5

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem nicht weiter ausgeführten Hinweis auf abweichende Rechtsprechung (VGH Kassel, Beschluss vom 30. April 2009 - 3 A 1284/08 - BRS 74 Nr. 58 = juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - 2 B 367/09 - juris Rn. 13 und vom 8. Januar 2014 - 2 A 437/13 - juris Rn. 16) und Literatur (Stühler, BauR 2010, 1013 <1021 f.>; ders., NVwZ 1997, 861 <866 f.>; Schlichter/Friedrich, WiVerw 1988, 199 <209, 225 f.>; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2015, § 4a BauNVO Rn. 74; Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 4a Rn. 51), welche den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - (a.a.O.) noch nicht berücksichtigen konnte, keinen Klärungsbedarf auf. Die "Nähe" von Bordellen und bordellartigen Betrieben zu anderen Stätten "sexuellen Amüsements" (so insb. Stühler, BauR 2010, 1013 <1022>) führt nicht zu einer bauplanungsrechtlichen Gleichbehandlung solcher Einrichtungen. Denn maßgeblich für die Rechtsprechung des Senats ist nicht die Motivation der Besucher, sondern sind die städtebaulich bedeutsamen Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung in Bordellen. Hiermit übereinstimmend hat der überwiegende Teil der Rechtsprechung (VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 15 N 12.1020 - juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. März 2012 - 5 S 3239/11 - BRS 79 Nr. 87 = juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 - OVG 10 S 3.05 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 Bs 102/09 - NordÖR 2009, 453 = juris Rn. 9; OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 C 10053/05 - BRS 69 Nr. 35 = juris Rn. 15) und der Literatur (Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1635; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22; Kämper, in: BeckOK BauNVO, Stand 1. September 2015, § 9 Rn. 40; Mampel/Schmidt-Bleker, in: BeckOK BauNVO, Stand 1. März 2015, § 8 Rn. 106; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2015, § 8 BauNVO Rn. 24a; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rn. 614; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.71; Wolf, Die prostitutive Einrichtung und ihre Mitarbeiter im öffentlichen Recht - Rechtslage und Perspektiven, 2013, S. 88; von Galen, Rechtsfragen der Prostitution, 2004, Rn. 499 f.) bereits vor dem Senatsbeschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - (a.a.O.) Bordelle und bordellartige Betriebe als "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO angesehen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks außerhalb des betroffenen Plangebiets gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Antragsgegnerin.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils N … und im Osten des ausgewiesenen Plangebiets angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „S …“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei jedes Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten aufweisen darf (Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen). Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe südlich entlang der S …straße (außerhalb des Plangebiets) teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung K …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. …) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und der FlNr. …) sind Erschließungszufahrten für das neue Baugebiet mit Anschluss an die S …straße vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans (Seite 44, 45) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auch eine – letztlich verworfene – „Erschließungsvariante 3“, nach der unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe der Antragsteller eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „Am S …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet führt und im nordwestlichen Grenzbereich des Baugebiets zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße einmündet. Hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung durch eine nördlich des Plangebiets verlaufende Bahnlinie sowie die östlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung verlaufende Autobahn BAB 93 verweist die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) auf eine im Zuge der damaligen Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Immissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 7. Juli 2009.

Eine Ermittlung der konkreten Verkehrslärmzunahme durch die vorgesehene Erschließungs Straße am Grundstück der Antragsteller unterblieb im Normaufstellungsverfahren. Dem Erlass des Bebauungsplans liegt im Übrigen folgender Verfahrensablauf zugrunde: In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts für eine künftige Transformatorenstation) wandten sich die Antragsteller während der anschließenden Auslegung nochmals mit Einwendungen an die Antragsgegnerin (25. Februar 2016). Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „S …“ vom 19. September 2016 wurde u.a. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315) setzte der Senat den Bebauungsplan im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB auf den Antrag der Antragsteller vorläufig außer Vollzug. Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte der Senat den Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss vom 3. März 2017 analog § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abzulehnen, ab (Verfahren 15 NE 17.1221). Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens legte die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgerichtshof diverse Gutachten vor, u.a. eine „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros … vom 10. April 2017 sowie eine von demselben Ingenieurbüro erstellte „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017.

Mit ihrem bereits am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan machen die Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans u.a. aufgrund der Lärmbelastungen durch die künftige Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungs Straße geltend. Sie seien mit Blick auf die verkehrsbedingte Immissionsbelastung sowie aufgrund einer zu befürchtenden Belastung mit Erschließungskosten antragsbefugt. Die Entscheidung über die Auswahl der Erschließungsvarianten sei abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Das im Planungsverfahren zu Grunde gelegte Lärmgutachten vom 7. Juli 2009 zur Verkehrsbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie im Norden und die Autobahn im Osten sei veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Trotz der nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten könne die Antragsgegnerin nicht so tun, als stünde das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens bereits fest. Hinsichtlich weiterer erhobener Einwendungen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221) verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. … ‚S …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, bei dem festgesetzten Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von 2 Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S …straße sei kein überobligatorisches Verkehrsaufkommen, sondern lediglich ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Die Antragsteller hätten hinsichtlich der Erschließungszufahrt keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Enttäuschte subjektive Erwartungen der Antragsteller auf Bewahrung des bisherigen Zustands seien irrelevant. Hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik habe der zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans in Gang gesetzt. Aufgrund der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten könne jedenfalls nunmehr prognostiziert werden, dass als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens eine rechtskonforme Bauleitplanung beschlossen werde. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ vom 10. April 2017 zeige auf, dass die Verkehrslärmvorbelastung durch die Autobahn und die Bahnlinie weder tagsüber noch nachts im Plangebiet die anzustrebenden Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für ein Allgemeines Wohngebiet überschreite. Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 komme zu dem Ergebnis, dass durch die Zusatzbelastung aufgrund des Verkehrs der östlichen Zufahrt die maßgeblichen Grenzwerte an allen maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Antragstellergrundstück deutlich unterschritten seien. Selbst bei Bildung von Summenpegeln mit den Geräuschimmissionen des Verkehrslärms bestehender Straßen (einschließlich der Autobahn) und der nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnlinie seien an keinem Immissionsort Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Der zuständige Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Durch die Gutachten werde belegt, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten bzw. dass jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung herbeigeführt werde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass ihr aufgrund der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bereits erhebliche Schäden entstanden seien und – auch mit Blick auf bestehende Vertragsbeziehungen zu beauftragten Subunternehmern – weitere Schäden drohen. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die 49 Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Die zukünftige Erschließungs Straße entspreche den einschlägigen Richtlinien zur Anlage von Erschließungsstraßen vollumfänglich, was in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Erschließungsvertrag geregelt sei. Durch die Antragsgegnerin seien zwischenzeitlich diverse Gutachten vom April und Mai 2017 vorgelegt worden, die das Ergebnis der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Abwägung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan bestätigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten der bereits abgeschlossenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre Einwendungen im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB jeweils rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihre Antragsbefugnis auf die künftige Belastung mit Erschließungskosten für die Erstellung der östlich ihres Anwesens verlaufenden künftigen Erschließungs Straße stützen können (zur Problematik – auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der straßenmäßigen Erschließung über einen Bauträger auf Basis eines Erschließungsvertrags vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 21, unter Rekurs u.a. auf BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.). Die Antragsteller können sich als Eigentümer eines (hier: Wohn-) Grundstücks außerhalb des Plangebiets auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Baugebiet über die östlich ihres Anwesens vorgesehene Erschließungs Straße geht (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31). Abwägungserheblich sind private Belange schon dann, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 14). Da bis zum Satzungsbeschluss (22. März 2016) keine Ermittlungen und hierauf aufbauende Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die konkrete Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Erschließungs Straße durchgeführt worden sind, hat der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S. vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin auf einer unsicheren Tatsachenbasis entschieden. Zwar ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Da es vorliegend aber nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH, B.v. 19.8.2016 a.a.O.; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude geht, kann hier nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (so schon die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017. 558 = juris Rn. 17, 27; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. auch BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, dass im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Ermittlungen die im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags gegebene Antragsbefugnis im Nachhinein nicht mehr in Frage stellen können (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 –9 NE 13.2213 – juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 34), spricht auch das Ergebnis der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 dafür, dass die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu prognostizierende Lärm(zusatz) belastung im abwägungserheblichen Relevanzbereich liegt (s.u.).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der östlich des Anwesens der Antragsteller festgesetzten Erschließungs Straße, über die u.a. der Zu- und Abgangsverkehr für das neue Baugebiet abgewickelt werden soll, an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Straße. Bis zum Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten ermittelt und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Nunmehr vorhandenes – nachträglich erhobenes – und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

a) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

b) Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller und anderer Einwender – auch in Bezug auf die Auswahl verschiedener im Planungsverfahren diskutierter Erschließungsvarianten – stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen das nunmehr als Verfahrensnorm (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36 m.w.N.) ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße auf das Wohngrundstück der Antragsteller hat. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47; vgl. auch die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 25 m.w.N.)

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungsbzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.)

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der östlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden Erschließungs Straße als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat (zu diesem Ergebnis vgl. schon die vorausgegangenen Eilentscheidungen in den Verfahren 15 NE 16.2315 und 15 NE 17.1221). Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Bauplätzen und möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatellbzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend entscheidenden Ausschuss der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungs Straße verkehrsbedingt zu erwartende Lärm(zusatz) belastung in die Abwägung einzustellen war.

c) Es spricht – ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollantrags geklärt werden muss – Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen (Vor-) Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der östlich des Plangebiets verlaufenden Autobahn und der im Norden verlaufenden Bahnlinie vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Trotz entsprechender Einwendungen erfolgte weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert.

d) Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung in Bezug auf die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, inwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat – wie gesehen – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 52 m.w.N.). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53; B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin vermochte nicht darzulegen, dass der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in jedem Falle mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) die erst im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten (insbesondere die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros … vom 26. April 2017) gekannt hätte. Zum einen baut die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 z.T. auf einem weiteren Gutachten vom 10. April 2017 (zu der von der östlich gelegenen Autobahn und einer nördlich gelegenen Bahnlinie ausgehenden Lärmvorbelastung) auf, die mit anonymisierten Daten („xx“) operiert, die für den Senat so nicht nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 N 17.1221 – juris Rn. 27). Zum andern kann auch nach den Ergebnissen des Gutachtens vom 26. April 2017 (vgl. Seiten 9 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt, obwohl sich hiernach eine Verkehrsbelastung – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2003 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.) – unterhalb der Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV ergibt. Denn die Untersuchung zeigt ebenso auf, dass sich im Fall der abwägungserheblichen Berücksichtigung von Vorbelastungen (für das Abwägungsgebot in der Bauleitplanung vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4; OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.) auch aus anderen Verkehrsemissionsquellen (hier: bestehende Verkehrslärmbelastung durch die S …straße sowie durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) Summenpegel ergeben, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [laut der Berechnung der … nimmt der Gesamtverkehrslärm nachts zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“) zu]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerhebliche (Gesamtver-kehrs-) Lärmzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [vgl. Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Auch wenn die Antragsgegnerin – wie die Planbegründung zeigt – Erschließungsvarianten in die Abwägung eingestellt und damit Belastungswirkungen durch die verkehrsmäßige Erschließung nicht völlig außer Acht gelassen hat und auch wenn das Anwesen der Antragsteller am bisherigen Ortsrand situiert, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es an einer substanziierten, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4): Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die sichere Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamt - Belastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 31 ff.).

Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32). Dem Senat ist es verwehrt, im Normenkontrollverfahren zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune im ergänzenden Verfahren bei Zugrundelegung (korrekt ermittelter und nachvollziehbar aufgearbeiteter) Daten zur Lärmzusatzbelastung durch die Nutzung der Erschließungs Straße voraussichtlich treffen wird. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. Der Senat muss es daher der erst am Ende des (hier: ergänzenden) Verfahrens der Bauleitplanung vorgesehenen Schlussabwägung überlassen, das Abwägungsergebnis u.a. in Auswertung der bis dahin vorliegenden Unterlagen (Einwendungen, Stellungnahmen, gutachterliche Äußerungen etc.) zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 42, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

e) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016. Schon mit dem am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Planungsverfahren geltend gemacht, dass ein Immissionsgutachten fehle, und zudem alternative Straßenführungsmöglichkeiten im Plangebiet vorgebracht. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wurde in diesem Schriftsatz damit begründet, dass die neben ihrem Grundstück vorbeiführende Erschließungs Straße erhebliche immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf ihr Grundstück haben werde. Damit ist jedenfalls in der Sache neben der Lage der Erschließungs Straße auch die hiervon ausgehende Lärmbelastung durch den zu erwartenden Straßenverkehr hinreichend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden.

3. Die nach vorstehenden Ausführungen anzunehmenden beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gem. § 2 Abs. 3 BauGB führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Erschließungskonzept, das zu einem wesentlichen Teil über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden (künftigen) Straße abgewickelt werden soll. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 36 f.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.