Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - 4 N 12.2074

bei uns veröffentlicht am03.11.2014

Tenor

I.

§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Streitparteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Streitpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt Rastanlagen an Autobahnen des Bundes und wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011 für die öffentliche Entwässerungsanlage (Entwässerungssatzung - EWS).

Mit Schriftsätzen vom 13. September 2012 griff die Antragstellerin mehrere Satzungen der Antragsgegnerin im Wege der Normenkontrolle an. Die Verfahren bezüglich der Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS und zu einer Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS sowie bezüglich einer Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (Kläranlage) und der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (Kanal) sowie von Änderungssatzungen hierzu sind beim 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes anhängig (Az. 20 N 12.2098, 20 N 13.1718, 20 N 13.2279, 20 N 13.2278, 20 N 12.2099 und 20 N 12.2100). Die dortigen Akten wurden beigezogen, die Antragstellerin hat darin Akteneinsicht genommen.

Die streitgegenständliche Entwässerungssatzung vom 21. Oktober 2011 wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20. Oktober 2011 beschlossen, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 21. Oktober 2011 ausgefertigt und am 24. Oktober 2011 durch Niederlegung in der Verwaltung der Antragsgegnerin und Hinweis hierauf auf den Amtstafeln der Gemeinde vom 24. Oktober 2011 bis 25. November 2011 bekanntgemacht. Die Satzung beschreibt den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin, trifft Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht sowie zum Anschluss- und Benutzungszwang, legt Anforderungen an Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen sowie deren Überwachung fest, regelt Einleitungsverbote und Einleitungsbedingungen und enthält Vorschriften zu Abwasseruntersuchungen, zur Haftung, zur Grundstücksbenutzung und zu Ordnungswidrigkeiten. Die Satzung trat gemäß ihrem § 22 Abs. 1 am 27. Oktober 2011 in Kraft, gemäß § 22 Abs. 2 EWS trat gleichzeitig die EWS vom 5. August 2011 außer Kraft.

§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EWS haben folgenden Wortlaut:

„Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit, untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen.“

§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EWS haben folgenden Wortlaut:

„Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden.“

§ 17 Abs. 3 EWS hat folgenden Wortlaut:

„Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.“

Im Antragsschriftsatz vom 13. September 2012 beantragt die Antragstellerin,

festzustellen, dass die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin (Entwässerungssatzung - EWS) vom 21. Oktober 2011 nichtig ist.

In mehreren Schreiben (v. 25.10.2012, 13.2.2013 und 20.2.2014) bemängelte die Antragstellerin, dass die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin unvollständig seien. Den vorgelegten Ordnern lasse sich der Verlauf des Normgebungsverfahrens im Hinblick auf die angegriffenen Satzungen nicht entnehmen. Es fehlten etwa die Korrespondenz der Antragsgegnerin mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem beauftragten Satzungsbüro M., mit dem tiefbautechnischen Büro K., mit der Firma R. Kommunalberatung und mit den Rechtsanwälten der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin bemängelte weiter, dass auch die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 5. August 2011 nicht vorgelegt worden sei. Gleiches gelte für die Entwässerungssatzungen der Antragsgegnerin und ihrer Rechtsvorgänger, die in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 5. August 2011 in Kraft gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2013 begründete die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag. Bezüglich der angegriffenen EWS führte sie zunächst nur aus, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS vorsehe, dass die Antragsgegnerin eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen könne. Die Antragstellerin sei Eigentümerin mehrerer Flurstücke. Der Grundstückseigentümer sei danach unabhängig vom Anlass oder dem Ergebnis der Untersuchung verpflichtet, die Kosten für von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwasseruntersuchungen zu tragen. Es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, einem Grundstückseigentümer die Kosten für anlassunabhängige Abwasseruntersuchungen aufzuerlegen. Art. 5 KAG ermächtige die Antragsgegnerin, Beiträge zu erheben. Art. 8 KAG ermögliche es ihr, Gebühren zu erheben. Art. 9 KAG sehe einen Kostenerstattungsanspruch für die Errichtung von Grundstücksanschlüssen vor. Eine Kostenerstattung für nicht anlassbezogene Abwassermessungen durch die Antragsgegnerin werde hiervon nicht erfasst. Die Antragsgegnerin führe Abwassermessungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS allein im Interesse der Allgemeinheit durch. Kosten, die beim Betrieb der Entwässerungseinrichtung im Interesse der Allgemeinheit entstünden, seien aber über Gebühren auf alle Anschlussnehmer umzulegen. Eine Inanspruchnahme eines einzelnen Grundstückseigentümers mittels eines Kostenerstattungsanspruchs sei nicht zulässig. Mangels gesetzlicher Grundlage sei § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS daher nichtig.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2013 erwiderte die Antragsgegnerin und verwies hinsichtlich der Sachverhaltsschilderung zunächst auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg (Az. W 2 K 11.1038 v. 9.5.2012, Bl. 62 d. VGH-Akte). Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, nachdem sich die Antragstellerin nicht darauf berufen könne, durch die Regelungen der EWS beschwert zu sein, so dass es bereits an einer Antragsbefugnis fehle. Dies folge daraus, dass eine beitragsrechtliche Inanspruchnahme der Antragstellerin auf Grundlage der gegenständlichen EWS nicht vorgesehen sei. Vielmehr folge die Verpflichtung der Antragstellerin zur Beteiligung an den Investitionskosten für die geplante Verbesserungsmaßnahme aus der im Jahr 1970/1973 zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin getroffenen Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS, welche Gegenstand eines derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängigen Verfahrens (Az. W 2 K 12.864) sei. Der Normenkontrollantrag sei jedoch auch unbegründet, da Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der EWS nicht vorlägen. Die Antragstellerin verkenne, dass der Satzungstext in § 17 Abs. 2 Satz 1 der EWS dem mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012 (Az. 1 B 1-1405.12-5, AllMBl. 3/2012, 182 ff.) veröffentlichten Text der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern entspreche. Zudem habe das VG Augsburg mit Urteil vom 3. März 1993 (Au 5 K 90.1903 - GK 254/1994) die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS der Mustersatzung für zulässig erachtet. Der Normenkontrollantrag sei daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 beteiligte sich die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren, äußerte sich jedoch nicht zur Sache.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 betonte die Antragstellerin, dass sie bezüglich der von der Antragsgegnerin benannten Sondervereinbarung nicht Rechtsnachfolgerin des an der Vereinbarung aus dem Jahr 1970 beteiligten Autobahnbauamtes bzw. der Autobahndirektion sei. Mit einer Vereinbarung aus dem Jahr 1970 und einer Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 1973 möge ein vertragliches Benutzungsverhältnis zur Entwässerung der Rastanlagenflächen begründet worden sein. Dieses ursprünglich durch Vertrag begründete Benutzungsverhältnis sei aber später durch eine Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereichs der jeweiligen EWS der Antragsgegnerin zu einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis beruhend auf einem Anschluss- und Benutzungsrecht nach der jeweiligen EWS geworden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 vertiefte die Antragstellerin ihren Vortrag zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS.

Darüber hinaus sei auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS nichtig. Die Bestimmung, wonach ein Grundstückseigentümer verpflichtet sei, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf den Bauzustand untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen, sei unverhältnismäßig. Mit dieser Bestimmung gehe die Antragsgegnerin deutlich über das hinaus, was die Bayerische Staatsregierung in der Mustersatzung für eine gemeindliche Entwässerungssatzung vom 6. März 2012 vorsehe. Die Antragsgegnerin ordne demgegenüber doppelt so häufig eine vorsorgliche Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage an. Die Mustersatzung sehe nämlich eine Untersuchung auf Mängelfreiheit lediglich in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme vor. Da es sich bei § 12 Abs. 1 EWS um eine belastende Regelung handle, sei diese nur zulässig, wenn sie erforderlich sei. Hieran fehle es. Grundstücksentwässerungsanlagen seien regelmäßig so konstruiert, dass sie eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten aufwiesen. Es sei nicht erforderlich, bereits nach zehn Jahren zu überprüfen, ob die Anlagen noch in einem ausreichenden baulichen Zustand seien.

Auch die Regelung in § 17 Abs. 3 EWS sei nichtig. Diese Vorschrift verstoße gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 106 Abs. 3 BV. Das Grundrecht schütze nicht nur Wohnungen im engeren Sinne, sondern gewährleiste weitergehend die Unverletzlichkeit von privaten Grundstücken insgesamt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in einem Popularklageverfahren die Anforderungen an ein gemeindliches Betretungsrecht zur Überprüfung von Trinkwasserversorgungsanlagen konkretisiert und Art. 24 Abs. 3 GO einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung unterzogen (VerfGH, U. v. 10.10.2007 - Vf. 15-VII-06 - juris Rn. 16). Demzufolge dürfe eine Gemeinde ein Be-tretungsrecht nur vorsehen, wenn es der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung diene. Nach § 17 Abs. 3 EWS könnten Beauftragte der Gemeinde die angeschlossenen Grundstücke jedoch jederzeit betreten. § 17 Abs. 3 EWS weiche auch von § 20 Abs. 1 Satz 1 der bereits genannten Mustersatzung ab, die im Jahr 2012 mit Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und den Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 GO angepasst worden sei. § 17 Abs. 3 EWS berücksichtige diese von der Bayerischen Staatsregierung als verfassungsrechtlich geboten angesehenen Beschränkungen des Betretungsrechts nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die hierzu erstellte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Der Antrag, die am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin (Entwässerungssatzung - EWS) vom 21. Oktober 2011 für unwirksam zu erklären, hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Für die im Tenor genannten Teile der EWS fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Hinsichtlich der Antragsbefugnis kann der Senat offen lassen, ob die Antragstellerin als tatsächlich an die Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin angeschlossenes Unternehmen unmittelbar dem Regelungsregime der EWS unterliegt oder gemäß § 7 Abs. 2 der EWS aufgrund einer früher abgeschlossenen Sondervereinbarung in entsprechender Weise den Bestimmungen dieser Satzung unterliegt. Sie ist in jedem Fall von den Regelungen der Satzung betroffen. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

2. Formelle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung wurde ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen mit einstimmigem Gemeinderatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 beschlossen. Sie wurde vom ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO durch Niederlegung und Bekanntmachung der Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Der Senat hat davon abgesehen, die von der Antragstellerin benannten weiteren Unterlagen zur Entstehungsgeschichte der Satzung anzufordern, weil für derartige Unterlagen (etwa Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit beratenden Dritten) keine Entscheidungserheblichkeit vorgetragen oder ersichtlich ist. Irgendwelche Motive der Antragsgegnerin oder die Rechtsmeinungen Dritter sind für das Normenkontrollverfahren unerheblich, weil es nur auf das vom Gemeinderat letztlich beschlossene Normsetzungsergebnis ankommt. Das Normenkontrollverfahren dient nur zur Überprüfung des Inhalts der angegriffenen Norm, nicht aber zu einer Aufklärung des vorangegangenen gemeindeinternen Willensbildungsprozesses.

3. In materieller Hinsicht sind einige der in der Satzung enthaltenen Grundrechtseingriffe nicht von einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm gedeckt. Im Einzelnen:

a) Das Betretungsrecht, das in § 17 Abs. 3 EWS geregelt ist, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.1999 - 23 B 98.3295 - juris Rn. 22). Eine solche gesetzliche Ermächtigung findet sich in Art. 24 Abs. 3 GO (der nach der Vorgabe des VerfGH verfassungskonform auszulegen ist, vgl. VerfGH vom 10.10.2007 - Vf. 15-VII-06 - juris Rn. 17). Die streitgegenständliche EWS hält sich jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht an die dort normierte Vorgabe, sondern geht darüber hinaus. Abweichend von der gesetzlichen Ermächtigung regelt sie Betretungsrechte auch für Bedienstete anderer (staatlicher) Behörden; zudem fehlen die im Gesetz enthaltenen weiteren Beschränkungen, wonach das Betreten nur zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang zulässig ist. § 17 Abs. 3 EWS ist daher für unwirksam zu erklären.

b) Für die in § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS angeordnete Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer für von der Gemeinde (auch ohne Anlass und periodisch) durchgeführte Abwasseruntersuchungen fehlt es an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Satzungsbestimmungen, die in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreifen, lassen sich nicht auf die allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde (Art. 23 Satz 1 GO) stützen, sondern bedürfen einer speziellen Ermächtigungsgrundlage in einem förmlichen Gesetz (BayVGH, U. v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - juris mit Hinweis auf BVerfG vom 9.5.1972 BVerfGE 33, 125/159; VerfGH vom 17.12.1969 VerfGH 22, 138/143; BVerwG vom 3.7.1958 BVerwGE 6, 247/250 ff.; BayVGH vom 22.1.1992 VGH n. F. 45, 65/68 f. = BayVBl. 1992, 337 m. w. N.). Darunter fällt auch die Überbürdung finanzieller Lasten (vgl. VGH BW, U. v. 16.8.2002 -8 S 455/02 - juris Rn. 19), die als wirtschaftliche Belastung in das Vermögen des Anschlussnehmers eingreift und damit zumindest dessen allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV). Dementsprechend findet sich in Art. 24 GO für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinden eine Aufzählung von Verpflichtungen, die der kommunale Satzungsgeber den Einrichtungsbenutzern auferlegen darf. Keine dieser Ermächtigungsnormen deckt jedoch die angegriffene Bestimmung.

Bei den verlangten Kosten für von der Gemeinde durchgeführte Abwasseruntersuchungen handelt es sich weder um Beiträge gemäß Art. 5 KAG noch um Benutzungsgebühren gemäß Art. 8 KAG. Art. 9 Abs. 1 KAG erlaubt den Gemeinden nur, die Kosten für den Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitsätzen vom Grundstückseigentümer erstattet zu verlangen. Eine Regelung für Kosten, die aufgrund von Abwasseruntersuchungen entstehen, findet sich darin nicht.

Auch auf Art. 20 des Kostengesetzes (KG) kann sich die angegriffene Satzungsregelung nicht stützen. Art. 20 Abs. 1 KG sieht vor, dass die Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben können, die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln. Unabhängig von der Frage, ob man die EWS überhaupt als „Kostensatzung“ ansehen könnte, fehlt es jedoch schon an einem Kostenschuldner für eine Amtshandlung im Sinne des KAG. Gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG ist nämlich zur Zahlung der Kosten für Amtshandlungen verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Für eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS „jederzeit periodisch“ vorgenommene Abwasseruntersuchung durch die Gemeinde bedarf es aber nach dem Willen des Satzungsgebers keiner speziellen Veranlassung durch den angeschlossenen Grundstückseigentümer. Die Untersuchung wird auch nicht in dessen Interesse durchgeführt, sondern im Interesse der Gemeinde als Träger der öffentlichen Entwässerungsanlage, die mit den Untersuchungen das Ziel verfolgt, ihre Anlage und ihre Beschäftigten zu schützen sowie ihre eigenen wasserrechtlichen Verpflichtungen einhalten zu können. 30 Auch auf die allgemeine Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO lässt sich die Satzungsvorschrift nicht stützen, weil es beim Kostenersatz für eine von der Gemeinde vorgenommene Handlung nicht um die Regelung der „Benutzung“ der Entwässerungsanlage geht. Selbst bei weiter Auslegung des Begriffes „Benutzung“ können Benutzungsentgelte oder sonstige Kosten nicht auf Art. 24 GO gestützt werden (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Art. 24 GO, Rn. 6). Die Befugnis zur Festlegung der Benutzungsbedingungen erstreckt sich nicht auf die Regelung der Kostenfrage, für welche die speziellen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes gelten (vgl. OVG NRW, U. v. 10.2.2011 - 15 A 405/10 - juris; OVG NRW, U. v. 14.3.1997 22 A 1438/96 - juris; VG Magdeburg, U. v. 13.12.2007 - 9 A 161/07 - juris; a. A. Hess.VGH, B. v. 23.6.1986 - 5 TH 29/85 - juris Rn. 3 für eine satzungsrechtliche Gebührenregelung betreffend gewerbliche Abwässer; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.5.1990 -12 A 82/89 - NVwZ-RR 1991, 38 für Benutzungsgebühren betreffend gewerbliche Abwässer; VG Augsburg, B. v. 3.3.1993 - Au 6 K 90.A.1093 - GK 1994/254 jedoch ohne Hinweis, auf welche gesetzliche Ermächtigung sich die fragliche Satzungsbestimmung stützen soll). Bei der eigenen anlasslosen und periodischen Untersuchung der eingeleiteten Abwässer kommt die Gemeinde im öffentlichen Interesse ihren eigenen Betreiberpflichten (nämlich der Anlagenüberwachung, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS) nach, deren finanzielle Folgen sich nicht auf einzelne Anschlussnehmer überwälzen lassen.

Die Unwirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS erfasst auch den darauf folgenden Satz 2 dieser Vorschrift, weil dieser Satz ohne den Satz 1 keinen Sinn mehr macht und mit Satz 1 untrennbar zusammenhängt.

c) Die Antragstellerin hält weiter § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS für nichtig, weil darin ein Untersuchungsintervall von zehn Jahren geregelt ist, während § 12 Abs. 1 der 2012 neu bekannt gemachten Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 6.3.2012 - AllMBl. S. 182 ff., abgedruckt bei Thimet, Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Band 3 Teil VI, EWS/FES) nunmehr ein Prüfungsintervall von 20 Jahren vorsieht. Die Bayerische Staatsregierung habe mit der neuen Mustersatzung eine abgewogene Regelung getroffen, die einen Ausgleich schaffe zwischen vorsorglicher Gefahrerkundung und dem Recht des Grundstückseigentümers, nicht ohne einen konkreten Anlass in Anspruch genommen zu werden. Für eine Überprüfung von Entwässerungsanlagen in einem Abstand von lediglich zehn Jahren bestehe keine Notwendigkeit.

Der Auffassung, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS aus den vorgenannten Gründen unwirksam sei, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Die Antragstellerin verkennt, dass die Antragsgegnerin kraft der ihr zukommenden Satzungshoheit ein weites Regelungsermessen hat, dessen Ausübung insbesondere nicht auf die bloße Übernahme von Regelungen einer Mustersatzung beschränkt ist. Die Mustersatzung ist kein verbindliches Recht, die Übernahme dieser Vorschriften oder einzelner Teile daraus steht den Gemeinden frei. Aus einer bloßen Abweichung zur Mustersatzung kann daher nicht ohne weiteres der Schluss auf die Nichtigkeit der entsprechenden gemeindlichen Vorschriften gestützt werden.

Dies gilt ebenso für eine Abweichung von DIN Vorschriften, hier insbesondere DIN 1986-30, auf deren Regelungsgehalt sich das Staatsministerium des Innern bei der Erläuterung seiner Mustersatzung aus dem Jahr 2012 gestützt hat (vgl. IMBek vom 6.3.2012 - IB1-1405.12-5 - AllMBl. S. 182 ff., Nr. 13 zu § 12, auch abgedruckt bei Thimet, a. a. O.; Apfelbeck, KommP BY 1/2012 S. 23 f. Nr. 1.2.3.2: keine Bindung der Gemeinde an eine in der genannten DIN-Vorschrift einst enthaltenen Prüfungsverpflichtung, die später geändert wurde). DIN-Vorschriften sind ebenfalls keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich das Ergebnis einer in privater Hand befindlichen technischen Normung, die mangels demokratischer Legitimation und in der Regel auch fehlender freier Zugänglichkeit der Normungsergebnisse keine Verbindlichkeit beanspruchen können. Sie stellen keine Rechtsnormen dar, das Deutsche Institut für Normung hat keine Rechtsetzungsbefugnisse (BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 B 175/96 - DÖV 1997, 303). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Inhalte der DIN 1986-30 immer die sachverständige Konkretisierung desjenigen darstellen, was bei der Herstellung von Kanälen und Grundstücksanschlüssen anerkanntermaßen als regelgerecht gilt (woran Zweifel bestehen, weil einzelne Vorgaben dieser DIN, etwa starre Prüfpflichten bis 31.12.2015, auch wieder zurückgezogen wurden; vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996, a. a. O.: DIN-Norm ist anerkannte Regel der Technik nicht schon kraft ihrer Existenz, sie hat keinen Ausschließlichkeitsanspruch; siehe aber OVG Lüneburg, U. v. 10.1.2012 - 9 KN 162/10 - NVwZ-RR 2012, 286/289). Jedenfalls sieht der Senat nachvollziehbare Gründe, von den Annahmen in der DIN abzuweichen. Kernpunkt der EWS der Antragsgegnerin ist die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die öffentliche Entwässerungsanlage. Dabei kann die Antragsgegnerin auch Satzungsvorschriften erlassen, die sicherstellen, dass die angeschlossenen Grundstückseigentümer ihr gesamtes Abwasser (d. h. also ohne Versickerungsverluste, vgl. Apfelbeck, KommP BY 5/2012, S. 171; OVG Lüneburg, U. v. 10.1.2012 - 9 KN 162/10 - NVwZ-RR 2012, 286/287) der Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin zuführen und dass möglichst wenig Fremdwasser in die Anlage eindringt (vgl. Pannier, KommJur 2012, 291). Bei der Frage, inwieweit und mit welchem Grad an Gewissheit die Beklagte als Normgeberin die Sicherstellung dieser Abwasserüberlassungspflicht durchsetzen will, steht ihr ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. Eine Gemeinde kann hierbei beispielsweise auch berücksichtigen, in welchem Umfang etwa schon ältere, bislang möglicherweise noch gar nicht überprüfte Grundstücksentwässerungsanlagen in ihre Entwässerungsanlage einleiten. Auf diesen örtlichen Umstand hat der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Antragstellerin übersieht auch, dass die EWS der Antragsgegnerin anders als die bei Satzungserlass noch nicht bekannte Mustersatzung 2012 weniger weit gehende Regelungen etwa für die erstmalige Prüfung neu angeschlossener Grundstücksentwässerungsanlagen enthält (vgl. hierzu Apfelbeck, KommP BY 1/2012 S. 23 f. Nr. 1.2.2.2: Prüfung durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer) und Übergangsvorschriften (zum Wechselspiel zwischen Prüfungsintervall und Übergangsvorschrift vgl. Apfelbeck, a. a. O., Nr. 1.2.3.2) nicht vorsieht. Diese Unterschiede rechtfertigen es ohne Weiteres, von dem in der aktuellen Mustersatzung enthaltenen Prüfungsintervall nach unten abzuweichen und den bisher über Jahrzehnte hinweg allgemein anerkannten (vgl. IMBek vom 25.7.1990 Nr. II E 8 - 4414.30 - San/003/90, AllMBl. Nr. 17/1990, S. 633) Prüfungsturnus beizubehalten (so im Ergebnis auch Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Band 1 Teil II Frage 11 Nr. 9.6). Dass im Gebiet der Antragsgegnerin für eine Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Abstand von zehn Jahren keine Notwendigkeit (mehr) bestünde, hat die Antragstellerin demgegenüber nicht substantiiert dargetan. Anhaltspunkte dafür, dass Grundstückseigentümer durch eine derartige Überprüfungspflicht unzumutbar beeinträchtigt werden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Regelung ist auch geeignet und erforderlich, das von der Gemeinde gewünschte Regelungsergebnis (Sicherstellung des Anschluss- und Benutzungszwanges) zu erreichen.

d) Weitere materielle Rechtsverstöße sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat sieht keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste weitere Fehlersuche einzutreten (OVG Saarl, U. v. 17.12.2009 - 2 C 432/09 - juris Rn. 36 und 85; Hess VGH, B. v. 31.1.2013 - 5 C 1850/10.N - juris Rn. 28 mit Hinweis auf BVerwG, B. v. 4.10.2006 - 4 BN 26/06 - NVwZ 2007, 233).

4. Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit einzelner Satzungsnormen (§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 EWS) hat nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge, wie es die Antragstellerin angesichts ihres weit gefassten Antrags offenbar erstrebt. Wesentlicher Inhalt der Satzung sind die Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. -zwang sowie die Regelungen über die erlaubterweise einzuleitenden Stoffe. § 17 EWS regelt mit Blick auf die übrigen Satzungsvorschriften lediglich einen Randbereich des Betriebs der Einrichtung, wobei § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 3 EWS wirksam bleiben. Weil zudem § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS der Gemeinde das jederzeitige Recht zur Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen und zur Entnahme und Messungen von Abwasserproben gibt, ist die Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Satzung aufgrund des Wegfalls von § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 17 Abs. 3 EWS fernliegend. Die vom Senat für unwirksam erklärten Vorschriften sind im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung von nur untergeordneter Bedeutung. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die EWS auch ohne diese jetzt beanstandeten Normen erlassen hätte, denn die Restregelung bleibt ohne den unwirksamen Teil sinnvoll (zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93).

5. Da lediglich einzelne Bestimmungen der angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin mit höherrangigem Recht nicht im Einklang stehen, war dem uneingeschränkten Normenkontrollantrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise stattzugeben. Angesichts des nur untergeordneten Erfolges der Antragstellerin hält der Senat eine Belastung der Antragsgegnerin mit den Verfahrenskosten in Höhe von einem Zehntel für angemessen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

6. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - 4 N 12.2074

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - 4 N 12.2074

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - 4 N 12.2074 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 106


(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen


(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - 4 N 12.2074 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - 4 N 12.2074 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Dez. 2009 - 2 C 432/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revis
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - 4 N 12.2074.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 4 CE 15.273

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 6 K 15.883 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: Zulässigkeit der Klage; Klage nur gegen Kostenentsch

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Jan. 2015 - W 2 E 14.1302

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Beteiligte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 4 CE 15/273

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,

1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.

(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der in § 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2009/2010“ vom 18. Mai 2009 (Amtsbl. S. 814) – im Folgenden: ZZVO 2009 – enthaltenen Festsetzungen der Zulassungszahlen im Studiengang Medizin auf 259 und im Studiengang Zahnmedizin auf 24.

Die Antragsteller erwarben im Jahr 2009 ihre Hochschulzugangsberechtigungen, wobei sie Durchschnittsnoten von 2,4 (Antragstellerin zu 1.), 2,2 (Antragsteller zu 2.), 2,7 (Antragsteller zu 3.), 2,7 (Antragsteller zu 4.), 1,7 (Antragstellerin zu 5.), sowie 2,5 (Antragstellerin zu 6.) erzielten, und suchten bei der ZVS um Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise zum Studium der Zahnmedizin (Antragstellerinnen zu 5. und 6) nach. Die Zulassungsanträge blieben außer im Falle der Antragstellerin zu 5., die nunmehr an der Universität Mainz im ersten Fachsemester Zahnmedizin studiert, erfolglos. Derzeit betreiben die Antragsteller zu 1. bis 4. und die Antragstellerin zu 6. beim Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Ziel ihrer vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise Zahnmedizin (Antragstellerin zu 6.) zum Wintersemester 2008/2009 als erstem Fachsemester an der Beigeladenen. Die ihnen gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheide der ZVS im ZVS – sowie im Auswahlverfahren der Hochschulen haben sie nicht angefochten.

Am 13.8.2009 sind die Normenkontrollanträge der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts habe die Ausbildungskapazität der Beigeladenen im Studiengang Humanmedizin bei 336 Studienplätzen gelegen; darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 5.3.1985 – 1 F 564/84 – u.a.) noch weitere 124 vorklinische Studienplätze ermittelt. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei der Beigeladenen auch im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin mehr als 300 Studierende ausgebildet werden könnten, ohne dass räumliche oder sachliche Engpässe bestünden. Für das Wintersemester 2008/2009 sei die Kapazität im ersten Fachsemester auf 234 Studienplätze festgesetzt worden; das Verwaltungsgericht habe 236 Studienplätze errechnet; tatsächlich immatrikuliert seien 246 Studierende gewesen. Im Beschwerdeverfahren habe sich die Beigeladene verpflichtet, weitere 6 Studienbewerber zuzulassen. Hiervon ausgehend könne die tatsächliche Ausbildungskapazität zum Wintersemester 2008/2009 mit mindestens 250 Studienplätzen angenommen werden. Bis einschließlich Wintersemester 2008/2009 habe im Saarland die Lehrverpflichtungsverordnung vom 10.2.1994 gegolten, nach der die Regellehrverpflichtung der Professoren 8 SWS betragen habe. Seit dem 1.2.2009 gelte die erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwendende Lehrverpflichtungsverordnung vom 19.12.2008, die die Lehrverpflichtung für Professoren im Beamtenverhältnis auf 9 SWS festlege. Damit habe der saarländische Verordnungsgeber lediglich nachvollzogen, was in den übrigen Bundesländern zum Teil schon seit längerem gelte. Aufgrund der Anhebung der Lehrverpflichtung für Hochschullehrer habe sich zwangsläufig auch im Studiengang Humanmedizin die Ausbildungskapazität erhöht. In der Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 werde nunmehr eine Zulassungszahl von 259 ausgewiesen. Vorliegend stelle sich die Frage, ob das Saarland hierdurch die gegenüber saarländischen Abiturienten bestehende Pflicht erfüllt habe, eine hinreichend große Zahl von Studienplätzen zur Verfügung zu stellen. In der Zahnmedizin sei die Zahl der Studienplätze sogar abgesenkt worden. Zum rechtlichen Hintergrund sei auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5.9.2007 zu verweisen sowie auf die programmatische Erläuterung der Bundesministerin für Bildung und Forschung. Freilich sei bekannt, dass die Rechtsprechung dem Hochschulpakt 2020 praktisch keine rechtliche Bedeutung beimesse; insbesondere werde permanent die Auffassung vertreten, der Hochschulpakt 2020 begründe weder individuelle Ansprüche auf die Beschaffung oder Beibehaltung von Ausbildungsressourcen noch die Pflicht der Hochschulen, strukturelle Maßnahmen über das kapazitätsrechtliche Abwägungsgebot hinaus zu begründen. Weiterhin von Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang sei die Ziel- und Leistungsvereinbarung II zwischen der Beigeladenen und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners für den Zeitraum von 2008 bis 2010. Darin werde eine Steigerung der Studienanfängerzahl – 10 Prozent über dem Jahressoll zur Erfüllung des Hochschulpaktes 2020 - vereinbart, für die ein Fonds von 500.000,-- Euro zur Verfügung gestellt werde. Im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 würden die Mittel für Lehraufträge in den Jahren 2007 und 2008 um jeweils 100.000,-- Euro und in den Jahren 2009 und 2010 um weitere 300.000,-- Euro angehoben. Damit werde ohne Beschränkungen auf irgendwelche Studiengänge im Hinblick auf die Kumulierung von G8- und G9-Abiturjahrgängen eine beträchtliche Steigerung der Ausbildungskapazität angestrebt. Von daher könne es nicht sein, dass im Studiengang Humanmedizin die Steigerung der Ausbildungskapazität ausschließlich auf die Erhöhung der Lehrverpflichtung zurückzuführen sei. Nach einem Schreiben des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur vom 27.5.2009 hätten sich im Jahr 2009 insgesamt 6054 Abiturienten, davon 3150 nach 9 und 2904 nach 8 Gymnasialjahren zum Abitur angemeldet. Ausweislich einer Pressemeldung dieses Ministeriums habe dieser doppelte Abiturjahrgang die gleichen Chancen auf dem Ausbildungsmarkt. Die Hochschulen des Saarlandes nähmen hiernach in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mindestens 560 zusätzliche Studienanfänger auf. Es werde postuliert, dass damit vergleichbare Einstiegsbedingungen ins Studium wie bei einem einfachen Abiturientenjahrgang geschaffen würden. Die meisten Studienplätze würden an der Hochschule für Technik und Wirtschaft – HTW – geschaffen. Auch die Hochschulen für bildende Kunst und für Musik böten jeweils zusätzliche Studienplätze an. In einer weiteren Pressemitteilung sei die Rede von einer Chancengarantie 2009. Nicht nachvollziehbar sei allerdings ein Zeitungsartikel, in dem der Präsident der Beigeladenen zwar darauf verweise, dass diese nicht zuletzt wegen des aktuellen Doppeljahrganges 11 neue Studiengänge anbiete, in dieser Zahl jedoch 9 neue Master-Studiengänge enthalten seien, die in der durch die erhöhte Nachfrage des Abiturientendoppeljahrganges bestimmten Situation keine Hilfe seien. Doppelte Abiturientenjahrgänge seien in den kommenden Jahren auch in den anderen Bundesländern zu erwarten. Für sie (die Antragsteller), die als Saarländer vor allen Dingen an der Beigeladenen Human- beziehungsweise Zahnmedizin studieren wollten, bedeute das, dass sich ihre Chancen auf Erhalt eines Studienplatzes an der Beigeladenen halbiert hätten. Im ZVS-Vergabeverfahren könnten die Studienbewerber bei den einzelnen Quoten jeweils Hochschulen angeben, bei denen sie vorrangig studieren wollten. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass über Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur das Recht auf Zulassung zum Studium verfassungsrechtlich geschützt sei, sondern auch die freie Ortswahl. Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Verf SL stehe außer Frage, dass ein saarländischer Studienbewerber einen Anspruch darauf habe, vorrangig an der Beigeladenen zu studieren. Es sei Aufgabe des Antragsgegners, dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Anspruch soweit wie möglich realisiert werden könne. Wenn die Wissenschaftsverwaltung meine, sie müsse in einem Jahr zwei Jahrgänge im achtjährigen und im neunjährigen Gymnasium gemeinsam zur Hochschulreife bringen, müsse sie sich darum kümmern, dass alle Abiturienten eine realistische Chance auf Zulassung zum Studium ihrer Wahl am Studienort ihrer Wahl hätten. Hierbei gehe es um eine Verpflichtung des Saarlandes; die Rechtsprechung zum Hochschulpakt 2020 sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Es gehe darum, dass von Verfassungs wegen Studienplätze nicht nur in bestimmten Fächern, sondern in allen Fächern garantiert seien, was die Frage nach der sachgerechten Verteilung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel aufwerfe. Es gehe nicht an, dass Chancen auf Realisierung des Studienortwunsches halbiert würden, nur weil plötzlich aufgrund einer politischen Entscheidung zeitgleich ein G8- und ein G9-Abiturientenjahrgang die Schulausbildung abschlössen. Wenn man einmal davon ausgehe, dass die zutreffend ermittelte Zulassungszahl für das Wintersemester 2008/2009 bei 250 Studienplätzen gelegen habe, und weiter mit dem Oberverwaltungsgericht Koblenz annehme, dass bei unzureichender Normierung der Kapazitätsberechnungsunterlagen ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent vorzunehmen sei, sei davon auszugehen, dass im Studiengang Humanmedizin eine Ausbildungskapazität von 300 Studienplätzen zur Verfügung zu stellen sei, um einen kleinen, aber gewichtigen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die G8- und die G9-Abiturjahrgänge gleichzeitig aus der Schule entlassen würden. Im Studiengang Zahnmedizin stelle sich die Situation noch dramatischer dar. Dort sei die für das Wintersemester 2008/2009 auf 29 Studienplätze festgesetzte Zulassungszahl, zu der noch ein verwaltungsgerichtlich ermittelter Studienplatz hinzuzurechnen sei, im Wintersemester 2009/2010 um 6 Studienplätze auf 24 abgesenkt worden. Dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch die freie Wahl des Studienortes schütze, sei in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes prinzipiell anerkannt. Die bei der Vergabe von Studienplätzen vorzunehmende bundesweite Betrachtung dürfe ebenfalls nicht dazu führen, dass das Recht auf Wahl der Ausbildungsstätte in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werde. Vorliegend gehe es nicht darum, durch Bereitstellung von Geldmitteln irgendwelche Zulassungschancen zu verbessern, sondern um die Wahrung der Chancengleichheit im Bildungsrecht und die Vermeidung von Nachteilen für diejenigen Abiturienten, die zeitgleich nach Abschluss einer achtjährigen sowie einer neunjährigen Gymnasialausbildung „ins Leben entlassen“ würden. Zwar habe das Saarland das Problem des Doppeljahrgangs erkannt und zusätzliche Geldmittel für alle möglichen Studienplätze, vor allem an den Fachhochschulen, zur Verfügung gestellt. Insbesondere der Studiengang Humanmedizin erhalte hingegen keine zusätzlichen Geldmittel. Es stelle sich die Frage, ob sich die Wissenschaftsverwaltung darauf habe beschränken dürfen, zur Bewältigung des Abiturienten-Doppeljahrganges nur „billige“ Studienplätze in Bachelor-Studiengängen zu schaffen, oder gehalten gewesen wäre, auch zusätzliche Geldmittel in den sogenannten „harten“ NC-Fächern zu investieren. Naturgemäß sei ein Medizinstudienplatz wesentlich teurer als ein Bachelor-Studienplatz im Fach Betriebswirtschaftslehre an der HTW. Allerdings könne es nicht angehen, dass man den G8- und G9-Abiturjahrgängen ansinne, auf ein von ihnen angestrebtes Medizinstudium zu verzichten und sich stattdessen um einen neu geschaffenen Studienplatz in einem Bachelor-Studiengang zu bewerben. Für einen saarländischen Abiturienten gebe es viele Gründe, sein Studium an der Beigeladenen aufzunehmen. Nicht zuletzt der finanzielle Aspekt könne eine ganz wesentliche Rolle spielen, da ein Auswärtsstudium in der Regel wesentlich teurer sei. Insoweit sei nicht nur Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Chancengleichheit verletzt, die auch gleiche Bildungschancen umfasse. Für saarländische Bewerber des doppelten Abiturientenjahrganges bedeute die beschriebene Situation, dass sich abgesehen allenfalls von einer geringfügigen Verbesserung der Landesquote im ZVS-Verfahren die Chancen auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an der Beigeladenen praktisch halbierten. Das sei mit den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ebenso wenig zu vereinbaren wie mit Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL. Ausgehend von Art. 142 GG stelle sich die Frage, welche Bedeutung über die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG hinaus dem sich aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL ergebenden Grundrecht zukomme. In der Literatur werde es als echte subjektive Gewährleistung angesehen, das heißt, es begründe einen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den Hochschulen und habe nicht nur teilhaberechtlichen Charakter. Freilich werde insoweit ein Vorbehalt der Finanzierbarkeit angenommen und ein Vergleich zum „Vorbehalt des Möglichen“ gezogen. Es liege auf der Hand, dass die Einrichtung von Studienplätzen mit Kosten verbunden sei. Vorliegend seien jedoch zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt worden, mit denen neue Studienplätze geschaffen werden konnten. Hier gehe es darum, wie diese Mittel von der Wissenschaftsverwaltung eingesetzt worden seien, also um die Kontrolle einer Verwaltungs- und nicht einer Parlamentsentscheidung. Wollte man die Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, in allen möglichen, nur nicht in den medizinischen Studiengängen neue Studienplätze zu schaffen, billigen, liefe das im Ergebnis auf eine von Verfassungs wegen unzulässige Bedarfssteuerung hinaus, obwohl gerade in den medizinischen Studiengängen dringend Studienplätze benötigt würden, um den Ärztemangel zu überwinden. Hingegen würden die Absolventen des doppelten Abiturjahrganges in Fächer gedrängt, die sie überhaupt nicht studieren wollten. Rechtliche Folge der danach verfassungswidrigen Kapazitätsfestsetzung könne nur sein, die Ausbildungskapazität um einen so genannten Sicherheitszuschlag zu erhöhen, der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit 15 Prozent, vom Oberverwaltungsgericht Koblenz mit 20 Prozent angenommen werde. In Anbetracht der großen Not der Studienplatzbewerber im Saarland und des Umstandes, dass in der Vergangenheit einmal weit über 300 Studienplätze angeboten worden seien, sei hier ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent vorzunehmen, so dass von einer – fiktiven – Ausbildungskapazität von 300 Studienplätzen auszugehen sei. Es sei Aufgabe der Wissenschaftsverwaltung der Beigeladenen, die hierfür benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. In der Vergangenheit sei in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, die Vergabe von Studienplätzen durch die Gerichte diene nur der Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität; die Gerichte seien jedoch nicht befugt, weitere Studienplätze zu vergeben, wenn dies finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Hochschulen beziehungsweise des betreffenden Ministeriums hätte. Insoweit müsse die Politik tätig werden. Hier sei indes die Politik tätig geworden, indem zeitgleich zwei Abiturientenjahrgänge aus dem Schulleben entlassen und Geldmittel für zusätzliche Studienplätze, allerdings nicht in den medizinischen Studiengängen, zur Verfügung gestellt worden seien. Selbst wenn der Wissenschaftsverwaltung ein gewisser, von den Gerichten nicht nachprüfbarer Spielraum zugebilligt werde, stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, in den „harten“ NC-Fächern angesichts des großen Ärztemangels keinen einzigen zusätzlichen Studienplatz zu schaffen.

Die Antragsteller zu 1. bis 4. beantragen,

die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.

Die Antragstellerin zu 6. beantragt,

die vorbezeichnete Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt ist.

Die Antragstellerin zu 5., die zunächst beantragt hatte,

die in § 1 ZZVO 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl „24“ für den Studiengang Zahnmedizin für nichtig zu erklären,

trägt nunmehr (Schriftsatz vom 18.11.2009) vor, sie möchte nach wie vor Humanmedizin studieren. Von daher richte sich ihr Begehren richtigerweise gegen die Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin. Die Antragstellerin zu 5. beantragt nunmehr,

die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, den Normenkontrollanträgen fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, da die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ihr Ziel, einen Medizinstudienplatz an der Beigeladenen zugewiesen zu bekommen, nicht erreichen könnten. Die von den Antragstellern angeführten Entscheidungen betreffend die Vornahme von Sicherheitszuschlägen bezögen sich auf die Fälle einer unterbliebenen normativen Festlegung der verfügbaren Stellen nach § 8 KapVO. Diese Festlegung sei jedoch im Rahmen der Kapazitätsberechnungen der Beigeladenen unstreitig erfolgt. Gegen die Richtigkeit der Kapazitätsberechnungen würden im vorliegenden Verfahren indes keine Einwendungen erhoben. Zudem würde die Feststellung der Unwirksamkeit der in der Zulassungszahlenverordnung 2009 getroffenen Festsetzungen der Zulassungszahlen in den medizinischen Studiengängen zu einem Zusammenbruch des Lehrbetriebes führen. Dies hätte für die aktuell Studierenden nachteilige Folgen, die der Verfassung noch ferner stünden als die von den Antragstellern behaupteten Beeinträchtigungen. Selbst wenn die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin um 15 Prozent im Wege eines so genannten Sicherheitszuschlages erhöht werde, wäre angesichts der Abiturdurchschnittsnoten der Antragsteller deren Zulassung über das Auswahlverfahren der Hochschulen keineswegs sicher. Sollten die Normenkontrollanträge für zulässig erachtet werden, so sei rein vorsorglich folgendes anzumerken: Die Erhöhung der Zahl der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin um 25 gegenüber der Festsetzung für das Wintersemester 2008/2009 sei nach Prüfung und in Abstimmung mit dem Präsidium sowie der medizinischen Fakultät der Beigeladenen erfolgt. Diese Gremien hätten ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Ziel- und Leistungsvereinbarung die Mehrbelastung der Professoren um eine SWS gerade im Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang akzeptiert. Mit dieser Erhöhung sei die Kapazität bis an die äußerste Leistungsgrenze ausgeschöpft worden. Gesehen werden müsse, dass von den 58 bundesweit neu geschaffenen Medizinstudienplätzen verglichen mit dem Wintersemester 2008/2009 das Saarland 25 Plätze und damit nahezu 50 Prozent zur Verfügung gestellt habe. Gleiches gelte, wenn man die absolute Zahl der Medizinstudienplätze bundesweit betrachte. Gemessen an der Bevölkerungszahl und der Leistungsfähigkeit des Saarlandes (Königssteiner Schlüssel 1,24907) wären vom Saarland 106 Humanmedizin – und 19 Zahnmedizinstudienplätze zur Verfügung zu stellen. Das Saarland leiste sei jeher einen weit überproportionalen Anteil zur bundesweiten Versorgung mit Medizinstudienplätzen und habe diesen mit Blick auf den doppelten Abiturientenjahrgang des Jahres 2009 noch einmal erheblich gesteigert. Zudem investiere es jährlich beträchtliche Mittel in Ausstattung und Ausbau der Hochschulmedizin. Damit gehe die Argumentation der Antragsteller fehl, die Wissenschaftsverwaltung hätte keinen angemessenen Ausgleich geschaffen. Angesichts des überproportionalen Anteils an medizinischen Studienplätzen wäre das Saarland als erstes Bundesland mit doppeltem Abiturientenjahrgang überhaupt nicht verpflichtet gewesen, zusätzliche Studienplätze in den medizinischen Studiengängen auszuweisen. Die Problematik der doppelten Abiturientenjahrgänge stehe den anderen Bundesländern noch bevor. Der Hochschulpakt 2020 sehe gleichwohl in seiner zweiten Programmphase für die Jahre 2011 bis 2020 für Medizin lediglich vor, dass sich die Länder Berlin, Mecklenburg Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichteten, ihre Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin lediglich beizubehalten. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Länder Bremen und Brandenburg überhaupt keine Studienplätze in medizinischen Studiengängen anböten. Die überobligationsmäßigen Anstrengungen beziehungsweise Leistungen des Saarlandes für seine Hochschulmedizin zeigten sich ferner daran, dass es im Durchschnitt der letzten Jahre rund 50 Millionen an Landeszuschüssen und 20 Millionen an Bauinvestitionen aufgewendet habe. Lege man die Grenzkosten für einen medizinischen Studienplatz von 52.000,-- Euro zugrunde, belege das eindrucksvoll die Anstrengungen der Beigeladenen und des Landes zur Abfederung des doppelten Abiturientenjahrganges. Zu der Behauptung, es könnten mehr Studienanfänger ausgebildet werden, sei auch auf die Erhöhung des Ausbildungsaufwandes für die Studierenden infolge der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung zu verweisen. Die Absenkung der Studienplatzzahl im Studiengang Zahnmedizin beruhe nach dem Kapazitätsbericht im Wesentlichen auf einer kapazitätsungünstigen Entwicklung des Schwundfaktors. Darüber hinaus sei die Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren durch die Deputatsreduzierung für den Forschungsdekan überkompensiert worden. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass weder aus dem Hochschulpakt 2020 noch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL die Verpflichtung des Landes zur Bereitstellung von Studienplätzen gerade in einem bestimmten Studiengang hergeleitet werden könne. Aufgrund der mit den Hochschulen getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie des Hochschulpaktes 2020 sei im Hinblick auf den doppelten Abiturientenjahrgang die Schaffung von 1510 zusätzlichen Studienplätzen bis Ende 2010 verglichen mit dem Basisjahr 2005 vereinbart worden. Für die Beigeladene und die HTW sei für den Vierjahreszeitraum von 2007/2008 bis 2010/2011 die Aufnahme von jeweils 710 und 700 zusätzlichen Studienanfängern vereinbart worden. Die Erhöhung der Studienplatzzahlen insbesondere an den Fachhochschulen entspreche § 1 Abs. 4 des Hochschulpaktes 2020. Das Saarland und seine Hochschulen hätten damit eine sorgfältige und sachgerechte Interessenabwägung im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienangebotes unter besonderer Berücksichtigung des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 vorgenommen. Was die von den Antragstellern geltend gemachte Verschlechterung der Zulassungschancen anbelange, so sei darauf zu verweisen, dass die Auswahlgrenze im Auswahlverfahren der Hochschule im Studiengang Humanmedizin im WS 2009/2010 bei einer Abiturdurchschnittsnote von 1,7 liege. Diese Auswahlgrenze habe auch im WS 2007/2008 gegolten. In der Zahnmedizin habe sich die Auswahlgrenze von 2,0 auf 1,9 verändert. Diese Veränderung bewege sich in einem Umfang, wie er auch in den zurückliegenden Jahren immer wieder aufgetreten sei.

Die Beigeladene hat sich nicht im Einzelnen zur Sache geäußert.

Die Antragsteller erwidern auf das Vorbringen des Antragsgegners, für ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei es nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim ausreichend, dass sie geltend machen könnten, in ihrem Recht auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt zu werden, wenn die angegriffene Verordnung die Voraussetzungen regele, unter denen ein Studienplatz zugeteilt werden könne. In der Sache treten sie insbesondere der Argumentation des Antragsgegners entgegen, das Saarland stelle bezogen auf die Einwohnerzahl eine überdurchschnittlich große Zahl an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen zu Verfügung, und bringen vor, es sei selbstverständlich, dass nicht alle Studiengänge an allen Hochschulen angeboten würden und insoweit die Verpflichtung der Länder bestehe, in den betreffenden Studiengängen auch Studenten aus anderen Bundesländern auszubilden. So bildeten alle fünf tiermedizinischen Fakultäten mehr Studenten im Studiengang Tiermedizin aus, als es dem Bevölkerungsanteil des jeweiligen Bundeslandes entspreche. Wollte man die Argumentation des Antragsgegners fortschreiben, hätten saarländische Abiturienten keinen Anspruch darauf, an irgendwelchen deutschen Hochschulen Tiermedizin zu studieren. Die Erhöhung des Lehrdeputates der Hochschullehrer gelte für alle Studiengänge und habe jedenfalls im Studiengang Zahnmedizin keine zusätzlichen Studienplätze erbracht. Im Studiengang Humanmedizin sei die Zahl der zusätzlichen Studienplätze, berücksichtige man die gerichtlichen Korrekturen der Kapazitätsberechnung, nur geringfügig höher als im Wintersemester 2008/2009. Die Argumentation mit Auswahlgrenzen sei problematisch, da diese durch die unterschiedlichsten Faktoren beeinflusst würden.

Einen Antrag der Antragsteller zu 1. bis 4. sowie der Antragstellerin zu 6. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 – zurückgewiesen.

Das Gericht hat gemäß Verfügung vom 15.8.2009 den Antragsgegner um Mitteilung gebeten, wie viele Bewerbungen beziehungsweise Zulassungsanträge für das Wintersemester 2009/2010 in den einzelnen Studiengängen eingereicht wurden, in denen mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 (oder mit sonstigen Mitteln) zusätzlich Studienplätze geschaffen oder Studiengänge erstmalig eingerichtet wurden, um der zu erwartenden zusätzlichen Nachfrage aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 Rechnung zu tragen. Der Antragsgegner ist dem mit seiner Antragserwiderung sowie entsprechenden dieser beigefügten Anlagen nachgekommen. Die vorgelegten Unterlagen sind den übrigen Beteiligten mit Verfügung vom 7.9.2009 in dem Eilrechtsschutzverfahren 2 B 452/09 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden. Die Beigeladene hat auf entsprechende Aufklärungsverfügung des Gerichts hin mitgeteilt, dass - unter Berücksichtigung erfolgter Überbuchungen - im WS 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin 263 und im Studiengang Zahnmedizin 26 Studierende zugelassen worden sind. Die Beigeladene hat außerdem mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 5. trotz der Auswahlgrenze von DN = 1,7 zum Wintersemester 2009/2010 keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hätte, weil sie das sekundäre Kriterium einer Dienstleistung nicht erfülle.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der weiteren Gerichtsakten 2 B 452/09 Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller kann nicht entsprochen werden.

Sie sind allerdings zulässig.

Ihre Statthaftigkeit folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO SL, da es sich bei der Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 (Amtsbl. Seite 814), im Folgenden: ZZVO 2009, deren teilweise Unwirksamkeit nach näherer Maßgabe der Anträge der Antragsteller festgestellt werden soll, um eine landesrechtliche Rechtsvorschrift handelt, die im Range unter dem Landesgesetz steht.

Bei dem von der Antragstellerin zu 5. in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, mit dem die festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin zur Nachprüfung gestellt wird, handelt es sich allerdings gegenüber dem im ursprünglichen Normenkontrollantrag vom 13.8.2009 formulierten Antrag, der die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin zum Gegenstand hatte, um eine entsprechend § 91 VwGO zu behandelnde Antragsänderung

vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.

Es ist jedoch analog § 91 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, dass Antragsgegner und Beigeladene in diese Antragsänderung eingewilligt haben, da sie gegen ihre schriftliche Ankündigung (Schriftsatz vom 18.11.2009) keine Einwände erhoben und sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Abgesehen hiervon wäre der geänderte Antrag auch als sachdienlich zuzulassen, da das gerichtliche Prüf- und Entscheidungsprogramm demjenigen bei den von den übrigen Antragstellern gestellten Anträgen entspricht, insoweit zumindest nicht in wesentlicher Hinsicht neuer Prozessstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird und die Einbeziehung des geänderten Antrages in das vorliegende Verfahren der Prozessökonomie entspricht.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach der letztgenannten Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die - zur Nachprüfung gestellte - Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,

stellt die letztgenannte Bestimmung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung gegenwärtig oder künftig in seinen Rechten verletzt wird beziehungsweise – anders gewendet – eine Verletzung seiner Rechte darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, wobei die insoweit vorzunehmende Beurteilung auf der Grundlage seiner Darlegungen in der Antragsschrift zu erfolgen hat.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst den Antragstellern zu 1. bis 4. und der Antragstellerin zu 6. die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzubilligen. Sie haben im Jahr 2009 ihre Hochschulzugangsberechtigungen erworben und können sich prinzipiell auf ihre bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte auf freie Wahl des Ausbildungsganges und der Ausbildungsstätte berufen. Die vorbezeichneten Antragsteller haben sich im ZVS-Verfahren und im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolglos darum bemüht, zum Wintersemester 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise zum Studium der Zahnmedizin (Antragstellerin zu 6.) zugelassen zu werden. Sie betreiben derzeit beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Ziel, vorläufig zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin an der Beigeladenen außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zugelassen zu werden. Da die in der Zulassungszahlenverordnung 2009 festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin gemäß Art. 7 Abs. 1 des hier noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz vom 7.2.2007, Amtsbl. Seite 734, und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Bekanntgabe vom 18.1.2008 - Amtsbl. 2008, Seite 164) die Zahl der von der Beigeladenen höchstens aufzunehmenden Bewerber in den betreffenden Studiengängen festlegt, lässt sich nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht von der Hand weisen, dass die diesen Festsetzungen innewohnende Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu den genannten Studiengängen die prinzipiell verfassungsrechtlich geleisteten Zugangsrechte der vorbezeichneten Antragssteller verletzt.

Auch hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin zu 5. kann eine Verletzung ihres Rechtes auf Zugang zu dem gewünschten Hochschulstudium jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Zwar hat die Antragstellerin zu 5. im Zulassungsverfahren einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin gestellt und einen entsprechenden Studienplatz an der Universität Mainz erhalten, von dem aus sie dann im Wege des „Quereinstiegs“ in ihren Wunschstudiengang Humanmedizin an der Beigeladenen wechseln will. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie durch die angegriffene Festsetzung in ihren Zugangsrechten verletzt wird, zumal sie nach Auskunft der Beigeladenen trotz der in ihrer Hochschulzulassungsberechtigung erzielten Durchschnittsnote von 1,7 zum Wintersemester 2009/2010 an der Beigeladenen keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hätte. Im Übrigen kann nicht im Sinne von Offenkundigkeit von der Hand gewiesen werden, dass eine unter Umständen rechtswidrig zu niedrige Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2009/2010 auch mit Blick auf die Bestrebungen der Antragstellerin zu 5., als „Quereinsteigerin“ in einem der folgenden Semester zum Medizinstudium an der Beigeladenen zugelassen zu werden, sich als Beeinträchtigung ihres Zugangsrechts auswirkt.

Mit Blick auf die danach im Raum stehenden Rechtsbeeinträchtigungen kann den Antragstellern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge nicht abgesprochen werden, denn die Beseitigung der normativen Bindungswirkung der Zulassungszahlenfestsetzung als Festsetzung von Höchstzahlen aufzunehmender Studienbewerber ist für die Bestrebungen der Antragsteller, zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin zugelassen zu werden, vorteilhaft.

Die auch sonst zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich jedoch als unbegründet.

Mit den von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009 wird – soweit hier wesentlich – für das Wintersemester 2009/2010 die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin auf 259 und die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Zulassungszahlen ist wie bereits angesprochen Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nr. 1613 vom 7.2.2007 – Amtsbl. S. 734 – und in Kraft getreten am 1.1.2008 (siehe Bekanntgabe vom 18.1.2008, Amtsbl. 2008, 164) – im Folgenden: StaatsV. Nach Absatz 1 der letztgenannten Bestimmung sind für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die wie die hier in Rede stehenden Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, Zulassungszahlen nach der entsprechenden Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 10 StaatsV und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen, wobei die auf der Grundlage der jährlichen Ausbildungskapazität festzusetzende Zulassungszahl die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang ist. Art. 7 Abs. 2 StaatsV bestimmt – soweit hier von Belang – weiter, dass die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung sind zu gewährleisten. Die die Grundlage der Festsetzung der Zulassungszahlen bildende und erschöpfend zu nutzende (jährliche) Ausbildungskapazität ist nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV zu ermitteln. Diese Regelung lautet wie folgt:

„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“

Die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung nach näherer Maßgabe der in der letztgenannten Regelung vorgegebenen Kriterien sind in der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung (vom 3.3.1994 – Amtsbl. 1994, 615 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.7.2009, Amtsbl. S. 1087) geregelt.

Dass die der Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 zugrundeliegenden Kapazitätsberechnungen der Beigeladenen (vgl. Art. 7 Abs. 4 StaatsV) beachtlich fehlerhaft wären, haben die Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht, insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht. Der Senat sieht im Hinblick hierauf auch keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittlungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine nähere inhaltliche Nachprüfung der Kapazitätsberechnungen in den in Rede stehenden Studiengängen verbunden mit entsprechenden Ermittlungen einzutreten

vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.

Die Antragsteller beschränken sich mit ihren Normenkontrollanträgen im vorliegenden Verfahren vielmehr darauf, gegen die Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 – zusammenfassend – einzuwenden, die Zulassungszahlen in den in Rede stehenden Studiengängen seien rechtswidrig zu niedrig festgesetzt, weil der Antragsgegner es unter Verstoß gegen die bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte der Studienbewerber auf die freie Wahl von Studiengang und Studienort unterlassen habe, Mittel, die ihm – insbesondere aufgrund des Hochschulpaktes 2020 – zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellt worden seien, (auch) zur Erhöhung der Kapazität in den in Rede stehenden medizinischen Studiengängen zu verwenden, um so die Verschlechterung der Zulassungschancen saarländischer Abiturienten auszugleichen, die sich aus der erhöhten – ihrer Ansicht nach nahezu verdoppelten – Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 – Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit der letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums – ergebe.

Ausgehend davon, dass – wie bereits dargelegt – die Zulassungszahlen als Höchstzahlen auf der Basis der jährlichen, erschöpfend zu nutzenden Ausbildungskapazität festzusetzen sind, die ihrerseits wiederum auf der Grundlage des Lehrangebotes, des Ausbildungsaufwandes und weiterer kapazitätsrelevanter Kriterien nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV und der hierzu auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung, mithin, wie nicht zuletzt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StaatsV und das Stellenprinzip des § 8 KapVO zeigen, unter Zugrundelegung des „Vorhandenen“ zu ermitteln ist, ist bereits im Ansatz die Frage aufzuwerfen, ob gegenüber nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen (zutreffend) ermittelten und festgesetzten Zulassungszahlen überhaupt mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann, sie seien deshalb rechtswidrig, weil die Wissenschaftsverwaltung es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die für ihre Festlegung maßgeblich jährliche Aufnahmekapazität zu erweitern.

Aber auch wenn diese Frage vorliegend zu Gunsten der Antragsteller beantwortet wird, greift der von ihnen erhobene Einwand der Sache nach nicht durch. Denn die Entscheidung des Antragsgegners als Verordnungsgeber, in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Beigeladenen für das Wintersemester 2009/2010 keine Mittel zur Schaffung zusätzlicher Stellen und auf diese Weise zur Bereitstellung weiterer Studienplätze zur Verfügung zu stellen und dementsprechend in der Zulassungszahlenverordnung 2009 keine höheren als die festgesetzten Zulassungszahlen auszuweisen, erweist sich gemessen an den von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Angriffen nicht als rechtsfehlerhaft. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern ergibt sich zunächst nicht aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5.9.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007 – S. 7480 -) – im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC – betreffend den Antrag einer Studienbewerberin auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ausgeführt, dieser allein die Hochschulfinanzierung betreffenden Verwaltungsvereinbarung, die Pflichten zwischen Bund und Ländern begründe, sei keine „drittbegünstigende“ Wirkung dahingehend zu entnehmen, dass hierdurch Ansprüche von Studienbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der in der zitierten Entscheidung angeführten, soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe. Auch wenn in dem genannten Beschluss in erster Linie die Frage des Bestehens von Ansprüchen (subjektiven Rechten) einzelner Studienbewerber auf entsprechende Mittelverwendung behandelt wird, während es hier eher darum geht, ob eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin besteht, folgt aus den angestellten Erwägungen, dass auch die letztere Frage zu verneinen ist. Dass die Vereinbarung des Hochschulpaktes 2020 keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen begründet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch aus dem Umstand, dass nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Hochschulpakt 2020 Bund und Länder gemeinsam anstreben, bis zum Jahr 2020 ein der Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereit zu stellen, lässt sich eine dahingehende Verpflichtung nicht ableiten. Denn die genannte Regelung bezieht sich zum einen ausdrücklich auf ein der Nachfrage nach Studienplätzen „insgesamt“ entsprechendes Studienangebot und kann von daher nicht dahin verstanden werden, dass dem Ausbau der Kapazität in Fächern mit „hartem“ Numerus Clausus wie in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin ein Vorrang im Sinne eines Förderprivilegs beizumessen ist. Ebenso wenig lässt sich der Vereinbarung eine Aussage dahin zu entnehmen, dass die Kapazität in den vorhandenen Studiengängen gleichmäßig zu erweitern ist oder zusätzliche Studienplätze in allen Studiengängen zur Verfügung zu stellen sind. Zudem zeigt die Formulierung „anstreben“, dass es sich insoweit um eine programmatische Aussage handelt, aus der sich keine Pflicht zur Erhöhung der Kapazität in bestimmten oder gerade in den in Rede stehenden Studiengängen ableiten lässt. Ferner räumt Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020 den Ländern die Befugnis ein, bei der Verwendung der Fördermittel Schwerpunkte in der Schaffung zusätzlicher Stellen zu setzen, und gibt ihnen vor, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen zu erhöhen. Auch das spricht mit Gewicht gegen die Annahme einer dem Hochschulpakt 2020 im Wege der Auslegung zu entnehmenden Verpflichtung zur Erhöhung der Anzahl der Studienplätze gerade in den mit einem „harten“ Numerus Clausus belegten medizinischen Studiengängen.

Eine dahingehende Pflicht folgt ferner nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und/oder des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL. Allerdings ist in der Literatur und in der Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip im Grundsatz ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl gewährleistet, das auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes einschließt

vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.

Die Frage, ob sich das insoweit gewährleistete Recht von vorneherein lediglich auf einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt oder eine Pflicht zur Erweiterung der Ausbildungskapazität verbunden mit einem einklagbaren Anspruch des Staatsbürgers auf Schaffung von Studienplätzen begründet, hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung zwar offen gelassen. Es hat jedoch betont, dass auch Teilhaberechte in jedem Fall unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen im Sinne dessen, was der Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise verlangen kann, und hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt (E 33, 303, 333):

„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“

Auch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleistet ein Grundrecht auf Hochschulzugang, wobei sich diese Gewährleistung unmittelbar aus der Formulierung der betreffenden Verfassungsnorm ergibt und es daher nicht wie bei dem bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht einer Herleitung aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip bedarf

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.

Der Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL ist insofern weiter als derjenige des Art. 12 Abs. 1 GG, als die erstgenannte Gewährleistung nach allgemeiner Auffassung als Menschenrecht - „jedem“ - ausgestaltet ist, während Inhaber des bundesrechtlichen Grundrechts jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GG nur „Deutsche“ (im Sinne von Art. 116 GG) sind

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.

Aus dem Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL (bei Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen) unmittelbar ein Recht auf Zugang zu den Hochschulen begründet, während dieses Recht bundesverfassungsrechtlich aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip erst hergeleitet werden muss, ergibt sich nach Ansicht des Senats freilich inhaltlich kein hier durchgreifender Unterschied. Auch das Recht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL hat teilhaberechtlichen Charakter

so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.

und steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des „Möglichen“. Denn auch insoweit gilt, dass für den Ausbau der Hochschulen und die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Studienplätzen öffentliche Mittel nur begrenzt zur Verfügung stehen und es in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist, über die Verteilung dieser Mittel unter Berücksichtigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange zu entscheiden

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.

Allerdings machen die Antragsteller vorliegend geltend, es gehe ihnen nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- oder Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Dieser einschränkende Ansatz vermag jedoch, jedenfalls soweit es die Verwendung der Mittel betrifft, die aus dem Hochschulpakt 2020 aufgebracht werden, nicht zu überzeugen. Denn der Hochschulpakt 2020 geht, wie Art. 1 § 1 Abs. 1 und Abs. 3 zeigen, davon aus, dass zur Bereitstellung eines zusätzlichen Studienplatzes ein Finanzbedarf von 22.000,-- Euro, verteilt auf vier Jahre, entsteht, an dem sich der Bund mit 11.000,-- Euro, ebenfalls verteilt auf vier Jahre, je tatsächlich gegenüber der Gesamtzahl 2005 nachgewiesenem zusätzlichem Studienanfängerplatz beteiligt. Das Saarland hat ausweislich der Anlage zum Hochschulpakt 2020 die Verpflichtung übernommen, in den Jahren 2007 bis 2010 gegenüber 2005 insgesamt 1.510 Studienplätze neu zu schaffen. Bleibt es hinter dieser Verpflichtung zurück, mindert sich der Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund (Art. 1 § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Würde nun das Saarland mit den Mitteln des Hochschulpaktes 2020 eine nennenswerte Anzahl zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen schaffen, deren Kosten mit – nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners - 52.000,-- Euro je Studienplatz deutlich (nahezu das Zweieinhalbfache) über dem dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten Finanzbedarf von 22.000,-- Euro je Studienplatz liegen, so ist davon auszugehen, dass es auf der Grundlage der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 mit den danach verfügbaren Mitteln seine Verpflichtung, bis 2010 insgesamt 1.510 Studienanfängerplätze neu zu schaffen, nicht erfüllen könnte. Es stünde mithin vor dem Problem, entweder im Umfang der Zielverfehlung den Bundesanteil (zumindest überwiegend) erstatten zu müssen oder eben doch im Haushalt zusätzliche Mittel bereitzustellen, um die Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 zu erfüllen.

Aber auch wenn man dieser Betrachtung nicht folgen will, ist jedenfalls bei der Würdigung der Pflichten des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung aus den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Interessen der Abiturienten, die zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium in einem der medizinischen Studiengänge an der Beigeladenen aufnehmen wollen, mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtert haben. In diesem Zusammenhang muss, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (52.000,-- Euro) verglichen mit dem der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 zugrundeliegenden Finanzbedarf für einen sonstigen Studienplatz von - durchschnittlich - 22.000,-- Euro gesehen werden, dass die Einrichtung eines zusätzlichen Studienplatzes in den medizinischen Studiengängen grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt kann es – wie bereits im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 431/09 ausgeführt – bei der gebotenen verfassungsrechtlichen Würdigung allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Für die Beurteilung ist dabei im Ansatz anzunehmen, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen des Antragsgegners (und der Beigeladenen) unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere gegen die genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und eine gegebenenfalls hieraus abzuleitende Pflicht zur ordnungsgemäßen Interessenabwägung ergangen wären, vermag der Senat indes nicht festzustellen.

Festzuhalten ist zunächst, dass für den Antragsgegner (und auch die Beigeladene) bei der Entscheidung über die Verwendung der insbesondere aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehenden Mittel zur Einrichtung neuer Studienplätze die erhöhte Nachfrage nach zusätzlichen Studienplätzen in Folge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 (Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit den letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums), die für die Jahre 2009 und 2010 (zusätzliche Nachfrage von Abiturienten des Jahrganges 2009, die zunächst einen Wehr– oder sonstigen Dienst ableisten mussten) zu erwarten war beziehungsweise ist, ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt war. Das geht nicht nur aus der Präambel des Hochschulpaktes 2020 hervor, in der die zu erwartende Nachfrage doppelter Abiturientenjahrgänge ausdrücklich angesprochen ist, sondern auch aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung II zwischen der Beigeladenen und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 3), der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes – HTW – und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners, ebenfalls vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 1) und dem „Sonderpakt zum doppelten Abiturientenjahrgang 2009“, der unter anderem unter Beteiligung der Hochschulen des Saarlandes und der Saarländischen Landesregierung geschlossen wurde (siehe dort unter 3.). Es wird ferner durch den Umstand deutlich, dass der ganz wesentliche Anteil der (auf der Grundlage des Hochschulpaktes 2020) neu geschaffenen Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 zur Verfügung gestellt wird. So wird, nachdem in den Jahren 2007 und 2008 bereits Studienplätze in geringerem Umfang neu geschaffen wurden, die Beigeladene ausweislich der Zahlenangaben in dem genannten Sonderpakt im Jahre 2009 360 und im Jahre 2010 270 und die HTW in den genannten beiden Jahren jeweils 320 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellen. Jeweils 20 zusätzliche Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 sollen jeweils die Hochschule für bildende Kunst und die Hochschule für Musik beisteuern.

Dass der Antragsgegner (und die Beigeladene) davon abgesehen haben, zur Verfügung stehende Finanzmittel zur Einrichtung neuer Studienplätze auch dazu zu verwenden, über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, so dass es im Studiengang Humanmedizin lediglich aufgrund der prinzipiell für alle Studiengänge geltenden Anhebung des Lehrdeputats der Hochschullehrer von 8 SWS auf 9 SWS durch die erstmals zum Sommersemester 2009 wirksam gewordene Lehrverpflichtungsverordnung vom 18.12.2008 zu einer Erhöhung des Studienplatzangebotes gekommen ist und im Studiengang Zahnmedizin die – potentiell – kapazitätsgünstigen Auswirkungen der Deputatserhöhung durch die ungünstige Entwicklung anderer kapazitätsbestimmender Parameter mit der Folge der Verringerung der Zahl der Studienplätze „überkompensiert“ wurde, macht die Entscheidung des Antragsgegners über die Mittelverwendung nicht rechtsfehlerhaft. Zum einen zeigt die vom Antragsgegner im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 452/09 auf entsprechende Anforderung des Gerichts vorgelegte Auflistung der Fächer, in denen (mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020) zusätzliche Studienplätze geschaffen wurden, dass der Ausbau der Kapazität nahezu durchweg in Studiengängen erfolgt ist, in denen ein deutlicher Bewerberüberhang besteht. So ist die Zahl der Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 und mit sonstigen Mitteln im Zeitraum 2007 bis 2009 um 90 Studienplätze auf 339 (Wintersemester 2009/2010) erhöht worden. Dem Angebot standen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 1178 Bewerbungen gegenüber. Im Studiengang Psychologie wurde das Angebot um 6 Studienplätze auf 131 Studienplätze erhöht bei 1876 Bewerbungen. Im neu eingerichteten Studiengang Biologie (Lehramt) kamen auf die 20 verfügbaren Studienplätze 487 Bewerbungen. In den sonstigen Lehramtsstudiengängen wurde das Angebot um 130 auf 903 Studienplätze erhöht; die Zahl der Bewerbungen zum Wintersemester 2009/2010 belief sich auf 4702. Zwar zeigt die Tabelle „stärkere Aufnahme in bestehende Studienfächer“, in der Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkungen aufgeführt sind, in denen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 neu geschaffen wurden, dass das Angebot vor allem im Fach Informatik jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme – 2.9.2009 – noch nicht vollständig ausgeschöpft war. Aber auch solche Entwicklungen in Einzelfällen erlauben es in Anbetracht der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit nicht, dem Antragsgegner Fehlentscheidungen oder eine Fehlleitung der verfügbaren Mittel anzulasten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die Einrichtung einiger zusätzlicher Masterstudiengänge beanstanden. Denn der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Einrichtung von Masterstudiengängen nicht zulässig wäre, da dieser die Förderung auf Studienanfängerplätze beschränke, und von daher auch nicht stattgefunden hat. Auch was den Ausbau des Studienplatzangebotes an der HTW anbelangt, besteht kein Grund, von einem rechtsfehlerhaften Verhalten des Antragsgegners auszugehen. Immerhin gehört zu den – wenigen – Vorgaben des Hochschulpaktes 2020, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen zu erhöhen (siehe Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Der Antragsgegner hat sich demnach, indem er Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze auch und möglicherweise vor allem an der HTW zur Verfügung gestellt hat, gemessen am Hochschulpakt 2020 vereinbarungskonform verhalten. Das kann ihm nicht mit Erfolg als (Verfassungs-)Rechtsverstoß entgegengehalten werden. Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, der Antragsgegner habe sich unter Hintanstellung der Belange der an einem Studium in den medizinischen Studiengängen interessierten Abiturienten in rechtswidriger Weise darauf beschränkt, „billige“ Studienplätze zur Verfügung zu stellen, ist – wie bereits angesprochen – zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich durchaus in einem Zielkonflikt befand, der dadurch gekennzeichnet war, dass einerseits die verfügbaren Mittel begrenzt waren und andererseits die Verwendung von Mitteln zur Schaffung eines zusätzlichen Studienplatzes in einem der „teuren“ medizinischen Studiengänge (52.000,-- EUR/Studienplatz) grob betrachtet den Verzicht auf zwei Studienplätze in den anderen, nahezu durchweg ebenfalls durch einen erheblichen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen bedeutet hätte. Dass sich der Antragsgegner in dieser Situation dafür entschieden hat, keine Mittel einzusetzen, um über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere kostenträchtige Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, kann im Hinblick auf seine Erwägung, dass das Saarland gerade in diesen „teuren“ Studiengängen ein Angebot zur Verfügung stellt, das bei Anwendung des auch für die Ermittlung der Verpflichtungen der einzelnen Länder zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zugrunde gelegten Königssteiner Schlüssels ganz beträchtlich über dem liegt, was als Beitrag des Saarlandes zum bundesweiten Studienangebot in den medizinischen Studiengängen zu erwarten wäre, nicht als sach- oder gar verfassungswidrig beanstandet werden, sondern bewegt sich im Rahmen des ihm im vorliegenden Zusammenhang zuzubilligenden Entscheidungsspielraumes. So stellt das Saarland mit 259 von bundesweit verfügbaren 8512 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2009/2010 rund 3,04 Prozent des Angebotes zur Verfügung.

Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .

Nach dem Königssteiner Schlüssel (für das Saarland 1,24907) entfielen auf das Saarland lediglich 106 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin. Im Fach Zahnmedizin entspricht die festgesetzte Zahl von 24 Studienplätzen bei einem bundesweiten Angebot von 1500 Studienplätzen einem prozentualen Anteil von immerhin noch 1,6; nach dem Königssteiner Schlüssel wären (aufgerundet) 19 Studienplätze zu erwarten. Eine Gesamtbetrachtung für beide medizinischen Studiengänge ergibt eine festgesetzte Zahl von (259 + 24=) 283 Studienplätzen, die bei einem Gesamtangebot von (8512 + 1500=) 10012 Studienplätzen einem Anteil von aufgerundet 2,83 Prozent entspricht, also immer noch mehr als das Doppelte dessen, was nach dem Königssteiner Schlüssel vom Saarland zu erwarten wäre

zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.

Zwar weisen die Antragsteller demgegenüber mit einem gewissen Recht daraufhin, dass nicht jedes Bundesland an seinen Hochschulen ein seinem Anteil an der Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland proportionales Studienplatzangebot in sämtlichen Fächern vorhält, und führen in diesem Zusammenhang exemplarisch den Studiengang Tiermedizin an, der nur an fünf Hochschulen studiert werden kann, gleichwohl aber auch saarländischen Studenten offensteht. Den Antragstellern ist insoweit zuzugeben, dass – worauf im Übrigen noch zurückzukommen ist -, namentlich soweit es um die Zulassung zu zugangsbeschränkten Studiengängen geht, für die Frage der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Zugangsrechts eine bundesweite Betrachtung geboten ist

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC

und es in diesem Zusammenhang nicht zuletzt mit Blick auf die Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL als Menschenrecht auf der Hand liegt, dass beispielsweise Studienbewerbern aus Bundesländern, die überhaupt keine medizinischen Studienplätze anbieten, das Medizinstudium an der Beigeladenen eben so wenig verwehrt werden kann wie saarländischen Abiturienten zum Beispiel das Studium der Tiermedizin oder der Zugang zu bestimmten, an den saarländischen Hochschulen nicht angebotenen Ingenieurstudiengängen. Auch ist davon auszugehen, dass sich in einzelnen Bundesländern aus regionalspezifischen oder auch historischen Gründen an Hochschulen Schwerpunkte entwickelt haben, die es mit sich bringen, dass dort ein Studienangebot vorhanden ist, das über dasjenige in anderen Ländern hinausgeht. Hieraus folgt jedoch nicht die – verfassungsrechtliche – Verpflichtung in Fällen, in denen das Studienplatzangebot wie hier an der Beigeladenen in den medizinischen Studiengängen ganz erheblich über das hinausgeht, was aufgrund des Einwohneranteils des Saarlandes an der Bevölkerung der Bundesrepublik und der Leistungsfähigkeit des Landes zu erwarten wäre, dieses Studienangebot zu Lasten des ebenfalls gebotenen Ausbaus anderer, gleichfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengänge noch weiter zu erhöhen, namentlich dann, wenn die verfügbaren Mittel begrenzt und – wie in den medizinischen Studiengängen – die Schaffung zusätzlicher Studienplätze besonders kostenintensiv wäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Zahl der Studienplätze in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen bei einer Gesamtbetrachtung immerhin mehr als doppelt so groß als dies nach dem Königssteiner Schlüssel bezogen auf den Einwohneranteil und die Leistungsfähigkeit des Saarlandes zu erwarten wäre. Aus dieser mit Blick auf die Kosten dieser Studienplätze und der Hochschulmedizin im Übrigen unbestreitbar hohen Last kann nicht die Rechtspflicht abgeleitet werden, knappe Mittel für die Einrichtung weiterer Studienplätze auch für die Ausweitung des Studienangebotes in den medizinischen Studiengängen zu verwenden, also die „Überlast“ noch zu erhöhen. Der erheblich über dem zu Erwartenden liegende Anteil an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen stellt danach durchaus einen sachlichen Gesichtspunkt dar, den der Antragsgegner für seine Entscheidung rechtsfehlerfrei anführen durfte.

Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, es gehe den Antragstellern als saarländischen Abiturienten gerade um die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL, die auch die freie Wahl des Studienortes einschließe, und den nach ihrer Ansicht gebotenen Ausgleich der Verschlechterung ihrer Zulassungschancen, die sie als Angehörige des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 als Ergebnis entsprechender bildungspolitischer Entscheidungen (Einführung des achtjährigen Gymnasiums) geradezu „schicksalhaft“ treffe. Auch insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass - bundesverfassungsrechtlich - jeder Studienbewerber eine realistische Zulassungschance haben muss, und für diese Beurteilung ist eine bundesweite Betrachtung vorzunehmen, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.

Gemessen an der landesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gilt insoweit nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Gewährleistung – „jedem“ – als Menschenrecht und eben nicht nur als Saarländern zustehendes Grundrecht ausgestaltet ist. Da mithin auch Nicht-Saarländer dieses Grundrecht in Anspruch nehmen können, darf für die Beurteilung der Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen zum Wunschstudium ebenfalls auf das bundesweite Studienangebot abgestellt werden. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass bei dieser Betrachtung – ebenso wie im Übrigen bei der bundesverfassungsrechtlichen Beurteilung – das gleichfalls gewährleistete Rechte auf freie Wahl des Studienortes beziehungsweise mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL das Recht, gerade an einer saarländischen Hochschule zu studieren, in den Hintergrund tritt. Das ist freilich hinzunehmen, da dieses Recht verglichen mit dem für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugang zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt. Denn die erfolgreiche Durchführung des für die Berufsausübung vorausgesetzten Studiums wird allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen, dass dieses Studium an einer bestimmten Hochschule absolviert wird. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit nur die durch die Bestimmungen des Vergabeverfahrens prinzipiell gewährleistete „möglichste“ Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.

Der Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL nicht nur als „Saarländer-Grundrecht“, sondern als Menschenrecht ausgestaltet ist, zeigt im Übrigen die Fragwürdigkeit der Forderung, als Reaktion auf den doppelten Abiturientenjahrgang eine die dadurch bedingte Verschlechterung der Zulassungschancen für saarländische Abiturienten ausgleichende Zahl an zusätzlichen Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen zu schaffen. Auf die an der Beigeladenen verfügbaren Studienplätze in den medizinischen Studiengängen können sich nämlich nicht nur Saarländer, sondern prinzipiell alle Inhaber von Hochschulzugangsberechtigungen bewerben. Wer zum Zuge kommt, hängt vom Ergebnis des Vergabeverfahrens ab, das letztlich – an der Beigeladenen – entscheidend durch die in der Hochschulzugangsberechtigung erreichte Durchschnittsnote bestimmt wird.

Ist danach die Erwägung des Antragsgegners, in Anbetracht des an der Beigeladenen vorgehaltenen „Übersolls“ an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen, die ihm - vor allem aus dem Hochschulpakt 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel zur Einrichtung neuer Studienanfängerplätze nicht zur Einrichtung neuer Stellen und auf diese Weise zur Erhöhung des Lehrangebots in diesen Studiengängen, sondern zur Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen vorrangig in anderen, ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Fächern zu verwenden, nicht als sachwidrig zu beanstanden, so erweist sich die getroffene Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch sonst als vertretbar.

Allerdings soll hier nicht verkannt werden, dass in den medizinischen Studiengängen das Verhältnis zwischen Studienplatzangebot und Bewerberzahl mit Blick auf die verfassungsmäßig gewährleisteten Zugangsrechte der Studienbewerber kaum als zufriedenstellend bezeichnet werden kann. Nach der vom Antragsgegner im Eilrechtschutzverfahren 2 B 452/09 vorgelegten Aufstellung der ZVS über das Verhältnis Bewerber und Studienplätze im Vergleich der Wintersemester 2008/2009 und 2009/2010 stehen im aktuellen Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin einer Zahl von 37.337 Bewerber lediglich 8.512 Studienplätze gegenüber. Im Studiengang Zahnmedizin kommen auf 1.500 Studienplätze 5.899 Bewerber. Auch lässt sich nicht bestreiten, dass sich die Zulassungschancen vom Wintersemester 2008/2009 zum Wintersemester 2009/2010 weiter verschlechtert haben. So ist im Studiengang Humanmedizin die Zahl der Bewerber in dieser Zeit um 5,5 Prozent gestiegen, die Zahl der verfügbaren Studienplätze hingegen um lediglich 0,7 Prozent. Im Studiengang Zahnmedizin hat die Zahl der Bewerber um 7,6 Prozent zugenommen, diejenige der Studienplätze lediglich um 0,3 Prozent. Zwar mag der hohe Anstieg der Zahl der Bewerber zum Zahnmedizinstudium, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, zum Teil auch darauf zurückzuführen sein, dass eine zunehmende Zahl von Abiturienten, die an sich Humanmedizin studieren wollen, die derzeit immer noch etwas günstigeren Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin ausnutzen will, um über den (Um-)Weg eines Zahnmedizinstudiums als sogenannte „Quereinsteiger“ zu einem späteren Zeitpunkt die Zulassung zum eigentlichen Wunschstudium Humanmedizin zu erlangen. Das ist aber für die hier vorzunehmende Betrachtung letztlich unerheblich, weil auch solche (Fehl)Entwicklungen die Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin für an diesem Studium Interessierte verringern.

Zu berücksichtigen ist jedoch mit Blick auf die hier in Rede stehende Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, dass - worauf der Antragsgegner mit Recht hinweist - jedenfalls im Studiengang Humanmedizin, vergleicht man die Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2008/2009 (234 Plätze) mit derjenigen für das Wintersemester 2009/2010 (259 Plätze), immerhin 25 zusätzliche Studienplätze an der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden und diese Zahl einer Steigerung um etwa 10,7 Prozent entspricht und nahezu 50 Prozent des zusätzlichen Gesamtangebotes an Humanmedizinstudienplätzen in diesem Jahr (2008/2009: 8.454; 2009/2010: 8.512) ausmacht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob dieses zusätzliche Angebot allein auf eine - nach Ansicht der Antragsteller längst überfällige - Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren zurückzuführen ist, oder - wie der Antragsgegner geltend macht - eine Maßnahme mit Blick auf die besondere Belastungssituation durch den doppelten Abiturientenjahrgang darstellt, für die im Übrigen - so sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung - auch Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 aufgewendet werden mussten, da sich die zusätzlichen Studienplätze zwar in der Kapazitätsberechnung als Folge der Deputatserhöhung ergaben, die Ausbildung der zusätzlichen Studenten jedoch gleichwohl nicht unbeträchtliche (Infrastruktur-)Kosten verursacht. Entscheidend ist, dass die Beigeladene in der durch die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 geprägten Situation des Wintersemesters 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine nicht unerhebliche zusätzliche Zahl an Studienplätzen anbieten kann und dies von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch berücksichtigt werden durfte. Das zusätzliche Angebot kann auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand relativiert werden, nach dem Ergebnis der hinsichtlich des Wintersemesters 2008/2009 durchgeführten Kapazitätsprozesse sei für jenes Wintersemester von einer Kapazität von 250 Studienplätzen auszugehen, so dass der Zuwachs zum Wintersemester 2009/2010 gerade einmal 9 Studienplätze ausmache. Denn auch die Festsetzung für das Wintersemester 2009/2010 steht noch unter dem Vorbehalt ihrer Bestätigung durch die nicht abgeschlossenen Kapazitätsprozesse und bereits nach dem derzeitigen Stand kann aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass als Folge von Überbuchungen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 263 Studienbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind. Selbst wenn man diese Zahl in Beziehung setzt zu der von den Antragstellern als Kapazität des Wintersemesters 2008/2009 angenommenen Zahl von 250 Studienplätzen ergibt sich eine Zunahme um 13 Studienplätze und damit eine prozessuale Steigung um 5,2 Prozent, die in etwa der Zunahme der bundesweiten Nachfrage nach Medizinstudienplätzen (5,5 Prozent) entspricht.

Was dann die Entwicklung der Zulassungschancen anbelangt, so ist im Ergebnis nicht von der Hand zu weisen, dass im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine gewisse Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester 2008/2009 zu verzeichnen ist. Der Senat hält dabei für die Betrachtung der Entwicklung der Zulassungschancen die Aufstellungen der ZVS über die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren der einzelnen Universitäten durchaus für aussagekräftig, jedenfalls soweit es sich um Universitäten handelt, bei denen ebenso wie bei der Beigeladenen die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung Auswahlkriterium ist, was nach wie vor auf eine beträchtliche Anzahl von Hochschulen zutrifft. Dass, worauf der Vertreter der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, für Unterschiede in den Auswahlgrenzen oder für Veränderungen bei den Auswahlgrenzen an den einzelnen Hochschulen die unterschiedlichsten Entwicklungen ursächlich sein können, ist sicherlich zutreffend, ändert nach Ansicht des Senats freilich nichts daran, dass die Auswahlgrenze zeigt, welche Durchschnittsnote benötigt wird, um an der betreffenden Universität zugelassen zu werden. Änderungen der Auswahlgrenzen indizieren demnach auch Veränderungen der Zulassungschancen.

Während zum Wintersemester 2008/2009 die Auswahlgrenze im Hochschulverfahren an der Beigeladenen noch bei einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (DN) von 1,8 lag und zusätzlich das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein musste, liegt die Auswahlgrenze zum Wintersemester 2009/2010 nunmehr bei einer DN = 1,7, wobei ebenfalls das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss.

siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Freilich lag zum Wintersemester 2007/2008 - unter den Bedingungen der Nachfrage eines „einfachen“ Abiturientenjahrgangs - die Auswahlgrenze bei der Beigeladenen im Auswahlverfahren der Hochschule ebenfalls bei einer Durchschnittsnote von 1,7, wenn auch das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ in jenem Jahr nicht zusätzlich erfüllt sein musste, und zeigt - wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen angesprochen - die Betrachtung der Entwicklung der Auswahlgrenzen auch an anderen Hochschulen, die im Hochschulauswahlverfahren ebenfalls auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, dass auch in Jahren mit einfachen Abiturientenjahrgängen Veränderungen im Bereich von 0,1 der Durchschnittsnote durchaus nichts Ungewöhnliches sind. So hat sich die Auswahlgrenze an der Universität Bonn vom Wintersemester 2007/2008 zum Wintersemester 2008/2009 von 1,7 auf 1,6 verschlechtert. Gleiches gilt für Marburg. In Münster ist eine Veränderung der Durchschnittsnoten von 1,3 auf 1,2 eingetreten, während sich Bochum ebenso wie im Übrigen die Beigeladene von 1,7 auf 1,8 „verbessert“ hatten

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Auch zeigt die Betrachtung der durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 im Saarland bestimmten Situation, dass - worauf ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,7 bei gleichzeitiger Erfüllung des Sekundärkriteriums „Dienstleistung“ im Grunde die günstigsten Zulassungschancen unter allen Universitäten bietet, die im Auswahlverfahren der Hochschulen auf das Primärkriterium Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.

Auch im Hinblick hierauf hält der Senat die Entscheidung des Antragsgegners, zum Wintersemester 2009/2010 über die sich als Folge der Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren ergebenden zusätzlichen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an der Beigeladenen zu schaffen, auch im Ergebnis für vertretbar.

Dass die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren nicht zwangsläufig zu einem „Mehr“ an Studienplätzen führte, zeigt die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin. Dort wurde die Erhöhung des Lehrangebotes als Folge der Deputatserhöhung durch die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Parameter (Schwundquote, Übernahme der Funktion des Forschungsdekans durch einen der vier Professoren der Lehreinheit mit entsprechender Deputatsminderung) „überkompensiert“ mit der Konsequenz, dass zum Wintersemester 2009/2010 mit 24 insgesamt sogar 5 Studienplätze weniger festgesetzt wurden als für das Wintersemester 2008/2009. Hieraus ergibt sich zugleich, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz, etwa zur Schaffung zusätzlicher Lehrpersonalstellen, ebenfalls nicht zwangsläufig zu einem höheren Studienplatzangebot geführt hätte als im vorangegangenen Jahr, da auch hierdurch lediglich das Lehrangebot und damit ein Element der Kapazitätsberechnung „verbessert“ worden wäre, die ungünstige Entwicklung der anderen Parameter indes gleichwohl ein „Mehr“ an Studienplätzen verhindert hätte. Das belegt im Übrigen zugleich die Fragwürdigkeit der Forderung, auf die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges mit der Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu reagieren. Denn auch mit einem zusätzlichen Einsatz finanzieller Mittel lassen sich zwar einige Elemente der Kapazitätsberechnung „verbessern“, die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer Parameter kann jedoch durchaus zur Folge haben, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz sein Ziel, mehr Studienplätze als im Vorjahr auszuweisen, nicht erreicht, es sei denn man verlangt, dass die ungünstigen Effekte anderer Veränderungen ebenfalls mit dem Einsatz zusätzlicher Finanzmittel ausgeglichen werden. Letztlich hätte ein Ausgleich der kapazitätsungünstigen Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010 verbunden mit einer von den Antragstellern nach ihrem Vorbringen wohl für angemessen erachteten Erhöhung des Studienplatzangebotes um 20 Prozent verglichen mit dem des Wintersemesters 2008/2009 (29 festgesetzte Studienplätze zuzüglich eines gerichtlich festgestellten Platzes) bedeutet, dass mit entsprechendem Mitteleinsatz 10 bis 11 zusätzliche Studienplätze hätten geschaffen werden müssen, das heißt bezogen auf die für das Jahr 2009/2010 ermittelte und festgesetzte Kapazität von 24 Studienplätzen eine Steigerung um etwa 45 %. Dass eine solche Maßnahme mit Blick auf das von dem Antragsgegner ebenfalls zu beachtende Interesse anderer Studienbewerber an der Zulassung zu anderen ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen nicht, insbesondere nicht von Verfassungs wegen geboten war, liegt auf der Hand.

Hinzu kommt, dass zwar im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen im Wintersemester 2009/2010 eine Verschlechterung der Zulassungschancen - Auswahlgrenze DN = 1,9 - verglichen mit den beiden vorangegangenen Wintersemestern 2007/2008 und 2008/2009 - Auswahlgrenzen jeweils DN = 2,0 - festzustellen ist. Wie bereits ausgeführt bewegt sich jedoch diese Veränderung der Auswahlgrenze im Bereich von Schwankungen, die durchaus auch unter den Bedingungen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge auftreten. Zudem reiht sich die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss, unter den Universitäten, die im Hochschulauswahlverfahren auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, in die Gruppe derjenigen ein, die die günstigen Zulassungschancen bieten (vgl. Aachen, Bonn, Gießen, Köln, Mainz und Marburg: jeweils DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss).

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Unter diesen Umständen bewegt sich die Entscheidung des Antragsgegners, auch im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen zum Wintersemester 2009/2010 keine zusätzlichen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 oder mit sonstigen Landesmitteln zu schaffen, im Ergebnis ebenfalls innerhalb des ihm zuzubilligenden und auch von den Gerichten zu respektierenden Entscheidungsspielraums.

Was schließlich den Hinweis der Antragsteller auf den Ärztemangel anbelangt, so ist zu bemerken, dass - wie allgemein aufgrund von Presseveröffentlichungen bekannt - Fachkräftemangel auch in anderen Berufsgruppen wie zum Beispiel Ingenieuren und Naturwissenschaftlern besteht und bei Lehrern zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist und letztlich auch die Forderung der Antragsteller, mit Blick auf den Ärztemangel zusätzliche Studienplätze zu schaffen, als Forderung nach einer berufslenkenden oder bedürfnisorientierten Mittelvergabe verstanden werden könnte, einmal ganz abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - von der Beigeladenen - auch - zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin geschaffen wurden.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die Verwendung der ihm zur Schaffung zusätzlicher Studien(anfänger)plätze zur Verfügung stehenden Mittel unter dem Gesichtspunkt der von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwendungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Da es im Übrigen - wie eingangs bereits dargelegt - auch im Rahmen der prinzipiell bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zu den Aufgaben des Normenkontrollgerichts gehört, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste Fehlersuche einzutreten, müssen die Normenkontrollanträge der Antragsteller erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und damit ihrerseits ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller kann nicht entsprochen werden.

Sie sind allerdings zulässig.

Ihre Statthaftigkeit folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO SL, da es sich bei der Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 (Amtsbl. Seite 814), im Folgenden: ZZVO 2009, deren teilweise Unwirksamkeit nach näherer Maßgabe der Anträge der Antragsteller festgestellt werden soll, um eine landesrechtliche Rechtsvorschrift handelt, die im Range unter dem Landesgesetz steht.

Bei dem von der Antragstellerin zu 5. in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, mit dem die festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin zur Nachprüfung gestellt wird, handelt es sich allerdings gegenüber dem im ursprünglichen Normenkontrollantrag vom 13.8.2009 formulierten Antrag, der die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin zum Gegenstand hatte, um eine entsprechend § 91 VwGO zu behandelnde Antragsänderung

vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.

Es ist jedoch analog § 91 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, dass Antragsgegner und Beigeladene in diese Antragsänderung eingewilligt haben, da sie gegen ihre schriftliche Ankündigung (Schriftsatz vom 18.11.2009) keine Einwände erhoben und sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Abgesehen hiervon wäre der geänderte Antrag auch als sachdienlich zuzulassen, da das gerichtliche Prüf- und Entscheidungsprogramm demjenigen bei den von den übrigen Antragstellern gestellten Anträgen entspricht, insoweit zumindest nicht in wesentlicher Hinsicht neuer Prozessstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird und die Einbeziehung des geänderten Antrages in das vorliegende Verfahren der Prozessökonomie entspricht.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach der letztgenannten Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die - zur Nachprüfung gestellte - Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,

stellt die letztgenannte Bestimmung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung gegenwärtig oder künftig in seinen Rechten verletzt wird beziehungsweise – anders gewendet – eine Verletzung seiner Rechte darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, wobei die insoweit vorzunehmende Beurteilung auf der Grundlage seiner Darlegungen in der Antragsschrift zu erfolgen hat.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst den Antragstellern zu 1. bis 4. und der Antragstellerin zu 6. die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzubilligen. Sie haben im Jahr 2009 ihre Hochschulzugangsberechtigungen erworben und können sich prinzipiell auf ihre bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte auf freie Wahl des Ausbildungsganges und der Ausbildungsstätte berufen. Die vorbezeichneten Antragsteller haben sich im ZVS-Verfahren und im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolglos darum bemüht, zum Wintersemester 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise zum Studium der Zahnmedizin (Antragstellerin zu 6.) zugelassen zu werden. Sie betreiben derzeit beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Ziel, vorläufig zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin an der Beigeladenen außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zugelassen zu werden. Da die in der Zulassungszahlenverordnung 2009 festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin gemäß Art. 7 Abs. 1 des hier noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz vom 7.2.2007, Amtsbl. Seite 734, und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Bekanntgabe vom 18.1.2008 - Amtsbl. 2008, Seite 164) die Zahl der von der Beigeladenen höchstens aufzunehmenden Bewerber in den betreffenden Studiengängen festlegt, lässt sich nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht von der Hand weisen, dass die diesen Festsetzungen innewohnende Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu den genannten Studiengängen die prinzipiell verfassungsrechtlich geleisteten Zugangsrechte der vorbezeichneten Antragssteller verletzt.

Auch hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin zu 5. kann eine Verletzung ihres Rechtes auf Zugang zu dem gewünschten Hochschulstudium jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Zwar hat die Antragstellerin zu 5. im Zulassungsverfahren einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin gestellt und einen entsprechenden Studienplatz an der Universität Mainz erhalten, von dem aus sie dann im Wege des „Quereinstiegs“ in ihren Wunschstudiengang Humanmedizin an der Beigeladenen wechseln will. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie durch die angegriffene Festsetzung in ihren Zugangsrechten verletzt wird, zumal sie nach Auskunft der Beigeladenen trotz der in ihrer Hochschulzulassungsberechtigung erzielten Durchschnittsnote von 1,7 zum Wintersemester 2009/2010 an der Beigeladenen keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hätte. Im Übrigen kann nicht im Sinne von Offenkundigkeit von der Hand gewiesen werden, dass eine unter Umständen rechtswidrig zu niedrige Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2009/2010 auch mit Blick auf die Bestrebungen der Antragstellerin zu 5., als „Quereinsteigerin“ in einem der folgenden Semester zum Medizinstudium an der Beigeladenen zugelassen zu werden, sich als Beeinträchtigung ihres Zugangsrechts auswirkt.

Mit Blick auf die danach im Raum stehenden Rechtsbeeinträchtigungen kann den Antragstellern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge nicht abgesprochen werden, denn die Beseitigung der normativen Bindungswirkung der Zulassungszahlenfestsetzung als Festsetzung von Höchstzahlen aufzunehmender Studienbewerber ist für die Bestrebungen der Antragsteller, zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin zugelassen zu werden, vorteilhaft.

Die auch sonst zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich jedoch als unbegründet.

Mit den von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009 wird – soweit hier wesentlich – für das Wintersemester 2009/2010 die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin auf 259 und die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Zulassungszahlen ist wie bereits angesprochen Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nr. 1613 vom 7.2.2007 – Amtsbl. S. 734 – und in Kraft getreten am 1.1.2008 (siehe Bekanntgabe vom 18.1.2008, Amtsbl. 2008, 164) – im Folgenden: StaatsV. Nach Absatz 1 der letztgenannten Bestimmung sind für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die wie die hier in Rede stehenden Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, Zulassungszahlen nach der entsprechenden Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 10 StaatsV und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen, wobei die auf der Grundlage der jährlichen Ausbildungskapazität festzusetzende Zulassungszahl die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang ist. Art. 7 Abs. 2 StaatsV bestimmt – soweit hier von Belang – weiter, dass die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung sind zu gewährleisten. Die die Grundlage der Festsetzung der Zulassungszahlen bildende und erschöpfend zu nutzende (jährliche) Ausbildungskapazität ist nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV zu ermitteln. Diese Regelung lautet wie folgt:

„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“

Die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung nach näherer Maßgabe der in der letztgenannten Regelung vorgegebenen Kriterien sind in der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung (vom 3.3.1994 – Amtsbl. 1994, 615 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.7.2009, Amtsbl. S. 1087) geregelt.

Dass die der Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 zugrundeliegenden Kapazitätsberechnungen der Beigeladenen (vgl. Art. 7 Abs. 4 StaatsV) beachtlich fehlerhaft wären, haben die Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht, insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht. Der Senat sieht im Hinblick hierauf auch keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittlungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine nähere inhaltliche Nachprüfung der Kapazitätsberechnungen in den in Rede stehenden Studiengängen verbunden mit entsprechenden Ermittlungen einzutreten

vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.

Die Antragsteller beschränken sich mit ihren Normenkontrollanträgen im vorliegenden Verfahren vielmehr darauf, gegen die Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 – zusammenfassend – einzuwenden, die Zulassungszahlen in den in Rede stehenden Studiengängen seien rechtswidrig zu niedrig festgesetzt, weil der Antragsgegner es unter Verstoß gegen die bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte der Studienbewerber auf die freie Wahl von Studiengang und Studienort unterlassen habe, Mittel, die ihm – insbesondere aufgrund des Hochschulpaktes 2020 – zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellt worden seien, (auch) zur Erhöhung der Kapazität in den in Rede stehenden medizinischen Studiengängen zu verwenden, um so die Verschlechterung der Zulassungschancen saarländischer Abiturienten auszugleichen, die sich aus der erhöhten – ihrer Ansicht nach nahezu verdoppelten – Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 – Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit der letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums – ergebe.

Ausgehend davon, dass – wie bereits dargelegt – die Zulassungszahlen als Höchstzahlen auf der Basis der jährlichen, erschöpfend zu nutzenden Ausbildungskapazität festzusetzen sind, die ihrerseits wiederum auf der Grundlage des Lehrangebotes, des Ausbildungsaufwandes und weiterer kapazitätsrelevanter Kriterien nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV und der hierzu auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung, mithin, wie nicht zuletzt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StaatsV und das Stellenprinzip des § 8 KapVO zeigen, unter Zugrundelegung des „Vorhandenen“ zu ermitteln ist, ist bereits im Ansatz die Frage aufzuwerfen, ob gegenüber nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen (zutreffend) ermittelten und festgesetzten Zulassungszahlen überhaupt mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann, sie seien deshalb rechtswidrig, weil die Wissenschaftsverwaltung es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die für ihre Festlegung maßgeblich jährliche Aufnahmekapazität zu erweitern.

Aber auch wenn diese Frage vorliegend zu Gunsten der Antragsteller beantwortet wird, greift der von ihnen erhobene Einwand der Sache nach nicht durch. Denn die Entscheidung des Antragsgegners als Verordnungsgeber, in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Beigeladenen für das Wintersemester 2009/2010 keine Mittel zur Schaffung zusätzlicher Stellen und auf diese Weise zur Bereitstellung weiterer Studienplätze zur Verfügung zu stellen und dementsprechend in der Zulassungszahlenverordnung 2009 keine höheren als die festgesetzten Zulassungszahlen auszuweisen, erweist sich gemessen an den von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Angriffen nicht als rechtsfehlerhaft. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern ergibt sich zunächst nicht aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5.9.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007 – S. 7480 -) – im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC – betreffend den Antrag einer Studienbewerberin auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ausgeführt, dieser allein die Hochschulfinanzierung betreffenden Verwaltungsvereinbarung, die Pflichten zwischen Bund und Ländern begründe, sei keine „drittbegünstigende“ Wirkung dahingehend zu entnehmen, dass hierdurch Ansprüche von Studienbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der in der zitierten Entscheidung angeführten, soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe. Auch wenn in dem genannten Beschluss in erster Linie die Frage des Bestehens von Ansprüchen (subjektiven Rechten) einzelner Studienbewerber auf entsprechende Mittelverwendung behandelt wird, während es hier eher darum geht, ob eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin besteht, folgt aus den angestellten Erwägungen, dass auch die letztere Frage zu verneinen ist. Dass die Vereinbarung des Hochschulpaktes 2020 keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen begründet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch aus dem Umstand, dass nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Hochschulpakt 2020 Bund und Länder gemeinsam anstreben, bis zum Jahr 2020 ein der Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereit zu stellen, lässt sich eine dahingehende Verpflichtung nicht ableiten. Denn die genannte Regelung bezieht sich zum einen ausdrücklich auf ein der Nachfrage nach Studienplätzen „insgesamt“ entsprechendes Studienangebot und kann von daher nicht dahin verstanden werden, dass dem Ausbau der Kapazität in Fächern mit „hartem“ Numerus Clausus wie in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin ein Vorrang im Sinne eines Förderprivilegs beizumessen ist. Ebenso wenig lässt sich der Vereinbarung eine Aussage dahin zu entnehmen, dass die Kapazität in den vorhandenen Studiengängen gleichmäßig zu erweitern ist oder zusätzliche Studienplätze in allen Studiengängen zur Verfügung zu stellen sind. Zudem zeigt die Formulierung „anstreben“, dass es sich insoweit um eine programmatische Aussage handelt, aus der sich keine Pflicht zur Erhöhung der Kapazität in bestimmten oder gerade in den in Rede stehenden Studiengängen ableiten lässt. Ferner räumt Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020 den Ländern die Befugnis ein, bei der Verwendung der Fördermittel Schwerpunkte in der Schaffung zusätzlicher Stellen zu setzen, und gibt ihnen vor, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen zu erhöhen. Auch das spricht mit Gewicht gegen die Annahme einer dem Hochschulpakt 2020 im Wege der Auslegung zu entnehmenden Verpflichtung zur Erhöhung der Anzahl der Studienplätze gerade in den mit einem „harten“ Numerus Clausus belegten medizinischen Studiengängen.

Eine dahingehende Pflicht folgt ferner nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und/oder des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL. Allerdings ist in der Literatur und in der Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip im Grundsatz ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl gewährleistet, das auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes einschließt

vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.

Die Frage, ob sich das insoweit gewährleistete Recht von vorneherein lediglich auf einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt oder eine Pflicht zur Erweiterung der Ausbildungskapazität verbunden mit einem einklagbaren Anspruch des Staatsbürgers auf Schaffung von Studienplätzen begründet, hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung zwar offen gelassen. Es hat jedoch betont, dass auch Teilhaberechte in jedem Fall unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen im Sinne dessen, was der Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise verlangen kann, und hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt (E 33, 303, 333):

„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“

Auch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleistet ein Grundrecht auf Hochschulzugang, wobei sich diese Gewährleistung unmittelbar aus der Formulierung der betreffenden Verfassungsnorm ergibt und es daher nicht wie bei dem bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht einer Herleitung aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip bedarf

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.

Der Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL ist insofern weiter als derjenige des Art. 12 Abs. 1 GG, als die erstgenannte Gewährleistung nach allgemeiner Auffassung als Menschenrecht - „jedem“ - ausgestaltet ist, während Inhaber des bundesrechtlichen Grundrechts jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GG nur „Deutsche“ (im Sinne von Art. 116 GG) sind

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.

Aus dem Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL (bei Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen) unmittelbar ein Recht auf Zugang zu den Hochschulen begründet, während dieses Recht bundesverfassungsrechtlich aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip erst hergeleitet werden muss, ergibt sich nach Ansicht des Senats freilich inhaltlich kein hier durchgreifender Unterschied. Auch das Recht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL hat teilhaberechtlichen Charakter

so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.

und steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des „Möglichen“. Denn auch insoweit gilt, dass für den Ausbau der Hochschulen und die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Studienplätzen öffentliche Mittel nur begrenzt zur Verfügung stehen und es in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist, über die Verteilung dieser Mittel unter Berücksichtigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange zu entscheiden

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.

Allerdings machen die Antragsteller vorliegend geltend, es gehe ihnen nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- oder Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Dieser einschränkende Ansatz vermag jedoch, jedenfalls soweit es die Verwendung der Mittel betrifft, die aus dem Hochschulpakt 2020 aufgebracht werden, nicht zu überzeugen. Denn der Hochschulpakt 2020 geht, wie Art. 1 § 1 Abs. 1 und Abs. 3 zeigen, davon aus, dass zur Bereitstellung eines zusätzlichen Studienplatzes ein Finanzbedarf von 22.000,-- Euro, verteilt auf vier Jahre, entsteht, an dem sich der Bund mit 11.000,-- Euro, ebenfalls verteilt auf vier Jahre, je tatsächlich gegenüber der Gesamtzahl 2005 nachgewiesenem zusätzlichem Studienanfängerplatz beteiligt. Das Saarland hat ausweislich der Anlage zum Hochschulpakt 2020 die Verpflichtung übernommen, in den Jahren 2007 bis 2010 gegenüber 2005 insgesamt 1.510 Studienplätze neu zu schaffen. Bleibt es hinter dieser Verpflichtung zurück, mindert sich der Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund (Art. 1 § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Würde nun das Saarland mit den Mitteln des Hochschulpaktes 2020 eine nennenswerte Anzahl zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen schaffen, deren Kosten mit – nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners - 52.000,-- Euro je Studienplatz deutlich (nahezu das Zweieinhalbfache) über dem dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten Finanzbedarf von 22.000,-- Euro je Studienplatz liegen, so ist davon auszugehen, dass es auf der Grundlage der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 mit den danach verfügbaren Mitteln seine Verpflichtung, bis 2010 insgesamt 1.510 Studienanfängerplätze neu zu schaffen, nicht erfüllen könnte. Es stünde mithin vor dem Problem, entweder im Umfang der Zielverfehlung den Bundesanteil (zumindest überwiegend) erstatten zu müssen oder eben doch im Haushalt zusätzliche Mittel bereitzustellen, um die Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 zu erfüllen.

Aber auch wenn man dieser Betrachtung nicht folgen will, ist jedenfalls bei der Würdigung der Pflichten des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung aus den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Interessen der Abiturienten, die zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium in einem der medizinischen Studiengänge an der Beigeladenen aufnehmen wollen, mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtert haben. In diesem Zusammenhang muss, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (52.000,-- Euro) verglichen mit dem der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 zugrundeliegenden Finanzbedarf für einen sonstigen Studienplatz von - durchschnittlich - 22.000,-- Euro gesehen werden, dass die Einrichtung eines zusätzlichen Studienplatzes in den medizinischen Studiengängen grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt kann es – wie bereits im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 431/09 ausgeführt – bei der gebotenen verfassungsrechtlichen Würdigung allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Für die Beurteilung ist dabei im Ansatz anzunehmen, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen des Antragsgegners (und der Beigeladenen) unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere gegen die genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und eine gegebenenfalls hieraus abzuleitende Pflicht zur ordnungsgemäßen Interessenabwägung ergangen wären, vermag der Senat indes nicht festzustellen.

Festzuhalten ist zunächst, dass für den Antragsgegner (und auch die Beigeladene) bei der Entscheidung über die Verwendung der insbesondere aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehenden Mittel zur Einrichtung neuer Studienplätze die erhöhte Nachfrage nach zusätzlichen Studienplätzen in Folge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 (Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit den letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums), die für die Jahre 2009 und 2010 (zusätzliche Nachfrage von Abiturienten des Jahrganges 2009, die zunächst einen Wehr– oder sonstigen Dienst ableisten mussten) zu erwarten war beziehungsweise ist, ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt war. Das geht nicht nur aus der Präambel des Hochschulpaktes 2020 hervor, in der die zu erwartende Nachfrage doppelter Abiturientenjahrgänge ausdrücklich angesprochen ist, sondern auch aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung II zwischen der Beigeladenen und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 3), der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes – HTW – und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners, ebenfalls vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 1) und dem „Sonderpakt zum doppelten Abiturientenjahrgang 2009“, der unter anderem unter Beteiligung der Hochschulen des Saarlandes und der Saarländischen Landesregierung geschlossen wurde (siehe dort unter 3.). Es wird ferner durch den Umstand deutlich, dass der ganz wesentliche Anteil der (auf der Grundlage des Hochschulpaktes 2020) neu geschaffenen Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 zur Verfügung gestellt wird. So wird, nachdem in den Jahren 2007 und 2008 bereits Studienplätze in geringerem Umfang neu geschaffen wurden, die Beigeladene ausweislich der Zahlenangaben in dem genannten Sonderpakt im Jahre 2009 360 und im Jahre 2010 270 und die HTW in den genannten beiden Jahren jeweils 320 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellen. Jeweils 20 zusätzliche Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 sollen jeweils die Hochschule für bildende Kunst und die Hochschule für Musik beisteuern.

Dass der Antragsgegner (und die Beigeladene) davon abgesehen haben, zur Verfügung stehende Finanzmittel zur Einrichtung neuer Studienplätze auch dazu zu verwenden, über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, so dass es im Studiengang Humanmedizin lediglich aufgrund der prinzipiell für alle Studiengänge geltenden Anhebung des Lehrdeputats der Hochschullehrer von 8 SWS auf 9 SWS durch die erstmals zum Sommersemester 2009 wirksam gewordene Lehrverpflichtungsverordnung vom 18.12.2008 zu einer Erhöhung des Studienplatzangebotes gekommen ist und im Studiengang Zahnmedizin die – potentiell – kapazitätsgünstigen Auswirkungen der Deputatserhöhung durch die ungünstige Entwicklung anderer kapazitätsbestimmender Parameter mit der Folge der Verringerung der Zahl der Studienplätze „überkompensiert“ wurde, macht die Entscheidung des Antragsgegners über die Mittelverwendung nicht rechtsfehlerhaft. Zum einen zeigt die vom Antragsgegner im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 452/09 auf entsprechende Anforderung des Gerichts vorgelegte Auflistung der Fächer, in denen (mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020) zusätzliche Studienplätze geschaffen wurden, dass der Ausbau der Kapazität nahezu durchweg in Studiengängen erfolgt ist, in denen ein deutlicher Bewerberüberhang besteht. So ist die Zahl der Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 und mit sonstigen Mitteln im Zeitraum 2007 bis 2009 um 90 Studienplätze auf 339 (Wintersemester 2009/2010) erhöht worden. Dem Angebot standen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 1178 Bewerbungen gegenüber. Im Studiengang Psychologie wurde das Angebot um 6 Studienplätze auf 131 Studienplätze erhöht bei 1876 Bewerbungen. Im neu eingerichteten Studiengang Biologie (Lehramt) kamen auf die 20 verfügbaren Studienplätze 487 Bewerbungen. In den sonstigen Lehramtsstudiengängen wurde das Angebot um 130 auf 903 Studienplätze erhöht; die Zahl der Bewerbungen zum Wintersemester 2009/2010 belief sich auf 4702. Zwar zeigt die Tabelle „stärkere Aufnahme in bestehende Studienfächer“, in der Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkungen aufgeführt sind, in denen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 neu geschaffen wurden, dass das Angebot vor allem im Fach Informatik jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme – 2.9.2009 – noch nicht vollständig ausgeschöpft war. Aber auch solche Entwicklungen in Einzelfällen erlauben es in Anbetracht der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit nicht, dem Antragsgegner Fehlentscheidungen oder eine Fehlleitung der verfügbaren Mittel anzulasten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die Einrichtung einiger zusätzlicher Masterstudiengänge beanstanden. Denn der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Einrichtung von Masterstudiengängen nicht zulässig wäre, da dieser die Förderung auf Studienanfängerplätze beschränke, und von daher auch nicht stattgefunden hat. Auch was den Ausbau des Studienplatzangebotes an der HTW anbelangt, besteht kein Grund, von einem rechtsfehlerhaften Verhalten des Antragsgegners auszugehen. Immerhin gehört zu den – wenigen – Vorgaben des Hochschulpaktes 2020, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen zu erhöhen (siehe Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Der Antragsgegner hat sich demnach, indem er Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze auch und möglicherweise vor allem an der HTW zur Verfügung gestellt hat, gemessen am Hochschulpakt 2020 vereinbarungskonform verhalten. Das kann ihm nicht mit Erfolg als (Verfassungs-)Rechtsverstoß entgegengehalten werden. Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, der Antragsgegner habe sich unter Hintanstellung der Belange der an einem Studium in den medizinischen Studiengängen interessierten Abiturienten in rechtswidriger Weise darauf beschränkt, „billige“ Studienplätze zur Verfügung zu stellen, ist – wie bereits angesprochen – zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich durchaus in einem Zielkonflikt befand, der dadurch gekennzeichnet war, dass einerseits die verfügbaren Mittel begrenzt waren und andererseits die Verwendung von Mitteln zur Schaffung eines zusätzlichen Studienplatzes in einem der „teuren“ medizinischen Studiengänge (52.000,-- EUR/Studienplatz) grob betrachtet den Verzicht auf zwei Studienplätze in den anderen, nahezu durchweg ebenfalls durch einen erheblichen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen bedeutet hätte. Dass sich der Antragsgegner in dieser Situation dafür entschieden hat, keine Mittel einzusetzen, um über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere kostenträchtige Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, kann im Hinblick auf seine Erwägung, dass das Saarland gerade in diesen „teuren“ Studiengängen ein Angebot zur Verfügung stellt, das bei Anwendung des auch für die Ermittlung der Verpflichtungen der einzelnen Länder zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zugrunde gelegten Königssteiner Schlüssels ganz beträchtlich über dem liegt, was als Beitrag des Saarlandes zum bundesweiten Studienangebot in den medizinischen Studiengängen zu erwarten wäre, nicht als sach- oder gar verfassungswidrig beanstandet werden, sondern bewegt sich im Rahmen des ihm im vorliegenden Zusammenhang zuzubilligenden Entscheidungsspielraumes. So stellt das Saarland mit 259 von bundesweit verfügbaren 8512 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2009/2010 rund 3,04 Prozent des Angebotes zur Verfügung.

Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .

Nach dem Königssteiner Schlüssel (für das Saarland 1,24907) entfielen auf das Saarland lediglich 106 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin. Im Fach Zahnmedizin entspricht die festgesetzte Zahl von 24 Studienplätzen bei einem bundesweiten Angebot von 1500 Studienplätzen einem prozentualen Anteil von immerhin noch 1,6; nach dem Königssteiner Schlüssel wären (aufgerundet) 19 Studienplätze zu erwarten. Eine Gesamtbetrachtung für beide medizinischen Studiengänge ergibt eine festgesetzte Zahl von (259 + 24=) 283 Studienplätzen, die bei einem Gesamtangebot von (8512 + 1500=) 10012 Studienplätzen einem Anteil von aufgerundet 2,83 Prozent entspricht, also immer noch mehr als das Doppelte dessen, was nach dem Königssteiner Schlüssel vom Saarland zu erwarten wäre

zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.

Zwar weisen die Antragsteller demgegenüber mit einem gewissen Recht daraufhin, dass nicht jedes Bundesland an seinen Hochschulen ein seinem Anteil an der Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland proportionales Studienplatzangebot in sämtlichen Fächern vorhält, und führen in diesem Zusammenhang exemplarisch den Studiengang Tiermedizin an, der nur an fünf Hochschulen studiert werden kann, gleichwohl aber auch saarländischen Studenten offensteht. Den Antragstellern ist insoweit zuzugeben, dass – worauf im Übrigen noch zurückzukommen ist -, namentlich soweit es um die Zulassung zu zugangsbeschränkten Studiengängen geht, für die Frage der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Zugangsrechts eine bundesweite Betrachtung geboten ist

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC

und es in diesem Zusammenhang nicht zuletzt mit Blick auf die Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL als Menschenrecht auf der Hand liegt, dass beispielsweise Studienbewerbern aus Bundesländern, die überhaupt keine medizinischen Studienplätze anbieten, das Medizinstudium an der Beigeladenen eben so wenig verwehrt werden kann wie saarländischen Abiturienten zum Beispiel das Studium der Tiermedizin oder der Zugang zu bestimmten, an den saarländischen Hochschulen nicht angebotenen Ingenieurstudiengängen. Auch ist davon auszugehen, dass sich in einzelnen Bundesländern aus regionalspezifischen oder auch historischen Gründen an Hochschulen Schwerpunkte entwickelt haben, die es mit sich bringen, dass dort ein Studienangebot vorhanden ist, das über dasjenige in anderen Ländern hinausgeht. Hieraus folgt jedoch nicht die – verfassungsrechtliche – Verpflichtung in Fällen, in denen das Studienplatzangebot wie hier an der Beigeladenen in den medizinischen Studiengängen ganz erheblich über das hinausgeht, was aufgrund des Einwohneranteils des Saarlandes an der Bevölkerung der Bundesrepublik und der Leistungsfähigkeit des Landes zu erwarten wäre, dieses Studienangebot zu Lasten des ebenfalls gebotenen Ausbaus anderer, gleichfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengänge noch weiter zu erhöhen, namentlich dann, wenn die verfügbaren Mittel begrenzt und – wie in den medizinischen Studiengängen – die Schaffung zusätzlicher Studienplätze besonders kostenintensiv wäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Zahl der Studienplätze in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen bei einer Gesamtbetrachtung immerhin mehr als doppelt so groß als dies nach dem Königssteiner Schlüssel bezogen auf den Einwohneranteil und die Leistungsfähigkeit des Saarlandes zu erwarten wäre. Aus dieser mit Blick auf die Kosten dieser Studienplätze und der Hochschulmedizin im Übrigen unbestreitbar hohen Last kann nicht die Rechtspflicht abgeleitet werden, knappe Mittel für die Einrichtung weiterer Studienplätze auch für die Ausweitung des Studienangebotes in den medizinischen Studiengängen zu verwenden, also die „Überlast“ noch zu erhöhen. Der erheblich über dem zu Erwartenden liegende Anteil an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen stellt danach durchaus einen sachlichen Gesichtspunkt dar, den der Antragsgegner für seine Entscheidung rechtsfehlerfrei anführen durfte.

Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, es gehe den Antragstellern als saarländischen Abiturienten gerade um die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL, die auch die freie Wahl des Studienortes einschließe, und den nach ihrer Ansicht gebotenen Ausgleich der Verschlechterung ihrer Zulassungschancen, die sie als Angehörige des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 als Ergebnis entsprechender bildungspolitischer Entscheidungen (Einführung des achtjährigen Gymnasiums) geradezu „schicksalhaft“ treffe. Auch insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass - bundesverfassungsrechtlich - jeder Studienbewerber eine realistische Zulassungschance haben muss, und für diese Beurteilung ist eine bundesweite Betrachtung vorzunehmen, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.

Gemessen an der landesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gilt insoweit nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Gewährleistung – „jedem“ – als Menschenrecht und eben nicht nur als Saarländern zustehendes Grundrecht ausgestaltet ist. Da mithin auch Nicht-Saarländer dieses Grundrecht in Anspruch nehmen können, darf für die Beurteilung der Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen zum Wunschstudium ebenfalls auf das bundesweite Studienangebot abgestellt werden. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass bei dieser Betrachtung – ebenso wie im Übrigen bei der bundesverfassungsrechtlichen Beurteilung – das gleichfalls gewährleistete Rechte auf freie Wahl des Studienortes beziehungsweise mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL das Recht, gerade an einer saarländischen Hochschule zu studieren, in den Hintergrund tritt. Das ist freilich hinzunehmen, da dieses Recht verglichen mit dem für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugang zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt. Denn die erfolgreiche Durchführung des für die Berufsausübung vorausgesetzten Studiums wird allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen, dass dieses Studium an einer bestimmten Hochschule absolviert wird. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit nur die durch die Bestimmungen des Vergabeverfahrens prinzipiell gewährleistete „möglichste“ Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.

Der Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL nicht nur als „Saarländer-Grundrecht“, sondern als Menschenrecht ausgestaltet ist, zeigt im Übrigen die Fragwürdigkeit der Forderung, als Reaktion auf den doppelten Abiturientenjahrgang eine die dadurch bedingte Verschlechterung der Zulassungschancen für saarländische Abiturienten ausgleichende Zahl an zusätzlichen Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen zu schaffen. Auf die an der Beigeladenen verfügbaren Studienplätze in den medizinischen Studiengängen können sich nämlich nicht nur Saarländer, sondern prinzipiell alle Inhaber von Hochschulzugangsberechtigungen bewerben. Wer zum Zuge kommt, hängt vom Ergebnis des Vergabeverfahrens ab, das letztlich – an der Beigeladenen – entscheidend durch die in der Hochschulzugangsberechtigung erreichte Durchschnittsnote bestimmt wird.

Ist danach die Erwägung des Antragsgegners, in Anbetracht des an der Beigeladenen vorgehaltenen „Übersolls“ an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen, die ihm - vor allem aus dem Hochschulpakt 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel zur Einrichtung neuer Studienanfängerplätze nicht zur Einrichtung neuer Stellen und auf diese Weise zur Erhöhung des Lehrangebots in diesen Studiengängen, sondern zur Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen vorrangig in anderen, ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Fächern zu verwenden, nicht als sachwidrig zu beanstanden, so erweist sich die getroffene Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch sonst als vertretbar.

Allerdings soll hier nicht verkannt werden, dass in den medizinischen Studiengängen das Verhältnis zwischen Studienplatzangebot und Bewerberzahl mit Blick auf die verfassungsmäßig gewährleisteten Zugangsrechte der Studienbewerber kaum als zufriedenstellend bezeichnet werden kann. Nach der vom Antragsgegner im Eilrechtschutzverfahren 2 B 452/09 vorgelegten Aufstellung der ZVS über das Verhältnis Bewerber und Studienplätze im Vergleich der Wintersemester 2008/2009 und 2009/2010 stehen im aktuellen Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin einer Zahl von 37.337 Bewerber lediglich 8.512 Studienplätze gegenüber. Im Studiengang Zahnmedizin kommen auf 1.500 Studienplätze 5.899 Bewerber. Auch lässt sich nicht bestreiten, dass sich die Zulassungschancen vom Wintersemester 2008/2009 zum Wintersemester 2009/2010 weiter verschlechtert haben. So ist im Studiengang Humanmedizin die Zahl der Bewerber in dieser Zeit um 5,5 Prozent gestiegen, die Zahl der verfügbaren Studienplätze hingegen um lediglich 0,7 Prozent. Im Studiengang Zahnmedizin hat die Zahl der Bewerber um 7,6 Prozent zugenommen, diejenige der Studienplätze lediglich um 0,3 Prozent. Zwar mag der hohe Anstieg der Zahl der Bewerber zum Zahnmedizinstudium, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, zum Teil auch darauf zurückzuführen sein, dass eine zunehmende Zahl von Abiturienten, die an sich Humanmedizin studieren wollen, die derzeit immer noch etwas günstigeren Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin ausnutzen will, um über den (Um-)Weg eines Zahnmedizinstudiums als sogenannte „Quereinsteiger“ zu einem späteren Zeitpunkt die Zulassung zum eigentlichen Wunschstudium Humanmedizin zu erlangen. Das ist aber für die hier vorzunehmende Betrachtung letztlich unerheblich, weil auch solche (Fehl)Entwicklungen die Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin für an diesem Studium Interessierte verringern.

Zu berücksichtigen ist jedoch mit Blick auf die hier in Rede stehende Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, dass - worauf der Antragsgegner mit Recht hinweist - jedenfalls im Studiengang Humanmedizin, vergleicht man die Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2008/2009 (234 Plätze) mit derjenigen für das Wintersemester 2009/2010 (259 Plätze), immerhin 25 zusätzliche Studienplätze an der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden und diese Zahl einer Steigerung um etwa 10,7 Prozent entspricht und nahezu 50 Prozent des zusätzlichen Gesamtangebotes an Humanmedizinstudienplätzen in diesem Jahr (2008/2009: 8.454; 2009/2010: 8.512) ausmacht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob dieses zusätzliche Angebot allein auf eine - nach Ansicht der Antragsteller längst überfällige - Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren zurückzuführen ist, oder - wie der Antragsgegner geltend macht - eine Maßnahme mit Blick auf die besondere Belastungssituation durch den doppelten Abiturientenjahrgang darstellt, für die im Übrigen - so sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung - auch Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 aufgewendet werden mussten, da sich die zusätzlichen Studienplätze zwar in der Kapazitätsberechnung als Folge der Deputatserhöhung ergaben, die Ausbildung der zusätzlichen Studenten jedoch gleichwohl nicht unbeträchtliche (Infrastruktur-)Kosten verursacht. Entscheidend ist, dass die Beigeladene in der durch die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 geprägten Situation des Wintersemesters 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine nicht unerhebliche zusätzliche Zahl an Studienplätzen anbieten kann und dies von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch berücksichtigt werden durfte. Das zusätzliche Angebot kann auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand relativiert werden, nach dem Ergebnis der hinsichtlich des Wintersemesters 2008/2009 durchgeführten Kapazitätsprozesse sei für jenes Wintersemester von einer Kapazität von 250 Studienplätzen auszugehen, so dass der Zuwachs zum Wintersemester 2009/2010 gerade einmal 9 Studienplätze ausmache. Denn auch die Festsetzung für das Wintersemester 2009/2010 steht noch unter dem Vorbehalt ihrer Bestätigung durch die nicht abgeschlossenen Kapazitätsprozesse und bereits nach dem derzeitigen Stand kann aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass als Folge von Überbuchungen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 263 Studienbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind. Selbst wenn man diese Zahl in Beziehung setzt zu der von den Antragstellern als Kapazität des Wintersemesters 2008/2009 angenommenen Zahl von 250 Studienplätzen ergibt sich eine Zunahme um 13 Studienplätze und damit eine prozessuale Steigung um 5,2 Prozent, die in etwa der Zunahme der bundesweiten Nachfrage nach Medizinstudienplätzen (5,5 Prozent) entspricht.

Was dann die Entwicklung der Zulassungschancen anbelangt, so ist im Ergebnis nicht von der Hand zu weisen, dass im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine gewisse Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester 2008/2009 zu verzeichnen ist. Der Senat hält dabei für die Betrachtung der Entwicklung der Zulassungschancen die Aufstellungen der ZVS über die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren der einzelnen Universitäten durchaus für aussagekräftig, jedenfalls soweit es sich um Universitäten handelt, bei denen ebenso wie bei der Beigeladenen die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung Auswahlkriterium ist, was nach wie vor auf eine beträchtliche Anzahl von Hochschulen zutrifft. Dass, worauf der Vertreter der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, für Unterschiede in den Auswahlgrenzen oder für Veränderungen bei den Auswahlgrenzen an den einzelnen Hochschulen die unterschiedlichsten Entwicklungen ursächlich sein können, ist sicherlich zutreffend, ändert nach Ansicht des Senats freilich nichts daran, dass die Auswahlgrenze zeigt, welche Durchschnittsnote benötigt wird, um an der betreffenden Universität zugelassen zu werden. Änderungen der Auswahlgrenzen indizieren demnach auch Veränderungen der Zulassungschancen.

Während zum Wintersemester 2008/2009 die Auswahlgrenze im Hochschulverfahren an der Beigeladenen noch bei einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (DN) von 1,8 lag und zusätzlich das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein musste, liegt die Auswahlgrenze zum Wintersemester 2009/2010 nunmehr bei einer DN = 1,7, wobei ebenfalls das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss.

siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Freilich lag zum Wintersemester 2007/2008 - unter den Bedingungen der Nachfrage eines „einfachen“ Abiturientenjahrgangs - die Auswahlgrenze bei der Beigeladenen im Auswahlverfahren der Hochschule ebenfalls bei einer Durchschnittsnote von 1,7, wenn auch das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ in jenem Jahr nicht zusätzlich erfüllt sein musste, und zeigt - wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen angesprochen - die Betrachtung der Entwicklung der Auswahlgrenzen auch an anderen Hochschulen, die im Hochschulauswahlverfahren ebenfalls auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, dass auch in Jahren mit einfachen Abiturientenjahrgängen Veränderungen im Bereich von 0,1 der Durchschnittsnote durchaus nichts Ungewöhnliches sind. So hat sich die Auswahlgrenze an der Universität Bonn vom Wintersemester 2007/2008 zum Wintersemester 2008/2009 von 1,7 auf 1,6 verschlechtert. Gleiches gilt für Marburg. In Münster ist eine Veränderung der Durchschnittsnoten von 1,3 auf 1,2 eingetreten, während sich Bochum ebenso wie im Übrigen die Beigeladene von 1,7 auf 1,8 „verbessert“ hatten

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Auch zeigt die Betrachtung der durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 im Saarland bestimmten Situation, dass - worauf ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,7 bei gleichzeitiger Erfüllung des Sekundärkriteriums „Dienstleistung“ im Grunde die günstigsten Zulassungschancen unter allen Universitäten bietet, die im Auswahlverfahren der Hochschulen auf das Primärkriterium Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.

Auch im Hinblick hierauf hält der Senat die Entscheidung des Antragsgegners, zum Wintersemester 2009/2010 über die sich als Folge der Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren ergebenden zusätzlichen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an der Beigeladenen zu schaffen, auch im Ergebnis für vertretbar.

Dass die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren nicht zwangsläufig zu einem „Mehr“ an Studienplätzen führte, zeigt die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin. Dort wurde die Erhöhung des Lehrangebotes als Folge der Deputatserhöhung durch die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Parameter (Schwundquote, Übernahme der Funktion des Forschungsdekans durch einen der vier Professoren der Lehreinheit mit entsprechender Deputatsminderung) „überkompensiert“ mit der Konsequenz, dass zum Wintersemester 2009/2010 mit 24 insgesamt sogar 5 Studienplätze weniger festgesetzt wurden als für das Wintersemester 2008/2009. Hieraus ergibt sich zugleich, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz, etwa zur Schaffung zusätzlicher Lehrpersonalstellen, ebenfalls nicht zwangsläufig zu einem höheren Studienplatzangebot geführt hätte als im vorangegangenen Jahr, da auch hierdurch lediglich das Lehrangebot und damit ein Element der Kapazitätsberechnung „verbessert“ worden wäre, die ungünstige Entwicklung der anderen Parameter indes gleichwohl ein „Mehr“ an Studienplätzen verhindert hätte. Das belegt im Übrigen zugleich die Fragwürdigkeit der Forderung, auf die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges mit der Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu reagieren. Denn auch mit einem zusätzlichen Einsatz finanzieller Mittel lassen sich zwar einige Elemente der Kapazitätsberechnung „verbessern“, die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer Parameter kann jedoch durchaus zur Folge haben, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz sein Ziel, mehr Studienplätze als im Vorjahr auszuweisen, nicht erreicht, es sei denn man verlangt, dass die ungünstigen Effekte anderer Veränderungen ebenfalls mit dem Einsatz zusätzlicher Finanzmittel ausgeglichen werden. Letztlich hätte ein Ausgleich der kapazitätsungünstigen Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010 verbunden mit einer von den Antragstellern nach ihrem Vorbringen wohl für angemessen erachteten Erhöhung des Studienplatzangebotes um 20 Prozent verglichen mit dem des Wintersemesters 2008/2009 (29 festgesetzte Studienplätze zuzüglich eines gerichtlich festgestellten Platzes) bedeutet, dass mit entsprechendem Mitteleinsatz 10 bis 11 zusätzliche Studienplätze hätten geschaffen werden müssen, das heißt bezogen auf die für das Jahr 2009/2010 ermittelte und festgesetzte Kapazität von 24 Studienplätzen eine Steigerung um etwa 45 %. Dass eine solche Maßnahme mit Blick auf das von dem Antragsgegner ebenfalls zu beachtende Interesse anderer Studienbewerber an der Zulassung zu anderen ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen nicht, insbesondere nicht von Verfassungs wegen geboten war, liegt auf der Hand.

Hinzu kommt, dass zwar im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen im Wintersemester 2009/2010 eine Verschlechterung der Zulassungschancen - Auswahlgrenze DN = 1,9 - verglichen mit den beiden vorangegangenen Wintersemestern 2007/2008 und 2008/2009 - Auswahlgrenzen jeweils DN = 2,0 - festzustellen ist. Wie bereits ausgeführt bewegt sich jedoch diese Veränderung der Auswahlgrenze im Bereich von Schwankungen, die durchaus auch unter den Bedingungen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge auftreten. Zudem reiht sich die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss, unter den Universitäten, die im Hochschulauswahlverfahren auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, in die Gruppe derjenigen ein, die die günstigen Zulassungschancen bieten (vgl. Aachen, Bonn, Gießen, Köln, Mainz und Marburg: jeweils DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss).

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Unter diesen Umständen bewegt sich die Entscheidung des Antragsgegners, auch im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen zum Wintersemester 2009/2010 keine zusätzlichen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 oder mit sonstigen Landesmitteln zu schaffen, im Ergebnis ebenfalls innerhalb des ihm zuzubilligenden und auch von den Gerichten zu respektierenden Entscheidungsspielraums.

Was schließlich den Hinweis der Antragsteller auf den Ärztemangel anbelangt, so ist zu bemerken, dass - wie allgemein aufgrund von Presseveröffentlichungen bekannt - Fachkräftemangel auch in anderen Berufsgruppen wie zum Beispiel Ingenieuren und Naturwissenschaftlern besteht und bei Lehrern zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist und letztlich auch die Forderung der Antragsteller, mit Blick auf den Ärztemangel zusätzliche Studienplätze zu schaffen, als Forderung nach einer berufslenkenden oder bedürfnisorientierten Mittelvergabe verstanden werden könnte, einmal ganz abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - von der Beigeladenen - auch - zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin geschaffen wurden.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die Verwendung der ihm zur Schaffung zusätzlicher Studien(anfänger)plätze zur Verfügung stehenden Mittel unter dem Gesichtspunkt der von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwendungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Da es im Übrigen - wie eingangs bereits dargelegt - auch im Rahmen der prinzipiell bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zu den Aufgaben des Normenkontrollgerichts gehört, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste Fehlersuche einzutreten, müssen die Normenkontrollanträge der Antragsteller erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und damit ihrerseits ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.