Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2019 - 4 N 18.86

bei uns veröffentlicht am27.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, ein auf dem Friedhof der Antragsgegnerin tätiges Bestattungsunternehmen, wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Neufassung einer Bestimmung in der örtlichen Friedhofs- und Bestattungssatzung.

Die von der Antragsgegnerin am 2. Mai 2017 bekannt gemachte und am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Änderungssatzung enthält in § 1 Nr. 3 folgende Regelung:

§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung

"(1) Der Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd- und Urnengräbern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem auf dem Friedhof der Gemeinde G. zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen.“

Mit ihrem am 11. Januar 2018 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, die Vorschrift verletze sie in ihrer Berufsfreiheit. Die Regelung widerspreche Art. 7 BestG, wonach die Gemeinden den Betrieb der Bestattungseinrichtungen auf Dritte nur übertragen dürften, solange und soweit diese die Aufgabe ordnungsgemäß wahrnehmen könnten. Das sei bei der Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials nicht gewährleistet. Dieses müsse ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei der Inhaber des Entsorgungsguts die Verantwortung für dessen Zustand trage, zum Beispiel für die Nichtbeimischung von Fremdstoffen. Gemeindliche Bauhöfe könnten die Annahme von Entsorgungsgut verweigern, wenn nicht einwandfrei geklärt werden könne, dass es unbelastet sei. Die Antragstellerin könne eine solche Verantwortung naturgemäß nicht übernehmen, da der Erdaushub aus einer für sie fremden Sphäre stamme. Ihre Fachkenntnisse umfassten nicht die korrekte Einstufung des Entsorgungsguts, so dass sie keine entsprechenden haftungsrechtlich relevanten Erklärungen abgeben könne. Dies sei umso schwerwiegender, als sie auch damit belastet werde, das ausgehobene Material vor der Rückverfüllung zur besseren Durchlüftung mit Sand zu versetzen. Es sei jedoch Aufgabe des Friedhofsträgers, darauf zu achten, dass die Bodenbeschaffenheit den Verwesungsprozess zulasse; dies stehe einer Übertragung der Besorgung des Verfüll- bzw. Aufbereitungsmaterials auf die Hinterbliebenen bzw. die von ihnen beauftragten Bestatter entgegen. Aus dem von den Angehörigen erworbenen Grabnutzungsrecht ergebe sich im Übrigen ein Anspruch auf Erhalt einer ordnungsgemäßen Bodenbeschaffenheit. Dass überschüssiger Erdaushub vom Friedhof abtransportiert werden müsse, sei zwar nachvollziehbar; nicht notwendig sei aber die Überwälzung auf die Antragstellerin und die anderen auf dem Friedhof tätigen Bestattungsunternehmen. Anderenorts sei es durchaus üblich, dass die Gemeinde Container auf dem Friedhof platziere, die von den Bestattern befüllt und dann turnusmäßig auf Veranlassung der Gemeinde abtransportiert würden. Das Gleiche gelte für die Aufstellung von Containern mit Verfüllmaterial, wodurch eine ordnungsgemäße Verfüllung gewährleistet werden könne.“

Die Antragstellerin beantragt,

die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde G. (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 2. Mai 2017 in § 1 Nr. 3 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Änderung des § 16 Abs. 1 hebe den insoweit bisher bestehenden Benutzungszwang auf, indem sie den Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd- und Urnengräbern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials auf den Inhaber des Nutzungsrechts übertrage, der ein Bestattungsunternehmen oder einen Gewerbetreibenden zu beauftragen habe. Dadurch würden die privaten Gewerbetreibenden nicht mit originären Pflichtaufgaben der Gemeinde nach Art. 7 BestG belastet. Die Gemeinde könne aufgrund einer örtlichen Bedürfnisprüfung von einem Benutzungszwang absehen und eine Übertragung der Arbeiten auf private Gewerbetreibende anordnen, die im Auftrag der Grabinhaber tätig würden. Für ein leistungsfähiges Unternehmen stelle es kein Problem dar, den Aushub abzufahren und das erforderliche Beimischgut anzuliefern. Die Praxis seit dem 1. Juli 2017 habe gezeigt, dass die privat beauftragten Unternehmen dazu in der Lage seien. Das Entsorgungsgut sei auch nicht mit Altlasten belastet, die im gemeindlichen Bauhof nicht angenommen würden. Die Antragsgegnerin sei der Verpflichtung, die Eignung des Friedhofsbodens zu überprüfen, nachgekommen und habe anlässlich der Übernahme des Friedhofs von der katholischen Kirchenstiftung ein Bodengutachten erstellen lassen. Daraus ergebe sich, dass der Boden stark tonhaltig sei und damit eine Verwesung der Leichen nicht zulasse. Um einer Wachsleichenbildung entgegenzuwirken, empfehle das Gutachten, das Rückfüllmaterial mit 20% Sand zu versetzen; dies sei Bestandteil der Friedhofsgenehmigung nach Art. 9 Abs. 2 BestG geworden. Die den privaten Gewerbetreibenden treffende Entsorgungs- und Beimischpflicht diene somit einem ordnungsgemäßen Friedhofsbetrieb; sie sei als Berufsausübungsregelung ebenso zulässig wie eine Abfallbeseitigungspflicht für Friedhofsgärtner.

Mit Schreiben vom 24. September 2018 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten auf Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis der Antragstellerin hin.

Die Antragstellerin trug daraufhin vor, bei der Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials handle es sich um hoheitliche Bestattungsdienstleistungen, deren Übertragbarkeit auf Dritte fraglich sei. Die Antragsgegnerin überantworte diesen Teil ihrer hoheitlichen Aufgaben auf Dritte, obwohl dafür keine geeignete Infrastruktur vorhanden sei. Für ein privates Unternehmen stelle die Entsorgung von Grabaushub, die fundierte abfallrechtliche Kenntnisse erfordere, ein Problem dar. Die auf dem Friedhof der Antragsgegnerin zugelassenen Bestattungsunternehmen verfügten nicht über die nötige Sachkunde in der Entsorgung, für die es bekanntermaßen Fachbetriebe gebe. Die unzulässige Übertragung der Entsorgungsaufgabe verletze die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Der Grundrechtsschutz erstrecke sich auch auf faktische Grundrechtseingriffe, so dass beispielsweise bei einem Steinmetz die Antragsbefugnis bejaht werde, wenn er sich gegen Gestaltungsanforderungen an Grabdenkmäler wende. Im vorliegenden Fall sei der Grabnutzungsberechtigte gezwungen, sich für die ihm überantworteten Tätigkeiten des in der Satzung genannten Unternehmerkreises zu bedienen. Dagegen könne nicht eingewandt werden, dass der Unternehmer frei sei, den Auftrag anzunehmen. Aus unternehmerischer Sicht bestehe diese Freiheit nicht, da der Unternehmer bei Ablehnung der Entsorgungsleistung riskiere, den gesamten Bestattungsauftrag zu verlieren. Dass ein Grabnutzungsberechtigter zwei Auftragnehmer wähle, nämlich einen Bestattungsdienstleister und einen Entsorger, sei unwahrscheinlich, da in der Ausnahmesituation des Verlustes eines nahestehenden Menschen kurze Wege und Leistungen aus einer Hand bevorzugt würden. Die angegriffene berufsbezogene Norm richte sich an die Antragstellerin und zwinge sie, branchenuntypisch eine neue Qualifikation zu erwerben.

Die Antragsgegnerin führte dazu aus, mit der Neufassung des § 16 Abs. 1 der Satzung sei nicht der Leistungskatalog geändert worden, sondern nur der Auftraggeber für das Bestattungsunternehmen. Statt durch die Gemeinde werde der Auftrag nunmehr durch die Inhaber des Grabnutzungsrechts erteilt. Zur Eignung von Bestattungsunternehmen gehöre auch die abfallrechtliche Zuverlässigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten, auch bezüglich der Klarstellung des Antragsbegehrens in der mündlichen Verhandlung, wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Der Antrag, § 1 Nr. 3 der Änderungssatzung vom 2. Mai 2017 zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, ist bereits unzulässig.

1. Bei der auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO, Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BestG gestützten Änderungssatzung handelt es sich zwar im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.

2. Der Antragstellerin, die auf dem Friedhof der Antragsgegnerin als Bestattungsunternehmen tätig ist, fehlt aber die für einen Normenkontrollantrag erforderliche Antragsbefugnis. Sie kann nicht geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Subjektive Rechte der Antragstellerin, insbesondere ihre grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), waren weder bei der Entscheidung über den Erlass der Änderungssatzung zu beachten, noch können sie durch deren Vollzug nachteilig berührt werden. Die streitgegenständliche Regelung hat die gewerblichen Betätigungsmöglichkeiten der Antragstellerin nicht eingeschränkt, sondern vielmehr erweitert.

Nach der früheren Fassung des § 16 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung wurden der Aushub der Grabstätten und deren Schließung nach der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung veranlasst; die Arbeiten durften ausschließlich von der Antragsgegnerin oder einem von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Die betreffenden Tätigkeitsfelder waren damit vollständig in gemeindliche Regie übernommen und jeder Einflussnahme seitens der Hinterbliebenen wie auch dem freien Wettbewerb entzogen. Darin lag nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein - zumindest mittelbarer - Eingriff nicht nur in die allgemeine Handlungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten, sondern ebenso in die Berufsausübungsfreiheit der von den Arbeiten ausgeschlossenen Unternehmen, der allerdings durch den vom Friedhofsträger verfolgten Anstaltszweck und durch die Erfordernisse eines geordneten Ablaufs der Bestattung zu rechtfertigen war (vgl. BayVGH, U.v. 9.5.1994 - 4 B 92.1872 - BayVBl 1994, 629; U.v. 13.2.1985 - 4 N 82 A.2254 - VGH n.F. 38, 23/25 f. = BayVBl 1985, 463; B.v. 12.6.1969 - 10 IV 68 - VGH n.F. 22, 53/57 = BayVBl 1970, 70; s. auch Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 12. Aufl. 2019, 499 ff.; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Juni 2018, B 14 Rn. 19 f.).

Die im Normenkontrollverfahren angegriffene Änderung des § 16 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nimmt die mit der Bestattung verbundenen Erdarbeiten (Grabaushub, Einfüllen und Herrichten von Erd- und Urnengräbern, Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials) aus dem Katalog der vom Friedhofsträger erbrachten Leistungen heraus und macht dafür den jeweiligen Inhaber des Grabnutzungsrechts verantwortlich, der die Aufgaben einem von der Antragsgegnerin zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden übertragen muss. In der Auferlegung dieser Handlungspflicht, die gegenüber der Antragsgegnerin zu erfüllen ist, liegt ein Rechtseingriff allein zu Lasten der Grabnutzungsberechtigten. Für jene Unternehmen, die wie die Antragstellerin auf dem Friedhofsgelände gewerblich tätig sind, wirkt sich dagegen die Entkommunalisierung und Privatisierung des genannten Tätigkeitsbereichs nicht belastend, sondern wegen des Wegfalls einer Berufsausübungsschranke freiheitserweiternd aus. Konnten sie sich bisher aufgrund des in der Satzung vorgesehenen Nachfragemonopols nur bei der Antragsgegnerin darum bewerben, mit dem Ausheben und Wiederverfüllen von Gräbern und den damit zusammenhängenden Arbeiten beauftragt zu werden, so stehen ihnen nunmehr alle Inhaber von Grabnutzungsrechten als potentielle Auftraggeber zur Verfügung.

Eine über diese partielle Marktfreigabe hinausgehende faktische Lenkungswirkung oder berufsregelnde Tendenz lässt sich der angegriffenen Änderungsbestimmung nicht entnehmen. Sie eröffnet den auf dem Friedhof der Antragsgegnerin zugelassenen Gewerbetreibenden lediglich die Chance, privatrechtliche Verträge über die beim Anlegen von Gräbern anfallenden Erdarbeiten abzuschließen, stellt aber nicht zugleich Anforderungen an die Art und Weise der Erfüllung dieser Arbeiten. Anders als solche Satzungsvorschriften, die sich ausdrücklich an die auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden richten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.2.1999 - N 98.1181 - VGH n.F. 52, 63/65 = BayVBl 2000, 21) oder ihnen zumindest faktisch ein bestimmtes Verhalten abverlangen und damit als Berufsausübungsregelungen gelten können (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133 Rn. 24; s. auch VGH BW, U.v. 28.6.2016 - 1 S 1244/15 - NVwZ-RR 2016, 945/946), zielt die Verpflichtung der Grabstätteninhaber, die notwendigen Grabungs-, Auffüllungs- und Entsorgungsarbeiten einem zugelassenen Gewerbebetrieb zu übertragen, nicht auf eine Änderung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu Lasten dieser Betriebe. Mit der Vorschrift wird allein das Benutzungsverhältnis zwischen den Inhabern der Nutzungsrechte und der Antragsgegnerin ausgestaltet; die sich daraus mittelbar ergebenden Folgen für die untereinander konkurrierenden Gewerbetreibenden sind ein bloßer Reflex der nicht berufsspezifisch ausgerichteten Regelung (vgl. BVerfG, U.v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 - BVerfGE 106, 275/299; B.v. 11.7.2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202/222).

Auch die von der Antragstellerin als rechtswidrig angesehene Verpflichtung der Grabnutzungsberechtigten, für die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials zu sorgen, besitzt keinen so engen Bezug zur Berufstätigkeit der damit beauftragten Gewerbetreibenden, dass ein mittelbarer Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG anzunehmen wäre. Der Satzungsgeber will mit der Bestimmung erreichen, dass der bei der Herstellung von Gräbern anfallende Überschuss an Erde, der durch das (in der Friedhofsgenehmigung geforderte) Zufügen von Sand zum Rückfüllmaterial entsteht, vom Friedhofsgelände entfernt wird, da ein dauerhaftes Ablagern solcher Restbestände dort nicht vorgesehen ist und nicht geduldet werden soll. Über diese die Gestaltung der gemeindlichen Einrichtung betreffende Zielsetzung hinaus werden mit dem Gebot, das nicht einfüllbare Erdmaterial abzufahren, keine weiteren Zwecke verfolgt. Die angegriffene Satzungsbestimmung schreibt weder vor, wann und mit welchen Fahrzeugen der Abtransport zu erfolgen hat, noch wird der Ort angegeben, an den das Transportgut verbracht werden soll. Diesbezügliche Anforderungen können sich für die betreffenden Unternehmen allenfalls aus anderen Rechtsvorschriften bzw. aus entsprechenden behördlichen Einzelanordnungen ergeben.

Die angegriffene Regelung hindert die Antragstellerin auch nicht daran, am Wettbewerb um Bestattungsaufträge uneingeschränkt teilzunehmen. Dass sie nach eigenem Bekunden mangels Fachkunde nicht in der Lage ist, die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entsorgung des den Grabstellen entnommenen überschüssigen Erdmaterials zu übernehmen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das den Grabinhabern auferlegte und mit Hilfe zugelassener Unternehmen zu erfüllende Abfuhrgebot stellt keine objektiv unerfüllbare Verpflichtung dar; das folgt schon daraus, dass diese Aufgabe zuvor von einem (von der Antragsgegnerin beauftragten) privaten Dienstleister erfüllt werden konnte. Ob und inwieweit der Antragstellerin infolge ihrer fehlenden Bereitschaft, die mit der Anlegung von Gräbern verbundene Entsorgungsaufgabe zu übernehmen, mögliche Aufträge entgehen, kann hier dahinstehen. Der kommunale Satzungsgeber muss bei der Neuregelung der Verantwortungsbereiche auf einem Friedhof nicht dafür sorgen, dass den bisher dort gewerblich tätigen Unternehmen ihr bisheriger Kundenkreis erhalten bleibt. Weder aus der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch aus der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) ergibt sich ein Recht auf Erhaltung des bisherigen Geschäftsumfangs oder auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, U.v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - BVerfGE 106, 275/299 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall obliegt es daher den Gewerbetreibenden, die nicht zum originären Benutzerkreis der Einrichtung gehören (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.1968 - 214 IV 64 - VGH n.F. 21, 47/49; Brüning, WiVerw 2016, 37/41; Klingshirn, a.a.O., B 14 Rn. 44 f. m.w.N.), sich mit ihrem Leistungsangebot den aufgrund der Satzungsänderung gestiegenen fachlichen Anforderungen anzupassen (vgl. VGH BW, U.v.28.6.2016 - 1 S 1244/15 - NVwZ-RR 2016, 945/946).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2019 - 4 N 18.86

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2019 - 4 N 18.86 zitiert 8 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2016 - 1 S 1244/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen Bestimmungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin zur Gestal

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen Bestimmungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin zur Gestaltung von Grabstätten.
Der Friedhof der Antragsgegnerin ist eine öffentliche Einrichtung. Die Errichtung von Grabmalen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Antragsgegnerin.
Die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin (im Folgenden: FS) vom 22.10.2012 bestimmte u.a.:
㤠13
Gestaltungsvorschriften

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(8) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
Höhe einschließlich Sockel
60 cm 
Breite
40 cm 
b) bei Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:
10 
Höhe einschließlich Sockel
100 cm
Breite
70 cm 
Pultsteine
bis 50 cm Länge und Breite
11 
c) bei Wahlgräbern:
12 
Höhe einschließlich Sockel
100 cm
Breite
150 cm
Pultsteine
bis 80 cm Länge und Breite
13 
d) bei Urnenreihen- und -wahlgräbern:
14 
Höhe einschließlich Sockel
80 cm 
Breite
60 cm 
Pultsteine
bis 50 cm Länge und Breite
15 
(9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
….“
16 
Mit der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 08.12.2014 fasste die Antragsgegnerin die Bestimmung des § 13 Abs. 1 FS über die Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit sowie die Vorschriften über Grabeinfassungen und Grabmale in § 13 Abs. 7, 8, und 9 FS neu. Die Absätze 7, 8 und 9 des § 13 FS lauten nun:
17 
„(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt, es sei denn, die Grabeinfassungen sind Bestandteil eines liegenden Grabmals, d.h. sie werden als liegendes Grabmal ausgeführt.
18 
(8) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
19 
a) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
20 
Höhe einschließlich Sockel
60 cm 
Breite
40 cm 
21 
b) bei Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:
22 
Höhe einschließlich Sockel
100 cm
Breite
70 cm 
Pultsteine
bis 0,3 m² Ansichtsfläche
23 
c) bei Wahlgräbern:
24 
Höhe einschließlich Sockel
100 cm
Breite
150 cm
Pultsteine
bis 0,7 m² Ansichtsfläche
25 
d) bei Urnenreihen- und -wahlgräbern:
26 
Höhe einschließlich Sockel
80 cm 
Breite
60 cm 
Pultsteine
bis 0,4 m² Ansichtsfläche
27 
(9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und können aus mehreren Teilen bestehen; sie sind auch in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die für Pultsteine angegebenen maximalen Ansichtsflächen gelten auch bei liegenden Grabmalen in Verbindung mit stehenden Grabmalen sowie bei mehrteiligen, liegenden Grabmalen als in Summe maximal zulässige, durch Grabmale und sonstige Grabausstattungen abgedeckte Grabflächen.“
28 
In der von der Gemeindeverwaltung erstellten Beschlussvorlage vom 27.11.2014 für die Änderungssatzung (Gemeinderatsdrucksache 088/14) wird zunächst der Änderungsbedarf zu § 13 Abs. 1 FS im Hinblick auf das Urteil des Senats zur Friedhofssatzung der Stadt Kehl vom 29.04.2014 und die Information des Gemeindetags Baden-Württemberg hierzu erläutert und sodann zu den vorgeschlagenen Änderungen des § 13 Abs. 7, 8, 9 FS ausgeführt:
29 
„Im Zuge des vorstehend dargestellten Änderungsbedarfs bei § 13 der Friedhofssatzung schlägt die Verwaltung vor, auch die bestehenden Gestaltungsvorschriften in § 13 Abs. 7-9 teilweise zu ändern.
30 
Insbesondere bei Urnenerdbestattungen gehen seit geraumer Zeit die Gestaltungswünsche der Hinterbliebenen an die zu erstellenden Grabmale immer mehr in Richtung einer Kombination aus stehenden und liegenden Grabmalen oder auch mehrteiliger, liegender Grabmale.
31 
Diesen Wünschen der Hinterbliebenen könnte mit den nachstehend angepassten Regelungen der Gestaltungsvorschriften in § 13 Abs. 7-9 entsprochen werden, ohne dass dadurch die Würde des Friedhofs oder der Gesamtcharakter des Friedhofs negativ berührt würde…“
32 
Die Antragstellerin ist ein Steinmetzbetrieb, der nach seinem Vorbringen auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin je nach Kundenanfrage Grabmale und Einfassungen versetzt. Mit Schreiben vom 16.06.2015, beim Verwaltungsgerichtshof am 17.06.2015 eingegangen, hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen § 13 Abs. 7, 8 und 9 FS in der Fassung vom 08.12.2014 gestellt. Sie macht geltend, für den Normenkontrollantrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis auch angesichts des Umstandes, dass bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags gegebenenfalls die Vorgängerregelung der Friedhofssatzung vom 22.10.2012 wiederauflebe, die für die Antragstellerin ungünstigere Regelungen enthalte. Denn das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle nur dann, wenn die Nutzlosigkeit der Rechtsverfolgung eindeutig gegeben sei. Daher liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn bei einer Nichtigerklärung der angegriffenen Regelungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsgegnerin eine neue, für die Antragstellerin günstigere Regelung treffen werde. Dies sei hier der Fall. Denn für die neue Regelung sei maßgeblich gewesen, den Gestaltungswünschen der Hinterbliebenen insbesondere bei Urnenerdbestattungen mehr Raum geben zu können. Zudem müsse die Antragsgegnerin den Vorgaben des Gerichts bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags Folge leisten.
33 
Die angegriffenen Regelungen behinderten die Antragstellerin in der Ausübung ihrer Gewerbetätigkeit, da sie Kundenwünsche nicht befriedigen könne.
34 
Die Kundenwünsche in Bezug auf die Gestaltung der Grabmale seien vielfältig. Insbesondere würden Grabeinfassungen verlangt, weil etwa das Abschwemmen von Graberde bei Starkregen unerwünscht sei oder die Grabstätte durch eine Einfassung ansprechender wirke. § 13 Abs. 7 FS schränke dies jedoch ein. In § 13 Abs. 8 und 9 FS würden willkürliche Größenvorgaben gemacht. Ein Kind unter sieben Jahre habe ein kleineres Grabmal zu bekommen als größere Kinder und Erwachsene. Die Vorgaben der Ansichtsfläche in § 13 Abs. 8 FS seien nicht nachvollziehbar und beschränkten den Nutzungsberechtigten in seiner Handlungsfreiheit. In § 13 Abs. 9 FS würden Ansichtsflächen auch für liegende Grabmale übernommen. Eine Vollabdeckung bei Urnengrabmalen sei daher nicht möglich, obwohl Verwesungsfragen bei Aschenbeisetzungen keine Rolle spielten.
35 
Der kommunale Friedhofsträger könne strengere Gestaltungsvorschriften, als sie zur Erreichung des Friedhofswecks - einer würdigen, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung - erforderlich seien, auf Monopolfriedhöfen nur fordern, sofern er auch eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorsehe. Dort müsse eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig sein. Dem entspreche die angegriffene Satzungsregelung der Antragsgegnerin nicht.
36 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin nach Hinweis des Gerichts ihr Begehren dahingehend präzisiert, dass sie sich nur gegen § 13 Abs. 7 und 8 FS wendet, jedoch nicht gegen § 13 Abs. 9 FS. Sie beantragt:
37 
Die Regelungen in § 13 (7) und (8) der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 08.12.2014 sind in der vorliegenden Form unwirksam.
38 
Die Antragsgegnerin beantragt,
39 
den Antrag zurückzuweisen.
40 
Die Antragsgegnerin bringt vor, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Diese sei nicht Nutzungsberechtigte, sondern lediglich ein Gewerbebetrieb. Ein Steinmetzbetrieb selbst habe keine Antragsbefugnis gegen eine Friedhofssatzung. Dem Antrag fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin würde im Fall eines etwaigen Erfolgs des Normenkontrollantrags keine günstigere als die geltende, angegriffene Regelung erlassen. Die Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin habe aufgrund des vorliegenden Normenkontrollverfahrens in die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.03.2016 einen Beschlussantrag eingebracht, dass der Gemeinderat aufgrund des anhängigen Normenkontrollverfahrens grundsätzlich bereit sei, günstigere als die heutigen, streitgegenständlichen Satzungsregelungen in Bezug auf die Gestaltungsvorschriften von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen zu treffen. Diesen Beschlussantrag der Verwaltung habe der Gemeinderat jedoch einstimmig abgelehnt. Er sei demnach nicht bereit, günstigere als die heutigen Regelungen zu erlassen.
41 
Der Antrag sei auch unbegründet. Die Einschränkung bezüglich der Grabeinfassungen in § 13 Abs. 7 FS sei nicht zu beanstanden. Es handele sich nicht um ein vollständiges Verbot von Grabeinfassungen. Es bestehe, anders als in einer Entscheidung des VG Freiburg vom 19.02.2003 - 1 K 2283/01 -, keine Einschränkung dahingehend, dass die Grabeinfassungen durch das Garten- oder Friedhofsamt verlegt oder angelegt werden müssten. Es handele sich auch nicht um ein Verbot weiterer Einfassungen. Lediglich ein generelles Verbot von Grabeinfassungen gehöre nicht mehr zu den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Ein Friedhofsträger sei jedoch - wie das VG Gelsenkirchen entschieden habe (Urt. v. 14.10.2003 - 14 K 3668/01 -) - nicht schlechthin gehindert, Verbote oder Einschränkungen zu erlassen, auch wenn das jeweilige Verbot durch den generellen Friedhofszweck nicht geboten, aber mit ihm vereinbar sei. Wesentlich sei, dass nach § 13 Abs. 7 FS Grabeinfassungen nur dann unzulässig seien, soweit die Gemeinde Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belege. Darüber hinaus seien Grabeinfassungen zulässig. Zudem seien bei liegenden Grabmalen Grabeinfassungen erlaubt.
42 
Auch § 13 Abs. 8 und 9 FS seien nicht zu beanstanden. Es handele sich um allgemeine Gestaltungsvorschriften, die durch den Friedhofszweck begründet seien. Dieser lasse es nicht zu, dass der Benutzer nach seinem Belieben ohne Rücksicht auf andere handele. Verboten werden könnten Grabmale, die im Rahmen der Totenehre unwürdig seien, durch Übergröße störten oder dem Zweck des Friedhofs abträglich seien. Maßgebend seien nicht bestimmte künstlerische oder besonders strenge ästhetische Auffassungen einzelner, sondern die Durchschnittsauffassung aller Friedhofsbesucher. Die Regelungsbefugnis des Friedhofsträgers zum Erlass von Vorschriften für die Grabgestaltung finde ihre Grenze nur dort, wo schutzwürdige Belange der Nutzungsberechtigten entgegenstünden. Insofern überschreite eine Gemeinde nicht den ihr im Hinblick auf die Beachtung des Friedhofszwecks eingeräumten gesetzgeberischen Ermessensspielraum, wenn sie zur Sicherstellung einer Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeiten der Friedhofssatzung bestimme, dass bei Grabstätten für Erdbestattungen die Grabbeete nur bis zur Hälfte mit Platten und sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden dürften. Insofern sei die zulässige Ansichtsfläche bis 0,3 m² zur Sicherstellung der Verwesung innerhalb der Ruhezeit festgesetzt. Ein Verbot von Grababdeckplatten über 0,35 m² sei nach der Rechtsprechung rechtmäßig; hiervon weiche die Antragsgegnerin mit dem zulässigen Höchstmaß von 0,3 m² geringfügig ab; hierdurch wäre die Antragstellerin in ihrer Gestaltungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt, wenn sie antragsbefugt sei; das sei aber nicht der Fall. Gleiches gelte für die Erstreckung auf liegende Grabmale gemäß § 13 Abs. 9 FS. Nicht zu beanstanden seien ferner die unterschiedlichen Größenvorgaben für Reihengräber von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für solche ab dem 6. vollendeten Lebensjahr. Auch hier handele sich nur um allgemeine Gestaltungsvorschriften. Daher bestehe gerade keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf einer bestimmten Fläche des Friedhofs alternative Gestaltungsmöglichkeiten vorzuhalten. Es handele sich folglich nicht um einen Monopolfriedhof im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
43 
Dem Senat liegt die Akte der Antragsgegnerin (1 Hefter) vor.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der gegen die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt. Der Antrag ist jedoch mangels Antragsbefugnis unzulässig.
45 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29 <30>; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125 = VBlBW 2010, 33; Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 42; Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschl. v. 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 183). Die Umstände, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen, muss der Antragsteller hinreichend substantiiert vortragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 <184>, m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 202; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 44 ).
46 
Ist der Antrag auf eine künftige Anwendung der Rechtsvorschrift gestützt, besteht die Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.11.1993 - 7 NB 3.93 - NVwZ-RR 1994, 172 <173>). Das ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nach den gegebenen Umständen bereits vorausgesehen werden kann, weil die Rechtsverletzung mit hinreichender Gewissheit für so nahe Zukunft droht, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließen darf (vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.09.1976 - V N 3/76 - juris Rn. 23; Beschl. v. 03.11.1980 - VIII N 2/79 - NJW 1981, 779; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 47 Rn. 60). Es reicht nicht aus, dass nur eine mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts besteht, dessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, oder das zukünftige Betroffensein durch die Norm noch von ungewissen Ereignissen abhängt (vgl. Ziekow, a.a.O., Rn. 180; Ger-hardt/Bier, a.a.O., Rn. 48).
47 
Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht gegeben. Diese ergibt sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus einer sonstigen Rechtsposition.
48 
Es fehlt es an einem finalen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Ein solcher ist gegeben bei Bestimmungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181 <185>). Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die sich auf die Berufstätigkeit selbst bezieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191 <213>). Das ist hier nicht der Fall. § 13 Abs. 7, 8 FS regelt das Benutzungsverhältnis zwischen Grabnutzungsberechtigtem und der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf den Widmungszweck eines Friedhofs, den Angehörigen eines Verstorbenen eine angemessene Leichenbestattung sowie eine dem Gedenken an den Verstorbenen entsprechende würdige Ausgestaltung der Grabstätte zu ermöglichen, sind nur die Grabstätteninhaber, jedoch nicht Gewerbetreibende wie Steinmetze und Gärtner Benutzer des Friedhofs (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.03.1968 - 214 IV 64 - VGH n.F. 21, 47 <48 f.>). Die streitige Norm regelt, wie die Grabnutzungsberechtigten auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin Grabmale ausgestalten dürfen, eine unmittelbare Regelung der Berufstätigkeit von Steinmetzen erfolgt jedoch nicht (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.07.1988 - 11 N 216/84 - NVwZ-RR 1989, 360 <360 f.> zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. zu einer Vorschrift über die Größe von Grababdeckplatten; HessVGH, Beschl. v. 28.07.1988 - 11 N 873/85 - juris Rn. 28, zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F. beim Ausschluss von Aluminium bei der Aufstellung von Grabmalen).
49 
Die Antragstellerin ist auch nicht mittelbar in ihrer Berufsfreiheit betroffen. Der Schutz der Berufsfreiheit erfasst, wie der Senat bereits mehrfach zu Regelungen der gewerblichen Tätigkeit in Friedhofssatzungen entschieden hat, auch die gewerbliche Betätigung innerhalb einer öffentlichen Einrichtung, die mit Anstaltscharakter betrieben wird (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 2785/00 - VBlBW 2003, 65 <66>; Urt. v. 29.03.2007 - 1 S 179/06 - VBlBW 2007, 353 <354 f.>; ebenso: OVG NRW, Beschl. v. 21.02.2011 - 19 A 2437/08 - juris Rn. 38; noch a.A. Senat, Urt. v. 01.12.1986 - 1 S 667/86 - NVwZ 1987, 723 <725>). Ein solcher mittelbarer Eingriff ist zu bejahen, wenn die Regelung in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 - 1 BvL 4/78 - BVerfGE 61, 291 <308>; Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <223 f.>; Beschl. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 <302>; Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <48>). Der Berufsbezug ist gegeben, wenn eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997, a.a.O.). An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht berufsspezifisch ausgerichteten, sondern anderen Zwecken dienenden gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - BVerfGE 106, 275 <299>; Beschl. v. 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 <222>).
50 
An einem solchen Berufsbezug fehlt es vorliegend. Die hier streitigen Vorschriften über Grabeinfassungen und die Größe von Grabmalen führen auch nicht zu einer mittelbaren Betroffenheit in der Berufsfreiheit von Steinmetzen.Die typischerweise mit solchen Vorschriften verfolgten Zwecke - Beschleunigung der Verwesungsdauer und Durchsetzung gestalterischer Vorstellungen - haben keine berufsregelnden Zielsetzungen im Hinblick auf Steinmetze. Die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Steinmetzbetriebe einschließlich ihrer Erwerbsmöglichkeiten wird insofern lediglich reflexartig betroffen. Es liegt daher keine gezielte Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu Lasten der Steinmetzbetriebe vor (vgl. zu Regelungen der Größe von Abdeckplatten: Senat, Beschl. v. 14.08.2007 - 1 S 1808/06 - juris; HessVGH, Beschl. v. 27.07.1988, a.a.O., S. 361; Beschl. v. 28.07.1998, a.a.O., Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 30.10.1978 - VIII A 1033/77 - BWGZ 1980, 55). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Verwendungsverboten für Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit in Friedhofssatzungen. Die mittelbare Betroffenheit in der Berufsfreiheit ergibt sich in jenen Fällen zum einen daraus, dass Steinmetze mit den Kosten und Mühen der Nachweisbeschaffung belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133, juris Rn. 24). Zum anderen werden Grabnutzungsberechtigte bei Vertragsschluss mit einem Steinmetz regelmäßig verlangen, dass dieser nur Steine verwendet, die dem Verwendungsverbot entsprechen, und dass er hierüber einen ausreichenden Nachweis vorlegt. Folglich wird sich für Steinmetze Bezug und Lagerhaltung von Steinen zu einem erheblichen Teil an diesen Erfordernissen orientieren, was deutliche spürbare Auswirkungen auf die Berufsausübung haben kann (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O.). An vergleichbaren Auswirkungen fehlt es hier.
51 
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit in der Berufsfreiheit auch nicht aus dem Umstand, dass aufgrund des Verbots von Vollabdeckungen die Antragstellerin als Steinmetzbetrieb geringere Umsätze machen kann und Angehörige von Verstorbenen sich für eine Bestattung des Verstorbenen im Friedwald entscheiden. Vor solchen Auswirkungen von Normen schützt das Grundgesetz nicht. Denn das Grundgesetz gewährt kein Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.1973 - 1 BvR 426/72 u.a. - BVerfGE 34, 252 <256>; Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.). Die eigene Wettbewerbsposition und damit Umsätze und Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 <265>).
52 
Durch die Regelungen wird der einzelne Steinmetz auch in tatsächlicher Hinsicht nicht gehindert, am Wettbewerb um Grabmalgestaltungsaufträge weiterhin uneingeschränkt teilzunehmen (anders bei Verwendungsverboten für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit, vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt auch, wenn - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - in anderen Gemeinden im Umkreis vergleichbare Größenbeschränkungen nicht bestehen sollten. Auf unterschiedliche Vorschriften über Grabmalgrößen in unterschiedlichen Gemeinden muss sich jeder Steinmetz einstellen, ohne dass ortsansässige Steinmetze insoweit besonders betroffen wären. Denn jeder Steinmetz, der Kundenaufträge für Grabmale auf dem Friedhof der Antragsgegnerin erhalten will, muss sich an die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin halten und hat andererseits die Möglichkeit, Kundenaufträge für Grabmale auf anderen Friedhöfen zu erhalten. Auf den - von der Antragstellerin pauschal behaupteten, von der Antragsgegnerin bestrittenen - Umstand, dass nicht ortsansässige Steinmetze auf dem Friedhof der Antragsgegnerin verbotene Vollabdeckungen verlegen und die Antragsgegnerin hiergegen nicht vorgeht, kann sich die Antragstellerin insoweit nicht berufen; für ein generelles Vollzugsdefizit ist nichts ersichtlich. Für die behauptete mittelbare Betroffenheit der Antragstellerin in der Berufsfreiheit aufgrund ihrer Ortsansässigkeit und großzügigerer Regelungen in Nachbargemeinden von Nufringen ist auch deswegen nichts erkennbar, weil die Antragstellerin nicht ortsansässig ist, sondern ihren Sitz über 15 km entfernt von Nufringen hat.
53 
Auch eine aus dem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Antragsbefugnis fehlt. Ein Eingriff der Neuregelung in bestehende Verträge der Antragstellerin oder in andere durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss vom 28. Juni 2016
56 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der gegen die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt. Der Antrag ist jedoch mangels Antragsbefugnis unzulässig.
45 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29 <30>; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125 = VBlBW 2010, 33; Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 42; Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschl. v. 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 183). Die Umstände, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen, muss der Antragsteller hinreichend substantiiert vortragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 <184>, m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 202; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 44 ).
46 
Ist der Antrag auf eine künftige Anwendung der Rechtsvorschrift gestützt, besteht die Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.11.1993 - 7 NB 3.93 - NVwZ-RR 1994, 172 <173>). Das ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nach den gegebenen Umständen bereits vorausgesehen werden kann, weil die Rechtsverletzung mit hinreichender Gewissheit für so nahe Zukunft droht, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließen darf (vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.09.1976 - V N 3/76 - juris Rn. 23; Beschl. v. 03.11.1980 - VIII N 2/79 - NJW 1981, 779; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 47 Rn. 60). Es reicht nicht aus, dass nur eine mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts besteht, dessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, oder das zukünftige Betroffensein durch die Norm noch von ungewissen Ereignissen abhängt (vgl. Ziekow, a.a.O., Rn. 180; Ger-hardt/Bier, a.a.O., Rn. 48).
47 
Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht gegeben. Diese ergibt sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus einer sonstigen Rechtsposition.
48 
Es fehlt es an einem finalen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Ein solcher ist gegeben bei Bestimmungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181 <185>). Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die sich auf die Berufstätigkeit selbst bezieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191 <213>). Das ist hier nicht der Fall. § 13 Abs. 7, 8 FS regelt das Benutzungsverhältnis zwischen Grabnutzungsberechtigtem und der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf den Widmungszweck eines Friedhofs, den Angehörigen eines Verstorbenen eine angemessene Leichenbestattung sowie eine dem Gedenken an den Verstorbenen entsprechende würdige Ausgestaltung der Grabstätte zu ermöglichen, sind nur die Grabstätteninhaber, jedoch nicht Gewerbetreibende wie Steinmetze und Gärtner Benutzer des Friedhofs (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.03.1968 - 214 IV 64 - VGH n.F. 21, 47 <48 f.>). Die streitige Norm regelt, wie die Grabnutzungsberechtigten auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin Grabmale ausgestalten dürfen, eine unmittelbare Regelung der Berufstätigkeit von Steinmetzen erfolgt jedoch nicht (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.07.1988 - 11 N 216/84 - NVwZ-RR 1989, 360 <360 f.> zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. zu einer Vorschrift über die Größe von Grababdeckplatten; HessVGH, Beschl. v. 28.07.1988 - 11 N 873/85 - juris Rn. 28, zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F. beim Ausschluss von Aluminium bei der Aufstellung von Grabmalen).
49 
Die Antragstellerin ist auch nicht mittelbar in ihrer Berufsfreiheit betroffen. Der Schutz der Berufsfreiheit erfasst, wie der Senat bereits mehrfach zu Regelungen der gewerblichen Tätigkeit in Friedhofssatzungen entschieden hat, auch die gewerbliche Betätigung innerhalb einer öffentlichen Einrichtung, die mit Anstaltscharakter betrieben wird (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 2785/00 - VBlBW 2003, 65 <66>; Urt. v. 29.03.2007 - 1 S 179/06 - VBlBW 2007, 353 <354 f.>; ebenso: OVG NRW, Beschl. v. 21.02.2011 - 19 A 2437/08 - juris Rn. 38; noch a.A. Senat, Urt. v. 01.12.1986 - 1 S 667/86 - NVwZ 1987, 723 <725>). Ein solcher mittelbarer Eingriff ist zu bejahen, wenn die Regelung in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 - 1 BvL 4/78 - BVerfGE 61, 291 <308>; Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <223 f.>; Beschl. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 <302>; Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <48>). Der Berufsbezug ist gegeben, wenn eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997, a.a.O.). An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht berufsspezifisch ausgerichteten, sondern anderen Zwecken dienenden gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - BVerfGE 106, 275 <299>; Beschl. v. 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 <222>).
50 
An einem solchen Berufsbezug fehlt es vorliegend. Die hier streitigen Vorschriften über Grabeinfassungen und die Größe von Grabmalen führen auch nicht zu einer mittelbaren Betroffenheit in der Berufsfreiheit von Steinmetzen.Die typischerweise mit solchen Vorschriften verfolgten Zwecke - Beschleunigung der Verwesungsdauer und Durchsetzung gestalterischer Vorstellungen - haben keine berufsregelnden Zielsetzungen im Hinblick auf Steinmetze. Die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Steinmetzbetriebe einschließlich ihrer Erwerbsmöglichkeiten wird insofern lediglich reflexartig betroffen. Es liegt daher keine gezielte Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu Lasten der Steinmetzbetriebe vor (vgl. zu Regelungen der Größe von Abdeckplatten: Senat, Beschl. v. 14.08.2007 - 1 S 1808/06 - juris; HessVGH, Beschl. v. 27.07.1988, a.a.O., S. 361; Beschl. v. 28.07.1998, a.a.O., Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 30.10.1978 - VIII A 1033/77 - BWGZ 1980, 55). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Verwendungsverboten für Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit in Friedhofssatzungen. Die mittelbare Betroffenheit in der Berufsfreiheit ergibt sich in jenen Fällen zum einen daraus, dass Steinmetze mit den Kosten und Mühen der Nachweisbeschaffung belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133, juris Rn. 24). Zum anderen werden Grabnutzungsberechtigte bei Vertragsschluss mit einem Steinmetz regelmäßig verlangen, dass dieser nur Steine verwendet, die dem Verwendungsverbot entsprechen, und dass er hierüber einen ausreichenden Nachweis vorlegt. Folglich wird sich für Steinmetze Bezug und Lagerhaltung von Steinen zu einem erheblichen Teil an diesen Erfordernissen orientieren, was deutliche spürbare Auswirkungen auf die Berufsausübung haben kann (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O.). An vergleichbaren Auswirkungen fehlt es hier.
51 
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit in der Berufsfreiheit auch nicht aus dem Umstand, dass aufgrund des Verbots von Vollabdeckungen die Antragstellerin als Steinmetzbetrieb geringere Umsätze machen kann und Angehörige von Verstorbenen sich für eine Bestattung des Verstorbenen im Friedwald entscheiden. Vor solchen Auswirkungen von Normen schützt das Grundgesetz nicht. Denn das Grundgesetz gewährt kein Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.1973 - 1 BvR 426/72 u.a. - BVerfGE 34, 252 <256>; Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.). Die eigene Wettbewerbsposition und damit Umsätze und Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 <265>).
52 
Durch die Regelungen wird der einzelne Steinmetz auch in tatsächlicher Hinsicht nicht gehindert, am Wettbewerb um Grabmalgestaltungsaufträge weiterhin uneingeschränkt teilzunehmen (anders bei Verwendungsverboten für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit, vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt auch, wenn - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - in anderen Gemeinden im Umkreis vergleichbare Größenbeschränkungen nicht bestehen sollten. Auf unterschiedliche Vorschriften über Grabmalgrößen in unterschiedlichen Gemeinden muss sich jeder Steinmetz einstellen, ohne dass ortsansässige Steinmetze insoweit besonders betroffen wären. Denn jeder Steinmetz, der Kundenaufträge für Grabmale auf dem Friedhof der Antragsgegnerin erhalten will, muss sich an die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin halten und hat andererseits die Möglichkeit, Kundenaufträge für Grabmale auf anderen Friedhöfen zu erhalten. Auf den - von der Antragstellerin pauschal behaupteten, von der Antragsgegnerin bestrittenen - Umstand, dass nicht ortsansässige Steinmetze auf dem Friedhof der Antragsgegnerin verbotene Vollabdeckungen verlegen und die Antragsgegnerin hiergegen nicht vorgeht, kann sich die Antragstellerin insoweit nicht berufen; für ein generelles Vollzugsdefizit ist nichts ersichtlich. Für die behauptete mittelbare Betroffenheit der Antragstellerin in der Berufsfreiheit aufgrund ihrer Ortsansässigkeit und großzügigerer Regelungen in Nachbargemeinden von Nufringen ist auch deswegen nichts erkennbar, weil die Antragstellerin nicht ortsansässig ist, sondern ihren Sitz über 15 km entfernt von Nufringen hat.
53 
Auch eine aus dem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Antragsbefugnis fehlt. Ein Eingriff der Neuregelung in bestehende Verträge der Antragstellerin oder in andere durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss vom 28. Juni 2016
56 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen Bestimmungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin zur Gestaltung von Grabstätten.
Der Friedhof der Antragsgegnerin ist eine öffentliche Einrichtung. Die Errichtung von Grabmalen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Antragsgegnerin.
Die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin (im Folgenden: FS) vom 22.10.2012 bestimmte u.a.:
㤠13
Gestaltungsvorschriften

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(8) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
Höhe einschließlich Sockel
60 cm 
Breite
40 cm 
b) bei Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:
10 
Höhe einschließlich Sockel
100 cm
Breite
70 cm 
Pultsteine
bis 50 cm Länge und Breite
11 
c) bei Wahlgräbern:
12 
Höhe einschließlich Sockel
100 cm
Breite
150 cm
Pultsteine
bis 80 cm Länge und Breite
13 
d) bei Urnenreihen- und -wahlgräbern:
14 
Höhe einschließlich Sockel
80 cm 
Breite
60 cm 
Pultsteine
bis 50 cm Länge und Breite
15 
(9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
….“
16 
Mit der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 08.12.2014 fasste die Antragsgegnerin die Bestimmung des § 13 Abs. 1 FS über die Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit sowie die Vorschriften über Grabeinfassungen und Grabmale in § 13 Abs. 7, 8, und 9 FS neu. Die Absätze 7, 8 und 9 des § 13 FS lauten nun:
17 
„(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt, es sei denn, die Grabeinfassungen sind Bestandteil eines liegenden Grabmals, d.h. sie werden als liegendes Grabmal ausgeführt.
18 
(8) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
19 
a) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
20 
Höhe einschließlich Sockel
60 cm 
Breite
40 cm 
21 
b) bei Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:
22 
Höhe einschließlich Sockel
100 cm
Breite
70 cm 
Pultsteine
bis 0,3 m² Ansichtsfläche
23 
c) bei Wahlgräbern:
24 
Höhe einschließlich Sockel
100 cm
Breite
150 cm
Pultsteine
bis 0,7 m² Ansichtsfläche
25 
d) bei Urnenreihen- und -wahlgräbern:
26 
Höhe einschließlich Sockel
80 cm 
Breite
60 cm 
Pultsteine
bis 0,4 m² Ansichtsfläche
27 
(9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und können aus mehreren Teilen bestehen; sie sind auch in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die für Pultsteine angegebenen maximalen Ansichtsflächen gelten auch bei liegenden Grabmalen in Verbindung mit stehenden Grabmalen sowie bei mehrteiligen, liegenden Grabmalen als in Summe maximal zulässige, durch Grabmale und sonstige Grabausstattungen abgedeckte Grabflächen.“
28 
In der von der Gemeindeverwaltung erstellten Beschlussvorlage vom 27.11.2014 für die Änderungssatzung (Gemeinderatsdrucksache 088/14) wird zunächst der Änderungsbedarf zu § 13 Abs. 1 FS im Hinblick auf das Urteil des Senats zur Friedhofssatzung der Stadt Kehl vom 29.04.2014 und die Information des Gemeindetags Baden-Württemberg hierzu erläutert und sodann zu den vorgeschlagenen Änderungen des § 13 Abs. 7, 8, 9 FS ausgeführt:
29 
„Im Zuge des vorstehend dargestellten Änderungsbedarfs bei § 13 der Friedhofssatzung schlägt die Verwaltung vor, auch die bestehenden Gestaltungsvorschriften in § 13 Abs. 7-9 teilweise zu ändern.
30 
Insbesondere bei Urnenerdbestattungen gehen seit geraumer Zeit die Gestaltungswünsche der Hinterbliebenen an die zu erstellenden Grabmale immer mehr in Richtung einer Kombination aus stehenden und liegenden Grabmalen oder auch mehrteiliger, liegender Grabmale.
31 
Diesen Wünschen der Hinterbliebenen könnte mit den nachstehend angepassten Regelungen der Gestaltungsvorschriften in § 13 Abs. 7-9 entsprochen werden, ohne dass dadurch die Würde des Friedhofs oder der Gesamtcharakter des Friedhofs negativ berührt würde…“
32 
Die Antragstellerin ist ein Steinmetzbetrieb, der nach seinem Vorbringen auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin je nach Kundenanfrage Grabmale und Einfassungen versetzt. Mit Schreiben vom 16.06.2015, beim Verwaltungsgerichtshof am 17.06.2015 eingegangen, hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen § 13 Abs. 7, 8 und 9 FS in der Fassung vom 08.12.2014 gestellt. Sie macht geltend, für den Normenkontrollantrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis auch angesichts des Umstandes, dass bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags gegebenenfalls die Vorgängerregelung der Friedhofssatzung vom 22.10.2012 wiederauflebe, die für die Antragstellerin ungünstigere Regelungen enthalte. Denn das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle nur dann, wenn die Nutzlosigkeit der Rechtsverfolgung eindeutig gegeben sei. Daher liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn bei einer Nichtigerklärung der angegriffenen Regelungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsgegnerin eine neue, für die Antragstellerin günstigere Regelung treffen werde. Dies sei hier der Fall. Denn für die neue Regelung sei maßgeblich gewesen, den Gestaltungswünschen der Hinterbliebenen insbesondere bei Urnenerdbestattungen mehr Raum geben zu können. Zudem müsse die Antragsgegnerin den Vorgaben des Gerichts bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags Folge leisten.
33 
Die angegriffenen Regelungen behinderten die Antragstellerin in der Ausübung ihrer Gewerbetätigkeit, da sie Kundenwünsche nicht befriedigen könne.
34 
Die Kundenwünsche in Bezug auf die Gestaltung der Grabmale seien vielfältig. Insbesondere würden Grabeinfassungen verlangt, weil etwa das Abschwemmen von Graberde bei Starkregen unerwünscht sei oder die Grabstätte durch eine Einfassung ansprechender wirke. § 13 Abs. 7 FS schränke dies jedoch ein. In § 13 Abs. 8 und 9 FS würden willkürliche Größenvorgaben gemacht. Ein Kind unter sieben Jahre habe ein kleineres Grabmal zu bekommen als größere Kinder und Erwachsene. Die Vorgaben der Ansichtsfläche in § 13 Abs. 8 FS seien nicht nachvollziehbar und beschränkten den Nutzungsberechtigten in seiner Handlungsfreiheit. In § 13 Abs. 9 FS würden Ansichtsflächen auch für liegende Grabmale übernommen. Eine Vollabdeckung bei Urnengrabmalen sei daher nicht möglich, obwohl Verwesungsfragen bei Aschenbeisetzungen keine Rolle spielten.
35 
Der kommunale Friedhofsträger könne strengere Gestaltungsvorschriften, als sie zur Erreichung des Friedhofswecks - einer würdigen, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung - erforderlich seien, auf Monopolfriedhöfen nur fordern, sofern er auch eine gestaltungsfreie Friedhofsfläche vorsehe. Dort müsse eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig sein. Dem entspreche die angegriffene Satzungsregelung der Antragsgegnerin nicht.
36 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin nach Hinweis des Gerichts ihr Begehren dahingehend präzisiert, dass sie sich nur gegen § 13 Abs. 7 und 8 FS wendet, jedoch nicht gegen § 13 Abs. 9 FS. Sie beantragt:
37 
Die Regelungen in § 13 (7) und (8) der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 08.12.2014 sind in der vorliegenden Form unwirksam.
38 
Die Antragsgegnerin beantragt,
39 
den Antrag zurückzuweisen.
40 
Die Antragsgegnerin bringt vor, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Diese sei nicht Nutzungsberechtigte, sondern lediglich ein Gewerbebetrieb. Ein Steinmetzbetrieb selbst habe keine Antragsbefugnis gegen eine Friedhofssatzung. Dem Antrag fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin würde im Fall eines etwaigen Erfolgs des Normenkontrollantrags keine günstigere als die geltende, angegriffene Regelung erlassen. Die Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin habe aufgrund des vorliegenden Normenkontrollverfahrens in die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.03.2016 einen Beschlussantrag eingebracht, dass der Gemeinderat aufgrund des anhängigen Normenkontrollverfahrens grundsätzlich bereit sei, günstigere als die heutigen, streitgegenständlichen Satzungsregelungen in Bezug auf die Gestaltungsvorschriften von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen zu treffen. Diesen Beschlussantrag der Verwaltung habe der Gemeinderat jedoch einstimmig abgelehnt. Er sei demnach nicht bereit, günstigere als die heutigen Regelungen zu erlassen.
41 
Der Antrag sei auch unbegründet. Die Einschränkung bezüglich der Grabeinfassungen in § 13 Abs. 7 FS sei nicht zu beanstanden. Es handele sich nicht um ein vollständiges Verbot von Grabeinfassungen. Es bestehe, anders als in einer Entscheidung des VG Freiburg vom 19.02.2003 - 1 K 2283/01 -, keine Einschränkung dahingehend, dass die Grabeinfassungen durch das Garten- oder Friedhofsamt verlegt oder angelegt werden müssten. Es handele sich auch nicht um ein Verbot weiterer Einfassungen. Lediglich ein generelles Verbot von Grabeinfassungen gehöre nicht mehr zu den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Ein Friedhofsträger sei jedoch - wie das VG Gelsenkirchen entschieden habe (Urt. v. 14.10.2003 - 14 K 3668/01 -) - nicht schlechthin gehindert, Verbote oder Einschränkungen zu erlassen, auch wenn das jeweilige Verbot durch den generellen Friedhofszweck nicht geboten, aber mit ihm vereinbar sei. Wesentlich sei, dass nach § 13 Abs. 7 FS Grabeinfassungen nur dann unzulässig seien, soweit die Gemeinde Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belege. Darüber hinaus seien Grabeinfassungen zulässig. Zudem seien bei liegenden Grabmalen Grabeinfassungen erlaubt.
42 
Auch § 13 Abs. 8 und 9 FS seien nicht zu beanstanden. Es handele sich um allgemeine Gestaltungsvorschriften, die durch den Friedhofszweck begründet seien. Dieser lasse es nicht zu, dass der Benutzer nach seinem Belieben ohne Rücksicht auf andere handele. Verboten werden könnten Grabmale, die im Rahmen der Totenehre unwürdig seien, durch Übergröße störten oder dem Zweck des Friedhofs abträglich seien. Maßgebend seien nicht bestimmte künstlerische oder besonders strenge ästhetische Auffassungen einzelner, sondern die Durchschnittsauffassung aller Friedhofsbesucher. Die Regelungsbefugnis des Friedhofsträgers zum Erlass von Vorschriften für die Grabgestaltung finde ihre Grenze nur dort, wo schutzwürdige Belange der Nutzungsberechtigten entgegenstünden. Insofern überschreite eine Gemeinde nicht den ihr im Hinblick auf die Beachtung des Friedhofszwecks eingeräumten gesetzgeberischen Ermessensspielraum, wenn sie zur Sicherstellung einer Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeiten der Friedhofssatzung bestimme, dass bei Grabstätten für Erdbestattungen die Grabbeete nur bis zur Hälfte mit Platten und sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden dürften. Insofern sei die zulässige Ansichtsfläche bis 0,3 m² zur Sicherstellung der Verwesung innerhalb der Ruhezeit festgesetzt. Ein Verbot von Grababdeckplatten über 0,35 m² sei nach der Rechtsprechung rechtmäßig; hiervon weiche die Antragsgegnerin mit dem zulässigen Höchstmaß von 0,3 m² geringfügig ab; hierdurch wäre die Antragstellerin in ihrer Gestaltungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt, wenn sie antragsbefugt sei; das sei aber nicht der Fall. Gleiches gelte für die Erstreckung auf liegende Grabmale gemäß § 13 Abs. 9 FS. Nicht zu beanstanden seien ferner die unterschiedlichen Größenvorgaben für Reihengräber von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für solche ab dem 6. vollendeten Lebensjahr. Auch hier handele sich nur um allgemeine Gestaltungsvorschriften. Daher bestehe gerade keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf einer bestimmten Fläche des Friedhofs alternative Gestaltungsmöglichkeiten vorzuhalten. Es handele sich folglich nicht um einen Monopolfriedhof im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
43 
Dem Senat liegt die Akte der Antragsgegnerin (1 Hefter) vor.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der gegen die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt. Der Antrag ist jedoch mangels Antragsbefugnis unzulässig.
45 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29 <30>; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125 = VBlBW 2010, 33; Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 42; Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschl. v. 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 183). Die Umstände, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen, muss der Antragsteller hinreichend substantiiert vortragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 <184>, m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 202; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 44 ).
46 
Ist der Antrag auf eine künftige Anwendung der Rechtsvorschrift gestützt, besteht die Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.11.1993 - 7 NB 3.93 - NVwZ-RR 1994, 172 <173>). Das ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nach den gegebenen Umständen bereits vorausgesehen werden kann, weil die Rechtsverletzung mit hinreichender Gewissheit für so nahe Zukunft droht, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließen darf (vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.09.1976 - V N 3/76 - juris Rn. 23; Beschl. v. 03.11.1980 - VIII N 2/79 - NJW 1981, 779; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 47 Rn. 60). Es reicht nicht aus, dass nur eine mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts besteht, dessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, oder das zukünftige Betroffensein durch die Norm noch von ungewissen Ereignissen abhängt (vgl. Ziekow, a.a.O., Rn. 180; Ger-hardt/Bier, a.a.O., Rn. 48).
47 
Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht gegeben. Diese ergibt sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus einer sonstigen Rechtsposition.
48 
Es fehlt es an einem finalen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Ein solcher ist gegeben bei Bestimmungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181 <185>). Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die sich auf die Berufstätigkeit selbst bezieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191 <213>). Das ist hier nicht der Fall. § 13 Abs. 7, 8 FS regelt das Benutzungsverhältnis zwischen Grabnutzungsberechtigtem und der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf den Widmungszweck eines Friedhofs, den Angehörigen eines Verstorbenen eine angemessene Leichenbestattung sowie eine dem Gedenken an den Verstorbenen entsprechende würdige Ausgestaltung der Grabstätte zu ermöglichen, sind nur die Grabstätteninhaber, jedoch nicht Gewerbetreibende wie Steinmetze und Gärtner Benutzer des Friedhofs (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.03.1968 - 214 IV 64 - VGH n.F. 21, 47 <48 f.>). Die streitige Norm regelt, wie die Grabnutzungsberechtigten auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin Grabmale ausgestalten dürfen, eine unmittelbare Regelung der Berufstätigkeit von Steinmetzen erfolgt jedoch nicht (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.07.1988 - 11 N 216/84 - NVwZ-RR 1989, 360 <360 f.> zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. zu einer Vorschrift über die Größe von Grababdeckplatten; HessVGH, Beschl. v. 28.07.1988 - 11 N 873/85 - juris Rn. 28, zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F. beim Ausschluss von Aluminium bei der Aufstellung von Grabmalen).
49 
Die Antragstellerin ist auch nicht mittelbar in ihrer Berufsfreiheit betroffen. Der Schutz der Berufsfreiheit erfasst, wie der Senat bereits mehrfach zu Regelungen der gewerblichen Tätigkeit in Friedhofssatzungen entschieden hat, auch die gewerbliche Betätigung innerhalb einer öffentlichen Einrichtung, die mit Anstaltscharakter betrieben wird (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 2785/00 - VBlBW 2003, 65 <66>; Urt. v. 29.03.2007 - 1 S 179/06 - VBlBW 2007, 353 <354 f.>; ebenso: OVG NRW, Beschl. v. 21.02.2011 - 19 A 2437/08 - juris Rn. 38; noch a.A. Senat, Urt. v. 01.12.1986 - 1 S 667/86 - NVwZ 1987, 723 <725>). Ein solcher mittelbarer Eingriff ist zu bejahen, wenn die Regelung in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 - 1 BvL 4/78 - BVerfGE 61, 291 <308>; Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <223 f.>; Beschl. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 <302>; Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <48>). Der Berufsbezug ist gegeben, wenn eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997, a.a.O.). An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht berufsspezifisch ausgerichteten, sondern anderen Zwecken dienenden gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - BVerfGE 106, 275 <299>; Beschl. v. 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 <222>).
50 
An einem solchen Berufsbezug fehlt es vorliegend. Die hier streitigen Vorschriften über Grabeinfassungen und die Größe von Grabmalen führen auch nicht zu einer mittelbaren Betroffenheit in der Berufsfreiheit von Steinmetzen.Die typischerweise mit solchen Vorschriften verfolgten Zwecke - Beschleunigung der Verwesungsdauer und Durchsetzung gestalterischer Vorstellungen - haben keine berufsregelnden Zielsetzungen im Hinblick auf Steinmetze. Die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Steinmetzbetriebe einschließlich ihrer Erwerbsmöglichkeiten wird insofern lediglich reflexartig betroffen. Es liegt daher keine gezielte Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu Lasten der Steinmetzbetriebe vor (vgl. zu Regelungen der Größe von Abdeckplatten: Senat, Beschl. v. 14.08.2007 - 1 S 1808/06 - juris; HessVGH, Beschl. v. 27.07.1988, a.a.O., S. 361; Beschl. v. 28.07.1998, a.a.O., Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 30.10.1978 - VIII A 1033/77 - BWGZ 1980, 55). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Verwendungsverboten für Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit in Friedhofssatzungen. Die mittelbare Betroffenheit in der Berufsfreiheit ergibt sich in jenen Fällen zum einen daraus, dass Steinmetze mit den Kosten und Mühen der Nachweisbeschaffung belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133, juris Rn. 24). Zum anderen werden Grabnutzungsberechtigte bei Vertragsschluss mit einem Steinmetz regelmäßig verlangen, dass dieser nur Steine verwendet, die dem Verwendungsverbot entsprechen, und dass er hierüber einen ausreichenden Nachweis vorlegt. Folglich wird sich für Steinmetze Bezug und Lagerhaltung von Steinen zu einem erheblichen Teil an diesen Erfordernissen orientieren, was deutliche spürbare Auswirkungen auf die Berufsausübung haben kann (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O.). An vergleichbaren Auswirkungen fehlt es hier.
51 
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit in der Berufsfreiheit auch nicht aus dem Umstand, dass aufgrund des Verbots von Vollabdeckungen die Antragstellerin als Steinmetzbetrieb geringere Umsätze machen kann und Angehörige von Verstorbenen sich für eine Bestattung des Verstorbenen im Friedwald entscheiden. Vor solchen Auswirkungen von Normen schützt das Grundgesetz nicht. Denn das Grundgesetz gewährt kein Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.1973 - 1 BvR 426/72 u.a. - BVerfGE 34, 252 <256>; Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.). Die eigene Wettbewerbsposition und damit Umsätze und Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 <265>).
52 
Durch die Regelungen wird der einzelne Steinmetz auch in tatsächlicher Hinsicht nicht gehindert, am Wettbewerb um Grabmalgestaltungsaufträge weiterhin uneingeschränkt teilzunehmen (anders bei Verwendungsverboten für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit, vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt auch, wenn - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - in anderen Gemeinden im Umkreis vergleichbare Größenbeschränkungen nicht bestehen sollten. Auf unterschiedliche Vorschriften über Grabmalgrößen in unterschiedlichen Gemeinden muss sich jeder Steinmetz einstellen, ohne dass ortsansässige Steinmetze insoweit besonders betroffen wären. Denn jeder Steinmetz, der Kundenaufträge für Grabmale auf dem Friedhof der Antragsgegnerin erhalten will, muss sich an die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin halten und hat andererseits die Möglichkeit, Kundenaufträge für Grabmale auf anderen Friedhöfen zu erhalten. Auf den - von der Antragstellerin pauschal behaupteten, von der Antragsgegnerin bestrittenen - Umstand, dass nicht ortsansässige Steinmetze auf dem Friedhof der Antragsgegnerin verbotene Vollabdeckungen verlegen und die Antragsgegnerin hiergegen nicht vorgeht, kann sich die Antragstellerin insoweit nicht berufen; für ein generelles Vollzugsdefizit ist nichts ersichtlich. Für die behauptete mittelbare Betroffenheit der Antragstellerin in der Berufsfreiheit aufgrund ihrer Ortsansässigkeit und großzügigerer Regelungen in Nachbargemeinden von Nufringen ist auch deswegen nichts erkennbar, weil die Antragstellerin nicht ortsansässig ist, sondern ihren Sitz über 15 km entfernt von Nufringen hat.
53 
Auch eine aus dem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Antragsbefugnis fehlt. Ein Eingriff der Neuregelung in bestehende Verträge der Antragstellerin oder in andere durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss vom 28. Juni 2016
56 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
44 
Der gegen die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt. Der Antrag ist jedoch mangels Antragsbefugnis unzulässig.
45 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29 <30>; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125 = VBlBW 2010, 33; Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 42; Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschl. v. 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 183). Die Umstände, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen, muss der Antragsteller hinreichend substantiiert vortragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 <184>, m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 202; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 44 ).
46 
Ist der Antrag auf eine künftige Anwendung der Rechtsvorschrift gestützt, besteht die Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.11.1993 - 7 NB 3.93 - NVwZ-RR 1994, 172 <173>). Das ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nach den gegebenen Umständen bereits vorausgesehen werden kann, weil die Rechtsverletzung mit hinreichender Gewissheit für so nahe Zukunft droht, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließen darf (vgl. HessVGH, Beschl. v. 28.09.1976 - V N 3/76 - juris Rn. 23; Beschl. v. 03.11.1980 - VIII N 2/79 - NJW 1981, 779; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 47 Rn. 60). Es reicht nicht aus, dass nur eine mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts besteht, dessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, oder das zukünftige Betroffensein durch die Norm noch von ungewissen Ereignissen abhängt (vgl. Ziekow, a.a.O., Rn. 180; Ger-hardt/Bier, a.a.O., Rn. 48).
47 
Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht gegeben. Diese ergibt sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus einer sonstigen Rechtsposition.
48 
Es fehlt es an einem finalen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Ein solcher ist gegeben bei Bestimmungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181 <185>). Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die sich auf die Berufstätigkeit selbst bezieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191 <213>). Das ist hier nicht der Fall. § 13 Abs. 7, 8 FS regelt das Benutzungsverhältnis zwischen Grabnutzungsberechtigtem und der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf den Widmungszweck eines Friedhofs, den Angehörigen eines Verstorbenen eine angemessene Leichenbestattung sowie eine dem Gedenken an den Verstorbenen entsprechende würdige Ausgestaltung der Grabstätte zu ermöglichen, sind nur die Grabstätteninhaber, jedoch nicht Gewerbetreibende wie Steinmetze und Gärtner Benutzer des Friedhofs (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.03.1968 - 214 IV 64 - VGH n.F. 21, 47 <48 f.>). Die streitige Norm regelt, wie die Grabnutzungsberechtigten auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin Grabmale ausgestalten dürfen, eine unmittelbare Regelung der Berufstätigkeit von Steinmetzen erfolgt jedoch nicht (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.07.1988 - 11 N 216/84 - NVwZ-RR 1989, 360 <360 f.> zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. zu einer Vorschrift über die Größe von Grababdeckplatten; HessVGH, Beschl. v. 28.07.1988 - 11 N 873/85 - juris Rn. 28, zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F. beim Ausschluss von Aluminium bei der Aufstellung von Grabmalen).
49 
Die Antragstellerin ist auch nicht mittelbar in ihrer Berufsfreiheit betroffen. Der Schutz der Berufsfreiheit erfasst, wie der Senat bereits mehrfach zu Regelungen der gewerblichen Tätigkeit in Friedhofssatzungen entschieden hat, auch die gewerbliche Betätigung innerhalb einer öffentlichen Einrichtung, die mit Anstaltscharakter betrieben wird (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 2785/00 - VBlBW 2003, 65 <66>; Urt. v. 29.03.2007 - 1 S 179/06 - VBlBW 2007, 353 <354 f.>; ebenso: OVG NRW, Beschl. v. 21.02.2011 - 19 A 2437/08 - juris Rn. 38; noch a.A. Senat, Urt. v. 01.12.1986 - 1 S 667/86 - NVwZ 1987, 723 <725>). Ein solcher mittelbarer Eingriff ist zu bejahen, wenn die Regelung in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 - 1 BvL 4/78 - BVerfGE 61, 291 <308>; Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <223 f.>; Beschl. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 <302>; Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <48>). Der Berufsbezug ist gegeben, wenn eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997, a.a.O.). An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht berufsspezifisch ausgerichteten, sondern anderen Zwecken dienenden gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - BVerfGE 106, 275 <299>; Beschl. v. 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 <222>).
50 
An einem solchen Berufsbezug fehlt es vorliegend. Die hier streitigen Vorschriften über Grabeinfassungen und die Größe von Grabmalen führen auch nicht zu einer mittelbaren Betroffenheit in der Berufsfreiheit von Steinmetzen.Die typischerweise mit solchen Vorschriften verfolgten Zwecke - Beschleunigung der Verwesungsdauer und Durchsetzung gestalterischer Vorstellungen - haben keine berufsregelnden Zielsetzungen im Hinblick auf Steinmetze. Die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Steinmetzbetriebe einschließlich ihrer Erwerbsmöglichkeiten wird insofern lediglich reflexartig betroffen. Es liegt daher keine gezielte Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu Lasten der Steinmetzbetriebe vor (vgl. zu Regelungen der Größe von Abdeckplatten: Senat, Beschl. v. 14.08.2007 - 1 S 1808/06 - juris; HessVGH, Beschl. v. 27.07.1988, a.a.O., S. 361; Beschl. v. 28.07.1998, a.a.O., Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 30.10.1978 - VIII A 1033/77 - BWGZ 1980, 55). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Verwendungsverboten für Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit in Friedhofssatzungen. Die mittelbare Betroffenheit in der Berufsfreiheit ergibt sich in jenen Fällen zum einen daraus, dass Steinmetze mit den Kosten und Mühen der Nachweisbeschaffung belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133, juris Rn. 24). Zum anderen werden Grabnutzungsberechtigte bei Vertragsschluss mit einem Steinmetz regelmäßig verlangen, dass dieser nur Steine verwendet, die dem Verwendungsverbot entsprechen, und dass er hierüber einen ausreichenden Nachweis vorlegt. Folglich wird sich für Steinmetze Bezug und Lagerhaltung von Steinen zu einem erheblichen Teil an diesen Erfordernissen orientieren, was deutliche spürbare Auswirkungen auf die Berufsausübung haben kann (vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O.). An vergleichbaren Auswirkungen fehlt es hier.
51 
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit in der Berufsfreiheit auch nicht aus dem Umstand, dass aufgrund des Verbots von Vollabdeckungen die Antragstellerin als Steinmetzbetrieb geringere Umsätze machen kann und Angehörige von Verstorbenen sich für eine Bestattung des Verstorbenen im Friedwald entscheiden. Vor solchen Auswirkungen von Normen schützt das Grundgesetz nicht. Denn das Grundgesetz gewährt kein Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.1973 - 1 BvR 426/72 u.a. - BVerfGE 34, 252 <256>; Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.). Die eigene Wettbewerbsposition und damit Umsätze und Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 <265>).
52 
Durch die Regelungen wird der einzelne Steinmetz auch in tatsächlicher Hinsicht nicht gehindert, am Wettbewerb um Grabmalgestaltungsaufträge weiterhin uneingeschränkt teilzunehmen (anders bei Verwendungsverboten für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit, vgl. Senat, Urt. v. 29.04.2014, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt auch, wenn - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - in anderen Gemeinden im Umkreis vergleichbare Größenbeschränkungen nicht bestehen sollten. Auf unterschiedliche Vorschriften über Grabmalgrößen in unterschiedlichen Gemeinden muss sich jeder Steinmetz einstellen, ohne dass ortsansässige Steinmetze insoweit besonders betroffen wären. Denn jeder Steinmetz, der Kundenaufträge für Grabmale auf dem Friedhof der Antragsgegnerin erhalten will, muss sich an die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin halten und hat andererseits die Möglichkeit, Kundenaufträge für Grabmale auf anderen Friedhöfen zu erhalten. Auf den - von der Antragstellerin pauschal behaupteten, von der Antragsgegnerin bestrittenen - Umstand, dass nicht ortsansässige Steinmetze auf dem Friedhof der Antragsgegnerin verbotene Vollabdeckungen verlegen und die Antragsgegnerin hiergegen nicht vorgeht, kann sich die Antragstellerin insoweit nicht berufen; für ein generelles Vollzugsdefizit ist nichts ersichtlich. Für die behauptete mittelbare Betroffenheit der Antragstellerin in der Berufsfreiheit aufgrund ihrer Ortsansässigkeit und großzügigerer Regelungen in Nachbargemeinden von Nufringen ist auch deswegen nichts erkennbar, weil die Antragstellerin nicht ortsansässig ist, sondern ihren Sitz über 15 km entfernt von Nufringen hat.
53 
Auch eine aus dem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Antragsbefugnis fehlt. Ein Eingriff der Neuregelung in bestehende Verträge der Antragstellerin oder in andere durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss vom 28. Juni 2016
56 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.