Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2016 - 7 BV 15.15

bei uns veröffentlicht am23.08.2016

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Auslegung von § 5 Abs. 6 Nr. 1 des Rundfunkbeitragstaatsvertrags (RBStV).

Die Klägerin ist eine von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) zugelassene, private Rundfunkanbieterin und hat sich mit mehreren anderen Anbietern zu einer Anbietergesellschaft zusammengeschlossen, an der sie 25% der Geschäftsanteile hält. Die Klägerin beschäftigt keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aktiv an Rundfunkveranstaltungen mitwirken und nutzt keine eigenen Räumlichkeiten oder Fahrzeuge für den Sendebetrieb. Sie ist der Auffassung, als privater Rundfunkanbieterin komme ihr der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV zugute und sie habe deshalb keinen Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Ihren Widerspruch gegen einen gleichwohl erstellten Beitragsbescheid vom 1. September 2013 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 zurückgewiesen. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2014 abgewiesen. Wortlaut, Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte des in § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV enthaltenen Befreiungstatbestandes sprächen für eine Beitragspflicht der Klägerin, da diese nicht als Rundfunkveranstalterin oder -anbieterin agiere.

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV könne sie sich auf diese Ausnahmevorschrift berufen. Anders als etwa die Tatbestände in § 5 Abs. 3 RBStV oder § 5 Abs. 5 RBStV stelle § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV nicht auf die tatsächliche Nutzung bestimmter Betriebsstätten oder Fahrzeuge ab. Der bis zum 1. April 2005 geltende Befreiungstatbestand in § 5 Abs. 5 RGebStV sei zwar eng an die betriebliche Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten geknüpft gewesen. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sei diese Vorschrift, die zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt habe, aber aufgegeben worden. Darüber hinaus spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Gleichstellung von privaten mit öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstaltern gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts und schließlich werde das gewünschte Ziel, dass private Anbieter nicht zur Finanzierung ihrer öffentlichrechtlichen Konkurrenten beizutragen hätten, in Anwendung einer wortgetreuen Auslegung von § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV erreicht, selbst wenn die Vergünstigung dadurch unter Umständen etwas weiter gehe, als aus Billigkeitsgründen unbedingt erforderlich.

Die Klägerin hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. November 2014 abzuändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte tritt der Berufung unter Verweis auf sein Schreiben im Verwaltungsverfahren vom 10. Oktober 2013 entgegen. Da die Klägerin nach eigener Aussage keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftige, die bei der Durchführung von Rundfunkveranstaltungen aktiv mitwirken, liege auf der Hand, dass sie nicht jenem Leitbild entspreche, das der Gesetzgeber bei der Schaffung des eng auszulegenden Ausnahmetatbestands in § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV vor Augen gehabt habe. Ergänzend weist er darauf hin, dass es, folge man der Gesetzesauslegung der Klägerin, ein Leichtes wäre, die Rundfunkbeitragspflicht durch eine Zulassung als Rundfunkanbieter zu umgehen. Er hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, aber keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013, mit dem die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen wird, ist rechtswidrig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. November 2014 war deshalb abzuändern, der Klage stattzugeben und die genannten Bescheide waren aufzuheben.

Die Klägerin, eine Zeitungsverlagsgesellschaft, ist eine aufgrund bestandskräftigen Bescheids nach Landesrecht zugelassene, private Rundfunkveranstalterin bzw.

-anbieterin. Als solche hat sie gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251 - 17 - S) keinen Rundfunkbeitrag zu entrichten, ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Veranstalten von Rundfunk tatsächlich zum Kern des von ihr als Zeitungsverlagsgesellschaft betriebenen Geschäfts gehört.

1. Gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Abs. 1 und 2 nicht zu entrichten von den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern. Der Klägerin wurde - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -mit bestandskräftigem (Verlängerungs-)Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 28. August 2012 zum wiederholten Mal gemeinsam mit mehreren anderen Anbietern die Genehmigung erteilt, auf einer UKW-Hörfunkfrequenz mit einem festgelegten Versorgungsgebiet das Programm Radio C******** zu verbreiten. Mithin ist sie eine nach Landesrecht zugelassene private Rundfunkveranstalterin bzw. -anbieterin (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 14, § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)) i. S. v. § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, die keinen Rundfunkbeitrag zu entrichten hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Klägerin einem - wie auch immer gearteten - „Leitbild eines Rundfunkanbieters im klassischen Sinn“ entspricht, ob sie als Rundfunkveranstalterin „agiert“, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, die aktiv an der Durchführung von Rundfunkveranstaltungen mitwirken oder Räumlichkeiten und Fahrzeuge für den Sendebetrieb nutzt. Das folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, sondern auch aus dessen Sinn und Zweck, der - ebenfalls unstreitig -dazu dient, private Rundfunkveranstalter oder -anbieter nicht zur Finanzierung ihrer Konkurrenz, der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, heranzuziehen und damit das bestehende Wettbewerbsverhältnis zu verzerren.

Für eine derart wortgetreue Auslegung der Vorschrift spricht darüber hinaus auch der anhand ihrer Entstehungsgeschichte erkennbare Wille des Gesetzgebers. Denn die bis zum 31. März 2005 gültige Fassung des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung vom 24. August 1999, gültig ab 1. April 2000 bis 31. März 2005 (Fassung 2000 bis 2005) hatte in § 5 Abs. 7 RGebStV noch folgende Regelung getroffen:

„Private Rundfunkveranstalter oder -anbieter werden auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten.“

Das formale Kriterium einer Zulassung als privater Rundfunkveranstalter reichte also zum damaligen Zeitpunkt nicht aus, um von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Die ab dem 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung des RGebStV (Fassung v. 18.10.2004, im Folgenden: Fassung 2005 bis 2012), die Vorgängerregelung des heute gültigen und hier streitigen § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, enthielt indes keine derartige Einschränkung mehr. § 5 Abs. 5 RGebStV (Fassung 2005 bis 2012) lautete:

„Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder

-anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereit hält.“

In der Begründung zum 8. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) heißt es zu dieser Änderung:

„In Abs. 5 werden die gesetzlichen Regelungen der bisherigen Abs. 4, 5 und 7 zusammengefasst. Während die bisherigen Regelungen für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalten sowie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unverändert fortgelten, wird die gesetzliche Gebührenfreiheit nunmehr auch auf private Rundfunkveranstalter und -anbieter ausgedehnt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und des Regelungssystems des Rundfunkstaatsvertrags, der davon ausgeht, dass Rundfunkveranstalter oder -anbieter nur derjenige ist, der selbst als solcher nach § 20 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags zugelassen ist, wird die Befreiung auf „nach Landesrecht zugelassene“ private Rundfunkveranstalter und -anbieter beschränkt. Damit entfallen bisheriges Antragsverfahren und dazu entstandener Verwaltungsaufwand. Die Beschränkung der Befreiung auf Rundfunkgeräte, die für betriebliche Zwecke bereit gehalten werden und die in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat, entfällt.“ (LT-Drs. 15/1921 S. 20).

Gesetzgeberische Intention war somit im Hinblick auf die Gebührenbefreiung privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter nicht nur, das bürokratisch offenbar aufwendige Antragsverfahren, dem sich diese bis dato zu unterziehen hatten, ersatzlos abzuschaffen, sondern gleichzeitig mit der Änderung auch die praktisch schwer zu treffende Unterscheidung zwischen einer Rundfunkzwecken dienenden, betrieblichen und einer anderweitigen Nutzung ihrer Rundfunkgeräte entfallen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beklagten, es sei gleichwohl stets an der von ihm vorgenommenen, einschränkenden Interpretation festzuhalten gewesen, nicht stichhaltig: Sein Verweis auf die Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV (Fassung 2000 bis 2005) bzw. § 5 Abs. 5 Satz 2 RGebStV (Fassung 2005 bis 2012), wonach die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte befreit ist, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält, überzeugt schon deshalb nicht, weil insoweit letztere Fassung mit ihrer Vorgängerregelung wörtlich übereinstimmt und damit - anders als im Fall der nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter - die Voraussetzung eines betrieblichen Bezugs der Tätigkeit dieser Behörde von Seiten des Gesetzgebers gerade nicht aufgegeben, sondern beibehalten wurde.

Für das geschilderte Normverständnis spricht schließlich auch die Gesetzessystematik der streitgegenständlichen Vorschrift: Im Gegensatz zu den Regelungen in Abs. 3 und 5 des § 5 RBStV, die ebenfalls Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände enthalten, stellt § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV nicht auf Betriebsstätten oder Fahrzeuge und deren tatsächliche Nutzung ab.

2. Dieser Befund verbietet auch die vom Beklagten für erforderlich gehaltene teleologische Reduktion von § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV. Zwar sind, wenn eine Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, Gerichte befugt, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren. Eine insoweit überschießende Regelung ist dann im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen und kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BVerwG U. v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13; BayVGH B. v. 26.3.2015 - 3 BV 13.157 - juris, jeweils m. w. N.). Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, liegen diese Voraussetzungen hier aber nicht vor. Der Beklagte möchte vielmehr aus einer früheren Gesetzesfassung des RGebStV und der hierzu ergangenen (insoweit veralteten) Rechtsprechung herleiten, dass der Priviligierungstatbestand des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV entgegen seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte nur dann erfüllt sei, wenn Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit Rundfunkveranstaltungen eingesetzt bzw. genutzt werden; der Rundfunkbetrieb mithin das Kerngeschäft des jeweiligen Veranstalters oder Anbieters ausmache. Dabei blendet der Beklagte indes aus, dass genau diese Einschränkung vom Gesetzgeber ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung aufgegeben worden ist.

3. Die im weiteren geäußerte Besorgnis des Beklagten, dass es bei dieser Gesetzesauslegung ein Leichtes wäre, die Rundfunkbeitragspflicht durch eine Zulassung als privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter zum umgehen, erscheint schon angesichts des vorgeschriebenen, auf Landesrecht beschränkten und vergleichsweise aufwendigen Zulassungsverfahrens (vgl. § 20 Abs. 1 RBStV, Art. 25, 26 BayMG) und der mit ihm verbundenen Kosten (vgl. Verlängerungsbescheid v. 28.8.2012, Bl. 10 d. Akts d. VG) wenig begründet. Außerdem hat sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat selbst erklärt, dass es keine Anzeichen für eine diesbezügliche „Flucht aus dem Beitrag“ gebe. Im Übrigen wäre es, würde sich die Befürchtung des Beklagten tatsächlich bewahrheiten, Sache des Gesetzgebers, unter Umständen auf die insoweit unvorhergesehene Situation zu reagieren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2016 - 7 BV 15.15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2016 - 7 BV 15.15 zitiert 4 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans L. 53 der Antragsgegnerin. 2

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans L. 53 der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gweg ... in Hamburg-E. (Flurstück ... der Gemarkung L.), auf dem sich straßenseitig ein Wohnhaus und im straßenabgewandten Bereich ein Gewerbehof mit einzelnen oder miteinander verbundenen gewerblich genutzten Gebäuden befinden. Das Grundstück war durch den Bebauungsplan L. 3 aus dem Jahr 1963 als Geschäftsgebiet "G 2 g" nach § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung ausgewiesen und nahezu vollständig von Grundstücken umgeben, für die dieselbe Art der Nutzung festgesetzt war. Lediglich für das westlich gelegene Grundstück Llweg ... war eine Wohnnutzung "W 4 g" vorgesehen.

3

Im Bebauungsplan L. 53 ist das Grundstück der Antragstellerin als Mischgebiet festgesetzt. Ebenfalls als Mischgebiet ausgewiesen sind die nördlich gelegenen Grundstücke Gweg ... und Gweg ... a - d sowie die sich süd-östlich an das Grundstück der Antragstellerin anschließenden, sich aneinander reihenden Grundstücke Gweg ... und Sallee ... und ... Das süd-westlich gelegene, an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Hinterliegergrundstück mit dem Doppelhaus Sallee ... und ... ist ebenso wie die westlich benachbarten Grundstücke zum allgemeinen Wohngebiet umgeplant worden. Zur Verbreiterung des Gwegs setzt der Plan auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Straßenverkehrsfläche fest.

4

Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan L. 53 mit dem Bedürfnis begründet, die bestehende Geschäftsgebietsfestsetzung zu ändern, weil sie sich als überholt erwiesen habe. Der Stadtteil L. sei ein beliebter Wohnstandort. Nachfragen und Anträge für den Wohnungsbau habe es bis in die Gegenwart hinein auch für das Plangebiet gegeben. Im nördlichen und südlichen Bereich des Geschäftsgebiets seien bereits drei- bis viergeschossige Wohngebäude errichtet worden. Büronutzungen hätten sich im Plangebiet dagegen nicht nachhaltig entwickelt, hier habe es Leerstand und Abriss gegeben. Klassisch gewerbliche Nutzungen bestünden lediglich auf dem Grundstück der Antragstellerin. Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung einer gemischten Nutzungsstruktur mit einem Nebeneinander von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe sowie zusätzlichen Wohnbauflächen.

5

Im Bekanntmachungstext der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs heißt es, dass zu Umweltthemen Stellungnahmen und Informationen vorlägen, unter anderem zu Altlastenflächen und zu erhaltenden Bäumen. Während dieser Auslegung machte die Antragstellerin geltend, dass die Änderung der Gebietsausweisung die Interessen der Gewerbetreibenden in ihrem Gewerbehof erheblich beeinträchtige. Diese müssten wegen der gestiegenen Schutzbedürftigkeit der umliegenden Wohnnutzung mit einschränkenden Auflagen rechnen. Die Bezirksversammlung stimmte dem Planentwurf mit Ausnahme der Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Llweg ... zu, da das Baufenster nach einer erneuten Auslegung des Entwurfs verkleinert werden sollte.

6

Der Bekanntmachungstext der erneuten öffentlichen Auslegung wiederholt, dass zu Umweltthemen Stellungnahmen und Informationen vorlägen, unter anderem zu Altlastflächen und zu erhaltenden Bäumen. Des Weiteren bestimmt der Text, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des ausliegenden Planentwurfs vorgebracht werden könnten. Die Antragstellerin erhob wiederum Einwendungen.

7

Mit ihrem gegen den beschlossenen und verkündeten Bebauungsplan fristgerecht eingeleiteten Normenkontrollverfahren hat die Antragstellerin neben anderem gerügt, dass die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung keinen vollständigen Hinweis auf die verfügbaren umweltbezogenen Informationen enthalte und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht wirksam festgesetzt sei, weil ein Flurstück, das in der textlichen Beschreibung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans genannt sei, nicht innerhalb der Grenzen des zeichnerisch festgesetzten Plangebiets liege. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien mit Abwägungsfehlern behaftet. Zum einen sei die Antragsgegnerin voreingenommen gewesen, da sie den Bebauungsplan auf Initiative des früheren Eigentümers bzw. Investors des Grundstücks Gweg ... a - d aufgestellt habe, um ihm eine beabsichtigte Wohnbebauung zu ermöglichen. Zum anderen verstoße das Ergebnis der Abwägung wegen der unmittelbaren Nachbarschaft des mit dem Gewerbehof bebauten Grundstücks zu einem allgemeinen Wohngebiet gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG und das Gebot der Konfliktbewältigung. Auch die geplante Straßenverbreiterung sei abwägungsfehlerhaft.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Gegen sein Urteil richtet sich die Revision der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin verteidigt das Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang.

10

1. Die Rüge der Antragstellerin, die umweltbezogenen Informationen seien in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung des Planentwurfs nicht in der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderten Weise bezeichnet worden, ist unbegründet. Die Bekanntmachung brauchte keine Angaben dazu zu enthalten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Hinweis, es lägen Stellungnahmen und Informationen unter anderem zu Altlastenflächen und zu erhaltenden Bäumen vor, den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt (vgl. dazu Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206).

11

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann dabei - wie hier - bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen. Ansonsten gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB unbeschränkt und verlangt, in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung wiederum auf die Arten der verfügbaren Umweltinformationen hinzuweisen (Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 2005, § 4a Rn. 23).

12

Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist indes zu weit, wenn im Fall der Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs die Bekanntmachung der erneuten Auslegung die Einschränkung enthält, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB steht in unmittelbarem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen zu den Stellungnahmen während der Auslegungsfrist in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 sowie in den Sätzen 4 bis 6 BauGB. Der Zusammenhang wäre aufgelöst, wenn die verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht die geänderten oder ergänzten Teile zum Gegenstand haben, auf die die Stellungnahmen beschränkt sind. § 4a Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangen von der Gemeinde nicht, sich widersprüchlich zu verhalten, indem sie mit den Angaben zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen zu Stellungnahmen anstößt, die sie über die Beschränkung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB ausschließen möchte. § 4a Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bedürfen daher der Einschränkung, dass in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung nur auf umweltbezogene Informationen hinzuweisen ist, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind. Gibt es - wie vorliegend - keine Informationen, die sich auf die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs beziehen, darf es mit der Bekanntmachung von Ort und Dauer der erneuten Auslegung sein Bewenden haben.

13

Ein erneuter Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ist in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht deshalb geboten, weil Stellungnahmen, die sich nicht auf den beschränkten Bereich beziehen, entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht unzulässig sind, sondern lediglich die Folgen des § 3 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BauGB nicht auslösen und daher von der Gemeinde wie verspätete Stellungnahmen nach § 4a Abs. 6 BauGB zu behandeln sind. Zwar wird dem Ziel des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, im öffentlichen Interesse Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 20), auch gedient, wenn auf eine erneute Auslegung noch verspätete Hinweise zu Umweltbelangen eingehen. Dies zwingt aber nicht zu der Schlussfolgerung, dass in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung wiederum auf sämtliche Arten der verfügbaren Umweltinformationen hinzuweisen ist. Schon die ursprüngliche Bekanntmachung muss den Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB enthalten. Sie kann auch nach Ablauf der (ersten) Stellungnahmefrist Anlass zu verspäteten Einwendungen sein. Für den von den Änderungen oder Ergänzungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt (so zu einem räumlich geteilten Bebauungsplan Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40); einer "Erinnerung" der Öffentlichkeit an ein laufendes Planungsverfahren bedarf es nicht.

14

Wenn eine Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, sind Gerichte befugt, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren, und ist eine überschießende Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 Rn. 30). Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. - BVerfGE 88, 145 <167>). Sie kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230 <2231>). Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sie sich auf Ausführungen in den Gesetzesmaterialien stützen lässt, sondern erfasst auch solche wie den vorliegenden, in welchen die Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf enthält, dass sich der Gesetzgeber der in Rede stehenden besonderen Problematik bewusst gewesen ist.

15

Die Antragstellerin möchte aus den Gesetzesmaterialien herleiten, dass eine erneute Auslegungsbekanntmachung stets den Hinweis auf sämtliche Arten verfügbarer Umweltinformationen enthalten müsse. Sie verweist auf die sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Absicht des Gesetzgebers zur Vereinheitlichung und Stärkung der planungsrechtlichen Verfahrensschritte auf hohem Umweltschutzniveau. Soweit sich diese Absicht aus dem Kapitel "Problem und Ziel" ergibt (BTDrucks 15/2250 S. 1), ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass das Kapitel einen allgemeinen Programmsatz enthält. Aus ihm kann für einzelne Fragestellungen nichts Konkretes abgeleitet werden. Mit der beabsichtigten Vereinheitlichung des Verfahrens durch die Umweltprüfung (BTDrucks 15/2250 S. 29) geht es dem Gesetzgeber um die Wiedergabe der Arbeitsschritte zur Zusammenstellung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials für eine sachgerechte Abwägung zur Herbeiführung einer materiell richtigen Entscheidung. Ermöglichen die Verfahrensvorschriften eine Beschränkung des Gegenstands der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, ist ein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, die sich nicht auf die Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs beziehen, nicht dazu angetan, Abwägungsmängel bei den Änderungen oder Ergänzungen zu vermeiden.

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Unionsrecht steht der teleologischen Reduktion von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegen. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30) - Plan-UP-RL -, auf den sich die Antragstellerin beruft, ordnet an, dass die unter Absatz 2 fallenden Pläne, u.a. Pläne im Bereich der Bodennutzung, sowie deren geringfügige Änderungen einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Vorschrift äußert sich zum Geltungsbereich der Richtlinie, also dazu, welche Pläne und Programme einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, nicht aber zu verfahrensrechtlichen Anforderungen an Pläne und Programme, für die eine Umweltprüfung erforderlich ist. Einschlägig ist vielmehr Art. 6 Plan-UP-RL, der in Absatz 1 bestimmt, dass der Entwurf eines Plans und der Umweltbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, und in Absatz 2 vorschreibt, dass der Öffentlichkeit innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben wird, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Diese Regelung wird durch die teleologische Reduktion von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unterlaufen. Die Plan-UP-Richtlinie fordert nicht, dass die Gelegenheit, zum Entwurf eines Plans und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen, mehrfach gegeben wird.

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Die Antragstellerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die tatrichterliche Feststellung, der angegriffene Bebauungsplan habe keinen wesentlichen Umweltbezug, gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO verstoße. Ihr Einwand führt indes nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern betrifft die Anwendung materiellen Rechts. Einen Verstoß gegen materielles Bundesrecht zeigt die Antragstellerin aber nicht auf. Aus Sicht des Unionsrechts kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan voraussichtlich einen wesentlichen Umweltbezug aufweist; denn die Anforderungen des Art. 6 Plan-UP-Richtlinie sind erfüllt.

18

2. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Bebauungsplan L. 53 nicht wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Normenklarheit unwirksam ist.

19

Nach § 9 Abs. 7 BauGB setzt der Bebauungsplan die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Die Grenzen dürfen sowohl zeichnerisch dargestellt als auch textlich beschrieben werden (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2014, § 9 Rn. 88). Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt; denn Bebauungspläne sind - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - BRS 60 Nr. 26 S. 92 und vom 1. Februar 1994 - BVerwG 4 NB 44.93 - juris Rn. 4). Vorliegend decken sich zeichnerische Darstellung und textliche Beschreibung deshalb nicht, weil das im Text bezeichnete Flurstück ... der Gemarkung L. außerhalb des in der Planurkunde zeichnerisch festgesetzten Plangebiets liegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die fehlerhafte Flurstücksbezeichnung auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückgeführt, der im Wege der Auslegung zu beseitigen sei; gemeint sei ohne Zweifel das Flurstück ... Dem ist nichts hinzuzufügen.

20

3. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan L. 53 nicht wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers für unwirksam erklärt hat.

21

a) Einen Abwägungsausfall hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend verneint.

22

Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, ihr Bezirksamtsleiter habe sich vorab auf die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung festgelegt, um dem Investor die Zulässigkeit der Wohnbebauung auf dem Grundstück G.weg ... a - d zu sichern. Der Investor habe in Kenntnis des Umstandes, dass ohne Änderung des Bebauungsplans L. 3 sein Vorhaben unzulässig sei, die Aufstellung des Bebauungsplans L. 53 initiiert, den Inhaber eines früher im Gewerbehof ansässigen Autolackierbetriebs durch Zahlung einer Entschädigung zu einer Verlagerung der Betriebsstätte veranlasst, um mögliche Planungshindernisse auszuräumen, und auf der Grundlage des § 33 BauGB eine Baugenehmigung für zwei dreigeschossige Wohngebäude mit Staffelgeschoss und insgesamt 41 Wohneinheiten erhalten.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass dem Bezirksamtsleiter als Inhaber der Planungskompetenz die Zahlung des Investors an den Inhaber der Autolackiererei und das Baugenehmigungsverfahren für das Grundstück G.weg ... a - d bekannt gewesen sei. Die Antragstellerin begegnet dem mit einer Reihe von Verfahrensrügen. Ihnen braucht der Senat indes nicht nachzugehen. Weder die (unterstellte) Kenntnis des Bezirksamtsleiters von dem Baugenehmigungsverfahren noch die (unterstellte) Kenntnis der Umstände, die zum Wegfall einer im Plangebiet ehemals ausgeübten Nutzung geführt haben, rechtfertigt den Schluss auf einen im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden Fehler im Abwägungsvorgang. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass der Bebauungsplan L. 53 vorrangig den Interessen des Investors des Grundstücks Gweg ... a - d zugute kommen solle. Sowohl die Festsetzungen als auch die Begründung des Plans zeigten, dass die Antragsgegnerin einer Gesamtkonzeption zum Ausbau der Wohnnutzungen im Plangebiet gefolgt sei, um dem gewachsenen Charakter des Gebiets und der großen Nachfrage nach familiengerechtem Wohnraum zu entsprechen. Die Festsetzung eines Mischgebiets für das Grundstück Gweg ... a - d und nicht eines allgemeinen Wohngebiets spiegele wider, dass die Antragsgegnerin nicht allein die Interessen der neuen Wohnnutzer auf dem Grundstück bedient habe, sondern um einen Ausgleich mit den Interessen der vorhandenen Gewerbetreibenden bemüht gewesen sei. Schließlich führe der Umstand, dass der Investor den Inhaber eines früher auf dem Gewerbehof ansässigen Autolackierbetriebs zu einer Verlagerung der Betriebsstätte bewegt habe, nicht zur Annahme eines Abwägungsausfalls wegen Voreingenommenheit; denn die Abwanderung des Betriebs sei nicht nur den Interessen des Investors entgegen gekommen, sondern auch den zum Ausdruck gebrachten eigenen Interessen der Antragsgegnerin, in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans im Plangebiet neue Wohnflächen zu schaffen. An diese Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

24

b) Mit Bundesrecht ist ferner vereinbar, dass das Oberverwaltungsgericht die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft bewertet hat.

25

Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 <131>, vom 8. November 2006 - BVerwG 4 BN 32.06 - juris Rn. 10, vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 53.09 - BRS 74 Nr. 17 und vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 7 Rn. 27). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (Beschluss vom 26. März 2007 - BVerwG 4 BN 10.07 - juris Rn. 9). Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 19).

26

Der Bebauungsplan ist nicht deshalb mit dem Gebot der Konfliktbewältigung unvereinbar, weil er keine Festsetzungen zum Schutz des Grundstücks Sallee ... enthält, das im Bebauungsplan L. 3 als Geschäftsgebiet ausgewiesen war und im Bebauungsplan L. 53 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Schutzwürdigkeit der bereits vorhandenen Wohnnutzung auf dem Grundstück Sallee ... wegen der Randlage zum Mischgebiet und der zeitlichen Priorität des Gewerbehofs gemindert sei. Sein rechtlicher Ansatz, dass Immissionskonflikten an der Grenze zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet durch Anwendung von Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) - TA Lärm - begegnet werden kann, trifft zu. Nr. 6.7 der TA Lärm erlaubt für Gemengelagen eine Erhöhung der Immissionswerte, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete gelten, bis grundsätzlich zu den Werten für Kern-, Dorf- und Mischgebiete und benennt die wesentlichen Kriterien, anhand derer der Zwischenwert zu bilden ist.

27

Soweit das Oberverwaltungsgericht den Wohnnutzungen im Mischgebiet mischgebietstypische Immissionen zumutet, ist das Gebot der Konfliktbewältigung schon nicht tangiert. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Sie sind gekennzeichnet durch die quantitative und qualitative Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Das hat zur Folge, dass die Wohnnutzung weniger Schutz beanspruchen kann als in einem Wohngebiet. Auch den bestehenden Gewerbebetrieben, die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans im Gewerbehof der Antragstellerin ansässig waren, drohen keine Einschränkungen zum Schutz der Wohnbebauung im Mischgebiet. Da sie nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mischgebietsverträglich sind, brauchen sie mit nachträglichen Auflagen zum Schutz der Umgebungsbebauung im Mischgebiet nicht zu rechnen. Durch die Planung wird kein neuer Immissionskonflikt begründet.

28

c) Auch die Ausweisung einer 3 m breiten und 29,7 m langen Straßenverkehrsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend als abwägungsfehlerfrei gebilligt. Das Gericht hat angenommen, dass die Antragstellerin nur geringfügig betroffen sei. Der als Verkehrsfläche ausgewiesene Grundstücksstreifen mache bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche lediglich einen geringen Bruchteil aus. Hinzu komme, dass kein Baulandentzug stattgefunden habe, da der betreffende Grundstücksstreifen auch nach dem Bebauungsplan L. 3 nicht bebaubar, also wirtschaftlich nicht nutzbar gewesen sei.

29

Die Antragstellerin hält die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht mit einem Baulandentzug verbunden sei, für verfahrensfehlerhaft. Das Gericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, weil es übersehen habe, dass die Verschiebung der Straßenbegrenzungslinie die Ausnutzbarkeit der Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO reduziere und sich auf die auf dem Grundstück einzuhaltenden Abstandsflächen auswirke. Ob die Kritik der Antragstellerin den Verfahrensablauf oder die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft (vgl. dazu Beschlüsse vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 4 und vom 6. Oktober 1997 - BVerwG 11 B 34.97 - juris Rn. 3), kann offen bleiben. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht einen Schluss gezogen, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, sondern versteht den Begriff des Baulandentzugs anders als die Antragstellerin. Das Gericht meint erkennbar den direkten Zugriff auf Bauland, nicht Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks. Das hält sich mindestens im Rahmen des Vertretbaren.

Tenor

I.

Der Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der 1949 geborene Kläger war von 1978 bis zum Jahr 1990 Erster Bürgermeister der Beklagten. Das Amtsgericht B. verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juni 2008 wegen Betrugs in 17 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Kläger hatte interessierten Personen in den Jahren 2000 bis 2006 Festgeldanlagen in Österreich angeboten, das Geld jedoch nicht vertragsgemäß angelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet, wodurch ein Schaden in Höhe von 550.000 € entstanden war.

Der Kläger beantragte Anfang des Jahres 2009 erstmals die Gewährung von Pflichtehrensold. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24. März 2009 mit, dass ihm aufgrund seiner Verurteilung kein Pflichtehrensold gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 9. Mai 2010 bat der Kläger um nochmalige Behandlung seiner Ehrensoldtätigkeit. Die Beklagte lehnte die Bewilligung mit Schreiben vom 14. Juni 2010 ein zweites Mal ab. Pflichtehrensold könne nur gewährt werden, wenn der Empfänger des Ehrensolds würdig sei. Diese Voraussetzung sei aber aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nicht gegeben. Damit habe der Antrag abgelehnt werden müssen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juni 2010 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. März 2009 Pflichtehrensold zu gewähren,

hilfsweise, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pflichtehrensold unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 30. November 2012 unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2010, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pflichtehrensold neu zu verbescheiden. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Pflichtehrensold, so dass der Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg haben könne. Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Pflichtehrensold bzw. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber habe, beurteile sich nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG. Danach sei einem Ersten Bürgermeister für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Ehrensold zu bewilligen, wenn er aus dieser Tätigkeit außer einem Übergangsgeld keine Versorgung erhalte, entweder das 60. Lebensjahr vollendet habe oder dienstunfähig sei und dieses Amt in derselben Gemeinde zwölf Jahre bekleidet habe oder aus diesem Amt nach mindestens zehn Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheide. Der Kläger erfülle zwar in seiner Person all diese Anspruchsvoraussetzungen, habe aber dennoch keinen Anspruch auf Gewährung von Pflichtehrensold, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über diese Frage. Denn nicht nur die Entscheidung, ob die Gewährung von Pflichtehrensold wegen Unwürdigkeit zurückzunehmen sei, sondern auch die Entscheidung, ob die Gewährung von Pflichtehrensold wegen Unwürdigkeit (von Beginn an) zu versagen sei, stehe im Ermessen der Gemeinde. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers sei geeignet, die Annahme seiner Unwürdigkeit im Sinne des Art. 59 Abs. 5 KWBG zu rechtfertigen. Die Vorschrift erfasse ihrem Wortlaut nach allerdings nur die Fallgestaltung, dass jemand nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs bereits Ehrensold erhalten habe und sich später Umstände ergäben, die die Frage der Unwürdigkeit aufwerfen würden. Die hier vorliegende Situation sei damit nicht vom Wortlaut der Vorschrift erfasst, denn der Kläger sei bereits vor Entstehung des Pflichtehrensolds aus dem Bürgermeisteramt ausgeschieden. Damit stelle sich die Frage, ob die Gewährung von Pflichtehrensold aufgrund der zwischen 2000 und 2006 begangenen Straftaten von Anfang an habe versagt werden können. Es sei schwer nachvollziehbar, wenn - gemäß dem Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ - in Fällen, in denen die Unwürdigkeit angenommen und Pflichtehrensold nicht gewährt werden solle, erst der Anspruch bejaht, Pflichtehrensold gewährt und diese Entscheidung unmittelbar zurückgenommen werden müsste. In diesen Fällen stehe die Versagung der Gewährung von Pflichtehrensold im Ermessen der Gemeinde. Das Gericht teile die Einschätzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, das in Ziff. 3.7 seiner Bekanntmachung vom 18. Januar 1986 - Ehrensold für frühere Bürgermeister und Bezirkstagspräsidenten - hinsichtlich der Frage, ob Pflichtehrensold wegen Unwürdigkeit von Anfang an zu versagen sei, ebenfalls von einer Ermessensentscheidung ausgehe. Das „kann“ in Art. 59 Abs. 5 KWBG beziehe sich also nicht nur auf die Rücknahme, sondern auch auf die anfängliche Nichtgewährung. Die Klage habe im Hilfsantrag Erfolg. Denn der Kläger habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Pflichtehrensold. Dieser Anspruch sei durch die angefochtene Entscheidung nicht erfüllt, da die Beklagte, wie sich aus der Formulierung des angefochtenen Bescheids und der zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschlüsse ergebe, von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei. Damit sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft und aufzuheben. Bei der Neuverbescheidung werde die Beklagte den Zweck der Gewährung von Pflichtehrensold in ihre Erwägungen einzustellen haben. Dieser liege zum einen in der Berücksichtigung der für eine Gemeinde geleisteten Dienste, zum anderen stelle der Pflichtehrensold einen Ausgleich für gewisse wirtschaftliche Nachteile dar, die der frühere Bürgermeister in seinem privaten Beruf infolge der Amtstätigkeit erlitten habe. Zu beachten sei auch, dass Pflichtehrensold als eine Art Treueprämie gedacht sei. Die Beklagte werde darüber entscheiden müssen, wie sich die Gesamtumstände des konkreten Falles auf ihre Entscheidung über die Würdigkeit des Klägers auswirke. Dabei werde sie zu überlegen haben, ob die Tatsache, dass der Kläger die Taten, derentwegen er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nach seiner Amtszeit begangen habe, eine Auswirkung auf die Entscheidung habe. In die Abwägungsentscheidung werde die Beklagte auch einzustellen haben, ob und wie sich der Umstand auswirke, dass der Kläger bei seinen rechtswidrigen Taten weder die Gemeinde geschädigt habe, noch seine frühere Amtsstellung zur Tatbegehung ausgenutzt habe. Auf der anderen Seite dürften keine Umstände einfließen, die bereits in das Strafmaß eingeflossen seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz in Art. 80 eine Regelung über den Verlust der Versorgung infolge Verurteilung getroffen habe. Zwar sei die Pflichtehrensoldgewährung nicht mit Beamtenversorgung vergleichbar, allerdings könne die dortige Regelung zur groben Orientierung dienen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die (vom Verwaltungsgericht) zugelassene Berufung. Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juni 2010 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. März 2009 Pflichtehrensold zu gewähren.

Art. 59 Abs. 1 KWBG sei keine Ermessensvorschrift. Art. 59 Abs. 5 KWBG, auf den sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt habe, besage lediglich, dass die Bewilligung des Ehrensolds zurückgenommen werden könne, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweise. Da dem Kläger jedoch kein Pflichtehrensold gewährt worden sei, sei Art. 59 Abs. 5 KWBG dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Pflichtehrensold auch von Anfang an versagt werden könne, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweise. Das Verwaltungsgericht habe sich diesbezüglich auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern berufen. Im Gesetz sei diese Möglichkeit nicht vorgesehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Gesetz über kommunale Wahlbeamte im Jahr 2012 neu gefasst, eine entsprechende Änderung oder Klarstellung jedoch bei der Neufassung nicht berücksichtigt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber davon auch keinen Gebrauch habe machen wollen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht annehmen wolle, dass der Pflichtehrensold auch schon von Anfang an versagt werden könne, scheitere die Anwendung des Art. 59 Abs. 5 KWBG jedenfalls daran, dass eine Unwürdigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegend nicht gegeben sei. Art. 59 Abs. 5 KWBG setzte nämlich voraus, dass sich der Empfänger gerade in Bezug auf den Pflichtehrensold als nicht würdig erweise. Als einziger Grund für die mögliche Nichtwürdigkeit des Klägers komme jedoch dessen Verurteilung wegen Betrugs im Jahr 2008 in Betracht. Die diesem Urteil zugrunde liegenden Vorgänge hätten sich in den Jahren 2000 bis 2006 ereignet. Bürgermeister sei der Kläger von 1978 bis 1990 gewesen. Es bestehe daher zwischen den Vorgängen, die zu seiner Verurteilung geführt hätten, und der Tätigkeit des Klägers als Bürgermeister der Beklagten weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang. Zur Unwürdigkeit in Bezug auf den Ehrensold könnten jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur Verfehlungen führen, die während der Amtsführung oder im Zusammenhang mit dem Amt passiert seien. Nur wenn der Bürgermeister der Gemeinde oder dem Ansehen des Amts schade, könne es gerechtfertigt sein, ihm den Ehrensold zu versagen. Dies ergebe sich bereits aus dem Zweck der Gewährung, der in erster Linie in der Anerkennung der Gemeinde für die geleisteten Dienste liege und damit verbunden einen Ausgleich für die infolge des Amts erlittenen wirtschaftlichen Nachteile im Hinblick auf die Altersversorgung schaffen solle.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. April 2013,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass der Pflichtehrensold auch von Anfang an versagt werden könne, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds als nicht würdig erwiesen habe. Denn es wäre bloße Förmelei, wenn die Beklagte dem Kläger zunächst Pflichtehrensold gewähren und diese Entscheidung im gleichen Atemzug wieder zurücknehmen müsse. Zutreffend weise das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die dolo-agit-Einrede darauf hin, dass eine solche Vorgehensweise nur schwer nachvollziehbar wäre. Das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung zu Recht auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Januar 1986 gestützt. Letztlich sei der gebundene Anspruch des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu verneinen. Sei die begehrte Verwaltungsentscheidung für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen, fehle es an einem solchen Interesse. Nutzlos sei eine Entscheidung insbesondere dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebe, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könne. So liege der Fall hier. Denn die Gewährung des Pflichtehrensolds würde dem Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen, weil die Beklagte zugleich die Rücknahme der Bewilligung vornehmen werde. Es liege ein Fall der Unwürdigkeit vor, der in den gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetrugsfällen begründet sei, die der Kläger nachweislich in den Jahren 2000 bis 2006 begangen habe und wegen derer er mit Urteil des Amtsgerichts B. am 23. Juni 2008 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zwar sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Bürgermeisteramt ausgeschieden gewesen. Gleichwohl seien Straftaten, die ein Bürgermeister zwischen seinem Ausscheiden und dem Erreichen des 60. Lebensjahrs als maßgebliche Altersgrenze für die Bewilligung des Pflichtehrensolds begehe, zu berücksichtigen. Es wäre verfehlt, nur auf solche Vorfälle abzustellen, die während der Amtsführung oder im Zusammenhang mit dem Amt passiert seien. Dafür biete der Gesetzeswortlaut keine Stütze. Vielmehr müsse sich der Empfänger stets würdig erweisen, solang er den Ehrensold beanspruche.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren und hält eine Zurückweisung des Berufung für rechtens.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).

Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat (lediglich) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Pflichtehrensold, der ihm bereits vom Verwaltungsgericht zuerkannt worden ist.

Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung vom 24. Juli 2012, zuletzt geändert am 27. September 2013, ist dem ersten Bürgermeister für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Pflichtehrensold zu gewähren, wenn er aus dieser Tätigkeit außer einem Übergangsgeld keine Versorgung enthält, entweder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist und dieses Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet hat oder aus diesem Amt nach mindestens zehn Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet. Der Kläger erfüllt in seiner Person diese Anspruchsvoraussetzungen. Er hat in der beklagten Gemeinde von 1978 bis 1990 das Amt des 1. Bürgermeisters ausgeübt, erhält aus diesem Amt keine Versorgung und war auch während seiner gesamten zwölfjährigen Dienstzeit immer in derselben Gemeinde tätig.

1. Aus der Binnensystematik des Art. 59 KWBG folgt, dass sich der Empfänger des (Pflicht-)Ehrensolds würdig erweisen muss. Ausdrücklich geregelt ist das in Art. 59 Abs. 5 KWBG. Danach kann die Bewilligung des Ehrensolds zurückgenommen werden, wenn sich der Empfänger oder die Empfängerin des Ehrensolds nicht würdig erweist. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, dass sich der zukünftige Empfänger bereits vor der Entscheidung über die Bewilligung des Pflichtehrensolds unwürdig erwiesen hat. Die hier streitige Sachverhaltskonstellation hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht bedacht. Es findet sich zwar in den Verwaltungsvorschriften „Ehrensold für frühere Bürgermeister und Bezirkstagspräsidenten“, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Januar 1986 [Az.: IB2-3001-8g/1 (86)] unter Ziff.3.7 die Regelung, dass die Bewilligung des Ehrensolds von vornherein versagt werden kann, wenn sich ein Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweist. Das lässt jedoch nur darauf schließen, dass die Exekutive die Lücke erkannt hat, was jedoch der Legislative nicht zugerechnet werden kann, so dass aus der Novellierung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und der Übernahme der (unzureichenden) Unwürdigkeitsklausel nicht geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber den Fall der anfänglichen Unwürdigkeit bewusst ausklammern wollte. Die Verwaltungsvorschrift entfaltet gegenüber dem Gericht keine Bindungswirkung. Die Gerichte dürfen ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu den Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt sind, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 23).

Da die „Würdigkeit“ des Empfängers im Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG keinen Niederschlag gefunden hat, kann dem gesetzgeberischen Willen nur im Wege der teleologischen Reduktion zur Geltung verholfen werden (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 375 f.; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 1995, S. 210 f.). Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Sie kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sie sich auf Ausführungen in den Gesetzesmaterialien stützen lässt, sondern erfasst auch solche wie den vorliegenden, in welchen die Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf enthält, dass sich der Gesetzgeber der in Rede stehenden besonderen Problematik bewusst gewesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 - juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 5 C 28/12 - BayVBl 2014, 311 - juris Rn. 9; vgl. die Gesetzesbegründungen zum KWBG: Bayer. Landtag, 5. Legislaturperiode, Beilage 525 vom 8.7.1963, S. 54 und LT-Drs. 16/11983, S. 38). Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügen einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen. So verhält es sich hier. Es liegt eine Regelungslücke vor, die - wie die vom Gesetzgeber geschaffene Rücknahmemöglichkeit zeigt - planwidrig ist und damit nicht seinem Willen entspricht, den er durch die Rücknahmemöglichkeit wegen Unwürdigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Die Regelungslücke ist zu schließen, indem die „Würdigkeit“ als immanentes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen ist und für den Fall der Unwürdigkeit die Versagung des Pflichtehrensolds in das Ermessen gestellt wird. Damit bleibt es bei der an sich gebundenen Entscheidung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG. Wegen der gesetzgeberischen Entscheidung in Art. 59 Abs. 5 KWBG, die die Rücknahme in das Ermessen der Behörde stellt, ist für den Fall der Unwürdigkeit die Vorschrift zu einer Ermessensentscheidung zu „reduzieren“. Damit kann die Behörde die Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigen. Der Senat schließt sich insoweit der Gesetzesauslegung in den Verwaltungsvorschriften „Ehrensold für frühere Bürgermeister und Bezirkstagspräsidenten“ an.

2. Der Kläger ist eines (Pflicht-)Ehrensolds unwürdig.

Die Prüfung, ob sich der Empfänger des Ehrensolds würdig erweist, ist nicht auf Vorfälle beschränkt, die in einem zeitlichen bzw. inhaltlichen Zusammenhang mit der Bürgermeistertätigkeit stehen. Das ergibt sich aus Art. 59 Abs. 5 KWBG und seiner Formulierung „nicht würdig erweist“. Es wird damit ersichtlich auf ein Ereignis nach der Bewilligung des Ehrensolds abgestellt, das in keinem Zusammenhang mit der ursprünglich ausgeübten Bürgermeistertätigkeit stehen muss, aber kann.

Der Kläger ist des Ehrensolds aufgrund seiner Verurteilung wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) unwürdig. Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. März 1990 (3 B 88.0073, BayVBl 1990, 598 - juris Rn. 21) zur Frage der Würdigkeit bei der Gewährung von freiwilligen - und Pflichtehrensold ausgeführt, dass nicht jedes denkbare Vergehen die Unwürdigkeit des Täters begründet. Vielmehr seien der Unwertgehalt der Tat, die Art ihrer Begehung, die Motive des Täters und weitere Umstände des Einzelfalls mitentscheidend für das zu treffende „Unwürdigkeitsurteil“.

Der Unwertgehalt des Betrugs des Klägers wiegt schwer, was sich aus der gesetzgeberischen Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ablesen lässt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, wenn ein Beamter durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG verliert mit der Rechtskraft des Urteils ein Ruhestandsbeamter, der durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Daraus ist zu schließen, dass jedenfalls bei einer Verurteilung von mindestens zwei Jahren von der Unwürdigkeit des Beamten auszugehen ist. Hier wurde der Kläger zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und liegt damit über der Zweijahresschwelle. Der Kläger hat sich damit eines (Pflicht-)Ehrensolds nicht würdig erwiesen.

3. Hinsichtlich der Ermessensausübung bei der Neuverbescheidung hat das Verwaltungsgericht bereits die zu berücksichtigenden maßgeblichen Erwägungen genannt, so dass insoweit auf das verwaltungsgerichtliche Urteil mit der Maßgabe Bezug genommen werden kann, dass die Frage der „Unwürdigkeit“ keine Ermessens- sondern Tatbestandsfrage ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2011 (3 ZB 10.1484 - juris Rn. 9), in der es um die Gewährung eines Ehrensolds ging und um die Frage, ob Umstände, die außerhalb des Bereichs der Beklagten liegen (dort: innerparteiliche Querelen, die zum Ausscheiden aus dem Bürgermeisteramt führten) für die Ermessensentscheidung von Belang sind. Der Senat hat diese Frage im dortigen Fall verneint. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sich eine zwischen dem Ausscheiden aus dem Bürgermeisteramt und der Entstehung des Anspruchs auf Pflichtehrensold begangene Straftat nicht auf die Frage der Würdigkeit auswirken würde. Nicht in die Ermessenserwägungen einzufließen hat auch der Blick auf Art. 80 BayBeamtVG, da die dortige gesetzgeberische Wertung bereits bei der Frage der Würdigkeit bzw. der insoweit maßgeblichen Schwelle der Erheblichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung Berücksichtigung gefunden hat.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.