Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2014 - 9 N 13.1303

bei uns veröffentlicht am17.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 12. Juni 2012 als Satzung beschlossenen und am 1. Juli 2012 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. III/1K „F.-weg/A.-straße“, mit dem der Bebauungsplan Nr. III/1A „Am B.“ des Antragsgegners geändert wird.

In der Sitzung vom 25. Oktober 2007 fasste der Gemeinderat des Antragsgegners den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. III/... „Am B.“ im Bereich F.-weg/A.-straße zwischen E.-straße und L.-straße. Der Änderungsbereich liegt nahe dem westlichen Ortsrand des Marktes H. Westlich des Gebiets befindet sich landschaftsprägender Waldbestand. Das Areal ist allseitig von Wohnbebauung umgeben, im Norden und Süden grenzen Erschließungsstraßen des Wohngebiets direkt an den Änderungsbereich.

Mit der Änderung soll nach der Planbegründung u. a. die im Ausgangsbebauungsplan vorgesehene Erschließung des Baugebiets angepasst werden. Während bisher eine Durchführung der A.-straße von der nördlich des Plangebiets gelegenen L.-straße zur südlich gelegenen E.-straße vorgesehen war, sieht der Änderungsplan nunmehr eine Erschließung des Gebiets über einen Straßenbügel vor, der an zwei Stellen an die L.-straße anbindet. Die südliche Erschließung über den F.-weg ist nach dem Erschließungskonzept von untergeordneter Bedeutung und soll deshalb nur in einer Breite von 4,50 m ausgebaut werden, während die sonstige Straßenbreite im Plangebiet 6,50 m betragen soll. Der bereits bestehende F.-weg soll neu befestigt und in seinem Gefälle abgeschwächt werden.

Das im Eigentum der Antragstellerin befindliche, unbebaute Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H. ist über 1.200 m2 groß und grenzt im Süden an die E.-straße, im Westen und mit der westlichen Hälfte der Nordseite an den F.-weg, mit der östlichen Hälfte der Nordseite an die unbebaute Fl. Nr. 10.../3 und im Osten an die unbebaute Fl. Nr. .../4 jeweils Gemarkung H. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. III/1A „Am B.“ aus dem Jahr 1983. Dieser sieht für das Grundstück der Antragstellerin eine Durchquerung mit der geplanten A.-straße vor. Das Grundstück der Antragstellerin steigt von Süden nach Norden hin an.

Der Änderungsbebauungsplan wurde insgesamt viermal öffentlich ausgelegt, zuletzt im Zeitraum 10. April 2012 bis 24. April 2012. Die Antragstellerin erhob jeweils Einwendungen, zuletzt mit Schreiben vom 23. April 2012 und führte u. a. aus, dass der F.-weg zur Erschließung des nördlichen Baugebiets nicht erforderlich sei. Auch das vorgesehene Sichtdreieck sei nicht erforderlich, insoweit könne durch andere technische Ausstattungen mit wesentlich weniger Aufwand mehr erreicht werden.

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 20. Juni 2013 macht die Antragstellerin materielle Fehler des Bebauungsplans geltend.

Ihr Grundstück werde an der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Verkehrsfläche überplant, wobei mindestens 31 m2 und weitere 39 m2 als vorübergehender Arbeitsbereich in Anspruch genommen würden. Der Ausbau des F.-wegs sei nicht erforderlich, da die Erschließung des Baugebiets von Norden aus erfolge und die derzeitigen Grundstücke entlang des F.-wegs ausschließlich über die vorhandene Breite von 3,5 m erschlossen würden. Zudem könne ein verbreiterter F.-weg auch mit kleineren Böschungen, ohne das Grundstück der Antragstellerin in Anspruch nehmen zu müssen, befestigt werden. Es bedürfe keiner Inanspruchnahme des Grundstücks, da es sich nur um die Einmündung einer untergeordneten Verbindung handle. Die öffentlichen Belange seien gegenüber den privaten Eigentümerinteressen zu stark gewichtet worden. Die Mängel seien auch erheblich, da sie offensichtlich seien und Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätten. Da die ursprüngliche Planung der A.-straße bereits 2005 aufgegeben worden sei und nicht erst mit der Änderungsplanung, liege keine Verbesserung der Situation der Antragstellerin vor. Die Festsetzung der A.-straße sei funktionslos geworden. Die Bebauung auf der Westseite des F.-wegs sei unerheblich, da der vorhandene Straßengrund ausreiche. So weise z. B. der Jagdweg als alleinige Erschließungsstraße nur ca. 3 m Gesamtbreite bei einer Fahrbahnbreite von 1,70 m auf. Wesentliche Einwendungen der Antragstellerin zur Verwendung von L-Steinen oder der Aufstellung eines Verkehrsspiegels seien nicht berücksichtigt und nicht abgewogen worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. III/1K „F.-weg/A.-straße“ - Änderung des Bebauungsplans Nr. III/... „Am B.“ im Bereich F.-weg und A.-straße nördlich der E.-straße und südlich der L.-straße, Gemarkung H., beschlossen am 12. Juni 2012, bekannt gemacht am 1. Juli 2012, insoweit für unwirksam zu erklären, als er den Ausbau des F.-wegs im südwestlichen Teil und das Grundeigentum der Antragstellerin betrifft.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Festsetzung der Verkehrsfläche sei vernünftigerweise geboten, da sie eine geeignete Anbindung des F.-wegs an die E.-straße darstelle. Der F.-weg werde bestandsorientiert ausgebaut, da die bestehende Ausbausituation technisch unzulänglich sei und der Ausbau als Ersatz für die nicht weiterverfolgte Trasse der A.-straße diene. Der Eingriff in das Grundeigentum der Antragstellerin sei mit 31 m2 sowie der Böschung gering. Zu beachten sei, dass auf der Westseite des F.-wegs bereits Bebauung vorhanden sei, weshalb ein Eingriff auf der Ostseite geringer sei. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin werde nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sei ein Eingriff im Falle der Errichtung einer Stützmauer wegen der notwendigen Fundamente größer als bei einer Böschung. Ein völliger Verzicht auf den Ausbau sei wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht möglich. Die jetzige Planung führe für die Antragstellerin gegenüber dem Bebauungsplan Nr. III/... „Am B.“ zu Verbesserungen, da zwei private Eichen erhalten werden könnten und die Durchschneidung des Grundstücks durch die A.-straße vermieden werde.

Der Lageplanausschnitt mit der Darstellung der Schleppkurve für ein dreiachsiges Müllfahrzeug zeige, dass die Befahrbarkeit des F.-wegs mit dem hierfür notwendigen Radius geprüft worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass öffentliche Wege auch von behinderten oder älteren Personen sowie von Fußgängern mit Kinderwagen benutzt würden und eine gleichzeitige Benutzung mit Fahrzeugführern möglich sein sollte. Ein Ausweichen in den Seitenbereich sei bei beidseitigen Stützwänden nicht möglich.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Die Antragstellerin hat mit dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag ihr mit der Normenkontrolle verfolgtes Begehren in zulässiger Weise auf die ihr Grundstück im Zusammenhang mit dem Ausbau des F.-wegs betreffenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans beschränkt. Dieser zulässige Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13/13 - BVerwGE 146, 137 - juris Rn. 9). Was in diesem Sinn erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.1988 - 4 NB 1/88 - NVwZ 1989, 664 = juris Rn. 54). Der Gemeinde steht dabei ein sehr weites planerisches Ermessen zu (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2005 - 2 N 03.3286 - juris Rn. 14 m. w. N.); es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 46/91 - BVerwGE 92, 8 = juris Rn. 21). Ein zwingendes Erfordernis ist daher nicht nötig. Die Grundsätze der Enteignung sind im Rahmen der Festsetzung von Flächen für eine öffentliche Nutzung auch nicht bereits auf die Zulässigkeit der Planung anzuwenden (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar, Stand: Juli 2014, § 1 Rn. 18 und Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2014, § 1 Rn. 32 jeweils m. w. N.). Diesen Maßstäben wird der vorliegende Bebauungsplan gerecht.

Bei den angegriffenen Festsetzungen der Verkehrsfläche des F.-wegs und den Böschungen auf dem Grundstück der Antragstellerin handelt es sich um zulässige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB i. V. m. Nr. 15.9 PlanzeichenVO. Zwar berechtigt der Bebauungsplan den zuständigen Straßenbaulastträger nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks und zur tatsächlichen Herstellung, gleichwohl sind derartige Festsetzungen - wie hier zur Verkehrsfläche und zu Straßenböschungen - auch auf Privatgrundstücken möglich (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 1/08 - BRS 74 Nr. 20 = juris Rn. 19 f). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit gilt dabei für jede einzelne Festsetzung (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2005 - 2 N 03.3286 - juris Rn. 14).

Soweit der Antragsgegner bei den Ausbauüberlegungen für den F.-weg, der bislang nicht den Anforderungen einer endgültig hergestellten Erschließungsanlage genügt, darauf abstellt, den F.-weg als untergeordnete Erschließung erhalten zu wollen und ihn insoweit nur mit den Mindestanforderungen gemäß der Richtlinie für die Anlage von Erschließungsanlagen (RASt 06) herzustellen, sowie eine Erreichbarkeit für Feuerwehr und Müllfahrzeuge sicherzustellen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11. Abs. 7), handelt es sich um zulässige Überlegungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Gleiches gilt für die planerische Entscheidung des Antragsgegners, den Einmündungsbereich aus verkehrssicherheitsrechtlichen Überlegungen heraus um Sichtdreiecke zu verbreitern. Insoweit begegnen auch finanzielle Überlegungen zu Ausbau- oder Erschließungsbeitragspflichten und den unterschiedlichen Kostenfaktoren im Rahmen der Erforderlichkeit keinen Bedenken (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 197). Anhaltspunkte dafür, dass die Überplanung lediglich ein Vorwand ist, das Grundstück der Antragstellerin zum Zwecke der nachfolgenden Enteignung in Anspruch nehmen zu können, liegen angesichts Umfang, Lage, Ausgestaltung der Festsetzungen und der Gemeinderatsbeschlüsse nicht vor. Die Entscheidung des Antragsgegners, den bestehenden, aber nicht ausgebauten F.-weg als untergeordnete (weitere) Erschließungsanlage vorzuhalten, ist nicht unvernünftig und stellt keinen offensichtlichen planerischen Missgriff dar. Ausweislich der Abwägungsbegründung des Antragsgegners liegen den Ausbauüberlegungen insbesondere verkehrssicherheitsrechtliche Aspekte sowie die Topografie und der Fahrbahnverlauf zugrunde. Dementsprechend liegt die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor.

2. Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin auch nicht an Abwägungsfehlern.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wobei die Abwägung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt nur vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 29). Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß und Gewicht der Beeinträchtigung des Grundeigentums und die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1991 - 4 NB 16/90 - NVwZ 1991, 873 = juris Rn. 3; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rn. 124). Die strengen Voraussetzungen der Enteignung sind allerdings im Rahmen der Abwägung - wie auch bereits im Rahmen der Erforderlichkeit - nicht zu verlangen (Battis, a. a. O., § 1 Rn. 124). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Danach führen die von der Antragstellerin geltend gemachten Abwägungsfehler hier nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags.

Vorliegend hat der Antragsgegner die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin und eine Belastung durch ein späteres Umlegungsverfahren in der Abwägung behandelt und im Verlauf des Planungsprozesses auch verschiedene Maßnahmen zur Eingriffsminimierung durch Reduzierung der notwendigen Flächengröße getroffen. Dies zeigen insbesondere die Beschlüsse des Bauausschusses des Antragsgegners vom 8. November 2011, 6. März 2012 und 12. Juni 2012. In die Abwägung wurden auch die auf der Westseite des F.-wegs bebauten Grundstücke einbezogen. Dabei konnte zulässigerweise berücksichtigt werden, dass sich ausweislich der Lagepläne teilweise in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze auf den Grundstücken Fl. Nrn. 10.../2 und 10.../15 Gemarkung H. bauliche Nebengebäude befinden. Zudem zeigen die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbilder, dass sich auf der Westseite des F.-wegs Sockel mit Einfriedungen und Böschungen befinden, so dass die Überlegungen des Antragsgegners, demgegenüber die - ausweislich der Lichtbilder nicht gleichartig betroffene unbebaute - Grundstücksseite der Antragstellerin für den Ausbau des F.-wegs in Anspruch zu nehmen, nicht abwägungsfehlerhaft ist. Zwar befindet sich im Bereich der Einmündung des F.-wegs in die E.-straße an der Westseite des Grundstücks der Antragstellerin eine kleine Stützmauer, die Entscheidung, diese gegenüber einer möglichen Beeinträchtigung der baulichen Anlagen auf der Westseite des F.-wegs zurücktreten zu lassen, ist jedoch nicht zu beanstanden. Differenzierungen bei unterschiedlicher Betroffenheit sind zulässig (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 206) und bedingen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gleiches gilt im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zum als Vergleichsfall genannten Jagdweg.

Es führt auch zu keinem Abwägungsfehler, dass der Antragsgegner nicht ausdrücklich und wörtlich auf den von der Antragstellerin benannten Verkehrsspiegel als Ersatz für die Errichtung des Sichtdreiecks im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin eingegangen ist. Der Plangeber hat sich im Laufe des Verfahrens mit Planungsalternativen zum Ausbau des F.-wegs auseinandergesetzt und die Einwendungen der Antragstellerin mehrfach behandelt. Dabei ist ein Abstellen auf den Umfang des Eingriffs in die verschiedenen Grundstücke und den Umfang der baulichen Maßnahmen bei Verwirklichung der einzelnen Varianten zulässig (vgl. BayVGH, U. v. 27.10.1998 - 1 N 96.497 - juris Rn. 25) und in der Abwägungsentscheidung erfolgt (vgl. Sitzung des Bauausschusses vom 12.6.2012, Bl. 386 der Planungsakte). Abgesehen davon, dass dem Antragsgegner ein planerisches Ermessen hinsichtlich Umfang und Notwendigkeit einer weiteren Erschließung des Baugebiets über den - bereits vorhandenen, aber nicht endgültig hergestellten - F.-weg zusteht, ist zunächst maßgeblich, dass der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung alle von der Antragstellerin vorgetragenen Aspekte zur Kenntnis genommen hat. Ausweislich der Niederschrift über die o. g. Bauausschusssitzung, in der die Einwendungen der Antragstellerin auch hinsichtlich eines Verkehrsspiegels wiedergegeben sind, war das hier der Fall. Der Niederschrift lässt sich weiterhin entnehmen, dass der Antragsgegner eine Gewährleistung ausreichender Sichtverhältnisse bei der Einmündung des F.-wegs in die E.-straße ausdrücklich in die Abwägung eingestellt hat. Eine detaillierte Benennung sämtlichen Vorbringens der Antragstellerin ist darüber hinaus nicht erforderlich. Die Antragstellerin übersieht zudem, dass sich der vorgeschlagene Verkehrsspiegel außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden würde und es sich bei der Aufstellung eines Verkehrsspiegels nicht um eine planerische Entscheidung im Rahmen der Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern vielmehr um eine (zusätzliche) Verkehrssicherungsmaßnahme handelt, die in den Zuständigkeitsbereich des Trägers der Straßenbaulast fällt.

Auch der Einwand, der Antragsgegner müsse die vollständige Grundstücksbreite des F.-wegs für die Herstellung des Straßenkörpers verwenden, führt zu keinem Abwägungsfehler. Denn unabhängig davon, ob der vollständige Anbau des F.-wegs an die Ostgrenze der Grundstücke Fl. Nrn. 10.../2, 10.../15 und an die Südostgrenze der Fl. Nr. 105.../4 Gemarkung H. technisch möglich wäre, ist jedenfalls die Abwägung im Hinblick auf die sich aus den Lichtbildern ergebende tatsächliche Geländesituation, die vorhandene Bebauung, die Beschränkung auf Minimalanforderungen der Herstellung und die im Straßenquerschnitt dargestellte Böschungssicherung unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner beanspruchten Fläche von 31 m2 nicht fehlerhaft. Da sich eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin auch bei einem solchen Ausbau nicht vollständig vermeiden ließe, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen der baulichen Anlagen auf der Westseite des F.-wegs durchzuführen, um die Belastung der Antragstellerin noch weiter zu reduzieren als geschehen. Für das von der Antragstellerin geltend gemachte private Interesse, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, ist in der bauleitplanerischen Abwägung ohnehin grundsätzlich kein Raum (vgl. VGH BW, U. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50).

Die Festsetzung von Böschungen auf privatem Grund enthält über eine nutzungsbeschränkende Wirkung hinaus keine weiteren unmittelbaren Belastungen für den Grundstückseigentümer (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 1/08 - BRS 74 Nr. 20 = juris Rn. 18, 23). Eine Nutzung des Grundstücks als Garten-, Pflanz- oder Freizeitfläche ist durch die Festsetzung von Böschungen nicht ausgeschlossen. Das Eigentum verbleibt hier bei der Antragstellerin, so dass es sich auch gegenüber einem Vollrechtsentzug - wie bei der Verkehrsfläche - um die schonendere Festsetzung handelt (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 23).

Schließlich liegt auch hinsichtlich der festgesetzten Straßenbreite von 4,5 m, die den Minimalanforderungen einer untergeordneten Straße nach den Richtlinien für die Anlage von Erschließungsstraßen entspricht, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der betroffenen Belange kein Abwägungsfehler vor (vgl. BayVGH, U. v. 27.10.1998 - 1 N 96.497 - juris Rn. 27 zu einer 5,5 m breiten Straße). Die Entscheidung des Antragsgegners, den F.-weg als weitere Erschließungsstraße beizubehalten und auszubauen, entspricht der planerischen Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners. Die betroffene Grundstücksfläche der Antragstellerin (31 m2 Verkehrsfläche und 39 m2 Arbeitsraum/Böschungen) ist im Verhältnis zur Grundstücksgröße mit über 1.200 m2 nicht unverhältnismäßig und befindet sich im äußersten, baulich nicht nutzbaren Randbereich des Grundstücks der Antragstellerin. Damit liegen sachgerechte, das heißt an den Planungszielen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe für das Zurücktreten der Belange der Antragstellerin vor.

Nach alldem bleibt der Antrag ohne Erfolg.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2014 - 9 N 13.1303

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
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die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge.

2

Im Jahre 1978 beschloss der Rat der Beklagten die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Südmarkt" im Stadtgebiet der Beklagten. Nach Genehmigung und Bekanntmachung der Sanierungssatzung führte die Beklagte verschiedene Ordnungs- und Sanierungsmaßnahmen durch; im Jahr 1989 schloss sie die letzten Sanierungsmaßnahmen ab. In den Jahren 1989 bis 1992 rechnete die Beklagte gegenüber dem Regierungspräsidenten Düsseldorf die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen ab; der Schlussverwendungsnachweis datiert vom 11. März 1992; mit Schreiben vom 15. Juni 1992 erklärte der Regierungspräsident das Modellvorhaben Südmarkt I (städtebaulicher Teil) haushalts- bzw. zuwendungsrechtlich für abgeschlossen.

3

Im Juni 2006 beschloss die Beklagte die Aufhebung der Sanierungssatzung, Ende Juni 2006 wurde die Aufhebungssatzung bekannt gemacht.

4

Der Kläger ist Grundeigentümer im Geltungsbereich des (ehemaligen) Sanierungsgebiets "Südmarkt". Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 zog ihn die Beklagte nach vorheriger Anhörung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags in Höhe von 7 110,00 € heran. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage.

5

Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen lägen aus drei selbständig tragenden Gründen nicht vor. Zunächst habe die Aufhebungssatzung wegen formeller Mängel nicht zu einem Abschluss der Sanierung im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB geführt (1). Unabhängig davon sei der Abschluss der Sanierung nicht mit der - ohnehin unwirksamen - Aufhebungssatzung, sondern schon wesentlich früher eingetreten, weil die Sanierungssatzung spätestens im Jahr 1992 funktionslos geworden sei mit der Folge, dass die Erhebung des Ausgleichsbetrags spätestens seit dem Jahr 1997 festsetzungsverjährt sei (2). Zuletzt halte auch die Ermittlung der konkreten Ausgleichsbeträge einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand (3).

6

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung wandte sich die Beklagte ausschließlich gegen den Entscheidungsgrund zu 2. Sie beantragte, das angegriffene Urteil zu ändern und der Klage nicht wegen Festsetzungsverjährung stattzugeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Diese sei zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei Erlass des Bescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Entstanden sei die Abgabe hier spätestens Ende 1992, so dass die Festsetzungsfrist bereits Ende des Jahres 1996 abgelaufen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sanierungssatzung im Jahr 1992 nicht aufgehoben worden sei. Zwar sei nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Ausgleichsbetrag "nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten". Daraus ergebe sich, dass insofern nur die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB bzw. die förmliche Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung für das jeweilige Grundstück gemäß § 163 BauGB maßgeblich seien. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie Bedürfnisse der Rechtssicherheit bestätigten diesen Befund. Wann die Sanierung tatsächlich abgeschlossen sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher unerheblich. Dieser Rechtsprechung könne jedoch, soweit es um die Auslösung der Festsetzungsfrist gehe, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr für alle Fallkonstellationen und so auch hier gefolgt werden. Denn sie führe dazu, dass die Gemeinde durch den pflichtwidrigen Nichterlass der Aufhebungssatzung das Entstehen des Ausgleichsbetragsanspruchs unbegrenzt verhindern könne und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung in ihr Belieben gestellt wäre. Dies sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unvereinbar. Dieses gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Diese zu Kanalanschlussbeiträgen ergangene Rechtsprechung finde auch auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge Anwendung. Die erforderliche Rechtssicherheit ergebe sich nicht daraus, dass die betroffenen Eigentümer gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB die grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung oder gemäß § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB die vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags beantragen könnten. Auch die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB regele lediglich eine Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung, löse aber nicht die Festsetzungsfrist aus. Damit sei § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der bisherigen Auslegung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Gleichwohl sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht zulässig. Denn die Vorschrift könne für den Fall, dass die Gemeinde entgegen ihrer Rechtspflicht die Sanierungssatzung nicht aufhebe, verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die abstrakte Ausgleichsbetragsforderung in dem Zeitpunkt entstehe, in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben werden müssen. Das sei hier bereits im Jahre 1992 der Fall gewesen, weil in diesem Jahr teils die Sanierung vollständig durchgeführt gewesen, teils die Sanierungsabsicht aufgegeben worden sei. Da der angegriffene Bescheid somit bereits wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, könne dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht angenommenen weiteren Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen und ob das Berufungsgericht diese prüfen darf.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zugelassen, die Beklagte hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision (1) ist im Ergebnis unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht (2); die Entscheidung selbst stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (3).

9

1. Die Revision ist zulässig.

10

Im Revisionsverfahren hat die Beklagte zuletzt ohne Einschränkung beantragt, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eine unzulässige Beschränkung des Streitgegenstandes (vgl. hierzu z.B. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 139 Rn. 36) liegt damit nicht vor.

11

In dem einschränkungslos formulierten Revisionsantrag liegt auch keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn dem Umstand, dass die Beklagte ihren Antrag in der Berufungsinstanz darauf beschränkt hatte, "das angegriffene Urteil zu ändern und der Klage nicht wegen Festsetzungsverjährung stattzugeben", hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 7 f.) ausdrücklich nur als Problem der Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO) Bedeutung beigemessen. Von einer Beschränkung des Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz ist es ersichtlich nicht ausgegangen.

12

2. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 17), § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei hinsichtlich des Beginns der vierjährigen Frist für die Festsetzung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge verfassungskonform dahin auszulegen, dass für den Fall einer rechtswidrig verzögerten Aufhebung der Sanierungssatzung nicht - wie in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehen - an den förmlichen "Abschluss der Sanierung" durch Aufhebung der Sanierungssatzung (§ 162 BauGB) anzuknüpfen, sondern der Zeitpunkt maßgeblich sei, "in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben worden sein müssen", steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.

13

a) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) hat § 155 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Regelung entnommen, dass die Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; nach § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist.

14

Wann die sanierungsrechtliche Ausgleichsabgabe entstanden ist, beantwortet § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der Regelung, dass der Ausgleichsbetrag "nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten" ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - ZfBR 2011, 477 = BauR 2011, 1308 = BRS 78 Nr. 215 = juris Rn. 5 m.w.N.) ist der Begriff des Abschlusses der Sanierung förmlich zu verstehen. Die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrags entsteht mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB (oder - hier nicht von Interesse - mit der Erklärung der Gemeinde gemäß § 163 BauGB, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist). Zur rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Gemeinde unter den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannten Voraussetzungen zwar verpflichtet. Weder der Zeitablauf noch eine unzureichend zügige Förderung der Sanierung haben für sich genommen jedoch zur Folge, dass die Sanierungssatzung automatisch außer Kraft tritt (Urteil vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1). Die an § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB anknüpfende vierjährige Festsetzungsfrist beginnt folglich erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Sanierungssatzung rechtsförmlich aufgehoben worden ist. Das gilt nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die Gemeinde die Aufhebung der Sanierungssatzung rechtswidrig unterlässt, obwohl die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen.

15

b) Die Anknüpfung der landesrechtlich geregelten Festsetzungsverjährung an die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung darf mit Blick auf das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit allerdings nicht zur Folge haben, dass es die Gemeinde in der Hand hat, durch rechtswidriges Unterlassen der Aufhebung der Sanierungssatzung den Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Dauer oder auf unverhältnismäßig lange Zeit zu verhindern.

16

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen die Heranziehung zu Kanalherstellungsbeiträgen auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BayKAG vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) entschieden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11 f.) davon ausgegangen, dass diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe auch bei der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung beanspruchen. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 21). Das ist beim Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB regelmäßig (siehe aber § 163 BauGB) der Fall, solange die Gemeinde die Sanierungssatzung nicht aufhebt. Auch in diesem Fall darf eine gesetzlich angeordnete Abgabepflicht daher nicht zur Folge haben, dass die Gemeinde die Abgabe zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festsetzen kann.

18

c) Dem Oberverwaltungsgericht (UA S. 12 ff.) ist ferner darin zuzustimmen, dass dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht durch spezifisch sanierungsrechtliche Instrumente oder Vorkehrungen Rechnung getragen ist.

19

Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die in § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Eintragung eines Sanierungsvermerks in die Grundbücher der von der Sanierung betroffenen Grundstücke einen Verfassungsverstoß zwar (möglicherweise) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ausschließt, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dessen Anforderungen ist auch nicht durch § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB Genüge getan, wonach die Gemeinde die Sanierung für ein Grundstück auf Antrag des Eigentümers als abgeschlossen zu erklären hat (vgl. hierzu Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 C 13.10 - BVerwGE 141, 302); die damit eröffnete Möglichkeit in der Hand des einzelnen Eigentümers, den Abschluss der Sanierung grundstücksbezogen herbeizuführen, ist kein vollwertiges Surrogat für die in § 162 Abs. 1 BauGB geregelte Pflicht, die Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung für das gesamte Sanierungsgebiet abzuschließen. Gleiches gilt für die in § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung, dass die Gemeinde auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen soll, wenn der Pflichtige an der vorzeitigen Festsetzung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; auch mit dieser Antragsmöglichkeit ist dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht hinreichend entsprochen; das gilt vor allem deswegen, weil die vorzeitige Festsetzung etwa im Hinblick auf ungewöhnliche Ermittlungsschwierigkeiten oder einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann ("soll"; vgl. z.B. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 154 Rn. 200). Die Übergangsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB schließlich normiert wiederum nur eine Pflicht der Gemeinde, Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben. Die Regelung ist deshalb ebenfalls kein geeignetes Instrument, den rechtsstaatlichen Anforderungen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht Rechnung zu tragen.

20

d) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11 und 17 ff.) hat sich deshalb zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Ergebnisse veranlasst gesehen, der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht mehr einschränkungslos zu folgen. Für den Fall, dass die Gemeinde - wie hier - ihrer Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme, sei § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB verfassungskonform so auszulegen, dass die "abstrakte Ausgleichsbetragsforderung" nicht erst mit dem förmlichen Abschluss der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung, sondern bereits "in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben worden sein müssen". Dieser Standpunkt ist mit Bundesrecht unvereinbar.

21

Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. schon BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - BVerfGE 32, 373 <383 f.>; stRspr). Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71 <78 f.>). Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 - BVerfGE 69, 1 <55>). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 - BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <400> m.w.N.; Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 - BVerfGE 8, 28 <34>, vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <299 f.> m.w.N. und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <274>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 - BVerfGE 110, 226 <267> m.w.N.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 12 BvR 1279/12 - NJW 2013, 3151 Rn. 77).

22

Mit seiner Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreitet das Oberverwaltungsgericht die dargestellten Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung, denn diese läuft auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht.

23

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20 f.) hat selbst hervorgehoben, dass es dem Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB darum ging, den "Abschluss der Sanierung" durch den Klammerverweis auf die §§ 162, 163 BauGB förmlich zu markieren. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts soll es aber "allein für den Fall, dass eine Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB pflichtwidrig die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt, … für die sachliche Abgabepflicht zu einer Ablösung von einem formalen Rechtsakt" kommen. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe, sei - so das Oberverwaltungsgericht - schon deshalb nicht erkennbar, weil der Gesetzgeber "selbstverständlich" davon ausgegangen sei, dass die von ihm normierte Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung beachtet wird. Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der auf § 162 BauGB Bezug nehme, könne sogar positiv dahingehend verstanden werden, dass ein "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die sachliche Abgabepflicht auch vorliege, wenn die Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt. Nichts sei dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus dieser Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile habe gewähren wollen. Näher liege es, dass der Gesetzgeber den vom pflichtwidrigen Nichterlass der Aufhebungssatzung Betroffenen so habe stellen wollen, wie er nach der gesetzlichen Konzeption ohne die Pflichtwidrigkeit stünde. Diese Auffassung geht fehl.

24

Ihr steht bereits der durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigte eindeutige Wortlaut des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Der Begriff "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB sollte, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 8/2451 S. 37) klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, durch den einzufügenden Klammerzusatz "auf die §§ 50 und 51 StBauFG (jetzt: §§ 162, 163 BauGB) bezogen werden, die den förmlichen Abschluss regeln". Dem Gesetzgeber ging es also ersichtlich darum, den Abschluss der Sanierung, mit der die Abgabepflicht entsteht, förmlich zu bestimmen.

25

Auch Bedürfnisse der Rechtssicherheit verlangen nach einer förmlichen Markierung des "Abschlusses der Sanierung", wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) im Ausgangspunkt selbst eingeräumt hat. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass die in § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe, die zur Aufhebung der Sanierungssatzung verpflichten, auch von einer Willensentscheidung der Gemeinde abhängen. So ist etwa die Beendigung der sanierungsbedingten Baumaßnahmen allein noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist, solange dieser äußerlich wahrnehmbare Vorgang nicht auch von einem entsprechenden Willen der Gemeinde getragen ist. Ob dieser Wille vorliegt, kann nur die Gemeinde zuverlässig beurteilen, wie das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle (UA S. 15) zutreffend bemerkt hat. Äußerlich wahrnehmbare Hilfstatsachen, wie etwa der Zeitpunkt der Durchführung der letzten baulichen Maßnahmen oder die Abrechnung der Zuwendungen, haben insoweit nur indizielle Bedeutung. Nicht von ungefähr hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 23) auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, dass die letzten baulichen Maßnahmen zur Sanierung im Jahr 1989 durchgeführt und in den Jahren 1989 bis 1992 die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen gegenüber dem Regierungspräsidium abgerechnet worden seien, lediglich zu der Aussage befähigt angesehen, dass die Sanierungssatzung "spätestens" im Jahre 1992 hätte aufgehoben werden müssen. Auch nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist deshalb daran festzuhalten, dass es angesichts "unüberwindbarer Schwierigkeiten", ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen, in sämtlichen Fällen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB einer ausdrücklichen Entscheidung der Gemeinde über die Aufhebung der Sanierungssatzung bedarf (Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - juris Rn. 5, 6). Erst dieser formale Rechtsakt führt den "Abschluss der Sanierung" herbei. Alles Andere wäre mit Wortlaut, historischem Gesetzgeberwillen sowie Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB unvereinbar.

26

Gesetzeswortlaut und historischer Gesetzgeberwille enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" bzw. der "sachlichen Abgabepflicht" und nur für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung auf diesen förmlich markierten Anknüpfungspunkt für den Abschluss der Sanierung verzichten wollte. Dabei geht es - anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) angenommen hat - nicht darum, ob der Gesetzgeber einer Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus der Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile gewähren wollte. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung geht es - anders als bei der richterlichen Rechtsfortbildung, etwa im Wege des Analogieschlusses - auch nicht darum, ob der Gesetzgeber, hätte er das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bedacht, für den Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegt hätte. Es geht vielmehr darum, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers sowie dem Gesetzeszweck entspricht. Diese Frage ist ohne Einschränkung zu verneinen. Der Gesetzgeber hat sich - wie dargestellt - ersichtlich auch aus Gründen der Rechtssicherheit kategorisch auf einen durch die Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB (oder die grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung gemäß § 163 BauGB) formal markierten Abschluss der Sanierung festgelegt. Die vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 18 f.) angenommenen Differenzierungen zwischen "persönlicher Abgabepflicht" und "abstrakter Ausgleichsbetragsforderung" bzw. "sachlicher Abgabepflicht" sowie zwischen einer rechtmäßigen und einer rechtswidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung sind in der Vorschrift nicht angelegt. Der Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung ist sowohl nach dem durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigten Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift von § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfasst. Während der Gesetzgeber den Abschluss der Sanierung also ohne Ausnahme durch die Aufhebung der Sanierungssatzung förmlich markiert sieht, soll nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" der Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung treten. Die normative Festlegung des Gesetzgebers würde mithin für den Fall einer nicht rechtzeitigen Aufhebung der Sanierungssatzung neu bestimmt; das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts liefe somit auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht und deshalb die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung überschreitet.

27

Das gilt umso mehr, als das Kriterium des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung nicht nur - wovon das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) offensichtlich ausgegangen ist - in dem "atypischen Fall pflichtwidrigen Verhaltens der Gemeinde" an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung treten würde, sondern - konsequent zu Ende gedacht - letztlich auch in allen anderen Fällen zu prüfen wäre. Denn auch in dem Fall, in dem die Gemeinde die Aufhebung der Sanierung pflichtgemäß und rechtzeitig beschließt, müsste das Gericht, um dies feststellen zu können, erst einmal ermitteln, wann die Sanierungsmaßnahmen tatsächlich abgeschlossen waren und die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB deshalb "hätte aufgehoben worden sein müssen". Die Prüfung des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung bliebe dem Gericht also in keinem Fall erspart. Das gesetzgeberische Ziel, den Abschluss der Sanierung auch angesichts der "unüberwindbaren Schwierigkeiten, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen" (Beschluss vom 12. April 2011 a.a.O. Rn. 6), rein formal zu bestimmen, würde damit konterkariert.

28

e) Einer verfassungskonformen Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Übrigen schon deswegen nicht, weil unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Ausgleichsbetrag sichergestellt werden kann.

29

Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> und vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> sowie Beschluss vom 5. März 1998 - BVerwG 4 B 3.98 - Buchholz 406.421 Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 8). Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird. Soweit es - wie bei sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB - um bundesrechtlich geregelte Abgaben geht, gegen die sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, unterliegt er der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. S. 172 f.).

30

Nicht einschlägig ist allerdings die Fallgruppe der Verwirkung. Das hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O. Rn. 44) klargestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> m.w.N.) erfordert die Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen auch besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Im Sanierungsrecht wird - wie ausgeführt - bereits die erforderliche Vertrauensgrundlage wegen der Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch in aller Regel nicht gegeben sein. Im Übrigen erscheint das Instrument der Verwirkung auch mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen (Vertrauenstatbestand, Vermögensdisposition) kaum geeignet, den Bürger vor einer rechtsstaatlich unzumutbaren Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge zu bewahren. Denn das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfordert eine Regelung, die ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greift (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O.).

31

Der Geltendmachung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (vgl. hierzu allgemein z.B. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rn. 46 ff.; im öffentlichen Recht z.B. Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38). Nach dieser Fallgruppe kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist.

32

Treuwidrigkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Wann das der Fall ist, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist aber handhabbar. Zugrunde zu legen ist ein enger Maßstab. Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit kann etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte.

33

Darüber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22 im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 - juris Rn. 42) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.

34

Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Er steht der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge auch dann entgegen, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist damit insgesamt Genüge getan.

35

3. Ob die Erhebung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags vorliegend tatsächlich wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen war, kann der Senat offen lassen. Denn die Berufungsentscheidung stellt sich im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

36

Das Verwaltungsgericht (UA S. 9) hat angenommen, dass die Aufhebungssatzung der Beklagten vom 29. Juni 2006 nicht zu einem Abschluss der Sanierung im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB geführt habe, weil sie wegen formeller Mängel unwirksam sei. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 24) hat diese Frage offen gelassen und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausfertigungsmangel ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig, wie diese im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt haben. Der Senat kann deshalb von der formellen Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung ausgehen. Fehlt es aber an einer wirksamen Aufhebungssatzung, dann mangelt es auch an dem vom § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorausgesetzten förmlichen Abschluss der Sanierung, so dass ein Ausgleichsbetrag nicht entstanden ist. Das hat - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zur Folge, dass der angefochtene Abgabenbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 22.11.2011.
Die Antragsteller sind u. a. Eigentümer der mit einem Alten- und Pflegeheim („...“, ......) und einem Lebensmittelmarkt („......“, ......) bebauten Grundstücke Flst. Nrn. 2034, 2034/1 und 112/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin.
Das eine Grundfläche von ca. 3.200 m2 ausweisende Plangebiet liegt nordwestlich dieser Grundstücke und südlich der von der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH übernommenen DB-Strecke 4880 Freudenstadt-Eutingen im Bereich eines vormaligen Haltepunkts. Der „Flächennutzungsplan 2015“ des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten i.d.F. der am 14.12.2006 beschlossenen und am 23.08.2007 genehmigten 5. Änderung stellt insoweit eine Sonderbaufläche und - getrennt von einer Straßenverkehrsfläche - der Bahnhofstraße - eine Grünfläche dar (Parkanlage mit öffentlicher Parkfläche, Spielplatz und Minigolfplatz). Ein Großteil des Plangebiets ist darüber hinaus als Fläche für Aufschüttungen dargestellt.
Mit dem Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ sollen auf der zuletzt als Lkw-Stellplatz und Aufstellplatz für Wertstoffcontainer genutzten Brachfläche zwischen Bahnhofstraße und Bahnstrecke die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs („NORMA“) sowie eines Drogerie-Fachmarkts geschaffen werden. Zu diesem Zwecke soll - insbesondere zur Schaffung ausreichender Kundenparkplätze - die Bahnhofstraße nach Süden verschwenkt werden. Dafür müssen zehn, die Bahnhofstraße im Planbereich säumende Bäume und sieben im Bereich der bisherigen Grünfläche stehende Bäume beseitigt werden. Zum Ausgleich sollen entlang des neuen Straßenverlaufs, im Bereich der verbleibenden Grünfläche sowie in den beiden Sondergebieten insgesamt 26 Bäume neu angepflanzt werden. Die Fläche für den Spielplatz wird verlegt; die Fläche für den Minigolfplatz entfällt. Im westlich ausgewiesen Sondergebiet 1 soll ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2 zulässig sein (II.2.1). Im sich östlich anschließenden Sondergebiet 2 soll im EG-Bereich ein Einzelhandelsbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogerie-Fachmarkt“ zulässig sein; in den oberen Geschossen sollen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie Pflegeeinrichtungen zulässig sein; Einzelhandel für Lebensmittel ist ausgeschlossen (II.2.2).
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem sich die Antragsgegnerin bis 2007 erfolglos um einen Investor für die von ihr 1994 von der Deutschen Bundesbahn erworbene Brachfläche bemüht hatte, zeigte 2008 die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG Interesse, ihren bisherigen Lebensmittelfilialbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 490 m2 an der Freudenstädter Straße 1 in den Bereich der Brachfläche zu verlegen und dabei die Verkaufsfläche auf ca. 800 m2 zu verdoppeln. Zum Zwecke der Gewerbeförderung aber auch zur Stärkung des Unterzentrums Dornstetten beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin am 11.03.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit der beabsichtigten Ausweisung eines Sondergebiets sollte auch die Ansiedlung eines Fachmarkts, etwa eines Drogeriemarkts, ermöglicht sowie das östlich angrenzende, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Heselwiesen“ vom 23.07.1997 gelegene „Post- bzw. Kreissparkassenareal“ überplant werden. Aufgrund der geringen Tiefe der städtischen Brachfläche sollte die Bahnhofstraße nach Süden verlegt werden, nicht zuletzt um mit nahe gelegenen Parkplätzen (67) dem Kundenwunsch nach kurzen Wegen Rechnung tragen zu können. Schließlich sollte - zur Lösung der sich verschärfenden Verkehrsprobleme - an der Einmündung der Bahnhofstraße in die Tübinger Straße ein Kreisverkehr errichtet werden.
Anfang 2009 beschloss der Gemeinderat, die zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderliche Fläche an die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG zu veräußern.
Nachdem der Planentwurf mehrfach geändert und daraufhin jeweils erneut öffentlich ausgelegt worden war, beschloss der Gemeinderat am 22.02.2011, das laufende Bebauungsplanverfahren einzustellen, und am 12.04.2011, den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ nunmehr im beschleunigten Verfahren aufzustellen, wobei die bereits erfolgten Untersuchungen Eingang ins neue Verfahren finden sollten. Dabei wurden aus dem ursprünglichen Plangebiet verschiedene, im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke herausgenommen.
Der Planentwurf in der dem Gemeinderat vorgestellten Fassung vom 28.03.2011 bzw. 12.04.2011, der nunmehr ein dreigeteiltes Sondergebiet vorsah - für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2, einen Einzelhandelsbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder zwei Einzelhandelsbetrieben mit jeweils maximal 350 m2 Verkaufsfläche und Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 -, sollte zur Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen.
10 
Der Planentwurf wurde einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und mit Planbegründung vom 06.05. bis 06.06.2011 öffentlich ausgelegt. Dies sowie der Umstand, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werde, wurde im Amtsblatt Dornstetten am 21.04.2011 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 04.05.2011 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum Plankonzept bis spätestens 06.06.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
11 
Für die Antragsteller wurde erst unter dem 14.06.2011 Stellung genommen. Sie wandten sich weiterhin „strikt gegen den Ausbau und die Verschwenkung der Bahnhofstraße nach Maßgabe ihrer bereits im vorausgegangenen Bebauungsplanverfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2009 vorgetragenen Argumente“. Sie würden sich mit allen gebotenen Mitteln gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Inanspruchnahme zur Wehr setzen. Das vorgesehene Sondergebiet sei so, wie es geplant sei, nicht erforderlich. Insofern werde auf das Entwicklungsgebot hingewiesen. Mit der Veränderung der Verkehrserschließung - 28 m-Kreisverkehr, Einmündung Bahnhofstraße, Beseitigung vorhandener Parkplätze - würden die Verkehrsprobleme nicht sachgerecht bewältigt. Zu Unrecht werde von einem ausgeglichenen Eingriff ausgegangen. Im von den Antragstellern in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14.12.2009 wurde, soweit dies - insbesondere für die ausgelegte Planfassung vom 12.04.2011 - überhaupt (noch) von Bedeutung sein konnte, u. a. geltend gemacht, dass die vorgesehenen Einfahrtradien im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2002/1 und 2002/3 zur Andienung des auf ihrem Grundstück betriebenen Lebensmittelmarkts schwierig sei. Durch die Anlage von Tiefgaragenplätzen anstelle von ebenerdigen Parkflächen wäre es möglich, auf die kostenaufwendige Südverschwenkung der Bahnhofsstraße zu verzichten.
12 
Mit Schriftsatz vom 17.06.2011 wiesen die Antragsteller erneut darauf hin, dass sie mit hohen „Anliegerbeiträgen“ belastet würden, obwohl die tatsächlich nicht erforderliche Straßenverschwenkung allein vorhabenträgernützig sei. Zumindest müssten dem Vorhabenträger die Mehrkosten für die Verschwenkung auferlegt werden.
13 
Am 12.07.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf. Dieser wurde dahin gefasst, dass im Sondergebiet 2 im EG-Bereich ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder alternativ Einzelhandelsbetriebe mit jeweils maximal 250 m2 Verkaufsfläche und im Sondergebiet 3 im EG-Bereich die Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 zulässig seien. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf für die Dauer von zwei Wochen erneut öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
14 
Der geänderte Planentwurf vom 12.07.2011 wurde vom 01.08. bis 15.08.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 22.07.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 22.07.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 15.08.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
15 
Die Antragsteller verwiesen in ihrer neuerlichen Stellungnahme vom 04.08.2011 auf ihre Stellungnahme vom 14.06.2011. Was die angeblichen Vorteile der Marktansiedlung anbelange, habe der Antragsteller zu 2 bereits vor Jahren ein stimmiges Alternativkonzept vorgelegt, das keinen Umbau der Bahnhofstraße erfordert hätte. Die sie belastenden enormen Kosten der Straßenverlegung hätten dadurch vermieden werden können.
16 
Mit Beschluss vom 13.09.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf und beschloss, diesen nochmals öffentlich auszulegen. Aus dem Plangebiet wurden nunmehr die bislang für das Sondergebiet 3 und für die Anlage eines Kreisverkehrs vorgesehenen Flächen herausgenommen. Die bauplanerischen Festsetzungen für das Sondergebiet 2 wurden dahin gefasst, dass im EG-Bereich nur mehr ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogeriemarkt“ und in den oberen Geschossen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, und Pflegeeinrichtungen zulässig sein sollten; Einzelhandel für Lebensmittel sollte nicht zulässig sein. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf nochmals öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
17 
Mit weiteren Beschlüssen vom 13.09.2011 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines separaten Bebauungsplans „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“, um die Verkehrsplanung des Knotenpunkts (nochmals) einer umfangreichen planerischen Überprüfung zu unterziehen, sowie die Änderung des Bebauungsplans „Heselwiesen“, um durch die Änderung seines Geltungsbereichs die städtebauliche Entwicklung im Bereich Bahnhofstraße/Tübinger Straße mit der Bebauungsplanung „Bahnhofstraße“ und „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freuden-städter Straße in Übereinstimmung zu bringen.
18 
Der geänderte Planentwurf vom 13.09.2011 wurde vom 04.10. bis 24.10.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 29.09.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 24.10.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
19 
Die Antragsteller ließen mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2011 - eingegangen bei der Antragsgegnerin erst am 25.10.2011 - mitteilen, dass die bisher erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten würden. Insbesondere werde die Verschwenkung der Bahnhofstraße angegriffen. Der Untergrund sei nicht hinreichend untersucht. Bereits vor einer Trassenplanung müssten entsprechende Untersuchungen vorgenommen und die Kosten für eine Bodenverbesserung ermittelt werden. Es sei davon auszugehen, dass es durch das am Hang vorfindliche Material auch bei sachgerechtem Ausbau zu nachhaltigen Setzungen komme, wodurch die talseitigen Grundstücke belastet würden; dies führe möglichweise zu Bauschäden auf ihren Grundstücken Flst. Nrn. 2033 und 2034. Verbunden sei damit eine hohe Beitragsbelastung, der kein Nutzen gegenüberstehe.
20 
Am 22.11.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, und billigte den Planentwurf in der ihm nunmehr vorliegenden Fassung vom 22.11.2011. Sodann beschloss er den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung.
21 
Am 02.12.2011 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie „Mängel in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden seien.
22 
Mit Schreiben vom 13.12.2011 setzte die Antragsgegnerin die Antragsteller von dem Inkrafttreten des Bebauungsplan in Kenntnis und übersandte ihnen das Ergebnis der Abwägung ihrer Stellungnahmen.
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Bereits am 07.12.2011 hatten die Antragsteller gegen den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ und die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften ein Normenkontrollverfahren beim erkennenden Gerichtshof eingeleitet. Am 29.05. und 27.06.2012 haben sie dies - zunächst unter pauschalem Verweis auf ihre im Bebauungsplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen, die sie „als Anlagen dst 1 mit den Unteranlagen dst 1.01 - 0.4“ bereits mit ihrem Antrag vorgelegt hätten, im Wesentlichen wie folgt begründet:
24 
Es bestünden bereits Bedenken, ob dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen worden sei, nachdem der zeichnerische Teil des Flä-chennutzungsplans nicht ausgefertigt und insofern unklar sei, was Gegenstand der 5. Änderung gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als auch die bisherigen Planungsstände dargestellt seien.
25 
Auch habe sich das Landratsamt Freudenstadt als untere Verwaltungsbehörde frühzeitig kritisch gegenüber der Planung geäußert. Nach einem Schreiben vom 26.11.2007 sei hinsichtlich der Gründung von Bauwerken im Bereich der Auffüllung sowie im Übergangsbereich zum ursprünglichen Gelände von einem ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Die nördlich der Bahnhofstraße gelegenen Grundstücke wiesen bereichsweise erhebliche Untergrundbelastungen auf. Daraus folge, was nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass „das Grundstück“ für eine „starke Bebauung“ nicht geeignet sei. Jedenfalls hätten entsprechende Festsetzungen getroffen werden müssen. Als Eigentümer der benachbarten Gebäude wären sie durch schädliche Bodenveränderungen nachteilig betroffen. Einem weiteren Schreiben des Landratsamts vom 15.11.2007 zufolge würde sich bei einer Ansiedlung von Einzelhandelsmärkten in der Bahnhofstraße die jetzige Verkehrssituation im Zuge der Kreisstraße 4776/Tübinger Straße im Einmündungsbereich der Bahnhofstraße sowie im weiteren Verlauf an der Bahnhofstraße/Abzweigung Gartenstraße weiter verschärfen. Die Problematik an diesem Knotenpunkt müsse daher ebenfalls bewältigt werden. Eine Teilung des Plangebiets sei abwägungsfehlerhaft, da die Verkehrsproblematik nur einheitlich und unter wechselseitigem Bezug bewältigt werden könne. Dies wirke sich insofern auf sie aus, als ihr Gebäude an der Gartenstraße liege. Unberücksichtigt geblieben sei ein weiteres Schreiben des Landratsamts vom 13.11.2007, wonach das Plangebiet im Flächennutzungsplan lediglich insoweit als Sondergebietsfläche dargestellt sei, als es bereits überplant sei. Der Flächennutzungsplan hätte daher zunächst fortgeschrieben werden müssen. Der mit der Planung einhergehende Eingriff in die dortigen Grünbestände sei aus naturschutzfachlicher Sicht als erheblich bewertet worden. Auch sei von erheblichen Eingriffen in den fließenden Verkehr die Rede gewesen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei eine Verlegung der Bahnhofstraße letztlich abgelehnt worden. Darüber hinaus bezogen sich die Antragsteller auf ein zusammenfassendes Schreiben des Landratsamts vom 20.01.2009.
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Schließlich lasse sich den Planunterlagen nicht genau entnehmen, wann das Plangebiet aufgeteilt worden sei. Auch der auf dem Plan dokumentierte Planstand sei unklar; wann der Bebauungsplan dem Landratsamt angezeigt worden sei, sei darauf nicht zu erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Bebauungsplan noch am Tage des Satzungsbeschlusses habe unterzeichnet werden können; bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift.
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Bedenken bestünden auch gegen die Bestimmtheit der Festsetzungen: Soweit für die Bahnhofstraße im Plan ein Kurvenradius von 42,5 m festgesetzt werde, sei dies teilweise außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt. Soweit auf dem Grundstück Flst. Nr. 1983/1 ein bestehendes Gebäude („Ust“) eingetragen sei, sei es nicht entsprechend der Legende bezeichnet worden. Dies sei problematisch, zumal die Fläche innerhalb des Baufensters liege. Von Bedeutung sei für sie die „Zuwegung und Andienung des Gebäudes für das Grundstück Flst. Nr. 2002/1 im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/2“ sowie die Gehwegführung bis zur Gartenstraße. Die Festsetzung von Verkehrsflächen beziehe sich auf den heutigen Straßenkörper und nicht auf den Bereich des abgemarkten Gehwegs. Westlich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/3 verspringe sie in sonderbarer Weise bis zur Einmündung des (Geh-)Wegs in die Parkanlage. Obwohl im zeichnerischen Teil lediglich die Sondergebiete SO 1 und SO 2 ausgewiesen seien und nach der Planbegründung auf das bisherige Sondergebiet SO 3 verzichtet worden sei, sei in der Legende noch von einem dritten Sondergebiet die Rede. Unklar sei die Funktion eines auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 - nahe des Gehwegs entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2002/3 - eingezeichneten Quadrats. Während in der Legende der Bereich des öffentlichen Parkplatzes mit einem „P“ in Schrägschraffierung eingezeichnet sei, finde sich im Plan selbst eine andere - vertikale - Schraffierung ohne die Kennzeichnung „P“. Unverständlich seien die Eintragungen in der Legende für das Maß der baulichen Nutzung („0,4 oder GRZ 0,4“). Die in der Legende für eine Mindestgeschosszahl (im vormaligen SO 3) aufgeführte Darstellung finde sich in den Nutzungsschablonen des Plans nicht wieder. Unklar sei auch die unterschiedliche Darstellung in der Legende für die festgesetzten Grünflächen. Soweit die „Knödellinie“ als „Grenze verschiedener Nutzungsgrößen" beschrieben sei, handle es sich tatsächlich um eine Grenze unterschiedlicher Nutzungsarten. Dies widerspreche der Planzeichenverordnung. Soweit sich die Legende auf die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB beziehe („Übernahme aus Grünordnungsplan“), sei sie unbestimmt. Entsprechende Flächen seien bindend festzusetzen. Die Erläuterung „Bäume aus Abstimmung Stadt/Marktbetreiber" erweise sich als „kryptisch“. Dies gelte insbesondere für die Pflanzgebote auf öffentlichen Grünflächen. Was die entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2033 zu erhaltenden Sträucher betreffe, seien diese im Plan entgegen der Legende nicht grün, sondern grau eingezeichnet. Soweit sich im Sondergebiet 2 zwei Linien mit der Eintragung „40 m“ fänden, sei dies in der Legende nicht erläutert. Im nur lose beigefügten Textteil finde sich auf der letzten Seite ein - vom Lageplan leicht divergierender - Übersichtsplan im Maßstab 1:2000, dessen Bedeutung unklar sei.
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Bedenken bestünden auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer III. des Textteils. So sei die Beschreibung der Einfriedigungen in Ziffer 2 problematisch, soweit diese nur entlang der Bahnstrecke zulässig seien. Denn diese sei im Plan nicht dargestellt. Auch die Festsetzung zu den Stützmauern sei unbestimmt, da von Abstützungen von „Straßen oder anderen Verkehrsflächen“ die Rede sei, während in der Planlegende von „Straßenverkehrsflächen“ gesprochen werde. Wohl sollten auch private Verkehrsflächen „freigegeben“ werden. Die Festsetzung zur Geländegestaltung sei ebenfalls inhaltlich unbestimmt. So sei fraglich, ob auch auf das nicht mehr überplante Grundstück Flst Nr. 1983/6 Rücksicht zu nehmen sei. Unklar sei auch die vorgesehene Ausnahme, die darauf abhebe, dass die vorhandene Topographie ansonsten eine sinnvolle Bebauung verhindere. Was die Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen anbelange, sei unklar, was unter einer „gärtnerische(n) Platzfläche“ zu verstehen sei. Das Pflasterungsgebot für Gehwege betreffe wohl nur die im Bebauungsplan braun ausgewiesenen Verkehrsflächen.
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Nachdem das vormalige Sondergebiet SO 3 bereits am 12.04.2011 abgetrennt worden sei, sei unerfindlich, warum in der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme dieses Sondergebiet noch betrachtet werde. Schließlich hätten die Auswirkungen der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelbetriebs auf die Versorgung der Umlandgemeinden des Unterzentrums, aber auch ganz konkret auf ihren „...“-Markt untersucht werden müssen. Insofern sei die Wirkungsanalyse unvollständig. Auch fehlten im Hinblick auf den Drogeriemarkt Aussagen zum Konkordanzgebot, nachdem ein solcher Markt mit 700 m2 zuvor als nicht ortsangepasst angesehen worden sei. Die nahezu willkürliche „Abkoppelung“ des vormaligen Sondergebiets führe schließlich auf eine fehlerhafte Abwägung. Insoweit werde auf die Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde vom 17.10.2011 verwiesen. Zur Problembewältigung hätte auch der Bereich des vormaligen Sondergebiets 3 - ebenso wie die Flächen des vorgesehenen Kreisverkehrs - in den Bebauungsplan einbezogen werden müssen.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ der Stadt Dornstetten vom 22. November 2011 einschließlich seiner örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die von ihnen befürchtete Belastung mit Erschließungsbeiträgen begründe keinen abwägungserheblichen Belang. Nichts anderes gelte, soweit sie eine unzureichende Untersuchung des Untergrunds geltend machten.
35 
Unabhängig davon, könne der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB liege schon deshalb fern, weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sei und insofern sogar von Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden dürfe. Die Rügen hinsichtlich des Flächennutzungsplans seien unverständlich.
36 
Zwar dürften mit einer Planung keine neue Problemlagen geschaffen werden, die weder von ihr selbst, noch durch nachfolgende Regelungen gelöst werden könnten. Dem stehe jedoch eine Verlagerung einer Problemlösung in ein nachfolgendes Verfahren dann nicht entgegen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass eine Lösung mit hinreichender Sicherheit noch in einem nachfolgenden Verfahren möglich sei. Die Verlagerung der Konfliktlösung auf ein weiteres Bebauungsplanverfahren sei zulässig, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher und die Betroffenen während der Übergangszeit nicht schutzlos seien. Daran, dass die verkehrlichen Probleme, die durch den Zusatzverkehr hervorgerufen würden, gelöst werden könnten, bestehe kein Zweifel. Jene seien im Planaufstellungsverfahren intensiv untersucht worden. Zwar habe das Landratsamt die danach in Betracht kommende Anlegung eines Kreisverkehrs teilweise kritisch bewertet. Die Leistungsfähigkeit beider Kreisverkehrsvarianten sei jedoch in der Stellungnahme vom 15.02.2010 letztlich nicht in Zweifel gezogen worden. Auch die Stellungnahme vom 21.10.2011 rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe das Landratsamt die Auffassung vertreten, dass das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Erhöhung der Verkehrsdichte nicht vom Verkehrsknoten getrennt werden könne, doch habe es abschließend darauf hingewiesen, dass anderenfalls eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen würde. Damit sei belegt, dass ggf. auch alternative Lösungen zur Bewältigung der Verkehrsprobleme in Betracht kämen. Diese Einschätzung werde durch die inzwischen eingeholten weiteren fachtechnischen Stellungnahmen bestätigt.
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Die Ansiedlung der Einzelhandelsmärkte habe auch keine nachteiligen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen. Auch das Büro BBE sei zur Einschätzung gelangt, dass ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit ca. 900 m2 Verkaufsfläche und ein Drogeriemarkt mit ca. 600 m2 Verkaufsfläche raumordnerisch unbedenklich seien. Abgesehen davon sei die dortige Einschätzung unzutreffend, wonach ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche im Hinblick auf das Kongruenzgebot bedenklich sei. Denn nach den Vorgaben des LEP 2002 sei auf den Verflechtungsbereich abzustellen. Der Bewertung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, auf die sich die Antragsteller beriefen, könne nicht gefolgt werden. Zwar wäre auf den noch vom Bebauungsplan „Heselwiesen" erfassten Flächen auch nach § 34 BauGB eine Ansiedlung von nicht großflächigem Einzelhandel möglich. Die Antragsgegnerin sei jedoch nicht gehalten gewesen, die zuletzt als Mischgebiet (mit Einzelhandelsausschluss) vorgesehene Fläche in den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" einzubeziehen, um aufgrund planerischer Festsetzungen zu gewährleisten, dass sich hier keine weiteren Einzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten. Solches folge jedenfalls nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, da eine etwaige weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben nicht durch den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" hervorgerufen werde. Eine Lösung wäre schließlich ohne Weiteres durch einen ergänzenden Bebauungsplan möglich. Fraglich könne in raumordnerischer Hinsicht allenfalls sein, ob die als Ziel ausgestaltete Agglomerationsregelung des Regionalplans Nordschwarzwald 2015 i. d. F. der 1. Änderung dem Bebauungsplan entgegenstehe. Es bestünden jedoch bereits durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit. Auch im Falle ihrer Wirksamkeit stünde die derzeitige Agglomerationsregelung dem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn bei dessen Erlass seien in einer Entfernung von 150 m keine Einzelhandelsbetriebe auf den nunmehr ausgeklammerten Teilflächen vorhanden gewesen, sodass auch keine Agglomeration gedroht habe. Die getroffenen Einzelhandelsfestsetzungen seien auch für sich genommen unbedenklich. Ob gleichwohl eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bestünde, die darauf hinausliefe, auch die angrenzenden Flächen zu überplanen und mit einem Einzelhandelsverbot zu belegen, sei zweifelhaft. Jedenfalls müsse dies nicht in einem einheitlichen Bebauungsplan geschehen. Denn einer entsprechenden Planungspflicht würde auch dann entsprochen, wenn der fragliche Bereich durch einen weiteren - gesonderten - Bebauungsplan überplant würde.
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Soweit die Antragsteller geltend machten, die bauplanerischen Festsetzungen verstießen teilweise gegen das Bestimmtheitsgebot, treffe dies nicht zu. Jedenfalls hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge. Dass der östliche „Wurmfortsatz“ nicht mehr Teil des überplanten Bereichs sei und daher keine Rechtswirkung entfalte, sei für den verständigen Planbetrachter eindeutig erkennbar. Die von den Antragstellern gerügte Festsetzung für das Grundstück Flst. Nr. 1983/1 stelle eine Kombination aus den in der Legende aufgeführten Planzeichen für bestehende Gebäude (grau) und für Flächen für Versorgungsanlagen (gelb) dar. Eine solche sei zulässig, sofern sich deren Regelungsgehalte nicht gegenseitig ausschlössen. Für einen verständigen Planbetrachter sei sie auch nicht irritierend. Sie bedeute, dass eine Fläche für Versorgungsanlagen vorgesehen sei, auf der bereits ein Gebäude („Ust“) vorhanden sei. Abgesehen davon, dass der maßgebliche Planinhalt („Verkehrsflächen“) für den Planbetrachter auch ohne vollständige Nennung der Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sei, sei deren Nennung schon nicht erforderlich. Was den Verlauf der Verkehrsfläche „Gehweg" im Straßenkörper sowie bei Einmündung in die Parkanlage westlich des Flst. Nr. 2002/3 anbelange, sei dies keine Frage der Bestimmtheit des Bebauungsplans. Zwar benenne die Legende ein weiteres Sondergebiet. Jedoch führe die insoweit unrichtige Legende nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Festsetzungen. Denn ein drittes Sondergebiet fehle ebenso wie andere Arten der baulichen Nutzung. Eine Fläche, deren Art der baulichen Nutzung offen bleibe und daher den verständigen Planbetrachter irritieren könnte, sei nicht zu erkennen. Im Übrigen ergebe sich aus der Planbegründung, dass „der ostwärtige Bereich, ehemals Sondergebiet 3" aufgegeben worden sei. Das von den Antragstellern angesprochene Quadrat auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 weise den aktuellen Bestand einer untergeordneten baulichen Anlage aus. Dass es nicht die in der Legende vorgesehene Graufärbung aufweise, führe nicht zur Unbestimmtheit, da der Darstellung kein eigener Regelungsgehalt zukomme und sich deren Bedeutung dem verständigen Planbetrachter in Anbetracht des sonstigen Bestandes zweifelsfrei erschließe. Was die vertikale Schraffur anbelange, sei auf den ersten Blick zu erkennen, dass es sich hierbei um das Planzeichen für die Verkehrsfläche „öffentlicher Parkplatz" handle. Planerische Festsetzung und definiertes Planzeichen seien einander zweifelsfrei zuordenbar. Dass die in der Legende angegebenen Maße der baulichen Nutzung lediglich exemplarischen Zwecken dienten, folge bereits aus dem Umstand, dass sich die Legende zur Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung der beiden alternativen Darstellungsformen „Grundflächengröße" oder „Grundflächenzahl" bediene. Auch sei die maßgebliche Grundflächenzahl für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung unmittelbar im Plan mit GRZ = 0,8 ausgewiesen. Der Regelungsgehalt der römischen Ziffern erschließe sich dem verständigen Planbetrachter ungeachtet dessen, dass das Planzeichen „eingekreiste römische Ziffer" im Plan keine Verwendung finde. Dass zur Ausweisung des öffentlichen Spielplatzes in der Legende zweierlei Planzeichen vorgesehen und in den planerischen Festsetzungen auch verwendet worden seien, sei unschädlich, da sie sich nicht gegenseitig ausschlössen. Eine „Knödellinie“ sei nach der Anlage zur Planzeichenverordnung insbesondere zu Klarstellungszwecken vielfältig einsetzbar. Vorliegend diene sie der Abgrenzung der beiden Sondergebiete SO 1 und 2, für die der Bebauungsplan nicht nur unterschiedliche Nutzungen, sondern auch unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung vorsehe. Mit der Formulierung in der Legende werde klargestellt, dass die „Knödellinie“ sowohl der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen als auch eines unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung diene. Auch die Festsetzung der anzupflanzenden Bäume sei durchaus bestimmt. Insbesondere seien die entsprechenden Flächen bindend festgesetzt. Im Hinblick auf die zu erhaltenden Sträucher unterscheide sich zwar die Farbgebung zwischen Legende und planerischer Festsetzung, doch führe dies nicht zu deren Unbestimmtheit. Abgesehen davon, dass der farbliche Unterschied minimal sei, setze sich das Planzeichen aus miteinander verbundenen Kreisen zusammen. Ein vergleichbares Zeichen, das die Gefahr der Verwechslung begründen könnte, werde nicht verwendet. Die Linien mit der Angabe „40 m“ dienten ausschließlich der Distanzangabe zwischen der Knödellinie und der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst. Nrn. 1983/5 und 1983/1. Ihnen komme kein Regelungscharakter zu. Es solle lediglich das Größenverhältnis zwischen den beiden Sondergebieten veranschaulicht werden. Das Informations- und Aufklärungsinteresse werde auch nicht dadurch beschränkt, dass ein in der Legende vorhandenes Planzeichen im Bebauungsplan nicht auffindbar sei. Da der gesamte Textteil zum Bebauungsplan durch Ringlochung miteinander verbunden sei, gebe die fehlende Blattierung keinen Anlass zu Irritationen. Der Übersichtsplan habe ersichtlich nur informatorischen Charakter und könne allenfalls zu Auslegungszwecken hinzugezogen werden. Bei der ausgemachten Abweichung handle es sich ohnehin um bloße Ungenauigkeiten, die sich bei Verwendung der für die Ausweisung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans vorgesehenen Linie ergäben.
39 
Auch die gegen die Bestimmtheit der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erhobenen Bedenken überzeugten nicht. Keinesfalls führten sie zur Gesamtnichtigkeit des Plans. Dass Einfriedigungen nur außerhalb des nicht freigestellten Bahnkörperbereichs zulässig seien, werde klar zum Ausdruck gebracht. Da der Verlauf der Bahnstrecke vor Ort ohne Weiteres ersichtlich sei, könne auch ermittelt werden, wo Einfriedigungen zulässig seien. Die Terminologie in den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sei durchaus identisch. Auch „Straßenverkehrsflächen" seien „Verkehrsflächen". Dies habe in der bauordnungsrechtlichen Festsetzung zu den Stützmauern mit der Formulierung „Straßen oder anderen Verkehrsflächen" zum Ausdruck gebracht werden sollen. Insofern würden auch private Verkehrsflächen erfasst. Was mit einer „sinnvollen Bebauung" in der Festsetzung zur Geländegestaltung gemeint sei, sei klar erkennbar. Der Ausnahmetatbestand greife ein, wenn die vorhandene Topographie eine Bebauung verhinderte, der ein vernünftig denkender Mensch zustimmen würde. Auch der Begriff „gärtnerische Platzflächen" in der Festsetzung zu den nicht überbaubaren Flächen sei durchaus bestimmt. Es werde klargestellt, dass nicht jede noch so kleine, nicht überbaubare Fläche anzulegen und zu pflegen sei, sondern nur Flächen, die als Platz bzw. platzähnlich anzusehen seien.
40 
Die Antragsteller haben daraufhin am 19.12.2012 noch wie folgt vorgetragen: Nachdem das Plangebiet unmittelbar an ihr Grundstück Flst. Nr. 2034 angrenze, unmittelbar vor ihrem Pflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werde und in demselben Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, handle es sich bei der Gebäudenutzung um einen abwägungsrelevanten Belang, der ihnen die Antragsbefugnis vermittle. Wenn eine Straße besonders aufwändig ausgebaut werden solle, sei dies auch in der Abwägung zu berücksichtigen. Ihre Behauptung hinsichtlich des Untergrundes sei keineswegs ins „Blaue hinein“ erhoben worden. Auch ihr mehrgeschossiges Gebäude sei in den nach Südwesten abfallenden Hang gebaut worden. Der Antragsteller zu 2 sei schließlich ein erfahrener Architekt. Es sei auch zu fragen, ob mit dem beschleunigten Verfahren der Thematik des Entwicklungsgebots habe ausgewichen werden sollen. Die Abtrennung des Verkehrsknotens erscheine nicht zuletzt deshalb willkürlich, weil hierbei der bereits bestehende Einmündungsverkehr des auf ihrem Gebäude vorhandenen Einzelhandelsbetriebs zur Bahnhofs- und Gartenstraße unberücksichtigt geblieben sei. Dass der bestehende Verkehrsknoten ausgebaut werden müsse, werde auch in der Planbegründung des noch anhängigen Bebauungsplanverfahrens anerkannt. Insofern wäre aber eine einheitliche Behandlung erforderlich gewesen.
41 
Am 08.10.2013 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße“ als Satzung beschlossen. Dies wurde am 18.10.2013 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Er ist Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Normenkon-trollverfahrens 5 S 2598/13.
42 
Am 10.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung unzureichend und nicht unionsrechtskonform sei, weil in dieser die verfügbaren Umweltinformationen nicht dargestellt seien. Schließlich gingen von dem Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen aus. Darauf könnten auch sie sich berufen, weil das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim dringend auf Ruhe angewiesen sei. Diesem sei eine zusätzliche Verlärmung sowie eine Veränderung der Beleuchtungssituation nicht zuzumuten. Ihrer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne sich die Antragsgegnerin auch nicht durch eine „Flucht in ein beschleunigtes Verfahren“ entziehen.
43 
Am 11. und 14.02.2014 haben die Antragsteller durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen betrieben worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Investor vorab gebunden gehabt, was eine ordnungsgemäße Abwägung unmöglich gemacht habe. Als „Betreiber eines Ladenzentrums mit Altenheim und Nebenanlagen“ könnten sie auch eine Verletzung ihrer abwägungserheblichen Belange rügen. Ihr Interesse, von erheblichen Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, stelle einen solchen Belang dar. Hinzu komme, dass sich die Zufahrt zu ihrem Areal verschlechtere. Nachdem die Antragsgegnerin bereits über drei Discounter und einen Vollsortimenter verfüge, sei bereits eine ausreichende Versorgung gegeben. Der Drogeriemarkt könne auch anderswo, jedenfalls ohne Verschwenkung der Bahnhofstraße angesiedelt werden.
44 
Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, dass die Antragsteller, soweit sie nunmehr eine planbedingte Belästigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr geltend machten, nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert seien.
45 
In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Auslegungsbekanntmachung auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Datumsangaben betreffend den teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ ihre Anstoßfunktion nicht erfüllt habe. Schließlich sei kein ausreichender Abstand zum Friedhof gewahrt.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.