Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 9 N 14.404

bei uns veröffentlicht am28.04.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 5 und 6 als Gesamtschuldner jeweils ein Drittel zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … grenzt im Westen und Norden an das Gelände des Krankenhauses L … an und umfasst eine Fläche von ca. 9.450 m². Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein „Sondergebiet Krankenhaus“ festgesetzt, in dem die „Errichtung von Pkw-Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses L …“ zulässig ist. Die im Plangebiet gelegenen Flächen sind zeichnerisch im Wesentlichen als „private Verkehrsfläche - Parkplatz mit Zufahrt“, „private Grünfläche“ sowie „Lärmschutzwand“ festgesetzt. Insgesamt sind 163 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, davon 56 Stellplätze für Besucher im Westteil und 107 Stellplätze für Mitarbeiter des Krankenhauses im Nordteil. Der Parkplatz wird über die südlich des Plangebiets gelegene K-gasse erschlossen; südlich entlang der Parkplatzzufahrt ist zur sich anschließenden Wohnbebauung hin eine Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. … am 23. Juli 2013 in der Fassung der letzten Änderung vom selben Tag als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 31. Juli 2013.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (K.-gasse ...), die Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (A.-Straße ...) und die Antragsteller zu 5 und 6 Nießbrauchberechtigte am Grundstück FlNr. … (K.-gasse ...), jeweils Gemarkung L. Sämtliche mit je einem Wohnhaus bebauten Antragstellergrundstücke liegen südlich, außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Nr. … im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „A.- Straße“ der Antragsgegnerin vom Mai 1975, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 21. Februar 2014 stellten die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan Nr. … in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre nachbarlichen Belange u.a. aufgrund eines fehlerhaften Lärmschutzes, insbesondere durch die Verkehrsführung der Parkplatzeinfahrt und -ausfahrt, missachtet worden seien. Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, weil eine Baugenehmigung für den Parkplatz auch ohne Bebauungsplan erteilt habe werden können und eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen vorliege. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Sie habe nur vier Planvarianten und diese zudem fehlerhaft abgewogen; es seien aber noch weitere Varianten denkbar. Die Lärmsituation sei auf der Grundlage nicht nachvollziehbarer Gutachten fehlerhaft abgewogen worden. So werde bereits die bestehende Verkehrssituation durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten falsch abgebildet. Nach Inbetriebnahme des Parkplatzes sei ein eindeutiger Verkehrszuwachs über die berechneten Werte hinaus festzustellen. Der Verkehr sei als Abwägungsbelang nicht ausreichend erkannt und abgewogen worden. Die Planung verstoße auch gegen die Grundsätze einer ordentlichen Planung. Die naturschutzrechtlichen Belange seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere werde ein Schadstoffeintrag in den Weiher vorgenommen, der als Retentionsbecken für das auf der Parkplatzfläche anfallende Niederschlagswasser gedacht sei. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange seien die häufiger vorkommenden Starkregenereignisse vernachlässigt worden. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin selbst eingeschränkt, indem sie den Bebauungsplan Nr. … im Bereich des vormaligen Stellplatzes an der S. Straße erlassen und den Grundstückseigentümern ermöglicht habe, auf dem ehemaligen Parkplatzgelände eine Wohnbebauung zu errichten. Dies stelle in rechtlich erheblicher Weise eine Einschränkung des Handlungsspielraums dar, der ebenfalls zu einer Verletzung des Abwägungsgebots führe. Die Beigeladene habe es schuldhaft unterlassen, frühzeitig Parkplatzflächen zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe es schuldhaft zugelassen, dass das Verwaltungsgericht den alten Parkplatz als Innenbereich gewertet habe, indem sie Baugenehmigungen für eine anderweitige Nutzung erteilt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit Nr. … „Sondergebiet Krankenhaus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig, weil nicht dargelegt werde, dass das Interesse der Antragsteller, vor einer planbedingt höheren Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sei. Insbesondere seien die der Planung zugrundeliegenden Schall- und Verkehrsgutachten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Eine Gefälligkeitsplanung liege ebenso wenig vor wie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Das Aufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch würden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis rechtserhebliche Mängel aufweisen. Die Antragsgegnerin habe Alternativstandorte für den Parkplatz geprüft und solche ausgeschieden, die in einer Entfernung liegen würden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Krankenhaus nicht mehr gewährleisteten. Dem Krankenhaus stünden nunmehr insgesamt 285 Stellplätze zur Verfügung, die dessen Bedarf abdeckten und auch langfristig zur Sicherstellung des Krankenhausstandorts beitragen würden. Planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastungen in der K.-gasse seien abgewogen, durch die für erforderlich erkannte Lärmschutzmaßnahme ausgeglichen und darüber hinaus für hinnehmbar erachtet worden. Die Lärmauswirkungen des Parkplatzes seien gemäß den geltenden schalltechnischen Regelwerken und Vorschriften fachgutachterlich überprüft worden; die danach erforderliche Lärmschutzwand sei im Bebauungsplan festgesetzt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass eine Versiegelung der Geländeoberfläche so weit wie möglich zu vermeiden sei. Das im Parkplatzbereich anfallende Oberflächenwasser solle durch Verwendung von Rasenfugenpflaster und Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Im Übrigen werde Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse sei eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in den vorhandenen ehemaligen Weiher vorgesehen.

Die beigeladene Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Grundstücke und zugleich Betreiberin des Krankenhauses L. beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Den nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffenen Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Jedenfalls liege keine fehlerhafte Abwägung vor. Die umweltrechtlichen Aspekte, insbesondere der Immissionsschutz seien sorgfältig ermittelt, die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Antragsteller in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keinen überhöhten unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Die von den Antragstellern vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen seien in wesentlichen Punkten unzutreffend wie auch nicht hinreichend substantiiert. Es habe eine Abwägung stattgefunden, in der alle erforderlichen Gesichtspunkte einbezogen und der Ausgleich der Belange angemessen erfolgt sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verwaltungsstreitsachen 9 ZB 16.2236, AN 3 K 14.01786, AN 3 S 14.01733 sowie der Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin und der Verwaltungsakten des Landratsamts N. verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, haben keinen Erfolg.

A.

Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Ein verletztes Recht kann auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG. B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Angesichts der zu den Wohnhäusern der Antragsteller nahegelegenen festgesetzten Parkplatzfläche für 163 Pkw-Stellplätze, deren Zufahrt über die K.-gasse erfolgt, an der die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm auf der Parkplatzfläche und der Erschließungsstraße verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich ist und trotz der umfänglichen Untersuchung der planbedingten zusätzlichen Lärmbelastung und der festgesetzten Lärmschutzwand möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurde. Insoweit haben die Antragsteller auch Einwände gegen die von der Antragsgegnerin veranlasste schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013 erhoben und die zur Begründung der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Veränderung der Immissionssituation zu ihren Lasten dargelegt.

Die Antragsteller haben auch rechtzeitig Einwendungen i.S.d. § 47 Abs. 2a BauGB geltend gemacht.

B.

Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.

I. Das Vorbringen der Antragsteller, die mehrfach geänderte Planung sei nicht zur Bürgerbeteiligung ausgelegt worden, verhilft den Normenkontrollanträgen nicht zum Erfolg.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind, dient insbesondere der Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung des Plangebers und der Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungs- und Entscheidungsprozess. Öffentlich auszulegen ist deshalb nicht jede im Lauf des Aufstellungsverfahrens erarbeitete vorläufige Planungskonzeption. Maßgebend ist allein, dass die Auslegung und damit die der Aufbereitung des Abwägungsmaterials dienende Bürgerbeteiligung vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Auszulegen ist deshalb der konkretisierte und auslegungsreife Entwurf des Bauleitplans, dessen Beschlussfassung vorbereitet wird. Der maßgebliche letzte Planentwurf vom 24. März 2013 wurde aber zuletzt am 27. Mai 2013 ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt.

Davon abgesehen wurde die Öffentlichkeit auch hinsichtlich nicht weiter verfolgter Planungen der Antragsgegnerin beteiligt (vgl. etwa die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand vom 28.10.2008 und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planungsstand Mai 2011).

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist die Planung nicht „überflüssig“, weil die Antragsgegnerin „ohne weiteres durch eine Baugenehmigung … den Bau des Parkplatzes ermöglichen“ habe können.

§ 1 Abs. 1 BauGB, wonach es Aufgabe der Bauleitplanung ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, bestimmt die Bauleitplanung zum zentralen städtebaulichen Gestaltungsinstrument. Dem gegenüber sind die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 12 m.w.N.). Denn in ihrer Tendenz trifft die Bauleitplanung - anders als die eher abstrakt-allgemeinen baurechtlichen Vorschriften - Bodennutzungsregelungen „im Angesicht der konkreten Sachlage“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 = juris Rn. 31). Dabei fällt dem Bebauungsplan die Funktion zu, die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen, um die Grundstücksnutzung in eine bestimmte Richtung zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde darf sich je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zwar auch darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilgebieten ihres Gebiets ausreichen. Auf eine solche planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung ist die Gemeinde aber nicht festgelegt. Vielmehr steht es grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, „wie“, „ob“ und „wann“ sie planerisch gestaltend tätig wird; maßgebend sind deren eigene städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es liegt keine „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor.

Eine mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbare sog. „Gefälligkeitsplanung“ liegt vor, wenn die Bauleitplanung nicht oder jedenfalls nicht ausschlaggebend auf städtebaulichen Überlegungen beruht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 127 m.w.N.), wenn eine Planung also lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 34 jeweils m.w.N.). Die gegenständliche Planung verfolgt demgegenüber eindeutig städtebauliche Ziele, weil es der Antragsgegnerin erkennbar darauf ankommt, den künftigen Parkplatz für das Krankenhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zu ermöglichen und abzusichern, u.a. damit Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses nicht auf die beschränkten öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen und um die durch Errichtung des Parkplatzes entstehenden Konfliktsituationen einer Lösung zuzuführen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2). Die durch Festsetzungen gesicherten Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus und die angestrebte Lösung hierdurch verursachter Konflikte verfolgen u.a. die städtebauliche Belange der Gewährleistung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Anlagen des Gemeinbedarfs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB), der Regelung des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die die Planung der Antragsgegnerin hier rechtfertigen.

Das Zusammenwirken von Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Betreiberin des Krankenhauses bei der Aufstellung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, kann auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 a.a.O. juris Rn. 11, BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. - juris Rn. 36).

III. Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - NVwZ 2017, 412 = juris Rn. 12 m.w.N.). Da die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich auch die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 19; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.6.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln leidet.

1. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lag dem Bauausschuss der Antragsgegnerin u.a. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2013 zur Abwägung und Beschlussfassung am 23. Juli 2013 vor. Das Einwendungsschreiben wurde als Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. FB 5/064/203 in der Abwägung behandelt (vgl. Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.4.1 ff., 13.4.4 ff. sowie Seiten 13.4.35 ff.). Dass die Einwendungen durch die Gemeindeverwaltung und Fachgutachter aufbereitet, mit einer Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für den zur Beschlussfassung zuständigen Bauausschuss gemacht wurden, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 N 15.2011 - juris Rn. 37 m.w.N.).

2. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung vorgenommene Prüfung von Alternativen zur letztlich beschlossenen Planung ist nicht zu beanstanden.

a) Eine generelle Prüfung von Standortalternativen bei der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 4 BN 49.13 - ZfBR 2014, 495 = juris Rn. 12 m.w.N. zum Unfallrisiko für Störfälle). Das gilt insbesondere dann, wenn der Standort der projektierten Nutzung - wie hier - besondere Lagevorteile aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.). Im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 5). Ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - wie hier - eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB, § 17 UVPG durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sind, so sind bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Umweltbericht) auch in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten anzugeben; dabei sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2. Buchst. d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Buchst. h der Richtlinie 2001/42/EG - Plan-UP-Richtlinie). Ob die Angabe von „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ neben Alternativen zum planerischen Konzept innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auch externe Standortalternativen umfasst, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragsgegnerin auch externe Standortalternativen in der Planbegründung dargestellt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 12).

b) Nachdem die ursprünglichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin aus dem Vorentwurf vom 28. Oktober 2008 sowie mit Stand Mai 2011 aus wirtschaftlichen Gründen (Entschädigungsforderungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro nach Maßgabe von Wohnbaulandpreisen) sowie aus naturschutzfachlichen Gründen (Eingriff in ein geschütztes Biotop) nicht weiterverfolgt wurden, hat die Antragsgegnerin weitere Plan- und Standortvarianten untersucht.

c) Von den in der Planbegründung unter Nr. 12 ausführlich beschriebenen, bewerteten und gewichteten vier Alternativen zur Planung hat sich die Antragsgegnerin im Lauf des Aufstellungsverfahrens für eine Planung auf Basis der Variante 3 entschieden. Der Vortrag der Antragsteller, es seien nicht alle in Betracht kommenden Varianten untersucht und lediglich die Variante 3 sei auf ihre Lärmwirkungen hin geprüft worden, zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

aa) Dass die Antragsgegnerin neben den von ihr betrachteten vier Planungsalternativen nicht auch die von den Antragstellern vorgeschlagene „Variante 5“ geprüft hat, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei - wie die Antragsteller selbst vortragen - lediglich um eine Abwandlung der Variante 2 aus der Planbegründung handelt. Die Antragsgegnerin hat den in der Variante 2 erwogenen Neubau eines Parkplatzes an der S. Straße, im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon deshalb für ungeeignet erachtet, weil der lange Fußweg zum Haupteingang des Krankenhauses auf eine fehlende Akzeptanz der Nutzer stoßen werde und deshalb ein Parksuchverkehr in den näher am Krankenhaus gelegenen Wohnstraßen zu besorgen sei. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und für das Erreichen des Planungsziels, zu verhindern dass Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der angrenzenden Wohngebiete ausweichen, auch von entscheidender Bedeutung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Variante 2 allen anderen Planvarianten überlegen ist. Hinsichtlich der vonseiten der Antragsteller aufgeworfenen „Variante 5“ in gleicher Lage gilt nichts anderes.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die frühzeitig ausgeschiedenen Varianten 1, 2 und 4 nicht ebenfalls auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht wurden.

Im Bereich der Planungsalternativen braucht der Sachverhalt nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, so ist es nicht schon abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 29 m.w.N. zur fernstraßenrechtlichen Planung; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782.12 - NVwZ-RR 2013, 586 = juris Rn. 40). Letzteres ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Varianten 1, 2 und 4 aus sachgerechten Gründen abgelehnt. Hinsichtlich der Variante 2 wurde dies bereits oben ausgeführt.

Variante 1, bei der die Errichtung eines Parkdecks im Bereich der bestehenden Parkplätze (Süd) vorgesehen war, wurde u.a. aufgrund der hohen Kosten, des Komplettumbaus der bestehenden Parkplätze und dem Wegfall der bestehenden Parkflächen während der Bauzeit nicht weiter verfolgt. Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin die Lösung nach Variante 1 anstelle der von ihr ausgewählten Variante 3 nicht aufdrängen, zumal auch in Variante 1 zu bewältigende Lärmbeeinträchtigungen eines Wohngebiets im Bereich der R. Straße zu erwarten waren. Soweit die Antragsteller einwenden, die hohen Erstellungskosten des Parkdecks hätten über Einnahmen finanziert werden können, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung des Parkdecks im Vergleich zur Variante 3 äußerst aufwändig und kostenintensiv gewesen wäre und diese Kosten über Parkgebühren auf die Nutzer, zu denen auch die Mitarbeiter des Krankenhauses gehören, hätten umgelegt werden müssen.

Die Stellplatzanlage nach Variante 4 im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., südlich der Parkplatzplanung des Vorentwurfs vom 28. Oktober 2008, wurde nicht weiter verfolgt, weil die Eigentümer dieses Grundstücks Wohnbaulandpreise verlangt hätten, nachdem das Verwaltungsgericht A. die Fläche als Innenbereich gewertet hat und das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „Westlich der S. Straße“ der Antragsgegnerin liegt, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auch diese Erwägungen sind nachvollziehbar und können die planerische Entschließung der Antragsgegnerin begründen, die Variante 4 zu verwerfen. Ob sich die Antragsgegnerin durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … selbst in ihren Planungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, wie die Antragsteller meinen, kann dahinstehen, weil die Innenbereichslage des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. schon zuvor feststand. Dass die Antragsgegnerin durch die Erteilung von Baugenehmigungen in der Vergangenheit einen Beitrag zum Entstehen der Innenbereichslage geleistet haben soll, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ohne Bedeutung, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch auf etwaige städtebauliche Fehlentwicklungen in der Vergangenheit muss die Gemeinde im Weg der Bauleitplanung reagieren können, um den Wegfall von städtebaulich notwendigen Nutzungsmöglichkeiten auszugleichen. Der Vortrag der Antragsteller, die Beigeladene habe es schuldhaft versäumt, frühzeitig Parkflächen im Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zu erwerben, geht von der irrigen Annahme aus, die Gemeinde müsse eine städtebaulich erforderliche Planung dann unterlassen oder in eine vorgegebene Richtung leiten, wenn der Planbegünstigte den Bedarf von Nutzungsmöglichkeiten an anderer Stelle selbst ausgelöst hat.

3. Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Lärmwirkungen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.

a) Von dem auch im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, konnte die Antragsgegnerin abweichen, weil sie mit ihrer Planung sicherstellt, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und weil städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung hier zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 28 f.).

Angesichts der beschränkten Planungsmöglichkeiten, die sich ergeben, wenn - wie hier - die Nutzungserweiterung einer bestehenden Anlage ermöglicht werden soll, die an eine schutzbedürftige Wohnbebauung grenzt und der aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgenden Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist die räumliche Trennung von konfligierenden Nutzungen nur bedingt möglich, so dass Nutzungsbeschränkungen und sonstige geeignete Darstellungen und Festsetzungen, insbesondere Minderungs- und Schutzmaßnahmen, im Rahmen des § 50 Satz 1 BImSchG ebenfalls als Handlungsmittel in Betracht kommen (vgl. Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 50 BImSchG Rn. 125). Wie ausgeführt wurde, sprechen auch gewichtige Gründe für die Situierung des Parkplatzes am vorgesehenen Standort nach Maßgabe der Planvariante 3. Der Antragsgegnerin geht es um die nahe räumliche Zuordnung der für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Stellplätze zum Krankenhaus der Beigeladenen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter und Besucher auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten in den Straßen der an das Krankenhaus angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkenden Fahrzeugen und dem daraus resultierenden Parksuchverkehr belasten (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 und Nr. 12). Von den geprüften Planvarianten wurde deshalb die aus immissionsschutztechnischer Sicht für den Bereich der K.-gasse günstigere Variante 2 ausgeschieden, weil der lange Fußweg zum Krankenhaus auf eine fehlende Akzeptanz des Parkplatzes stoßen werde. Da die Antragsgegnerin auch die nahe zum Haupteingang des Krankenhauses gelegenen Planvarianten 1 und 4 mit einer abwägungsgerechten Begründung ausgesondert hat, wurde der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden und auch wirtschaftlich zu realisierenden Variante 3 in nicht zu beanstandender Weise der Vorzug gegeben.

Die Antragsgegnerin hat zudem auf der Grundlage der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 12. April 2013, insbesondere durch die danach gebotene planerische Festsetzung einer Lärmschutzwand sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnbebauung nicht oder nur in unerheblichem Maß eintreten können und damit die durch die Planung geschaffenen und ihr zurechenbaren Lärmkonflikte einer sachgerechten Lösung zugeführt, soweit dies der Antragsgegnerin im Planungsstadium möglich war (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - a.a.O. = juris Rn. 19 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt bestehen tragfähige und gewichtige Gründe dafür, eine weitergehende räumliche Trennung von Parkplatz und benachbarter Wohnbebauung hintanzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin erkannt, dass zum Schutz dieser Wohnbebauung allein die Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren hier nicht ausreicht und eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um Lärmkonflikte durch eine danach ausgerichtete sachgerechte Planung ausschließen zu können (vgl. Begründung des Bebauungsplans Nr. 7.1).

b) Die dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung wurden ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) und des Umweltberichts (Nr. 3.1.2) durch die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Dabei wurde der umgebenden Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt und der Betrieb des Krankenhauses aus fachtechnischer Sicht dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. In Bezug auf die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbegeräuschimmissionen wurde sowohl auf die DIN 1.8005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau; Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 Ausgabe Mai 1987) als auch auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.8.1998 - TA Lärm) abgestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liegen ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern kraft Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „A. Straße“ vom Mai 1975 in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Wirksamkeit dieser Festsetzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller, im Umkreis von 500 m sei kein Gewerbe vorhanden, nicht infrage gestellt. Eine bauplanerische Festsetzung tritt erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - BVerwGE 121, 205 = juris Rn. 11 m.w.N.). Angesichts der Zweckbestimmung von reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem Wohnen zu dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) und der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit kleinerer gewerblicher Nutzungen „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ auch im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 BauNVO), ist der Unterschied zwischen diesen Baugebietstypen nur gradueller und nicht prinzipieller Art. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet „auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen“ wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41). Das Fehlen gewerblicher Betriebe im weiteren Sinn lässt demzufolge regelmäßig nicht den Schluss zu, die Verwirklichung von nicht ausschließlich dem Wohnen dienenden Nutzungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO sei auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Auch aus der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h lässt sich nichts für die Rechtsauffassung der Antragsteller gewinnen (vgl. § 45 StVO). Die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung einschließlich derjenigen der Antragsteller bemisst sich daher in objektiv-rechtlicher Hinsicht nach den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Regelungen; einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch verfolgt auch die Planung der Antragsgegnerin nicht (vgl. Planbegründung Nr. 7.1, Umweltbericht Nr. 3.1.2 i.V. mit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013 Nr. 4.1.2).

bb) Der Krankenhausbetrieb wurde dem eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs gleichgestellt. Das ist in Ansehung des Nachbarschutzes nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob Krankenhäuser privilegierte „Anlagen für soziale Zwecke“ i.S.d. Nr. 1 Buchst. h TA Lärm sind, die nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.: keine Anlagen für soziale Zwecke).

cc) Die Anwendung der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau, Stand Juli 2002) und der TA Lärm (vgl. auch Nr. 7.5 DIN 18005-1) als Grundlage zur Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmbelastung durch Gewerbegeräuschimmissionen ist abwägungsgerecht.

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4 m.w.N. zur Überplanung eines Gebiets mit einer Wohnbebauung bzw. mit einem Kleingartengelände). Ebenso kann die TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden, insbesondere wenn es - wie hier - um die Abschätzung der Nachbarverträglichkeit konkret geplanter Vorhaben geht, auch wenn die nach § 48 BImSchG erlassene TA Lärm nicht unmittelbar für die Bauleitplanung gilt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975 = juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; B.v. 14.6.2004 - 4 BN 18.04 - BauR 2004, 1907 = juris Rn. 8, 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 482). Die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 Buchst. b des Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 (Stand Mai 1987) und die Immissionsrichtwerte für Gewerbegeräuschimmissionen nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags (6-22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22-6 Uhr).

Von Vorstehendem ausgehend sichert der angegriffene Bebauungsplan durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang der Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage schon im Planungsstadium hinreichend, dass bei der Verwirklichung der Planung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbegeräuschimmissionen in der bestehenden Wohnnachbarschaft auftreten werden. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist die Nutzung der privaten Verkehrsflächen für Parkzwecke bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwand unzulässig. Soweit dies zweckdienlich war, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen, in dem insbesondere die Errichtung und Sicherung der festgesetzten Lärmschutzwand sowie die Nutzungsaufteilung und durch Schrankenanlagen zu sichernden Nutzungszeiten geregelt werden (vgl. Bauausschussbeschluss vom 23.7.2013 mit Vertragsentwurf, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.3, 13.5.1 ff.).

Die der Planung zugrundeliegende schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 ermittelt die in der Nachbarschaft zu erwartende Zusatzbelastung für den Gewerbelärm nach Nr. 3.2.1 Abs. 2, Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die bestehenden Betriebsanlagen des Krankenhauses eine relevante Vorbelastung gegeben ist. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Unterschreitet die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung einer Anlage rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm; vgl. Feldhaus/Tegeder, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3 Rn. 26 f.).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde zwar grundsätzlich jede planbedingt zu erwartende und beachtliche Lärmzunahme in der Nachbarschaft zu schutzbedürftigen Nutzungen als gewichtigen Belang in die Abwägung einbeziehen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 1072 = juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21). Es liegt aber in ihrem planerischen Ermessen, den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Plan selbst oder im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren lediglich durch die Wahrung der verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen in dem Maß sicherzustellen, wie es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19 m.w.N. zur Zumutbarkeitsgrenze nach TA Lärm). Da die Planung der Antragsgegnerin auf keinen über die verbindlichen Zumutbarkeitsgrenzen hinausreichenden Schutz der umgebenden Wohnbebauung abzielt, auch keine schlechterdings im Rahmen der Abwägung nicht zu überwindende Verpflichtung besteht, über Grenzwertregelungen hinaus einen vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und außer den Lärmwirkungen des Krankenhauses hier keine sonstigen Vorbelastungen durch Gewerbelärm zu besorgen sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Rahmen der Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 15.1896 - juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 142, 24 = juris Rn. 16 zur Verwendung des Irrelevanzkriteriums nach GIRL; vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und Nr. 4 TA Lärm).

Hiervon ausgehend ist der Ansatz der um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d, Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Höhe von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts als Orientierungswerte für die Planung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags nach Nr. 6.5 TA Lärm abwägungsgerecht. Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 und unter Berücksichtigung der danach erforderlichen sowie durch Nr. 2 und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen gesicherten Errichtung einer Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel in den benachbarten Wohngebieten an allen untersuchten Immissionsorten die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Nr. 10 und Anlage 10, Spalten LrT, LrN, LrT max. und LrN max. der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013).

c) Auch die planbedingt zu erwartende Zunahme der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier also auf der K.-gasse, wurde ausweislich der Planbegründung (Nr. 7.1) durch die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 fachgutachterlich überprüft. Insoweit wurde unter Heranziehung der Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm untersucht, ob die prognostizierte Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse an der ausnahmslos in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Bebauung im Vergleich zum Istzustand 2011 Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen i.S.d. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erfordern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 6 f. m.w.N.).

aa) Nach den Berechnungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 erhöht sich der Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf der K.-gasse an allen untersuchten Immissionsorten bzw. Immissionsaufpunkten gegenüber dem Istzustand 2011 zur Tagzeit um maximal 1,6 dB(A) und zur Nachtzeit um maximal 1 dB(A) (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 Nr. 9.2.2 sowie Anlagen 8 und 9). Die Überschreitungen der von der Antragsgegnerin als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte u.a. für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit betragen in der Gesamtverkehrsbelastung für die Tagzeit maximal 1,2 dB(A) und für die Nachtzeit maximal 3,2 dB(A) (im Istzustand 2011 um 2,2 dB(A); jeweils K.-gasse, Erdgeschoss). Die Gesamtverkehrslärmbelastung (Istzustand plus Stellplatzverkehr) liegt bei den Antragstellern zu 1 und 2 sowie bei den Antragstellern zu 5 und 6 unterhalb der zur Orientierung herangezogenen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) zur Tagzeit und von 49 dB(A) zur Nachtzeit. Bei den Antragstellern zu 3 und 4 wird der Tagwert von 59 dB(A) erreicht und der Nachtwert von 49 dB(A) um 2,1 dB(A) überschritten (im Istzustand 2011 um 1,1 dB(A)). Da aber die planbedingte Verkehrszunahme zu keiner Erhöhung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm um mindestens 3 dB(A) bzw. bei Anwendung der Rundungsregelung nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV um mehr als 2,1 dB(A) führt (hier: tags 1,6 dB(A), nachts 1 dB(A)), kommt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs der Stellplatznutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen (K.-gasse) gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich sind (vgl. Nr. 10.2 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Diese Bewertung, die sich der Bauausschuss bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 zu Eigen gemacht hat, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm indes nur in eingeschränkter Form (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 m.w.N.).

bb) Unabhängig davon ist die Planung der Antragsgegnerin aber auch dann frei von Abwägungsfehlern, wenn in erster Linie auf die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte abgestellt wird, die planbedingt erstmals sowie weitergehend überschritten werden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm).

Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten darf in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden. Eine Überschreitung dieser Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der 16. BImSchV festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7 m.w.N. zu einem Fall, in dem der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr den Lärmpegel - anders als vorliegend - voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) erhöhte, vgl. juris Rn 2). Auch nach diesen Maßstäben erweist sich die Planung als abwägungsgerecht.

Die für die Planung der Antragsgegnerin sprechenden Gründe sind derart gewichtig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ist nach wie vor ein Zentraler Ort der Stufe Mittelzentrum (vgl. Teil A.II.2.1.3.2 mit Anhang 2 zu A II.2.1.3.2 und 2.2.2.1 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8.8.2006, GVBl 2006, 471 - LEP 2006; vgl. Nr. 2.1.5 mit Anhang 1 zu Nr. 2.1.5 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.8.2013, GVBl 2013, 550 - LEP 2013). Deshalb obliegt es ihr, die Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu versorgen bzw. zentralörtliche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten (A.II.2.1.7 der Anlage zum LEP 2006; Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Zu diesen Einrichtungen des gehobenen Bedarfs zählen auch solche der stationären medizinischen Versorgung wie Krankenhäuser (vgl. Anhang 4 zu A II.2.1. LEP 2006; vgl. Begründung zu Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 LEP 2013). Dabei gehören zur Sicherung des bestehenden Krankenhausstandorts im Gebiet der Antragsgegnerin nicht nur die Versorgungseinrichtungen selbst, sondern ebenso die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie hier der geplante Parkplatz. Aufgrund des abzusehenden Wegfalls des bislang genutzten Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Jahr 2013 ergab sich die städtebauliche Notwendigkeit, den unverändert bestehenden Bedarf an Parkplätzen für das Krankenhaus an anderer Stelle zu kompensieren, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Die Berücksichtigung dieses Belangs liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse der Bewohner in den angrenzenden Wohngebieten. Nachdem sich andere Planungsvarianten nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar als weniger geeignet erwiesen haben als die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planvariante 3, ist es hier unbedenklich, dass die als Orientierungswerte herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.- …gasse voraussichtlich um bis zu 3,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten werden. Insbesondere konnte aufgrund der situationsgegebenen Vorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden, dass die Werte der 16. BImSchV bereits im Istzustand 2011 um bis zu maximal 2,2 dB(A) (K.-gasse ...) überschritten waren. Um die lärmbedingten Auswirkungen zu mindern, hat die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen sichergestellt, dass die Zugänglichkeit zu den neuen Stellplätzen von der K.-gasse aus mittels einer Schrankenanlage geregelt wird, die im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr dauerhaft geschlossen zu halten ist, so dass nur noch Ausfahrten, aber keine Zufahrten mehr erfolgen können (vgl. § 4 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

d) Die im Normenkontrollverfahren vorgebrachte Kritik der Antragsteller gegen die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin ist nach Vorstehendem unbegründet. Auch das für die Abwägung der Lärmwirkungen der Planung bedeutsame Abwägungsmaterial wurde fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).

aa) Hinsichtlich der zahlreichen Einwände gegen die Grundlagen und die Methodik der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 aus der Antragsbegründung vom 19. Februar 2014 wird zunächst auf die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 eingereichte, überzeugende fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 Bezug genommen, die sich umfassend mit dem Antragstellervorbringen aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 auseinandersetzt und Missverständnisse allgemein verständlich ausräumt. Gleichermaßen wird auf die umfassende Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Fachgutachter zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17. Juli 2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf der K.-gasse im Istzustand.

(1) Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Istzustand 2011 ist die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin durchgeführte Verkehrszählung in der K.-gasse am 19. Juli 2011 von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr (vgl. Anlage 7 der schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der K.-gasse in beiden Richtungen 3.143 Kfz. Schwerlastverkehr wurde nicht in Ansatz gebracht, weil für die K.-gasse eine verkehrsrechtliche Beschränkung für Fahrzeuge bis max. 2.8 t Gesamtgewicht besteht (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Vom Knotenpunkt der K.-gasse mit der S. Straße bis ca. 30 m nach der Einfahrt zu den neu geplanten Stellplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Mit diesen Ausgangsdaten wurden in der schalltechnischen Untersuchung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990, RLS-90) die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h für den Tag- und Nachtzeitraum zutreffend mit Mt = 189 Kfz/h und Mn = 35 Kfz/h errechnet (vgl. Tabelle 3 RLS-90) und hiervon ausgehend die in der Tabelle 8 dargestellten Beurteilungspegel ermittelt. Das angewandte Verfahren ist plausibel und entspricht den als Orientierungshilfe herangezogenen Regelungen in Nr. 7.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm i.V.m. der RLS-90.

(2) Die gegen die Ermittlung der Verkehrsgeräusche im Istzustand 2011 gerichteten Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 infrage zu stellen.

Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Es ist aber anerkannt, dass auf die Ansätze in anerkannten Werken zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(a) Auf Grundlage der eigenen Zählung von Kraftfahrzeugen durch die Antragsteller am 30. Juli 2013 über einen Zeitraum von einer Stunde (hier: 7:00 bis 8:00 Uhr, 254 Kfz) kann nicht auf eine von der schalltechnischen Untersuchung abweichende durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge geschlossen werden. Denn die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge über Kurzzeitzählungen innerhalb bestimmter Stundengruppen am Tagesverkehr erfordert weitergehende Berechnungen, insbesondere zur zeitlichen Verteilung des Kfz-Verkehrs anhand spezifischer Tagesganglinien, wie dies z.B. in der Verkehrsprognose „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 auf Grundlage des Berechnungsverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2005) erfolgt ist.

(b) Die Behauptung der Antragsteller, die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2011 habe die Verkehrsbelastung bzw. die „zukünftig auftretenden neuen Verkehrsströme“ u.a. durch das Neubaugebiet, verschiedene Schulen und ein Altenpflegeheim unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Die Verkehrszählung erfasst die festgestellten Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung an der Zählstelle, ermittelt aber nicht deren Ziel- oder Abfahrtsort. Dass sich das Verkehrsaufkommen im Zeitraum zwischen der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 und dem maßgeblichen Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 signifikant erhöht haben könnte, kann auch nicht aus dem neuerlichen Vorbringen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 geschlossen werden, wonach die Grenze der Erheblichkeit der Lärmbelästigung wegen Verkehrslärms (Anm.: auf öffentlichen Verkehrsflächen; K.-gasse) bereits überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Mehrverkehrs aus dem Musikviertel, des städtischen Altenheims der … …, das im Jahr 2013 eröffnet worden sei, der Musikschule und eines Kindergartens, die 2014 eröffnet worden seien sowie der …Fachoberschule, die im Jahr 2012 eröffnet worden sei; außerdem sei eine Fachschule für Altenpflege in der H.-straße geplant.

Soweit das Vorbringen sich auf Einrichtungen bezieht, die nach dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 eröffnet wurden oder künftig werden sollen, bleiben diese bei der Prognose des Istzustands schon deshalb unberücksichtigt, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2016 erörtert, dass die Nutzungen Altenheim und Fachoberschule in einer Entfernung von ca. 1 km (Altenheim) und 1 ½ bis 2 km (Fachschule) entfernt liegen und nicht über die K.-gasse erschlossen werden. Dies wird in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 und der Beigeladenen vom 9. Januar 2017 nochmal augenfällig mit Kartendarstellungen belegt. Danach befindet sich die Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe ca. 850 m Luftlinie von den Anwesen der Antragsteller entfernt und wird durch die K.-gasse allenfalls insoweit erschlossen, als sich diese im Gesamtverkehrsnetz der Antragsgegnerin befindet. Der nicht weiter substantiierten Entgegnung der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2017, die Stellungnahme der Beigeladenen sei weltfremd, wenn diese mitteile, dass die durch die Antragsteller benannten Viertel und öffentlichen Einrichtungen nur über die K.-straße und die U. ent- bzw. versorgt werden, musste vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Januar 2017, die Musikschule in der K.-straße sei im Jahr 2015 und die … Fachoberschule sei 2014 eröffnet worden, wird durch die pauschale Erwiderung der Antragsteller vom 6. Februar 2017, die von ihnen vorgetragenen Zeiten basierten auf Veröffentlichungen der Antragsgegnerin in öffentlichen Medien, nicht substantiiert in Frage gestellt.

(c) Entgegen der Annahme der Antragsteller ergibt sich aus der Untersuchung zur „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parksituation am Krankenhaus L.“ der … B. Ingenieurgesellschaft vom 4. Dezember 2012 (vgl. Planaufstellungsakte Band II Seiten 21.1 ff.) nicht, dass Verkehrsströme „unterschlagen“ worden wären. Das von den Antragstellern beanstandete Defizit von 2.400 Kfz/Tag, die nicht mehr vorhanden seien, wird in dieser Verkehrsuntersuchung plausibel erläutert. Danach ist der Wert von etwa 9.000 werktäglichen Kfz im Süden der S. Straße (Zählstelle Z3) zwar wesentlich höher als an der nördlichen Erhebungsstelle mit etwa 3.500 Kfz (Zählstelle Z1). Diese Differenz wird aber - nach Abzug des Verkehrs in der K.-gasse von etwa 3.100 Kfz/Tag - einleuchtend mit dem Ziel- und Quellverkehr begründet, welcher durch das angrenzende Wohngebiet sowie dem Krankenhaus anfällt (vgl. Nr. 2.1 und Abbildung 1 der Bestandsanalyse Verkehr vom 4. Dezember 2012).

(d) Der Einwand der Antragsteller, die Erhebungszeit für die Verkehrszählung sei durch die Antragsgegnerin geschickt gewählt worden, weil ca. 10 Tage später die Sommerferien begonnen hätten und bekannt sei, dass dies die Zeit der Schulausflüge sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Verkehrszählung vom 19. Juli 2011 in Frage zu stellen.

(e) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zieht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der K.-gasse zu Recht in die Lärmberechnung mit ein (vgl. Nr. 2, Nr. 4 RLS-90 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit v“ sowie Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV; vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 74 ff.).

cc) Zweifel an der Richtigkeit der in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse bestehen ebenfalls nicht.

(1) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 setzt einen anlagenbezogenen Fahrverkehr von 960 Kfz-Bewegungen/Tag durch Besucher und von 445 Kfz-Bewegungen/Tag durch das Krankenhauspersonal an.

Daraus errechnet sich für die Gesamtbelastung des Verkehrs auf der K.-gasse unter Anwendung der RLS-90 eine Anzahl von 273 Kfz/h für die Tagzeit ([3.143 DTV-Istzustand 2011 + 960 + 445] x 0,06 = 272,88 als maßgebende Verkehrsstärke Mt nach Tabelle 3 der RLS-90). Für die Nachtzeit wird eine Verkehrsstärke von 44 Kfz/h ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen: 35 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr + 25 Kfz-Bewegungen von Krankenhausmitarbeitern zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr (vgl. Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung) + 8 Kfz-Bewegungen durch Besucher im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. S. 18 der schalltechnischen Untersuchung) = 68 Fahrten zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 6:00 Uhr). Da für die Lärmberechnung die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h maßgeblich ist, ergibt sich bei acht Nachtstunden ein gemittelter Wert von aufgerundet 9 Kfz/h (im Sinn einer projektbezogenen Untersuchung, vgl. Nr. 4.4.1.1.1 RLS-90). Diesem Wert werden die Kfz-Bewegungen zur Nachtzeit im Istzustand 2011 Mn von 35 Kfz/h hinzugerechnet, was insgesamt einen Wert M von 44 Kfz/h zur Nachtzeit ergibt. Diese durchschnittlichen Verkehrsstärken liegen der Berechnung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der K.-gasse zugrunde.

(2) Den hiervon abweichenden Annahmen der Antragsteller zur Höhe der Mitarbeiter- und Besucherverkehre ist nicht zu folgen.

(a) Die Behauptung der Antragsteller, es bestünden große Unterschiede im Rahmen der Prognose der Verkehrsströme in den schalltechnischen Untersuchungen vom 12. April 2013 und vom 12. April 2012 (Bericht zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes für den Erweiterungsbau „Bettenhaus BA 4B“ und Küchenumbau „UG - Bestandsgebäude BA 3“ des Krankenhauses), trifft nicht zu. Der Bericht vom 12. April 2012 bezieht sich auf die Immissionsorte am Bauabschnitt des Krankenhauses BA 4B zur Auslegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen und legt deshalb die insoweit relevanten Fahrverkehre durch Krankenhausmitarbeiter auf dem Nordteil des neu geplanten Parkplatzes („Parkplatz-Nord“) zugrunde und nicht auch die anlagenbezogenen Fahrverkehre durch Besucher. Die anlagenbezogenen Mitarbeiterfahrverkehre haben in beiden Berichten denselben Ansatz (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(b) Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 prognostiziert den zu erwartenden Besucherverkehr von 960 Kfz-Bewegungen pro Tag unter Rückgriff auf die Studie „Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung - Teil 2“ (Abschätzung der Verkehrserzeugung, Heft 42 - 2000, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Nachdruck 2005; vgl. Nr. 3 und Anlage 5 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12.4.2013). Danach kann die Abschätzung der Besucherzahl eines Krankenhauses anhand seiner Bruttogeschossfläche erfolgen (1,5 bis 3 Besucher/100 m² Bruttogeschossfläche). Die schalltechnische Untersuchung nimmt den Höchstwert von 3 Besuchern/100 m² Bruttogeschossfläche, um im Sinn einer Maximalabschätzung auf der sicheren Seite zu liegen, was bei einer in Ansatz gebrachten Bruttogeschossfläche des Krankenhauses von 16.000 m² eine Besucherzahl von 480 Krankenhausbesuchern pro Tag und damit insgesamt 960 Kfz-Bewegungen pro Tag im Bereich der neu geplanten Besucherstellplätze sowie auf deren Zufahrtswegen entspricht. Diese Berechnung ist plausibel. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Ermittlung des zu erwartenden Besucherverkehrs auf der Grundlage einer empirischen Studie erfolgt ist. Die „Gesamtfläche der Beigeladenen“ ist, wie die Angabe der Bruttogeschossfläche in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zeigt, nicht unklar, sondern konkret mit „A = 16.000 m²“ angegeben (vgl. Nr. 7.1.1 der schalltechnischen Untersuchung).

Der Einwand der Antragsteller, die Besucher des radiologischen/nuklearmedizinischen Zentrums, des Facharztzentrums, der Apotheke und sonstiger therapeutischer Einrichtungen, Fahrten von Dienstleistern, Wartungs- und Reinigungspersonal seien unberücksichtigt geblieben, ist unberechtigt. Das Krankenhaus der Beigeladenen verfügt über weitere Parkflächen und Stellplätze etwa im Bereich des bestehenden Parkplatzes Süd und Stellplätze im östlichen Teil des Betriebsgeländes, die beide über die S. Straße angefahren werden. Dort, im südlichen und östlichen Bereich des Krankenhausgeländes, befinden sich u.a. auch das Ärztehaus, die Apotheke, die Bereitschaftspraxen und die radiologische Praxis. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Besucher dieser Einrichtungen nach wie vor den nahe gelegenen Parkplatz Süd anfahren werden. Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die vorhandene Parkfläche vor dem Krankenhaus wäre zu gering, begründet keine Zweifel an der Prognose der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2013. Deshalb muss auf die vorsorglich angestellte Berechnung in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014, in welchem Maß sich die Beurteilungspegel änderten (0,4 dB/tags Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels des geplanten Besucherparkplatzes, 0,2 dB Erhöhung des Emissionspegels der K.-gasse im Tagzeitraum), falls auch die Besucher dieser Einrichtungen den geplanten Parkplatz anfahren würden, nicht näher eingegangen werden. Dienstleister und sonstige Lieferverkehre etc. fahren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Wirtschaftshof des Krankenhauses an, der ebenfalls über die S. Straße erschlossen ist. Davon abgesehen setzt der Bebauungsplan einen Parkplatz mit Zufahrt für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses fest. Eine Abwicklung von Lieferverkehren etc. am geplanten Parkplatz wird danach nicht zugelassen. Ausweislich der Erwiderung der Antragsgegnerin fahren Angehörige von Notfallpatienten regelmäßig über die S. Straße zur Notfallaufnahme und Liegendkrankenanfahrt im östlichen Teil des Krankenhauses an. Auch das leuchtet ein (vgl. im Übrigen § 4 des städtebaulichen Vertrags zur Schrankenregelung, Planaufstellungsakte Band I Seiten 13.5.2 ff.).

(c) Der Vortrag der Antragteller, die schalltechnische Untersuchung lasse eine im Anwendungsbereich von TA Lärm und 16. BImSchV zu berücksichtigende Verkehrszunahme über einen Prognosehorizont von 15 Jahren außer Betracht, zeigt keinen Abwägungsfehler auf.

Die Verkehrsentwicklung für bestimmte Prognosezeiträume ist zwar etwa bei Straßenplanungen im Rahmen der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen, vgl. 1.0, 2.0 der RLS-90) zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Insoweit kann eine Beschränkung auf einen Prognosehorizont unsachgemäß sein, für den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar ist, dass das Vorhaben bei seinem Eintritt noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 24). Eine Straßenplanung liegt dem angefochtenen Bebauungsplan aber schon nicht zugrunde. Die Verwirklichung des Bebauungsplans orientiert sich auch nicht an normativen Bedarfsplänen oder an bestimmten Zeiträumen für die Finanzierbarkeit eines ihm entsprechenden Verkehrsvorhabens, sondern liegt in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer im Plangebiet. Davon abgesehen bedarf die Verwirklichung des Bebauungsplans, anders als etwa bei der Planfeststellung oder bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen, eines weiteren nachfolgenden Verfahrens. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss regelt der Bebauungsplan typischerweise nicht die Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens, sondern schafft nur einen verbindlichen Rahmen für seine rechtliche Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 = juris Rn. 7). Daran ändert auch die konkrete Planung der Antragsgegnerin nichts. Denn auch insoweit gilt, dass ein Bauleitplan keine Anlagen genehmigt, sondern lediglich die planungsrechtlichen Grundlagen dafür schafft (vgl. Bönker/Bischopnik, BauNVO, 2014, 4. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 49). Deshalb brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 17 m.w.N.). Insoweit sind auch relevante Veränderungen des Verkehrsaufkommens im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

(d) Die von den Antragstellern auf Grundlage eigener Berechnungen ermittelte Grenzwertüberschreitung der 16. BImSchV um 11,4 dB(A) zur Nachtzeit ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch fachtechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7.4.2014).

dd) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermittlung und Bewertung der dem geplanten Parkplatz einschließlich dessen Ein- und Zufahrt zuzurechnenden Gewerbegeräuschimmissionen.

(1) Auf Grundlage einer Berechnung der Gewerbegeräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft gelangt die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 teilweise zu deutlichen Überschreitungen der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachten höchstzulässigen Immissionsrichtwertanteile (Immissionsbeiträge) von 49 dB(A) zur Tagzeit und von 34 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Nr. 9.1.1 der schalltechnischen Untersuchung). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen erachtet die schalltechnische Untersuchung deshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand für erforderlich (vgl. Nr. 10.1.1 und Anlage 11 der schalltechnischen Untersuchung), deren Errichtung der angefochtene Bebauungsplan durch zeichnerische und textliche Festsetzungen sichert. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand überschreiten die durch den Parkplatzlärm verursachten Beurteilungs- und Spitzenpegel die höchst zulässigen Immissionsrichtwertanteile auch unter Ansatz der Ruhezeitenzuschläge nicht (vgl. Anlage 10 der schalltechnischen Untersuchung).

(2) Soweit die Antragsteller die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 prognostizierten Mitarbeiter- und Besucherverkehre infrage stellen, kann auf vorstehende Ausführungen zur prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung (Planfall) auf der K.-gasse verwiesen werden.

(3) Der Einwand der Antragsteller, es sei offen gelassen worden, welche Lage ihre Schlafzimmer hätten, ist unbeachtlich.

Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage (hier: des geplanten Parkplatzes), an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm). Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind alle Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, also auch sonstige Wohnräume und nicht nur Schlafräume (vgl. Anm. 1 zu Nr. 4 DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, AllMBl 1991, 218 ff.). Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zugrunde gelegten Immissionsorte fehlerhaft ermittelt worden wären (vgl. Nr. 6.1 sowie Anlagen 1, 3, 10 und 11 der schalltechnischen Untersuchung).

(4) Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragsteller ihre Gärten nutzen wollen, die Berechnungspunkte seien aber direkt an den Häusern der Antragsteller angesiedelt, führt jedenfalls zu keinem das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So legen die Antragsteller schon nicht dar, welche Bereiche ihrer Grundstücke in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (Außenwohnbereiche).

Davon abgesehen ist das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 361 ff. m.w.N.). Daran ändert auch die Maßgeblichkeit von Außen-Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 und Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm nichts, woraus sich ergibt, dass die TA Lärm Lärmkonflikte zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an der Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Denn die TA Lärm regelt keinen Schutzanspruch in Höhe der Immissionsrichtwerte für den Außenwohnbereich, sondern sichert mit der Festlegung von Außen-Immissionsrichtwerten für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 24). In der Regel dürfte deshalb dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich nach der TA Lärm dadurch Rechnung getragen sein, dass an dem im Allgemeinen in der Nähe gelegenen maßgeblichen Immissionsort (mit Bezug auf das Wohngebäude) der Immissionsrichtwert einzuhalten ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 6 Rn. 22 m.w.N.).

Ungeachtet der danach geminderten Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen liegen beachtliche Abwägungsmängel auch dann nicht vor, wenn vom selben Schutzanspruch ausgegangen würde. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, weil sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 a.a.O. juris Rn. 362 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, wird der nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in Ansatz gebrachte Immissionsbeitrag des geplanten Parkplatzes für die Tagzeit von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten an den Wohngebäuden der Antragsteller in Bezug auf das der Parkplatzfläche nächst gelegene Wohngebäude der Antragsteller zu 5 und 6 (IO 2) bei einem prognostizierten Immissionsbeitrag des Parkplatzes von maximal 40,9 dB(A) derart deutlich unterschritten, dass auch an etwaigen schutzwürdigen Außenwohnbereichen nicht mit unzumutbaren planbedingten Lärmwirkungen zu rechnen ist.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für etwaige Außenwohnbereiche aus den prognostizierten Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der K.-gasse (Planfall). Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 werden Tagwerte von 55,5 dB(A) und hinsichtlich der Antragsteller zu 5 und 6 von 53,5 dB(A) ermittelt, die bereits deutlich unterhalb des Tagwerts von 59 dB(A) nach § 2 Nr. 2 16. BImSchV liegen (vgl. Anlage 9 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013). Am Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4 (A.-Straße ...) wird der Immissionswert von 59 dB(A)/tags zwar erreicht. Da sich die Abwägung der Lärmbelange durch die Antragsgegnerin aber an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm orientiert und orientieren darf, kann auch insoweit das 3 dB(A)-Kriterium nach Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TA Lärm herangezogen werden, das wegen der entfernungsunabhängigen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1,6 dB(A) zur Tagzeit hier auch an etwaigen Außenwohnbereichen gewahrt bleibt (vgl. vorstehend B.III.3.c.aa). Die Planung der Antragsgegnerin ist aber auch dann abwägungsgerecht, wenn hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche in erster Linie auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt wird, weil - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Gründe für die Planung der Antragsgegnerin sprechen, die eine Überschreitung dieser Werte hier rechtfertigen (vgl. vorstehend B.III.3.c.bb).

(5) Entgegen der Behauptung der Antragsteller wird in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013, aber auch in der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014 angegeben, welche Annahmen der Begutachtung zugrunde liegen.

(6) Anders als die Antragsteller vortragen, differenziert die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 zwischen dem Lärm, der vom geplanten Parkplatz ausgeht und dem Verkehr, der sich auf den zuführenden und abführenden Wegen einstellt (vgl. zum Parkplatzlärm etwa die Darstellung in Anlage 3 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 zu Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen auf den Parkflächen und Zufahrtswegen; vgl. zur Ermittlung der Geräuschimmissionen auf der K.-gasse Nr. 4.2, Nr. 6.2, Nr. 7.2, Nr. 8.1.2, Nr. 9.2, Nr. 10.2 sowie insbesondere die Anlagen 4, 8 und 9 der Untersuchung).

(7) Nicht zum Erfolg führt weiter die Behauptung der Antragsteller, Punktschallquellen des Krankenhauses wie Lüfter und Rückkühler sowie etwaige Reflexionsflächen für den Parkplatzlärm seien unberücksichtigt gelassen worden.

Die Vorbelastungen durch den Krankenhausbetrieb (auch durch Lüfter und Rückkühler) durften bei der Prognose der Geräuschwirkungen hinsichtlich des Betriebs des geplanten Parkplatzes außer Betracht gelassen werden, weil die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 unter Heranziehung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte in Ansatz bringt (vgl. vorstehend B.III.3.b.cc). Davon abgesehen wurde in der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014 (S. 17) erläutert, dass die maximal zulässigen Schallleistungspegel der neugeplanten haustechnischen Anlagen für den Bauabschnitt BA 4B so festgelegt wurden, dass diese die bereits bei einer Berücksichtigung einer schalltechnisch relevanten Vorbelastung durch bestehende haustechnische Anlagen des Krankenhauses nach TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwertanteile an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft nochmals um mindestens 10 dB unterschreiten. Dies gewährleiste, dass die - hier nicht gegenständlichen - neu geplanten technischen Anlagen des Bauabschnitts BA 4B keinen schallimmissionsschutztechnisch relevanten Anteil zur Gesamtschallimmissionssituation in der Nachbarschaft beitragen würden. Schallreflexionen durch bestehende und geplante Gebäude wurden in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berücksichtigt (vgl. Nr. 7.4 der Untersuchung sowie Nr. 2.1.9 der fachtechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Bauphysik … S. vom 7. April 2014).

(8) Dass der anlagenbezogene Fahrverkehr sowie der Fahr- und Parkverkehr der geplanten Stellplätze in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 12. April 2013 berechnet und nicht, wie die Antragsteller bemängeln, gemessen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach RLS-90 zu berechnen und nicht zu messen (Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm; Nr. 1.0, Nr. 4.0 RLS-90). Für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm kann ebenfalls die in Nr. 7.4 Abs. 3 genannte RLS-90 herangezogen werden (Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm; vgl. auch Nr. 2.1.10 der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. April 2014). Da sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterschieden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 37), bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Heft 89, Bayerisches Landesamts für Umweltschutz, 6. Auflage 2007). In Kapitel 8 der Parkplatzlärmstudie wird ein Berechnungsverfahren für die schalltechnische Prognose u.a. von Parkplätzen empfohlen, das im Vergleich zu Messungen in der Regel zu Ergebnissen auf der sicheren Seite führt (vgl. Kapitel 8.1 der Parkplatzlärmstudie).

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Antragsteller, die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 12. April 2013 beruhe hinsichtlich der Fahr- und Lieferverkehre allein auf den Angaben des Krankenhauses, die nicht durch Messungen objektiviert worden seien, geht demnach fehl. Im Übrigen konnten die Angaben der Beigeladenen herangezogen werden, soweit es die künftige Nutzung der Personalstellplätze betrifft, weil diese die Dienst- und Schichtzeiten der Mitarbeiter festlegt (vgl. Nr. 7.1.2 und Anlage 6 der Untersuchung). Hinsichtlich des Besucherverkehrs wurde auf Literaturdaten zurückgegriffen (vgl. Nr. 7.1.1 sowie Anlage 6 der Untersuchung). Lieferverkehre konnten außer Betracht bleiben, weil die Vorbelastung u.a. durch den bestehenden Lieferverkehr aufgrund der Irrelevanzregelung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht ermittelt zu werden brauchte, der Lieferverkehr nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen über den bestehenden Wirtschaftshof des Krankenhauses abgewickelt wird und der geplante Parkplatz nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für Mitarbeiter und Besucher zu dienen bestimmt ist.

4. Die Abwägung der (sonstigen) verkehrlichen Belange ist nicht zu beanstanden.

a) Der Planung der Antragsgegnerin liegt die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten Parkplatzes über die K.-gasse mit Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz über die S. Straße und die K.-straße zugrunde (vgl. Planbegründung Nr. 2, Nr. 6.3, Umweltbericht Nr. 3.1.1). Zur Überprüfung des Verkehrsablaufs und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Kontenpunkte wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben (… B. Ingenieurgesellschaft, „Weiterführung der Bestandsanalyse Verkehr - Neuordnung der Parkplatzsituation am Krankenhaus L.“ vom 4. Dezember 2012, vgl. Planaufstellungsakte II Blatt 21.3 ff.). Diese kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Knotenpunkt K.-gasse/Krankenhauszufahrt der Qualitätsstufe A und der Kontenpunkt S. Straße/K.-gasse der Qualitätsstufe B entspricht (Beurteilung der Verkehrsqualität jeweils auf Grundlage des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen - HBS 2005). Eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken sei somit unter Voraussetzung des derzeitigen Ausbauzustands an beiden Knotenpunkten problemlos möglich. Es seien grundsätzlich keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Jedoch sei die Sicherheit für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer auf dem Weg in Richtung Krankenhaus trotz der erhöhten Anzahl zufahrender Kfz zu gewährleisten. Zudem solle ausgeschlossen werden, dass bei Überbelegung des neuen Parkplatzes die K.-gasse von Besuchern des Krankenhauses zum Parken genutzt werde (Nr. 3.2 der Verkehrsuntersuchung). Insoweit erachtet die Verkehrsuntersuchung die Einrichtung von festen Parkständen unter Anordnung eines Parkverbots in der K.-gasse für zweckmäßig (Nr. 4 der Verkehrsuntersuchung).

b) Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 23. Juli 2013 beschlossen, den von der Polizeiinspektion (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.53 f.) empfohlenen Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse zeitnah durchzuführen. Nach Angabe der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. November 2016 ist der Umbau dieser Einmündung bereits seit einem Jahr umgesetzt. Ausgehend vom Vorschlag aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin weiter vorgesehen, in der K.-gasse Längsparkbuchten einzurichten, eine Parkverbotsbeschilderung anzuordnen und eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen einzurichten (vgl. Anlage zur Bauausschusssitzung vom 23. Juli 2013, Planaufstellungsakte I, Blatt 13.4.45 ff.).

Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Verkehrsbelange im Rahmen der Abwägung erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Da ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012 und der fachlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 29. Mai 2013 weder der Umbau der Einmündung S. Straße/K.-gasse noch die Einrichtung von Längsparkbuchten mit Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung aus verkehrstechnischer Sicht geboten waren, bestehen keine Bedenken, dass die Durchführung dieser gleichwohl vorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Aufstellungsverfahren verbindlich geregelt wurde.

c) Das Vorbringen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren lässt keine Mängel der Abwägung der verkehrlichen Belange durch die Antragsgegnerin erkennen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Verwaltung und der Fachgutachter zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hingewiesen, die der Beschlussfassung des Bauausschusses über den Bebauungsplan vom 23. Juli 2013 zugrunde lag (vgl. Beschlussvorlage vom 17.7.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 13.4.1 ff. mit Anlage Blatt 13.4.35 ff.).

aa) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich ihrer Kritik an der Abwägung der verkehrlichen Belange auf ihre eigenen Berechnungen zu den Verkehrsströmen u.a. in der K.-gasse Bezug nehmen, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der Lärmbelange verwiesen.

bb) Dass ein Ausbau der K.-gasse auf eine Breite von 6 m erforderlich sei, wurde zwar in der Beschlussvorlage vom 19. Juli 2012 angenommen (vgl. Planaufstellungsakte I Blatt 9.5.1 ff.), aus der Verkehrsuntersuchung vom 4. Dezember 2012, die der Abwägung und dem Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2013 zugrunde lag, ergibt sich das aber nicht. Danach ist eine Abwicklung der prognostizierten Verkehrsstärken unter der Voraussetzung des „derzeitigen Ausbauzustands“ an beiden Kontenpunkten problemlos möglich. Grundsätzlich seien keine verkehrstechnischen Umbauten nötig. Es trifft daher auch nicht zu, dass die K.-gasse nicht das Fassungsvermögen habe, die Verkehrsströme in den Spitzenzeiten zu bewältigen oder dass eine Linksabbiegespur in der S. Straße erforderlich werde.

Die in der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 lediglich empfohlene Einrichtung u.a. von festen Parkständen ist danach eine die Verwirklichung des Bebauungsplans begünstigende, aber keine hierfür erforderliche Maßnahme. Ob damit zu rechnen ist, dass finanzielle Belastungen für einen etwaigen Umbau der K.-gasse auf die Anlieger zukommen, kann deshalb offen bleiben, auch weil dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin keine Straßenplanung zugrunde liegt. Dementsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung von beitragsrechtlichen Konsequenzen abhängig machen wollte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Die Besorgnis einer zukünftigen Belastung mit (Erschließungs-) Beiträgen ist im Übrigen kein überwiegender privater Belang, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12 u. 13.74 - BRS 30 Nr. 1; BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - juris Rn. 13 f.).

cc) Die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Gefahr des „wilden Parkens“ in den Wohnvierteln nicht abgewogen, trifft nicht zu. Die durch Festsetzung gesicherte Möglichkeit der Errichtung eines am Bedarf des Krankenhauses orientierten Parkplatzes soll gerade verhindern, dass die Mitarbeiter und Besucher auf die angrenzenden Wohngebiete ausweichen und diese mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr unzumutbar belasten. Darüber hinaus ist eine Beschilderung zu den Kfz-Stellplätzen des Krankenhauses vorgesehen, um einem verstärkten Parksuchverkehr zu begegnen.

5. Die hier aus einer schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers zu berücksichtigenden wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Belange wurden fehlerfrei abgewogen.

a) Nach den textlichen Festsetzungen in Nr. 5 des Bebauungsplans wird das anfallende, als unbelastet einzustufende Niederschlagswasser der Wegeflächen aus dem Bebauungsplangebiet über ein qualifiziertes Trennsystem zurückgehalten, vorgereinigt und versickert. In der Planzeichnung sind Festsetzungen zur Lage der Entwässerungsmulden und der Überleitung des vorgereinigten Niederschlagswasserüberschüsse aus den 10 bzw. 20-jährigen Regenspenden in den ehemaligen Weiher enthalten.

Ausweislich der Planbegründung ist die Entsorgung des Abwassers grundsätzlich durch die Anschlussmöglichkeit an die Zentralkläranlage über das bestehende Kanalnetz sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt insoweit im Mischsystem. Das im Bereich des geplanten Parkplatzes anfallende Niederschlagswasser soll soweit wie möglich bereits auf den Parkflächen durch die Verwendung von Rasenfugenpflaster oder Rasengittersteinen zur Versickerung gebracht werden. Überschüssiges Oberflächenwasser wird durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und durch Rigolen gepuffert. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen. Aufgrund der Höhenverhältnisse ist für den südlichen Bereich nur eine Einleitung in die Straßenentwässerung der K.-gasse möglich (vgl. Nr. 6.3 der Planbegründung; s. auch Nr. 3.3, 5.1, 5.2 und 5.3 des Umweltberichts).

b) Das Vorbringen der Antragsteller gegen dieses Konzept der Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung lässt keine Abwägungsmängel hervortreten.

aa) Die Behauptung der Antragsteller, die Rohrquerschnitte des Abwasser seien nicht ausreichend dimensioniert, deshalb entstehe ein erhöhter Druck im Abwassersystem, so dass bei den Unterliegern trotz eingebauter Rückschlagklappen mit eindringendem Abwasser über die städtischen Abwasserleitungen zu rechnen sei, wurde durch keinen entsprechenden Tatsachenvortrag belegt.

Das im Aufstellungsverfahren beteiligte fachkundige Wasserwirtschaftsamt hat insoweit gegen die Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2013, Planaufstellungsakte I Blatt 11.8.2 mit Hinweisen zur Ausführungsplanung). Im Übrigen soll das anfallende Niederschlagswasser über ein qualifiziertes Trennsystem in erster Linie zurückgehalten, vorgereinigt und - soweit die Bodengrundverhältnisse dies zulassen - versickert werden (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen, Nr. 6.3 der Planbegründung; vgl. auch Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 17.12.2008, AllMBl 2009, 4 - TRENGW). Soweit eine Versickerung nicht möglich ist, soll durch den Abfluss des Niederschlagswassers im Trennsystem bzw. über naturnah gestaltete Entwässerungsgräben innerhalb des Plangebiets erreicht werden, dass das anfallende Oberflächenwasser kontrolliert und gebremst dem natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann (vgl. Nr. 5.3 des Umweltberichts). Es besteht deshalb kein Anlass, der Behauptung der Antragsteller weiter nachzugehen. Davon abgesehen hat der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 23. Juli 2013 beschlossen, die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bei der Ausführungsplanung zu beachten und die genannten Planvorgaben ergänzend durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen gesichert (vgl. § 2 des städtebaulichen Vertrags, Planaufstellungsakte I Blatt 13.5.2 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anschluss des Straßenentwässerungsgrabens an die Mischwasserkanalisation zeitnah abzutrennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung im Zug der Ausführungsplanung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Vorhabens einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann.

bb) Die Annahme der Antragsteller, es sei notwendig gewesen, das Abwassersystem zu erweitern, um die Abwassermengen der Niederschlagsereignisse aufnehmen und abführen zu können, weil die versiegelte Parkplatzfläche ein natürliches Auffangbecken darstelle, welches als höher gelegener Zuflussbereich nicht unerheblichen Wasserdruck im Abwassersystem erzeuge, enthält ebenfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist vorgesehen und festgesetzt, überschüssiges Oberflächenwasser durch zwischen den Parkständen angeordnete Rasenmulden und Rigolen zu puffern, bevor es versickert oder abgeleitet wird. Für außergewöhnliche Regenereignisse ist eine Überleitung des im nördlichen Parkplatzbereich anfallenden Niederschlagswassers in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in den westlich des Geltungsbereichs vorhandenen ehemaligen Weiher (kartiertes Biotop) vorgesehen.

cc) Die Befürchtung der Antragsteller, durch das Einleiten von Niederschlagswasser in den Weiher werde ein Schadstoffeintrag vorgenommen, der zu einer Bodenbelastung und Grundwasserbelastung führe, ist unbegründet.

Nach der zeichnerischen Festsetzung ist eine Überleitung von Niederschlagsüberschüssen aus dem nördlichen Parkplatzbereich in den vorhandenen ehemaligen Weiher aus 10- bzw. 20-jährigen Regenspenden, also für außergewöhnliche Regenereignisse vorgesehen. Davon abgesehen wird nach der zeichnerischen Festsetzung nur „vorgereinigtes Niederschlagswasser“ in den ehemaligen Weiher übergeleitet.

6. Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 8. März 2017 eingewandte Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsteller bemängeln darin eine von der Beigeladenen beabsichtigte Verlegung von Betten aus den Krankenhausstandorten H. und A. nach L., die bei der Verkehrs- und Lärmplanung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese Absicht schon länger bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen können die Antragsteller nicht durchdringen. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung am 23. Juli 2013 maßgebend. Ausweislich der zum Beleg des Vorbringens der Antragsteller beigefügten Zeitungsartikel vom 28. Februar 2017 und vom 1. März 2017 ist die Schließung des Standorts H. in „vier bis fünf Jahren“, also frühestens im Jahr 2021 vorgesehen, also weit nach dem Satzungsbeschluss.

7. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wurden weder die privaten Interessen fehlerhaft unberücksichtigt gelassen noch hat sich die Antragsgegnerin Beschränkungen ihres Handlungsspielraums auferlegt, die zu einem Abwägungsfehler führen könnten. Die vonseiten der Antragsteller für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1981 (Az. 1 II 78 - BauR 1982, 37) betrifft u.a. die Frage einer „Vorabbindung“ für ein bereits ausgeführtes Vorhaben (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 1 Rn. 114). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ebenso wenig vor wie sonst eine Bindung an unzulässige Vorentscheidungen. Insbesondere ist die nach Ansicht der Antragsteller den Handlungsspielraum der Antragsgegnerin einschränkende Planung aufgrund des Bebauungsplans Nr. … keine die planerische Freiheit beschränkende Vorentscheidung, sondern eine die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung wahrende eigenständige Bauleitplanung, die ihrerseits der ungeschmälerten Abwägung unterliegt (vgl. zu „Vorentscheidungen“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 211 f. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 9 N 14.404

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 9 N 14.404

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 9 N 14.404 zitiert 34 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 17 Beteiligung anderer Behörden


(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebi

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

Baugesetzbuch - BBauG | § 4c Überwachung


Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2013 - 4 B 23/12

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Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 2 N 17.754

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Ant

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger - als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob die (bisherige) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zurechnung von Verkehrsgeräuschen zu einer Anlage auch nach der Neufassung der TA Lärm im Jahre 1998 anzuwenden oder mit deren Inkrafttreten obsolet geworden ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht klärungsbedürftig.

4

Die Beschwerde möchte mit der Frage geklärt wissen, "ob zur Beurteilung des von einer Anlage ausgehenden Verkehrslärms auf die rein formalen Vorgaben der TA Lärm 1998, also auf die Differenzierung zwischen Betriebsgrundstück und öffentlichem Verkehrsraum abzustellen ist, oder ob - ergänzend - nach wie vor die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) entwickelten Grundsätze gelten, dass einem Vorhaben auch derjenige Zu- und Abgangsverkehr zuzurechnen ist, der sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage bewegt". Die Frage lässt sich im Sinne des Berufungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

5

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.) hat das Berufungsgericht der TA Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Ausgehend hiervon ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zurechnung des durch sog. Kavalierstarts verursachten Lärms auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Systematik der Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 ausscheidet. Nach deren Absatz 1 sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung "durch Maßnahmen organisatorischer Art" vorsieht (UA S. 24). Mit dieser Regelung, die in der TA Lärm 1968 keine Entsprechung hatte, hat die Bundesregierung die Rechtsprechung zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert (vgl. z.B. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand April 2012, 3.1 TA Lärm Nr. 7 Rn. 50; Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2012, B 3.6 Nr. 7 TA Lärm Rn. 35; vgl. auch Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 4 B 9.08 - BRS 73 Nr. 169 m.w.N.). Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm indes nur mehr in eingeschränkter Form (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Rn. 43; Hansmann, in: a.a.O. Rn. 55 ff.). Damit wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt.

6

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

7

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Feststellung, dass eine an der Ausfahrt aus dem Betriebsgrundstück angebrachte Fahrbahnschwelle generell verkehrsberuhigend wirke und Autofahrer davon abhalte, bei der Ausfahrt übermäßig zu beschleunigen, mit der Begründung, dies entspreche allgemeiner Lebenserfahrung und bedürfe keiner Sachverständigenbegutachtung, eine Sachkunde zugeschrieben, die es nicht haben könne und auch nicht habe, und insoweit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Ein Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruht, ist damit nicht dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil die Kläger ihren mit Schriftsatz vom 8. März 2012 angekündigten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift vom 9. März 2012 - nicht gestellt haben; die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Warum sich dem Berufungsgericht die Beweisermittlung auch ohne ausdrücklich gestellten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Sie räumt selbst ein, dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Sachvortrag der Kläger ohne entsprechende Begründung als "unfundiert und rein spekulativ" bezeichnet habe, ohne dem mit substantiiertem Beschwerdevortrag entgegenzutreten. Der Vorwurf der vorweggenommenen Beweiswürdigung geht damit ins Leere.

8

Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Drive-In-Spur sei so angelegt, dass das Betriebsgrundstück nur in einer engen Kurve verlassen werden könne, was Kavalierstarts eher entgegenwirke, als sie zu fördern. Auch insoweit ist nicht substantiiert vorgetragen, warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

9

Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es sei nicht verständlich, inwieweit es das Berufungsgericht "ersichtlich auszuschließen" vermocht habe, dass die Voraussetzungen einer Lärmminderungspflicht nach Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 der TA Lärm erfüllt seien, ist ihre Verfahrensrüge bereits unschlüssig. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das durch das streitige Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen - unbeschadet der Frage einer Vermischung mit dem übrigen Verkehr - greifbare Anhaltspunkte weder dafür gesehen, dass der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche zur Nachtzeit durch den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr um mindestens 3 dB(A) erhöht werde, noch dafür, dass zugleich die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten würden. Die Beschwerde meint, dass sich entsprechende Feststellungen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens "schlechterdings" nicht treffen ließen, und dass durch die von ihr für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme die Unverträglichkeit der Anlage mit der benachbarten Wohnbebauung nach der 16. BImSchV festgestellt worden wäre. Angaben dazu, inwieweit die Berufungsentscheidung auch hinsichtlich des 3 dB(A)-Kriteriums auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, enthält der Beschwerdevortrag indessen nicht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.