Bundesfinanzhof Urteil, 29. März 2017 - I R 48/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.290317.IR48.16.0
bei uns veröffentlicht am29.03.2017

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2016  1 K 1944/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Der getrennt zur Einkommensteuer veranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren zunächst Mitgesellschafter-Geschäftsführer und ab dem Jahr 2003 Alleingesellschafter-Geschäftsführer der D S.a.r.l. (D), einer der deutschen GmbH vergleichbaren luxemburgischen Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz in wechselnden Luxemburger Gemeinden hatte. Die Firma D erbrachte im Wesentlichen Dachdecker- und Zimmermannsarbeiten in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg). Auch der Kläger war als Geschäftsführer in beiden Staaten tätig. In A-Stadt (Deutschland) hatte die Firma D zwei Hallen mit Freiflächen angemietet. Dort befanden sich ein Büro mit Kopierer, Regalen, Bauunterlagen u.ä., ein Aufenthaltsraum sowie Flächen für Maschinen und Hölzer. Die Hölzer wurden dort u.a. auch zugeschnitten.

2

Ein schriftlicher Anstellungsvertrag zwischen der Firma D und dem Kläger existierte nicht. Letzterer bezog ein festes Gehalt, das zu festen Terminen auf dessen Konto überwiesen wurde. Daneben erhielt er regelmäßig Gratifikationen. Die darauf entfallende Steuer wurde an die zuständige Luxemburger Finanzbehörde abgeführt.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) qualifizierte die vom Kläger empfangenen Zahlungen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Er schätzte den auf die Tätigkeit in Luxemburg entfallenden Teil des Arbeitslohns auf 60 % und stellte ihn unter Progressionsvorbehalt aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023) i.d.F. des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 (BGBl II 1978, 111, BStBl I 1978, 73) --DBA-Luxemburg 1958/1973-- von der deutschen Steuer frei. Den übrigen Teil des Arbeitslohns unterwarf das FA in den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden der deutschen Besteuerung. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz folgte in dem angegriffenen Urteil vom 15. Juni 2016  1 K 1944/13 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1429) im Wesentlichen dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des FA. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim FG war für den Kläger --wie zuvor von dessen Prozessvertreter angekündigt-- niemand erschienen.

4

Mit der Revision beantragt der Kläger, das angegriffene FG-Urteil sowie die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2013 aufzuheben.

5

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet, das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Das FG ist davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen sei, er deshalb in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren jeweils geltenden Fassung (EStG) erzielt und das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte gemäß Art. 10 DBA-Luxemburg 1958/1973 Deutschland zugestanden habe, soweit die Tätigkeit im Inland ausgeübt worden sei. Hierbei hat das FG allerdings der Tatsache, dass der Kläger im Streitzeitraum zunächst zu 50 %, später zu 100 % an der Firma D beteiligt war, von Rechts wegen keine Bedeutung beigemessen. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

1. Nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung --LStDV-- (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Arbeitnehmerbegriff zutreffend auslegen, liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Arbeitnehmerbegriff sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen lässt. Das Gesetz bedient sich nicht eines tatbestandlich scharf umrissenen Begriffs. Es handelt sich vielmehr um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist deshalb anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Beides obliegt in erster Linie den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz. Die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (BFH-Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262, m.w.N.).

10

2. Nach diesen Grundsätzen kann das angegriffene FG-Urteil keinen Bestand haben. Das FG durfte dem Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer zugleich auch an der Firma D beteiligt war, nicht von vornherein jede rechtliche Relevanz absprechen. Vielmehr ist die Beteiligung des Steuerpflichtigen eines von vielen Indizien, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Als ein Einzelmerkmal von vielen kommt dem Umstand der Mehrheitsbeteiligung allerdings auch nicht die Bedeutung zu, dass bei einer Mehrheitsbeteiligung regelmäßig von einer selbständigen Tätigkeit des Geschäftsführers auszugehen wäre.

11

Im Unterschied zum FG kann der Senat weder der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH entnehmen, dass der Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft keinerlei Indizwirkung zukommt. Noch versteht er das Urteil des VIII. Senats des BFH vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08 (BFH/NV 2011, 585) so, dass eine Mehrheitsbeteiligung regelmäßig --also das Ergebnis vorprägend-- die Arbeitnehmereigenschaft ausschließt. Nach dieser Entscheidung "kann die Beteiligungsquote im Rahmen der steuerlichen Beurteilung zumindest als Indiz herangezogen werden". Die weiteren Ausführungen ("GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig Selbständige, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 v.H. des Stammkapitals innehaben.") beziehen sich ausdrücklich auf das Sozialversicherungsrecht. Nach der Rechtsprechung des VI. Senats ist es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu beurteilen ist, --lediglich-- "nicht entscheidend", in welchem Verhältnis der Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil in BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262). Beide Urteile stimmen damit darin überein, dass einer Mehrheitsbeteiligung keine ausschlaggebende, sondern lediglich eine indizielle Bedeutung zukommt. Im Übrigen kommen die zahlreichen anderen Kriterien zum Tragen, wie etwa die --trotz der Mehrheitsbeteiligung gegebene-- Weisungsgebundenheit und eine --im konkreten Fall gegebene-- Eingliederung in die betriebliche Organisation, die den Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig zum Arbeitnehmer i.S. des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV machen (BFH-Urteil in BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262).

12

3. Die Sache ist hiernach nicht spruchreif. Die erforderliche Gesamtwürdigung ist vom FG vorzunehmen. Allerdings könnte sich eine solche Abwägung erübrigen, wenn, was das FG im zweiten Rechtsgang gleichfalls zu prüfen haben wird, die streitigen Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu qualifizieren sein sollten. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen ist fraglich, ob die "vertraglichen Zahlungsgrundlagen" zwischen dem Kläger als beherrschendem Gesellschafter und der Firma D steuerlich anzuerkennen sind, insbesondere, ob sie dem formellen Fremdvergleich genügen (vgl. z.B. Gosch KStG, 3. Aufl., § 8 Rz 318 ff. und 796 ff.). Sollten die "Gehaltszahlungen" als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu erfassen sein, wäre weiter zu prüfen, ob und inwieweit Deutschland als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für die Zahlungen gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-Luxemburg 1958/1973 zusteht (vgl. Siegers in Wassermeyer, Luxemburg Art. 13, Stand bis Ergänzungslieferung 124, Rz 45).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m
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(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

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(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachf

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2016 - 1 K 1944/13

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die steuerliche Behandlung von Einkünften des K

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Einkünften des Klägers aus Geschäftsführertätigkeit für eine luxemburgische S.a.r.l.

2

Der in Deutschland wohnhafte Kläger war an der im Februar 2000 von ihm und Herrn E gegründeten Firma D S.a.r.l. zunächst zu 50 % beteiligt (Gründungsvertrag vom 1. Februar 2000, Bl. 31 f. Steufa-Akte). Beide Gesellschafter waren Geschäftsführer. Seit 24. September 2003 ist der Kläger alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (Bl. 34 Steufa-Akte). Der Zweck der Gesellschaft ist: Dachdeckerarbeiten, Zimmerarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüstbau, Schornsteinsanierung und der Handel aller diesbezüglichen Materialien. Der Gesellschaftssitz wurde mit Beschluss vom 11. September 2002 von A/Luxemburg nach B/Luxemburg, rue … verlegt (Bl. 33 Steufa-Akte). Mit Beschluss vom 25. August 2008 wurde der Sitz nach C/Luxemburg, rue … und mit Beschluss vom 4. November 2009 in die route … in C verlegt (Bl. 35 f., 37 Steufa-Akte). Seit dem Jahr 2000 war die D S.a.r.l. Mieterin von zwei Hallen (Nrn. 472 und 435) mit den dazugehörigen Freiflächen auf dem Flugplatz in X (Deutschland).

3

In den am 30. Dezember 2008 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2007 sowie in den später eingereichten Erklärungen für 2008 und 2009 (am 18. Dezember 2009 bzw. 4. Juli 2011) beantragte der Kläger die getrennte Veranlagung und erklärte auf der Anlage N steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer der D S.a.r.l.. Für die Jahre 2003 bis 2007 erfolgte eine Veranlagung wegen Steuer 0,- EUR nicht (siehe Vermerk in BMO 2 hinter roter Lasche „Steuererklärungen“). Unter dem 12. Januar 2010 bzw. 27. Juli 2011 erließ der Beklagte Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009.

4

In der Zeit von 18. August 2010 bis zum 29. November 2011 (mit Unterbrechungen) fand beim Kläger eine Steuerfahndungsprüfung für die Streitjahre statt (Bericht vom 11. Januar 2012). Nach den Feststellungen der Steuerfahndung habe die D S.a.r.l. in Deutschland Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten durchgeführt. In einer in X (Flugplatz) angemieteten Halle seien Arbeitsvor- und Arbeitsnachbereitungen auch für die in Luxemburg ausgeführten Umsätze erfolgt. Die Halle in X sei die einzige Produktions- und Lagerstätte. In Luxemburg sei lediglich ein Büro mit einer Angestellten unterhalten worden. Der Arbeitslohn sei aufzuteilen in inländischen sowie steuerfreien ausländischen Arbeitslohn, der dem Progressionsvorbehalt unterliege. Der Arbeitslohn für die Jahre 2000 und 2002 und der Umfang der Tätigkeiten in der Halle in X bzw. in dem Büro in Luxemburg seien geschätzt worden, da hierüber keine eindeutigen Aufzeichnungen vorgelegen hätten. Der inländische Anteil sei mit ca. 40 % geschätzt worden.

5

Den Feststellungen der Steuerfahndung folgend erließ der Beklagte unter dem 14. Februar 2012 für die Jahre 2000 bis 2007 erstmals und für die Jahre 2008 und 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - geänderte Einkommensteuerbescheide.

6

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Berechnung nach Tagen gemäß Art. 10 DBA Luxemburg sei grundlegend falsch, da er als Alleingesellschafter der S.a.r.l. kein Arbeitnehmer sei. Da er selbständig tätig sei und Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehe, sei Art. 5 DBA Luxemburg einschlägig. In Deutschland bestehe keine Betriebsstätte. Vielmehr bestehe eine Betriebsstätte in C. In X seien allenfalls Arbeiten von untergeordneter Bedeutung von seinen Mitarbeitern ausgeführt worden. Er habe überwiegend Arbeiten in Luxemburg ausgeführt.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die steuerrechtliche Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers als Arbeitnehmertätigkeit ergebe sich durch die ausgestellten Lohnbescheinigungen der D S.a.r.l. Des Weiteren gelte dies bei Gesellschaften, bei denen der Alleingesellschafter und Geschäftsführer aus der gleichen Person bestehe (Einmann-GmbH). Darüber hinaus habe der Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2004 bis 2009 steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Bei der Anfertigung dieser Steuererklärungen habe ein Steuerberater mitgewirkt, der ebenfalls augenscheinlich der Meinung gewesen sei, dass es sich hierbei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele. Bis zum Veranlagungszeitraum 2010 seien unstreitig steuerfreie Arbeitslöhne erklärt worden. Weder der Kläger noch dessen Steuerberater hätten Bedenken über die steuerliche Behandlungsweise zum Ausdruck gebracht. Art. 5 DBA Luxemburg sei nicht anzuwenden, da der Kläger nichtselbständige Tätigkeiten verrichtet habe.

8

Die in Art. 10 Abs. 1 DBA Luxemburg geforderte Arbeitsausübung in Luxemburg werde nur durch eine physische Anwesenheit des Arbeitnehmers in Luxemburg erfüllt. Die Ermittlungen der Steuerfahndung hätten ergeben, dass sich in X ein Büroraum mit umfangreichen Bauplänen, Bauakten, Kopierern usw. befunden habe. Dieser Büroraum sei zuvor intensiver genutzt worden und zum Zeitpunkt der Durchsuchung aufgrund der Kündigung des Mietvertrages geräumt worden. Im Vorraum hätte sich ein Regal mit weiteren Ordnern der D S.a.r.l. befunden. In der Halle hätten sich ein Hublader zum Transport von schweren Gegenständen sowie Hölzer und andere Materialien befunden. Erkennbar sei gewesen, dass dort auch Zuschnitte vorgenommen worden seien. Des Weiteren seien ein Lagerraum für Maschinen und ein Aufenthaltsraum mit Kühlschrank und Mikrowelle für die Mitarbeiter vorhanden gewesen. Im Rahmen der Vorermittlungen sei festgestellt worden, dass sich der Pkw des Klägers des Öfteren in X befunden habe. Die Hölzer seien zum Teil zugeschnitten geliefert worden. Dies ergebe sich aus Auskunftsersuchen der Lieferanten. Somit sei die Halle in X die einzige Produktions- und Lagerstätte gewesen.

9

Art. 5 DBA Luxemburg besage, dass Luxemburg nur insoweit das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb habe, als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte des Unternehmers entfielen. Nach § 12 Satz 1 AO sei eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmers diene. Als Betriebsstätte seien insbesondere anzusehen die Stätte der Geschäftsleitung, die Fabrikations- oder Werkstätten und die Warenlager (§ 12 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 AO). Demnach handele es sich bei der Halle in X um eine Betriebsstätte. Die Ausführungen des Klägers, dass die einzige Betriebsstätte in C belegen sei, seien falsch. Laut den Ermittlungen sei es unstreitig, dass in X umfangreiche Arbeiten stattgefunden hätten. Demzufolge wären die Einkünfte auch dann in Deutschland zu versteuern, soweit sie auf die hier befindliche Betriebsstätte entfielen, wenn der Kläger kein Arbeitnehmer wäre. Das Kompensationsverbot finde im Besteuerungsverfahren keine Anwendung.

10

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Besteuerung seiner Einkünfte aus Geschäftsführertätigkeit. Er bestreitet, in X eine Produktions- und Lagerstätte sowie ein Büro unterhalten zu haben. Er habe die Hölzer direkt von Sägewerken zuschneiden lassen und nicht selbst Sägearbeiten vorgenommen. Dies könne u.a. den Rechnungen der Firma S entnommen werden. In der Branche erfolge Just-in-Time-Lieferung, so dass eine Lagerung der Hölzer nicht notwendig sei. Da er überwiegend in Luxemburg tätig sei, habe er dort in der Zentrale seines Hauptauftraggebers, der Firma E, regelmäßig Besprechungen abgehalten. Seine Büroarbeiten habe er auch in C erledigt. Insbesondere habe er in seiner Wohnung keinerlei Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Er habe exemplarisch für die Steuerfahndung aufgezeichnet, für welche Bauvorhaben er wieviel Zeit im Jahre 2010 in Anspruch genommen habe. Daraus ergebe sich ein Stundenanteil von 3 %, der in Deutschland absolviert worden sei. Möglicherweise habe die Steuerfahndung alte Pläne oder Bauakten vorgefunden. Diese hätten jedoch keinen Bezug zu seiner Geschäftstätigkeit. Weder eine Büronutzung noch die Durchführung von geschäftsleitenden Tätigkeiten hätten dort stattgefunden. Die Ermittlungsergebnisse des Beklagten seien nichtssagend. Dessen Vermutungen gingen fehl. Es werde auf Art. 2 Abs. 2 Nr. 2b DBA Luxemburg verwiesen.

11

Art. 10 DBA Luxemburg sei nicht einschlägig. Grundsätzlich werde nach deutschem Recht davon ausgegangen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Zur Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbständigen Tätigkeit werde auf das Urteil des BFH vom 20. Oktober 2010 (Az. VIII R 34/08) verwiesen. Hiernach sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach dem BFH komme eine Besteuerung als Arbeitnehmer nur dann in Betracht, sofern der Geschäftsführer für die Gesellschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig werde. Auch nach der Kommentierung von Strunk/Kaminski/Köhler zu Art. 15 OECD-Musterabkommen (nachfolgend: OECD-MA) falle der GmbH-Geschäftsführer unter die Rubrik des Selbständigen. Abkommensrechtlich bestehe zumindest für den Mehrheitsgesellschafter ein Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 14 und Art. 15 OECD-Musterabkommen. Letztendlich habe die Entscheidung zwischen der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit die Konsequenz, dass die Verständigungsvereinbarung in Bezug auf die 19-Tage-Regel nicht zur Anwendung komme. Zwischen ihm als Alleingesellschafter-Geschäftsführer und der S.a.r.l. bestehe kein Arbeitsvertrag. Die Tatbestandsmerkmale einer nichtselbständigen Arbeit lägen daher nicht vor. Er sei kein Nichtselbständiger, weil er in der Wahl des Ortes und der Zeit der Leistungserbringung grundsätzlich frei sei, sein Honorar je nach Auftrag neu verhandele und vertraglich nicht gebunden sei, die freie Wahl der Aufträge und des Auftraggebers habe und Aufträge auch ablehnen könne, seinen Auftrag weitgehend selbständig erfülle und vertragliche Vorgaben lediglich einen Rahmen bildeten, sein Honorar nur bei tatsächlicher Leistungserbringung und nicht im Fall einer Erkrankung oder bei Abwesenheit erhalte, selbst Kapital für die eigene Ausstattung einsetze, seine eigenen Fortbildungen selbst finanziere, das unternehmerische Risiko bezüglich eventueller Mängel der Leistung sowie hinsichtlich der Haftung trage, eigene Visitenkarten sowie eigenes Briefpapier mit Logo verwende, ständig Kontakte vermittele und potentielle Auftraggeber pflege sowie unternehmerisch auftrete und seine Leistung anbiete. Gegen eine Anstellung spräche, dass er kein Arbeitslosengeld erhalte und auch keinen Urlaubsanspruch gegen sich selbst richte.

12

Die Abrechnung durch eine Lohnsteuerkarte begründe noch lange nicht ein Arbeitsverhältnis. Es handele sich nicht um eine Lohnsteuerbescheinigung, sondern um ein allgemeines Abrechnungszertifikat in Luxemburg. Dieses diene letztlich der praktischen Handhabung bezüglich der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Im Übrigen werde die Lohnsteuerkarte in Luxemburg in diesem Format auch verwendet, um sonstige Einkünfte und Pensionen abzurechnen. Er sei wie ein Einzelunternehmer anzusehen, der für die S.a.r.l. Leistungen erbringe. Man könnte die Vergütung folglich auch als gewerbliche Einkünfte eines Einzelunternehmers werten. Da in Luxemburg eine gesetzliche Pflichtversicherung auch für Selbständige bestehe, wäre dies kein Widerspruch. Der in der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Bruttolohn sei daher auch der Gewinn der Dienstleistung als selbständiger Geschäftsführer. Seine Einkünfte seien daher als gewerbliche Einkünfte in der Anlage AUS zu qualifizieren.

13

Die Steuerbescheide 2000 bis 2003 seien schon deshalb zu ändern, da ihm 100 % des geschätzten Gewinns zugerechnet worden sei, obwohl in dieser Zeit die Anteile an der S.a.r.l. von zwei Gesellschaftern gehalten worden seien.

14

Er habe ein Büro in B unterhalten. Die Sekretärin Frau M habe zunächst dieses besetzt und seit 2008 auch das Büro in C. In den Jahren 2000 bis 2003 sei Frau S als Sekretärin beschäftigt gewesen. Es sei folglich unrichtig, wenn der Beklagte behaupte, Büroräume seien weder vorhanden noch unterhalten worden. Feststellungen dazu, dass sich in X die geschäftliche Oberleitung befunden hätte, lägen nicht vor. Eine allenfalls in X erfolgte Zwischenlagerung begründe keineswegs eine Betriebsstätte. Auf den Rechnungen der Firma S sei meistens ausgeführt, dass eine Lieferung an die Baustelle erfolgt sei. Ebenso ergebe sich aus den Lieferscheinen oftmals der Ort der Verwendung des zugeschnittenen Holzes. In der vom Beklagten vorgefundenen Halle seien die Betriebsfahrzeuge zwischengeparkt bzw. nach Feierabend dort abgestellt worden. Er sei ursprünglich bei der Firma H S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg als Angestellter beschäftigt gewesen. Nachdem er sich gemeinsam mit seinem Kollegen E im Jahr 2000 selbständig gemacht habe, habe er von dem ehemaligen Arbeitgeber das Inventar abgekauft. Hierzu habe auch ein Mietvertrag über die Halle gehört. Schon damals sei die Halle lediglich als Lagerstätte genutzt worden. Sämtliches Inventar, das mitgekauft worden sei, stehe noch an seinem alten Platz. Hieran habe er nichts verändert. Die Nutzung der Halle sei überwiegend zu seinem Privatvergnügen erfolgt. So habe er an seinem Oldtimer (BMW 3 L CS) „gebastelt“, aber auch an seinem anderen Fahrzeug (BMW M6). Die Halle sei auch von seinen Bekannten genutzt worden, um kleinere Autoreparaturen selbst durchzuführen. Hierbei handele es sich um ein Hobby und Freizeitgestaltung. Daher sei es nicht ungewöhnlich, dass sein Auto oftmals in X zu sehen gewesen sei.

15

Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2009, jeweils vom 14. Februar 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2013 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Behauptung des Klägers, er habe die Halle in X überwiegend für sein Hobby genutzt, sei nicht nur nicht nachzuvollziehen, weil dort keine Autos aufgefunden worden seien, an denen gebastelt worden sei, sondern sei durch die Feststellungen der Steuerfahndung widerlegt. Wie die durch die Steuerfahndung vor Ort angefertigten Fotografien klar und eindeutig belegen, sei in dieser Halle nicht nur Holz zugeschnitten worden (was ein Haufen Sägemehl beweise), sondern es seien in den dazu gehörigen Büroräumen auch umfangreiche Geschäftsunterlagen (Baupläne, Bauakten usw.) aufbewahrt worden. In einem Vorraum habe es ein Regal mit weiteren Ordnern und Papieren der S.a.r.l. gegeben. Eine Unterscheidung der dort befindlichen Unterlagen nach deutschen und luxemburgischen Objekten sei nicht erkennbar gewesen. Es habe außerdem einen Sozialraum für die Beschäftigten gegeben, der ganz offensichtlich auch laufend benutzt worden sei. Darüber hinaus sei das Büro mit einem großen Kopiergerät ausgestattet gewesen. Wenn der Kläger nun vortrage, „möglicherweise“ habe die Steuerfahndung „alte Pläne oder Bauakten vorgefunden“, die keinen Bezug zu der Geschäftstätigkeit des Klägers hätten, sei auch das nicht nachvollziehbar.

18

Die Verhältnisse des Jahres 2010 könnten nicht als Maßstab für die Vorjahre dienen. In diesem Jahr habe der Anteil der deutschen Aufträge nach Auftragsanzahl bei nur 15 % gelegen, nach Auftragswert und Umsatz noch niedriger. In den Vorjahren habe der Anteil der in Deutschland erzielten Umsätze dagegen zwischen 29 % (2005) und 74 % (2001) gelegen. Deshalb sei auch der vom Kläger für 2010 ermittelte Stundenanteil von 3 % ohne Bedeutung für die Streitjahre.

19

Bei dem angeblichen „Büro“ in X handele es sich um eine bekannte Domiziladresse. In C sei zwar ein Büro mit einer Angestellten unterhalten worden; jedoch seien in der Halle in B tatsächlich nicht nur Material gelagert, sondern auch Maschinen vorgehalten, Hölzer zugeschnitten sowie Unterlagen aufbewahrt worden. Dort sei im Rahmen einer Observation auch ein Anhänger der Firma D S.a.r.l. mit luxemburgischem Kennzeichen gesehen worden. Weiterhin ergebe sich aus den von der Steuerfahndung eingeholten Auskunftsersuchen an Lieferanten, dass Material auch tatsächlich nach X geliefert worden sei, und zwar nicht immer fertig zugeschnitten. Dass in der dort befindlichen, von der S.a.r.l. angemieteten Halle eine Betriebsstätte bestanden habe, stehe deshalb völlig außer Zweifel.

20

Die Geschäftsführertätigkeit des Klägers für die D S.a.r.l. sei als Arbeitnehmertätigkeit zu beurteilen. Der Kläger habe dies auch konsequenterweise selbst so gehandhabt, indem er sich durch die S.a.r.l. habe Arbeitslohn auszahlen und Lohnsteuerbescheinigungen ausstellen lassen. Abgesehen davon, dass der Senat in den von ihm bisher entschiedenen einschlägigen Fällen keinerlei Zweifel daran geäußert habe, dass ein (alleiniger) Gesellschafter-Geschäftsführer einer S.a.r.l. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe, könne bei Dauerschuldverhältnissen der Nachweis einer Vereinbarung auch durch die gelebte Praxis erfolgen. So gelte z.B. eine regelmäßige Lohnzahlung und die Abführung der darauf entfallenden Lohnsteuer als Nachweis für einen mündlich abgeschlossenen Anstellungsvertrag. Im Übrigen würde sich an der anteiligen inländischen Besteuerung der Bezüge des Klägers nichts ändern, weil in dem Fall, dass seine Tätigkeit als selbständige zu qualifizieren wäre, Art. 16 DBA Luxemburg zur Anwendung käme. Grundsätzlich richte sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zwar nach Art. 9 DBA Luxemburg. Dieser sei aber hier nicht einschlägig, weil der Kläger, soweit er seine Tätigkeit im Inland ausgeübt habe, nicht außerhalb des Wohnsitzstaates tätig geworden sei; bei solchen Einkünften sei auf Art. 16 DBA Luxemburg zurückzugreifen. Es sei dementsprechend nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei den Einkünften des Klägers um solche aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit handele.

21

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2009, jeweils vom 14. Februar 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Einnahmen des Klägers aus Geschäftsführertätigkeit für eine luxemburgische S.a.r.l. zu Recht als Arbeitslohn behandelt (1.) und die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in angemessener Höhe der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfen (2.).

23

1. Der Kläger hat in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - erzielt, da er als Arbeitnehmer der D S.a.r.l. anzusehen ist.

24

a) Nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Arbeitnehmerbegriff zutreffend auslegen, liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; vom 22. Juli 2008 VI R 51/05, BFHE 222, 438, BStBl II 2008, 981; vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFHE 218, 233).

25

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Arbeitnehmerbegriff sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen lässt. Das Gesetz bedient sich nicht eines tatbestandlich scharf umrissenen Begriffs. Es handelt sich vielmehr um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist deshalb anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 14. Juni 1985 (BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661) zahlreiche Kriterien (Indizien) beispielhaft aufgeführt, die für die bezeichnete Abgrenzung Bedeutung haben können. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

26

Der Geschäftsführer einer GmbH ist steuerlich regelmäßig Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV, weil er als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen zu folgen hat, die sich aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften ergeben (BFH Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 122/00, BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620 und vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255; Pflüger in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 19 Rz. 60). Die Personenidentität von Geschäftsführer und (Mehrheit-)Gesellschafter ändert an der Rechtsmacht der Gesellschafter und der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer nichts. Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist esnicht entscheidend, in welchem Verhältnis der Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (BFH Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262, a.A. BFH Urteil vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585). In seinem Urteil vom 2. Dezember 2005 (VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544) hat der VI. Senat lediglich entschieden, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts sind. Für die Beantwortung der Frage, ob dieser Personenkreis als Arbeitnehmer Einkünfte nach § 19 EStG oder als Selbständiger nach § 15 oder § 18 EStG erzielt, lässt sich aus dieser Entscheidung keine Aussage entnehmen (vgl. BFH Urteil vom 23. April 2009, VI R 81/06 a.a.O.). In der Frage, ob eine Person Einkünfte als Arbeitnehmer oder als Selbständiger erzielt, besteht keine Bindung zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits (vgl. BFH Urteil vom 23. April 2009, VI R 81/06 a.a.O. m.w.N.).

27

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen ist.

28

Zwar liegt zwischen dem Kläger und der S.a.r.l. kein schriftlicher Anstellungsvertrag vor und nach eigenem unbestritten gebliebenen Vorbringen hat der Kläger keinen Anspruch auf wesentliche Arbeitnehmerrechte wie z.B. Urlaubsanspruch oder Anspruch auf Sozialleistungen, was zunächst gegen eine Arbeitnehmereigenschaft spricht. Zudem wurden offensichtlich keine (schriftlichen) Regelungen über Arbeitszeit und -ort getroffen. Jedoch muss dies auf der Ebene eines Geschäftsführers auch nicht zwingend gegeben sein, weil das Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Geschäftsführer von einem besonderen Vertrauen der Gesellschafter getragen wird und es den Gesellschaftern entscheidend auf das Ergebnis des Arbeitszeiteinsatzes des Geschäftsführers ankommt und nicht - jedenfalls nicht vorrangig - darauf, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Anzahl von Stunden für die Kapitalgesellschaft tätig ist (vgl. hierzu BFH Urteil vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577). Es mag sein, dass der Kläger sich und die S.a.r.l. als „eins“ ansieht und für ihn die Grenzen zwischen ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer und „seiner“ Gesellschaft „verschwimmen“. Dennoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass er „lediglich“ als Organ in den Organismus der D S.a.r.l. eingegliedert ist. Er muss den Weisungen folgen, die sich aus Gesellschafterbeschlüssen (auch wenn er diese als Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter selbst trifft) in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Da die Entscheidungsfreiheit des Geschäftsführers als Organperson Ausfluss des Willens des Geschäftsherrn ist und nicht auf eigener Machtvollkommenheit beruht, sind auch diese Arbeitnehmer weisungsgebunden i.S. des § 1 Abs. 2 LStDV - und zwar auch im Fall einer Ein-Mann-GmbH (vgl. Eisgruber in Kirchhof, EStG, § 19 Rz. 27; Pflüger in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 19 Anm. 60 und 600). Zivilrechtlich muss zwischen der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis unterschieden werden. Die Personenidentität von Geschäftsführer und (Mehrheits- bzw. Allein)Gesellschafter ändert an der Weisungsgebundenheit nichts (vgl. hierzu BFH Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06,  a.a.O.). Im Rahmen der Abwägung ist ferner der Umstand gewichtig, dass der Kläger - im Gegensatz zu der D S.a.r.l. - kein wirtschaftliches (Unternehmer-)Risiko trägt. Nur das Gesellschaftsvermögen haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (s. auch beispielhaft Fälle von Sachmängelhaftung).

29

Für eine Arbeitnehmereigenschaft spricht insbesondere, dass der Kläger - worauf die vorgelegten Bescheinigungen (Certificat de rémunération) schließen lassen - ein festes Gehalt und daneben regelmäßig Gratifikationen bezog, welche eine zusätzliche Geldleistung des Arbeitsgebers über den Arbeitslohn hinaus darstellen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Zahlung des Arbeitsentgeltes zu festen Terminen auf ein Konto des Klägers erfolgt war.

30

Schließlich ist im Rahmen der Abwägung als besonderes gewichtig der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger sich jahrelang selbst als Arbeitnehmer ansah und dementsprechend in seinen Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2009 dahingehende Angaben in der Anlage N machte. Dies deckt sich auch mit den Angaben in den Gewinn- und Verlustrechnungen der S.a.r.l., in denen die für die Entlohnung des Geschäftsführers aufgewandten Kosten nicht gesondert ausgewiesen wurden, sondern unter der Position „Löhne & Gehälter“ - wie auch für die übrigen Arbeitnehmer der S.a.r.l. - verbucht wurden (vgl. BMO 1 hinter Lasche Jahresabschlüsse etc.). Aufgrund dessen und im Hinblick darauf, dass der Kläger ein festes Gehalt und regelmäßig Gratifikationen bezog, vermag der Senat dem Fehlen eines schriftlichen Anstellungsvertrages (und damit einhergehend dem Fehlen schriftlich fixierter wesentlicher Arbeitnehmerrechte) kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, gelten eine regelmäßige Lohnzahlung und die Abführung der darauf entfallenden Lohnsteuer als Nachweis für einen mündlich abgeschlossenen Anstellungsvertrag. Da der Anstellungsvertrag formfrei ist, kann er auch konkludent geschlossen werden (vgl. Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anhang zu § 6 Anstellungsverhältnis Rz. 6). Daher ist der Senat nach Vornahme einer Gesamtwürdigung der Ansicht, dass der Kläger in den Streitjahren für die D S.a.r.l. im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig gewesen ist.

31

Die Ausführungen des Klägers zur Bescheinigung „Certificat de rémunération“ vermögen vor dem Hintergrund der jahrelangen Praxis (Abrechnung und Verbuchung der bezogenen Vergütung als Arbeitslohn durch die D S.a.r.l. als Arbeitgeberin) nicht zu überzeugen.

32

Der Rechtsprechung des VI. Senats folgend misst der erkennende Senat der Beteiligungsquote des Klägers (2000 bis 2003: 50 %, danach 100 %) für die Beantwortung der Frage, ob er als Arbeitnehmer Einkünfte nach § 19 EStG oder als Selbständiger nach § 15 oder § 18 EStG bezieht, keine Bedeutung zu (anders BFH Urteil vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08 BFH/NV 2011, 585, wonach GmbH-Gesellschafter regelmäßig Selbständige sind, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben; dieser Ansicht zustimmend Seer, GmbHR 2011, 313, Anm. 316; ablehnend Eisgruber in Kirchhof, EStG, § 19 Rz. 27). Die in der Entscheidung des VI. Senats vom 23. April 2009 (VI R 81/06) genannten Gründe sind überzeugender. Der erkennende Senat vermag hierin weder eine „isolierende Betrachtungsweise“ (so aber Seer, a.a.O.) noch Wertungswidersprüche zu sehen. Vielmehr ist die Rechtsprechung des VI. Senats Ausfluss der gebotenen Beurteilung und Abwägung der Vielzahl der Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Gegen die Ansicht des VIII. Senats spricht, dass er mit einem faktisch nicht widerlegbaren Indiz der Beteiligungsquote ein Alleinentscheidungsmerkmal einführt (so zutreffend Eisgruber in Kirchhof, a.a.O.) und damit faktisch den übrigen Kriterien, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auch zu beurteilen sind, jegliche Bedeutung nimmt.

33

2. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für die Firma D S.a.r.l. zum Teil der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen. Die geschätzte Aufteilungsquote (ca. 40 % inländischer Anteil und 60 % steuerfreier, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender Anteil) ist nicht zu beanstanden.

34

a) Da der Kläger nach innerdeutschem Steuerrecht als Arbeitnehmer mit Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) anzusehen ist, fallen seine Bezüge aus deutscher Sicht unter Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen i.d.F. vom 23. August 1958 (nachfolgend: DBA Luxemburg 1958). Der Senat vermag sich nicht der klägerischen Ansicht anzuschließen, dass vorliegend Art. 5 DBA Luxemburg 1958 einschlägig sei. Zwar wird in der abkommensrechtlichen Kommentierung vertreten, dass für Bezüge von Mehrheits-Gesellschaftern im Einzelfall Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) oder Art. 14 OECD-MA (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) einschlägig sei, da Art. 15 OECD-MA (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) nicht auf diese Fälle zugeschnitten sei (vgl. Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, Art. 15 OECD-MA Rz. 29 und 29a m.w.N.; Büscher/Kamphaus in Strunk/Kaminski/Köhler, DBA, Art. 15 OECD-Musterabkommen, Rz. 47). Wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals der Weisungsgebundenheit sei der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer gesamtheitlichen Sicht eher einem Unternehmer oder selbständig Tätigen vergleichbar. Soweit einzelne Staaten (z.B. Frankreich und Österreich) Einkünfte von wesentlich beteiligten Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nicht unter Art. 15 OECD-MA, sondern unter Art. 14 OECD-MA (selbständige Arbeit, so Österreich) oder Art. 21 OECD-MA (andere Einkünfte, so Frankreich) subsumieren, so resultiert dies aus einer bereits abweichenden Qualifikation imnationalen Steuerrecht des Anwenderstaates (vgl. Prokisch a.a.O.). Nach der im Streitfall unter 1.b) vorgenommenen Qualifikation nach deutschem Steuerrecht handelt es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so dass nach Ansicht des Senats der Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 DBA Luxemburg 1958 eröffnet ist. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung der Tätigkeit eines (Mehrheits- bzw. Allein)Gesellschafter-Geschäftsführers im luxemburgischen Recht.

35

b) Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 EStG grundsätzlich auch auf die sog. ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG. Von diesem Grundsatz nimmt Art. 10 Abs. 1 DBA Luxemburg 1958 solche Einkünfte aus, für die dem Großherzogtum Luxemburg das Besteuerungsrecht zusteht. Aus Art. 10 Abs. 1 DBA Luxemburg 1958 ergibt sich, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren (Tätigkeitsstaat). Hierbei kommt es weder auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers noch auf den Wohnsitz oder Firmensitz des Arbeitgebers an, sondern allein auf den Ort der Ausübung der nichtselbständigen Arbeit. Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird, ist im Regelfall auf die körperliche Anwesenheit des Arbeitnehmers abzustellen (st. Rspr. des Senats vgl. u.a. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2001, 1 K 2597/00, EFG 2001,1105).

36

Dementsprechend sind tatsächliche Feststellungen über den Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen und ggf. über das Verhältnis der Tätigkeiten in Luxemburg zu den Tätigkeiten in Deutschland zu treffen. Lassen sich solche Feststellungen nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit treffen - wobei dabei zu beachten ist, dass den Steuerpflichtigen grundsätzlich eine Beweismittelbeschaffungslast nach § 90 Abs. 2 AO trifft -, bleibt die Möglichkeit, das Verhältnis der auf beide Vertragsstaaten entfallenden Tätigkeiten zu schätzen. Sollte jedoch auch die für eine Schätzung erforderliche Klarheit nicht zu erreichen sein, stellt sich die Frage, wen die Feststellungslast trifft. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft die Feststellungslast grundsätzlich denjenigen, der sich auf steuerbefreiende Tatsachen beruft. Den Steuerpflichtigen trifft die Feststellungslast insbesondere dann, wenn die aufzuklärenden Tatsachen allein in seiner Verantwortungssphäre liegen. Zwar kann den Steuerpflichtigen keine Feststellungslast für ein Nichttätigwerden in Deutschland treffen. Ungeschehenes ist nicht beweisbar (vgl. BFH Urteil vom 14. März 1989, VIII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534).

37

Allerdings hätte der Kläger die Beweismittel beschaffen oder vorhalten können, aus denen sich Umfang und Inhalt seiner Tätigkeit in Luxemburg ergeben (vgl. hierzu BFH Urteil vom 5. Oktober 1994, I R 67/93, BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95). Das Vorbringen des Klägers zu den von ihm in Luxemburg im Einzelnen entfalteten geschäftlichen Aktivitäten ist unsubstantiiert und zudem im Hinblick auf die überzeugenden Ermittlungsergebnisse unglaubhaft. Seine pauschalen Behauptungen, Arbeiten überwiegend in Luxemburg ausgeführt zu haben, hat er nicht belegt.

38

Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Nutzung der Halle in X (keine gewerbliche Nutzung, nur Nutzung zu Hobbyzwecken wie an Autos basteln) ist unglaubhaft und wird durch das Ermittlungsergebnis widerlegt. Die vom Kläger im Rahmen des Einspruchsverfahrens exemplarisch vorgelegten Rechnungen der Fa. S (Bl. 122 - 150 ESt-Akte) vermögen das Ergebnis der Steuerfahndung, wonach die Hölzer nicht alle fertig zugeschnitten an die S.a.r.l. geliefert wurden und der Zuschnitt daher in der angemieteten Halle in X erfolgte, nicht in Frage zu stellen. Der Beklagte hat schon nicht behauptet, dass sämtliche Hölzer nicht zugeschnitten an die Firma geliefert wurden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Lieferung von nicht zugeschnittenen Hölzern auf die Ergebnisse der Auskunftsersuchen an die Lieferanten, welche vom Kläger nicht angezweifelt werden, verwiesen (Rechnungen der Lieferanten vgl. BMO 2). Daneben stützen die bei der Personenfeststellung am 18. September 2007 (um 16:15 Uhr) durch den Zoll getroffenen Feststellungen das Ermittlungsergebnis (vgl. Bl. 6 - 8 Steufa-Akte). Laut des Prüfberichts wurde der Kläger bei der Arbeit in der Halle angetroffen. Dabei gab er an, die Halle schon seit März 2000 zu nutzen. Die 400 qm große Halle war mit Hobel- und Sägemaschine sowie einer mobilen Plattensäge ausgestattet. In der Halle waren ein Büro-, Material- und Aufenthaltsraum vorhanden. Umfangreiche Sägespäne zeugten davon, dass die Halle auch gewerblich genutzt wurde. Des Weiteren wird auf die Feststellungen des Fahnders bei den Ortsbesichtigungen am 30. April 2008, 25. Juni 2008 und 8. Dezember 2008 sowie auf die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen (Bl. 14 ff., 18 ff., 26 ff. Strafakte). So parkten bei den durchgeführten Ortsbesichtigungen mehrere PKW mit B…-Kennzeichen sowie ein blauer BMW mit luxemburgischem Kennzeichen vor der Halle. Im Hallenbereich waren Hölzer gelagert und es wurde - hör- und sichtbar - an Maschinen gearbeitet. Vor der Halle und am Straßenrand lagen Hölzer, die zur Dachkonstruktion bestimmt waren, sowie Dachpfannen. Zudem war dort ein Anhänger mit Firmenlogo abgestellt. Dass die Halle betrieblich genutzt wurde - und damit auch der Kläger dort Tätigkeiten nachging - wird ferner durch die Angaben in den Rechnungen der Firma R bestätigt, wonach die Anlieferung an diese Adresse erfolgte (Angabe „Fa. D Flugplatz X …“ vgl. Rechnungen in BMO 2 hinter Lasche „R“).

39

Schließlich bestätigen die bei der Durchsuchung der Halle in X am 18. August 2010 vom Fahnder gewonnenen Erkenntnisse, dass der Kläger seine Arbeit (auch) dort ausübte. Insoweit wird auf die bei der Durchsuchung gefertigten, aussagekräftigen Lichtbilder verwiesen (Bl. 125 - 138 Strafakte). So befand sich dort ein Büroraum mit u.a. umfangreichen Bauplänen, Bauakten etc. und einem Kopierer. Im Vorraum zum Büroraum stand ein Regal mit weiteren Ordnern der D S.a.r.l. Eine Unterscheidung der dort befindlichen Unterlagen für deutsche bzw. luxemburgische Objekte war nicht erkennbar. In der Halle befanden sich ein Hublader zum Transport von schweren Gegenständen sowie Hölzer und andere Materialien. Dass dort Zuschnitte erfolgt sein mussten, lässt sich aus den auf den Lichtbildern erkennbaren Haufen Sägemehl schließen. Ebenfalls waren dort ein Lagerraum für Maschinen etc. und ein Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter mit Kühlschrank und Mikrowelle vorhanden (vgl. Steufa-Bericht vom 11. Januar 2012, Vermerk des Fahnders vom 17. April 2012, Bl. 151 f. ESt-Akte). Die Schlussfolgerung des Fahnders, wonach es lebensfremd sei, dass ein Geschäftsführer nicht dort tätig geworden sein soll, wo sich wichtige Bauunterlagen (nämlich in X) befanden, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Klägers, die im Jahre 2000 erworbenen Geräte hätten seitdem ungenutzt in der Halle gestanden, ist im Hinblick auf diese Feststellungen völlig unglaubhaft (siehe insoweit auch das auf dem Lichtbild auf Bl. 127 der Straf-Akte sichtbare Werbebanner der Firma D S.a.r.l.).

40

Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des Klägers, keine Arbeiten in der Halle vorgenommen zu haben, nicht zu überzeugen. Nicht nur, dass sich der Kläger widerspricht (siehe Angaben bei der Personenfeststellung durch den Zoll, wonach die Halle bereits seit 2000 durch die Firma D S.a.r.l. genutzt wurde und er dort bei Arbeiten auch angetroffen wurde, vgl. Bl. 6 - 8 Steufa-Akte). Aber auch der durchschnittliche (recht hohe) Stromverbrauch pro Monat (1.306,28 KWh in 2006 und 2007) lässt auf eine regelmäßige Nutzung der Halle und der darin befindlichen Gerätschaften schließen (vgl. Stromabrechnung Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in BMO 1). Dass die Mietaufwendungen für die Halle - wie sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Firma ergibt - als Betriebsausgaben verbucht wurden (z.B. in 2005: 7.921 EUR, 2007: 6.941 EUR und in 2008: 7.996 EUR), kann ebenfalls als Indiz für eine betriebliche Nutzung herangezogen werden.

41

Der Senat hält die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der Einkünfte des Klägers aus dessen nichtselbständiger Arbeit mit ca. 40 % (inländischer Anteil) und 60 % (Anteil Luxemburg) - und zwar für sämtliche Streitjahre - für angemessen. Die Art der Schätzung durch den Beklagten wird den Umständen des Streitfalls in zutreffender Weise gerecht. Mit zutreffender Begründung hat es der Beklagte abgelehnt, die Berechnungen des Klägers für das hier nicht streitige Jahr 2010 als Schätzungsgrundlage für die Streitjahre heranzuziehen (Aufteilung siehe Bl. 240 f. Steufa-Akte, Arbeitsbeschreibungen BMO 2). Wie sich aus den Jahresabschlüssen der Streitjahre entnehmen lässt, war der Anteil der in Deutschland erzielten Umsätze im Vergleich zum hier nicht streitigen Jahr 2010 um ein Vielfaches höher (zwischen 29 % und 74 %, vgl. Anlage zum Steufa-Bericht), während dieser im Jahr 2010 schon nach Auftragszahl nur 15 % betrug (nach Auftragswert und Umsatz sogar noch niedriger). Aus den oben genannten Gründen sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine weit überwiegende Betätigung in Luxemburg zu begründen. Mit einem Anteil von 60 % hat der Beklagte hinreichend die Betätigung des Klägers in Luxemburg (Abhalten von Besprechungen am Sitz der Firma „E“ - obwohl dies noch nicht einmal vom Kläger nachgewiesen wurde - sowie etwaigen Tätigkeiten im Büro in C - wobei insoweit einschränkend zu sehen ist, dass dieses erst im August 2008 eingerichtet wurde -) berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Steuerfahndungsbericht vom 11. Januar 2012 verwiesen.

42

Soweit der Kläger einwendet, ihm sei in den Jahren 2000 bis 2003 100 % des geschätzten Gewinns zugerechnet worden, obwohl die Anteile an der D S.a.r.l. in dieser Zeit von zwei Gesellschaftern gehalten worden seien, verkennt er, dass als Einnahmen nicht die Gewinne der S.a.r.l., sondern ausschließlich sein auf den Bescheinigungen ausgewiesener Arbeitslohn bei Ermittlung des inländischen Anteils berücksichtigt wurde. Der Einwand des Klägers zur Anwendbarkeit der Verständigungsvereinbarung (19-Tage-Regelung) läuft ins Leere, da diese vorliegend ohnehin keine Anwendung findet.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

44

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.

(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.