Bundesfinanzhof Urteil, 04. Feb. 2016 - III R 9/15

bei uns veröffentlicht am04.02.2016

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2015  14 K 982/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und hat vier Kinder, von denen drei im Streitzeitraum (April 2012 bis Februar 2013) minderjährig sind und das Älteste sich in Berufsausbildung befindet.

2

Die Klägerin ist nicht berufstätig. Ihr Ehemann und Vater der Kinder ist in der Schweiz nichtselbständig tätig und bezieht dort Kinder- und Ausbildungszulagen (Schweizer Kinderzulage). Diese betragen für die ersten beiden Kinder jeweils 250 CHF und für das dritte und vierte Kind jeweils 200 CHF.

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte das monatliche Kindergeld für die Klägerin mit Bescheid vom 2. Januar 2012 auf insgesamt 79,68 € fest. Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung in Höhe von 51,10 € pro Monat ab April 2012 auf und forderte für den Zeitraum April 2012 bis Januar 2013 überzahltes Kindergeld in Höhe von insgesamt 511 € zurück.

4

Die Familienkasse berechnete das Kindergeld wie folgt:

5

Kind   

Schweizer Kinderzulage

deutsches KiG

Differenz

        

in CHF

in €* 

in €   

in €   

A       

250     

206,78

184     

- 22,78

B       

250     

206,78

184     

- 22,78

C       

200     

165,43

190     

24,57 

D       

200     

165,43

215     

49,57 

zu zahlender Unterschiedsbetrag

        

28,58 

6

* Umrechnungskurs 1,20900 (Kurs der Europäischen Zentralbank vom 2. Januar 2013)

7

Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Festsetzung für 10 Monate.

8

Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Festsetzung eines monatlichen Differenzkindergeldes in Höhe von 74,14 € (24,57 € und 49,57 € für das dritte und vierte Kind) und den Rückforderungsbetrag auf insgesamt 55,40 € zu beschränken. Die Klage hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, dass die Berechnung des Differenzkindergeldes kindbezogen zu erfolgen habe. Ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einem Kind dürfe nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden. Der Anspruch auf Kindergeld ergebe sich aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung --VO Nr. 883/2004-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1), die ab dem 1. April 2012 zwischen der Schweiz und Deutschland anzuwenden sei (Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit --Freizügigkeitsabkommen--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2002, Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6, geändert durch Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung, ABlEU 2012, Nr. L 103 vom 13. April 2012, S. 51). Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG geböten die kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise.

9

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. Die Frage der kind- bzw. familienbezogenen Betrachtung bei der Berechnung von Differenzbeträgen sei an sich eine solche des koordinierenden EU-Rechts. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales habe man sich bei der Schaffung des Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 auf Ratsebene zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berechnung der Modalitäten des Unterschiedsbetrages bei Anspruch auf Familienleistungen aus mehreren Mitgliedstaaten nicht auf eine kind- oder familienbezogene Betrachtung einigen können. Die Regelungslücke sei durch die Mitgliedstaaten selbständig zu schließen. Deutschland habe sich für die familienbezogene Betrachtungsweise entschieden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004. Es gehe um Leistungen "für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen". Auch Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 987/2009-- (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) sehe diese Gesamtbetrachtung vor, in dem sie bestimme, dass bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der Grundverordnung (= VO Nr. 883/2004), insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelange, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen sei, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates fallen und dort wohnen. Zudem sprächen Sinn und Zweck der genannten Vorschriften für die familienbezogene Betrachtungsweise und führten auch zu sachgerechteren Lösungen.

10

Die nationalen Vorschriften zum Kindergeld stünden der familienbezogenen Betrachtungsweise nicht entgegen. Würde jeder Mitgliedstaat ausschließlich sein eigenes nationales System der Familienleistungen für die Berechnung zugrunde legen, wäre eine Koordinierung nach einheitlichen Maßstäben nicht möglich. Daher werde die Koordinierung unabhängig von den einzelnen nationalen Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen. Das Kindergeld solle die Familie als Ganzes entlasten und allen Kindern gleichmäßig zukommen. Die Staffelung des Kindergeldes nach steigender Ordnungszahl solle keine steigende unmittelbare wirtschaftliche Belastung durch höhere Kosten der später geborenen Kinder abdecken, sondern den überproportional zunehmenden Gesamtentlastungsbedarf der Familie bei steigender Kinderzahl. So sei das Kindergeld zwar als monatlicher Anspruch pro Kind ausgestaltet. Bei der Abzweigung nach § 74 EStG und der Pfändung nach § 76 EStG, wenn also der Betrag pro Kind im Vergleich zu anderen Kindern maßgeblich sei, sei der Gesamtbetrag jedoch auf alle Kinder gleichmäßig zu verteilen.

11

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 121 FGO).

Entscheidungsgründe

II.

14

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

15

Das FG hat den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für die Kindergeldfestsetzung vom 5. Februar 2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 zu Recht teilweise aufgehoben. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum April 2012 bis Februar 2013 einen Anspruch auf Differenzkindergeld für das dritte und vierte Kind in Höhe von monatlich 74,14 €. Dementsprechend hat das FG den Rückforderungsbetrag folgerichtig auf 55,40 € begrenzt.

16

1. Die im Inland wohnende Klägerin erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für ihre gleichfalls im Inland wohnenden und nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden vier Kinder. Darüber hinaus ist die Eröffnung des Anwendungsbereichs der VO Nr. 883/2004 sowie eine daraus resultierende Rechtszuständigkeit des Beschäftigungsstaates der Schweiz nicht im Streit.

17

2. Ist der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, dann richtet sich die Kindergeldberechtigung nach den §§ 62 ff. EStG und die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausländischen Familienleistung nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004. Diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2013 III R 51/09, BFHE 242, 222, Rz 20; vom 12. September 2013 III R 32/11, BFHE 243, 204, Rz 17).

18

a) Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 werden beim Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschiften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. Vorrang haben hiernach an erster Stelle die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004), mithin die Ansprüche auf die dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung der Schweizer Kinderzulage. Die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehenden Ansprüche auf deutsches Kindergeld werden nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein weiter gehender deutscher Kindergeldanspruch wird daher nicht ausgeschlossen.

19

b) Der Klägerin steht danach deutsches Differenzkindergeld zu, soweit das Kindergeld die vergleichbare Schweizer Kinderzulage übersteigt.

20

3. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes für das dritte und vierte Kind der Klägerin durch Verrechnung des übersteigenden Betrages der Schweizer Kinderzulage für die ersten beiden Kinder ist mangels einer gesetzlichen --sowohl europarechtlichen als auch nationalen-- Regelung ausgeschlossen.

21

a) Aus der in der Vorschrift des Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 gewählten Formulierung "Familienangehörigen" (Plural) lässt sich im Hinblick auf eine Berechnungsmethode, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander verglichen werden, keine Regelung entnehmen (a.A. Osterholz in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 69 VO (EG) 883/2004, Rz 28). Ein Rückschluss auf eine bestimmte Berechnungsmethode kann auch nicht aus der in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 geregelten Familienbetrachtung gezogen werden (a.A. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Art. 68 VO Nr. 883/2004, D I. Rz 29). Die dort vorgesehenen Fiktionen betreffen lediglich die Feststellung vorrangiger und nachrangiger Ansprüche bei der Anwendung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004, um Anspruchsausschlüsse zu vermeiden, die von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in der Person des Berechtigten abhängen, enthalten aber keine Aussage zu einer Berechnungsmethode.

22

b) Schon die Vorgängerregelung zu Art. 68 der VO Nr. 883/2004 --Art. 76 der VO Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, ABlEG 1971 Nr. L 149, S. 1-- enthielt ebenfalls keine Regelung zur Berechnung der Differenzbeträge. Die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eingesetzte, u.a. für Auslegungsfragen zuständige Verwaltungskommission (vgl. Art. 80, 81 der VO Nr. 1408/71, Art. 71, 72 der VO Nr. 883/2004) entschied sich für eine kindbezogene Betrachtungsweise (Vergleich der Beträge "bei jedem Familienangehörigen", Beschluss Nr. 147 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 10. Oktober 1990, ABlEG 1991, Nr. L 235, S. 21, unter 1.d und e). Abgesehen davon, dass Beschlüsse der Verwaltungskommission nationale Gerichte mangels eines Rechtsakts mit normativen Charakter nicht binden können (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. Mai 1981  98/80, Slg. 1981, 1241), fehlt es bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 an einem entsprechenden (nachfolgenden) Beschluss. Die Mitgliedstaaten konnten sich vielmehr nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode (Berechnung für jeden Familienangehörigen/pro Kind und Berechnung für die Familie insgesamt/Gesamtbetrag) verständigen. Dies ergibt sich u.a. aus dem von der Familienkasse vorgelegten Protokoll der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer der Europäischen Kommission vom 16./17. Dezember 2009. Dementsprechend wurde den Mitgliedstaaten die Wahl der Berechnungsmethode überlassen. Insoweit sehen auch die Vordrucke (SED F001, F002) für den Informationsaustausch im Bereich der Familienleistungen vor, dass die Angaben zu den nationalen Ansprüchen kind- oder familienbezogen erfolgen können.

23

c) In Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung ist es daher Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates, die Modalitäten für die Berechnung festzulegen. Das Erfordernis, wonach eine Familienleistung aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands zu gewähren ist, impliziert, dass nicht nur die Voraussetzungen ihrer Gewährung, sondern gegebenenfalls auch die Voraussetzungen ihres Ruhens den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entnommen werden müssen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. November 2014 C-4/13, EU:C:2014:2344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 86, Rz 43). Wenn die Richtlinie oder Verordnung den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum einräumt, obliegt die Befugnis zur Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber. Daraus folgt, dass sich die Berechnung nach den Vorschriften des EStG bestimmen lassen muss.

24

aa) Das EStG sieht für die Berechnung der Unterschiedsbeträge beim Zusammentreffen von nationalen und vergleichbaren ausländischen Familienleistungen zwar keine ausdrückliche Regelung vor. Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sind aber sowohl dem Grunde (vgl. §§ 62 bis 65 EStG) als auch der Höhe nach (§ 66 EStG) kindbezogen ausgestaltet. Darüber hinaus ergibt sich aus § 31 Satz 1 und aus § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, dass im Rahmen der Günstigerprüfung die Vergleichsrechnung ebenfalls für jedes Kind einzeln durchzuführen ist (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259; vom 19. April 2012 III R 50/08, BFH/NV 2012, 1429, Rz 15).

25

bb) Diese kindbezogene Betrachtungsweise wird nur dann durchbrochen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.

26

Solche Regelungen finden sich in § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG, sofern der Kindergeldberechtigte seine gesetzlichen Unterhaltspflichten verletzt. Hierbei geht es nur um die Verwendung des bereits zuvor kindbezogen festgesetzten Kindergeldes für die ganze Familie.

27

Eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften kommt nicht in Betracht. Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 2 Nr. 1 EStG im Wege einer analogen Anwendung fehlt es, wenn schon nicht an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke, so doch an der für eine Analogie erforderlichen, hier nicht vergleichbaren Interessenlage.

28

cc) Soweit die Familienkasse darauf hinweist, dass sich Deutschland für die familienbezogene Betrachtung entschieden habe, stellt dies keine erforderliche Bestimmung im nationalen Recht dar. Auch der Hinweis auf die Regelungen in DA 214.6 Satz 8 der "Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht" --DAüzV-- (abrufbar unter www.arbeitsagentur.de) ersetzt keine gesetzliche Bestimmung. Diese Dienstanweisung, die eine einheitliche Verwaltungstätigkeit der untergeordneten Behörden ermöglichen sollte, entfaltet Bindungswirkung grundsätzlich nur im Innenverhältnis.

29

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 04. Feb. 2016 - III R 9/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 04. Feb. 2016 - III R 9/15

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i
Bundesfinanzhof Urteil, 04. Feb. 2016 - III R 9/15 zitiert 13 §§.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Einkommensteuergesetz - EStG | § 62 Anspruchsberechtigte


(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 121


Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Einkommensteuergesetz - EStG | § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfa

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(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzu

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Tenor Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 4. September 2014 werden aufgehoben, soweit sie das Kindergeld für das Kind U von Mai 2010 bis Juni 2012 und für das Kind K von Mai 2010 bis September 201

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Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 wird der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 5. Februar 2013 dahingehend geändert, dass die Kindergeldfestsetzung für die Monate April 2012 bis Februar 2013 lediglich in Höhe von monatlich 5,54 EUR aufgehoben wird.

2. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 wird der Rückforderungsbescheid über Kindergeld vom 5. Februar 2013 dahingehend geändert, dass der Rückforderungsbetrag auf 55,40 EUR festgesetzt wird.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,00 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Beträgt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch 1.500,00 EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann die Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ein höheres Differenzkindergeld für ihre Kinder M (geb. am xx.xx. 1994), P (geb. am xx.xx. 1995), S (geb. am xx.xx. 1999) und E (geb. am xx.xx. 2002). Die Kinder waren im Streitzeitraum April 2012 bis Februar 2013 bis auf M minderjährig. M befand sich in Berufsausbildung.
Die Klägerin ist nicht berufstätig. Ihr Ehemann, der Vater der Kinder (im Weiteren: Ehemann), ist in der Schweiz nichtselbständig beschäftigt und bezieht dort Kinder- und Ausbildungszulagen (im Weiteren: Schweizer Kinderzulage). Diese betragen für die ersten beiden Kinder jeweils 250,00 CHF und für das dritte und vierte Kind jeweils 200,00 CHF.
Die Beklagte setzte das monatliche Kindergeld für die Klägerin mit Bescheid vom 2. Januar 2012 auf insgesamt 79,68 EUR fest. Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung vom 2. Januar 2012 in Höhe von 51,10 EUR pro Monat ab April 2012 auf und forderte für den Zeitraum April 2012 bis Januar 2013 überzahltes Kindergeld in Höhe von insgesamt 511,00 EUR zurück.
Die Beklagte berechnete das Kindergeld wie folgt:
Kind   
Schweizer Kinderzulage
Schweizer Kinderzulage
deutsches Kindergeld
Differenz
                                            
        
in CHF
in EUR*
in EUR*
in EUR*
        
        
        
        
        
M       
250,00
206,78
184,00
-22,78
P       
250,00
206,78
184,00
-22,78
S       
200,00
165,43
190,00
24,57 
E       
200,00
165,43
215,00
49,57 
zu zahlender Unterschiedsbetrag
        
        
        
28,58 
* Umrechnungskurs 1,20900 (Kurs der Europäischen Zentralbank vom 2. Januar 2013)
Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Festsetzung für 10 Monate ((79,68 EUR ./. 28,58 EUR) x 10 Monate = 511,00 EUR).
Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Februar 2013 legte die Klägerin Einspruch ein. Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 18. März 2013 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Berechnung des Differenzkindergeldes habe in der Weise zu erfolgen, dass die Differenz zwischen der Schweizer Kinderzulage und dem jeweiligen deutschen Kindergeldanspruch für jedes Kind gesondert zu berechnen sei. Verbleibe bei einem Kind ein Überschuss der Schweizer Kinderzulage über den deutschen Kindergeldanspruch, dürfe dieser nicht zu ihren Lasten von ihren Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder abgezogen werden. Nach ihrer kindbezogenen Betrachtung ergebe sich der festzusetzende Kindergeldbetrag aus der Summe der Differenzbeträge für das dritte und vierte Kind. Das seien 74,14 EUR (24,57 EUR + 49,57 EUR). Da mit Bescheid vom 2. Januar 2012 ein Differenzkindergeld in Höhe von monatlich 79,68 EUR festgesetzt worden war, errechne sich ein monatlicher Rückzahlungsbetrag in Höhe von 5,54 EUR (79,68 EUR ./. 74,14 EUR). Die für die Monate April 2012 bis Januar 2013 zurückzuzahlende Summe betrage 55,40 EUR.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 dahingehend zu ändern, dass Differenzkindergeld in Höhe von monatlich insgesamt 74,14 EUR gewährt wird und der Rückforderungsbetrag insgesamt 55,40 EUR beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie ist der Auffassung, die Berechnung des Differenzkindergeldes habe in der Weise zu erfolgen, dass die Differenz aus der Summe aller Schweizer Kinderzulagen und der Summe der deutschen Kindergeldbeträge zu bilden sei. Sie trete somit für eine familienbezogene Betrachtungsweise ein, weshalb sie meint, der Überschuss aus den Ansprüchen für die ersten beiden Kinder sei mit den Ansprüchen für die weiteren Kinder zu verrechnen. Die Berechnungsweise der Klägerin führe zu einer Benachteiligung der im Inland beschäftigten Kindergeldberechtigten.
11 
Am 18. September 2014 fand ein Erörterungstermin statt, auf dessen Niederschrift verwiesen wird (AS 143 ff. Finanzgerichts(FG)-Akte).
12 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

13 
1. Die Klage ist begründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen. Ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) bei einem Kind darf nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
14 
a) Der Anspruch auf Differenzkindergeld ergibt sich aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO 883/2004). Die Verordnung ist in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2012 anzuwenden, vgl. Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, Amtsblatt – ABl. – L 114 vom 30. April 2002, Seite 6, geändert durch Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung, Abl. L 103 vom 13. April 2012, Seite 51).
15 
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
16 
„Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
17 
(1) Sind für den denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
18 
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. […]
19 
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen […].“
20 
Familienleistungen sind gem. Art. 1 Buchstabe z VO 883/2004 alle „Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen gem. Anhang I“.
21 
Das Kindergeld gem. §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer Kinderzulage (zur Qualifikation des Kindergeldes als Familienleistung siehe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – vom 8. Mai 2014 C-347/12, juris; zur Schweizer Kinderzulage EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2010 C-16/09, juris).
22 
Der Ehemann der Klägerin erhielt von seinem Schweizer Arbeitgeber aufgrund seiner Erwerbstätigkeit Schweizer Kinderzulagen. Die Klägerin ist aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt. Ihr Anspruch ist damit gem. Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 gegenüber dem des Ehemannes nachrangig.
23 
b) Wie sich bereits aus der Überschrift von Art. 68 VO 883/2004 – „Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen“ – ergibt, ist Art. 68 VO 883/2004 eine Kollisionsnorm (Antikumulierungsregel), die die Rangfolge der Ansprüche regelt, die sich aus den nationalen Rechten ergeben. Dem vierten Erwägungsgrund ist zu entnehmen, dass es notwendig sei, „die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen“. Erwägungsgrund 35 erläutert, die Prioritätsregeln bzgl. der Familienleistungen dienten der „Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen“.
24 
Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 werden die nachrangigen Ansprüche auf Familienleistungen „ausgesetzt“. Damit ist gemeint, dass das nach Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 nachrangige nationale Recht außer Vollzug gesetzt wird. Die nachrangigen nationalen Vorschriften sind hier die §§ 62 ff. EStG. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG richtet sich die Höhe des Kindergeldes nach dem von der Anzahl der Kinder bestimmten Zählstatus des Kindes. Für eine Verrechnungsmöglichkeit von Überzahlungen für ein Kind mit Ansprüchen für weitere Kinder gibt es im nationalen Recht keine gesetzliche Grundlage. Auch Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 ist eine solche nicht zu entnehmen.
25 
c) Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich mit der für die Beziehungen zur Schweiz bis 31. März 2012 geltenden Vorgänger-Vorschrift gestützt. Die Parallelvorschrift von Art. 68 VO 883/2004 in der Vorgänger-Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71) lautet:
26 
„Artikel 76
27 
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen
28 
(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag. […]“
29 
Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 574/72), ordnete ein Ruhen der Ansprüche bis zur Höhe der vorrangigen Leistungen an.
30 
Der Wortlaut und auch die bisherige Auslegung dieser Vorschrift stehen der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen. Der EuGH hat zur VO 1408/71 die kindbezogene Betrachtungsweise vertreten. So hat er im Urteil Dammer (EuGH-Urteil vom 14. Dezember 1989 C-168/88, juris) festgestellt, dass eine Kumulierung von Leistungen auch dann gegeben ist, wenn zwei Personen Ansprüche auf Familienleistungen für ein und dasselbe Kind haben. Er versteht den Begriff der Familienleistung damit kindbezogen, wenn er als Gegenstand der Familienleistung auf das die Leistung auslösende Kind und nicht auf die Anspruchsberechtigten abstellt. Im Fall Wagener (EuGH-Urteil vom 30. April 2014 C-250/13, juris), in dem die Klägerin drei Kinder hatte, hat der EuGH im Geltungsbereich der genannten VO nicht beanstandet, dass im Ausgangsverfahren für jedes Kind gesondert die Differenz aus Schweizer Kinderzulage und deutschem Kindergeld berechnet wurde.
31 
d) Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG gebieten die kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise.
32 
Gem. § 62 Abs. 1 EStG besteht der Anspruch auf Kindergeld „für Kinder im Sinne des § 63 EStG“. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach der Ordnungszahl des Zählkindes. Die nationalen Vorschriften beziehen sich damit tatbestandlich auf jedes einzelne zu berücksichtigende Kind. Infolgedessen gab es z. B. auch keine Gesamtberechnung der bis einschließlich 2011 erheblichen eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Das Gesetz sah hier keine Zurechnung der Einkünfte oder auch der Werbungskosten eines Kindes zu einem anderen Kind vor.
33 
Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass in einigen Konstellationen eine Verteilung des Gesamtkindergeldes in Abweichung von der Staffelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Köpfen erfolgt, z. B. bei der Berechnung des Abzweigungsbetrags nach § 74 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. April 2010 III R 43/08, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010, 1014). In der genannten Entscheidung führt der BFH aus, dass die Staffelung des Kindergeldes nach steigender Ordnungszahl keine steigende unmittelbare wirtschaftliche Belastung durch höhere Kosten der später geborenen Kinder abdecken soll, sondern den überproportional zunehmenden Gesamtentlastungsbedarf der Familie bei steigender Kinderzahl (so auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 1999 6 K 176/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 984; Brandmüller, Kindergeldrecht, Stand August 2014, § 66 EStG, Rn. 3a; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand Juni 2014, § 66 EStG Rn. 10). Der BFH kommt im genannten Urteil III R 43/08 aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu einer Aufteilung des Kindergeldes nach Köpfen. Dies bestätigt die Erkenntnis, dass jedes Zählkind mit dem ihm nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG zugewiesenen Kindergeldbetrag einzeln zu betrachten ist, wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, keine gesetzliche Sonderregelung besteht.
34 
Der Staffelung des Kindergeldes mit steigenden Beträgen liegt die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Entlastungsbedarf der Familie mit wachsender Kinderzahl überproportional ansteigt (Bundestagsdrucksache IV/818 vom 7. Dezember 1962, Seite 12). Durch die von der Beklagten vertretene familienbezogene Betrachtungsweise wird die vom Gesetzgeber gewollte Entlastungsfunktion im vorliegenden Fall konterkariert, weil die Einbeziehung des Überschusses für die ersten beiden Kinder in die Gesamtberechnung den Differenzkindergeldanspruch der Klägerin insgesamt mindert. Die Entscheidung des Schweizer Gesetzgebers, die Höhe der Schweizer Kinderzulage mit steigender Ordnungszahl der Kinder zu senken, ist für die Auslegung deutschen Rechts unbeachtlich.
35 
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Staffelung der Kindergeldbeträge mit steigenden Beträgen pro Zählkind nicht für das einzelne Kind gewährt werden soll, sondern die Familie als Ganzes entlasten und allen Kindern gleichmäßig zukommen soll (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE – 82, 60, Rn. 121). Das BVerfG hatte diese Aussage in einem anderen Zusammenhang getroffen, in dem es darum ging, ob der steuerliche Kinderfreibetrag je nach Ordnungszahl der Kinder unterschiedlich auszugestalten ist.
36 
e) Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht erkennbar. Der Einwand der Beklagten, es trete eine Besserstellung von in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ein, ist keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50). Die Gruppe von Kindergeldberechtigten, die einen Anspruch auf Kinderzulagen in der Schweiz haben und die derjenigen, die einen Anspruch auf deutsches Kindergeld haben, sind nicht wesentlich gleich. Dies beruht auf der grundlegend unterschiedlichen Ausgestaltung der Sozialsysteme in der Schweiz und in Deutschland.
37 
Es ist allerdings die Rechtsansicht der Beklagten, die in Bezug auf Art. 3 Abs. 1GG Bedenken aufwirft: Bei der familienbezogenen Auslegung sind Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern im Vorteil, weil diese den Überschuss der Schweizer Kinderzulage behalten dürfen. Grund hierfür ist, dass Art. 68 VO 883/2004 keine Rückforderungsmöglichkeit eines beteiligten Staates vorsieht. Dagegen könnte bei Anspruchsberechtigten mit mehr als zwei Kindern der Überschuss der Schweizer Kinderzulage für die ersten beiden Kinder über eine Verrechnung entzogen werden.
38 
f) Der anzuwendende Umrechnungskurs ergibt sich aus Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 16. September 2009 über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 987/2009) in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gem. Art. 90 der VO 987/2009 (Abl. C 106 vom 24. April 2010, Seite 56; im Weiteren: Beschluss H3). Nr. 3b des Beschlusses H3 bestimmt, dass der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung den Umrechnungskurs zu verwenden hat, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Gem. Nr. 4 des Beschlusses H3 gilt Nr. 3b entsprechend, wenn infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Neuberechnung der Leistung ein Betrag umzurechnen ist. Umrechnungskurs im Sinne dieser Bestimmung ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Tageskurs (Nr. 1 des Beschlusses H3). Die Neuberechnung erfolgte im Februar 2013. Die Beklagte hat hierfür den Umrechnungskurs des Vormonats Januar 2013 verwendet .
39 
2. Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der gem. Ziff. 1 neu festzusetzenden Höhe des Kindergeldes, wie ihn die Klägerin errechnet hat.
40 
3. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hielt es der Senat für angemessen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 FinanzgerichtsordnungFGO).
41 
4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
42 
5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
43 
6. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

Gründe

13 
1. Die Klage ist begründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen. Ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) bei einem Kind darf nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
14 
a) Der Anspruch auf Differenzkindergeld ergibt sich aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO 883/2004). Die Verordnung ist in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2012 anzuwenden, vgl. Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, Amtsblatt – ABl. – L 114 vom 30. April 2002, Seite 6, geändert durch Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung, Abl. L 103 vom 13. April 2012, Seite 51).
15 
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
16 
„Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
17 
(1) Sind für den denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
18 
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. […]
19 
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen […].“
20 
Familienleistungen sind gem. Art. 1 Buchstabe z VO 883/2004 alle „Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen gem. Anhang I“.
21 
Das Kindergeld gem. §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer Kinderzulage (zur Qualifikation des Kindergeldes als Familienleistung siehe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – vom 8. Mai 2014 C-347/12, juris; zur Schweizer Kinderzulage EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2010 C-16/09, juris).
22 
Der Ehemann der Klägerin erhielt von seinem Schweizer Arbeitgeber aufgrund seiner Erwerbstätigkeit Schweizer Kinderzulagen. Die Klägerin ist aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt. Ihr Anspruch ist damit gem. Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 gegenüber dem des Ehemannes nachrangig.
23 
b) Wie sich bereits aus der Überschrift von Art. 68 VO 883/2004 – „Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen“ – ergibt, ist Art. 68 VO 883/2004 eine Kollisionsnorm (Antikumulierungsregel), die die Rangfolge der Ansprüche regelt, die sich aus den nationalen Rechten ergeben. Dem vierten Erwägungsgrund ist zu entnehmen, dass es notwendig sei, „die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen“. Erwägungsgrund 35 erläutert, die Prioritätsregeln bzgl. der Familienleistungen dienten der „Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen“.
24 
Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 werden die nachrangigen Ansprüche auf Familienleistungen „ausgesetzt“. Damit ist gemeint, dass das nach Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 nachrangige nationale Recht außer Vollzug gesetzt wird. Die nachrangigen nationalen Vorschriften sind hier die §§ 62 ff. EStG. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG richtet sich die Höhe des Kindergeldes nach dem von der Anzahl der Kinder bestimmten Zählstatus des Kindes. Für eine Verrechnungsmöglichkeit von Überzahlungen für ein Kind mit Ansprüchen für weitere Kinder gibt es im nationalen Recht keine gesetzliche Grundlage. Auch Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 ist eine solche nicht zu entnehmen.
25 
c) Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich mit der für die Beziehungen zur Schweiz bis 31. März 2012 geltenden Vorgänger-Vorschrift gestützt. Die Parallelvorschrift von Art. 68 VO 883/2004 in der Vorgänger-Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71) lautet:
26 
„Artikel 76
27 
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen
28 
(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag. […]“
29 
Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 574/72), ordnete ein Ruhen der Ansprüche bis zur Höhe der vorrangigen Leistungen an.
30 
Der Wortlaut und auch die bisherige Auslegung dieser Vorschrift stehen der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen. Der EuGH hat zur VO 1408/71 die kindbezogene Betrachtungsweise vertreten. So hat er im Urteil Dammer (EuGH-Urteil vom 14. Dezember 1989 C-168/88, juris) festgestellt, dass eine Kumulierung von Leistungen auch dann gegeben ist, wenn zwei Personen Ansprüche auf Familienleistungen für ein und dasselbe Kind haben. Er versteht den Begriff der Familienleistung damit kindbezogen, wenn er als Gegenstand der Familienleistung auf das die Leistung auslösende Kind und nicht auf die Anspruchsberechtigten abstellt. Im Fall Wagener (EuGH-Urteil vom 30. April 2014 C-250/13, juris), in dem die Klägerin drei Kinder hatte, hat der EuGH im Geltungsbereich der genannten VO nicht beanstandet, dass im Ausgangsverfahren für jedes Kind gesondert die Differenz aus Schweizer Kinderzulage und deutschem Kindergeld berechnet wurde.
31 
d) Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG gebieten die kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise.
32 
Gem. § 62 Abs. 1 EStG besteht der Anspruch auf Kindergeld „für Kinder im Sinne des § 63 EStG“. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach der Ordnungszahl des Zählkindes. Die nationalen Vorschriften beziehen sich damit tatbestandlich auf jedes einzelne zu berücksichtigende Kind. Infolgedessen gab es z. B. auch keine Gesamtberechnung der bis einschließlich 2011 erheblichen eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Das Gesetz sah hier keine Zurechnung der Einkünfte oder auch der Werbungskosten eines Kindes zu einem anderen Kind vor.
33 
Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass in einigen Konstellationen eine Verteilung des Gesamtkindergeldes in Abweichung von der Staffelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Köpfen erfolgt, z. B. bei der Berechnung des Abzweigungsbetrags nach § 74 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. April 2010 III R 43/08, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010, 1014). In der genannten Entscheidung führt der BFH aus, dass die Staffelung des Kindergeldes nach steigender Ordnungszahl keine steigende unmittelbare wirtschaftliche Belastung durch höhere Kosten der später geborenen Kinder abdecken soll, sondern den überproportional zunehmenden Gesamtentlastungsbedarf der Familie bei steigender Kinderzahl (so auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 1999 6 K 176/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 984; Brandmüller, Kindergeldrecht, Stand August 2014, § 66 EStG, Rn. 3a; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand Juni 2014, § 66 EStG Rn. 10). Der BFH kommt im genannten Urteil III R 43/08 aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu einer Aufteilung des Kindergeldes nach Köpfen. Dies bestätigt die Erkenntnis, dass jedes Zählkind mit dem ihm nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG zugewiesenen Kindergeldbetrag einzeln zu betrachten ist, wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, keine gesetzliche Sonderregelung besteht.
34 
Der Staffelung des Kindergeldes mit steigenden Beträgen liegt die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Entlastungsbedarf der Familie mit wachsender Kinderzahl überproportional ansteigt (Bundestagsdrucksache IV/818 vom 7. Dezember 1962, Seite 12). Durch die von der Beklagten vertretene familienbezogene Betrachtungsweise wird die vom Gesetzgeber gewollte Entlastungsfunktion im vorliegenden Fall konterkariert, weil die Einbeziehung des Überschusses für die ersten beiden Kinder in die Gesamtberechnung den Differenzkindergeldanspruch der Klägerin insgesamt mindert. Die Entscheidung des Schweizer Gesetzgebers, die Höhe der Schweizer Kinderzulage mit steigender Ordnungszahl der Kinder zu senken, ist für die Auslegung deutschen Rechts unbeachtlich.
35 
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Staffelung der Kindergeldbeträge mit steigenden Beträgen pro Zählkind nicht für das einzelne Kind gewährt werden soll, sondern die Familie als Ganzes entlasten und allen Kindern gleichmäßig zukommen soll (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE – 82, 60, Rn. 121). Das BVerfG hatte diese Aussage in einem anderen Zusammenhang getroffen, in dem es darum ging, ob der steuerliche Kinderfreibetrag je nach Ordnungszahl der Kinder unterschiedlich auszugestalten ist.
36 
e) Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht erkennbar. Der Einwand der Beklagten, es trete eine Besserstellung von in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ein, ist keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50). Die Gruppe von Kindergeldberechtigten, die einen Anspruch auf Kinderzulagen in der Schweiz haben und die derjenigen, die einen Anspruch auf deutsches Kindergeld haben, sind nicht wesentlich gleich. Dies beruht auf der grundlegend unterschiedlichen Ausgestaltung der Sozialsysteme in der Schweiz und in Deutschland.
37 
Es ist allerdings die Rechtsansicht der Beklagten, die in Bezug auf Art. 3 Abs. 1GG Bedenken aufwirft: Bei der familienbezogenen Auslegung sind Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern im Vorteil, weil diese den Überschuss der Schweizer Kinderzulage behalten dürfen. Grund hierfür ist, dass Art. 68 VO 883/2004 keine Rückforderungsmöglichkeit eines beteiligten Staates vorsieht. Dagegen könnte bei Anspruchsberechtigten mit mehr als zwei Kindern der Überschuss der Schweizer Kinderzulage für die ersten beiden Kinder über eine Verrechnung entzogen werden.
38 
f) Der anzuwendende Umrechnungskurs ergibt sich aus Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 16. September 2009 über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 987/2009) in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gem. Art. 90 der VO 987/2009 (Abl. C 106 vom 24. April 2010, Seite 56; im Weiteren: Beschluss H3). Nr. 3b des Beschlusses H3 bestimmt, dass der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung den Umrechnungskurs zu verwenden hat, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Gem. Nr. 4 des Beschlusses H3 gilt Nr. 3b entsprechend, wenn infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Neuberechnung der Leistung ein Betrag umzurechnen ist. Umrechnungskurs im Sinne dieser Bestimmung ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Tageskurs (Nr. 1 des Beschlusses H3). Die Neuberechnung erfolgte im Februar 2013. Die Beklagte hat hierfür den Umrechnungskurs des Vormonats Januar 2013 verwendet .
39 
2. Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der gem. Ziff. 1 neu festzusetzenden Höhe des Kindergeldes, wie ihn die Klägerin errechnet hat.
40 
3. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hielt es der Senat für angemessen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 FinanzgerichtsordnungFGO).
41 
4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
42 
5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
43 
6. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:

1.
1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt.2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht;
2.
der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:

1.
1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt.2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht;
2.
der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.