Bundesfinanzhof Urteil, 09. Sept. 2010 - IV R 14/08

bei uns veröffentlicht am09.09.2010

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Inhaberin eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs. Zum Betriebsvermögen gehörten neben zwei bebauten Flächen mehrere Ackerflächen sowie Zuckerrübenlieferrechte und mit weiteren Lieferrechten verbundene Aktien an der Zuckerfabrik. Mit notarieller Erklärung vom 24. Juni 1991 veräußerte die Klägerin zwei Ackerflächen ohne Zuckerrübenlieferrechte, woraus sie einen Gewinn von insgesamt 5.277.592 DM erzielte.

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Am 4. Juli 1991 erklärte die Klägerin die Betriebsaufgabe. Dabei ergab sich für die übrigen Ackerflächen, deren Buchwert nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewertet war, ein Verlust. Die Klägerin ermittelte einen Aufgabegewinn von insgesamt 5.676.314 DM, wovon auf die Ackerflächen 5.277.592 DM und auf die Aktien 20.832 DM entfielen. Den Buchverlust für die übrigen Ackerflächen ließ die Klägerin gemäß § 55 Abs. 6 EStG unberücksichtigt.

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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging dagegen nach einer Außenprüfung von einem Entnahmegewinn für die Zuckerrübenlieferrechte von 180.480 DM und für die Aktien von 60.208 DM aus (68.208 DM abzüglich Buchwert von 8.000 DM). Insgesamt kam er zu einem Aufgabegewinn von 5.939.670 DM.

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Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Das Finanzgericht (FG) holte im Hinblick auf die Senatsurteile vom 15. April 2004 IV R 51/02 (BFH/NV 2004, 1393) und vom 11. September 2003 IV R 53/02 (BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184) ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter untersuchte zunächst Angebote auf dem Anzeigenmarkt im Zeitraum von 1968 bis 2004, kam dabei aber zu dem Ergebnis, dass die Marktdaten unzulänglich seien; deshalb sei der maßgebliche Zeitpunkt durch Anwendung des Ertragswertverfahrens zu ermitteln. Danach könne von einer Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut mit einem Teilwert von 10 DM/dt und einer entsprechenden Buchwertabspaltung auf den 1. Januar 1976 ausgegangen werden.

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Das FG gab der Klage im Wesentlichen statt. Nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFH/NV 2004, 1393 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 habe sich das Zuckerrübenlieferrecht zum 1. Januar 1976 zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut verfestigt, wie sich aus dem Gutachten ergebe. Der Entnahmewert des Zuckerrübenlieferrechts betrage unstreitig 180.480 DM. Auch die Wertermittlung durch den Sachverständigen sei im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Allerdings sei die rübenfähige Fläche wegen eines Wassergrabens um 754 m² zu vermindern, wie das FA geltend gemacht habe. Dadurch vermindere sich der abzuspaltende Buchwert auf 78.282 DM; außerdem betrügen die Anschaffungskosten für die Zucker-Aktien nur 5.760 DM, wie zwischenzeitlich unstreitig sei. Der Aufgabegewinn betrage deshalb 5.863.628 DM.

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Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es eine Verletzung des § 55 EStG rügt.

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Es beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass der Entnahmewert für die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte um einen von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern ist, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. Urteile vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58; in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, und in BFH/NV 2004, 1393) und ist daher nicht zu beanstanden.

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1. Zuckerrübenlieferrechte sind selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter (Senatsurteil vom 16. Oktober 2008 IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Diese hatten sich unstreitig bereits vor dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu selbstständigen Wirtschaftsgütern verfestigt, wie durch das Sachverständigengutachten bestätigt wird. Demzufolge war für die Zuckerrübenlieferrechte im Zuge der Ermittlung des Aufgabegewinns ein Entnahmewert anzusetzen. Auch dessen Höhe steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

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2. Der Entnahmewert für die Zuckerrübenlieferrechte war --wie das FG unter Berücksichtigung der Senatsurteile in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 und in BFH/NV 2004, 1393 zutreffend entschieden hat --um einen anteiligen Buchwert zu vermindern, der von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten war.

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a) Ausgangspunkt der Senatsrechtsprechung zu den Zuckerrübenlieferrechten ist ein Vergleich mit den Milchlieferrechten (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 2.b der Gründe).

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aa) Der Buchwert der Milchlieferrechte ist nach der Rechtsprechung des Senats von dem nach § 55 Abs. 1 EStG zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuspalten (vgl. u.a. Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 1.b und 4. der Gründe, m.w.N.). Die Finanzverwaltung ist dieser Beurteilung (später) gefolgt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- 52/02, BStBl I 2003, 78).

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bb) Dem liegt die Ansicht zu Grunde, dass die Möglichkeit, Milch zu erzeugen und zu vermarkten, als Teil der Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens in dem mit dem Zweifachen des Ausgangswerts angesetzten Wirtschaftsgut Grund und Boden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 EStG) mitbewertet worden sei. Diese Möglichkeit habe sich dann aber durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigt (Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.a der Gründe). Dadurch habe der Grund und Boden an Wert verloren (Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 8/95, BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54, unter 1. der Gründe; in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 1.b der Gründe). Das entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgut "Grund und Boden" sei nicht identisch mit dem Wirtschaftsgut, das mit dem Zweifachen des Ausgangswerts (entsprechend dem Achtfachen der Ertragsmesszahl, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) angesetzt worden sei; denn dieser Wert sei nur teilweise auf den "nackten" Grund und Boden entfallen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 2. der Gründe).

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cc) Der Senat ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass nur die Einbeziehung des auf die Milchreferenzmengen entfallenden Teils des Veräußerungspreises in die Ermittlung des nicht abziehbaren Verlusts gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift entspreche. Soweit dies nicht gewährleistet sei, enthalte § 55 Abs. 6 EStG eine verdeckte Regelungslücke (Senatsurteil in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54, unter 3. der Gründe). Denn § 55 Abs. 6 EStG sei lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG und solle verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten komme, die sich allein deshalb ergäben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden sei (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.c der Gründe). Wertminderungen des Grund und Bodens, die eindeutig auf die rechtliche Verselbstständigung bodengebundener Befugnisse wie der Milchreferenzmengen zurückzuführen seien, seien daher bei Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 2.b der Gründe). Dazu sei der zum 1. Juli 1970 festgestellte Wert des Grund und Bodens im selben Verhältnis aufzuteilen, in dem sich die Marktpreise für die Milchreferenzmengen einerseits und den "nackten" Grund und Boden andererseits nach Entstehung des Wirtschaftsguts Milchreferenzmenge gegenüberstünden (Senatsurteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 4. der Gründe; BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78, Tz. 8).

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b) Bei der Beurteilung der Frage, ob auch für Zuckerrübenlieferrechte ein anteiliger Buchwert von dem Pauschalwert für den Grund und Boden abzuspalten ist, hat der Senat an diese rechtliche Beurteilung angeknüpft.

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aa) In dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 3.a der Gründe) --das im ersten Rechtsgang in dem mit Urteil vom 09. September 2010 entschiedenen Verfahren IV R 2/10, BFHE 230, 453 ergangen ist-- hat der Senat unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56) und in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54 entschieden, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert hat. Deshalb habe das FG festzustellen, ob sich die Zuckerrübenlieferrechte bereits am 1. Juli 1970 zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hätten, so dass sie bei Bemessung der Pauschalwerte des § 55 EStG Berücksichtigung finden, aber auch Einfluss auf den Wert der Anbauflächen nehmen konnten.

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bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens ergangene Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2002  2 K 683/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1607) hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe. Soweit das FG von einem Wertverlust des Grund und Bodens durch die Einführung der Zuckerrübenquoten ausgegangen sei, fehlten nachvollziehbare Feststellungen. Das FG müsse feststellen, ob der Kläger aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit der von ihm belieferten Zuckerfabrik bereits vor dem 1. Juli 1970 ein übertragbares und am Markt selbstständig bewertetes Wirtschaftsgut besessen habe. Nur dann hätte sich die durch die Zuckermarktordnung --ZMO-- (Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Amtsblatt --ABl-- 1967, Nr. B 308, 1) auf die Zuckerfabriken entfallende Zuckerquote zu einem selbstständigen Zuckerrübenlieferrecht verfestigen können (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

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Das FG müsse die Feststellungen dazu, ob die Rübenlieferrechte des Klägers sich bereits vor dem 1. Juli 1970 zu selbstständigen Wirtschaftsgütern verfestigt hätten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachholen. Lasse sich zum 1. Juli 1970 die selbstständige Bewertbarkeit der Lieferrechte nicht feststellen, komme es für die Ermittlung des vom Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspaltenden anteiligen Buchwerts der Rübenlieferrechte darauf an, in welchem Verhältnis die Teilwerte dieser Lieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen stünden, die bereits am 1. Juli 1970 zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hätten (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.3. der Gründe; ebenso Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe).

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cc) Auch im Urteil in BFH/NV 2004, 1393 hat der Senat an dieser Beurteilung festgehalten (unter 3. der Gründe). Er hat darin dem FG u.a. aufgegeben ggf. festzustellen, wie hoch der auf die Zuckerrübenlieferrechte entfallende anteilige Aufgabegewinn ist.

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c) Zwar ist diese Rechtsprechung auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B Rz 576n ff.). Der erkennende Senat hält daran jedoch fest. Zu berücksichtigen ist dabei der hohe Stellenwert, der der Einheitlichkeit und Kontinuität der höchstrichterlichen Rechtsprechung zukommt (vgl. zu Letzterem u.a. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.IV.2.a der Gründe). Hinzu kommt, dass die ZMO nach jetzigem Stand mit Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/2015 am 30. September 2015 ausläuft (Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl der Europäischen Union 2006, Nr. L 58, 1).

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aa) Die Frage, ob eine Abspaltung des Buchwerts auch tatsächlich vorzunehmen ist, wenn die nachzuholenden Feststellungen ergeben würden, dass sich die Zuckerrübenlieferrechte erst nach dem 1. Juli 1970 am Markt zu einem selbstständig bewerteten Wirtschaftsgut verfestigt hatten, ist in den Urteilen in BFH/NV 2004, 1393 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 nicht offen geblieben. Denn auf die Verhältnisse an diesem für den Ansatz der Pauschalwerte nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Stichtag kam es nur dann an, wenn ggf. eine Buchwertabspaltung zu erfolgen hatte.

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bb) Aus demselben Grund rechtfertigt auch der Einwand des FA, die rübenfähigen Ackerflächen hätten keinen dem Wert der entstandenen Zuckerrübenlieferrechte entsprechenden Wertverlust erlitten, keine andere Beurteilung.

24

(1) Zwar trifft es zu, dass der Senat im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 3.b der Gründe) die Auffassung vertreten hat, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG nur dann zu bejahen sei, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe. Auch hat er im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens der vorinstanzlichen Entscheidung entgegengehalten, dass der dort vertretenen Auffassung, durch die Einführung der Zuckerrübenquoten im Jahr 1968 sei ein Wertverlust beim Grund und Boden eingetreten, keine nachvollziehbaren Feststellungen zu Grunde lägen (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.1. der Gründe).

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(2) Gleichwohl hat der Senat für die Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut nur auf deren Verselbstständigung abgestellt und dem FG aufgegeben, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Allein entscheidend ist nach dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.b der Gründe), dass im Pauschalwert die durch die Möglichkeit der Lieferrechte gesteigerte Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens mitbewertet worden sei, so dass sich auch bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwerts aufwandsmäßig durch die steuerpflichtige Veräußerung des zwischenzeitlich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erstarkten Lieferrechts verbraucht habe. Der Senat ist somit davon ausgegangen, dass sich --abstrakt gesehen-- die Verselbstständigung der Zuckerrübenlieferrechte korrespondierend wertmindernd auf den Grund und Boden auswirkt, eine derartige Wirkung aber durch andere wertbeeinflussende Faktoren überlagert sein kann. Unter dieser Voraussetzung kam es auf Feststellungen zur tatsächlichen Wertentwicklung des Grund und Bodens nicht an.

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(3) Für diese Einschätzung spricht im Übrigen, dass sich den Grundstückspreisen nicht ohne weiteres entnehmen lässt, ob damit auch Lieferrechte abgegolten wurden. Denn die Anerkennung der Lieferrechte als immaterielles Wirtschaftsgut setzt deren selbstständige Verkehrsfähigkeit nicht voraus (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1393, unter 1. der Gründe). Bestätigt wird diese Einschätzung durch das vom FG eingeholte Sachverständigengutachten. Danach haben die Gutachterausschüsse eine gesonderte Erfassung von Kaufpreisen für Zuckerrübenlieferrechte erst später vorgenommen. Wenn --wie der Sachverständige weiter festgestellt hat-- der Wert der Zuckerrübenlieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung zu einem immateriellen Wirtschaftsgut nicht durch Marktdaten feststellbar ist, dürfte ein dem entsprechender Wertverlust der rübenfähigen Ackergrundstücke auch nicht nachzuweisen sein. Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.b der Gründe) unter Hinweis auf die Milchreferenzmengen entschieden, dass es nicht Voraussetzung für das Absetzen eines anteiligen Buchwerts ist, dass der Teilwert des Grund und Bodens infolge der Einführung der Milchreferenzmengen tatsächlich unter den Teilwert vom 1. Juli 1970 gesunken ist; allein entscheidend sei, dass sich bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwerts aufwandsmäßig durch das zwischenzeitlich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erstarkte Lieferrecht verbraucht habe.

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cc) Auch die Frage, ob die regional unterschiedliche Entwicklung und Ausgestaltung der Zuckerrübenlieferrechte es ausschließt, dass die damit verbundene gesteigerte Ertragsfähigkeit vor der Verfestigung zu selbstständigen Wirtschaftsgütern im Pauschalwert des Grund und Bodens mit bewertet wurde, ist bereits entschieden.

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(1) Der Senat ist schon in dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.a der Gründe) davon ausgegangen, dass sich die Rübenfähigkeit einer Ackerfläche im Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG niedergeschlagen hat. Er hat deshalb die Frage bejaht, ob der Teil des zum 1. Juli 1970 gebildeten Pauschalwerts, der auf die natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens zurückzuführen ist, soweit er später Eingang in ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut "Zuckerrübenlieferrecht" gefunden hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns abzusetzen ist.

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(2) Darüber hinaus hat der Senat in dem Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 (unter II.2. der Gründe) die Rechtsansicht vertreten, dass es für die Frage der Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte am Markt und --daraus folgend-- für die Buchwertabspaltung von dem Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG auf die vertraglichen Beziehungen mit der belieferten Zuckerfabrik ankommt. Dabei ist er erkennbar davon ausgegangen, dass die Möglichkeit, Zuckerrüben anzubauen und zu vermarkten, als Teil der Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens in dem Pauschalwert mit enthalten war, so dass dieser aufzuteilen ist, ebenso wie andererseits nach Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut bei Verkauf eines mit einem Lieferrecht verbundenen Grundstücks ein einheitlicher Kaufpreis aufzuteilen ist.

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dd) Der Auffassung des FA, dass der Veräußerungserlös für die Zuckerrübenlieferrechte insoweit nicht um den abgespaltenen Buchwert gemindert werden könne, als darauf nicht abziehbare lineare Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorzunehmen seien, folgt der Senat nicht.

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(1) Zwar trifft es zu, dass betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte grundsätzlich abnutzbare (immaterielle) Wirtschaftsgüter sind (Senatsurteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28), deren Nutzungsdauer auf 10 Jahre geschätzt werden kann (Senatsurteil vom 17. März 2010 IV R 3/08, BFHE 219, 159). Daraus folgt jedoch nach Ansicht des Senats nicht, dass deshalb der vom Buchwert des Grund und Bodens abgespaltene Buchwert betriebsgebundener Zuckerrübenlieferrechte wegen des Verlustabzugsverbots des § 55 Abs. 6 EStG erfolgsneutral abzuschreiben wäre, mit der Folge, dass die Bilanz des Steuerpflichtigen insoweit im Hinblick auf die Fehlerursache (vgl. Senatsurteil vom 6. August 1998 IV R 67/97, BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14, unter 3. der Gründe) erfolgsneutral zu berichtigen wäre.

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(2) Der abgespaltene Buchwert unterliegt nach Auffassung des Senats ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA. Denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Der abgespaltene Buchwert kann aber nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden.

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(3) Hinzu kommt, dass der nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelte pauschale Buchwert bei der Gewinnermittlung weder zu Verlusten führen darf noch einer Teilwertabschreibung zugänglich ist (§ 55 Abs. 6 EStG). Daran kann auch die Buchwertabspaltung nichts ändern. Denn der Senat hat die Buchwertabspaltung mit einer Regelungslücke bei der Ermittlung des nach § 55 Abs. 6 EStG nicht abziehbaren Verlusts begründet, die er darin gesehen hat, dass diese Vorschrift lediglich solche Wertminderungen ausschließen sollte, die auf dem pauschal ermittelten, (zu) hohen Buchwertansatz des Grund und Bodens beruhen, nicht jedoch Wertminderungen aufgrund der rechtlichen Verselbstständigung von Lieferrechten (s. oben unter II.2.a cc). Damit ließen sich jedoch AfA auf den für die Lieferrechte abgespaltenen pauschalen Buchwert nicht vereinbaren. Darüber hinaus widersprächen gewinnmindernde Abschreibungen auf den abgespaltenen Buchwert dem erkennbaren Ziel des Gesetzgebers, Wertverluste außerhalb des Verfahrens zur höheren Teilwertfeststellung nach § 55 Abs. 5 EStG unberücksichtigt zu lassen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103, unter 2. der Gründe).

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(4) Der Überlegung des FA, dass die AfA den Gewinn im Rahmen der Gewinnermittlung zwar mindern könne, die Gewinnauswirkung aber außerhalb der Gewinnermittlung zu korrigieren sei, schließt sich der Senat nicht an. Weder entspricht sie dem Wortlaut des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG, wonach die Verluste "bei der Ermittlung des Gewinns" nicht berücksichtigt werden dürfen, noch trägt sie der Abspaltung vom Buchwert des nicht der AfA unterliegenden Grund und Bodens Rechnung. Eine solche Auffassung ließe sich darüber hinaus auch nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Milch- und Zuckerrübenlieferrechten vereinbaren. Denn da sich die Lieferrechte zu weit zurückliegenden Zeitpunkten --die Zuckerrübenlieferrechte vorliegend zum 1. Januar 1976, Milchlieferrechte in der Regel zum 1. April 1984-- zu selbstständigen Wirtschaftsgütern verfestigt haben, ergäbe sich daraus in der Regel im Ergebnis eine der außerbilanziellen Korrektur entsprechende Erhöhung der nicht abziehbaren Verluste. Das liefe jedoch auf das genaue Gegenteil der für die Senatsrechtsprechung zur Buchwertabspaltung maßgeblichen einschränkenden Auslegung des § 55 Abs. 6 EStG hinaus. Eine solche Wirkung stünde darüber hinaus auch der Rückgängigmachung der Buchwertaufspaltung nach dem Wegfall der Lieferrechte (voraussichtlich im Jahr 2015, vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 159, unter II.4.b aa der Gründe) entgegen.

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ee) Soweit das FA auf Folgeprobleme hinweist, die sich aus der Abspaltung eines anteiligen Buchwerts für die Lieferrechte aus dem Pauschalwert des Grund und Bodens gemäß § 55 EStG ergeben können, ist darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

36

3. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, und in BFH/NV 2004, 1393) und ist auch nicht zu beanstanden, soweit es sich auf das Sachverständigengutachten stützt.

37

a) Unerheblich ist, dass der Sachverständige die Untersuchung der Marktdaten für das Angebot von Zuckerrübenlieferrechten auf die Zeit nach Einführung der ZMO beschränkt hat. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für frühere Zeiträume aussagekräftige Daten feststellbar gewesen wären. Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005  6 K 123/03 (EFG 2006, 198; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 IV B 140/05, BFH/NV 2007, 1105) erlaubt --entgegen der Auffassung des FA-- keine andere Beurteilung. Denn zum einen betrifft es an Aktien gebundene Lieferrechte, die insofern nicht vergleichbar sind (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2006, 198, unter 3. der Gründe; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1105, unter 3. der Gründe). Zum anderen lassen sich die für die frühere Verfestigung zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut in Süddeutschland maßgeblichen Gesichtspunkte nicht auf den Streitfall übertragen (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

38

b) Weitere konkrete Einwände gegen die Einzelheiten der Ermittlung des für die Zuckerrübenlieferrechte abzuspaltenden Buchwerts in der Vorentscheidung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens hat das FA über die vom FG vorgenommene Korrektur hinaus nicht geltend gemacht. Insbesondere ist auch die Ermittlung des Teilwerts der Zuckerrübenlieferrechte zum Zeitpunkt der Verfestigung am Markt auf der Grundlage der ermittelten Deckungsbeiträge nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 3. der Gründe).

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 09. Sept. 2010 - IV R 14/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 09. Sept. 2010 - IV R 14/08

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)


(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder H
Bundesfinanzhof Urteil, 09. Sept. 2010 - IV R 14/08 zitiert 4 §§.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)


(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder H

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. Sept. 2010 - IV R 2/10

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

Tatbestand 1 I. Das Verfahren befindet sich im dritten Rechtsgang. 2

Bundesfinanzhof Urteil, 17. März 2010 - IV R 3/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1996 bis 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt. Den G

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2005 - 6 K 123/03

bei uns veröffentlicht am 13.10.2005

Tatbestand   1  Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. 2  Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob ein Teil des Buchwerts des Grund und Bodens abzuspalten und als Betriebsausgabe im
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Finanzgericht Köln Urteil, 09. Nov. 2016 - 5 K 652/12

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 1Tatbestand 2Der Kläger bewirtschaftet in A/B einen land - und forstwirtschaftlichen Betrieb und ermittelt seine Gewinne nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Mai 2015 - 5 K 2429/12

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte zeitlich begren

Referenzen

(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.

(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:

1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzungje Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
über 1006,39


4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzesje Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
für Flächen des Geringstlandesje Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
für Flächen des Abbaulandesje Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
für Flächen des Unlandesje Quadratmeter 0,05 Euro.

(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.

(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.

(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:

1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzungje Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
über 1006,39


4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzesje Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
für Flächen des Geringstlandesje Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
für Flächen des Abbaulandesje Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
für Flächen des Unlandesje Quadratmeter 0,05 Euro.

(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.

(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.

Tatbestand

1

I. Das Verfahren befindet sich im dritten Rechtsgang.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger veräußerte mit Wirkung zum 1. Oktober 1989 seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Neben den Ackerflächen ging u.a. auch das "Zuckerrübenkontingent" einschließlich der Lieferrechte aus mit übertragenen Aktien auf den Erwerber über.

3

Der Kläger erklärte einen Veräußerungsgewinn von 346.592 DM. Darin enthalten waren u.a. ein Gewinn aus der Veräußerung der Aktien in Höhe von 23.912 DM sowie ein Verlust von 61.608 DM aus der Veräußerung einer nach dem 30. Juni 1970 erworbenen Grundstücksfläche. Außerdem ergab sich ein nicht abziehbarer Verlust aus der Veräußerung des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

4

Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, in dem Gesamtkaufpreis sei auch ein Entgelt für die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte enthalten. Der nach dem Kaufvertrag nur auf den Grund und Boden entfallende Anteil am Kaufpreis sei im Verhältnis der Teilwerte des Grund und Bodens und des übergegangenen Rübenlieferrechts aufzuteilen.

5

Den Teilwert des Rübenlieferrechts ermittelte der Prüfer mit Hilfe einer Deckungsbeitragsrechnung. Er errechnete eine Deckungsbeitragsdifferenz von 2.488 DM/ha, die sich Veräußerer und Erwerber geteilt hätten. Diesen Vorteil bewertete er als immerwährende Nutzung mit dem Achtzehnfachen (§ 13 des Bewertungsgesetzes in der damals geltenden Fassung) und kam so zu insgesamt 22.392 DM/ha. Unter Berücksichtigung des nachhaltigen Anteils der Zuckerrüben an der bewirtschafteten Fläche von 24,92 % ergaben sich daraus ein Teilwert von 354.368 DM und ein Kaufpreisanteil von 370.861 DM für das Rübenlieferrecht. Um diesen Betrag minderte der Prüfer die Erlöse für den Grund und Boden. Dadurch erhöhte sich der Verlust aus der Veräußerung des nach dem 30. Juni 1970 erworbenen Grund und Bodens um 24.023 DM auf 85.631 DM sowie im Übrigen der nach § 55 Abs. 6 EStG nicht abziehbare Verlust. Für die Rübenlieferrechte ermittelte er nach Abzug der Veräußerungskosten einen (weiteren) Veräußerungsgewinn von 359.566 DM. Den auf die Veräußerung der Aktien entfallenden Gewinn änderte das FA nicht und setzte insgesamt einen Veräußerungsgewinn von 383.478 DM für die übertragenen Zuckerrübenlieferrechte an.

6

Die Klage hatte im ersten Rechtsgang teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied (Urteil vom 17. Dezember 1997 II 485/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 823), das Rübenlieferrecht sei ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Ein Buchwert sei nicht abzusetzen, da es sich um ein selbstgeschaffenes Wirtschaftsgut handele. Das FA habe aber den auf die Rübenlieferrechte entfallenden Kaufpreisanteil zu hoch angesetzt.

7

Der erkennende Senat gab der seinerzeitigen Revision der Kläger durch Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 (BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) statt und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Er schloss dabei nicht aus, dass dem auf das Zuckerrübenlieferrecht entfallenden Kaufpreisanteil ein anteiliger Buchwert gegenüberzustellen sei. Zwar seien die Zuckerrübenlieferrechte bereits mit Einführung der Quotenregelung im Jahre 1968 entstanden, doch sei streitig, ob sich die Zuckerrübenlieferrechte bereits am 1. Juli 1970 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hätten. Das habe das FG festzustellen; ebenso müsse es auch den Teilwert des Zuckerrübenlieferrechts neu bestimmen.

8

Das FG gab der Klage im zweiten Rechtsgang erneut nur zum Teil statt. Es entschied, dass dem in Höhe von 156.403 DM ermittelten Veräußerungspreis für die Rübenlieferrechte kein Buchwert gegenzurechnen sei. Anders als die Milchreferenzmenge habe sich das Rübenlieferrecht bereits vor dem 1. Juli 1970 als immaterielles Wirtschaftsgut soweit verfestigt, dass es der Gesetzgeber bei der Bildung des Pauschalwerts für den Grund und Boden habe berücksichtigen können. Ein Wertverfall der Anbauflächen sei bereits vor dem 1. Juli 1970 und nicht erst danach eingetreten (Urteil vom 28. August 2002  2 K 683/99, EFG 2002, 1607).

9

Im zweiten Rechtsgang hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil wiederum auf (BFH-Urteil vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184). Das FG sei der Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteils in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 nicht gerecht geworden. Es werde ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, ob sich die Rübenlieferrechte bereits vor dem 1. Juli 1970 zu selbständigen Wirtschaftsgütern verfestigt hätten.

10

Nachdem ein im dritten Rechtsgang zunächst eingeholtes Sachverständigengutachten die Fragen nach Auffassung des FG nicht hinreichend beantwortet hatte, beauftragte es einen weiteren Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass die Gutachterausschüsse erst in den 1990er Jahren Kaufpreise für Zuckerrübenlieferrechte gesondert erfasst hätten. Er untersuchte Angebote auf dem Anzeigenmarkt im Zeitraum 1968 bis 2004, kam dabei aber zu dem Ergebnis, dass die Marktdaten unzulänglich seien; deshalb sei der maßgebliche Zeitpunkt durch Anwendung des Ertragswertverfahrens zu ermitteln. Danach könne von einer Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte zu einem selbständigen Wirtschaftsgut mit einem Teilwert von 10 DM/dt und einer entsprechenden Buchwertabspaltung auf den 1. Januar 1976 ausgegangen werden.

11

Das FG gab der Klage daraufhin in vollem Umfang statt. Das betriebsgebundene Rübenlieferrecht sei ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens, dessen Teilwert und dessen Anteil am Veräußerungserlös unstreitig seien. Letzterer liege unter dem abzuspaltenden und zu berücksichtigenden Buchwert. Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 15. April 2004 IV R 51/02 (BFH/NV 2004, 1393) und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 (Urteil im zweiten Rechtsgang im vorliegenden Verfahren) sei entgegen der Auffassung des FA dem auf das betriebliche Zuckerrübenlieferrecht entfallenden Veräußerungserlös ein Buchwert gegenüberzustellen, bei dessen Berechnung das FG dem eingeholten Sachverständigengutachten folge. Entgegen der Auffassung des FA sei es auch nicht Voraussetzung für den Abzug eines anteiligen Buchwerts, dass der Wert des Grund und Bodens tatsächlich unter den Wert vom 1. Juli 1970 gesunken sei, wie sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 4.b der Gründe ergebe. Das Urteil ist in EFG 2010, 865 veröffentlicht.

12

Mit der dagegen gerichteten Revision rügt das FA eine Verletzung des § 55 EStG.

13

Die Bewertung des Grund und Bodens nach § 55 EStG zum 1. Juli 1970 unterstelle einheitliche wirtschaftliche Bedingungen für das gesamte Bundesgebiet. Deshalb könne sich nicht später je nach Verteilungspraxis der jeweiligen Zuckerfabrik ein anteiliger Buchwert für Zuckerrübenlieferrechte abgespalten haben. Soweit sich die vorliegend streitigen Betriebslieferrechte erst am 1. Januar 1976 zu einem marktgängigen Wirtschaftsgut entwickelt hätten, stellten sie sich als Fortsetzung der bereits vor Einführung der Zuckermarktordnung bestehenden, an Aktien gebundenen Rübenlieferrechte dar. Sie könnten daher nicht unselbständiger Bestandteil des Grund und Bodens gewesen sein und sich später aus dem Buchwert für den Grund und Boden abgespalten haben. Aufgrund der langfristigen Entwicklung des Zuckermarktes dürfe nicht nur der Zeitraum nach Inkrafttreten der Zuckermarktordnung --ZMO-- (Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Amtsblatt --ABl-- 1967, Nr. B 308, 1) betrachtet werden, wie sich z.B. daran zeige, dass es in Baden-Württemberg bereits 1956 einen Markt für Zuckerrübenlieferrechte gegeben habe (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 IV B 140/05, BFH/NV 2007, 1105). Wegen der Abhängigkeit der Rübenproduktionsberechtigung von der jeweiligen Weltmarktlage könne im übrigen Bundesgebiet nichts anderes gelten.

14

Ein Zusammenhang zwischen den europarechtlichen Produktionsbeschränkungen und dem Entstehen des jeweiligen selbständigen Wirtschaftsguts sei beim Zuckermarkt --anders als beim Milchmarkt-- nicht gegeben. Während auf dem Milchmarkt vor Inkrafttreten der maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 856/84 und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl der Europäischen Gemeinschaften 1984, Nr. L 90, 10 und 13) vom 31. März 1984 keinerlei Produktionsbeschränkungen bestanden hätten, habe die ZMO lediglich die durch das Zuckergesetz und deren Vorgängerregelungen bestehende Kontingentierung überlagert.

15

Anders als bei reinen Grünlandflächen, die nach Einführung der Produktionsbeschränkungen ohne Milchreferenzmenge nicht mehr gewinnbringend für die Milcherzeugung hätten genutzt werden können, handele es sich bei den für Zuckerrübenanbau genutzten Flächen in der Regel um hochwertige Ackerflächen, deren Marktpreis nicht abgesunken, sondern in der hier maßgeblichen Gegend von 1970 bis 1984 kontinuierlich auf mindestens das Doppelte angestiegen sei.

16

Sehe man ein betriebsgebundenes Zuckerrübenlieferrecht als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut an (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28), stelle sich die Frage, ob es rechtlich überhaupt möglich sei, den Buchwert von einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut abzuspalten und einem Wirtschaftsgut bilanziell zuzurechnen, für das eine lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen sei. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 EStG werde der Buchwert dem Grund und Boden zugeordnet und unterliege der Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 EStG. Die Zuordnung eines Buchwertanteils zu einem linear abschreibbaren Wirtschaftsgut würde somit in Höhe der jährlichen AfA im Ergebnis --wegen § 55 Abs. 6 EStG-- zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben führen. Dies entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 55 EStG, so dass eine Buchwertabspaltung von vornherein ausgeschlossen sei.

17

Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

19

Mit der Behauptung, dass betriebliche Zuckerrübenlieferrechte sich bereits vor dem 1. Juli 1970 zu eigenständigen Wirtschaftsgütern konkretisiert hätten, könne das FA in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden, abgesehen davon, dass die schuld- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in Süddeutschland im Streitjahr andere gewesen seien als in Niedersachsen.

20

Das FA verkenne den Unterschied zwischen gesellschaftsrechtlichem(r) Aktienlieferrecht (und -pflicht) einerseits und marktordnungsrechtlichem Betriebslieferrecht andererseits; Erstere habe es schon "immer", insbesondere vor dem 1. Juli 1970 gegeben; deren steuerrechtliche Behandlung sei vorliegend nicht streitig. Daneben, nicht als deren Fortsetzung, stünden die Betriebslieferrechte, die dem Landwirt aufgrund der den Zuckerfabriken zugeteilten marktordnungsrechtlichen Zuckererzeugungsquoten vertraglich eingeräumt worden seien. Sie überdeckten wirtschaftlich die Aktienlieferrechte. Diese Betriebslieferrechte gebe es rechtlich --neben den Aktienlieferrechten-- seit Einführung der ZMO im Jahr 1968.

Entscheidungsgründe

21

II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass der Entnahmewert für die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte um einen von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern ist, entspricht der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Senats in den vorhergehenden Rechtsgängen und ist daher nicht zu beanstanden.

22

1. Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Der Zeitpunkt, zu dem sich die Lieferrechte zu selbständigen Wirtschaftsgütern verfestigt haben, liegt vor dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung, wie durch das Sachverständigengutachten bestätigt wird und zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig ist. Demzufolge war für die Zuckerrübenlieferrechte im Zuge der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ein anteiliger Veräußerungserlös anzusetzen. Auch dessen Höhe steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

23

2. Der Veräußerungserlös für die Zuckerrübenlieferrechte war --wie das FG unter Berücksichtigung der in den vorhergehenden Rechtsgängen ergangenen Urteile des erkennenden Senats in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 zutreffend entschieden hat-- um einen anteiligen Buchwert zu vermindern, der von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten war.

24

a) Ausgangspunkt der Senatsrechtsprechung zu den Zuckerrübenlieferrechten ist ein Vergleich mit den Milchlieferrechten (vgl. das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 2.b der Gründe).

25

aa) Der Buchwert der Milchlieferrechte ist nach der Rechtsprechung des Senats von dem nach § 55 Abs. 1 EStG zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuspalten (vgl. u.a. Urteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 1.b und 4. der Gründe, m.w.N.). Die Finanzverwaltung ist dieser Beurteilung (später) gefolgt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- S 52/02, BStBl I 2003, 78).

26

bb) Dem liegt die Ansicht zu Grunde, dass die Möglichkeit, Milch zu erzeugen und zu vermarkten, als Teil der Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens in dem mit dem Zweifachen des Ausgangswerts angesetzten Wirtschaftsgut Grund und Boden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 EStG) mitbewertet worden sei. Diese Möglichkeit habe sich dann aber durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbständigt (Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.a der Gründe). Dadurch habe der Grund und Boden an Wert verloren (Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 8/95, BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54, unter 1. der Gründe; in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 1.b der Gründe). Das entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgut "Grund und Boden" sei nicht identisch mit dem Wirtschaftsgut, das mit dem Zweifachen des Ausgangswerts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 EStG, entsprechend dem Achtfachen der Ertragsmesszahl, vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) angesetzt worden sei; denn dieser Wert sei nur teilweise auf den "nackten" Grund und Boden entfallen (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 2. der Gründe).

27

cc) Der Senat ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass nur die Einbeziehung des auf die Milchreferenzmengen entfallenden Teils des Veräußerungspreises in die Ermittlung des nicht abziehbaren Verlusts gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift entspreche. Soweit dies nicht gewährleistet sei, enthalte § 55 Abs. 6 EStG eine verdeckte Regelungslücke (Senatsurteil in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54, unter 3. der Gründe). Denn § 55 Abs. 6 EStG sei lediglich eine konsequente Ergänzung zur pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG und solle verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten komme, die sich allein deshalb ergäben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden sei (Senatsurteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, unter 1.c der Gründe). Wertminderungen des Grund und Bodens, die eindeutig auf die rechtliche Verselbständigung bodengebundener Befugnisse wie der Milchreferenzmengen zurückzuführen seien, seien daher bei Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 2.b der Gründe). Dazu sei der zum 1. Juli 1970 festgestellte Wert des Grund und Bodens im selben Verhältnis aufzuteilen, in dem sich die Marktpreise für die Milchreferenzmengen einerseits und den "nackten" Grund und Boden andererseits nach Entstehung des Wirtschaftsgutes Milchreferenzmenge gegenüberstünden (Senatsurteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, unter 4. der Gründe; BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78, Tz. 8).

28

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob auch für Zuckerrübenlieferrechte ein anteiliger Buchwert von dem Pauschalwert für den Grund und Boden abzuspalten ist, hat der Senat an diese rechtliche Beurteilung angeknüpft.

29

aa) In dem im ersten Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 3.b der Gründe hat der Senat unter Bezugnahme auf die Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56) und in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54 entschieden, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten nur dann zu bejahen sei, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe. Deshalb habe das FG festzustellen, ob sich die Zuckerrübenlieferrechte bereits am 1. Juli 1970 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hätten, so dass sie bei Bemessung der Pauschalwerte des § 55 EStG Berücksichtigung finden, aber auch Einfluss auf den Wert der Anbauflächen nehmen konnten.

30

bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangene FG-Urteil in EFG 2002, 1607 hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe. Soweit das FG von einem Wertverlust des Grund und Bodens durch die Einführung der Zuckerrübenquoten ausgegangen sei, fehlten nachvollziehbare Feststellungen. Das FG müsse feststellen, ob der Kläger aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit der von ihm belieferten Zuckerfabrik bereits vor dem 1. Juli 1970 ein übertragbares und am Markt selbständig bewertetes Wirtschaftsgut besessen habe. Nur dann hätte sich die durch die ZMO auf die Zuckerfabriken entfallende Zuckerquote zu einem selbständigen Zuckerrübenlieferrecht verfestigen können (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

31

Das FG müsse die Feststellungen dazu, ob die Rübenlieferrechte des Klägers sich bereits vor dem 1. Juli 1970 zu selbständigen Wirtschaftsgütern verfestigt hätten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachholen. Lasse sich zum 1. Juli 1970 die selbständige Bewertbarkeit der Lieferrechte nicht feststellen, komme es für die Ermittlung des vom Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspaltenden anteiligen Buchwerts der Rübenlieferrechte darauf an, in welchem Verhältnis die Teilwerte dieser Lieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen stünden, die bereits am 1. Juli 1970 zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hätten (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.3. der Gründe; ebenso Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe).

32

cc) An dieser rechtlichen Beurteilung hat der Senat im Urteil in BFH/NV 2004, 1393, unter 3. der Gründe festgehalten. Das FG hatte danach u.a. festzustellen, wie hoch der auf die Zuckerrübenlieferrechte entfallende anteilige Aufgabegewinn ist.

33

c) Zwar ist diese Rechtsprechung auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B Rz 576n ff.). Der erkennende Senat hält daran jedoch fest. Im vorliegenden dritten Rechtsgang ist er an die rechtliche Beurteilung gebunden, die seinen Urteilen in den vorhergehenden Rechtsgängen zu Grunde liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 126 Rz 30, m.w.N.). Im Übrigen ist auch der hohe Stellenwert einer einheitlichen und kontinuierlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. zu Letzterem u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.IV.2.a der Gründe). Hinzu kommt, dass die ZMO nach jetzigem Stand mit Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahres 2014/2015 am 30. September 2015 ausläuft (Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl der Europäischen Union 2006, Nr. L 58, 1).

34

aa) Die Frage, ob eine Abspaltung des Buchwerts auch tatsächlich vorzunehmen ist, wenn die nachzuholenden Feststellungen ergeben würden, dass sich die Zuckerrübenlieferrechte erst nach dem 1. Juli 1970 am Markt zu einem selbständig bewerteten Wirtschaftsgut verfestigt hatten, ist in dem Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 --anders als das FA meint-- nicht offengeblieben. Denn auf die Verhältnisse an diesem für den Ansatz der Pauschalwerte nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Stichtag kam es nur dann an, wenn gegebenenfalls eine Buchwertabspaltung zu erfolgen hatte.

35

bb) Aus demselben Grund rechtfertigt auch der Einwand des FA, die rübenfähigen Ackerflächen hätten keinen dem Wert der entstandenen Zuckerrübenlieferrechte entsprechenden Wertverlust erlitten, keine andere Beurteilung.

36

(1) Zwar trifft es zu, dass der Senat in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 3.b der Gründe die Auffassung vertreten hat, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG nur dann zu bejahen sei, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe. Auch hat er im zweiten Rechtsgang der vorinstanzlichen Entscheidung entgegengehalten, dass der dort vertretenen Auffassung, durch die Einführung der Zuckerrübenquoten im Jahr 1968 sei ein Wertverlust beim Grund und Boden eingetreten, keine nachvollziehbaren Feststellungen zu Grunde lägen (BFH-Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.1. der Gründe).

37

(2) Gleichwohl hat der Senat für die Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte zu einem selbständigen Wirtschaftsgut nur auf deren Verselbständigung abgestellt und dem FG aufgegeben, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Allein entscheidend ist nach dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 4.b der Gründe, dass im Pauschalwert die durch die Möglichkeit der Lieferrechte gesteigerte Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens mitbewertet worden sei, so dass sich auch bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwertes aufwandsmäßig durch die steuerpflichtige Veräußerung des auf das zwischenzeitlich zu einem selbständigen Wirtschaftsgut erstarkte Lieferrecht verbraucht habe. Der Senat ist somit davon ausgegangen, dass sich --abstrakt gesehen-- die Verselbständigung der Zuckerrübenlieferrechte korrespondierend wertmindernd auf den Grund und Boden auswirkt, eine derartige Wirkung aber durch andere wertbeeinflussende Faktoren überlagert sein kann. Unter dieser Voraussetzung kam es auf Feststellungen zur tatsächlichen Wertentwicklung des Grund und Bodens nicht an.

38

(3) Für diese Einschätzung spricht im Übrigen, dass sich den Grundstückspreisen nicht ohne weiteres entnehmen lässt, ob damit auch Lieferrechte abgegolten wurden. Denn die Anerkennung der Lieferrechte als immaterielles Wirtschaftsgut setzt deren selbständige Verkehrsfähigkeit nicht voraus (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1393, unter 1. der Gründe). Bestätigt wird diese Einschätzung durch das vom FG eingeholte Sachverständigengutachten. Danach haben die Gutachterausschüsse erst in den 1990er Jahren eine gesonderte Erfassung von Kaufpreisen für Zuckerrübenlieferrechte aufgenommen. Wenn --wie der Sachverständige weiter festgestellt hat-- der Wert der Zuckerrübenlieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung zu einem immateriellen Wirtschaftsgut nicht durch Marktdaten feststellbar ist, dürfte ein dem entsprechender Wertverlust der rübenfähigen Ackergrundstücke auch nicht nachzuweisen sein. Hinzu kommt, dass eine derartige Wirkung --wie die Kläger zu Recht geltend gemacht haben-- durch andere wertbeeinflussende Faktoren überlagert sein kann. Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 4.b der Gründe unter Hinweis auf die Milchreferenzmengen entschieden, dass es nicht Voraussetzung für das Absetzen eines anteiligen Buchwertes ist, dass der Teilwert des Grund und Bodens infolge der Einführung der Milchreferenzmenge tatsächlich unter den Teilwert vom 1. Juli 1970 gesunken ist; allein entscheidend sei, dass sich bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwertes aufwandsmäßig durch das zwischenzeitlich zu einem selbständigen Wirtschaftsgut erstarkte Lieferrecht verbraucht habe.

39

cc) Auch die Frage, ob die regional unterschiedliche Entwicklung und Ausgestaltung der Zuckerrübenlieferrechte es ausschließt, dass die damit verbundene gesteigerte Ertragsfähigkeit vor der Verfestigung zu selbständigen Wirtschaftsgütern im Pauschalwert des Grund und Bodens mit bewertet wurde, ist bereits entschieden.

40

(1) Der Senat ist schon in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 4.a der Gründe davon ausgegangen, dass sich die Rübenfähigkeit einer Ackerfläche im Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG niedergeschlagen hat. Er hat deshalb die Frage bejaht, ob der Teil des zum 1. Juli 1970 gebildeten Pauschalwertes, der auf die natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens zurückzuführen ist, soweit er später Eingang in ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut "Zuckerrübenlieferrecht" gefunden hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns abzusetzen ist.

41

(2) Darüber hinaus hat der Senat in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe die Rechtsansicht vertreten, dass es für die Frage der Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte am Markt und --daraus folgend-- für die Buchwertabspaltung von dem Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG auf die vertraglichen Beziehungen mit der belieferten Zuckerfabrik ankommt. Dabei ist er erkennbar davon ausgegangen, dass die Möglichkeit, Zuckerrüben anzubauen und zu vermarkten, als Teil der Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens in dem Pauschalwert mit enthalten war, so dass dieser aufzuteilen ist, ebenso wie andererseits nach Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte zu einem selbständigen Wirtschaftsgut bei Verkauf eines mit einem Lieferrecht verbundenen Grundstücks ein einheitlicher Kaufpreis aufzuteilen ist.

42

dd) Der Auffassung des FA, dass der Veräußerungserlös für die Zuckerrübenlieferrechte insoweit nicht um den abgespaltenen Buchwert gemindert werden könne, als darauf nicht abziehbare lineare AfA vorzunehmen sei, folgt der Senat nicht.

43

(1) Zwar trifft es zu, dass betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte grundsätzlich abnutzbare (immaterielle) Wirtschaftsgüter sind (BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28), deren Nutzungsdauer auf 10 Jahre geschätzt werden kann (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 3/08, BFHE 229, 159). Daraus folgt jedoch nach Ansicht des Senats nicht, dass deshalb der vom Buchwert des Grund und Bodens abgespaltene Buchwert betriebsgebundener Zuckerrübenlieferrechte wegen des Verlustabzugsverbots des § 55 Abs. 6 EStG erfolgsneutral abzuschreiben wäre, mit der Folge, dass die Bilanz des Klägers insoweit im Hinblick auf die Fehlerursache (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1998 IV R 67/97, BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14, unter 3. der Gründe) erfolgsneutral zu berichtigen war.

44

(2) Der abgespaltene Buchwert unterliegt nach Auffassung des Senats ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA. Denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Der abgespaltene Buchwert kann aber nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden.

45

(3) Hinzu kommt, dass der nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelte pauschale Buchwert bei der Gewinnermittlung weder zu Verlusten führen darf noch einer Teilwertabschreibung zugänglich ist (§ 55 Abs. 6 EStG). Daran kann auch die Buchwertabspaltung nichts ändern. Denn der Senat hat die Buchwertabspaltung mit einer Regelungslücke bei der Ermittlung des nach § 55 Abs. 6 EStG nicht abziehbaren Verlustes begründet, die er darin gesehen hat, dass diese Vorschrift lediglich solche Wertminderungen ausschließen sollte, die auf dem pauschal ermittelten, (zu) hohen Buchwertansatz des Grund und Bodens beruhen, nicht jedoch Wertminderungen aufgrund der rechtlichen Verselbständigung von Lieferrechten (s. oben unter II.2.a cc). Damit ließen sich jedoch AfA auf den für die Lieferrechte abgespaltenen pauschalen Buchwert nicht vereinbaren. Darüber hinaus widersprächen gewinnmindernde Abschreibungen auf den abgespaltenen Buchwert dem erkennbaren Ziel des Gesetzgebers, Wertverluste außerhalb des Verfahrens zur höheren Teilwertfeststellung nach § 55 Abs. 5 EStG unberücksichtigt zu lassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103, unter 2. der Gründe).

46

(4) Der Überlegung des FA, dass die AfA den Gewinn im Rahmen der Gewinnermittlung zwar mindern könne, die Gewinnauswirkung aber außerhalb der Gewinnermittlung zu korrigieren sei, schließt sich der Senat nicht an. Weder entspricht sie dem Wortlaut des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG, wonach die Verluste "bei der Ermittlung des Gewinns" nicht berücksichtigt werden dürfen, noch trägt sie der Abspaltung vom Buchwert des nicht der AfA unterliegenden Grund und Bodens Rechnung. Eine solche Auffassung ließe sich darüber hinaus auch nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Milch- und Zuckerrübenlieferrechten vereinbaren. Denn da sich die Lieferrechte zu weit zurückliegenden Zeitpunkten --die Zuckerrübenlieferrechte vorliegend zum 1. Januar 1976, Milchlieferrechte in der Regel zum 1. April 1984-- zu selbständigen Wirtschaftsgütern verfestigt haben, ergäbe sich daraus in der Regel eine Erhöhung der nach § 55 Abs. 6 EStG nicht abziehbaren Verluste. Das liefe jedoch auf das genaue Gegenteil der für die Senatsrechtsprechung zur Buchwertabspaltung maßgeblichen einschränkenden Auslegung des § 55 Abs. 6 EStG hinaus. Eine solche Wirkung stünde darüber hinaus auch der Rückgängigmachung der Buchwertaufspaltung nach dem Wegfall der Lieferrechte voraussichtlich im Jahr 2015 (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 159, unter II.4.b aa der Gründe) entgegen.

47

ee) Soweit das FA auf Folgeprobleme hinweist, die sich aus der Abspaltung eines anteiligen Buchwerts für die Lieferrechte aus dem Pauschalwert des Grund und Bodens gemäß § 55 EStG ergeben können, ist darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

48

3. Das angefochtene Urteil entspricht den Vorgaben des im zweiten Rechtsgang ergangenen Senatsurteils in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184. Auch die darin auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ermittelte Höhe des abzuspaltenden Buchwerts ist nicht zu beanstanden.

49

a) Unerheblich ist, dass der Sachverständige die Untersuchung der Marktdaten für das Angebot von Zuckerrübenlieferrechten auf die Zeit nach Einführung der ZMO beschränkt hat. Denn nach den Feststellungen des Gutachtens zur Datenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass für frühere Zeiträume aussagekräftige Ergebnisse feststellbar gewesen wären. Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005  6 K 123/03 (EFG 2006, 198; bestätigt durch Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1105) erlaubt --entgegen der Auffassung des FA-- keine andere Beurteilung. Denn zum einen betrifft es an Aktien gebundene Lieferrechte, die insofern nicht vergleichbar sind (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2006, 198, unter 3. der Gründe; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 2. der Gründe; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1105, unter 3. der Gründe). Zum anderen lassen sich die für die frühere Verfestigung zu einem selbständigen Wirtschaftsgut in Süddeutschland maßgeblichen Gesichtspunkte nicht auf den Streitfall übertragen (vgl. das im zweiten Rechtsgang ergangene Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

50

b) Bedenken gegen die Einzelheiten der Ermittlung des für die Zuckerrübenlieferrechte abzuspaltenden Buchwerts in der Vorentscheidung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens hat das FA nicht geltend gemacht. Insbesondere ist auch die Ermittlung des Teilwerts der Zuckerrübenlieferrechte zum Zeitpunkt der Verfestigung am Markt auf der Grundlage der ermittelten Deckungsbeiträge nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 617, unter 3. der Gründe). Soweit sich das FA gegen die zu Grunde liegende Beweiswürdigung wendet, kann es damit nicht gehört werden. Denn die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG bindet nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Das gilt nur dann nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu Grunde liegen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht.

(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.

(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:

1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzungje Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
über 1006,39


4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzesje Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
für Flächen des Geringstlandesje Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
für Flächen des Abbaulandesje Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
für Flächen des Unlandesje Quadratmeter 0,05 Euro.

(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.

(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1996 bis 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

2

Der Kläger hatte von anderen Landwirten Zuckerrübenlieferrechte erworben. Die Anschaffungskosten aktivierte er und schrieb sie auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab.

3

Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) u.a. die Abschreibungen auf die Zuckerrübenlieferrechte und erhöhte die betreffenden Buchwerte und die den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren zu Grunde liegenden Gewinne entsprechend.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, Zuckerrübenlieferrechte seien immaterielle Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Solche Rechte könnten zwar abgeschrieben werden, wenn sie dem Wertverzehr unterlägen. Daran habe es jedoch in den Streitjahren bei Zuckerrübenlieferrechten gefehlt. Diese seien daher trotz ihrer zeitlichen Begrenzung dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen. Das Urteil ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 1056 veröffentlicht.

5

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie machen geltend, ein Zuckerrübenlieferrecht sei ein verfestigtes Recht von unbestimmter Dauer, bei dem Gewissheit über das Ende bestehe, bis zum 30. Juni 2006 jedoch nicht über den Zeitpunkt des Wegfalles. Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 gelte eine neue EU-Verordnung (Nr. 318/2006), die zu einem Paradigmenwechsel geführt habe, mit der Folge, dass nunmehr retrospektiv betrachtet das Ende der bisherigen Regelungen wirtschaftlich auf den 30. Juni 2006 zu fixieren sei. Damit sei auch die Nutzungsdauer bestimmbar. Zuckerrübenlieferrechte seien daher in allen noch offenen Fällen einer planmäßigen linearen Abschreibung nach § 7 EStG zugänglich. Hierbei könne eine Nutzungsdauer von zehn Jahren unterstellt werden, analog der Regelung der Finanzverwaltung in Bezug auf entgeltlich erworbene Milchreferenzmengen.

6

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 vom 28. November 2002, sämtlich in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24. November 2003, in der Weise zu ändern, dass unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung von zehn Jahren auf die Zuckerrübenlieferrechte in den Wirtschaftsjahren

1995/96 in Höhe von 16.137 DM,

1996/97 in Höhe von 27.867 DM,

1997/98 in Höhe von 24.717 DM,

1998/99 in Höhe von 30.379 DM,

1999/2000 in Höhe von 52.751 DM und

2000/01 in Höhe von 66.308 DM

die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft gemindert werden und die Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000 entsprechend festgesetzt wird.

7

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger konnte die Zuckerrübenlieferrechte linear auf zehn Jahre abschreiben.

9

1. Absetzungen für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).

10

2. Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2008 IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, unter II.2. der Gründe, m.w.N.), wie vorliegend zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre Nutzung ist zeitlich begrenzt, weil sie von der EU-Zuckermarktordnung abhängt, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat. Zuckerrübenlieferrechte sind daher abnutzbar, wie der Senat im Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 im Einzelnen dargelegt hat (unter II.3. und II.4. der Gründe, m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich um betriebsgebundene oder um an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte handelt.

11

3. Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte nicht feststeht, ist sie zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, unter II.5. der Gründe, m.w.N.). Der Senat hat damals entschieden, dass die Schätzung der Nutzungsdauer durch die Klägerin auf 15 Jahre, die mit der Schätzung der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts übereinstimmte, jedenfalls nicht zu niedrig war. Er hat jedoch offen gelassen, ob eine kürzere Nutzungsdauer infrage kommt, zum Beispiel in Anlehnung an die Schätzung einer zehnjährigen Nutzungsdauer bei Milchquoten, wie sie die Finanzverwaltung vornimmt (Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, unter II.5.b der Gründe).

12

4. Nunmehr entscheidet der Senat, dass eine Schätzung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten auf zehn Jahre nicht zu beanstanden ist, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Auslaufen der Zuckermarktordnung erworben wurden.

13

a) Dafür sprechen die relativ kurze Laufzeit der zu Grunde liegenden EU-Verordnungen --im vorliegend maßgeblichen Zeitraum zwischen ein und fünf Jahren-- und die Ungewissheit ihrer Verlängerung (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, unter II.4.a der Gründe). Diese Ungewissheit rechtfertigt es entgegen der Auffassung des FA nicht, von immerwährenden Rechten auszugehen.

14

b) Hinzu kommt, dass die für die Bestimmung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten maßgeblichen Gesichtspunkte sich nicht wesentlich von denjenigen bei Milchlieferrechten unterscheiden.

15

aa) Bei Zuckerrübenlieferrechten handelt es sich wie bei Milchlieferrechten um gemeinschaftsrechtlich geregelte Lieferrechte (zu Milchlieferrechten vgl. insoweit das BFH-Urteil vom 29. April 2009 IX R 33/08, BFHE 225, 361, unter II.2.a der Gründe). Die Zuckermarktordnung gilt bis zum Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15 am 30. September 2015 (EG-Verordnung Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker, Amtsblatt der Europäischen Union 2006, Nr. L 58, 1); sie ist auch insoweit der Milch-Garantiemengen-Verordnung vergleichbar, die zum 31. März 2015 ausläuft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 361, unter II.2.a der Gründe).

16

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind entgeltlich erworbene Milchlieferrechte auf zehn Jahre abzuschreiben (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- 52/02, BStBl I 2003, 78, Tz. 28). Dem ist der BFH gefolgt (BFH-Urteil in BFHE 225, 361, unter II.2.b der Gründe).

17

bb) Zuckerrübenlieferrechte sind dagegen mit firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgütern weniger vergleichbar. Unter solchen Wirtschaftsgütern versteht man Rechtspositionen oder faktische Verhältnisse wie z.B. einen Kundenstamm, einen Verlagswert und eine Güterfernverkehrsgenehmigung, die ähnlich wie der Geschäftswert mit dem Unternehmen als solchem und seinen Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind, die aber losgelöst von einem Unternehmen oder Unternehmensteil als selbständige Wirtschaftsgüter übertragbar sind (BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775, unter 1.a der Gründe, m.w.N.).

18

Zuckerrübenlieferrechte werden demgegenüber dadurch charakterisiert, dass sie --wie Milchlieferrechte-- auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage eine Abnahmegarantie zu Sonderkonditionen einräumen und vom Fortbestand der zu Grunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen abhängen.

19

5. Das angefochtene Urteil beruht auf einer anderen Rechtsauffassung. Es war daher aufzuheben. Da über die Berechnungsgrundlagen der AfA vorliegend kein Streit besteht, ist die Sache spruchreif. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind antragsgemäß zu ändern. Die Ermittlung und Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuerbeträge nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.

(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:

1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzungje Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
über 1006,39


4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzesje Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
für Flächen des Geringstlandesje Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
für Flächen des Abbaulandesje Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
für Flächen des Unlandesje Quadratmeter 0,05 Euro.

(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.

(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.

Tatbestand

 
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob ein Teil des Buchwerts des Grund und Bodens abzuspalten und als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit der Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten zu berücksichtigen ist.
Der Kläger betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb ". .................................................". Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 1 des Einkommen-steuergesetzes -EStG-. Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Der Kläger hielt als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -AO-) Aktienanteile der Typen A und B der X-AG, die die Y-eG als Treuhänderin verwaltete. Die Y ist eine Beteiligungsgesellschaft, deren Mitglieder acht regionale Rübenanbauerverbände, ein überregionaler Dachverband der Rübenanbauer sowie vier Genossenschaftszentralen sind. Sie hält heute 56 v. H. der Anteile der X-AG. Sie nimmt die Stimmrechte in der Hauptversammlung wahr. Die Dividenden fließen jedoch dem jeweiligen Rübenanbauer zu.
Zudem war der Kläger Anspruchsberechtigter gegenüber der Y aus einem sog. A-Darlehen (Schuldanerkenntnisse I/1977).
Schließlich standen ihm Zuckerrübenlieferrechte der Typen A, B und O gegenüber der X-AG zu, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Y und der X-AG entstanden waren und von der Y an die Rübenanbauer weiter gegeben wurden. Die Lieferrechte waren nach den Richtlinien der Y mit den Aktienanteilen (Typen A und B) und A-Darlehen (Typ O) untrennbar verbunden und konnten nur zusammen mit diesen übertragen werden, wenn die Y der Übertragung zugestimmt hatte (vgl. Richtlinien zur Übertragung von Zeichnungen und Lieferrechten im Gebiet der Y, Stand Oktober 2002; Finanzgerichtsakte Bl. 276 f.; diese Verbindung von Aktienanteil und Lieferrecht galt unstreitig bereits ab der Ausgabe der Aktienanteile Typ A mit den dazugehörigen Lieferrechten). Eine Bindung der Lieferrechte, Aktienanteile und A-darlehen an einen bestimmten Grund und Boden bzw. landwirtschaftlichen Betrieb bestand dagegen nicht. D. h. der Grund und Boden musste bei einer Übertragung von Zeichnungen und Lieferrechten auf einen Erwerber nicht mit übertragen werden. Es war lediglich erforderlich, dass die gelieferten Zuckerrüben aus einem in Baden-Württemberg belegenen und selbst bewirtschafteten Betrieb stammten.
Die Aktienanteile Typ A wurden im Rahmen einer Kapitalerhöhung der X-AG im Jahre 1955 ausgegeben. Sämtliche Aktien hieraus erwarb die Y für die Gemeinschaft der süddeutschen Zuckerrübenanbauer. Dabei wurde erstmals in Süddeutschland eine Beteiligung an der Zuckerindustrie direkt mit dem Zuckerrübenanbau durch die Ausgabe von 1,8 Mio. t privatrechtlicher Zuckerrübenlieferrechte über die Y verbunden. An der Finanzierung des Aktienpakets beteiligten sich rd. 45.000 Rübenanbauer. Sie erhielten von der Y entsprechend ihrer Anbaufläche Aktienanteile im Nennwert von 50,-- DM zum Kaufpreis von 75,-- DM je Stück mit einem Zuckerrübenlieferrecht von 15,0 t je Anteil. Basis für die Zuteilung war die Zuckerrübenanbaufläche in den Jahren 1954 und 1955. Je 0,5 ha Anbaufläche wurde ein Aktienanteil vergeben. Noch vor dem Jahr 1970 waren alle Aktienanteile vollständig platziert.
In den Folgejahren (u. a. A-Darlehen I/1977 verbunden mit Lieferrechten Typ O = 1,3 t Lieferrecht je Anteil, Ausgabe 1959; Aktienanteile Typ B verbunden mit Lieferrechten Typ B = 0,75 t Lieferrecht je Anteil, Ausgabe 1982) stellten die Rübenanbauer der X-AG weiteres Kapital zu Verfügung.
Der Kläger erlöste im Oktober und November 1991 aus dem "Verkauf von aktiven .................lieferrechten" an verschiedene Erwerber insgesamt 238.742,-- DM. Der Preis betrug 50,-- DM bzw. 55,-- DM pro Doppelzentner Lieferrecht (vgl. Rechtsbehelfsakte des Finanzamts Bl. 6-12). Gleichzeitig übertrug er an die Erwerber die von ihm gehaltenen Aktienanteile an der X-AG sowie seine Ansprüche aus dem A-Darlehen (vgl. Finanzgerichtsakte Bl. 108-114). Zuckerrübenanbaufähige Grundstücke veräußerte er jedoch nicht.
10 
Der Buchwert des Grund und Bodens betrug zu den Stichtagen 30. Juni 1991 und 30. Juni 1992 jeweils 5.117.241,-- DM. Für die Zuckerrübenlieferrechte war für die beiden Stichtage kein Buchwert in der Bilanz ausgewiesen. Der Buchwert der ............-Aktienanteile betrug 18.365,18 DM (zum Stichtag 30. Juni 1991). Infolge der Veräußerung sämtlicher Aktien im Oktober und November 1991 war zum 30. Juni 1992 kein Buchwert mehr ausgewiesen.
11 
Der Kläger bildete zunächst eine Rücklage nach § 6b EStG a. F. in Höhe von 50 v. H. des entstandenen Gewinns (= 119.371,-- DM). Im Wirtschaftsjahr 1991/92 übertrug er einen Teil der gebildeten Rücklage (29.700,-- DM) auf das Wirtschaftsgut "..............." im .................... Der Rest (89.671,-- DM) wurde im Wirtschaftsjahr 1994/95 auf das Wirtschaftsgut ".................." übertragen.
12 
Bei einer Außenprüfung erkannte der Prüfer die Rücklage nicht an, weil Lieferrechte nicht nach § 6b EStG begünstigt seien. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) änderte gemäß § 164 Abs. 2 AO die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994 entsprechend. Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, es seien Anteile an der X-AG veräußert worden, blieb erfolglos. Das FA war der Ansicht, die Kaufpreise hätten sich nur auf die Lieferrechte bezogen. Eine Rücklage könne daher nicht gebildet werden.
13 
Mit Urteil vom 26. Juli 2001 Az. 6 K 368/97 wies der erkennende Senat die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe eine Rücklage nach § 6b EStG a. F. nicht bilden können. Die Revision wurde nicht zugelassen.
14 
Aufgrund der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hob der Bundesfinanzhof -BFH- mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 IV B 167/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 751 das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht -FG- zurück. Der BFH merkte u. a. an, die Ausführungen des Klägers betrafen "die Höhe der vom FA angesetzten Gewinne, und zwar unabhängig davon, ob die veräußerten Zuckerrübenlieferrechte nur durch die Aktien (vgl. § 6b EStG a. F.) an der X-AG verkörpert wurden oder ob wegen der denkbaren Abspaltung vom angesetzten Pauschalwert für den Grund und Boden den Aktien auch noch ein Buchwert zuzuordnen ist".
15 
Im zweiten Rechtsgang ändert der Kläger seine Klagebegründung und trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, Bundessteuerblatt
16 
-BStBl- II 2003, 58 vor, die Rechtsprechung des BFH zum Buchwert der Milchreferenzmenge sei auf das Zuckerrübenlieferrecht zu übertragen. Danach sei auch dem Zuckerrübenlieferrecht, das sich sowohl aus wirtschaftlicher als auch rechtlicher Sicht erst im Jahr 1980 zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt habe, ein Anteil des gemäß § 55 Abs. 1 EStG gebildeten Buchwerts des Grund und Bodens zuzuordnen. Dies habe unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Bindung der Zuckerrübenlieferrechte zu erfolgen. Der aufgrund des Vergleichs des Deckungsbeitrags eines Betriebs mit Zuckerrübenanbau mit dem Deckungsbeitrag eines Betriebs ohne Zuckerrübenanbau ermittelte Differenzbetrag stelle den Jahreswert des Lieferrechts dar, der kapitalisiert den Verkehrswert ergebe. Danach ergebe sich ein Deckungsbeitragsverlust von 25.500,-- DM/Jahr, wenn sein, des Klägers, Betrieb ohne den Zuckerrübenanbau betrieben werde. Da die Zuckerrübenlieferrechte nach der genannten Rechtsprechung des BFH ein Recht von unbestimmter Dauer darstellten, sei der Betrag von 25.500,-- DM mit dem Faktor neun zu multiplizieren = 230.000,-- DM. Verglichen mit dem Verkehrswert des Betriebs von 6,4 Mio. DM (8 DM/qm) sei das 3,6 v. H. Damit entspreche ein Betrag von 184.212,-- DM dem Anteil, der vom Buchwert des Grund und Bodens (5.117.241,-- DM) auf das Zuckerrübenlieferrecht entfalle.
17 
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 (vgl. FG-Akte Bl 149 f.) ordnete das Gericht an, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben,
18 
"wann sich die Zuckerrübenlieferrechte des Klägers zu selbständigen Wirtschaftsgütern verfestigt haben und welcher Verkehrswert diesen Wirtschaftsgütern zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zukam; dabei ist insbesondere darzustellen, inwieweit sich im Bereich des durch die X-AG abgedeckten Gebiets ein nennenswerter Markt für Zuckerrübenlieferrechte gebildet hatte und ob es eine relevante Anzahl von Verkaufsfällen gegeben hat;
19 
und
20 
für den Fall, dass sich die Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte zu selbständigen Wirtschaftsgütern erst für einen Zeitpunkt nach dem 30. Juni 1970 feststellen lässt:
21 
ob, und wenn ja, in welchem Umfang sich der Wert des Grund und Bodens von rübenfähigen Flächen infolge der Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte zu selbständigen Wirtschaftsgütern vermindert hat."
22 
Der Sachverständige erstattete das Gutachten am 12. Mai 2005 (vgl. FG-Akte Bl 161-175). Er kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass seit dem Jahre 1956 ein Markt für Zuckerrübenlieferrechte im Bereich der X-AG existiert habe. Die Lieferrechtsinhaber hätten ihre Zeichnungen (Aktienanteile) entweder der Y zum Kurswert zurückgeben oder direkt einem Interessenten des gleichen Verbandsgebiets anbieten können. Die untrennbar mit den Zeichnungen (Aktienanteile) verbundenen Lieferrechte hätten sich demnach seit 1956 zu einem selbständigen Wirtschaftsgut verfestigt. Es hätte nachgewiesen werden können, dass in der Zeit von 1956 bis 1969 mehr als 20.000 Übertragungen bzw. Kaufverträge abgeschlossen worden seien.
23 
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.
24 
Die Klägerseite wendet gegen das Gutachten ein, aus ihm ergebe sich nicht, ob zusammen mit den festgestellten Aktienverkäufen auch Zuckerrübenlieferrechte veräußert worden seien, und wenn ja, ob hierfür ein Kaufpreis bezahlt worden sei. Dagegen spreche, dass Ende der 60iger Jahre / Anfang der 70iger Jahre der Weltmarktpreis für Zucker über dem Garantiepreis der EWG gelegen habe.
25 
Bei den im Rahmen des Baues der Zuckerfabrik ........... im Jahr 1952 ausgegebenen Lieferrechten handele es sich nicht um Wirtschaftsgüter, da für deren Erwerb nichts aufgewendet werden musste. Bei der Ausgabe der X-Aktien sei lediglich das Wirtschaftsgut "Aktienanteile" bewertet worden. Die auf den einzelnen Landwirt entfallenden Zuckerrübenlieferrechte seien nicht bewertet, bezahlt und gehandelt worden. Aus den in den Anlagen 1 bis 3 zum Sachverständigengutachten beigefügten Bestätigungen sei ausdrücklich vermerkt, dass es sich bei dem gezahlten Preis um den Kurswert der Aktienanteile handele, der Erwerber dem Veräußerer also seinen Aktienanteil ersetzt habe und darin kein Kaufpreis für Zuckerrübenlieferrechte enthalten sei. Soweit der Gutachter davon ausgehe, dass für die Lieferrechte getrennte Zahlungen erfolgt seien, bleibe er den Nachweis schuldig.
26 
Ein Markt für Zuckerrübenlieferrechte habe sich bis Anfang der 80iger Jahre im Bereich der X nicht gebildet. Dies ergebe sich aus der Durchsicht der Jahrgänge 1965 bis 1985 des "................................................" im Bereich Kleinanzeigen "Verkäufe/Käufe": In den Jahren 1965 bis 1968 sowie 1971, 1973 und 1974 seien weder Kaufgesuche noch Verkaufsangebote zu finden gewesen.
27 
Aus der weiteren Untersuchung von 13.727 landwirtschaftlichen buchführungspflichtigen Betrieben habe sich des Weiteren ergeben, dass aktivierungspflichtige Käufe erst mit Ablauf der 70iger Jahre / Beginn der 80iger Jahre stattgefunden hätten.
28 
Zwar hätten nach Auskunft der Y in den Jahren 1956 bis 1969 20.000 Transaktionen unter Landwirten stattgefunden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass maximal 1/3 hiervon unter fremden Dritten stattgefunden hätten. Übertragungen im Zusammenhang mit Hofübergaben innerhalb der familiären Generationennachfolge dürften jedoch für die Frage, ob ein immaterielles Wirtschaftsgut entstanden sei, nicht herangezogen werden.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1991/1992 um 184.212 DM niedriger anzusetzen,
31 
hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen
32 
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Das beklagte Finanzamt beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Zur Begründung führt es aus, das Zuckerrübenlieferrecht sei als immaterielles Wirtschaftsgut mit der Einführung der Quotenregelung durch die Zuckermarktordnung (Verordnung 1009/67-EWG des Rates vom 18. Dezember 1967, in Kraft getreten am 1. Juli 1968) und damit bereits vor dem 1. Juli 1970 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt habe die agrarpolitische Zielsetzung bestanden, das Zuckerangebot zu begrenzen und eine Abnahme- und Preisgarantie einzuführen. Für das Entstehen eines Lieferrechts komme es nicht darauf an, ob sich bereits ein Markt gebildet habe. So habe der BFH als Zeitpunkt für das Entstehen der Milchquoten ebenso den Tag des In-Kraft-Tretens der Milch-Garantiemengen-Verordnung angesehen (BFH-Urteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFH/NV 2000, 1999). Damit habe sich das Zuckerrübenlieferrecht schon vor dem 1. Juli 1970 in der Weise verfestigt, dass es nicht in den Pauschalwert für den Grund und Boden eingeflossen sei.
36 
Entscheidend sei im Übrigen, dass durch die Einführung der Rübenquoten kein nachhaltiger Wertverlust am Grund und Boden eingetreten sei. Denn rübenanbaufähige
37 
Ackerflächen wiesen die Besonderheit auf, dass es sich hierbei um qualitativ hoch stehende Böden handele, die auch anderweitig als durch den Anbau von Zuckerrüben genutzt werden könnten.
38 
Schließlich sei im Streitfall zu beachten, dass die Lieferrechte nicht an den Grund und Boden gebunden seien und dieser vom Kläger auch nicht veräußert worden sei.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in den finanzgerichtlichen Akten befinden, auf die vorgelegten Steuerakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 1 EStG) ist kein anteiliger Buchwert abzuspalten und als Betriebsausgabe bei der Veräußerung der Zuckerrübenlieferrechte zu berücksichtigen.
41 
1) Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BStBl II 2003, 58 entschieden, dass bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich eines Zuckerrübenlieferrechts von dem auf das Zuckerrübenlieferrecht entfallenden Kaufpreisanteil ein anteiliger Buchwert abzusetzen sein kann. Unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96, BStBl II 2003, 56 und IV R 8/95, BStBl II 2003, 54 zum Einfluss der - erst im Jahr 1984 geschaffenen - Milchreferenzmenge auf den Wert des Grund und Bodens führte er u. a. aus, hinsichtlich des Rübenlieferrechts könne eine verdeckte Regelungslücke nur bejaht werden, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe. Zwar seien die Zuckerrübenlieferrechte bereits mit Einführung der Quotenregelung durch die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (Zuckermarktordnung - ZMO -; Amtsblatt - ABl - Nr. B 308 vom 18. Dezember 1967, 1), die am 1. Juli 1968 in Kraft getreten sei, entstanden, doch sei streitig, ob sich die Zuckerrübenlieferrechte bereits am 1. Juli 1970 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hätten. Hierfür sei es erforderlich, dass sich für solche Rechte bereits ein Markt gebildet hätte. Sofern das der Fall sei, komme der Abzug eines anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht in Betracht. Das habe das FG durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393; vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258; vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617).
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2) Diese Rechtsprechung des BFH bezog sich nur auf die an den Grund und Boden oder den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebundenen Zuckerrübenlieferrechte, nicht jedoch auf an Aktienbesitz gebundene Lieferrechte. Im Beschluss des BFH im ersten Rechtsgang (BFH/NV 2003, 751) hielt es der BFH lediglich für denkbar, dass ein Buchwert vom Pauschalwert des Grund und Bodens auch bei derartigen Lieferrechten abzuspalten sei. Im Urteil in BFH/NV 2004, 617 (unter 2. der Gründe) merkte der BFH zu an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechten an, dass in Norddeutschland solche Lieferrechte vielfach seit dem 19. Jahrhundert bestanden hätten. Es sei daher wenig wahrscheinlich, dass sich die an Aktien gebundenen Lieferrechte vom Pauschalwert für den Grund und Boden abgespalten haben können.
43 
3) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die BFH-Rechtsprechung überhaupt auf die an Aktienanteile gebundenen Lieferrechte übertragbar ist (eine Buchwertabspaltung in diesen Fällen verneinend von Schönberg, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2001, 145, 152; Felsmann/Giere, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Auflage, 1983, Loseblatt, B 576 o; Hiller, Die Steuerwarte 2000, 191, 193). Offen bleiben kann auch, ob sie in Fällen eingreift, in denen der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weder veräußert noch aufgegeben noch rübenanbaufähige Flächen mitveräußert wurden. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, hatten sich die Zuckerrübenlieferrechte im Bereich der X-AG bereits seit 1956 und damit vor dem 1. Juli 1970 zu immateriellen Wirtschaftsgütern verfestigt, mit der Folge, dass eine Buchwertabspaltung vom Grund und Boden bereits aus diesem Grunde ausscheidet. Da die Erwerber der Lieferrechte zu diesem Stichtag also einen vom Grund und Boden unabhängigen Kaufpreis zu bezahlen hatten, hätte ein Erwerber für den spezifischen Wert rübenfähigen Bodens nicht noch einmal einen erhöhten Preis bezahlt (vgl. von Schönberg a. a. O.).
44 
a) Wie die an den Grund und Boden gebundenen Zuckerrübenlieferrechte (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1393 und BStBl II 2003, 58) stellen auch die an Aktienanteile gebundenen Lieferrechte immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Von einem selbständigen Wirtschaftsgut ist auszugehen, wenn ein vermögenswerter Vorteil vorliegt, der einen wesentlichen und über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinausreichenden Wert für das Unternehmen hat, gesondert bewertbar ist und dessen Erlangung der Steuerpflichtige sich etwas kosten lässt (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1987 I B 179/86, BStBl II 1987, 777; zu den einzelnen Voraussetzungen vgl. auch Kirchhof/Crezelius, EStG, Kompaktkommentar, 5. Auflage, 2005, § 5 Rn. 63, 69). Zu den Wesensmerkmalen eines Wirtschaftsguts gehört weiterhin dessen Übertragbarkeit, wobei allerdings ausreicht, dass es zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern übertragen werden kann; eine Einzelveräußerbarkeit ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995). Diese Voraussetzungen sind bei den Zuckerrübenlieferrechten der Land- und Forstwirtschaft erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um an Aktien geknüpfte Lieferrechte oder um an den Grund und Boden geknüpfte Lieferrechte handelt (Felsmann/Giere, a. a. O, B 576 g). Insbesondere musste beim Erwerb der Lieferrechte im Bereich der X-AG ein (Gesamt-) Kaufpreis bezahlt werden. Sie versprachen aufgrund ihrer fehlenden zeitlichen Begrenzung einen über den einzelnen Steuerabschnitt hinausgehenden Nutzen. Eine Übertragung war zusammen mit den Aktienanteilen möglich.
45 
b) Die Verfestigung zu immateriellen Wirtschaftsgütern am Markt fand seit dem Jahr 1956 statt. In diesem Jahr wurden die an Aktienanteile der X-AG gebundenen Lieferrechte Typ A ausgegeben. Zeitgleich hatte sich für sie auch ein Markt gebildet. Die Y hatte das Aktienpaket A mit Lieferrechten von insgesamt 1,8 Mio. t treuhänderisch übernommen, um dann nach und nach die Aktienanteile mit den Lieferrechten an die Rübenanbauer zu verkaufen. Noch vor dem Jahr 1970 waren sämtliche Aktienanteile mit den entsprechenden Lieferrechten von rd. 45.000 Rübenanbauern gezeichnet worden.
46 
Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen gab es aber nicht nur im Zusammenhang mit dem Erwerb des Aktienpakets in den Jahren 1956 ff.
47 
Übertragungen von Aktienanteilen und Lieferrechten, sondern auch in der Zeit zwischen 1965 und 1969. Diese Aussage des Sachverständigen wird bestätigt durch ein von ihm als Anlage 4 zum Gutachten vorgelegtes Schreiben der Y vom 10. Mai 2005, nach dem es im Gebiet der X-AG zwischen 1956 und 1969 zu 20.000 Transaktionen gekommen ist. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er wendet gleichfalls unter Bezugnahme auf ein von ihm vorgelegtes Schreiben der Y vom 30. August 2005 lediglich ein, dass von diesen 20.000 Transaktionen nur 1/3 unter fremden Dritten stattgefunden hätten. Aber auch dies wäre nach der Überzeugung des Senats noch eine ausreichend große Zahl, um von einem Markt für Zuckerrübenlieferrechte ausgehen zu können, zumal auch noch die Transaktionen im Zusammenhang mit der Übertragung der Lieferrechte durch die Y an die 45.000 Ersterwerber der Aktienanteile und Lieferrechte hinzuzurechnen wären.
48 
Auch der weitere Einwand des Klägers, es sei nicht nachgewiesen, dass von den Erwerbern ein Kaufpreis für die Lieferrechte bezahlt worden sei, greift nicht durch. Der Sachverständige hat in den Anlagen 1 bis 3 zu seinem Gutachten Beispiele dargelegt, die das Gegenteil belegen. Die in den Beispielen ausgewiesenen Kaufpreise bezogen sich - als Gesamtkaufpreise - auf die zu übertragenden Aktienanteile und auf die mit ihnen untrennbar verbundenen Lieferrechte. Demgemäß trägt der Kläger auch nur vor, es sei nur für die Aktienanteile ein Kaufpreis bezahlt worden, nicht jedoch für die Lieferrechte. Dabei übersieht er nach Auffassung des Senats jedoch, dass Aktienanteil und Lieferrecht nach den Richtlinien der Y beim Erwerb untrennbar miteinander verbunden waren und daher ein bezahlter Kaufpreis beide Wirtschaftsgüter betraf. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten weiter nachvollziehbar ausführt, waren die Erwerber dabei vor allem an den Lieferrechten und nicht an den Aktienanteilen interessiert, an denen sie noch nicht einmal bürgerlich-rechtliches Eigentum erwerben konnten und ihnen demzufolge auch keine Stimmrechte zustanden. Demgegenüber konnte die Zuckerfabrik die Quotenmenge des Rübenanbauers aufgrund der ihm zustehenden Lieferrechte nun nicht mehr kürzen, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferrechtsinhaber einige Jahre auf den Anbau von Zuckerrüben verzichtete. Freie Quoten, also nicht mit Lieferrechten abgesicherte Mengen, konnten dagegen von den Zuckerfabriken eingezogen werden. Des Weiteren konnte der Landwirt durch den Zukauf von Lieferrechten seinen Rübenanbau ausdehnen oder sogar neu aufnehmen, ohne dass dazu die Genehmigung der Zuckerfabrik notwendig gewesen wäre. Er hatte lediglich seine für ihn zuständige Zuckerfabrik über die voraussichtliche Änderung seines Rübenaufkommens zu informieren. Mit den Lieferrechten war damit für den Landwirt eine langfristige Erwerbsgrundlage gesichert. Dies alles führt den Senat zu dem Schluss, dass bei Beachtung der im Steuerrecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 41 AO) der Erwerber mit dem Gesamtkaufpreis vor allem ein für ihn bedeutsames Wirtschaftsgut "Lieferrecht" bezahlte.
49 
Angesichts der Bestätigung von Transaktionen durch die Y, die auch der Kläger selbst nicht in Zweifel zieht, ist auch das von ihm vorgetragene Fehlen von Kauf- bzw. Verkaufsanzeigen in den Jahrgängen 1965 bis 1985 des "Landwirtschaftlichen Wochenblatts" nicht stichhaltig. Dies hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung damit zusammen, dass sich Veräußerer und Käufer in erster Linie an die Y wandten, wenn ein Verkaufs- bzw. Kaufinteresse bestand. Denn die Y musste ohnehin einer Übertragung von Lieferrechten zustimmen. Sie war dann in der Lage, Verkäufer und Käufer zusammen zu führen.
50 
Unerheblich ist schließlich die vom Kläger eingewandte fehlende Bilanzierung von Zuckerrübenlieferrechten bei den Erwerbern. Auch der Kläger selbst hatte solche nicht bilanziert. Ausgewiesen waren lediglich die Aktienanteile an der X-AG. Dies war nach Auffassung des Senats jedoch nicht zutreffend. Ein (erheblicher) Teilbetrag des Buchwerts der Aktienanteile hätte auf ein immaterielles Wirtschaftsgut Zuckerrübenlieferrecht bezogen werden müssen.
51 
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtordnung -FGO- abzuweisen.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben waren.

Gründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 1 EStG) ist kein anteiliger Buchwert abzuspalten und als Betriebsausgabe bei der Veräußerung der Zuckerrübenlieferrechte zu berücksichtigen.
41 
1) Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BStBl II 2003, 58 entschieden, dass bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich eines Zuckerrübenlieferrechts von dem auf das Zuckerrübenlieferrecht entfallenden Kaufpreisanteil ein anteiliger Buchwert abzusetzen sein kann. Unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96, BStBl II 2003, 56 und IV R 8/95, BStBl II 2003, 54 zum Einfluss der - erst im Jahr 1984 geschaffenen - Milchreferenzmenge auf den Wert des Grund und Bodens führte er u. a. aus, hinsichtlich des Rübenlieferrechts könne eine verdeckte Regelungslücke nur bejaht werden, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe. Zwar seien die Zuckerrübenlieferrechte bereits mit Einführung der Quotenregelung durch die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (Zuckermarktordnung - ZMO -; Amtsblatt - ABl - Nr. B 308 vom 18. Dezember 1967, 1), die am 1. Juli 1968 in Kraft getreten sei, entstanden, doch sei streitig, ob sich die Zuckerrübenlieferrechte bereits am 1. Juli 1970 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hätten. Hierfür sei es erforderlich, dass sich für solche Rechte bereits ein Markt gebildet hätte. Sofern das der Fall sei, komme der Abzug eines anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht in Betracht. Das habe das FG durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393; vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258; vom 11. September 2003 IV R 25/02, BFH/NV 2004, 617).
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2) Diese Rechtsprechung des BFH bezog sich nur auf die an den Grund und Boden oder den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebundenen Zuckerrübenlieferrechte, nicht jedoch auf an Aktienbesitz gebundene Lieferrechte. Im Beschluss des BFH im ersten Rechtsgang (BFH/NV 2003, 751) hielt es der BFH lediglich für denkbar, dass ein Buchwert vom Pauschalwert des Grund und Bodens auch bei derartigen Lieferrechten abzuspalten sei. Im Urteil in BFH/NV 2004, 617 (unter 2. der Gründe) merkte der BFH zu an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechten an, dass in Norddeutschland solche Lieferrechte vielfach seit dem 19. Jahrhundert bestanden hätten. Es sei daher wenig wahrscheinlich, dass sich die an Aktien gebundenen Lieferrechte vom Pauschalwert für den Grund und Boden abgespalten haben können.
43 
3) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die BFH-Rechtsprechung überhaupt auf die an Aktienanteile gebundenen Lieferrechte übertragbar ist (eine Buchwertabspaltung in diesen Fällen verneinend von Schönberg, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2001, 145, 152; Felsmann/Giere, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Auflage, 1983, Loseblatt, B 576 o; Hiller, Die Steuerwarte 2000, 191, 193). Offen bleiben kann auch, ob sie in Fällen eingreift, in denen der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weder veräußert noch aufgegeben noch rübenanbaufähige Flächen mitveräußert wurden. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, hatten sich die Zuckerrübenlieferrechte im Bereich der X-AG bereits seit 1956 und damit vor dem 1. Juli 1970 zu immateriellen Wirtschaftsgütern verfestigt, mit der Folge, dass eine Buchwertabspaltung vom Grund und Boden bereits aus diesem Grunde ausscheidet. Da die Erwerber der Lieferrechte zu diesem Stichtag also einen vom Grund und Boden unabhängigen Kaufpreis zu bezahlen hatten, hätte ein Erwerber für den spezifischen Wert rübenfähigen Bodens nicht noch einmal einen erhöhten Preis bezahlt (vgl. von Schönberg a. a. O.).
44 
a) Wie die an den Grund und Boden gebundenen Zuckerrübenlieferrechte (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1393 und BStBl II 2003, 58) stellen auch die an Aktienanteile gebundenen Lieferrechte immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Von einem selbständigen Wirtschaftsgut ist auszugehen, wenn ein vermögenswerter Vorteil vorliegt, der einen wesentlichen und über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinausreichenden Wert für das Unternehmen hat, gesondert bewertbar ist und dessen Erlangung der Steuerpflichtige sich etwas kosten lässt (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1987 I B 179/86, BStBl II 1987, 777; zu den einzelnen Voraussetzungen vgl. auch Kirchhof/Crezelius, EStG, Kompaktkommentar, 5. Auflage, 2005, § 5 Rn. 63, 69). Zu den Wesensmerkmalen eines Wirtschaftsguts gehört weiterhin dessen Übertragbarkeit, wobei allerdings ausreicht, dass es zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern übertragen werden kann; eine Einzelveräußerbarkeit ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995). Diese Voraussetzungen sind bei den Zuckerrübenlieferrechten der Land- und Forstwirtschaft erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um an Aktien geknüpfte Lieferrechte oder um an den Grund und Boden geknüpfte Lieferrechte handelt (Felsmann/Giere, a. a. O, B 576 g). Insbesondere musste beim Erwerb der Lieferrechte im Bereich der X-AG ein (Gesamt-) Kaufpreis bezahlt werden. Sie versprachen aufgrund ihrer fehlenden zeitlichen Begrenzung einen über den einzelnen Steuerabschnitt hinausgehenden Nutzen. Eine Übertragung war zusammen mit den Aktienanteilen möglich.
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b) Die Verfestigung zu immateriellen Wirtschaftsgütern am Markt fand seit dem Jahr 1956 statt. In diesem Jahr wurden die an Aktienanteile der X-AG gebundenen Lieferrechte Typ A ausgegeben. Zeitgleich hatte sich für sie auch ein Markt gebildet. Die Y hatte das Aktienpaket A mit Lieferrechten von insgesamt 1,8 Mio. t treuhänderisch übernommen, um dann nach und nach die Aktienanteile mit den Lieferrechten an die Rübenanbauer zu verkaufen. Noch vor dem Jahr 1970 waren sämtliche Aktienanteile mit den entsprechenden Lieferrechten von rd. 45.000 Rübenanbauern gezeichnet worden.
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Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen gab es aber nicht nur im Zusammenhang mit dem Erwerb des Aktienpakets in den Jahren 1956 ff.
47 
Übertragungen von Aktienanteilen und Lieferrechten, sondern auch in der Zeit zwischen 1965 und 1969. Diese Aussage des Sachverständigen wird bestätigt durch ein von ihm als Anlage 4 zum Gutachten vorgelegtes Schreiben der Y vom 10. Mai 2005, nach dem es im Gebiet der X-AG zwischen 1956 und 1969 zu 20.000 Transaktionen gekommen ist. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er wendet gleichfalls unter Bezugnahme auf ein von ihm vorgelegtes Schreiben der Y vom 30. August 2005 lediglich ein, dass von diesen 20.000 Transaktionen nur 1/3 unter fremden Dritten stattgefunden hätten. Aber auch dies wäre nach der Überzeugung des Senats noch eine ausreichend große Zahl, um von einem Markt für Zuckerrübenlieferrechte ausgehen zu können, zumal auch noch die Transaktionen im Zusammenhang mit der Übertragung der Lieferrechte durch die Y an die 45.000 Ersterwerber der Aktienanteile und Lieferrechte hinzuzurechnen wären.
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Auch der weitere Einwand des Klägers, es sei nicht nachgewiesen, dass von den Erwerbern ein Kaufpreis für die Lieferrechte bezahlt worden sei, greift nicht durch. Der Sachverständige hat in den Anlagen 1 bis 3 zu seinem Gutachten Beispiele dargelegt, die das Gegenteil belegen. Die in den Beispielen ausgewiesenen Kaufpreise bezogen sich - als Gesamtkaufpreise - auf die zu übertragenden Aktienanteile und auf die mit ihnen untrennbar verbundenen Lieferrechte. Demgemäß trägt der Kläger auch nur vor, es sei nur für die Aktienanteile ein Kaufpreis bezahlt worden, nicht jedoch für die Lieferrechte. Dabei übersieht er nach Auffassung des Senats jedoch, dass Aktienanteil und Lieferrecht nach den Richtlinien der Y beim Erwerb untrennbar miteinander verbunden waren und daher ein bezahlter Kaufpreis beide Wirtschaftsgüter betraf. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten weiter nachvollziehbar ausführt, waren die Erwerber dabei vor allem an den Lieferrechten und nicht an den Aktienanteilen interessiert, an denen sie noch nicht einmal bürgerlich-rechtliches Eigentum erwerben konnten und ihnen demzufolge auch keine Stimmrechte zustanden. Demgegenüber konnte die Zuckerfabrik die Quotenmenge des Rübenanbauers aufgrund der ihm zustehenden Lieferrechte nun nicht mehr kürzen, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferrechtsinhaber einige Jahre auf den Anbau von Zuckerrüben verzichtete. Freie Quoten, also nicht mit Lieferrechten abgesicherte Mengen, konnten dagegen von den Zuckerfabriken eingezogen werden. Des Weiteren konnte der Landwirt durch den Zukauf von Lieferrechten seinen Rübenanbau ausdehnen oder sogar neu aufnehmen, ohne dass dazu die Genehmigung der Zuckerfabrik notwendig gewesen wäre. Er hatte lediglich seine für ihn zuständige Zuckerfabrik über die voraussichtliche Änderung seines Rübenaufkommens zu informieren. Mit den Lieferrechten war damit für den Landwirt eine langfristige Erwerbsgrundlage gesichert. Dies alles führt den Senat zu dem Schluss, dass bei Beachtung der im Steuerrecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 41 AO) der Erwerber mit dem Gesamtkaufpreis vor allem ein für ihn bedeutsames Wirtschaftsgut "Lieferrecht" bezahlte.
49 
Angesichts der Bestätigung von Transaktionen durch die Y, die auch der Kläger selbst nicht in Zweifel zieht, ist auch das von ihm vorgetragene Fehlen von Kauf- bzw. Verkaufsanzeigen in den Jahrgängen 1965 bis 1985 des "Landwirtschaftlichen Wochenblatts" nicht stichhaltig. Dies hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung damit zusammen, dass sich Veräußerer und Käufer in erster Linie an die Y wandten, wenn ein Verkaufs- bzw. Kaufinteresse bestand. Denn die Y musste ohnehin einer Übertragung von Lieferrechten zustimmen. Sie war dann in der Lage, Verkäufer und Käufer zusammen zu führen.
50 
Unerheblich ist schließlich die vom Kläger eingewandte fehlende Bilanzierung von Zuckerrübenlieferrechten bei den Erwerbern. Auch der Kläger selbst hatte solche nicht bilanziert. Ausgewiesen waren lediglich die Aktienanteile an der X-AG. Dies war nach Auffassung des Senats jedoch nicht zutreffend. Ein (erheblicher) Teilbetrag des Buchwerts der Aktienanteile hätte auf ein immaterielles Wirtschaftsgut Zuckerrübenlieferrecht bezogen werden müssen.
51 
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtordnung -FGO- abzuweisen.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben waren.