Bundesfinanzhof Urteil, 28. März 2012 - VI R 31/11

bei uns veröffentlicht am28.03.2012

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebt, als außergewöhnliche Belastung geltend. Er hat eine am 6. Mai 2008 geborene Tochter. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die insgesamt gezahlten Beträge in Höhe von 4.284 € lediglich mit 1.379 €.

2

Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Einkünfte

18.892 €

Steuern

8.587 €

9.848 €, davon 14 % = 1.379 €

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 328 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG Sachsen vom 20. April 2011  2 K 1565/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 7. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2010 dahingehend abzuändern, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.284 € als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. 1. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die vom FA vorgenommene Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der vom Kläger im Streitjahr 2008 erzielten Einkünfte entspricht nicht den Vorgaben des § 33a EStG.

8

2. Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG).

9

a) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem Zivilrecht. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige unterhaltsverpflichtet ist. Hierunter fällt nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch die Mutter des Klägers als Verwandte in gerader Linie. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise setzt die Abziehbarkeit von Leistungen des Steuerpflichtigen an dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Personen zudem voraus, dass die unterhaltene Person bedürftig ist (§ 1602 BGB; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116). Darüber hinaus ist § 1603 BGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können daher Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343). Die Opfergrenze ist lediglich auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft; BFH-Urteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343) nicht anzuwenden.

10

b) Die Berechnung des FA hält den Vorgaben des § 33a EStG insoweit nicht Stand, als hinsichtlich der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens lediglich auf die im Streitjahr 2008 erzielten Einkünfte abgestellt wird.

11

Im Falle von Selbständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist der Berechnung der Unterhaltsleistungen nach zivilrechtlichen Grundsätzen regelmäßig ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. Juni 2004 XII ZR 217/01, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2004, 1177). Die durch das FA vorgenommene Berechnung berücksichtigt dies nicht und legt die im streitigen Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte zugrunde. Damit wird die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung insoweit im Steuerrecht nicht nachvollzogen. Entsprechend kann es dazu kommen, dass in einem Veranlagungszeitraum, in dem ein geringer Anteil der in mehreren Jahren angefallenen Einkünfte erzielt wurde, gar kein oder nur ein relativ geringer Betrag von Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG abziehbar wäre, obwohl zivilrechtlich aufgrund der mehrjährigen Verrechnung tatsächlich ein deutlich höherer Betrag zu zahlen war. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem Zweck des § 33a EStG, der die Berücksichtigung der konkreten Unterhaltsverpflichtung verlangt. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Berechnung auf der Grundlage der von 2006 bis 2008 erzielten Einkünfte vorzunehmen und dann auf das Kalenderjahr 2008 zu beziehen ist.

12

Der Notwendigkeit einer solchen Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich die Berechnungsweise innerhalb eines Zeitraums von mehreren Jahren ausgleiche. Denn zu einem steuerlichen Ausgleich kann es beispielsweise dann nicht mehr kommen, wenn nur für ein Jahr eine Unterhaltsverpflichtung besteht, weil der Unterhaltsempfänger nur in diesem Jahr keine eigenen Einkünfte erzielt.

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3. Der vom FA vorgenommene Abzug der auch andere Jahre als das Streitjahr betreffende Steuerzahlungen ist nicht zu beanstanden. Denn auch die zivilrechtlichen Vorgaben zum Abzug von Steuerzahlungen differenzieren grundsätzlich nicht hinsichtlich des Jahres, das eine Steuerzahlung betrifft (vgl. BGH-Urteil in FamRZ 2004, 1177).

14

4. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Feststellungen der Vorinstanz erlauben keine abschließende Entscheidung des Streitfalls. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die nach § 33a EStG abziehbaren Beträge auf der Grundlage des maßgeblichen Zeitraums ermitteln.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 28. März 2012 - VI R 31/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 28. März 2012 - VI R 31/11

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen


(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Bundesfinanzhof Urteil, 28. März 2012 - VI R 31/11 zitiert 6 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen


(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1602 Bedürftigkeit


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Urteil, 28. März 2012 - VI R 31/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2004 - XII ZR 217/01

bei uns veröffentlicht am 02.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 217/01 Verkündet am: 2. Juni 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Mai 2010 - VI R 29/09

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuerges
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 28. März 2012 - VI R 31/11.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2015 - 8 K 3609/13

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 wird dahingehend abgeändert, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.000 EUR als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. De

Referenzen

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr (2005) ein Nettoeinkommen von 32.833 €. Zwischen Mitte Januar und Mitte Oktober 2005 zahlte der Kläger in Teilbeträgen insgesamt 17.400 € bei einer Bank in Deutschland ein, die die Beträge an ihre Muttergesellschaft in der Türkei überwies. Die Beträge wurden dann vor Ort jeweils an einen der beiden Söhne des Klägers ausgezahlt. Neben den beiden Söhnen lebt auch noch die Tochter des Klägers in derselben Ortschaft in der Türkei. Alle drei Kinder sind verheiratet und haben jeweils drei minderjährige Kinder. Die drei Familien bewirtschaften Land, das dem Kläger gehört, und wohnen in Häusern, die ebenfalls dem Kläger gehören. Alle erwachsenen Kinder des Klägers haben keine Berufsausbildung. Für sie liegen von den türkischen Behörden erstellte Unterhaltsbescheinigungen sowie Meldungen darüber vor, dass sie arbeitslos und arbeitssuchend sind.

3

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger den Abzug von insgesamt 14.500 € als Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG. 2.900 € sollten für seine Tochter S, je 1.450 € für seine Söhne Z und F sowie je 2.900 € für die minderjährigen Enkelkinder Ci, Ca (von Sohn F) und H (von Tochter S) bestimmt sein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da der Kläger die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Kinder nicht ausreichend nachgewiesen habe. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren begrenzte der Kläger im Hinblick auf die sog. Opfergrenze den Abzug von Unterhaltsaufwendungen auf einen Betrag von 13.134 €. Das FG gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1465 veröffentlichten Gründen statt.

4

Mit der Revision rügt das FA die unzutreffende Anwendung von § 33a EStG.

5

Das FA beantragt,

das Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2008  6 K 1542/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Zahlungen des Klägers als Unterhaltszahlungen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Das FG wird nach Maßgabe der nachstehenden teilweise neuen Rechtsgrundsätze des Senats die entsprechenden Feststellungen nachzuholen und erneut zu entscheiden haben.

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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG zusätzlich, dass nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist.

9

a) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangte gesetzliche Unterhaltsberechtigung setzt u.a. voraus, dass der potentiell Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich zu unterhalten, mithin bedürftig ist (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) ist aber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach zu unterstellen. Danach reichte es aus, dass die unterhaltene Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig war. Auf das Bestehen einer konkreten Unterhaltsberechtigung kam es nach dieser sog. abstrakten Betrachtungsweise nicht an. Hieran hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

10

aa) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem Zivilrecht (Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz 142; Görke in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 33a Rz 22; Heger in Blümich, § 33a EStG Rz 121; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 33a Rz 11). Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i.S. des § 1589 Satz 1 BGB, wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie; gesetzlich unterhaltsberechtigt sind ferner nach §§ 1360 ff., 1570 BGB Ehegatten untereinander.

11

Der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der Verwandten in gerader Linie gemäß § 1601 BGB ist jedoch die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 1602 BGB gegenüberzustellen. Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach § 1602 Abs. 1 BGB setzt die Unterhaltsberechtigung somit die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (sog. konkrete Betrachtungsweise). Dabei sind die Ursachen der Bedürftigkeit grundsätzlich unerheblich. Die Bedürftigkeit volljähriger Kinder ist beispielsweise gegeben, wenn diese weder Vermögen haben noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insoweit besteht insbesondere für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände wie z.B. Krankheit oder Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Beschäftigung, nicht Folge geleistet werden (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage grundlegend Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 1602 Rz 7 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung der Zivilgerichte).

12

bb) An dieser Rechtslage hat sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch durch die Änderung des § 33a Abs. 1 EStG im Jahressteuergesetz 1996 nichts geändert. Das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit war zwar durch den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung ersetzt worden (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 33a Rz 19). Dies ist jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht mehr zu prüfen ist (Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 6; a.A. Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 19; Stöcker in Lademann, EStG, § 33a Rz 264; Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 33a Rz 145; Görke in Frotscher, a.a.O., § 33a Rz 23; Heger in Blümich, § 33a EStG Rz 134; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 33a Rz 11, und im Ergebnis BFH in BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108). Das im Jahressteuergesetz 1996 unverändert beibehaltene Tatbestandsmerkmal "gesetzlich unterhaltsberechtigt" setzt vielmehr die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen voraus, wie sie bis zur gesetzlichen Änderung bestanden hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es zwar auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht ankommt, die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs --Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit (§§ 1601 bis 1603 BGB)-- aber vorliegen müssen und auch die Unterhaltskonkurrenzen (z.B. §§ 1606, 1608 BGB) zu beachten sind.

13

§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch nicht entnommen werden, dass generell jede abstrakte Unterhaltsberechtigung, die das Zivilrecht dem Grund nach normiert, genügt. Dem erkennenden Senat erscheint es angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht von einer tatsächlich gegebenen zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung ausgegangen ist. Allein auf die Tatsache abzustellen, dass zwischen dem leistenden Steuerpflichtigen und dem Empfänger ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie besteht und mithin eine Unterhaltsverpflichtung i.S. des § 1601 BGB gegeben ist, erscheint demgegenüber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht sachgerecht. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, dass Aufwendungen gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erbracht werden. Diese gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 1602 BGB ist aber gerade nur im Falle der Bedürftigkeit gegeben. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewollt, so hätte er allein auf die Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Steuerpflichtigen i.S. des § 1601 BGB abstellen können. In diesem Fall wäre die Bedürftigkeit i.S. des § 1602 BGB für die Berücksichtigungsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen nicht Voraussetzung gewesen.

14

Auch aus den gesetzgeberischen Motiven zur Neufassung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Wegfall der Voraussetzung der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG gleichzeitig auch bezweckt gewesen ist, solche Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen, deren der Empfänger an sich nicht bedarf. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Begriff der Zwangsläufigkeit auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Es sollte lediglich im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung an die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung angeknüpft werden, damit zukünftig die aufwändige Prüfung, ob eine sittliche Verpflichtung besteht, entfällt (BTDrucks 13/1686, S. 42).

15

cc) Die Regelung bezüglich der Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Steuergesetzgeber in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf eine Unterhaltsbedürftigkeit i.S. des § 1602 BGB verzichten wollte. Die Grenzbeträge in § 33a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 EStG sowie das zu berücksichtigende eigene Vermögen des Unterstützten in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ergänzen, aber ersetzen insoweit nicht die zivilrechtlichen Regelungen (so aber Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 19).

16

b) Die bisherigen Feststellungen des FG gestatten keine Entscheidung darüber, ob die vom Kläger unterstützten Kinder und Enkelkinder tatsächlich bedürftig sind. Denn nach den Feststellungen des FG bewirtschaften die Familien der Kinder des Klägers Land. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt für den Fall, dass der unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betreibt, die widerlegbare Vermutung, dass die landwirtschaftlich tätigen Angehörigen nicht unterhaltsbedürftig sind (BFH-Urteil vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599, m.w.N.). Dabei kann grundsätzlich auch davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb dazu führen, dass die Familien der drei Kinder --also auch die Enkelkinder-- nicht unterhaltsbedürftig sind. Ist der Umfang der Erwerbstätigkeit allerdings zu gering, um den Lebensunterhalt der Familienangehörigen abzudecken, ist die Vermutung widerlegt und die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger im Einzelfall festzustellen.

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist.

18

a) Das FG hat im weiteren Rechtsgang festzustellen, ob die widerlegbare Vermutung, dass die landwirtschaftlich tätigen Angehörigen nicht unterhaltsbedürftig sind, vorliegend greift. Insbesondere wird es darauf ankommen, ob der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird. Ist dies nicht der Fall oder decken die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht den Bedarf der gesamten Haushaltsgemeinschaft, wird es die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger im Einzelfall festzustellen haben. Dabei wird auch entscheidend sein, ob die Eltern der Enkelkinder und die Ehepartner der Kinder des Klägers so leistungsfähig sind, dass sie ihrer vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Enkelkindern und Kindern des Klägers nach § 1606 Abs. 2 BGB bzw. § 1608 BGB nachkommen können.

19

b) Weiter wird das FG festzustellen haben, inwieweit die Unterhaltszahlungen durch einen Sachbezug im Rahmen der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum erhöht worden sind. Nach den vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen besitzen die unterhaltenen Personen zwar kein oder nur ein geringes Vermögen, sie nutzen jedoch unentgeltlich Wohnhäuser, die im Eigentum des Klägers stehen. Zu Unrecht hat das FG den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlich überlassenen Wohnung unberücksichtigt gelassen. Dieser Vorteil ist als Unterhaltszahlung in Form eines Sachbezugs anzusetzen und in die Berechnung der Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG einzubeziehen.

20

c) Zudem wird das FG eine Neuaufteilung der Unterhaltsaufwendungen vorzunehmen haben. Nach der Rechtsprechung des BFH ist beim Zusammenleben mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen der Angehörigen jeweils einzelne Teilbeträge überwiesen worden sind (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.). Ein Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft liegt nach den Feststellungen des FG im Streitfall jeweils für die Familie der beiden Söhne und der Tochter vor, nicht aber für alle drei Familien gemeinsam. Die drei Familien leben danach zwar in derselben Ortschaft in der Türkei, bilden aber keinen gemeinsamen Haushalt. Denn in Anlehnung an die Legaldefinition der "Haushaltsgemeinschaft" in § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt eine Haushaltsgemeinschaft nur dann vor, wenn über das bloße gemeinsame Wohnen hinaus quasi "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 53 zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft in § 9 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Die Zahlungen von insgesamt 17.400 € sind daher zunächst entsprechend der Zweckbestimmung der Zahlungen durch den Kläger (vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. März 2009 VI B 152/08, BFH/NV 2009, 932) auf die einzelnen Familienstämme aufzuteilen. Für die Familie der Tochter S ergibt sich danach ein Betrag von 5.800 €, für die Familie des Sohnes Z ein Betrag von 1.450 € und für die Familie des Sohnes F ein Betrag von 7.250 €. Der jeweilige Zuwendungsbetrag ist dann innerhalb des jeweiligen Familienstammes einheitlich nach Köpfen aufzuteilen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 217/01 Verkündet am:
2. Juni 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen anhand
des Durchschnitts seines in den drei dem streitigen Unterhaltszeitraum vorausgegangen
Jahren erzielten Einkommens, wenn der Unterhaltspflichtige in diesen drei
Jahren Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG getätigt hat, die er jedoch mangels
Verwirklichung der ursprünglich geplanten Investitionen später auflösen muß.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - OLG Schleswig
AG Neumünster
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 14. April 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Antragsgegnerin stattgegeben und die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 6.731 €.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die seit dem 8. Februar 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind, streiten um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welches anrechenbare Einkommen des selbständig tätigen Antragstellers angesichts 1997 bis 1999 vorgenommener Ansparanschreibungen (§ 7 g EStG)
zugrunde zu legen ist, nachdem er in der Folgezeit die ursprünglich geplanten Investitionen nicht getätigt hat. Das Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.332 DM (Elementarunterhalt) verurteilt und die weitergehende Klage auf Zahlung von 303,86 DM Krankenvorsorgeunterhalt abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der die Antragsgegnerin klageerweiternd höheren Unterhalt verlangt und der Antragsteller eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 1.232 DM erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und ihn unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin zu Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe zwischen monatlich 1.819,22 DM und 3.114,67 DM (ab August 2000 einschließlich Altersvorsorgeunterhalt von bis zu 713,50 DM monatlich) verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, nur einen Elementarunterhalt von monatlich 1.232 DM zahlen zu müssen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn die angefochtene Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen, die die Revision nicht angreift: Die 1959 geborene Antragsgegnerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war während der Ehe ab Juni 1990 mit Unterbrechungen - zuletzt bis Mitte Januar 2000 vollschichtig - berufstätig, von Februar bis April 2000 auf 630-DM-Basis beschäftigt und bezog ab Mitte Mai 2000 teils sozialversicherungspflichtige Einkünfte, teils Arbeitslosengeld. Der Antragsteller, der bis Juni 2000 einen familienbedingten Kredit mit monatlich 649 DM ablöste, erzielte 2000 als selbständiger EDV-Dozent einen Jahresgewinn von 88.938 DM. Er macht geltend, in diesem Jahr seien seine Einnahmen aufgrund im einzelnen dargelegter wesentlicher Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse stark rückläufig gewesen. In den Jahren 1997 bis 1999 betrug sein Gewinn vor Ansparabschreibungen 60.078,57 DM, 112.510,59 DM und 98.500,64 DM bzw. nach Abzug der Ansparabschreibungen (insgesamt 182.450 DM) 29.328,57 DM, 12.510,59 DM und 46.800,64 DM. 2. Das Berufungsgericht billigt der Antragsgegnerin für die Zeit vom 8. Februar bis 30. April 2000 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB, für die Zeit vom 15. Mai 2000 bis 15. Februar 2001 und vom 1. Juni bis 4. Juli 2001 Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB und für
die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit (1. bis 14. Mai 2000, 16. Februar bis 31. Mai 2001 sowie ab 5. Juli 2001) einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 4 BGB zu. Insoweit hat es bei seiner Unterhaltsberechnung das jeweilige Einkommen der Antragsgegnerin im Wege der Differenzmethode einbezogen. Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Ferner billigt das Berufungsgericht der Antragsgegnerin für die Zeit ab 1. August 2000 Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB zu. Die Revision macht insoweit geltend, die Antragsgegnerin habe ihren Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ursprünglich selbst mit 500 DM beziffert. Mehr habe ihr daher - zumindest rückwirkend - nicht zugesprochen werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Antragsgegnerin mit ihrer Berufungsbegründung vom 20. Juli 2000 klageerweiternd monatlich 2.500 DM Gesamtunterhalt (Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt ) ab August 2000 gefordert und den Altersvorsorgeunterhalt dabei lediglich "vorläufig" mit 500 DM beziffert hatte, kann das Gericht bei der Bemessung des Elementarunterhalts im Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt weitgehend unabhängig von Parteierklärungen verfahren. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt insoweit nicht vor, solange kein höherer als der mit der Klage geltend gemachte Gesamtunterhalt zugesprochen wird (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 23/88 - FamRZ 1989, 483, 485 zu 3 c). Der vom Berufungsgericht zugesprochene Gesamtunterhalt bleibt jeweils unter den Monatsbeträgen, die die Antragstellerin - teilweise nach sukzessiven Klageerhöhungen - in der letzten Tatsachenverhandlung beantragt hatte.
4. Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl (unabhängig von der Behandlung der Ansparabschreibungen) keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht für einzelne Zeitabschnitte Unterhaltsbeträge zugesprochen hat, die zwar im Rahmen der zuletzt gestellten Anträge der Antragsgegnerin bleiben, aber über die Beträge hinausgehen, die sie ursprünglich für den jeweiligen Unterhaltsabschnitt rechtshängig gemacht oder für die sie Prozeßkostenhilfe beantragt hatte (§ 1613 Abs. 1 BGB), da eine sonstige Mahnung oder Aufforderung des Antragstellers zur Auskunftserteilung nicht ersichtlich ist. Die Forderung einer geringeren Unterhaltssumme begründet keinen Verzug hinsichtlich eines höheren als des geforderten Betrages (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890 unter B 1). Auch ein Prozeßkostenhilfegesuch, das einer Mahnung gleichsteht, begründet mit seinem Zugang an den Unterhaltspflichtigen dessen Verzug nur hinsichtlich der jeweils geforderten Beträge. Die Antragsgegnerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren aber nur 1.332 DM zuzüglich Krankenvorsorgeunterhalt von 306,86 DM = 1.638,86 DM monatlich verlangt und erstmals mit ihrer Berufungsbegründung vom 20. Juli 2000, dem Antragsteller zugestellt am 24. Juli 2000, höheren laufenden Gesamtunterhalt in Höhe von 2.500 DM beantragt. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2001 erhöhte sie diese Forderung auf 3.200 DM monatlich ab 15. Februar 2001 und mit Schriftsatz vom 21. März 2002 in unterschiedlicher Höhe auch für die in diesem Zeitpunkt bereits vergangenen Unterhaltszeiträume seit dem 8. Februar 2000. Das Berufungsgericht hätte ihr daher gemäß § 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt für die Vergangenheit allenfalls bis zur Höhe derjenigen Beträge zusprechen dürfen, hinsichtlich derer bereits im jeweiligen Unterhaltszeitraum Rechtshängigkeit oder Verzug eingetreten war, also beispielsweise für die Zeit bis Juli 2000 nicht mehr als 1.638,86 DM monatlich.
Ob der Schriftsatz vom 21. März 2001, mit dem die Antragsgegnerin sodann ihre Anträge nach einzelnen Zeitabschnitten gestaffelt ermäßigte, in Verbindung mit der entsprechenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2001 darüber hinaus als (Teil-) Klagerücknahme auszulegen ist, die die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB hinsichtlich der überschießenden Beträge wieder entfallen ließ (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354 zu B I), bedarf indes keiner Entscheidung, da das Berufungsurteil ohnehin aufzuheben ist und im Ergebnis geringere Unterhaltsbeträge zu erwarten sind. Dennoch wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung gegebenenfalls darauf zu achten haben, daß die durch § 1613 Abs. 1 BGB gesetzten Grenzen nicht wiederum überschritten werden.

II.

1. Das Berufungsgericht hat seiner Unterhaltsberechnung für das Jahr 2000 ein Einkommen des Antragstellers zugrundegelegt, das es anhand des Durchschnitts der Betriebsgewinne 1997, 1998 und 1999 ermittelt hat, und ist für das Jahr 2001 entsprechend anhand der Betriebsgewinne 1998, 1999 und 2000 verfahren. Es hat das anrechenbare Einkommen des Antragstellers auf dieser Grundlage für 2000 mit monatlich 5.800,04 DM (nach Wegfall der Darlehenstilgung ab Juli 2000: 6.449,04 DM) und für 2001 mit monatlich 7.250,70 DM zugrundegelegt. Dabei hat es den steuerlich relevanten Gewinnen des Antragstellers in den Jahren 1997, 1998 und 1999, auf die in diesen Jahren keine Steuern zu entrichten waren bzw. (1999) gezahlt wurden, die in diesen Jahren jeweils vorgenommenen Ansparabschreibungen hinzugerechnet und insoweit ausgeführt, die Ansparabschreibungen von insgesamt 182.450 DM hätten unterhaltsrecht-
lich außer Betracht zu bleiben, da ihnen ein tatsächlicher Wertverlust - mangels Vornahme entsprechender Investitionen - nicht gegenüberstehe. Zugleich hat es abgelehnt, fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne zu berücksichtigen, da tatsächlich keine Steuern angefallen seien. Auch sei es nicht gerechtfertigt, die mangels tatsächlicher Investitionen demnächst aufzulösenden Ansparabschreibungen und die damit verbundene höhere Steuerbelastung schon jetzt zu berücksichtigen; nach dem "In-Prinzip" seien Steuern erst im Jahr ihrer Entrichtung einkommensmindernd anzurechnen. Wegen der Frage der unterhaltsrechtlichen Behandlung nach § 7 g EStG gebildeter Ansparabschreibungen hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 2. Die Zulassungsfrage stellt sich im vorliegenden Fall nur in eingeschränktem Umfang. Denn im hier allein zu beurteilenden Unterhaltszeitraum ab Februar 2000 hat der Antragsteller weder Ansparabschreibungen vorgenommen noch aufgelöst oder entsprechende Investitionen vorgenommen. Nur wenn dies aber der Fall gewesen wäre, könnten sie die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens beeinflussen. Insoweit besteht hier ein Unterschied zu dem sonst für die Ermittlung des Einkommens Selbständiger üblichen Vorgehen, wonach grundsätzlich der Durchschnitt des Einkommens der letzten drei Jahre vor dem streitigen Unterhaltszeitraum als Bemessungsgrundlage dient. Im Einzelnen:
a) Bei der sogenannten Ansparabschreibung nach § 7 g EStG handelt es sich um eine Rückstellung für künftige abschreibungsfähige Investitionen; sie stellt sich als vorgezogene Abschreibung und damit wirtschaftlich als eine befristete Kreditierung der Steuerschuld dar. Sie dient der Verbesserung der Liquidi-
tät und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Betriebe und soll diesen die Vornahme von Investitionen erleichtern. Dabei gilt Folgendes: Der steuerpflichtige Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die Ansparabschreibung vorgenommen wird, vermindert sich um die Rücklage für die beabsichtigte Investition. Dadurch sinkt die für diesen Veranlagungszeitraum zu entrichtende Einkommensteuer. Wird die Investition später mit der Folge getätigt, daß darauf Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach Maßgabe des § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Unterbleibt die Investition, ist die gebildete Rücklage gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG nach zwei Jahren (bei Existenzgründern gemäß § 7 g Abs. 7 Nr. 3 EStG nach fünf Jahren) gewinnerhöhend aufzulösen mit der Folge, daß sich der Gewinn nicht nur um den aufgelösten Rücklagenbetrag erhöht, sondern - als Ausgleich für die "fehlgeschlagene“ Steuervergünstigung - um einen für jedes volle Kalenderjahr des Bestehens der Rücklage um 6 % erhöhten Betrag (§ 7 g Abs. 5 EStG). Bereits daraus ist ersichtlich, daß der Zweck dieser Vorschrift weitgehend durchkreuzt würde, wenn die hierdurch erhöhte Liquidität des Unternehmens automatisch eine erhöhte Unterhaltsschuld des Unternehmers zur Folge hätte, da die zusätzlich zur Verfügung stehenden liquiden Mittel gerade nicht in den privaten Konsum fließen sollen, was das letztlich vom Fiskus übernommene Insolvenzrisiko erhöhen würde.
b) Trotz der Unterschiede zwischen Einkommensteuerrecht und Unterhaltsrecht sind bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie die steu-
erlichen Jahresabschlußunterlagen heranzuziehen, da andere Hilfsmittel meist nicht zur Verfügung stehen (vgl. Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 1134). Da Bilanzen und Steuerbescheide jedoch regelmäßig erst längere Zeit nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorgelegt werden können, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter das häufig stark schwankende Einkommen selbständig Tätiger anhand der Ergebnisse der drei dem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre ermittelt (vgl. Wendl/Kemper Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 274; Luthin/Margraf aaO Rdn. 1135). Diese Methode darf jedoch nicht als Dogma mißverstanden werden. Die Heranziehung der Ergebnisse der Vorjahre erscheint ausnahmsweise nicht gerechtfertigt , wenn sie keinen zuverlässigen Schluß auf die Höhe des laufenden Einkommens zulassen. Wurden sie nämlich durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt oder durch steuerliche Sondereinflüsse verzerrt, die sich im maßgeblichen Dreijahreszeitraum offensichtlich nicht ausgleichen, sind diese außer Betracht zu lassen. Insoweit stellt sich im vorliegenden Fall zwar durchaus auch die Frage, wie mit Ansparabschreibungen zu verfahren ist, da sich hier, je nachdem ob und in welcher Weise sie zu berücksichtigen sind, ganz erhebliche Veränderungen der Ergebnisse 1997 bis 1999 ergeben. Das Berufungsgericht hat hier das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum errechnet, indem es nicht den Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vorausgegangenen drei Jahre zugrunde gelegt hat, sondern indem es diese Ergebnisse zuvor bereinigt , nämlich dem Gewinn die Beträge der Ansparabschreibungen hinzuge-
rechnet hat, ohne allerdings fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne zu berücksichtigen. Das ist methodisch verfehlt. 3. Danach erweist sich die Zugrundelegung eines um die Ansparabschreibungen bereinigten und damit erhöhten Gewinns der Jahre 1997 bis 1999 hier schon deshalb als unzutreffend, weil darauf (die Ansparabschreibungen wiederum hinweggedacht) erhebliche Steuern zu entrichten gewesen wären, die das Berufungsgericht hier außer Ansatz gelassen hat. Richtig ist zwar, daß für die Unterhaltsberechnung Steuern grundsätzlich nur in dem Zeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich entrichtet wurden. Das ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn offensichtlich ist, daß sich die Verschiebungen zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und ihrer Begleichung innerhalb eines Dreijahreszeitraums, zumindest aber innerhalb eines gegebenenfalls zugrunde zu legenden Fünfjahreszeitraums, ausnahmsweise nicht weitgehend ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 37; Wendl/Kemper aaO § 1 Rdn. 274). Im vorliegenden Fall erweist sich die Annahme eines weitgehenden Ausgleichs innerhalb des zugrunde gelegten Dreijahreszeitraums aber als offensichtlich verfehlt. Sowohl die hier für die Unterhaltsberechnung 2000 zugrundegelegten Ergebnisse der Jahre 1997 bis 1999 als auch die für die Unterhaltsberechnung 2001 zugrundegelegten Ergebnisse der Jahre 1998 bis 2000 sind dadurch gekennzeichnet, daß ein solcher Ausgleich steuerlicher Auswirkungen innerhalb dieses Zeitraumes gerade nicht stattgefunden hat. Deshalb kann der Durchschnitt des in den Vorjahren erzielten Betriebsgewinns vor Ansparabschreibungen und Steuern hier nicht ohne Korrektur als Maßstab für den im Unterhaltszeitraum erzielten Gewinn zugrundegelegt werden (vgl. auch Heiß/ Linderer Unterhaltsrecht 45. Kap. Rdn. 36a; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV Rdn. 761; vgl. auch Göppinger/Strohal Un-
terhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 663 ff.). Vielmehr ist diejenige Steuerbelastung - fiktiv - zu berücksichtigen, die den Antragsteller ohne die Ansparabschreibungen getroffen hätte. Daß - fiktiv - Steuern in Ansatz zu bringen sind, wird im vorliegenden Fall möglicherweise auch für das im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossene Unterhaltsjahr 2001 in Betracht kommen. Insoweit hatte zwar außer Betracht zu bleiben, daß der Antragsteller die Ansparabschreibungen mangels durchgeführter Investitionen mit der Folge einer hohen Steuerbelastung aufzulösen haben wird, da er damit nach seinem eigenen Vortrag erst ab 2002 beginnen wollte. Der Umstand, daß der Antragsteller in den Jahren zuvor keine Steuern entrichtet hat, vermag aber nicht die Annahme zu rechtfertigen, er werde auch 2001 den Bruttogewinn erneut netto vereinnahmen können, ohne die Einkommensteuer 2000 zahlen oder zumindest Einkommensteuervorauszahlungen nach § 37 EStG erbringen zu müssen. 4. Auch aus einem anderen Grunde erweist es sich als verfehlt, der Einkommensermittlung die in den Vorjahren erzielten Gewinne des Antragstellers zugrunde zu legen. Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den - von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen - Vortrag beachten müssen , seine Einnahmen seien rückläufig, weil ein bei ihm beschäftigter Dozent gekündigt habe und auch seine Lebensgefährtin wegen der Geburt eines Sohnes nicht mehr in seinem Betrieb mitarbeiten könne, so daß er seine Umsätze nur noch allein erzielen könne. Dem steht nicht entgegen, daß der Jahresgewinn 2000 (vor Steuern) unstreitig 88.938 DM betrug und sich damit in dem Rahmen bewegte, den das Berufungsgericht anhand der Ergebnisse der Vorjahre zugrundegelegt hat. Denn die Umstände, die die Struktur des Betriebes des Antragsgegners ent-
scheidend verändert haben, sind erst im Laufe des Jahres 2000 eingetreten und können sich somit auf dieses Jahr nur teilweise ausgewirkt haben. Deshalb erscheint es nicht gerechtfertigt, auch für das Jahr 2001 ein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, das in einem Zeitraum erzielt wurde, der zum größten Teil noch durch nicht unerheblichen Fremdpersonaleinsatz gekennzeichnet war (Personalkosten 1999 57.587,78 DM und 2000 53.106,06 DM). Wegen der Unsicherheit der weiteren Entwicklung hätte das Berufungsgericht daher nicht von einer weiteren Steigerung des Jahresgewinns 2001 auf (299.943,31 DM : 3 =) rund 100.000 DM ausgehen, sondern allenfalls den 2000 erzielten Gewinn vor Steuern als auch für 2001 erzielbar ansehen dürfen.

III.

Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat sieht sich zu einer eigenen Entscheidung nicht veranlaßt, da die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie dem Tatrichter
vorbehalten ist. Die erneute Verhandlung wird dem Antragsteller zudem Gelegenheit geben, sein im maßgeblichen Zeitraum erzieltes Einkommen nunmehr anhand inzwischen vorliegender Jahresabschlüsse zu belegen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.