Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 1 StR 437/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:100118B1STR437.17.0
bei uns veröffentlicht am10.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 437/17
vom
10. Januar 2018
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
________________________
Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet für die Ablehnung
von Sachverständigen keine Anwendung. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1
Satz 1 StPO verweist nur hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters
, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Vorschriften.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 StR 437/17 – LG Ulm
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:100118B1STR437.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. Mai 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten desRechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel erzielt mit der Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, erweist sich im Übrigen aber als unbegründet.
2
1. Die Rüge sachlichen Rechts zeigt keinen Rechtsfehler auf.
3
Das Landgericht hat sich aufgrund einer sorgfältigen und nachvollziehbar dargestellten Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der Angeklagte im alko- holisierten Zustand an zwei nur wenige Tage auseinanderliegenden Zeitpunkten in seiner Wohnortgemeinde vorsätzlich Feuer legte. So entzündete er in der Nacht vom 16. auf den 17. September 2016 in der nur zwei Minuten von seiner Wohnung entfernten Asylbewerberunterkunft sowohl im Erdgeschoss als auch im Keller brennbare Gegenstände. Der vom Angeklagten im Erdgeschoss entzündete Kunststoffbeutel hing über dem Treppengeländer und fiel brennend auf den Steinfußboden, wo er zunächst weiter brannte und sodann gelöscht wurde. Es war aber vom Zufall abhängig, ob der Beutel auf die gegenüberliegende Seite und damit auf eine Holztreppe fällt, was zu einer zeitnahen Entzündung der als Fluchtweg dienenden Treppe geführt hätte. Die von seinem Vorsatz umfasste Gefahr, dass die Brandherde auf das Gebäude übergreifen könnten, erkannte der Angeklagte, weswegen er nach der Entzündung die Bewohner alarmierte und sie zum Verlassen des Hauses veranlasste. Löschversuche unternahm er nicht. Eine Woche später setzte er eine mit Strohballen gefüllte Scheune in Brand, indem er dort einen Strohballen oder einen Heuballen anzündete. Die einem anderen gehörende Scheune fing Feuer und brannte vollständig ab.
4
Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Auch die rechtliche Würdigung als versuchte schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Bezug auf das Asylbewerberheim und als vorsätzliche Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB bezüglich der Scheune erweist sich als zutreffend. Soweit die Revision vorträgt, im zweiten Fall hätte es sich nur um eine fahrlässige Brandstiftung gehandelt, lässt sich dies mit den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren.
5
2. Die Revision macht jedoch zu Recht eine Verletzung von § 74 StPO geltend, indem das Landgericht einen Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen habe.
6
a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
7
Der Beschwerdeführer hat den mit seiner forensisch-psychiatrischen Begutachtung beauftragten Sachverständigen in der Sitzung vom 3. Mai 2017 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Sachverständige sich an diesem und an dem davor liegenden Sitzungstag immer wieder längere Zeit intensiv mit seinem Handy beschäftigt habe. Diese Befassung mit sachfremden Tätigkeiten lasse besorgen, dass dem Sachverständigen für die Gutachtenerstattung wesentliche Gesichtspunkte entgangen sein könnten, was von seinem Desinteresse an der Beweisaufnahme und den Belangen des Angeklagten zeuge.
8
Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig, da verspätet, verworfen. Das Zuwarten der Verteidigung mit der Stellung des Ablehnungsgesuchs bis zur Aufforderung des Vorsitzenden an den Sachverständigen, sein Gutachten zu erstatten, genüge den sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO ergebenden Anforderungen nicht. Der Antrag sei damit nicht unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift gestellt worden.
9
b) Die Rüge ist zulässig erhoben. Das Ablehnungsgesuch und der diesen Antrag zurückweisende Beschluss sind vorgetragen (vgl. zu den hierauf beschränkten Vortragserfordernissen BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4StR 531/16). Sie ist auch begründet, da sich die Behandlung des Befangenheitsantrags als rechtsfehlerhaft erweist.
10
aa) Das Landgericht durfte den Antrag nicht als verspätet ablehnen. Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet anders als bei der Richterablehnung für die Ablehnung von Sachverständigen keine Anwendung (KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 74 Rn. 7; Löwe/Rosenberg/Krause, StPO, 27. Aufl., § 74 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 74 Rn. 12; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch, StPO, 2. Aufl., § 74 Rn. 8; SK-Rogall, StPO, 4. Aufl., § 74 Rn. 55). Dies ergibt sich schon daraus, dass § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO nur hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters verweist , nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Vorschriften (RG, Urteil vom 24. Juni 1913 – IV 501/13, RGSt 47, 239, 240; MünchKomm-Trück, StPO, § 74 Rn. 17), mithin auch nicht für den Ablehnungszeitpunkt (KMRNeubeck , StPO, 68. EL, § 74 Rn. 2). In Ermangelung solcher Ausschlussfristen sieht § 83 Abs. 2 StPO ausdrücklich noch die Möglichkeit der erfolgreichen Sachverständigenablehnung nach Erstattung von dessen Gutachten vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 23. August 1957 – 2 Ss 477/56, NJW 1957, 1646 unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs; zu Recht kritisch hierzu Krause aaO).
11
bb) Da das Landgericht damit in keine Begründetheitsprüfung mehr eingetreten ist, ist dem Senat eine solche Prüfung ebenfalls verwehrt.
12
Anders als bei der Ablehnung eines Richters prüft das Revisionsgericht bei der Ablehnung eines Sachverständigen nicht selbständig, ob die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Dabei ist es an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden und darf keine eigenen Feststellungen treffen. Aus diesem Grunde muss das Tatgericht in seinem Beschluss darlegen, von welchen Tatsachen es ausgeht (BGH, Beschluss vom 23. März 1994 – 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388; Urteil vom 12. Juni 2001 – 1 StR 574/00, NStZ-RR 2002, 66; Beschlüsse vom 14. April 2011 – 1 StR 458/10, StV 2011, 728, 731 Rn. 24 mwN; vom 22. Juli 2014 – 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6 und vom 31. Januar 2017 – 4 StR 531/16). Die gemäß § 34 StPO erforderliche Begründung des Beschlusses muss im Übrigen so ausführlich sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt hat; daneben muss sie die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, ihr weiteres Prozessverhalten darauf einzurichten (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 74 Rn. 17 und 21 mwN).
13
Da das von der Unzulässigkeit des Antrags ausgehende Landgericht – von seinem unzutreffenden Standpunkt aus konsequent – weder erkennen lässt, von welchen Tatsachen es insoweit ausgegangen ist, noch, ob das festgestellte sachverständige Verhalten in sachlicher Hinsicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, kann das Revisionsgericht dies nicht selbständig prüfen.
14
c) Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt jedoch den Schuldspruch nicht. Zwar verweist das Landgericht bei der Prüfung des Vorsatzes für die erste Tat darauf, der abgelehnte Sachverständige habe ausgeführt, der Angeklagte verfüge über eine intakte Auffassungsgabe. Jedoch fügt es diesen Aspekt nur zur Bestätigung seiner aufgrund anderer, gewichtiger Umstände gewonnenen Überzeugung an, der Angeklagte sei in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht beeinträchtigt gewesen. Der Senat kann daher ausschließen, dass es ohne diese sachverständige Einschätzung zu einer anderen Bewertung des Vorsatzelements gekommen wäre. Es ist mit Blick auf die im Übrigen rechtsfehlerfreien Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und zur Tat auch auszuschließen , dass es im Falle des Erfolgs des Ablehnungsgesuchs und Zuziehung eines anderen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen.
15
Allerdings beruht der Rechtsfolgenausspruch auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuches, denn der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei Einholung eines anderen Sachverständigengutachtens auf eine geringere Strafe erkannt hätte, etwa weil weitere Strafmilderungsgründe zutage getreten wären oder sie sich davon überzeugt hätte, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Die Sache bedarf deshalb zum Rechtsfolgenausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Raum Jäger Cirener Radtke Hohoff

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 574/00
vom
12. Juni 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Schaal,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. August 2000 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung versagt worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Anlaßtaten sind zwei Fälle der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Revision der Beschuldigten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. Jedoch kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als die Strafkammer davon abgesehen hat, die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen.
I. Verfahrensrügen
1. Das Landgericht hat den gegen die Sachverständige F. gerichteten Befangenheitsantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt.

a) Daß die Sachverständige bereits in der Vergangenheit mehrere für die Beschuldigte ungünstige Gutachten über die Frage der Schuldfähigkeit erstellt hatte, schafft für sich genommen keinen Ablehnungsgrund (vgl. dazu BGHSt 8, 226, 232; 41, 206, 212; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 74 Rdn. 7).

b) Auf die Behauptung, die Sachverständige habe bereits vor der Hauptverhandlung gegenüber der Beschuldigten geäußert, sie müsse sich auf eine sehr lange Zeit in der Psychiatrie einstellen, kann die Revisionsrüge nicht gestützt werden. Wenn es um die Beurteilung der Ablehnung von Sachverständigen geht, ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eigene Ermittlungen kommen - anders als bei der Richterablehnung - nicht in Betracht. Das Revisionsgericht entscheidet als Rechtsfrage, ob das Landgericht über das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung befunden hat (BGHR StPO § 74 I 1 Befangenheit 4 = NStZ 1999, 632). Dieses ist in seinem Beschluß aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Sachverständige habe zutreffend erklärt, die behauptete Ä ußerung nicht abgegeben zu haben.

c) Soweit die Sachverständige sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Erstattung des Gutachtens zu Unrecht davon ausgegangen
sein soll, die Beschuldigte habe eine Mituntergebrachte mit einem Messer angegriffen , kann das Ablehnungsgesuch auf diesen Sachverhalt schon deshalb nicht gestützt werden, weil er erstmals mit der Revisionsbegründung vorgetragen worden ist.
2. Die Rüge, § 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos. Das Landgericht hat den Beweisantrag der Beschuldigten, einen weiteren Sachverständigen zum Beweis der Tatsache anzuhören, daß von ihr keine weiteren erheblichen Taten zu befürchten und die Voraussetzungen für die Aussetzung einer Maßregel nach § 67b StGB gegeben seien, mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das Gutachten der gehörten Sachverständigen bereits erwiesen. Die Revision ist der Auffassung, daß ein weiterer Sachverständiger hätte vernommen werden müssen, weil die Sachverständige F. lediglich schematisch ihre früheren Gutachten wiederholt und zu den Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 67b StGB keinerlei Ausführungen gemacht habe und weil die Frage der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt besonders schwierig sei und die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gebiete.

a) Die Rüge ist insoweit unzulässig, als der vollständige Inhalt der schriftlichen Sachverständigengutachten nicht mitgeteilt wird, obwohl diese lediglich schematisch wiederholt worden sein sollen.

b) Fehl geht auch der Hinweis, die Sachverständige habe sich nicht zu einer Aussetzung der Unterbringung nach § 67b StGB geäußert. Was die Sachverständige hierzu bekundet hat, steht nicht fest. Die Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt.


c) Ein Ausnahmefall, in dem § 244 Abs. 2 StPO die Hinzuziehung eines zusätzlichen Gutachters erfordert, ist hier nicht gegeben.
II. Sachrüge
Die Revision hat mit der Sachrüge lediglich teilweise Erfolg.
1. Die Feststellungen zu den Anlaßtaten weisen keinen Rechtsfehler auf.
2. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im Sinne der §§ 20, 21 StGB die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Anlaßtaten mit Sicherheit aufgehoben war, weil bei ihr eine paranoidhalluzinatorische Schizophrenie vorlag.
3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Ausführungen der Strafkammer verdeutlichen hinreichend, daß die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt beruht. Die Schizophrenie der Beschuldigten ist seit 1989 deutlich erkennbar. Es “bestehen ausgeprägte inhaltliche Denkstörungen in Form von Verfolgungsideen, etwa ... abgehört und verfolgt zu werden. Desweiteren bestehen psychotische Ich-Störungen in Form von Fremdbeeinflussungserleben und Wahnideen etwa des Inhalts, sie handle im Auftrag von prominenten Politikern”. Daneben berichtet die Beschuldigte “über akusti-
sche Halluzinationen in Form von Stimmenhören und die Entgegennahme von Botschaften über eine Piepsanlage”. Das Wahnsystem “war im April 2000 noch deutlich”.

b) Bei der Gefährlichkeitsprognose hat die Kammer in dem fortbestehenden Wahn der Beschuldigten ein gewichtiges Indiz dafür gesehen, daß ohne eine weitere effektive Behandlung jederzeit wieder mit erheblichen rechtswidrigen Taten der Beschuldigten zu rechnen ist. Damit ist das Landgericht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (vgl. BGH NStZ 2000, 470). In tatsächlicher Hinsicht ist die Erwartung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten ausreichend belegt. Die Einnahme des Medikaments Risperidon, das die Beschuldigte während ihres jetzigen stationären Aufenthalts erhält, hat zu einer Besserung ihres Zustands geführt; aber “unbehandelt geht von der Beschuldigten weiterhin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten aus”.

c) Die aufgeworfene Frage, ob das Fehlen von Darlegungen zu den Ä ußerungen eines Sachverständigen im Hinblick auf die zwingende Verfahrensvorschrift des § 415 Abs. 5 StPO (BGH StV 1999, 470; vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 246a StPO: BGHR StPO § 246a Satz 1 Sicherungsverwahrung 2; BGH bei Holtz MDR 1990, 97; NStZ-RR 1998, 206) einen auf die Sachrüge zu beachtenden Begründungsmangel darstellt, kann hier dahinstehen. Der Senat vermag den Urteilsgründen noch ausreichend zu entnehmen, daß die Sachverständige angehört worden ist und die Beschuldigte maßnahmespezifisch untersucht hat. So hat die Beschuldigte “der Sachverständigen F. gegenüber ... eine Bombendrohung eingeräumt” (UA S. 20) und es wird festgestellt , daß ein im schriftlichen Gutachten wiedergegebener Vorfall nicht zum Nachteil der Beschuldigten berücksichtigt wurde, weil “ihn die Beschuldigte
bestreitet und die Sachverständige (bei dem Vorfall) nicht zugegen war” (UA S. 26).
Auch genügen die Ausführungen hier noch der tatrichterlichen Begründungspflicht. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muß er entweder die eigenen Erwägungen oder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wiedergeben , die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl. KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 16 m.w.N.). Dieser Darlegungspflicht ist die Kammer noch ausreichend nachgekommen.
4. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB hat das Landgericht insbesondere wegen fehlender Therapiemotivation abgelehnt. Die Beschuldigte habe sich bisher geweigert, sich die erforderlichen Medikamente verabreichen zu lassen. Diese Erwägungen sind lückenhaft. Nicht erörtert wurde nämlich, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch erreicht werden kann, daß der Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (§ 268a Abs. 2 StPO) die Weisung erteilt wird, sich der - erfolgversprechenden - medikamentösen Behandlung zu unterziehen.
Weiterhin erörtert das Landgericht selbst, daß im Rahmen eines "betreuten Wohnens" oder einer "Nachsorgeeinrichtung" die ambulante Behandlung der Beschuldigten ausreichend sichergestellt werden könnte, verdeutlicht aber nicht hinreichend, weshalb diese Möglichkeiten hier nicht ergriffen werden können.
Es war auch zu beachten, daß nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt und die Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB). Wenn dies auch für sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urteil vom 16.03.93 – 1 StR 888/92 – in NStZ 1993, 395 nicht abgedruckt), so war doch zu prüfen, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und das der Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, daß sie bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß die Beschuldigte sich einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 = StV 1988, 104 m.w.N.; BGHR StGB § 67b I Besondere Umstände 2 = NStZ 1988, 309; vgl. auch Tröndle/- Fischer 50. Aufl. StGB § 67b Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder 26. Aufl. StGB § 67b Rdn. 6).
Der Senat kann - zumal im Hinblick auf die Art der zu erwartenden rechtswidrigen Taten - deshalb nicht sicher ausschließen, daß bei Beachtung dieser Umstände die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.
Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit Schaal

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 531/16
vom
31. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 1. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens
aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er
seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:310117B4STR531.16.0

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge, die Strafkammer habe bei der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich zweier Zeugen gegen Verfahrensrecht verstoßen, deshalb nicht zulässig erhoben ist, weil dem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass die Zeugen mit ihrer Untersuchung einverstanden gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom 5. Oktober 2004 – 1 StR 284/04; dagegen BGH, Urteil vom 21. August 2014 – 3 StR 208/14, NStZ 2015, 299 mwN). Denn die Rüge ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen jedenfalls unbegründet.
2. Die Rüge, das Landgericht habe einen gegen den Sachverständigen Dr. W. gerichteten Befangenheitsantrag unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 StPO abgelehnt, ist zulässig erhoben. Eines über die Mitteilung des Ablehnungsgesuchs und des diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses hinausgehenden Sachvortrags bedurfte es in dem hier gegebenen Fall nicht. Denn bei der Ablehnung eines Sachverständigen prüft das Revisionsgericht nicht selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler (hier nicht geltend gemacht) und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Dabei ist es an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden, die dieses in seinem Beschluss darzulegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 3 StR 302/14, NStZ 2014, 663, 664 mwN). Die Rüge ist jedoch – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – unbegründet.
3. Die Feststellungen zu der als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewerteten Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe sind ausreichend. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen
Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13 mwN). Dem werden die Urteilsgründe gerecht. Denn sie lassen ausreichend erkennen, wann und wo der Angeklagte ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt hat, ohne – wie ihm bekannt war – im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 3 0 2 / 1 4
vom
22. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Juli
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. März 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Schwangerschaftsabbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass das Landgericht einen Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen mit unzureichender und damit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen hat (§ 74 StPO).
3
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
4
Der Angeklagte hat den Sachverständigen, der mit seiner forensischpsychiatrischen Begutachtung beauftragt war, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Gutachten sei nicht mit der erforderlichen wissenschaftlichen Sorgfalt erstellt worden. Außerdem habe der Sachverständige den Wunsch des Angeklagten unterbunden, dass bei der Exploration sein Verteidiger anwesend sein sollte. Schließlich habe der Sachverständige den Verteidiger nicht über dieses Anliegen informiert; vielmehr habe er diesem telefonisch bewusst wahrheitswidrig ausrichten lassen , die Begutachtung sei praktisch abgeschlossen und der Angeklagte habe ihm gegenüber nicht geäußert, dass er seinen Verteidiger dabei haben wollte.
5
Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet , weder das wissenschaftliche Vorgehen des Sachverständigen noch die Tatsache, dass dieser die Exploration in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführt habe, rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit. Zu dem weiteren Vorwurf, der Sachverständige habe den Verteidiger unzutreffend über den Wunsch des Angeklagten informiert, die Exploration im Beisein seines Verteidigers durchzuführen, verhält sich der den Antrag ablehnende Beschluss nicht.
6
2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7
Anders als bei der Ablehnung eines Richters prüft das Revisionsgericht bei der Ablehnung eines Sachverständigen nicht selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Dabei ist es an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden und darf keine eigenen Feststellungen treffen. Aus diesem Grunde muss das Tatgericht in seinem Beschluss darlegen, von welchen Tatsachen es ausgeht (BGH, Beschluss vom 23. März 1994 - 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388). Die gemäß § 34 StPO erforderliche Begründung des Beschlusses muss im Übrigen so ausführlich sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt hat; daneben muss sie die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, ihr weiteres Prozessverhalten darauf einzurichten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 74 Rn. 17 mwN).
8
Diesen Anforderungen wird die Begründung des Beschlusses des Landgerichts nicht gerecht. Die Strafkammer hat zu einem wesentlichen Teil der Begründung des Ablehnungsgesuchs nicht Stellung genommen. Damit ist weder erkennbar, von welchen Tatsachen sie insoweit ausgegangen ist, noch, ob ihre Entscheidung im Übrigen rechtsfehlerfrei ist. Eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch den Senat als Revisionsgericht ist deshalb nicht möglich. Ebenso wenig konnte der Angeklagte sein weiteres Prozessverhalten auf die Begründung der Strafkammer einrichten.
9
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Es ist mit Blick auf die im Übrigen rechtsfehlerfreien Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und zur Tat auszuschließen, dass das Landgericht im Falle des Erfolgs des Ablehnungsgesuchs und Zuziehung eines anderen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen. Allerdings beruht der Strafausspruch auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuches, denn der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei Einholung eines anderen Sachverständigengutachtens, auf eine geringere Strafe erkannt hätte, etwa weil weitere Strafmilderungsgründe zutage getreten wären oder sie sich davon überzeugt hätte, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Die Sache bedarf deshalb zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker Schäfer Mayer
RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.