Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 2 ARs 275/14

published on 15.01.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 2 ARs 275/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 2 7 5 / 1 4
2 A R 2 1 5 / 1 4
vom
15. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Erschleichens von Leistungen
Az.: 700 Ds 701 Js 391/13 - 137/13 Amtsgericht - Jugendrichter - Moers
Az.: 63 Ds 65 Js 560/14 - 191/14 - Amtsgericht Essen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlossen
:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Moers
vom 9. April 2014 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der
Sachen zuständig.

Gründe:

1
Dem Angeklagten liegen aufgrund von fünf an das Amtsgericht - Jugendrichter - Moers gerichteten Anklageschriften Vergehen der Leistungserschleichung an verschiedenen Orten zur Last. Das Amtsgericht Moers hat das Verfahren zunächst gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Angeschuldigten unbekannt war. Nachdem ein Aufenthalt des Angeklagten in einem Wohnheim in Essen bekannt geworden war, hat es die Verfahren verbunden, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Essen abgegeben. Die anschließende Aufenthaltsüberprüfung ergab, dass der Angeklagte sich bereits nicht mehr in dem Wohnheim in Essen aufhält und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt ist. Das Amtsgericht Essen hat die Sache deshalb an das Amtsgericht Moers zurückgegeben. Das Amtsgericht Moers beantragt die Bestimmung der Zuständigkeit.
2
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberstes Gericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit berufen, weil die Amtsgerichte Moers und Essen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
3
Die Überprüfung ergibt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts , auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, dass die Abgabe durch das Amtsgericht Moers an das Amtsgericht Essen nicht zweckmäßig ist. Es ist bereits längere Zeit mit dem Verfahren befasst. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt wiederholt gewechselt und keinen festen Wohnsitz. Bei dieser Sachlage ist es auch zur Vermeidung wiederholter Abgaben angezeigt, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Moers aufrechterhalten bleibt. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nöt
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(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nöt
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published on 08.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 4 2 / 1 5 2 A R 9 5 / 1 5 vom 8. September 2015 in dem Strafverfahren gegen wegen Betruges Az.: 391 Ds 38/15 jug Amtsgericht Tiergarten Az.: 2 Ds 43 Js 12118/13 jug. (2) Amtsgericht Ulm Der 2. Strafsenat des
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Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.