Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2014 - 2 StR 435/13

bei uns veröffentlicht am16.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 4 3 5 / 1 3
vom
16. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. März 2013 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zweiundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde. Von der Anordnung eines Verfalls von Wertersatz in Höhe von 1.500 Euro hat es abgesehen, weil Ansprüche von Geschädigten entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. November 2013 genannten Gründen unzulässig. Jedoch führt die Sachrüge zur Urteilsaufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts initiierte und organisierte der Bruder des Angeklagten das Angebot von Warenverkäufen über die Internetplattform "ebay", bei denen die Käufer Vorauszahlungen auf Bankkonten vornahmen , danach aber - wie vom Haupttäter geplant - die versprochene Ware nicht erhielten. Die Geldzahlungen erfolgten auf Bankkonten, die der gesondert verfolgte W. auf seinen Namen eröffnet hatte. Alle Kontounterlagen, Geldkarten und Geheimnummern hatte der Bruder des Angeklagten erhalten, der Bargeldabhebungen durch andere Personen, darunter den Angeklagten, gegen Entgelt vornehmen ließ, um nicht anhand von Aufnahmen der Überwachungskameras erkannt zu werden.
4
Das Landgericht ist von einer Vollendung der Betrugstaten zurzeit der Unterstützungshandlungen des Angeklagten durch Geldabhebungen ausgegangen , es hat aber deren Beendigung verneint und daher Beihilfe für möglich gehalten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5
Die Annahme des Landgerichts, der Betrug des Haupttäters zum Nachteil der Käufer sei zurzeit der Handlungen des Angeklagten zwar vollendet, aber noch nicht beendet gewesen, ist nicht ausreichend belegt. Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 5 StR 415/03, wistra 2004, 228, 229; Fischer, StGB 61. Aufl. § 263 Rn. 201; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 273). Das war hier nach den Feststellungen bereits mit Eingang der Vorschusszahlungen auf den Konten der Fall, weil der Haupttäter von diesem Zeitpunkt an die volle Verfügungsgewalt besaß. Die Unterstützungshandlung des Angeklagten - Abheben von Bargeld - stellte sich danach nicht mehr als Beihilfe zur Haupttat, sondern als Begünstigung gemäß § 257 StGB dar.
6
Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern, weil § 265 Abs. 1 StPO entgegensteht. Nachdem das Verfahren gegen den MitangeklagtenW. , der zur Tatzeit Heranwachsender war, abgetrennt wurde, ist nun eine allgemeine Strafkammer zuständig. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2014 - 2 StR 435/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2014 - 2 StR 435/13

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 257 Begünstigung


(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein a
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2014 - 2 StR 435/13 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 257 Begünstigung


(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein a

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2004 - 5 StR 415/03

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

5 StR 415/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urtei
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2014 - 2 StR 435/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 651/17 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2018:150518U1STR651.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 415/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) und nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen (II B 1 lit. a) und b) der Urteilsgründe) verurteilt worden sind; die Staatskasse trägt die hierfür angefallenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b) hinsichtlich des Angeklagten W auch im übrigen , soweit er verurteilt wurde;
c) hinsichtlich des Angeklagten B weiterhin im Gesamtstrafenausspruch.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. In den unter 1. b) und c) genannten Fällen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Betrugs in vier Fällen, versuchten Betrugs, Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen, fahrlässigen Bankrotts in zwei Fällen sowie Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten W hat es des Betrugs in vier Fällen, versuchten Betrugs sowie der Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren belegt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 6. Februar 1996 und vom 20. Juni 1996 (B 1 lit. a) und b) der Urteilsgründe) hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt: „Die Taten II B 1 a und II B 1 b (UA S. 28, 29) sind verjährt. Die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) beginnt nach § 78a StGB, sobald die Tat beendet ist. Beendet im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrug mit Erhalt des angestrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils und Abschluß der Tat im Ganzen (vgl. LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rdn. 273, 337; LK-Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 78a Rdn. 3, 5). Entsteht der Schaden erst durch verschiedene Ereignisse und vergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses für die Beendigung maßgebend (vgl. BGHSt 27, 342, 343; BGHSt 46, 159, 166/167; BGH NStE Nr. 4 zu § 78a StGB; BGH wistra 2001, 339; BGH NStZ 2000, 85; OLG Koblenz MDR 1993, 70; OLG Karlsruhe wistra 1995, 154). Legt man diese Erwägungen zugrunde, wäre die Tat mit dem letzten Zahlungseingang im Juni 1997 (UA S. 29 – Tat II B 1 d) beendet mit der Folge, daß der Lauf der Verjährung durch den Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2001 (Bd. I Bl. 179 ff.) un- terbrochen wäre. Dafür würde sprechen, daß die Summe des insgesamt zu gewährenden Geldbetrages bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand (UA S. 22). Jedoch ergibt sich aus den Feststellungen nicht, daß der Angeklagte bereits bei Abschluß der Darlehensverträge (UA S. 22) den Vorsatz hatte, die einzelnen Darlehensbeträge allein durch Täuschung zu erlangen (vgl. BGH wistra 1992, 253, 254/255; BGH NJW 1994, 2966, 2967; OLG Stuttgart MDR 1970, 64). Vielmehr spricht der Umstand, daß für das Erlangen eines jeden Geldbetrages jeweils eine Täuschung durch Vorlage einer entsprechenden Bautenstandsbescheinigung erfolgen mußte, entscheidend dafür, daß jede einzelne Anforderung eine Tat darstellt. Daher ist auf den jeweiligen Eingang des überwiesenen Geldbetrages (hier: Februar und Juni 1996 – UA S. 28, 29) abzustellen. Das hat zur Folge, daß die Taten II B 1 a und II B 1 b zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2001 (Bd. I Bl. 179 ff.) bereits verjährt waren. Sie sind einzustellen. Eine Aufklärung dahin gehend, daß das Tatgericht Betrugsvorsatz bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge (UA S. 22) feststellen wird, ist auf Grund des Zeitablaufs fern liegend.“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Dies führt beim Angeklagten B zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
2. Hinsichtlich des Angeklagten W kann das Urteil auch im übrigen keinen Bestand haben.

a) Soweit der Angeklagte W in weiteren Fällen des Betrugs bzw. versuchten Betrugs verurteilt wurde, ist im Urteil nicht hinreichend belegt, ob und inwieweit der Angeklagte jeweils Kenntnis von den unrichtigen Bautenstandsanzeigen hatte. Das Landgericht ist hier von einem Vorsatz des Angeklagten W ausgegangen, weil dieser aus Gesprächen mit dem Mitange- klagten B und aus der fehlenden Rechnungslegung gegebenenfalls be- auftragter Bauunternehmer hiervon gewußt habe. Dieser nicht näher erläuterte Passus läßt offen, wie sich dem Tatrichter der Inhalt der Gespräche erschlossen hat. Es ist nicht erkennbar, ob einer der beiden Angeklagten, deren Aussagen im übrigen allenfalls bruchstückhaft mitgeteilt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 12), dies in der Hauptverhandlung angegeben hat oder ob es sich hierbei um eine Schlußfolgerung des Landgerichts handelt. Ein entsprechender Schluß wäre hier jedenfalls schon deshalb erläuterungsbedürftig gewesen, weil der Angeklagte B den von ihm eingesetzten (formellen) Geschäftsführern keinen Handlungsspielraum einräumte und sie eher „in Form einer Sekretärin“ (UA S. 18) einsetzte, also die Geschäftsvorfälle mit ihnen nicht eingehend erörterte. Gleichermaßen hat er auch die Rechnungsunterlagen bei sich verwahrt , so daß es ebenfalls zweifelhaft erscheint, inwieweit der Mitangeklagte W sich ein klares Bild von den Bauaktivitäten des Unternehmens hätte machen können.

b) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten W wegen Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b StGB) in zwei Fällen verurteilt hat. Insoweit hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte W überhaupt aus tatsächlichen Gründen in der Lage war, diese Pflichten zu erfüllen. Wäre der Angeklagte nämlich tatsächlich gar nicht in der Lage gewesen, seinen Buchführungspflichten zu genügen, ließe dies den Tatbestand des § 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b StGB entfallen (BGH NStZ 2000, 206 f.).
Hier könnten schon deshalb Zweifel bestehen, weil der Angeklagte B die Buchhaltungsunterlagen bei sich verwahrte und somit möglicherweise für den Angeklagten W überhaupt kein Zugriff bestand. Weiterhin hätte erörtert werden müssen, inwieweit der Angeklagte W nach seinen Fähigkeiten zu einer solchen Buchführung überhaupt in der Lage gewesen wäre und ob gegebenenfalls das ersichtlich überschuldete Unternehmen über die notwendigen Finanzmittel verfügt hätte, die Bilanzierung durch einen Steuerberater zu finanzieren. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.