Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10

bei uns veröffentlicht am15.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 157/10
vom
15. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
alias:
wegen zu 1.: Mordes
zu 2.: Beihilfe zum Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 29. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Senat zu der vom Angeklagten H. erhobenen Verfahrensrüge einer
Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3
Buchst. d MRK):
Wer als Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK
anzusehen ist, ist in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten eigenständig bestimmt. Die Vorschrift erfasst auch
die Aussagen eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, der - wie
hier der Mitangeklagte S. - in der Hauptverhandlung von seinem
Schweigerecht Gebrauch gemacht hat (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3
Buchst. d Fragerecht 3; EGMR NStZ 2007, 103, 104). Dass der Angeklagte
H. den Mitangeklagten S. , dessen Aussagen im
Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung
waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte,
führt jedoch hier nicht zu einem Konventionsverstoß, weil seine Verteidigungsrechte
insgesamt angemessen gewahrt wurden und das Verfahren
in seiner Gesamtheit fair war. Das Tatgericht hat besonders
sorgfältig und kritisch die Angaben des Mitangeklagten S.
auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen
, dass dessen Bekundungen durch andere wichtige Indizien
außerhalb der Aussage selbst bestätigt wurden (BGHR MRK Art. 6
Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5). Dazu gehören der am Tatort aufgefundene
Knopf von der Jacke des Angeklagten H. mit Anhaftungen
vom Blut des Tatopfers, die Erkenntnisse aus dem Einsatz von Spürhunden
und aus Telekommunikationsverbindungsdaten sowie die
Übereinstimmung einer an der linken Hand des Tatopfers vorgefundenen
männlichen genetischen Spur mit den DYS-Merkmalen des Angeklagten.
Becker Pfister von Lienen
RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher Schäfer
gehindert zu unterschreiben.
Becker

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10 zitiert 1 §§.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: wegen zu 1.: Mordes zu 2.: Beihilfe zum Mord Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Besc
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: wegen zu 1.: Mordes zu 2.: Beihilfe zum Mord Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Besc

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2015 - 3 StR 597/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 5 9 7 / 1 4 vom 19. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 2

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2014 - 2 StR 489/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 4 8 9 / 1 3 vom 11. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.