Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 3 StR 229/15

bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 2 9 / 1 5
vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 3.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
zu 2.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
hier: Revisionen der Angeklagten E. R. und V.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts am 15. September 2015 gemäß § 349
Abs. 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. R. und V. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. Januar 2015, soweit es sie betrifft, insgesamt und, soweit es den Mitangeklagten El. R. betrifft, im Fall II.3. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten E. R. und V. im Fall II.3. der Urteilsgründe des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten E. R. darüber hinaus im Fall II.2. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden. Gegen den Angeklagten E. R. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und eine Verfallsentscheidung getroffen, gegen die nur an der Tat im Fall II.3. der Urteilsgründe beteiligte Angeklagte V. hat es auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten erkannt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten El. R. hat es im Fall II.3. der Urteilsgründe ebenfalls wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten E. R. und V. haben Erfolg, auch soweit es im Fall II.3. der Urteilsgründe den Mitangeklagten El. R. betrifft.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts taten sich die Revidenten und der Mitangeklagte El. R. Anfang des Jahres 2014 zusammen, um zukünftig jeweils größere Mengen Marihuana günstig zu erwerben und teuer weiter zu verkaufen, um sich so bis auf weiteres eine ständige Einnahmequelle zu sichern. Dabei vereinbarten sie eine im Einzelnen festgestellte Aufgabenverteilung ; in Umsetzung dieser Abrede erwarben sie im März 2014 insgesamt fünf Kilogramm Marihuana zu einem Gesamtpreis von 20.000 €. Die Betäubungsmittel holten sie unter Einschaltung eines weiteren nichtrevidierenden Angeklagten mit mehreren Fahrten aus Bremen ab (Fall II.3. der Urteilsgründe).
3
Bereits vor dieser Tat erwarb der Angeklagte E. R. Ende Februar 2014 von seinem Bruder El. 200 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm THC. Zu Gunsten des Angeklagten E. R. ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nur 150 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und der Angeklagte 50 Gramm für den Eigenkonsum ankaufte (Fall II.2. der Urteilsgründe).
4
2. Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten E. R. und V. sowie gegen den Mitangeklagten El. R. im Fall II.3. der Urteilsgründe sowie gegen den Angeklagten E. R. im Fall II.2. der Urteilsgründe halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
a) Im Fall II.3. der Urteilsgründe fehlt es an einem Beleg für die für den Schuldspruch wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG erforderliche Bandenabrede, denn die Feststellung , die Angeklagten E. R. und V. hätten sich mit dem Mitangeklagten El. R. für eine gewisse Dauer zusammengeschlossen, um zukünftig mehrere, im Einzelnen noch unbestimmte (Betäubungsmittel-) Straftaten zu begehen, wird von der Beweiswürdigung nicht getragen.
6
Die Strafkammer hat insoweit zunächst einleitend ausgeführt, die Angeklagten und die nichtrevidierenden Mitangeklagten hätten den "Sachverhalt weitgehend glaubhaft geständig eingeräumt" und sich dabei "an die Abläufe und Ereignisse bei den einzelnen Taten noch detailliert erinnern" können. Sodann hat sie von den Feststellungen abweichende Angaben insbesondere der Angeklagten V. referiert, die eine Kenntnis von der Lieferung der Betäubungsmittel in ihre Wohnung im Vorfeld sowie die Säuberung der angelieferten Marihuanapakete - insoweit nur teilweise - in Abrede gestellt hat. Diese Einlassung hat das Landgericht zwar unter anderem deshalb als widerlegt angesehen , weil der Mitangeklagte El. R. ausgesagt habe, die Anlieferung der Betäubungsmittel sei bereits im Vorfeld abgesprochen gewesen. Auch dies würde indes nur eine Beteiligung der Angeklagten V. an dem konkreten Marihuanageschäft belegen, nicht aber die Vereinbarung, solche Taten auch in Zukunft zu begehen; zu dieser Feststellung fehlt vielmehr jegliche Würdigung. Selbst wenn der Angeklagte E. R. und der Mitangeklagte El.
R. eine solche Bandenabrede geschildert haben sollten, wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten, fehlte jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, warum ihren Einlassungen zu folgen wäre, nicht aber derjenigen der Angeklagten V. .
7
Der Rechtsfehler der nicht belegten Feststellung der Bandenabrede, der zur Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten E. R. und V. führt, wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidierenden Mitangeklagten El. R. , so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. Die Aufhebung des Urteils insoweit führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe und bedingt somit auch die Aufhebung der gegen den Mitangeklagten El. R. verhängten Gesamtstrafe.
8
b) Die Verurteilung des Angeklagten E. R. im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen ergibt sich nicht, dass die von dem Angeklagten zu Handelszwecken erworbene Menge eine nicht geringe Menge Marihuana darstellte, mithin eine solche mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Denn die Strafkammer hat eine solche Wirkstoffmenge bezogen auf die gesamte angekaufte Menge von 200 Gramm festgestellt; davon behielt der Angeklagte jedoch 50 Gramm für den Eigenkonsum, so dass der Vorwurf des Handeltreibens sich lediglich auf eine Teilmenge von 150 Gramm beziehen kann, die entsprechend der Schätzung des Landgerichts rechnerisch nur (mindestens) 5,625 Gramm THC enthielt.
9
Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden können, nach denen der Angeklagte sich in diesem Fall gleichwohl wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat und sieht deshalb davon ab, den Schuldspruch auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln umzustellen.
10
Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2. der Urteilsgründe entzieht auch der Verfallsentscheidung den Boden.
11
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler geben dem Senat Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, das Gericht nicht von der Pflicht zur Darlegung des Sachverhalts und einer diesen tragenden Beweiswürdigung entbindet, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist.
Auch in einem solchen Fall bedarf es im Übrigen eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 169/15).
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 3 StR 229/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 3 StR 229/15

Referenzen - Gesetze

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 3 StR 229/15 zitiert 3 §§.

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

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Referenzen - Urteile

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Referenzen

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 6 9 / 1 5
vom
9. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
hier: Revision des Angeklagten N.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2015 gemäß
§ 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Juni 2014, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hatte den Angeklagten und den Mitangeklagten A. jeweils wegen Diebstahls "in einem besonders schweren Fall" (richtig: Diebstahls ) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat das Urteil wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers bei der Beweiswürdigung in einem Fall des Diebstahls sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr beide Angeklagte des Diebstahls sowie der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gesprochen und jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten N. hat erneut mit der Sachrüge Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Urteils auch bezüglich des Mitangeklagten A. .
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Feststellungen und Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl sind erneut durchgreifend lückenhaft. … Die Angaben zu den erhobenen Beweisen beschränken sich auf die 'infolge einer Verständigung gemäß § 257c StPO abgegebenen Geständnisse' der Angeklagten, die sich wiederum darin erschöpfen, dass 'die Angeklagten die handelnden Personen kannten' und 'mit der durchaus konkreten Möglichkeit gerechnet haben, dass die von ihnen angemieteten Fahrzeuge für die Begehung eines oder mehrerer Diebstähle von Solarmodulen benutzt werden und dies billigend in Kauf nahmen, zu den Namen möglicher weiterer Beteiligter und zu einer über das Anmieten der Fahrzeuge zur Förderung einer fremden Tat hinausgehenden Beteiligung (jedoch) keine Angaben machen konnten und wollten.' Dies reicht - wie die Revision mit Recht rügt - zum Beweis der Tat, die unterstützt worden sein soll, nicht aus. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht erneut die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich ... Sollte der neue Tatrichter die Merkmale eines Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB feststellen , wird er zu bedenken haben, dass der vertypte Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gleichwohl zur Verneinung eines besonders schweren Falles führen kann … Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken."
3
Dem stimmt der Senat zu und bemerkt mit Blick auf die schriftlichen Urteilsgründe ergänzend:
4
Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es im Übrigen eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 380/12, juris Rn. 7). So ergibt sich etwa aus den bisherigen Feststellungen zur Haupttat - erneut - nicht, welche Variante des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht sein soll.
5
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch.
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol