Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - 3 StR 295/12

bei uns veröffentlicht am15.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 295/12
vom
15. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines
Rechtsaktes der EG u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
15. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) sowie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte ist, den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Einzelstrafenausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte wusste, dass die von seiner Gesellschaft in diesem Fall zu beliefernde A. (A. ) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran (Iran-Embargo-VO) genannt wird. Diese Listung hat zur Folge, dass es nach Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO verboten ist, der A. wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, worunter das zu liefernde Tritium zu subsumieren ist. Mit der Veröffentlichung der Iran-Embargo-VO im Bundesanzeiger am 8. Mai 2007 ist ein Verstoß gegen dieses Bereitstellungsverbot gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG mit Strafe bedroht.
3
Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, dass die (mögliche) Unkenntnis von der Listung den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt, weil der Irrtum über den Inhalt und oder die Reichweite einer Ausfüllungsnorm, auf die ein Blankettstraftatbestand wie § 34 Abs. 4 AWG ausdrücklich verweist, sich als Verbots-, nicht aber als Tatbestandsirrtum darstellt (BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25; vgl. auch Schuster, Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, 2012, S. 92, 116, 209). Nicht zu beanstanden ist auch, dass sie einen solchen Irrtum für vermeidbar gehalten hat.
4
Da das Landgericht damit aber das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums nicht ausgeschlossen, sondern für zumindest möglich gehalten hat, hätte es sich im Rahmen der Strafzumessung auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der - wegen Versuchs bereits nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 34 Abs. 4 AWG gegebenenfalls gemäß § 17 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein weiteres Mal zu mildern war. Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zweifach gemilderten Strafrahmens zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre.
5
Der Wegfall der im Fall II.2 verhängten Einsatzstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - 3 StR 295/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - 3 StR 295/12

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - 3 StR 295/12 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2006 - 5 StR 105/06

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - 3 StR 295/12.

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bei uns veröffentlicht am 17.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 364/18 vom 17. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:171219U1STR364.18.0 Der 1. Stra

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR62/14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwal

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 105/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2005 wird nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Zuwiderhandlung gegen Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ in 317 Fällen, davon in 288 Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen 1999 aus dem Irak geflohen und holte im September 2001 seine Ehefrau mitsamt den vier Kindern nach Deutschland. Der Angeklagte nahm im Zeitraum Dezember 2000 bis zum 21. Mai 2003 Banküberweisungen von Exilirakern entgegen , um die Beträge über jordanische Geschäftspartner, später auch über das in Australien ansässige Unternehmen seines Bruders an im Irak ansässige hilfsbedürftige Familienangehörige und Bekannte der Geldgeber weiterzutransferieren , obwohl er dazu nicht die außenwirtschafts- und bankenaufsichtsrechtliche Genehmigung hatte. Dem Angeklagten war das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene Irak-Embargo einschließlich des Verbots von Geldüberweisungen bekannt. Er meinte jedoch, Zahlungen aus humanitären Gründen fielen nicht unter die Embargobestimmungen. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte er weder die Genehmigungspflicht entsprechender Zahlungen noch wusste er, dass hierfür eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich war. Der Angeklagte vereinnahmte für die Überweisungen überwiegend Provisionen um 5 %, die er mit seinen jordanischen Geschäftspartnern teilte. Die Provisionszahlungen , die durchschnittlich monatlich 250 € betrugen, gab er in seinen Steuererklärungen an.
3
Das Landgericht hat die 317 Zahlungsaufträge als Verstoß gegen § 34 Abs. 4 AWG, § 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F. gewertet und in den 288 Fällen, in denen der Angeklagte eine Provision vereinnahmte, einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG angenommen. Es hat vor allem mit Blick auf die professionelle und gewerbsmäßige Organisation des Geldtransfers, die fehlende Genehmigungsfähigkeit und den zusätzlichen Verstoß gegen das KWG die Annahme minder schwerer Fälle (§ 34 Abs. 4 Satz 2 AWG) durchgängig verneint. Auf der Grundlage des als vermeidbar gewerteten Verbotsirrtums des Angeklagten hat das Landgericht den Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG nach § 17 Satz 2, § 49 StGB gemildert und Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten bis elf Monaten verhängt.

II.


4
1. Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
5
a) Die Vorschrift des Art. 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F., die die Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG ausfüllte, galt noch zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung. Der Umstand, dass Art. 69e AWV mit Wirkung zum 27. August 2003 durch Art. 1 Nr. 2, Art. 2 der 60. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Bundesanzeiger Nr. 158 vom 26. August 2003, S. 19421) aufgehoben wurde, um damit die Resolution 1482/2003 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 umzusetzen, und damit auch die Strafbarkeit eines gegen dieses Verbot verstoßenden Verhaltens entfallen ist, beseitigt die Strafbarkeit nicht rückwirkend. Handlungen , die zu dem Zeitpunkt begangen wurden, in dem das Verbot noch galt, bleiben deshalb strafbar. Die Verbotsnormen, die der Blankettstraftatbestand aufgenommen hat, sind Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 1999, 26 für das von Art. 69k AWV a. F. erfasste SerbienEmbargo ). Nach dem Wortlaut und der Zielrichtung der Verbotsnorm des § 69e AWV sollte das auf Nr. 4 der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 6. August 1990 beschlossenen Resolution 661/1990 beruhende IrakFinanzembargo durchgesetzt werden. Daran knüpft die Strafbewehrung des § 34 Abs. 4 AWG an, die den Embargoverstoß als kriminelles Unrecht unter Strafe stellt. Der Zweck der Norm erfordert es deshalb, den Verstoß gegen das Embargo auch dann unter Strafe zu stellen, wenn das Embargo – wie hier – wegen der Veränderung der politischen Rahmenbedingungen wegfällt. Die Übertragung von Vermögenswerten sowie sämtliche Zahlungen in den Irak blieben danach grundsätzlich strafbewehrt und waren nur aufgrund einer Genehmigung zulässig.
6
b) Den Irrtum des Angeklagten über das Erlaubtsein seiner Zahlungen aus humanitären Gründen hat das Landgericht zutreffend als Verbotsirrtum und nicht als Tatbestandsirrtum gewertet. Bei den Vorschriften der § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV handelte es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Zahlungen in den Irak wurden grundsätzlich als sozialwidrig erachtet und sollten nur im Ausnahmefall erlaubt sein. Irrt sich der Angeklagte, der von dem Embargo im Grundsatz Kenntnis hat, über dessen rechtliche Reichweite, unterliegt er einem Subsumtionsirrtum , der den Vorsatz unberührt lässt (BGHR AWG § 34 UNEmbargo 5; vgl. auch BGH wistra 1995, 306, 307). So liegt es hier. Der Angeklagte wusste um das generelle Zahlungsverbot und legte lediglich dieses Verbot zu seinen Gunsten falsch aus.
7
2. Allerdings hält die Strafzumessung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat trotz ganz erheblicher mildernder Gesichtspunkte – die überwiegend geringen Zahlungen dienten humanitären Zwecken, der vertypte Milderungsgrund des § 17 Satz 2 StGB lag vor, der geständige Angeklagte ist bislang unbestraft – die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt. Die dafür gegebene Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten in unzulässiger Weise das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes (kein bloßer Formalverstoß mangels Genehmigungsfähigkeit ) zur Last gelegt und zudem nicht bedacht hat, dass der ganz erhebliche Milderungsgrund des humanitären Hintergrunds nicht durch die professionelle und geschäftsmäßige Abwicklung des Zahlungsflusses entwertet wird. Hinzu kommt, dass das UN-Embargo, wie ausgeführt, seit mehreren Jahren aufgehoben ist und auch ein weiterer Verstoß des irakischen Angeklagten gegen ein derartiges Embargo eher fern liegt.
8
3. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen können bei dem hier allein vorliegenden Wertungsfehler insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe neu festzusetzen haben. Darüber hinaus darf es seiner neuen Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zugrunde legen.
Häger Gerhardt Raum Brause Jäger

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.