Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2017 - 3 StR 371/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR371.17.0
bei uns veröffentlicht am03.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 371/17
vom
3. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR371.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. April 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn die umfassende Überprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die von dem Angeklagten als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer betriebene Gesellschaft P. GmbH (im Folgenden: P. ), die sich unter anderem mit dem Vertrieb, der Einrichtung und der Wartung von Telefonanlagen befasste, seit den Jahren 2008/2009 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Um der Gesellschaft die benötigte Liquidität zuzuführen, entschloss sich der Angeklagte spätestens ab Ende des Jahres 2009 dazu, Kunden, denen er bereits eine von einer Leasinggesellschaft bezahlte und von den Kunden geleaste Telefonanlage geliefert hatte, anzubieten, die Anlage über einen neuen Leasingvertrag "umzufinanzieren". Durch die Zahlung der neuen Leasingrate sollten angeblich nicht mehr nur die Kosten für die Anlage, sondern auch die an seine Gesellschaft zu entrichtenden Entgelte für die laufende Wartung und die anfallenden Telekommunikationsgebühren im Rahmen einer Pauschale abgegolten sein. Da dies seinen Kunden günstiger erschien, waren sie zum Abschluss entsprechender Verträge bereit. Der Angeklagte beantragte daraufhin bei Leasinggesellschaften, die mit den Kunden bislang noch keine Geschäftsbeziehung unterhalten hatten, jeweils eine Finanzierung für eine angeblich komplett neu zu liefernde Anlage, also eine Leasing-Kredit-Zusage an den jeweiligen Kunden, der auch Vertragspartner der Leasinggesellschaft werden sollte. Die Zusage wurde zu Händen des Angeklagten ausgestellt, der als Lieferant unmittelbar die Darlehensvaluta - aus Sicht der Leasinggesellschaften als Kaufpreis - erhalten sollte, nachdem er den Nachweis über die Lieferung der Anlage erbracht hatte. Um dies zu bewerkstelligen, erklärte er seinen Kunden, Voraussetzung für die "Umschuldung" sei die schriftliche Bestätigung der Übernahme der (Alt-)Anlage. Da sie dies für eine Formalie hielten, unterschrieben die Kunden - außer in einem Fall, in dem der Angeklagte das Dokument anderweitig beschaffte - daraufhin die ihnen von dem Angeklagten vorgelegten Übernahmebestätigungen , die dieser bei den Leasinggesellschaften einreichte. Die P. erhielt daraufhin den gesamten Kaufpreis ausgezahlt; der Angeklagte verwendete das Geld umgehend - wie geplant - zur Stützung der von ihm betriebenen Gesellschaft. Die Leasinggesellschaften gingen irrtümlich davon aus, der Angeklagte habe an die jeweiligen Kunden in allen Fällen eine neue Telefonanlage geliefert, die sie finanzieren wollten und hinsichtlich derer sie auch nach der Vorstellung des Angeklagten annahmen, zur Sicherung der Ansprüche aus den jeweiligen Leasingverträgen Eigentum erworben zu haben.
3
Gegenüber den Kunden verpflichtete der Angeklagte seine Gesellschaft zur Ablösung der Altverträge, zur Erbringung von Serviceleistungen und zur Übernahme der Telefonkosten; diese Verpflichtungen erfüllte die P. bis zu ihrer Insolvenz im Januar 2014 jedenfalls zum Teil. Dem Angeklagten war bewusst , dass er im Sinne eines "Schneeballsystems" zur Deckung des jeweils aktuellen Kapitalbedarfs für seine Gesellschaft erhebliche Verpflichtungen einging , deren Erfüllung aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation der P. ausgesprochen fraglich war.
4
In den elf zur Verurteilung gelangten Fällen vereinnahmte die P. jeweils den vollen Rechnungsbetrag für die - tatsächlich nicht gelieferten - Anlagen , insgesamt mehr als eine Million €. Nach Auffassung der Strafkammer seien die Schäden indes - entgegen der Anklageschrift, die sich ebenfalls an den jeweils vereinbarten Kaufpreisen, also den Rechnungsbeträgen, orientiert hat - deutlich geringer gewesen, weshalb sie zu Gunsten des Angeklagten diese niedrigeren Schadensbeträge zugrunde gelegt habe. In der Schilderung der jeweiligen Fälle hat sie - nicht näher erläuterte - Schadensbeträge bei den Leasinggesellschaften und den Kunden addiert und ist auf einen Gesamtschaden von gut 570.000 € gelangt. Die angenommenen addierten Schadensbeträge liegen jeweils - teilweise sehr deutlich - unter den Rechnungsbeträgen, außer im Fall II. 5. der Urteilsgründe, in dem der angenommene Schaden geringfügig größer ist, als die Leasingsumme.
5
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich der Schuldspruch wegen Betruges in elf Fällen als zutreffend.
6
a) Indem der Angeklagte jeweils eine Finanzierung für eine neu zu liefernde Anlage beantragte und später die Übernahmebescheinigungen für die Anlagen vorlegte, täuschte er die handelnden Personen bei den Leasinggesellschaften über die tatsächlich mit seinen Kunden getroffenen abweichenden Vereinbarungen. Die getäuschten Leasinggeber gingen deshalb irrtümlich von der Lieferung neuer Anlagen aus, an denen sie nach Leistung der Kaufpreiszahlung an den Angeklagten - wie beim Finanzierungsleasing üblich - Eigentum erwerben würden. Aufgrund dieses Irrtums verfügten sie über ihr Vermögen, indem sie die in Rechnung gestellten Kaufpreise für die - vermeintlich neuen - Anlagen an die Firma des Angeklagten, die P. , zahlten. Dass der Angeklagte nach den Feststellungen auch seine Kunden täuschte, ist insoweit ohne Belang.
7
b) Aufgrund dieser Zahlungen entstand bei den Leasinggesellschaften ein Schaden in Höhe der jeweils gezahlten Kaufpreise, denn sie erhielten die dafür vorgesehene Gegenleistung - das Eigentum an den Anlagen - nicht, weil der Angeklagte ihnen dieses nicht verschaffen konnte: Es wurden keine neuen Anlagen geliefert, an denen das Eigentum hätte übertragen werden können; das Eigentum an den Altanlagen lag bei den Leasinggesellschaften, die die Anlagen finanziert hatten, als die P. sie ursprünglich an die Kunden geliefert hatte.
8
c) Anders als die Strafkammer angenommen hat, waren etwaige von den Kunden geleistete Leasingraten oder sonstige von ihnen an die Leasinggesellschaften gezahlte Beträge nicht von den Rechnungsbeträgen abzuziehen. Zwar sind bei einem Betrug, bei dem der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 414 mwN). Bei diesem Vergleich der unmittelbar aus den Verträgen zwischen der vom Angeklagten betriebenen P. und den Leasinggesellschaften resultierenden wechselseitigen Verpflichtungen haben hier aber die von den Leasinggesellschaften gegen die jeweiligen Leasingnehmer erworbenen Ansprüche aus den Leasingverträgen außer Betracht zu bleiben. Der Umstand , dass es sich bei den vorliegenden Leasing- und Kaufgeschäften um wirtschaftlich und rechtlich aufeinander bezogene Geschäfte handelte, führt zu keiner anderen Bewertung: Zwischen der P. , den Leasinggesellschaften und den Kunden bestand durch die jeweiligen Vertragsschlüsse ein Dreiecksverhältnis , bei dem die Leasinggesellschaften mit der P. und damit einem vom Leasingnehmer unterschiedlichen Verkäufer jeweils einen Kaufvertrag schlossen, um den Leasinggegenstand zu erwerben, den sie benötigten, um ihre durch die Leasingverträge mit den Kunden begründeten Gebrauchsüberlassungspflichten erfüllen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519, 1520). Dieses leasingtypische Dreiecksverhältnis mit zwei verschiedenen Leistungsbeziehungen ist auch bei der strafrechtlichen Beurteilung zu beachten (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 414 f. mwN). In dem Leistungsverhältnis zwischen der P. und den Leasinggesellschaften bleibt es deshalb dabei, dass letztere für die Bezahlung des Kaufpreises von der P. keine Gegenleistung erhielten, weil ihnen das geschuldete Eigentum nicht übertragen wurde.
9
d) Umgekehrt waren - worauf die Revision im Ansatz zutreffend hingewiesen hat - die bei den Kunden als Leasingnehmern entstandenen Schäden nicht zu den bei den Leasinggesellschaften entstandenen Schäden hinzu zu addieren, denn insoweit fehlt es an dem für die Bereicherungsabsicht erforderlichen Merkmal der Stoffgleichheit (vgl. zu diesem Merkmal LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 256 ff. mwN): Der von dem Angeklagten erstrebte Vorteil lag in der Zahlung der Kaufpreise der Leasinggesellschaften an die P. . Dieser Vorteil stellt sich nicht als unmittelbare Folge der bei den Kunden entstandenen Schäden in Gestalt von deren Zahlungen an die Leasinggesellschaften dar; auf ihn bezog sich mithin die - im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellte - Absicht des Angeklagten, sich bzw. die von ihm betriebene P. rechtswidrig zu bereichern, nicht.
10
3. Auch der Strafausspruch hat trotz der von der Strafkammer vorgenommenen rechtsfehlerhaften Schadensberechnung im Ergebnis Bestand.
11
Dies gilt zunächst für die Fälle II. 1. bis 4. und 6. bis 11. der Urteilsgründe , weil die Strafkammer insoweit durchweg von unter den Kaufpreisen liegenden Schadensbeträgen ausgegangen ist. Der Angeklagte ist mithin durch die unzutreffende Berechnung begünstigt worden und nicht beschwert.
12
Aber auch im Fall II. 5. der Urteilsgründe, in dem der angenommene Schaden mit 35.985,60 € um 2.665,60 € über dem Rechnungsbetrag lag, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Schadensberechnung auf eine geringere Einzelstrafe als die verhängte von acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte: In den Fällen II. 1., 2. und 4. der Urteilsgründe, in denen die Strafkammer von (addierten) Schadensbeträgen von 19.756,06 € (Fall II. 1.), 23.176,41 € (Fall II. 2.) und 30.759,24 € (Fall II. 4.) ausgegangen ist, hat sie auch jeweils eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ausgeurteilt; angesichts dessen ist nicht anzunehmen, dass sie bei Zugrundelegung der zutref- fenden Schadenssumme von 33.320 € eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.
Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 350/16
vom
9. März 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:090317B1STR350.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in siebzehn Fällen , den Angeklagten J. dabei in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung , in Tatmehrheit mit sechs Fällen des Kreditbetruges jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung überlange Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass hiervon jeweils drei Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat das Landgericht das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Mit ihren auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel sind aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Bestimmung der Höhe des durch die Betrugstaten der Angeklagten im „Tatkomplex Leasinggeschäfte“ be- wirkten Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts im „Tatkomplex Leasinggeschäfte“ führten die Angeklagten als Geschäftsführer der Komplementär- GmbH gemeinsam die Geschäfte der S. E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: S. KG), einem mittelständischen Familienunternehmen. Bereits im Jahr 2004 war die S. KG bei schlechter Ertragslage hoch verschuldet. Die Angeklagten wussten, dass sie deshalb die für den Betrieb eines geplanten Online-Shops erforderlichen Bankdarlehen nicht erhalten würden (UA S. 18). Im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft begannen sie schon zu diesem Zeitpunkt, diesem Unternehmen , das ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellte, durch betrügerische Leasinggeschäfte Liquidität zu verschaffen (UA S. 18 ff.). Im dritten Quartal 2005 war die wirtschaftliche Situation der S. KG bereits so schlecht, dass deren Eigenkapital vollständig aufgezehrt war und sie dringend frische Liquidität benötigte, um zahlungsfähig zu bleiben und ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können (UA S. 20, 141). Die Angeklagten beschlossen daher, der S. KG weitere finanzielle Mittel durch die wiederholte Begehung betrügerischer Leasinggeschäfte zu verschaffen und ihr dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle erheblichen Umfangs zu erschließen (UA S. 20).
3
In Ausführung dieses Tatplans behaupteten die Angeklagten im Rahmen der von der Verurteilung erfassten 17 Leasinggeschäfte im Zeitraum von Juli 2006 bis März 2010 jeweils bewusst wahrheitswidrig gegenüber Leasinggesellschaften , die S. KG benötige für ihren laufenden Geschäftsbetrieb Hardund Software, die sie von der M. GmbH – einem weiteren von ihnen kontrollierten Unternehmen, das weder über Angestellte noch über eigene Geschäftsräume verfügte (UA S. 6) – beschaffen wollten. Diese Hard- und Soft- ware sollten die verschiedenen Leasinggesellschaften erwerben und anschließend an die S. KG verleasen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Behauptungen erwarben die Leasinggesellschaften die (angeblich vorhandene) Hard- und Software und zahlten den vereinbarten Kaufpreis an die M. GmbH. Tatsächlich existierte die Hard- und Software nicht; ihre Anschaffung war von den Angeklagten auch nie beabsichtigt. Der größte Teil der Kaufpreiszahlungen wurde auf Veranlassung der Angeklagten an die S. KG weitergeleitet (UA S. 25). Im Fall Nr. 3 der Urteilsgründe wurde nicht nur der Leasingvertrag , sondern auch der Kaufvertrag mit der S. KG geschlossen (UA S. 30 f.). Zur Verschleierung wurden die Zuflüsse aus den Leasinggeschäften in der Buchführung der S. KG falsch erfasst und als Umsatzerlöse gebucht (UA S. 26 f.). Alle Leasinggeschäfte dienten ausschließlich der Beschaffung von Liquidität für die S. KG und damit mittelbar auch der Finanzierung des Lebensunterhalts der Angeklagten (UA S. 24).
4
Die vereinbarten Leasingraten wurden von der S. KG bis zur Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft im März 2010 gezahlt, wobei die Zahlungen im Wesentlichen durch finanzielle Mittel ermöglicht wurden, die der S. KG aus neuen betrügerischen Leasinggeschäften bzw. aus Bankgeschäften zuflossen, bei denen wirtschaftliche Unterlagen mit falschen Zahlen vorgelegt wurden. Diese Zahlungen waren mithin nur durch den Zufluss finanzieller Mittel aus weiteren Straftaten möglich und auch notwendig, um das durch die Straftaten aufgebaute Schneeballsystem „am Laufen zu halten“ (UA S. 5, 25). Eine Einstellung der Zahlungen hätte zur Kün- digung der Leasingverträge, zur Insolvenz der S. KG und zum Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Angeklagten geführt (UA S. 25).
5
2. Nach Auffassung des Landgerichts entstand den Leasinggesellschaften durch die Betrugstaten jeweils ein Schaden in Höhe des gesamten gezahlten Kaufpreises (UA S. 140); denn sie erhielten plangemäß in keinem Fall für den Kaufpreis eine Gegenleistung (UA S. 24 f.). Vereinbarte Gegenleistung war die Übertragung des Eigentums bzw. des Nutzungsrechts an der Hard- und Software auf die jeweilige Leasinggesellschaft (UA S. 167). Insgesamt sei den Leasinggesellschaften durch die 17 Betrugstaten ein Schaden von 3.473.925,23 Euro entstanden (UA S. 26). Die bis zur Insolvenz der S. KG gezahlten Leasingraten hat das Landgericht jeweils als Schadenswiedergutmachung gewertet (UA S. 140).
6
Als für die Entscheidung ohne Bedeutung sah es das Landgericht an, in welcher Höhe den Leasinggesellschaften auch durch die Leasingverträge mit der S. KG, welche neben den Kaufverträgen abgeschlossen worden sind, ein Schaden entstanden sei. Auch insoweit sei allerdings in Betracht gekommen , ebenfalls einen Schaden in Höhe der Kaufpreiszahlungen anzunehmen, weil der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten von vornherein wertlos gewesen sei, da er nur durch die Begehung neuer Straftaten habe erfüllt werden können. Ohne die Begehung immer neuer Straftaten wäre die S. KG von Anfang an zahlungsunfähig gewesen (UA S. 168).

II.


7
1. Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15, NStZ 2016, 283 Rn. 20 und vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14, NStZ 2014, 640 Rn. 24; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 – 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 113 Rn. 75 und vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 Rn. 10, jeweils mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 437/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 86 Rn. 33; Beschluss vom 21. April 2016 – 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89 Rn. 15, jeweils mwN).
8
Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen (Eingehungsschaden ). Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9, 10 Rn. 31 mwN). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Tatopfers (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach deren vollem wirtschaftlichen Wert, wenn die Gegenleistung völlig ausbleibt bzw. nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 31 mwN). Wenn und soweit in der wirtschaftlichen Praxis geeignete Methoden zur Bewertung von Vermögenspositionen entwickelt worden sind, müssen die Ge- richte diese auch ihrer Beurteilung zugrunde legen. Soweit Unsicherheiten verbleiben , ist unter Beachtung des Zweifelssatzes der (Mindest-)Schaden durch Schätzung zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 211 f. Rn. 113 mwN).
9
Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadenswiedergutmachung , berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. Sie haben lediglich für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 – 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89 Rn. 15 mwN).
10
2. Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Würdigung des Landgerichts , dass den Leasinggesellschaften durch die Vortäuschung der Existenz der Hard- und Software und die Vorspiegelung der Absicht der Angeklagten, diese Gegenstände an die Leasinggesellschaften zu veräußern, jeweils ein Vermögensschaden mindestens in Höhe des ausgezahlten Kaufpreises entstanden ist, rechtlicher Nachprüfung stand.
11
a) Dem täuschungsbedingt aufgrund der Auszahlung des jeweiligen Kaufpreises an die M. GmbH, im Fall Nr. 3 der Urteilsgründe an die S. KG, bei den Leasinggesellschaften eingetretenen Vermögensabfluss stand keine Gegenleistung gegenüber. Den Leasinggesellschaften ist daher ein entsprechender Vermögensschaden entstanden. Da die verkauften Gegenstände nicht existierten, konnten die Leasinggesellschaften an ihnen auch kein Eigentum und damit auch keine dem Vermögensabfluss gegenüberstehende Vermögensposition erwerben.
12
b) Der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Leasing- und Kaufgeschäften um wirtschaftlich und rechtlich aufeinander bezogene Geschäfte handelte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519), führte hier nicht zu einem niedrigeren Vermögensschaden.
13
aa) Mit Ausnahme des Falles Nr. 3 der Urteilsgründe schlossen die Leasinggesellschaften im Rahmen eines Finanzierungsleasings die Kaufverträge nicht mit der S. KG als Leasingnehmerin, sondern mit der M. GmbH als Verkäuferin der angeblich vorhandenen Hard- und Software. Damit lag insoweit kein „Sale-and-lease-back-Geschäft“ zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vor. Vielmehr bestand ein Dreiecksverhältnis, bei dem die jeweilige Leasinggesellschaft einen Kaufvertrag mit einem vom Leasingnehmer unterschiedlichen Verkäufer schloss, um den Leasinggegenstand zu erwerben, den sie benötigte, damit sie ihre durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519).
14
Dieses leasingtypische Dreiecksverhältnis mit zwei verschiedenen Leistungsbeziehungen ist auch bei der strafrechtlichen Beurteilung zu beachten. Es ist nicht deswegen bedeutungslos, weil Finanzierungsleasingverträgen das Vollamortisationsprinzip bezüglich der erworbenen Gegenstände zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966) und der Eigentumserwerb letztlich nur der Verschaffung eines Sicherungsmittels dient. Auch die Umstände, dass die Angeklagten bei Täuschung der Leasinggesellschaften nicht nur für die S. KG als Leasingnehmerin, sondern auch für die M. GmbH als Verkäuferin tätig wurden, dass der Abschluss von Leasingund Kaufvertrag jeweils im zeitlichen Zusammenhang erfolgte, sowie, dass die Kaufpreiszahlungen weitgehend an die S. KG weitergeleitet wurden, führen nicht dazu, dass beide mit unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossenen Verträge für die Schadensberechnung als einheitlicher Vertrag zu behandeln wären.
15
bb) Selbst wenn man aber trotz der Unterschiede gegenüber einem „Sale -and-lease-back-Geschäft“ den Leasingvertrag mit der S. KG und den Kaufvertrag mit der M. GmbH als für die Schadensbestimmung gemäß § 263 Abs. 1 StGB maßgebliche wirtschaftliche Einheit werten und hieran anknüpfend für erforderlich halten würde, jeweils den gesamten Geschäftsabschluss in die Schadensbestimmung einzubeziehen, ergäbe sich hinsichtlich des den Leasinggesellschaften entstandenen Vermögensschadens kein anderes Ergebnis. Auch dann läge ein Schaden mindestens in Höhe der für die nicht existierende Hard- und Software ausgezahlten Kaufpreise vor.
16
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dann, wenn der Geschädigte zum Abschluss eines Leasingvertrages verleitet wurde, bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen (Eingehungsschaden; vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 – 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89 Rn. 15). Verlangt man in der vorliegenden Fallkonstellation für die Bestimmung des Vermögensschadens des Leasinggebers, dass neben dem Kaufvertrag auch der Leasingvertrag in die Gesamtsaldierung einbezogen wird, muss auch der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten und dessen Wert bei der Gesamtsaldierung zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt und der Kaufpreiszahlung gegenübergestellt werden. Hierzu ist das Ausfallrisiko in Bezug auf die vertraglich vereinbarten Leasingraten zu den jeweiligen Zeitpunkten der Kaufpreiszahlungen zu ermitteln (vgl. BGH aaO Rn. 18).
17
(2) Dies hat das Landgericht auch erkannt. Seine Wertung, der Anspruch der Leasinggesellschaften auf Zahlung der Leasingraten sei von vornherein wertlos gewesen, weil er nur durch die Begehung neuer Straftaten habe erfüllt werden können (UA S. 167), hält rechtlicher Nachprüfung stand.
18
(a) Das Landgericht nimmt an, den Angeklagten sei die Zahlung der Leasingraten nur deshalb gelungen, weil sie immer neue Straftaten begingen, nämlich weitere betrügerische Leasinggeschäfte und die Vorlage unrichtiger wirtschaftlicher Unterlagen zur Erlangung von Bankdarlehen; ohne solche Straftaten wäre die S. KG von Anfang an zahlungsunfähig gewesen (UA S. 167 f.).
19
Diese Wertung wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen getragen. Danach war die S. KG bereits im Jahr 2004 bei eher schwacher Ertragslage hoch verschuldet (UA S. 18). Im dritten Quartal des Jahres 2005, also noch vor den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten zum Nachteil der Leasinggesellschaften, war die wirtschaftliche Lage der S. KG „so schlecht, dass ihr Eigenkapital völlig aufgezehrt war und sie dringend frische Liquidität benötigte, um zahlungsfähig zu bleiben“ (UA S. 20). Dies war den Angeklagten bekannt, was sie in ihren Geständnissen auch einräumten (UA S. 141, 143). Sie räumten insbesondere ein, dass die S. KG nur mittels neuer betrügerischer Geschäfte zur Zahlung von Leasingraten in der Lage war und ohne diese zahlungsunfähig gewesen wäre. Die Verweigerung der Unterschrift unter neue Verträge hätte nach der Einlassung des Angeklagten H. „schlichtweg das Ende“ bedeutet (UA S. 143).
20
Der Umstand, dass bis zur Insolvenz der S. KG im März 2010 „alle vereinbarten Leasingraten“ bezahltwurden (UA S. 25), steht der Annahme eines Vermögensschadens in der Höhe der erbrachten Kaufpreiszahlungen nicht entgegen; denn hierin lagen lediglich Schadenswiedergutmachungen, die den tatbestandlichen Schaden nicht berührten. Im Rahmen der Strafzumessung wurden sie vom Landgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt.
21
(b) Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten H. liegt kein Fall vor, in dem die Leasingzahlungen aus dem laufenden, „legalen Geschäftsbetrieb“ der Gesellschaft geleistet werden konnten. Vielmehr konnte nach den Urteilsfeststellungen der Geschäftsbetrieb der S. KG überhaupt nur aufrechterhalten werden, weil ihm ständig neue betrügerisch erlangte Gelder zugeführt wurden. Ansonsten wäre sofort die Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Das Eigenkapital war aufgebraucht, es bestanden Verbindlichkeiten in Millionenhöhe, die Gesellschaft erwirtschaftete Verluste (UA S. 48). In einer solchen Situation stellt es für die Frage der Werthaltigkeit des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied dar, ob die Möglichkeit zur Zahlung der Verbindlichkeiten ausschließlich unter unmittelbarer Verwendung betrügerisch erlangter Geldbeträge besteht oder – wie hier – auch dann, wenn laufend neue Beträge in den Geschäftsbetrieb eingespeist werden, die dann wieder zur Zahlung von Leasingraten verwendet werden können. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leasingraten auch ohne Einsatz betrügerisch erlangter Geldbeträge gezahlt werden könnten. Dies war hier nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Der Geschäftsbetrieb der S. KG konnte überhaupt nur mit betrügerisch erlangten Geldern fortgeführt werden und erwirtschaftete selbst unter Einsatz dieser Mittel keinen Gewinn, aus dem die Leasingraten hätten gezahlt werden können. Im Hinblick darauf, dass die Möglichkeit einer Besserung der wirtschaftlichen Situation der S. KG im gesamten Tatzeitraum „nicht mehr als eine vage Hoffnung“ (UA S. 141) war, führt somit auch der Umstand, dass der Geschäftsbetrieb – unter fortlaufender Zuführung betrügerisch erlangter Gelder – weitergeführt wurde, nicht dazu, dass der Anspruch der Leasinggesellschaften auf Zahlung der Leasingraten zum jeweiligen Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung als werthaltig anzusehen wäre. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen hat das Landgericht den Anspruch auf Zahlung der Leasingraten damit rechtsfehlerfrei als wertlos eingestuft.
22
(3) Soweit sich die Angeklagten in einzelnen Fällen für die Zahlung der Leasingraten verbürgt hatten, ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten (insbesondere UA S. 9 ff., 13 ff., 62, 178 aE), dass diese Sicherheiten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 437/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 86 sowie Beschlüsse vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711 und vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76 Rn. 8, jeweils mwN) bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Vermögensverfügungen nicht werthaltig waren, mithin bei der Gesamtsaldierung keinen Abzugsposten bildeten.
23
c) Die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens im Fall Nr. 3 der Urteilsgründe, in dem neben dem Leasingvertrag auch der Kaufvertrag mit der S. KG geschlossen wurde (sog. „Sale-and-lease-back-Verfahren“), hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Auch in diesem Fall hat das Landgericht den Anspruch der Leasinggesellschaft auf die Leasingzahlungen rechtsfehlerfrei als wertlos eingestuft.
Graf Jäger Bellay Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 178/13 Verkündet am:
22. Januar 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag
über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag
abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB aF)
weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist seit 1993 mit dem Tätigkeitsbereich "Montage von vorgeformten Elementen" im Gewerberegister eingetragen. Nachdem er bis dahin vor allem im Bereich der Treppenmontage tätig gewesen war, schloss er im April 2009 als Folge der Insolvenz seines bisherigen (Haupt-)Auftraggebers unter der Bezeichnung "Montage- & Event-Service V. Kr. " mit der K. GmbH (im Folgenden: K. ), einem mit der Klägerin personell verbundenen Unternehmen, eine Kooperationsvereinbarung betreffend die Montage und den Vertrieb von Wohnwagenschutzdächern. Daneben schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag über einen "Schutzdach-Business-Trailer Montageanhänger inkl. Komplettausstattung" zu einem Preis von 19.932,50 €. Gleichzeitig unterzeichnete er unter Hinweis auf seinen seit 1993 bestehenden Gewerbebetrieb "Kr. Montage-Service" für den gekauften Montageanhänger einen an die a. -Leasing (im Folgenden: Leasinggesellschaft ) gerichteten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit Restwertgarantie; insoweit war vorgesehen, dass die Leasinggesellschaft anstelle des Beklagten in den Kaufvertrag eintreten sollte. Der Leasingantrag wurde jedoch von der Leasinggesellschaft nicht angenommen, nachdem der Beklagte wenige Tage später gegenüber der K. seine Vertragserklärungen sämtlich widerrufen und in der Folge die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert hatte.
2
Das Landgericht hat der auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mehr zu, weil der Beklagte zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei und der dadurch gemäß § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung (im Folgenden : BGB aF) bewirkte Wegfall dieser Willenserklärung nach § 358 Abs. 2 BGB aF auch den Wegfall der Bindung an den Kaufvertrag zur Folge gehabt habe. Letztgenannte Vorschrift sei gemäß § 499 BGB aF auf die leasingtypische Vertragsgestaltung des hier gegebenen "Eintrittsmodells" anwendbar, bei dem der Kaufvertrag von vornherein in der Absicht geschlossen werde, dass mit dem späteren Zustandekommen des korrespondierenden Leasingvertrages über das Kaufobjekt der Leasinggeber in den Kaufvertrag eintrete und der Leasingnehmer aus diesem entlassen werde. Zwar fehle es bei einer solchen Vertragsgestaltung an der typischen Aufspaltung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses in zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende Verträge, da der Leasingnehmer zur selben Zeit jeweils nur aus einem Vertrag verpflichtet sei. Werde der Leasingvertrag aber widerrufen, lebten bei getrennter Betrachtung der Verträge die ansonsten hinfälligen kaufvertraglichen Pflichten des Leasingnehmers wieder auf, und er bleibe damit an einen Vertrag gebunden, den er allein im Hinblick auf das vorgesehene Zustandekommen des Leasingvertrages abgeschlossen habe. Das Schutzbedürfnis des Leasingnehmers sei deshalb in einem solchen Fall demjenigen bei Aufspaltung in zwei zeitgleich geschlossene Verträge vergleichbar.
6
Auch die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 358 BGB in den Fällen der Finanzierungshilfe - und damit auch im Falle des Finanzierungsleasings - jedenfalls in denjenigen Konstellationen ausdrücklich gewünscht und für möglich gehalten habe, in denen die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt seien, also der Vertrag über die Lieferung der Ware mit dem Leasingvertrag derart verknüpft sei, dass das Leasinggeschäft ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das sei hier der Fall.
7
Der vom Beklagten angestrebte Leasingvertrag habe ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient. Allein diese objektive wirtschaftliche Funktion des Leasingvertrages rechtfertige trotz Fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Vertragsbindungen des Leasingnehmers die entsprechende Anwendung des § 358 BGB. Hiervon ausgehend habe es vorliegend auch nicht einer in vergleichbaren Fällen häufig in den Kaufvertrag zur Klarstellung aufgenommenen Leasingfinanzierungsklausel bedurft.
8
Dass das zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF erforderliche Zusammenwirken zwischen Leasinggeber und Verkäufer vorgelegen habe, stehe nach den Bekundungen der bei den Vertragsverhandlungen für die Klägerin tätigen Zeugin E. ebenfalls fest. Danach sei der Leasingvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Beklagten zustande gekommen, sondern von der Klägerin unter Verwendung von ihr überlassenen Vordrucken der Leasinggesellschaft vermittelt worden. Zwar könne als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte vor Unterzeichnung des Kaufvertrages von der Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten Leasingvertrag abgeschlossen werde, und dass der Beklagte sich bei Nichtzustandekommen des Leasingvertrages um eine anderweitige Finanzierung des Kaufpreises für den Montageanhänger bemühen müsse. Der Zeugin sei allerdings aus den Angaben des Beklagten durchaus bewusst gewesen, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten den Kaufvertrag ohne Finanzierung des Kaufpreises über den Leasingvertrag nicht habe abschließen können, so dass ihr die objektive Funktion des Leasingvertrages zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung bekannt gewesen sei. Wenn sie dennoch darauf beharrt habe, dass das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Zustandekommen der Finanzierung über den Leasingvertrag unabhängig sein sollte, habe darin der un- zulässige Versuch einer dem Beklagten nachteiligen Abänderung des § 358 BGB aF gelegen.
9
Dem Beklagten habe das in Anspruch genommene Recht zum Widerruf des Leasingvertrages zugestanden, da er bei Abschluss des Kaufvertrages ein dem Verbraucher gleich stehender Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB aF gewesen sei. Denn die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers für die K. habe mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang gestanden. Es habe sich nicht nur um eine Ausweitung der bereits ausgeübten Montagetätigkeit , sondern um eine neue, davon klar abgrenzbare Spezialtätigkeit mit zusätzlichen Vertriebsaufgaben gehandelt, durch die sich der Beklagte ein zweites, im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit neuartiges "Standbein" habe verschaffen wollen. Die Widerrufserklärung sei gegenüber der Leasinggesellschaft auch wirksam geworden. Zwar sei die Erklärung an die K. und nicht an die Leasinggesellschaft gerichtet gewesen. Nach den Umständen sei jedoch davon auszugehen, dass die K. das zugrunde liegende Schreiben als Empfangsbotin auch an die Leasinggesellschaft weitergegeben haben müsse.

II.

10
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Kaufvertrag und dem in Aussicht genommenen Leasingvertrag nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 499 Abs. 2, §§ 500, 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt. Der vom Beklagten erklärte Widerruf seines Angebots auf Abschluss des Leasingvertrages hat deshalb die Bindung an den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag, auf den § 499 Abs. 1 BGB aF mangels Gewährung eines Zahlungsaufschubs selbst keine Anwendung findet (vgl. MünchKommBGB /Schürnbrand, 5. Aufl., § 499 Rn. 17), nicht gemäß § 358 Abs. 2 BGB aF beseitigen können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher ein Kaufpreisanspruch der Klägerin (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht verneint werden.
12
1. Die hier anwendbaren § 499 Abs. 1, 2, § 500 BGB aF sehen vor, dass auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dem gemäß § 507 BGB aF ein Existenzgründer gleich gestellt ist, die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB aF über verbundene Verträge entsprechende Anwendung finden. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF bestimmt unter anderem , dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hat bei Vorliegen eines solchen verbundenen Vertrages der Verbraucher seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung - hier aufgrund eines vom Berufungsgericht angenommenen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1, §§ 500, 507, 355 Abs. 1 BGB aF - wirksam widerrufen, ist er gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF auch an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerichtet ist, nicht mehr gebunden.
13
2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft , dass der Beklagte bei Kauf des Anhängers und der von ihm beantragten Leasingfinanzierung als Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB aF anzusehen war, und ob der Widerruf in einer den Anforderungen des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF genügenden Weise gegenüber der Leasinggesellschaft erklärt worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 358 BGB aF auf Leasingfinanzierungen, auch wenn sie nach dem so genannten Eintrittsmodell erfolgen sollen, schon deshalb keine Anwendung, weil es hierbei an dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt, von denen der eine der Finanzierung des anderen dient.
14
a) Ob und in welchem Umfang die für Finanzierungsleasingverträge in § 500 BGB aF enthaltene Verweisung auf die §§ 358, 359 BGB aF auch ohne das in diesen Bestimmungen für einen Einwendungsdurchgriff vorausgesetzte Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge zum Tragen kommen kann, ist allerdings umstritten (zum Meinungsstand Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 151 ff.). Vor allem im Schrifttum wird, namentlich um ein weitgehendes Leerlaufen der genannten Verweisung zu vermeiden, überwiegend angenommen, dass der Gesetzgeber sich mit dieser Verweisung umfassend (Graf von Westphalen/Woitkewitsch, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. L Rn. 378; ebenso zu §§ 3, 9 VerbrKrG OLG Rostock, OLGR 1996, 89, 90), zumindest aber für den Anwendungsfall des Eintrittsmodells zugunsten des Verbraucher-Leasingnehmers dafür entschieden habe, dass dieser im Umfang der Verweisung in den Genuss der Verbraucherrechte beim finanzierten Kauf kommen solle (z.B. Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 7. Aufl., § 506 Rn. 91; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 43; jeweils mwN; vgl. auch MünchKommBGB/ Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 17, § 359 Rn. 10 ff.).
15
Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, WM 2010, 2258, 2259 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 17 U 241/08, juris Rn. 34 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. April 2008 - 3 U 115/07, juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen §§ 358, 359 BGB selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten. Denn durch deren sachgerechte Handhabung sei der Leasingnehmer auch ohne einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff hinreichend geschützt.
16
b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
17
aa) Die in § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthaltene Legaldefinition der verbundenen Verträge setzt nach ihrem Wortlaut einen Vertrag über die Lieferung einer Ware (oder über die Erbringung einer anderen Leistung) sowie einen Verbraucherdarlehensvertrag, also ein finanziertes Geschäft einerseits und ein Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Finanzierungsgeschäft der Finanzierung des Liefervertrages dient. Hiernach ist der Tatbestand eines verbundenen Geschäftes begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenüber sieht, von denen eines der Finanzierung des anderen dient, so dass er durch die damit einher gehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist (Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 21; Graf von Westphalen/Woitkewitsch, aaO, Kap. L Rn. 377).
18
Daran fehlt es hier. Denn eine solche Vertragsgestaltung, die es dem Verbraucher ermöglichen soll, seine durch den Liefervertrag begründete Schuld mittels des zu diesem Zweck eingegangenen Finanzierungsgeschäfts gegenüber dem Lieferanten zu begleichen (jurisPK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 358 Rn. 22), ist auch bei einem Leasingvertrag nach dem Eintrittsmodell nicht gegeben , da der Leasingvertrag nicht der Finanzierung des Kaufvertrages durch den Käufer dient (OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg, aaO). Der Kaufvertrag dient vielmehr umgekehrt als Teil des leasingtypischen Dreiecksverhältnis- ses dem anstelle des Leasingnehmers in den Kaufvertrag eintretenden Leasinggeber zur Beschaffung des Leasinggegenstandes, den er benötigt, um seine durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen zu können. Der Leasingnehmer ist auch bei dem Eintrittsmodell vertraglich entweder nur gegenüber dem Verkäufer oder - nach Begründung des Leasingverhältnisses - nur gegenüber dem Leasinggeber gebunden.
19
bb) Das Berufungsgericht hält gleichwohl eine entsprechende Anwendung des § 358 BGB aF für geboten, weil der angestrebte Leasingvertrag nach seiner objektiven wirtschaftlichen Funktion ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient habe. Dabei verkennt es aber zum einen den genannten, von der Aufspaltungskonzeption des § 358 Abs. 3 BGB aF abweichenden Beschaffungszweck des Kaufvertrags im Rahmen der angestrebten Leasingbeziehungen. Zum anderen übersieht es, dass bei Leasingverträgen nach dem Eintrittsmodell mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein Bedürfnis besteht, die Vorschrift des § 358 Abs. 2 BGB aF auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB aF analog anzuwenden. Denn das Aufspaltungsrisiko, das die §§ 358, 359 BGB kompensieren sollen, wird bereits durch die leasingtypische Wechselbeziehung zwischen Kaufvertrag und Leasingvertrag und ihre Handhabung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend begrenzt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799).
20
Das gilt nicht nur für § 359 BGB, für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion (zuletzt Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 13 mwN) einen gleichwertigen Schutz erfährt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799, 1801; Beckmann, aaO Rn. 12; MünchKommBGB/Habersack, aaO, § 359 Rn. 12). Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für den hier in Rede stehenden § 358 BGB aF. Dass diese Bestimmung auf Leasingverträge nach dem Eintrittsmodell nicht passt, zeigt bereits dessen Abs. 4 Satz 3, wonach der Darlehensgeber bei einem Widerruf des Finanzierungsgeschäfts kraft Gesetzes an die Stelle des Verbrauchers in den verbundenen Vertrag eintritt. Denn der Leasinggeber wird bei dieser Vertragskonstruktion mit dem Zustandekommen des Leasingvertrages ohnehin alleiniger Vertragspartner des Beschaffungsvertrages mit dem Lieferanten, so dass ein Bedürfnis des Leasingnehmers, ihn vor diesen vertraglichen Bindungen zu schützen, nicht mehr besteht (OLG Düsseldorf, aaO S. 2260).
21
Ebenso ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ein die Anwendung des § 358 Abs. 2 BGB aF rechtfertigendes Schutzbedürfnis des Käufers zu verneinen, wenn es - wie hier - gar nicht erst zum Eintritt des Leasinggebers in den Beschaffungsvertrag kommt. Denn der Käufer kann das Risiko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des Beschaffungsvertrags ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB stellt (Senatsurteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89, WM 1990, 1241 unter II 2 c bb). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn er - wie hier - zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermittelten Leasingantrag stellt (OLG Düsseldorf, DAR 2005, 625; Reinking/Eggert, aaO Rn. L 260), wobei ihm ein als Verbraucher zustehender Schutz nicht dadurch gemäß § 162 BGB verloren ginge, dass er noch vor Zustandekommen des Leasingvertrags von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert (MünchKommBGB /Koch, aaO, Finanzierungsleasing Rn. 41 mwN).
22
Selbst wenn eine solche Bedingung aber weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart sein sollte, wäre er nicht schutzlos gestellt. Denn es entspricht bei einer solchen Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Auslegung des Beschaffungsvertrages, dass das Zustandekommen eines in Aussicht genommenen Leasingvertrags Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrages sein soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukommenden Schutz selbst dadurch, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrages das Finanzierungsrisiko uneingeschränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen (vgl. Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 4. Aufl., § 101 Rn. 94).

III.

23
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung zustande gekommen ist oder ob dessen Geschäftsgrundlage durch das Nichtzustandekommen des angestrebten Leasingvertrages entfallen sein könnte. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit dem Einwand des Beklagten befasst, dass der Kaufvertrag über den Anhänger wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nichtig sei. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.11.2011 - 3 O 246/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2013 - I-17 U 187/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 350/16
vom
9. März 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:090317B1STR350.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in siebzehn Fällen , den Angeklagten J. dabei in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung , in Tatmehrheit mit sechs Fällen des Kreditbetruges jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung überlange Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass hiervon jeweils drei Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat das Landgericht das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Mit ihren auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel sind aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Bestimmung der Höhe des durch die Betrugstaten der Angeklagten im „Tatkomplex Leasinggeschäfte“ be- wirkten Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts im „Tatkomplex Leasinggeschäfte“ führten die Angeklagten als Geschäftsführer der Komplementär- GmbH gemeinsam die Geschäfte der S. E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: S. KG), einem mittelständischen Familienunternehmen. Bereits im Jahr 2004 war die S. KG bei schlechter Ertragslage hoch verschuldet. Die Angeklagten wussten, dass sie deshalb die für den Betrieb eines geplanten Online-Shops erforderlichen Bankdarlehen nicht erhalten würden (UA S. 18). Im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft begannen sie schon zu diesem Zeitpunkt, diesem Unternehmen , das ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellte, durch betrügerische Leasinggeschäfte Liquidität zu verschaffen (UA S. 18 ff.). Im dritten Quartal 2005 war die wirtschaftliche Situation der S. KG bereits so schlecht, dass deren Eigenkapital vollständig aufgezehrt war und sie dringend frische Liquidität benötigte, um zahlungsfähig zu bleiben und ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können (UA S. 20, 141). Die Angeklagten beschlossen daher, der S. KG weitere finanzielle Mittel durch die wiederholte Begehung betrügerischer Leasinggeschäfte zu verschaffen und ihr dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle erheblichen Umfangs zu erschließen (UA S. 20).
3
In Ausführung dieses Tatplans behaupteten die Angeklagten im Rahmen der von der Verurteilung erfassten 17 Leasinggeschäfte im Zeitraum von Juli 2006 bis März 2010 jeweils bewusst wahrheitswidrig gegenüber Leasinggesellschaften , die S. KG benötige für ihren laufenden Geschäftsbetrieb Hardund Software, die sie von der M. GmbH – einem weiteren von ihnen kontrollierten Unternehmen, das weder über Angestellte noch über eigene Geschäftsräume verfügte (UA S. 6) – beschaffen wollten. Diese Hard- und Soft- ware sollten die verschiedenen Leasinggesellschaften erwerben und anschließend an die S. KG verleasen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Behauptungen erwarben die Leasinggesellschaften die (angeblich vorhandene) Hard- und Software und zahlten den vereinbarten Kaufpreis an die M. GmbH. Tatsächlich existierte die Hard- und Software nicht; ihre Anschaffung war von den Angeklagten auch nie beabsichtigt. Der größte Teil der Kaufpreiszahlungen wurde auf Veranlassung der Angeklagten an die S. KG weitergeleitet (UA S. 25). Im Fall Nr. 3 der Urteilsgründe wurde nicht nur der Leasingvertrag , sondern auch der Kaufvertrag mit der S. KG geschlossen (UA S. 30 f.). Zur Verschleierung wurden die Zuflüsse aus den Leasinggeschäften in der Buchführung der S. KG falsch erfasst und als Umsatzerlöse gebucht (UA S. 26 f.). Alle Leasinggeschäfte dienten ausschließlich der Beschaffung von Liquidität für die S. KG und damit mittelbar auch der Finanzierung des Lebensunterhalts der Angeklagten (UA S. 24).
4
Die vereinbarten Leasingraten wurden von der S. KG bis zur Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft im März 2010 gezahlt, wobei die Zahlungen im Wesentlichen durch finanzielle Mittel ermöglicht wurden, die der S. KG aus neuen betrügerischen Leasinggeschäften bzw. aus Bankgeschäften zuflossen, bei denen wirtschaftliche Unterlagen mit falschen Zahlen vorgelegt wurden. Diese Zahlungen waren mithin nur durch den Zufluss finanzieller Mittel aus weiteren Straftaten möglich und auch notwendig, um das durch die Straftaten aufgebaute Schneeballsystem „am Laufen zu halten“ (UA S. 5, 25). Eine Einstellung der Zahlungen hätte zur Kün- digung der Leasingverträge, zur Insolvenz der S. KG und zum Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Angeklagten geführt (UA S. 25).
5
2. Nach Auffassung des Landgerichts entstand den Leasinggesellschaften durch die Betrugstaten jeweils ein Schaden in Höhe des gesamten gezahlten Kaufpreises (UA S. 140); denn sie erhielten plangemäß in keinem Fall für den Kaufpreis eine Gegenleistung (UA S. 24 f.). Vereinbarte Gegenleistung war die Übertragung des Eigentums bzw. des Nutzungsrechts an der Hard- und Software auf die jeweilige Leasinggesellschaft (UA S. 167). Insgesamt sei den Leasinggesellschaften durch die 17 Betrugstaten ein Schaden von 3.473.925,23 Euro entstanden (UA S. 26). Die bis zur Insolvenz der S. KG gezahlten Leasingraten hat das Landgericht jeweils als Schadenswiedergutmachung gewertet (UA S. 140).
6
Als für die Entscheidung ohne Bedeutung sah es das Landgericht an, in welcher Höhe den Leasinggesellschaften auch durch die Leasingverträge mit der S. KG, welche neben den Kaufverträgen abgeschlossen worden sind, ein Schaden entstanden sei. Auch insoweit sei allerdings in Betracht gekommen , ebenfalls einen Schaden in Höhe der Kaufpreiszahlungen anzunehmen, weil der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten von vornherein wertlos gewesen sei, da er nur durch die Begehung neuer Straftaten habe erfüllt werden können. Ohne die Begehung immer neuer Straftaten wäre die S. KG von Anfang an zahlungsunfähig gewesen (UA S. 168).

II.


7
1. Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15, NStZ 2016, 283 Rn. 20 und vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14, NStZ 2014, 640 Rn. 24; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 – 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 113 Rn. 75 und vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 Rn. 10, jeweils mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 437/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 86 Rn. 33; Beschluss vom 21. April 2016 – 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89 Rn. 15, jeweils mwN).
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Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen (Eingehungsschaden ). Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9, 10 Rn. 31 mwN). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Tatopfers (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach deren vollem wirtschaftlichen Wert, wenn die Gegenleistung völlig ausbleibt bzw. nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 31 mwN). Wenn und soweit in der wirtschaftlichen Praxis geeignete Methoden zur Bewertung von Vermögenspositionen entwickelt worden sind, müssen die Ge- richte diese auch ihrer Beurteilung zugrunde legen. Soweit Unsicherheiten verbleiben , ist unter Beachtung des Zweifelssatzes der (Mindest-)Schaden durch Schätzung zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 211 f. Rn. 113 mwN).
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Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadenswiedergutmachung , berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. Sie haben lediglich für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 – 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89 Rn. 15 mwN).
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2. Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Würdigung des Landgerichts , dass den Leasinggesellschaften durch die Vortäuschung der Existenz der Hard- und Software und die Vorspiegelung der Absicht der Angeklagten, diese Gegenstände an die Leasinggesellschaften zu veräußern, jeweils ein Vermögensschaden mindestens in Höhe des ausgezahlten Kaufpreises entstanden ist, rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Dem täuschungsbedingt aufgrund der Auszahlung des jeweiligen Kaufpreises an die M. GmbH, im Fall Nr. 3 der Urteilsgründe an die S. KG, bei den Leasinggesellschaften eingetretenen Vermögensabfluss stand keine Gegenleistung gegenüber. Den Leasinggesellschaften ist daher ein entsprechender Vermögensschaden entstanden. Da die verkauften Gegenstände nicht existierten, konnten die Leasinggesellschaften an ihnen auch kein Eigentum und damit auch keine dem Vermögensabfluss gegenüberstehende Vermögensposition erwerben.
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b) Der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Leasing- und Kaufgeschäften um wirtschaftlich und rechtlich aufeinander bezogene Geschäfte handelte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519), führte hier nicht zu einem niedrigeren Vermögensschaden.
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aa) Mit Ausnahme des Falles Nr. 3 der Urteilsgründe schlossen die Leasinggesellschaften im Rahmen eines Finanzierungsleasings die Kaufverträge nicht mit der S. KG als Leasingnehmerin, sondern mit der M. GmbH als Verkäuferin der angeblich vorhandenen Hard- und Software. Damit lag insoweit kein „Sale-and-lease-back-Geschäft“ zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vor. Vielmehr bestand ein Dreiecksverhältnis, bei dem die jeweilige Leasinggesellschaft einen Kaufvertrag mit einem vom Leasingnehmer unterschiedlichen Verkäufer schloss, um den Leasinggegenstand zu erwerben, den sie benötigte, damit sie ihre durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519).
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Dieses leasingtypische Dreiecksverhältnis mit zwei verschiedenen Leistungsbeziehungen ist auch bei der strafrechtlichen Beurteilung zu beachten. Es ist nicht deswegen bedeutungslos, weil Finanzierungsleasingverträgen das Vollamortisationsprinzip bezüglich der erworbenen Gegenstände zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966) und der Eigentumserwerb letztlich nur der Verschaffung eines Sicherungsmittels dient. Auch die Umstände, dass die Angeklagten bei Täuschung der Leasinggesellschaften nicht nur für die S. KG als Leasingnehmerin, sondern auch für die M. GmbH als Verkäuferin tätig wurden, dass der Abschluss von Leasingund Kaufvertrag jeweils im zeitlichen Zusammenhang erfolgte, sowie, dass die Kaufpreiszahlungen weitgehend an die S. KG weitergeleitet wurden, führen nicht dazu, dass beide mit unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossenen Verträge für die Schadensberechnung als einheitlicher Vertrag zu behandeln wären.
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bb) Selbst wenn man aber trotz der Unterschiede gegenüber einem „Sale -and-lease-back-Geschäft“ den Leasingvertrag mit der S. KG und den Kaufvertrag mit der M. GmbH als für die Schadensbestimmung gemäß § 263 Abs. 1 StGB maßgebliche wirtschaftliche Einheit werten und hieran anknüpfend für erforderlich halten würde, jeweils den gesamten Geschäftsabschluss in die Schadensbestimmung einzubeziehen, ergäbe sich hinsichtlich des den Leasinggesellschaften entstandenen Vermögensschadens kein anderes Ergebnis. Auch dann läge ein Schaden mindestens in Höhe der für die nicht existierende Hard- und Software ausgezahlten Kaufpreise vor.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dann, wenn der Geschädigte zum Abschluss eines Leasingvertrages verleitet wurde, bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen (Eingehungsschaden; vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 – 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89 Rn. 15). Verlangt man in der vorliegenden Fallkonstellation für die Bestimmung des Vermögensschadens des Leasinggebers, dass neben dem Kaufvertrag auch der Leasingvertrag in die Gesamtsaldierung einbezogen wird, muss auch der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten und dessen Wert bei der Gesamtsaldierung zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt und der Kaufpreiszahlung gegenübergestellt werden. Hierzu ist das Ausfallrisiko in Bezug auf die vertraglich vereinbarten Leasingraten zu den jeweiligen Zeitpunkten der Kaufpreiszahlungen zu ermitteln (vgl. BGH aaO Rn. 18).
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(2) Dies hat das Landgericht auch erkannt. Seine Wertung, der Anspruch der Leasinggesellschaften auf Zahlung der Leasingraten sei von vornherein wertlos gewesen, weil er nur durch die Begehung neuer Straftaten habe erfüllt werden können (UA S. 167), hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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(a) Das Landgericht nimmt an, den Angeklagten sei die Zahlung der Leasingraten nur deshalb gelungen, weil sie immer neue Straftaten begingen, nämlich weitere betrügerische Leasinggeschäfte und die Vorlage unrichtiger wirtschaftlicher Unterlagen zur Erlangung von Bankdarlehen; ohne solche Straftaten wäre die S. KG von Anfang an zahlungsunfähig gewesen (UA S. 167 f.).
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Diese Wertung wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen getragen. Danach war die S. KG bereits im Jahr 2004 bei eher schwacher Ertragslage hoch verschuldet (UA S. 18). Im dritten Quartal des Jahres 2005, also noch vor den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten zum Nachteil der Leasinggesellschaften, war die wirtschaftliche Lage der S. KG „so schlecht, dass ihr Eigenkapital völlig aufgezehrt war und sie dringend frische Liquidität benötigte, um zahlungsfähig zu bleiben“ (UA S. 20). Dies war den Angeklagten bekannt, was sie in ihren Geständnissen auch einräumten (UA S. 141, 143). Sie räumten insbesondere ein, dass die S. KG nur mittels neuer betrügerischer Geschäfte zur Zahlung von Leasingraten in der Lage war und ohne diese zahlungsunfähig gewesen wäre. Die Verweigerung der Unterschrift unter neue Verträge hätte nach der Einlassung des Angeklagten H. „schlichtweg das Ende“ bedeutet (UA S. 143).
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Der Umstand, dass bis zur Insolvenz der S. KG im März 2010 „alle vereinbarten Leasingraten“ bezahltwurden (UA S. 25), steht der Annahme eines Vermögensschadens in der Höhe der erbrachten Kaufpreiszahlungen nicht entgegen; denn hierin lagen lediglich Schadenswiedergutmachungen, die den tatbestandlichen Schaden nicht berührten. Im Rahmen der Strafzumessung wurden sie vom Landgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt.
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(b) Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten H. liegt kein Fall vor, in dem die Leasingzahlungen aus dem laufenden, „legalen Geschäftsbetrieb“ der Gesellschaft geleistet werden konnten. Vielmehr konnte nach den Urteilsfeststellungen der Geschäftsbetrieb der S. KG überhaupt nur aufrechterhalten werden, weil ihm ständig neue betrügerisch erlangte Gelder zugeführt wurden. Ansonsten wäre sofort die Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Das Eigenkapital war aufgebraucht, es bestanden Verbindlichkeiten in Millionenhöhe, die Gesellschaft erwirtschaftete Verluste (UA S. 48). In einer solchen Situation stellt es für die Frage der Werthaltigkeit des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied dar, ob die Möglichkeit zur Zahlung der Verbindlichkeiten ausschließlich unter unmittelbarer Verwendung betrügerisch erlangter Geldbeträge besteht oder – wie hier – auch dann, wenn laufend neue Beträge in den Geschäftsbetrieb eingespeist werden, die dann wieder zur Zahlung von Leasingraten verwendet werden können. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leasingraten auch ohne Einsatz betrügerisch erlangter Geldbeträge gezahlt werden könnten. Dies war hier nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Der Geschäftsbetrieb der S. KG konnte überhaupt nur mit betrügerisch erlangten Geldern fortgeführt werden und erwirtschaftete selbst unter Einsatz dieser Mittel keinen Gewinn, aus dem die Leasingraten hätten gezahlt werden können. Im Hinblick darauf, dass die Möglichkeit einer Besserung der wirtschaftlichen Situation der S. KG im gesamten Tatzeitraum „nicht mehr als eine vage Hoffnung“ (UA S. 141) war, führt somit auch der Umstand, dass der Geschäftsbetrieb – unter fortlaufender Zuführung betrügerisch erlangter Gelder – weitergeführt wurde, nicht dazu, dass der Anspruch der Leasinggesellschaften auf Zahlung der Leasingraten zum jeweiligen Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung als werthaltig anzusehen wäre. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen hat das Landgericht den Anspruch auf Zahlung der Leasingraten damit rechtsfehlerfrei als wertlos eingestuft.
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(3) Soweit sich die Angeklagten in einzelnen Fällen für die Zahlung der Leasingraten verbürgt hatten, ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten (insbesondere UA S. 9 ff., 13 ff., 62, 178 aE), dass diese Sicherheiten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 437/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 86 sowie Beschlüsse vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711 und vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76 Rn. 8, jeweils mwN) bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Vermögensverfügungen nicht werthaltig waren, mithin bei der Gesamtsaldierung keinen Abzugsposten bildeten.
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c) Die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens im Fall Nr. 3 der Urteilsgründe, in dem neben dem Leasingvertrag auch der Kaufvertrag mit der S. KG geschlossen wurde (sog. „Sale-and-lease-back-Verfahren“), hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Auch in diesem Fall hat das Landgericht den Anspruch der Leasinggesellschaft auf die Leasingzahlungen rechtsfehlerfrei als wertlos eingestuft.
Graf Jäger Bellay Fischer Bär