Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2018 - 3 StR 449/17

bei uns veröffentlicht am22.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 449/17
vom
22. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges
ECLI:DE:BGH:2018:220818B3STR449.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. April 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Subventionsbetruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
Der Angeklagte war im Tatzeitraum Geschäftsführer und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer T. (nachfolgend: HWK), Hauptgeschäftsführer war der gesondert verfolgte K. . Die überbetriebliche Lehr- lingsausbildung als eine der Pflichtaufgaben der HWK wurde durch die in der Abteilung Berufsbildungs- und Technologiezentren (nachfolgend: BTZ) beschäftigten Ausbildungsmeister gewährleistet. Seit April/Mai 2003 leitete der Angeklagte diese Abteilung.
4
a) Fall 1: Projekt "Komzet" (Tat zu Ziff. III.A.2. der Urteilsgründe)
5
Mit Bewilligungsbescheid des Bundesinstituts für Berufsbildung (nachfolgend : BIBB) vom 31. Juli 2002 erhielt die HWK antragsgemäß die Zusage über eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 883.902 € für das Projekt "Einrichtung eines Kompetenzzentrums für nachhaltiges Renovieren und Sanieren" (nachfolgend: Projekt "Komzet"). Diese sollte insbesondere projektbezogene Personalkosten abdecken und wurde in der Folgezeit vollständig abgerufen. In dem Bewilligungsbescheid wurden Bedingungen für die finanzielle Förderung formuliert. Danach waren förderfähig nur Personalkosten "für zusätzliche Aufgaben , die von neu eingestellten oder für diese Tätigkeiten freigestellten Mitarbeitern der HWK" erledigt wurden.
6
Die HWK siedelte die Umsetzung des Projekts in ihrer Abteilung "SaarLor -Lux Umweltzentrum" (nachfolgend: Umweltzentrum) an, die von dem gesondert verfolgten B. geleitet wurde. Da vorgesehen war, weitere Abteilungen einzubinden, wurde ein Lenkungsgremium eingerichtet, dem der Angeklagte angehörte. Als dieses Gremium dem BIBB mitteilte, dass beabsichtigt sei, in dem Projekt sowohl externe Werkunternehmer als auch eigene Mitarbeiter, insbesondere Ausbildungsmeister aus der Abteilung BTZ, zu beschäftigen, wies das BIBB darauf hin, dass der Einsatz eigener Mitarbeiter möglich sei, hierzu aber belegt werden müsse, welche Aufgaben die Meister wahrnähmen, und dass es sich dabei um zusätzliche Aufgaben handele. In der Folgezeit leisteten sodann einzelne Ausbildungsmeister der HWK Beiträge, die dem Projekt "Komzet" zugutekamen. Allerdings waren sie währenddessen weder von ihren regulären Tätigkeiten für die HWK freigestellt, noch waren sie für die Arbeit in dem Projekt neu eingestellt worden. All dies war dem Angeklagten bekannt.
7
Da der Bewilligungsbescheid des BIBB zudem mehr Fördermittel für Personalkosten vorsah, als die HWK abdecken konnte, entschieden der Angeklagte und die gesondert verfolgten K. und B. , alle thematisch passenden Tätigkeiten der eigenen Ausbildungsmeister als Projektarbeit abzurechnen, um so die bewilligte Zuwendung voll ausschöpfen zu können. Zu diesem Zweck ließ B. von den Meistern so genannte Time-Sheets unterzeichnen, die entsprechende Arbeitszeiten auswiesen. Zugleich wurden die zuvor erstellten Stundenanmeldungen, denen die wahren Tätigkeiten zu entnehmen waren und die keine Arbeiten für das Projekt enthielten, derart abgeändert, dass dort angebliche Projektleistungen eingetragen wurden.
8
Als dieses fehlerhafte Abrechnungswesen aufgedeckt zu werden drohte, weil ein Teil der betroffenen Meister bereits in einem vollständig von der Agentur für Arbeit (nachfolgend: ARGE) geförderten Projekt eingesetzt war, beschloss das Lenkungsgremium unter Mitwirkung des Angeklagten, rückwirkend für das Jahr 2003 die Abrechnung in der Form abzuändern, dass anstelle der Arbeitszeiten der bereits in den ARGE-Maßnahmen tätigen Meister nunmehr zusätzliche, bislang nicht anderweitig geförderte Arbeitszeiten der übrigen Ausbildungsmeister (so genannte "weiße Flecken" oder "unproduktive Arbeitszeiten" ) abgerechnet werden sollten. Zu diesem Zweck veranlasste das Lenkungsgremium weitere Mitarbeiter, solche "unproduktiven Stunden" zu ermitteln , entsprechende Time-Sheets zu entwerfen, die angebliche Projektarbeitszeit dokumentieren sollten, und diese den jeweiligen Meistern zur Unterschrift vorzulegen.
9
Mit Schreiben vom 13. September 2006 übersandte die HWK schließlich den Endnachweis an das BIBB sowie mit weiterem Schreiben vom 12. Februar 2007 ergänzende Informationen und Unterlagen. Darunter befand sich eine Personalabrechnung, in der für das Jahr 2002 der Betrag von 71.949,31 € und für das Jahr 2003 der Betrag von 110.438,96 € ausgewiesen wurde. Beide Beträge beruhten auf unzutreffenden Nachweisen über Personalkosten für angebliche Projektarbeiten der eigenen Meister. Entsprechend der Förderquote von 47,89 % an den Gesamtkosten entfiel auf das BIBB anteilig die Summe von 87.345,74 €. Diesen Betrag hat das Landgericht als Schadenssumme in Form zu Unrecht erhaltener Zuwendungen zugrunde gelegt.
10
b) Fälle 2 bis 8 (Taten zu Ziff. III.B.2. bis III.B.5. der Urteilsgründe)
11
Gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer T. (nachfolgend: IHK) betrieb die HWK eine Einrichtung mit der Bezeichnung "Euro-Info-Center" (nachfolgend: EIC), über die zum einen entgeltliche Beratungen für Unternehmer und Handwerker der Region angeboten und zum anderen Projekte für Fördergeber durchgeführt wurden. Verantwortlich für das EIC waren auf Seiten der HWK der Angeklagte und auf Seiten der IHK der Zeuge P. . Obwohl beide formal gleichgestellt waren, überließ P. dem Angeklagten faktisch die Entscheidungen. Die Projekte des EIC wurden regelmäßig zwischen dem Angeklagten , P. und der einzigen Mitarbeiterin des EIC, der Zeugin Br. , besprochen. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Fällen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Fördermitteln:
12
aa) Fälle 2 bis 4: Projekt "KLICK IV" (Taten zu Ziff. III.B.2. der Urteilsgründe )
13
Im April 2005 bewilligte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: BWA) dem EIC im Rahmen des Projekts "Weiterführung des Kompetenzzentrums elektronischer Geschäftsverkehr Rheinland-Pfalz (sog. Projekt KLICK IV)" eine Zuwendung in Höhe von 292.692 €. In dem Bewilligungsbescheid wurde vorgegeben, dass die Zuwendung zweckbezogen sei und nur für das Projekt und die im Bewilligungszeitraum notwendigen und entstandenen Ausgaben eingesetzt werden dürfe, wobei die Fördermittel nur insoweit und auch nicht eher abgefordert werden dürften, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt würden. Darüber hinaus enthielt der Bewilligungsbescheid eine Klausel, derzufolge alle Tatsachen aus dem Antrag und dem Bewilligungsbescheid nebst beigefügtem Finanzierungsplan als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB anzusehen sein sollten.
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In dem Wissen, dass die vorgegebenen Bedingungen nicht eingehalten werden konnten, entschieden der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen P. und Br. , alle dem Grunde nach bewilligten Mittel "linear" abzurufen, unabhängig davon, ob bereits entsprechende Kosten angefallen oder in den nächsten zwei Monaten zu erwarten waren. In der Folge kam es zu drei Mittelabrufen (Fälle 2 bis 4), bei denen jeweils unzutreffende Angaben über die laufenden Personalkosten für das Projekt gemacht wurden und durch die Fördermittel in Höhe von insgesamt 167.023,08 € zu Unrecht erlangt wurden.
15
bb) Fall 5: Projekt "Transbau" (Tat zu Ziff. III.B.3. der Urteilsgründe)
16
Im September 2000 bewilligte das Bundesministerium für Bildung und Forschung (nachfolgend: BBF) dem EIC im Rahmen des Projekts "Die transparente Baustelle (TRANSBAU)" eine Zuwendung in Höhe von 1.500.000 DM. In dem Bewilligungsbescheid wurde vorgegeben, dass die Zuwendung zweckgebunden sei und nur für das Projekt "Transbau" verwendet werden dürfe. Darüber hinaus enthielt der Bescheid eine Klausel, wonach alle Tatsachen aus dem Antrag, dem Ergebnisprotokoll einer Besprechung zu dem Antrag und dem Bewilligungsbescheid nebst Finanzierungsplan als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB anzusehen sein sollten.
17
In der Folgezeit rief das EIC Fördermittel in Höhe von 782.538,79 € ab, von denen ein Teil für die Inanspruchnahme von Projektpartnern vorgesehen war. Allerdings führten die Projektpartner die ursprünglich vorgesehenen Arbeiten nicht in vollem Umfang durch. Um die insoweit bereits abgerufenen, überschüssigen Fördermittel nicht an das Ministerium zurückzahlen zu müssen , ließen der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen P. und Br. manipulierte rückdatierte Arbeitsnachweise für Mitarbeiter erstellen und legten diese gegenüber dem BBF zum Nachweis für angeblich erbrachte, tatsächlich aber nicht bzw. nur in erheblich geringerem Umfang geleistete Arbeiten dieser Mitarbeiter vor. Auf diese Weise vereinnahmte das EIC zu Unrecht Zuwendungen in Höhe von insgesamt 66.036,01 €.
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cc) Fälle 6 und 7: Projekt "Exist" (Taten zu Ziff. III.B.4. der Urteilsgründe)
19
In den Jahren 2002 bis 2007 führte das EIC das Projekt "Beratungsprogramm für Existenzgründer Rheinland-Pfalz - EXIST" (nachfolgend: Projekt "Exist") durch und nahm hierfür Fördermittel sowohl vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft als auch vom Landesamt für Soziales in Anspruch.
20
Der Bewilligungsbescheid des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft enthielt unter anderem die Vorgabe, dass die Zuwendung nur zweckgebunden für das Projekt verwendet werden dürfe. Ferner wurde eine "Subventionsklausel" aufgenommen, derzufolge die in den Antragsunterlagen des EIC enthaltenen Angaben und sonstigen Tatsachen, von denen die Bewilligung , Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung abhängig seien, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sein sollten.
21
In dem Bewilligungsbescheid des Landesamts für Soziales wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds handele, die Bewilligung auf der Grundlage des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vereinbarten Einheitlichen Planungsdokumentes (EPPD) ergehe und im Übrigen die Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 sowie (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 gelten würden und Bestandteile des Bewilligungsbescheids seien.
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Während der Laufzeit rief das EIC sodann sämtliche Fördermittel für Personalkosten ab, obwohl tatsächlich nur eine einzige Mitarbeiterin für das Projekt tätig war. Um gegenüber den Fördergebern den Anschein zu erwecken, dass die bewilligten Personalkosten in voller Höhe benötigt worden seien, entschieden der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen P. und Br. , eine weitere Mitarbeiterin gegenüber den Fördergebern als Projektmitarbeiterin anzugeben und abzurechnen, obwohl diese in Wahrheit keine Projektarbeit geleistet hatte. Auf diese Weise vereinnahmte das EIC durch zwei Mittelabrufe (Fälle 6 und 7) zu Unrecht Fördergelder in Höhe von insgesamt 108.986,26 €.
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dd) Fall 8: Projekt "Inno-net" (Tat zu Ziff. III.B.5. der Urteilsgründe)
24
Im Jahr 2005 schloss das EIC mit der Wallonischen Region als der verantwortlichen Stelle für die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen der "Gemeinschaftsinitiative INTERREG III" einen auf die Verordnungen der Europäischen Union zu den Strukturfonds gestützten Vertrag über die Durchführung des Projekts "INNO-NET: Förderung der Innovationskraft der Großregion" (nachfolgend: Projekt "Inno-net") ab und erhielt die Zusage über Fördermittel in Höhe von maximal 175.777,41 €. Als in der Folgezeit auffiel, dass die tatsächlich im EIC angefallenen Ausgaben nicht ausreichten, um die Zuwendungssumme in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu dürfen, beschlossen der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen P. und Br. abermals , angebliche Leistungen von Mitarbeitern, die noch nicht zu 100 % im Projekt abgerechnet wurden, unter Vorlage manipulierter Nachweise gegenüber dem Fördergeber geltend zu machen. Aufgrund dieser unzutreffenden Angaben erhielt das EIC zu Unrecht den Förderbetrag von 6.236,10 €.
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2. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten jeweils als Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, weil in sämtlichen Fällen unter Vorgabe unzutreffender Umstände zu Unrecht Subventionen über den tatsächlichen Bedarf hinaus in Anspruch genommen worden seien.

II.


26
Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt.

III.


27
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:
28
Zwar erweisen sich die Begründungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat, teilweise als unzutreffend; jedoch tragen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch insoweit aus anderen Gründen. Im Einzelnen:
29
1. Fall 1 (Projekt "Komzet")
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Der Angeklagte hat sich in diesem Fall des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er in seiner Eigenschaft als stellvertretender Hauptgeschäftsführer der HWK, Leiter der Abteilung BTZ und Mitglied des Lenkungsgremiums maßgeblich daran mitwirkte, dass die HWK gegenüber dem BIBB unrichtige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen machte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist als subventionserhebliche Tatsache, über die der Angeklagte das BIBB täuschte, aber nicht das Erfordernis der "Freistellung der Meister" anzusehen, sondern vielmehr der Umstand , dass ein Teil der abgerechneten Projektarbeitszeit nicht geleistet wurde.
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a) Nach der Legaldefinition des § 264 Abs. 8 StGB sind subventionserhebliche Tatsachen solche, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (Abs. 8 Nr. 1), sowie solche, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (Abs. 8 Nr. 2).
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Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen , dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 72; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.). Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Begriff der Subventionserheblichkeit bewusst restriktiv gefasst. Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; SSW-StGB/Saliger, 3. Aufl., § 264 Rn. 17).
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Vor diesem Hintergrund setzen die beiden Alternativen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB voraus, dass die Tatsache - sei es durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet wird. Zwar bedarf es hierzu nicht zwingend des Wortes "subventionserheblich", jedoch muss zumindest ein gleichbedeutender Begriff verwendet werden (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73). Dies verlangt schon der Wortlaut ("bezeichnet"). Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73; MüKoStGB/Wohlers/ Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 69).
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Daneben erfasst § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz - wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2). Die geforderte gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB besteht jedoch nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; BT-Drucks. 7/5291, S. 13).
35
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Erfordernis der "Freistellung der Meister" nicht um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB.
36
aa) Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB sind nicht erfüllt. Die Annahme des Landgerichts, dies sei der Fall, da in dem Bewilligungsbescheid zwar der Begriff "subventionserheblich" nicht ausdrücklich verwendet worden sei, das BIBB jedoch mit anderen Formulierungen unmissverständlich deutlich gemacht habe, dass die Gewährung der Fördermittel für Personalkosten von der Neueinstellung oder der Freistellung der eingesetzten Mitarbeiter abhängen solle, geht fehl. Sie lässt besorgen, dass die Strafkammer die tatbestandlich verlangte Gesetzesbindung der Subventionserheblichkeit aus dem Blick verloren und das Merkmal stattdessen - entgegen der Intention des Gesetzgebers - materiell von Inhalt und Zweck der konkreten Zuwendung abhängig gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als in den Urteilsgründen keine gesetzliche Grundlage mitgeteilt wird, auf die die vom Landgericht in Bezug genommenen Formulierungen in dem Bewilligungsbescheid gestützt gewesen sein sollen.
37
Als Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt hier - mangels ersichtlicher spezialgesetzlicher Regelungen - allein § 2 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SubvG) in Betracht, dessen grundsätzliche Anwendbarkeit daraus folgt, dass es sich bei den Fördermitteln für das Projekt "Komzet" um eine Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis handelte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572/16, wistra 2018, 129 f.; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.). Allerdings trifft § 2 SubvG selbst keine Aussagen über die Subventionserheblichkeit bestimmter Tatsachen, sondern setzt diese seinerseits voraus und enthält damit eine Anweisung an den Sub- ventionsgeber, die Tatsachen zu benennen. An einer solchen hinreichend bestimmten Bezeichnung des Erfordernisses der "Freistellung der Meister" als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB fehlt es hier jedoch.
38
bb) Das Erfordernis der "Freistellung der Meister" erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer subventionserheblichen Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
39
Auch insoweit kommt hier als Gesetz allein das Subventionsgesetz in Betracht. Die Vorschriften über die Verletzung von Offenbarungspflichten gemäß § 3 SubvG und das Verbot von Scheingeschäften und Scheinhandlungen nach § 4 SubvG normieren Vorgaben für die Bewilligung, Gewährung und Inanspruchnahme sowie das Belassen einer Subvention (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.; vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 264 Rn. 17a). Sie sind im Hinblick auf das hier in Rede stehende Erfordernis der "Freistellung der Meister" jedoch nicht einschlägig.
40
c) Allerdings täuschte der Angeklagte über eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, indem er gegenüber dem BIBB mit Blick auf die als Personalkosten abgerechneten "weißen Flecken" bzw. "unproduktiven Stunden" der Ausbildungsmeister unter Vorlage manipulierter Arbeitsnachweise und Belege wahrheitswidrig behauptete, dass es sich hierbei um Projektarbeitszeit gehandelt habe.
41
Die erforderliche gesetzliche Abhängigkeit ergibt sich insoweit aus § 4 Abs. 1 SubvG, der ein Verbot der "Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus" enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249). Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung einen anderen Sachverhalt verdeckt, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Mithin sind solche Tatsachen subventionserheblich, die durch eine Scheinhandlung oder ein Scheingeschäft verdeckt werden und von denen die Bewilligung und Gewährung sowie das Belassen der Subvention abhängig sind (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 124). Als Scheinhandlungen in diesem Sinne kommen auch Angaben in Betracht, mit denen ein in Wirklichkeit nicht existierender Sachverhalt als gegeben dargestellt wird (vgl. MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 82).
42
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte nahm für die HWK Fördermittel über den tatsächlichen Bedarf hinaus in Anspruch, indem er zum Schein manipulierte Time-Sheets und unzutreffende Arbeitsnachweise erstellen ließ und diese gegenüber dem BIBB vorlegte, um dadurch den wahren Sachverhalt, dass tatsächlich keine förderfähigen Leistungen erbracht worden waren, zu verdecken. Von dem durch die Scheinhandlung verdeckten Sachverhalt war die Subvention auch abhängig. Denn nach den getroffenen Feststellungen hätte das BIBB die Zuwendung in der konkreten Höhe nicht bewilligt, wenn es gewusst hätte, dass den Fördermitteln keine entsprechenden Projektleistungen gegenüberstanden.
43
Vor diesem Hintergrund tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch jedenfalls, soweit es die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Arbeitsleistungen von Ausbildungsmeistern betrifft. Der Umstand, dass die Höhe des hieraus zu Unrecht erhaltenen Betrages den Feststellungen nicht entnommen werden kann, ist unschädlich, da § 264 StGB den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt und damit auch die Höhe eines etwaigen Schadens tatbestandlich nicht relevant ist (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 28; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 12).
44
d) Wenngleich das Landgericht den Schuldspruch danach rechtsfehlerhaft auf die Täuschung über die "Freistellung der Meister" gestützt hat, so lässt dies auch den Strafausspruch unberührt. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer die strafschärfend berücksichtigte Höhe der zu Unrecht erlangten Fördermittel mit 87.345,74 € berechnet und dabei neben den allein tatbestandsrelevanten nicht erbrachten Leistungen auch die Projektarbeiten von Ausbildungsmeistern , die tatsächlich erfüllt wurden, ohne dass die Meister hierfür freigestellt worden waren, berücksichtigt hat. Darauf beruht der Strafausspruch nicht. Denn die HWK hatte auch auf die Beträge, die sie für Leistungen von Meistern erhielt, die nicht für das Projekt freigestellt waren, keinen Anspruch und hätte sie nicht behalten dürfen. Insoweit wäre auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gemäß § 263 StGB in Betracht gekommen, die in konkurrenzrechtlicher Hinsicht tateinheitlich neben den Subventionsbetrug getreten wäre, der als Sondergesetz dem § 263 StGB vorgeht, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind, darüber hinaus aber keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 243; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 185 f.).
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2. Fälle 2 bis 4 (Projekt "KLICK IV")
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Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Rahmen dieses Projekts drei Fälle des Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB beging, indem er mit drei Anträgen zu Unrecht Fördermittel unabhängig vom tatsächlichen Bedarf für das EIC abrief.
47
Hinsichtlich der subventionserheblichen Tatsachen, über die der Angeklagte in diesem Zusammenhang gegenüber dem BWA unrichtige Angaben machte, hat das Landgericht dabei nach den oben aufgezeigten Maßstäben zu Recht nicht auf die im Bewilligungsbescheid enthaltene Subventionsklausel abgestellt , da diese durch die bloße Bezugnahme auf Antrag und Bewilligungsbescheid nebst Finanzierungsplan zu pauschal gefasst und damit unwirksam war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238).
48
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergeben sich die subventionserheblichen Tatsachen aber auch nicht gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alternative 2 StGB aus den sonstigen Formulierungen in dem Bescheid, insbesondere nicht aus der Bedingung, wonach Zuwendungen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden durften, als diese voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wurden. Richtigerweise täuschte der Angeklagte auch in diesen Fällen vielmehr gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 SubvG durch die Vornahme von Scheinhandlungen über subventionserhebliche Tatsachen. Indem er im Rahmen der Mittelabrufe Kosten geltend machte, die nicht den realen Gegebenheiten entsprachen, verdeckte er den wahren Sachverhalt, dass ein Bedarf an Fördermitteln in der angegebenen Höhe tatsächlich nicht bestand. Die Gewährung der Fördermittel war von dem durch die Scheinhandlung verdeckten Sachverhalt auch abhängig. Denn nach den getroffenen Feststellungen hätte das BWA bei Kenntnis der wahren Umstände diese Fördermittel nicht gewährt.
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3. Fall 5 (Projekt "Transbau")
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Auch in diesem Fall ergeben sich die subventionserheblichen Tatsachen, über die der Angeklagte gegenüber dem BBF unrichtige Angaben machte, nach den oben aufgezeigten Maßstäben weder aus der im Bewilligungsbescheid enthaltenen, jedoch zu pauschal gefassten und damit unwirksamen Subventionsklausel noch aus den sonstigen Vorgaben in dem Bescheid. Vielmehr täuschte der Angeklagte auch hier gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 SubvG über subventionserhebliche Tatsachen. Durch das Erstellen der verfälschten Time-Sheets nahm er Scheinhandlungen vor und verdeckte damit die Tatsache, dass in Wahrheit keine entsprechende Projektarbeit geleistet wurde. Von dem durch diese Scheinhandlung verdeckten Sachverhalt war die Subvention auch abhängig. Hätte der Fördergeber Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt, wären die Fördermittel ausweislich der vom Landgericht in Bezug genommenen Passage im Bewilligungsbescheid nicht gewährt worden.
51
4. Fälle 6 und 7 (Projekt "Exist")
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a) Soweit es die anteilige finanzielle Förderung des Projekts durch das Landesamt für Soziales betrifft, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen , dass es sich bei der Zuwendung um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und somit um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB handelte, da die Fördermittel nicht aus dem Landeshaushalt, sondern aus dem Europäischen Sozialfonds stammten (vgl. hierzu LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 70).
53
Bei der Inanspruchnahme der Zuwendung täuschte der Angeklagte auch über subventionserhebliche Tatsachen. Entgegen der Auffassung des Landge- richts folgt die subventionserhebliche Tatsache aber nicht aus § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB in Verbindung mit den im Bewilligungsbescheid als Grundlage der Zuwendung genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend : EG). Zwar ergibt sich aus Art. 32 VO (EG) Nr. 1260/1999, dass Zwischenzahlungen der Kommission der Erstattung der im Rahmen der Fonds tatsächlich getätigten und von der Zahlstelle bescheinigten Ausgaben dienen; die Verordnungen (EG) Nr. 1685/2000 und Nr. 448/2004 enthalten zudem die Vorgabe , dass die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen in der Regel durch quittierte Rechnungen zu belegen sind. Allerdings handelt es sich bei diesen Verordnungen nicht um Gesetze im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Die Verordnung (EG) 1260/1999 ist keine gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, da sie keine Bedingungen für die Bewilligung, Gewährung , Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils enthält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302, 305). Und die vom Landgericht in Bezug genommenen Vorgaben in den Verordnungen (EG) 1685/2000 und 448/2004 kommen als gesetzliche Grundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil die dort genannten Verpflichtungen des Subventionsnehmers ausweislich der Verordnungstexte nur "in der Regel" bestehen, so dass es aufgrund des verbleibenden Anwendungsspielraums an einer "gesetzlichen" Abhängigkeit fehlt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 74).
54
Allerdings täuschte der Angeklagte in diesen Fällen über subventionserhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Bei Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2988/95 handelt es sich um ein Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302, 305, 306 f.). Nach dieser Vorschrift haben Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils zum Ziel haben, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, indem "künstlich" die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird. Die Regelung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ist somit vergleichbar mit derjenigen des § 4 SubvG (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 11 f.; SSW-StGB/Saliger, 3. Aufl., § 264 Rn. 25).
55
Vor diesem Hintergrund täuschte der Angeklagte über subventionserhebliche Tatsachen, indem er Scheinhandlungen bewirkte. Durch das Erstellen der verfälschten Time-Sheets erweckte er wahrheitswidrig und damit "künstlich" im Sinne der Verordnung den Eindruck, dass abrechenbare Projektarbeit geleistet worden sei. Von dieser Scheinhandlung war die Erlangung der Subvention auch abhängig. Hätte der Fördergeber Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt, wären die Fördermittel den Feststellungen zufolge nicht gewährt worden.
56
b) Soweit es die anteilige Finanzierung des Projekts durch das rheinlandpfälzische Ministerium für Wirtschaft betrifft, hat das Landgericht die im Bewilligungsbescheid enthaltene Subventionsklausel zutreffend für zu unbestimmt und damit unwirksam erachtet, da sie sich letztlich in der Wiedergabe des abstrakten Gesetzeswortlauts erschöpfte. Allerdings täuschte der Angeklagte auch in diesem Fall über subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 SubvG, indem er durch das Erstellen der verfälschten Time-Sheets eine Scheinhandlung bewirkte und damit die für die Gewährung der Subvention maßgebliche Tatsache verdeckte, dass die in Wahrheit geleistete Projektarbeit einen geringeren Umfang aufwies.
57
5. Fall 8 (Projekt "Inno-net")
58
Im Fall Projekt "Inno-net" ist das Landgericht mit Blick auf die Rechtsnatur der gewährten Zuwendung ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und damit um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB handelte. Der Umstand, dass die Zuwendung vertraglich zwischen dem EIC und der Wallonischen Region vereinbart wurde, steht dem nicht entgegen. Vom Anwendungsbereich des § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB sind lediglich "reine" Vertragssubventionen ausgenommen, bei denen eine gesetzliche Grundlage - etwa in Form einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung - fehlt und durch eine ausschließlich vertragliche Regelung ersetzt wird (vgl. MüKoStGB/Wohlers, 2. Aufl., § 264 Rn. 35; Matt/Renzikowski/Gaede, § 264 Rn. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Rechtliche Grundlage der Zuwendung war nicht die vertragliche Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und dem EIC. Die Förderung beruhte vielmehr auf Verordnungen der Europäischen Union zu den Strukturfonds; auch die vertragsgegenständlichen Fördermittel stammten aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), mithin aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (vgl. hierzu LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 70). Der zwischen dem EIC und der Wallonischen Region geschlossene Vertrag enthielt - vergleichbar einem Bewilligungsbescheid - lediglich die Zusage über die Bewilligung der Zuwendung und die Einzelheiten ihrer Gewährung.
59
Der Angeklagte täuschte auch über subventionserhebliche Tatsachen, indem er bei der Abrechnung der Projektkosten zum Beleg für angeblich ange- fallene Projektarbeit verfälschte Arbeitsnachweise von Mitarbeitern vorlegte. Allerdings ergeben sich die relevanten Tatsachen - ebenso wie bei dem Projekt "Exist" - entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus den Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999, Nr. 1685/2000 und Nr. 448/2004. Der Angeklagte nahm vielmehr auch in diesem Fall gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2988/95 durch Vorlage der manipulierten Time-Sheets eine Scheinhandlung vor und verdeckte damit die subventionserhebliche Tatsache, dass die abgerechnete Projektarbeitszeit in Wahrheit teilweise nicht erbracht worden war.
VRiBGH Becker ist in den Ru- Gericke Tiemann hestand getreten und deshalb gehindert zu unterschreiben. Gericke
Berg Leplow

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2018 - 3 StR 449/17

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

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(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen a
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(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein

Subventionsgesetz - SubvG | § 3 Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen


(1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen od

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS Az.: 6 StR 137/21 Vorinstanz: Landgericht Stade, 16.12.2020 - 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20) vom4. Mai 2021in der Strafsachegegen wegen Subventionsbetruges u.a. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2021 b

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

5 StR 61/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 30. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
a) Der seinerseits rechtskräftig wegen Subventionsbetruges in mehreren Fällen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte S. (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2010 – 5 StR 146/10) erwarb nach der Wiedervereinigung in Brandenburg eine ehemalige Werft und wandelte deren Betrieb in der Folgezeit dergestalt um, dass mehrere von ihm gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf dem Werftgelände Sitz nahmen und den Werftbetrieb fortführten. S. beherrschte sämtliche von ihm übernommenen und gegründeten Gesellschaften; er veranlasste jeweils Strohgeschäftsführer, von ihm entworfene, unrichtige Subventionsanträge zu unterzeichnen und bei den jeweiligen Subventionsgebern einzureichen , um auf diese Weise Geldleistungen der Subventionsgeber zu erlangen und für sich selbst zweckwidrig zu verwenden.
4
In diesem Zusammenhang trat er Anfang Januar 1999 an den Angeklagten heran und bat ihn, ein von ihm handschriftlich entworfenes Angebot von seiner Sekretärin auf dem Briefbogen des vom Angeklagten geführten Instituts für Schiffs- und Meerestechnik der Technischen Universität (TU) Berlin schreiben zu lassen und es sodann selbst zu unterschreiben. Weiter erläuterte er dem Angeklagten, dass das Angebot für ein Subventionsvorhaben der von ihm geführten P. B. GmbH benötigt werde. Der Angeklagte nahm dies zur Kenntnis und wusste, dass die Abgabe des Angebots unter dem Briefkopf der Hochschule die Genehmigung des Fördervorhabens erleichtern sollte. Gegenstand des Angebots waren Arbeiten zur Weiterentwicklung „des Unterwasser-Bootskörpers“ für ein vorangegangenes angebliches Forschungsprojekt mit dem Namen „Luftkissen Trimaran“ (UA S. 8). Der Angeklagte fertigte wunschgemäß das von S. entworfene Angebotsschreiben aus. Dabei war ihm bewusst, dass er durch die Verwendung des Briefkopfes seines Instituts unwahre Angaben zugunsten der P. B. GmbH im Rahmen eines von dieser beabsichtigten Subventionsverfahrens abgab. Von Beginn an beabsichtigte er, die dem S. angebotenen Arbeiten ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung der Hochschule im eigenen Namen und nicht namens des Instituts durchzuführen.
5
Die von S. gesteuerte P. B. GmbH beantragte am 22. März 1999 die öffentliche Zuwendung für das genannte Projekt und fügte ihrem Antrag das vom Angeklagten erstellte Angebot bei. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erließ am 30. Juni 1999 den begehrten Zuwendungsbescheid in Höhe von etwa 650.000 DM. Zu einer Auszahlung kam es indes aufgrund der gegen S. geführten strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr.
6
b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die bewusst unwahre Angabe des Angeklagten darüber, das Projekt im eigenen Namen vorzunehmen und gerade nicht als Institut der TU Berlin aufzutreten, sei eine „Scheinhandlung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) und damit subventionserheblich nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
7
2. Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, dass der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtfertigt. Es ist nicht belegt, dass der Angeklagte unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen im Rechtssinn gemacht hat.
8
Die von der Strafkammer allein festgestellte Abgabe des Angebots auf dem Briefkopf des vom Angeklagten geführten Instituts für Schiffs- und Meerestechnik der TU Berlin in dem vom Verurteilten S. betriebenen Verfahren zur Erlangung öffentlicher Fördermittel stellt keine subventionserhebliche Tatsache dar. Dazu reicht es vor dem Hintergrund der Feststellungen nach dem insoweit von der Strafkammer allein herangezogenen § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB nicht aus, wie das Landgericht meint, dass der Angeklagte eine falsche Willenserklärung abgegeben hat, indem er ein vermeintliches Angebot seitens der TU Berlin abgab, tatsächlich den Auftrag aber im eigenen Namen erledigen wollte. Eine Subventionserheblichkeit nach dieser Vorschrift belegen die Feststellungen nicht. Es wird im Urteil nicht belegt und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Vergabe der Fördermittel von der Person oder dem Institut eines vom Subventionsnehmer beauftragten Subunternehmers gesetzlich abhängig ist, wie die Regelung des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB voraussetzt.
9
a) § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Sachverhalte, in denen, anders als regelmäßig nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, eine ausdrückliche Bezeichnung http://www.juris.de/jportal/portal/t/12v7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE045504307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/12v7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE045504307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, dem Gesetz selbst aber sonst – wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden – entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGHSt 44, 233, 241; 34, 111, 113 f.). Die erforderliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB wird dabei nur begründet, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung unter der im Gesetz genannten Voraussetzung erfolgt, ohne die entsprechende Tatsache ausdrücklich mit der Erklärung als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB a.F. zu verbinden (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13). Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt. Denn dann ist im konkreten Einzelfall nicht allein dem Gesetz zu entnehmen , ob die Bewilligung der Subvention von der Voraussetzung abhängt, sondern eine an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Ermessensentscheidung des Subventionsgebers hinzukommt. Allein die Kenntnis des Gesetzes reicht dann weder für den potentiellen Täter noch für die Strafverfolgungsorgane aus, um im konkreten Fall beurteilen zu können, ob die Subventionierung an die Erfüllung der Voraussetzung geknüpft ist (BGHSt 44, 233, 241).
10
An der Erforderlichkeit dieser gesetzlichen Abhängigkeit der Subventionsgewährung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Täter des Subventionsbetrugs nicht selbst Subventionsnehmer, sondern Dritter ist. Zwar richtet sich dann das Bezeichnungsgebot nach § 2 SubvG nicht auch an ihn. Das ändert indes nichts an seiner möglichen Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Erforderlich ist freilich, dass er die der Subventionserheblichkeit zugrunde liegenden Wertung nachvollzogen hat oder nachvollziehen musste.
11
b) Als rechtliche Grundlage für die Vergabe der hier in Rede stehenden öffentlichen Mittel kommen namentlich spezialgesetzliche bundesrechtliche Vorschriften, aber auch normative Festlegungen, etwa durch einen ent- sprechenden Ansatz in den jeweiligen durch Haushaltsgesetz festgelegten Haushaltsplänen in Betracht (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 28 f.).
12
Um dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Annahme einer Subventionserheblichkeit zu ermöglichen, sind regelmäßig jedenfalls die vom Tatrichter herangezogenen maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Subventionsgewährung mitzuteilen. Entbehrt diese ausdrücklicher Anhaltspunkte für die tatbestandlich erforderliche gesetzliche Abhängigkeit der Subvention, hat der Tatrichter diese durch Auslegung zu ermitteln. Wird namentlich vom Subventionszweck auf den Charakter der Subventionsvoraussetzungen geschlossen, sind die dafür bedeutsamen rechtlichen Anknüpfungspunkte in den schriftlichen Urteilsgründen in der Regel ebenfalls darzulegen. Daran fehlt es hier vollständig.
13
c) Gesetzliche Anknüpfungspunkte oder nachvollziehbare Wertungen teilt das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen nicht mit. Der pauschale Hinweis auf §§ 3 bis 5 SubvG reicht dazu nicht aus. Denn nicht jede unrichtige oder unvollständige Angabe ist zugleich eine Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG), die ohne weiteres eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 StGB nach sich zieht (insoweit missverständlich Fischer, StGB 57. Aufl. § 264 Rdn. 17). Dies ist nur der Fall, wenn die durch die unrichtige Angabe verdeckte Tatsache zu einer anderen Entscheidung über die Subventionsgewährung führen könnte. Zudem ist selbst im Falle einer Scheinhandlung zu prüfen, ob der verdeckte Sachverhalt subventionserheblich ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG).
14
Hier ging es dem Subventionsgeber nach den getroffenen Feststellungen nur darum, die angebotenen Ingenieurleistungen von einer insoweit anerkanntermaßen fachkundigen Person erbringen zu lassen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres. In welcher Rechtsform bzw. in welchem abrechnungstechnischen Zusammenhang diese Leistung hätte erbracht werden sollen, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht offensichtlich oder ohne weiteres erkennbar subventionserheblich.
15
d) Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Eine Durcherkennung auf Freispruch kam indes nicht in Betracht. Der Senat kann nicht vollständig ausschließen, dass sich im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung die Subventionserheblichkeit der vom Angeklagten gemachten Angaben – gar im Sinne des ursprünglichen, vom Landgericht nicht als erwiesen angesehenen Anklagevorwurfs – im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB feststellen lassen wird. Gleiches gilt für die subjektive Tatseite eingeschlossen einen etwaigen Vorsatz für eine Teilnahme an der Tat des anderweitig Verurteilten S. . Das hohe Alter des Angeklagten, dessen Unbestraftheit, die erhebliche Verfahrensdauer von zehn Jahren und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung jedenfalls schon wegen einer um ein Jahr verspäteten Übersendung der Verfahrensakten an den Generalbundesanwalt lassen indes eine alsbaldige Einstellung des Verfahrens angezeigt erscheinen.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

5 StR 61/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 30. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
a) Der seinerseits rechtskräftig wegen Subventionsbetruges in mehreren Fällen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte S. (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2010 – 5 StR 146/10) erwarb nach der Wiedervereinigung in Brandenburg eine ehemalige Werft und wandelte deren Betrieb in der Folgezeit dergestalt um, dass mehrere von ihm gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf dem Werftgelände Sitz nahmen und den Werftbetrieb fortführten. S. beherrschte sämtliche von ihm übernommenen und gegründeten Gesellschaften; er veranlasste jeweils Strohgeschäftsführer, von ihm entworfene, unrichtige Subventionsanträge zu unterzeichnen und bei den jeweiligen Subventionsgebern einzureichen , um auf diese Weise Geldleistungen der Subventionsgeber zu erlangen und für sich selbst zweckwidrig zu verwenden.
4
In diesem Zusammenhang trat er Anfang Januar 1999 an den Angeklagten heran und bat ihn, ein von ihm handschriftlich entworfenes Angebot von seiner Sekretärin auf dem Briefbogen des vom Angeklagten geführten Instituts für Schiffs- und Meerestechnik der Technischen Universität (TU) Berlin schreiben zu lassen und es sodann selbst zu unterschreiben. Weiter erläuterte er dem Angeklagten, dass das Angebot für ein Subventionsvorhaben der von ihm geführten P. B. GmbH benötigt werde. Der Angeklagte nahm dies zur Kenntnis und wusste, dass die Abgabe des Angebots unter dem Briefkopf der Hochschule die Genehmigung des Fördervorhabens erleichtern sollte. Gegenstand des Angebots waren Arbeiten zur Weiterentwicklung „des Unterwasser-Bootskörpers“ für ein vorangegangenes angebliches Forschungsprojekt mit dem Namen „Luftkissen Trimaran“ (UA S. 8). Der Angeklagte fertigte wunschgemäß das von S. entworfene Angebotsschreiben aus. Dabei war ihm bewusst, dass er durch die Verwendung des Briefkopfes seines Instituts unwahre Angaben zugunsten der P. B. GmbH im Rahmen eines von dieser beabsichtigten Subventionsverfahrens abgab. Von Beginn an beabsichtigte er, die dem S. angebotenen Arbeiten ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung der Hochschule im eigenen Namen und nicht namens des Instituts durchzuführen.
5
Die von S. gesteuerte P. B. GmbH beantragte am 22. März 1999 die öffentliche Zuwendung für das genannte Projekt und fügte ihrem Antrag das vom Angeklagten erstellte Angebot bei. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erließ am 30. Juni 1999 den begehrten Zuwendungsbescheid in Höhe von etwa 650.000 DM. Zu einer Auszahlung kam es indes aufgrund der gegen S. geführten strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr.
6
b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die bewusst unwahre Angabe des Angeklagten darüber, das Projekt im eigenen Namen vorzunehmen und gerade nicht als Institut der TU Berlin aufzutreten, sei eine „Scheinhandlung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) und damit subventionserheblich nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
7
2. Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, dass der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtfertigt. Es ist nicht belegt, dass der Angeklagte unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen im Rechtssinn gemacht hat.
8
Die von der Strafkammer allein festgestellte Abgabe des Angebots auf dem Briefkopf des vom Angeklagten geführten Instituts für Schiffs- und Meerestechnik der TU Berlin in dem vom Verurteilten S. betriebenen Verfahren zur Erlangung öffentlicher Fördermittel stellt keine subventionserhebliche Tatsache dar. Dazu reicht es vor dem Hintergrund der Feststellungen nach dem insoweit von der Strafkammer allein herangezogenen § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB nicht aus, wie das Landgericht meint, dass der Angeklagte eine falsche Willenserklärung abgegeben hat, indem er ein vermeintliches Angebot seitens der TU Berlin abgab, tatsächlich den Auftrag aber im eigenen Namen erledigen wollte. Eine Subventionserheblichkeit nach dieser Vorschrift belegen die Feststellungen nicht. Es wird im Urteil nicht belegt und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Vergabe der Fördermittel von der Person oder dem Institut eines vom Subventionsnehmer beauftragten Subunternehmers gesetzlich abhängig ist, wie die Regelung des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB voraussetzt.
9
a) § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Sachverhalte, in denen, anders als regelmäßig nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, eine ausdrückliche Bezeichnung http://www.juris.de/jportal/portal/t/12v7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE045504307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/12v7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE045504307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, dem Gesetz selbst aber sonst – wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden – entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGHSt 44, 233, 241; 34, 111, 113 f.). Die erforderliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB wird dabei nur begründet, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung unter der im Gesetz genannten Voraussetzung erfolgt, ohne die entsprechende Tatsache ausdrücklich mit der Erklärung als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB a.F. zu verbinden (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13). Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt. Denn dann ist im konkreten Einzelfall nicht allein dem Gesetz zu entnehmen , ob die Bewilligung der Subvention von der Voraussetzung abhängt, sondern eine an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Ermessensentscheidung des Subventionsgebers hinzukommt. Allein die Kenntnis des Gesetzes reicht dann weder für den potentiellen Täter noch für die Strafverfolgungsorgane aus, um im konkreten Fall beurteilen zu können, ob die Subventionierung an die Erfüllung der Voraussetzung geknüpft ist (BGHSt 44, 233, 241).
10
An der Erforderlichkeit dieser gesetzlichen Abhängigkeit der Subventionsgewährung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Täter des Subventionsbetrugs nicht selbst Subventionsnehmer, sondern Dritter ist. Zwar richtet sich dann das Bezeichnungsgebot nach § 2 SubvG nicht auch an ihn. Das ändert indes nichts an seiner möglichen Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Erforderlich ist freilich, dass er die der Subventionserheblichkeit zugrunde liegenden Wertung nachvollzogen hat oder nachvollziehen musste.
11
b) Als rechtliche Grundlage für die Vergabe der hier in Rede stehenden öffentlichen Mittel kommen namentlich spezialgesetzliche bundesrechtliche Vorschriften, aber auch normative Festlegungen, etwa durch einen ent- sprechenden Ansatz in den jeweiligen durch Haushaltsgesetz festgelegten Haushaltsplänen in Betracht (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 28 f.).
12
Um dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Annahme einer Subventionserheblichkeit zu ermöglichen, sind regelmäßig jedenfalls die vom Tatrichter herangezogenen maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Subventionsgewährung mitzuteilen. Entbehrt diese ausdrücklicher Anhaltspunkte für die tatbestandlich erforderliche gesetzliche Abhängigkeit der Subvention, hat der Tatrichter diese durch Auslegung zu ermitteln. Wird namentlich vom Subventionszweck auf den Charakter der Subventionsvoraussetzungen geschlossen, sind die dafür bedeutsamen rechtlichen Anknüpfungspunkte in den schriftlichen Urteilsgründen in der Regel ebenfalls darzulegen. Daran fehlt es hier vollständig.
13
c) Gesetzliche Anknüpfungspunkte oder nachvollziehbare Wertungen teilt das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen nicht mit. Der pauschale Hinweis auf §§ 3 bis 5 SubvG reicht dazu nicht aus. Denn nicht jede unrichtige oder unvollständige Angabe ist zugleich eine Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG), die ohne weiteres eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 StGB nach sich zieht (insoweit missverständlich Fischer, StGB 57. Aufl. § 264 Rdn. 17). Dies ist nur der Fall, wenn die durch die unrichtige Angabe verdeckte Tatsache zu einer anderen Entscheidung über die Subventionsgewährung führen könnte. Zudem ist selbst im Falle einer Scheinhandlung zu prüfen, ob der verdeckte Sachverhalt subventionserheblich ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG).
14
Hier ging es dem Subventionsgeber nach den getroffenen Feststellungen nur darum, die angebotenen Ingenieurleistungen von einer insoweit anerkanntermaßen fachkundigen Person erbringen zu lassen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres. In welcher Rechtsform bzw. in welchem abrechnungstechnischen Zusammenhang diese Leistung hätte erbracht werden sollen, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht offensichtlich oder ohne weiteres erkennbar subventionserheblich.
15
d) Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Eine Durcherkennung auf Freispruch kam indes nicht in Betracht. Der Senat kann nicht vollständig ausschließen, dass sich im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung die Subventionserheblichkeit der vom Angeklagten gemachten Angaben – gar im Sinne des ursprünglichen, vom Landgericht nicht als erwiesen angesehenen Anklagevorwurfs – im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB feststellen lassen wird. Gleiches gilt für die subjektive Tatseite eingeschlossen einen etwaigen Vorsatz für eine Teilnahme an der Tat des anderweitig Verurteilten S. . Das hohe Alter des Angeklagten, dessen Unbestraftheit, die erhebliche Verfahrensdauer von zehn Jahren und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung jedenfalls schon wegen einer um ein Jahr verspäteten Übersendung der Verfahrensakten an den Generalbundesanwalt lassen indes eine alsbaldige Einstellung des Verfahrens angezeigt erscheinen.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach

1.
dem Subventionszweck,
2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 572/16
vom
11. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Subventionsbetrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:111017B4STR572.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Mai 2016 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Subventionsbetrugs in neun Fällen, den Angeklagten B. wegen Subventionsbetrugs und wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (Angeklagte K. ) und zwei Jahren (Angeklagter B. ) verurteilt, von denen jeweils sechs Monate als vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten B. hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind.
2
Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes:
4
1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen in allen Fällen den Schuldspruch wegen Subventionsbetrugs bzw. – hinsichtlich des Angeklagten B. in den Fällen III.4 b, 5 und 6 der Urteilsgründe – wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug.
5
Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den von den Angeklagten oder unter ihrer Mitwirkung von den gesondert verfolgten Beteiligten beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zum Nachweis der förderfähigen Qualifizierungsmaßnahmen eingereichten Schulungsverträgen um Scheingeschäfte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB handelte. Mit ihren das Vorliegen bloßer Scheingeschäfte verschleiernden Angaben im Rahmen der Beantragung der Förderung machten die für die Subventionsnehmer auftretenden Beteiligten jeweils unrichtige Angaben über nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB subventionserhebliche Tatsachen.
6
a) Da die beantragten und vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in allen Fällen bewilligten Förderungen nach den Feststellungen auch aus Haushaltsmitteln des Landes Sachsen-Anhalt gewährt wurden, ergibt sich die Subventionserheblichkeit der die Scheingeschäfte verschleiernden Angaben nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus dem über § 1 SubvG des Landes SachsenAnhalt anwendbaren § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 f.). Diese Vorschrift enthält ein Verbot der Subventionierung von Scheingeschäften mit der Folge, dass die Bewilligung und Gewährung von Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vom Nichtvorliegen eines bloßen Scheingeschäfts gesetzlich abhängig ist.
7
Die sich damit aus § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ergebende Subventionserheblichkeit wird auch durch den Umstand, dass die Bewilligung der beantragten Förderungen auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift erfolgte und die Gewährung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt stand (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2), nicht in Frage gestellt. Denn das Nichtvorliegen eines bloßen Scheingeschäfts stellt nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG eine zwingende Voraussetzung der Subventionierung dar, die dem Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörde vorgelagert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, aaO).
8
b) Ob sich die Subventionserheblichkeit der Tatsache eines bloßen Scheingeschäfts nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB angesichts der teils aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährten Förderungen darüber hinaus auch aus Europäischem Recht begründen lässt, kann der Senat offenlassen. Ein mit § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG vergleichbares Verbot der Subventionierung bloßer Scheingeschäfte könnte sich aus der Vorschrift des Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Abl. L 312/1) ergeben (vgl. Tiedemann in LK, 12. Aufl., § 264 Rn. 12; Saliger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 264 Rn. 25; Halla-Heißen, Subventionsbetrug bei Agrarexporten, 2004, S. 205 ff.; Martens, Subventionskriminalität zum Nachteil der Europäischen Gemeinschaften, 2001, S. 122 ff.), deren Auslegung im Einzelnen aber allein dem Europäischen Gerichtshof obliegt. Im Schrifttum wird ferner die Ansicht vertreten, die Unerheblichkeit von Scheingeschäften für die Gewährung europarechtlicher Subventionen folge aus einem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatz (vgl. Tiedemann , aaO, Rn. 124 und NJW 1990, 2226, 2230; Martens, aaO, S. 124; HallerHeißen , aaO, S. 207; Reisner, Die Strafbarkeit von Schein- und Umgehungshandlungen in der EG, 1995, S. 289 f.). Der Senat hätte indes Bedenken, ob ein ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz den Anforderungen des in § 264 Abs. 8 StGB normierten formalen Begriffs der Subventionserheblichkeit genügen könnte.
9
2. Dass die Strafkammer sich bei der Strafzumessung an der Höhe der von den Beteiligten vorsätzlich unberechtigt erlangten Fördergelder orientiert hat, begegnet unbeschadet des Umstands, dass die Förderungen auch aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährt wurden, keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um schuldhaft verursachte Tatfolgen, die straferschwerend Berücksichtigung finden dürfen.
Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 0 6 / 1 3
vom
28. Mai 2014
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja [nur zu I. und IV.]
Veröffentlichung: ja
1. § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen, die nicht
nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt
werden können.
2. § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des §
264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13 - LG Hildesheim
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Mai
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Dezember 2012
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Subventionsbetrugs und des Subventionsbetrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate dieser Strafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte - ein Steuerberater und vereidigter Buchprüfer - Gesellschafter der E. /D. sowie der GmbH (nachfolgend: WuG GmbH), der Komplementärin der (nachfolgend WuG KG). Im Dezember 1998 erwarben die E. /D. und die WuG KG in H. Eigentum an identisch gestalteten Wohnkomplexen mit jeweils 115 Mietwohnungen. Während sich zunächst der Verkäufer verpflichtet hatte, die erforderlichen Sanierungsarbeiten im Wert von rund 5,2 Mio. DM pro Komplex durchzuführen, kamen die Parteien im Juni 2000 überein, dass die noch ausstehenden Arbeiten von den jeweiligen Käufern selbst durchgeführt werden sollten. Auf der Grundlage eines Angebots des die bisherigen Sanierungsarbeiten durchführenden Unternehmens in Höhe von brutto 981.000,40 DM je Komplex gaben im Oktober 2000 beide Gesellschaften Teilarbeiten in einem Volumen von jeweils 400.000 DM in Auftrag.
3
Während der Durchführung dieser Arbeiten "erfuhr der Angeklagte von der Möglichkeit, im Rahmen des Förderprogramms 'Wohnen 2001' Fördermittel für Sanierung und Modernisierung von Wohnraum zu erhalten. [… Er ent- schloss sich] gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten E. im Rahmen der Fortführung der begonnen Sanierungsmaßnahmen an den beiden Bauvorhaben die Firmen RU und RW […] zwischenzuschalten, um die Baukosten 'auf dem Papier' zu erhöhen, um so überhöhte Fördermittel zu erschleichen." Bei der RU GmbH sowie der RW GmbH handelte es sich um Immobiliengesellschaften , die tatsächlich vom Angeklagten gesteuert wurden, deren Geschäftsführung - ebenso wie die der WuG GmbH bis zum 14. Dezember 2001 - formal jedoch D. R. , eine frühere Angestellte des Angeklagten in dessen Steuerberatungsgesellschaft, innehatte. Zur Tatzeit war D. R. als Studentin eingeschrieben, betrieb das Studium jedoch nie ernsthaft. Aus ihrer Geschäftsführertätigkeit bezog sie keine Einkünfte, wurde vielmehr vom Ange- klagten "mit monatlich 2.000 €" unterstützt.
4
In Umsetzung des Plans machten die WuG KG und die E. /D. GbR mit Anträgen vom 25. Juni 2001 unter identischer Aufstellung von Baukosten im Umfang von jeweils 3.464.500 DM beim Landesförderinstitut SachsenAnhalt Fördermittel geltend, die antragsgemäß in Höhe von jeweils 699.114,95 € bewilligt wurden. Die Anträge waren für die WuG KG von D. R. , für die E. /D. GbR von den beiden Gesellschaftern unterzeichnet worden. Nach einer Korrektur hinsichtlich eines Teils der Baukosten im Rahmen der Vorlage der Schlussrechnungen wurden die Bewilligungen auf jeweils 621.292,09 € gekürzt und- nach Abzug von Bearbeitungsgebühren - bis Juli 2003 an beide Gesellschaften je 609.252,13 € ausbezahlt.Tatsächlich waren nur Baukosten in Höhe von 610.650 € je Objekt entstanden. Ausgehend von der höchst möglichen Förderquote von 50% stand demnach beiden Gesell- schaften lediglich ein Förderbetrag in Höhe von jeweils 305.325 € zu (Fälle 1 und 2).
5
Am 26. November 2003 beantragte die WuG KG beim Finanzamt H. für das Jahr 2002 eine Investitionszulage. Auch insoweit machte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer - der Antrag selbst ist von der Ehefrau des Angeklagten unterschrieben, die D. R. als Geschäftsführerin der Komplementärin abgelöst hatte - bis 31. Oktober 2002 entstandene Baukosten in Höhe von 1.615.725 € geltend und erreichte dadurch die Festsetzung und Auszahlung einer Zulage in Höhe von 167.048,80 €. Bei ordnungs- gemäßer Angabe der Baukosten in Höhe von 610.650 € hätte sich eine Zulage von 91.214,10 € errechnet, mithin ein um 75.833,70 € geringerer Betrag (Fall

3).


6
II. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Taten sind nicht verjährt, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Lauf der für Vergehen nach § 264 Abs. 1 StGB geltenden Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung liegt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB indes nicht schon in der Einreichung des Subventionsantrags. Vielmehr tritt sie erst mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 467/06, NStZ 2007, 578, 579; NK-StGB-Hellmann, 4. Aufl., § 264 Rn. 182a; SSWStGB /Saliger, 2. Aufl., § 264 Rn. 41; aA OLG München, Urteil vom 22. Februar 2006 - 5St RR 12/06, NStZ 2006, 630, 631). Begann demnach in den Fällen 1 und 2 die Verjährungsfrist erst im Juli 2003, im Fall 3 erst im November 2003 zu laufen, so wurde diese - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 20. Juni 2006 und 20. September 2007 rechtzeitig unterbrochen und war absolute Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 4, § 78c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils (§ 78b Abs. 3, § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB) nicht eingetreten.
7
III. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
8
IV. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs. Lediglich die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten bedarf der Korrektur.
9
1. Bei den beantragten und bewilligten Fördermitteln handelte es sich um Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 7 Satz 1 StGB. Abzustellen ist insoweit auf § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB, denn die gewährten Leistungen hatten ihre Grundlage im nationalen Recht: in den Fällen 1 und 2 in den Regelungen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von vermietetem oder vermietbarem Wohnraum in den Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf 'die soziale Stadt' sowie weiteren Quartieren und großen Wohngebieten (nachfolgend: Wohnen 2001 Richtlinie), die ihrerseits an das Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982 f.) anknüpft, und im Fall 3 im Investitionszulagengesetz 1999 (nachfolgend: InvZulG 1999).
10
Nach § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB soll die Leistung wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen. Mit dieser Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, die durch § 264 StGB gegenüber § 263 StGB bewirkte Vorverlagerung der Strafbarkeit in einen Gefährdungstatbestand, der selbst leichtfertiges Handeln einschließt, auf den Bereich zu beschränken, für den ein unabweisbares Bedürfnis für den verstärkten Strafschutz gesehen wurde (BT-Drucks. 7/5291, S.10). Insbesondere sollten Sozialleistungen nicht erfasst werden, deren ungerechtfertigte Erschleichung wegen des im Gegensatz zum Wirtschaftssektor regelmäßig leichter durchschaubaren Sachverhalts einfacher nachzuweisen ist und deshalb vom Betrugstatbestand ausreichend zuverlässig abgedeckt wird (BT-Drucks. aaO, S. 11). Da aber mit der Vergabe von Fördermitteln oftmals mehrere Zwecke verfolgt werden, reicht es für die Anwendbarkeit des Subventionsbetrugstatbestandes aus, dass diese "wenigstens zum Teil" der Wirtschaftsförderung dienen soll. Lediglich ein ganz entfernter Bezug zur Wirtschaft soll nicht genügen (BT-Drucks. aaO).
11
Welche Zwecke mit einer Leistung verfolgt werden, ist mittels Auslegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu ermitteln (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 67; Eberle, Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB - Ausgewählte Probleme einer verfehlten Reform, 1983, S. 99 ff.). Wenn nach Nr. 2 der Wohnen 2001 Richtlinie Gegenstand der Förderung Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse sind und nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 Investitionen an Wohnraum nur dann begünstigt werden, wenn dieser nach Durchführung der Arbeiten fünf Jahre lang entgeltlich überlassen wird, kann nicht fraglich sein, dass die verfahrensgegenständlichen Leistungen soziale Zwecke verfolgten. Sie beschränkten sich allerdings nicht hierauf: denn § 3 Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost bestimmt ausdrücklich, dass die Finanzmittel zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bereitgestellt werden. Entsprechendes gilt für § 3 InvZulG 1999, der an § 3 Fördergebietsgesetz vom 23. September 1993 (BGBl. I 1993, 1654) anknüpft und wie dieser das Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Umbruch nach der Wiedervereinigung abzufedern (vgl. 19. Subventionsbericht der Bundesregierung vom 1. Oktober 2003, S. 32). Daraus wird deutlich, dass die maßgeblichen Förderungen vor allem auch der Wirtschaft galten, sei es der mit den Arbeiten beauftragten Bauwirtschaft, sei es dem Erhalt der Wirtschaftsstruktur insgesamt. Dieser teilweise der Wirtschaftsförderung dienende Zweck genügt. Da es sich hierbei um einen Endzweck im Gegensatz zu dem in der Erreichung eines bestimmten Verhaltens des Subventionsempfängers liegenden Primärzweck handelt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob nur solche Endzwecke von § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst werden (so LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 64; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 264 Rn. 18; NK-StGB-Hellmann aaO, § 264 Rn. 39; Eberle aaO, S. 95 ff.; SSW-StGB/Saliger aaO, § 264 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 291/89, NStZ 1990, 35, 36) oder ob jeder mit der Leistung angestrebte Zweck ausreicht, auch wenn er lediglich eine Bedingung für das gewünschte Ziel darstellt (so MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 45; SK-StGB/Hoyer, 67. Lfg., § 264 Rn. 34 ff.).
12
Schließlich handelte es sich bei den die Leistungen empfangenden Gesellschaften auch um Betriebe im Sinne des § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB; denn sie bildeten nicht nur vorübergehend organisatorisch zusammengefasste Einheiten unter einheitlicher Leitung zu dem arbeitstechnischen Zweck, bestimmte Leistungen hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen (vgl. S/SPerron aaO, § 14 Rn. 28 f.). Damit ist § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB Genüge getan. Dessen Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass die verfahrensgegenständlichen Fördermittel dem Grunde nach auch Privaten offenstanden (so auch Eberle aaO, S. 69; SK-StGB/Hoyer aaO, § 264 Rn. 32). Soweit demgegenüber unter Bezugnahme auf den gesetzgeberischen Willen vertreten wird, dass nur solche Leistungen erfasst würden, die ausschließlich Betrieben und Unternehmen zugutekommen können (so Sannwald, Rechtsgut und Subventionsbegriff (§ 264 StGB), 1982, S. 124 f.; G/J/W-Straßer, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 264 Rn. 29; Carlsen, AgrarR 1978, 267, 268; LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 54; S/S-Perron aaO, § 264 Rn. 21), kann dem nicht gefolgt werden. Mit der Einschränkung des Empfängerkreises wollte der Gesetzgeber lediglich eine zusätzliche Schranke errichten, um Sozialleistungen für unterstützungsbedürftige Einzelpersonen aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuschließen (BT-Drucks. aaO, S. 12). Die Notwendigkeit hierzu ergab sich aber schon daraus, dass auch Sozialleistungen zugleich wirtschaftsfördernde Zwecke erfüllen können (zum Beispiel des Kurzarbeitergeldes s. Eberle aaO, S. 105 f.; LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 67). Dass diese Überlegung die vorliegende Konstellation nicht erfasst und die Investitionszulagen auch gegenüber einer Privatperson keine Sozialleistung zu deren Gunsten darstellen, führt deshalb dazu, auch die auf entsprechender Grundlage an Betriebe geleisteten Mittel nicht aus dem Subventionsbegriff des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB auszunehmen.
13
2. Bei den Angaben zu den Baukosten handelte es sich auch um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 StGB. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der in den jeweiligen Antragsformularen enthaltene Hinweis, wonach alle Angaben in bestimmten Anlagen subventionserheblich seien, zu pauschal war, um den Anforderungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB zu genügen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/998, BGHSt 44, 233, 238). Denn jedenfalls die Voraussetzungen des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB sind erfüllt. Dessen Anwendbarkeit steht zunächst nicht entgegen, dass vorliegend eine ausdrückliche Bezeichnung von Tatsachen als subventionserheblich gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB möglich und gewollt, aber möglicherweise unzureichend vorgenommen worden war (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 2 Ws 668/81, NJW 1982, 457, 458). Die Bewilligung der hier in Rede stehenden Subventionen hing auch von einem Gesetz ab. Zwar fehlt es hieran regelmäßig, soweit die Vorschriften der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumen (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, aaO, 241). Das war bezüglich der hier maßgeblichen subventionserheblichen Tatsachen indes nicht der Fall. Dies folgt zum einen unmittelbar aus § 3 InvZulG 1999, der die Voraussetzungen aufzählt, bei deren Vorliegen die Zulage zwingend zu gewähren ist und deren Bemessung gesetzlich festlegt (§ 3 Abs. 4 InvZulG). Aber auch in den Fällen 1 und 2 stand lediglich die Entscheidung über die Bewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde, nicht jedoch die Entscheidung über deren Höhe, die sich prozentual an den tatsächlichen Baukosten zu orientieren hatte. Die dies regelnden Bestimmungen der maßgeblichen Richtlinie sind zwar weder Gesetz im formellen noch im materiellen Sinne (hierzu S/S-Lenckner/Perron aaO, § 264 Rn. 33, 36). Das Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus folgt jedoch zwingend bereits aus § 4 SubvG, der gemäß § 1 SubvG-LSA Anwendung findet. Auf diese Bestimmungen wurde unter Ziffer 7.8 des Antragsformulars im Übrigen ausdrücklich hingewiesen.
14
Die Voraussetzungen des § 4 SubvG sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann der Senat offenlassen, ob in der Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften mit der Strafkammer ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG gesehen werden kann, der grundsätzlich die Gewährung von Subventionen insgesamt ausschließt. Es besteht keine Verpflichtung des Bauherrn, die Arbeiten an die unmittelbar Ausführenden selbst zu vergeben. Dieses Vorgehen widerspricht für sich betrachtet weder dem Subventionszweck noch werden hierdurch die förmlichen Voraussetzungen für eine Subventionsgewährung künstlich geschaffen, § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 SubvG. Die Feststellungen tragen aber jedenfalls die Annahme eines Scheingeschäfts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (BGH, Urteil vom 25. Oktober1961 - V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 - III R 194/84, BStBl II 1989, 216). So liegt der Fall hier. Die zwischengeschalteten Unternehmen sollten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Leistungen erbringen. Dass tatsächlich Schriftverkehr unter den Briefköpfen dieser Unternehmen geführt wurde, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als Erfüllung einer geschuldeten Generalübernehmertätigkeit, sondern als Teil des nach außen aufgebauten Täuschungsszenarios gewürdigt.
15
3. Die das Scheingeschäft ausmachenden Angaben stellen sich dementsprechend nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB als unrichtig im Sinne von nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend dar (vgl. LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 96). Maßgeblich war vielmehr der verdeckte Sachverhalt, § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG. Der Angeklagte handelte auch jeweils täterschaftlich. Insoweit gilt:
16
§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein Sonderdelikt. Täter kann mithin nicht nur der Subventionsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (§ 14 Abs. 1 StGB), sondern jedermann sein (BGH, Urteil vom 28. April 1981 - 5 StR 692/80, NJW 1981, 1744, 1745). Dabei gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Personen, die im Lager des Subventionsempfängers stehen, die allgemeinen Regeln (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 StR 103/86, NStZ 1986, 463 zum wortgleichen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer aaO, § 264 Rn. 49). Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Angeklagte auch gegenüber D. R. als faktischer (Mit)Geschäftsführer der Komplementärin der WuG KG anzusehen war. Denn jedenfalls war er hinsichtlich der Antragstellung entscheidungskompetent (hierzu Eberle aaO, S. 136), so dass das Landgericht in Fall 2 zu Recht das vorsätzliche Handeln der D. R. - Unterzeichnung des Bewilligungsantrags der WuG KG - dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet hat.
17
Dagegen ist die - aus der Liste der angewandten Vorschriften zu erschließende - Annahme von Mittäterschaft in Fall 3 nicht belegt, da die Strafkammer keine Feststellungen zum Vorstellungsbild der Ehefrau des Angeklagten getroffen hat. Im Falle deren Gutgläubigkeit wäre allerdings mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu bejahen, deren Annahme auch bei § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichts im Wege stünde (BGH, Urteil vom 28. April 1981 - 5 StR 692/80, NJW 1981, 1744, 1745). Da die verschiedenen Täterschaftsformen auf einer im Wesentlichen gleichen Bewertungsebene liegen, ist eine wahlweise Feststellung, die den Schuldspruch unberührt lässt, zulässig (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 1 StR 339/69, BGHSt 23, 203, 208). Soweit ein Hinweis gemäß § 265 StPO für erforderlich gehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 1 StR 318/57, BGHSt 11, 18, 19), vermag der Senat auszuschließen, dass sich der Angeklagte, der unabhängig vom Vorstellungsbild seiner Ehefrau nach den Feststellungen als faktischer Geschäftsführer die treibende Kraft war, anders als geschehen hätte verteidigen können.
18
4. Als rechtsfehlerhaft erweist sich allerdings die Annahme des Landgerichts , die Fälle 1 und 2 stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Davon ist zwar grundsätzlich bei der Begehung mehrerer Subventionsbetrugstaten durch aktives Tun auszugehen. Nach der zum Steuerstrafrecht gefestigten Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163; zustimmend G/J/W-Rolletschke aaO, § 370 AO Rn. 554), die angesichts der Vergleichbarkeit der Vorgänge auf den Subventionsbetrug zu übertragen ist, liegt jedoch Tateinheit (§ 52 StGB) im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dann vor, wenn die Abgabe verschiedener Anträge in einem äußeren Vorgang zusammenfällt und in den jeweiligen Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben enthalten sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da sich die am selben Tag beim Bauordnungsamt der Stadt H. eingegangenen Bewilligungsanträge der WuG KG und der E. /D. GbR hinsichtlich der maßgeblichen Angaben zu den erwarteten Baukosten vollumfänglich deckten.
19
V. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 (1 Jahr 8 Monate und 1 Jahr 4 Monate) und die Aufhebung der Gesamtstrafe. Darüber hinaus hat das Landgericht - was auch zur Aufhebung der in Fall 3 festgesetzten Einzelstrafe (8 Monate) führt - den bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt nicht erörtert, ob der Angeklagte etwaige berufsrechtliche Folgen gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StBerG unter dem Aspekt des möglichen Verlustes seiner wirtschaftlichen und beruflichen Basis zu gewärtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, wistra 2010, 301, 302; vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522, jeweils zu § 114 BRAO).
20
Angesichts der reinen Wertungsfehler bedarf es einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch nicht. Ergänzende Feststellungen, die nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen treten, sind möglich.
Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol

(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach

1.
dem Subventionszweck,
2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.

(2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen.

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.

(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 0 6 / 1 3
vom
28. Mai 2014
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja [nur zu I. und IV.]
Veröffentlichung: ja
1. § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen, die nicht
nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt
werden können.
2. § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des §
264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13 - LG Hildesheim
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Mai
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Dezember 2012
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Subventionsbetrugs und des Subventionsbetrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate dieser Strafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte - ein Steuerberater und vereidigter Buchprüfer - Gesellschafter der E. /D. sowie der GmbH (nachfolgend: WuG GmbH), der Komplementärin der (nachfolgend WuG KG). Im Dezember 1998 erwarben die E. /D. und die WuG KG in H. Eigentum an identisch gestalteten Wohnkomplexen mit jeweils 115 Mietwohnungen. Während sich zunächst der Verkäufer verpflichtet hatte, die erforderlichen Sanierungsarbeiten im Wert von rund 5,2 Mio. DM pro Komplex durchzuführen, kamen die Parteien im Juni 2000 überein, dass die noch ausstehenden Arbeiten von den jeweiligen Käufern selbst durchgeführt werden sollten. Auf der Grundlage eines Angebots des die bisherigen Sanierungsarbeiten durchführenden Unternehmens in Höhe von brutto 981.000,40 DM je Komplex gaben im Oktober 2000 beide Gesellschaften Teilarbeiten in einem Volumen von jeweils 400.000 DM in Auftrag.
3
Während der Durchführung dieser Arbeiten "erfuhr der Angeklagte von der Möglichkeit, im Rahmen des Förderprogramms 'Wohnen 2001' Fördermittel für Sanierung und Modernisierung von Wohnraum zu erhalten. [… Er ent- schloss sich] gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten E. im Rahmen der Fortführung der begonnen Sanierungsmaßnahmen an den beiden Bauvorhaben die Firmen RU und RW […] zwischenzuschalten, um die Baukosten 'auf dem Papier' zu erhöhen, um so überhöhte Fördermittel zu erschleichen." Bei der RU GmbH sowie der RW GmbH handelte es sich um Immobiliengesellschaften , die tatsächlich vom Angeklagten gesteuert wurden, deren Geschäftsführung - ebenso wie die der WuG GmbH bis zum 14. Dezember 2001 - formal jedoch D. R. , eine frühere Angestellte des Angeklagten in dessen Steuerberatungsgesellschaft, innehatte. Zur Tatzeit war D. R. als Studentin eingeschrieben, betrieb das Studium jedoch nie ernsthaft. Aus ihrer Geschäftsführertätigkeit bezog sie keine Einkünfte, wurde vielmehr vom Ange- klagten "mit monatlich 2.000 €" unterstützt.
4
In Umsetzung des Plans machten die WuG KG und die E. /D. GbR mit Anträgen vom 25. Juni 2001 unter identischer Aufstellung von Baukosten im Umfang von jeweils 3.464.500 DM beim Landesförderinstitut SachsenAnhalt Fördermittel geltend, die antragsgemäß in Höhe von jeweils 699.114,95 € bewilligt wurden. Die Anträge waren für die WuG KG von D. R. , für die E. /D. GbR von den beiden Gesellschaftern unterzeichnet worden. Nach einer Korrektur hinsichtlich eines Teils der Baukosten im Rahmen der Vorlage der Schlussrechnungen wurden die Bewilligungen auf jeweils 621.292,09 € gekürzt und- nach Abzug von Bearbeitungsgebühren - bis Juli 2003 an beide Gesellschaften je 609.252,13 € ausbezahlt.Tatsächlich waren nur Baukosten in Höhe von 610.650 € je Objekt entstanden. Ausgehend von der höchst möglichen Förderquote von 50% stand demnach beiden Gesell- schaften lediglich ein Förderbetrag in Höhe von jeweils 305.325 € zu (Fälle 1 und 2).
5
Am 26. November 2003 beantragte die WuG KG beim Finanzamt H. für das Jahr 2002 eine Investitionszulage. Auch insoweit machte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer - der Antrag selbst ist von der Ehefrau des Angeklagten unterschrieben, die D. R. als Geschäftsführerin der Komplementärin abgelöst hatte - bis 31. Oktober 2002 entstandene Baukosten in Höhe von 1.615.725 € geltend und erreichte dadurch die Festsetzung und Auszahlung einer Zulage in Höhe von 167.048,80 €. Bei ordnungs- gemäßer Angabe der Baukosten in Höhe von 610.650 € hätte sich eine Zulage von 91.214,10 € errechnet, mithin ein um 75.833,70 € geringerer Betrag (Fall

3).


6
II. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Taten sind nicht verjährt, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Lauf der für Vergehen nach § 264 Abs. 1 StGB geltenden Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung liegt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB indes nicht schon in der Einreichung des Subventionsantrags. Vielmehr tritt sie erst mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 467/06, NStZ 2007, 578, 579; NK-StGB-Hellmann, 4. Aufl., § 264 Rn. 182a; SSWStGB /Saliger, 2. Aufl., § 264 Rn. 41; aA OLG München, Urteil vom 22. Februar 2006 - 5St RR 12/06, NStZ 2006, 630, 631). Begann demnach in den Fällen 1 und 2 die Verjährungsfrist erst im Juli 2003, im Fall 3 erst im November 2003 zu laufen, so wurde diese - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 20. Juni 2006 und 20. September 2007 rechtzeitig unterbrochen und war absolute Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 4, § 78c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils (§ 78b Abs. 3, § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB) nicht eingetreten.
7
III. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
8
IV. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs. Lediglich die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten bedarf der Korrektur.
9
1. Bei den beantragten und bewilligten Fördermitteln handelte es sich um Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 7 Satz 1 StGB. Abzustellen ist insoweit auf § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB, denn die gewährten Leistungen hatten ihre Grundlage im nationalen Recht: in den Fällen 1 und 2 in den Regelungen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von vermietetem oder vermietbarem Wohnraum in den Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf 'die soziale Stadt' sowie weiteren Quartieren und großen Wohngebieten (nachfolgend: Wohnen 2001 Richtlinie), die ihrerseits an das Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982 f.) anknüpft, und im Fall 3 im Investitionszulagengesetz 1999 (nachfolgend: InvZulG 1999).
10
Nach § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB soll die Leistung wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen. Mit dieser Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, die durch § 264 StGB gegenüber § 263 StGB bewirkte Vorverlagerung der Strafbarkeit in einen Gefährdungstatbestand, der selbst leichtfertiges Handeln einschließt, auf den Bereich zu beschränken, für den ein unabweisbares Bedürfnis für den verstärkten Strafschutz gesehen wurde (BT-Drucks. 7/5291, S.10). Insbesondere sollten Sozialleistungen nicht erfasst werden, deren ungerechtfertigte Erschleichung wegen des im Gegensatz zum Wirtschaftssektor regelmäßig leichter durchschaubaren Sachverhalts einfacher nachzuweisen ist und deshalb vom Betrugstatbestand ausreichend zuverlässig abgedeckt wird (BT-Drucks. aaO, S. 11). Da aber mit der Vergabe von Fördermitteln oftmals mehrere Zwecke verfolgt werden, reicht es für die Anwendbarkeit des Subventionsbetrugstatbestandes aus, dass diese "wenigstens zum Teil" der Wirtschaftsförderung dienen soll. Lediglich ein ganz entfernter Bezug zur Wirtschaft soll nicht genügen (BT-Drucks. aaO).
11
Welche Zwecke mit einer Leistung verfolgt werden, ist mittels Auslegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu ermitteln (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 67; Eberle, Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB - Ausgewählte Probleme einer verfehlten Reform, 1983, S. 99 ff.). Wenn nach Nr. 2 der Wohnen 2001 Richtlinie Gegenstand der Förderung Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse sind und nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 Investitionen an Wohnraum nur dann begünstigt werden, wenn dieser nach Durchführung der Arbeiten fünf Jahre lang entgeltlich überlassen wird, kann nicht fraglich sein, dass die verfahrensgegenständlichen Leistungen soziale Zwecke verfolgten. Sie beschränkten sich allerdings nicht hierauf: denn § 3 Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost bestimmt ausdrücklich, dass die Finanzmittel zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bereitgestellt werden. Entsprechendes gilt für § 3 InvZulG 1999, der an § 3 Fördergebietsgesetz vom 23. September 1993 (BGBl. I 1993, 1654) anknüpft und wie dieser das Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Umbruch nach der Wiedervereinigung abzufedern (vgl. 19. Subventionsbericht der Bundesregierung vom 1. Oktober 2003, S. 32). Daraus wird deutlich, dass die maßgeblichen Förderungen vor allem auch der Wirtschaft galten, sei es der mit den Arbeiten beauftragten Bauwirtschaft, sei es dem Erhalt der Wirtschaftsstruktur insgesamt. Dieser teilweise der Wirtschaftsförderung dienende Zweck genügt. Da es sich hierbei um einen Endzweck im Gegensatz zu dem in der Erreichung eines bestimmten Verhaltens des Subventionsempfängers liegenden Primärzweck handelt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob nur solche Endzwecke von § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst werden (so LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 64; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 264 Rn. 18; NK-StGB-Hellmann aaO, § 264 Rn. 39; Eberle aaO, S. 95 ff.; SSW-StGB/Saliger aaO, § 264 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 291/89, NStZ 1990, 35, 36) oder ob jeder mit der Leistung angestrebte Zweck ausreicht, auch wenn er lediglich eine Bedingung für das gewünschte Ziel darstellt (so MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 45; SK-StGB/Hoyer, 67. Lfg., § 264 Rn. 34 ff.).
12
Schließlich handelte es sich bei den die Leistungen empfangenden Gesellschaften auch um Betriebe im Sinne des § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB; denn sie bildeten nicht nur vorübergehend organisatorisch zusammengefasste Einheiten unter einheitlicher Leitung zu dem arbeitstechnischen Zweck, bestimmte Leistungen hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen (vgl. S/SPerron aaO, § 14 Rn. 28 f.). Damit ist § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB Genüge getan. Dessen Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass die verfahrensgegenständlichen Fördermittel dem Grunde nach auch Privaten offenstanden (so auch Eberle aaO, S. 69; SK-StGB/Hoyer aaO, § 264 Rn. 32). Soweit demgegenüber unter Bezugnahme auf den gesetzgeberischen Willen vertreten wird, dass nur solche Leistungen erfasst würden, die ausschließlich Betrieben und Unternehmen zugutekommen können (so Sannwald, Rechtsgut und Subventionsbegriff (§ 264 StGB), 1982, S. 124 f.; G/J/W-Straßer, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 264 Rn. 29; Carlsen, AgrarR 1978, 267, 268; LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 54; S/S-Perron aaO, § 264 Rn. 21), kann dem nicht gefolgt werden. Mit der Einschränkung des Empfängerkreises wollte der Gesetzgeber lediglich eine zusätzliche Schranke errichten, um Sozialleistungen für unterstützungsbedürftige Einzelpersonen aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuschließen (BT-Drucks. aaO, S. 12). Die Notwendigkeit hierzu ergab sich aber schon daraus, dass auch Sozialleistungen zugleich wirtschaftsfördernde Zwecke erfüllen können (zum Beispiel des Kurzarbeitergeldes s. Eberle aaO, S. 105 f.; LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 67). Dass diese Überlegung die vorliegende Konstellation nicht erfasst und die Investitionszulagen auch gegenüber einer Privatperson keine Sozialleistung zu deren Gunsten darstellen, führt deshalb dazu, auch die auf entsprechender Grundlage an Betriebe geleisteten Mittel nicht aus dem Subventionsbegriff des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB auszunehmen.
13
2. Bei den Angaben zu den Baukosten handelte es sich auch um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 StGB. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der in den jeweiligen Antragsformularen enthaltene Hinweis, wonach alle Angaben in bestimmten Anlagen subventionserheblich seien, zu pauschal war, um den Anforderungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB zu genügen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/998, BGHSt 44, 233, 238). Denn jedenfalls die Voraussetzungen des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB sind erfüllt. Dessen Anwendbarkeit steht zunächst nicht entgegen, dass vorliegend eine ausdrückliche Bezeichnung von Tatsachen als subventionserheblich gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB möglich und gewollt, aber möglicherweise unzureichend vorgenommen worden war (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 2 Ws 668/81, NJW 1982, 457, 458). Die Bewilligung der hier in Rede stehenden Subventionen hing auch von einem Gesetz ab. Zwar fehlt es hieran regelmäßig, soweit die Vorschriften der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumen (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, aaO, 241). Das war bezüglich der hier maßgeblichen subventionserheblichen Tatsachen indes nicht der Fall. Dies folgt zum einen unmittelbar aus § 3 InvZulG 1999, der die Voraussetzungen aufzählt, bei deren Vorliegen die Zulage zwingend zu gewähren ist und deren Bemessung gesetzlich festlegt (§ 3 Abs. 4 InvZulG). Aber auch in den Fällen 1 und 2 stand lediglich die Entscheidung über die Bewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde, nicht jedoch die Entscheidung über deren Höhe, die sich prozentual an den tatsächlichen Baukosten zu orientieren hatte. Die dies regelnden Bestimmungen der maßgeblichen Richtlinie sind zwar weder Gesetz im formellen noch im materiellen Sinne (hierzu S/S-Lenckner/Perron aaO, § 264 Rn. 33, 36). Das Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus folgt jedoch zwingend bereits aus § 4 SubvG, der gemäß § 1 SubvG-LSA Anwendung findet. Auf diese Bestimmungen wurde unter Ziffer 7.8 des Antragsformulars im Übrigen ausdrücklich hingewiesen.
14
Die Voraussetzungen des § 4 SubvG sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann der Senat offenlassen, ob in der Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften mit der Strafkammer ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG gesehen werden kann, der grundsätzlich die Gewährung von Subventionen insgesamt ausschließt. Es besteht keine Verpflichtung des Bauherrn, die Arbeiten an die unmittelbar Ausführenden selbst zu vergeben. Dieses Vorgehen widerspricht für sich betrachtet weder dem Subventionszweck noch werden hierdurch die förmlichen Voraussetzungen für eine Subventionsgewährung künstlich geschaffen, § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 SubvG. Die Feststellungen tragen aber jedenfalls die Annahme eines Scheingeschäfts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (BGH, Urteil vom 25. Oktober1961 - V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 - III R 194/84, BStBl II 1989, 216). So liegt der Fall hier. Die zwischengeschalteten Unternehmen sollten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Leistungen erbringen. Dass tatsächlich Schriftverkehr unter den Briefköpfen dieser Unternehmen geführt wurde, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als Erfüllung einer geschuldeten Generalübernehmertätigkeit, sondern als Teil des nach außen aufgebauten Täuschungsszenarios gewürdigt.
15
3. Die das Scheingeschäft ausmachenden Angaben stellen sich dementsprechend nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB als unrichtig im Sinne von nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend dar (vgl. LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 96). Maßgeblich war vielmehr der verdeckte Sachverhalt, § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG. Der Angeklagte handelte auch jeweils täterschaftlich. Insoweit gilt:
16
§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein Sonderdelikt. Täter kann mithin nicht nur der Subventionsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (§ 14 Abs. 1 StGB), sondern jedermann sein (BGH, Urteil vom 28. April 1981 - 5 StR 692/80, NJW 1981, 1744, 1745). Dabei gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Personen, die im Lager des Subventionsempfängers stehen, die allgemeinen Regeln (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 StR 103/86, NStZ 1986, 463 zum wortgleichen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer aaO, § 264 Rn. 49). Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Angeklagte auch gegenüber D. R. als faktischer (Mit)Geschäftsführer der Komplementärin der WuG KG anzusehen war. Denn jedenfalls war er hinsichtlich der Antragstellung entscheidungskompetent (hierzu Eberle aaO, S. 136), so dass das Landgericht in Fall 2 zu Recht das vorsätzliche Handeln der D. R. - Unterzeichnung des Bewilligungsantrags der WuG KG - dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet hat.
17
Dagegen ist die - aus der Liste der angewandten Vorschriften zu erschließende - Annahme von Mittäterschaft in Fall 3 nicht belegt, da die Strafkammer keine Feststellungen zum Vorstellungsbild der Ehefrau des Angeklagten getroffen hat. Im Falle deren Gutgläubigkeit wäre allerdings mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu bejahen, deren Annahme auch bei § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichts im Wege stünde (BGH, Urteil vom 28. April 1981 - 5 StR 692/80, NJW 1981, 1744, 1745). Da die verschiedenen Täterschaftsformen auf einer im Wesentlichen gleichen Bewertungsebene liegen, ist eine wahlweise Feststellung, die den Schuldspruch unberührt lässt, zulässig (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 1 StR 339/69, BGHSt 23, 203, 208). Soweit ein Hinweis gemäß § 265 StPO für erforderlich gehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 1 StR 318/57, BGHSt 11, 18, 19), vermag der Senat auszuschließen, dass sich der Angeklagte, der unabhängig vom Vorstellungsbild seiner Ehefrau nach den Feststellungen als faktischer Geschäftsführer die treibende Kraft war, anders als geschehen hätte verteidigen können.
18
4. Als rechtsfehlerhaft erweist sich allerdings die Annahme des Landgerichts , die Fälle 1 und 2 stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Davon ist zwar grundsätzlich bei der Begehung mehrerer Subventionsbetrugstaten durch aktives Tun auszugehen. Nach der zum Steuerstrafrecht gefestigten Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163; zustimmend G/J/W-Rolletschke aaO, § 370 AO Rn. 554), die angesichts der Vergleichbarkeit der Vorgänge auf den Subventionsbetrug zu übertragen ist, liegt jedoch Tateinheit (§ 52 StGB) im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dann vor, wenn die Abgabe verschiedener Anträge in einem äußeren Vorgang zusammenfällt und in den jeweiligen Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben enthalten sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da sich die am selben Tag beim Bauordnungsamt der Stadt H. eingegangenen Bewilligungsanträge der WuG KG und der E. /D. GbR hinsichtlich der maßgeblichen Angaben zu den erwarteten Baukosten vollumfänglich deckten.
19
V. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 (1 Jahr 8 Monate und 1 Jahr 4 Monate) und die Aufhebung der Gesamtstrafe. Darüber hinaus hat das Landgericht - was auch zur Aufhebung der in Fall 3 festgesetzten Einzelstrafe (8 Monate) führt - den bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt nicht erörtert, ob der Angeklagte etwaige berufsrechtliche Folgen gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StBerG unter dem Aspekt des möglichen Verlustes seiner wirtschaftlichen und beruflichen Basis zu gewärtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, wistra 2010, 301, 302; vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522, jeweils zu § 114 BRAO).
20
Angesichts der reinen Wertungsfehler bedarf es einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch nicht. Ergänzende Feststellungen, die nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen treten, sind möglich.
Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
5 StR 61/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 30. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
a) Der seinerseits rechtskräftig wegen Subventionsbetruges in mehreren Fällen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte S. (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2010 – 5 StR 146/10) erwarb nach der Wiedervereinigung in Brandenburg eine ehemalige Werft und wandelte deren Betrieb in der Folgezeit dergestalt um, dass mehrere von ihm gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf dem Werftgelände Sitz nahmen und den Werftbetrieb fortführten. S. beherrschte sämtliche von ihm übernommenen und gegründeten Gesellschaften; er veranlasste jeweils Strohgeschäftsführer, von ihm entworfene, unrichtige Subventionsanträge zu unterzeichnen und bei den jeweiligen Subventionsgebern einzureichen , um auf diese Weise Geldleistungen der Subventionsgeber zu erlangen und für sich selbst zweckwidrig zu verwenden.
4
In diesem Zusammenhang trat er Anfang Januar 1999 an den Angeklagten heran und bat ihn, ein von ihm handschriftlich entworfenes Angebot von seiner Sekretärin auf dem Briefbogen des vom Angeklagten geführten Instituts für Schiffs- und Meerestechnik der Technischen Universität (TU) Berlin schreiben zu lassen und es sodann selbst zu unterschreiben. Weiter erläuterte er dem Angeklagten, dass das Angebot für ein Subventionsvorhaben der von ihm geführten P. B. GmbH benötigt werde. Der Angeklagte nahm dies zur Kenntnis und wusste, dass die Abgabe des Angebots unter dem Briefkopf der Hochschule die Genehmigung des Fördervorhabens erleichtern sollte. Gegenstand des Angebots waren Arbeiten zur Weiterentwicklung „des Unterwasser-Bootskörpers“ für ein vorangegangenes angebliches Forschungsprojekt mit dem Namen „Luftkissen Trimaran“ (UA S. 8). Der Angeklagte fertigte wunschgemäß das von S. entworfene Angebotsschreiben aus. Dabei war ihm bewusst, dass er durch die Verwendung des Briefkopfes seines Instituts unwahre Angaben zugunsten der P. B. GmbH im Rahmen eines von dieser beabsichtigten Subventionsverfahrens abgab. Von Beginn an beabsichtigte er, die dem S. angebotenen Arbeiten ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung der Hochschule im eigenen Namen und nicht namens des Instituts durchzuführen.
5
Die von S. gesteuerte P. B. GmbH beantragte am 22. März 1999 die öffentliche Zuwendung für das genannte Projekt und fügte ihrem Antrag das vom Angeklagten erstellte Angebot bei. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erließ am 30. Juni 1999 den begehrten Zuwendungsbescheid in Höhe von etwa 650.000 DM. Zu einer Auszahlung kam es indes aufgrund der gegen S. geführten strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr.
6
b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die bewusst unwahre Angabe des Angeklagten darüber, das Projekt im eigenen Namen vorzunehmen und gerade nicht als Institut der TU Berlin aufzutreten, sei eine „Scheinhandlung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) und damit subventionserheblich nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
7
2. Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, dass der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtfertigt. Es ist nicht belegt, dass der Angeklagte unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen im Rechtssinn gemacht hat.
8
Die von der Strafkammer allein festgestellte Abgabe des Angebots auf dem Briefkopf des vom Angeklagten geführten Instituts für Schiffs- und Meerestechnik der TU Berlin in dem vom Verurteilten S. betriebenen Verfahren zur Erlangung öffentlicher Fördermittel stellt keine subventionserhebliche Tatsache dar. Dazu reicht es vor dem Hintergrund der Feststellungen nach dem insoweit von der Strafkammer allein herangezogenen § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB nicht aus, wie das Landgericht meint, dass der Angeklagte eine falsche Willenserklärung abgegeben hat, indem er ein vermeintliches Angebot seitens der TU Berlin abgab, tatsächlich den Auftrag aber im eigenen Namen erledigen wollte. Eine Subventionserheblichkeit nach dieser Vorschrift belegen die Feststellungen nicht. Es wird im Urteil nicht belegt und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Vergabe der Fördermittel von der Person oder dem Institut eines vom Subventionsnehmer beauftragten Subunternehmers gesetzlich abhängig ist, wie die Regelung des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB voraussetzt.
9
a) § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Sachverhalte, in denen, anders als regelmäßig nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, eine ausdrückliche Bezeichnung http://www.juris.de/jportal/portal/t/12v7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE045504307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/12v7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE045504307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, dem Gesetz selbst aber sonst – wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden – entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGHSt 44, 233, 241; 34, 111, 113 f.). Die erforderliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB wird dabei nur begründet, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung unter der im Gesetz genannten Voraussetzung erfolgt, ohne die entsprechende Tatsache ausdrücklich mit der Erklärung als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB a.F. zu verbinden (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13). Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt. Denn dann ist im konkreten Einzelfall nicht allein dem Gesetz zu entnehmen , ob die Bewilligung der Subvention von der Voraussetzung abhängt, sondern eine an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Ermessensentscheidung des Subventionsgebers hinzukommt. Allein die Kenntnis des Gesetzes reicht dann weder für den potentiellen Täter noch für die Strafverfolgungsorgane aus, um im konkreten Fall beurteilen zu können, ob die Subventionierung an die Erfüllung der Voraussetzung geknüpft ist (BGHSt 44, 233, 241).
10
An der Erforderlichkeit dieser gesetzlichen Abhängigkeit der Subventionsgewährung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Täter des Subventionsbetrugs nicht selbst Subventionsnehmer, sondern Dritter ist. Zwar richtet sich dann das Bezeichnungsgebot nach § 2 SubvG nicht auch an ihn. Das ändert indes nichts an seiner möglichen Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Erforderlich ist freilich, dass er die der Subventionserheblichkeit zugrunde liegenden Wertung nachvollzogen hat oder nachvollziehen musste.
11
b) Als rechtliche Grundlage für die Vergabe der hier in Rede stehenden öffentlichen Mittel kommen namentlich spezialgesetzliche bundesrechtliche Vorschriften, aber auch normative Festlegungen, etwa durch einen ent- sprechenden Ansatz in den jeweiligen durch Haushaltsgesetz festgelegten Haushaltsplänen in Betracht (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 28 f.).
12
Um dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatrichterlichen Annahme einer Subventionserheblichkeit zu ermöglichen, sind regelmäßig jedenfalls die vom Tatrichter herangezogenen maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Subventionsgewährung mitzuteilen. Entbehrt diese ausdrücklicher Anhaltspunkte für die tatbestandlich erforderliche gesetzliche Abhängigkeit der Subvention, hat der Tatrichter diese durch Auslegung zu ermitteln. Wird namentlich vom Subventionszweck auf den Charakter der Subventionsvoraussetzungen geschlossen, sind die dafür bedeutsamen rechtlichen Anknüpfungspunkte in den schriftlichen Urteilsgründen in der Regel ebenfalls darzulegen. Daran fehlt es hier vollständig.
13
c) Gesetzliche Anknüpfungspunkte oder nachvollziehbare Wertungen teilt das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen nicht mit. Der pauschale Hinweis auf §§ 3 bis 5 SubvG reicht dazu nicht aus. Denn nicht jede unrichtige oder unvollständige Angabe ist zugleich eine Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG), die ohne weiteres eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 StGB nach sich zieht (insoweit missverständlich Fischer, StGB 57. Aufl. § 264 Rdn. 17). Dies ist nur der Fall, wenn die durch die unrichtige Angabe verdeckte Tatsache zu einer anderen Entscheidung über die Subventionsgewährung führen könnte. Zudem ist selbst im Falle einer Scheinhandlung zu prüfen, ob der verdeckte Sachverhalt subventionserheblich ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG).
14
Hier ging es dem Subventionsgeber nach den getroffenen Feststellungen nur darum, die angebotenen Ingenieurleistungen von einer insoweit anerkanntermaßen fachkundigen Person erbringen zu lassen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres. In welcher Rechtsform bzw. in welchem abrechnungstechnischen Zusammenhang diese Leistung hätte erbracht werden sollen, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht offensichtlich oder ohne weiteres erkennbar subventionserheblich.
15
d) Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Eine Durcherkennung auf Freispruch kam indes nicht in Betracht. Der Senat kann nicht vollständig ausschließen, dass sich im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung die Subventionserheblichkeit der vom Angeklagten gemachten Angaben – gar im Sinne des ursprünglichen, vom Landgericht nicht als erwiesen angesehenen Anklagevorwurfs – im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB feststellen lassen wird. Gleiches gilt für die subjektive Tatseite eingeschlossen einen etwaigen Vorsatz für eine Teilnahme an der Tat des anderweitig Verurteilten S. . Das hohe Alter des Angeklagten, dessen Unbestraftheit, die erhebliche Verfahrensdauer von zehn Jahren und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung jedenfalls schon wegen einer um ein Jahr verspäteten Übersendung der Verfahrensakten an den Generalbundesanwalt lassen indes eine alsbaldige Einstellung des Verfahrens angezeigt erscheinen.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.

(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 0 6 / 1 3
vom
28. Mai 2014
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja [nur zu I. und IV.]
Veröffentlichung: ja
1. § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Subventionen, die nicht
nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt
werden können.
2. § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des §
264 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13 - LG Hildesheim
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Mai
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Dezember 2012
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Subventionsbetrugs und des Subventionsbetrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate dieser Strafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte - ein Steuerberater und vereidigter Buchprüfer - Gesellschafter der E. /D. sowie der GmbH (nachfolgend: WuG GmbH), der Komplementärin der (nachfolgend WuG KG). Im Dezember 1998 erwarben die E. /D. und die WuG KG in H. Eigentum an identisch gestalteten Wohnkomplexen mit jeweils 115 Mietwohnungen. Während sich zunächst der Verkäufer verpflichtet hatte, die erforderlichen Sanierungsarbeiten im Wert von rund 5,2 Mio. DM pro Komplex durchzuführen, kamen die Parteien im Juni 2000 überein, dass die noch ausstehenden Arbeiten von den jeweiligen Käufern selbst durchgeführt werden sollten. Auf der Grundlage eines Angebots des die bisherigen Sanierungsarbeiten durchführenden Unternehmens in Höhe von brutto 981.000,40 DM je Komplex gaben im Oktober 2000 beide Gesellschaften Teilarbeiten in einem Volumen von jeweils 400.000 DM in Auftrag.
3
Während der Durchführung dieser Arbeiten "erfuhr der Angeklagte von der Möglichkeit, im Rahmen des Förderprogramms 'Wohnen 2001' Fördermittel für Sanierung und Modernisierung von Wohnraum zu erhalten. [… Er ent- schloss sich] gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten E. im Rahmen der Fortführung der begonnen Sanierungsmaßnahmen an den beiden Bauvorhaben die Firmen RU und RW […] zwischenzuschalten, um die Baukosten 'auf dem Papier' zu erhöhen, um so überhöhte Fördermittel zu erschleichen." Bei der RU GmbH sowie der RW GmbH handelte es sich um Immobiliengesellschaften , die tatsächlich vom Angeklagten gesteuert wurden, deren Geschäftsführung - ebenso wie die der WuG GmbH bis zum 14. Dezember 2001 - formal jedoch D. R. , eine frühere Angestellte des Angeklagten in dessen Steuerberatungsgesellschaft, innehatte. Zur Tatzeit war D. R. als Studentin eingeschrieben, betrieb das Studium jedoch nie ernsthaft. Aus ihrer Geschäftsführertätigkeit bezog sie keine Einkünfte, wurde vielmehr vom Ange- klagten "mit monatlich 2.000 €" unterstützt.
4
In Umsetzung des Plans machten die WuG KG und die E. /D. GbR mit Anträgen vom 25. Juni 2001 unter identischer Aufstellung von Baukosten im Umfang von jeweils 3.464.500 DM beim Landesförderinstitut SachsenAnhalt Fördermittel geltend, die antragsgemäß in Höhe von jeweils 699.114,95 € bewilligt wurden. Die Anträge waren für die WuG KG von D. R. , für die E. /D. GbR von den beiden Gesellschaftern unterzeichnet worden. Nach einer Korrektur hinsichtlich eines Teils der Baukosten im Rahmen der Vorlage der Schlussrechnungen wurden die Bewilligungen auf jeweils 621.292,09 € gekürzt und- nach Abzug von Bearbeitungsgebühren - bis Juli 2003 an beide Gesellschaften je 609.252,13 € ausbezahlt.Tatsächlich waren nur Baukosten in Höhe von 610.650 € je Objekt entstanden. Ausgehend von der höchst möglichen Förderquote von 50% stand demnach beiden Gesell- schaften lediglich ein Förderbetrag in Höhe von jeweils 305.325 € zu (Fälle 1 und 2).
5
Am 26. November 2003 beantragte die WuG KG beim Finanzamt H. für das Jahr 2002 eine Investitionszulage. Auch insoweit machte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer - der Antrag selbst ist von der Ehefrau des Angeklagten unterschrieben, die D. R. als Geschäftsführerin der Komplementärin abgelöst hatte - bis 31. Oktober 2002 entstandene Baukosten in Höhe von 1.615.725 € geltend und erreichte dadurch die Festsetzung und Auszahlung einer Zulage in Höhe von 167.048,80 €. Bei ordnungs- gemäßer Angabe der Baukosten in Höhe von 610.650 € hätte sich eine Zulage von 91.214,10 € errechnet, mithin ein um 75.833,70 € geringerer Betrag (Fall

3).


6
II. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Taten sind nicht verjährt, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Lauf der für Vergehen nach § 264 Abs. 1 StGB geltenden Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung liegt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB indes nicht schon in der Einreichung des Subventionsantrags. Vielmehr tritt sie erst mit der Zahlung der Subvention an den Begünstigten ein, bei Ausreichung in Teilbeträgen mit Eingang der letzten Rate (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 467/06, NStZ 2007, 578, 579; NK-StGB-Hellmann, 4. Aufl., § 264 Rn. 182a; SSWStGB /Saliger, 2. Aufl., § 264 Rn. 41; aA OLG München, Urteil vom 22. Februar 2006 - 5St RR 12/06, NStZ 2006, 630, 631). Begann demnach in den Fällen 1 und 2 die Verjährungsfrist erst im Juli 2003, im Fall 3 erst im November 2003 zu laufen, so wurde diese - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 20. Juni 2006 und 20. September 2007 rechtzeitig unterbrochen und war absolute Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 4, § 78c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils (§ 78b Abs. 3, § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB) nicht eingetreten.
7
III. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
8
IV. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs. Lediglich die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten bedarf der Korrektur.
9
1. Bei den beantragten und bewilligten Fördermitteln handelte es sich um Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 7 Satz 1 StGB. Abzustellen ist insoweit auf § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB, denn die gewährten Leistungen hatten ihre Grundlage im nationalen Recht: in den Fällen 1 und 2 in den Regelungen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von vermietetem oder vermietbarem Wohnraum in den Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf 'die soziale Stadt' sowie weiteren Quartieren und großen Wohngebieten (nachfolgend: Wohnen 2001 Richtlinie), die ihrerseits an das Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982 f.) anknüpft, und im Fall 3 im Investitionszulagengesetz 1999 (nachfolgend: InvZulG 1999).
10
Nach § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB soll die Leistung wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen. Mit dieser Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, die durch § 264 StGB gegenüber § 263 StGB bewirkte Vorverlagerung der Strafbarkeit in einen Gefährdungstatbestand, der selbst leichtfertiges Handeln einschließt, auf den Bereich zu beschränken, für den ein unabweisbares Bedürfnis für den verstärkten Strafschutz gesehen wurde (BT-Drucks. 7/5291, S.10). Insbesondere sollten Sozialleistungen nicht erfasst werden, deren ungerechtfertigte Erschleichung wegen des im Gegensatz zum Wirtschaftssektor regelmäßig leichter durchschaubaren Sachverhalts einfacher nachzuweisen ist und deshalb vom Betrugstatbestand ausreichend zuverlässig abgedeckt wird (BT-Drucks. aaO, S. 11). Da aber mit der Vergabe von Fördermitteln oftmals mehrere Zwecke verfolgt werden, reicht es für die Anwendbarkeit des Subventionsbetrugstatbestandes aus, dass diese "wenigstens zum Teil" der Wirtschaftsförderung dienen soll. Lediglich ein ganz entfernter Bezug zur Wirtschaft soll nicht genügen (BT-Drucks. aaO).
11
Welche Zwecke mit einer Leistung verfolgt werden, ist mittels Auslegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu ermitteln (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 67; Eberle, Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB - Ausgewählte Probleme einer verfehlten Reform, 1983, S. 99 ff.). Wenn nach Nr. 2 der Wohnen 2001 Richtlinie Gegenstand der Förderung Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse sind und nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 Investitionen an Wohnraum nur dann begünstigt werden, wenn dieser nach Durchführung der Arbeiten fünf Jahre lang entgeltlich überlassen wird, kann nicht fraglich sein, dass die verfahrensgegenständlichen Leistungen soziale Zwecke verfolgten. Sie beschränkten sich allerdings nicht hierauf: denn § 3 Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost bestimmt ausdrücklich, dass die Finanzmittel zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bereitgestellt werden. Entsprechendes gilt für § 3 InvZulG 1999, der an § 3 Fördergebietsgesetz vom 23. September 1993 (BGBl. I 1993, 1654) anknüpft und wie dieser das Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Umbruch nach der Wiedervereinigung abzufedern (vgl. 19. Subventionsbericht der Bundesregierung vom 1. Oktober 2003, S. 32). Daraus wird deutlich, dass die maßgeblichen Förderungen vor allem auch der Wirtschaft galten, sei es der mit den Arbeiten beauftragten Bauwirtschaft, sei es dem Erhalt der Wirtschaftsstruktur insgesamt. Dieser teilweise der Wirtschaftsförderung dienende Zweck genügt. Da es sich hierbei um einen Endzweck im Gegensatz zu dem in der Erreichung eines bestimmten Verhaltens des Subventionsempfängers liegenden Primärzweck handelt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob nur solche Endzwecke von § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst werden (so LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 64; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 264 Rn. 18; NK-StGB-Hellmann aaO, § 264 Rn. 39; Eberle aaO, S. 95 ff.; SSW-StGB/Saliger aaO, § 264 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 291/89, NStZ 1990, 35, 36) oder ob jeder mit der Leistung angestrebte Zweck ausreicht, auch wenn er lediglich eine Bedingung für das gewünschte Ziel darstellt (so MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 45; SK-StGB/Hoyer, 67. Lfg., § 264 Rn. 34 ff.).
12
Schließlich handelte es sich bei den die Leistungen empfangenden Gesellschaften auch um Betriebe im Sinne des § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB; denn sie bildeten nicht nur vorübergehend organisatorisch zusammengefasste Einheiten unter einheitlicher Leitung zu dem arbeitstechnischen Zweck, bestimmte Leistungen hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen (vgl. S/SPerron aaO, § 14 Rn. 28 f.). Damit ist § 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 StGB Genüge getan. Dessen Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass die verfahrensgegenständlichen Fördermittel dem Grunde nach auch Privaten offenstanden (so auch Eberle aaO, S. 69; SK-StGB/Hoyer aaO, § 264 Rn. 32). Soweit demgegenüber unter Bezugnahme auf den gesetzgeberischen Willen vertreten wird, dass nur solche Leistungen erfasst würden, die ausschließlich Betrieben und Unternehmen zugutekommen können (so Sannwald, Rechtsgut und Subventionsbegriff (§ 264 StGB), 1982, S. 124 f.; G/J/W-Straßer, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 264 Rn. 29; Carlsen, AgrarR 1978, 267, 268; LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 54; S/S-Perron aaO, § 264 Rn. 21), kann dem nicht gefolgt werden. Mit der Einschränkung des Empfängerkreises wollte der Gesetzgeber lediglich eine zusätzliche Schranke errichten, um Sozialleistungen für unterstützungsbedürftige Einzelpersonen aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuschließen (BT-Drucks. aaO, S. 12). Die Notwendigkeit hierzu ergab sich aber schon daraus, dass auch Sozialleistungen zugleich wirtschaftsfördernde Zwecke erfüllen können (zum Beispiel des Kurzarbeitergeldes s. Eberle aaO, S. 105 f.; LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 67). Dass diese Überlegung die vorliegende Konstellation nicht erfasst und die Investitionszulagen auch gegenüber einer Privatperson keine Sozialleistung zu deren Gunsten darstellen, führt deshalb dazu, auch die auf entsprechender Grundlage an Betriebe geleisteten Mittel nicht aus dem Subventionsbegriff des § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB auszunehmen.
13
2. Bei den Angaben zu den Baukosten handelte es sich auch um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 StGB. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der in den jeweiligen Antragsformularen enthaltene Hinweis, wonach alle Angaben in bestimmten Anlagen subventionserheblich seien, zu pauschal war, um den Anforderungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB zu genügen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/998, BGHSt 44, 233, 238). Denn jedenfalls die Voraussetzungen des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB sind erfüllt. Dessen Anwendbarkeit steht zunächst nicht entgegen, dass vorliegend eine ausdrückliche Bezeichnung von Tatsachen als subventionserheblich gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB möglich und gewollt, aber möglicherweise unzureichend vorgenommen worden war (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 2 Ws 668/81, NJW 1982, 457, 458). Die Bewilligung der hier in Rede stehenden Subventionen hing auch von einem Gesetz ab. Zwar fehlt es hieran regelmäßig, soweit die Vorschriften der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumen (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, aaO, 241). Das war bezüglich der hier maßgeblichen subventionserheblichen Tatsachen indes nicht der Fall. Dies folgt zum einen unmittelbar aus § 3 InvZulG 1999, der die Voraussetzungen aufzählt, bei deren Vorliegen die Zulage zwingend zu gewähren ist und deren Bemessung gesetzlich festlegt (§ 3 Abs. 4 InvZulG). Aber auch in den Fällen 1 und 2 stand lediglich die Entscheidung über die Bewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde, nicht jedoch die Entscheidung über deren Höhe, die sich prozentual an den tatsächlichen Baukosten zu orientieren hatte. Die dies regelnden Bestimmungen der maßgeblichen Richtlinie sind zwar weder Gesetz im formellen noch im materiellen Sinne (hierzu S/S-Lenckner/Perron aaO, § 264 Rn. 33, 36). Das Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus folgt jedoch zwingend bereits aus § 4 SubvG, der gemäß § 1 SubvG-LSA Anwendung findet. Auf diese Bestimmungen wurde unter Ziffer 7.8 des Antragsformulars im Übrigen ausdrücklich hingewiesen.
14
Die Voraussetzungen des § 4 SubvG sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann der Senat offenlassen, ob in der Zwischenschaltung mehrerer Gesellschaften mit der Strafkammer ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG gesehen werden kann, der grundsätzlich die Gewährung von Subventionen insgesamt ausschließt. Es besteht keine Verpflichtung des Bauherrn, die Arbeiten an die unmittelbar Ausführenden selbst zu vergeben. Dieses Vorgehen widerspricht für sich betrachtet weder dem Subventionszweck noch werden hierdurch die förmlichen Voraussetzungen für eine Subventionsgewährung künstlich geschaffen, § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 SubvG. Die Feststellungen tragen aber jedenfalls die Annahme eines Scheingeschäfts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (BGH, Urteil vom 25. Oktober1961 - V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 - III R 194/84, BStBl II 1989, 216). So liegt der Fall hier. Die zwischengeschalteten Unternehmen sollten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Leistungen erbringen. Dass tatsächlich Schriftverkehr unter den Briefköpfen dieser Unternehmen geführt wurde, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als Erfüllung einer geschuldeten Generalübernehmertätigkeit, sondern als Teil des nach außen aufgebauten Täuschungsszenarios gewürdigt.
15
3. Die das Scheingeschäft ausmachenden Angaben stellen sich dementsprechend nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB als unrichtig im Sinne von nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend dar (vgl. LK/Tiedemann aaO, § 264 Rn. 96). Maßgeblich war vielmehr der verdeckte Sachverhalt, § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG. Der Angeklagte handelte auch jeweils täterschaftlich. Insoweit gilt:
16
§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein Sonderdelikt. Täter kann mithin nicht nur der Subventionsnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (§ 14 Abs. 1 StGB), sondern jedermann sein (BGH, Urteil vom 28. April 1981 - 5 StR 692/80, NJW 1981, 1744, 1745). Dabei gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Personen, die im Lager des Subventionsempfängers stehen, die allgemeinen Regeln (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 StR 103/86, NStZ 1986, 463 zum wortgleichen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer aaO, § 264 Rn. 49). Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Angeklagte auch gegenüber D. R. als faktischer (Mit)Geschäftsführer der Komplementärin der WuG KG anzusehen war. Denn jedenfalls war er hinsichtlich der Antragstellung entscheidungskompetent (hierzu Eberle aaO, S. 136), so dass das Landgericht in Fall 2 zu Recht das vorsätzliche Handeln der D. R. - Unterzeichnung des Bewilligungsantrags der WuG KG - dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet hat.
17
Dagegen ist die - aus der Liste der angewandten Vorschriften zu erschließende - Annahme von Mittäterschaft in Fall 3 nicht belegt, da die Strafkammer keine Feststellungen zum Vorstellungsbild der Ehefrau des Angeklagten getroffen hat. Im Falle deren Gutgläubigkeit wäre allerdings mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu bejahen, deren Annahme auch bei § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichts im Wege stünde (BGH, Urteil vom 28. April 1981 - 5 StR 692/80, NJW 1981, 1744, 1745). Da die verschiedenen Täterschaftsformen auf einer im Wesentlichen gleichen Bewertungsebene liegen, ist eine wahlweise Feststellung, die den Schuldspruch unberührt lässt, zulässig (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 1 StR 339/69, BGHSt 23, 203, 208). Soweit ein Hinweis gemäß § 265 StPO für erforderlich gehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 1 StR 318/57, BGHSt 11, 18, 19), vermag der Senat auszuschließen, dass sich der Angeklagte, der unabhängig vom Vorstellungsbild seiner Ehefrau nach den Feststellungen als faktischer Geschäftsführer die treibende Kraft war, anders als geschehen hätte verteidigen können.
18
4. Als rechtsfehlerhaft erweist sich allerdings die Annahme des Landgerichts , die Fälle 1 und 2 stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Davon ist zwar grundsätzlich bei der Begehung mehrerer Subventionsbetrugstaten durch aktives Tun auszugehen. Nach der zum Steuerstrafrecht gefestigten Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163; zustimmend G/J/W-Rolletschke aaO, § 370 AO Rn. 554), die angesichts der Vergleichbarkeit der Vorgänge auf den Subventionsbetrug zu übertragen ist, liegt jedoch Tateinheit (§ 52 StGB) im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dann vor, wenn die Abgabe verschiedener Anträge in einem äußeren Vorgang zusammenfällt und in den jeweiligen Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben enthalten sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da sich die am selben Tag beim Bauordnungsamt der Stadt H. eingegangenen Bewilligungsanträge der WuG KG und der E. /D. GbR hinsichtlich der maßgeblichen Angaben zu den erwarteten Baukosten vollumfänglich deckten.
19
V. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 (1 Jahr 8 Monate und 1 Jahr 4 Monate) und die Aufhebung der Gesamtstrafe. Darüber hinaus hat das Landgericht - was auch zur Aufhebung der in Fall 3 festgesetzten Einzelstrafe (8 Monate) führt - den bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt nicht erörtert, ob der Angeklagte etwaige berufsrechtliche Folgen gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StBerG unter dem Aspekt des möglichen Verlustes seiner wirtschaftlichen und beruflichen Basis zu gewärtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, wistra 2010, 301, 302; vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522, jeweils zu § 114 BRAO).
20
Angesichts der reinen Wertungsfehler bedarf es einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch nicht. Ergänzende Feststellungen, die nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen treten, sind möglich.
Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.

(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.

(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 339/16
vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:251017U1STR339.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2017 in der Sitzung am 25. Oktober 2017, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Bellay, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwältin – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenbeteiligten H. Y. GmbH, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Juni 2015
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Steuerhinterziehung in 25 Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie der Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer, aufgehoben.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen, Steuerhinterziehung in 25 Fällen sowie wegen gleichzeitiger Beschäftigung von mehr als fünf Ausländern ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 1.000 Euro verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat das Landgericht eine Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungs - und der Auslieferungshaft getroffen.
2
Von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs hat das Landgericht den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs sah es aus tatsächlichen Gründen nicht für gegeben an.
3
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision.
4
Sein Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
5
Das auf den Teilfreispruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft , mit dem sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat bereits mit der Sachrüge umfassenden Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

A.


6
I. Errichtung der Projekte „Ya. “ und „T. “
7
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in dem an der Ostsee gelegenen Stadtteil der Hansestadt Rostock „Ho. “ ein Wohnprojekt namens „T. “ geplant und mit dessen Umsetzung begon- nen. Mit dem Bau beauftragte er als Geschäftsführer der ihm gehörenden F. GmbH den skandinavischen Baukonzern N. D. GmbH (N. ). Die Bausumme sollte etwa 50 Millionen Euro betragen. Die öffentliche Erschließung des Wohngebiets wurde von der N. bis Anfang 2002 fertig gestellt, die Bauarbeiten aber danach zunächst nicht weitergeführt.
8
Die Hansestadt Rostock beabsichtigte, am Standort „Ho. “ einen Yachthafen mit zugehörigen Hotel- und Gewerbeanlagen in einem Gewerbege- biet zu errichten. Zu diesem Zweck gründete eine Firmengruppe die „H. Y. GmbH“ (H. ) und verkaufte sie am 17. Mai 2002 mit dem Projekt an die O. AG des Angeklagten. Zugleich wurde der Angeklagte als Geschäftsführer der H. eingesetzt. Der Angeklagte plante sodann für den Standort „Ho. “ die Errichtung von Yachthafen, Kongresszentrum, Hotel und dazugehörigen Einrichtungen mit einem Investitionsvolumen (einschließlich des Grundstückskaufs) von mehr als 100 Millionen Euro.
9
Der Angeklagte benötigte zur Durchführung des Vorhabens Kredite und Fördergelder, wusste aber, dass aufgrund europarechtlicher Bestimmungen ab einer Investitionssumme von 50 Millionen Euro die Entscheidung über das „Ob“ und eventuell über die konkrete Höhe der Förderung durch die Europäische Kommission getroffen werden musste. Er befürchtete, dass dies zu einer Reduzierung der Fördersumme führen könnte. Außerdem war eine Subventionie- rung der öffentlichen Erschließung des Grundstücks nur für ein Gewerbegebiet als solches möglich und setzte voraus, dass sich dort mindestens zwei Betriebe und nicht nur ein Investor niederließen.
10
Für die Errichtung der geplanten Yachthafen-, Kongress- und Hotelanlage gründete der Angeklagte deshalb im Sommer 2002 zwei Betriebsgesellschaften. Die H. Y. B. GmbH errichtete er am 4. Juli 2002 selbst, die M. GmbH (M. ) ließ er am 28. Juni 2002 durch seinen Freund Ma. gründen. Die H. Y. B. GmbH firmierte später zur Y. H. GmbH (Y. ) um. Geschäftsführer war der Angeklagte, Gesellschafter die O. AG. Die M. firmierte später um in die K. GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer war Ma. , ab spätestens Mai 2003 wurde B. zum Geschäftsführer bestellt. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der M. .
11
Der Angeklagte reichte sodann am 5. Juli 2002 je einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln für die Betreibergesellschaften Y. und M. bei dem L. M. (L. ) ein. Den für die Y. gestellten Antrag unterzeichnete er selbst, den für die M. ließ er durch den formalen Geschäftsführer Ma. unterschreiben. Das Projekt hatte er dabei so aufgeteilt, dass die beiden Betreibergesellschaften auf dem Gelände Gebäude und Anlagen für jeweils knapp unter 50 Millionen Euro bauen sollten. In den mit den „Förderanträgen“ beimL. eingereichten Konzepten bezifferte der Angeklagte – bzw. ließ er dies durch Ma. beziffern – die Kosten der Gesamtinvestition auf 97,7 Millionen Euro, davon 49,5 Millionen Euro für den Teil der M. und 48,2 Millionen Euro für den der Y. .
12
Die M. sollte den Seglerhafen, ein Kongresszentrum nebst zugehörigen Hotelanlagen, das Verwaltungsgebäude sowie Bootshaus und Bootstankstelle errichten, die Y. das Wellnesshotel, gastronomische Einrichtungen, den „Kidsclub“ und das Vereinshaus.
13
Den größten Teil der zu bebauenden Grundstücke kaufte die H. im November 2002 zu einem Preis von 1.371.704,20 Euro von der Hansestadt Rostock; den Rest der benötigten Flächen pachtete sie mit einem Erbbaurechtsvertrag an.
14
Am 26. Mai 2003 vereinbarte der Angeklagte für die beiden Betreibergesellschaften mit der H. S. GmbH (HD. ) zwei Pauschalverträge über die Errichtung der gesamten Hotelanlage und ließ einen der Verträge durch den von ihm eingesetzten Geschäftsführer der M. B. unterschreiben. Auf Seiten der HD. unterzeichnete der von dem Angeklagten eingestellte Geschäftsführer Ka. . In den Pauschalverträgen waren 97,7 Millionen Euro für die komplette Errichtung der gesamten Hotelanlage, 49,5 Millionen Euro für die M. und 48,2 Millionen Euro für die Y. , vereinbart.
15
Am 16. Dezember 2003 beauftragte die Os. W. GmbH & Co. KG, die eine Tochtergesellschaft der dem Ange- klagten „gehörenden“ und von ihm als Geschäftsführer geführten O. AG war, die HD. mit der schlüsselfertigen Erstellung des Wohngebiets „T. “ zu einem Pauschalpreis von 27 Millionen Euro, einem wesentlich zu niedrigen Fantasiepreis.
16
Am selben Tag schlossen der Angeklagte für die HD. undLu. für die N. einen Bauvertrag für die Gesamtanlage der Ya. ab. Sie vereinbarten einen Preis von 64 Millionen Euro. Der Angeklagte ließ den Vertrag von dem von ihm eingesetzten Geschäftsführer der HD. Ki. unterschreiben. Den Vertrag hoben die Vertragsparteien direkt im Anschluss daran schriftlich wieder auf. Ebenso wurde mit einem am selben Tag abgeschlossenen Vertrag zwischen der HD. und der N. für die Erstellung des T. s zum Preis von 25,6 Millionen Euro verfahren. Bei Anfertigung der beiden „Scheinverträge“ über 64 und 25,6 Millionen Euro hatte der Angeklagte gegen- über dem Mitarbeiter Lu. erklärt: „Ich benötige diese für meine Finanzierung“.
17
Ebenfalls am 16. Dezember 2003 vereinbarte der Angeklagte für die HD. – wobei der Geschäftsführer Ki. unterschrieb – mit der N. den tatsächlich gewollten und später durchgeführten Pauschalvertrag für die Erstellung der Ya. und des Wohnprojekts T. zum Preis von insgesamt 89,6 Millionen Euro, der Summe der beiden abgeschlossenen und wieder aufgehobenen Verträge. Dieser Vertrag, der den Banken und dem L. nicht offengelegt wurde, aber tatsächlich gewollt war, wurde durchgeführt.
18
Den „Scheinvertrag“ über 64 Millionen Euro für die Ya. reichte der Angeklagte bei den beiden finanzierenden Banken Os. sparkasse (OS. ) und No. Landesbank (No. ) ein. Dieser Vertrag bildete aus Sicht der Banken die Grundlage der zu planenden Bau- und Gesamtkosten und war Basis für die von ihnen gewährte Finanzierung und deren Kontrolle. Das L. erhielt nur die Generalübernehmerverträge zwischen den beiden Betreibergesellschaften und der HD. , nicht aber diesen Vertrag.
19
Die N. hatte intern ihre Baukosten von 89,6 Millionen Euro mit 47,256 Millionen Euro für die Anlage der Ya. und 42,344 Millionen Euro für den T. kalkuliert. Diese realen Baukosten kannte der Angeklagte , da sie ihm in den ausschließlich mit ihm geführten Vertragsverhandlungen von den beiden Mitarbeitern der N. He. und Lu. mitgeteilt worden waren.
20
Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewilligte den beiden Betreibergesellschaften antragsgemäß am 23. Dezember 2003 durch zwei Zuwendungsbescheide bei einer Förderquote von 49 % insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen Euro entsprechend den von der Y. und der M. angegebenen Gesamtkosten von 97,7 Millionen Euro und einem förderfähigen Gesamtinvestitionsvolumen von 96,9 Millionen Euro.
21
Die N. GmbH errichtete in der Folge aufgrund des am 16. Dezember 2003 geschlossenen Gesamtpauschalvertrags bis zur Kündigung des Vertrags im April 2006 gleichzeitig den T. und die Ya. und schrieb dafür vertragsgemäß Pauschalabschlagsrechnungen an die HD. , in denen sie nicht zwischen den Vorhaben „Ya. “ und „T. “ unterschied.
22
Diese Rechnungen musste der Angeklagte von der finanzierenden OS. kontrollieren lassen und den Bautenstand von dem von der OS. und der No. geforderten externen Baucontrolling, der Fa. BP. , feststellen lassen. Die OS. und die Fa. BP. gingen dabei davon aus, dass der von der N. vertraglich geschuldete „erweiterte Rohbau“ der Ya. denWert der „zum Schein vereinbarten“ 64 Millionen Euro haben würde und sich die Pauschalrechnungen der N. ausschließlich auf dieses Bauvorhaben beziehen würden. Das war jedoch nicht der Fall.

23
Die HD. stellte gemäß dem Baufortschritt Rechnungen an die Betreibergesellschaften. Diese Rechnungen wurden für die HD. nach den Kontrollen der OS. und der Fa. BP. und deren Freigabe durch das finanzierende Bankenkonsortium OS. /No. bezahlt. Anschließend reichten die Betreibergesellschaften Auszahlungsanträge für die Subventionen entsprechend dem Bautenstand an das L. weiter. Das L. zahlte daraufhin bis April 2006 insgesamt 47,481 Millionen Euro Fördergeld an die Betreibergesellschaften aus.
24
Die Y. und die M. zahlten an die HD. die in den Pauschalverträgen vereinbarten 97,7 Millionen Euro. In den von den beiden Förderantragstellerinnen eingereichten Verwendungsnachweisen vom August 2006 wurden die Ausgangssummen von 48,2 Millionen Euro (Y. ) und 49,5 Millionen Euro (M. ) wiederholt.
25
Die HD. zahlte bis zur Fertigstellung der Ya. insgesamt 57,1 Millionen Euro an die N. . Die N. verbuchte diese Summe auf den Gesamtvertrag für Ya. und T. . Streitigkeiten zwischen N. und HD. Anfang des Jahres 2006 führten zur schriftlichen Kündigung des Bauvertrags.
26
Die Auftraggeberin der HD. für den T. , die Os. W. GmbH & Co. KG (später umfirmiert in Wo. GmbH – WP. ), zahlte am 24. Juni 2004 an die HD. vier Millionen Euro, die die HD. zunächst als Kredit verbuchte, dann mehrfach umbuchte und die Umbuchungen wieder stornierte.
27
Am 7. August 2005 unterzeichneten die Geschäftsführer der HD. und der WP. einen Aufhebungsvertrag für das Bauvorhaben „T. “. Dieser Vertrag sah eine Zahlung der WP. in Höhe von noch 2,8 Millionen Euro an die HD. vor. Zahlungen erfolgten nicht.
28
Am 7. August 2006 überwies die WP. eine Million Euro an die HD. , so dass sie insgesamt fünf Millionen Euro geleistet hatte. Diese fünf Millionen Euro lagen „verfügbar“ auf Konten der HD. und konnten zur Bezahlung der Bauleistungen am „T. “ verwendet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Geld von der HD. im Rahmen der insgesamt an die N. überwiesenen 57,1 Millionen Euro dafür verbraucht wurde. Am 31. Dezember 2006 erstellte die HD. eine Rechnung an die WP. über eine Million Euro brutto für „anerkannte Bauleistungen für das Bauvorhaben T. “.
29
II. Betrieb der „Ya. “
30
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb die Y. die Hotelanlage im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der M. . Als Geschäftsführer der Y. entschied der Angeklagte zur Kosteneinsparung polnische Arbeiter im Rahmen von Werkverträgen einzusetzen. Die Arbeitskräfte sollten nach Bedarf durch den gesondert Verfolgten Mu. in Polen akquiriert werden, dort ein Gewerbe anmelden und anschließend auf Grund von Werkverträgen in der Hotelanlage eingesetzt werden. Nachdem der Angeklagte die ersten Verträge aus dem Jahr 2006 unterschrieben hatte, unterzeichnete sie in der Folgezeit meist der gesondert Verfolgte Mi. . Dieser informierte auch jeweils Mu. über die Anzahl der benötigten Hilfskräfte und Mu. warb sie sodann in Polen an.
31
Die jeweils als Werkvertrag bezeichneten Verträge enthielten Beschreibungen von durchzuführenden Arbeiten wie den Transport und die Reparatur von Möbeln, Garten- oder Reinigungsarbeiten. Die polnischen Arbeitskräfte, die vor Abschluss dieser Verträge in Polen ein Gewerbe angemeldet hatten, waren im Jahr 2007 in der Gärtnerei eingesetzt und führten Hilfsarbeiten beim Reinigen der Hotelanlage aus. Ab Frühjahr 2008 arbeiteten verstärkt polnische Frauen als Zimmermädchen. Die polnischen Arbeitskräfte waren wie Arbeitnehmer in den Betriebsablauf der Hotelanlage integriert, trugen die Dienstkleidung der Hotelanlage, erhielten Arbeits- und Putzmittel gestellt und unterlagen hinsichtlich Arbeitszeit und -ort den Anordnungen der Mitarbeiter der Hotelanlage. Die Lohnrechnungen schrieb Mu. . Der Stundenlohn wurde regelmäßig für einen Zeitraum von etwa zwei Wochen abgerechnet und von Mi. oder Mu. an die polnischen Arbeitskräfte ausbezahlt.
32
Die in der Hotelanlage beschäftigten 90 polnischen Arbeitnehmer besaßen keine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III in der jeweils gültigen Fassung und waren der Sozialversicherung und dem Finanzamt nicht gemeldet. Von Januar 2007 bis Januar 2009 führte der Angeklagte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 229.188,14 Euro und Lohnsteuer in Höhe von 108.255,67 Euro nicht ab.

III.


33
1. Das Landgericht hat zur Begründung des Teilfreispruchs im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
34
Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, durch eine künstliche Auf- spaltung der Hotelanlage „Ya. H. “ in zwei Betriebe (Y. und M. ) einen Subventionsbetrug durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde begangen zu haben, sei er aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil die Regelungen in den Förderbescheiden nicht tauglich seien, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu definieren.
35
Angaben zur Einheitlichkeit bzw. zur Künstlichkeit der Aufteilung des Vorhabens in Bezug auf die betroffene Fördermaßnahme seien auch keine subventionserheblichen Tatsachen nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift seien subventionserheblich nur solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig sei.
36
§ 4 Abs. 2 SubvG, § 1 SubvG Mecklenburg-Vorpommern und Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995, die Umgehungstatbestände definierten, seien zwar Gesetze im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB, regelten aber die von der Umgehung betroffenen konkreten Vergabevoraussetzungen nicht.
37
Nach Auffassung der Strafkammer treffe es nicht zu, dass jede Verwirklichung eines Umgehungstatbestands im Sinne von § 4 Abs. 2 SubvG und Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs führen könne, auch wenn die umgangene oder durch Umgehung geschaffene Tatsache keine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB sei. Die Strafkammer könne sich deshalb dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244 ff.) nicht anschließen. Es sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wenn untergesetzliche Regelungen bestimmten , welche Tatsachen subventionserheblich seien. Die Kammer gehe deshalb auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2010, wistra 2011, 67 ff. (gemeint ist der Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, wistra 2011, 67 ff.) davon aus, dass nicht jede Umgehung oder Scheinhandlung strafbar sei. Sei der verdeckte, wahre Sachverhalt nicht per Gesetz geregelt, sondern nur aufgrund untergesetzlicher Regelungen zur Subventionsvoraussetzung erklärt worden, scheide eine Strafbarkeit aus. So liege der Fall hier.
38
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SubvG nicht erfüllt, weil kein Verstoß gegen den Zweck der Subvention habe festgestellt werden können. Zweck der Subvention sei die Errichtung eines touristischen Betriebs und die Entstehung von Arbeitsplätzen in der Region gewesen. Diesem Zweck widerspräche die künstliche Aufspaltung des Vorhabens nicht.
39
2. Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) komme aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, weil es an einer Täuschung durch den Angeklagten fehle.
40
3. Eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen einer Fehlverwendung von Subventionen sei aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben. Zwar sei der zwischen HD. und N. vereinbarte und bei dem Bankenkonsor- tium eingereichte „Scheinvertrag“ über Kosten von 64 Millionen Euro für den erweiterten Rohbau der Anlage (statt der kalkulierten und tatsächlich vereinbarten etwa 47 Millionen Euro) ein gewichtiges Indiz dafür, dass gegenüber dem Fördermittelgeber zu hohe Kosten angegeben worden seien, um Fördergelder für das nicht förderfähige Projekt „T. “ zu verwenden. Die Erklärung des Angeklagten für den „Scheinvertrag“ über 64 Millionen Euro habe jedoch nicht widerlegt werden können. Danach habe dieser Vertrag nur dazu gedient, die Bedenken der No. bezüglich des Insolvenz- und Fertigstellungsrisikos wegen der geringen Größe der HD. als Generalübernehmerin durch die Einbindung der N. als renommierte Baufirma zu zerstreuen.
41
Außerdem sei ihm nicht zu widerlegen, dass die Arbeiten der N. am T. durch die HD. mit den ihr von der WP. bezahlten fünf Millionen Euro beglichen worden seien.

B. Revision des Angeklagten
42
Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.

I.

43
Der Schuldspruch beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die von der Strafkammer aus den festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten gezogenen Schlüsse im Hinblick auf das Bestehen sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse und die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten sind ohne Rechtsfehler. Diese Feststellungen tragen auch den von der Strafkammer gezogenen Schluss auf vorsätzliches Handeln des Angeklagten. Die für das Bestehen inländischer Beschäftigungsverhältnisse maßgeblichen Tatsachen und die daraus resultierenden Abführungspflichten waren ihm bekannt. Haben die an einem (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnis Beteiligten eine vertragliche Gestaltung als Werkvertrag gewählt, handelt es sich aber aufgrund der relevanten tatsächlichen Gegebenheiten arbeits- und sozialrechtlich um ein Arbeitsverhältnis, kommt auf Seiten des vertraglichen „Auftraggebers“, der sich rechtlich als Arbeitgeber darstellt, allenfallsein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) in Betracht (BGH, Beschluss vom 4. September 2013 – 1StR 94/13, NStZ 2014, 321, 322 f. mwN), wenn diesem die tatsächlichen Verhältnisse bekannt sind. Ein die Schuld ausschließender Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) aber ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.
44
Der Schuldspruch war allerdings hinsichtlich der Tenorierung des Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 284 Abs. 1 SGB III zu korrigieren. Dieses ist gemäß der gesetzlichen Überschrift als „Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang“ zu tenorieren (MüKo- StGB/Mosbacher, 2. Aufl., SchwarzArbG § 11 Rn. 21).

II.

45
Dagegen war der Strafausspruch auf die Revision des Angeklagten aufzuheben. Die Strafkammer hat den Schuldumfang nicht rechtsfehlerfrei bestimmt ; denn die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und die hinterzogene Lohnsteuer ent- sprechen nicht den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Taten zu beachten sind.
46
1. Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl , Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 22. März 1994 – 1 StR 31/94, wistra 1994, 193 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 20. März 1996 – 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 11. August 2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376). Deshalb genügt es nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318 und vom 20. April2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berech- nungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Be- schlüsse vom 4. März 1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).
47
2. Den vorgenannten Anforderungen trägt das Urteil nicht ausreichend Rechnung. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Strafkammer die von der Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Verfügung gestellten Tabellen zugrunde gelegt. Anschließend hat sie auf der Grundlage der in bar ausgezahlten Löhne als Nettolöhne (§ 14 Abs. 2 SGB IV) nach einem im Berechnungsprogramm der Rentenversicherung hinterlegten Faktor nach der Steuerklasse VI den fiktiven Bruttolohn und von diesem ausgehend nach den in den jeweiligen Monaten geltenden Beitragssätzen die Renten -, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge errechnet (UA S. 24 ff.).
48
Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist die Strafkammer von der von dem zuständigen Finanzamt angefertigten und von der Steueramtfrau H. als Zeugin erläuterten Berechnung des zugeflossenen Barlohns als Bruttolohn ausgegangen und hat davon nach der Steuerklasse VI die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag abgezogen (UA S. 52).
49
Damit hat das Landgericht seine Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge allein auf die Berechnungen der Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund gestützt. Welche Beitragssätze letztlich der Berechnung zugrunde lagen, führt das Urteil nicht aus. Es beschränkt sich auf die Benennung der zuständigen Krankenkasse (UA S. 21). Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ist damit auf Grund der unzureichenden Urteilsfeststellungen einer vollumfänglichen revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Hinzukommt, dass sich nicht erschließt , warum in zahlreichen Fällen (UA S. 24 ff.) bei demselben Arbeitneh- mer in demselben Beschäftigungsmonat zwei oder mehr Berechnungsvorgänge erfolgt sind.
50
Auch die Berechnung der bei den polnischen Arbeitnehmern angefallenen Lohnsteuer ist nicht nachvollziehbar dargelegt und zudem in einigen Fällen unschlüssig. So ist z.B. bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse VI (§ 39c EStG) bei dem Arbeitnehmer C. nicht verständlich, wieso im April 2007 ein Bruttolohn von 340,90 Euro zu Lohnsteuer in Höhe von 89,21 Euro führt, aber bei dem Arbeitnehmer D. ein Lohn von 528 Euro nur zu Lohnsteuer in Höhe von 79,16 Euro. Bei dem Arbeitnehmer S. ergeben 409,08 Euro Bruttolohn im Vormonat sogar 113,59 Euro Lohnsteuer. Für Mu. waren im März 2007 für 681,78 Euro Bruttolohn 225,84 Euro Lohnsteuer abzuführen, für A. dagegen im Monat März 2007 bei 1.008 Euro brutto nur 218,25 Euro (jeweils UA S. 53 f.).
51
3. Da auf der Grundlage der Feststellungen auszuschließen ist, dass nicht jeden Monat sowohl Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten als auch Lohnsteuer nicht abgeführt worden sind, lässt dieser Rechtsfehler den Schuldspruch unberührt. Die rechtsfehlerhafte Bemessung der Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der nicht abgeführten Lohnsteuer und damit des Schuldumfangs zieht allerdings die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Der Senat kann infolge der fehlenden revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit nicht ausschließen, dass die Strafkammer einen zu hohen Schaden und damit Schuldumfang angenommen hat und die Strafzumessung des angefochtenen Urteils auf den vorgenannten Mängeln beruht.
52
4. Die aufgezeigten Mängel entziehen dem Strafausspruch insgesamt die Grundlage.
53
Soweit das Landgericht bei sämtlichen verhängten Einzelstrafen neben Freiheitsstrafen auch Geldstrafen verhängt und den Angeklagten außer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe auch zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt hat, hielte dies auch bei isolierter Betrachtung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
54
Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach § 41 StGB setzt voraus, dass sich der Angeklagte „durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht“ hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66). Hierzu sind Feststellungen zu treffen. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Verhängung der Geldstrafe „unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist“. Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).
55
Zudem muss sich die Strafe in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Schuldangemessenen halten. Das Verhältnis zwischen den Sanktionsmitteln Geldund Freiheitsstrafe richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen , weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 mwN). Das Urteil hat sich daher auch zu den Auswirkungen der Geldstrafen auf die Bemessung der Freiheitsstrafen zu verhalten. Daran fehlt es.

III.

56
1. Das neue Tatgericht wird unter Beachtung obiger Ausführungen neue Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogenen Lohnsteuer zu treffen haben. Die übrigen Feststellungen des Landgerichts sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben insoweit bestehen.
57
2. Das neue Tatgericht wird zudem die unterbliebene Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft nachzuholen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt, muss auch darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Auslieferungs- und Untersuchungshaft anzurechnen sind (BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 – 4 StR 293/85, NStZ 1985, 497; vom 7. Februar 1990 – 2 StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429, zur Reihenfolge der Anrechnung von im Ausland verbüßter Strafhaft und im Inland erlittener Untersuchungshaft; Beschluss vom 19. November 1970 – 2 StR 510/70, BGHSt 24, 29, 30, zur Anrechnung von Untersuchungshaft).
C. Revision der Staatsanwaltschaft
58
Der Teilfreispruch des Angeklagten hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.


59
Die Strafkammer ist bei der Prüfung des dem Angeklagten vorgeworfenen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) hinsichtlich des Vorliegens einer subventionserheblichen Tatsache von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Aufgrund dessen hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen prüfen zu können. Im Einzelnen gilt Folgendes:
60
Wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
61
Als subventionserhebliche Tatsachen kommen allein die sich auf das in zwei Projekte gegliederte Investitionsvorhaben beziehenden Angaben in Betracht , da eine Strafbarkeit entscheidend davon abhängt, ob ein einheitliches großes Investitionsvorhaben „künstlich“ in zwei kleinere Vorhaben aufgespalten worden ist, um die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften höchstmögliche finanzielle Förderung zu erhalten.
62
Für subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 StGB ist Folgendes zu berücksichtigen:
63
1. Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden (§ 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 StGB). Dies trifft für Europäische Strukturfonds wie den Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu (LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 70; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 12).
64
2. Subventionsgeber ist nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur die für die Bewilligung der Subvention sachlich und örtlich zuständige Behörde, sondern auch jede andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Praxis neben der Bewilligungsbehörde in vielfältiger Weise auch andere Stellen oder Perso- nen, vor allem Kreditinstitute, in die Subventionsvergabe eingeschaltet sind. Dabei reicht es aus, wenn die Stelle oder Person nur eine Vorprüfung vorzunehmen oder eine Teilentscheidung auszusprechen hat, wie z.B. deutsche Stellen für bei ihnen beantragte Subventionen der Europäischen Union (BTDrucks. 7/5291 S. 13; Tiedemann aaO § 264 Rn. 86 mwN) oder die mit der Finanzierung und der Finanzkontrolle befassten Banken.
65
Damit sind Subventionsgeber nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch das Wirtschaftsministerium, das die Zuwendungsbescheide erlassen hat und das L. , gegebenenfalls aber auch das Bankenkonsortium. Bereits zur Frage der hier betroffenen Subventionsgeber enthält das Urteil keine näheren Feststellungen.
66
3. Subventionserheblich sind solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB) oder solche, von denen die Bewilligung , Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB).
67
a) Auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils kann nicht beurteilt werden, ob subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vorliegen. Das Landgericht hat nämlich bereits das Vorliegen gesetzlicher Regelungen („gesetzlich abhängig“) im Sinne dieser Vorschrift rechtlich unzutreffend verneint.
68
aa) Die Subventionserheblichkeit muss sich auch bei § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus einem Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ergeben; die Be- zeichnung als „subventionserheblich“ in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt nicht (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15, 37 und vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237). „Gesetz“ imSinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB sind auch die Verordnungen der EU (Tiedemann aaO § 264 Rn. 80), insbesondere Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG 1995 Nr. L 315 S. 1).
69
§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Sachverhalte, in denen dem Gesetz eine ausdrückliche Bezeichnung bestimmter Tatsachen als subventionserheblich fehlt, das Gesetz aber dennoch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, was es als Voraussetzung für die Subventionsgewährung betrachtet, ohne die ent- sprechenden Tatsachen ausdrücklich mit der Erklärung „subventionserheblich i.S.v. § 264 Abs. 1 StGB“ zu verbinden. Die Vorschrift gilt insbesondere für Subventionen der Europäischen Union, die nicht durch § 2 SubvG verpflichtet werden kann. Insoweit genügt bereits die in den Normen der Europäischen Union erfolgte Benennung der Vergabevoraussetzungen als Grundlage der Pönalisierung dahingehender Täuschungshandlungen (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81 f.; Urteil vom 5. September 1989 – 1 StR 291/89, NStZ 1990, 35, 36; OLG München , Beschluss vom 1. Juli 1981 – 2 Ws 668/81, NJW 1982, 457; Tiedemann aaO § 264 Rn. 81, 82; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2.Aufl., § 264 Rn. 72; Fischer aaO § 264 Rn. 17a).
70
bb) Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG. Sie beschreibt dezidiert, wann die Bewilligung einer Subvention nicht erfolgen darf und erfordert – anders als die Strafkammer meint – auch nicht etwa aufgrund einer zu großen Reichweite eine teleologische Einschränkung; denn sie dient dem legitimen Zweck eines möglichst lückenlosen Strafrechtsschutzes und ergänzt den formellen § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB um eine materielle Betrachtung, indem sie den Gestaltungsmissbrauch erfasst (Wohlers/Mühlbauer aaO § 264 Rn. 74).
71
cc) Gesetzliche Bestimmungen subventionserheblicher Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB können auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.
72
Zwar ist die im Tatzeitraum geltende Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ABl. EG 1999 Nr. L 161 S. 1) keine solche gesetzliche Bestimmung; denn sie enthält keine Bedingungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung , Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils.
73
„Gesetz“ im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist aber das Gesetz ge- gen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG). Es ist insoweit anwendbar, als im gegenständlichen Subventionsverfahren auch Zuschüsse des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern beantragt worden sein sollten. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte für die beiden Teilprojekte Fördermittel beantragt hat, die zum Teil aus Mitteln der Europäischen Union und zum Teil aus nationalen Mitteln gewährt wurden.
74
(1) Nach § 4 Abs. 1 SubvG sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung , Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.
75
Die Verschleierung der Tatsache, dass nur der Angeklagte als einziger Investor das Gesamtprojekt „Y. H. “ realisiert hat, ist zwar – anders als die Strafkammer meint – kein Scheingeschäft im Sinne von § 4 Abs. 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 250; Urteil vom 25. Oktober 1961 – V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 – III R 194/84, BStBl II 1989, 216).
76
Die Gründungen der H. Ya. B. GmbH (später umfirmiert in Y. H. GmbH) und der M. GmbH waren gewollt; beide Unternehmen sollten Förderanträge stellen und haben diese auch gestellt. Sie schlossen jeweils mit der H. S. GmbH einen Generalübernehmervertrag, auf dessen Grundlage das Projekt realisiert wurde, und rechneten getrennt gegenüber dem Fördermittelgeber ab. Auch der die öffentliche Erschließung betreffende Teil der gewährten Subventionen war nur für ein Gewerbegebiet mit Niederlassungen von mindestens zwei voneinander unabhängigen Betrieben möglich.
77
Die Aufspaltung der Hotelanlage „Y. H. “ in zwei Betriebe (Y. und M. ) war daher kein unter einem inneren Vorbehalt stehendes Scheingeschäft, kann aber die Voraussetzungen eines Umgehungsgeschäfts zur Erlangung der begehrten Förderung erfüllen.
78
(2) Umgehungsgeschäfte sind für Subventionen nach Bundes- und Landesrecht in § 4 Abs. 2 SubvG erfasst.
79
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG ist die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SubvG vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SubvG namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.
80
Diese Vorschrift enthält ein in Verwaltungsverfahren ergänzend anwendbares zwingendes Gewährungs- und Bewilligungsverbot für Subventionen, führt also bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer ablehnenden Entscheidung, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95, NJW 1996, 1766). Subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist damit das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung.
81
Erfolgte die Gründung zweier Betriebsgesellschaften durch den Angeklagten ausschließlich im Hinblick auf die Förderanträge, um durch zwei Betreibergesellschaften die Voraussetzungen zur Erlangung der begehrten Förderung vorzutäuschen, die ansonsten nicht gegeben gewesen wären, kommt deshalb ein Gestaltungsmissbrauch in Betracht.
82
Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244 ff. und vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, wistra 2011, 67 ff.), übersieht es, dass sich diese Entscheidungen auf § 4 Abs. 1 SubvG beziehen. Dass § 4 Abs. 2 SubvG auch Fäl- le erfasst, in denen Förderbedingungen in „untergesetzlichen Regelwerken“ enthalten sind, entspricht neben dem Willen des Gesetzgebers vor allem dem Wortlaut der Norm.
83
Der Gesetzgeber führte mit dem Ersten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, 2034) den Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) ein, um Missbräuchen im Zusammenhang mit der Vergabe von Subventionen zu begegnen. Gleichzeitig wurde das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (Subventionsgesetz - SubvG, BGBl. I, 2037) erlassen (zur Historie vgl. MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 19). Die Vorschriften nehmen deshalb aufeinander Bezug. So ergeben sich die Kriterien, nach denen die subventionsgewährende Behörde eine Tatsache als subventionserheblich im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB einzustufen hat, aus § 2 SubvG, wenn es sich um Subventionen nach Bundesrecht oder aber um Subventionen nach EURecht handelt, die durch eine Stelle der Bundesrepublik vergeben werden. Für die nach Landesrecht gewährten Subventionen gelten die jeweils einschlägigen Landessubventionsgesetze, in denen überwiegend die §§ 2 bis 6 des SubvG für anwendbar erklärt worden sind (vgl. MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 66 mwN). § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG wiederum soll die strafrechtliche Ahndung in den Fällen eröffnen, in denen die einschlägigen Vergabevoraussetzungen formal gesehen zwar erfüllt sind, das Erlangen der Subvention aber erkennbar ihrem Sinn und Zweck nicht gerecht wird und die Subventi- on nicht gewährt werden darf bzw. zurückzuerstatten ist (vgl. MüKoStGB/ Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 84; BT-Drucks. 7/3441, S. 29, 44 und BT-Drucks. 7/5291, S. 21). § 4 Abs. 2 SubvG führt daher in allen Fällen der Subventionsgewährung dazu, dass das Fehlen eines Missbrauchs der Gestaltungsmöglichkeiten stets eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung ist, gleichgültig ob die Fördervoraussetzungen gesetzlich oder untergesetzlich geregelt sind. Die Rechtsauffassung der Strafkammer, § 4 Abs. 2 SubvG dürfe nicht auf alle Umgehungsgeschäfte ausgeweitet werden, trifft daher nicht zu.
84
(3) Auf Subventionen, die nach dem Recht der Europäischen Union gewährt wurden, ist § 4 SubvG wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts zwar nicht anwendbar (Fischer, aaO § 264 Rn. 12, 17a; Tiedemann aaO § 264 Rn. 12). Die Unbeachtlichkeit von Umgehungshandlungen regelt aber Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG 1995 Nr. L 312 S. 1).
85
Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung als Teil einer Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung definiert den „Tatbestand der Unregelmäßigkeit“. Eine solche ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rech- nung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
86
Da diese Anordnung in der Rechtsform einer Verordnung ergangen ist, hat sie gemäß Art. 288 AEUV allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie ist damit Bestandteil des nationalen Rechts und unmittelbar anwendbar. Nach ihren Eingangserwägungen gilt diese Verordnung „unbeschadet der Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten“ und lässt „die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt“, wobei „geeignete Bestimmungen vorzusehen“ sind, „um eine Kumulierung finanzieller Sanktionen der Gemeinschaft und einzel- staatlicher strafrechtlicher Sanktionen bei ein und derselben Person für diesel- be Tat zu verhindern“.
87
Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bestimmt, dass „Handlungen , die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden“, zur Folge haben, dass „derbetreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird“.
88
Subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist – so wie es in Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gesetzlich bestimmt ist – das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung.
89
(4) Die beiden Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale des Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erfüllen könnten, sind die Verletzung der Anmeldepflichten nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Punkt 2.1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Juli 2002 geltenden Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7; nachstehend „MSR 1998“) und nach Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999.
90
Das Landgericht (UA S. 108, 109) ist davon ausgegangen, dass nicht zwei getrennte, sondern ein einheitliches Investitionsprojekt nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 und Punkt 7.2 des MSR 1998 gegeben waren, so dass für die Bundesrepublik eine doppelte Anmeldepflicht bei der Kommission bestand.
91
Zum einen hätte das regionale Investitionsbeihilfevorhaben (innerhalb genehmigter nationaler Beihilferegelungen) nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit dem MSR 1998 und der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der nationalen Beihilferegelung (staatliche Beihilfe Nr. N 209/99 – Deutschland – 28. Rahmenplan in Ausführung des Bundesgesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe, ABl. EG 2000 Nr. C 284 S. 7) bei der Kommission vorab zur Genehmigung beabsichtigter staatlicher Beihilfen angemeldet werden müssen. Die Beihilfe hätte dem Empfänger von der zuständigen nationalen Stelle nur gewährt werden dürfen, wenn die Kommission sie auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV genehmigt hätte. Zum anderen hätte die Förderung aus den EFRE-Mitteln gemäß Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999 vorab der Kommission mitgeteilt werden müssen, da es sich bei einheitlicher Betrachtung des Investitionsvorhabens um ein „Großprojekt“ im Sinne dieses Artikels handelte.
92
Der MSR 1998 wurde von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Abs. 3 AEUV erlassen und legt die Regeln für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt fest, wobei Punkt 7.2 und Punkt 2.1 des MSR 1998 die Frage betreffen, welche Projekte gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV anmeldepflichtig sind.
93
Nach Punkt 2.1 des MSR 1998 sind gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) alle regionalen Investitionsbeihilfevorhaben innerhalb genehmigter Beihilferegelungen anzumelden und zwar bei Gesamtkosten des Projekts von mindestens 50 Millionen ECU und einer als Prozentsatz der beihilfefähigen Investition ausgedrückten Intensität der kumulierten Beihilfebeträge von mindestens 50 % der für Regionalbeihilfen geltenden Höchstgrenze für Großunternehmen in dem betroffenen Gebiet und ein Beihilfebetrag von mindestens 40.000 ECU pro geschaffenem oder erhaltenem Arbeitsplatz oder wenn die Gesamtbeihilfe mindestens 50 Millionen ECU beträgt (die Bezugnahme auf ECU wurde durch Verordnung [EG] Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro durch Euro ersetzt; ABl. EG 1997 Nr. L 162 S. 1).
94
Punkt 7.2 des MSR 1998 stellt darauf ab, ob die Projekte einen „Betrieb“ bilden und verweist darauf, dass „ein Investitionsvorhaben […] nicht künstlich in Teilvorhaben gegliedert werden“ darf, um der „Notifizierungspflicht zu entgehen“. Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 definiert als Großprojekt Projekte, die „eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen , und bei denen die zur Bestimmung des Betrags der Fondsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten mehr als 50 Millionen Euro betragen“.
95
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV wird die Kommission „von jeder beabsichtig- ten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat“.
96
(5) Damit ist die im Rahmen der Prüfung des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB entscheidende Frage, ob der Angeklagte ein einheitliches Investitionsvorhaben künstlich in zwei Teilvorhaben gegliedert hat, um der Notifizierung zu entgehen und die höchstmögliche Förderung zu erhalten.
97
Nach der Würdigung des Landgerichts (UA S. 108 f.) waren nicht zwei getrennte Investitionsprojekte gegeben, weil es sich um einen Betrieb im Sinne von Punkt 7.2 des MSR 1998 und ein einheitliches Investitionsprojekt nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 handelte.
98
Hierzu stützte sich das Landgericht im Wesentlichen auf die von dem Angeklagten als einheitliches Gesamtobjekt geplante Yachthafen-, Kongressund Hotelanlage, für die am 28. Juni 2002 und am 4. Juli 2002 kurz vor Einreichung der Anträge am 5. Juli 2002 zwei Betreibergesellschaften gegründet worden waren, wobei der Angeklagte in der Folge Geschäftsführer beider Betreibergesellschaften war, formeller Geschäftsführer der Y. H. GmbH (Y. ), faktischer Geschäftsführer der M. sowie „Inhaber“ und faktischer Geschäftsführer der HD. . Beide Betreibergesellschaften blieben nach den Urteilsfeststellungen mit ihren Förderanträgen knapp unter der „50 Millionen Euro Grenze“; die M. sollte nach den Förderanträgen den Seglerhafen , das Kongresshotel nebst Residenzen, das Verwaltungsgebäude sowie Bootshaus und Bootstankstelle errichten, die Y. das Hotel mit Wellness und Gastronomie, den „Kidsclub“ und das – eigentlichden maritimen Anlagen der M. zugehörige – Vereinsgebäude des Seglerhafens, was nach Auffassung des Landgerichts für eine nur dem Erreichen des Subventionsziels geschuldete (taktische) Aufteilung spricht.
99
Nach Punkt 7.2 des MSR 1998 bzw. Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 bilden Projekte dann einen (einzigen) „Betrieb“ bzw. ein „Großprojekt“, wenn sie „eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfol- gen“.
100
Die Europäische Kommission hat in den „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013“ (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) unter Punkt 4.3. „Beihilfen für große Investitionsvorhaben“ (Nr. 60 und Fn. 55) – um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen – zu großen Investitionsvorhaben ausgeführt, dass ein Vorhaben als Einzelinvestition gilt, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit sind die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe zu berücksichtigen; die Eigentumsverhältnisse sind ebenso unerheblich wie der Umstand, ob das Vorhaben von einem oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen.
101
Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Abl. EU 2009 Nr. L 237 S. 15 Erwägungsgründe 34, 83 ff.) eine einheitliche „Betriebsstätte“ als „eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen“ definiert, „dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen“ (vgl. auch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Juli 2007; staatliche Beihilfe N 850/2006 Q-Cells, zur Vereinbarkeit mit dem MSR 2002).
102
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein großes Investitionsvorhaben oder mehrere eigenständige kleinere Investitionsvorhaben handelt, kommt es daher nicht auf die Zahl der Antragsteller, nicht auf deren gesellschaftsrechtliche Verhältnisse oder Beziehungen untereinander oder die Ausgestaltung der Geschäftsführung an, sondern nur auf das zu prüfende Investitionsvorhaben selbst. Getrennte Investitionsvorhaben werden nicht dadurch ein einheitliches Vorhaben, dass sie durch dasselbe Unternehmen durchgeführt werden oder es zwischen beiden gesellschaftsrechtliche Beziehungen gibt.
103
Die Rechtsauffassung des Landgerichts, es komme „für die rechtlich richtige Beurteilung der Getrenntheit der Betriebsstätten […] nicht auf die recht- liche Trennung der die Förderung beantragenden Unternehmen“ oder die „mög- licherweise gegebene Beherrschung der M. GmbH durch den Angeklagten“ (UA S. 122) an, trifft daher insoweit zu.
104
(6) Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglichen würden, ob es sich um zwei getrennte, wirtschaftlich voneinander unabhängige, autarke Betriebe im Sinne vorstehender Definition handelte, oder um ein einheitliches Projekt, das in den beiden Förderanträgen „künstlich“, also zum Zwecke der Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgespalten worden ist und damit die Ausschlusstatbestände nach § 4 Abs. 2 SubvG und Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erfüllt, also subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vorlagen. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich bei den formal als zwei Projekte beantragten Maßnahmen zur Errichtung von Yachthafen-, Kongress- und Hotelanlage etc. um ein einheitliches großes Investitionsvorhaben handelte.
105
Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt aber nur vor, wenn der Täter mit seinen Erklärungen vorgespiegelt hat, die gemachten falschen Angaben seien richtig bzw. die unvollständigen Angaben seien vollständig; ob das Vorspiegeln Erfolg hat, ist ohne Bedeutung (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 22 mwN). Eine unzutreffende rechtliche Eigenbewertung des Täters reicht nicht aus. Der Angeklagte müsste daher bei Antragstellung tatsächliche Umstände in einer Weise dargestellt haben, die das Vorliegen eines solchen einheitlichen Projekts gerade verschleiern sollten und dadurch Gestaltungsmissbrauch betrieben haben.
106
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen erlauben zudem nicht die Überprüfung, ob dessen Bewertung zutrifft, es fehle an subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB.
107
Die Bezeichnung „durch Gesetz“ in § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGBbedeutet – entsprechendder üblichen staatsrechtlichen Terminologie – die Benennung der subventionserheblichen Tatsachen durch formelles oder materielles Gesetz. Gesetze im materiellen Sinn sind nicht nur die von der Exekutive auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen und die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheiten beschlossenen Satzungen (Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL, Vorbem. zu § 47 Rn. 2), sondern auch die Normen der Europäischen Union (BT-Drucks. 7/5291 S. 13; Fischer aaO § 264 Rn. 13 mwN; Tiedemann aaO, § 264 Rn. 74), insbesondere deren Verordnungen als unmittelbar und generell wirkende Akte der Rechtsetzung (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV).
108
Demgegenüber drückt das in § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB genannte Erfordernis der Benennung der subventionserheblichen Tatsachen „auf Grund eines Gesetzes“ infolge der Anlehnung an die staatsrechtliche Terminologie den „Vorbehalt des Gesetzes“ aus. § 2 SubvG wird insoweit als einschlägige Er- mächtigung (an die Verwaltung) angesehen (Fischer aaO § 264 Rn. 15 mwN). Normen der Europäischen Union sind ebenfalls erfasst (BT-Drucks. 7/5291 S. 13 zu § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB aF). Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen , Rahmenpläne, Richtlinien usw. scheiden dagegen als Rechtsvorschriften aus (BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237 zu § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB aF; Tiedemann aaO § 264 Rn. 75 mwN).
109
§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB hat für solche Subventionen besondere Bedeutung , die nach Rechtsakten der Europäischen Union von Stellen der Bundesrepublik vergeben werden. Hier können die zuständigen deutschen Stellen aufgrund der Normen der Europäischen Union die daraus sowie – wenn die Normen lückenhaft sind – die aus dem Subventionszweck oder sonstigen Umständen erkennbaren maßgeblichen Tatsachen als subventionserheblich bezeichnen (BT-Drucks. 7/5291 S. 13).
110
Der Pflicht des Subventionsgebers zur ausdrücklichen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt erhebliche Bedeutung zu, damit der Antragsteller die Vergabevoraussetzungen erkennen kann und der Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane etwaige Täuschungshandlungen schnell und eindeutig feststellen können (BTDrucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238 mwN). Das Merkmal der Subventionserheblichkeit hat der Subventionsgeber klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall zu beziehen und dem Subventionsnehmer in einer zugegangenen Erklärung darzulegen (MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 69, 70). Zuwendungsbescheide können Erklärungen in diesem Sinn sein.
111
§ 2 Abs. 1 SubvG verpflichtet daher den Subventionsgeber zu dieser ausdrücklichen Bezeichnung als subventionserheblich, wobei die Verpflichtung entsprechend der Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht für Vergabestellen der EU gilt (BT-Drucks. 7/5291 S. 13; BayObLG, Urteil vom 30. Dezember 1981 – 5 St 85/81, NJW 1982, 2202 f.; Tiedemann aaO § 264 Rn. 72).
112
c) Die getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen von durch den Subventionsgeber „auf Grund eines Gesetzes“ als subventionserheblich be- zeichneten Tatsachen (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB) verneint hat. Solches ist nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen.
113
aa) Zwar ist die im Tatzeitraum geltende Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds kein Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Sie legt nur das Vergabe- und Kontrollverfahren fest, enthält aber neben allgemeinen verwaltungstechnischen Bestimmungen keine Regelung über die Voraussetzungen einer Subventionsgewährung.
114
bb) Auch das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (GRWG) inder bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1861) ist keine solche ge- setzliche Regelung, weil es keine Hinweise auf die Voraussetzungen für eine Förderung enthält. Subventionserhebliche Tatsachen ergeben sich allenfalls aus dem nach § 4 dieses Gesetzes aufgestellten Rahmenplan oder weiteren, im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Verwaltungsbestimmungen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 144/14, BGHSt 60, 15, 37 f.), die aber kein Gesetz im materiellen Sinn sind.
115
cc) Jedoch stellt § 2 SubvG eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch den jeweiligen Subventionsgeber dar.
116
(1) Die Vorschrift bildet für Subventionen des Bundes eine Ermächtigung an die Verwaltung, subventionserhebliche Tatsachen zu bezeichnen. Gemäß § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 1995 (SubvG M-V, GVOBl. Mecklenburg-Vorpommern 1995, S. 330) gelten auch für Leistungen nach Landesrecht , die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendungsbescheide sind Verwaltungsakte und keine Gesetze im materiellen Sinn. Sie werden – soweit sie Subventionen der Europäischen Union betreffen – durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und soweit sie Subventionen des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern betreffen – durch § 2 SubvG i.V.m. § 1 SubvG M-V legitimiert. Sie ergehen also „auf Grund eines Gesetzes“ im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB.
117
(2) Nach den Urteilsgründen (UA S. 119) enthalten die an die Y. und die M. gerichteten Zuwendungsbescheide in Ziffer X. unter der Überschrift „Subventionserheblichkeit der Angaben“ jeweils folgenden Hinweis:
118
„Gemäß § 3 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, S. 2037) ist der Subventionsnehmer verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. […] Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung , Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch. Zu den Tatsachen zählen insbesondere die im Antrag, in ergänzend dazu vorgelegten Unterlagen, in Mittelabrufen und in Nachweisen und Berichten ent- haltenen Angaben“.
119
Den Inhalt der Zuwendungsbescheide teilt das Landgericht, soweit es die Frage einer „künstlichen Aufspaltung“ des Vorhabens betrifft, nicht vollständig mit. Welche Angaben die Antragssteller in ihren Anträgen, ergänzend dazu vorgelegten Unterlagen, in Mittelabrufen, Nachweisen und Berichten gemacht haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zu entsprechenden Feststellungen hätte aber Veranlassung bestanden, da nach der in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden unter Ziffer X. erteilten Belehrung als subventionserheblich auch Tatsachen aus den Antragsunterlagen in Betracht kommen, die für die Bewilligung der Subventionen bedeutsam sind. Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, ob nicht die Beschreibung des Investitionsvorhabens nebst Investitionskosten und Investoren in den Anträgen der Betreibergesellschaften subventionserhebliche Tatsachen sind.
120
(3) Das Revisionsgericht kann infolge dieses Darstellungsmangels – mit Blick auf eine mögliche Einheitlichkeit des Vorhabens – nicht überprüfen, ob die rechtliche Folgerung der Kammer, die jeweiligen Regelungen in den Förderbe- scheiden seien nicht tauglich, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu definieren, tragfähig ist, oder ob nicht doch bereits subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB gegeben waren.
121
4. Sollte das Landgericht einen Gestaltungsmissbrauch feststellen, wäre die Art der Antragstellung für den Angeklagten bzw. die Gesellschaften auch vorteilhaft im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sie sich eignete, die Aussichten auf die Bewilligung der Subvention in der gewünschten Höhe durch die Herbeiführung der Entscheidungszuständigkeit der Landesbehörden zu verbessern und durch Vermeiden der Einbindung der Kommission zu einem Zeit- und damit Zinsvorteil führte (vgl. zu „vorteilhaft“ BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 – 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 270; Beschluss vom 13. September 2012 – III ZB 3/12, juris Rn. 16). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Rechtssache C-199/06, Slg. 2008 I-469, Rn. 51) verschafft die Verletzung der Anmelde- und Stillhaltepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV dem Beihilfeempfänger einen Zeitvorteil, der der Gewährung eines zinsfreien Kredits entspricht.
122
Die Umgehung der Notifizierung ist daher ein Vorteil im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der in der Erlangung der gesamten Investitionssumme besteht; denn ohne die künstliche Schaffung der ausschließlichen Zuständigkeit der nationalen Behörde hätte diese gar keine Fördermittel selbstständig genehmigen können.
123
Die Kenntnis des Subventionsgebers von der Unrichtigkeit der Angaben steht der Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen (Tiedemann aaO § 264 Rn. 28), weil § 264 StGB kein Erfolgsdelikt ist und keine erfolgreiche Täuschung erfordert. Der Subventionsbetrug ist vollendet, sobald die falschen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht wurden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 – 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 267).

II.


124
Auch soweit das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, erhaltene Subventionen fehlverwendet zu haben, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.
125
Gegenstand der Anklage war auch der Vorwurf, einen Teil der bewilligten Gelder für nicht förderfähige Projekte – nämlich zugunsten des Objekts „T. “ – verwendetzu haben (UA S. 97, 104 ff.). Das Urteil leidet diesbezüglich an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.
126
§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt denjenigen unter Strafe, der einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet.
127
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Auszahlung der Mittel erst nach Freigabe der Zahlungen durch das finanzierende Bankenkonsortium er- folgte (UA S. 106). Auch die mit der Finanzierung, dem „Baucontrolling“ bzw. der Finanzkontrolle befassten Banken können aber als in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stellen Subventionsgeber nach § 264 Abs. 1 StGB sein.
128
Eine zweckwidrige Verwendung von Mitteln im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt schon dann vor, wenn die erlangten Gelder nicht umgehend für den mit der Subvention verfolgten Zweck verwendet wurden (MüKoStGB/ Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 92 mwN).
129
Nach den Urteilsfeststellungen hat die bauausführende N. in ihren Abschlagsrechnungen gegenüber der HD. entsprechend dem wirklich gewollten Vertrag nicht zwischen den Vorhaben Ya. und „T. “ unterschieden (UA S. 105 f.); die Abschlagsrechnungen waren wiederum Grundlage der Feststellung des jeweiligen Bautenstands durch die finanzierende Bank. Diese bezog die Rechnungen ausschließlich auf die Ya. und bewilligte danach die Freigabe der Fördermittel.
130
Womit und in welchem Umfang den Betreibergesellschaften Vorgaben gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB für die Mittelverwendung gemacht worden sind, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieses teilt den insoweit bedeutsamen Inhalt der Zuwendungsbescheide und der dem Angeklagten gestellten Auszahlungsbedingungen nicht mit. Zwar wurde dem L. nach den Feststellun- gen der Strafkammer der „Scheinvertrag“ über 64 Millionen Euro nicht vorgelegt (UA S. 104 f., 124). Im Urteil wird aber nicht erörtert, ob die von den Banken auf der Grundlage dieses „Scheinvertrags“ bewilligte sukzessive Mittelfreigabe wegen der Verschleierung des tatsächlich zur Durchführung gelangten Pauschalvertrags für Ya. und T. zur Auszahlung von Fördergeldern führte, die der Finanzierung von Leistungen für den nicht förderfähi- gen „T. “ dienten.

III.


131
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein zu demselben Bundesland gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Raum Graf Bellay
Radtke Fischer

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 339/16
vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:251017U1STR339.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2017 in der Sitzung am 25. Oktober 2017, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Bellay, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwältin – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenbeteiligten H. Y. GmbH, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Juni 2015
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Steuerhinterziehung in 25 Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie der Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer, aufgehoben.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen, Steuerhinterziehung in 25 Fällen sowie wegen gleichzeitiger Beschäftigung von mehr als fünf Ausländern ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 1.000 Euro verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat das Landgericht eine Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungs - und der Auslieferungshaft getroffen.
2
Von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs hat das Landgericht den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs sah es aus tatsächlichen Gründen nicht für gegeben an.
3
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision.
4
Sein Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
5
Das auf den Teilfreispruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft , mit dem sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat bereits mit der Sachrüge umfassenden Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

A.


6
I. Errichtung der Projekte „Ya. “ und „T. “
7
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in dem an der Ostsee gelegenen Stadtteil der Hansestadt Rostock „Ho. “ ein Wohnprojekt namens „T. “ geplant und mit dessen Umsetzung begon- nen. Mit dem Bau beauftragte er als Geschäftsführer der ihm gehörenden F. GmbH den skandinavischen Baukonzern N. D. GmbH (N. ). Die Bausumme sollte etwa 50 Millionen Euro betragen. Die öffentliche Erschließung des Wohngebiets wurde von der N. bis Anfang 2002 fertig gestellt, die Bauarbeiten aber danach zunächst nicht weitergeführt.
8
Die Hansestadt Rostock beabsichtigte, am Standort „Ho. “ einen Yachthafen mit zugehörigen Hotel- und Gewerbeanlagen in einem Gewerbege- biet zu errichten. Zu diesem Zweck gründete eine Firmengruppe die „H. Y. GmbH“ (H. ) und verkaufte sie am 17. Mai 2002 mit dem Projekt an die O. AG des Angeklagten. Zugleich wurde der Angeklagte als Geschäftsführer der H. eingesetzt. Der Angeklagte plante sodann für den Standort „Ho. “ die Errichtung von Yachthafen, Kongresszentrum, Hotel und dazugehörigen Einrichtungen mit einem Investitionsvolumen (einschließlich des Grundstückskaufs) von mehr als 100 Millionen Euro.
9
Der Angeklagte benötigte zur Durchführung des Vorhabens Kredite und Fördergelder, wusste aber, dass aufgrund europarechtlicher Bestimmungen ab einer Investitionssumme von 50 Millionen Euro die Entscheidung über das „Ob“ und eventuell über die konkrete Höhe der Förderung durch die Europäische Kommission getroffen werden musste. Er befürchtete, dass dies zu einer Reduzierung der Fördersumme führen könnte. Außerdem war eine Subventionie- rung der öffentlichen Erschließung des Grundstücks nur für ein Gewerbegebiet als solches möglich und setzte voraus, dass sich dort mindestens zwei Betriebe und nicht nur ein Investor niederließen.
10
Für die Errichtung der geplanten Yachthafen-, Kongress- und Hotelanlage gründete der Angeklagte deshalb im Sommer 2002 zwei Betriebsgesellschaften. Die H. Y. B. GmbH errichtete er am 4. Juli 2002 selbst, die M. GmbH (M. ) ließ er am 28. Juni 2002 durch seinen Freund Ma. gründen. Die H. Y. B. GmbH firmierte später zur Y. H. GmbH (Y. ) um. Geschäftsführer war der Angeklagte, Gesellschafter die O. AG. Die M. firmierte später um in die K. GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer war Ma. , ab spätestens Mai 2003 wurde B. zum Geschäftsführer bestellt. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der M. .
11
Der Angeklagte reichte sodann am 5. Juli 2002 je einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln für die Betreibergesellschaften Y. und M. bei dem L. M. (L. ) ein. Den für die Y. gestellten Antrag unterzeichnete er selbst, den für die M. ließ er durch den formalen Geschäftsführer Ma. unterschreiben. Das Projekt hatte er dabei so aufgeteilt, dass die beiden Betreibergesellschaften auf dem Gelände Gebäude und Anlagen für jeweils knapp unter 50 Millionen Euro bauen sollten. In den mit den „Förderanträgen“ beimL. eingereichten Konzepten bezifferte der Angeklagte – bzw. ließ er dies durch Ma. beziffern – die Kosten der Gesamtinvestition auf 97,7 Millionen Euro, davon 49,5 Millionen Euro für den Teil der M. und 48,2 Millionen Euro für den der Y. .
12
Die M. sollte den Seglerhafen, ein Kongresszentrum nebst zugehörigen Hotelanlagen, das Verwaltungsgebäude sowie Bootshaus und Bootstankstelle errichten, die Y. das Wellnesshotel, gastronomische Einrichtungen, den „Kidsclub“ und das Vereinshaus.
13
Den größten Teil der zu bebauenden Grundstücke kaufte die H. im November 2002 zu einem Preis von 1.371.704,20 Euro von der Hansestadt Rostock; den Rest der benötigten Flächen pachtete sie mit einem Erbbaurechtsvertrag an.
14
Am 26. Mai 2003 vereinbarte der Angeklagte für die beiden Betreibergesellschaften mit der H. S. GmbH (HD. ) zwei Pauschalverträge über die Errichtung der gesamten Hotelanlage und ließ einen der Verträge durch den von ihm eingesetzten Geschäftsführer der M. B. unterschreiben. Auf Seiten der HD. unterzeichnete der von dem Angeklagten eingestellte Geschäftsführer Ka. . In den Pauschalverträgen waren 97,7 Millionen Euro für die komplette Errichtung der gesamten Hotelanlage, 49,5 Millionen Euro für die M. und 48,2 Millionen Euro für die Y. , vereinbart.
15
Am 16. Dezember 2003 beauftragte die Os. W. GmbH & Co. KG, die eine Tochtergesellschaft der dem Ange- klagten „gehörenden“ und von ihm als Geschäftsführer geführten O. AG war, die HD. mit der schlüsselfertigen Erstellung des Wohngebiets „T. “ zu einem Pauschalpreis von 27 Millionen Euro, einem wesentlich zu niedrigen Fantasiepreis.
16
Am selben Tag schlossen der Angeklagte für die HD. undLu. für die N. einen Bauvertrag für die Gesamtanlage der Ya. ab. Sie vereinbarten einen Preis von 64 Millionen Euro. Der Angeklagte ließ den Vertrag von dem von ihm eingesetzten Geschäftsführer der HD. Ki. unterschreiben. Den Vertrag hoben die Vertragsparteien direkt im Anschluss daran schriftlich wieder auf. Ebenso wurde mit einem am selben Tag abgeschlossenen Vertrag zwischen der HD. und der N. für die Erstellung des T. s zum Preis von 25,6 Millionen Euro verfahren. Bei Anfertigung der beiden „Scheinverträge“ über 64 und 25,6 Millionen Euro hatte der Angeklagte gegen- über dem Mitarbeiter Lu. erklärt: „Ich benötige diese für meine Finanzierung“.
17
Ebenfalls am 16. Dezember 2003 vereinbarte der Angeklagte für die HD. – wobei der Geschäftsführer Ki. unterschrieb – mit der N. den tatsächlich gewollten und später durchgeführten Pauschalvertrag für die Erstellung der Ya. und des Wohnprojekts T. zum Preis von insgesamt 89,6 Millionen Euro, der Summe der beiden abgeschlossenen und wieder aufgehobenen Verträge. Dieser Vertrag, der den Banken und dem L. nicht offengelegt wurde, aber tatsächlich gewollt war, wurde durchgeführt.
18
Den „Scheinvertrag“ über 64 Millionen Euro für die Ya. reichte der Angeklagte bei den beiden finanzierenden Banken Os. sparkasse (OS. ) und No. Landesbank (No. ) ein. Dieser Vertrag bildete aus Sicht der Banken die Grundlage der zu planenden Bau- und Gesamtkosten und war Basis für die von ihnen gewährte Finanzierung und deren Kontrolle. Das L. erhielt nur die Generalübernehmerverträge zwischen den beiden Betreibergesellschaften und der HD. , nicht aber diesen Vertrag.
19
Die N. hatte intern ihre Baukosten von 89,6 Millionen Euro mit 47,256 Millionen Euro für die Anlage der Ya. und 42,344 Millionen Euro für den T. kalkuliert. Diese realen Baukosten kannte der Angeklagte , da sie ihm in den ausschließlich mit ihm geführten Vertragsverhandlungen von den beiden Mitarbeitern der N. He. und Lu. mitgeteilt worden waren.
20
Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewilligte den beiden Betreibergesellschaften antragsgemäß am 23. Dezember 2003 durch zwei Zuwendungsbescheide bei einer Förderquote von 49 % insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen Euro entsprechend den von der Y. und der M. angegebenen Gesamtkosten von 97,7 Millionen Euro und einem förderfähigen Gesamtinvestitionsvolumen von 96,9 Millionen Euro.
21
Die N. GmbH errichtete in der Folge aufgrund des am 16. Dezember 2003 geschlossenen Gesamtpauschalvertrags bis zur Kündigung des Vertrags im April 2006 gleichzeitig den T. und die Ya. und schrieb dafür vertragsgemäß Pauschalabschlagsrechnungen an die HD. , in denen sie nicht zwischen den Vorhaben „Ya. “ und „T. “ unterschied.
22
Diese Rechnungen musste der Angeklagte von der finanzierenden OS. kontrollieren lassen und den Bautenstand von dem von der OS. und der No. geforderten externen Baucontrolling, der Fa. BP. , feststellen lassen. Die OS. und die Fa. BP. gingen dabei davon aus, dass der von der N. vertraglich geschuldete „erweiterte Rohbau“ der Ya. denWert der „zum Schein vereinbarten“ 64 Millionen Euro haben würde und sich die Pauschalrechnungen der N. ausschließlich auf dieses Bauvorhaben beziehen würden. Das war jedoch nicht der Fall.

23
Die HD. stellte gemäß dem Baufortschritt Rechnungen an die Betreibergesellschaften. Diese Rechnungen wurden für die HD. nach den Kontrollen der OS. und der Fa. BP. und deren Freigabe durch das finanzierende Bankenkonsortium OS. /No. bezahlt. Anschließend reichten die Betreibergesellschaften Auszahlungsanträge für die Subventionen entsprechend dem Bautenstand an das L. weiter. Das L. zahlte daraufhin bis April 2006 insgesamt 47,481 Millionen Euro Fördergeld an die Betreibergesellschaften aus.
24
Die Y. und die M. zahlten an die HD. die in den Pauschalverträgen vereinbarten 97,7 Millionen Euro. In den von den beiden Förderantragstellerinnen eingereichten Verwendungsnachweisen vom August 2006 wurden die Ausgangssummen von 48,2 Millionen Euro (Y. ) und 49,5 Millionen Euro (M. ) wiederholt.
25
Die HD. zahlte bis zur Fertigstellung der Ya. insgesamt 57,1 Millionen Euro an die N. . Die N. verbuchte diese Summe auf den Gesamtvertrag für Ya. und T. . Streitigkeiten zwischen N. und HD. Anfang des Jahres 2006 führten zur schriftlichen Kündigung des Bauvertrags.
26
Die Auftraggeberin der HD. für den T. , die Os. W. GmbH & Co. KG (später umfirmiert in Wo. GmbH – WP. ), zahlte am 24. Juni 2004 an die HD. vier Millionen Euro, die die HD. zunächst als Kredit verbuchte, dann mehrfach umbuchte und die Umbuchungen wieder stornierte.
27
Am 7. August 2005 unterzeichneten die Geschäftsführer der HD. und der WP. einen Aufhebungsvertrag für das Bauvorhaben „T. “. Dieser Vertrag sah eine Zahlung der WP. in Höhe von noch 2,8 Millionen Euro an die HD. vor. Zahlungen erfolgten nicht.
28
Am 7. August 2006 überwies die WP. eine Million Euro an die HD. , so dass sie insgesamt fünf Millionen Euro geleistet hatte. Diese fünf Millionen Euro lagen „verfügbar“ auf Konten der HD. und konnten zur Bezahlung der Bauleistungen am „T. “ verwendet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Geld von der HD. im Rahmen der insgesamt an die N. überwiesenen 57,1 Millionen Euro dafür verbraucht wurde. Am 31. Dezember 2006 erstellte die HD. eine Rechnung an die WP. über eine Million Euro brutto für „anerkannte Bauleistungen für das Bauvorhaben T. “.
29
II. Betrieb der „Ya. “
30
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb die Y. die Hotelanlage im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der M. . Als Geschäftsführer der Y. entschied der Angeklagte zur Kosteneinsparung polnische Arbeiter im Rahmen von Werkverträgen einzusetzen. Die Arbeitskräfte sollten nach Bedarf durch den gesondert Verfolgten Mu. in Polen akquiriert werden, dort ein Gewerbe anmelden und anschließend auf Grund von Werkverträgen in der Hotelanlage eingesetzt werden. Nachdem der Angeklagte die ersten Verträge aus dem Jahr 2006 unterschrieben hatte, unterzeichnete sie in der Folgezeit meist der gesondert Verfolgte Mi. . Dieser informierte auch jeweils Mu. über die Anzahl der benötigten Hilfskräfte und Mu. warb sie sodann in Polen an.
31
Die jeweils als Werkvertrag bezeichneten Verträge enthielten Beschreibungen von durchzuführenden Arbeiten wie den Transport und die Reparatur von Möbeln, Garten- oder Reinigungsarbeiten. Die polnischen Arbeitskräfte, die vor Abschluss dieser Verträge in Polen ein Gewerbe angemeldet hatten, waren im Jahr 2007 in der Gärtnerei eingesetzt und führten Hilfsarbeiten beim Reinigen der Hotelanlage aus. Ab Frühjahr 2008 arbeiteten verstärkt polnische Frauen als Zimmermädchen. Die polnischen Arbeitskräfte waren wie Arbeitnehmer in den Betriebsablauf der Hotelanlage integriert, trugen die Dienstkleidung der Hotelanlage, erhielten Arbeits- und Putzmittel gestellt und unterlagen hinsichtlich Arbeitszeit und -ort den Anordnungen der Mitarbeiter der Hotelanlage. Die Lohnrechnungen schrieb Mu. . Der Stundenlohn wurde regelmäßig für einen Zeitraum von etwa zwei Wochen abgerechnet und von Mi. oder Mu. an die polnischen Arbeitskräfte ausbezahlt.
32
Die in der Hotelanlage beschäftigten 90 polnischen Arbeitnehmer besaßen keine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III in der jeweils gültigen Fassung und waren der Sozialversicherung und dem Finanzamt nicht gemeldet. Von Januar 2007 bis Januar 2009 führte der Angeklagte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 229.188,14 Euro und Lohnsteuer in Höhe von 108.255,67 Euro nicht ab.

III.


33
1. Das Landgericht hat zur Begründung des Teilfreispruchs im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
34
Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, durch eine künstliche Auf- spaltung der Hotelanlage „Ya. H. “ in zwei Betriebe (Y. und M. ) einen Subventionsbetrug durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde begangen zu haben, sei er aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil die Regelungen in den Förderbescheiden nicht tauglich seien, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu definieren.
35
Angaben zur Einheitlichkeit bzw. zur Künstlichkeit der Aufteilung des Vorhabens in Bezug auf die betroffene Fördermaßnahme seien auch keine subventionserheblichen Tatsachen nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift seien subventionserheblich nur solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig sei.
36
§ 4 Abs. 2 SubvG, § 1 SubvG Mecklenburg-Vorpommern und Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995, die Umgehungstatbestände definierten, seien zwar Gesetze im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB, regelten aber die von der Umgehung betroffenen konkreten Vergabevoraussetzungen nicht.
37
Nach Auffassung der Strafkammer treffe es nicht zu, dass jede Verwirklichung eines Umgehungstatbestands im Sinne von § 4 Abs. 2 SubvG und Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs führen könne, auch wenn die umgangene oder durch Umgehung geschaffene Tatsache keine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB sei. Die Strafkammer könne sich deshalb dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244 ff.) nicht anschließen. Es sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wenn untergesetzliche Regelungen bestimmten , welche Tatsachen subventionserheblich seien. Die Kammer gehe deshalb auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2010, wistra 2011, 67 ff. (gemeint ist der Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, wistra 2011, 67 ff.) davon aus, dass nicht jede Umgehung oder Scheinhandlung strafbar sei. Sei der verdeckte, wahre Sachverhalt nicht per Gesetz geregelt, sondern nur aufgrund untergesetzlicher Regelungen zur Subventionsvoraussetzung erklärt worden, scheide eine Strafbarkeit aus. So liege der Fall hier.
38
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SubvG nicht erfüllt, weil kein Verstoß gegen den Zweck der Subvention habe festgestellt werden können. Zweck der Subvention sei die Errichtung eines touristischen Betriebs und die Entstehung von Arbeitsplätzen in der Region gewesen. Diesem Zweck widerspräche die künstliche Aufspaltung des Vorhabens nicht.
39
2. Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) komme aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, weil es an einer Täuschung durch den Angeklagten fehle.
40
3. Eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen einer Fehlverwendung von Subventionen sei aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben. Zwar sei der zwischen HD. und N. vereinbarte und bei dem Bankenkonsor- tium eingereichte „Scheinvertrag“ über Kosten von 64 Millionen Euro für den erweiterten Rohbau der Anlage (statt der kalkulierten und tatsächlich vereinbarten etwa 47 Millionen Euro) ein gewichtiges Indiz dafür, dass gegenüber dem Fördermittelgeber zu hohe Kosten angegeben worden seien, um Fördergelder für das nicht förderfähige Projekt „T. “ zu verwenden. Die Erklärung des Angeklagten für den „Scheinvertrag“ über 64 Millionen Euro habe jedoch nicht widerlegt werden können. Danach habe dieser Vertrag nur dazu gedient, die Bedenken der No. bezüglich des Insolvenz- und Fertigstellungsrisikos wegen der geringen Größe der HD. als Generalübernehmerin durch die Einbindung der N. als renommierte Baufirma zu zerstreuen.
41
Außerdem sei ihm nicht zu widerlegen, dass die Arbeiten der N. am T. durch die HD. mit den ihr von der WP. bezahlten fünf Millionen Euro beglichen worden seien.

B. Revision des Angeklagten
42
Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.

I.

43
Der Schuldspruch beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die von der Strafkammer aus den festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten gezogenen Schlüsse im Hinblick auf das Bestehen sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse und die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten sind ohne Rechtsfehler. Diese Feststellungen tragen auch den von der Strafkammer gezogenen Schluss auf vorsätzliches Handeln des Angeklagten. Die für das Bestehen inländischer Beschäftigungsverhältnisse maßgeblichen Tatsachen und die daraus resultierenden Abführungspflichten waren ihm bekannt. Haben die an einem (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnis Beteiligten eine vertragliche Gestaltung als Werkvertrag gewählt, handelt es sich aber aufgrund der relevanten tatsächlichen Gegebenheiten arbeits- und sozialrechtlich um ein Arbeitsverhältnis, kommt auf Seiten des vertraglichen „Auftraggebers“, der sich rechtlich als Arbeitgeber darstellt, allenfallsein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) in Betracht (BGH, Beschluss vom 4. September 2013 – 1StR 94/13, NStZ 2014, 321, 322 f. mwN), wenn diesem die tatsächlichen Verhältnisse bekannt sind. Ein die Schuld ausschließender Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) aber ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.
44
Der Schuldspruch war allerdings hinsichtlich der Tenorierung des Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 284 Abs. 1 SGB III zu korrigieren. Dieses ist gemäß der gesetzlichen Überschrift als „Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang“ zu tenorieren (MüKo- StGB/Mosbacher, 2. Aufl., SchwarzArbG § 11 Rn. 21).

II.

45
Dagegen war der Strafausspruch auf die Revision des Angeklagten aufzuheben. Die Strafkammer hat den Schuldumfang nicht rechtsfehlerfrei bestimmt ; denn die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und die hinterzogene Lohnsteuer ent- sprechen nicht den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Taten zu beachten sind.
46
1. Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl , Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 22. März 1994 – 1 StR 31/94, wistra 1994, 193 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 20. März 1996 – 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 11. August 2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376). Deshalb genügt es nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318 und vom 20. April2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berech- nungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Be- schlüsse vom 4. März 1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).
47
2. Den vorgenannten Anforderungen trägt das Urteil nicht ausreichend Rechnung. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Strafkammer die von der Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Verfügung gestellten Tabellen zugrunde gelegt. Anschließend hat sie auf der Grundlage der in bar ausgezahlten Löhne als Nettolöhne (§ 14 Abs. 2 SGB IV) nach einem im Berechnungsprogramm der Rentenversicherung hinterlegten Faktor nach der Steuerklasse VI den fiktiven Bruttolohn und von diesem ausgehend nach den in den jeweiligen Monaten geltenden Beitragssätzen die Renten -, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge errechnet (UA S. 24 ff.).
48
Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist die Strafkammer von der von dem zuständigen Finanzamt angefertigten und von der Steueramtfrau H. als Zeugin erläuterten Berechnung des zugeflossenen Barlohns als Bruttolohn ausgegangen und hat davon nach der Steuerklasse VI die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag abgezogen (UA S. 52).
49
Damit hat das Landgericht seine Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge allein auf die Berechnungen der Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund gestützt. Welche Beitragssätze letztlich der Berechnung zugrunde lagen, führt das Urteil nicht aus. Es beschränkt sich auf die Benennung der zuständigen Krankenkasse (UA S. 21). Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ist damit auf Grund der unzureichenden Urteilsfeststellungen einer vollumfänglichen revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Hinzukommt, dass sich nicht erschließt , warum in zahlreichen Fällen (UA S. 24 ff.) bei demselben Arbeitneh- mer in demselben Beschäftigungsmonat zwei oder mehr Berechnungsvorgänge erfolgt sind.
50
Auch die Berechnung der bei den polnischen Arbeitnehmern angefallenen Lohnsteuer ist nicht nachvollziehbar dargelegt und zudem in einigen Fällen unschlüssig. So ist z.B. bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse VI (§ 39c EStG) bei dem Arbeitnehmer C. nicht verständlich, wieso im April 2007 ein Bruttolohn von 340,90 Euro zu Lohnsteuer in Höhe von 89,21 Euro führt, aber bei dem Arbeitnehmer D. ein Lohn von 528 Euro nur zu Lohnsteuer in Höhe von 79,16 Euro. Bei dem Arbeitnehmer S. ergeben 409,08 Euro Bruttolohn im Vormonat sogar 113,59 Euro Lohnsteuer. Für Mu. waren im März 2007 für 681,78 Euro Bruttolohn 225,84 Euro Lohnsteuer abzuführen, für A. dagegen im Monat März 2007 bei 1.008 Euro brutto nur 218,25 Euro (jeweils UA S. 53 f.).
51
3. Da auf der Grundlage der Feststellungen auszuschließen ist, dass nicht jeden Monat sowohl Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten als auch Lohnsteuer nicht abgeführt worden sind, lässt dieser Rechtsfehler den Schuldspruch unberührt. Die rechtsfehlerhafte Bemessung der Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der nicht abgeführten Lohnsteuer und damit des Schuldumfangs zieht allerdings die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Der Senat kann infolge der fehlenden revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit nicht ausschließen, dass die Strafkammer einen zu hohen Schaden und damit Schuldumfang angenommen hat und die Strafzumessung des angefochtenen Urteils auf den vorgenannten Mängeln beruht.
52
4. Die aufgezeigten Mängel entziehen dem Strafausspruch insgesamt die Grundlage.
53
Soweit das Landgericht bei sämtlichen verhängten Einzelstrafen neben Freiheitsstrafen auch Geldstrafen verhängt und den Angeklagten außer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe auch zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt hat, hielte dies auch bei isolierter Betrachtung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
54
Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach § 41 StGB setzt voraus, dass sich der Angeklagte „durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht“ hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66). Hierzu sind Feststellungen zu treffen. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Verhängung der Geldstrafe „unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist“. Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).
55
Zudem muss sich die Strafe in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Schuldangemessenen halten. Das Verhältnis zwischen den Sanktionsmitteln Geldund Freiheitsstrafe richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen , weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 mwN). Das Urteil hat sich daher auch zu den Auswirkungen der Geldstrafen auf die Bemessung der Freiheitsstrafen zu verhalten. Daran fehlt es.

III.

56
1. Das neue Tatgericht wird unter Beachtung obiger Ausführungen neue Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogenen Lohnsteuer zu treffen haben. Die übrigen Feststellungen des Landgerichts sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben insoweit bestehen.
57
2. Das neue Tatgericht wird zudem die unterbliebene Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft nachzuholen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt, muss auch darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Auslieferungs- und Untersuchungshaft anzurechnen sind (BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 – 4 StR 293/85, NStZ 1985, 497; vom 7. Februar 1990 – 2 StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429, zur Reihenfolge der Anrechnung von im Ausland verbüßter Strafhaft und im Inland erlittener Untersuchungshaft; Beschluss vom 19. November 1970 – 2 StR 510/70, BGHSt 24, 29, 30, zur Anrechnung von Untersuchungshaft).
C. Revision der Staatsanwaltschaft
58
Der Teilfreispruch des Angeklagten hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.


59
Die Strafkammer ist bei der Prüfung des dem Angeklagten vorgeworfenen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) hinsichtlich des Vorliegens einer subventionserheblichen Tatsache von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Aufgrund dessen hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen prüfen zu können. Im Einzelnen gilt Folgendes:
60
Wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
61
Als subventionserhebliche Tatsachen kommen allein die sich auf das in zwei Projekte gegliederte Investitionsvorhaben beziehenden Angaben in Betracht , da eine Strafbarkeit entscheidend davon abhängt, ob ein einheitliches großes Investitionsvorhaben „künstlich“ in zwei kleinere Vorhaben aufgespalten worden ist, um die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften höchstmögliche finanzielle Förderung zu erhalten.
62
Für subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 StGB ist Folgendes zu berücksichtigen:
63
1. Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden (§ 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 StGB). Dies trifft für Europäische Strukturfonds wie den Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu (LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 70; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 12).
64
2. Subventionsgeber ist nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur die für die Bewilligung der Subvention sachlich und örtlich zuständige Behörde, sondern auch jede andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Praxis neben der Bewilligungsbehörde in vielfältiger Weise auch andere Stellen oder Perso- nen, vor allem Kreditinstitute, in die Subventionsvergabe eingeschaltet sind. Dabei reicht es aus, wenn die Stelle oder Person nur eine Vorprüfung vorzunehmen oder eine Teilentscheidung auszusprechen hat, wie z.B. deutsche Stellen für bei ihnen beantragte Subventionen der Europäischen Union (BTDrucks. 7/5291 S. 13; Tiedemann aaO § 264 Rn. 86 mwN) oder die mit der Finanzierung und der Finanzkontrolle befassten Banken.
65
Damit sind Subventionsgeber nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch das Wirtschaftsministerium, das die Zuwendungsbescheide erlassen hat und das L. , gegebenenfalls aber auch das Bankenkonsortium. Bereits zur Frage der hier betroffenen Subventionsgeber enthält das Urteil keine näheren Feststellungen.
66
3. Subventionserheblich sind solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB) oder solche, von denen die Bewilligung , Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB).
67
a) Auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils kann nicht beurteilt werden, ob subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vorliegen. Das Landgericht hat nämlich bereits das Vorliegen gesetzlicher Regelungen („gesetzlich abhängig“) im Sinne dieser Vorschrift rechtlich unzutreffend verneint.
68
aa) Die Subventionserheblichkeit muss sich auch bei § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus einem Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ergeben; die Be- zeichnung als „subventionserheblich“ in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt nicht (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15, 37 und vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237). „Gesetz“ imSinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB sind auch die Verordnungen der EU (Tiedemann aaO § 264 Rn. 80), insbesondere Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG 1995 Nr. L 315 S. 1).
69
§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Sachverhalte, in denen dem Gesetz eine ausdrückliche Bezeichnung bestimmter Tatsachen als subventionserheblich fehlt, das Gesetz aber dennoch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, was es als Voraussetzung für die Subventionsgewährung betrachtet, ohne die ent- sprechenden Tatsachen ausdrücklich mit der Erklärung „subventionserheblich i.S.v. § 264 Abs. 1 StGB“ zu verbinden. Die Vorschrift gilt insbesondere für Subventionen der Europäischen Union, die nicht durch § 2 SubvG verpflichtet werden kann. Insoweit genügt bereits die in den Normen der Europäischen Union erfolgte Benennung der Vergabevoraussetzungen als Grundlage der Pönalisierung dahingehender Täuschungshandlungen (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81 f.; Urteil vom 5. September 1989 – 1 StR 291/89, NStZ 1990, 35, 36; OLG München , Beschluss vom 1. Juli 1981 – 2 Ws 668/81, NJW 1982, 457; Tiedemann aaO § 264 Rn. 81, 82; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2.Aufl., § 264 Rn. 72; Fischer aaO § 264 Rn. 17a).
70
bb) Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG. Sie beschreibt dezidiert, wann die Bewilligung einer Subvention nicht erfolgen darf und erfordert – anders als die Strafkammer meint – auch nicht etwa aufgrund einer zu großen Reichweite eine teleologische Einschränkung; denn sie dient dem legitimen Zweck eines möglichst lückenlosen Strafrechtsschutzes und ergänzt den formellen § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB um eine materielle Betrachtung, indem sie den Gestaltungsmissbrauch erfasst (Wohlers/Mühlbauer aaO § 264 Rn. 74).
71
cc) Gesetzliche Bestimmungen subventionserheblicher Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB können auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.
72
Zwar ist die im Tatzeitraum geltende Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ABl. EG 1999 Nr. L 161 S. 1) keine solche gesetzliche Bestimmung; denn sie enthält keine Bedingungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung , Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils.
73
„Gesetz“ im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist aber das Gesetz ge- gen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG). Es ist insoweit anwendbar, als im gegenständlichen Subventionsverfahren auch Zuschüsse des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern beantragt worden sein sollten. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte für die beiden Teilprojekte Fördermittel beantragt hat, die zum Teil aus Mitteln der Europäischen Union und zum Teil aus nationalen Mitteln gewährt wurden.
74
(1) Nach § 4 Abs. 1 SubvG sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung , Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.
75
Die Verschleierung der Tatsache, dass nur der Angeklagte als einziger Investor das Gesamtprojekt „Y. H. “ realisiert hat, ist zwar – anders als die Strafkammer meint – kein Scheingeschäft im Sinne von § 4 Abs. 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 250; Urteil vom 25. Oktober 1961 – V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 – III R 194/84, BStBl II 1989, 216).
76
Die Gründungen der H. Ya. B. GmbH (später umfirmiert in Y. H. GmbH) und der M. GmbH waren gewollt; beide Unternehmen sollten Förderanträge stellen und haben diese auch gestellt. Sie schlossen jeweils mit der H. S. GmbH einen Generalübernehmervertrag, auf dessen Grundlage das Projekt realisiert wurde, und rechneten getrennt gegenüber dem Fördermittelgeber ab. Auch der die öffentliche Erschließung betreffende Teil der gewährten Subventionen war nur für ein Gewerbegebiet mit Niederlassungen von mindestens zwei voneinander unabhängigen Betrieben möglich.
77
Die Aufspaltung der Hotelanlage „Y. H. “ in zwei Betriebe (Y. und M. ) war daher kein unter einem inneren Vorbehalt stehendes Scheingeschäft, kann aber die Voraussetzungen eines Umgehungsgeschäfts zur Erlangung der begehrten Förderung erfüllen.
78
(2) Umgehungsgeschäfte sind für Subventionen nach Bundes- und Landesrecht in § 4 Abs. 2 SubvG erfasst.
79
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG ist die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SubvG vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SubvG namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.
80
Diese Vorschrift enthält ein in Verwaltungsverfahren ergänzend anwendbares zwingendes Gewährungs- und Bewilligungsverbot für Subventionen, führt also bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer ablehnenden Entscheidung, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95, NJW 1996, 1766). Subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist damit das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung.
81
Erfolgte die Gründung zweier Betriebsgesellschaften durch den Angeklagten ausschließlich im Hinblick auf die Förderanträge, um durch zwei Betreibergesellschaften die Voraussetzungen zur Erlangung der begehrten Förderung vorzutäuschen, die ansonsten nicht gegeben gewesen wären, kommt deshalb ein Gestaltungsmissbrauch in Betracht.
82
Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244 ff. und vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, wistra 2011, 67 ff.), übersieht es, dass sich diese Entscheidungen auf § 4 Abs. 1 SubvG beziehen. Dass § 4 Abs. 2 SubvG auch Fäl- le erfasst, in denen Förderbedingungen in „untergesetzlichen Regelwerken“ enthalten sind, entspricht neben dem Willen des Gesetzgebers vor allem dem Wortlaut der Norm.
83
Der Gesetzgeber führte mit dem Ersten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, 2034) den Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) ein, um Missbräuchen im Zusammenhang mit der Vergabe von Subventionen zu begegnen. Gleichzeitig wurde das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (Subventionsgesetz - SubvG, BGBl. I, 2037) erlassen (zur Historie vgl. MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 19). Die Vorschriften nehmen deshalb aufeinander Bezug. So ergeben sich die Kriterien, nach denen die subventionsgewährende Behörde eine Tatsache als subventionserheblich im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB einzustufen hat, aus § 2 SubvG, wenn es sich um Subventionen nach Bundesrecht oder aber um Subventionen nach EURecht handelt, die durch eine Stelle der Bundesrepublik vergeben werden. Für die nach Landesrecht gewährten Subventionen gelten die jeweils einschlägigen Landessubventionsgesetze, in denen überwiegend die §§ 2 bis 6 des SubvG für anwendbar erklärt worden sind (vgl. MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 66 mwN). § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG wiederum soll die strafrechtliche Ahndung in den Fällen eröffnen, in denen die einschlägigen Vergabevoraussetzungen formal gesehen zwar erfüllt sind, das Erlangen der Subvention aber erkennbar ihrem Sinn und Zweck nicht gerecht wird und die Subventi- on nicht gewährt werden darf bzw. zurückzuerstatten ist (vgl. MüKoStGB/ Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 84; BT-Drucks. 7/3441, S. 29, 44 und BT-Drucks. 7/5291, S. 21). § 4 Abs. 2 SubvG führt daher in allen Fällen der Subventionsgewährung dazu, dass das Fehlen eines Missbrauchs der Gestaltungsmöglichkeiten stets eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung ist, gleichgültig ob die Fördervoraussetzungen gesetzlich oder untergesetzlich geregelt sind. Die Rechtsauffassung der Strafkammer, § 4 Abs. 2 SubvG dürfe nicht auf alle Umgehungsgeschäfte ausgeweitet werden, trifft daher nicht zu.
84
(3) Auf Subventionen, die nach dem Recht der Europäischen Union gewährt wurden, ist § 4 SubvG wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts zwar nicht anwendbar (Fischer, aaO § 264 Rn. 12, 17a; Tiedemann aaO § 264 Rn. 12). Die Unbeachtlichkeit von Umgehungshandlungen regelt aber Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG 1995 Nr. L 312 S. 1).
85
Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung als Teil einer Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung definiert den „Tatbestand der Unregelmäßigkeit“. Eine solche ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rech- nung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
86
Da diese Anordnung in der Rechtsform einer Verordnung ergangen ist, hat sie gemäß Art. 288 AEUV allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie ist damit Bestandteil des nationalen Rechts und unmittelbar anwendbar. Nach ihren Eingangserwägungen gilt diese Verordnung „unbeschadet der Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten“ und lässt „die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt“, wobei „geeignete Bestimmungen vorzusehen“ sind, „um eine Kumulierung finanzieller Sanktionen der Gemeinschaft und einzel- staatlicher strafrechtlicher Sanktionen bei ein und derselben Person für diesel- be Tat zu verhindern“.
87
Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bestimmt, dass „Handlungen , die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden“, zur Folge haben, dass „derbetreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird“.
88
Subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist – so wie es in Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gesetzlich bestimmt ist – das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung.
89
(4) Die beiden Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale des Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erfüllen könnten, sind die Verletzung der Anmeldepflichten nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Punkt 2.1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Juli 2002 geltenden Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7; nachstehend „MSR 1998“) und nach Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999.
90
Das Landgericht (UA S. 108, 109) ist davon ausgegangen, dass nicht zwei getrennte, sondern ein einheitliches Investitionsprojekt nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 und Punkt 7.2 des MSR 1998 gegeben waren, so dass für die Bundesrepublik eine doppelte Anmeldepflicht bei der Kommission bestand.
91
Zum einen hätte das regionale Investitionsbeihilfevorhaben (innerhalb genehmigter nationaler Beihilferegelungen) nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit dem MSR 1998 und der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der nationalen Beihilferegelung (staatliche Beihilfe Nr. N 209/99 – Deutschland – 28. Rahmenplan in Ausführung des Bundesgesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe, ABl. EG 2000 Nr. C 284 S. 7) bei der Kommission vorab zur Genehmigung beabsichtigter staatlicher Beihilfen angemeldet werden müssen. Die Beihilfe hätte dem Empfänger von der zuständigen nationalen Stelle nur gewährt werden dürfen, wenn die Kommission sie auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV genehmigt hätte. Zum anderen hätte die Förderung aus den EFRE-Mitteln gemäß Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999 vorab der Kommission mitgeteilt werden müssen, da es sich bei einheitlicher Betrachtung des Investitionsvorhabens um ein „Großprojekt“ im Sinne dieses Artikels handelte.
92
Der MSR 1998 wurde von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Abs. 3 AEUV erlassen und legt die Regeln für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt fest, wobei Punkt 7.2 und Punkt 2.1 des MSR 1998 die Frage betreffen, welche Projekte gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV anmeldepflichtig sind.
93
Nach Punkt 2.1 des MSR 1998 sind gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) alle regionalen Investitionsbeihilfevorhaben innerhalb genehmigter Beihilferegelungen anzumelden und zwar bei Gesamtkosten des Projekts von mindestens 50 Millionen ECU und einer als Prozentsatz der beihilfefähigen Investition ausgedrückten Intensität der kumulierten Beihilfebeträge von mindestens 50 % der für Regionalbeihilfen geltenden Höchstgrenze für Großunternehmen in dem betroffenen Gebiet und ein Beihilfebetrag von mindestens 40.000 ECU pro geschaffenem oder erhaltenem Arbeitsplatz oder wenn die Gesamtbeihilfe mindestens 50 Millionen ECU beträgt (die Bezugnahme auf ECU wurde durch Verordnung [EG] Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro durch Euro ersetzt; ABl. EG 1997 Nr. L 162 S. 1).
94
Punkt 7.2 des MSR 1998 stellt darauf ab, ob die Projekte einen „Betrieb“ bilden und verweist darauf, dass „ein Investitionsvorhaben […] nicht künstlich in Teilvorhaben gegliedert werden“ darf, um der „Notifizierungspflicht zu entgehen“. Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 definiert als Großprojekt Projekte, die „eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen , und bei denen die zur Bestimmung des Betrags der Fondsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten mehr als 50 Millionen Euro betragen“.
95
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV wird die Kommission „von jeder beabsichtig- ten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat“.
96
(5) Damit ist die im Rahmen der Prüfung des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB entscheidende Frage, ob der Angeklagte ein einheitliches Investitionsvorhaben künstlich in zwei Teilvorhaben gegliedert hat, um der Notifizierung zu entgehen und die höchstmögliche Förderung zu erhalten.
97
Nach der Würdigung des Landgerichts (UA S. 108 f.) waren nicht zwei getrennte Investitionsprojekte gegeben, weil es sich um einen Betrieb im Sinne von Punkt 7.2 des MSR 1998 und ein einheitliches Investitionsprojekt nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 handelte.
98
Hierzu stützte sich das Landgericht im Wesentlichen auf die von dem Angeklagten als einheitliches Gesamtobjekt geplante Yachthafen-, Kongressund Hotelanlage, für die am 28. Juni 2002 und am 4. Juli 2002 kurz vor Einreichung der Anträge am 5. Juli 2002 zwei Betreibergesellschaften gegründet worden waren, wobei der Angeklagte in der Folge Geschäftsführer beider Betreibergesellschaften war, formeller Geschäftsführer der Y. H. GmbH (Y. ), faktischer Geschäftsführer der M. sowie „Inhaber“ und faktischer Geschäftsführer der HD. . Beide Betreibergesellschaften blieben nach den Urteilsfeststellungen mit ihren Förderanträgen knapp unter der „50 Millionen Euro Grenze“; die M. sollte nach den Förderanträgen den Seglerhafen , das Kongresshotel nebst Residenzen, das Verwaltungsgebäude sowie Bootshaus und Bootstankstelle errichten, die Y. das Hotel mit Wellness und Gastronomie, den „Kidsclub“ und das – eigentlichden maritimen Anlagen der M. zugehörige – Vereinsgebäude des Seglerhafens, was nach Auffassung des Landgerichts für eine nur dem Erreichen des Subventionsziels geschuldete (taktische) Aufteilung spricht.
99
Nach Punkt 7.2 des MSR 1998 bzw. Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 bilden Projekte dann einen (einzigen) „Betrieb“ bzw. ein „Großprojekt“, wenn sie „eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfol- gen“.
100
Die Europäische Kommission hat in den „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013“ (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) unter Punkt 4.3. „Beihilfen für große Investitionsvorhaben“ (Nr. 60 und Fn. 55) – um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen – zu großen Investitionsvorhaben ausgeführt, dass ein Vorhaben als Einzelinvestition gilt, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit sind die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe zu berücksichtigen; die Eigentumsverhältnisse sind ebenso unerheblich wie der Umstand, ob das Vorhaben von einem oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen.
101
Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Abl. EU 2009 Nr. L 237 S. 15 Erwägungsgründe 34, 83 ff.) eine einheitliche „Betriebsstätte“ als „eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen“ definiert, „dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen“ (vgl. auch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Juli 2007; staatliche Beihilfe N 850/2006 Q-Cells, zur Vereinbarkeit mit dem MSR 2002).
102
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein großes Investitionsvorhaben oder mehrere eigenständige kleinere Investitionsvorhaben handelt, kommt es daher nicht auf die Zahl der Antragsteller, nicht auf deren gesellschaftsrechtliche Verhältnisse oder Beziehungen untereinander oder die Ausgestaltung der Geschäftsführung an, sondern nur auf das zu prüfende Investitionsvorhaben selbst. Getrennte Investitionsvorhaben werden nicht dadurch ein einheitliches Vorhaben, dass sie durch dasselbe Unternehmen durchgeführt werden oder es zwischen beiden gesellschaftsrechtliche Beziehungen gibt.
103
Die Rechtsauffassung des Landgerichts, es komme „für die rechtlich richtige Beurteilung der Getrenntheit der Betriebsstätten […] nicht auf die recht- liche Trennung der die Förderung beantragenden Unternehmen“ oder die „mög- licherweise gegebene Beherrschung der M. GmbH durch den Angeklagten“ (UA S. 122) an, trifft daher insoweit zu.
104
(6) Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglichen würden, ob es sich um zwei getrennte, wirtschaftlich voneinander unabhängige, autarke Betriebe im Sinne vorstehender Definition handelte, oder um ein einheitliches Projekt, das in den beiden Förderanträgen „künstlich“, also zum Zwecke der Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgespalten worden ist und damit die Ausschlusstatbestände nach § 4 Abs. 2 SubvG und Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erfüllt, also subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vorlagen. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich bei den formal als zwei Projekte beantragten Maßnahmen zur Errichtung von Yachthafen-, Kongress- und Hotelanlage etc. um ein einheitliches großes Investitionsvorhaben handelte.
105
Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt aber nur vor, wenn der Täter mit seinen Erklärungen vorgespiegelt hat, die gemachten falschen Angaben seien richtig bzw. die unvollständigen Angaben seien vollständig; ob das Vorspiegeln Erfolg hat, ist ohne Bedeutung (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 22 mwN). Eine unzutreffende rechtliche Eigenbewertung des Täters reicht nicht aus. Der Angeklagte müsste daher bei Antragstellung tatsächliche Umstände in einer Weise dargestellt haben, die das Vorliegen eines solchen einheitlichen Projekts gerade verschleiern sollten und dadurch Gestaltungsmissbrauch betrieben haben.
106
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen erlauben zudem nicht die Überprüfung, ob dessen Bewertung zutrifft, es fehle an subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB.
107
Die Bezeichnung „durch Gesetz“ in § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGBbedeutet – entsprechendder üblichen staatsrechtlichen Terminologie – die Benennung der subventionserheblichen Tatsachen durch formelles oder materielles Gesetz. Gesetze im materiellen Sinn sind nicht nur die von der Exekutive auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen und die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheiten beschlossenen Satzungen (Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL, Vorbem. zu § 47 Rn. 2), sondern auch die Normen der Europäischen Union (BT-Drucks. 7/5291 S. 13; Fischer aaO § 264 Rn. 13 mwN; Tiedemann aaO, § 264 Rn. 74), insbesondere deren Verordnungen als unmittelbar und generell wirkende Akte der Rechtsetzung (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV).
108
Demgegenüber drückt das in § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB genannte Erfordernis der Benennung der subventionserheblichen Tatsachen „auf Grund eines Gesetzes“ infolge der Anlehnung an die staatsrechtliche Terminologie den „Vorbehalt des Gesetzes“ aus. § 2 SubvG wird insoweit als einschlägige Er- mächtigung (an die Verwaltung) angesehen (Fischer aaO § 264 Rn. 15 mwN). Normen der Europäischen Union sind ebenfalls erfasst (BT-Drucks. 7/5291 S. 13 zu § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB aF). Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen , Rahmenpläne, Richtlinien usw. scheiden dagegen als Rechtsvorschriften aus (BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237 zu § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB aF; Tiedemann aaO § 264 Rn. 75 mwN).
109
§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB hat für solche Subventionen besondere Bedeutung , die nach Rechtsakten der Europäischen Union von Stellen der Bundesrepublik vergeben werden. Hier können die zuständigen deutschen Stellen aufgrund der Normen der Europäischen Union die daraus sowie – wenn die Normen lückenhaft sind – die aus dem Subventionszweck oder sonstigen Umständen erkennbaren maßgeblichen Tatsachen als subventionserheblich bezeichnen (BT-Drucks. 7/5291 S. 13).
110
Der Pflicht des Subventionsgebers zur ausdrücklichen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt erhebliche Bedeutung zu, damit der Antragsteller die Vergabevoraussetzungen erkennen kann und der Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane etwaige Täuschungshandlungen schnell und eindeutig feststellen können (BTDrucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238 mwN). Das Merkmal der Subventionserheblichkeit hat der Subventionsgeber klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall zu beziehen und dem Subventionsnehmer in einer zugegangenen Erklärung darzulegen (MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 69, 70). Zuwendungsbescheide können Erklärungen in diesem Sinn sein.
111
§ 2 Abs. 1 SubvG verpflichtet daher den Subventionsgeber zu dieser ausdrücklichen Bezeichnung als subventionserheblich, wobei die Verpflichtung entsprechend der Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht für Vergabestellen der EU gilt (BT-Drucks. 7/5291 S. 13; BayObLG, Urteil vom 30. Dezember 1981 – 5 St 85/81, NJW 1982, 2202 f.; Tiedemann aaO § 264 Rn. 72).
112
c) Die getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen von durch den Subventionsgeber „auf Grund eines Gesetzes“ als subventionserheblich be- zeichneten Tatsachen (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB) verneint hat. Solches ist nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen.
113
aa) Zwar ist die im Tatzeitraum geltende Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds kein Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Sie legt nur das Vergabe- und Kontrollverfahren fest, enthält aber neben allgemeinen verwaltungstechnischen Bestimmungen keine Regelung über die Voraussetzungen einer Subventionsgewährung.
114
bb) Auch das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (GRWG) inder bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1861) ist keine solche ge- setzliche Regelung, weil es keine Hinweise auf die Voraussetzungen für eine Förderung enthält. Subventionserhebliche Tatsachen ergeben sich allenfalls aus dem nach § 4 dieses Gesetzes aufgestellten Rahmenplan oder weiteren, im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Verwaltungsbestimmungen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 144/14, BGHSt 60, 15, 37 f.), die aber kein Gesetz im materiellen Sinn sind.
115
cc) Jedoch stellt § 2 SubvG eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch den jeweiligen Subventionsgeber dar.
116
(1) Die Vorschrift bildet für Subventionen des Bundes eine Ermächtigung an die Verwaltung, subventionserhebliche Tatsachen zu bezeichnen. Gemäß § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 1995 (SubvG M-V, GVOBl. Mecklenburg-Vorpommern 1995, S. 330) gelten auch für Leistungen nach Landesrecht , die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendungsbescheide sind Verwaltungsakte und keine Gesetze im materiellen Sinn. Sie werden – soweit sie Subventionen der Europäischen Union betreffen – durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und soweit sie Subventionen des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern betreffen – durch § 2 SubvG i.V.m. § 1 SubvG M-V legitimiert. Sie ergehen also „auf Grund eines Gesetzes“ im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB.
117
(2) Nach den Urteilsgründen (UA S. 119) enthalten die an die Y. und die M. gerichteten Zuwendungsbescheide in Ziffer X. unter der Überschrift „Subventionserheblichkeit der Angaben“ jeweils folgenden Hinweis:
118
„Gemäß § 3 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, S. 2037) ist der Subventionsnehmer verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. […] Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung , Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch. Zu den Tatsachen zählen insbesondere die im Antrag, in ergänzend dazu vorgelegten Unterlagen, in Mittelabrufen und in Nachweisen und Berichten ent- haltenen Angaben“.
119
Den Inhalt der Zuwendungsbescheide teilt das Landgericht, soweit es die Frage einer „künstlichen Aufspaltung“ des Vorhabens betrifft, nicht vollständig mit. Welche Angaben die Antragssteller in ihren Anträgen, ergänzend dazu vorgelegten Unterlagen, in Mittelabrufen, Nachweisen und Berichten gemacht haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zu entsprechenden Feststellungen hätte aber Veranlassung bestanden, da nach der in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden unter Ziffer X. erteilten Belehrung als subventionserheblich auch Tatsachen aus den Antragsunterlagen in Betracht kommen, die für die Bewilligung der Subventionen bedeutsam sind. Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, ob nicht die Beschreibung des Investitionsvorhabens nebst Investitionskosten und Investoren in den Anträgen der Betreibergesellschaften subventionserhebliche Tatsachen sind.
120
(3) Das Revisionsgericht kann infolge dieses Darstellungsmangels – mit Blick auf eine mögliche Einheitlichkeit des Vorhabens – nicht überprüfen, ob die rechtliche Folgerung der Kammer, die jeweiligen Regelungen in den Förderbe- scheiden seien nicht tauglich, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu definieren, tragfähig ist, oder ob nicht doch bereits subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB gegeben waren.
121
4. Sollte das Landgericht einen Gestaltungsmissbrauch feststellen, wäre die Art der Antragstellung für den Angeklagten bzw. die Gesellschaften auch vorteilhaft im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sie sich eignete, die Aussichten auf die Bewilligung der Subvention in der gewünschten Höhe durch die Herbeiführung der Entscheidungszuständigkeit der Landesbehörden zu verbessern und durch Vermeiden der Einbindung der Kommission zu einem Zeit- und damit Zinsvorteil führte (vgl. zu „vorteilhaft“ BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 – 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 270; Beschluss vom 13. September 2012 – III ZB 3/12, juris Rn. 16). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Rechtssache C-199/06, Slg. 2008 I-469, Rn. 51) verschafft die Verletzung der Anmelde- und Stillhaltepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV dem Beihilfeempfänger einen Zeitvorteil, der der Gewährung eines zinsfreien Kredits entspricht.
122
Die Umgehung der Notifizierung ist daher ein Vorteil im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der in der Erlangung der gesamten Investitionssumme besteht; denn ohne die künstliche Schaffung der ausschließlichen Zuständigkeit der nationalen Behörde hätte diese gar keine Fördermittel selbstständig genehmigen können.
123
Die Kenntnis des Subventionsgebers von der Unrichtigkeit der Angaben steht der Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen (Tiedemann aaO § 264 Rn. 28), weil § 264 StGB kein Erfolgsdelikt ist und keine erfolgreiche Täuschung erfordert. Der Subventionsbetrug ist vollendet, sobald die falschen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht wurden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 – 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 267).

II.


124
Auch soweit das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, erhaltene Subventionen fehlverwendet zu haben, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.
125
Gegenstand der Anklage war auch der Vorwurf, einen Teil der bewilligten Gelder für nicht förderfähige Projekte – nämlich zugunsten des Objekts „T. “ – verwendetzu haben (UA S. 97, 104 ff.). Das Urteil leidet diesbezüglich an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.
126
§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt denjenigen unter Strafe, der einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet.
127
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Auszahlung der Mittel erst nach Freigabe der Zahlungen durch das finanzierende Bankenkonsortium er- folgte (UA S. 106). Auch die mit der Finanzierung, dem „Baucontrolling“ bzw. der Finanzkontrolle befassten Banken können aber als in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stellen Subventionsgeber nach § 264 Abs. 1 StGB sein.
128
Eine zweckwidrige Verwendung von Mitteln im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt schon dann vor, wenn die erlangten Gelder nicht umgehend für den mit der Subvention verfolgten Zweck verwendet wurden (MüKoStGB/ Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 92 mwN).
129
Nach den Urteilsfeststellungen hat die bauausführende N. in ihren Abschlagsrechnungen gegenüber der HD. entsprechend dem wirklich gewollten Vertrag nicht zwischen den Vorhaben Ya. und „T. “ unterschieden (UA S. 105 f.); die Abschlagsrechnungen waren wiederum Grundlage der Feststellung des jeweiligen Bautenstands durch die finanzierende Bank. Diese bezog die Rechnungen ausschließlich auf die Ya. und bewilligte danach die Freigabe der Fördermittel.
130
Womit und in welchem Umfang den Betreibergesellschaften Vorgaben gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB für die Mittelverwendung gemacht worden sind, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieses teilt den insoweit bedeutsamen Inhalt der Zuwendungsbescheide und der dem Angeklagten gestellten Auszahlungsbedingungen nicht mit. Zwar wurde dem L. nach den Feststellun- gen der Strafkammer der „Scheinvertrag“ über 64 Millionen Euro nicht vorgelegt (UA S. 104 f., 124). Im Urteil wird aber nicht erörtert, ob die von den Banken auf der Grundlage dieses „Scheinvertrags“ bewilligte sukzessive Mittelfreigabe wegen der Verschleierung des tatsächlich zur Durchführung gelangten Pauschalvertrags für Ya. und T. zur Auszahlung von Fördergeldern führte, die der Finanzierung von Leistungen für den nicht förderfähi- gen „T. “ dienten.

III.


131
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein zu demselben Bundesland gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Raum Graf Bellay
Radtke Fischer

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.

(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.

(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.