Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 StR 517/15

bei uns veröffentlicht am22.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 517/15
vom
22. März 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR517.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Juni 2015 wird mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) auf die Revisionen der Angeklagten im Ausspruch über das Absehen von der Verfallsanordnung nach § 111i Abs. 2 StPO;
b) auf die Revision des Angeklagten S. B. darüber hinaus, soweit er im Fall 18 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
c) auf die Revision des Angeklagten Ro. B. darüber hinaus , soweit er im Fall 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Angeklagten S. B. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen, Betrugs sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten; - den Angeklagten Ro. B. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, Betrugs , versuchten Betrugs sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten; - den Angeklagten R. B. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; - den Angeklagten S. G. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
2
Es hat zudem angeordnet, dass als "Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils drei Monate als vollstreckt gelten und festgestellt, dass gegen die Angeklagten von der Anordnung des Verfalls - in jeweils unterschiedlicher Höhe - nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
3
Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen ; die Angeklagten Ro. B. und S. G. beanstanden zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - geringfügigen - Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
4
1. Die von den Angeklagten Ro. B. und S. G. erhobenen Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.
5
2. Die auf die jeweils erhobenen Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch in den Fällen eins bis siebzehn der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch hat hingegen keinen Bestand, soweit der Angeklagte S. B. im Fall 18 der Urteilsgründe und der Angeklagte Ro. B. im Fall 19 der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt worden sind.
6
a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass S. B. von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die die Agentur für Arbeit K. (im Folgenden: ARGE) auf seinen (Folge-) Antrag vom 4. Januar 2010 für ihn und seine Familie in den Monaten Mai bis Septem- ber 2010 in Höhe von insgesamt 8.354,99 € zahlte, jedenfalls 5.500 € zu Un- recht erhielt, weil er die in diesem Zeitraum mit Teppichverkäufen erzielten Einkünfte nicht angab. Entsprechend erhielt Ro. B. auf seinen Antrag vom 25. März 2010 von den für ihn und seine Familie im gleichen Zeitraum gezahl- ten Leistungen in Höhe von 7.195,03 € jedenfalls 4.250 € zu Unrecht.
7
In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer ausgeführt, bei S. B. seien die Einkünfte aus den Fällen eins bis vier, sechs, neun bis sechzehn der Urteilsgründe sowie Einnahmen aus vier weiteren Teppichverkäufen zu berücksichtigen. Von der sich aus diesen Beträgen ergebenden Summe hat sie 25 % für "geschäftsbedingte Aufwendungen" abgezogen, dem Angeklagten von dem verbleibenden Betrag einen Anteil in Höhe von 25 % als Einnahme zugeordnet und auf dieser Grundlage die monatlichen Einnahmen auf durchschnittlich je- denfalls 1.100 € geschätzt. Für Ro. B. ist das Landgericht entsprechend vorgegangen und hat auf der Basis der Einkünfte aus den Fällen eins bis vier und neun bis sechzehn der Urteilsgründe ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 850 € angenommen. Vor dem Hintergrund dieser Einnahmesituation ergäben sich die jeweiligen Schadensberechnungen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Berechnungen der jeweiligen Sachbearbeiter bei der ARGE.
8
b) Diese Ausführungen tragen die Verurteilungen der Angeklagten S. und Ro. B. jeweils wegen Betruges zum Nachteil der ARGE nicht. In Fällen des sogenannten Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand (OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. August 2015 - 5 RVs 65/15, NStZ 2016, 183; vom 16. Februar 2012 - 5 RVs 113/11, NStZ-RR 2013, 13, 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 1 Ss 21/13, juris Rn. 10; KG, Urteil vom 18. Februar 2013 - (4) 1 Ss 281/12 (341/12), juris Rn. 12; OLG Nürnberg, Urteil vom 14. September 2011 - 2 St OLG Ss 192/11, juris Rn. 24). Um den Eintritt eines Schadens zu belegen, muss aus den Feststellungen in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, dass und inwieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein An- spruch bestand; mit einer allgemeinen Verweisung auf behördliche Schadensaufstellungen darf sich das Urteil nicht begnügen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2000 - 2a Ss 271/00 - 62/00 II, juris Rn. 4; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 141).
9
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Landgerichts nicht. Dabei kann der Senat offen lassen, ob seitens des erkennenden Gerichts stets eine eigene - gegebenenfalls auch ins Einzelne gehende - Berechnung der dem Angeklagten zustehenden öffentlichen Leistungen notwendig ist (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 RVs 65/15, aaO mwN). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die - nach den Feststellungen wohl im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II einmaligen (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 11 Rn. 65) - Einnahmen eines Beziehers von Sozialleistungen stark differieren (nach den "Schätzungen" der Strafkammer erlangten die Angeklagten jeweils aus den Taten im Mai 2010 über 1.200 €, aus denen im Juni 2010 hingegen nur 675 € bzw. 562,50 €, aus denen im Juli 2010 nur 165 €, aus denen im August 2010 hingegen fast 1.750 € und aus denen im September 2010 wiederum nur etwa 85 €) hätte es insbe- sondere mit Blick auf die Regelungen zur Berücksichtigung und gegebenenfalls Aufteilung von Zuflüssen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II konkreter Darlegungen bedurft, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen in den jeweiligen Monaten darstellte. Betreffend den Angeklagten S. B. kommt hinzu, dass die Einkünfte, die er aus weiteren, über die abgeurteilten Taten hinausgehenden Teppichverkäufen erzielte, mangels entsprechender Angaben des Landgerichts zeitlich nicht zugeordnet werden können, so dass auch insoweit unklar bleibt, in welchen Monaten und in welchem Umfang diese zu berücksichtigen waren. Betreffend den Angeklagten Ro. B. errechnet sich selbst nach der von der Strafkammer angewandten Methode ein durchschnittliches Monatseinkommen von nur 761,44 €.
10
Angesichts dessen entbehrt die Schätzung der Strafkammer, die Ange- klagten hätten monatlich "im Durchschnitt" jedenfalls 1.100 € bzw. 850 € einge- nommen, einer tragfähigen Grundlage. Dies entzieht den Schadensberechnungen der Sachbearbeiter der ARGE den Boden, ohne dass es noch darauf ankommt , dass der Senat diese nicht mitgeteilten Berechnungen ohnehin nicht überprüfen kann.
11
c) Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die Annahme des Landgerichts in seiner rechtlichen Würdigung, die Angeklagten hätten durch aktives Tun und nicht nur durch Unterlassen im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB getäuscht, nicht rechtsbedenkenfrei erscheint. Die Strafkammer hat dies damit begründet, dass S. und Ro. B. ihre Einkünfte aus Teppichverkäufen schon bei der Antragstellung verschwiegen und dadurch konkludent falsche Angaben zu bewilligungsrelevanten Umständen gemacht, es hingegen nicht bloß pflichtwidrig (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I, siehe dazu LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 57) unterlassen hätten, solche später eingetretenen Umstände dem Leistungsträger mitzuteilen. Dies ist mit Blick auf die mitgeteilten Daten der Antragstellung, die Monate vor den hier in Rede stehenden Einkünften liegen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
12
3. Die von allen Beschwerdeführern erhobene Sachrüge führt ebenfalls zur Aufhebung des Ausspruchs über das Absehen von der Verfallsanordnung nach § 111i Abs. 2 StPO. Denn das Landgericht hat nicht bedacht, dass die Angeklagten in jeweils unterschiedlicher Höhe nur als Gesamtschuldner haften können. Dies ergibt sich aus Folgendem:
13
Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass ein Vermögensvorteil im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB "erlangt" ist, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 3 StR 157/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 16). Dementsprechend hat sie - insoweit rechtsbedenkenfrei - nur dem jeweils "vor Ort" tätigen Angeklagten den vollen Kaufpreis als Erlangtes zugerechnet, den anderen Angeklagten hingegen nur einen später ausgezahlten - je nach Anzahl der Tatbeteiligten prozentual unterschiedlich hohen - Beuteanteil. Dies hat indes zur Folge, dass hinsichtlich des jeweils aus einer Tat erzielten Erlöses mehrere Angeklagte haften und die Summe der gegen sie festgesetzten Beträge höher ist, als der dem jeweiligen Verletzten zustehende Anspruch. Um einerseits die Abschöpfung des aus der Tat Erlangten zu ermöglichen, zugleich aber zu verhindern, dass dies mehrfach geschieht, ist in solchen Fällen von einer Gesamtschuld der Mittäter auszugehen, deren Bestehen und Umfang sich aus den Urteilsgründen ergeben muss (MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 111i Rn. 94 mwN). Daran fehlt es hier.
14
Der Senat kann die insbesondere zum Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung erforderlichen Feststellungen nicht mit der für eine eigene Sachentscheidung gebotenen Sicherheit den Urteilsgründen entnehmen, weil die vom Landgericht errechneten Beträge dessen, was die Angeklagten aus den Taten erlangten, auf der Grundlage der allein mitgeteilten Berechnungsmethode jedenfalls nicht durchweg nachvollziehbar sind. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat er deshalb auch die insoweit zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Schäfer Hubert Mayer Gericke Tiemann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 StR 517/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 StR 517/15

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 3 StR 517/15 zitiert 10 §§.

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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

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(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Straftaten des Betruges zum Nachteil der Stadt Arnsberg (Ziffern III. 1. und 2. der Urteilsgründe) und hinsichtlich des gesamten Rechtsfolgenausspruchs jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.


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(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 1 5 7 / 1 5
vom
2. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 2015,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Dezember 2014 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum Umfang der von dem Angeklagten vereinnahmten Geldbeträge aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € angeordnet. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte, der selbst kurdisch-yezidischer Herkunft ist und in Deutschland Kontakt zu vielen Landsleuten yezidischen Glaubens hat, in Istanbul einen "H. " kennen, der ein Reisebüro betrieb und von dort aus die Weiterreise unter anderem auch von Flüchtlingen aus Syrien nach Europa bzw. nach Deutschland organisierte. Der Angeklagte kam mit "H. " überein, sich an solchen Schleusungstaten dergestalt zu beteiligen, dass er Personen vermittelte, die an einer solchen (illegalen) Einreise nach Deutschland interessiert waren. Dazu nahm er von Familienangehörigen aus Deutschland Aufträge entgegen und vermittelte sie an "H. ", der dann selbst oder durch Dritte Kontakt zu den einzuschleusenden Personen aufnahm und die weiteren Schritte zur Ermöglichung ihrer Einreise veranlasste. Dabei flogen die zu schleusenden Personen zunächst von Istanbul nach Brasilien, machten gegebenenfalls noch einen weiteren Flug innerhalb Südamerikas, bevor sie auf dem Luftweg entweder nach Madrid oder Rom reisten. Von dort wurden sie mit Privat-Pkws, Taxis oder Bussen nach Deutschland gebracht. Der Gruppierung um "H. ", die sich zur fortgesetzten Begehung von Schleusungstaten zusammengetan hatte, gehörten neben "H. " und weiteren unbekannt gebliebenen Personen der Angeklagte und dessen in Istanbul lebender Sohn, der gesondert Verfolgte I. G. , an.
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Der Angeklagte, dem der Reiseweg im Wesentlichen bekannt war, fungierte als Ansprechpartner der Angehörigen in Deutschland, die er - nach Informationsbeschaffung bei "H. " - über den jeweiligen Stand der Reise informierte und denen er für Rückfragen zur Verfügung stand. Außerdem oblag ihm die Vereinnahmung des Schleuserlohns, den die Auftraggeber nach geglückter Einreise an ihn oder eine von ihm beauftragte Person zu zahlen hatten und den er anschließend an den "H. " weiterleitete. Dem Angeklagten ging es nach den Feststellungen des Landgerichts in erster Linie darum, den vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflohenen Personen zu helfen; er fühlte sich aufgrund seines Ansehens und seiner Stellung in der yezidischen Gemeinde in Deutschland verpflichtet, seinen Bekannten und Verwandten zur Seite zu stehen, die sich in großer Sorge um ihre Angehörigen befanden. Ein weiteres Motiv war indes auch, dass sich der Angeklagte von der Beteiligung an den Schleusungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang versprach, und dadurch seinen Lebensunterhalt aufbessern wollte. Feststellungen dazu, wie hoch der Anteil des Angeklagten an dem in jedem Fall zu zahlenden Schleuserlohn - in der Regel 9.000 - 10.000 € pro Person - war, hat die Strafkammer - außer im Fall 5, in dem der Angeklagte 500 € erhielt- nicht treffen können. Im Einzelnen kam es in den Monaten März und April 2014 zu den sechs abgeurteilten Schleusungshandlungen, mit denen insgesamt 21 Personen nach Deutschland gebracht wurden. Der Angeklagte vereinnahmte dafür insgesamt jedenfalls 94.000 €, die er vollständig oder- gegebenenfalls nach Entnahme seines Anteils - teilweise an den "H. " weiterleitete.
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Die Strafkammer hat in den Fällen 1. - 4. und 6. der Urteilsgründe jeweils einen minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern im Sinne von § 97 Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 AufenthG angenommen und dabei wesentlich berücksichtigt, dass der Angeklagte in diesen Fällen Personen geholfen habe, die aus konkreter Gefahr für Leib und Leben vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflohen waren. Zur Bestimmung des Verfallsbetrages hat sie den Anteil des Angeklagten geschätzt und im Übrigen darauf abgestellt, dass er eine "Mitverfügungsgewalt" über den von ihm vereinnahmten Schleuserlohn nicht gehabt habe.
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II. Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel den Strafausspruch angreift, hat sie keinen Erfolg.
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1. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht zu der Überzeugung von dem strafmildernd bewerteten Umstand gelangt ist, die Schleusungstaten hätten sich in den genannten fünf Fällen auf syrische Bürgerkriegsflüchtlinge bezogen, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 5. März 2015 - 3 StR 514/14, juris Rn. 6). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre.
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Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin durchgreifende Mängel der Beweiswürdigung nicht auf, diese ist insbesondere nicht deshalb lückenhaft, weil die Strafkammer nicht erwogen habe, dass die Angaben des Angeklagten und die diese bestätigenden Zeugenaussagen zur Herkunft der eingeschleusten Ausländer auch unwahr gewesen sein könnten. Aus welchen Gründen sich dem Landgericht, das die durch Zeugenaussagen bestätigte Einlassung des Angeklagten für glaubhaft erachtet hat, die Erörterung dieser Hypothese hätte aufdrängen müssen oder diese Möglichkeit jedenfalls nahe gelegen hätte, erschließt sich nicht. Insbesondere lag es nicht nahe, dass es sich bei den eingeschleusten Personen anstatt um syrische Staatsangehörige um türkische gehandelt haben könnte, denn in dem Fall wäre der gewählte Weg der Einreise - Flüge nach Südamerika und von dort mit gefälschten Visa nach Europa - mit Blick auf den Umstand, dass türkische Staatsangehörige gerichtsbekanntermaßen relativ unproblematisch jedenfalls ein Touristenvisum für die Bundesrepublik Deutschland bekommen, ersichtlich zu teuer und umständlich gewesen. Soweit der Generalbundesanwalt Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsstatus der geschleusten Personen, zu Ermittlungen der Ausländerbehörde zu ihrer Herkunft und zu ihrem Aufenthaltsstatus in der Türkei vermisst, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass das Landgericht die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung auf entsprechende Beweismittel erstreckt hat; eine zulässige Aufklärungsrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. Schließlich musste sich das Landgericht in der Beweiswürdigung auch nicht mit der Frage befassen, warum der Angeklagte sich nicht um eine legale Einreise der zu schleusenden Personen bemühte; denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass sich die Tatbegehung an sich unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB in der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde. Das Fehlen einer solchen rechtsfehlerhaften Erwägung vermag keine Lücke in der Beweiswürdigung zu begründen.
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2. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen die Strafzumessung des Landgerichts wendet, zeigt sie Rechtsfehler ebenfalls nicht auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Vornahme einer eigenen Würdigung der Strafzumessungserwägungen, die das Landgericht angestellt hat. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Soweit die Strafkammer zur Begründung der Annahme eines minder schweren Falles wesentlich darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte mit seinen Taten Hilfe leisten wollte, mithin auch aus altruistischen Motiven handelte, ist dies - weil von den Feststellungen und einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen - grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - 3 StR 386/02, wistra 2003, 351, 353).
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III. Das Urteil kann indes zum Ausspruch über den Wertersatzverfall keinen Bestand haben.
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Nach den Feststellungen vereinnahmte der Angeklagte Schleuserlohn in Höhe von 94.000 €. Der Umstand, dass er dieses Geld jedenfalls überwiegend an den "H. " in Istanbul weiterleitete, rechtfertigt nicht die Bewertung, der Angeklagte habe dieses nicht erlangt; vielmehr hat das Landgericht insoweit die Bedeutung und die Reichweite des bei der Verfallsentscheidung maßgeblichen Bruttoprinzips verkannt:
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"Bruttoprinzip" bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfallen zu erklären ist. Bei der Berechnung des aus einem strafbaren Geschäft Erlangten ist deshalb vom gesamten Erlös ohne Abzug der Kosten für die eigene Leistungserbringung und sonstiger Aufwendungen auszugehen. Die durch die Einführung des Bruttoprinzips angestrebte Folge, dass auch die Aufwendungen nutzlos sind, soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten - und insbesondere diese wollte der Gesetzgeber erfassen - beitragen. Würde lediglich der Tatgewinn abgeschöpft, so wäre die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos. Diesen Präventionszweck - der Verfallsbetroffene soll das Risiko strafbaren Handelns tragen - hatte der Gesetzgeber im Auge, als er sich auf den Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB bezog und darauf abhob, dass das in ein verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f. mwN).
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Wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, sobald dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist. Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang; auf zivilrechtliche Besitz - und Eigentumsverhältnissen zwischen mehreren Tatbeteiligten kommt es nicht an. Spätere Mittelabflüsse können nur im Rahmen der Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB berücksichtigt werden (BGH aaO, S. 68 mwN).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Angeklagte - entgegen der Bewertung durch die Strafkammer - nicht nur seinen (geschätzten) Gewinnan- teil in Höhe von 2.500 €, sondern den gesamten von ihm vereinnahmten Schleuserlohn in Höhe von 94.000 € gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. Mit der Übergabe des Geldes an ihn durch die Auftraggeber der Schleusungen oder die von ihm beauftragten "Treuhänder" wurde dieses Teil seines Vermögens. Dass er es nach den bandeninternen Vereinbarungen überwiegend nicht behalten durfte, sondern weiterzuleiten hatte, rechtfertigt gerade nicht die Annahme , er habe keine tatsächliche Verfügungsgewalt darüber gehabt.
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Die Entscheidung über die Anordnung des Verfalls bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung, auch zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Weiterleitung des Geldes in die Türkei bei der Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB berücksichtigt werden kann. Die Feststellungen zum Umfang des von dem Angeklagten vereinnahmten Schleuserlohns sind von dem Rechtsfehler indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.