Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:250717B3STR93.17.0
bei uns veröffentlicht am25.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 93/17
vom
25. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:250717B3STR93.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen :
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. November 2016 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe wie folgt schuldig sind: aa) die Angeklagten E. und A. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der Angeklagte E. zusätzlich in Tateinheit mit Beleidigung; bb) der Angeklagte H. der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ;
b) das vorgenannte Urteil aufgehoben aa) im Fall 1 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es die Angeklagten H. und E. betrifft; bb) in den (verbleibenden) Strafaussprüchen; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: die Angeklagten H. und E. jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen - den Angeklagten E. insoweit zusätzlich in weiterer Tateinheit mit Beleidigung - zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (Angeklagter H. ) bzw. vier Jahren (Angeklagter E. ) und den Angeklagten A. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ; im Übrigen hat es den Angeklagten A. freigesprochen. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurteilungen und rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte A. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Die Angeklagten beschlossen in der Tatnacht, nachdem sie an einem Clubtreffen des Motorradclubs C. MC teilgenommen hatten, gemeinsam mit zwei Bekannten eine Kneipentour durch T. zu unternehmen. Sie tranken dabei Alkohol, ohne dass festgestellt werden konnte, was genau und wieviel jeder von ihnen zu sich nahm. Gegen 5:30 Uhr morgens begegneten sie den später Geschädigten und deren Begleiterin, die von einer Weihnachtsfeier kamen , dort ebenfalls Alkohol getrunken hatten und leicht angetrunken waren. Eine Person aus der Gruppe um die Angeklagten hob einen Gullideckel aus seiner Fassung und legte ihn mitten auf die Straße. Dies sah der Zeuge M. , war darüber verärgert, äußerte dies laut und begann, den Deckel wieder zurückzuschieben. Darauf entwickelte sich eine zunächst verbale Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen und den Angeklagten H. und E. , die kurz darauf begannen, auf M. und die beiden anderen Geschädigten , die Zeugen K. und V. , einzuschlagen und davon auch nicht abließen, als die Zeugen zu Boden gegangen waren. Der Angeklagte E. schlug dem Zeugen V. unter anderem mit der Faust ins Gesicht; weitere konkrete Feststellungen dazu, wer wie oft und wen schlug, hat das Landgericht nicht treffen können (Fall 1 der Urteilsgründe).
4
Dem Zeugen M. gelang es, sich zu befreien und loszulaufen, um Hilfe zu holen. Er traf nach etwa 100 Metern auf zwei uniformierte Polizisten, die sich mit ihm zurück zum Tatort begaben. Der Angeklagte H. schlug zu diesem Zeitpunkt noch auf einen der Geschädigten ein, ohne dass aufgeklärt werden konnte, auf wen. PHK S. gab sich sofort als Polizeibeamter zu erkennen und forderte H. auf, den Angriff zu beenden. Dieser ließ daraufhin von seinem Opfer ab und wollte - wie auch der Rest der Gruppe um die Angeklagten - fliehen. PHK S. setzte den Angeklagten nach und befahl ihnen, stehen zu bleiben. Der Angeklagte E. fragte daraufhin: "Was willst du Scheißbulle machen, wenn nicht?", und schlug ihm unmittelbar danach vor die Brust. Der Angeklagte A. war währenddessen hinter PHK S. hergegangen und versetzte ihm von der Seite einen Faustschlag, so dass er zu Boden ging. Sodann schlugen und traten die Angeklagten A. undE. - teils massiv - gemeinsam auf Kopf und Körper des Polizeibeamten ein, der versuchte , sich mit seinem Schlagstock zu schützen und diesen auch zu Schlägen einsetzte. Nachdem der Angeklagte A. , der weiter auf PHK S. hatte einwirken wollen, von einer unbekannten Person weggezogen worden war, kniete der Angeklagte E. auf dem immer noch am Boden liegenden Polizeibeamten. In diesem Moment kam ihm die zweite Polizistin, PK'in B. , zu Hilfe und schlug dem Angeklagten E. mit ihrem Schlagstock auf den Rücken. Dies nahm wiederum der Angeklagte H. zum Anlass, PK'in B. wegzuziehen und ihr einen Faustschlag zu versetzen. In der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Angriff der Angeklagten A. undE. auf PHK S. nicht ausschließbar bereits beendet war, als der Angeklagte H. PK'in B. angriff (Fall 2 der Urteilsgründe).
5
II. Die von dem Angeklagten A. erhobene Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
6
III. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Verurteilungen der Angeklagten H. und E. im Fall 1 der Urteilsgründe, zur Änderung der Schuldsprüche betreffend alle Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der (verbleibenden) Strafaussprüche. Im Einzelnen:
7
1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hält die Verurteilung der Angeklagten H. und E. wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne der Vorschrift nicht belegt; eine solche ist nur gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4 mwN). Daran kann es indes fehlen, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5 mwN). Da die Strafkammer - bis auf einen Faustschlag des Angeklagten E. gegen den Zeugen V. - nicht feststellen konnte, wer von den Angeklagten welchen Geschädigten schlug, bleibt offen, ob die Angeklagten bei der Verletzung der Geschädigten in dem für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands erforderlichen Sinn zusammenwirkten.
9
Da der Senat in diesem Fall nicht ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung erlauben, hebt er das Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen auf.
10
2. Im Fall 2 der Urteilsgründe gilt Folgendes:
11
a) Indem die Angeklagten A. und E. gemeinsam auf PHK S. einschlugen und -traten, haben sie sich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. In diesem Fall ist ein gemeinschaftliches Vorgehen im Sinne der Vorschrift ausdrücklich festgestellt; zudem liegen wegen der massiven Tritte gegen den Kopf auch die Voraussetzungen einer (abstrakt) lebensgefährlichen Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor. Tateinheitlich verwirklichten sie den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und der Angeklagte E. darüber hinaus denjenigen der Beleidigung nach § 185 StGB. Allerdings fehlt es an der Begehung der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte "in zwei tateinheitlichen Fällen": Die Tätlichkeiten der Angeklagten richteten sich nur gegen PHK S. . Die Angeklagten A. und E. haben damit nur einem Vollstreckungsbeamten Widerstand geleistet und auch nur zum Nachteil eines Menschen gemeinschaftlich eine Körperverletzung begangen. Die allein durch den Angeklagten H. begangene Körperverletzung zum Nachteil von PK'in B. könnte ihnen in diesem Zusammenhang allenfalls zugerechnet werden, wenn dadurch weitere Tätlichkeiten der Angeklagten zum Nachteil von PHK S. ermöglicht worden wären. Das hat das Landgericht indes nicht festzustellen vermocht, sondern ist zu Gunsten des Angeklagten H. davon aus- gegangen, dass der Angriff der Angeklagten A. und E. bereits beendet war, als der Angeklagte H. in das Geschehen eingriff.
12
b) Aus dem gleichen Grund hat der Angeklagte H. , der allein auf PK'in B. einwirkte, nur einer Vollstreckungsbeamtin Widerstand geleistet und nur zum Nachteil eines Menschen eine Körperverletzung begangen. Dies geschah - wie dargelegt - auch nicht mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich und erfüllte auch keinen anderen Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 StGB, so dass eine gefährliche Körperverletzung durch ihn insoweit nicht begangen wurde. Allerdings hat er sich wegen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; Strafantrag ist von PK'in B. rechtzeitig gestellt worden (§ 230 Abs. 1, § 77 Abs. 1 StGB).
13
c) Der Senat hat die Schuldsprüche in diesem Fall in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert; er schließt aus, dass ein neues Tatgericht in diesem Fall weitere Feststellungen würde treffen können, die zu anderen Schuldsprüchen führen würden.
14
3. Die Aufhebung des Urteils im Fall 1 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der gegenüber den Angeklagten H. und E. verhängten Einzelstrafen und bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafen. Aus den Schuldspruchänderungen im Fall 2 der Urteilsgründe folgt darüber hinaus die Aufhebung der insoweit verhängten (Einzel-)Strafen gegenüber allen drei Angeklagten. Dies folgt hinsichtlich des Angeklagten H. bereits daraus, dass der Qualifikationstatbestand , aus dessen - gemilderten - Strafrahmen die Strafkammer die Strafe entnommen hat, nicht erfüllt ist. Hinsichtlich der Angeklagten A. und E. hat das Landgericht - wie bei dem Angeklagten H. im Übrigen auch - zudem straferschwerend berücksichtigt, dass durch die Tat mehrere Personen verletzt wurden, was indes - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung der zutreffenden Schuldsprüche zu niedrigeren (Einzel-)Strafen gelangt wäre.
15
Die zu den Strafaussprüchen getroffenen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
Becker Gericke Spaniol
Tiemann Berg

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17 zitiert 10 §§.

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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 158/12
vom
17. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli
2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft , im Schuldspruch dahin geändert sowie neu gefasst, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger S. im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes" sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung dreier weiterer Verurteilungen zu der Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Senat hat den Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 9. Januar 2010 (B. II. 1 der Urteilsgründe) wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. Die Jugendkammer hat den Angeklagten insoweit rechtsfehlerfrei einer Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB für schuldig befunden, ohne dies allerdings im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Dies holt der Senat nach, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12).
3
2. Der Schuldspruch für die unter B. I. der Urteilsgründe festgestellte Tat vom 29. Mai 2010 hat keinen Bestand. Der Senat ändert diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass sich der Angeklagte nur einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe bleibt davon unberührt.
4
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schlug der Angeklagte , der sich in einer Gruppe Jugendlicher aufhielt, die mit der Gruppe um den Geschädigten R. in einen zunächst verbal ausgetragenen Streit geraten war, diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, so dass er zu Boden fiel. Dabei war dem Angeklagten klar, dass er sich in der nun erwartungsgemäß folgenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Tatsächlich kam es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der beiden Gruppen, in deren Verlauf es zu weiteren Straftaten eines Mitangeklagten kam, die dem Angeklagten aber nicht zuzurechnen waren.
5
b) Danach hat sich der Angeklagte nicht der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes genügt es zwar, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383). Daran fehlt es hier indes. Den Feststellungen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte auf die Hilfe seiner Freunde bei der erwarteten folgenden Schlägerei vertraute, nicht aber, dass diese ihn zum Zeitpunkt seiner anfänglichen Körperverletzungshandlung in irgendeiner Form unterstützt hätten.
6
Unter den gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen, dass eine neue Hauptverhandlung zu weitergehenden, einen Schuldspruch nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtfertigenden Feststellungen führen könnte. Er ändert den Schuldspruch daher insoweit dahin ab, dass der Angeklagte nur einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
7
c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Strafe unberührt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch hinreichend entnommen werden, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Der Senat kann im Hinblick auf die beiden anderen abgeurteilten Taten sowie die drei einbezogenen Urteile ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer milderen Strafe gelangt wäre, zumal es die abgeurteilte Körperverletzungshandlung als minderschweren Fall gewertet hat.
8
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 7 1 / 1 5
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Juni
2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
2
Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der - zu der rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen räuberischer Erpressung - tateinheitlich hinzutretende Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung kann keinen Bestand haben.
4
a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte - wie zuvor mit dem gesondert Verfolgten E. abgesprochen - als "Lockvogel" agierte und den Nebenkläger und dessen Frau an einem Gebüsch vorbeiführte, in dem sich E. und ein weiterer Mittäter versteckt hielten. Beim Passieren der Stelle sprangen E. und der Mittäter, der sich im Folgenden allerdings absprachewidrig passiv verhielt, unvermittelt aus dem Gebüsch, um - wie von Anfang an geplant - den Nebenkläger zu berauben und dabei gegebenenfalls auch Gewalt anzuwenden. Der gesondert Verfolgte E. versetzte dem Nebenkläger sofort einen Faustschlag und forderte die Herausgabe des mitgeführten Geldes. Der Angeklagte beteiligte sich an dem Angriff auf den Nebenkläger nicht eigenhändig; vielmehr brachte er die Ehefrau des Nebenklägers, die fliehen wollte, zu Fall und drohte ihr, er werde "die Knarre" zücken, wenn sie nicht liegenbleibe.
5
Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, die von E. gegen den Nebenkläger ausgeführten Gewalthandlungen müsse sich der Angeklagte nach den Regeln der Mittäterschaft zurechnen lassen; er habe über die ihm zugedachte Rolle als "Lockvogel" hinaus aus Eigeninteresse am Erfolg der Tat auch selbst Gewalt gegen die Ehefrau des Nebenklägers angewendet und diese mit weiterer Gewalt bedroht. Die im Rahmen des gemeinsamen Wirkens beigebrachten Verletzungen hätten die Täter im Übrigen gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen.
6
b) Diese rechtliche Würdigung erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern.
7
Zwar begegnet die Beurteilung, der Angeklagte müsse sich auch die Gewalthandlungen des E. als Mittäter zurechnen lassen, insbesondere angesichts des festgestellten Eigeninteresses des Angeklagten am Erfolg der Tat keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Indes ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte Mittäter einer gefährlichen Körperverletzung in Gestalt einer mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB war, denn es fehlt an der gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne der Vorschrift: Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken. Daran fehlt es indes, wenn sich - wie hier der Nebenkläger und seine Frau - mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden (LK/Lilie, StGB, 11. Aufl., § 224 Rn. 35; S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 11b; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34; Gerhold, Jura 2010, 379, 380). Denn in diesem Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüber stehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (LK/Lilie aaO; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. November 2009 - 2 Ss 201/09, juris Rn. 14; Gerhold aaO).
8
c) Da der Angeklagte aber nach der - wie dargelegt - rechtsfehlerfreien Wertung der Strafkammer Mittäter der von dem gesondert Verfolgten E. zum Nachteil des Nebenklägers begangenen (einfachen) Körperverletzung war, konnte der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Soweit der Angeklagte sich auch der Körperverletzung zu Lasten der Ehefrau des Nebenklägers schuldig gemacht haben könnte, fehlt es an dem nach § 230 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag.
9
2. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat kann angesichts des von dem Rechtsfehler nicht betroffenen und im Zentrum des Vorwurfs stehenden Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung und mit Blick auf die in erster Linie mit dem notwendigen Erziehungsbedarf begründete Höhe der Jugendstrafe ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es - rechtlich zutreffend - lediglich von einer tateinheitlich verwirklichten einfachen Körperverletzung ausgegangen wäre.
Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.