Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 4 StR 185/19

bei uns veröffentlicht am19.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 185/19
vom
19. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:190619B4STR185.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2019 einstimmig
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass sich die Nebenklägerin N. wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat (§ 395 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 StPO). 2. Ihr wird Rechtsanwalt , als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 StPO). 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten sexuellen Übergriffs entfällt. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und versuchtem sexuellen Übergriff zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin N. kann nicht bestehen bleiben, weil die Begründung , mit der das Landgericht die Annahme eines Rücktritts abgelehnt hat, Rechtsfehler aufweist.
3
a) Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte am 28. Februar 2018 nach 1.00 Uhr der Nebenklägerin in Tötungsabsicht mit einem Hammer mehrere Schläge auf den Kopf. Anschließend fesselte er der wehr- und regungslosen Nebenklägerin die Hände auf den Rücken, knöpfte ihr Schlafanzugoberteil auf und entblößte ihre Brüste. Zudem zog er ihr die Schlafanzughose und die Unterhose aus. Dabei hielt er ein Versterben für möglich. Kurz nach 2.21 Uhr wurde er von der Polizei am Tatort festgenommen. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte an der Nebenklägerin „sexuelle Handlungen“ vornehmen wollte. Bei der Tat handele es sich um einen beende- ten Versuch, wobei der Angeklagte durch die eintreffende Polizei an der weiteren Tatausführung gehindert worden sei. Auch habe er nichts unternommen, um den Eintritt des Taterfolgs zu verhindern.
4
b) Diese Ausführungen belegen den angenommenen Ausschluss eines Rücktritts vom beendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB nicht. Schon die Annahme eines beendeten Versuchs findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
5
aa) Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die einen Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung bereits für möglich hält. Hat er nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist, liegt nur ein unbeendeter Versuch vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 4 StR 464/18,Rn. 7 f.; Urteil vom 18. Februar 2015 – 2 StR 38/14, NStZ-RR 2015, 138, 139; Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507 Rn. 13 mwN).
6
bb) Danach ist die Annahme eines beendeten Versuchs schon deshalb nicht belegt, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, welches Vorstellungsbild der Angeklagte nach dem von der Strafkammer noch nicht als sexuelle Handlung gewerteten Entkleiden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. November 2016 – 5 StR 431/16, Rn. 5; Beschluss vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN) der Nebenklägerin hatte. Im Übrigen ist die Annahme eines beendeten Versuchs in der vorliegenden Fallkonstellation ausgeschlossen.
7
c) Soweit die Strafkammer außerdem darauf abgehoben hat, dass der Angeklagte durch das Eintreffen der Polizei an der weiteren Tatausführung gehindert worden sei, was für die Annahme einer unfreiwilligen Tataufgabe und einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB sprechen könnte, fehlt dafür jeder Beleg. Angesichts des Zeitablaufs bis zum Eintreffen der Polizei versteht sich dies auch nicht von selbst.
8
2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, weil mit Rücksicht auf den Zustand der dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung für Schwerstbe- hinderte befindlichen Nebenklägerin N. und das bisherige Aussageverhalten des Angeklagten eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die für die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin verhängte Einzelstrafe, die Gesamtstrafe und die Annahme der besonderen Schuldschwere können bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dem Angeklagten weder bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin noch bei der Annahme der besonderen Schuldschwere angelastet, dass er auch wegen eines versuchten sexuellen Übergriffs verurteilt worden ist. Die Gesamtstrafe wird von der Schuldspruchänderung schon aus den Gründen des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht berührt.
Sost-Scheible Cierniak Quentin
Feilcke Bartel

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 4 StR 185/19

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 4 StR 185/19 zitiert 9 §§.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafprozeßordnung - StPO | § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe


(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Abs

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(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 464/18
vom
26. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:260219B4STR464.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. Juni 2018
a) mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag,
b) im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen seit dem 5. Juni 2018 zu zahlen sind. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg.
2
1. Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten von dem Versuch des Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am Abend des 4. November 2017 zusammen mit Bekannten auf die Kirmesveranstaltung „S. “, wo sich auch der Nebenkläger mit mehreren Freunden auf- hielt. Einer der Bekannten des Angeklagten begann einen Streit mit dem Nebenkläger, der in eine Schlägerei zwischen Mitgliedern beider Gruppen mündete. Der Angeklagte, der sich an der Auseinandersetzung zunächst nicht beteiligt hatte, beschloss nun, den Nebenkläger mit seinem Messer zu attackieren. Er lief, das Messer mit 5 cm langer Klinge in der erhobenen Hand haltend, von hinten auf den Nebenkläger zu und stach gezielt in dessen linke Halsseite. Ihm war bewusst, dass der Stich tödliche Verletzungen zur Folge haben konnte; das war ihm egal. Unmittelbar anschließend ergriff er die Flucht. Der Nebenkläger erlitt eine 3 cm lange Stichverletzung an der linken Halsseite, die komplikationslos verheilt ist.
4
b) Die Frage eines strafbefreienden Rücktritts hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung wie folgt erörtert: „Der Angeklagte ist auch nicht gem. § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten. Der Versuch ist fehlgeschlagen. Ein Fehlschlag liegt vor, wenn aus Sicht des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung der Taterfolg mit den eingesetzten oder zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne In-GangSetzen einer völlig neuen Handlungskette erreicht werden kann (vgl. Fischer, StGB, § 24 Rn. 7 m.w.N.). Der Angeklagte war ersichtlich der Meinung, mit dem Stich in den Hals des Nebenklägers alles für die Herbeiführung des Taterfolgs, namentlich dessen Tötung, Erforderliche getan zu haben. Dies entsprach auch seiner Vorstellung von der Tat, da er durch den Stich die Auseinandersetzung zugunsten seiner Gruppe entscheiden wollte. Der ganze Tatablauf zeigt, dass der Angeklagte nur einmal, gezielt in den Halsbereich seines Opfers zustechen wollte.“.
5
c) Diese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Tatplan für die Beurteilung der Rücktrittsfrage eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 393/17, StV 2018, 715 f., mwN). Danach gilt das Folgende:
6
Fehlgeschlagen ist ein Versuch nur dann, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Scheidet ein Fehlschlag aus, kommt es auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 – 2 StR 383/14, StV 2015, 687).
7
Ein unbeendeter Versuch eines Tötungsdelikts, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungs- handlung noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich ist. Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht.
8
Allen Fällen aber ist gemeinsam, dass das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung von maßgebender Bedeutung ist. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273; und vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
9
Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte unmittelbar nach Zufügung des Stiches davon ausging, bereits die beigefügte Verletzung sei dazu geeignet gewesen, den Tod des Opfers herbeizuführen – dann beendeter Versuch –, oder ob er der Ansicht war, dazu seien weitere Maßnahmen erforderlich, die ihm aber nicht möglich seien – dann fehlgeschlagener Versuch. In diesem Zusammenhang fehlen insbesondere Feststellungen zum Zustand des Nebenklägers unmittelbar nach der Tat und zur Wahrnehmung desselben durch den Angeklagten, die im Regelfall einen Rückschluss auf das Vorstellungsbild des Täters zulassen. Sollte der Angeklagte die Verletzung des Nebenklägers für nicht ausreichend gehalten haben, dessen Tod herbeizuführen , die Vollendung der Tat im unmittelbaren Fortgang aber für möglich gehalten haben, wird zu prüfen sein, ob er freiwillig davon Abstand nahm. Die vollständige Durchführung eines Tatplans stünde einem freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 28. Februar1989 – 1 StR 36/89, NStZ 1989, 317).
10
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
11
2. Die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97 f.; SSW-StPO/Schöch, 3. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden (BGH aaO). Die Revision des Angeklagten führt allerdings zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Zinsbeginn.
12
Der Nebenkläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.500 Euro sowie auf den Schadensersatzbetrag in Höhe von 187 Euro gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN; vom 15. Januar 2019 – 4 StR 531/18,juris Rn. 2). Eine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs ab dem Tattag besteht nicht; für einen Eintritt des Verzugs vor Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs ist nichts vorgetragen.
13
Rechtshängigkeit ist vorliegend mit Adhäsionsantragsstellung am 4. Juni 2018 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 5. Juni 2018 zu zahlen sind. Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2013 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

a) Die Angeklagte unterhielt mit dem aus K.    stammenden Zeugen M.    seit Anfang des Jahres 2010 eine Liebesbeziehung. Mitte des Jahres 2011 erfuhr sie, dass der Zeuge M.    mit der ebenfalls aus K.    stammenden und zu diesem Zeitpunkt dort noch wohnhaften Zeugin Mb.   , dem späteren Tatopfer, verheiratet war. Die Angeklagte war enttäuscht, denn sie hatte sich eine dauerhafte Beziehung erhofft; es kam deshalb zu Spannungen. Mitte des Jahres 2012 trennten sich die Angeklagte und der Zeuge M.   ; beide standen gleichwohl bis zum Tattag miteinander in Kontakt. Im August 2012 teilte der Zeuge M.    der Angeklagten mit, dass die Zeugin Mb.   nach Deutschland käme und bei ihm einziehen werde. Er bat die Angeklagte deshalb, ihn nicht mehr auf seinem Festnetzanschluss anzurufen, weil er nicht wollte, dass seine Ehefrau von seiner außerehelichen Beziehung erfuhr.

4

Die Angeklagte sah in der Zeugin Mb.    "eine Konkurrentin um den Zeugen M.   , die ausgeschaltet werden musste, wenn eine Beziehung zwischen ihr [...] und dem Zeugen M.    überhaupt noch eine Chance haben sollte". Sie beschloss daher, die Zeugin Mb.    zu töten. Zur Tatausführung kaufte sie ein Hackmesser mit einer 16 cm langen Klinge und eine Flasche chlorhaltigen Sanitärreinigers. Nachdem sie sich vergewissert hatte, dass sie den Zeugen M.    in dessen - ihr bekannten - Wohnung nicht antreffen werde, verschaffte sie sich unter einem Vorwand Zugang zu dem Mehrfamilienhaus, in dem die Zeugen M.    und Mb.    wohnten, und drückte die defekte Wohnungstür auf.

5

Die Zeugin Mb.    hielt sich allein in der Wohnung auf und bemerkte, dass die ihr unbekannte Angeklagte in die Wohnung eindrang. Mit dem mitgeführten Hackmesser griff diese sodann in Tötungsabsicht die Zeugin Mb.    an und stach in Richtung deren linker Oberkörperhälfte. Der Geschädigten gelang es, diesen Stich mit der linken Hand abzuwehren. Dabei kam es zur fast vollständigen Abtrennung des linken Daumens. Die Angeklagte äußerte dabei mehrfach, sie sei gekommen, um sie umzubringen. Sie forderte die Geschädigte nunmehr auf, von einem Sanitärreiniger zu trinken, wobei ihr bewusst war, dass dies schmerzhafte Verätzungen verursachen würde. Da die Geschädigte ablehnte, übergoss die Angeklagte sie mit dem von ihr mitgebrachten Chlorreiniger, um ihr Schmerzen im Bereich der Augen und Verletzungen an der Hand zuzufügen. In Tötungsabsicht brachte sie der Geschädigten sodann eine 13 cm lange Schnittverletzung quer über die Vorderseite des Halses bei, die bis an die Luftröhre heranreichte, diese aber nicht öffnete; die Hauptschlagader verfehlte die Angeklagte nur knapp. Zwei weitere Stichverletzungen im Oberkörper der Geschädigten führten zu weiterem Blutverlust.

6

Die Zeugin Mb.    verlor etwa ein Drittel ihres Blutes und wurde kurzzeitig bewusstlos. Die Angeklagte ging davon aus, die Geschädigte lebensgefährlich verletzt zu haben. Sie begann nun, die auf ihre Person hindeutenden Tatspuren in der Wohnung zu verwischen. Währenddessen gelang es der Geschädigten, die Blutung an der linken Hand mit einem Handtuch zu stillen. Als die Angeklagte sah, dass die Geschädigte innerhalb des etwa 2 % Stunden dauernden Geschehens "entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung noch nicht gestorben, sondern immer noeh zu Reaktionen fähig war" und erkannte, dass diese "möglicherweise durch zeitnah alarmierte Rettungskräfte noch gerettet werden könnte", fragte sie die Zeugin Mb.    "'Wenn Du nicht stirbst, wirst Du mich erkennen?'", woraufhin diese erwiderte, "'ich kenne Dich doch nicht'". Angesichts des festgestellten Verletzungsbildes der Zeugin Mb.   , des hohen Blutverlustes und der festgestellten schlechten körperlichen Verfassung der Zeugin ging die Angeklagte allerdings weiter davon aus, die Zeugin Mb.    lebensgefährlich verletzt zu haben. In Anbetracht des zwischenzeitlich eingetretenen Aggressionsabbaus wirkte die Angeklagte nicht weiter mit dem Messer auf die Geschädigte ein, "sondern nahm die aus ihrer Sicht eher unwahrscheinliche Möglichkeit in Kauf, dass die Zeugin Mb.    die Tat überleben würde". Um zu verhindern, dass die Geschädigte Hilfe herbeiholen konnte, zog die Angeklagte das Festnetzkabel des Telefons heraus und entfernte die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon. Sie ging davon aus, "dass die Zeugin Mb.    ohne baldige medizinische Versorgung sicher sterben und sie damit nicht als Täterin identifizieren könnte".

7

Nachdem die Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, gelang es der Geschädigten mittels einer anderen SIM-Karte, ihren Ehemann zu benachrichtigen. Die unter Schock stehende Geschädigte wurde sodann notfallmäßig und später operativ versorgt.

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b) Das Landgericht hat die Tat als versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. Als Mordmerkmal hat es niedrige Beweggründe angenommen. Die Angeklagte sei mangels Rettungsbemühungen nicht mit strafbefreiender Wirkung von dem beendeten Versuch zurückgetreten. Nach Auffassung der Strafkammer liege - selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Korrektur des Rücktrittshorizonts - ein beendeter Versuch vor, weil die Angeklagte zu jeder Zeit davon ausgegangen sei, die Zeugin Mb.    lebensgefährlich verletzt zu haben, den Eintritt des Todeserfolges mithin für möglich gehalten habe.

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2. Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine sie beschwerende Rechtsfehler ergeben.

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a) Der Schuldspruch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 2014 verwiesen. Insbesondere hat das Landgericht ohne Rechtsfehler einen beendeten Versuch angenommen, von dem die Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.

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Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat dabei in den Blick genommen, dass die Angeklagte angesichts des vor dem Verlassen der Wohnung erfolgten Wortwechsels mit der Geschädigten die "Möglichkeit" gesehen hat, die Geschädigte könnte überleben. Dass die Angeklagte in Anbetracht des Verletzungsbildes der Geschädigten - fast vollständige Amputation des linken Daumens, herunterlappende Wunde im Halsbereich, die die Luftröhre und den Unterkiefer erkennen ließ, und zwei Verletzungen im Brustbereich -, des damit einhergehenden hohen Blutverlustes und deren kurzzeitiger Bewusstlosigkeit davon ausgegangen ist, diese lebensgefährlich verletzt zu haben, und billigend in Kauf genommen habe, die Geschädigte werde sterben, ist ein naheliegender Schluss, der revisionsrechtlich hinzunehmen ist.

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Anders als die Revision meint, ist den Urteilsgründen auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Landgericht seiner Bewertung, es liege ein beendeter Versuch vor, einen zutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt hat. Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die einen Erfolgseintritt nahe legen, erkennt oder wenn er - wie hier - den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung bereits für möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 299; Beschluss vom 29. Mai 2007 - 3 StR 179/07, NStZ 2007, 634 f.; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.). Das gilt auch bei einem mehrstündigen und mehraktigen Tatgeschehen, wenn es sich - wie hier - um eine Tat im Rechtssinne handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274). Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Von einer bei der Angeklagten bestehenden bloßen "fahrlässigen Unkenntnis" der tatsächlichen Umstände ist das Landgericht - wie die Revision meint - gerade nicht ausgegangen.

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b) Der Strafausspruch weist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2014 ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

Fischer                     Appl                        Eschelbach

                  Ott                       Zeng

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Allerdings hat die Strafkammer in den Feststellungen lediglich ausgeführt , dass der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ, weil er damit rechnen musste, dass sein Schwager und sein Neffe ihr zu Hilfe kommen würden. Damit wird an dieser Stelle der Urteilgründe nicht deutlich, welches Vorstellungsbild der Angeklagte von der Tat nach der letzten Ausführungshandlung hatte. Auf dieses kommt es für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten und einem beendetem Versuch indes wesentlich an. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist. Ein beendeter Versuch eines Tötungsdelikts ist hingegen anzunehmen, wenn der Täter im Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des Todes für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines bisherigen Tuns macht und ihm der mögliche Tod des Opfers gleichgültig ist (sog. Rücktrittshorizont, vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Lässt sich die Vorstellung des Täters von der Tat den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (BGH aaO, vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12, juris; vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263 f.).
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2. Der Schuldspruch im Fall 5 hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar. Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen ver- bundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (vgl. etwa, BGH, Beschlüsse vom 17. September 1992 – 4StR 416/92; vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN). Beides hat das Landgericht indessen nicht festgestellt.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.