Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15

bei uns veröffentlicht am30.06.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR190/15
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
zu 2. Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Januar 2015 werden als unbegründet verworfen; die Revision des Angeklagten A. mit der Maßgabe , dass in den Fällen II.9 und 18 des Urteils jeweils Einzelstrafen in Höhe von vier Monaten verhängt sind und die in den Fällen II.9, 18 und 26 des Urteils verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in 16 Fällen, davon tateinheitlich in sechs Fällen mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon tateinheitlich in fünf Fällen mit versuchtem Betrug, wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat außerdem die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten A. vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Übrigen hat das Landgericht beide Angeklagte freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die – beim AngeklagtenE. näher ausgeführte – Sachrüge gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. hat nur geringfügig Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten E. bleibt erfolglos.
2
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
3
1. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten zu Recht den Regelfall der schweren Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB bejaht. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Angeklagten hinsichtlich der Urkundenfälschungen ebenfalls mit der Absicht gehandelt hätten, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zwar habe nicht die einzelne Urkundenfälschung unmittelbar dazu gedient, einen Erlös zu erwirtschaften. Die Angeklagten hätten allerdings bezweckt , mit den gefälschten Urkunden Betrugstaten zu begehen und aus diesen Erlöse zu erzielen. Eine solche Absicht, erst durch ein anderes Delikt mit den Urkunden Gewinne zu erzielen, reiche aus.
4
Diese Rechtsauffassung trifft zu. Es ist für gewerbsmäßiges Handeln nicht erforderlich, dass der Täter seine Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst erzielen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 2. November 2010 – 1 StR 579/09, juris Rn. 57; Urteil vom 21. Juni 2007 – 5 StR 532/06, juris Rn. 4, 25; Beschluss vom 17. September 1999 – 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 267 Rn. 104; Fischer, StGB, 62. Aufl., vor § 52 Rn. 62).
5
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Begründung von Gewerbsmäßigkeit ein mittelbarer Vorteil des Täters ausreicht, wenn er ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, Rn. 11 mwN). Einen mittelbaren Vorteil erlangt der Täter auch dann aus der Tat, wenn diese nicht selbst direkt zu einer Einnahme führt, aber notwendige Zwischenstufe für eine Handlung ist, aus der Einnahmen erzielt werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Urkundenfälschung selbst unmittelbar der Gewinnerzielung dient, etwa bei der Herstellung einer unechten Urkunde oder der Verfälschung einer echten Urkunde gegen Bezahlung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schutzgut der Urkundenfälschung die Sicherheit des Rechtsverkehrs ist. Der Gesetzgeber hat das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit , das in verschiedenen Tatbeständen Eingang gefunden hat, nicht an die unmittelbare Verletzung des jeweiligen Gesetzeszwecks geknüpft, sondern an das Handeln des Täters. Würde man eine unmittelbare Verknüpfung des spezifischen Merkmals der Gewinnerzielungsabsicht mit dem Schutzzweck des jeweiligen Tatbestands verlangen, liefen Tatbestände, die keine Vermögensdelikte sind, wie etwa § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB weithin ins Leere (BGH, Beschluss vom 17. September 1999 aaO).
6
2. Der Strafausspruch bedarf im Falle des Angeklagten A. entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Klarstellung.
7
a) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten A. in den Fällen II.9 und 18 der Urteilsgründe jeweils zwei Einzelfreiheits- strafen von sechs Monaten (UA 33) bzw. vier Monaten (UA 34) verhängt hat, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Der Senat hat das angefochtene Urteil aus Gründen der Klarstellung dahin ergänzt, dass der Angeklagte in diesen Fällen jeweils (nur) zu einer Einzelstrafe von vier Monaten verurteilt ist.
8
b) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war zudem zur Klarstellung die vom Landgericht im Fall II.26 gegen den Angeklagten A. versehentlich verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten aufzuheben. Dieser Fall betrifft alleine den Angeklagten E. , weshalb das Landgericht auch keine Feststellungen zu einer Straftat des Angeklagten A. in diesem Fall getroffen hat.
9
c) Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zwölfmal sechs Monaten, zweimal vier Monaten und zweimal 60 Tagessätzen aus, dass die Strafkammer ohne die drei entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafgesetzbuch - StGB | § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung


(1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, undb) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und2. ein
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 4 StR 190/15 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafgesetzbuch - StGB | § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung


(1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, undb) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und2. ein

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

57
1. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es für die Annahme dieses Regelbeispiels stets erforderlich sei, dass die erlangten geldwerten Vorteile aus den Tathandlungen selbst stammen müssen. An dieser Unmittelbarkeit fehle es im vorliegenden Fall. Zwar seien die Urkundenfälschungen „Bestandteile innerhalb des Gefüges“ gewesen, dennoch habe es des Hinzutretens weiterer Umstände, insbesondere der Einschaltung des Apothekers und der durch ihn vorgenommenen Versendungen, bedurft. Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht verkennt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Täter seine Einnahmen unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst erzielen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die Urkundenfälschungen dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinn zu erzielen (Schönke/Schröder-Cramer/Heine, StGB, 28. Aufl., § 267 Rn. 104). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die von der Angeklagten K. begangenen Urkundenfälschungen nicht nur „Bestandteile innerhalb des Gefüges“, sie erfolgten auch insbesondere deshalb, weil die Angeklagte K. hierdurch die Fortführung des gewinnbringenden Medikamentenhandels - auch zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes und ihrer monatlichen Gehaltszahlungen - sicherstellen wollte.
4
a) Er gab für die Monate November 2003, Januar und Februar 2004 jeweils unter Beifügung gefälschter Eingangsrechnungen Voranmeldungen mit erfundenen Vorsteuerbeträgen ab. Dadurch erlangte er unberechtigte Steuervergütungen von insgesamt rund 5.500 Euro. Bezüglich des für Februar 2004 geltend gemachten Vorsteuerüberhanges in Höhe von rund 2.200 Euro kam es infolge einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht mehr zur Auszahlung. Diese letzte Tat hat das Landgericht im Hinblick auf die gewerbsmäßige Begehungsweise aus dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB mit einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten – in den beiden vorhergehenden Fällen jeweils acht Monate – geahndet, ohne das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO zu erörtern.
11
aa) Zwar reicht ein mittelbarer Vorteil des Täters zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 jeweils mwN). Für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist aber weder erforderlich, dass der Täter seinen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten bestreiten will (BGH, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 609/10, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gewerbsmäßig 2), noch dass er tatsächlich auf die betrügerisch erlangten Vermögenswerte zugegriffen hat; denn maßgeblich und ausreichend ist eine dahingehende Absicht (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373). Daher reichen betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber zur Begründung gewerbs- mäßigen Handelns eines Angestellten aus, wenn diese dem Täter mittelbar - etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewinnen - zufließen sollen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282, 283 mwN; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 364).

(1) In besonders schweren Fällen wird

1.
eine Tat nach
a)
§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b)
§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2.
eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2.
der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3.
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.