Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 4 StR 383/18

bei uns veröffentlicht am11.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 383/18
vom
11. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR383.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. März 2018 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz , wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen und wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der es drei Monate aufgrund überlanger Verfahrensdauer für bereits vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen , ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Rüge der Verletzung formellen Rechts unausgeführt geblieben und damit nicht in zulässiger Weise erhoben ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
4
2. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.
5
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangs- merkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 658/16, NStZ-RR 2017, 272, 273). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747 mwN).
6
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
7
aa) Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, impulsiven und histrionischen Anteilen leidet. Im Hinblick auf den symptomatischen Zusammenhang hat es lediglich zusammenfassend festgestellt, die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten habe „in allen Fällen“ zu einer Störung seines Realitätsbezuges geführt, wodurch er Grund und Ursache des Verhaltens anderer Personen verkannt und sich selbst als deren Opfer angesehen habe (UA S. 15). Auch in der Beweiswürdigung hat die Strafkammer – unter Bezugnahme auf die gehörten Sachverständigen – insoweit nur summarisch ausgeführt, die Taten seien Ausdruck der regelmissachtenden, ich-bezogenen, grenzüberschreitenden, impulsiven und auf die Anerkennung eigener Wünsche zentrierten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten; seine Steuerungsfähigkeit sei hierdurch jeweils erheblich beeinträchtigt gewesen (UA S. 40).
8
bb) Damit ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den Anlasstaten nicht ausreichend dargetan. Dem angefochtenen Urteil kann auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnommen werden, wie die festgestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf den Angeklagten und seine Vorstellungswelt eingewirkt hat; auf eine solche situationsbezogene Erörterung der Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten unter dem Einfluss der psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten kann jedoch nicht verzichtet werden.
9
3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hat daher keinen Bestand. Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 4 StR 383/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 4 StR 383/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 4 StR 383/18 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 4 StR 383/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 4 StR 383/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2017 - 1 StR 658/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 658/16 vom 9. Mai 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2017:090517U1STR658.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2017, an der teilgenommen haben

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2016 - 4 StR 230/16

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 230/16 vom 4. August 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:040816B4STR230.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalt

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 658/16
vom
9. Mai 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:090517U1STR658.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung – , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – , Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. August 2016 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
2
Das Rechtmittel hat weitgehend Erfolg.

I.

3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Der Beschuldigte leidet jedenfalls seit 2013 an einer wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0) mit Verfolgungs-, Vergiftungs- und Größenwahn. Krankheitsbedingt zog er sich weitgehend sozial isoliert in seine damalige Wohnung zurück. Dort entwickelte der Beschuldigte „Konzepte“, u.a. für eine „vertikale Windenergieanlage“, die er an Investoren veräußern wollte. Als Ausfluss seines Verfolgungswahns bildete sich bei ihm die Überzeugung, dass Mitglieder einer von ihm als „Organisation“ bezeichneten Gruppe seine „Konzepte“ ausspionie- ren wollten.
5
Am Tattag im Juli 2015 befand der Beschuldigte sich in einer akuten wahnhaften Phase. Es hatte sich bei ihm die Überzeugung gebildet, dass er nunmehr von Mitgliedern der „Organisation“ nicht lediglich über das Internet ausspioniert, sondern tatsächlich verfolgt würde. Um sich dieser Verfolgung und Bedrohung zu entziehen, wandte sich der Beschuldigte zweimal in kurzem zeitlichen Abstand an die Beamten einer Polizeidienststelle mit dem Wunsch, ihn in „Schutzhaft“ zu nehmen. Dies wurde abgelehnt, weil die Beamten die vom Beschuldigten angegebene Bedrohung durch Personen, die ihn von einem gegenüber der Dienststelle gelegenen Café aus beobachten würden, nicht ausmachen konnten.
6
Da der Beschuldigte sich krankheitsbedingt weiterhin durch Mitglieder der „Organisation“ verfolgt wähnte, verschaffte er sich Einlass in ein teilsge- werblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Haus. Er hatte den Entschluss gefasst, dieses in Brand zu setzen, damit die deshalb eintreffenden Einsatzkräfte ihn retten und so dem Zugriff der „Organisation“ entziehen würden. In Umsetzung dieses Plans beschädigte er im Keller des Anwesens zunächst ei- nen Gaszähler so, dass Gas ausströmte. Dieses entzündete er mittels eines Feuerzeugs. Es entstand jedoch erwartungswidrig lediglich eine Stichflamme. Ein Übergreifen auf Gegenstände im Keller oder das Gebäude selbst blieb aus.
7
Anschließend ließ der Beschuldigte aus einem vorgefundenen Kanister Benzin im Keller auslaufen und entzündete das Benzin wiederum mit dem Feuerzeug. Wie von ihm beabsichtigt, breitete sich das Feuer im Keller des Hauses rasch aus; u.a. wurden eine dort befindliche Holztür vom Feuer erfasst und elektrische Versorgungsleitungen zerstört. Der Brand weitete sich auch über den Kellerbereich hinaus aus und erreichte u.a. das hölzerne Treppengeländer der zum ersten Obergeschoss führenden Treppe. Sogar der Dachstuhl wurde derart stark verrußt, dass Sanierungsbedarf entstand. Hätte der Brand nicht durch die Feuerwehr gelöscht werden können, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Übergreifen des Feuers sowohl auf das gesamte Treppenhaus als auch den Dachstuhl gekommen. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt rund 180.000 Euro.
8
Während des Brandgeschehens hielt sich der Beschuldigte im Keller versteckt. Dabei erlitt er eine schwere Rauchvergiftung. Aufgrund der vom Landgericht als krankhafte seelische Störung i.S.v. § 20 StGB gewerteten wahnhaften Störung war die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, nicht ausschließbar vollständig aufgehoben. Nach der Wertung des Tatgerichts ist der Beschuldigte krankheitsbedingt davon ausgegangen , sich in einem rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand zu befinden. Deshalb habe ihm die Unrechtseinsichtsfähigkeit – nicht ausschließbar – gefehlt.
9
2. Das Landgericht hat die Anlasstat als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gewertet. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht angeordnet worden. Es fehle bereits an dem von § 63 StGB vorausgesetzten „länger andauernden Zustand“. Darüber hinaus hat das Land- gericht auch die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, nicht anzunehmen vermocht. Es bestehe lediglich die Möglichkeit zukünftiger Verwirklichung solcher Delikte.

II.

10
Das Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
Die Ablehnung der Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB weist durchgreifende Bedenken auf. Auf der Grundlage der getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen erweisen sich die zur Verneinung der Unterbringungsvoraussetzungen angeführten Gründe als rechtsfehlerhaft.
12
1. Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Unterbringung gemäß § 63 StGB lediglich dann in Frage kommt, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vorliegt, vorübergehende Defekte dagegen nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschluss vom 29. August 2012 – 4 StR 205/12, NStZ-RR 2012, 367; MükoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 31 mwN). Die Erwägungen, mit denen es einen länger andauernden Zustand verneint hat, gehen jedoch von einem fehlerhaften Verständnis dessen aus und halten rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand.
13
a) Für einen länger andauernden Defekt als solchen kommt es nicht da- rauf an, ob die Anlasstat in einer „Ausnahmesituation“ (UA S. 13)des über einen längeren Zeitraum an einer für die Schuldfähigkeit bedeutsamen psychischen Störung leidenden Täters erfolgt. Ein länger dauernder Zustand verlangt keine ununterbrochene Befindlichkeit. Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grunderkrankung länger andauert, sofern er dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f., juris Rn. 32; vom 10. August 2005 – 2 StR 209/05, BGHR StGB § 63 Ablehnung 2, juris Rn. 17 und vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 14. Januar 2009 – 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom 21. November 2012 – 4 StR 257/12, juris Rn. 7 und vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161/16, juris Rn. 10 [NStZ-RR 2017, 108 nur redaktioneller Leitsatz] jeweils mwN). Das Erfordernis des länger andauernden Defekts resultiert aus dem Zweck der Maßregel des § 63 StGB, den an einer andauernden Störung leidenden Straftäter zu heilen oder ihn zumindest bei diesem Zustand zu pflegen , selbst wenn die Behandlung mit dem Ziel der Heilung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1986 – 3 StR 274/86, BGHR StGB § 63 Zustand 1). Ist der Defektzustand lediglich vorübergehender Natur, ist der mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbundene erhebliche Eingriff in das Freiheitsrecht dagegen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
14
b) Die getroffenen Feststellungen belegen das Bestehen eines länger andauernden Defekts im vorgenannten Sinne bei dem Beschuldigten. Dieser litt bereits ab dem Jahr 2013, mithin rund zwei Jahre vor der Anlasstat, an einer wahnhaften Störung. Diese zeigte sich sowohl in Verfolgungs- und Vergiftungswahn als auch in Größenwahn (UA S. 4). Letzterer drückte sich ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe in der Überzeugung des Beschuldigten aus, wirtschaftlich erfolgreich zu vermarktende „Konzepte“ wie etwa eine „vertikale Windenergieanlage“ entwickeln zu können. Der Verfol- gungswahn bezog sich zunächst auf das Ausspionieren seiner Pläne durch die „Organisation“ über das Internet und spitzte sich im Tatzeitraum in der Vorstellung konkreter persönlicher Verfolgung durch Mitglieder der „Organisation“ zu (vgl. UA S. 4 und 5). Wie das Landgericht festgestellt hat, ist der Beschuldigte nach wie vor sowohl von der Existenz der „Organisation“ als auch davon überzeugt , dass diese weiterhin hinter seinen „brillanten Ideen her wären“ (UA S. 14). Damit beschreibt das Tatgericht das Bestehen eines über einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren bestehenden Wahnsystems, das als wahnhafte Störung gemäß ICD-10 F 22.0 klassifiziert ist.
15
Bei dem Beschuldigten ist aus den dargelegten Gründen eine bereits seit mehreren Jahren bestehende wahnhafte Störung gegeben, die behandlungsbedürftig ist (UA S. 14). Auch wenn das Landgericht einen konkreten Anlass für die (angebliche) „Ausnahmesituation“ nicht hat aufzuklären vermocht, legen die getroffenen Feststellungen einen Zustand des Beschuldigten nahe, bei dem in dem vorgenannten Sinne alltägliche Ereignisse, etwa die Wahrnehmung von Besuchern eines Cafés als vermeintliche Verfolger, eine Anlasstat auslösen können, bei der die Schuldfähigkeit wenigstens erheblich eingeschränkt ist.
16
2. Sollte das Landgericht – entgegen dem Wortlaut derUrteilsgründe – nicht das Vorliegen einer länger andauernden Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit, sondern den ebenfalls erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Zustand und der Anlasstat verneint haben, wäre dies ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Dieser symptomatische Zusammenhang be- steht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters kausal für die Anlasstat geworden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 – 4 StR 654/10, WuM 2011, 295 f. und vom 15. Juli 2015 – 4 StR 277/15, StV 2016, 725 f.), wobei Mitursächlichkeit genügt (van Gemme- ren aaO § 63 Rn. 47 mwN).
17
Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen konnte eine solche kausale Verknüpfung zwischen der wahnhaften Störung des Beschuldigten in ihrer konkreten Ausprägung und der Begehung der Brandstiftungstat nicht verneint werden. Denn das Verursachen des Feuers diente gerade dazu, Rettungskräfte zum Einsatz zu veranlassen, weil der Beschuldigte von diesen erwartete, gerettet zu werden, um dadurch der vermeintlichen Verfolgung durch Mitglieder der „Organisation“ zu entkommen (UA S. 5).
18
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung weiterer erheblicher Straftaten des Beschuldigten – entgegen der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen – verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.
19
a) Zwar hat das Landgericht, im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden , angenommen, eine Unterbringung gemäß § 63 StGB dürfe nur erfolgen , wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16, juris Rn. 9 mwN). Die zur Beurteilung dieser Voraussetzung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm began- genen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42; vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 – 4 StR 167/15, StV 2016, 724; Urteile vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16, juris Rn. 15 und vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16, juris Rn. 10) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16, juris Rn. 10). Dabei hat der Tatrichter die für die Entscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, juris Rn. 3 aE; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, juris Rn. 9 und vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN).
20
b) Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.
21
Das Landgericht hat nicht sämtliche von ihm festgestellten prognoserelevanten Umstände in die Gefährlichkeitsprognose eingestellt. Es hat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades der zukünftigen Begehung erheblicher Straftaten vor allem deshalb verneint, weil nicht festzustellen gewesen sei, aus welchem Grund der Beschuldigte in die zur Begehung der Anlasstat führende „Ausnahmesituation“ geraten war (UA S. 15).Angesichts dessen spreche gegen die zukünftige Gefährlichkeit, dass der Beschuldigte bereits seit wenigstens zwei Jahren vor der Anlasstat an der wahnhaften Störung gelitten und sozial isoliert in L. gelebt habe, ohne dass es zur Begehung einer Straftat gekommen sei. Damit knüpft das Landgericht insoweit zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend an die indizielle Bedeutung längerer Phasen trotz vorhandenen psychischen Defekts ausgebliebener Straftatbegehung an (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337 f.; Urteil vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388). Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der prognoserelevanten Umstände nimmt es aber nicht erkennbar in den Blick, dass sich ausweislich der Urteilsgründe die konkrete Erscheinungsform jedenfalls des Verfolgungswahns des Beschuldigten im Verlaufe der Zeit erheblich verändert hat. Umfasste der Wahn zunächst lediglich die Vorstellung, die „Organisation“ würde seine „Konzepte“ über das Internet ausspionieren, glaubte er sich (spätestens) ab dem der Tat vorausgehenden Tag von Mitgliedern der „Organisation“ unmittelbar persönlich verfolgt und bedroht (UA S. 4). Von der Existenz der „Organisation“ und Zugehörigkeit sehr vieler Personen zu ihr, ist der Beschuldigte weiterhin ebenso überzeugt wie davon, die Mitglieder der „Organisation“ wollten weiterhin an seine „brillanten Ideen“ gelangen (UA S. 14). Ob der Beschuldigte auch zukünftig, jedenfalls für den Fall der geplanten Rückkehr in seine L. er Wohnung (UA S. 15), seine Verfolgung fürchtet, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Gefährlichkeitsprognose ist daher nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung entwickelt worden.
22
c) Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten durch den Beschuldigten ist auch nicht aus anderen Gründen von vornherein ausgeschlossen. Abgesehen von dem Fortbestehen der Wahnvorstellungen fehlt es bei ihm an jeglicher Krankheitseinsicht. Er verweigert zudem die Einnahme der ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Medikamente (UA S. 14). Die psychiatrische Sachverständige ist von einer „hohen Rückfallge- schwindigkeit“ für die Begehung der Anlasstat gleichartiger Taten ausgegan- gen, wenn der Beschuldigte wieder in eine soziale Isolation gerate, wie in den Jahren vor der Anlasstat. Wie sich aus der Beweiswürdigung des Landgerichts ergibt, plant der Beschuldigte, in die Wohnsituation zurückzukehren, aus der heraus es zu der Zuspitzung seiner Wahnvorstellungen, insbesondere seines Verfolgungswahns, gekommen ist.
23
4. Angesichts des Gewichts der möglichen zukünftigen Straftaten (schwere Brandstiftung) wäre die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB auch nicht von vornherein unverhältnismäßig. Das angefochtene Urteil beruht damit auf den dargelegten Rechtsfehlern.
24
5. Diese führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Geschehen der Anlasstat.
25
a) Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) sind die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen der Anlasstat. Diese können ausnahmsweise bestehen bleiben, weil sie auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhen. Die teilweise Aufrechterhaltung bedingt die Verwerfung der weitergehenden Revision der Staatsanwaltschaft.
26
b) Der neue Tatrichter wird sorgfältig zu prüfen haben, ob – wovon die psychiatrische Sachverständige ausgegangen ist – krankheitsbedingt die Steuerungsfähigkeit sicher (zumindest) erheblich eingeschränkt war oder die Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war, was das Landgericht nicht auszuschließen vermocht hat. Der Senat weist darauf hin, dass eine Unterbringung gemäß § 63 StGB lediglich dann rechtlich zulässig ist, wenn die Anlasstat im Zustand sicher wenigstens erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161/16, juris Rn. 10 [NStZ-RR 2017, 108 nur redaktioneller Leitsatz]) und es für die Gefährlichkeitsprognose regelmäßig der Klärung bedarf, ob die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt war (BGH, Beschluss vom 23. März 2001 – 3 StR 59/01, juris Rn. 6).
27
Im Rahmen der jeweils auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung zu beziehenden Gefährlichkeitsprognose (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, 42; van Gemmeren aaO § 63 Rn. 61 mwN) wird die bis dahin eingetretene Entwicklung bei dem Beschuldigten , vor allem hinsichtlich der wahnhaften Störung und ihrer eventuellen Behandlung sowie der sonstigen prognoserelevanten Lebensumstände, ebenso in den Blick zu nehmen sein wie bei Vorliegen der dafür gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB auch erforderlichen „besonderen Umstände“ eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel.
Raum Cirener Radtke Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 230/16
vom
4. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:040816B4STR230.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. August 2016 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls mit Waffen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte spätestens seit 2010 an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Er interpretiert tatsächlich in seinem Bauchraum vorhandene Lipome als mit einem Seil verbundene, von äußeren Einflüssen und seinen Gedanken abhängige Krebsgeschwüre. Infolge seiner Erkrankung und des damit verbundenen Beeinflussungserlebens hat der Angeklagte Beeinträchtigungsideen und fühlt sich verfolgt. Des Weiteren besteht beim Angeklagten eine Polytoxikomanie mit schwerer Opiatabhängigkeit.
3
Im Sommer 2013 hatte der Angeklagte ein Fahrrad entwendet, ohne zu wissen, dass dieses der Mutter eines Bekannten gehörte. Als der Bekannte von dem Diebstahl Kenntnis erlangte, stellte er den Angeklagten zur Rede und forderte ihn zur Rückgabe auf. Nachdem das Angebot des Angeklagten, für das nicht mehr vorhandene gestohlene ein anderes Fahrrad zu übergeben, von der Mutter des Bekannten abgelehnt worden war, riefen die Mutter und der Bekannte selbst zuletzt am Vorabend des Tattags bei dem Angeklagten an und verlangten die Rückgabe des gestohlenen Fahrrads. Der Angeklagte fühlte sich durch die Anrufe unter Druck gesetzt und befand sich in der Vorstellung, er werde von seinem Bekannten und dessen Mutter regelrecht verfolgt.
4
Am 27. Juli 2013 gegen 20.20 Uhr verließ der Bekannte mit einem Begleiter seine Wohnung und begab sich auf die Straße. Als der Angeklagte, der sich zufällig an einem Kiosk in Sichtweite aufhielt, den Bekannten erblickte, erkannte er ihn und fühlte sich von diesem verfolgt. Noch unter dem Eindruck des vorabendlichen Anrufs meinte der Angeklagte, der Bekannte wolle ihn stellen und angreifen. Deshalb ergriff er einen auf dem Boden liegenden etwa 60 bis 80 cm langen dicken Ast und verbarg diesen unter der Jacke. Obwohl die beiden Männer sich ihm nicht näherten, wollte er die Sache nicht auf sich beruhen lassen und ging schnellen Schrittes aggressiv auf beide zu. Er schrie den Bekannten auf Russisch an, zog, als dieser ihm auf Russisch antwortete, unvermittelt den unter seiner Jacke verborgenen Ast hervor und schlug damit heftig mindestens zweimal auf den Kopf und in das Gesicht des Bekannten. Dabei zerbrach der Ast, der womöglich etwas morsch war, unter der Kraft der wuchtig geführten Schläge. Der Geschädigte, der infolge der Schläge kurz zu Boden ging, erlitt eine Platzwunde an der Lippe sowie eine Verletzung im Zahnbereich, die zum Verlust von drei Schneidezähnen führte. Der Angeklagte ließ sodann von dem Geschädigten ab und entfernte sich. Bei der Tat war der Angeklagte aufgrund der paranoid-halluzinatorischen Psychose nicht mehr in der Lage, sein Verhalten entsprechend der noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern (Tat II.1 der Urteilsgründe).
5
Am 31. August 2013 suchte der Angeklagte die Verkaufsräumlichkeiten der Firma K. in W. auf, entnahm der Auslage fünf Flaschen Wodka im Gesamtwert von 62,45 Euro, steckte sie in seine mitgeführte Tasche und passierte den Kassenbereich, ohne die Waren zu bezahlen. Dabei trug er in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit 8,5 cm langer Klinge und in seiner Hosentasche ein Taschenmesser bei sich. Er hatte unter Suchtdruck nach Heroin vor, die Waren ohne Bezahlung für sich zu behalten und sie später gegen 1 g Heroin einzutauschen. Der Angeklagte war aufgrund des wegen seiner Polytoxikomanie und Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Suchtdrucks im Zusammenwirken mit der fortbestehenden paranoid-halluzinatorischen Psychose – bei sicher erheblich beeinträchtigtem Hemmungsvermögen – nicht ausschließbar nicht in der Lage, sein Verhalten entgegen der Einsicht in das Unrecht zu steuern (Tat II.2 der Urteilsgründe).

II.

6
Hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe ist das Verfahren einzustellen, da es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt.
7
1. Wegen der Körperverletzungstat erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 24. Juni 2014 Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - Witten. Nachdem der Strafrichter das Verfahren am 10. September 2014 zur Übernahme vorgelegt hatte, übernahm das Amtsgericht - Schöffengericht - Witten das Verfahren mit Beschluss vom 12. September 2014 und verband es mit dem dort anhängigen Verfahren, welches aufgrund der Anklageschrift vom 29. August 2014 die Tat II.2 der Urteilsgründe zum Gegenstand hatte. Am 12. September und 30. September 2014 ergingen acht weitere Beschlüsse, mit denen das Amtsgericht - Schöffengericht - Witten jeweils die Übernahme von Verfahren hinsichtlich beim Amtsgericht - Strafrichter - Witten erhobener Anklagen und deren Verbindung zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Witten anhängigen Verfahren beschloss. Mit Beschluss vom 27. November 2014 ließ das Amtsgericht - Schöffengericht - Witten die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2014 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Die weiteren Anklagen, einschließlich der Anklage vom 24. Juni 2014 bezüglich der Tat II.1 der Urteilsgründe, finden in dem Eröffnungsbeschluss vom 27. November 2014 keine Erwähnung. Insoweit sind auch später keine Eröffnungsentscheidungen ergangen.
8
2. Damit fehlt es für die Tat II.1 der Urteilsgründe an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Die Eröffnungsentscheidung vom 27. November 2014 bezog sich ausdrücklich nur auf die Anklage vom 29. August 2014 und nicht auf die Anklage vom 24. Juni 2014. Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom 24. Juni 2014, auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts , die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN; vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 68; vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, BGHR StPO § 203 Beschluss 4). Dem Beschluss vom 27. November 2014, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Anklage vom 29. August 2014 bezieht, ist aber mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu entnehmen , dass das Amtsgericht - Schöffengericht - Witten hinsichtlich der Anklage vom 24. Juni 2014 die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 27. November 2014 ergangenen Terminsverfügung die Ladung von zwei Zeugen zu dem mit Anklage vom 24. Juni 2014 erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1987 - 3 StR 493/87, BGHR StPO § 203 Beschluss 1).
9
Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226; vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; vom 15. Mai 1984 - 5 StR 283/84, NStZ 1984, 520; vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81, DRiZ 1981, 343; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 207 Rn. 12 mwN; Seidl in KMR, § 203 Rn. 11 ff. [Stand Mai 2012]; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 84 ff.).

III.

10
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand, weil der von der Strafkammer angenommene symptomatische Zusammenhang zwischen der als Anlasstat verbleibenden Diebstahlstat am 31. August 2013 und der psychotischen Erkrankung des Angeklagten nicht tragfähig begründet ist.
11
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Daneben ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. Juli 2016, BGBl. I 1610). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 210/16 Rn. 5; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).

12
2. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der psychotischen Erkrankung des Angeklagten und der Diebstahlstat am 31. August 2013 (Tat II.2 der Urteilsgründe) nicht gerecht.
13
Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung , in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZRR 2014, 305, 306; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Feststellungen dazu, ob und in welcher Weise die paranoid-halluzinatorische Psychose des Angeklagten Auswirkungen auf die Begehung der Diebstahlstat am 31. August 2013 hatte, hat das Landgericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat in Rucksack und Hosentasche zwei Messer mit sich führte, lässt Rückschlüsse auf eine Beeinflussung der Tat durch die psychische Erkrankung des Angeklagten nicht zu. Soweit die Urteilsgründe in diesem Kontext auf psychosebedingte Verfolgungsideen des Angeklagten verweisen, entbehrt dies zudem einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Während der psychiatrische Sachverständige für seinen entsprechenden Befund die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. G. als Anknüpfungstatsachen herangezogen hat, geben die im Urteil wiedergegebenen Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung für ein nachhaltiges Verfolgungserleben des Angeklagten keinen Anhalt.
14
Schließlich vermag auch der zeitliche Zusammenhang mit der Tat am 27. Juli 2013 einen Einfluss der Psychose auf die Diebstahlstat nicht zu belegen. Denn das Landgericht hat auch hinsichtlich der Körperverletzungstat nicht hinreichend dargetan, dass die Tat auf die psychische Erkrankung des Angeklagten zurückzuführen ist. Die Annahme einer psychotischen Tatmotivation hat die Strafkammer insbesondere darauf gestützt, dass das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten, das nicht unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um das Fahrrad gestanden habe, spontan ohne konkreten Anlass oder Auslöser erfolgt sei. Diese Ausführungen lassen sich indes ohne weitere, von der Strafkammer nicht angestellten Erwägungen mit den Feststellungen und dem weiteren Beweisergebnis nicht in Einklang bringen. Danach gab es im Vorfeld der Tat zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten eine Auseinandersetzung um die Rückgabe des entwendeten Fahrrads, die sich über längere Zeit hinzog und noch am Vorabend des Tattags zu einem Telefonanruf des Geschädigten beim Angeklagten führte. Unmittelbar vor dem Angriff mit dem Ast kam es zu einem lautstarken Wortwechsel, bei welchem es nach der Zeugenaussage des Begleiters des Geschädigten in der Hauptverhandlung um ein Fahrrad ging. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Möglichkeit, dass der tätliche Angriff des Angeklagten auf den Geschädigten durch den Streit um die Rückgabe des Fahrrads motiviert und damit auf einen normalpsychologisch erklärbaren Beweggrund zurückzuführen war, nicht nachvollziehbar ausgeschlossen.
15
3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 Rn. 18, insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abgedruckt

).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.