Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2006 - 4 StR 48/06

bei uns veröffentlicht am06.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 48/06
vom
6. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. August 2005 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. trägt die Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2006 - 4 StR 48/06

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2006 - 4 StR 48/06 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.